Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2814/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Mannheim, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 204 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung von 15 der Stiftung nachgemeldeten Studienplätzen und trägt vor, die Antragsgegnerin hätte die Zulassungszahlen förmlich festsetzen lassen müssen. Daher könne ihm nur die festgesetzte Zulassungszahl von 204 Studienplätzen entgegengehalten werden. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 31.01.2003 (- NC 9 S 45/02 u.a.-, NVwZ-RR 2003, 500) entschieden, dass auch diejenigen zusätzlichen Studienplätze zu berücksichtigen sind, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums - zum Wintersemester also spätestens am 30. September - (damals) der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von der ZVS daraufhin in das Vergabeverfahren (einschließlich des ersten Nachrückverfahrens) einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller verletzt werden sollten.
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für das (vorangegangene) Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 habe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Ausbildungskapazität aufgrund des verfügbaren Lehrangebots und der Lehrnachfrage im maßgeblichen Berechnungszeitraum beruht, sondern sei vom Ergebnis her konzipiert worden. Dies habe die Kammer im Beschluss vom 27.06.2013 als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar angesehen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Kammerbeschlusses sei die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 allerdings bereits unter Wiederholung desselben Berechnungsfehlers erstellt worden. Um den Fehler zu korrigieren, habe die Antragsgegnerin die Differenz der mit Beschluss der Kammer vom 27.06.2013 ermittelten 219 Studienplätze zu den 204 festgesetzten Studienplätzen (15 Studienplätze) am 30.09.2013 der Stiftung nachgemeldet, damit diese in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden könnten. Diese Nachmeldung begegne im Grundsatz keinen Bedenken. Zwar sei eine förmliche Neufestsetzung der Zulassungszahl im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2013/2014, Beginn: 01.09.2013) unterblieben (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII), dies dürfte indes die nachträgliche Einbeziehung dieser Studienplätze nicht hindern. Denn es sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben der förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller/innen verletzt werden sollten. Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, welche dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung zugrunde lägen, hätten Studienbewerber, die einen Studienplatz außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens in Anspruch nähmen, keinen Anspruch. Gegen die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 KapVO VII, der bei einer wesentlichen Änderung der Daten grundsätzlich eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung vorschreibe, spreche zudem, dass sich vorliegend nicht die Daten, die der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegen hätten, geändert hätten, sondern eine als fehlerhaft erkannte Berechnung der Aufnahmekapazität mit kapazitätserhöhender Wirkung habe korrigiert werden sollen. Eine derartige rückwirkende Korrektur von Entscheidungen der Hochschule lasse die durch Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.01.2011 (GBI. 2011, 23) eingeführte Regelung des § 5 Abs. 4 KapVO VII zu. Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Berechnung der Aufnahmekapazität zu korrigieren, unter diese Vorschrift zu subsumieren sei, könne indes offen bleiben. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII solle der Festsetzung der Zulassungszahlen eine Überprüfung vorausgehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden seien. Stelle die Antragsgegnerin fest, dass sie ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazität nicht nachgekommen sei, müsse sie diesen Fehler jedenfalls solange noch durch eine Nachmeldung beheben können, wie das zentrale Vergabeverfahren - wie hier - noch nicht beendet sei. Zwar vermindere diese Nachmeldung der Studienplätze an die Stiftung die Chance der Bewerber, die einen Studienplatz außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens beanspruchten, noch weitere Studienplätze aufzudecken. Diese Chance sei als solche rechtlich aber nicht geschützt.
Diese Auffassung teilt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens. Daraus und auch aus dem Verweis des Antragstellers auf die Überbuchungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass durch die unterbliebene Neufestsetzung der Zulassungszahl Rechte des Antragstellers verletzt worden wären. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210), dass die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen, nicht, dass das hier von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, das einer gerichtlichen Entscheidung und den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet ist und eine Vergabe durch die Stiftung ermöglicht, zu beanstanden wäre.
Durch den Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes nach § 24 VergabeVO Stiftung wird auch kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das einer Einbeziehung von Studienplätzen in das reguläre Vergabeverfahren entgegenstünde.
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind - bei aller Unschärfe der Konturen (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 46 Rn. 19) - öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 29 Rn. 2). Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010 - 2 S 939/08 -, VBlBW 2010, 437). Durch einen Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes entsteht aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, keine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Universität. Es entsteht weder ein besonderes Vertrauensverhältnis noch übernimmt die Universität eine Fürsorgepflicht dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende außerkapazitäre Plätze als solche erhalten bleiben. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem Grundgedanken ausgehen, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das reguläre Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris).
2. Auch die Rüge des Antragstellers, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, in dem nach § 10 Satz 1 KapVO VII maßgeblichen Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 habe es einen Lehrauftrag für den emeritierten Prof. Dr. M. im Umfang von 4 SWS gegeben, der zum Ausgleich einer Stellenvakanz eingesetzt und aus dem Budget für die vakante Stelle vergütet worden sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Satz 2 KapVO VII werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; hier kommt hinzu, dass auch der funktionale Konnex offenkundig ist. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann nicht die Rede sein.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dieser Lehrauftrag habe zudem dazu gedient, Lehre im Rahmen des temporären Aufwuchses „Hochschule 2012“ auszugleichen. Er könne daher bei der ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erstellten Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
10 
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er dem Antragsteller auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, Lehraufträge würden dem Lehrangebot nicht zugeschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt nicht überstiegen. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
11 
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
12 
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
13 
3. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht der Antragsteller geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Mannheim nur mit einem Eigenanteil von 1,628 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Mannheim auf 2,7292 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,8362 festgesetzt. Damit wird zwar der im ZVS-Beispielstudienplan angesetzte Richtwert von 2,4167 überschritten. Gleichwohl ist deshalb keine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils geboten. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ein von dem Antragsteller in Bezug genommenes Schreiben vom 10.01.2011 betrifft nicht den hier streitigen Betrachtungszeitraum - noch nicht zwangsläufig zu der von dem Antragsteller erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten des Antragstellers eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in Mannheim die Studienordnung vom 16.05.2013 zugrunde zu legen, legt er schon nicht dar, was daraus für sein Begehren folgen könnte. Im Übrigen lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht durchaus gesehen hat, dass die Antragsgegnerin am 16.05.2013 eine neue Studienordnung beschlossen hat. Es hat darauf abgestellt, dass der in der Anlage 1 zur Studienordnung enthaltene Studienplan bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht förmlich geändert worden sei. Dies erfährt Bestätigung durch die Stellungnahme des Dr. F. vom 17.12.2013, in der er dienstlich erklärt, dass im Studienplan WS 2012/13 kleinere Formalkorrekturen vorgenommen worden seien, die zu kleineren (kapazitätsgünstigen) Änderungen der Berechnung gegenüber dem Vorjahr geführt hätten. Die Änderungen seien noch nicht normativ in der Anlage der aktuellen Studienordnung ausgewiesen. Alle Änderungen seien aber in dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden quantifizierten Studienplan berücksichtigt worden. Die Änderungen wirkten sich kapazitätsgünstig aus und seien bereits zur gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 18.04.2013 beschrieben worden. Im Schreiben des Dr. F. vom 19.03.2014 heißt es, die Studienkommission habe die förmliche Änderung der Anlage der Studienordnung zwischenzeitlich beschlossen. Der Beschluss liege nun dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dargelegt, die kleineren Formalkorrekturen, welche der Leiter des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung angesprochen habe, seien bereits im quantifizierten Studienplan für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Stand Januar 2012) vorgenommen worden und von der Kammer, da sie sich insgesamt kapazitätserhöhend auswirkten, im Ergebnis nicht beanstandet worden. Änderungen beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit hätten sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ergeben. Ein bereits im Vorjahr aufgetretener Rechenfehler bei den zwei Stunden Vorlesung der Vorklinik im Wahlfach, der dazu geführt habe, dass der CA-Wert mit 0,000415282 zu niedrig (richtig: 0,000830564) angegeben worden sei, habe sich im quantifizierten Studienplan für den aktuellen Berechnungszeitraum wiederholt. Korrekt beliefe sich der Eigencurricularanteil der Vorklinik damit auf 1,8366. Kapazitätsgünstig ist daher im Ergebnis von dem mit Erlass vom 11.07.2013 festgelegten Curriculareigenanteil von 1,8362 auszugehen. Dass dies zu beanstanden wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
17 
Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe bei der Lehrnachfrage zu Unrecht von einer Gruppengröße für Vorlesungen von g=172 anstelle von g= 219 aus, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es könne im Ergebnis offen bleiben, ob die Gruppengröße zu Recht von 171 auf 172 Studierende angehoben worden sei. Ob diese Richtgröße tatsächlich und zu Recht geändert worden sei, bedürfe angesichts der Tatsache, dass sich die Erhöhung der Gruppengröße kapazitätsgünstig auswirke, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Eine weitere Erhöhung der Gruppengröße auf den Wert von g=180 aus dem ZVS-Beispielstudienplan oder gar auf g=219, die korrigierte Zulassungszahl des vergangenen Berechnungszeitraums, halte die Kammer im aktuellen Berechnungszeitraum (noch) nicht für erforderlich.
18 
Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht verlasse sich - ohne eigene Ermittlungen - auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die „gesetzte“ Gruppengröße von g=171/172 aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße resultiere, die mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg abgestimmt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte beim Ministerium nachfragen müssen, welches das Konzept für die Fakultät Mannheim sei und ob sich dies seit dem Ausbau der Mannheimer Fakultät zur Vollfakultät mit Wirkung zum 01.10.2006 und der Aufnahme des Studiums mit dem „Mannheimer Reformierten Curriculum für Medizin und medizinnahe Berufe“ geändert habe. So sei der „Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg in Mannheim“ des Wissenschaftsrats vom 24.01.2014 an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Land Baden-Württemberg beabsichtige, den Ausbau des Wissenschafts-, Klinik- und Studienstandorts Mannheim wieder zurückzufahren. Im Bewertungsteil der Stellungnahme sei sogar von einem „weiteren Ausbau“ die Rede. Indes geht es hier nicht um eine Änderung des Konzepts des Ministeriums für die Fakultät Mannheim. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 19.03.2014 ausgeführt, die „gesetzte“ Gruppengröße resultiere aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße, die natürlich auch mit dem MWK abgestimmt gewesen sei. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Abstimmung „wohl“ nur auf die Richtgröße g=171 bezieht, ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass hier eine kapazitätsgünstige Anhebung auf g=172 in Rede steht. Dass diese „Plangröße“ bzw. dieser Richtwert in der Vergangenheit lange Zeit auch in etwa die tatsächliche Größenordnung des Studiengangs wiedergespiegelt hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass nunmehr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum eine Korrektur der Gruppengröße hätte erfolgen müssen. Im Übrigen bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Frage der eine Korrektur rechtfertigenden Abweichung der Hochschulwirklichkeit von der im Studienplan angegebenen Richtgröße für Vorlesungen in Zukunft vertiefter Prüfung bedarf.
19 
5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
20 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
21 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (1. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 5 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 16 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 13 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 5 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2011/2012: Überbuchung um 17 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2012: Überbuchung um 14 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2012/2013: Überbuchung um 12 Studienplätze). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
22 
Dem hält der Antragsteller entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
23 
Er nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat der Antragsteller nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
24 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
25 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
26 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 174/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 1108/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2011 - NC 9 S 2780/10

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2010 - NC 7 K 1166/10 - mit Ausnahme der Kostenfestsetzung geändert.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten der V

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Feb. 2011 - NC 9 S 1429/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. März 2010 - 2 S 939/08

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 - 6 K 2136/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2008 - NC 9 S 1792/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 3 E L 16.10045

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei hat im vo

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2017 - M 3 E L 16.10105

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei hat im vo

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Dez. 2016 - NC 6 K 4073/16

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fac

Referenzen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2008 - 6 K 2136/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ersatz eines ihr entstandenen Gewerbesteuerausfalls.
Der Gewerbesteuerausfall betrifft die auf dem Gebiet der Klägerin ansässige ... ... GmbH (H. GmbH). Die H. GmbH wurde durch einen am 18.12.1998 notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss rückwirkend zum 1.12.1998 von der ... ... GmbH & Co. KG (H. KG) formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, wovon das zuständige Finanzamt Rastatt im Dezember 1998 Kenntnis erlangte.
Nach einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 1.9.2004 geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998, die es an die H. KG adressierte. Die auf der Grundlage dieser Bescheide ergangenen Gewerbesteuerbescheide der Klägerin vom 24.9.2004 über - einschließlich Veranlagungszinsen - insgesamt 352.837,98 EUR wurden ebenfalls an die H. KG gerichtet.
Gegen die Gewerbesteuermessbescheide legte die H. GmbH Einspruch ein, den sie mit Fehlern bei der Berechnung des vom Finanzamt angenommenen Gewinns begründete, und erhob nach dessen Zurückweisung am 2.3.2005 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage gegen das Land Baden-Württemberg, mit der sie geltend machte, die Bescheide seien wegen ihrer Adressierung an die H. KG nichtig. Auf Anregung des Finanzgerichts stellte das Finanzamt im Hinblick auf diesen Einwand mit Schreiben vom 17.8.2006 gemäß § 125 Abs. 5 AO die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide fest, worauf der Rechtsstreit vor dem Finanzgericht von den Beteiligten für erledigt erklärt wurde und das Finanzgericht mit Beschluss vom 12.9.2006 das Verfahren einstellte. Mit einem an die H. GmbH als Rechtsnachfolgerin der H. KG gerichteten Bescheid vom 1.9.2006 setzte die Beklagte daraufhin die Gewerbesteuer für die Jahre 1996 bis 1998 auf "0,00 EUR" fest.
Mit Schreiben vom 25.9.2006 legte die Klägerin Einspruch gegen das Schreiben vom 17.8.2006 ein. Sie bat ferner um Überprüfung, ob gemäß § 174 Abs. 4 AO eine Nachveranlagung gegenüber der H. GmbH vorgenommen werden könne, und forderte, falls dies nicht möglich sein sollte, Erstattung der ausgefallenen Gewerbesteuer. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung als unzulässig zurück, das Schreiben vom 17.8.2006 sei kein Verwaltungsakt, sondern habe nur deklaratorischen Charakter. Den von der Klägerin gestellten Erstattungsantrag lehnte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Schreiben vom 24.1.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Erstattung aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs komme nicht in Betracht, da dieser Anspruch ausschließlich auf die Wiederherstellung eines früheren rechtmäßigen Zustands gerichtet sei. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands müsse noch tatsächlich möglich und auch rechtlich zulässig sein, woran es im vorliegenden Fall fehle. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch verlange im Übrigen einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht. Bei dem Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden werde die Landesfinanzverwaltung gegenüber einer Gemeinde nicht hoheitlich tätig. Vielmehr wirkten Finanzamt und Gemeinde insoweit bei der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe unter gleichberechtigter Aufteilung der Funktionen zusammen. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich ferner nicht aus § 839 BGB, da diese Vorschrift die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraussetze. Da es sich bei dem gewerbesteuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine einheitliche Verwaltungsaufgabe handele, die zwischen Finanzamt und Gemeinde nur funktionell aufgeteilt sei, könne die Gemeinde nicht als Dritter im Sinne des § 839 BGB angesehen werden. Mit einem weiterem Schreiben vom 23.2.2007 bekräftigte die Oberfinanzdirektion Karlsruhe diese Rechtsauffassung.
Den gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2007 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Klägerin fehle die erforderliche Widerspruchsbefugnis, da ein Gewerbesteuermessbescheid nur die Interessen der Gemeinde, nicht aber deren Rechte berühre. Die Gemeinden seien durch die Entscheidung der Finanzbehörden so wenig in ihren Rechten betroffen, wie es Bund und Länder durch Entscheidungen der Finanzbehörden in Bundes- und Landessteuersachen seien. § 40 Abs. 3 FGO versage daher den Gemeinden in solchen Fällen generell die Klagebefugnis.
Die Klägerin hat am 12.7.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 24.1. und 23.2.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.7.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352.837,98 EUR auszugleichen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei infolge der Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuermessbescheide in ihrer gemeindlichen Ertragshoheit und damit in ihrer Finanzhoheit als Bestandteil der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie betroffen. Zwar stünden der Gemeinde bei einer fehlerhaften Erledigung des dem Finanzamt vorbehaltenen Teils der Gewerbesteuerveranlagung gemäß § 40 Abs. 3 FGO grundsätzlich keine Klagerechte zu. Der Ausschluss derartiger Primäransprüche stehe jedoch der Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit nicht entgegen. Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsansprüche könnten auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern geltend gemacht werden. Daneben könne der geltend gemachte Anspruch auch auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis gegründet werden. Zwar arbeiteten das Finanzamt und die Gemeinde bei der Veranlagung und der Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig derart zusammen, dass die Gemeinde nicht als "Dritter" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden könne. Dieses "gleichsinnige Zusammenwirken" begründe jedoch eine nicht vertragliche Sonderbeziehung, innerhalb der die Beteiligten aufeinander Rücksicht zu nehmen und bei Pflichtverstößen gegenseitig für den daraus entstehenden Schaden einzustehen hätten.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die fehlerhafte Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stelle weder einen Eingriff in die Ertragshoheit noch in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde dar. Rechtsbehelfsverfahren und Änderungsmitteilungen führten häufig zu Minderungen des ursprünglich festgesetzten Steuerbetrags bis hin zu Nullfestsetzungen. Derartige Schwankungen des Steueraufkommens ließen die Finanzhoheit und das Selbstverwaltungsrecht einer Kommune unberührt. Art. 28 Abs. 2 GG sei nur verletzt, wenn die Gemeinden aus ihren verfassungsrechtlich abgesicherten finanziellen Teilhabepositionen gänzlich verdrängt würden. Eine sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts setze voraus, dass eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden sei und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung bestehe. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die Gemeinde und das Finanzamt bei der Gewerbebesteuerung eine gemeinsame Aufgabe erfüllten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.2.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Klage sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, da die Geltendmachung des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO darstelle. Ob der von der Klägerin ferner geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ebenfalls von der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte umfasst werde oder ob ein solcher Anspruch unter § 40 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 VwGO falle, könne dahinstehen, da die Kammer jedenfalls wegen § 17 Abs. 2 S. 1 GVG über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit zu entscheiden habe. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf einen Ausgleich des von ihr erlittenen Gewerbesteuerausfalls. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setze einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. Ein hoheitlicher Eingriff des beklagten Landes in ein Recht der Klägerin sei nicht zu erkennen. Das Versäumnis der Landesfinanzverwaltung, gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, fristgerecht einen Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen, sei nicht in einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt. Im Rahmen dieses Verfahrens komme dem Finanzamt Rastatt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem Schuldner der Gewerbesteuer zu, nicht jedoch gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren mit derselben Zielsetzung mitwirkenden Gemeinde. Aus Art. 108 GG und § 9 Abs. 2 KAG ergebe sich, dass die Finanzämter für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Gemeinden dagegen für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig seien. Aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung folge, dass Finanzämter und Gemeinden im Messbetragsverfahren nicht in einem hoheitlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stünden, sondern als gleichgeordnete Rechtsträger das Gewerbesteuergesetz zu vollziehen hätten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Davon abgesehen habe das Unterlassen des Finanzamts auch nicht zu einem Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin geführt. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sowie Art. 106 Abs. 6 GG gewährten den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Diese Gewährleistung sei aber nur in dem Sinne zu verstehen, dass den Gemeinden das Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden könne. Die Vorschrift begründe kein subjektives Recht der Gemeinden, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids beanspruchen zu können. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung eines Dritten zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wirkten wie hier das Finanzamt und die Gemeinde bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erschienen, könnten die Pflichten, die dem Finanzamt im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als Pflichten angesehen werden, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könne.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zu deren Begründung macht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne ein Folgenbeseitigungsanspruch auch und gerade dann geltend gemacht werden, wenn Land und Gemeinde bei der Erledigung staatlicher Aufgaben zusammenwirkten. So habe das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch der Gemeinde auf Rückgängigmachung einer Rechtsverletzung für den Fall bejaht, dass die Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben ohne Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt habe. Auch im Rahmen der Zuweisung von Asylbewerbern habe das Bundesverwaltungsgericht einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht von vorneherein ausgeschlossen. In beiden Fällen wirkten Gemeinde und Land beim Zustandekommen der einschlägigen Verwaltungsentscheidungen zusammen. Auch das Argument, dass die Finanzbehörde eine hoheitliche Funktion nur gegenüber dem Steuerpflichtigen und nicht auch gegenüber der am Besteuerungsverfahren mitwirkenden Gemeinde ausübe, könne nicht verfangen, da auch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren gegenüber der daran nach Maßgabe des § 36 BauGB mitwirkenden Gemeinde keine hoheitliche Funktion ausübe. Davon abgesehen entfalte der Gewerbesteuermessbescheid auch eine hoheitliche Wirkung gegenüber der Gemeinde, da diese beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids an den Messbescheid gebunden sei. Tatsächlich bestehe daher ein Über- und Unterordnungsverhältnis oder wenigstens ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Finanzbehörde und Gemeinde. Dem Verwaltungsgericht könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als es in dem Verhalten bzw. Unterlassen der Finanzverwaltung keinen Eingriff in ein ihr, der Klägerin, zustehendes subjektives Recht sehe. Zwar treffe es zu, dass der Bundesfinanzhof Primäransprüche der ertragsberechtigten Gemeinde gegen die Feststellung der Grundlagen für die Gewerbesteuer durch die Finanzbehörde und damit ein subjektives Recht der Gemeinde, im Einzelfall die sachliche Richtigkeit eines Messbescheids durch unmittelbare Anfechtung desselben beanspruchen zu können, verneint habe. Begründet werde dies mit Rechtssicherheitserwägungen, nämlich damit, dass der Steuerpflichtige auf die Bestandskraft der ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheide vertrauen dürfe. Sekundäransprüche wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit der Gemeinde seien dadurch nicht ausgeschlossen. Der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses zwischen der Finanzverwaltung und der Gemeinde stehe nicht die Gleichgerichtetheit der Interessen entgegen. Der die Annahme einer vertragsähnlichen Sonderbeziehung rechtfertigende Aspekt sei vielmehr zum einen eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung der Beteiligten und zum anderen, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung bestehe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.2.2008 - 6 K 2136/07 - zu ändern, die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 24.1. und 23.2.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.7.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr den Ausfall der Gewerbesteuer einschließlich Veranlagungszinsen für 1996, 1997 und 1998 in Höhe von 352.837,98 EUR auszugleichen.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Es erwidert: Bei den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werde jeweils die besondere Rechtsstellung der Gemeinde hervorgehoben, die in besonderen Vorschriften zur Geltung komme. So werde der Gemeinde bspw. in § 36 BauGB ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingeräumt. Das aber sei beim Verfahren zur Gewerbesteuerfestsetzung nicht der Fall. § 40 Abs. 3 FGO versage der Gemeinde vielmehr ausdrücklich eine Klagebefugnis gegen Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, umfasse der Folgenbeseitigungsanspruch nur diejenigen Folgen, auf welche die Amtshandlung unmittelbar gerichtet gewesen sei. Der Steuerausfall beruhe jedoch darauf, dass im dem Zeitpunkt, in dem die Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt worden sei, bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Rechtsfolge sei daher nicht durch eine Amtshandlung, sondern durch eine gesetzliche Anordnung eingetreten. Die Ansicht der Klägerin, das Finanzamt trete der Gemeinde gegenüber hoheitlich auf, sei unrichtig. Die Bindung der Gemeinde an die Vorgaben des Finanzamts ändere daran nichts.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Finanzamts Rastatt, der Oberfinanzdirektion Karlsruhe und des Finanzgerichts Baden-Württemberg sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das beklagte Land für den ihr in Folge des Verhaltens des Finanzamts Rastatt entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
I.
18 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Klage nicht schon im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 3 FGO als unzulässig hätte abweisen müssen.
19 
Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, können diese nach § 40 Abs. 3 FGO nur in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde. In allen anderen Fällen ist der Rechtsschutz nach der Finanzgerichtsordnung ausgeschlossen. Die Gemeinde kann danach gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich keine Klage erheben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295).
20 
Die Klägerin klagt allerdings nicht gegen einen Grundsteuermessbescheid, sondern wegen eines solchen Bescheids. Damit stellt sich die Frage, ob § 40 Abs. 3 FGO sich nur auf Anfechtungsklagen bezieht oder auch alle anderen Klagen ausschließen will, die von einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Abgabenberechtigte gegen die diese Abgabe verwaltende Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes erhoben werden. Nach der Ansicht der Klägerin bezieht sich § 40 Abs. 3 FGO nur auf die Primäransprüche der Gemeinde und nicht auch auf die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit in Folge einer fehlerhaften Steuerveranlagung, da die hinter dieser Regelung stehende Überlegung, nach welcher der Steuerpflichtige auf die Bestandskraft der ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheide solle vertrauen dürfen, bei der Geltendmachung von Sekundäransprüchen keine Rolle spiele.
21 
Daran ist richtig, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 - (BFHE 118, 285), mit dem er die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3 FGO bestätigt hat, auch auf die Folgen hingewiesen hat, die es für die Rechtssicherheit, nämlich für das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Bestandskraft der Steuerbescheide, hätte, wenn man den Steuergläubigern - außer den Gemeinden auch dem Bund, den Ländern hinsichtlich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Biersteuer, den Kirchen und den berufsständischen Kammern bezüglich ihrer Beiträge - ein Klagerecht einräumen würde. Das ist jedoch keineswegs das einzige vom Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang angeführte Argument. Es trifft ferner entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zu, dass in der Kommentarliteratur allgemein oder überwiegend die Meinung vertreten wird, § 40 Abs. 3 FGO beziehe sich nur auf Anfechtungsklagen. Tipke in Tipke/Kruse, Komm. zur Finanzgerichtsordnung, § 40 Tz. 73 (S. 30/2) ist vielmehr der Meinung, dass diese Vorschrift jede Art von Klage der Gemeinde ausschließe.
II.
22 
Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die von der Klägerin erhobene Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das beklagte Land für den ihr entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet.
23 
1. Der - gesetzlich nicht normierte - Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach allgemeiner Auffassung einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, und ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878; Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor.
24 
a) Als möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs kommt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur das Unterlassen des zuständigen Finanzamts Rastatt in Betracht, innerhalb der steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Das beruht auf der Annahme, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 seien nichtig, wovon auch die Beteiligten bisher übereinstimmend ausgegangen sind. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.
25 
Die Ansicht, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, an der die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter festgehalten haben, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhofs u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. u. a. Urt. v. 25.1.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschl. des Großen Senats v. 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110).
26 
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.10.1985 (aaO) ging es um die Umwandlung einer GmbH in eine KG auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Umwandlungsgesetzes vom 6.11.1969. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ging dabei davon aus, dass die Personenhandelsgesellschaft (KG) Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH geworden sei, die mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen sei. Die GmbH als Rechtsvorgängerin und die Personenhandelsgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin seien daher - anders als in den Fällen der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibe - verschiedene Rechtspersonen.
27 
Für das am 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 gilt das nicht. Nach den §§ 190, 191 UmwG 1995 können Personenhandelsgesellschaften durch Formwechsel in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Von dieser Möglichkeit hat die hier in Rede stehende H. KG Ende 1998 Gebrauch gemacht. Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 besteht im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Der Formwechsel führt danach nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt (BFH, Urt. v. 8.10.2008 - I R 3/06 - BFHE 223, 115 ; Urt. v. 30.9.2003 - III R 6/02 - BFHE 203, 553). Die Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 hätten danach zwar korrekterweise statt an die H. KG an die H. GmbH gerichtet werden müssen. Sie sind deshalb aber nicht nichtig. Ihr Adressat ist vielmehr lediglich unrichtig bezeichnet worden, was bei der gebotenen inhaltlichen Auslegung ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
28 
Der hiergegen in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des beklagten Landes erhobene Einwand, dass sich durch die Umwandlung der H. KG in die H. GmbH steuerrechtlich eine neue Situation ergeben habe, da Kapitalgesellschaften anders als Personenhandelsgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil es im vorliegenden Fall nicht um einen Körperschaftsteuer-, sondern um einen Gewerbesteuermessbescheid geht. Als Betreiberin eines gewerblichen Unternehmens war die H. GmbH auch schon vor ihrer Umwandlung in eine GmbH gewerbesteuerpflichtig.
29 
Hiervon ausgehend kann der mögliche Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts gesehen werden, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist wirksame Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner zu erlassen. Zu dem Steuerausfall, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, hat vielmehr geführt, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme, dass die H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH erloschen sei, in seinem Schreiben vom 17.8.2006 die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen hat, die von ihr am 24.9.2004 erlassenen Gewerbesteuerbescheide mit ihrem Bescheid vom 1.9.2006 der Sache nach aufzuheben.
30 
b) Das Finanzamt hat den gegen das Schreiben vom 17.8.2006 eingelegten Einspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, das Schreiben sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Verwaltungsakt, sondern nur als unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen. Die Frage, ob das Finanzamt mit dem Schreiben in ein Recht der Klägerin eingegriffen hat, dürfte bei diesem Verständnis des Schreibens von vornherein verneint werden müssen, da in der bloßen Äußerung einer Rechtsansicht schwerlich der Eingriff in ein fremdes Recht gesehen werden kann. Das kann jedoch auf sich beruhen, da der Senat in dem Schreiben anders als das Finanzamt einen feststellenden Verwaltungsakt sieht. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof allerdings angenommen, in der Feststellung des Finanzamts über die Nichtigkeit eines Steuerbescheids sei nur eine unverbindliche, deklaratorische Wissenserklärung ohne Regelungsgehalt zu sehen. Die herrschende Meinung in der Literatur geht dagegen in diesen Fällen von einem die Behörde bindenden, feststellenden Verwaltungsakt aus (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand im Urteil des BFH vom 24.1.2008 - V R 36/06 - BFHE 220, 208). Wie diese Frage im Allgemeinen zu beantworten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die während des anhängigen Rechtsstreits zwischen der H. GmbH und dem beklagten Land getroffenen Feststellung des Finanzamts, die von der H. GmbH angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, nicht nur als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als ein die Behörde bindender, feststellender Verwaltungsakt verstanden werden muss.
31 
c) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs des beklagten Landes in ein Recht der Klägerin in erster Linie mit der Begründung verneint, dass das - von ihm angenommene - Versäumnis des Finanzamts nicht in einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt sei. Im Rahmen dieses Verfahrens komme dem Finanzamt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem Gewerbesteuerschuldner zu, nicht aber gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren mitwirkenden Gemeinde. Diese Argumentation beruht auf der Annahme, dass in Fällen, in denen ein Folgenbeseitigungsanspruch von einem Hoheitsträger gegenüber einem anderen Hoheitsträger erhoben wird, das Bestehen eines solchen Anspruchs voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Hoheitsträger auch im Verhältnis zu dem diesen Anspruch erhebenden Hoheitsträger hoheitlich gehandelt hat.
32 
Ob das richtig ist, lässt der Senat offen (unten aa). Ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil weder in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts noch in dem nach der Ansicht des Senats allein als Anknüpfungspunkt eines solchen Anspruchs in Betracht kommenden Schreiben des Finanzamts vom 17.8.2006 ein Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin gesehen werden kann (unten bb).
33 
aa) Das Finanzamt hat bei der Abfassung seines Schreibens vom 17.8.2006, mit dem es die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, im Verhältnis zu der H. GmbH als Steuerschuldner fraglos hoheitlich gehandelt. Außer Frage steht ferner, dass zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, wie es zwischen dem Finanzamt und dem Steuerschuldner besteht, aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Gründen nicht existiert. Am Gewerbesteuerverfahren sind sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter sind dabei zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).
34 
Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse. Ob mit einer entsprechenden Argumentation auch das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches verneint werden kann, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, hält der Senat für fraglich. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - NVwZ 1992, 878), wonach die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich im Baugenehmigungsverfahren über ein ausdrücklich versagtes Einvernehmen der Gemeinde hinwegsetzt oder die Behörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde unterlässt. Wird in einem dieser Fälle das Vorhaben in Folge des Verhaltens der Baugenehmigungsbehörde verwirklicht, kann die Gemeinde deshalb - nach Maßgabe der Regelungen, die das jeweilige Landesrecht in der die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten ermächtigenden Norm aufstellt - verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestanden hätte, wäre das Recht beachtet worden. Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde wirken im Baugenehmigungsverfahren zwar nicht in der gleichen Weise zusammen wie Finanzamt und Gemeinde im Gewerbesteuerverfahren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen staatlicher Behörde und Gemeinde ist jedoch im Baugenehmigungsverfahren ebenso wenig zu erkennen wie im Gewerbesteuerverfahren.
35 
bb) An den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls deshalb, weil das Finanzamt mit seinem Schreiben vom 17.8.2006, mit dem es - zu Unrecht - die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, ebenso wenig in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hat, wie das bei einem zu niedrig festgesetzten Grundsteuermessbetrag der Fall gewesen wäre.
36 
Die bereits erwähnte Regelung in § 40 Abs. 3 FGO schließt Klagen der Gemeinde gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295) verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbeträge nicht in ihren Rechten verletzt seien. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer noch aus der den Gemeinde gewährleisteten Ertragshoheit. Aus der Kompetenzaufteilung bei der Verwaltung der Gewerbesteuer folge, dass Finanzämter und Gemeinden als gleichgeordnete Rechtsträger nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen hätten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ertragshoheit bestehe keine Rechtsverletzung. Art. 106 Abs. 6 GG gewähre den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Das sei aber nur in dem Sinne gemeint, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden könne.
37 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Daran, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer den Gemeinde keine Rechte in Bezug auf die Tätigkeit der Finanzämter gewährt, bestehen keine Zweifel. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht vertreten. Die Finanzhoheit ist nach allgemeiner Ansicht Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und genießt damit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen. Finanzzuweisungen und die Beteiligung an den Landessteuern dürfen deshalb nicht die einzigen kommunalen Einnahmequellen sein. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994 in Art. 28 GG eingefügte Abs. 2 S. 3, nach dem die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, verdeutlicht dies. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt aber über das in Satz 3 der Vorschrift Gewährleistete hinaus keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - Juris). Der Umstand, dass der Klägerin durch das Verhalten des Finanzamts den ihr gegen die H. KG zustehenden Gewerbesteueranspruch nicht realisieren konnte, bedeutet daher keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts.
38 
Aus Art. 106 Abs. 6 GG folgt nichts anderes. Danach steht zwar das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zu (Satz 1) und ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Den Gemeinden ist damit aber weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010, aaO). Die Gemeinden sind deshalb auch durch diese Vorschrift nicht davor geschützt, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufene Fehler der Länderfinanzbehörden das Aufkommen der Gewerbesteuer mindern.
39 
2. Wegen des von ihr erlittenen Steuerausfalls steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen zu.
40 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass biete, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen. Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation, beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung, für ein Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2006 - III ZR 164/05 - BGHZ 166, 268).
41 
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben kann von einem verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten nicht ausgegangen werden. Wie dargestellt, haben die Landesfinanzbehörden und die Gemeinden das Gewerbesteuergesetz gemeinsam zu vollziehen. Bei der in die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden fallenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde zu wahren. Das Bestehen dieser Pflicht begründet jedoch noch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden, die den Träger der Finanzverwaltung nach den Regeln des vertraglichen Schuldrechts bei schuldhaften Pflichtverstößen zum Schadensersatz verpflichtet.
42 
3. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Von der nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG bestehenden Befugnis, die nach dem Grundgesetz den Landesfinanzbehörden zustehende Kompetenz für die Verwaltung der Gewerbesteuer durch ein förmliches Landesgesetz ganz oder zum Teil auf die Gemeinden zu übertragen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit § 9 Abs. 2 S. 1 KAG Gebrauch gemacht. Er hat damit aber die Verwaltung der Gewerbesteuer nicht insgesamt den Gemeinden übertragen. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge sind vielmehr, wie bereits mehrfach angesprochen, auch weiterhin - der Regel des Art. 108 Abs. 2 GG entsprechend - die Finanzämter zuständig. Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da die Gemeinden mit der Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden steuerlichen Fragen vielfach überfordert wären (s. auch Brandis in Tipke/Kruse, Komm. zur Abgabenordnung, § 184 AO Tz. 4). Was die in die Zuständigkeit der Finanzämter fallenden Tätigkeiten betrifft, hat diese Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit zur Konsequenz, dass Durchführungsverantwortung und Kostentragungslast bei Fehlern auseinander fallen. Es besteht damit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der steueranspruchsberechtigten Gemeinde vor den Folgen von Fehlern im Bereich der Finanzverwaltung und dem Bedürfnis des Landes, bei diesen im Interesse der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange das finanzielle Risiko für Fehler im Steuervollzug tragen zu müssen. Dieses Spannungsverhältnis kann nach Ansicht des Senats sachgerecht nur durch ein Gesetz bewältigt werden. Ein solches Gesetz fehlt. Weder der Folgenbeseitigungsanspruch noch der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sind geeignete Instrumente zur Schließung dieser Lücke.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden vom Träger der Landesfinanzverwaltung Ersatz des ihr dadurch entstandenen Steuerausfalls verlangen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 352.837,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist unbegründet. Auch nach Ansicht des Senats kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das beklagte Land für den ihr in Folge des Verhaltens des Finanzamts Rastatt entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.
I.
18 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Klage nicht schon im Hinblick auf die Regelung in § 40 Abs. 3 FGO als unzulässig hätte abweisen müssen.
19 
Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, können diese nach § 40 Abs. 3 FGO nur in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde. In allen anderen Fällen ist der Rechtsschutz nach der Finanzgerichtsordnung ausgeschlossen. Die Gemeinde kann danach gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich keine Klage erheben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u. a. Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295).
20 
Die Klägerin klagt allerdings nicht gegen einen Grundsteuermessbescheid, sondern wegen eines solchen Bescheids. Damit stellt sich die Frage, ob § 40 Abs. 3 FGO sich nur auf Anfechtungsklagen bezieht oder auch alle anderen Klagen ausschließen will, die von einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Abgabenberechtigte gegen die diese Abgabe verwaltende Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes erhoben werden. Nach der Ansicht der Klägerin bezieht sich § 40 Abs. 3 FGO nur auf die Primäransprüche der Gemeinde und nicht auch auf die Geltendmachung von Sekundäransprüchen wegen eines Eingriffs in die Ertragshoheit in Folge einer fehlerhaften Steuerveranlagung, da die hinter dieser Regelung stehende Überlegung, nach welcher der Steuerpflichtige auf die Bestandskraft der ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheide solle vertrauen dürfen, bei der Geltendmachung von Sekundäransprüchen keine Rolle spiele.
21 
Daran ist richtig, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 - (BFHE 118, 285), mit dem er die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3 FGO bestätigt hat, auch auf die Folgen hingewiesen hat, die es für die Rechtssicherheit, nämlich für das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Bestandskraft der Steuerbescheide, hätte, wenn man den Steuergläubigern - außer den Gemeinden auch dem Bund, den Ländern hinsichtlich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Biersteuer, den Kirchen und den berufsständischen Kammern bezüglich ihrer Beiträge - ein Klagerecht einräumen würde. Das ist jedoch keineswegs das einzige vom Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang angeführte Argument. Es trifft ferner entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zu, dass in der Kommentarliteratur allgemein oder überwiegend die Meinung vertreten wird, § 40 Abs. 3 FGO beziehe sich nur auf Anfechtungsklagen. Tipke in Tipke/Kruse, Komm. zur Finanzgerichtsordnung, § 40 Tz. 73 (S. 30/2) ist vielmehr der Meinung, dass diese Vorschrift jede Art von Klage der Gemeinde ausschließe.
II.
22 
Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die von der Klägerin erhobene Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das beklagte Land für den ihr entstandenen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet.
23 
1. Der - gesetzlich nicht normierte - Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach allgemeiner Auffassung einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch welchen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, und ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878; Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor.
24 
a) Als möglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des beklagten Landes aufgrund des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs kommt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur das Unterlassen des zuständigen Finanzamts Rastatt in Betracht, innerhalb der steuerlichen Festsetzungsverjährungsfrist Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner, nämlich der H. GmbH, zu erlassen. Das beruht auf der Annahme, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 seien nichtig, wovon auch die Beteiligten bisher übereinstimmend ausgegangen sind. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.
25 
Die Ansicht, die an die H. KG gerichteten Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, an der die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter festgehalten haben, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhofs u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. u. a. Urt. v. 25.1.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschl. des Großen Senats v. 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110).
26 
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.10.1985 (aaO) ging es um die Umwandlung einer GmbH in eine KG auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Umwandlungsgesetzes vom 6.11.1969. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ging dabei davon aus, dass die Personenhandelsgesellschaft (KG) Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH geworden sei, die mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erloschen sei. Die GmbH als Rechtsvorgängerin und die Personenhandelsgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin seien daher - anders als in den Fällen der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibe - verschiedene Rechtspersonen.
27 
Für das am 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 gilt das nicht. Nach den §§ 190, 191 UmwG 1995 können Personenhandelsgesellschaften durch Formwechsel in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Von dieser Möglichkeit hat die hier in Rede stehende H. KG Ende 1998 Gebrauch gemacht. Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995 besteht im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Der Formwechsel führt danach nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt (BFH, Urt. v. 8.10.2008 - I R 3/06 - BFHE 223, 115 ; Urt. v. 30.9.2003 - III R 6/02 - BFHE 203, 553). Die Gewerbesteuermessbescheide vom 1.9.2004 hätten danach zwar korrekterweise statt an die H. KG an die H. GmbH gerichtet werden müssen. Sie sind deshalb aber nicht nichtig. Ihr Adressat ist vielmehr lediglich unrichtig bezeichnet worden, was bei der gebotenen inhaltlichen Auslegung ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
28 
Der hiergegen in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des beklagten Landes erhobene Einwand, dass sich durch die Umwandlung der H. KG in die H. GmbH steuerrechtlich eine neue Situation ergeben habe, da Kapitalgesellschaften anders als Personenhandelsgesellschaften körperschaftsteuerpflichtig seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil es im vorliegenden Fall nicht um einen Körperschaftsteuer-, sondern um einen Gewerbesteuermessbescheid geht. Als Betreiberin eines gewerblichen Unternehmens war die H. GmbH auch schon vor ihrer Umwandlung in eine GmbH gewerbesteuerpflichtig.
29 
Hiervon ausgehend kann der mögliche Anknüpfungspunkt für einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts gesehen werden, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist wirksame Gewerbesteuermessbescheide gegenüber dem richtigen Steuerschuldner zu erlassen. Zu dem Steuerausfall, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, hat vielmehr geführt, dass das Finanzamt in der irrigen Annahme, dass die H. KG infolge der Umwandlung in eine GmbH erloschen sei, in seinem Schreiben vom 17.8.2006 die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, wodurch die Klägerin sich veranlasst gesehen hat, die von ihr am 24.9.2004 erlassenen Gewerbesteuerbescheide mit ihrem Bescheid vom 1.9.2006 der Sache nach aufzuheben.
30 
b) Das Finanzamt hat den gegen das Schreiben vom 17.8.2006 eingelegten Einspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, das Schreiben sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein Verwaltungsakt, sondern nur als unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen. Die Frage, ob das Finanzamt mit dem Schreiben in ein Recht der Klägerin eingegriffen hat, dürfte bei diesem Verständnis des Schreibens von vornherein verneint werden müssen, da in der bloßen Äußerung einer Rechtsansicht schwerlich der Eingriff in ein fremdes Recht gesehen werden kann. Das kann jedoch auf sich beruhen, da der Senat in dem Schreiben anders als das Finanzamt einen feststellenden Verwaltungsakt sieht. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof allerdings angenommen, in der Feststellung des Finanzamts über die Nichtigkeit eines Steuerbescheids sei nur eine unverbindliche, deklaratorische Wissenserklärung ohne Regelungsgehalt zu sehen. Die herrschende Meinung in der Literatur geht dagegen in diesen Fällen von einem die Behörde bindenden, feststellenden Verwaltungsakt aus (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand im Urteil des BFH vom 24.1.2008 - V R 36/06 - BFHE 220, 208). Wie diese Frage im Allgemeinen zu beantworten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die während des anhängigen Rechtsstreits zwischen der H. GmbH und dem beklagten Land getroffenen Feststellung des Finanzamts, die von der H. GmbH angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide seien nichtig, nicht nur als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als ein die Behörde bindender, feststellender Verwaltungsakt verstanden werden muss.
31 
c) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs des beklagten Landes in ein Recht der Klägerin in erster Linie mit der Begründung verneint, dass das - von ihm angenommene - Versäumnis des Finanzamts nicht in einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Klägerin, sondern im Rahmen eines im Hinblick auf die eigene Verwaltungstätigkeit der Klägerin als Steuerbehörde auf dasselbe Ziel gerichteten behördlichen Verfahrens zur Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt sei. Im Rahmen dieses Verfahrens komme dem Finanzamt zwar eine hoheitliche Funktion gegenüber dem Gewerbesteuerschuldner zu, nicht aber gegenüber der an dem Besteuerungsverfahren mitwirkenden Gemeinde. Diese Argumentation beruht auf der Annahme, dass in Fällen, in denen ein Folgenbeseitigungsanspruch von einem Hoheitsträger gegenüber einem anderen Hoheitsträger erhoben wird, das Bestehen eines solchen Anspruchs voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Hoheitsträger auch im Verhältnis zu dem diesen Anspruch erhebenden Hoheitsträger hoheitlich gehandelt hat.
32 
Ob das richtig ist, lässt der Senat offen (unten aa). Ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil weder in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassen des Finanzamts noch in dem nach der Ansicht des Senats allein als Anknüpfungspunkt eines solchen Anspruchs in Betracht kommenden Schreiben des Finanzamts vom 17.8.2006 ein Eingriff in ein subjektives Recht der Klägerin gesehen werden kann (unten bb).
33 
aa) Das Finanzamt hat bei der Abfassung seines Schreibens vom 17.8.2006, mit dem es die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, im Verhältnis zu der H. GmbH als Steuerschuldner fraglos hoheitlich gehandelt. Außer Frage steht ferner, dass zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, wie es zwischen dem Finanzamt und dem Steuerschuldner besteht, aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts genannten Gründen nicht existiert. Am Gewerbesteuerverfahren sind sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter sind dabei zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden stehen daher im Gewerbesteuerverfahren nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern haben als gleichgeordnete Rechtsträger - nacheinander tätig werdend - nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen (vgl. BFH, Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - III ZR 362/02 - NVwZ 2004, 127).
34 
Aus diesem Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden im Gewerbesteuerverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25.9.2003, aaO) geschlossen, dass eine Gemeinde, die wegen des Verhaltens des Finanzamts einen Gewerbesteuerausfall erlitten habe, nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz verlangen könne, da Pflichten, die den Beteiligten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels oblägen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden könnten, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöse. Ob mit einer entsprechenden Argumentation auch das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches verneint werden kann, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, hält der Senat für fraglich. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - NVwZ 1992, 878), wonach die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, wenn die Bauaufsichtsbehörde sich im Baugenehmigungsverfahren über ein ausdrücklich versagtes Einvernehmen der Gemeinde hinwegsetzt oder die Behörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde unterlässt. Wird in einem dieser Fälle das Vorhaben in Folge des Verhaltens der Baugenehmigungsbehörde verwirklicht, kann die Gemeinde deshalb - nach Maßgabe der Regelungen, die das jeweilige Landesrecht in der die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten ermächtigenden Norm aufstellt - verlangen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestanden hätte, wäre das Recht beachtet worden. Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde wirken im Baugenehmigungsverfahren zwar nicht in der gleichen Weise zusammen wie Finanzamt und Gemeinde im Gewerbesteuerverfahren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen staatlicher Behörde und Gemeinde ist jedoch im Baugenehmigungsverfahren ebenso wenig zu erkennen wie im Gewerbesteuerverfahren.
35 
bb) An den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls deshalb, weil das Finanzamt mit seinem Schreiben vom 17.8.2006, mit dem es - zu Unrecht - die Nichtigkeit der Gewerbesteuermessbescheide festgestellt hat, ebenso wenig in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hat, wie das bei einem zu niedrig festgesetzten Grundsteuermessbetrag der Fall gewesen wäre.
36 
Die bereits erwähnte Regelung in § 40 Abs. 3 FGO schließt Klagen der Gemeinde gegen einen von ihr für falsch gehaltenen Grundsteuermessbescheid grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 30.1.1976 - III R 60/74 - BFHE 118, 285; Urt. v. 21.10.1970 - I R 94/68 - BFHE 100, 295) verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da die hebeberechtigten Gemeinden durch zu niedrig festgesetzte Steuermessbeträge nicht in ihren Rechten verletzt seien. Ein solches Recht ergebe sich weder aus der Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer noch aus der den Gemeinde gewährleisteten Ertragshoheit. Aus der Kompetenzaufteilung bei der Verwaltung der Gewerbesteuer folge, dass Finanzämter und Gemeinden als gleichgeordnete Rechtsträger nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Grundsteuergesetz zu vollziehen hätten. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Hoheitsträger begründe für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch den anderen Hoheitsträger. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ertragshoheit bestehe keine Rechtsverletzung. Art. 106 Abs. 6 GG gewähre den Gemeinden zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf das Aufkommen an den Realsteuern. Das sei aber nur in dem Sinne gemeint, dass den Gemeinden dieses Aufkommen nicht durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz entzogen werden könne.
37 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Daran, dass die Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Gewerbesteuer den Gemeinde keine Rechte in Bezug auf die Tätigkeit der Finanzämter gewährt, bestehen keine Zweifel. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht vertreten. Die Finanzhoheit ist nach allgemeiner Ansicht Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und genießt damit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Zu ihr gehört unter anderem die Steuer- und Abgabenhoheit, die den Gemeinden erlaubt, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Lasten heranzuziehen. Finanzzuweisungen und die Beteiligung an den Landessteuern dürfen deshalb nicht die einzigen kommunalen Einnahmequellen sein. Der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994 in Art. 28 GG eingefügte Abs. 2 S. 3, nach dem die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, verdeutlicht dies. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt aber über das in Satz 3 der Vorschrift Gewährleistete hinaus keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010 - 2 BvR 2185/04 - Juris). Der Umstand, dass der Klägerin durch das Verhalten des Finanzamts den ihr gegen die H. KG zustehenden Gewerbesteueranspruch nicht realisieren konnte, bedeutet daher keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts.
38 
Aus Art. 106 Abs. 6 GG folgt nichts anderes. Danach steht zwar das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zu (Satz 1) und ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen (Satz 2). Den Gemeinden ist damit aber weder eine bestimmte Höhe des Steueraufkommens noch die Gewerbesteuer als solche von Verfassungs wegen garantiert (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2010, aaO). Die Gemeinden sind deshalb auch durch diese Vorschrift nicht davor geschützt, dass bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufene Fehler der Länderfinanzbehörden das Aufkommen der Gewerbesteuer mindern.
39 
2. Wegen des von ihr erlittenen Steuerausfalls steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen zu.
40 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass biete, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen. Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation, beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung, für ein Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG begründet wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2006 - III ZR 164/05 - BGHZ 166, 268).
41 
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben kann von einem verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten nicht ausgegangen werden. Wie dargestellt, haben die Landesfinanzbehörden und die Gemeinden das Gewerbesteuergesetz gemeinsam zu vollziehen. Bei der in die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden fallenden Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde zu wahren. Das Bestehen dieser Pflicht begründet jedoch noch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden, die den Träger der Finanzverwaltung nach den Regeln des vertraglichen Schuldrechts bei schuldhaften Pflichtverstößen zum Schadensersatz verpflichtet.
42 
3. Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Von der nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG bestehenden Befugnis, die nach dem Grundgesetz den Landesfinanzbehörden zustehende Kompetenz für die Verwaltung der Gewerbesteuer durch ein förmliches Landesgesetz ganz oder zum Teil auf die Gemeinden zu übertragen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit § 9 Abs. 2 S. 1 KAG Gebrauch gemacht. Er hat damit aber die Verwaltung der Gewerbesteuer nicht insgesamt den Gemeinden übertragen. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge sind vielmehr, wie bereits mehrfach angesprochen, auch weiterhin - der Regel des Art. 108 Abs. 2 GG entsprechend - die Finanzämter zuständig. Eine andere Regelung wäre auch kaum praktikabel, da die Gemeinden mit der Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden steuerlichen Fragen vielfach überfordert wären (s. auch Brandis in Tipke/Kruse, Komm. zur Abgabenordnung, § 184 AO Tz. 4). Was die in die Zuständigkeit der Finanzämter fallenden Tätigkeiten betrifft, hat diese Aufteilung der Verwaltungszuständigkeit zur Konsequenz, dass Durchführungsverantwortung und Kostentragungslast bei Fehlern auseinander fallen. Es besteht damit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der steueranspruchsberechtigten Gemeinde vor den Folgen von Fehlern im Bereich der Finanzverwaltung und dem Bedürfnis des Landes, bei diesen im Interesse der Gemeinde wahrgenommenen Aufgaben nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfange das finanzielle Risiko für Fehler im Steuervollzug tragen zu müssen. Dieses Spannungsverhältnis kann nach Ansicht des Senats sachgerecht nur durch ein Gesetz bewältigt werden. Ein solches Gesetz fehlt. Weder der Folgenbeseitigungsanspruch noch der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses sind geeignete Instrumente zur Schließung dieser Lücke.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob eine Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamts im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden vom Träger der Landesfinanzverwaltung Ersatz des ihr dadurch entstandenen Steuerausfalls verlangen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 352.837,98 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg - Fakultäten Heidelberg und Mannheim - im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 306 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg und 171 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim wie auch durch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten weiteren vier Studienplätze, die zu einer Gesamtzahl der im vorklinischen Studienabschnitt verfügbaren Studienplätze von 481 führen, nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.) und des Schwundfaktors (4.) vorgebrachten Rügen.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass auch noch für das Wintersemester 2009/2010 die beiden Studienorte Heidelberg und Mannheim einer gemeinsamen Betrachtung und Verteilung unterzogen werden könnten, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat der Normgeber der ZVS-Studiengänge 2009/2010 den in der Vorgängerverordnung vom 11.06.2008 (GBl. S. 208) noch enthaltenen § 4 Abs. 2 Satz 3 ersatzlos gestrichen. Dieser sah hinsichtlich der Aufnahme in das zweite oder höhere Fachsemester des Studiengangs Medizin an der Universität Heidelberg noch als zusätzliche Voraussetzung vor, „dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2“ - wonach die Auffüllgrenzen des jeweiligen Semesters noch nicht erreicht sein durften - „auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind“. Mit der Aufgabe dieses zusätzlichen Erfordernisses ist der letzte Grund für eine gemeinsame Betrachtung beider Studienorte und der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
Die danach gebotene gesonderte Betrachtung beider Studienorte führt indes nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens, denn die vom Verwaltungsgericht ermittelte und im Beschwerdeverfahren bestätigte Zahl von 307 Studienplätzen in Heidelberg und 174 Studienplätzen in Mannheim liegt noch unterhalb der Zahl der im Wintersemester 2009/10 tatsächlich belegten Plätze.
Die damit festgestellte Überbuchung um fünf Plätze gegenüber den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 enthaltenen Zahlen (Heidelberg: 306; Mannheim: 171) hat das Verwaltungsgericht zu Recht als kapazitätswirksam betrachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind tatsächlich vergebene Studienplätze grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - m.w.N.). Allenfalls bei willkürlicher Vergabe solcher zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze könnte etwas anderes gelten. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums. Dies ist - wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -) - nicht zu beanstanden.
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
10 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem Soll-Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 515, - LVVO -) zugrunde zu legen.
11 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein unbereinigtes Lehrangebot der Antragsgegnerin von insgesamt 468,5 SWS, davon 308,5 SWS an der Fakultät in Heidelberg und 160 SWS an der Fakultät in Mannheim, festgestellt. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner Änderung.
12 
Es ist nicht zu beanstanden, dass Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - von der Antragsgegnerin nicht zur Lehre herangezogen werden. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a) LVVO). Freiwillig übernommene Lehrleistungen sind dagegen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII). Insoweit liegt keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Rn. 48 sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
13 
Aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 20.08.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) folgt ebenfalls keine Erhöhung des Lehrangebots als „Nichterfüllungszuschlag“ wegen fehlender Umsetzung hochschulplanerischer Maßnahmen. Diese allgemeine Vereinbarung vermittelt bereits keine subjektiven Ansprüche einzelner Studierwilliger (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f m.w.N.). Im Übrigen wird nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wegen der besonders hohen Kosten eines Studienplatzes der Studiengang Medizin in allen Bundesländern nicht in die Umsetzung des Hochschulpakts einbezogen.
14 
Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum einen Beschlüsse des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät Heidelberg vom 12.12.2007 und der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 07.04.2008 vorgelegt, wonach die Gestaltung der vom Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen (vgl. dessen Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4, GBl. 2007, 505 [521]) kapazitätsneutral erfolgte. Zum anderen wurden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die bereits vom Verwaltungsgericht angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisse hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO und § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG festgestellt, dass der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird nach den vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen darüber hinaus auch von bereits habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt auch in den Fällen von Prof. Dr. F. und PD Dr. K. vom Institut für Physiologie und Pathophysiologie an der Fakultät in Heidelberg den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS.
15 
Im Einzelnen ist hinsichtlich der Medizinischen Fakultät Heidelberg noch auszuführen:
16 
Da die Umstellung von neun A-13-Zeitstellen in neun E-13-Zeitstellen an deren Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS nichts änderte und daher kapazitätsneutral erfolgte, ist sie nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -; BVerwG Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 70/85 -, NVwZ 1989, 366 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178f]).
17 
Dies gilt auch für die Deputatsminderungen von zweimal 5 SWS und einmal 2 SWS für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereiches (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
18 
c) Der allein für die Medizinische Fakultät Heidelberg angegebene Dienstleistungsexport in Höhe von 38,1685 SWS ist nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang ein Schwundverhalten zu berücksichtigen sein sollte.
19 
3. Lehrnachfrage
20 
a) Heidelberg
21 
Die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit an der Medizinischen Fakultät Heidelberg von 1,7693 bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
22 
aa) Die Zuordnung eines Curriculareigenanteils von 1,7693 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Dies ist zulässig, denn hierzu bedarf es keiner normativen Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 -, NVwZ 1983, 94 f.; Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
23 
Zwar trifft es zu, dass ein quantifizierter Studienplan (hier: der integrierte Studienplan sowie die Betreuungsrelationen [Anlagen 1 und 2 zur Studienordnung]), aus dem sich der Curriculareigenanteil ermitteln lässt, erst nach dem nach § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag und dem maßgeblichen Berechnungszeitraum in Kraft getreten ist (Beschlüsse der Studienkommission und des Fakultätsrats vom 20.05.2010; des Hochschulsenats vom 22.06.2010; Zustimmung des Rektors am 22.07.2010; Veröffentlichung am 30.08.2010). Gleichwohl führt dies nicht zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
24 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß beschlossenen quantifizierten Studienplans, der das Curriculum und die Gruppengröße umfasst, ist unschädlich, weil bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (des Wintersemesters 2009/2010) erkennbar war, aufgrund welcher Daten die Aufnahmekapazität zu ermitteln und die Zulassungszahl festzusetzen sein würden. Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2009 über einen quantifizierten Studienplanentwurf für die Medizinische Fakultät Heidelberg, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,7693 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,3993 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht im Widerspruch zu den vom Hochschulsenat beschlossenen Anhängen 1 und 2 zur Studienordnung.
25 
Aus § 5 KapVO VII ergibt sich zwar, dass die zur Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums festzusetzen sind. Dies soll möglichst zeitnah und auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden wesentlichen Änderungen dieser Daten bis zum Berechnungszeitraum geschehen. Für den Fall, dass eine normative Festsetzung der Eingabegrößen nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der Norm aber auch, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums wichtiger ist als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten. Angesichts des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse erscheint es - zumindest im vorliegenden Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und der dabei allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - jedenfalls dann unschädlich, den vorliegenden Entwurf eines quantifizierten Studienplans der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, solange die nachfolgend beschlossene Studienordnung keine wesentliche Änderung gegenüber den bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegten Daten aufweist.
26 
Diese Behandlung der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils herangezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -. Anders als im dort entschiedenen Fall der Festsetzung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin, der nach den Besonderheiten des Landesrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG zwingend durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat, ist für die hier allein in Rede stehende Aufteilung des Curricularnormwerts für den vorklinischen Studienabschnitt auf die beteiligten Lehreinheiten eine besondere Rechtsform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn bezogen auf die Medizinische Fakultät Heidelberg der im Vorjahr angenommene Wert für den Curriculareigenanteil mit 1,7676 kapazitätsgünstig niedriger lag, kommt ein Rückgriff hierauf allein wegen des dargestellten Verstoßes gegen Formvorschriften nicht in Betracht.
27 
bb) Soweit die Beschwerde eine hinreichende Darlegung der Antragsgegnerin dahin vermisst, dass Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von 115 SWS tatsächlich ohne Beteiligung von Lehrkräften der Klinischen Lehreinheit durchgeführt wurden, ist sie unsubstantiiert. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot sachwidrig zu verringern, mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung in der Nichteinbeziehung klinischen Personals entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen Art. 12 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f).
28 
cc) Danach verbleibt es für die Medizinische Fakultät Heidelberg bei einer Aufnahmekapazität - ohne Schwundausgleich - von 305,5801 Studierenden.
29 
b) Mannheim
30 
Auch hier bleiben die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit von 1,8581 im Ergebnis ohne Erfolg. Die diesem Wert zugrunde liegende Aufteilung des Studiengangs Humanmedizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil nach § 7 Abs. 3 KapVO VII ist auch beim in Mannheim bestehenden Modellstudiengang geboten, da es sich nicht um einen vollständig integrierten Reformstudiengang handelt.
31 
aa) Auch für die Medizinische Fakultät in Mannheim erfolgte die Zuordnung eines Curruculareigenanteils von 1,8581 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Ebenso gilt auch hier, dass ein quantifizierter Studienplan, aus dem sich dieser Curriculareigenanteil herleiten lässt, von Studienkommission und Fakultätsrat erst am 20.05.2010 und vom Senat der Antragsgegnerin am 22.06.2010 förmlich beschlossen wurde und nach Zustimmung des Rektors am 22.07.2010 erst am 30.08.2010 im Mitteilungsblatt Nr. 17/10 der Antragsgegnerin als Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim (dort S. 1205-1207) veröffentlicht worden ist. Damit liegt diese Regelung gleichfalls zeitlich sowohl nach dem Stichtag als auch nach dem Berechnungszeitraum nach § 5 Abs. 1 KapVO VII und entspricht nicht den Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Festsetzung eines Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin stellt.
32 
Auch für die Medizinische Fakultät Mannheim führt dies nicht zur Ausweisung von zusätzlichen - vorklinischen - Studienplätzen. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen auch hier Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
33 
Nach ihren Angaben verfügte die Antragsgegnerin jedenfalls am 23.01.2009 über einen vorläufigen quantifizierten Studienplan für die Medizinische Fakultät Mannheim, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,8581 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,7227 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht in Widerspruch zu dem vom Hochschulsenat am 22.06.2010 als Anhang zur Studienordnung beschlossenen Studienplan. Sie durften aus den bereits zur Medizinischen Fakultät Heidelberg dargelegten Gründen zur Berechnung der Aufnahmekapazität herangezogen werden.
34 
bb) Dem materiellen Beschwerdevorbringen gegen den Curriculareigenanteil von 1,8581 ist einzuräumen, dass dieser Wert im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren (1,8420 und 1,8191) weiter - geringfügig - gestiegen ist. Der Anstieg ist jedoch mit der Erhöhung der vorklinischen Lehrinhalte, insbesondere einer Intensivierung der Vorbereitung auf die M 1-Prüfung durch eine deutliche Steigerung der Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen plausibel begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass, wie vorgetragen wird, der Anteil der Klinischen Lehreinheit am Curricularanteil der Vorklinik gesunken sei, steht dem nicht entgegen. Soweit der Vorwurf einer „Luxusausbildung“ erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin an der Universität in Freiburg mit 1,8792 höher liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -).
35 
Auch die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene nähere Prüfung der Angemessenheit des CNW-Anteils bestimmter Veranstaltungen bzw. der Berechtigung ihrer Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität über die Zahl der tatsächlich Zugelassenen hinaus.
36 
In ihrem Schreiben vom 11.10.2010 hat die Antragsgegnerin im Bezug auf die vorgenommenen Änderungen in der Struktur des Präparationskurses - anatomische Ausbildung an Plastinaten - die damit verbundene Steigerung der Intensität der Ausbildung plausibel dargelegt. Gleiches gilt für die im Hinblick auf die Ergebnisse der M 1-Prüfungen vorgenommene Erhöhung vorklinischer Lehrinhalte und hinsichtlich der Berechtigung, „Prüfungen“ und „Repetitorien“ deshalb in den Studienplan aufzunehmen, weil mit diesen Begriffen nicht die Prüfungen selbst und auf sie vorbereitende externe Kurse sondern verpflichtende Lehrveranstaltungen bezeichnet werden, in denen es in besonders engem Zusammenhang mit anstehenden oder erfolgten Prüfungen um Wissensvermittlung und namentlich -vertiefung geht.
37 
Auch hinsichtlich des „Mentorenprogramms“ greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch. Im genannten Schreiben vom 11.10.2010 ist klargestellt, dass Aktivitäten der gemeinsamen - außeruniversitären - Freizeitgestaltung nicht Teil dieses Programms sind, sondern sich allenfalls „bei Gelegenheit“ ergeben können. Dass „eine in Kleingruppen organisierte Veranstaltungsform, in der - außerhalb eines vorgegebenen Stundenplans - Themen des Studiums, des Berufsfeldes und der Gesellschaft behandelt werden“, und die zum Ziel hat, „Medizinstudenten bereits früh zur Reflexion der Berufsumgebung sowie der eigenen Person anzuleiten“, Bestandteil auch des vorklinischen Abschnitts des Studiengangs Humanmedizin sein kann, ist nicht umstritten. Dass diese bereits für das erste Semester vorgesehene Veranstaltung ausschließlich durch Leistungen der Vorklinischen Lehreinheit realisiert wird, erscheint plausibel und wird nicht substantiiert angegriffen.
38 
Dass die Veranstaltungen „E-learning/Bibliothek“ nicht in das kapazitätsrelevante Curriculum des ersten Semesters gehören, räumt die Antragsgegnerin ein. Sie seien versehentlich in das Curriculum einkalkuliert worden. Dem von beiden Beteiligten gezogenen Schluss, der sich daraus ergebende Anteil sei aus dem Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit heraus zurechnen, ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem vorliegenden vorläufigen quantifizierten Studienplan vom 23.01.2009, in dem diese Veranstaltungen mit 9 (Vorlesung) bzw. 4 (Seminar) Stunden im ersten Semester nachgewiesen sind, handelt es sich hierbei in vollem Umfang um Import aus der Klinisch-theoretischen Lehreinheit, der sich daher nicht im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit niederschlägt. Allein der kumulierte CA-Wert für den vorklinischen Abschnitt sinkt bei Herausnahme dieser beiden Veranstaltungen um 0,01804511 auf 2,7046 und liegt damit sogar niedriger als vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 04.09.2008 für das vorangegangene Studienjahr 2008/09 mit 2,7221 festgesetzt.
39 
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Anlage B 3 c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 vorgetragen wird, bei den Seminaren mit klinischem Bezug habe ein Einsatz von nicht der Vorklinischen Lehreinheit angehörendem Personal stattgefunden, der nicht als Import berücksichtigt sei und sich daher kapazitätsgünstig auswirken müsse, führt dies nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Aufnahmekapazität. Aus der genannten Anlage folgt zwar der Einsatz entsprechenden Personals. Sein Umfang beträgt jedoch nicht, wie vorgetragen, 43 SWS, sondern lediglich 43 Unterrichtstunden, die durch Angehörige der Klinisch-theoretischen bzw. der Klinisch-praktischen Lehreinheit übernommen wurden. Diese Stunden verteilen sich wie folgt:
40 
12 Stunden wurden im Rahmen des im 1. Fachsemester in acht Gruppen jeweils zehnstündig angebotenen „EKM“-Seminars (Einführung in die klinische Medizin) gehalten. Dieses Seminar ist im vorläufigen quantifizierten Studienplan als Import allein aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit mit einem CA-Wert von 0,035714286 ausgewiesen. Dass hiervon ein Bruchteil von 15%, den die genannten 12 Stunden ausmachen, nicht von der klinisch-praktischen, sondern von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit übernommen worden ist, wirkt sich weder auf den Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit noch auf den CA-Wert dieser Lehreinheit insgesamt aus und ist daher für die Bestimmung der Aufnahmekapazität ohne Relevanz.
41 
Die verbleibenden 31 Stunden wurden in vier verschiedenen Seminaren erbracht und machten dort jeweils einen geringen Bruchteil des gesamten Lehrangebots aus:
42 
1. Seminar Bewegungsapparat, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
43 
2. Seminar Verdauung, 14stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 112 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 8 Stunden, d.h. 1/14 oder 7,14%.
44 
3. Seminar Molekulargenetik, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
45 
4. Seminar Niere, 15,5stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 124 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 15 Stunden, d.h. 12,1%.
46 
Ob die Mitwirkung von Lehrpersonen aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit an diesen Seminaren, die nach dem vorläufigen quantifizierten Studienplan ausschließlich der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet sind, von Anfang an so vorgesehen war oder sich aus besonderen Gründen des Einzelfalls so ergeben hat, ist im Rahmen dieses Eilverfahrens anhand der vorliegenden Akten nicht aufzuklären. Es kann aber auch offen bleiben, denn dieser - geringe - faktische Import aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit führt nicht zu einem weiteren Studienplatz: Die Umrechnung der geleisteten 31 Stunden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Seminar auf Semesterwochenstunden führt bei Annahme der Dauer eines Semesters von 14 Wochen auf einen Curricularnormwertanteil von (0,5 Stunden + 1 Stunde + 0,5 Stunden + 1,8755 Stunden): 14 Wochen : 20 Personen =) 0,01384107. Eine Reduktion des Curriculareigenanteils von 1,85812447 um diesen Wert auf einen Curriculareigenanteil von dann 1,84428339 führt bei Berücksichtigung des für die Medizinische Fakultät Mannheim angesetzten Schwundfaktors von 0,9922 (dazu s. unten Punkt 4) zu 320 SWS : 1,8442 : 0,9922 = 174,8810 Studienplätzen. Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 Studienplätze vergeben wurden, führt diese Abweichung vom vorläufigen quantifizierten Studienplan nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes.
47 
Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe neben dem Curricularnormwertanteil der Vorklinischen Lehreinheit den entsprechenden Teilwert für die Klinisch-praktische Lehreinheit nicht besonders angegeben, trifft zwar zu. Ihm braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn dieser Wert höher liegen sollte, als die Differenz zwischen dem in Anhang 2 zu § 13 KapVO VII genannten CNW für Medizin von 8,2 und dem vom Wissenschaftsministeriums für das Studienjahr 2009/10 festgesetzten Wert für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,7227, würde dies, entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht notwendiger Weise zu einer verhältnismäßigen Kürzung dieses Wertes führen. Die Zahl der möglichen Studienanfänger bestimmt sich gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils. Dessen Rechtmäßigkeit ist aber nicht in der von der Beschwerde unterstellten Weise vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin abhängig und weist für sich genommen keine kapazitätsrelevanten Fehler auf.
48 
4. Schwundberechnung
49 
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Schwundfaktoren von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim entsprechen in ihrer Berechnungsweise der Rechtsprechung des Senats. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Zeitpunktes der Feststellung der Semesterbelegung, der Zahl der zu berücksichtigenden Semester und der Berücksichtigung vorläufig aufgenommener Studierender (sog. „Gerichtsmediziner“) oder beurlaubter Studierender führen weder zu deren Änderung noch zu einer Neuberechnung der Faktoren.
50 
Nach § 16 KapVO VII ist die Studienanfängerzahl dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der Zugänge. Allerdings liegt eine zu einer Schwundquote führende Differenz erst dann vor, wenn sie auch nach „Auffüllen“ höherer Semester noch besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Nur vorläufig aufgenommene Studierende (sog. „Gerichtsmediziner“) werden erst dann als Bestand berücksichtigt, wenn ihre Aufnahme endgültig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 - und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dagegen sind beurlaubte Studierende bis zu ihrer Exmatrikulation weiterzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - juris Rn. 66 und vom 30.09.2010 - NC 9 S 1742/10 -). Zur Schwundberechnung reicht bei Studiengängen, die nur eine jährliche Zulassung kennen, ein Überblick über drei Jahre / sechs Semester aus (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008, a.a.O, juris Rn. 22, und vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
51 
Die Schwundberechnung als Prognosemethode hat von typischen Geschehensabläufen auszugehen, sodass die Fälle, in denen einzelne Studierende im Lauf des Semesters ihr Studium aufgeben und die Studienplätze nicht sofort innerhalb des Semesters wieder besetzt werden, unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 64/85 -, NVwZ-RR 1989, 186).
52 
Die Berücksichtigung der genannten Schwundquoten von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und von 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim führt für Heidelberg zu keiner Abweichung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, für Mannheim, wie bereits unter Punkt 3 b dargestellt, bei Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,84428339 zu 174,8810 Studienplätzen und damit zur Erhöhung der Aufnahmekapazität um einen Studienplatz von 173 auf 174.
53 
Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 kapazitätsdeckende Studienplätze besetzt sind, scheidet die Vergabe eines weiteren Studienplatzes aus.
54 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2010 - NC 7 K 1166/10 - mit Ausnahme der Kostenfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg im 2. Fachsemester zum Sommersemester 2010. Die Antragsgegnerin hatte den Antrag abgelehnt. Zwar seien im 2. Fachsemester sowohl an der Fakultät Heidelberg (Zulassungszahl: 306, Belegung: 301) als auch an der Fakultät Mannheim (Zulassungszahl: 171, Belegung: 170) Plätze frei. Angesichts der Überbuchungen im 4. Fachsemester (Fakultät Heidelberg: Belegung von 315 bei Zulassungszahl 306; Fakultät Mannheim: Belegung von 184 bei Zulassungszahl 171) sei die in der Vorklinik bestehende Lehrkapazität aber ausgeschöpft und eine Neuaufnahme weiterer Studenten daher nicht möglich. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 (GBl. 2009 S. 307) sei Voraussetzung der Aufnahme in höhere Fachsemester nicht nur ein freier Platz im jeweiligen Semester, vielmehr müsse die Gesamtzahl der Studierenden im vorklinischen Teil unter der Summe der jeweils festgesetzten Auffüllgrenzen liegen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, die Vorschrift könne für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden und hat dem Eilantrag stattgegeben, da auch für das Sommersemester 2010 von vier - freien - „außerkapazitären“ Plätzen auszugehen sei. Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde hat Erfolg.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung sind die Vorgaben aus § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungszahlenverordnung für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern entsprechend auch für die Vergabe jenseits der „festgesetzten Auffüllgrenzen“ liegender und insoweit „außerkapazitärer“ Studienplätze heranzuziehen.
Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, die Kriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze möglichst eng an den normativen Vorgaben der „regulären“ Vergabe auszurichten (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -). Denn nur durch die Anwendung einheitlicher Vergabekriterien kann vermieden werden, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze nicht solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten. Die analoge Anwendung der Bestimmungen aus der Zulassungszahlenverordnung auch für die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester liegt daher schon aus systematischen Gründen nahe. Sie wird - soweit ersichtlich - auch von der Rechtsprechung praktiziert (vgl. etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 03.08.2010 - NC 2 B 441/08 - sowie VG Halle/Saale, Beschluss vom 14.01.2010 - 3 B 101/09 -).
Die durch § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungszahlenverordnung angeordnete Gesamtbetrachtung des vorklinischen Studienabschnitts entspricht auch inhaltlich der Systematik der Kapazitätsberechnung und gewährleistet eine widerspruchsfreie Berechnung der an Hochschulen vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten. Denn die - auch für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze maßgebliche - Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Auch die in höheren Fachsemestern Studierenden nehmen Lehrkapazität in Anspruch und binden damit die in der Lehreinheit bestehenden Ressourcen. Sinn und Zweck des Berechnungssystems gebieten daher ebenfalls eine entsprechende Anwendung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungszahlenverordnung angeordneten Gesamtbetrachtung.
Der insoweit vom Verwaltungsgericht befürchtete Eingriff in die „grundrechtlich geschützte Zuweisungschance“ ist schon deshalb nicht zu besorgen, weil ein zuzuweisender Studienplatz damit gerade nicht besteht. Mangels vorhandener Kapazität geht der Teilhabeanspruch ins Leere.
Ob hinsichtlich der Berechnung für die in höheren Semestern bestehende Kapazität auf die in der Zulassungszahlenverordnung normativ festgesetzte Studienplatzzahl abzustellen ist oder die ggf. von Gerichten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesetzte Zahl tatsächlicher Studienplätze fortgeschrieben werden muss, kann vorliegend offenbleiben. Angesichts der tatsächlichen Überbuchung im 4. Fachsemester liegt die Gesamtbelegung der Vorklinik nicht nur deutlich über den in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Auffüllgrenzen, sie übersteigt vielmehr auch die korrigierten und um die in vorangegangenen Entscheidungen aufgefundenen Studienplätze ergänzten Margen.
Allerdings hat der erkennende Senat bereits die Vorzüge eines Abstellens auf die normativen Werte hervorgehoben (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Jedenfalls soweit die von Gerichten vorgenommene Korrektur der festgesetzten Zulassungszahl auf einer abweichenden Berechnung des Schwundfaktors beruht, kann sie nicht als Maßstab der Auffüllgrenzen herangezogen werden. Denn die schwundbedingt angenommene Erhöhung der Zugangszahlen im ersten Semester beruht auf der Annahme freibleibender Lehrkapazitäten in höheren Semestern. Wird nun aber die Aufnahmefähigkeit im ersten Semester wegen prognostizierten Schwundes in höheren Fachsemestern (kompensatorisch) erhöht, so darf diese Zahl nicht als Auffüllgrenze in höhere Fachsemester fortgeschrieben werden. Vielmehr setzt der Ansatz einer Schwundbereinigung systembedingt zwingend voraus, dass die Belegung in höheren Semestern niedriger ausfällt. Andernfalls fehlt der Grund für eine schwundbezogene Korrektur (vgl. auch § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII). Die Fortschreibung schwundbedingt erhöhter Aufnahmezahlen erwiese sich daher als Systembruch (vgl. zur wechselseitigen Abhängigkeit von Schwundkorrektur und Auffüllung auch bereits Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
Da die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im vorklinischen Teil des Studiengangs erschöpft ist, kann die vom Antragsteller begehrte Zulassung zum 2. Fachsemester nicht erfolgen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist Art. 12 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass sich diese Erschöpfung aus einer früheren „überkapazitären“ Vergabe von Studienplätzen ergibt. Zu dessen weiterem Vorbringen im Antragsverfahren wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 u.a. - verwiesen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts muss daher geändert und der Antrag abgelehnt werden.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.