Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14

published on 05/02/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1499/14
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2814/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Mannheim, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 204 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung von 15 der Stiftung nachgemeldeten Studienplätzen und trägt vor, die Antragsgegnerin hätte die Zulassungszahlen förmlich festsetzen lassen müssen. Daher könne ihm nur die festgesetzte Zulassungszahl von 204 Studienplätzen entgegengehalten werden. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 31.01.2003 (- NC 9 S 45/02 u.a.-, NVwZ-RR 2003, 500) entschieden, dass auch diejenigen zusätzlichen Studienplätze zu berücksichtigen sind, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums - zum Wintersemester also spätestens am 30. September - (damals) der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von der ZVS daraufhin in das Vergabeverfahren (einschließlich des ersten Nachrückverfahrens) einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller verletzt werden sollten.
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für das (vorangegangene) Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 habe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Ausbildungskapazität aufgrund des verfügbaren Lehrangebots und der Lehrnachfrage im maßgeblichen Berechnungszeitraum beruht, sondern sei vom Ergebnis her konzipiert worden. Dies habe die Kammer im Beschluss vom 27.06.2013 als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar angesehen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Kammerbeschlusses sei die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 allerdings bereits unter Wiederholung desselben Berechnungsfehlers erstellt worden. Um den Fehler zu korrigieren, habe die Antragsgegnerin die Differenz der mit Beschluss der Kammer vom 27.06.2013 ermittelten 219 Studienplätze zu den 204 festgesetzten Studienplätzen (15 Studienplätze) am 30.09.2013 der Stiftung nachgemeldet, damit diese in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden könnten. Diese Nachmeldung begegne im Grundsatz keinen Bedenken. Zwar sei eine förmliche Neufestsetzung der Zulassungszahl im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2013/2014, Beginn: 01.09.2013) unterblieben (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII), dies dürfte indes die nachträgliche Einbeziehung dieser Studienplätze nicht hindern. Denn es sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben der förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller/innen verletzt werden sollten. Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, welche dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung zugrunde lägen, hätten Studienbewerber, die einen Studienplatz außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens in Anspruch nähmen, keinen Anspruch. Gegen die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 KapVO VII, der bei einer wesentlichen Änderung der Daten grundsätzlich eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung vorschreibe, spreche zudem, dass sich vorliegend nicht die Daten, die der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegen hätten, geändert hätten, sondern eine als fehlerhaft erkannte Berechnung der Aufnahmekapazität mit kapazitätserhöhender Wirkung habe korrigiert werden sollen. Eine derartige rückwirkende Korrektur von Entscheidungen der Hochschule lasse die durch Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.01.2011 (GBI. 2011, 23) eingeführte Regelung des § 5 Abs. 4 KapVO VII zu. Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Berechnung der Aufnahmekapazität zu korrigieren, unter diese Vorschrift zu subsumieren sei, könne indes offen bleiben. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII solle der Festsetzung der Zulassungszahlen eine Überprüfung vorausgehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden seien. Stelle die Antragsgegnerin fest, dass sie ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazität nicht nachgekommen sei, müsse sie diesen Fehler jedenfalls solange noch durch eine Nachmeldung beheben können, wie das zentrale Vergabeverfahren - wie hier - noch nicht beendet sei. Zwar vermindere diese Nachmeldung der Studienplätze an die Stiftung die Chance der Bewerber, die einen Studienplatz außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens beanspruchten, noch weitere Studienplätze aufzudecken. Diese Chance sei als solche rechtlich aber nicht geschützt.
Diese Auffassung teilt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens. Daraus und auch aus dem Verweis des Antragstellers auf die Überbuchungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass durch die unterbliebene Neufestsetzung der Zulassungszahl Rechte des Antragstellers verletzt worden wären. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210), dass die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen, nicht, dass das hier von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, das einer gerichtlichen Entscheidung und den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet ist und eine Vergabe durch die Stiftung ermöglicht, zu beanstanden wäre.
Durch den Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes nach § 24 VergabeVO Stiftung wird auch kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das einer Einbeziehung von Studienplätzen in das reguläre Vergabeverfahren entgegenstünde.
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind - bei aller Unschärfe der Konturen (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 46 Rn. 19) - öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 29 Rn. 2). Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010 - 2 S 939/08 -, VBlBW 2010, 437). Durch einen Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes entsteht aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, keine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Universität. Es entsteht weder ein besonderes Vertrauensverhältnis noch übernimmt die Universität eine Fürsorgepflicht dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende außerkapazitäre Plätze als solche erhalten bleiben. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem Grundgedanken ausgehen, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das reguläre Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris).
2. Auch die Rüge des Antragstellers, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, in dem nach § 10 Satz 1 KapVO VII maßgeblichen Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 habe es einen Lehrauftrag für den emeritierten Prof. Dr. M. im Umfang von 4 SWS gegeben, der zum Ausgleich einer Stellenvakanz eingesetzt und aus dem Budget für die vakante Stelle vergütet worden sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Satz 2 KapVO VII werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; hier kommt hinzu, dass auch der funktionale Konnex offenkundig ist. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann nicht die Rede sein.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dieser Lehrauftrag habe zudem dazu gedient, Lehre im Rahmen des temporären Aufwuchses „Hochschule 2012“ auszugleichen. Er könne daher bei der ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erstellten Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
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Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er dem Antragsteller auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, Lehraufträge würden dem Lehrangebot nicht zugeschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt nicht überstiegen. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
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„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
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Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
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3. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht der Antragsteller geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Mannheim nur mit einem Eigenanteil von 1,628 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
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Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Mannheim auf 2,7292 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,8362 festgesetzt. Damit wird zwar der im ZVS-Beispielstudienplan angesetzte Richtwert von 2,4167 überschritten. Gleichwohl ist deshalb keine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils geboten. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
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Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ein von dem Antragsteller in Bezug genommenes Schreiben vom 10.01.2011 betrifft nicht den hier streitigen Betrachtungszeitraum - noch nicht zwangsläufig zu der von dem Antragsteller erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten des Antragstellers eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in Mannheim die Studienordnung vom 16.05.2013 zugrunde zu legen, legt er schon nicht dar, was daraus für sein Begehren folgen könnte. Im Übrigen lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht durchaus gesehen hat, dass die Antragsgegnerin am 16.05.2013 eine neue Studienordnung beschlossen hat. Es hat darauf abgestellt, dass der in der Anlage 1 zur Studienordnung enthaltene Studienplan bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht förmlich geändert worden sei. Dies erfährt Bestätigung durch die Stellungnahme des Dr. F. vom 17.12.2013, in der er dienstlich erklärt, dass im Studienplan WS 2012/13 kleinere Formalkorrekturen vorgenommen worden seien, die zu kleineren (kapazitätsgünstigen) Änderungen der Berechnung gegenüber dem Vorjahr geführt hätten. Die Änderungen seien noch nicht normativ in der Anlage der aktuellen Studienordnung ausgewiesen. Alle Änderungen seien aber in dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden quantifizierten Studienplan berücksichtigt worden. Die Änderungen wirkten sich kapazitätsgünstig aus und seien bereits zur gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 18.04.2013 beschrieben worden. Im Schreiben des Dr. F. vom 19.03.2014 heißt es, die Studienkommission habe die förmliche Änderung der Anlage der Studienordnung zwischenzeitlich beschlossen. Der Beschluss liege nun dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dargelegt, die kleineren Formalkorrekturen, welche der Leiter des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung angesprochen habe, seien bereits im quantifizierten Studienplan für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Stand Januar 2012) vorgenommen worden und von der Kammer, da sie sich insgesamt kapazitätserhöhend auswirkten, im Ergebnis nicht beanstandet worden. Änderungen beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit hätten sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ergeben. Ein bereits im Vorjahr aufgetretener Rechenfehler bei den zwei Stunden Vorlesung der Vorklinik im Wahlfach, der dazu geführt habe, dass der CA-Wert mit 0,000415282 zu niedrig (richtig: 0,000830564) angegeben worden sei, habe sich im quantifizierten Studienplan für den aktuellen Berechnungszeitraum wiederholt. Korrekt beliefe sich der Eigencurricularanteil der Vorklinik damit auf 1,8366. Kapazitätsgünstig ist daher im Ergebnis von dem mit Erlass vom 11.07.2013 festgelegten Curriculareigenanteil von 1,8362 auszugehen. Dass dies zu beanstanden wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
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Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe bei der Lehrnachfrage zu Unrecht von einer Gruppengröße für Vorlesungen von g=172 anstelle von g= 219 aus, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es könne im Ergebnis offen bleiben, ob die Gruppengröße zu Recht von 171 auf 172 Studierende angehoben worden sei. Ob diese Richtgröße tatsächlich und zu Recht geändert worden sei, bedürfe angesichts der Tatsache, dass sich die Erhöhung der Gruppengröße kapazitätsgünstig auswirke, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Eine weitere Erhöhung der Gruppengröße auf den Wert von g=180 aus dem ZVS-Beispielstudienplan oder gar auf g=219, die korrigierte Zulassungszahl des vergangenen Berechnungszeitraums, halte die Kammer im aktuellen Berechnungszeitraum (noch) nicht für erforderlich.
18 
Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht verlasse sich - ohne eigene Ermittlungen - auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die „gesetzte“ Gruppengröße von g=171/172 aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße resultiere, die mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg abgestimmt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte beim Ministerium nachfragen müssen, welches das Konzept für die Fakultät Mannheim sei und ob sich dies seit dem Ausbau der Mannheimer Fakultät zur Vollfakultät mit Wirkung zum 01.10.2006 und der Aufnahme des Studiums mit dem „Mannheimer Reformierten Curriculum für Medizin und medizinnahe Berufe“ geändert habe. So sei der „Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg in Mannheim“ des Wissenschaftsrats vom 24.01.2014 an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Land Baden-Württemberg beabsichtige, den Ausbau des Wissenschafts-, Klinik- und Studienstandorts Mannheim wieder zurückzufahren. Im Bewertungsteil der Stellungnahme sei sogar von einem „weiteren Ausbau“ die Rede. Indes geht es hier nicht um eine Änderung des Konzepts des Ministeriums für die Fakultät Mannheim. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 19.03.2014 ausgeführt, die „gesetzte“ Gruppengröße resultiere aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße, die natürlich auch mit dem MWK abgestimmt gewesen sei. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Abstimmung „wohl“ nur auf die Richtgröße g=171 bezieht, ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass hier eine kapazitätsgünstige Anhebung auf g=172 in Rede steht. Dass diese „Plangröße“ bzw. dieser Richtwert in der Vergangenheit lange Zeit auch in etwa die tatsächliche Größenordnung des Studiengangs wiedergespiegelt hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass nunmehr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum eine Korrektur der Gruppengröße hätte erfolgen müssen. Im Übrigen bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Frage der eine Korrektur rechtfertigenden Abweichung der Hochschulwirklichkeit von der im Studienplan angegebenen Richtgröße für Vorlesungen in Zukunft vertiefter Prüfung bedarf.
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5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (1. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 5 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 16 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 13 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 5 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2011/2012: Überbuchung um 17 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2012: Überbuchung um 14 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2012/2013: Überbuchung um 12 Studienplätze). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
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Dem hält der Antragsteller entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
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Er nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat der Antragsteller nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
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Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
25 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
26 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Di
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei hat im vo
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.