Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2010 - 11 S 597/10

bei uns veröffentlicht am29.09.2010

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Er ist am … 1960 in ... (Türkei) geboren und kurdischer Volkszugehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Ehefrau und den in den Jahren 1988 und 1989 geborenen Töchtern im Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte einen Asylantrag, zu dessen Begründung sich der Kläger darauf berief, er sei in der Türkei seit 1976 für die TKEP bzw. deren Vorgängerorganisation tätig gewesen und deswegen politisch verfolgt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die beigezogene Asylverfahrensakte, insbesondere seine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung verwiesen. Mit Bescheid vom 08.08.1990 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger, seine Ehefrau und die beiden Töchter als Asylberechtigte an. Seither war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und eines internationalen Reiseausweises. Mit Schreiben vom 04.01.2007 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Landratsamt Karlsruhe auf Nachfrage mit, dass hinsichtlich der Familie derzeit kein Widerrufsverfahren eingeleitet werde.
Im Jahre 1996 stellte der Kläger erstmals einen Einbürgerungsantrag. Unter dem 18.08.1998 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, es lägen keine nachteiligen Erkenntnisse vor. Am 03.09.1998 sagte das Landratsamt Karlsruhe die Einbürgerung zu, sofern bis zum 03.09.2000 der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Nach einer Bestätigung des türkischen Generalkonsulates Karlsruhe vom 11.02.1999 wurde die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt. Am 06.07.2000 nahm der Kläger seinen Einbürgerungsantrag vom 25.11.1996 zurück und beantragte zugleich erneut seine Einbürgerung. In der Folgezeit bekannte er sich gegenüber der Einbürgerungsbehörde zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und gab eine Erklärung ab, wonach er u.a. keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes gerichtet seien.
Am 14.07.2001 unterzeichnete der Kläger die Selbsterklärung „auch ich bin ein PKK´ler“. Das darauf hin eingeleitete Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 15.05.2002 gemäß § 153b Abs. 1 StPO ein. Der eigene Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK erscheine von geringem Gewicht. Gemessen an den Verbotsgründen handele es sich um eine untergeordnete, wenngleich nicht völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK. Insgesamt erscheine das Verschulden gering. Vorstrafen, die eine andere Bewertung oder eine Bestrafung gebieten würden, seien nicht bekannt geworden.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Ettlingen vom 30.08.2001 kam es am 10.08.2001 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der Familien ... und ..., bei der verschiedene Beteiligte verletzt wurden. Ausweislich der Niederschrift des Polizeireviers Ettlingen über die Vernehmung von ... als Geschädigter vom 30.08.2001 gab dieser an, der Kläger sei nicht nur ein Anhänger der PKK, sondern aktives Mitglied und gebe alles Geld, das ihm übrigbleibe, der PKK. Der Kläger versuche immer wieder mit dem Versprechen, die ganzen Kosten würden bezahlt, die Hausbewohner und auch ihn zu überreden, zu Veranstaltungen der PKK mitzufahren, so zur damaligen Öcalan-Veranstaltung nach Zürich. Die ganze Straße wisse, dass der Kläger ein aktives PKK-Mitglied sei. Das gebe er selbst freimütig zu und mache ständig Werbung für die Organisation. Die ganze Wohnung sei mit Bildern und Flaggen der PKK bzw. Öcalans dekoriert. Die Staatsanwaltschaft stellte das im Hinblick auf den Vorfall vom 10.08.2001 eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 03.01.2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, denn der Beginn sowie der Ablauf der Auseinandersetzung werde von den verschiedenen Beteiligten unterschiedlich geschildert, wobei nicht festzustellen sei, welcher Version ein größerer Wahrheitsgehalt zukomme. Mit Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 20.10.2004 - 1 C 39/04 - wurden ... und sein Vater verurteilt, dem Kläger und seiner Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.173,06 EUR zu zahlen.
Am 25.01.2006 führte das Landratsamt Karlsruhe eine Befragung des Klägers und seiner Ehefrau hinsichtlich des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch. Die Antworten ließen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es an Grundkenntnissen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung fehlen könnte. Am 20.01.2007 gab der Kläger erneut das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab und unterzeichnete die Loyalitätserklärung.
Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte einer Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 21.09.2005, 29.03.2007 und 20.07.2007 nicht zu. Der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bekannt geworden. Über ihn lägen folgende Erkenntnisse vor, die seine Einbindung in die Aktivitäten der PKK-Anhänger und damit auch seine ideologische Ausrichtung dokumentierten:
- 08.03.1998: Teilnahme an einer „PKK-Volksversammlung“ in ... Thema der Veranstaltung anlässlich des „Internationalen Frauentages“ sei insbesondere die Beteiligung von Frauen an der Revolution gewesen.
- 28.06.1998: Teilnahme an einer Veranstaltung der PKK zum Gedenken verschiedener „Märtyrerinnen“.
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- 06.03.1999: Teilnahme an der PKK-Demonstration in ..., die sich gegen die Festnahme Öcalans gerichtet habe. Von den Teilnehmern seien mehrere PKK-Fahnen sowie Abbildungen Öcalans mitgeführt worden.
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- 04.04.1999: Teilnahme an einer „Volksversammlung“ der PKK in ... In Redebeiträgen sei über die aktuelle politische Situation im Zusammenhang mit der Festnahme Öcalans referiert worden, wobei die Situation in der Bundesrepublik Deutschland mit der Zeit des Nationalsozialismus in Zusammenhang gebracht worden sei.
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- 24.10.1999: Teilnahme an der „Volksversammlung“ des PKK-Gebietes in ... Thema der Veranstaltung sei die aktuelle politische Situation im Hinblick auf den nach der Festnahme Öcalans eingeschlagenen Friedenskurs gewesen.
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- 15.02.2003: Teilnahme an einer europaweiten Demonstration von KADEK-Anhängern gegen die „Isolationshaft“ Öcalans. Es seien zahlreiche Bilder von Öcalan mitgeführt und der getöteten „Märtyrer“ dieser Organisation gedacht worden.
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- 14.02.2004: Teilnahme an einer Solidaritätsdemonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Straßburg anlässlich des 5. Jahrestages der Festnahme von Öcalan. Neben Fahnen der PKK seien Transparente mitgeführt worden, auf denen die Forderungen nach Freilassung Öcalans zu lesen gewesen seien. Wiederum sei den „Märtyrern“ von PKK/KADEK/ KONGRA-GEL gedacht worden.
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In einem persönlichen Schreiben vom 07.11.2005 erklärte der Kläger, er habe an diesen Veranstaltungen nicht teilgenommen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 30.05.2007 aus, die aufgeführten Sachverhalte seien reine Behauptungen und entbehrten jeder Grundlage. Der Kläger sei kurdischer Volkszugehörigkeit und demzufolge an einer friedlichen Lösung für die kurdische Frage interessiert. Wie aus dem Asylverfahren ersichtlich komme er aus einer völlig anderen politischen Tradition. Auch dem Innenministerium dürfte bekannt sein, dass die Organisationen, mit denen er sich noch in der Türkei politisch verbunden gefühlt habe, im Gegensatz zur PKK stünden und sich hier keine Gemeinsamkeiten ergäben. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied, Unterstützer oder Sympathisant der PKK gewesen. Er habe mit dieser politischen Richtung nichts zu tun.
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Anlässlich einer persönlichen Anhörung beim Landratsamt Karlsruhe am 05.12.2007 äußerte sich der Kläger - ebenso wie bei einer persönlichen Vorsprache am 10.01.2007 - dahingehend, dass er die Unterschrift auf der PKK-Selbsterklärung geleistet habe, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. An den aufgelisteten Demonstrationen habe er nicht teilgenommen. Er sei kein Sympathisant oder Mitglied der PKK. Er sei in der Türkei Sympathisant der TKEP gewesen. Hierzu verweise er auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes. Aus politischen Auseinandersetzungen habe er sich zurückgezogen.
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Das Landratsamt Karlsruhe lehnte mit Bescheid vom 02.05.2008 den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Es fehle schon an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG. Darüber hinaus lägen die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG vor. Der Kläger habe im Jahre 2001 im Rahmen der PKK-„Identitätskampagne“ eine „Selbsterklärung“ bewusst unterzeichnet und damit erklärt, dieser Partei anzugehören. Er habe außerdem an den vom Landesamt für Verfassungsschutz im einzelnen mitgeteilten Veranstaltungen teilgenommen. Seine von ihm am 06.07.2000 abgegebene Loyalitätserklärung, in der er erklärt habe, keine der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen unterstützt oder verfolgt zu haben, habe nach alledem nicht der Wahrheit entsprochen. Da er seine Unterstützungshandlungen für die PKK auch nach Abgabe der Loyalitätserklärung fortgeführt habe und sie in seiner Anhörung vom 05.12.2007 im Beisein seiner Bevollmächtigten geleugnet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung solcher Bestrebungen tatsächlich abgewandt habe.
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Gegen den am 05.05.2008 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 05.06.2008 Widerspruch ein und trug vor, er habe an den vom Verfassungsschutz aufgelisteten Aktivitäten nicht teilgenommen. Wie sich aus dem Asylantrag ergebe, würden die Organisationen, mit der er in der Türkei zusammengearbeitet habe, im politischen Gegensatz zur PKK stehen. Kontakte zu der politischen Strömung der Türkisch-Kommunistischen Partei und der Kurdisch-Kommunistischen Partei bestünden in Deutschland seit mehr als 15 Jahren nicht mehr. Die PKK-Selbsterklärung, mit der für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage geworben worden sei, stehe einer Einbürgerung nicht entgegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2008 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, dass eine Einbürgerung des Klägers auch nicht im Wege der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht komme.
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Am 07.01.2009 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, zu deren Begründung er unter anderem vortrug: Grundlage seiner Anerkennung als Asylberechtigter sei die politische Verfolgungsgefahr in der Türkei aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der TKEP gewesen. Seine politische Betätigung habe somit nicht für die PKK oder eine ihrer Strukturen stattgefunden. Er habe sich während seiner Zeit in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend von seinen früheren politischen Überzeugungen gelöst und sich hier integriert. Er sei mehrfach durch die Behörde und auch durch den Verfassungsschutz überprüft worden. Erkenntnisse hätten offensichtlich bis September 1998, zu diesem Zeitpunkt habe er eine Einbürgerungszusicherung erhalten, nicht vorgelegen. Er habe keinerlei politischen Bezugspunkte zur PKK und/oder einer mit ihr verbundenen Organisation. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz behaupteten Teilnahmen an Veranstaltungen bzw. Demonstrationen, die von der PKK oder mit ihr verbundenen Organisationen und Vereinen organisiert worden seien, seien ohne jede tatsächliche Grundlage und unzutreffend. Offensichtlich sei es zu dieser Behauptung erst gekommen, nachdem er die „Selbstbezichtigungskampagne“ unterstützt habe. Wie auch viele andere Personen, ob nun türkischer oder kurdischer Herkunft, sei er der Überzeugung, dass eine friedliche Lösung für die kurdische Frage in der Türkei gefunden werden müsse. Deshalb unterstütze er auch entsprechende Forderungen. Bezüglich der sog. Selbstbezichtigungs- oder Identitätskampagne hätten zwei Unterschriftsentwürfe vorgelegen, einmal mit und einmal ohne die beanstandete Überschrift „auch ich bin ein PKK´ler“. Er habe jedoch nicht ernsthaft zum Ausdruck bringen wollen, wie auch eine Vielzahl der Unterzeichner, dass er Mitglied der PKK sei, sondern lediglich, dass die Auseinandersetzung in den kurdischen Gebieten der Türkei ihn auch selbst betreffe und dass eine Lösung des Problems nicht ohne Einbeziehung der PKK möglich sein werde.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19.11.2009 gab der Kläger an: Er und seine Familie seien zwischenzeitlich aus der Türkei ausgebürgert worden. Er habe an keiner der benannten Demonstrationen bzw. Veranstaltungen teilgenommen. Er wisse noch nicht einmal, was bei den Veranstaltungen, an denen er teilgenommen haben soll, thematisiert worden sei. Er sei gegen Krieg und hoffe, dass die Kurdenprobleme in der Türkei einer einvernehmlichen Lösung zugeführt würden. Er nehme an Newroz, den kurdischen Neujahrsfeierlichkeiten, teil, um den sozialen Kontakt mit den Kurden aus seiner Heimat aufrecht erhalten zu können. Politisch betätige er sich bei Newroz nicht. Die PKK und die TKEP, für die er sich in der Türkei politisch betätigt habe und aufgrund dessen er als Asylberechtigter anerkannt worden sei, hätten unterschiedliche Zielsetzungen gehabt. Die TKEP habe sich zwischenzeitlich aufgelöst. Seine politischen Betätigungen in der Türkei lägen Jahrzehnte zurück und er habe wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr, sich politisch zu engagieren. Er wolle dies auch nicht mehr. Er setze sich für die Rechte der Arbeitnehmer ein und besuche regelmäßig Veranstaltungen zum 1. Mai.
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Mit Urteil vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 02.05.2008 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 den Beklagten, den Kläger in die Bundesrepublik Deutschland einzubürgern. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG lägen vor. Dem Begehren des Klägers stünden auch die Ausschlussgründe nach § 11 StAG nicht entgegen. Die alleinige Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger habe eine Bestrebung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Wortlaut übersteigende Ziele und Absichten habe erkennen können oder müssen bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK habe hegen müssen, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde. Seine schriftliche Erklärung vom 26.04.2005 verdeutliche, dass er nicht hinter den von der PKK durchgeführten terroristischen Aktionen gestanden habe und stehe. Die Erklärung des Klägers, er sei der Auffassung, die PKK führe einen friedlichen, demokratischen und gerechten Kampf, müsse vor dem Hintergrund der in jener Zeit von der PKK verkündeten Gewaltfreiheit ihres politischen Kampfes gesehen werden. Für den Kläger sei es genau so wenig wie für viele andere Kurden ersichtlich gewesen, dass die PKK trotz ihrer propagierten Gewaltfreiheit weiterhin zu Gewaltaktionen zur Durchsetzung ihrer Ziele greifen würde. Um dies erkennen zu können, hätte er zumindest Führungsmitglied der PKK (in Deutschland) sein müssen, wovon selbst der Beklagte nicht ausgehe. Nach dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck seien seine rechtfertigenden Erklärungen keine Lippenbekenntnisse, insbesondere um einer drohenden Strafverfolgung zu entgehen, sondern brächten seine innere Überzeugung zum Ausdruck. Auch die im Asylverfahren unterstellte politische Betätigung des Klägers in der Türkei für die TKEP vermöge die Selbsterklärung nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Abgesehen vom Zeitablauf gebe es auch kein Bindeglied zwischen der politischen Betätigung des Klägers in der Türkei und der von ihm unterschriebenen Selbsterklärung. Nach Auffassung der Kammer habe der Kläger auch nicht an den von ihm zur Last gelegten Demonstrationen teilgenommen. Er habe durchgängig von Anfang an bestritten, an den ihm vorbehaltenen Demonstrationen teilgenommen zu haben, und habe dies auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt. Die vom Beklagten angebotene Einvernahme des Zeugen vom Hörensagen sei nicht erforderlich gewesen. Denn selbst wenn der Zeuge vom Hörensagen die Demonstrationsteilnahme des Klägers hätte bestätigen können, wäre es ihm nicht möglich gewesen, über die Gewinnung und den näheren Inhalt der Erkenntnisse bezüglich des Klägers Aussagen zu machen. Dies wäre aber für eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben bei diesem Beweismittel für die Kammer erforderlich gewesen. Die Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe anlässlich einer Informationsveranstaltung vorgetragen, Zeugen vom Hörensagen dürften keine näheren Angaben zur Gewinnung der von ihnen vorgetragenen Erkenntnisse machen. Beim Landesamt für Verfassungsschutz gebe es zudem nur einen zur Aussage bei Gericht berechtigten Beamten, der im Übrigen seine Informationen oftmals selbst nicht von den vom Verfassungsschutz eingesetzten V-Leuten bekomme, sondern seinerseits auf Angaben von Personen vom Hörensagen angewiesen sei. Aufgrund dessen scheide die Anhörung des vom Beklagten angebotenen Zeugen vom Hörensagen jedenfalls in diesem Verfahren zur Überzeugungsbildung der Kammer aus. Selbst wenn man im Übrigen eine bloße Teilnahme des Klägers an den vom Innenministerium benannten Veranstaltungen unterstellen würde, könnte dies seiner Einbürgerung nicht entgegenstehen. Wie dem Berichterstatter aus einer Vielzahl von Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bekannt sei, hätten an den in der Regel angezeigten bzw. genehmigten Demonstrationen oder Veranstaltungen viele Kurden nur deswegen teilgenommen, um gemeinsam mit weiteren Volkszugehörigen zu feiern und in einer für sie oftmals fremden Umgebung Geborgenheit zu finden. Nicht selten nähmen an diesen Veranstaltungen mehrere tausend Menschen aus allen Teilen der Bundesrepublik teil. Auch wenn bei diesen Demonstrationen bzw. Veranstaltungen PKK-Fahnen und Bilder des PKK-Führers Öcalan öffentlich gezeigt würden, heiße das noch lange nicht, dass sich jeder der Teilnehmer uneingeschränkt und vorbehaltlos mit allen im Rahmen einer solchen Großveranstaltung öffentlich bekundeten Stellungnahmen und Meinungsäußerungen vollinhaltlich identifiziert habe. Zugegebenermaßen werde eine nicht geringe Anzahl von Teilnehmern tatsächlich die PKK-Ziele verinnerlicht haben, verallgemeinern lasse sich dies jedoch nicht. Dass der Kläger die PKK bei den aufgeführten Demonstrationen etwa durch das Schwingen der Fahne unterstützt habe, sei zu keiner Zeit vom Beklagten behauptet worden. Dies halte die Kammer auch für unwahrscheinlich, da ihm eine Verbindung zur PKK nie nachgewiesen worden und eine solche auch nicht aufgrund seiner in der Türkei gezeigten politischen Überzeugung und seinem Eintreten für die Ziele der TKEP erkennbar sei.
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Auf Antrag des Beklagte hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2010 die Berufung zugelassen, die am 13.04.2010 unter Stellung eines Antrags begründet worden ist. Der Beklagte führte zu den Veranstaltungen, an denen jeweils der Kläger und die „Quelle“ des Verfassungsschutzes teilgenommen hätten, ergänzend aus: An der am Nachmittag des 08.03.1998 in den Vereinsräumlichkeiten des „Kulturzentrums Kurdistan e.V.“ in der ... durchgeführten Veranstaltung hätten ca. 200 Personen teilgenommen. Thema der Veranstaltung sei in erster Linie der „Internationale Frauentag“ gewesen. Daneben sei auch den beiden kurdischen Märtyrerinnen Beriwan und Ronahi gedacht worden, die sich 1993 in Mannheim selbst verbrannt hätten. Nach einer Gedenkminute habe sich der Gebietsleiter an die Anwesenden gewandt und über die Bemühungen der PKK, für die Einhaltung der Menschenrechte in Kurdistan einzutreten, berichtet. Er habe die Anstrengungen der PKK mit der russischen Revolution, die eine neue Epoche für die unterdrückten Menschen in der ehemaligen Sowjetunion eingeleitet habe, verglichen. Die Gegner der PKK hießen heute Türkei, USA und Israel. Sie würden zusammenarbeiten, um die antiimperialistische Politik der PKK zu unterlaufen. Der Redner habe den Mut der Frauen gerühmt, die - wie Beriwan und Ronahi in Deutschland - in vielen Ländern ihr Leben für die PKK geopfert hätten. Europa, das heute Heimat von Millionen Kurden sei, biete Frauen eine große Chance, sich selbst zu verwirklichen. Im Feudalsystem der Türkei sei dies nicht im selben Ausmaß möglich. Abschließend habe der Gebietsleiter insbesondere die Frauen aufgerufen, sich am bevorstehenden Marsch zahlreich zu beteiligen. Eine unbekannte Funktionärin habe den Beginn einer fünftägigen Sitzdemonstration in Genf ab 16.03.1998 verkündet. An dieser Aktion sollten sich auch zahlreiche Frauen aus Süddeutschland beteiligen. Grund der Veranstaltung sei die Aufforderung des Führers der DPK Barsani an die Bewohner des nordirakischen Lagers Ninowa, dieses Camp zu verlassen. Sodann habe die Funktionärin zum „Internationalen Frauentag“ die Rolle der Frau in der PKK betont. Dank der PKK habe sich das Bild der Frau gewandelt und die moderne Frau gehe mit der Kalaschnikow ebenso selbstverständlich um, wie sie Auto fahre und in andere Domänen der Männer eingedrungen sei. Dennoch würden Frauen heute noch weltweit unterdrückt und als Sklavinnen missbraucht. In Kurdistan verfüge die Guerilla über zahlreiche weibliche Kommandanten, denen eine wichtige Rolle zukomme. Auch in Europa gäben zahlreiche Frauen ein gutes Vorbild ab. Aber in beiden Fällen sei die Anzahl jener Frauen noch immer nicht groß genug, die gleichberechtigt seien. Ihre Zahl müsse weiter wachsen. Beriwan und Ronahi seien große Heldinnen, denen man nacheifern müsse und die allen als Vorbild dienen sollten. Nur die Revolution könne die Frauen vom herrschenden System befreien. Gegen Ende der Veranstaltung habe der Gebietsleiter noch einmal auf den Fackelmarsch am 20.03.1998 in ... hingewiesen und der Hoffnung Ausdruck verliehen, dort alle heute Anwesenden wieder zu sehen. An der Veranstaltung vom 28.06.1998 in der Zeit von 15.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr in den Vereinsräumlichkeiten des ... in ..., ..., hätten ca. 120 Teilnehmer teilgenommen. Die Gedenkveranstaltung zu Ehren der Märtyrerin Kinaci habe mit einer Gedenkminute für die verstorbenen Revolutionäre, insbesondere die Märtyrerinnen begonnen. Danach habe Ibrahim Cek einen Brief vorgelesen, der von Kinaci noch zu Lebzeiten geschrieben worden sein soll. Der Brief habe sinngemäß gelautet: Kurdistan werde schon seit vielen Jahren von seinen Feinden beherrscht. Trotz jahrelangen tapferen Widerstands habe sie der Feind erbarmungslos unterdrückt. Erst 1998 sei es dem kurdischen Volk gelungen, einen Neuanfang zu starten. Und auch seither hätten es die Gegner ohne Rücksicht bekämpft und angefeindet. Die PKK sei nicht tot, die PKK lebe. Im Gegensatz zu ihren imperialistischen Feinden achte sie das menschliche Leben hoch und versuche nicht, die Menschen zu unterdrücken, aber das Volk müsse auch auf das hören, was ihm die PKK sage und was ihm deren Führer mit auf den Weg gebe. Die PKK bedeute Freiheit, Freiheit für die Frauen, Freiheit für alle. Sie appelliere weltweit an alle Menschen zu hören, dass die Kurden keine Schuld an dem Krieg in Kurdistan trügen und bitte sie, die Kurden bei ihrem Kampf gegen die türkische Regierung zu unterstützen. Für sie gebe es kein Leben ohne die PKK. Die PKK sei nicht nur eine Revolution für die Kurden, sie bedeute eine Revolution für die Welt. Sie glaube, dass Kurdistan bald frei sein werde. Sie rufe alle kurdische Mädchen auf, sich der PKK anzuschließen. Sie würden frei und glücklich sein mit ihrem Führer Öcalan, der für alle Kurden eine Chance bedeute. Nach dem Verlesen des Briefs habe eine unbekannte Funktionärin eine Rede gehalten und ausgeführt, der Name und die Person Zilan (Deckname der PKK-Märtyrerin Zeynep Kinaci) habe für die kurdischen Frauen viel verändert. Sie und andere Heldinnen hätten bewiesen, dass es auch anders gehe. Sie hätten mit der Bombe gelebt und den kurdischen Frauen einen neuen Weg gewiesen. Zilan sei für die Frauen in der ganzen Welt ein Vorbild und weise ihnen den Weg in die Freiheit. Anschließend habe sich Ibrahim Cek erneut mit einer Rede an die Zuhörer gewandt. Er habe aufgeführt, Zilan sei nicht wie andere Frauen gewesen. An ihrer Person könnten sich alle ein Beispiel nehmen. Sie habe gegen den Feind unerschrocken für die Freiheit gekämpft. Gleiches gelte für die anderen Märtyrerinnen, die sich z.B. in Mannheim selbst verbrannt hätten, um den Kurden einen Weg in die Freiheit zu zeigen. Alle miteinander hätten sie bewiesen, dass die Frauen von den Männern unabhängig sein könnten. Gleichzeitig seien sie ein Ansporn und ein Vorbild für andere Frauen. Nicht jede könne so handeln wie Zilan, aber diese habe mit ihrer Tat bewiesen, dass sie eine Heldin und Kommandantin der PKK sei. Nach einer Pause hätten die Anwesenden Fragen an den Diwan, der von Ibrahim Cek und der unbekannten Funktionärin gebildet worden sei, richten können. Hierbei habe Cek die Zuhörer über das im September wieder alljährlich stattfindende PKK-Festival informiert und diese aufgefordert, sich terminlich darauf einzustellen. Am 06.03.1999 hätten in der Karlsruher Innenstadt ca. von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr etwa 800 PKK-Sympathisanten gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan demonstriert. Der Demonstrationszug habe sich vom Kronenplatz über den Marktplatz zum Europaplatz bewegt. Zeitweilig sei dabei ein Teilnehmer mit gefesselten Händen und zugeklebtem Mund vor dem Demonstrationszug hergelaufen, um damit auf die Situation des inhaftierten PKK-Chefs aufmerksam zu machen. Im Demonstrationszug seien etliche PKK-Fahnen und Bilder von Öcalan mitgeführt worden. Darüber hinaus seien mehrfach Parolen für Öcalan und die PKK skandiert worden. Im Laufe der Demonstration seien drei Redner aufgetreten, die unter anderem die deutschen Waffenlieferungen an die Türkei kritisiert, die dortigen Menschenrechtsverletzungen angeprangert sowie ein faires Gerichtsverfahren für Öcalan und dessen Freilassung gefordert hätten. Am 04.04.1999 hätten sich in ..., in der sog. ... etwa 150 Anhänger der PKK in der Zeit von ca. 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu einer Volksversammlung versammelt. Gebietsleiter Ibrahim Cek habe ausführlich Stellung zur aktuellen politischen Lage bezogen und sich sinngemäß dahingehend geäußert, dass nach der Festnahme Öcalans, die auf ein terroristisches Komplott zurückzuführen sei, die Geduld des kurdischen Volkes zu Ende gehe. Die Kurden befänden sich in einer Welt, in der sie keine Freunde hätten. Sie seien deshalb darauf angewiesen, sich selbst zu helfen. Seit 20 Jahren behaupte die Türkei, die PKK im Kampf besiegt zu haben. Trotzdem werde die PKK immer stärker. Das internationale Komplott bedeute nicht das Ende der PKK. Zwar sei ihr Führer inhaftiert, aber der Kampf werde fortgesetzt. Obwohl die PKK mehrfach einen Waffenstillstand angeboten habe, hätte die Türkei hierauf nur mit der Verschärfung des Kampfes reagiert. Der sechste Parteikongress der PKK habe beschlossen, die Durchführung von Anschlägen in der Türkei zu intensivieren. Als Ziel kämen sowohl türkische Politiker, Militärs und Polizeistationen als auch Industrieanlagen, nicht aber türkische Zivilisten in Betracht. Zur Situation in Deutschland habe der Redner ausgeführt, hier würden täglich neue Gesetze gegen die PKK verabschiedet. Die Situation sei mit der Hitlerzeit vergleichbar. Zwischen deutschen und türkischen Politikern, Militärs und Polizisten bestehe kein grundsätzlicher Unterschied. Deutschland wolle das kurdische Volk in gute und schlechte Kurden einteilen. Es werde allerdings nicht gelingen, einen Keil in das kurdische Volk zu treiben. Nach einer Pause habe sich eine Funktionärin der Frauenorganisation an die Zuhörerschaft gewandt. Sie habe beanstandet, dass nur wenige Frauen bei der Versammlung anwesend seien und die Frontarbeiter und die Anhängerschaft aufgefordert, dies in Zukunft zu ändern. Sie sei nochmals auf die aktuelle Lage eingegangen und habe hierbei insbesondere die herausragende Rolle der PKK-Aktivistinnen bei der Durchführung von Anschlägen betont. Eine weitere Volksversammlung des PKK-Gebiets ... sei am 24.10.1999 in der Zeit von ca. 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr ebenfalls in der ... mit etwa 200 Personen durchgeführt worden. Der Versammlungsraum sei mit einem Bild von Öcalan sowie mit einer in den kurdischen Landesfarben gehaltenen Fahne geschmückt gewesen. Nach einer Gedenkminute für die Gefallenen der PKK habe Ibrahim Cek sich in seiner anschließenden Rede mit dem Schicksal Öcalans befasst. Öcalan sei nach wie vor die bestimmende Führungspersönlichkeit in den Reihen der PKK, der die Verhandlungen mit der türkischen Regierung führe und maßgeblich die Geschicke der Organisation bestimme. Zur laufenden Spendenkampagne habe sich Ibrahim Cek betont kurz geäußert, indem er die Anwesenden lediglich auf die Aktion hingewiesen und seiner Hoffnung Ausdruck verliehen habe, dass die Sympathisanten die Organisation weiterhin, sowie dies in der Vergangenheit geschehen sei, unterstützen würden. Ein unbekannter „als Freund“ bezeichneter Funktionär habe dann teilweise die vorangegangenen Ausführungen von Ibrahim Cek wiederholt. Dieser habe betont, dass die PKK nach 15 Jahren der bewaffneten Auseinandersetzung nunmehr den Weg des Friedens mit der Türkei eingeschlagen habe. Die Sympathisanten müssten diesen Weg unterstützen. Bei einer abschließenden Diskussion habe sich herauskristallisiert, dass die Anwesenden mit dem aktuellen Friedenskurs der PKK einverstanden gewesen seien. Kritik an der neuen Politik sei nicht geäußert worden. Als sehr kritikwürdig sei hingegen die Einstellung der türkischen Linken angesehen worden, die kein Verständnis für den Friedenskurs der PKK aufzubringen vermögen. Bei den Demonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 15.02.2004 hätten sich bis zu 20.000 PKK-Sympathisanten versammelt. Die Demonstration im Jahre 2003 habe sich thematisch mit der Isolationshaft Öcalans befasst. Die Demonstration habe gegen 10.00 Uhr in der Nähe des Bahnhofs begonnen und ca. 1 ½ Stunden durch die Stadt geführt. Auf einem Platz in der Nähe des Stadions sei eine Bühne für die Abschlusskundgebung aufgebaut gewesen. Von den Demonstranten seien zahlreiche Bilder Öcalans in die Höhe gehalten und Transparente in französischer Sprache mitgeführt sowie Flugblätter verteilt worden, die ein „Leben in Freiheit und Würde, Freiheit für Öcalan“ gefordert hätten. Die Abschlusskundgebung habe mit einer Gedenkminute für die gefallenen Märtyrer der PKK begonnen. Ein Redner habe ausgeführt, dass sich an diesem Tag viele tausend Kurden in Straßburg versammelt hätten, um der Türkei und der Weltöffentlichkeit zu zeigen, dass sich die Kurden und Öcalan - entgegen der Absicht der Türkei - nicht auseinanderdividieren ließen. Auch in den türkischen Metropolen würden an diesem Tag Zehntausende für Gerechtigkeit demonstrieren. Bei der Demonstration im Jahre 2004 habe man sich wie im Vorjahr in der Nähe des Bahnhofes getroffen, von wo aus sich der Demonstrationszug in einem etwa halbstündigen Marsch zum Kundgebungsort bewegt habe. Dort seien - neben einem Podium - zahlreiche Stände mit Essen, Getränke, Bücher und Devotionalien aufgebaut gewesen. Ein Bild Öcalans sei auf eine große Leinwand projiziert worden. Die Demonstranten hätten zahlreiche Fahnen des KONGRA-GEL und der ERNK geschwenkt. Außerdem hätten sie Bilder von Öcalan in die Luft gehalten. Daneben seien Transparente vorwiegend mit französischer und türkischer Aufschrift mitgeführt worden, die Freiheit für Öcalan und weitergehende Rechte für die kurdische Bevölkerung forderten. Zu Beginn der Kundgebung hätten die Anwesenden der gefallenen Märtyrer der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gedacht. Eine Funktionärin der Frauenorganisation habe in ihrer Rede ausgeführt, Abdullah Öcalan habe sich besonders um die Freiheit und die Gleichberechtigung der kurdischen Frauen verdient gemacht. Einer der Anwälte Öcalans habe sich zu dessen Gefangennahme geäußert, dessen Freilassung gefordert und die Haftbedingungen der Isolationspolitik der türkischen Regierung verurteilt. In einem weiteren Redebeitrag sei unter anderem ein Vertreter einer französischen Partei zu Worte gekommen. Ein Unbekannter, dem die Rolle eines Moderators zugefallen sei, habe die zwei Tage zuvor erfolgte Schließung des kurdischen Fernsehsenders Medya-TV kritisiert und verkündet, man könne noch vielen weiteren Sendern den Betrieb untersagen, das kurdische Volk werde jedoch nach jeder Schließung immer wieder einen neuen Sender ins Leben rufen. So werde bereits Anfang März der neue Sender Roj-TV auf Sendung gehen. Der Kläger sei bei den genannten Veranstaltungen weder als Veranstaltungsleiter aufgetreten noch habe er Reden gehalten. Vielmehr habe er zu den Veranstaltungen im Wesentlichen durch seine Anwesenheit beigetragen. Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über den Inhalt der Veranstaltungen stammten teilweise von mehreren Quellen. Der Kläger sei jedoch immer nur von einer Quelle identifiziert worden. Dies sei über ein Lichtbild erfolgt. Bei den Großveranstaltungen am 15.02.2003 und 14.02.2004 sei der Kläger von der Quelle nicht gleichsam zufällig aus der Masse der ca. 20.000 Teilnehmern herausgegriffen und identifiziert worden. Vielmehr sei seine Identifizierung aus einer kleineren, eng begrenzten Personenzahl heraus erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass die Teilnahme an PKK-Veranstaltungen bei Kurden üblich sei und diese an vielen Veranstaltungen nur deshalb teilnehmen würden, um gemeinsam mit weiteren Volkszugehörigen zu feiern und in einer für sie oftmals fremden Umgebung Geborgenheit zu finden, sei dies in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vielmehr würden von den rund 500.000 Kurden, die in Deutschland lebten, nur etwa 11.500 als Anhänger der PKK eingestuft. Dies seien weniger als 3%. Zwar liege die Anzahl der Kurden, die bei wichtigen Anlässen mobilisiert werden könnten, höher. Auch gelinge es der PKK des öfteren, mit Picknick, Musikveranstaltungen und sportlichen Aktivitäten jüngere Menschen anzusprechen, die ansonsten kaum einen Bezug zur PKK hätten. Bei den genannten Märtyrergedenkveranstaltungen sei dies jedoch nur sehr selten der Fall. Völlig ausgeschlossen sei es bei den sogenannten Volksversammlungen. Deren Anziehungskraft beschränke sich auf den „harten Kern“ der PKK. Soweit die Teilnahme der Klägers an der PKK-Volksversammlung in ... am 08.03.1998 und an der PKK-Gedenkversammlung am 28.06.1998 nicht im Rahmen des ersten Einbürgerungsverfahrens in das Verfahren eingeführt worden sei, habe dies auf dem Quellenschutz beruht. Die Erkenntnisse seien zunächst als Verschlusssache eingestuft worden, da bei beiden Veranstaltungen nur eine überschaubare Anzahl von Personen zugegen gewesen sei. Erst nachdem eine gewisse Zeit verstrichen und der Gesichtspunkt des Quellenschutzes an Bedeutung eingebüßt gehabt habe, sei es möglich gewesen, sie im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 27.10.2000 - wenigstens teilweise - offen zu legen. Der Vortrag des Klägers, er könne schon deshalb nichts mit der PKK zu tun haben, weil er sich für die TKEP engagiert habe, könne so nicht nachvollzogen werden. Beide Organisationen seien linksextremistisch orientiert, wenngleich der „linke“ Aspekt der PKK im Laufe der Jahre gegenüber dem nationalen Anspruch auf einen eigenen Staat bzw. Autonomie in den Hintergrund getreten sei. Es sei zu berücksichtigen, dass linksextremistische türkische Organisationen in der Vergangenheit immer wieder bei Veranstaltungen/Demonstrationen von PKK-Anhängern gegen den von ihnen verhassten „faschistischen Staat“ Türkei mitgewirkt hätten. Da die TKEP in Deutschland bzw. Baden-Württemberg jedoch nie in vergleichbarem Maße wie andere linksextremistische türkische Organisationen oder die PKK aktiv gewesen sei, lägen auch keine eigenen Erkenntnisse über das Verhältnis der Parteien zueinander vor. Der Kläger sei ausweislich des Protokolls über die Mitgliederversammlung am 06.01.2003 zum Kassierer des „Kurdischen Elternvereins ...“ gewählt worden. Aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts (Stand April 2010) sei ersichtlich, dass dieser Verein zur „Union der kurdischen Familie“ (YEK-MAL) gehöre. YEK-MAL sei - wie sich aus verschiedenen Organisationsbeschlüssen ergebe - strukturell an die PKK angebunden. Die PKK habe sich zum Ziel gesetzt, die gesamte ethnische Gruppierung der Kurden für die Ziele der Partei einzubinden, so auch den Bereich der kurdischen Familie, den sie durch die Einrichtung von YEK-MAL an ihre Organisation gebunden habe. Ziel der YEK-MAL sei es unter anderem, den Unterricht in kurdischer Sprache sowie die kurdische Kultur zu fördern. Auch sei in Bezug auf YEK-MAL vorgegeben worden, Aktivitäten hinsichtlich Kindergärten und Schulen zu beginnen sowie Möglichkeiten zu sichern, damit u.a. Kinder von Märtyrern und Inhaftierten eine Ausbildung erhielten.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt insbesondere aus, das Gericht habe ihn ausführlich angehört und sei unter Bewertung seiner bisher im Einbürgerungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen sowie seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, seine zum Ausdruck gebrachte Haltung im Hinblick auf eine gewaltfreie Lösung der kurdischen Frage sei glaubhaft und nachvollziehbar. Er habe nie eine Verbindung zur politischen Position der PKK gehabt. Die vom Beklagten hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes erhobenen Vorwürfe, für die dieser beweispflichtig sei, seien ohne Grundlage.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... ... sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... vom Landesamt für Verfassungsschutz. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll und dessen Anlage Bezug genommen.
31 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Ausländerakte und die Einbürgerungsakte einschließlich der Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Asylverfahrensakte vor.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegensteht.
1.)
33 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -VBlBW 2006, 70). Auf die im Juli 2000 beantragte Einbürgerung ist § 10 StAG in seiner vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieser günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
34 
Der Kläger, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, bestreitet für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG); dies ist durch die Vorlage der Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2010 für den Kläger und seine Ehefrau nochmals verdeutlicht worden. Er hat seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und hat - jedenfalls im Hinblick auf die insoweit günstigere Bestimmung nach der bis 28.08.2007 geltenden Rechtslage - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG sind ebenfalls gegeben. Das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), das die innerliche Hinwendung zu dieser einschließt, wird nicht durch etwaige Aktivitäten für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder einer mit dieser verbundenen Organisation infrage gestellt; solche liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor (siehe nachfolgend 2.).
2.)
35 
Der Einbürgerung steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007 wortgleich § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht entgegen. Unter Ausschöpfung aller von den Beteiligten aufgezeigten - und auch sonst ersichtlichen - Erkenntnisquellen kann der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder eine mit ihr verbundene Organisation im Sinne dieser Bestimmung unterstützt hat.
36 
Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
37 
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jedenfalls voraus, dass sie der Ausländer unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140).
38 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 32 zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris; Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96), insbesondere jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung.
39 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 26 und vom 22.2.2007 – 5 C 20.05 – BVerwGE 128, 140).
40 
Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - juris).
41 
Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 74 und 86).
42 
Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsache ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 76). Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Einbürgerungsbehörde wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (OVG RhPf., Beschluss vom 17.02.2009 - 7 A 11063/08 - juris; siehe auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 84, 95 ff.; zur materiellen Beweislast für die Richtigkeit von streitigen Tatsachenbehauptungen der Verfassungsschutzbehörde vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 - NVwZ 2008, 1371).
43 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung davon erlangt, dass die vom Zeugen ... anlässlich seiner Angaben beim Polizeirevier ... am 30.08.2001 aktenkundig gemachten Hinweise zutreffen, der Kläger sei nicht nur Anhänger, sondern sogar aktives Mitglied der PKK, der dies auch freimütig zugebe, für die PKK werbe und ihn selbst und andere zu überreden versuche, an Veranstaltungen der PKK teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die - vom Kläger ebenfalls stets bestrittene - Tatsache der Teilnahme an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen. Insoweit fehlt es bereits an bewiesenen Anknüpfungstatsachen, die Grundlage für die Annahme sein könnten, der Kläger unterstütze durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen die PKK. Soweit der Kläger unstreitig im Jahre 2001 die sog. „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet hat und im Jahre 2003 als Kassenwart des Kurdischen Elternvereins Karlsruhe e.V. gewählt worden ist, liegt hierin keine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
a.)
44 
Die Angaben des Zeugen ... sind sowohl was die behauptete innere Verbundenheit des Klägers mit der PKK als auch das äußere Eintreten für diese betrifft, nicht glaubwürdig. Die Schilderungen des eigentlichen Geschehens und auch die Ausführungen zu den Begleitumständen erweisen sich als wenig plausibel und widersprüchlich. Der Senat ist nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Zeugen gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in die die Angaben des Zeugen eingebettet sind, nicht davon überzeugt, dass die angegebenen Vorwürfe zutreffen.
45 
Der Zeuge gab in der Berufungsverhandlung an, der Kläger habe ihn dazu überreden wollen, an einer Großdemonstration der PKK teilzunehmen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er politisch desinteressierter Türkei sei, es sei aber darum gegangen, „je mehr Leute desto besser“. Mit dem Kläger, der mit seiner Familie im gleichen Haus wie seine frühere Freundin lebe, habe er sich vielleicht drei Monate gut verstanden, das habe dieser genutzt zu versuchen, „ihn zu sich zu ziehen“. Über sich selbst und seine politische Einstellung habe der Kläger angegeben, dass „er voll dabei sei“. Trotz mehrfacher Nachfragen des Senats konnte der Zeugen diese Angaben nicht weiter konkretisieren. Dies kann nicht damit erklärt werden kann, dass die von dem Zeugen behaupteten politischen Gespräche mit „Anwerbungsversuchen“ bereits etwa neun Jahre zurückliegen. Denn ungeachtet dieses lange zurückliegenden Zeitraums berichtete der Kläger an anderer Stelle der Vernehmung durchaus konkret, dass „es dann irgendwann mal, wo er mehr getrunken habe, dann zur Auseinandersetzung gekommen sei.“ Im weiteren Verlauf der Befragung äußerte sich der Zeuge sogar dahingehend, dass der Kläger nie gesagt habe, dass er zur PKK oder sonstigen vergleichbaren Veranstaltungen gegangen sei, dass „er ihn aber unbedingt mal dabei haben wollte“ und dass der Kläger dann „auf jeden Fall hinfährt“. Diese geschilderte Zurückhaltung des Klägers lässt sich aber kaum mit dem ansonsten vermittelten Bild des überzeugten und werbenden „PKK’lers“ in Einklang bringen. Auch das Vorbringen des Zeugen, der Kläger habe die ganze Wohnung mit Bildern und Flaggen der PKK dekoriert, erweist sich nicht als belastbar. Auf Frage des Senats, woher er diese Erkenntnis habe, gab der Zeuge verschiedene Versionen an. Zunächst erklärte er, er habe nie in die Wohnung des Klägers gedurft, weil da irgendwelche Bilder hingen. Dass Bilder von Öcalan dort hingen, habe der damals vier oder fünf Jahre alte Sohn des Klägers gesagt. Auf Nachfrage äußerte er sich dann dahingehend, der Sohn habe nur gesagt, „dass da von einem Mann Bilder hängen“. Auf weitere Nachfrage hieß es dann, „die Töchter hätten sich verplappert“, wobei er dann beiläufig eine der Töchter deswegen gefragt haben will. Im weiteren Verlauf der Vernehmung führte der Zeuge aus, er sei „nur einmal in der Küche gewesen, aber nicht im Wohnzimmer“. Allerdings „habe er den Eindruck gehabt, dass da irgendetwas nicht stimme“. Auf erneute Frage wollte er dann doch „einen Blick ins Wohnzimmer geworfen haben“. Auch soweit der Zeuge vortrug, er nehme an, die Bilder und Flaggen seien weggetragen worden, als die Polizei da gewesen sei, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Denn es ist völlig lebensfremd, dass Bilder oder Flaggen, die für die PKK oder eine mit ihr verbundene Organisation stehen, im Beisein der Polizei in ein Auto hätten gebracht und weggefahren werden können, ohne dass dies von der Polizei bemerkt und festgehalten worden wäre. Aus den teilweise beigezogenen Akten der Polizei ergeben sich hierfür aber keine Hinweise. Für die Würdigung der Aussage des Zeugen ist auch von Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger sowie dessen Ehefrau spätestens seit dem 10.08.2001 und der wechselseitigen Erstattung von Anzeigen hoch belastet ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2004 wurde der Zeuge jedoch verurteilt, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.373,06 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit gleichem Urteil sprach das Amtsgericht der Ehefrau des Klägers 1.800 EUR zuzüglich Zinsen zu, die als Schadensersatz- und Schmerzensgeld von dem Zeugen und seinem Vater gesamtschuldnerisch zu leisten sind. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zeuge am 10.08.2001 in Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Streit nicht nur Reifen am Pkw des Klägers zerstochen hatte, sondern zumindest als Mittäter einen Stuhl nach dem Kläger geworfen und ihm hierdurch eine Unterarmfraktur zugefügt hatte. Des weiteren hatte er dem Urteil zufolge gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen ..., am Abend des 10.08.2001 im Bereich der Hauseingangstür mit Stöcken auf die Ehefrau des Klägers eingeschlagen. Unter Berücksichtigung dessen und des auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer Begegnung gezeigten wechselseitig unterschwellig feindseligen Verhaltens sowohl des Zeugen als auch des Klägers hat der Senat den Eindruck, dass das Aussageverhalten des Zeugen nicht unvoreingenommen ist. Schließlich spricht einiges dafür, dass der Zeuge - sei es bewusst oder unbewusst - die kurdische Volkszugehörigkeit undifferenziert mit einem Engagement für die PKK gleichsetzt. Dies lässt sich insbesondere anhand seiner Einlassung erkennen, „der Kläger sei 100%-ig dabei; er habe sich schlau gemacht und in einem türkischen Internetcafé nachgefragt, und sogar die haben es bestätigt und die ganze Nachbarschaft, die kann es auch bestätigen, weil sie Kurden sind“.
46 
Insgesamt ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht der Überzeugung, dass die in der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung als Geschädigter von ihm genannten Tatsachen, aus denen auf eine innerliche und äußerliche Hinwendung des Klägers zur PKK geschlossen werden könnte, zutreffen. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch die Angaben des ebenfalls als Zeugen vernommenen Vaters beachtet. Der Zeuge ... gab in der mündlichen Verhandlung an, aus eigener Anschauung nichts über die politische Einstellung des Klägers zu wissen. Er erklärte lediglich, sein Sohn habe ihn nach der PKK gefragt, weil er „einen Nachbarn habe, der gesagt habe, da kannst du gut leben.“ Diese völlig allgemein gehaltene und lediglich an ein nicht näher substantiiertes Gespräch zwischen Vater und Sohn anknüpfenden Aussage gibt dem Senat keinen Anlass, die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ... anders zu beurteilen. Im Übrigen ergeben sich aus der Zeugenaussage des Vaters weder direkt noch indirekt konkrete Tatsache, die auf eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hindeuten würden.
47 
Soweit in den Akten des Polizeireviers ... in verschiedenen Schriftstücken eine PKK-Anhängerschaft des Klägers erwähnt ist, geht dies letztlich auf die damaligen Angaben von ... zurück. Für den Senat besteht kein Anlass, der Frage der Berechtigung dieser im Jahr 2001 insoweit erhobenen Vorwürfe über die Vernehmung der beiden Zeugen hinaus weiter nachzugehen - zumal zusätzliche mögliche Erkenntnismittel, insbesondere Zeugen, die aus unmittelbarem Erleben etwas berichten könnten, von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden sind und auch nicht ersichtlich sind.
b.)
48 
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger an den Veranstaltungen teilgenommen hat, die der Beklagte ihm als einbürgerungsschädliche Unterstützung der PKK entgegen hält. Zwar hat der in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, der Kläger sei nach den Angaben einer zuverlässigen Quelle bei allen genannten Veranstaltungen anwesend gewesen. Gleichwohl hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass der Kläger - was von ihm stets bestritten worden ist - tatsächlich an den Großdemonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 14.02.2004, der Demonstration in ... am 06.03.1999 sowie den „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ bzw. „Volksversammlungen“ der PKK am 08.03.1998, 28.06.1998, 04.04.1999 und 24.10.1999 teilgenommen hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese vom Beklagten genannten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben. Zu Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltungen sind im Berufungsverfahren konkrete und substantiierte Angaben gemacht und weitere Unterlagen vorlegt worden, so ein Pressebericht vom 07.03.1999 zur Demonstration in ... vom 06.03.1999 und ein Flugblatt in französischer Sprache zur Demonstration vom 15.02.2003. Die inhaltlichen Berichte stützen sich mit Ausnahme der Veranstaltung vom 28.06.1998 auf verschiedene Quellen des Landesamts für Verfassungsschutz, die - wie der Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegte - Überprüfungsmaßnahmen des Landesamts unterzogen worden sind. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger selbst bei diesen ihm vom Beklagten vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend war.
49 
Die Bekundung des Zeugen ..., der Kläger sei bei den genannten „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“, „Volksversammlungen“ und Demonstrationen anwesend gewesen, beruht auf den Angaben einer einzigen Quelle, wobei der Zeuge nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle ist. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechende Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die behauptete Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie 2003 und 2004 nicht nachgewiesen.
50 
Der in der Verhandlung vernommene Zeuge des Landesamts für Verfassungsschutz konnte, was die Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen betrifft, nur übermitteln, was die Quelle ihrem Quellenführer berichtet haben soll. Von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Gewährsmannes konnte sich der Senat daher kein Bild machen. Die durch den Zeugen vom Hörensagen vermittelten Angaben sind auch deshalb von geringerem Beweiswert, weil die bei einer Nachrichtenkette allgemein bestehende und mit jedem Glied wachsende Gefahr, dass Angaben - und sei es auch unabsichtlich - entstellt oder unvollständig erfasst bzw. wiedergegeben werden, nicht ausgeblendet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nach den Bekundungen des Zeugen die Quelle nach der ersten Veranstaltung innerhalb von 14 Tagen danach persönlich vom unbekannt gebliebenen Quellenführer getroffen. Diese hat von der Veranstaltung mündlich berichtet, wobei der Quellenführer dies nicht auf Band aufgenommen, sondern erst später aufgeschrieben hat. Besondere Vorkehrungen, die im konkreten Fall die Gefahr von Übermittlungsfehler minimieren würden, sind insoweit nicht ersichtlich.
51 
Was die vorgetragene Anwesenheit des Klägers bei den Großdemonstrationen in Straßburg mit bis zu 20.000 Teilnehmern und bei der Demonstration in Karlsruhe am 06.03.1999 mit jedenfalls mehreren Hundert Teilnehmern (der Beklagte spricht in seinem Schriftsatz vom 18.05.2010 von 800, der beigefügte Zeitungsartikel von 1.800 Menschen) betrifft, ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter Berücksichtigung der Masse der Teilnehmer überhaupt sicher identifiziert worden sein könnte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2010 vorgetragen, „er sei aus einer kleineren eng begrenzten Personenzahl heraus und bestimmt nicht zufällig identifiziert worden“. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz erklärte, dass bei Großdemonstrationen üblicherweise die Identifizierung bei der An- oder Abfahrt mit dem Bus erfolgt; mehr könne aus Quellenschutzgründen nicht gesagt werden. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, wie eine Identifizierung des Klägers bei der sozusagen „vor seiner Haustür“ stattgefundenen Demonstration in ..., bei der eine An- und Abfahrt mit dem Bus entfällt, erfolgt worden wäre, ist aufgrund der insoweit fehlenden eindeutigen Angaben für den vorliegenden Fall die Verlässlichkeit einer Identifizierung bei den angeführten Großveranstaltungen nicht gewährleistet.
52 
Hinzukommt, dass die vorgetragene generelle Identifizierung des Klägers durch die Quelle im Wege einer Wahllichtbildvorlage mit einem Mangel behaftet ist, der sich auf die Frage der Feststellung der Teilnahme des Klägers an allen ihm vorgehaltenen Veranstaltungen, also auch bzgl. der „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ und der „Volksversammlungen“, selbst wenn diese typischerweise nur bis zu etwa 200 Personen umfasst haben, auswirkt.
53 
Nach den Angaben des Zeugen ... sei der Kläger durch eine einzige Quelle identifiziert worden, die bei allen dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend gewesen sei. Die Quelle, die spätestens etwa 14 Tage nach der jeweiligen Veranstaltung getroffen worden sei, habe den unter türkischen Staatsangehörigen sehr häufigen Namen ... genannt, jedoch über den Namensträger nichts weiter als dessen Anwesenheit berichtet. Der Verfassungsschutz habe dann irgendwann über das in der Nähe eines nicht genannten Veranstaltungsorts geparkte Auto, das der Polizei aufgefallen sei, die Identität des Klägers ermitteln können. Im Jahre 2003 sei eine Wahllichtbildvorlage erfolgt. Im Regelfall würden der Quelle zehn Lichtbilder vorgelegt, im konkreten Fall seien es - so glaube er - acht Bilder gewesen, von denen die Quelle zwei identifiziert habe, darunter auch das Lichtbild des Klägers. Bei der Frage nach dem Beweiswert darf schon nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine Details dazu mitgeteilt wurden, wie die Wahllichtbildvorlage im konkreten Fall ausgestaltet wurde; es ist auch nicht ersichtlich, dass der gesamte Vorgang im Einzelnen dokumentiert worden wäre. Auch wurde im Jahre 2003 ein damals etwa mindestens sechs oder sieben Jahre altes Lichtbild des Klägers verwendet. Der Senat konnte sich anhand des vom Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes davon überzeugen, dass es sich hierbei um eine Vergrößerung des dem Einbürgerungsantrag vom November 1996 beigegebenen Passfotos gehandelt hatte. Das Erscheinungsbild des in der Verhandlung persönlich anwesenden Klägers hat sich jedoch gegenüber dem Lichtbild deutlich geändert. Die Haare des Klägers sind mittlerweile ergraut, er trägt Brille und ist nicht rasiert gewesen; außerdem wirkt er im Gesicht schlanker als auf dem Foto. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser seit etwa 13 Jahren eine Brille und sich auch schon in der Vergangenheit manchmal einen Bart stehen lassen. Zwar hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass jemand, der den Kläger schon zuvor seit Jahren näher kennt, diesen im Jahre 2003 anhand eines Fotos älteren Datums bestimmen kann. Der Zeuge hat jedoch aus Gründen des Quellenschutzes keine Angaben dazu gemacht, inwieweit die Quelle den Kläger bereits zuvor persönlich gekannt hat oder ob sie ihn primär anhand des Lichtbildes identifiziert haben will. Infolge dessen muss der Senat - als eine Art „worst-case-Betrachtung“- davon ausgehen, dass die Quelle den Kläger nicht näher gekannt hat, ihn bei den Veranstaltungen im Jahre 1998 und 1999 in einer Menge von immerhin 100 bis 200 Teilnehmern gesehen haben will und - mangels gegenteiliger Angaben - nach der Veranstaltung vom 24.10.1999 beide Personen mehrere Jahre nicht zusammengetroffen sind. Dieses begründet eine nicht ausräumbare Unsicherheit im Identifizierungsvorgang, weshalb die dem Kläger vorgehaltene Teilnahme an den Veranstaltungen nicht als bewiesen angesehen werden kann.
54 
Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung den Unsicherheitsfaktor bei der Identifizierung nur mit minderer Bedeutung gewichten würde, weil die praktizierte Lichtbildvorlage ein typischer Weg des Verfassungsschutzes bei der Erkenntnisgewinnung darstellt und im Interesse des Quellenschutzes detaillierte Angaben, wie die Ermittlung eines Veranstaltungsteilnehmers erfolgt ist, regelmäßig nicht offengelegt werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die - in ihrem Beweiswert ohnehin schon herabgesetzten - Angaben der Gewährsperson können nicht durch andere gewichtige Gesichtspunkte - die etwa mit Blick auf die Einlassung des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Gesichtspunkte gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden. Aus dem Komplex der ihm eigentlich vorgehaltenen Veranstaltungen heraus ergeben sich keine für die Richtigkeit der Angaben streitenden Tatsachen. Aber auch unter Berücksichtigung der gesamten anderweitig bestätigten Aktivitäten des Klägers und seiner persönlichen Äußerungen liegen keine Erkenntnisse vor, die einzeln oder im Wege einer Gesamtschau als Beleg für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen herangezogen werden könnten.
55 
Im Kontext der vom Landesamt aufgeführten Veranstaltungen sind beispielsweise zum Erscheinungsbild des Klägers, zu seinem Verhalten oder aus seinem persönlichen Lebensbereich keine besonderen oder gar originellen Details mitgeteilt worden, aus denen geschlossen werden könnte, die Quelle habe den Kläger tatsächlich dort gesehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Quelle dem Zeugen ... zufolge überprüft worden sei und in der Zeit, in der die Veranstaltungen stattgefunden haben, zuverlässig berichtet habe. Denn insoweit fehlt es schon an der Mitteilung von Indizien, anhand derer diese Einschätzung ihrerseits bestätigt werden könnte. Dass der Kläger einmal sein Fahrzeug in der Nähe eines - nicht näher bezeichneten - Veranstaltungsortes geparkt hat, das von der Polizei beobachtet worden ist, ist aufgrund der mangels gegenteiliger Erkenntnisse anzunehmenden Neutralität des Parkvorgangs an sich kein Indiz, das für die Teilnahme des Klägers an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen sprechen könnte. Ein Anhalt für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen folgt schließlich nicht daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, der Kläger sei Anhänger der PKK und werbe für deren Veranstaltungen. Denn seine Aussage ist insgesamt unglaubhaft, weshalb sie als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Beklagten behaupteten Teilnahme des Klägers an den angeführten Veranstaltungen ungeeignet ist.
56 
Das frühere Eintreten für die TKEP ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungsteilnahmen zutreffen. Die vom Kläger in der Türkei damals vorgenommenen und im Übrigen schon sehr lange zurückliegenden politischen Tätigkeiten - Schreiben von Parolen an Wände, Verteilung von Flugblätter, Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen, Lesen von Parteipublikationen - sind nur mit Bezug und Wirkung auf sein Herkunftsland erfolgt. Nach den Angaben des Klägers ist mit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1990 sein Engagement für die TKEP beendet gewesen. Auch aus der Einlassung des Klägers zur Frage seiner politischen Betätigung im Übrigen kann keine Stützung des Hörensagenbeweises gewonnen werden. Der Kläger hat von Anfang an und widerspruchsfrei bestritten, an den Veranstaltungen teilgenommen bzw. überhaupt etwas mit der PKK zu tun zu haben. Zwar ist sein Hinweis, die TKEP habe eine völlig andere ideologische Ausrichtung und schon deswegen sei klar, dass er sich nicht für die PKK engagiere, nicht unbedingt zwingend. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich dem Grunde nach bei beiden um linksextremistische Organisationen handelt (vgl. zur PKK als marxistisch-leninistisch orientierter Kaderpartei Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg 1992, S. 85), die für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden streiten. Auch können sich eigene politische Überzeugungen - zumal in einer anderen Umgebung und nach Auflösung der TEKP - ändern. Allerdings hat der Kläger auch im Einzeln dargelegt, wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr zu haben, sich in Deutschland politisch zu engagieren, und dies auch nicht mehr zu wollen. Dass der Kläger aufgrund seiner kulturellen Ausrichtung nach eigenen Angaben Newroz feiert und auch Veranstaltungen zum 1. Mai besucht, stellt dies nicht in Frage.
57 
Ferner ist auch die vom Kläger im Jahre 2001 unterzeichnete „PKK-Selbsterklärung“ entgegen der mit Schriftsatz vom 05.02.2010 geäußerten Auffassung des Beklagten kein „Beweisanzeichen“, das die Angaben des Gewährsmannes verlässlich stützt. Der Kläger hat sich im Verfahren dahin gehend geäußert, er habe die Erklärung unterschrieben, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. Hiervon ausgehend rechtfertigt allein die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt (näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 ff.; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wortlaut dieser Erklärung übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde, sind aus den vom Kläger abgegebenen Äußerungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass Sympathisanten der PKK - und als einen solchen sieht der Beklagte den Kläger an - regelmäßig über die Hintergründe und Ziele dieser Kampagne der PKK keinen Überblick. hatten. Dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär oder Aktivisten oder um eine sonstige Person „mit vertieften Kenntnissen“ handeln könnte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Die Unterzeichnung der Erklärung ist daher an sich eine einbürgerungsunschädliche Meinungsäußerung in einer speziellen historischen Konstellation. Sie ist kein Beleg für eine innere Verbundenheit mit den Zielen der PKK und der Organisation selbst und im Rahmen der Beweiswürdigung daher kein entscheidendes Indiz, das die dem Kläger entgegengehaltene Teilnahme an den PKK-Veranstaltungen stützen kann. Zwar kann die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung einbürgerungsrechtlich dann in einem anderen Licht zu werten sein, wenn durch den Unterzeichner weitergehende Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen (vgl. etwa Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6); solche können jedoch nicht in den dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen gesehen werden, um deren Beweis gerade gestritten wird.
58 
Schließlich lässt sich in der Wahl des Klägers zum Kassierer des Kurdischen Elternvereins ... kein Indiz zur Bestätigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen erblicken. Aus der vom Senat beigezogenen und den Beteiligten übermittelten Satzung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit der Vereinstätigkeit (vgl. insbesondere die in § 3 genannten Ziele und Zwecke des Vereins) objektiv einbürgerungsschädliche Aktivitäten verfolgt werden könnten. Selbst wenn man aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Vermerks des Bundeskriminalamtes vom April 2010 einen Anhaltspunkte dafür sehen würde, dass dieser Verein über YEK-MAL - Union der kurdischen Familie - strukturell an die PKK angebunden sein könnte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in Kenntnis dessen im Verein engagiert hätte. Aus den Äußerungen des Klägers ergeben sich hierfür keine Hinweise. Auch der Beklagte hat nichts dazu vorgebracht, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit subjektiv Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hätte.
c.)
59 
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist entgegen der im angefochtenen Bescheid vom 02.05.2008 geäußerten Auffassung auch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. nicht erfüllt.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 29. September 2010
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
32 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegensteht.
1.)
33 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -VBlBW 2006, 70). Auf die im Juli 2000 beantragte Einbürgerung ist § 10 StAG in seiner vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieser günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466).
34 
Der Kläger, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, bestreitet für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG); dies ist durch die Vorlage der Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2010 für den Kläger und seine Ehefrau nochmals verdeutlicht worden. Er hat seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und hat - jedenfalls im Hinblick auf die insoweit günstigere Bestimmung nach der bis 28.08.2007 geltenden Rechtslage - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG sind ebenfalls gegeben. Das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), das die innerliche Hinwendung zu dieser einschließt, wird nicht durch etwaige Aktivitäten für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder einer mit dieser verbundenen Organisation infrage gestellt; solche liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor (siehe nachfolgend 2.).
2.)
35 
Der Einbürgerung steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007 wortgleich § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht entgegen. Unter Ausschöpfung aller von den Beteiligten aufgezeigten - und auch sonst ersichtlichen - Erkenntnisquellen kann der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder eine mit ihr verbundene Organisation im Sinne dieser Bestimmung unterstützt hat.
36 
Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
37 
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jedenfalls voraus, dass sie der Ausländer unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140).
38 
Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 32 zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris; Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96), insbesondere jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung.
39 
Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 26 und vom 22.2.2007 – 5 C 20.05 – BVerwGE 128, 140).
40 
Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - juris).
41 
Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 74 und 86).
42 
Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsache ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 76). Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Einbürgerungsbehörde wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (OVG RhPf., Beschluss vom 17.02.2009 - 7 A 11063/08 - juris; siehe auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 84, 95 ff.; zur materiellen Beweislast für die Richtigkeit von streitigen Tatsachenbehauptungen der Verfassungsschutzbehörde vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 - NVwZ 2008, 1371).
43 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung davon erlangt, dass die vom Zeugen ... anlässlich seiner Angaben beim Polizeirevier ... am 30.08.2001 aktenkundig gemachten Hinweise zutreffen, der Kläger sei nicht nur Anhänger, sondern sogar aktives Mitglied der PKK, der dies auch freimütig zugebe, für die PKK werbe und ihn selbst und andere zu überreden versuche, an Veranstaltungen der PKK teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die - vom Kläger ebenfalls stets bestrittene - Tatsache der Teilnahme an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen. Insoweit fehlt es bereits an bewiesenen Anknüpfungstatsachen, die Grundlage für die Annahme sein könnten, der Kläger unterstütze durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen die PKK. Soweit der Kläger unstreitig im Jahre 2001 die sog. „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet hat und im Jahre 2003 als Kassenwart des Kurdischen Elternvereins Karlsruhe e.V. gewählt worden ist, liegt hierin keine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
a.)
44 
Die Angaben des Zeugen ... sind sowohl was die behauptete innere Verbundenheit des Klägers mit der PKK als auch das äußere Eintreten für diese betrifft, nicht glaubwürdig. Die Schilderungen des eigentlichen Geschehens und auch die Ausführungen zu den Begleitumständen erweisen sich als wenig plausibel und widersprüchlich. Der Senat ist nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Zeugen gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in die die Angaben des Zeugen eingebettet sind, nicht davon überzeugt, dass die angegebenen Vorwürfe zutreffen.
45 
Der Zeuge gab in der Berufungsverhandlung an, der Kläger habe ihn dazu überreden wollen, an einer Großdemonstration der PKK teilzunehmen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er politisch desinteressierter Türkei sei, es sei aber darum gegangen, „je mehr Leute desto besser“. Mit dem Kläger, der mit seiner Familie im gleichen Haus wie seine frühere Freundin lebe, habe er sich vielleicht drei Monate gut verstanden, das habe dieser genutzt zu versuchen, „ihn zu sich zu ziehen“. Über sich selbst und seine politische Einstellung habe der Kläger angegeben, dass „er voll dabei sei“. Trotz mehrfacher Nachfragen des Senats konnte der Zeugen diese Angaben nicht weiter konkretisieren. Dies kann nicht damit erklärt werden kann, dass die von dem Zeugen behaupteten politischen Gespräche mit „Anwerbungsversuchen“ bereits etwa neun Jahre zurückliegen. Denn ungeachtet dieses lange zurückliegenden Zeitraums berichtete der Kläger an anderer Stelle der Vernehmung durchaus konkret, dass „es dann irgendwann mal, wo er mehr getrunken habe, dann zur Auseinandersetzung gekommen sei.“ Im weiteren Verlauf der Befragung äußerte sich der Zeuge sogar dahingehend, dass der Kläger nie gesagt habe, dass er zur PKK oder sonstigen vergleichbaren Veranstaltungen gegangen sei, dass „er ihn aber unbedingt mal dabei haben wollte“ und dass der Kläger dann „auf jeden Fall hinfährt“. Diese geschilderte Zurückhaltung des Klägers lässt sich aber kaum mit dem ansonsten vermittelten Bild des überzeugten und werbenden „PKK’lers“ in Einklang bringen. Auch das Vorbringen des Zeugen, der Kläger habe die ganze Wohnung mit Bildern und Flaggen der PKK dekoriert, erweist sich nicht als belastbar. Auf Frage des Senats, woher er diese Erkenntnis habe, gab der Zeuge verschiedene Versionen an. Zunächst erklärte er, er habe nie in die Wohnung des Klägers gedurft, weil da irgendwelche Bilder hingen. Dass Bilder von Öcalan dort hingen, habe der damals vier oder fünf Jahre alte Sohn des Klägers gesagt. Auf Nachfrage äußerte er sich dann dahingehend, der Sohn habe nur gesagt, „dass da von einem Mann Bilder hängen“. Auf weitere Nachfrage hieß es dann, „die Töchter hätten sich verplappert“, wobei er dann beiläufig eine der Töchter deswegen gefragt haben will. Im weiteren Verlauf der Vernehmung führte der Zeuge aus, er sei „nur einmal in der Küche gewesen, aber nicht im Wohnzimmer“. Allerdings „habe er den Eindruck gehabt, dass da irgendetwas nicht stimme“. Auf erneute Frage wollte er dann doch „einen Blick ins Wohnzimmer geworfen haben“. Auch soweit der Zeuge vortrug, er nehme an, die Bilder und Flaggen seien weggetragen worden, als die Polizei da gewesen sei, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Denn es ist völlig lebensfremd, dass Bilder oder Flaggen, die für die PKK oder eine mit ihr verbundene Organisation stehen, im Beisein der Polizei in ein Auto hätten gebracht und weggefahren werden können, ohne dass dies von der Polizei bemerkt und festgehalten worden wäre. Aus den teilweise beigezogenen Akten der Polizei ergeben sich hierfür aber keine Hinweise. Für die Würdigung der Aussage des Zeugen ist auch von Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger sowie dessen Ehefrau spätestens seit dem 10.08.2001 und der wechselseitigen Erstattung von Anzeigen hoch belastet ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2004 wurde der Zeuge jedoch verurteilt, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.373,06 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit gleichem Urteil sprach das Amtsgericht der Ehefrau des Klägers 1.800 EUR zuzüglich Zinsen zu, die als Schadensersatz- und Schmerzensgeld von dem Zeugen und seinem Vater gesamtschuldnerisch zu leisten sind. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zeuge am 10.08.2001 in Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Streit nicht nur Reifen am Pkw des Klägers zerstochen hatte, sondern zumindest als Mittäter einen Stuhl nach dem Kläger geworfen und ihm hierdurch eine Unterarmfraktur zugefügt hatte. Des weiteren hatte er dem Urteil zufolge gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen ..., am Abend des 10.08.2001 im Bereich der Hauseingangstür mit Stöcken auf die Ehefrau des Klägers eingeschlagen. Unter Berücksichtigung dessen und des auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer Begegnung gezeigten wechselseitig unterschwellig feindseligen Verhaltens sowohl des Zeugen als auch des Klägers hat der Senat den Eindruck, dass das Aussageverhalten des Zeugen nicht unvoreingenommen ist. Schließlich spricht einiges dafür, dass der Zeuge - sei es bewusst oder unbewusst - die kurdische Volkszugehörigkeit undifferenziert mit einem Engagement für die PKK gleichsetzt. Dies lässt sich insbesondere anhand seiner Einlassung erkennen, „der Kläger sei 100%-ig dabei; er habe sich schlau gemacht und in einem türkischen Internetcafé nachgefragt, und sogar die haben es bestätigt und die ganze Nachbarschaft, die kann es auch bestätigen, weil sie Kurden sind“.
46 
Insgesamt ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht der Überzeugung, dass die in der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung als Geschädigter von ihm genannten Tatsachen, aus denen auf eine innerliche und äußerliche Hinwendung des Klägers zur PKK geschlossen werden könnte, zutreffen. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch die Angaben des ebenfalls als Zeugen vernommenen Vaters beachtet. Der Zeuge ... gab in der mündlichen Verhandlung an, aus eigener Anschauung nichts über die politische Einstellung des Klägers zu wissen. Er erklärte lediglich, sein Sohn habe ihn nach der PKK gefragt, weil er „einen Nachbarn habe, der gesagt habe, da kannst du gut leben.“ Diese völlig allgemein gehaltene und lediglich an ein nicht näher substantiiertes Gespräch zwischen Vater und Sohn anknüpfenden Aussage gibt dem Senat keinen Anlass, die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ... anders zu beurteilen. Im Übrigen ergeben sich aus der Zeugenaussage des Vaters weder direkt noch indirekt konkrete Tatsache, die auf eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hindeuten würden.
47 
Soweit in den Akten des Polizeireviers ... in verschiedenen Schriftstücken eine PKK-Anhängerschaft des Klägers erwähnt ist, geht dies letztlich auf die damaligen Angaben von ... zurück. Für den Senat besteht kein Anlass, der Frage der Berechtigung dieser im Jahr 2001 insoweit erhobenen Vorwürfe über die Vernehmung der beiden Zeugen hinaus weiter nachzugehen - zumal zusätzliche mögliche Erkenntnismittel, insbesondere Zeugen, die aus unmittelbarem Erleben etwas berichten könnten, von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden sind und auch nicht ersichtlich sind.
b.)
48 
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger an den Veranstaltungen teilgenommen hat, die der Beklagte ihm als einbürgerungsschädliche Unterstützung der PKK entgegen hält. Zwar hat der in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, der Kläger sei nach den Angaben einer zuverlässigen Quelle bei allen genannten Veranstaltungen anwesend gewesen. Gleichwohl hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass der Kläger - was von ihm stets bestritten worden ist - tatsächlich an den Großdemonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 14.02.2004, der Demonstration in ... am 06.03.1999 sowie den „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ bzw. „Volksversammlungen“ der PKK am 08.03.1998, 28.06.1998, 04.04.1999 und 24.10.1999 teilgenommen hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese vom Beklagten genannten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben. Zu Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltungen sind im Berufungsverfahren konkrete und substantiierte Angaben gemacht und weitere Unterlagen vorlegt worden, so ein Pressebericht vom 07.03.1999 zur Demonstration in ... vom 06.03.1999 und ein Flugblatt in französischer Sprache zur Demonstration vom 15.02.2003. Die inhaltlichen Berichte stützen sich mit Ausnahme der Veranstaltung vom 28.06.1998 auf verschiedene Quellen des Landesamts für Verfassungsschutz, die - wie der Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegte - Überprüfungsmaßnahmen des Landesamts unterzogen worden sind. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger selbst bei diesen ihm vom Beklagten vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend war.
49 
Die Bekundung des Zeugen ..., der Kläger sei bei den genannten „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“, „Volksversammlungen“ und Demonstrationen anwesend gewesen, beruht auf den Angaben einer einzigen Quelle, wobei der Zeuge nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle ist. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechende Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die behauptete Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie 2003 und 2004 nicht nachgewiesen.
50 
Der in der Verhandlung vernommene Zeuge des Landesamts für Verfassungsschutz konnte, was die Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen betrifft, nur übermitteln, was die Quelle ihrem Quellenführer berichtet haben soll. Von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Gewährsmannes konnte sich der Senat daher kein Bild machen. Die durch den Zeugen vom Hörensagen vermittelten Angaben sind auch deshalb von geringerem Beweiswert, weil die bei einer Nachrichtenkette allgemein bestehende und mit jedem Glied wachsende Gefahr, dass Angaben - und sei es auch unabsichtlich - entstellt oder unvollständig erfasst bzw. wiedergegeben werden, nicht ausgeblendet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nach den Bekundungen des Zeugen die Quelle nach der ersten Veranstaltung innerhalb von 14 Tagen danach persönlich vom unbekannt gebliebenen Quellenführer getroffen. Diese hat von der Veranstaltung mündlich berichtet, wobei der Quellenführer dies nicht auf Band aufgenommen, sondern erst später aufgeschrieben hat. Besondere Vorkehrungen, die im konkreten Fall die Gefahr von Übermittlungsfehler minimieren würden, sind insoweit nicht ersichtlich.
51 
Was die vorgetragene Anwesenheit des Klägers bei den Großdemonstrationen in Straßburg mit bis zu 20.000 Teilnehmern und bei der Demonstration in Karlsruhe am 06.03.1999 mit jedenfalls mehreren Hundert Teilnehmern (der Beklagte spricht in seinem Schriftsatz vom 18.05.2010 von 800, der beigefügte Zeitungsartikel von 1.800 Menschen) betrifft, ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter Berücksichtigung der Masse der Teilnehmer überhaupt sicher identifiziert worden sein könnte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2010 vorgetragen, „er sei aus einer kleineren eng begrenzten Personenzahl heraus und bestimmt nicht zufällig identifiziert worden“. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz erklärte, dass bei Großdemonstrationen üblicherweise die Identifizierung bei der An- oder Abfahrt mit dem Bus erfolgt; mehr könne aus Quellenschutzgründen nicht gesagt werden. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, wie eine Identifizierung des Klägers bei der sozusagen „vor seiner Haustür“ stattgefundenen Demonstration in ..., bei der eine An- und Abfahrt mit dem Bus entfällt, erfolgt worden wäre, ist aufgrund der insoweit fehlenden eindeutigen Angaben für den vorliegenden Fall die Verlässlichkeit einer Identifizierung bei den angeführten Großveranstaltungen nicht gewährleistet.
52 
Hinzukommt, dass die vorgetragene generelle Identifizierung des Klägers durch die Quelle im Wege einer Wahllichtbildvorlage mit einem Mangel behaftet ist, der sich auf die Frage der Feststellung der Teilnahme des Klägers an allen ihm vorgehaltenen Veranstaltungen, also auch bzgl. der „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ und der „Volksversammlungen“, selbst wenn diese typischerweise nur bis zu etwa 200 Personen umfasst haben, auswirkt.
53 
Nach den Angaben des Zeugen ... sei der Kläger durch eine einzige Quelle identifiziert worden, die bei allen dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend gewesen sei. Die Quelle, die spätestens etwa 14 Tage nach der jeweiligen Veranstaltung getroffen worden sei, habe den unter türkischen Staatsangehörigen sehr häufigen Namen ... genannt, jedoch über den Namensträger nichts weiter als dessen Anwesenheit berichtet. Der Verfassungsschutz habe dann irgendwann über das in der Nähe eines nicht genannten Veranstaltungsorts geparkte Auto, das der Polizei aufgefallen sei, die Identität des Klägers ermitteln können. Im Jahre 2003 sei eine Wahllichtbildvorlage erfolgt. Im Regelfall würden der Quelle zehn Lichtbilder vorgelegt, im konkreten Fall seien es - so glaube er - acht Bilder gewesen, von denen die Quelle zwei identifiziert habe, darunter auch das Lichtbild des Klägers. Bei der Frage nach dem Beweiswert darf schon nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine Details dazu mitgeteilt wurden, wie die Wahllichtbildvorlage im konkreten Fall ausgestaltet wurde; es ist auch nicht ersichtlich, dass der gesamte Vorgang im Einzelnen dokumentiert worden wäre. Auch wurde im Jahre 2003 ein damals etwa mindestens sechs oder sieben Jahre altes Lichtbild des Klägers verwendet. Der Senat konnte sich anhand des vom Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes davon überzeugen, dass es sich hierbei um eine Vergrößerung des dem Einbürgerungsantrag vom November 1996 beigegebenen Passfotos gehandelt hatte. Das Erscheinungsbild des in der Verhandlung persönlich anwesenden Klägers hat sich jedoch gegenüber dem Lichtbild deutlich geändert. Die Haare des Klägers sind mittlerweile ergraut, er trägt Brille und ist nicht rasiert gewesen; außerdem wirkt er im Gesicht schlanker als auf dem Foto. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser seit etwa 13 Jahren eine Brille und sich auch schon in der Vergangenheit manchmal einen Bart stehen lassen. Zwar hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass jemand, der den Kläger schon zuvor seit Jahren näher kennt, diesen im Jahre 2003 anhand eines Fotos älteren Datums bestimmen kann. Der Zeuge hat jedoch aus Gründen des Quellenschutzes keine Angaben dazu gemacht, inwieweit die Quelle den Kläger bereits zuvor persönlich gekannt hat oder ob sie ihn primär anhand des Lichtbildes identifiziert haben will. Infolge dessen muss der Senat - als eine Art „worst-case-Betrachtung“- davon ausgehen, dass die Quelle den Kläger nicht näher gekannt hat, ihn bei den Veranstaltungen im Jahre 1998 und 1999 in einer Menge von immerhin 100 bis 200 Teilnehmern gesehen haben will und - mangels gegenteiliger Angaben - nach der Veranstaltung vom 24.10.1999 beide Personen mehrere Jahre nicht zusammengetroffen sind. Dieses begründet eine nicht ausräumbare Unsicherheit im Identifizierungsvorgang, weshalb die dem Kläger vorgehaltene Teilnahme an den Veranstaltungen nicht als bewiesen angesehen werden kann.
54 
Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung den Unsicherheitsfaktor bei der Identifizierung nur mit minderer Bedeutung gewichten würde, weil die praktizierte Lichtbildvorlage ein typischer Weg des Verfassungsschutzes bei der Erkenntnisgewinnung darstellt und im Interesse des Quellenschutzes detaillierte Angaben, wie die Ermittlung eines Veranstaltungsteilnehmers erfolgt ist, regelmäßig nicht offengelegt werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die - in ihrem Beweiswert ohnehin schon herabgesetzten - Angaben der Gewährsperson können nicht durch andere gewichtige Gesichtspunkte - die etwa mit Blick auf die Einlassung des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Gesichtspunkte gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden. Aus dem Komplex der ihm eigentlich vorgehaltenen Veranstaltungen heraus ergeben sich keine für die Richtigkeit der Angaben streitenden Tatsachen. Aber auch unter Berücksichtigung der gesamten anderweitig bestätigten Aktivitäten des Klägers und seiner persönlichen Äußerungen liegen keine Erkenntnisse vor, die einzeln oder im Wege einer Gesamtschau als Beleg für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen herangezogen werden könnten.
55 
Im Kontext der vom Landesamt aufgeführten Veranstaltungen sind beispielsweise zum Erscheinungsbild des Klägers, zu seinem Verhalten oder aus seinem persönlichen Lebensbereich keine besonderen oder gar originellen Details mitgeteilt worden, aus denen geschlossen werden könnte, die Quelle habe den Kläger tatsächlich dort gesehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Quelle dem Zeugen ... zufolge überprüft worden sei und in der Zeit, in der die Veranstaltungen stattgefunden haben, zuverlässig berichtet habe. Denn insoweit fehlt es schon an der Mitteilung von Indizien, anhand derer diese Einschätzung ihrerseits bestätigt werden könnte. Dass der Kläger einmal sein Fahrzeug in der Nähe eines - nicht näher bezeichneten - Veranstaltungsortes geparkt hat, das von der Polizei beobachtet worden ist, ist aufgrund der mangels gegenteiliger Erkenntnisse anzunehmenden Neutralität des Parkvorgangs an sich kein Indiz, das für die Teilnahme des Klägers an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen sprechen könnte. Ein Anhalt für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen folgt schließlich nicht daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, der Kläger sei Anhänger der PKK und werbe für deren Veranstaltungen. Denn seine Aussage ist insgesamt unglaubhaft, weshalb sie als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Beklagten behaupteten Teilnahme des Klägers an den angeführten Veranstaltungen ungeeignet ist.
56 
Das frühere Eintreten für die TKEP ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungsteilnahmen zutreffen. Die vom Kläger in der Türkei damals vorgenommenen und im Übrigen schon sehr lange zurückliegenden politischen Tätigkeiten - Schreiben von Parolen an Wände, Verteilung von Flugblätter, Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen, Lesen von Parteipublikationen - sind nur mit Bezug und Wirkung auf sein Herkunftsland erfolgt. Nach den Angaben des Klägers ist mit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1990 sein Engagement für die TKEP beendet gewesen. Auch aus der Einlassung des Klägers zur Frage seiner politischen Betätigung im Übrigen kann keine Stützung des Hörensagenbeweises gewonnen werden. Der Kläger hat von Anfang an und widerspruchsfrei bestritten, an den Veranstaltungen teilgenommen bzw. überhaupt etwas mit der PKK zu tun zu haben. Zwar ist sein Hinweis, die TKEP habe eine völlig andere ideologische Ausrichtung und schon deswegen sei klar, dass er sich nicht für die PKK engagiere, nicht unbedingt zwingend. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich dem Grunde nach bei beiden um linksextremistische Organisationen handelt (vgl. zur PKK als marxistisch-leninistisch orientierter Kaderpartei Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg 1992, S. 85), die für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden streiten. Auch können sich eigene politische Überzeugungen - zumal in einer anderen Umgebung und nach Auflösung der TEKP - ändern. Allerdings hat der Kläger auch im Einzeln dargelegt, wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr zu haben, sich in Deutschland politisch zu engagieren, und dies auch nicht mehr zu wollen. Dass der Kläger aufgrund seiner kulturellen Ausrichtung nach eigenen Angaben Newroz feiert und auch Veranstaltungen zum 1. Mai besucht, stellt dies nicht in Frage.
57 
Ferner ist auch die vom Kläger im Jahre 2001 unterzeichnete „PKK-Selbsterklärung“ entgegen der mit Schriftsatz vom 05.02.2010 geäußerten Auffassung des Beklagten kein „Beweisanzeichen“, das die Angaben des Gewährsmannes verlässlich stützt. Der Kläger hat sich im Verfahren dahin gehend geäußert, er habe die Erklärung unterschrieben, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. Hiervon ausgehend rechtfertigt allein die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt (näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 ff.; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wortlaut dieser Erklärung übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde, sind aus den vom Kläger abgegebenen Äußerungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass Sympathisanten der PKK - und als einen solchen sieht der Beklagte den Kläger an - regelmäßig über die Hintergründe und Ziele dieser Kampagne der PKK keinen Überblick. hatten. Dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär oder Aktivisten oder um eine sonstige Person „mit vertieften Kenntnissen“ handeln könnte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Die Unterzeichnung der Erklärung ist daher an sich eine einbürgerungsunschädliche Meinungsäußerung in einer speziellen historischen Konstellation. Sie ist kein Beleg für eine innere Verbundenheit mit den Zielen der PKK und der Organisation selbst und im Rahmen der Beweiswürdigung daher kein entscheidendes Indiz, das die dem Kläger entgegengehaltene Teilnahme an den PKK-Veranstaltungen stützen kann. Zwar kann die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung einbürgerungsrechtlich dann in einem anderen Licht zu werten sein, wenn durch den Unterzeichner weitergehende Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen (vgl. etwa Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6); solche können jedoch nicht in den dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen gesehen werden, um deren Beweis gerade gestritten wird.
58 
Schließlich lässt sich in der Wahl des Klägers zum Kassierer des Kurdischen Elternvereins ... kein Indiz zur Bestätigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen erblicken. Aus der vom Senat beigezogenen und den Beteiligten übermittelten Satzung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit der Vereinstätigkeit (vgl. insbesondere die in § 3 genannten Ziele und Zwecke des Vereins) objektiv einbürgerungsschädliche Aktivitäten verfolgt werden könnten. Selbst wenn man aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Vermerks des Bundeskriminalamtes vom April 2010 einen Anhaltspunkte dafür sehen würde, dass dieser Verein über YEK-MAL - Union der kurdischen Familie - strukturell an die PKK angebunden sein könnte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in Kenntnis dessen im Verein engagiert hätte. Aus den Äußerungen des Klägers ergeben sich hierfür keine Hinweise. Auch der Beklagte hat nichts dazu vorgebracht, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit subjektiv Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hätte.
c.)
59 
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist entgegen der im angefochtenen Bescheid vom 02.05.2008 geäußerten Auffassung auch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. nicht erfüllt.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 29. September 2010
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12a


(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat

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Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Strafgesetzbuch - StGB | § 92 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. (2) Im Sinne dieses Gesetzes

Strafprozeßordnung - StPO | § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe


(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. (2) I

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - ist unwirksam, soweit dami

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(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 
Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
11 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
18 
Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
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Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
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„Herr M. (Name)
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Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
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bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
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Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
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2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
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Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
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2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
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Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
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Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
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1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
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Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
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b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.



Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 werden der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der am 1. Januar 1967 geboren und kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Seine Einreise nach Deutschland erfolgte am 4. Februar 1996; in der Folge stellte er einen Asylantrag und wurde mit Bescheid vom 29. Februar 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Im Februar 1998 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, seit Februar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

2

Am 28. September 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte eine von ihm unterschriebene Loyalitätserklärung vor. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte das Ministerium des Innern und für Sport der Beklagten mit, dass der Kläger sich zumindest im Jahr 2005 als sogenannter Frontarbeiter des "Volkskongresses Kurdistans" (KONGRA-GEL) im Gebiet ... betätigt habe. Durch seine Einbindung als Frontarbeiter in den KONGRA-GEL unterstütze der Kläger nachhaltig eine verbotene extremistische Organisation. Von ihm gingen somit verfassungsfeindliche Bestrebungen aus.

3

Der Kläger gab bei einer Vorsprache am 17. Januar 2007 an, er habe von einem Kontakt zur PKK nichts gewusst. Er habe allenfalls etwas unterschrieben, nämlich dass er für Freiheit und Demokratie eintrete. Weder habe er für eine Organisation Zeitungen verkauft noch Spenden gesammelt.

4

Mit Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport als Verfassungsschutzbehörde.

5

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich nicht als Frontarbeiter des KONGRA-GEL betätigt habe. Die Auskunft des Verfassungsschutzes könne er sich nur so erklären, dass er seinerzeit mit einem Landsmann andere Landsleute und den Kulturverein in ... besucht habe. Es sei jedoch nicht die Rede von politischer Werbung gewesen. Er sei nie im Besitz von Informationsmaterialien gewesen und habe auch keine Spenden gesammelt. Er sei lediglich ein paar Mal mit dem von ihm genannten Landsmann zusammengetroffen und habe mit diesem auch andere Landsleute besucht. Als er gemerkt habe, dass jener in entsprechender Weise politisch tätig gewesen sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gepflegt.

6

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 hat der Kläger sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er in Ergänzung zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgebracht: Möglicherweise sei er Opfer einer Denunziation geworden. Der KONGRA-GEL sei nicht von Anfang an als verbotene Organisation behandelt worden. Er sei erst nach längerer Zeit in die Liste der terroristischen Vereinigungen aufgenommen worden. Davor habe es Bemühungen aus kurdischen Kreisen gegeben, die Aufnahme in die Liste zu verhindern. Wenn er sich während der Kampagne durch Unterschriftsleistung dafür ausgesprochen haben sollte, dass der KONGRA-GEL nicht in die Liste aufgenommen werde, so sei dies nicht als Unterstützung einer verbotenen Organisation zu werten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der auf § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - gestützte Anspruch sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dazu gehöre die Unterstützung einer terroristischen Organisation. Als solche sei die vom Kläger unterstützte Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK anzusehen, welche seit November 1993 mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt sei. Der Kläger habe die Organisation, wie sich aus der Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport ergebe, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gestützt sei, durch seine Tätigkeit als Frontarbeiter unterstützt. Dabei folge aus der Auskunft des Landesamtes, dass Frontarbeiter Personen seien, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, und zwar z.B. durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkauf von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc. Die einzelnen Handlungen, die den Begriff der Frontarbeitertätigkeit ausfüllten, stellten ohne weiteres Unterstützungshandlungen im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte für jede einzelne Handlung, so dass offen bleiben könne, welche der genannten Handlungen vom Kläger konkret vorgenommen worden sei. Zu der Frontarbeitertätigkeit komme auch noch die dreimalige Teilnahme an internen Versammlungen des vom KONGRA-GEL dominierten Kurdischen Kulturvereins ..., wie dies sich ebenfalls aus den Auskünften des Landesamtes ergebe. Eingeräumt habe der Kläger auch die Teilnahme an einer Großdemonstration in S. im Zeitraum 2005/2006. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

8

Mit der dagegen vom Senat mit Beschluss vom 26. September 2008 zugelassenen Berufung rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, seinem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen seien nicht nachgewiesen. Es sei nicht benannt, welche einzelnen Handlungen ihm vorgeworfen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Frontarbeitertätigkeit ergäben. Ihm werde nicht die Chance gegeben, konkrete Handlungen, aus denen dies abgeleitet werde, aufzuklären. Grundsätze des rechtlichen Gehörs verlangten, dass die Tatsachen konkret benannt würden, aus denen die Unterstützungsaktivität gefolgert werde. Es könne nicht sein, dass dafür eine Aufzählung mit "z.B." und "etc." ausreiche. Es sei auch unzulässig - wie dies allerdings vielfach Behördenpraxis darstelle - aus einer Betätigung im Rahmen der kurdischen Kulturvereine die Unterstützung für die PKK herzuleiten.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie führt auf Rückfrage durch den Senat aus, sie könne dem Begehren des Klägers nicht abhelfen, wenn auch aus den im Verfahren bekundeten Gründen von Seiten der Verfassungsschutzbehörden keine der Konkretisierung und Ergänzung dienenden Angaben gemacht werden könnten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

15

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat kann gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

16

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 40c StAG der Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages, hier der 28. September 2006. Nach dieser Vorschrift sind nämlich für Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiterhin in ihrer bis zum 28. August 2007 gültigen Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Damit unterliegt die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers namentlich nicht der zu jenem Zeitpunkt erst in Kraft getretenen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG im Hinblick auf den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

17

Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen nicht umstritten, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG, was insbesondere den erforderlichen Aufenthaltstitel und die Voraufenthaltszeiten, das Nichtvorliegen erheblicher Straftaten, die Deutschkenntnisse sowie die Unterhaltsfähigkeit angeht, vorliegen. Der Senat konnte auch davon absehen, lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu verpflichten, da es für den Erfolg der Klage auf die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG hier nicht ankommt, nämlich dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nämlich von den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 der Bestimmung (Nr. 6) anzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, was beim Kläger mit seinem anerkannten Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz der Fall ist.

18

Entgegen der Auffassung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und dem Urteil des Verwaltungsgerichts stehen - was einzig umstritten ist - die Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG a.F., die § 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung entsprechen, dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Danach ist die Einbürgerung zwar ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (Nr. 1) bzw. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt (Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz). Der Tatbestand mag erfüllt sein, wenn eine solche Handlungsweise der Unterstützung der Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK gelten würde (vgl. dazu Urteil des Senats vom 4. Juli 2005 - juris; VGH BW, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696.05 - juris). Indessen können vorliegend tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung tragen, nicht festgestellt werden. Zwar ist der Begriff der Unterstützungshandlung in diesem Sinne grundsätzlich weit aufzufassen, nämlich dahin, dass Unterstützung jede Handlungsweise ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwGE 128, 140, 143). Die dies bezweckende Zielrichtung des Handelns muss dem Ausländer aber regelmäßig erkennbar und ihm daher zurechenbar sein. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Zusammenhang mit einer aktiven Beteiligung an Unterstützungshandlungen für die PKK oder in deren Kontext ein Einbürgerungshindernis dann besteht, wenn sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit auch in der Person des Ausländers konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2005, a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 123, 114, 125 zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen). Eine solche Konkretisierung setzt indessen in einem Mindestmaß eine subjektive Zurechenbarkeit voraus, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. An einer zurechenbaren Unterstützung in diesem Sinne fehlt es, wenn der Ausländer lediglich politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt und dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf Meinungsäußerung nach außen vertritt (BVerwG, a.a.O.).

19

Eine konkrete Handlung, die objektiv eine solche Unterstützungshandlung darstellen und dem Mindestmaß an subjektiver Zurechenbarkeit genügen würde, kann hier nach tatrichterlicher Würdigung durch den Senat nicht festgestellt werden. Es genügt nicht, dass die Beklagte in Anlehnung an die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden dem Kläger eine "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL vorwirft. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 lediglich mitgeteilt, genauere Umstände zu der Frontarbeitertätigkeit des Klägers könnten nicht dargelegt werden. Frontarbeiter seien Personen, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, „zum Beispiel durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkaufen von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc“. Bei ihnen handele es sich also um Personen, die im Gegensatz zu passiven Versammlungsteilnehmern zumindest aktive Hilfsdienste für den KONGRA-GEL leisteten. Auf Anfrage des Senats gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 an, nach Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz könne weder von dort noch seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine Konkretisierung/Ergänzung der gemachten Angaben vorgenommen werden. Diese Auskünfte reichen nicht, um eine dem Kläger zurechenbare Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinn anzunehmen.

20

Bei der dem Kläger vorgeworfenen Frontarbeitertätigkeit handelt es sich um einen komplexen Begriff, der auf zugrunde liegenden Tatsachen und entsprechende Bewertungen gestützt ist und insoweit das Resultat eines Subsumtionsvorgangs darstellt. In dieser Hinsicht sind die zur Ausfüllung des Begriffs dienenden tatsächlichen Anhaltspunkte aber nicht vollständig benannt ("zum Beispiel", "etc.") worden, geschweige denn einer Beweisführung zugänglich gemacht worden. Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, ist es nicht unerheblich, ob von der Beklagten die Behauptung aufgestellt wird, der Kläger habe wenigstens eine der in der Aufzählung beispielhaft genannten Tätigkeiten für den KONGRA-GEL ausgeführt, die nach der Auffassung der Verfassungsschutzbehörden die Frontarbeitertätigkeit ausmachen. Auch der Senat hat keine Zweifel, dass etwa das Sammeln von Spenden für den KONGRA-GEL oder das Transportieren oder Verkaufen von dessen Publikationen oder der Verkauf von Fahrkarten oder Eintrittskarten für dessen Veranstaltungen für sich allein oder im Zusammenhang die Frontarbeitertätigkeit belegen könnten. Die Beklagte und letztlich die Verfassungsschutzbehörden haben aber sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch auf besondere Aufforderung durch den Senat im Berufungsverfahren offen gelassen, ob der Kläger eine der in der Aufzählung konkret benannten Tätigkeiten ausgeführt hat oder aber eine unbenannte Handlung, in der die Verfassungsschutzbehörden ebenfalls die Merkmale der Frontarbeitertätigkeit als gegeben ansehen. Diese Zurückhaltung dient letztlich wohl Gründen des Quellenschutzes. Wie der Senat in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom 26. September 2008 indessen dargelegt hat, wird damit dem Gericht verwehrt, selbst zu beurteilen, ob die gegebenenfalls nicht in der Aufzählung bezeichneten Handlungsweisen tatsächlich den Begriff eines Frontarbeiters auszufüllen vermögen oder ob es sich um Handlungsweisen handelt, die im vorhandenen Kontext etwa einer kurdischen kulturellen Veranstaltung für den genannten Zurechnungszusammenhang nicht ausreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der KONGRA-GEL vor Ort, z.B. in dem hier in Rede stehenden Kulturzentrum in ..., in Zusammenhang mit kurdischen kulturellen Veranstaltungen tätig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass besonders für die dem beanstandeten Verhalten des Klägers im Jahre 2005 vorangehenden Zeiträume das Auftreten der Nachfolgeorganisation der PKK zeitweise von einer nicht leicht einzuordnenden Taktik geprägt war, einen Kurswechsel hin zu einer zivilgesellschaftlichen Verankerung mit dem Verzicht auf den Kampf um einen eigenständigen Kurdenstaat geltend zu machen. Dabei wurde auch das Verhältnis zu dem militärischen Arm der Organisation im Dunkeln gelassen. Nach dem Bericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2005 etwa (s. dort S. 142) wird durch Unterschriftskampagnen, Demonstrationen und Festivals versucht, die Aufmerksamkeit auf die Lage der Kurden in den Siedlungsgebieten zu richten; andererseits dienen diese Veranstaltungen danach dazu, unter den im Ausland lebenden Kurden die kurdische Kultur am Leben zu erhalten. Angesichts dessen wird mit dem Offenlassen der Frage, ob der Kläger nicht etwa nur bei anderen Handlungen als den ausdrücklich genannten aufgefallen ist, dem Gericht die Bewertung unmöglich gemacht, ob tatsächlich eine den genannten Zurechnungszusammenhang ausfüllende Unterstützungstätigkeit für den KONGRA-GEL vorliegt.

21

Darauf kann nicht im Hinblick auf einen sachtypischen Beweisnotstand der Beklagten und der Verfassungsschutzbehörden verzichtet werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07 - juris) schon nicht im Hinblick auf die Erweislichkeit benannter Tatsachen der Fall. Umso weniger kann von der Benennung der Tatsachen bzw. der tatsächlichen Anhaltspunkte selbst abgesehen werden. Danach richtet sich nämlich die Beweislast auch im hier in Rede stehenden Rechtsbereich nach dem Normbegünstigungsprinzip, d.h. die Behörde ist hier darlegungs- und beweisbelastet für die den Anspruch ausschließenden Umstände. Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Behörde etwa wegen Vertraulichkeitszusagen oder aus Gründen des Quellenschutzes aufgrund einer berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage nach Maßgabe des § 99 VwGO in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Zwar ist die Beweisführung mittels eines sogenannten schlichten Behördenzeugnisses, d.h. hier einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichte müssen indessen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen und sind in ihrer tatrichterlichen Beurteilung insoweit lediglich an die Denk- und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch zu den Anforderungen bei Zeugen vom Hörensagen BVerfGE 57, 250). Vorliegend stellt sich dem Senat aber nicht einmal die Frage, ob mit Blick auf die Gesamtheit der zu würdigen Umstände der Beweis hier mit Hilfe eines "schlichten" Behördenzeugnisses geführt werden könnte. Es fehlt nämlich schon an der hinreichenden Darlegung von bestimmten tatsächlichen Anhaltspunkten, aus denen sich die Frontarbeitertätigkeit des Klägers ergeben soll. Wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Dezember 2004, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77), können „schlichte“ Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen und nicht durch die Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, dem Tatrichter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln.

22

Der Senat hat im Übrigen neben den nicht ausreichenden Hinweisen durch die Verfassungsschutzbehörden keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Eine Konkretisierung und Ergänzung haben die Behörden trotz des Hinweises des Senats unterlassen. Eine Aktenanforderung kommt nicht in Betracht, nachdem die Beklagte sich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörden auf den erforderlichen Quellenschutz berufen hat. Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich keine ausschlaggebenden Erkenntnisse. Der Kläger hat zwar im Rahmen seines Asylverfahrens Angaben gemacht, dass er zum Unterstützerkreis der Widerstandsbewegung in den kurdischen Siedlungsgebieten gehörte und die Kämpfer durch logistische Unterstützung gefördert hat. Dies gibt indessen keine ausreichenden Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung, zumal die Vorgänge in der Türkei mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Auch die von ihm zugestandenen Begebenheiten im Einzelnen reichen zur entsprechenden Ergänzung nicht aus, ebensowenig die sonst von der Beklagten geltend gemachten Umstände. Die Beklagte hat - gestützt auf die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden - vorgebracht, der Kläger habe an internen Veranstaltungen des Kulturvereins in ... teilgenommen. Wegen der aufgezeigten Gemengelage ist daraus ohne nähere Angaben des Charakters der Veranstaltungen schon nicht ersichtlich, ob es um Veranstaltungen ging, die dem KONGRA-GEL zuzurechnen sind, und insbesondere ob für den Kläger diese Zusammenhänge für eine Zurechenbarkeit hinreichend erkennbar waren. Dasselbe trifft für eine Großdemonstration in S. mit tausenden Menschen im Jahr 2005 zu, an der der Kläger teilgenommen hat. Soweit dieser selbst Berührungen mit der einschlägigen Szene zugestanden hat, beschränkt sich dies auf die Einräumung, dass er zusammen mit einem Landsmann verschiedentlich den Kulturverein aufgesucht habe, sich indessen zurückgezogen habe, als er bemerkt habe, dass dieser sich politisch betätigte. Bezogen auf die von ihm selbst eingeräumte Leistung einer Unterstützungsunterschrift hat die Beklagte allerdings keine Einzelheiten zu dem Inhalt der Erklärung und den Umständen aufgezeigt. Die daher nicht widerlegbare Einlassung des Klägers geht dahin, er habe sich für Freiheit und Demokratie einsetzen wollen; dies ist aber ohnehin von seinem Recht auf Meinungskundgabe gedeckt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

25

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

2
1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgründe) haben keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt jeweils in seinen Antragsschriften ausgeführt: "Die Beweiswürdigung zu Fall 7 (UA S. 42 f.) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Angaben eines 'Zeugen vom Hörensagen' , der im Ermittlungsverfahren den eigentlichen - im Aussageverhalten dazu noch wechselhaften - Belastungszeugen R. als Beschuldigten polizeilich vernommen hat. Die Aussage eines 'Zeugen vom Hörensagen' vermag jedoch für sich genommen ohne zusätzliche Indizien von einigem Gewicht einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 m.w.N.; Schoreit in KK, 5. Aufl., § 261 Rdn. 29 m.w.N.). Die der Strafkammer durch die Aussage eines polizeilichen Vernehmungsbeamten vermittelten Angaben des Zeugen R. werden gerade nicht durch wichtige Beweisanzeichen bestätigt. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus der Anzahl der von R. im Kofferraum seines Kraftfahrzeuges mitgeführten Diebeswerkzeuge auf die Anwesenheit mehrerer Täter am Tatort geschlossen hat. Die Anzahl der Diebeswerkzeuge lässt hier jedoch keine Aussage über die Identität der Mittäter des R. zu. Insoweit bleibt es allein bei den vom 'Zeugen vom Hörensagen' wiedergege- benen Angaben des Ursprungszeugen zur Identität seiner Mittäter. Dessen Angaben werden auch nicht durch eine Gesamtschau der sonst vorliegenden Beweiserkenntnisse bestätigt. Insbesondere vermögen die Feststellungen zu den weiteren urteilsgegenständlichen - meist in wechselnder Tatbeteiligung verübten - Taten unter keinem Gesichtspunkt die Angaben des 'Zeugen vom Hörensagen' zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu bestätigen."

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 
Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
11 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
14 
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
18 
Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
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2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
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Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
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beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
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2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
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2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
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Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
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„Herr M. (Name)
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Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
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bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
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Herzliche Grüße
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M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
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Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
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3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
10 
Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
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Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
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Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
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Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
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Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
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Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
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Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
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Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
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Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
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Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.



Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 werden der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der am 1. Januar 1967 geboren und kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Seine Einreise nach Deutschland erfolgte am 4. Februar 1996; in der Folge stellte er einen Asylantrag und wurde mit Bescheid vom 29. Februar 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Im Februar 1998 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, seit Februar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

2

Am 28. September 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte eine von ihm unterschriebene Loyalitätserklärung vor. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte das Ministerium des Innern und für Sport der Beklagten mit, dass der Kläger sich zumindest im Jahr 2005 als sogenannter Frontarbeiter des "Volkskongresses Kurdistans" (KONGRA-GEL) im Gebiet ... betätigt habe. Durch seine Einbindung als Frontarbeiter in den KONGRA-GEL unterstütze der Kläger nachhaltig eine verbotene extremistische Organisation. Von ihm gingen somit verfassungsfeindliche Bestrebungen aus.

3

Der Kläger gab bei einer Vorsprache am 17. Januar 2007 an, er habe von einem Kontakt zur PKK nichts gewusst. Er habe allenfalls etwas unterschrieben, nämlich dass er für Freiheit und Demokratie eintrete. Weder habe er für eine Organisation Zeitungen verkauft noch Spenden gesammelt.

4

Mit Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport als Verfassungsschutzbehörde.

5

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich nicht als Frontarbeiter des KONGRA-GEL betätigt habe. Die Auskunft des Verfassungsschutzes könne er sich nur so erklären, dass er seinerzeit mit einem Landsmann andere Landsleute und den Kulturverein in ... besucht habe. Es sei jedoch nicht die Rede von politischer Werbung gewesen. Er sei nie im Besitz von Informationsmaterialien gewesen und habe auch keine Spenden gesammelt. Er sei lediglich ein paar Mal mit dem von ihm genannten Landsmann zusammengetroffen und habe mit diesem auch andere Landsleute besucht. Als er gemerkt habe, dass jener in entsprechender Weise politisch tätig gewesen sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gepflegt.

6

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 hat der Kläger sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er in Ergänzung zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgebracht: Möglicherweise sei er Opfer einer Denunziation geworden. Der KONGRA-GEL sei nicht von Anfang an als verbotene Organisation behandelt worden. Er sei erst nach längerer Zeit in die Liste der terroristischen Vereinigungen aufgenommen worden. Davor habe es Bemühungen aus kurdischen Kreisen gegeben, die Aufnahme in die Liste zu verhindern. Wenn er sich während der Kampagne durch Unterschriftsleistung dafür ausgesprochen haben sollte, dass der KONGRA-GEL nicht in die Liste aufgenommen werde, so sei dies nicht als Unterstützung einer verbotenen Organisation zu werten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der auf § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - gestützte Anspruch sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dazu gehöre die Unterstützung einer terroristischen Organisation. Als solche sei die vom Kläger unterstützte Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK anzusehen, welche seit November 1993 mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt sei. Der Kläger habe die Organisation, wie sich aus der Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport ergebe, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gestützt sei, durch seine Tätigkeit als Frontarbeiter unterstützt. Dabei folge aus der Auskunft des Landesamtes, dass Frontarbeiter Personen seien, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, und zwar z.B. durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkauf von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc. Die einzelnen Handlungen, die den Begriff der Frontarbeitertätigkeit ausfüllten, stellten ohne weiteres Unterstützungshandlungen im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte für jede einzelne Handlung, so dass offen bleiben könne, welche der genannten Handlungen vom Kläger konkret vorgenommen worden sei. Zu der Frontarbeitertätigkeit komme auch noch die dreimalige Teilnahme an internen Versammlungen des vom KONGRA-GEL dominierten Kurdischen Kulturvereins ..., wie dies sich ebenfalls aus den Auskünften des Landesamtes ergebe. Eingeräumt habe der Kläger auch die Teilnahme an einer Großdemonstration in S. im Zeitraum 2005/2006. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

8

Mit der dagegen vom Senat mit Beschluss vom 26. September 2008 zugelassenen Berufung rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, seinem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen seien nicht nachgewiesen. Es sei nicht benannt, welche einzelnen Handlungen ihm vorgeworfen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Frontarbeitertätigkeit ergäben. Ihm werde nicht die Chance gegeben, konkrete Handlungen, aus denen dies abgeleitet werde, aufzuklären. Grundsätze des rechtlichen Gehörs verlangten, dass die Tatsachen konkret benannt würden, aus denen die Unterstützungsaktivität gefolgert werde. Es könne nicht sein, dass dafür eine Aufzählung mit "z.B." und "etc." ausreiche. Es sei auch unzulässig - wie dies allerdings vielfach Behördenpraxis darstelle - aus einer Betätigung im Rahmen der kurdischen Kulturvereine die Unterstützung für die PKK herzuleiten.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie führt auf Rückfrage durch den Senat aus, sie könne dem Begehren des Klägers nicht abhelfen, wenn auch aus den im Verfahren bekundeten Gründen von Seiten der Verfassungsschutzbehörden keine der Konkretisierung und Ergänzung dienenden Angaben gemacht werden könnten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

15

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat kann gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

16

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 40c StAG der Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages, hier der 28. September 2006. Nach dieser Vorschrift sind nämlich für Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiterhin in ihrer bis zum 28. August 2007 gültigen Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Damit unterliegt die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers namentlich nicht der zu jenem Zeitpunkt erst in Kraft getretenen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG im Hinblick auf den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

17

Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen nicht umstritten, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG, was insbesondere den erforderlichen Aufenthaltstitel und die Voraufenthaltszeiten, das Nichtvorliegen erheblicher Straftaten, die Deutschkenntnisse sowie die Unterhaltsfähigkeit angeht, vorliegen. Der Senat konnte auch davon absehen, lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu verpflichten, da es für den Erfolg der Klage auf die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG hier nicht ankommt, nämlich dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nämlich von den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 der Bestimmung (Nr. 6) anzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, was beim Kläger mit seinem anerkannten Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz der Fall ist.

18

Entgegen der Auffassung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und dem Urteil des Verwaltungsgerichts stehen - was einzig umstritten ist - die Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG a.F., die § 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung entsprechen, dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Danach ist die Einbürgerung zwar ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (Nr. 1) bzw. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt (Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz). Der Tatbestand mag erfüllt sein, wenn eine solche Handlungsweise der Unterstützung der Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK gelten würde (vgl. dazu Urteil des Senats vom 4. Juli 2005 - juris; VGH BW, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696.05 - juris). Indessen können vorliegend tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung tragen, nicht festgestellt werden. Zwar ist der Begriff der Unterstützungshandlung in diesem Sinne grundsätzlich weit aufzufassen, nämlich dahin, dass Unterstützung jede Handlungsweise ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwGE 128, 140, 143). Die dies bezweckende Zielrichtung des Handelns muss dem Ausländer aber regelmäßig erkennbar und ihm daher zurechenbar sein. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Zusammenhang mit einer aktiven Beteiligung an Unterstützungshandlungen für die PKK oder in deren Kontext ein Einbürgerungshindernis dann besteht, wenn sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit auch in der Person des Ausländers konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2005, a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 123, 114, 125 zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen). Eine solche Konkretisierung setzt indessen in einem Mindestmaß eine subjektive Zurechenbarkeit voraus, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. An einer zurechenbaren Unterstützung in diesem Sinne fehlt es, wenn der Ausländer lediglich politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt und dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf Meinungsäußerung nach außen vertritt (BVerwG, a.a.O.).

19

Eine konkrete Handlung, die objektiv eine solche Unterstützungshandlung darstellen und dem Mindestmaß an subjektiver Zurechenbarkeit genügen würde, kann hier nach tatrichterlicher Würdigung durch den Senat nicht festgestellt werden. Es genügt nicht, dass die Beklagte in Anlehnung an die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden dem Kläger eine "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL vorwirft. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 lediglich mitgeteilt, genauere Umstände zu der Frontarbeitertätigkeit des Klägers könnten nicht dargelegt werden. Frontarbeiter seien Personen, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, „zum Beispiel durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkaufen von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc“. Bei ihnen handele es sich also um Personen, die im Gegensatz zu passiven Versammlungsteilnehmern zumindest aktive Hilfsdienste für den KONGRA-GEL leisteten. Auf Anfrage des Senats gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 an, nach Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz könne weder von dort noch seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine Konkretisierung/Ergänzung der gemachten Angaben vorgenommen werden. Diese Auskünfte reichen nicht, um eine dem Kläger zurechenbare Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinn anzunehmen.

20

Bei der dem Kläger vorgeworfenen Frontarbeitertätigkeit handelt es sich um einen komplexen Begriff, der auf zugrunde liegenden Tatsachen und entsprechende Bewertungen gestützt ist und insoweit das Resultat eines Subsumtionsvorgangs darstellt. In dieser Hinsicht sind die zur Ausfüllung des Begriffs dienenden tatsächlichen Anhaltspunkte aber nicht vollständig benannt ("zum Beispiel", "etc.") worden, geschweige denn einer Beweisführung zugänglich gemacht worden. Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, ist es nicht unerheblich, ob von der Beklagten die Behauptung aufgestellt wird, der Kläger habe wenigstens eine der in der Aufzählung beispielhaft genannten Tätigkeiten für den KONGRA-GEL ausgeführt, die nach der Auffassung der Verfassungsschutzbehörden die Frontarbeitertätigkeit ausmachen. Auch der Senat hat keine Zweifel, dass etwa das Sammeln von Spenden für den KONGRA-GEL oder das Transportieren oder Verkaufen von dessen Publikationen oder der Verkauf von Fahrkarten oder Eintrittskarten für dessen Veranstaltungen für sich allein oder im Zusammenhang die Frontarbeitertätigkeit belegen könnten. Die Beklagte und letztlich die Verfassungsschutzbehörden haben aber sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch auf besondere Aufforderung durch den Senat im Berufungsverfahren offen gelassen, ob der Kläger eine der in der Aufzählung konkret benannten Tätigkeiten ausgeführt hat oder aber eine unbenannte Handlung, in der die Verfassungsschutzbehörden ebenfalls die Merkmale der Frontarbeitertätigkeit als gegeben ansehen. Diese Zurückhaltung dient letztlich wohl Gründen des Quellenschutzes. Wie der Senat in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom 26. September 2008 indessen dargelegt hat, wird damit dem Gericht verwehrt, selbst zu beurteilen, ob die gegebenenfalls nicht in der Aufzählung bezeichneten Handlungsweisen tatsächlich den Begriff eines Frontarbeiters auszufüllen vermögen oder ob es sich um Handlungsweisen handelt, die im vorhandenen Kontext etwa einer kurdischen kulturellen Veranstaltung für den genannten Zurechnungszusammenhang nicht ausreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der KONGRA-GEL vor Ort, z.B. in dem hier in Rede stehenden Kulturzentrum in ..., in Zusammenhang mit kurdischen kulturellen Veranstaltungen tätig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass besonders für die dem beanstandeten Verhalten des Klägers im Jahre 2005 vorangehenden Zeiträume das Auftreten der Nachfolgeorganisation der PKK zeitweise von einer nicht leicht einzuordnenden Taktik geprägt war, einen Kurswechsel hin zu einer zivilgesellschaftlichen Verankerung mit dem Verzicht auf den Kampf um einen eigenständigen Kurdenstaat geltend zu machen. Dabei wurde auch das Verhältnis zu dem militärischen Arm der Organisation im Dunkeln gelassen. Nach dem Bericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2005 etwa (s. dort S. 142) wird durch Unterschriftskampagnen, Demonstrationen und Festivals versucht, die Aufmerksamkeit auf die Lage der Kurden in den Siedlungsgebieten zu richten; andererseits dienen diese Veranstaltungen danach dazu, unter den im Ausland lebenden Kurden die kurdische Kultur am Leben zu erhalten. Angesichts dessen wird mit dem Offenlassen der Frage, ob der Kläger nicht etwa nur bei anderen Handlungen als den ausdrücklich genannten aufgefallen ist, dem Gericht die Bewertung unmöglich gemacht, ob tatsächlich eine den genannten Zurechnungszusammenhang ausfüllende Unterstützungstätigkeit für den KONGRA-GEL vorliegt.

21

Darauf kann nicht im Hinblick auf einen sachtypischen Beweisnotstand der Beklagten und der Verfassungsschutzbehörden verzichtet werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07 - juris) schon nicht im Hinblick auf die Erweislichkeit benannter Tatsachen der Fall. Umso weniger kann von der Benennung der Tatsachen bzw. der tatsächlichen Anhaltspunkte selbst abgesehen werden. Danach richtet sich nämlich die Beweislast auch im hier in Rede stehenden Rechtsbereich nach dem Normbegünstigungsprinzip, d.h. die Behörde ist hier darlegungs- und beweisbelastet für die den Anspruch ausschließenden Umstände. Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Behörde etwa wegen Vertraulichkeitszusagen oder aus Gründen des Quellenschutzes aufgrund einer berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage nach Maßgabe des § 99 VwGO in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Zwar ist die Beweisführung mittels eines sogenannten schlichten Behördenzeugnisses, d.h. hier einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichte müssen indessen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen und sind in ihrer tatrichterlichen Beurteilung insoweit lediglich an die Denk- und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch zu den Anforderungen bei Zeugen vom Hörensagen BVerfGE 57, 250). Vorliegend stellt sich dem Senat aber nicht einmal die Frage, ob mit Blick auf die Gesamtheit der zu würdigen Umstände der Beweis hier mit Hilfe eines "schlichten" Behördenzeugnisses geführt werden könnte. Es fehlt nämlich schon an der hinreichenden Darlegung von bestimmten tatsächlichen Anhaltspunkten, aus denen sich die Frontarbeitertätigkeit des Klägers ergeben soll. Wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Dezember 2004, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77), können „schlichte“ Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen und nicht durch die Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, dem Tatrichter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln.

22

Der Senat hat im Übrigen neben den nicht ausreichenden Hinweisen durch die Verfassungsschutzbehörden keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Eine Konkretisierung und Ergänzung haben die Behörden trotz des Hinweises des Senats unterlassen. Eine Aktenanforderung kommt nicht in Betracht, nachdem die Beklagte sich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörden auf den erforderlichen Quellenschutz berufen hat. Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich keine ausschlaggebenden Erkenntnisse. Der Kläger hat zwar im Rahmen seines Asylverfahrens Angaben gemacht, dass er zum Unterstützerkreis der Widerstandsbewegung in den kurdischen Siedlungsgebieten gehörte und die Kämpfer durch logistische Unterstützung gefördert hat. Dies gibt indessen keine ausreichenden Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung, zumal die Vorgänge in der Türkei mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Auch die von ihm zugestandenen Begebenheiten im Einzelnen reichen zur entsprechenden Ergänzung nicht aus, ebensowenig die sonst von der Beklagten geltend gemachten Umstände. Die Beklagte hat - gestützt auf die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden - vorgebracht, der Kläger habe an internen Veranstaltungen des Kulturvereins in ... teilgenommen. Wegen der aufgezeigten Gemengelage ist daraus ohne nähere Angaben des Charakters der Veranstaltungen schon nicht ersichtlich, ob es um Veranstaltungen ging, die dem KONGRA-GEL zuzurechnen sind, und insbesondere ob für den Kläger diese Zusammenhänge für eine Zurechenbarkeit hinreichend erkennbar waren. Dasselbe trifft für eine Großdemonstration in S. mit tausenden Menschen im Jahr 2005 zu, an der der Kläger teilgenommen hat. Soweit dieser selbst Berührungen mit der einschlägigen Szene zugestanden hat, beschränkt sich dies auf die Einräumung, dass er zusammen mit einem Landsmann verschiedentlich den Kulturverein aufgesucht habe, sich indessen zurückgezogen habe, als er bemerkt habe, dass dieser sich politisch betätigte. Bezogen auf die von ihm selbst eingeräumte Leistung einer Unterstützungsunterschrift hat die Beklagte allerdings keine Einzelheiten zu dem Inhalt der Erklärung und den Umständen aufgezeigt. Die daher nicht widerlegbare Einlassung des Klägers geht dahin, er habe sich für Freiheit und Demokratie einsetzen wollen; dies ist aber ohnehin von seinem Recht auf Meinungskundgabe gedeckt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

25

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

2
1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 der Urteilsgründe) haben keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt jeweils in seinen Antragsschriften ausgeführt: "Die Beweiswürdigung zu Fall 7 (UA S. 42 f.) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die Angaben eines 'Zeugen vom Hörensagen' , der im Ermittlungsverfahren den eigentlichen - im Aussageverhalten dazu noch wechselhaften - Belastungszeugen R. als Beschuldigten polizeilich vernommen hat. Die Aussage eines 'Zeugen vom Hörensagen' vermag jedoch für sich genommen ohne zusätzliche Indizien von einigem Gewicht einen Schuldspruch nicht zu tragen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 m.w.N.; Schoreit in KK, 5. Aufl., § 261 Rdn. 29 m.w.N.). Die der Strafkammer durch die Aussage eines polizeilichen Vernehmungsbeamten vermittelten Angaben des Zeugen R. werden gerade nicht durch wichtige Beweisanzeichen bestätigt. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus der Anzahl der von R. im Kofferraum seines Kraftfahrzeuges mitgeführten Diebeswerkzeuge auf die Anwesenheit mehrerer Täter am Tatort geschlossen hat. Die Anzahl der Diebeswerkzeuge lässt hier jedoch keine Aussage über die Identität der Mittäter des R. zu. Insoweit bleibt es allein bei den vom 'Zeugen vom Hörensagen' wiedergege- benen Angaben des Ursprungszeugen zur Identität seiner Mittäter. Dessen Angaben werden auch nicht durch eine Gesamtschau der sonst vorliegenden Beweiserkenntnisse bestätigt. Insbesondere vermögen die Feststellungen zu den weiteren urteilsgegenständlichen - meist in wechselnder Tatbeteiligung verübten - Taten unter keinem Gesichtspunkt die Angaben des 'Zeugen vom Hörensagen' zur Tatbeteiligung des Angeklagten zu bestätigen."

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.