Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05

bei uns veröffentlicht am10.11.2005

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Vereinsgesetz - VereinsG | § 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote


(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisat

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2004 - 13 S 1276/04

bei uns veröffentlicht am 13.12.2004

Tenor Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulas

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 2 K 913/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung. 2  Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staats
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2005 - 12 S 1696/05.

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 19 E 6426/15

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. Okt. 2010 - 11 K 4710/09

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 24.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.Der Beklagte trä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2010 - 11 S 597/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2008 - 11 K 1941/08

bei uns veröffentlicht am 21.07.2008

Tenor Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.01.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die

Referenzen

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung.
Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er u.a. an, er sei nicht Mitglied oder Sympathisant irgend einer Organisation gewesen. Er sei jedoch Kurde und setze sich für ein freies Kurdistan ein. Er habe Kurden, die in den Bergen gekämpft hätten, mit Essen und Kleidung unterstützt. Er sei drei Mal für ein bis zwei Tage festgenommen und von türkischen Soldaten immer wieder danach befragt worden, warum er die Leute, die Kurden in den Bergen, unterstützen würde. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.03.1990 ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.1993 - A 2 K 21087/90 - wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, individuelle Vorfluchtgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können; er habe noch nicht einmal den Namen der Organisation nennen können, die er vorgebe, unterstützt zu haben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG: Er habe aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nachweislich an türkischen bzw. kurdischen Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet und im angrenzenden europäischen Ausland teilgenommen. Der türkische Geheimdienst MIT sammle im Bundesgebiet Informationen über politische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger und werte sie aus. Personen, die dem Geheimdienst namentlich bekannt geworden seien und verdächtigt würden, die PKK, wenn auch nur im Ausland, zu unterstützen oder sich sonst aktiv für die politische und kulturelle Autonomie der Kurden in der Türkei einzusetzen, müssten bei ihrer Einreise in die Türkei mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen, im Rahmen dessen sie befürchten müssten, auch Foltermaßnahmen ausgesetzt zu werden. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG ganz gezielt geschaffen haben sollte, lägen diese vor. Das Urteil ist seit dem 27.03.1993 rechtskräftig.
Am ... hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er sechs gemeinsame Kinder hat, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dem Kläger wurde am 16.07.1993 eine Aufenthaltsbefugnis, am 20.06.1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und am 21.09.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.1995 - B 16 CS 2631/95 - (rechtskräftig seit 26.09.1995): Führen von Waffen und Schutzwaffen; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.02.2000 - 9 CS 83 Js 15972/99 - (rechtskräftig seit 27.04.2000): Beleidigung; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
Am 24.04.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In der dem Antrag beigefügten „Loyalitätserklärung“ bekannte sich der Kläger zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 06.08.2002 wird festgehalten, aufgrund des über die Loyalitätserklärung mit dem Kläger geführten Gesprächs könne davon ausgegangen werden, dass Grundkenntnisse hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorhanden seien. Der Kläger sei befragt worden, ob er Handlungen vorgenommen habe, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Er gab an, keine entsprechende Bestrebungen unternommen zu haben.
Das routinemäßig vom Einbürgerungsersuchen unterrichtete Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg legte den Einbürgerungsvorgang dem Innenministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
10 
Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2003 nicht zu. In diesem und dem, aufgrund der beim Kläger durchgeführten Anhörung (klägerische Schreiben vom 07.06. und 10.06.2003), ergänzenden Schreiben vom 25.08.2003 legte das Innenministerium seiner Entscheidung Folgendes zugrunde:
11 
1. Der Kläger sei am 16.06.1994 zum Vorsitzenden des PKK-nahen „Kurdischen Sportvereins B. e.V.“ gewählt worden. Die Eintragung über das Erlöschen des Vereins sei am 21.07.2003 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Vereinsvorsitz innegehabt. Bis zur Löschung des Vereins sei der Kläger auch allein vertretungsberechtigter Vorsitzender mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Vereinsräume seien am 29.07.1998 durchsucht worden. Der Kläger habe im Verdacht gestanden, mit anderen Verantwortlichen des Vereins in Pforzheim die PKK und ERNK unterstützt zu haben. In den Vereinsräumen habe sich auf einem großen Holzbrett an der Wand aufgehängt die ERNK-Fahne befunden, die von sog. kurdischen Märtyrern/Kämpfern umrahmt gewesen sei. Wenn der Kläger behaupte, bei dem Verein handle es sich um einen Fußballverein, der nichts mit der PKK zu tun habe, sei dies nicht glaubhaft. In einem 1997 anhängigen Ermittlungsverfahren gegen zumindest einen Angehörigen des Vereins sei bekannt geworden, dass von dort aus Kinder und Jugendliche unter Gewaltandrohung gegen die Eltern in ein sog. Ausbildungslager der PKK nach Frankreich verschleppt worden seien. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, nachdem die Geschädigten ihre Anzeige zurückgezogen hätten; die Geschädigten hätten offensichtlich von einem Vereinsverantwortlichen und anderen PKK-Anhängern Anrufe erhalten, in denen sie unter Gewaltandrohung zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert worden seien. Spätestens im Juli 1998 (Durchsuchung der Vereinsräume) hätte sich der Kläger, wenn er tatsächlich nichts mit der PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisation zu tun gehabt haben wolle, vom Verein lossagen und als Vorsitzender und Mitglied ausscheiden müssen.
12 
2. Der Kläger sei am 27.11.1993 Teilnehmer einer nicht angemeldeten Demonstration von PKK-Anhängern in Stuttgart gewesen. Da er sich nicht an einen erteilten Platzverweis gehalten habe, sei er in Beseitigungsgewahrsam genommen worden. Die Versammlung habe sich gegen das Verbot der „Arbeiter-Partei Kurdistan“ (PKK) gerichtet. Die „Einkesselung durch die Polizei“ sei erst erfolgt, nachdem der Kläger einem Platzverweis nicht nachgekommen sei. Bei seiner Durchsuchung sei ein Klappmesser gefunden worden.
13 
3. Am 25.07.1994 habe sich der Kläger bei einer Plakatierungsaktion für die PKK in Pforzheim beteiligt. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, dass er sich durch das Plakatieren strafbar gemacht habe. Nach dem Vernehmungsprotokoll der Polizeidirektion Pforzheim sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er für die ERNK plakatiere.
14 
4. Der Kläger habe am 26.11.1994 in Stuttgart an einer nicht angemeldeten Demonstration von Kurden anlässlich des Jahrestages des PKK-Verbotes teilgenommen. Er sei dieserhalb wegen Führens von Waffen und Schutzwaffen und wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Soweit der Kläger einwende, er habe sich am 26.11.1994 mit seinem Vater auf dem Weg nach Stuttgart befunden, um dort Bekannte zu besuchen, in deren Familie jemand gestorben sei, und sei auf dem Bahnhof von der Polizei gleich mitgenommen worden, sei zu entgegnen, dass der Kläger sich auf dem Weg zur Demonstration befunden habe. Polizeiliche Ermittlungen zu seinem behaupteten Besuch bei Bekannten anlässlich eines Todesfalles hätten ergeben, dass sich in der von ihm genannten Familie der letzte Todesfall vor zwei Jahren ereignet habe. Bei seiner Festnahme seien zwei Taschenkalender mit ERNK-Symbolen, ein Springmesser, ein Taschenmesser und eine Uhr mit ERNK-Symbol sichergestellt worden.
15 
5. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in der klägerischen Wohnung am 29.07.1998 und 24.11.1999 seien mehrere Gegenstände beschlagnahmt worden, die auf eine Unterstützung der PKK/ERNK schließen ließen.
16 
6. Unter dem 10.07.2001 habe der Kläger eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ abgegeben. Das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt worden, da das Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nur gering erschienen sei. In der Einstellungsverfügung sei jedoch klargestellt worden, dass der Kläger einen - wenngleich nicht gewichtigen - Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERMK geleistet habe und es sich bei der „Selbsterklärung“ nicht um eine völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK gehandelt habe.
17 
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 wurde der Antrag des Klägers auf Einbürgerung abgelehnt.
18 
In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs.1 S.1 Nr.1 AuslG, da er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers. Angesichts seines intensiven Engagements für die PKK/ERNK könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Zielen dieser Organisationen identifiziere und bereit sei, auch tatkräftig für diese einzutreten. Die von ihm am 10.04.2002 abgegebene Loyalitätserklärung sei deshalb unwahr.
19 
Dem Kläger sei auch der seiner Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenzuhalten. Aufgrund der vom Innenministerium Baden-Württemberg mitgeteilten Aktivitäten des Klägers sei die Annahme gerechtfertigt, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihren Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewendet habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass sich der Kläger für diese Organisation aktiv einsetze oder eingesetzt habe.
20 
Eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz komme aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe nicht in Betracht.
21 
Gegen den vorgelegten Bescheid legte der Kläger am 27.10.2003 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, er sei zwar Kurde, auf keinen Fall aber ein PKK-Anhänger; mit diesen Leuten wolle er überhaupt nichts zu tun haben. Die vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgebrachten Gründe seien in keiner Weise geeignet, seine Loyalitätserklärung in Zweifel zu ziehen oder sie gar als unwahr zu bezeichnen.
22 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
23 
In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze bzw. verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht in der Lage sei, sich und seine Angehörigen selbst zu ernähren, sondern Unterhalt aus öffentlichen Mitteln beziehe. Die Einbürgerung hiernach scheitere zudem auch daran, dass ihm erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstünden. Zwar versuche die PKK/KADEK derzeit ihre Ziele auf politischem Weg durchzusetzen, jedoch hätten die zahlreichen gewalttätigen Aktionen (z. B. Brandanschläge) in der Vergangenheit gezeigt, dass die PKK/KADEK insbesondere durch den gesteuerten Einsatz ihrer Aktivisten ein erhebliches Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit in Europa darstelle. Daher müsse auch weiterhin von einem latent vorhandenen Gewaltpotenzial der in Europa im Exil lebenden PKK-Anhängern ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die PKK dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sei. Sie sei mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 02.05.2002 in die mit entsprechenden restriktiven Maßnahmen verbundene Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Wer eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze, habe nach § 86 Nr.3 AuslG i.V.m. § 47 Abs.2 Nr.4 und § 8 Abs.1 Nr.5 AuslG keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Kläger habe nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihrer Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewandt habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass er sich für die PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisationen aktiv einsetze oder eingesetzt habe. Dieserhalb müsse sich der Kläger den Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenhalten lassen. An dieser Bewertung vermöge weder die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 02.2.2004 noch sein Schreiben vom 12.02.2004 etwas zu ändern. Die PKK-Nähe des Klägers sei durch zahlreiche gerichtliche und polizeiliche Feststellungen belegt und beruhe nicht auf Vermutungen oder nicht gesicherten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes. Im Schreiben des Klägers vom 12.02.2004, in dem er erklärt habe, „mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun zu haben“ und sich für gemachte Fehler und die vorgefallenen Sachen entschuldigt habe, sei ein gewisses Eingeständnis zu erblicken.
24 
Auf den am 10.03.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.03.2004 Klage erhoben und beantragt,
25 
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.
26 
In der Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren gemachten Erklärungen und führt weiterhin aus, sein Schreiben vom 12.02.2004 sei ohne Absprache mit seinem Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieses Schreiben habe sich ausschließlich auf die Unterzeichnungen der sog. „PKK-Selbsterklärung“ bezogen. Außerdem hätten sich die meisten ihm zur Last gelegten Ereignisse im Zeitraum 1993/1994 ereignet. Aus dem kurdischen Sportverein B. sei er bereits 1996 ausgetreten; rein formal sei er noch bis zum Jahr 2002 im Vereinsregister als Vorsitzender eingetragen gewesen. Dies jedoch nur deshalb, weil er die gesetzlichen Formerfordernisse für das Löschen als Vorsitzender eines Vereins im Vereinsregister nicht gekannt habe. Im übrigen habe er am 10.04.2004 eine eindeutige Loyalitätserklärung und am 02.02.2004 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, aus denen sich erhelle, dass er sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und jegliche Anwendung von Gewalt, die die Belange der Bundesrepublik gefährden könnten, ablehne.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
In ihrer Klageerwiderung untermauert sie ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigt, dass sich die Häufigkeit und Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK und ihrer Nachfolge- und Tochterorganisationen von einem bloß unpolitischen Mitläufer der Bewegung abhebe. Zur Glaubhaftmachung eines inneren Wandels, welcher die Abkehr von seiner ursprünglichen Unterstützung der Ziele der PKK plausibel mache, genüge nicht eine bloße Erklärung des Klägers, sich von der Organisation und den Zielen der PKK abgewendet zu haben. Es sei vielmehr erforderlich, dass er in nachvollziehbarer Weise sämtliche äußeren Umstände und inneren Beweggründe für seine Abkehr darlege. Darüber hinaus erfordere die Prognose für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Klägers von seiner bisherigen PKK-Unterstützung außer einer solchen Erklärung als objektives Zeichen auch einen längeren Zeitraum des „Wohlverhaltens“. Allein aufgrund solch objektiven Gegebenheiten sei es möglich, eine nachhaltige und positive Prognose für die innere und äußere Abkehr des Klägers von den Zielen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen für die Zukunft abzugeben.
30 
Des weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (ein Heft Ausländerakte; ein Heft Widerspruchsakte, zwei Hefte Sozialhilfeakten), die Gerichtsakte des Asylverfahrens des Klägers -A 2 K 21087/90-, auf die Ermittlung- bzw. Strafakten der Verfahren 9 Cs 83 Js 15972/99, B 16 Cs 2631/95, 91 Js 200/97 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
55 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
56 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
57 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
58 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
59 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
60 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
61 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
62 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
64 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
66 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
67 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
68 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
69 
BESCHLUSS:
70 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung.
Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er u.a. an, er sei nicht Mitglied oder Sympathisant irgend einer Organisation gewesen. Er sei jedoch Kurde und setze sich für ein freies Kurdistan ein. Er habe Kurden, die in den Bergen gekämpft hätten, mit Essen und Kleidung unterstützt. Er sei drei Mal für ein bis zwei Tage festgenommen und von türkischen Soldaten immer wieder danach befragt worden, warum er die Leute, die Kurden in den Bergen, unterstützen würde. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.03.1990 ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.1993 - A 2 K 21087/90 - wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, individuelle Vorfluchtgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können; er habe noch nicht einmal den Namen der Organisation nennen können, die er vorgebe, unterstützt zu haben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG: Er habe aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nachweislich an türkischen bzw. kurdischen Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet und im angrenzenden europäischen Ausland teilgenommen. Der türkische Geheimdienst MIT sammle im Bundesgebiet Informationen über politische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger und werte sie aus. Personen, die dem Geheimdienst namentlich bekannt geworden seien und verdächtigt würden, die PKK, wenn auch nur im Ausland, zu unterstützen oder sich sonst aktiv für die politische und kulturelle Autonomie der Kurden in der Türkei einzusetzen, müssten bei ihrer Einreise in die Türkei mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen, im Rahmen dessen sie befürchten müssten, auch Foltermaßnahmen ausgesetzt zu werden. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG ganz gezielt geschaffen haben sollte, lägen diese vor. Das Urteil ist seit dem 27.03.1993 rechtskräftig.
Am ... hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er sechs gemeinsame Kinder hat, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dem Kläger wurde am 16.07.1993 eine Aufenthaltsbefugnis, am 20.06.1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und am 21.09.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.1995 - B 16 CS 2631/95 - (rechtskräftig seit 26.09.1995): Führen von Waffen und Schutzwaffen; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.02.2000 - 9 CS 83 Js 15972/99 - (rechtskräftig seit 27.04.2000): Beleidigung; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
Am 24.04.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In der dem Antrag beigefügten „Loyalitätserklärung“ bekannte sich der Kläger zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 06.08.2002 wird festgehalten, aufgrund des über die Loyalitätserklärung mit dem Kläger geführten Gesprächs könne davon ausgegangen werden, dass Grundkenntnisse hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorhanden seien. Der Kläger sei befragt worden, ob er Handlungen vorgenommen habe, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Er gab an, keine entsprechende Bestrebungen unternommen zu haben.
Das routinemäßig vom Einbürgerungsersuchen unterrichtete Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg legte den Einbürgerungsvorgang dem Innenministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
10 
Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2003 nicht zu. In diesem und dem, aufgrund der beim Kläger durchgeführten Anhörung (klägerische Schreiben vom 07.06. und 10.06.2003), ergänzenden Schreiben vom 25.08.2003 legte das Innenministerium seiner Entscheidung Folgendes zugrunde:
11 
1. Der Kläger sei am 16.06.1994 zum Vorsitzenden des PKK-nahen „Kurdischen Sportvereins B. e.V.“ gewählt worden. Die Eintragung über das Erlöschen des Vereins sei am 21.07.2003 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Vereinsvorsitz innegehabt. Bis zur Löschung des Vereins sei der Kläger auch allein vertretungsberechtigter Vorsitzender mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Vereinsräume seien am 29.07.1998 durchsucht worden. Der Kläger habe im Verdacht gestanden, mit anderen Verantwortlichen des Vereins in Pforzheim die PKK und ERNK unterstützt zu haben. In den Vereinsräumen habe sich auf einem großen Holzbrett an der Wand aufgehängt die ERNK-Fahne befunden, die von sog. kurdischen Märtyrern/Kämpfern umrahmt gewesen sei. Wenn der Kläger behaupte, bei dem Verein handle es sich um einen Fußballverein, der nichts mit der PKK zu tun habe, sei dies nicht glaubhaft. In einem 1997 anhängigen Ermittlungsverfahren gegen zumindest einen Angehörigen des Vereins sei bekannt geworden, dass von dort aus Kinder und Jugendliche unter Gewaltandrohung gegen die Eltern in ein sog. Ausbildungslager der PKK nach Frankreich verschleppt worden seien. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, nachdem die Geschädigten ihre Anzeige zurückgezogen hätten; die Geschädigten hätten offensichtlich von einem Vereinsverantwortlichen und anderen PKK-Anhängern Anrufe erhalten, in denen sie unter Gewaltandrohung zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert worden seien. Spätestens im Juli 1998 (Durchsuchung der Vereinsräume) hätte sich der Kläger, wenn er tatsächlich nichts mit der PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisation zu tun gehabt haben wolle, vom Verein lossagen und als Vorsitzender und Mitglied ausscheiden müssen.
12 
2. Der Kläger sei am 27.11.1993 Teilnehmer einer nicht angemeldeten Demonstration von PKK-Anhängern in Stuttgart gewesen. Da er sich nicht an einen erteilten Platzverweis gehalten habe, sei er in Beseitigungsgewahrsam genommen worden. Die Versammlung habe sich gegen das Verbot der „Arbeiter-Partei Kurdistan“ (PKK) gerichtet. Die „Einkesselung durch die Polizei“ sei erst erfolgt, nachdem der Kläger einem Platzverweis nicht nachgekommen sei. Bei seiner Durchsuchung sei ein Klappmesser gefunden worden.
13 
3. Am 25.07.1994 habe sich der Kläger bei einer Plakatierungsaktion für die PKK in Pforzheim beteiligt. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, dass er sich durch das Plakatieren strafbar gemacht habe. Nach dem Vernehmungsprotokoll der Polizeidirektion Pforzheim sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er für die ERNK plakatiere.
14 
4. Der Kläger habe am 26.11.1994 in Stuttgart an einer nicht angemeldeten Demonstration von Kurden anlässlich des Jahrestages des PKK-Verbotes teilgenommen. Er sei dieserhalb wegen Führens von Waffen und Schutzwaffen und wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Soweit der Kläger einwende, er habe sich am 26.11.1994 mit seinem Vater auf dem Weg nach Stuttgart befunden, um dort Bekannte zu besuchen, in deren Familie jemand gestorben sei, und sei auf dem Bahnhof von der Polizei gleich mitgenommen worden, sei zu entgegnen, dass der Kläger sich auf dem Weg zur Demonstration befunden habe. Polizeiliche Ermittlungen zu seinem behaupteten Besuch bei Bekannten anlässlich eines Todesfalles hätten ergeben, dass sich in der von ihm genannten Familie der letzte Todesfall vor zwei Jahren ereignet habe. Bei seiner Festnahme seien zwei Taschenkalender mit ERNK-Symbolen, ein Springmesser, ein Taschenmesser und eine Uhr mit ERNK-Symbol sichergestellt worden.
15 
5. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in der klägerischen Wohnung am 29.07.1998 und 24.11.1999 seien mehrere Gegenstände beschlagnahmt worden, die auf eine Unterstützung der PKK/ERNK schließen ließen.
16 
6. Unter dem 10.07.2001 habe der Kläger eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ abgegeben. Das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt worden, da das Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nur gering erschienen sei. In der Einstellungsverfügung sei jedoch klargestellt worden, dass der Kläger einen - wenngleich nicht gewichtigen - Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERMK geleistet habe und es sich bei der „Selbsterklärung“ nicht um eine völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK gehandelt habe.
17 
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 wurde der Antrag des Klägers auf Einbürgerung abgelehnt.
18 
In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs.1 S.1 Nr.1 AuslG, da er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers. Angesichts seines intensiven Engagements für die PKK/ERNK könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Zielen dieser Organisationen identifiziere und bereit sei, auch tatkräftig für diese einzutreten. Die von ihm am 10.04.2002 abgegebene Loyalitätserklärung sei deshalb unwahr.
19 
Dem Kläger sei auch der seiner Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenzuhalten. Aufgrund der vom Innenministerium Baden-Württemberg mitgeteilten Aktivitäten des Klägers sei die Annahme gerechtfertigt, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihren Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewendet habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass sich der Kläger für diese Organisation aktiv einsetze oder eingesetzt habe.
20 
Eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz komme aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe nicht in Betracht.
21 
Gegen den vorgelegten Bescheid legte der Kläger am 27.10.2003 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, er sei zwar Kurde, auf keinen Fall aber ein PKK-Anhänger; mit diesen Leuten wolle er überhaupt nichts zu tun haben. Die vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgebrachten Gründe seien in keiner Weise geeignet, seine Loyalitätserklärung in Zweifel zu ziehen oder sie gar als unwahr zu bezeichnen.
22 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
23 
In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze bzw. verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht in der Lage sei, sich und seine Angehörigen selbst zu ernähren, sondern Unterhalt aus öffentlichen Mitteln beziehe. Die Einbürgerung hiernach scheitere zudem auch daran, dass ihm erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstünden. Zwar versuche die PKK/KADEK derzeit ihre Ziele auf politischem Weg durchzusetzen, jedoch hätten die zahlreichen gewalttätigen Aktionen (z. B. Brandanschläge) in der Vergangenheit gezeigt, dass die PKK/KADEK insbesondere durch den gesteuerten Einsatz ihrer Aktivisten ein erhebliches Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit in Europa darstelle. Daher müsse auch weiterhin von einem latent vorhandenen Gewaltpotenzial der in Europa im Exil lebenden PKK-Anhängern ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die PKK dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sei. Sie sei mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 02.05.2002 in die mit entsprechenden restriktiven Maßnahmen verbundene Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Wer eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze, habe nach § 86 Nr.3 AuslG i.V.m. § 47 Abs.2 Nr.4 und § 8 Abs.1 Nr.5 AuslG keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Kläger habe nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihrer Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewandt habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass er sich für die PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisationen aktiv einsetze oder eingesetzt habe. Dieserhalb müsse sich der Kläger den Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenhalten lassen. An dieser Bewertung vermöge weder die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 02.2.2004 noch sein Schreiben vom 12.02.2004 etwas zu ändern. Die PKK-Nähe des Klägers sei durch zahlreiche gerichtliche und polizeiliche Feststellungen belegt und beruhe nicht auf Vermutungen oder nicht gesicherten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes. Im Schreiben des Klägers vom 12.02.2004, in dem er erklärt habe, „mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun zu haben“ und sich für gemachte Fehler und die vorgefallenen Sachen entschuldigt habe, sei ein gewisses Eingeständnis zu erblicken.
24 
Auf den am 10.03.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.03.2004 Klage erhoben und beantragt,
25 
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.
26 
In der Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren gemachten Erklärungen und führt weiterhin aus, sein Schreiben vom 12.02.2004 sei ohne Absprache mit seinem Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieses Schreiben habe sich ausschließlich auf die Unterzeichnungen der sog. „PKK-Selbsterklärung“ bezogen. Außerdem hätten sich die meisten ihm zur Last gelegten Ereignisse im Zeitraum 1993/1994 ereignet. Aus dem kurdischen Sportverein B. sei er bereits 1996 ausgetreten; rein formal sei er noch bis zum Jahr 2002 im Vereinsregister als Vorsitzender eingetragen gewesen. Dies jedoch nur deshalb, weil er die gesetzlichen Formerfordernisse für das Löschen als Vorsitzender eines Vereins im Vereinsregister nicht gekannt habe. Im übrigen habe er am 10.04.2004 eine eindeutige Loyalitätserklärung und am 02.02.2004 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, aus denen sich erhelle, dass er sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und jegliche Anwendung von Gewalt, die die Belange der Bundesrepublik gefährden könnten, ablehne.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
In ihrer Klageerwiderung untermauert sie ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigt, dass sich die Häufigkeit und Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK und ihrer Nachfolge- und Tochterorganisationen von einem bloß unpolitischen Mitläufer der Bewegung abhebe. Zur Glaubhaftmachung eines inneren Wandels, welcher die Abkehr von seiner ursprünglichen Unterstützung der Ziele der PKK plausibel mache, genüge nicht eine bloße Erklärung des Klägers, sich von der Organisation und den Zielen der PKK abgewendet zu haben. Es sei vielmehr erforderlich, dass er in nachvollziehbarer Weise sämtliche äußeren Umstände und inneren Beweggründe für seine Abkehr darlege. Darüber hinaus erfordere die Prognose für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Klägers von seiner bisherigen PKK-Unterstützung außer einer solchen Erklärung als objektives Zeichen auch einen längeren Zeitraum des „Wohlverhaltens“. Allein aufgrund solch objektiven Gegebenheiten sei es möglich, eine nachhaltige und positive Prognose für die innere und äußere Abkehr des Klägers von den Zielen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen für die Zukunft abzugeben.
30 
Des weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (ein Heft Ausländerakte; ein Heft Widerspruchsakte, zwei Hefte Sozialhilfeakten), die Gerichtsakte des Asylverfahrens des Klägers -A 2 K 21087/90-, auf die Ermittlung- bzw. Strafakten der Verfahren 9 Cs 83 Js 15972/99, B 16 Cs 2631/95, 91 Js 200/97 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
55 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
56 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
57 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
58 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
59 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
60 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
61 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
62 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
64 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
66 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
67 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
68 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
69 
BESCHLUSS:
70 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.