Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2008 - 13 S 1487/06

bei uns veröffentlicht am12.03.2008

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
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1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
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Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
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Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
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Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
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Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
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Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
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2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung


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Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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Tenor

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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, Staatsangehörige von Serbien Montenegro, die aus dem Kosovo stammen, begehren die Erteilung von Einbürgerungszusicherungen.
Die am ... 1942 und am ... 1959 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet. Sie reisten am 21.12.1991 in die Bundesrepublik ein und wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.5.1994 als Asylberechtigte anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheiden vom 09.06.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichteten Klagen (A 1 K 11108/04) nahm die Klägerin zu 2 vollständig und der Kläger zu 1 insoweit zurück, als er sich gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wandte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Kläger zu 1 ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen.
Die Kläger zu 1 und 2 sind seit dem 27.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Die Kläger beziehen abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998 seit Mai 1992 ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen.
Der Kläger zu 1 bezieht zudem seit dem 1.12.2001 laufend Arbeitslosenhilfe. Seit 1992 war er insgesamt zwei Jahre und zwei Monate in mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Eine Beschäftigung bei der K. M. GmbH wurde dem Kläger zu 1 zum 6.11.1992 wegen schlechter Auftragslage gekündigt. Vom 2.6.1998 bis zum 31.8.1999 war er bei der Firma E. O. in L. als Lagerist beschäftigt. Zur Begründung der Kündigung wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 1 die ihm erklärten und gezeigten Tätigkeiten nicht verstanden habe. Er habe die verschiedenen Arbeitsgänge nicht begriffen und daher sehr viel Ware falsch eingelagert, weswegen hohe Kosten entstanden seien. Eine weitere Beschäftigung bei der Sch., H.-S., wurde dem Kläger zu 1 zum 20.11.2001 in der Probezeit gekündigt, da er nach Angaben des Arbeitgebers trotz seiner außerordentlichen Mühe auf Grund seines Alters den Arbeiten nicht gewachsen gewesen sei.
Die Klägerin zu 2 ist seit 1996 bei der Firma B. S. in L. als Gebäudereinigungskraft geringfügig beschäftigt. Einer Aufforderung des Sozialamtes A.-D.-K. vom 18.3.1998, eine Vollzeitbeschäftigung in einem Beschäftigungsprojekt des Landkreises zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Sozialhilfeempfänger in E. anzunehmen, kam die Klägerin zu 2 mit der Begründung nicht nach, dass sie keine Möglichkeit habe, von L. nach E. zu kommen.
Nachdem die Kläger einen am 3.3.2000 gestellten Einbürgerungsantrag zurückgenommen hatten, beantragten sie am 28.11.2002 erneut ihre Einbürgerung. Im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens holte das Landratsamt A.-D.-K. eine Auskunft des Arbeitsamtes U. vom 25.6.2003 ein, in der ausgeführt ist, dass auf Grund des Alters und der Stellensituation eine Vermittlung des Klägers zu 1 derzeit nicht möglich und die Klägerin zu 2 weder arbeitslos noch arbeitssuchend gemeldet sei. Ferner legte der Kläger zu 1 einen Untersuchungsbericht des Gesundheitsamtes U. vom 21.8.1997 vor, nach dem er unter einem Bandscheibenvorfall zwischen Lendenwirbelsäule und Kreuzbein leidet und nur noch unter bestimmten Bedingungen (Tätigkeit in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel und zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung) erwerbsfähig ist. Auf die an die Klägerin zu 2 gerichtete Aufforderung der Einbürgerungsbehörde, sich um einen Vollzeitarbeitsplatz zu bemühen, legte diese drei Absagen auf Initiativbewerbungen vor.
Mit Bescheid vom 26.3.2004 lehnte das Landratsamt A.-D.-K. die Anträge der Kläger zu 1 und 2 auf Einbürgerung mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil die Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten hätten.
Hiergegen legten die Kläger am 23.4.2004 Widerspruch ein, den sie nicht begründeten.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004, zugestellt am 9.9.2004, wies das Regierungspräsidium T. die Widersprüche der Kläger zurück und führte aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG oder § 8 StAG, da sie den Bezug von Sozialhilfe zu vertreten hätten. Der Kläger zu 1 habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere hinsichtlich des Verlustes des Arbeitsplatzes als Lagerist müsse von einem fehlenden Engagement und Interesse an der Ausübung der Tätigkeit ausgegangen werden. Der Kläger zu 1 verfüge als Kunstprofessor über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass er die Tätigkeit nicht verstanden habe. Der Kläger zu 1 könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder sich um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Beiträgen in die Arbeitslosen- und Rentenkasse eine Reduzierung des Sozial- bzw. Arbeitslosenbezuges möglich gewesen. Die Klägerin zu 2 habe ebenfalls ihre fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten. Zwar verfüge sie über eine geringfügige Beschäftigung als Putzhilfe, darüber hinaus habe sie sich aber nicht ausreichend um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht.
11 
Die Kläger haben am 9.10.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Der Kläger zu 1 habe Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG. Der Umstand, dass er Sozialhilfe beziehe, stehe der Einbürgerung nicht entgegen, da § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG anzuwenden sei. Dessen Voraussetzungen seien gegeben, da der Kläger zu 1 schwer krank und auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig sei. Zudem habe er im April 2004 einen Hinterwandinfarkt gehabt und sei ihm ein Herzkatheder eingepflanzt worden. Auf den Arztbrief des Kardiologen Dr. L., U., vom 14.09.2004 (Blatt 11 der Gerichtsakte) werde verwiesen. Bereits im Juni 2003 habe das Arbeitsamt festgestellt, dass eine Vermittlung des Klägers zu 1 auf Grund seines Alters und der Stellensituation nicht möglich sei. Seither habe sich sein Gesundheitszustand auf Grund der Herzinfarkte noch verschlechtert. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 die andauernde Hilfsbedürftigkeit selbst zu vertreten habe. Es handele sich um eine Verpflichtungsklage, mithin komme es auf die Situation im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung an. Jedenfalls seit 1993 könne der Kläger zu 1 nichts dafür, dass er hilfebedürftig sei. Er habe schon den letzten Arbeitsplatzverlust nicht zu vertreten. Ihm sei innerhalb der Probezeit gekündigt worden, weil sich herausgestellt habe, dass er trotz seiner außerordentlichen Mühe, bedingt durch sein Alter, den Arbeiten nicht gewachsen gewesen sei. Damit sei der Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit unverschuldet gewesen. Im Übrigen sei die Kausalität eines eventuellen Verschuldens durch die schweren Erkrankungen unterbrochen worden. Die Klägerin zu 2 sei als Gebäudereinigungskraft geringfügig beschäftigt. Selbst wenn sie eine Vollzeitstelle habe, könne sie kein familienadäquates Einkommen erzielen.
12 
Die Kläger haben ihr ursprünglich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung gerichtetes Begehren nach Bestandskraft des Widerrufs der Asylanerkennung auf Verpflichtung zur Ausstellung von Einbürgerungszusicherungen umgestellt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 ihre Klage zurückgenommen.
13 
Der Kläger zu 1 beantragt,
14 
die ihn betreffenden Teile der Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26.3.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 1.9.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt weiter aus: Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Kläger ihre frühere und auch die noch andauernde Hilfebedürftigkeit zum maßgeblichen Teil selbst zu vertreten hätten. Der Kläger zu 1 habe sich in den früheren Jahren nicht nachhaltig um adäquate dauerhafte Beschäftigungen oder um den Erhalt seiner Beschäftigungen bemüht. Ein Einbürgerungsbewerber habe es auch zu vertreten, dass ihm in seiner jetzigen Situation kein hinreichender Rentenanspruch zustehe. Es sei nicht verständlich, dass ein Einbürgerungsbewerber mit Hochschulbildung nicht in der Lage gewesen sei, trotz entsprechender Anleitung die leichte Tätigkeit eines Lageristen bei der Firma O. in L. auszuführen.
18 
Eine Auskunft des Gesundheitsamtes A.-D.-K. vom 21.12.2005 bescheinigt dem Kläger zu 1, dass er an mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom) leide, die seine Arbeitsfähigkeit nahezu vollständig aufheben würden. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung wird auf Blatt 33 der Gerichtsakte verwiesen.
19 
Dem Gericht liegen die Einbürgerungsakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. vor; es hat die Akten der Asylstreitverfahren A 1 K 11108/04 beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Abtrennung der Klage der Klägerin zu 2 erfolgt gemäß § 93 Satz 2 VwGO, nachdem diese in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
21 
Die zulässige Klage des Klägers zu 1 ist begründet. Soweit die Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26.3.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 1.9.2004 ihn betreffen, sind sie rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Der Kläger zu 1 hat Anspruch auf die von ihm mit der Klage begehrte Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Aus der zutreffenden Erkenntnis heraus, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG), hat der Kläger zu 1 zu Recht seinen Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. § 38 VwVfG) entlehnte Institut wird in ständiger Praxis im Einbürgerungsverfahren dann angewandt, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 2004, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 151 und Urteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116).
23 
Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zwar steht die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird, dass der Bewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.1994, a.a.O.).
24 
Ein in solcher Weise zu sichernder Anspruch des Klägers zu 1 ergibt sich aus § 10 Abs. 1 StAG. Für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.). Im Verlauf des Klageverfahrens sind - mit Wirkung zum 1.1.2005 - die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. oder § 102a AuslG a.F. - für den vor dem 1.1.2005 gestellten Einbürgerungsantrag die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also die §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 5.10.2005 - 3 Q 11/05 -; BayVGH, Urteil vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -).
25 
Die Voraussetzungen des § 10 StAG sind - mit Ausnahme des Erfordernisses der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) - für den Kläger zu 1 gegeben.
26 
So hat der Kläger zu 1, der im Jahr 1991 in die Bundesrepublik einreiste und seit dem 27.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zunächst seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er erfüllt auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, da die ihm im Jahr 1994 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort gilt (vgl. § 101 AufenthG). Zudem hat er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannt und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben (vgl. Blatt 62 der Gerichtsakte).
27 
Allerdings kann der Kläger zu 1 den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). So bezieht der Kläger zu 1 abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998 seit März 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Agentur für Arbeit vom 12.12.2005 und des Landratsamtes A.-D.-K. vom 22.12.2005 wird er für sich, die Klägerin zu 2 und seinen Sohn M. in den Monaten Januar bis Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 605 EUR und 364,32 EUR (Kosten der Unterkunft) beziehen.
28 
Von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG jedoch abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Das „Vertretenmüssen“ beschränkt sich nicht auf ein vorsätzliches und fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 26 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35). Demgemäß ist etwa der Verlust des Arbeitsplatzes wegen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ein zu vertretender Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, während der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht zu vertreten hat, wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig ist oder weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale (Alter, Krankheit, Behinderung) aufweist. Dies ist für den Kläger zu 1 der Fall.
29 
Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Alb-Donau-Kreises vom 21.12.2005 leidet der Kläger unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese Gesundheitsbeschwerden äußern sich in Angina pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgert das Gesundheitsamt, dass der Kläger zu 1 allenfalls eine Halbtagstätigkeit ohne jede körperliche Anstrengung oder Zwangshaltung ausführen könnte, bei der ein längeres Sitzen und Bewegungswechsel möglich sein müssten und zudem mit Fehlzeiten wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes zu rechnen sei; es kämen lediglich eine Tätigkeit als Pförtner oder eine andere ähnliche Tätigkeit in Frage. Mit dem Gesundheitsamt geht auch die Kammer davon aus, dass ein solcher Arbeitsplatz für den kurz vor dem Rentenalter stehenden Kläger als Migranten nicht zur Verfügung steht, nachdem schon das Arbeitsamt U. vor dem Herzhinterwandinfarkt des Klägers zu 1 am 25.6.2003 ausgeführt hat, dass eine Vermittlung des Klägers zu 1 auf Grund seines Alters und der Stellensituation nicht möglich sei. Damit ist zunächst ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGBII/SGB XII gegeben.
30 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein solcher Grund auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 1 den im Jahr 1999 innegehabten Arbeitsplatz als Lagerist bei der Firma E. O. in L. verloren hat. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob der Kläger zu 1 den Verlust dieses Arbeitsplatzes zu vertreten hat, nachdem dieser (allerdings erstmals) in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Darstellung des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben vom 23.7.1999 bestritten hat. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes kann durch weitere Entwicklungen, etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit, unterbrochen werden, während jedoch allein die mit zunehmenden Alter und Langzeitarbeitslosigkeit sinkenden Arbeitsmarktchancen nicht ausreichen, um das Fortwirken der Folgen eines vom Einbürgerungsbewerber zu vertretenden Arbeitsplatzverlustes aufzuheben. Eine zeitlich nicht begrenzte „Ewigkeitswirkung“ eines einmal begründeten Zurechnungszusammenhangs ist nicht erforderlich, um dem Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, dessen Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukunftsgerichtet ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK-StAR], § 10 StAG RdNr. 230), zu entsprechen. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG bewusst für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen (Ermessens)Entscheidungen (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG) und damit die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes bereits stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, 47; GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 239 ff.).
31 
Bei dem Kläger zu 1 sind zusätzliche Ereignisse gegeben, die den Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes bei der Firma O. aufheben. Zum einen war er anschließend noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma xxx, H.-S., das ihm ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers während der Probezeit nur deswegen gekündigt werden musste, weil er „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen war (vgl. auch GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 249, wonach bereits überobligatorische Bemühungen um einen neuen, nicht notwendig qualifikationsgerechten Arbeitsplatz für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ausreichen, während der Kläger zu 1 hier sogar ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war). Zum anderen hat die massive gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 nach seinem im Jahr 2004 erlittenen Hinterwandinfarkt ausweislich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des A.-D.-K. dazu geführt, dass der Kläger zu 1 praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten kann. Damit liegen aber im Fall des Klägers zu 1 Besonderheiten vor, die hier ein Fortbestehen des Zurechnungszusammenhangs des Arbeitsplatzverlustes im Jahr 1999 ausschließen. Die Situation des Klägers zu 1 unterscheidet sich demnach von der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 1.7.1997, a.a.O., zu entscheidenden Konstellation eines Einbürgerungsbewerbers, dessen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu vertretende Hilfebedürftigkeit auch nach acht Jahren unabhängig vom Grad der Arbeitsbemühungen fortwirkt. Denn in jenem Fall stand der Einbürgerungsbewerber weder zwischenzeitlich in einem Arbeitsverhältnis noch hatte sich dessen gesundheitliche Konstitution entscheidend verschlechtert. Auch in dem vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Urteil vom 14.9.2005 - 11 K 1322/04 -), auf den der Beklagte hinweist, konnte eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Einbürgerungsbewerbers, die praktisch dazu geführt hätte, dass er auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln ist, nicht festgestellt werden.
32 
Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht hat, dass dem Kläger zu 1 das Verhalten seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten haben dürfte (vgl. den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 13.1.2006), „wie bei einer Bedarfsgemeinschaft“ zuzurechnen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthält keine Regelung, nach der der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach den SGBII/XII dem Familienangehörigen zuzurechnen ist, der diesen Bezug nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt das Staatsangehörigkeitsrecht jeweils darauf ab, ob gesondert für jeden Einbürgerungsbewerber einer Familie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa auch die Vorschrift über die Miteinbürgerung in § 10 Abs. 2 StAG nach „Maßgabe des Absatzes 1“).
33 
Die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers zu 1 sind gegeben. Er ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Versagungsgründe nach § 11 StAG liegen nicht vor; insbesondere verfügt der Kläger zu 1 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die ihm durch befriedigende schriftliche und mündliche Leistungen im Zeugnis Deutsch - Mittelstufe - der Inlingua Sprachenschule U. bescheinigt wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht konnte sich der Kläger in deutscher Sprache noch gut verständigen.
34 
Mit Ausnahme der nicht hinnehmbaren Mehrstaatigkeit liegen danach alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StAG vor, so dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerungszusicherung hat.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2 wird in dem abgetrennten Verfahren 5 K 95/06 entschieden. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen.

Gründe

 
20 
Die Abtrennung der Klage der Klägerin zu 2 erfolgt gemäß § 93 Satz 2 VwGO, nachdem diese in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
21 
Die zulässige Klage des Klägers zu 1 ist begründet. Soweit die Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26.3.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 1.9.2004 ihn betreffen, sind sie rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Der Kläger zu 1 hat Anspruch auf die von ihm mit der Klage begehrte Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Aus der zutreffenden Erkenntnis heraus, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG), hat der Kläger zu 1 zu Recht seinen Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. § 38 VwVfG) entlehnte Institut wird in ständiger Praxis im Einbürgerungsverfahren dann angewandt, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 2004, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 151 und Urteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116).
23 
Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zwar steht die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird, dass der Bewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.1994, a.a.O.).
24 
Ein in solcher Weise zu sichernder Anspruch des Klägers zu 1 ergibt sich aus § 10 Abs. 1 StAG. Für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.). Im Verlauf des Klageverfahrens sind - mit Wirkung zum 1.1.2005 - die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. oder § 102a AuslG a.F. - für den vor dem 1.1.2005 gestellten Einbürgerungsantrag die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also die §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 5.10.2005 - 3 Q 11/05 -; BayVGH, Urteil vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -).
25 
Die Voraussetzungen des § 10 StAG sind - mit Ausnahme des Erfordernisses der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) - für den Kläger zu 1 gegeben.
26 
So hat der Kläger zu 1, der im Jahr 1991 in die Bundesrepublik einreiste und seit dem 27.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zunächst seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er erfüllt auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, da die ihm im Jahr 1994 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort gilt (vgl. § 101 AufenthG). Zudem hat er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannt und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben (vgl. Blatt 62 der Gerichtsakte).
27 
Allerdings kann der Kläger zu 1 den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). So bezieht der Kläger zu 1 abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998 seit März 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Agentur für Arbeit vom 12.12.2005 und des Landratsamtes A.-D.-K. vom 22.12.2005 wird er für sich, die Klägerin zu 2 und seinen Sohn M. in den Monaten Januar bis Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 605 EUR und 364,32 EUR (Kosten der Unterkunft) beziehen.
28 
Von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG jedoch abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Das „Vertretenmüssen“ beschränkt sich nicht auf ein vorsätzliches und fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 26 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35). Demgemäß ist etwa der Verlust des Arbeitsplatzes wegen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ein zu vertretender Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, während der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht zu vertreten hat, wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig ist oder weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale (Alter, Krankheit, Behinderung) aufweist. Dies ist für den Kläger zu 1 der Fall.
29 
Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Alb-Donau-Kreises vom 21.12.2005 leidet der Kläger unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese Gesundheitsbeschwerden äußern sich in Angina pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgert das Gesundheitsamt, dass der Kläger zu 1 allenfalls eine Halbtagstätigkeit ohne jede körperliche Anstrengung oder Zwangshaltung ausführen könnte, bei der ein längeres Sitzen und Bewegungswechsel möglich sein müssten und zudem mit Fehlzeiten wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes zu rechnen sei; es kämen lediglich eine Tätigkeit als Pförtner oder eine andere ähnliche Tätigkeit in Frage. Mit dem Gesundheitsamt geht auch die Kammer davon aus, dass ein solcher Arbeitsplatz für den kurz vor dem Rentenalter stehenden Kläger als Migranten nicht zur Verfügung steht, nachdem schon das Arbeitsamt U. vor dem Herzhinterwandinfarkt des Klägers zu 1 am 25.6.2003 ausgeführt hat, dass eine Vermittlung des Klägers zu 1 auf Grund seines Alters und der Stellensituation nicht möglich sei. Damit ist zunächst ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGBII/SGB XII gegeben.
30 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein solcher Grund auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 1 den im Jahr 1999 innegehabten Arbeitsplatz als Lagerist bei der Firma E. O. in L. verloren hat. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob der Kläger zu 1 den Verlust dieses Arbeitsplatzes zu vertreten hat, nachdem dieser (allerdings erstmals) in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Darstellung des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben vom 23.7.1999 bestritten hat. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes kann durch weitere Entwicklungen, etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit, unterbrochen werden, während jedoch allein die mit zunehmenden Alter und Langzeitarbeitslosigkeit sinkenden Arbeitsmarktchancen nicht ausreichen, um das Fortwirken der Folgen eines vom Einbürgerungsbewerber zu vertretenden Arbeitsplatzverlustes aufzuheben. Eine zeitlich nicht begrenzte „Ewigkeitswirkung“ eines einmal begründeten Zurechnungszusammenhangs ist nicht erforderlich, um dem Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, dessen Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukunftsgerichtet ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK-StAR], § 10 StAG RdNr. 230), zu entsprechen. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG bewusst für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen (Ermessens)Entscheidungen (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG) und damit die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes bereits stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, 47; GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 239 ff.).
31 
Bei dem Kläger zu 1 sind zusätzliche Ereignisse gegeben, die den Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes bei der Firma O. aufheben. Zum einen war er anschließend noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma xxx, H.-S., das ihm ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers während der Probezeit nur deswegen gekündigt werden musste, weil er „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen war (vgl. auch GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 249, wonach bereits überobligatorische Bemühungen um einen neuen, nicht notwendig qualifikationsgerechten Arbeitsplatz für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ausreichen, während der Kläger zu 1 hier sogar ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war). Zum anderen hat die massive gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 nach seinem im Jahr 2004 erlittenen Hinterwandinfarkt ausweislich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des A.-D.-K. dazu geführt, dass der Kläger zu 1 praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten kann. Damit liegen aber im Fall des Klägers zu 1 Besonderheiten vor, die hier ein Fortbestehen des Zurechnungszusammenhangs des Arbeitsplatzverlustes im Jahr 1999 ausschließen. Die Situation des Klägers zu 1 unterscheidet sich demnach von der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 1.7.1997, a.a.O., zu entscheidenden Konstellation eines Einbürgerungsbewerbers, dessen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu vertretende Hilfebedürftigkeit auch nach acht Jahren unabhängig vom Grad der Arbeitsbemühungen fortwirkt. Denn in jenem Fall stand der Einbürgerungsbewerber weder zwischenzeitlich in einem Arbeitsverhältnis noch hatte sich dessen gesundheitliche Konstitution entscheidend verschlechtert. Auch in dem vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Urteil vom 14.9.2005 - 11 K 1322/04 -), auf den der Beklagte hinweist, konnte eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Einbürgerungsbewerbers, die praktisch dazu geführt hätte, dass er auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln ist, nicht festgestellt werden.
32 
Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht hat, dass dem Kläger zu 1 das Verhalten seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten haben dürfte (vgl. den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 13.1.2006), „wie bei einer Bedarfsgemeinschaft“ zuzurechnen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthält keine Regelung, nach der der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach den SGBII/XII dem Familienangehörigen zuzurechnen ist, der diesen Bezug nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt das Staatsangehörigkeitsrecht jeweils darauf ab, ob gesondert für jeden Einbürgerungsbewerber einer Familie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa auch die Vorschrift über die Miteinbürgerung in § 10 Abs. 2 StAG nach „Maßgabe des Absatzes 1“).
33 
Die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers zu 1 sind gegeben. Er ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Versagungsgründe nach § 11 StAG liegen nicht vor; insbesondere verfügt der Kläger zu 1 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die ihm durch befriedigende schriftliche und mündliche Leistungen im Zeugnis Deutsch - Mittelstufe - der Inlingua Sprachenschule U. bescheinigt wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht konnte sich der Kläger in deutscher Sprache noch gut verständigen.
34 
Mit Ausnahme der nicht hinnehmbaren Mehrstaatigkeit liegen danach alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StAG vor, so dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerungszusicherung hat.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2 wird in dem abgetrennten Verfahren 5 K 95/06 entschieden. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Tenor

Das Verfahren der Klägerin wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 95/06 fortgeführt.

Die Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26. März 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 1. September 2004 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger, Staatsangehörige von Serbien Montenegro, die aus dem Kosovo stammen, begehren die Erteilung von Einbürgerungszusicherungen.
Die am ... 1942 und am ... 1959 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet. Sie reisten am 21.12.1991 in die Bundesrepublik ein und wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.5.1994 als Asylberechtigte anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheiden vom 09.06.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und die Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichteten Klagen (A 1 K 11108/04) nahm die Klägerin zu 2 vollständig und der Kläger zu 1 insoweit zurück, als er sich gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wandte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Kläger zu 1 ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen.
Die Kläger zu 1 und 2 sind seit dem 27.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Die Kläger beziehen abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998 seit Mai 1992 ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen.
Der Kläger zu 1 bezieht zudem seit dem 1.12.2001 laufend Arbeitslosenhilfe. Seit 1992 war er insgesamt zwei Jahre und zwei Monate in mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Eine Beschäftigung bei der K. M. GmbH wurde dem Kläger zu 1 zum 6.11.1992 wegen schlechter Auftragslage gekündigt. Vom 2.6.1998 bis zum 31.8.1999 war er bei der Firma E. O. in L. als Lagerist beschäftigt. Zur Begründung der Kündigung wurde ausgeführt, dass der Kläger zu 1 die ihm erklärten und gezeigten Tätigkeiten nicht verstanden habe. Er habe die verschiedenen Arbeitsgänge nicht begriffen und daher sehr viel Ware falsch eingelagert, weswegen hohe Kosten entstanden seien. Eine weitere Beschäftigung bei der Sch., H.-S., wurde dem Kläger zu 1 zum 20.11.2001 in der Probezeit gekündigt, da er nach Angaben des Arbeitgebers trotz seiner außerordentlichen Mühe auf Grund seines Alters den Arbeiten nicht gewachsen gewesen sei.
Die Klägerin zu 2 ist seit 1996 bei der Firma B. S. in L. als Gebäudereinigungskraft geringfügig beschäftigt. Einer Aufforderung des Sozialamtes A.-D.-K. vom 18.3.1998, eine Vollzeitbeschäftigung in einem Beschäftigungsprojekt des Landkreises zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Sozialhilfeempfänger in E. anzunehmen, kam die Klägerin zu 2 mit der Begründung nicht nach, dass sie keine Möglichkeit habe, von L. nach E. zu kommen.
Nachdem die Kläger einen am 3.3.2000 gestellten Einbürgerungsantrag zurückgenommen hatten, beantragten sie am 28.11.2002 erneut ihre Einbürgerung. Im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens holte das Landratsamt A.-D.-K. eine Auskunft des Arbeitsamtes U. vom 25.6.2003 ein, in der ausgeführt ist, dass auf Grund des Alters und der Stellensituation eine Vermittlung des Klägers zu 1 derzeit nicht möglich und die Klägerin zu 2 weder arbeitslos noch arbeitssuchend gemeldet sei. Ferner legte der Kläger zu 1 einen Untersuchungsbericht des Gesundheitsamtes U. vom 21.8.1997 vor, nach dem er unter einem Bandscheibenvorfall zwischen Lendenwirbelsäule und Kreuzbein leidet und nur noch unter bestimmten Bedingungen (Tätigkeit in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel und zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung) erwerbsfähig ist. Auf die an die Klägerin zu 2 gerichtete Aufforderung der Einbürgerungsbehörde, sich um einen Vollzeitarbeitsplatz zu bemühen, legte diese drei Absagen auf Initiativbewerbungen vor.
Mit Bescheid vom 26.3.2004 lehnte das Landratsamt A.-D.-K. die Anträge der Kläger zu 1 und 2 auf Einbürgerung mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil die Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten hätten.
Hiergegen legten die Kläger am 23.4.2004 Widerspruch ein, den sie nicht begründeten.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004, zugestellt am 9.9.2004, wies das Regierungspräsidium T. die Widersprüche der Kläger zurück und führte aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG oder § 8 StAG, da sie den Bezug von Sozialhilfe zu vertreten hätten. Der Kläger zu 1 habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere hinsichtlich des Verlustes des Arbeitsplatzes als Lagerist müsse von einem fehlenden Engagement und Interesse an der Ausübung der Tätigkeit ausgegangen werden. Der Kläger zu 1 verfüge als Kunstprofessor über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass er die Tätigkeit nicht verstanden habe. Der Kläger zu 1 könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder sich um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Beiträgen in die Arbeitslosen- und Rentenkasse eine Reduzierung des Sozial- bzw. Arbeitslosenbezuges möglich gewesen. Die Klägerin zu 2 habe ebenfalls ihre fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten. Zwar verfüge sie über eine geringfügige Beschäftigung als Putzhilfe, darüber hinaus habe sie sich aber nicht ausreichend um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht.
11 
Die Kläger haben am 9.10.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Der Kläger zu 1 habe Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG. Der Umstand, dass er Sozialhilfe beziehe, stehe der Einbürgerung nicht entgegen, da § 85 Abs. 1 Satz 2 AuslG anzuwenden sei. Dessen Voraussetzungen seien gegeben, da der Kläger zu 1 schwer krank und auf absehbare Zeit nicht arbeitsfähig sei. Zudem habe er im April 2004 einen Hinterwandinfarkt gehabt und sei ihm ein Herzkatheder eingepflanzt worden. Auf den Arztbrief des Kardiologen Dr. L., U., vom 14.09.2004 (Blatt 11 der Gerichtsakte) werde verwiesen. Bereits im Juni 2003 habe das Arbeitsamt festgestellt, dass eine Vermittlung des Klägers zu 1 auf Grund seines Alters und der Stellensituation nicht möglich sei. Seither habe sich sein Gesundheitszustand auf Grund der Herzinfarkte noch verschlechtert. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 die andauernde Hilfsbedürftigkeit selbst zu vertreten habe. Es handele sich um eine Verpflichtungsklage, mithin komme es auf die Situation im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung an. Jedenfalls seit 1993 könne der Kläger zu 1 nichts dafür, dass er hilfebedürftig sei. Er habe schon den letzten Arbeitsplatzverlust nicht zu vertreten. Ihm sei innerhalb der Probezeit gekündigt worden, weil sich herausgestellt habe, dass er trotz seiner außerordentlichen Mühe, bedingt durch sein Alter, den Arbeiten nicht gewachsen gewesen sei. Damit sei der Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit unverschuldet gewesen. Im Übrigen sei die Kausalität eines eventuellen Verschuldens durch die schweren Erkrankungen unterbrochen worden. Die Klägerin zu 2 sei als Gebäudereinigungskraft geringfügig beschäftigt. Selbst wenn sie eine Vollzeitstelle habe, könne sie kein familienadäquates Einkommen erzielen.
12 
Die Kläger haben ihr ursprünglich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung gerichtetes Begehren nach Bestandskraft des Widerrufs der Asylanerkennung auf Verpflichtung zur Ausstellung von Einbürgerungszusicherungen umgestellt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 ihre Klage zurückgenommen.
13 
Der Kläger zu 1 beantragt,
14 
die ihn betreffenden Teile der Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26.3.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 1.9.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt weiter aus: Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Kläger ihre frühere und auch die noch andauernde Hilfebedürftigkeit zum maßgeblichen Teil selbst zu vertreten hätten. Der Kläger zu 1 habe sich in den früheren Jahren nicht nachhaltig um adäquate dauerhafte Beschäftigungen oder um den Erhalt seiner Beschäftigungen bemüht. Ein Einbürgerungsbewerber habe es auch zu vertreten, dass ihm in seiner jetzigen Situation kein hinreichender Rentenanspruch zustehe. Es sei nicht verständlich, dass ein Einbürgerungsbewerber mit Hochschulbildung nicht in der Lage gewesen sei, trotz entsprechender Anleitung die leichte Tätigkeit eines Lageristen bei der Firma O. in L. auszuführen.
18 
Eine Auskunft des Gesundheitsamtes A.-D.-K. vom 21.12.2005 bescheinigt dem Kläger zu 1, dass er an mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom) leide, die seine Arbeitsfähigkeit nahezu vollständig aufheben würden. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung wird auf Blatt 33 der Gerichtsakte verwiesen.
19 
Dem Gericht liegen die Einbürgerungsakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. vor; es hat die Akten der Asylstreitverfahren A 1 K 11108/04 beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Abtrennung der Klage der Klägerin zu 2 erfolgt gemäß § 93 Satz 2 VwGO, nachdem diese in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
21 
Die zulässige Klage des Klägers zu 1 ist begründet. Soweit die Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26.3.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 1.9.2004 ihn betreffen, sind sie rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Der Kläger zu 1 hat Anspruch auf die von ihm mit der Klage begehrte Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Aus der zutreffenden Erkenntnis heraus, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG), hat der Kläger zu 1 zu Recht seinen Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. § 38 VwVfG) entlehnte Institut wird in ständiger Praxis im Einbürgerungsverfahren dann angewandt, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 2004, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 151 und Urteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116).
23 
Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zwar steht die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird, dass der Bewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.1994, a.a.O.).
24 
Ein in solcher Weise zu sichernder Anspruch des Klägers zu 1 ergibt sich aus § 10 Abs. 1 StAG. Für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.). Im Verlauf des Klageverfahrens sind - mit Wirkung zum 1.1.2005 - die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. oder § 102a AuslG a.F. - für den vor dem 1.1.2005 gestellten Einbürgerungsantrag die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also die §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 5.10.2005 - 3 Q 11/05 -; BayVGH, Urteil vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -).
25 
Die Voraussetzungen des § 10 StAG sind - mit Ausnahme des Erfordernisses der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) - für den Kläger zu 1 gegeben.
26 
So hat der Kläger zu 1, der im Jahr 1991 in die Bundesrepublik einreiste und seit dem 27.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zunächst seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er erfüllt auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, da die ihm im Jahr 1994 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort gilt (vgl. § 101 AufenthG). Zudem hat er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannt und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben (vgl. Blatt 62 der Gerichtsakte).
27 
Allerdings kann der Kläger zu 1 den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). So bezieht der Kläger zu 1 abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998 seit März 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Agentur für Arbeit vom 12.12.2005 und des Landratsamtes A.-D.-K. vom 22.12.2005 wird er für sich, die Klägerin zu 2 und seinen Sohn M. in den Monaten Januar bis Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 605 EUR und 364,32 EUR (Kosten der Unterkunft) beziehen.
28 
Von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG jedoch abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Das „Vertretenmüssen“ beschränkt sich nicht auf ein vorsätzliches und fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 26 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35). Demgemäß ist etwa der Verlust des Arbeitsplatzes wegen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ein zu vertretender Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, während der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht zu vertreten hat, wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig ist oder weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale (Alter, Krankheit, Behinderung) aufweist. Dies ist für den Kläger zu 1 der Fall.
29 
Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Alb-Donau-Kreises vom 21.12.2005 leidet der Kläger unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese Gesundheitsbeschwerden äußern sich in Angina pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgert das Gesundheitsamt, dass der Kläger zu 1 allenfalls eine Halbtagstätigkeit ohne jede körperliche Anstrengung oder Zwangshaltung ausführen könnte, bei der ein längeres Sitzen und Bewegungswechsel möglich sein müssten und zudem mit Fehlzeiten wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes zu rechnen sei; es kämen lediglich eine Tätigkeit als Pförtner oder eine andere ähnliche Tätigkeit in Frage. Mit dem Gesundheitsamt geht auch die Kammer davon aus, dass ein solcher Arbeitsplatz für den kurz vor dem Rentenalter stehenden Kläger als Migranten nicht zur Verfügung steht, nachdem schon das Arbeitsamt U. vor dem Herzhinterwandinfarkt des Klägers zu 1 am 25.6.2003 ausgeführt hat, dass eine Vermittlung des Klägers zu 1 auf Grund seines Alters und der Stellensituation nicht möglich sei. Damit ist zunächst ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGBII/SGB XII gegeben.
30 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein solcher Grund auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 1 den im Jahr 1999 innegehabten Arbeitsplatz als Lagerist bei der Firma E. O. in L. verloren hat. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob der Kläger zu 1 den Verlust dieses Arbeitsplatzes zu vertreten hat, nachdem dieser (allerdings erstmals) in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Darstellung des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben vom 23.7.1999 bestritten hat. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes kann durch weitere Entwicklungen, etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit, unterbrochen werden, während jedoch allein die mit zunehmenden Alter und Langzeitarbeitslosigkeit sinkenden Arbeitsmarktchancen nicht ausreichen, um das Fortwirken der Folgen eines vom Einbürgerungsbewerber zu vertretenden Arbeitsplatzverlustes aufzuheben. Eine zeitlich nicht begrenzte „Ewigkeitswirkung“ eines einmal begründeten Zurechnungszusammenhangs ist nicht erforderlich, um dem Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, dessen Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukunftsgerichtet ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK-StAR], § 10 StAG RdNr. 230), zu entsprechen. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG bewusst für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen (Ermessens)Entscheidungen (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG) und damit die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes bereits stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, 47; GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 239 ff.).
31 
Bei dem Kläger zu 1 sind zusätzliche Ereignisse gegeben, die den Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes bei der Firma O. aufheben. Zum einen war er anschließend noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma xxx, H.-S., das ihm ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers während der Probezeit nur deswegen gekündigt werden musste, weil er „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen war (vgl. auch GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 249, wonach bereits überobligatorische Bemühungen um einen neuen, nicht notwendig qualifikationsgerechten Arbeitsplatz für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ausreichen, während der Kläger zu 1 hier sogar ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war). Zum anderen hat die massive gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 nach seinem im Jahr 2004 erlittenen Hinterwandinfarkt ausweislich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des A.-D.-K. dazu geführt, dass der Kläger zu 1 praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten kann. Damit liegen aber im Fall des Klägers zu 1 Besonderheiten vor, die hier ein Fortbestehen des Zurechnungszusammenhangs des Arbeitsplatzverlustes im Jahr 1999 ausschließen. Die Situation des Klägers zu 1 unterscheidet sich demnach von der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 1.7.1997, a.a.O., zu entscheidenden Konstellation eines Einbürgerungsbewerbers, dessen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu vertretende Hilfebedürftigkeit auch nach acht Jahren unabhängig vom Grad der Arbeitsbemühungen fortwirkt. Denn in jenem Fall stand der Einbürgerungsbewerber weder zwischenzeitlich in einem Arbeitsverhältnis noch hatte sich dessen gesundheitliche Konstitution entscheidend verschlechtert. Auch in dem vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Urteil vom 14.9.2005 - 11 K 1322/04 -), auf den der Beklagte hinweist, konnte eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Einbürgerungsbewerbers, die praktisch dazu geführt hätte, dass er auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln ist, nicht festgestellt werden.
32 
Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht hat, dass dem Kläger zu 1 das Verhalten seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten haben dürfte (vgl. den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 13.1.2006), „wie bei einer Bedarfsgemeinschaft“ zuzurechnen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthält keine Regelung, nach der der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach den SGBII/XII dem Familienangehörigen zuzurechnen ist, der diesen Bezug nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt das Staatsangehörigkeitsrecht jeweils darauf ab, ob gesondert für jeden Einbürgerungsbewerber einer Familie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa auch die Vorschrift über die Miteinbürgerung in § 10 Abs. 2 StAG nach „Maßgabe des Absatzes 1“).
33 
Die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers zu 1 sind gegeben. Er ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Versagungsgründe nach § 11 StAG liegen nicht vor; insbesondere verfügt der Kläger zu 1 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die ihm durch befriedigende schriftliche und mündliche Leistungen im Zeugnis Deutsch - Mittelstufe - der Inlingua Sprachenschule U. bescheinigt wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht konnte sich der Kläger in deutscher Sprache noch gut verständigen.
34 
Mit Ausnahme der nicht hinnehmbaren Mehrstaatigkeit liegen danach alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StAG vor, so dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerungszusicherung hat.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2 wird in dem abgetrennten Verfahren 5 K 95/06 entschieden. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen.

Gründe

 
20 
Die Abtrennung der Klage der Klägerin zu 2 erfolgt gemäß § 93 Satz 2 VwGO, nachdem diese in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
21 
Die zulässige Klage des Klägers zu 1 ist begründet. Soweit die Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26.3.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 1.9.2004 ihn betreffen, sind sie rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Der Kläger zu 1 hat Anspruch auf die von ihm mit der Klage begehrte Einbürgerungszusicherung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Aus der zutreffenden Erkenntnis heraus, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG), hat der Kläger zu 1 zu Recht seinen Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Dieses dem allgemeinen Verwaltungsverfahren (vgl. § 38 VwVfG) entlehnte Institut wird in ständiger Praxis im Einbürgerungsverfahren dann angewandt, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 2004, 187; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 151 und Urteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116).
23 
Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Zwar steht die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird, dass der Bewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.1994, a.a.O.).
24 
Ein in solcher Weise zu sichernder Anspruch des Klägers zu 1 ergibt sich aus § 10 Abs. 1 StAG. Für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.). Im Verlauf des Klageverfahrens sind - mit Wirkung zum 1.1.2005 - die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. oder § 102a AuslG a.F. - für den vor dem 1.1.2005 gestellten Einbürgerungsantrag die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also die §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.1.2005, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 5.10.2005 - 3 Q 11/05 -; BayVGH, Urteil vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -).
25 
Die Voraussetzungen des § 10 StAG sind - mit Ausnahme des Erfordernisses der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) - für den Kläger zu 1 gegeben.
26 
So hat der Kläger zu 1, der im Jahr 1991 in die Bundesrepublik einreiste und seit dem 27.9.1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zunächst seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er erfüllt auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, da die ihm im Jahr 1994 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis fort gilt (vgl. § 101 AufenthG). Zudem hat er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannt und die Loyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben (vgl. Blatt 62 der Gerichtsakte).
27 
Allerdings kann der Kläger zu 1 den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). So bezieht der Kläger zu 1 abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998 seit März 1992 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Agentur für Arbeit vom 12.12.2005 und des Landratsamtes A.-D.-K. vom 22.12.2005 wird er für sich, die Klägerin zu 2 und seinen Sohn M. in den Monaten Januar bis Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 605 EUR und 364,32 EUR (Kosten der Unterkunft) beziehen.
28 
Von dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG jedoch abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Das „Vertretenmüssen“ beschränkt sich nicht auf ein vorsätzliches und fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 26 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35). Demgemäß ist etwa der Verlust des Arbeitsplatzes wegen Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ein zu vertretender Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, während der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht zu vertreten hat, wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig ist oder weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale (Alter, Krankheit, Behinderung) aufweist. Dies ist für den Kläger zu 1 der Fall.
29 
Nach der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Alb-Donau-Kreises vom 21.12.2005 leidet der Kläger unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese Gesundheitsbeschwerden äußern sich in Angina pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgert das Gesundheitsamt, dass der Kläger zu 1 allenfalls eine Halbtagstätigkeit ohne jede körperliche Anstrengung oder Zwangshaltung ausführen könnte, bei der ein längeres Sitzen und Bewegungswechsel möglich sein müssten und zudem mit Fehlzeiten wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes zu rechnen sei; es kämen lediglich eine Tätigkeit als Pförtner oder eine andere ähnliche Tätigkeit in Frage. Mit dem Gesundheitsamt geht auch die Kammer davon aus, dass ein solcher Arbeitsplatz für den kurz vor dem Rentenalter stehenden Kläger als Migranten nicht zur Verfügung steht, nachdem schon das Arbeitsamt U. vor dem Herzhinterwandinfarkt des Klägers zu 1 am 25.6.2003 ausgeführt hat, dass eine Vermittlung des Klägers zu 1 auf Grund seines Alters und der Stellensituation nicht möglich sei. Damit ist zunächst ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGBII/SGB XII gegeben.
30 
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein solcher Grund auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 1 den im Jahr 1999 innegehabten Arbeitsplatz als Lagerist bei der Firma E. O. in L. verloren hat. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob der Kläger zu 1 den Verlust dieses Arbeitsplatzes zu vertreten hat, nachdem dieser (allerdings erstmals) in der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Darstellung des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben vom 23.7.1999 bestritten hat. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes kann durch weitere Entwicklungen, etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit, unterbrochen werden, während jedoch allein die mit zunehmenden Alter und Langzeitarbeitslosigkeit sinkenden Arbeitsmarktchancen nicht ausreichen, um das Fortwirken der Folgen eines vom Einbürgerungsbewerber zu vertretenden Arbeitsplatzverlustes aufzuheben. Eine zeitlich nicht begrenzte „Ewigkeitswirkung“ eines einmal begründeten Zurechnungszusammenhangs ist nicht erforderlich, um dem Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG, dessen Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukunftsgerichtet ist (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK-StAR], § 10 StAG RdNr. 230), zu entsprechen. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG bewusst für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigen Aufenthalt fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen (Ermessens)Entscheidungen (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG) und damit die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes bereits stattgefunden hat und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, 47; GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 239 ff.).
31 
Bei dem Kläger zu 1 sind zusätzliche Ereignisse gegeben, die den Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes bei der Firma O. aufheben. Zum einen war er anschließend noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma xxx, H.-S., das ihm ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers während der Probezeit nur deswegen gekündigt werden musste, weil er „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen war (vgl. auch GK-StAR, § 10 StAG RdNr. 249, wonach bereits überobligatorische Bemühungen um einen neuen, nicht notwendig qualifikationsgerechten Arbeitsplatz für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ausreichen, während der Kläger zu 1 hier sogar ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war). Zum anderen hat die massive gesundheitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 nach seinem im Jahr 2004 erlittenen Hinterwandinfarkt ausweislich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des A.-D.-K. dazu geführt, dass der Kläger zu 1 praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten kann. Damit liegen aber im Fall des Klägers zu 1 Besonderheiten vor, die hier ein Fortbestehen des Zurechnungszusammenhangs des Arbeitsplatzverlustes im Jahr 1999 ausschließen. Die Situation des Klägers zu 1 unterscheidet sich demnach von der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 1.7.1997, a.a.O., zu entscheidenden Konstellation eines Einbürgerungsbewerbers, dessen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG zu vertretende Hilfebedürftigkeit auch nach acht Jahren unabhängig vom Grad der Arbeitsbemühungen fortwirkt. Denn in jenem Fall stand der Einbürgerungsbewerber weder zwischenzeitlich in einem Arbeitsverhältnis noch hatte sich dessen gesundheitliche Konstitution entscheidend verschlechtert. Auch in dem vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Urteil vom 14.9.2005 - 11 K 1322/04 -), auf den der Beklagte hinweist, konnte eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Einbürgerungsbewerbers, die praktisch dazu geführt hätte, dass er auf dem Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln ist, nicht festgestellt werden.
32 
Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht hat, dass dem Kläger zu 1 das Verhalten seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten haben dürfte (vgl. den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 13.1.2006), „wie bei einer Bedarfsgemeinschaft“ zuzurechnen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthält keine Regelung, nach der der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach den SGBII/XII dem Familienangehörigen zuzurechnen ist, der diesen Bezug nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt das Staatsangehörigkeitsrecht jeweils darauf ab, ob gesondert für jeden Einbürgerungsbewerber einer Familie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht (vgl. etwa auch die Vorschrift über die Miteinbürgerung in § 10 Abs. 2 StAG nach „Maßgabe des Absatzes 1“).
33 
Die weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers zu 1 sind gegeben. Er ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Versagungsgründe nach § 11 StAG liegen nicht vor; insbesondere verfügt der Kläger zu 1 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die ihm durch befriedigende schriftliche und mündliche Leistungen im Zeugnis Deutsch - Mittelstufe - der Inlingua Sprachenschule U. bescheinigt wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht konnte sich der Kläger in deutscher Sprache noch gut verständigen.
34 
Mit Ausnahme der nicht hinnehmbaren Mehrstaatigkeit liegen danach alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StAG vor, so dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerungszusicherung hat.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2 wird in dem abgetrennten Verfahren 5 K 95/06 entschieden. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 
Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
14 
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
18 
Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
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2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
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Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
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2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
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Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
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Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
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Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
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2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
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Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
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„Herr M. (Name)
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Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
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Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
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beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
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bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
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Herzliche Grüße
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M.“ (Name)
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Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
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3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
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3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
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Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
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Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung.
Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er u.a. an, er sei nicht Mitglied oder Sympathisant irgend einer Organisation gewesen. Er sei jedoch Kurde und setze sich für ein freies Kurdistan ein. Er habe Kurden, die in den Bergen gekämpft hätten, mit Essen und Kleidung unterstützt. Er sei drei Mal für ein bis zwei Tage festgenommen und von türkischen Soldaten immer wieder danach befragt worden, warum er die Leute, die Kurden in den Bergen, unterstützen würde. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.03.1990 ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.1993 - A 2 K 21087/90 - wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, individuelle Vorfluchtgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können; er habe noch nicht einmal den Namen der Organisation nennen können, die er vorgebe, unterstützt zu haben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG: Er habe aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nachweislich an türkischen bzw. kurdischen Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet und im angrenzenden europäischen Ausland teilgenommen. Der türkische Geheimdienst MIT sammle im Bundesgebiet Informationen über politische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger und werte sie aus. Personen, die dem Geheimdienst namentlich bekannt geworden seien und verdächtigt würden, die PKK, wenn auch nur im Ausland, zu unterstützen oder sich sonst aktiv für die politische und kulturelle Autonomie der Kurden in der Türkei einzusetzen, müssten bei ihrer Einreise in die Türkei mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen, im Rahmen dessen sie befürchten müssten, auch Foltermaßnahmen ausgesetzt zu werden. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG ganz gezielt geschaffen haben sollte, lägen diese vor. Das Urteil ist seit dem 27.03.1993 rechtskräftig.
Am ... hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er sechs gemeinsame Kinder hat, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dem Kläger wurde am 16.07.1993 eine Aufenthaltsbefugnis, am 20.06.1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und am 21.09.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.1995 - B 16 CS 2631/95 - (rechtskräftig seit 26.09.1995): Führen von Waffen und Schutzwaffen; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.02.2000 - 9 CS 83 Js 15972/99 - (rechtskräftig seit 27.04.2000): Beleidigung; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
Am 24.04.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In der dem Antrag beigefügten „Loyalitätserklärung“ bekannte sich der Kläger zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 06.08.2002 wird festgehalten, aufgrund des über die Loyalitätserklärung mit dem Kläger geführten Gesprächs könne davon ausgegangen werden, dass Grundkenntnisse hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorhanden seien. Der Kläger sei befragt worden, ob er Handlungen vorgenommen habe, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Er gab an, keine entsprechende Bestrebungen unternommen zu haben.
Das routinemäßig vom Einbürgerungsersuchen unterrichtete Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg legte den Einbürgerungsvorgang dem Innenministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
10 
Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2003 nicht zu. In diesem und dem, aufgrund der beim Kläger durchgeführten Anhörung (klägerische Schreiben vom 07.06. und 10.06.2003), ergänzenden Schreiben vom 25.08.2003 legte das Innenministerium seiner Entscheidung Folgendes zugrunde:
11 
1. Der Kläger sei am 16.06.1994 zum Vorsitzenden des PKK-nahen „Kurdischen Sportvereins B. e.V.“ gewählt worden. Die Eintragung über das Erlöschen des Vereins sei am 21.07.2003 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Vereinsvorsitz innegehabt. Bis zur Löschung des Vereins sei der Kläger auch allein vertretungsberechtigter Vorsitzender mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Vereinsräume seien am 29.07.1998 durchsucht worden. Der Kläger habe im Verdacht gestanden, mit anderen Verantwortlichen des Vereins in Pforzheim die PKK und ERNK unterstützt zu haben. In den Vereinsräumen habe sich auf einem großen Holzbrett an der Wand aufgehängt die ERNK-Fahne befunden, die von sog. kurdischen Märtyrern/Kämpfern umrahmt gewesen sei. Wenn der Kläger behaupte, bei dem Verein handle es sich um einen Fußballverein, der nichts mit der PKK zu tun habe, sei dies nicht glaubhaft. In einem 1997 anhängigen Ermittlungsverfahren gegen zumindest einen Angehörigen des Vereins sei bekannt geworden, dass von dort aus Kinder und Jugendliche unter Gewaltandrohung gegen die Eltern in ein sog. Ausbildungslager der PKK nach Frankreich verschleppt worden seien. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, nachdem die Geschädigten ihre Anzeige zurückgezogen hätten; die Geschädigten hätten offensichtlich von einem Vereinsverantwortlichen und anderen PKK-Anhängern Anrufe erhalten, in denen sie unter Gewaltandrohung zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert worden seien. Spätestens im Juli 1998 (Durchsuchung der Vereinsräume) hätte sich der Kläger, wenn er tatsächlich nichts mit der PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisation zu tun gehabt haben wolle, vom Verein lossagen und als Vorsitzender und Mitglied ausscheiden müssen.
12 
2. Der Kläger sei am 27.11.1993 Teilnehmer einer nicht angemeldeten Demonstration von PKK-Anhängern in Stuttgart gewesen. Da er sich nicht an einen erteilten Platzverweis gehalten habe, sei er in Beseitigungsgewahrsam genommen worden. Die Versammlung habe sich gegen das Verbot der „Arbeiter-Partei Kurdistan“ (PKK) gerichtet. Die „Einkesselung durch die Polizei“ sei erst erfolgt, nachdem der Kläger einem Platzverweis nicht nachgekommen sei. Bei seiner Durchsuchung sei ein Klappmesser gefunden worden.
13 
3. Am 25.07.1994 habe sich der Kläger bei einer Plakatierungsaktion für die PKK in Pforzheim beteiligt. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, dass er sich durch das Plakatieren strafbar gemacht habe. Nach dem Vernehmungsprotokoll der Polizeidirektion Pforzheim sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er für die ERNK plakatiere.
14 
4. Der Kläger habe am 26.11.1994 in Stuttgart an einer nicht angemeldeten Demonstration von Kurden anlässlich des Jahrestages des PKK-Verbotes teilgenommen. Er sei dieserhalb wegen Führens von Waffen und Schutzwaffen und wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Soweit der Kläger einwende, er habe sich am 26.11.1994 mit seinem Vater auf dem Weg nach Stuttgart befunden, um dort Bekannte zu besuchen, in deren Familie jemand gestorben sei, und sei auf dem Bahnhof von der Polizei gleich mitgenommen worden, sei zu entgegnen, dass der Kläger sich auf dem Weg zur Demonstration befunden habe. Polizeiliche Ermittlungen zu seinem behaupteten Besuch bei Bekannten anlässlich eines Todesfalles hätten ergeben, dass sich in der von ihm genannten Familie der letzte Todesfall vor zwei Jahren ereignet habe. Bei seiner Festnahme seien zwei Taschenkalender mit ERNK-Symbolen, ein Springmesser, ein Taschenmesser und eine Uhr mit ERNK-Symbol sichergestellt worden.
15 
5. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in der klägerischen Wohnung am 29.07.1998 und 24.11.1999 seien mehrere Gegenstände beschlagnahmt worden, die auf eine Unterstützung der PKK/ERNK schließen ließen.
16 
6. Unter dem 10.07.2001 habe der Kläger eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ abgegeben. Das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt worden, da das Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nur gering erschienen sei. In der Einstellungsverfügung sei jedoch klargestellt worden, dass der Kläger einen - wenngleich nicht gewichtigen - Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERMK geleistet habe und es sich bei der „Selbsterklärung“ nicht um eine völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK gehandelt habe.
17 
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 wurde der Antrag des Klägers auf Einbürgerung abgelehnt.
18 
In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs.1 S.1 Nr.1 AuslG, da er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers. Angesichts seines intensiven Engagements für die PKK/ERNK könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Zielen dieser Organisationen identifiziere und bereit sei, auch tatkräftig für diese einzutreten. Die von ihm am 10.04.2002 abgegebene Loyalitätserklärung sei deshalb unwahr.
19 
Dem Kläger sei auch der seiner Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenzuhalten. Aufgrund der vom Innenministerium Baden-Württemberg mitgeteilten Aktivitäten des Klägers sei die Annahme gerechtfertigt, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihren Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewendet habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass sich der Kläger für diese Organisation aktiv einsetze oder eingesetzt habe.
20 
Eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz komme aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe nicht in Betracht.
21 
Gegen den vorgelegten Bescheid legte der Kläger am 27.10.2003 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, er sei zwar Kurde, auf keinen Fall aber ein PKK-Anhänger; mit diesen Leuten wolle er überhaupt nichts zu tun haben. Die vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgebrachten Gründe seien in keiner Weise geeignet, seine Loyalitätserklärung in Zweifel zu ziehen oder sie gar als unwahr zu bezeichnen.
22 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
23 
In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze bzw. verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht in der Lage sei, sich und seine Angehörigen selbst zu ernähren, sondern Unterhalt aus öffentlichen Mitteln beziehe. Die Einbürgerung hiernach scheitere zudem auch daran, dass ihm erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstünden. Zwar versuche die PKK/KADEK derzeit ihre Ziele auf politischem Weg durchzusetzen, jedoch hätten die zahlreichen gewalttätigen Aktionen (z. B. Brandanschläge) in der Vergangenheit gezeigt, dass die PKK/KADEK insbesondere durch den gesteuerten Einsatz ihrer Aktivisten ein erhebliches Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit in Europa darstelle. Daher müsse auch weiterhin von einem latent vorhandenen Gewaltpotenzial der in Europa im Exil lebenden PKK-Anhängern ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die PKK dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sei. Sie sei mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 02.05.2002 in die mit entsprechenden restriktiven Maßnahmen verbundene Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Wer eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze, habe nach § 86 Nr.3 AuslG i.V.m. § 47 Abs.2 Nr.4 und § 8 Abs.1 Nr.5 AuslG keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Kläger habe nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihrer Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewandt habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass er sich für die PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisationen aktiv einsetze oder eingesetzt habe. Dieserhalb müsse sich der Kläger den Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenhalten lassen. An dieser Bewertung vermöge weder die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 02.2.2004 noch sein Schreiben vom 12.02.2004 etwas zu ändern. Die PKK-Nähe des Klägers sei durch zahlreiche gerichtliche und polizeiliche Feststellungen belegt und beruhe nicht auf Vermutungen oder nicht gesicherten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes. Im Schreiben des Klägers vom 12.02.2004, in dem er erklärt habe, „mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun zu haben“ und sich für gemachte Fehler und die vorgefallenen Sachen entschuldigt habe, sei ein gewisses Eingeständnis zu erblicken.
24 
Auf den am 10.03.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.03.2004 Klage erhoben und beantragt,
25 
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.
26 
In der Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren gemachten Erklärungen und führt weiterhin aus, sein Schreiben vom 12.02.2004 sei ohne Absprache mit seinem Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieses Schreiben habe sich ausschließlich auf die Unterzeichnungen der sog. „PKK-Selbsterklärung“ bezogen. Außerdem hätten sich die meisten ihm zur Last gelegten Ereignisse im Zeitraum 1993/1994 ereignet. Aus dem kurdischen Sportverein B. sei er bereits 1996 ausgetreten; rein formal sei er noch bis zum Jahr 2002 im Vereinsregister als Vorsitzender eingetragen gewesen. Dies jedoch nur deshalb, weil er die gesetzlichen Formerfordernisse für das Löschen als Vorsitzender eines Vereins im Vereinsregister nicht gekannt habe. Im übrigen habe er am 10.04.2004 eine eindeutige Loyalitätserklärung und am 02.02.2004 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, aus denen sich erhelle, dass er sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und jegliche Anwendung von Gewalt, die die Belange der Bundesrepublik gefährden könnten, ablehne.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
In ihrer Klageerwiderung untermauert sie ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigt, dass sich die Häufigkeit und Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK und ihrer Nachfolge- und Tochterorganisationen von einem bloß unpolitischen Mitläufer der Bewegung abhebe. Zur Glaubhaftmachung eines inneren Wandels, welcher die Abkehr von seiner ursprünglichen Unterstützung der Ziele der PKK plausibel mache, genüge nicht eine bloße Erklärung des Klägers, sich von der Organisation und den Zielen der PKK abgewendet zu haben. Es sei vielmehr erforderlich, dass er in nachvollziehbarer Weise sämtliche äußeren Umstände und inneren Beweggründe für seine Abkehr darlege. Darüber hinaus erfordere die Prognose für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Klägers von seiner bisherigen PKK-Unterstützung außer einer solchen Erklärung als objektives Zeichen auch einen längeren Zeitraum des „Wohlverhaltens“. Allein aufgrund solch objektiven Gegebenheiten sei es möglich, eine nachhaltige und positive Prognose für die innere und äußere Abkehr des Klägers von den Zielen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen für die Zukunft abzugeben.
30 
Des weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (ein Heft Ausländerakte; ein Heft Widerspruchsakte, zwei Hefte Sozialhilfeakten), die Gerichtsakte des Asylverfahrens des Klägers -A 2 K 21087/90-, auf die Ermittlung- bzw. Strafakten der Verfahren 9 Cs 83 Js 15972/99, B 16 Cs 2631/95, 91 Js 200/97 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
55 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
56 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
57 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
58 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
59 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
60 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
61 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
62 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
64 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
66 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
67 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
68 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
69 
BESCHLUSS:
70 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
10 
Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
11 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
17 
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
18 
Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
26 
2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
33 
2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
34 
Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
35 
„Herr M. (Name)
36 
Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
39 
bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
40 
Herzliche Grüße
41 
M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung.
Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er u.a. an, er sei nicht Mitglied oder Sympathisant irgend einer Organisation gewesen. Er sei jedoch Kurde und setze sich für ein freies Kurdistan ein. Er habe Kurden, die in den Bergen gekämpft hätten, mit Essen und Kleidung unterstützt. Er sei drei Mal für ein bis zwei Tage festgenommen und von türkischen Soldaten immer wieder danach befragt worden, warum er die Leute, die Kurden in den Bergen, unterstützen würde. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.03.1990 ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.1993 - A 2 K 21087/90 - wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, individuelle Vorfluchtgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können; er habe noch nicht einmal den Namen der Organisation nennen können, die er vorgebe, unterstützt zu haben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG: Er habe aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nachweislich an türkischen bzw. kurdischen Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet und im angrenzenden europäischen Ausland teilgenommen. Der türkische Geheimdienst MIT sammle im Bundesgebiet Informationen über politische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger und werte sie aus. Personen, die dem Geheimdienst namentlich bekannt geworden seien und verdächtigt würden, die PKK, wenn auch nur im Ausland, zu unterstützen oder sich sonst aktiv für die politische und kulturelle Autonomie der Kurden in der Türkei einzusetzen, müssten bei ihrer Einreise in die Türkei mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen, im Rahmen dessen sie befürchten müssten, auch Foltermaßnahmen ausgesetzt zu werden. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG ganz gezielt geschaffen haben sollte, lägen diese vor. Das Urteil ist seit dem 27.03.1993 rechtskräftig.
Am ... hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er sechs gemeinsame Kinder hat, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dem Kläger wurde am 16.07.1993 eine Aufenthaltsbefugnis, am 20.06.1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und am 21.09.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.1995 - B 16 CS 2631/95 - (rechtskräftig seit 26.09.1995): Führen von Waffen und Schutzwaffen; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.02.2000 - 9 CS 83 Js 15972/99 - (rechtskräftig seit 27.04.2000): Beleidigung; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
Am 24.04.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In der dem Antrag beigefügten „Loyalitätserklärung“ bekannte sich der Kläger zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 06.08.2002 wird festgehalten, aufgrund des über die Loyalitätserklärung mit dem Kläger geführten Gesprächs könne davon ausgegangen werden, dass Grundkenntnisse hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorhanden seien. Der Kläger sei befragt worden, ob er Handlungen vorgenommen habe, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Er gab an, keine entsprechende Bestrebungen unternommen zu haben.
Das routinemäßig vom Einbürgerungsersuchen unterrichtete Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg legte den Einbürgerungsvorgang dem Innenministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
10 
Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2003 nicht zu. In diesem und dem, aufgrund der beim Kläger durchgeführten Anhörung (klägerische Schreiben vom 07.06. und 10.06.2003), ergänzenden Schreiben vom 25.08.2003 legte das Innenministerium seiner Entscheidung Folgendes zugrunde:
11 
1. Der Kläger sei am 16.06.1994 zum Vorsitzenden des PKK-nahen „Kurdischen Sportvereins B. e.V.“ gewählt worden. Die Eintragung über das Erlöschen des Vereins sei am 21.07.2003 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Vereinsvorsitz innegehabt. Bis zur Löschung des Vereins sei der Kläger auch allein vertretungsberechtigter Vorsitzender mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Vereinsräume seien am 29.07.1998 durchsucht worden. Der Kläger habe im Verdacht gestanden, mit anderen Verantwortlichen des Vereins in Pforzheim die PKK und ERNK unterstützt zu haben. In den Vereinsräumen habe sich auf einem großen Holzbrett an der Wand aufgehängt die ERNK-Fahne befunden, die von sog. kurdischen Märtyrern/Kämpfern umrahmt gewesen sei. Wenn der Kläger behaupte, bei dem Verein handle es sich um einen Fußballverein, der nichts mit der PKK zu tun habe, sei dies nicht glaubhaft. In einem 1997 anhängigen Ermittlungsverfahren gegen zumindest einen Angehörigen des Vereins sei bekannt geworden, dass von dort aus Kinder und Jugendliche unter Gewaltandrohung gegen die Eltern in ein sog. Ausbildungslager der PKK nach Frankreich verschleppt worden seien. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, nachdem die Geschädigten ihre Anzeige zurückgezogen hätten; die Geschädigten hätten offensichtlich von einem Vereinsverantwortlichen und anderen PKK-Anhängern Anrufe erhalten, in denen sie unter Gewaltandrohung zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert worden seien. Spätestens im Juli 1998 (Durchsuchung der Vereinsräume) hätte sich der Kläger, wenn er tatsächlich nichts mit der PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisation zu tun gehabt haben wolle, vom Verein lossagen und als Vorsitzender und Mitglied ausscheiden müssen.
12 
2. Der Kläger sei am 27.11.1993 Teilnehmer einer nicht angemeldeten Demonstration von PKK-Anhängern in Stuttgart gewesen. Da er sich nicht an einen erteilten Platzverweis gehalten habe, sei er in Beseitigungsgewahrsam genommen worden. Die Versammlung habe sich gegen das Verbot der „Arbeiter-Partei Kurdistan“ (PKK) gerichtet. Die „Einkesselung durch die Polizei“ sei erst erfolgt, nachdem der Kläger einem Platzverweis nicht nachgekommen sei. Bei seiner Durchsuchung sei ein Klappmesser gefunden worden.
13 
3. Am 25.07.1994 habe sich der Kläger bei einer Plakatierungsaktion für die PKK in Pforzheim beteiligt. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, dass er sich durch das Plakatieren strafbar gemacht habe. Nach dem Vernehmungsprotokoll der Polizeidirektion Pforzheim sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er für die ERNK plakatiere.
14 
4. Der Kläger habe am 26.11.1994 in Stuttgart an einer nicht angemeldeten Demonstration von Kurden anlässlich des Jahrestages des PKK-Verbotes teilgenommen. Er sei dieserhalb wegen Führens von Waffen und Schutzwaffen und wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Soweit der Kläger einwende, er habe sich am 26.11.1994 mit seinem Vater auf dem Weg nach Stuttgart befunden, um dort Bekannte zu besuchen, in deren Familie jemand gestorben sei, und sei auf dem Bahnhof von der Polizei gleich mitgenommen worden, sei zu entgegnen, dass der Kläger sich auf dem Weg zur Demonstration befunden habe. Polizeiliche Ermittlungen zu seinem behaupteten Besuch bei Bekannten anlässlich eines Todesfalles hätten ergeben, dass sich in der von ihm genannten Familie der letzte Todesfall vor zwei Jahren ereignet habe. Bei seiner Festnahme seien zwei Taschenkalender mit ERNK-Symbolen, ein Springmesser, ein Taschenmesser und eine Uhr mit ERNK-Symbol sichergestellt worden.
15 
5. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in der klägerischen Wohnung am 29.07.1998 und 24.11.1999 seien mehrere Gegenstände beschlagnahmt worden, die auf eine Unterstützung der PKK/ERNK schließen ließen.
16 
6. Unter dem 10.07.2001 habe der Kläger eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ abgegeben. Das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt worden, da das Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nur gering erschienen sei. In der Einstellungsverfügung sei jedoch klargestellt worden, dass der Kläger einen - wenngleich nicht gewichtigen - Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERMK geleistet habe und es sich bei der „Selbsterklärung“ nicht um eine völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK gehandelt habe.
17 
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 wurde der Antrag des Klägers auf Einbürgerung abgelehnt.
18 
In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs.1 S.1 Nr.1 AuslG, da er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers. Angesichts seines intensiven Engagements für die PKK/ERNK könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Zielen dieser Organisationen identifiziere und bereit sei, auch tatkräftig für diese einzutreten. Die von ihm am 10.04.2002 abgegebene Loyalitätserklärung sei deshalb unwahr.
19 
Dem Kläger sei auch der seiner Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenzuhalten. Aufgrund der vom Innenministerium Baden-Württemberg mitgeteilten Aktivitäten des Klägers sei die Annahme gerechtfertigt, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihren Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewendet habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass sich der Kläger für diese Organisation aktiv einsetze oder eingesetzt habe.
20 
Eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz komme aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe nicht in Betracht.
21 
Gegen den vorgelegten Bescheid legte der Kläger am 27.10.2003 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, er sei zwar Kurde, auf keinen Fall aber ein PKK-Anhänger; mit diesen Leuten wolle er überhaupt nichts zu tun haben. Die vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgebrachten Gründe seien in keiner Weise geeignet, seine Loyalitätserklärung in Zweifel zu ziehen oder sie gar als unwahr zu bezeichnen.
22 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
23 
In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze bzw. verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht in der Lage sei, sich und seine Angehörigen selbst zu ernähren, sondern Unterhalt aus öffentlichen Mitteln beziehe. Die Einbürgerung hiernach scheitere zudem auch daran, dass ihm erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstünden. Zwar versuche die PKK/KADEK derzeit ihre Ziele auf politischem Weg durchzusetzen, jedoch hätten die zahlreichen gewalttätigen Aktionen (z. B. Brandanschläge) in der Vergangenheit gezeigt, dass die PKK/KADEK insbesondere durch den gesteuerten Einsatz ihrer Aktivisten ein erhebliches Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit in Europa darstelle. Daher müsse auch weiterhin von einem latent vorhandenen Gewaltpotenzial der in Europa im Exil lebenden PKK-Anhängern ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die PKK dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sei. Sie sei mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 02.05.2002 in die mit entsprechenden restriktiven Maßnahmen verbundene Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Wer eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze, habe nach § 86 Nr.3 AuslG i.V.m. § 47 Abs.2 Nr.4 und § 8 Abs.1 Nr.5 AuslG keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Kläger habe nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihrer Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewandt habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass er sich für die PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisationen aktiv einsetze oder eingesetzt habe. Dieserhalb müsse sich der Kläger den Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenhalten lassen. An dieser Bewertung vermöge weder die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 02.2.2004 noch sein Schreiben vom 12.02.2004 etwas zu ändern. Die PKK-Nähe des Klägers sei durch zahlreiche gerichtliche und polizeiliche Feststellungen belegt und beruhe nicht auf Vermutungen oder nicht gesicherten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes. Im Schreiben des Klägers vom 12.02.2004, in dem er erklärt habe, „mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun zu haben“ und sich für gemachte Fehler und die vorgefallenen Sachen entschuldigt habe, sei ein gewisses Eingeständnis zu erblicken.
24 
Auf den am 10.03.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.03.2004 Klage erhoben und beantragt,
25 
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.
26 
In der Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren gemachten Erklärungen und führt weiterhin aus, sein Schreiben vom 12.02.2004 sei ohne Absprache mit seinem Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieses Schreiben habe sich ausschließlich auf die Unterzeichnungen der sog. „PKK-Selbsterklärung“ bezogen. Außerdem hätten sich die meisten ihm zur Last gelegten Ereignisse im Zeitraum 1993/1994 ereignet. Aus dem kurdischen Sportverein B. sei er bereits 1996 ausgetreten; rein formal sei er noch bis zum Jahr 2002 im Vereinsregister als Vorsitzender eingetragen gewesen. Dies jedoch nur deshalb, weil er die gesetzlichen Formerfordernisse für das Löschen als Vorsitzender eines Vereins im Vereinsregister nicht gekannt habe. Im übrigen habe er am 10.04.2004 eine eindeutige Loyalitätserklärung und am 02.02.2004 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, aus denen sich erhelle, dass er sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und jegliche Anwendung von Gewalt, die die Belange der Bundesrepublik gefährden könnten, ablehne.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
In ihrer Klageerwiderung untermauert sie ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigt, dass sich die Häufigkeit und Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK und ihrer Nachfolge- und Tochterorganisationen von einem bloß unpolitischen Mitläufer der Bewegung abhebe. Zur Glaubhaftmachung eines inneren Wandels, welcher die Abkehr von seiner ursprünglichen Unterstützung der Ziele der PKK plausibel mache, genüge nicht eine bloße Erklärung des Klägers, sich von der Organisation und den Zielen der PKK abgewendet zu haben. Es sei vielmehr erforderlich, dass er in nachvollziehbarer Weise sämtliche äußeren Umstände und inneren Beweggründe für seine Abkehr darlege. Darüber hinaus erfordere die Prognose für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Klägers von seiner bisherigen PKK-Unterstützung außer einer solchen Erklärung als objektives Zeichen auch einen längeren Zeitraum des „Wohlverhaltens“. Allein aufgrund solch objektiven Gegebenheiten sei es möglich, eine nachhaltige und positive Prognose für die innere und äußere Abkehr des Klägers von den Zielen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen für die Zukunft abzugeben.
30 
Des weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (ein Heft Ausländerakte; ein Heft Widerspruchsakte, zwei Hefte Sozialhilfeakten), die Gerichtsakte des Asylverfahrens des Klägers -A 2 K 21087/90-, auf die Ermittlung- bzw. Strafakten der Verfahren 9 Cs 83 Js 15972/99, B 16 Cs 2631/95, 91 Js 200/97 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
55 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
56 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
57 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
58 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
59 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
60 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
61 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
62 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
64 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
66 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
67 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
68 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
69 
BESCHLUSS:
70 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.