Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Feb. 2009 - 7 A 11063/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0217.7A11063.08.0A
bei uns veröffentlicht am17.02.2009


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 werden der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der am 1. Januar 1967 geboren und kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Seine Einreise nach Deutschland erfolgte am 4. Februar 1996; in der Folge stellte er einen Asylantrag und wurde mit Bescheid vom 29. Februar 1996 als Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Im Februar 1998 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, seit Februar 2006 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

2

Am 28. September 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte eine von ihm unterschriebene Loyalitätserklärung vor. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte das Ministerium des Innern und für Sport der Beklagten mit, dass der Kläger sich zumindest im Jahr 2005 als sogenannter Frontarbeiter des "Volkskongresses Kurdistans" (KONGRA-GEL) im Gebiet ... betätigt habe. Durch seine Einbindung als Frontarbeiter in den KONGRA-GEL unterstütze der Kläger nachhaltig eine verbotene extremistische Organisation. Von ihm gingen somit verfassungsfeindliche Bestrebungen aus.

3

Der Kläger gab bei einer Vorsprache am 17. Januar 2007 an, er habe von einem Kontakt zur PKK nichts gewusst. Er habe allenfalls etwas unterschrieben, nämlich dass er für Freiheit und Demokratie eintrete. Weder habe er für eine Organisation Zeitungen verkauft noch Spenden gesammelt.

4

Mit Bescheid vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport als Verfassungsschutzbehörde.

5

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich nicht als Frontarbeiter des KONGRA-GEL betätigt habe. Die Auskunft des Verfassungsschutzes könne er sich nur so erklären, dass er seinerzeit mit einem Landsmann andere Landsleute und den Kulturverein in ... besucht habe. Es sei jedoch nicht die Rede von politischer Werbung gewesen. Er sei nie im Besitz von Informationsmaterialien gewesen und habe auch keine Spenden gesammelt. Er sei lediglich ein paar Mal mit dem von ihm genannten Landsmann zusammengetroffen und habe mit diesem auch andere Landsleute besucht. Als er gemerkt habe, dass jener in entsprechender Weise politisch tätig gewesen sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gepflegt.

6

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 hat der Kläger sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt. Zur Begründung hat er in Ergänzung zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgebracht: Möglicherweise sei er Opfer einer Denunziation geworden. Der KONGRA-GEL sei nicht von Anfang an als verbotene Organisation behandelt worden. Er sei erst nach längerer Zeit in die Liste der terroristischen Vereinigungen aufgenommen worden. Davor habe es Bemühungen aus kurdischen Kreisen gegeben, die Aufnahme in die Liste zu verhindern. Wenn er sich während der Kampagne durch Unterschriftsleistung dafür ausgesprochen haben sollte, dass der KONGRA-GEL nicht in die Liste aufgenommen werde, so sei dies nicht als Unterstützung einer verbotenen Organisation zu werten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der auf § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - gestützte Anspruch sei gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, die den Schluss rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Dazu gehöre die Unterstützung einer terroristischen Organisation. Als solche sei die vom Kläger unterstützte Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK anzusehen, welche seit November 1993 mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt sei. Der Kläger habe die Organisation, wie sich aus der Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport ergebe, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gestützt sei, durch seine Tätigkeit als Frontarbeiter unterstützt. Dabei folge aus der Auskunft des Landesamtes, dass Frontarbeiter Personen seien, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, und zwar z.B. durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkauf von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc. Die einzelnen Handlungen, die den Begriff der Frontarbeitertätigkeit ausfüllten, stellten ohne weiteres Unterstützungshandlungen im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte für jede einzelne Handlung, so dass offen bleiben könne, welche der genannten Handlungen vom Kläger konkret vorgenommen worden sei. Zu der Frontarbeitertätigkeit komme auch noch die dreimalige Teilnahme an internen Versammlungen des vom KONGRA-GEL dominierten Kurdischen Kulturvereins ..., wie dies sich ebenfalls aus den Auskünften des Landesamtes ergebe. Eingeräumt habe der Kläger auch die Teilnahme an einer Großdemonstration in S. im Zeitraum 2005/2006. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

8

Mit der dagegen vom Senat mit Beschluss vom 26. September 2008 zugelassenen Berufung rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, seinem Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. entgegen. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen seien nicht nachgewiesen. Es sei nicht benannt, welche einzelnen Handlungen ihm vorgeworfen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Frontarbeitertätigkeit ergäben. Ihm werde nicht die Chance gegeben, konkrete Handlungen, aus denen dies abgeleitet werde, aufzuklären. Grundsätze des rechtlichen Gehörs verlangten, dass die Tatsachen konkret benannt würden, aus denen die Unterstützungsaktivität gefolgert werde. Es könne nicht sein, dass dafür eine Aufzählung mit "z.B." und "etc." ausreiche. Es sei auch unzulässig - wie dies allerdings vielfach Behördenpraxis darstelle - aus einer Betätigung im Rahmen der kurdischen Kulturvereine die Unterstützung für die PKK herzuleiten.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Mai 2008 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2007 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie führt auf Rückfrage durch den Senat aus, sie könne dem Begehren des Klägers nicht abhelfen, wenn auch aus den im Verfahren bekundeten Gründen von Seiten der Verfassungsschutzbehörden keine der Konkretisierung und Ergänzung dienenden Angaben gemacht werden könnten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

15

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat kann gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

16

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 40c StAG der Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages, hier der 28. September 2006. Nach dieser Vorschrift sind nämlich für Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, die §§ 8 bis 14 StAG weiterhin in ihrer bis zum 28. August 2007 gültigen Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Damit unterliegt die Beurteilung des Einbürgerungsanspruchs des Klägers namentlich nicht der zu jenem Zeitpunkt erst in Kraft getretenen Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG im Hinblick auf den Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

17

Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen nicht umstritten, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG, was insbesondere den erforderlichen Aufenthaltstitel und die Voraufenthaltszeiten, das Nichtvorliegen erheblicher Straftaten, die Deutschkenntnisse sowie die Unterhaltsfähigkeit angeht, vorliegen. Der Senat konnte auch davon absehen, lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu verpflichten, da es für den Erfolg der Klage auf die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG hier nicht ankommt, nämlich dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist nämlich von den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 der Bestimmung (Nr. 6) anzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt, was beim Kläger mit seinem anerkannten Flüchtlingsstatus nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz der Fall ist.

18

Entgegen der Auffassung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und dem Urteil des Verwaltungsgerichts stehen - was einzig umstritten ist - die Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG a.F., die § 11 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung entsprechen, dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Danach ist die Einbürgerung zwar ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (Nr. 1) bzw. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt (Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz). Der Tatbestand mag erfüllt sein, wenn eine solche Handlungsweise der Unterstützung der Organisation KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der verbotenen PKK gelten würde (vgl. dazu Urteil des Senats vom 4. Juli 2005 - juris; VGH BW, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696.05 - juris). Indessen können vorliegend tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung tragen, nicht festgestellt werden. Zwar ist der Begriff der Unterstützungshandlung in diesem Sinne grundsätzlich weit aufzufassen, nämlich dahin, dass Unterstützung jede Handlungsweise ist, die für die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwGE 128, 140, 143). Die dies bezweckende Zielrichtung des Handelns muss dem Ausländer aber regelmäßig erkennbar und ihm daher zurechenbar sein. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Zusammenhang mit einer aktiven Beteiligung an Unterstützungshandlungen für die PKK oder in deren Kontext ein Einbürgerungshindernis dann besteht, wenn sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit auch in der Person des Ausländers konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2005, a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 123, 114, 125 zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen). Eine solche Konkretisierung setzt indessen in einem Mindestmaß eine subjektive Zurechenbarkeit voraus, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. An einer zurechenbaren Unterstützung in diesem Sinne fehlt es, wenn der Ausländer lediglich politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation unterstützt und dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf Meinungsäußerung nach außen vertritt (BVerwG, a.a.O.).

19

Eine konkrete Handlung, die objektiv eine solche Unterstützungshandlung darstellen und dem Mindestmaß an subjektiver Zurechenbarkeit genügen würde, kann hier nach tatrichterlicher Würdigung durch den Senat nicht festgestellt werden. Es genügt nicht, dass die Beklagte in Anlehnung an die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden dem Kläger eine "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL vorwirft. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2008 lediglich mitgeteilt, genauere Umstände zu der Frontarbeitertätigkeit des Klägers könnten nicht dargelegt werden. Frontarbeiter seien Personen, die sich unterhalb der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL engagierten, „zum Beispiel durch Sammeln von Spenden, Transportieren und Verkaufen von Publikationen bzw. Eintritts- oder Fahrkarten für bzw. zu Veranstaltungen dieser Organisation etc“. Bei ihnen handele es sich also um Personen, die im Gegensatz zu passiven Versammlungsteilnehmern zumindest aktive Hilfsdienste für den KONGRA-GEL leisteten. Auf Anfrage des Senats gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 an, nach Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz könne weder von dort noch seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine Konkretisierung/Ergänzung der gemachten Angaben vorgenommen werden. Diese Auskünfte reichen nicht, um eine dem Kläger zurechenbare Unterstützungshandlung im oben dargestellten Sinn anzunehmen.

20

Bei der dem Kläger vorgeworfenen Frontarbeitertätigkeit handelt es sich um einen komplexen Begriff, der auf zugrunde liegenden Tatsachen und entsprechende Bewertungen gestützt ist und insoweit das Resultat eines Subsumtionsvorgangs darstellt. In dieser Hinsicht sind die zur Ausfüllung des Begriffs dienenden tatsächlichen Anhaltspunkte aber nicht vollständig benannt ("zum Beispiel", "etc.") worden, geschweige denn einer Beweisführung zugänglich gemacht worden. Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, ist es nicht unerheblich, ob von der Beklagten die Behauptung aufgestellt wird, der Kläger habe wenigstens eine der in der Aufzählung beispielhaft genannten Tätigkeiten für den KONGRA-GEL ausgeführt, die nach der Auffassung der Verfassungsschutzbehörden die Frontarbeitertätigkeit ausmachen. Auch der Senat hat keine Zweifel, dass etwa das Sammeln von Spenden für den KONGRA-GEL oder das Transportieren oder Verkaufen von dessen Publikationen oder der Verkauf von Fahrkarten oder Eintrittskarten für dessen Veranstaltungen für sich allein oder im Zusammenhang die Frontarbeitertätigkeit belegen könnten. Die Beklagte und letztlich die Verfassungsschutzbehörden haben aber sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als auch auf besondere Aufforderung durch den Senat im Berufungsverfahren offen gelassen, ob der Kläger eine der in der Aufzählung konkret benannten Tätigkeiten ausgeführt hat oder aber eine unbenannte Handlung, in der die Verfassungsschutzbehörden ebenfalls die Merkmale der Frontarbeitertätigkeit als gegeben ansehen. Diese Zurückhaltung dient letztlich wohl Gründen des Quellenschutzes. Wie der Senat in seinem die Berufung zulassenden Beschluss vom 26. September 2008 indessen dargelegt hat, wird damit dem Gericht verwehrt, selbst zu beurteilen, ob die gegebenenfalls nicht in der Aufzählung bezeichneten Handlungsweisen tatsächlich den Begriff eines Frontarbeiters auszufüllen vermögen oder ob es sich um Handlungsweisen handelt, die im vorhandenen Kontext etwa einer kurdischen kulturellen Veranstaltung für den genannten Zurechnungszusammenhang nicht ausreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der KONGRA-GEL vor Ort, z.B. in dem hier in Rede stehenden Kulturzentrum in ..., in Zusammenhang mit kurdischen kulturellen Veranstaltungen tätig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass besonders für die dem beanstandeten Verhalten des Klägers im Jahre 2005 vorangehenden Zeiträume das Auftreten der Nachfolgeorganisation der PKK zeitweise von einer nicht leicht einzuordnenden Taktik geprägt war, einen Kurswechsel hin zu einer zivilgesellschaftlichen Verankerung mit dem Verzicht auf den Kampf um einen eigenständigen Kurdenstaat geltend zu machen. Dabei wurde auch das Verhältnis zu dem militärischen Arm der Organisation im Dunkeln gelassen. Nach dem Bericht des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2005 etwa (s. dort S. 142) wird durch Unterschriftskampagnen, Demonstrationen und Festivals versucht, die Aufmerksamkeit auf die Lage der Kurden in den Siedlungsgebieten zu richten; andererseits dienen diese Veranstaltungen danach dazu, unter den im Ausland lebenden Kurden die kurdische Kultur am Leben zu erhalten. Angesichts dessen wird mit dem Offenlassen der Frage, ob der Kläger nicht etwa nur bei anderen Handlungen als den ausdrücklich genannten aufgefallen ist, dem Gericht die Bewertung unmöglich gemacht, ob tatsächlich eine den genannten Zurechnungszusammenhang ausfüllende Unterstützungstätigkeit für den KONGRA-GEL vorliegt.

21

Darauf kann nicht im Hinblick auf einen sachtypischen Beweisnotstand der Beklagten und der Verfassungsschutzbehörden verzichtet werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07 - juris) schon nicht im Hinblick auf die Erweislichkeit benannter Tatsachen der Fall. Umso weniger kann von der Benennung der Tatsachen bzw. der tatsächlichen Anhaltspunkte selbst abgesehen werden. Danach richtet sich nämlich die Beweislast auch im hier in Rede stehenden Rechtsbereich nach dem Normbegünstigungsprinzip, d.h. die Behörde ist hier darlegungs- und beweisbelastet für die den Anspruch ausschließenden Umstände. Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Behörde etwa wegen Vertraulichkeitszusagen oder aus Gründen des Quellenschutzes aufgrund einer berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage nach Maßgabe des § 99 VwGO in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Zwar ist die Beweisführung mittels eines sogenannten schlichten Behördenzeugnisses, d.h. hier einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Verwaltungsgerichte müssen indessen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen und sind in ihrer tatrichterlichen Beurteilung insoweit lediglich an die Denk- und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch zu den Anforderungen bei Zeugen vom Hörensagen BVerfGE 57, 250). Vorliegend stellt sich dem Senat aber nicht einmal die Frage, ob mit Blick auf die Gesamtheit der zu würdigen Umstände der Beweis hier mit Hilfe eines "schlichten" Behördenzeugnisses geführt werden könnte. Es fehlt nämlich schon an der hinreichenden Darlegung von bestimmten tatsächlichen Anhaltspunkten, aus denen sich die Frontarbeitertätigkeit des Klägers ergeben soll. Wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (a.a.O. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Dezember 2004, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77), können „schlichte“ Behördenzeugnisse, die sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen und nicht durch die Angabe konkreter, eine Einschätzung der Verlässlichkeit ermöglichender Tatsachen untermauert werden, dem Tatrichter regelmäßig nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit substantiiert bestrittener Tatsachenbehauptungen vermitteln.

22

Der Senat hat im Übrigen neben den nicht ausreichenden Hinweisen durch die Verfassungsschutzbehörden keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht. Eine Konkretisierung und Ergänzung haben die Behörden trotz des Hinweises des Senats unterlassen. Eine Aktenanforderung kommt nicht in Betracht, nachdem die Beklagte sich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörden auf den erforderlichen Quellenschutz berufen hat. Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich keine ausschlaggebenden Erkenntnisse. Der Kläger hat zwar im Rahmen seines Asylverfahrens Angaben gemacht, dass er zum Unterstützerkreis der Widerstandsbewegung in den kurdischen Siedlungsgebieten gehörte und die Kämpfer durch logistische Unterstützung gefördert hat. Dies gibt indessen keine ausreichenden Hinweise auf eine exilpolitische Betätigung, zumal die Vorgänge in der Türkei mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Auch die von ihm zugestandenen Begebenheiten im Einzelnen reichen zur entsprechenden Ergänzung nicht aus, ebensowenig die sonst von der Beklagten geltend gemachten Umstände. Die Beklagte hat - gestützt auf die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden - vorgebracht, der Kläger habe an internen Veranstaltungen des Kulturvereins in ... teilgenommen. Wegen der aufgezeigten Gemengelage ist daraus ohne nähere Angaben des Charakters der Veranstaltungen schon nicht ersichtlich, ob es um Veranstaltungen ging, die dem KONGRA-GEL zuzurechnen sind, und insbesondere ob für den Kläger diese Zusammenhänge für eine Zurechenbarkeit hinreichend erkennbar waren. Dasselbe trifft für eine Großdemonstration in S. mit tausenden Menschen im Jahr 2005 zu, an der der Kläger teilgenommen hat. Soweit dieser selbst Berührungen mit der einschlägigen Szene zugestanden hat, beschränkt sich dies auf die Einräumung, dass er zusammen mit einem Landsmann verschiedentlich den Kulturverein aufgesucht habe, sich indessen zurückgezogen habe, als er bemerkt habe, dass dieser sich politisch betätigte. Bezogen auf die von ihm selbst eingeräumte Leistung einer Unterstützungsunterschrift hat die Beklagte allerdings keine Einzelheiten zu dem Inhalt der Erklärung und den Umständen aufgezeigt. Die daher nicht widerlegbare Einlassung des Klägers geht dahin, er habe sich für Freiheit und Demokratie einsetzen wollen; dies ist aber ohnehin von seinem Recht auf Meinungskundgabe gedeckt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

25

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.