Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 S 275/16

published on 05/04/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 S 275/16
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Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
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Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
11 
An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
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Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
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Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
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Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
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Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.