Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.

Der Kläger trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

- Im Jahr 2011 wurde gegen ihn wegen versuchter Vergewaltigung/sexueller Nötigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin, wegen Körperverletzungen zum Nachteil seines Sohnes und eines Polizeibeamten und wegen der Leistung von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Der Kläger wurde von der Polizei zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt, danach im Krankenhaus versorgt und in Haft genommen. Die Polizei erteilte ihm ein Kontaktverbot für sein Wohnanwesen vom 27. April bis 6. Mai 2011. Er verweigerte eine erkennungsdienstliche Behandlung und eine DNA-Probe. Mit Beschluss vom 29. April 2011 wies das Amtsgericht München der Lebensgefährtin des Klägers die Wohnung bis 29. Oktober 2011 zur alleinigen Nutzung zu. Auf ihren Antrag wurde der Gerichtsbeschluss am 25. Mai 2011 wieder aufgehoben. Sie und der gemeinsame Sohn stellten keine Strafanzeigen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2011 wurde das Ermittlungsverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung eingestellt, weil nach Angaben der Geschädigten der Kläger sofort von ihr abgelassen habe, als er den gemeinsamen Sohn im Treppenhaus gehört habe. Mit Strafbefehl vom 22. November 2011 (824 Cs 451 Js 186186/11) verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Auf den Einspruch des Klägers hin wurde das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 1.000,- EUR eingestellt.

- Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 2. Dezember 2015, rechtskräftig seit 23. Dezember 2015, wurde der Kläger wegen einer am 13. Februar 2014 begangenen Beleidigung (814 Cs 457 Js 153484/15) mit sexuellem Hintergrund zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, nachdem der Vorwurf einer Vergewaltigung und sexuellen Nötigung wegen fehlender zielgerichteter Nötigungshandlung fallen gelassen und das Verfahren wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden war.

Nach Anhörung ordnete das Kriminalfachdezernat 1 M. mit Bescheid vom 12. August 2015 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers aus präventiven Gründen gem. § 81b 2. Alt. StPO an (Nummer 1) und lud ihn zu deren Durchführung für den 18. September 2015, 9:00 Uhr, zum Kommissariat …, H-str. …, M., vor (Nummer 2). Für den Fall, dass er diesen Termin nicht wahrnimmt, wurde er erneut für den 1. Oktober 2015, 9:00 Uhr, zum Kommissariat …, H-str. …, M., vorgeladen (Nummer 3). In den Gründen wird als Anlass für die Anordnung auf die beiden Vorfälle im Freizeitpark … am 13. Februar 2014 Bezug genommen. Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasse das Anfertigen von Lichtbildaufnahmen, die Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücken, die Erstellung einer aktuellen Personenbeschreibung und die Vornahme von Messungen (Größe, Gewicht). Es bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr, da der Kläger erst nach zweimaliger Gegenwehr von seinem ersten Opfer abgelassen und auch danach noch den Kontakt zu diesem gesucht habe. Danach habe er in erregtem Zustand eine zweite Frau in sexuell beleidigender Art und Weise angesprochen. Beide Male habe er sich durch die Anwesenheit von mehreren Zeugen nicht von seinem Vorgehen abhalten lassen. Darüber hinaus lägen weitere Erkenntnisse zu einer versuchten Vergewaltigung seiner Lebensgefährtin und im Anschluss hieran erheblichen Widerstand gegen Polizeibeamte vor. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Um effektive Ermittlungsarbeit leisten zu können, sei der Rückgriff auf die erkennungsdienstlichen Unterlagen notwendig.

Gegen den mit einfacher Post zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am Montag, den 14. September 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Kriminalfachdezernats 1 M. vom 12. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die im Ermittlungsverfahren vorgebrachten Anschuldigungen nicht erwiesen und die Ermittlungen nicht abgeschlossen seien. Es sei noch nicht einmal Anklage erhoben worden. Es werde die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache beantragt.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 beantragte das Polizeipräsidium M.,,

die Klage abzuweisen,

und bezog sich auf die Vorfälle vom 13. Februar 2014 und den Gang der strafrechtlichen Ermittlungen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall sowie exhibitionistischer Handlungen. Die Ermittlungen wegen sexueller Nötigung und Beleidigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin im Jahre 2011 hätten ergeben, dass der Kläger an einer bipolaren Störung leide, im Jahr 2007 stark erkrankt sei und sich im Winter 2009 selbst habe in die Psychiatrie einweisen lassen. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente gegen Depressionen ein. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, weil hinsichtlich der sexuellen Beleidigung wegen fehlenden Strafantrags der Lebensgefährtin ein Verfahrenshindernis vorgelegen habe und hinsichtlich der sexuellen Nötigung keine Gewalt angewendet worden und ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht auszuschließen gewesen sei. Das Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von 1.000,- EUR eingestellt worden. Die erkennungsdienstliche Behandlung setze keine strafgerichtliche Verurteilung, sondern lediglich einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dies sei sowohl in den Anlasstaten als auch in dem Vorfall vom 26. April 2011 der Fall. Aufgrund der Zeugeneinvernahme des Sohnes des Klägers könne von einem strafbefreienden Rücktritt nicht ausgegangen werden. Im Bereich der durch Triebhaftigkeit gekennzeichneten Sexualstraftaten bestehe allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der Kläger sei bereits gegenüber drei Frauen übergriffig geworden und nicht nur im sozialen Nahbereich. Das Verhalten nach den Taten lasse auf mangelnde Einsichtsfähigkeit schließen, was ebenso wie die bipolare Störung bei der Wiederholungsprognose zulasten des Klägers zu werten sei.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei durch Strafbefehl wegen einfacher Beleidigung abgeschlossen worden. Sämtliche Verdächtigungen, insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfenen Sexualstraftaten, hätten sich nicht erwiesen. Tatsächlich habe offenbar ein Missverständnis in der jeweils subjektiven Bewertung der werbenden Handlungen des Betroffenen und der Reaktion der Umworbenen vorgelegen. Nachdem sich bezüglich der Anlasstat der polizeiliche Verdacht nicht bestätigt habe, liege keine Straftat vor, die Grundlage der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme sein könne. Damit entfalle auch eine Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich des älteren eingestellten Ermittlungsverfahrens fehle es an einem strafrechtlichen Handeln. Das Verfahren sei mangels Tatverdacht eingestellt worden. Der Kläger leide auch nicht unter einer Erkrankung, die zukünftig einschlägige Straftaten erwarten lasse. Die im anhängigen Verfahren wiederholten Sachverhaltsdarstellungen und Anschuldigungen würden vollumfänglich bestritten. Es gelte die Unschuldsvermutung. Weder präventiv-polizeiliche Erwägungen noch sonstige kriminalistische Erfahrungen rechtfertigten einen derartig massiven Grundrechtseingriff.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zeigten weitere Bevollmächtigte des Klägers neben dem bisherigen Bevollmächtigten ihre Vertretung an. Mit Schreiben vom 21. März 2016 bestritten sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81b 2. Alt. StPO. Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsbeurteilung sei die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung. Die fehlerhafte tatsächliche als auch rechtliche Würdigung wirke sich dabei unmittelbar auf die Ermessensausübung des Beklagten aus. Die Schilderung der dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalte gehe von einseitigen subjektiven Schilderungen aus, zu denen sich der Kläger nicht geäußert habe. Der Kläger sei wegen der Anlasstat nur zu 90 Tagessätzen verurteilt worden und gelte als nicht vorbestraft. Hinsichtlich der angeblichen Widerstandshandlung aus dem Jahr 2011 unterschlage der Beklagte, dass die zugrunde liegende Polizeimaßnahme rechtswidrig gewesen sei. Der angefochtene Bescheid gehe von einer unzutreffenden Wiedergabe und rechtlichen Würdigung des Geschehens aus, nämlich einer verwirklichten sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung und exhibitionistischen Handlung. Demgegenüber stelle das Verhalten bei unterstellter Richtigkeit der Zeugenaussagen nur eine Beleidigung dar. In Bezug auf die Zeugin B. liege gar kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, so dass auch keinerlei Restverdacht verbleibe. Eine einfache Beleidigung, die mit geringer Geldstrafe geahndet worden sei, rechtfertige mit Sicherheit keine erkennungsdienstliche Behandlung des nicht vorbestraften Klägers. Ihre Folgen seien gravierend. Bei einer im räumlichen Umfeld des Klägers begangenen Sexualstraftat würde die Vorlage von Fotos des Klägers, der durch den langjährigen Betrieb seines Bekleidungsgeschäfts über sein privates Umfeld hinaus bekannt sei, das Risiko erheblicher gesellschaftlicher Ausgrenzung und letztlich des finanziellen Ruins mit sich bringen. Was den Vorfall aus dem Jahre 2011 anbetreffe, setze sich der Beklagte über die Würdigung der Staatsanwaltschaft hinweg und lasse gewichtige Tatsachen außer Betracht, die den damaligen Tatvorwurf als weitaus weniger gravierend darstellen würden. Da dieser im Rahmen der Familie und ohne Gewaltanwendung stattgefunden habe, sei eine erkennungsdienstliche Behandlung überflüssig. Vor diesem Hintergrund sei auch keine Wiederholungsgefahr gegeben. Es dränge sich der Eindruck auf, die Polizei versuche über das präventive Polizeirecht die Würdigung der Staatsanwaltschaft zu umgehen. Insbesondere könne nicht von einer vollendeten, sondern allenfalls einer versuchten Vergewaltigung ausgegangen werden. Der Versuch, den Kläger als triebgesteuert darzustellen, widerspreche der Darstellung seiner Lebensgefährtin, dass er aktuell unter keiner Depression zu leiden scheine. Der Kläger habe bisher keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen. Die Art der ihm vorgeworfenen Taten unterscheide sich stark. Sofern man die Vorwürfe im Jahr als 2011 als richtig unterstelle, unterschieden sie sich gewaltig von denen im Jahr 2014. Im Jahr 2011 habe es sich um eine einmalige Beziehungstat gehandelt. Außerdem lägen zwischen den Vorfällen drei Jahre. Ferner sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Die Ermessensausübung sei rein formelhaft.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 2016, dass die Staatsanwaltschaft die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. ausdrücklich nicht bezweifelt habe. Bei der einer Beleidigung auf sexueller Grundlage handle es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Der Bundesgerichtshof sei der Ansicht, dass das Eindringen mit einem Finger regelmäßig besonders erniedrigend und als Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB anzusehen sei, also als eine Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall. Dass der Kläger ohne Einsatz eines Nötigungsmittels gehandelt habe, ändere nichts daran, dass es sich um eine besonders erniedrigende Behandlung gehandelt habe. Dass es sich um ein Missverständnis und eine abweichende subjektive Bewertung werbender Handlungen gehandelt habe, sei abwegig. Die Begehung minderschwerer Delikte und die Gesamtheit der im Raum stehenden Vorwürfe könnten zudem dazu führen, dass sie in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Bagatelldelikt einzustufen seien. Im Übrigen dürfte sich im Hinblick auf die Gesetzesentwürfe zum Sexualstrafrecht künftig eine andere Beurteilung ergeben. Hinsichtlich der Zeugin B. sei von einem polizeilichen Restverdacht wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung auf sexueller Grundlage auszugehen. Durch eine Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO und ein Verfahrenshindernis wegen verspätet gestellten Strafantrags werde der Tatverdacht nicht ausgeräumt. Die Verwertung eingestellter Strafverfahren verstoße nicht gegen die Unschuldsvermutung. Lediglich bezüglich der exhibitionistischen Handlungen sehe die Staatsanwaltschaft München den Tatvorwurf als nicht erfüllt an. Die Vorwürfe aus dem Jahr 2011 könnten zur Begründung einer Wiederholungsgefahr verwendet werden, da die Verfahren nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden seien. Von einer Beschränkung der Annäherung an Frauen aus dem sozialen Umfeld könne nach den Vorfällen aus dem Jahr 2014 nicht mehr die Rede sein. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei auch bei versuchten Straftaten zulässig. Eine mildere Sanktionierung des Versuchs sei nicht zwangsläufig. Es bedeute keinen grundsätzlichen Unterschied, ob der Erfolg eingetreten oder aus Gründen, die außerhalb des Willensbereichs des Täters lägen, ausgeblieben sei. Der Tatverdacht hinsichtlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei durch eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO nicht ausgeräumt. Es habe nicht der Eindruck erweckt werden sollen, dass der Kläger eine vollendete Vergewaltigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin begangen habe. Eine bipolare Störung sei eine chronische Erkrankung, die eine lebenslange Behandlung erfordere. Nach der Rechtsprechung verstärkten Sexualdelikte eine Wiederholungsgefahr, da sie durch eine ausgeprägte Neigung oder Veranlagung gekennzeichnet seien. Die sexualisierten Verhaltensmuster des Klägers erlaubten einen Rückschluss auf seine Persönlichkeit und sein Verhalten. Die spekulative Befürchtung, er könne von einem Zeugen bei einer Lichtbildervorlage erkannt werden, begründe keinen unverhältnismäßigen Nachteil.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 stellten die Beteiligten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG (so Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 15 Rn. 9) bzw. ebenfalls auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO (so OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 18. September 2007 - 2 O 218/07 - juris Rn. 7) kann er zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, wie hier geschehen, schriftlich vorgeladen werden.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BVerwG, B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5 m. w. N.) durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren - 814 Cs 457 Js 153484/15 - veranlasst. Dass die Anordnung nur gegen einen Beschuldigten ergehen darf, besagt lediglich, dass sie nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23. November 2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Tatverdacht gegen den Beteiligten nicht vollständig entfallen ist, sondern ein hinreichender „Restverdacht“ fortbesteht (vgl. BVerwG, a. a. O. u. B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 15. Januar 2010 - 10 CS 09.2112 - juris Rn. 10, B. v. 27. Dezember 2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8 u. B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5; OVG Nds., U. v. 20. November 2014 - 11 LB 15/14 - juris Rn. 34). Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dienen (VGH BW, B. v. 5. April 2016 - 1 S 275/16 - juris Rn. 8; BVerfG, B. v. 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - juris Rn. 9). Die Feststellung des Tatverdachtes ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, a. a. O.; BayVGH, B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7). Sie verstößt daher nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung (VGH BW, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.).

Vorliegend ist der Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstaten am 13. Februar 2014 weder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) gem. § 154 Abs. 1 StPO noch durch die Neubewertung des übrigen Tatgeschehens zum Nachteil der Zeugin S. als Beleidigung gänzlich entfallen. Das Absehen von Strafverfolgung gem. § 154 Abs. 1 StPO setzt mindestens einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 154 Rn. 29). Anders als der Kläger meint, ist auch die beleidigende Ansprache der Zeugin B. strafrechtlich relevant. Insoweit fehlt es nicht an einer Straftat (§ 185 StGB), sondern lediglich an einer Strafverfolgungsvoraussetzung in Form eines rechtzeitigen Strafantrages (§ 77b StGB), was zu einem Prozesshindernis führt. § 81b StPO differenziert nicht zwischen Antrags- und sonstigen Delikten, was auch nicht sachgerecht wäre, da die gewonnenen Daten in gleicher Weise für weitere Ermittlungsverfahren von Nutzen sein können (vgl. BayVGH, B. v. 18. Juli 2005 - 24 ZB 05.33 - juris Rn. 14). Weiter ändert die rechtliche Neubewertung des Verhaltens des Klägers gegenüber der Geschädigten S. als Beleidigung (§ 185 BGB) statt als Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 2, § 179 StGB) wegen Fehlens einer zielgerichteten Nötigungshandlung nichts daran, dass sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt am 13. Februar 2014 so zugetragen hat, wie ihn die Geschädigte geschildert hat. Der Sachverhalt ist Grundlage des rechtskräftigen Strafbefehls vom 2. Dezember 2015.

Ferner ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vornahme bzw. der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 - juris Rn. 31 u. B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 12. November 2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 20) nach einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und des Interesses des Klägers, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (BayVGH, B. v. 16. November 2015 - 10 CS 15.1564 - juris Rn. 17 m. w. N.), notwendig. Die Umstände der Anlasstat und die Vorfälle aus dem Jahr 2011 tragen die Prognose einer Wiederholungsgefahr.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen gerichtlichen Überprüfung; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich (VGH BW, B. v. 5. April 2016 - 1 S 275/16 - juris Rn. 9 m. w. N. u. U. v. 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 - juris Rn. 18). Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH BW, a. a. O.; SächsOVG, B. v. 29. Januar 2010 - 3 D 91/08 - u. B. v. 12. Oktober 2010 - 3 A 657/09 - jeweils juris Rn. 6; OVG Nds., B. v. 31. August 2010 - 11 ME 288/10 - juris Rn. 5; OVG SA, U. v. 18. August 2010 - 3 L 372/09 - juris Rn. 46; HessVGH, U. v. 9. März 1993 - 11 UE 2613/89 - juris Rn. 70).

Insoweit und im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende und umfassende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Beklagten Bezug genommen. Der Vorwurf, es handle sich um eine formelhafte Begründung, ist nicht nachvollziehbar.

Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist noch folgendes zu ergänzen:

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Gefahrenprognose auch das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2011 herangezogen hat. Insoweit steht - ebenso wie bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Anlasstat - die Verfahrenseinstellung der Annahme eines Restverdachts nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 7. Juli 2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6). Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (VGH BW, B. v. 5. April 2016 - 1 S 275/16 - juris Rn. 8). Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung, vorausgesetzt, es findet eine eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens statt (VGH BW, a. a. O.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2. Juni 2003 - 24 ZB 03.682 - juris Rn. 8 u. B. v. 2. März 1998 - 24 ZB 98.315 - juris Rn. 13).

Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung seiner Lebensgefährtin hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht ausschließen konnte. Damit aber wird eine strafbare Versuchshandlung vorausgesetzt. Das Verfahren wegen Beleidigung wurde lediglich wegen fehlenden Strafantrags eingestellt, was ebenfalls dafür spricht, dass der Tatbestand verwirklicht war. Dass sich das Geschehen im familiären Umfeld ereignet hat, macht es weder zu einer Bagatelle noch ungeeignet für die vom Beklagten gestellte Prognose. Die Rechtsgüter von Familienangehörigen wiegen nicht weniger als die außenstehender Dritter und es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz der Art, dass eine besonders eigensüchtige und rücksichtslose Verfolgung der eigenen Interessen sich auf die engsten Angehörigen beschränkt, wie sich im Falle des Klägers auch gezeigt hat. Ungeachtet dessen, ob die Vorfälle rechtlich als Sexualstraftat oder „nur“ als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) zu würdigen sind, hat der Beklagte im Hinblick auf die Vorfälle ferner zutreffend zugrunde gelegt, dass sie einem Triebgeschehen entsprungen sind, was regelmäßig auf eine besondere Veranlagung oder Neigung schließen lässt (OVG des Saarlandes, B. v. 13. März 2009 - 3 B 34/09 - juris Rn. 33 ff. m. w. N.) und für eine Wiederholungsgefahr spricht.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zwischen den Vorfällen aus den Jahren 2011 und 2014 rund drei Jahre verstrichen sind, in denen der Kläger nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat durch sein Verhalten selbst belegt, dass nach kriminalistischer Erfahrung Grund zur Annahme besteht, dass er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - entlastend oder überführend - fördern könnten.

Soweit er sich auf die Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahme im April 2011 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 3 StGB voraussetzt, dass die vorgenommene Diensthandlung rechtmäßig war. Die Tatsache, dass er deswegen zunächst mit Strafbefehl vom 22. November 2011 verurteilt und dann das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage eingestellt worden ist, zeigt somit, dass das Strafgericht von einer rechtmäßigen Diensthandlung ausgegangen ist. Wie die Einstellung gem. § 154 StPO setzt auch eine Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StPO ein strafbares Verhalten voraus und im Übrigen nur, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht, was auch in Fällen mittelschwerer Kriminalität noch angenommen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 153a Rn. 1).

Ferner kommt es nicht darauf an, dass für eine aktuelle psychische Erkrankung beim Kläger kein Nachweis vorliegt. Diese Erkrankung war nach den Gründen des angefochtenen Bescheides und den ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten für die streitgegenständliche Anordnung nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon, dass die Zeugenaussage des Sohnes des Klägers die Aussage seiner geschädigten Mutter auch insoweit stützt, als sie angibt, der Kläger leide an Depressionen bzw. einer bipolaren Störung und damit an einer chronischen Erkrankung, rechtfertigt das Verhalten des Klägers eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne weiteres.

Schließlich leidet die Anordnung auch im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2014 und die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 weder an einem Ermessensfehler noch ist sie unverhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, hat sich an den der Anordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen durch die Teileinstellung des Verfahrens und die rechtliche Neubewertung nichts geändert. Dies gilt - entgegen der Meinung des Klägers - insbesondere für Art und Schwere der Anlasstat zum Nachteil der Zeugin S. Es handelt sich - wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 30. Mai 2016 im Einzelnen dargelegt hat - nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine Tat von erheblichem Gewicht. Dies zeigt sich schon daran, dass das Amtsgericht München den nicht vorbestraften Kläger deswegen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt hat. In der strafgerichtlichen Praxis stellt bereits eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ein erhebliches Unwerturteil dar, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54 Einschätzung des Gesetzgebers im Waffenrecht). Im Übrigen bemisst sich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weniger nach der Schwere der in der Vergangenheit erfolgten Anlasstat als nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (OVG Nds., U. v. 13. Januar 2013 - 11 LB 115/12 - juris Rn. 34). In diesem Zusammenhang hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 30. Mai 2016 zu Recht auf die demnächst zu erwartende Verschärfung des Sexualstrafrechts hingewiesen, was zu einer Ausweitung der Strafbarkeit sexuell übergriffigen Verhaltens führen wird. Weiter hat er in diesem Schreiben zu den nach Erlass des Bescheides eingetretenen Entwicklungen und dem Vorbringen des Klägers eingehend Stellung genommen und im Anschluss sein Ermessen gem. § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Was die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen anbetrifft, bleibt zu ergänzen, dass die Identifizierung des Klägers im Jahr 2014 einfacher gewesen wäre, wenn es von Anfang an ein Lichtbild von ihm gegeben hätte. Die vom Beklagten vorgenommene Interessenabwägung ist rechtmäßig. Der Umstand, dass der Kläger langjähriger Geschäftsinhaber ist und beabsichtigt, an seinem derzeitigen Wohnort ein neues Geschäft zu eröffnen, führt nicht dazu, dass ihm gegenüber eine erkennungsdienstliche Behandlung ein wesentlich schwereres Gewicht als in sonstigen Fällen erhält, mit dem Ergebnis, dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht das öffentliche Interesse an der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung überwiegt. Auch viele andere Personen sind über ihre Berufe oder über das Internet einer eingeschränkten Öffentlichkeit bekannt. Abgesehen davon werden die erkennungsdienstlichen Unterlagen intern bei der Polizei und nur zum Dienstgebrauch vorgehalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von einem Zeugen erkannt und dies in seinem sozialen Umfeld verbreitet wird, ist äußerst gering. Dieses geringfügige Risiko hat er durch sein Verhalten letztendlich selbst herbeigeführt und zu verantworten.

Begegnet die Anordnung der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b 2. Alt. StPO somit keinen Bedenken, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen hat. Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins ist keine Erledigung eingetreten (vgl. OVG SA, B. v. 18. September 2007 - 2 O 218/07 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23. März 2011 -10 CS 10.3068 - juris Rn. 17). Die Verfügung ist erkennbar dahin auszulegen, dass das Erscheinen bei fortgesetzter Weigerung zwangsweise durchgesetzt werden kann und der festgelegte Termin nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu vermeiden (OVG des Saarlandes, B. v. 13. März 2009 - 3 B 34/09 - juris Rn. 51 m. w. N.; BayVGH, a. a. O.).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 7 K 15.4011

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 7 K 15.4011 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Strafgesetzbuch - StGB | § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit

Strafprozeßordnung - StPO | § 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten


(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnah

Strafgesetzbuch - StGB | § 77b Antragsfrist


(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag

Strafgesetzbuch - StGB | § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses


Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

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bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

3

Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.

4

Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).

5

Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

3

Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.

4

Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).

5

Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
10 
Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
11 
An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
12 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
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Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
14 
Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
15 
Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen den Bescheid der Polizeiinspektion S. vom 8. Dezember 2014 weiter. Mit diesem Bescheid war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint, weil die beabsichtigte Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2014, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO angeordnet wurde, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Zunächst ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 8. Dezember 2014 Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit zulässiger Adressat der angefochtenen Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO war.

Soweit es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (BVerwG, B. v. 14.7.2014 - BVerwG 6 B 2.14 - juris Rn. 4). Beschuldigter i. S. d. § 81 Alt. 2 StPO ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (§ 152 Abs. 2 StPO) das Strafverfahren betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet. Die ersten Ermittlungshandlungen gegen den Kläger wurden nach der Anzeige wegen des Vorfalls vom 23. April 2014 eingeleitet. Unerheblich für die Beschuldigteneigenschaft des Klägers ist, dass inzwischen wegen dieses Vorfalls am 20. Oktober 2014 Anklage zum Amtsgericht S. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben wurde. Denn § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient, ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren, der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20). Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es somit allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO entfällt nicht rückwirkend, wie der Kläger wohl meint, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und Anklage erhoben wird.

Nicht erheblich ist insoweit, ob die Einleitung des Strafverfahrens nach materiellem Recht ordnungsgemäß erfolgt ist, oder die Rechte des Betroffenen im Ermittlungsverfahren gewahrt wurden. Mit § 81 Alt. 2 StPO und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG stehen zwei Befugnisnormen für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen durch die Polizei zur Verfügung, deren Anwendungsbereich sich nur durch die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen abgrenzen lässt und die zueinander in Gesetzeskonkurrenz stehen (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 und 9), so dass ausschließlich auf die formelle Einleitung des Strafverfahrens abzustellen ist, weil sonst die Polizeibehörden in jedem Einzelfall überprüfen müssten, ob das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zu Recht eingeleitet worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - Rn. 19; BayVGH, B. v. 6.11.2011 - 10 ZB 11.365 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 28.9.2006 - 11 LB 53/6 - juris Rn. 23). Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen von ihm behaupteten Verfahrensfehlers im Ermittlungsverfahren tatsächlich verurteilt werden könnte. Selbst wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre, wäre dies allenfalls im Strafverfahren zu berücksichtigen. Auf die Beschuldigteneigenschaft i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO wäre dies aber ohne Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt nämlich selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 - juris Rn. 25 jeweils m. w. N.).

Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 Alt. 2 StPO zu einem Zeitpunkt, in dem der Betroffene noch nicht wegen der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig verurteilt ist, widerspricht auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erkennungsdienstliche Behandlung als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Die Feststellung eines Tatverdachts ist vielmehr etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO als Maßnahme zur Strafverfolgungsvorsorge ist vielmehr unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Frage nachzugehen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens bzw. mit dem Freispruch der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig entfallen ist, oder ob ein „Restverdacht“ verbleibt. Widerspricht die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO selbst dann nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, wenn die Beschuldigteneigenschaft nach Erlass der Anordnung durch Verfahrenseinstellung oder Freispruch entfällt und ein Restverdacht verbleibt, so gilt dies erst recht für den Zeitraum, in dem das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Falle des Klägers hat der der Anzeige der Großmutter der Geschädigten zugrunde liegende Sachverhalt zur Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft und inzwischen wohl auch zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht geführt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch in Zukunft Straftaten auf sexueller Basis begehen. Für die Prognose der Wiederholungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehensweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dem er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkte heranzuziehen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Einschätzung des Beklagten, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Kläger könne als Beschuldigter einer Sexualstraftat künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, als zutreffend. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B. v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, U. v. 22.11.2013 - 10 B 12.278 - juris Rn. 25). Gegen die Einmaligkeit der Anlasstat spricht vorliegend bereits, dass die Geschädigte der Tat vom 23. April 2014 ausgesagt hat, dass sie den Kläger bereits im Januar oder Februar 2014 ebenfalls im Hallenbad in S. bei exhibitionistischen Handlungen beobachtet habe. Auch die Begehensweise der Tat in einem Schwimmbad, in dem die anderen Schwimmer nur mit Badekleidung bekleidet sind und sich in unmittelbarer Nähe des Klägers im Schwimmbecken aufhalten, spricht gegen den Kläger. Das von den Stadtwerken S. ausgesprochene Hausverbot in dem Schwimmbad in S. lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung andere Bäder aufsuchen könnte, um dort exhibitionistische Handlungen zu begehen, nachdem ihm für das Hallenbad in S. ein Hausverbot erteilt worden ist.

Der Beklagte hat sich im Bescheid vom 8. Dezember 2014 auch damit auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden. Er hat ausgeführt, dass mit Hilfe von Lichtbildern und einer Personenbeschreibung eine Identifizierung möglich ist oder Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Mit Fingerabdrücken könne die Anwesenheit an einem bestimmten Tatort nachgewiesen werden. Die Einwendungen des Klägers, wonach bei Tathandlungen unter Wasser Fingerabdrücke zur Identifizierung nicht geeignet seien und ihm außerdem schon vor ca. 30 Jahren Fingerabdrücke abgenommen worden sein, lassen die im Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Finger- und Handflächenabdrücke unterliegen schon durch den natürlichen Alterungsprozess Veränderungen (vgl. BayVGH, B. v. 20.1.2011 - 10 CS 10.2725 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 21.2.2008 - 11 LB 417/97 - juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Aus der dem Kläger zur Last gelegten Straftat ergibt sich auch nicht zwangsläufig, dass der Kläger exhibitionistische Handlungen ausschließlich unter Wasser vornehmen würde und daher die Abnahme von Fingerabdrücken zu seiner Überführung nicht notwendig sein könnte. Da es sich bei Sexualstraftaten um Neigungsdelikte handelt, ist durchaus denkbar, dass der Kläger auch außerhalb von Schwimmbädern mit exhibitionistischen Handlungen auffällig wird und dabei Fingerabdrücke hinterlässt.

Bedenken an der Zumutbarkeit der durch den Bescheid vom 8. Dezember 2014 angeordneten Maßnahmen bestehen auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete seelische Belastung durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht. Im konkreten Einzelfall darf zwar die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesse stehen (NdsOVG, U. v. 30.1.2013 - 11 LB 51/12 - juris Rn. 34). Da aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger auch künftig wieder exhibitionistische Handlungen vornehmen könnte und somit eine Gefahr für ein hohes Schutzgut besteht, und demgegenüber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vornahme der angeordneten er-kennungsdienstlichen Maßnahmen den Kläger wegen der von ihm geschilderten Verfolgung durch das SED-Regime in besonderer Weise belasten würde, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, ermittlungsfördernde Unterlagen über den Kläger zu erhalten. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Opfern des SED-Regimes und dem Vorbringen des Klägers nicht, dass es durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Kläger zu einer schweren psychischen Krise oder ähnlich schwerwiegenden Folgen kommen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.

(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.

(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist zulässig, aber unbegründet.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hält demgegenüber die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig, zu welchem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme zu beurteilen sei, nämlich dem Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme oder dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

3

Die Grundsatzrüge ist unbegründet § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahme betrifft denkbarer Weise zwei Tatbestandsmerkmale in § 81b Alt. 2 StPO, nämlich die Stellung des Pflichtigen als "Beschuldigter" und die "Notwendigkeit" der Maßnahme.

4

Soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b Alt. 2 StPO auf die Eigenschaft als Beschuldigter ankommt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - BVerwGE 2, 302 <303 f.>). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (Urteile vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 201 S. 28 f. und vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 4 S. 5).

5

Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen die nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Auch insoweit ist die Frage nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet. Die Vorschrift stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O. S. 197 f. bzw. S. 31).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 weiter. Mit diesem Bescheid ordnete die Polizeiinspektion N. die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers nach § 81b 2. Alt. StPO an.

Anlass für die im Bescheid vom 14. Januar 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung war die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 acht Sachbeschädigungen durch Graffitis begangen zu haben. In den Gründen des Bescheids vom 14. Januar 2015 werden unter dem Stichpunkt „Sachverhalt und Gefahrenprognose“ vier weitere Vorfälle aufgeführt. Es handelt sich dabei um die Vorgänge vom 29. Oktober 2011, 6. Dezember 2012, 11. Mai 2013 und 26. April 2014, bei denen sich der Antragsteller als Mitglied der „Banda di Amici“, einer Fan-Gruppierung des 1. FC Nürnberg, in einer Gruppe von Fußballfans befand, die an Ausschreitungen anlässlich von Fußballspielen beteiligt waren oder sich daran beteiligen wollten. Wegen der Straftaten am 26. April 2014 wurde gegen den Antragsteller wegen Landfriedensbruch ermittelt. Dieses Strafverfahren ist mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der Vorfälle vom 29. Oktober 2011 und 11. Mai 2013 wurde der Antragsteller in Unterbindungsgewahrsam genommen. Zu einem Vorfall vom 6. Dezember 2012 finden sich keine Unterlagen in den Behördenakten. Vorhanden ist ein Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Dortmund über Ausschreitungen anlässlich eines Fußballspiels am 20. Oktober 2012. Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Dortmund wurde gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet, das am 23. Mai 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Zur Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung führte der Antragsgegner an, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft an Straftaten, vor allem in Zusammenhang mit Fußballspielen, beteiligt sein werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung erstrecke sich auf die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern und Messungen und einer Personenbeschreibung. Der Antragsteller habe bereits versucht, nach der Tat unerkannt zu flüchten. Er agiere häufig aus geschlossenen Personengruppen heraus, was seine Identifizierung erschwere. In Anbetracht der Bedeutung und Gefährlichkeit der Taten des Antragstellers sei der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht weniger schwer zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit, vor solchen Straftaten geschützt zu werden. Die sofortige Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde angeordnet.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 14. Januar 2015 Klage und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen.

Diesen Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 25. Juni 2015 ab. Die auf § 81b StPO gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung anhängig gewesen. Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung sei die erkennungsdienstliche Behandlung zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig. Bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme sei insbesondere auf die Art, Schwere und Begebungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie er bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei die Gefahr gegeben, dass der Antragsteller auch künftig durch das Anbringen von Graffitis den Straftatbestand der Sachbeschädigung verwirklichen werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich einer Anlasstat den Erlass eines Strafbefehls beantragt habe. Denn die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen wiesen auch hinsichtlich der weiteren dokumentierten Fälle auf einen Tatverdacht gegen den Antragsteller hin. Der Antragsgegner habe die Wiederholungsgefahr auch unter Rückgriff auf andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ermessensfehlerfrei beurteilt. Er sei in Zusammenhang mit Fußballspielen des 1. FC Nürnberg als Teil gewaltbereiter Gruppierungen wiederholt Ziel von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs gewesen. Auch wenn dem Antragsteller nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein die Strafbarkeit begründender individueller Tatbeitrag nachzuweisen gewesen sei, speise sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller in beiden Fällen als Teil der Gruppe festgestellt worden sei, aus der heraus Tatbeiträge erbracht worden seien, ein fortbestehender polizeilicher Tatverdacht. Die gegen den Antragsteller verfügte Ingewahrsamnahme sei bestandskräftig geworden, daran ändere auch die erhobene Schadensersatzklage und die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme gegenüber einer anderen Person rechtswidrig gewesen sei, nichts. Auf dieser Grundlage habe der Beklagte ermessensfehlerfrei die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung von Lichtbildern, die Durchführung von Messungen und die Fertigung einer Personenbeschreibung angeordnet.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2015 aufzuheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Verwertung von früheren Ermittlungsverfahren verstoße gegen § 51 BZRG. Diese Vorschrift gelte nicht nur für eine Verwertung im Strafverfahren, sondern auch im Rahmen von Prognoseentscheidungen. Der Vorgang vom 26. April 2014 sei ebenfalls nicht verwertbar, weil dieser Eintrag am 9. April 2015 gelöscht worden sei. Im Zug seien die Personalien von 77 Personen festgestellt worden, an der Auseinandersetzung seien nur 50 Personen beteiligt gewesen. Zudem seien die Einstellungsgründe nie aufgeklärt worden. Bezüglich des Sachverhalts vom 26. Oktober 2011 lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung durch den Antragsteller vor. Die Ingewahrsamnahme ändere daran nichts. Die Gefahrenprognose dürfe nicht auf rechtswidrige Maßnahmen gestützt werden, nur weil diese nicht angefochten worden seien. In keinem der angeführten Fälle bestand ein hinreichend konkreter Anfangsverdacht gegen den Antragsteller, es habe sich nur um Vorermittlungen gehandelt. Der Sachverhalt vom 20. Dezember 2012 sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden, ebenso wenig der Inhalt der Einstellungsverfügung. Der Sachverhalt vom 11. Mai 2013 könne dem Antragsteller ebenfalls nicht vorgehalten werden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung stehe außer Verhältnis zu den dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten. Bei Sachbeschädigung handle es sich nur um eine geringfügige Straftat. Es liege zudem bereits ausreichend Identifizierungsmaterial bei der Polizeiinspektion vor. Der Antragsteller gehöre zudem nicht der Sprayer-Szene an. Es habe sich bei dem Vorgang an dem fraglichen Abend um eine einmalige Verfehlung gehandelt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sachbeschädigungen durch Graffitis seien nicht per se als Bagatelldelikt zu qualifizieren. Der Antragsteller sei nicht nur verdächtigt, ein Graffiti angebracht zu haben, sondern eine Vielzahl weiterer Graffitis in einer direkten Linie von der Innenstadt zum Bahnhof. Die meisten Graffitis hätten einen Bezug zur Fan-Gruppe „Banda di Amici.“ Angesichts des Alters des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt könne auch nicht mehr von einer jugendlichen Verfehlung ausgegangen werden. Das Auffälligwerden des Antragstellers in Zusammenhang mit gewaltbereiten oder randalierenden Fangruppen und seine Zugehörigkeit zur Szene der sogenannten „Ultras“ untermauerten die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. Aufgrund des bisherigen In-Erscheinung-Tretens des Antragstellers lägen daher gute Gründe für die Annahme der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor, etwa in Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs oder erheblicher Sachbeschädigungen durch Graffiti. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 25. August 2015 verwiesen. § 51 BZRG stehe einer Verwertung nicht entgegen, da Einstellungsverfügungen nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen würden. Für die Nutzung der Daten seien die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes maßgeblich. Die Löschung der Daten zu dem Vorfall am 26. April 2014 aus dem Datenbestand der Bundespolizei stehe der Verwertbarkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hanau nicht entgegen, da noch ein Restverdacht bestehe. In der Vergangenheit liegende Strafverfahren und Verfahrenseinstellungen könnten bei der Gefahrenprognose berücksichtigt werden, sofern die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt seien. Bezüglich der Ingewahrsamnahme am 29. Oktober 2011 sei festzustellen, dass die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten durch die aufgebrachte Menschenmenge bestanden habe. Eine umfangreiche Beweisaufnahme müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch bezüglich des Vorfalls vom 20. Dezember 2012 verbleibe ein Restverdacht, auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahrenen eingestellt worden sei. Bezüglich des Vorfalls am 12. Mai 2012 werde dem Antragsteller kein Tatvorwurf im Hinblick auf die Erfüllung eines Straftatbestandes gemacht, es werde lediglich seine Zugehörigkeit zur randalierenden Gruppe im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt. Lichtbilder des Antragstellers lägen bei der Polizei noch nicht vor. Die Schadenwiedergutmachung betreffe nur die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.

Der Antragsteller erwiderte auf den Schriftsatz der Landesanwaltschaft mit Schreiben vom 28. September 2015 und brachte ergänzend vor, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juni 2015 hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, weil die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers notwendig ist. Die Notwendigkeit i. S.d § 81b Alt. 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen Straftat einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend, fördern könnten (BVerwG, U. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U. v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 22). Es hat stets eine Abwägung zu erfolgen, in die einerseits das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und andererseits das Interesse des Betroffenen einzustellen ist, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Krause in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 2008, § 81b Rn. 11). Bei dieser Prognoseentscheidung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie darauf abzustellen, wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (Krause in Löwe-Rosenberg, a. a. O., Rn. 11).

Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich sowohl mit Blick auf die Anlasstat als auch durch das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers sowie seine Persönlichkeit die Notwendigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt. Das Verwaltungsgericht war dabei nicht nur auf die Angaben des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid beschränkt, sondern durfte wegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Entscheidung den gesamten Akteninhalt und danach bekannten Sachverhalt zugrunde legen. Darin liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Ergänzung des Ermessens des Antragsgegners für die Entscheidung, ob die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Anlasstat des Antragstellers zutreffend gewürdigt. Auch wenn nur bezüglich der ihm durch die Videoaufnahme nachgewiesenen Sachbeschädigung ein (noch nicht rechtskräftiger) Strafbefehl erlassen worden ist und bezüglich der übrigen dem Antragsteller zur Last gelegten Graffiti das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden ist, heißt dies nicht, dass diese Sachbeschädigungen nicht bei der Prüfung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355 - juris Rn. 7) können auch andere gegen den Betroffenen bereits geführte Verfahren Bedeutung gewinnen, die mit einer Einstellung nach §§ 153 ff. bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder sogar einem Freispruch geendet haben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatverdacht bezüglich mehrerer vom Antragsteller in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 begangener Sachbeschädigungen trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO fortbesteht. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO lässt gerade nicht den Tatverdacht entfallen, weil sie erfolgt, wenn die Strafe für das eingestellte Verfahren neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich des fortbestehenden Tatverdachts für die nach § 154 StPO eingestellten Verfahren zutreffend auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Sachbeschädigungen und den charakteristischen Schriftzug „BDA“ abgestellt. Es weisen zwar nicht alle, aber jedenfalls weitere in der fraglichen Nacht gesprühte „BDA“-Graffiti eine augenfällige Übereinstimmung mit dem nachweislich vom Antragsteller gesprühten Graffiti auf. Die Anwesenheit weiterer Personen auf dem Video, die nicht an der Sachbeschädigung beteiligt waren, schließt eine Täterschaft des Antragstellers für die anderen Graffiti mit ähnlichem Erscheinungsbild nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht deshalb, weil er nach seinen Angaben nicht der Sprayer-Szene angehört und Schadensersatz für den von ihm nachweislich verursachten Schaden geleistet hat. Es handelt sich hierbei um kein besonders zu würdigendes Verhalten, das von einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit seiner Straftat zeugt, sondern schlicht um die Erfüllung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung. Auch liegt bei der nachgewiesenen Sachbeschädigung kein Bagatelldelikt vor, da immerhin ein Schaden von 470,-- Euro entstanden ist. Ebenso wenig kann von einer einmaligen jugendtypischen Verfehlung gesprochen werden, da der Antragsteller bereits 24 Jahre alt ist. Das Betreiben eines Studiums spricht bezogen auf die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung weder für noch gegen den Antragsteller.

Die beiden Ingewahrsamnahmen vom 29. Oktober 2011 und vom 11. Mai 2013 finden bei der Prognoseentscheidung nicht als strafbares Verhalten des Antragstellers Berücksichtigung, sondern lassen lediglich Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Er hält sich als Angehöriger einer Fangruppe der „Ultras“ des Öfteren an Orten auf, an denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fußballfangruppen kommt und geht diesen Konflikten offensichtlich nicht aus dem Weg.

Der angebliche Landfriedensbruch vom 6. Dezember 2012 wirkt sich bei der Prognose, ob der Antragsteller erneut Straftaten begehen wird, nicht zu seinen Lasten aus. Weder befinden sich diesbezüglich aussagekräftige Unterlagen in den Behördenakten (lediglich ein Schlussvermerk zu Vorfällen am 20. Oktober 2012) noch ist aus der Mitteilung, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ersichtlich, ob insoweit der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt ist.

Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs am 26. April 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann der Tatverdacht fortbestehen, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist (BayVGH, B. v. 31.10.2007 - 24 C 07.1078 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 31.1.2013 - 3 A 565/11 - juris Rn. 7). Für das gänzliche Entfallen des Tatverdachts bezüglich des Landfriedensbruchs ergeben sich weder aus den bei den Akten befindlichen Auszügen aus den Ermittlungsakten noch aus der Einstellungsverfügung noch aus dem Beschwerdevorbringen hinreichende Anhaltspunkte. Laut der Einstellungsverfügung vom 3. November 2014 konnte ein konkreter Nachweis für die Beteiligung einzelner Personen am Landfriedensbruch nicht geführt werden. Dies sagt aber nicht aus, im Ermittlungsverfahren hätte sich herausgestellt, dass der Antragsteller unschuldig sei oder gegen ihn kein (Rest-)Verdacht mehr bestehe, dass er an den Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Die Strafverfolgung scheiterte ausschließlich daran, dass die Fußballfans in Gruppen aufeinander losgegangen sind und so einzelnen Tätern keine Tatbeiträge zugeordnet werden konnten. Auch lässt die Tatsache, dass sich nicht alle im Zug befindlichen Personen, deren Personalien durch die Polizei aufgenommen worden waren, an den Ausschreitungen auf dem Bahnhofsplatz in Hanau beteiligt hatten, den Tatverdacht gegen den Antragsteller nicht automatisch entfallen. Gegen ihn spricht insoweit insbesondere, dass er Mitglied in der „Banda di Amici“ ist und in der Datei „Gewalttäter Sport“ als Gefährder erfasst ist.

Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren steht § 51 BRZG einer Berücksichtigung des mit Verfügung vom 3. November 2014 eingestellten Strafverfahrens wegen Landfriedensbruch bei der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und daher die erkennungsdienstliche Behandlung notwendig ist, nicht entgegen. § 51 BZRG regelt nur die Tilgung von Eintragungen über Verurteilungen (Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 5. Aufl., § 51 Rn. 7). Eine analoge Anwendung auf Verfahrenseinstellungen scheidet aus (Tolzmann, a. a. O., Rn. 49).

Ob die nachträgliche Löschung der über den Antragsteller im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei @rtus-Bund und INPOL gespeicherten Daten zum Landfriedensbruch vom 26. April 2014 vorliegend - wie der Antragsteller meint - tatsächlich zu einem Verwendungs- oder Verwertungsverbot mit der Folge führt, dass dieses Verfahren nicht mehr zur Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der Maßnahme und der Wiederholungsgefahr herangezogen werden darf, muss im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Denn zum einen lagen die Voraussetzungen für eine Datenlöschung nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BPolG nicht vor, weil sich aus der Einstellungsverfügung nicht ergibt, dass der Antragsteller die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2010 - 6 C 5.09 - juris Rn. 26 zum wortgleichen § 8 Abs. 3 BKAG).

Zum anderen reichen die Anlasstat, der fortbestehende Tatverdacht bezüglich weiterer Sachbeschädigungen in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2014 sowie die Affinität des Antragstellers zur gewaltbereiten Fußballfanszene aus, um die Prognoseentscheidung, er könnte wieder im Bereich gewalttätiger Auseinandersetzungen unter Fußballanhängern und Sachbeschädigungen straffällig werden, (noch) zu rechtfertigen. Unerheblich ist insoweit, dass im Bescheid vom 14. Januar 2015 zur Begründung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zwischen strafrechtlich relevantem Verhalten und solchen Verhaltensweisen, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers zulassen, unterschieden wurde. Da es sich insoweit um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kommt es ausschließlich darauf an, ob der ermittelte Sachverhalt die Prognoseentscheidung trägt.

Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen wird dem Antragsgegner mit der Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO ein Ermessen eingeräumt, d. h. die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Ermessensentscheidung voraus („dürfen“). Die Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite setzt dabei sowohl eine Entscheidung des „Ob“ der Anordnung (Entschließungsermessen) - die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, sie muss dies aber nicht - als auch eine Entscheidung des „Wie“ der Anordnung (Auswahlermessen) - d. h. zu Art und Umfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme - voraus (sog. Opportunitätsprinzip). Ermessensfehler des Antragsgegners sind insoweit nicht ersichtlich. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist insbesondere verhältnismäßig. Denn das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich nicht nur nach der Schwere der konkreten Anlasstat, sondern auch nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Antragsteller zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 24.11.2010 - 11 LA 468/10 - juris Rn. 4).

Über den Antragsteller liegen auch noch keine erkennungsdienstlichen Unterlagen beim Antragsgegner vor. Die Aufnahme aus der Videoaufzeichnung kann ein für die Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigtes Foto nicht ersetzen. Eine Identifizierung des Antragstellers war nur möglich, weil ein szenekundiger Beamter den Antragsteller aus einer Gefährderansprache kannte. Fingerabdrücke und Daten über eine Vermessung des Antragstellers sind beim Antragsgegner nicht vorhanden. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch geeignet, den Antragsteller bei etwaigen künftigen Sachbeschädigungen zu überführen, aber auch zu entlasten. Nur weil der Antragsteller möglicherweise nicht der Sprayer-Szene angehört, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er nochmals in diesem Bereich aktiv werden wird. Auch bei der verfolgten Tat ist er nicht in Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Fußballspielen, sondern mit einer Sachbeschädigung aufgefallen, obwohl er vorher in diesem Bereich unauffällig war.

Soweit der Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 28. September 2015 die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rügt und insoweit kritisiert, dass das Erstgericht dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt habe, liegt dieses Vorbringen außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Senat ist aber auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO). Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass bei einer Interessenabwägung, die nicht auf der Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren basierte, das Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, überwöge. Sollte das Verwaltungsgericht im Klageverfahren tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass vom Antragsteller keine weiteren Straftaten zu erwarten sind, so könnten die erkennungsdienstlichen Unterlagen wieder vernichtet werden. Die vorübergehende Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen ist keine so gravierende Rechtsbeeinträchtigung, dass sie nicht für diesen Zeitraum hingenommen werden könnte, wenn andererseits den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Antragsteller bei etwaigen erneuten Ausschreitungen in Zusammenhang mit Fußballspielen oder Sachbeschädigungen zu überführen oder auch zu entlasten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
10 
Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
11 
An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
12 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
13 
Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
14 
Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
15 
Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Der 1958 geborene Kläger ist verheiratet und Vater einer 1996 geborenen Tochter. Am 20.10.2005 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass er im Oktober 2004 und am 28.07.2005 als Teilnehmer an sogenannten Chatgroups im Internet kinderpornographische Dateien ausgetauscht bzw. auf diese zugegriffen habe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.11.2006, rechtskräftig seit dem 07.12.2006, wurde gegen den Kläger wegen des Besitzes kinderporno-graphischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger mindestens 3.773 Bilddateien mit eindeutig kinderpornographischem Inhalt auf die Festplatten seiner Computer abgespeichert. Die Bilddateien zeigen in drastischer und direkter Weise den Oral-, Anal- und Vaginalverkehr erwachsener Männer an Kindern unter 14 Jahren. In einer hohen Anzahl zeigen die Bilddateien in besonders drastischer und verabscheuungswürdiger Weise Sexualverkehr an und mit Kleinstkindern.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Heidelberg - auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg - mit Beschluss vom 02.02.2006 nach § 81g StPO eine molekulargenetische Untersuchung einer Speichelprobe zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 02.05.2006 zurück.
Mit Verfügung vom 09.02.2006 forderte das Polizeipräsidium Mannheim - Kriminalpolizei Außenstelle ... - den Kläger auf, sich gem. § 81b StPO erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, und drohte ihm für den Fall der Weigerung unmittelbaren Zwang an. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Verhaltensweisen bestünden begründete Anhaltspunkte dafür, dass er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Er sei in zwei unabhängig voneinander geführten Verfahren als Bezieher kinderpornographischen Materials in Erscheinung getreten. Für eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr spreche die Professionalität der Nutzung des Internets und der Verdacht von Straftaten auf dem Gebiet der sexuellen Selbstbestimmung. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet für die Aufklärung zukünftiger Straftaten. Der Besitz kinderpornographischer Schriften bedinge nicht nur das Herunterladen oder Einstellen von Dateien im Internet. Eine Verbreitung solcher Schriften könne auf vielfältige Art und Weise, so auch in Gestalt von Printmedien erfolgen. Hier eigneten sich hinterlassene Fingerabdrücke sehr wohl zum Vergleich und stellten ein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Straftaten dar. Schließlich stehe die Eingriffsintensität der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht außer Verhältnis zu den zu schützenden Rechtsgütern anderer Bürger.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17.11.2006 zurück. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gerechtfertigt. Zwar könne der Kläger durch Fingerabdrücke und Lichtbilder in einer polizeilichen Kartei eher nicht überführt werden, wenn er sich wiederum verbotenes pornographisches Material aus dem Internet beschaffen sollte. Solche Unterlagen könnten aber hilfreich sein, wenn jemand sich nicht nur als PC-Nutzer gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter vergehe. Der Kläger habe sehr viel kinderpornographisches Material gesammelt und geradezu professionell gesichert. Nach eigenem Bekunden habe er dies nicht getan, um es weiterzugeben. Sein Verhalten lasse sich danach weder mit Geschäftsinteressen noch mit Neugier auf Fremdartiges erklären. Es spreche vielmehr deutlich für pädophile Neigungen des Klägers, wodurch auch die Gefahr von Straftaten nach §§ 176 f. StGB nicht von der Hand zu weisen sei.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 02.07.2007 - 1 S 42/07 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er - wie erforderlich - „mit guten Gründen“ als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Aus dem bislang festgestellten Sachverhalt ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er fähig wäre, eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, bei der er im persönlichen Kontakt direkt auf Dritte einwirken müsste. Zu Unrecht werde er als ausgeprägt pädophil veranlagter Mensch abgestempelt. Selbst soweit von einer Gefahr von Rückfalltaten ausgegangen werde, seien die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Erkenntnisse für Ermittlungszwecke ungeeignet, da beim Versuch des Herunterladens von Dateien aus dem Internet keine verwertbaren Spuren hinterlassen würden. Ein Ausweichen auf Printmedien sei unwahrscheinlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - zu ändern und die Verfügung des Polizeipräsidiums Mannheim - Kriminalpolizei Außenstelle ... - vom 09.02.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Landespolizeidirektion - vom 07.06.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Es sei auszuschließen, dass der Kläger sich die kinderpornographischen Dateien aus bloßer Neugier beschafft habe oder weil er kurzzeitig dem „Reiz des Verbotenen“ erlegen sei. Aufgrund der Vorgehensweise des Klägers, der auf eine kurzfristig gegründete Chatgroup bzw. auf ein konspirativ aufgebautes, besonders gesichertes Kinderpornographie-Board zugegriffen habe, sei beim Kläger der Rückschluss auf ein triebbedingtes Verhalten und folglich eine immanente erhebliche Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Das Beschaffen kinderpornographischer Dateien über einen längeren Zeitraum und in außerordentlich großer Menge, wie es dem Kläger hier vorgeworfen werde, biete jedoch durchaus im Rahmen des § 81b StPO ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung anderer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen erkennungsdienstliche Unterlagen zur Aufklärung beitragen können. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich hierbei um ein triebgesteuertes und somit nur schwer kontrollierbares Verhalten handele und weil häufig zu beobachten sei, dass die „Reizschwelle“ zur Befriedigung pädophiler Neigungen im Laufe der Zeit immer höher liege. Eine Gewissheit dahingehend, dass der Kläger in Zukunft auch andere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde, sei gerade nicht erforderlich. Schließlich bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig weitere Straftaten nach § 184b StGB begehe, zu deren Aufklärung erkennungsdienstliche Unterlagen geeignet sein könnten, etwa weil sich Fingerspuren auf Printmedien fänden. Hiervon sei auch das Landgericht Heidelberg in dem Beschluss bezüglich der molekulargenetischen Untersuchung des Klägers nach § 81g StPO ausgegangen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Strafakten des Amtsgerichts Heidelberg vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
16 
Die Kriminalpolizei hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>; dazu Schenke, JZ 2006, 707 f. m.N.). Da gegen den Kläger sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB anhängig war, war er Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
17 
Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <199> und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 <205>; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>).
18 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, ESVGH 54, 137 <139> m.w.N.).
19 
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann.
20 
2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen rechtlichen Bedenken.
21 
a) In den angefochtenen Bescheiden gehen die Polizeibehörden allein von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184b StGB aus. Die Einwände, die der Kläger gegen diese Annahme vorbringt, verfangen nicht. Denn es ist in keiner Weise plausibel, dass der Kläger beim Surfen im Internet - etwa auf der Suche nach anders gearteten und strafrechtlich irrelevanten pornographischen Angeboten - eher unabsichtlich und aus „bloßer Neugier“ auf das kinderpornographische Material gestoßen ist. Denn zum einen bedarf es nach den nachvollziehbaren Schilderungen in den polizeilichen Ermittlungsakten eines gezielten Vorgehens, um zu diesen teilweise konspirativ aufgebauten Websites, Chatrooms und Boards zu gelangen; auch ist dem Kläger nicht lediglich der Besuch auf nur einer einschlägigen Seite nachgewiesen worden. Zum anderen - und das erweist sich als ausschlaggebend - ist eine Speicherung entsprechenden Materials nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll. Angesichts dieses Verhaltens kommt der Einlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei „in keiner Weise pädophil“, keine Bedeutung zu. Dem Kläger mag zwar - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er eine Ehe führt - ohne Weiteres zuzugeben sein, dass er nicht zum Typus des „fixierten Pädosexuellen“ zählt. Die Erscheinungsformen (pädo-)sexueller Orientierung sind indessen vielfältig; die sexuelle Neigung zu Kindern kann eine von mehreren Facetten der Gesamtsexualität sein (vgl. etwa Urbaniok/Benz, Kriminalistik 2005, 182 <183 f.>; siehe auch Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 196 ff.). Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist durch die Anlasstat aber jedenfalls belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach § 184b StGB strafbar machen könnte.
22 
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht dem nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <200 f.> zu § 81b StPO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <36> und OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 Ws 337/06 -, NJW 2006, 3155 <3156>, jeweils zu § 81g StPO, m.w.N.). Auch der Umstand, dass über den Kläger seit mittlerweile fast drei Jahren nichts Negatives bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keiner permanenten Überwachung unterliegt, wäre diese Zeit eines angepassten Wohlverhaltens noch nicht ausreichend.
23 
Auf der Grundlage der hiernach beanstandungfreien Wiederholungsprognose in Bezug auf weitere Verstöße gegen § 184b StGB ist auch davon auszugehen, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn – als wahrscheinlichste Möglichkeit - unterstellt wird, dass der Kläger sich wiederum des Internets bedienen wird. Zwar ist der angemeldete Nutzer eines Internet-Anschlusses über den Provider zu ermitteln; doch kann sich auch die Frage stellen, wer den betreffenden Computer tatsächlich genutzt hat. Hier können Fingerabdrücke von Nutzen sein. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches - zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD - ist in Betracht zu ziehen. Schließlich bleiben - sicherlich nicht vorrangig, da sich § 184b StGB als „geradezu typisches Internetdelikt“ (vgl. Heinrich, NStZ 2005, 361) darstellt, aber als weiterhin bestehende Alternative - auch Printmedien.
24 
b) Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung folgt darüber hinaus auch aus der Möglichkeit, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt wird. Hiervon geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend aus. Dem schließt sich der Beklagte im Berufungsverfahren an. Eine solche Ergänzung der maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit geht.
25 
Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage für seine Annahme, dass der Kläger als Konsument von Kinderpornographie auch zu realen sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen könnte, weder empirische Untersuchungen noch sonstige Erkenntnisse benannt. Die Ausführungen des Beklagten zur diesbezüglichen kriminalistischen Einschätzung erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es mittlerweile verlässliche Erkenntnisse gibt, die valide Aussagen dazu zuließen, mit welcher generellen Wahrscheinlichkeit ein Betrachter von (hartem) kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigt (vgl. König, Kinderpornografie im Internet, 2004, Rn. 104 m.w.N.; siehe etwa auch SZ vom 28.12.2007 S. 10, Interview mit PD Dr. W. Platz, Charité Berlin, über das Internet als Einstiegsdroge für Pädophile). So sind auch die Aussagen der Bundesministerin der Justiz zu den Gefahren virtueller Kinderpornographie in ihrer Rede zur Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes am 04.06.2007 (abrufbar unter www.bmj.bund.de), wonach Experten davon ausgingen, „dass mindestens 10% der Täter in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der realen Welt begehen“, ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 08.10.2007 nicht durch neuere, gerade hierauf bezogene belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Dessen ungeachtet darf bei der polizeirechtlichen Negativprognose ein entsprechender Kausalzusammenhang zugrunde gelegt werden. Das folgt aus den gesetzgeberischen Erwägungen zum Schutzgut des § 184b StGB.
26 
Der mit dieser Strafrechtsnorm bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 29. Mai 2008
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
16 
Die Kriminalpolizei hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>; dazu Schenke, JZ 2006, 707 f. m.N.). Da gegen den Kläger sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB anhängig war, war er Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
17 
Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <199> und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 <205>; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>).
18 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, ESVGH 54, 137 <139> m.w.N.).
19 
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann.
20 
2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen rechtlichen Bedenken.
21 
a) In den angefochtenen Bescheiden gehen die Polizeibehörden allein von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184b StGB aus. Die Einwände, die der Kläger gegen diese Annahme vorbringt, verfangen nicht. Denn es ist in keiner Weise plausibel, dass der Kläger beim Surfen im Internet - etwa auf der Suche nach anders gearteten und strafrechtlich irrelevanten pornographischen Angeboten - eher unabsichtlich und aus „bloßer Neugier“ auf das kinderpornographische Material gestoßen ist. Denn zum einen bedarf es nach den nachvollziehbaren Schilderungen in den polizeilichen Ermittlungsakten eines gezielten Vorgehens, um zu diesen teilweise konspirativ aufgebauten Websites, Chatrooms und Boards zu gelangen; auch ist dem Kläger nicht lediglich der Besuch auf nur einer einschlägigen Seite nachgewiesen worden. Zum anderen - und das erweist sich als ausschlaggebend - ist eine Speicherung entsprechenden Materials nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll. Angesichts dieses Verhaltens kommt der Einlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei „in keiner Weise pädophil“, keine Bedeutung zu. Dem Kläger mag zwar - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er eine Ehe führt - ohne Weiteres zuzugeben sein, dass er nicht zum Typus des „fixierten Pädosexuellen“ zählt. Die Erscheinungsformen (pädo-)sexueller Orientierung sind indessen vielfältig; die sexuelle Neigung zu Kindern kann eine von mehreren Facetten der Gesamtsexualität sein (vgl. etwa Urbaniok/Benz, Kriminalistik 2005, 182 <183 f.>; siehe auch Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 196 ff.). Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist durch die Anlasstat aber jedenfalls belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach § 184b StGB strafbar machen könnte.
22 
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht dem nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <200 f.> zu § 81b StPO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <36> und OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 Ws 337/06 -, NJW 2006, 3155 <3156>, jeweils zu § 81g StPO, m.w.N.). Auch der Umstand, dass über den Kläger seit mittlerweile fast drei Jahren nichts Negatives bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keiner permanenten Überwachung unterliegt, wäre diese Zeit eines angepassten Wohlverhaltens noch nicht ausreichend.
23 
Auf der Grundlage der hiernach beanstandungfreien Wiederholungsprognose in Bezug auf weitere Verstöße gegen § 184b StGB ist auch davon auszugehen, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn – als wahrscheinlichste Möglichkeit - unterstellt wird, dass der Kläger sich wiederum des Internets bedienen wird. Zwar ist der angemeldete Nutzer eines Internet-Anschlusses über den Provider zu ermitteln; doch kann sich auch die Frage stellen, wer den betreffenden Computer tatsächlich genutzt hat. Hier können Fingerabdrücke von Nutzen sein. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches - zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD - ist in Betracht zu ziehen. Schließlich bleiben - sicherlich nicht vorrangig, da sich § 184b StGB als „geradezu typisches Internetdelikt“ (vgl. Heinrich, NStZ 2005, 361) darstellt, aber als weiterhin bestehende Alternative - auch Printmedien.
24 
b) Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung folgt darüber hinaus auch aus der Möglichkeit, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt wird. Hiervon geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend aus. Dem schließt sich der Beklagte im Berufungsverfahren an. Eine solche Ergänzung der maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit geht.
25 
Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage für seine Annahme, dass der Kläger als Konsument von Kinderpornographie auch zu realen sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen könnte, weder empirische Untersuchungen noch sonstige Erkenntnisse benannt. Die Ausführungen des Beklagten zur diesbezüglichen kriminalistischen Einschätzung erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es mittlerweile verlässliche Erkenntnisse gibt, die valide Aussagen dazu zuließen, mit welcher generellen Wahrscheinlichkeit ein Betrachter von (hartem) kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigt (vgl. König, Kinderpornografie im Internet, 2004, Rn. 104 m.w.N.; siehe etwa auch SZ vom 28.12.2007 S. 10, Interview mit PD Dr. W. Platz, Charité Berlin, über das Internet als Einstiegsdroge für Pädophile). So sind auch die Aussagen der Bundesministerin der Justiz zu den Gefahren virtueller Kinderpornographie in ihrer Rede zur Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes am 04.06.2007 (abrufbar unter www.bmj.bund.de), wonach Experten davon ausgingen, „dass mindestens 10% der Täter in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der realen Welt begehen“, ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 08.10.2007 nicht durch neuere, gerade hierauf bezogene belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Dessen ungeachtet darf bei der polizeirechtlichen Negativprognose ein entsprechender Kausalzusammenhang zugrunde gelegt werden. Das folgt aus den gesetzgeberischen Erwägungen zum Schutzgut des § 184b StGB.
26 
Der mit dieser Strafrechtsnorm bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 29. Mai 2008
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren des Antragstellers, mit dem er die Feststellung beantragt hat, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden ist, rechtswidrig war, zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung - insoweit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abzustellen - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Prozesskostenhilfe nicht zusteht. Abzustellen ist insofern auf den Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den erforderlichen Nachweisen vorgelegt und die Gegenseite Gelegenheit zur Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag erhalten hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 10 C 15.797 -juris Rn. 14). Dies war mit Übersendung der vom Verwaltungsgericht angeforderten Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Februar 2014 der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum einen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Feststellungsinteresse nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts vom 18. September 2013 nicht gegeben sei, zudem aber auch dargelegt, dass der Bescheid auch materiell rechtmäßig ergangen sei.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint hat, wofür allerdings beachtliche Gesichtspunkte sprechen, denn jedenfalls war der aufgrund der im Dezember 2013 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Begehung einer weiteren Straftat erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 wieder aufgehobene Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde insbesondere dagegen, dass der Antragsgegner dem streitgegenständlichen Bescheid auch Strafverfahren zugrunde gelegt habe, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, und daraus eine Wiederholungsgefahr hergeleitet habe. Dass solche Strafverfahren aber Anlass für erkennungsdienstliche Maßnahmen bzw. zur Begründung einer bestehenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, räumt nämlich den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb erkennungsdienstliche Maßnahmen zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus. Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, können erkennungsdienstliche Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts angeordnet werden, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist, wie dies sowohl bei dem dem Antragsteller zur Last gelegten Tankbetrug vom 8. Oktober 2009 als auch bei dem ihm zur Last gelegten Verstoß nach dem Waffengesetz der Fall war (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 20, 21; B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Nichts anderes gilt für die Tat, die Anlass für die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte streitgegenständliche Anordnung war. Insoweit ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 154d StPO eingestellt worden, weil die Erhebung der öffentlichen Klage von der Beurteilung einer Frage abhing, die nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und eine insoweit bestimmte Frist fruchtlos abgelaufen war (§ 154d Satz 3 StPO).

Aber auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss vom 10. März 2014 zur Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 18. September 2013 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
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Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
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An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
12 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
13 
Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
14 
Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
15 
Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird, wie sich aus nachstehendem ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,

der der Senat folgt,

siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -

davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überzogen werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin zu sehen ist, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des im Prozesskostenhilfebegehren in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens des Antragstellers, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, davon auszugehen, dass die Beschwerde des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Durch den angefochtenen Beschluss wurden der Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2009 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und einer entsprechender Vorladung zur Durchführung der Maßnahmen einschließlich des auf dieses Verfahren bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung seines Aussetzungsbegehrens.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners entspricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – jedenfalls den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern das besondere öffentliche Interesse an der umgehenden Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausdrücklich mit der aus seiner Sicht im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen einer Sexualstraftat gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit der verfügten Maßnahme begründet.

Der Senat führt keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er hält an der bisher praktizierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, wonach das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO oder von § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine eigenständige an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen (als originäre Ermessensentscheidung) vorzunehmen hat,

hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149

bei der zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung

hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;

Die hiernach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Anordnung einer Vorladung Folge zu leisten und erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt bei überschlägiger Betrachtung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus.

Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr hier bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die Vorladung hierzu voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben werden.

Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, der ergänzend zu § 81 b 2. Alt. StPO insbesondere dann eingreift, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter i.S.d. StPO ist, sondern wie hier der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt wurde

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.

Nach den genannten Bestimmungen kann die Polizei – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 SPolG und § 81 b 2. Alt. StPO soll mithin vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten

hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, lediglich das der polizeilichen Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer weiteren Einbeziehung in den Kreis potenziell Tatbeteiligter bei einer noch aufzuklärenden Straftat ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.

Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, sind dabei – wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt - umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen allerdings ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht nur deshalb als potenzieller (erneuter) Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist

hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.

Derartiges gilt – prinzipiell - auch für rechtskräftig Verurteilte. Lediglich vage Verdachtsmomente oder geringfügige Straftaten scheiden daher als Grundlage einer derartigen in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifenden und diese beschneidenden Maßnahme aus.

Da mithin in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennungsdienstliche Maßnahmen stets auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen

hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage alles für die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller als wegen einer Sexualstraftat und anderer Delikte Verurteilter mit Blick auf eine zu befürchtende Wiederholungsgefahr künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dann ermittlungsfördernd sein könnte.

Der in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellten Ansicht des Antragstellers, die aus seiner Sicht floskelhafte Begründung der Antragsgegnerin lasse keine Ermessens- und Prognoseerwägungen erkennen, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Senat im Falle einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Begründung – wie eingangs dargelegt – eine eigene originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat, bestehen für die Annahme eines solchen Ermessenausfalls mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin – im Unterschied etwa zu der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bay.VGH vom 17.11.2008, a.a.O. - die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG unter Verwendung des Wortes „kann“ in ihrem Bescheid zitiert und einzelfallbezogen auf die Verurteilung des Antragstellers wegen einer Sexualstraftat durch Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 22.10.2007 – 9 LS 306/07 - sowie weiterer Straftaten sowie auf eine daraus resultierende Wiederholungsgefahr verwiesen hat, keine greifbaren Anhaltspunkte.

Die Antragsgegnerin hat ferner im vorliegenden Verfahren konkretisierend auch zutreffend auf das aus den Tatumständen der sexuellen Nötigung ersichtliche triebhafte Verhalten des Antragstellers (spontaner Entschluss, eine als Werberin der Firma A. tätige, ihm nicht bekannte Frau bei sich bietender günstiger Gelegenheit in seiner Wohnung sexuell zu nötigen) hingewiesen, das in dem dem Antragsteller bekannten Urteil des AG A-Stadt festgestellt worden war. Einer ausdrücklichen Wiederholung dieser Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Es entspricht auch kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass derartiges geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt

vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.

Taten mit sexuellem Hintergrund bergen – ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag,

hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,

wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid auf eine „herrschende Rechtsprechung“ hingewiesen hat, untermauert dies die von ihr im vorliegenden Fall angenommenen kriminalistischen Erfahrungswerte. Dies ist entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung auch sachgerecht und vertretbar, zumal die Antragsgegnerin auch aus der mit der hier angegriffenen Verfügung zeitgleich an den Antragsteller versandten Vorladung zu einer durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 – 7 GS 4420/08 - auf Grundlage des §§ 81 a und g StPO angeordneten DNA-Identifizierung entnehmen konnte, dass angesichts der Natur der im Urteil des Amtsgerichts vom 22.10.2007 festgestellten Straftat, der Rücksichtslosigkeit der Tatbegehung und mangels Anhaltspunkten für eine auf besondere Umstände zurückzuführende einmalige Entgleisung eine (hohe) Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.

Angesichts der dargestellten Umstände (insbesondere spontaner Tatentschluss, überfallartiges Sexualdelikt an einem Zufallsopfer) der von dem Antragsteller begangenen Sexualstraftat besteht auch aus Sicht des Senats die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und ist anzunehmen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Die im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt festgestellte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und das Strafmaß einer – auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten belegen, dass es sich bei der vom Antragsteller begangenen Tat keineswegs um ein Bagatelldelikt gehandelt hat. Die konkreten, auf eine Triebtat hinweisenden Umstände geben keinen Grund zu der Annahme, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Verfehlungen kommen wird. Dies stellt - wie dargelegt – auch der vorerwähnte Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2008, a.a.O, in der Begründung seiner Anordnung einer DNA – Identifizierung fest. Hinzu kommt, dass nach Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt gegen den Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die im Jahr 2006 begangene Tat nicht abstreitet, bereits im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung anhängig war.

Auch wenn dieses Ermittlungsverfahren offenbar eingestellt wurde, kann der dort erhobene Tatverdacht prinzipiell bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt oder ob von einer einmaligen Verfehlung auszugehen ist, berücksichtigt werden

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.

Die zugunsten des Betroffenen geltende Unschuldsvermutung spricht nicht dagegen, die Feststellung eines Tatverdachts ist substantiell etwas anderes als eine Schuldfeststellung

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231

sodass, wie gerade die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81 b 2. Alt. StPO zeigt, eine Einbeziehung im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge – jedenfalls prinzipiell – erfolgen kann. Dem im Urteil des AG A-Stadt vom 22.10.2007 festgestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vergewaltigung kommt daher zumindest Indizwirkung dahingehend zu, dass der Antragsteller bereits zuvor wegen einer vergleichbaren Tat in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten war.

Die dort zugunsten des Antragstellers ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht der Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind,

hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris

Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass über den Antragsteller seit Begehung der Tat im November 2006 nichts Negatives bekannt geworden ist, denn dieser Zeitraum ist nicht so erheblich, dass angesichts der aktuell noch bestehenden Bewährungszeit von insgesamt 4 Jahren und einem damit erforderlichen Wohlverhalten auf eine ernsthafte und dauerhafte Besserung des Antragstellers geschlossen werden könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang – auch – bemängelt, bereits das lange Zuwarten des Antraggegners zeige, dass Gründe für eine einen Sofortvollzug rechtfertigende Prognose nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller betriebene Rechtsmittelverfahren, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Prognose der Wiederholungsgefahr hätten ergeben können, abgewartet hat und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach den ihr zustehenden Befugnissen erst angeordnet hat, nachdem die in der Zuständigkeit der Gerichte stehende Anordnung einer DNA-Identifizierung gemäß den §§ 81 a und g StPO durch entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 erfolgt war.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, die nach Art und Umfang bei dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich auch offenkundig für künftig zu führende Ermittlungen geeignet wäre.

Besteht nach dem Ergebnis der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung kein Anlass zu der Annahme, die angefochtene Anordnung der Antragsgegnerin könnte sich als rechtswidrig erweisen, fällt auch eine Interessenabwägung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des erheblichen Gewichts, das der Verhütung und Verfolgung von Sexualstraftaten und damit in Zusammenhang stehenden Nötigungen beizumessen ist und der aus den konkreten Tatumständen zu befürchtenden Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller nach dem Gesagten ausgeht, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der mit dem Sofortvollzug verbundenen umgehenden Bereithaltung von Mitteln für die eventuelle spätere Aufklärung vergleichbarer Straftaten und ist der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gerechtfertigt. Insbesondere ist auch nicht fernliegend, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen bereits während der Dauer eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens zu Ermittlungszwecken benötigt werden.

Da der Antragsteller nicht bereit ist, sich freiwillig den angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, war auch seine Vorladung gemäß § 11 Abs. 2 SPolG und die Androhung entsprechender Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung erforderlich. Beide sind voraussichtlich rechtmäßig erfolgt.

Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins infolge der Rechtsmitteleinlegung seitens des Antragstellers am Vortag der Vorladung ist auch keine Erledigung eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn aus der Sicht des Antragstellers stellte der Umstand, dass in der Vorladung ein genauer bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, keine zeitliche Beschränkung des Gebots dar, dieser Folge zu leisten. Die Verfügung ist daher dem Antragsteller erkennbar so auszulegen, dass sein Erscheinen bei fortdauernder Weigerung – wie angedroht – durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und der festgelegte Zeitpunkt ihm nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch sein freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern

hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.

Derartiges hat daher nach dem noch von der Antragsgegnerin – neu – zu bestimmenden Termin zu erfolgen.

Nach allem wird die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben und ist auch die für dieses Verfahren beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 – 6 L 46/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird, wie sich aus nachstehendem ergibt, mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der letztgenannten Bestimmung bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

hierzu etwa Beschlüsse vom 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – und vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 -, jeweils zitiert nach Juris,

der der Senat folgt,

siehe etwa Beschlüsse vom 26.1.2009 – 3 D 359/08 – und vom 11.1.2008 – 3 D 489/07 -

davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art. 3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überzogen werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe danach darin zu sehen ist, Unbemittelten den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu eröffnen, und nicht darin, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlagern und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht zwar einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist; andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des im Prozesskostenhilfebegehren in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens des Antragstellers, und zwar ohne dass es hierzu der Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen bedurfte, davon auszugehen, dass die Beschwerde des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Durch den angefochtenen Beschluss wurden der Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2009 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und einer entsprechender Vorladung zur Durchführung der Maßnahmen einschließlich des auf dieses Verfahren bezogenen Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung seines Aussetzungsbegehrens.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners entspricht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – jedenfalls den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern das besondere öffentliche Interesse an der umgehenden Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausdrücklich mit der aus seiner Sicht im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt wegen einer Sexualstraftat gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr und der damit einhergehenden Eilbedürftigkeit der verfügten Maßnahme begründet.

Der Senat führt keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er hält an der bisher praktizierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, wonach das Gericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO oder von § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern eine eigenständige an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache orientierte Abwägung der widerstreitenden Interessen (als originäre Ermessensentscheidung) vorzunehmen hat,

hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2005 – 3 W 15/05 – und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 - und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 und 3 W 12/01 –; ebenso Bader, VwGO, 4. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnrn. 149

bei der zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung

hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 80 Rdnr. 53;

Die hiernach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Anordnung einer Vorladung Folge zu leisten und erkennungsdienstliche Maßnahmen zu dulden, fällt bei überschlägiger Betrachtung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus.

Die angefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr hier bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen und die Vorladung hierzu voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben werden.

Die Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG, der ergänzend zu § 81 b 2. Alt. StPO insbesondere dann eingreift, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter i.S.d. StPO ist, sondern wie hier der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt wurde

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2000 – 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 212, OVG Münster, Beschluss vom 13.1.1999 – 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689.

Nach den genannten Bestimmungen kann die Polizei – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 SPolG und § 81 b 2. Alt. StPO soll mithin vorsorgend sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten bereitstellen. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere angesichts der Art, Schwere und der Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten

hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225; Beschluss vom 6.7.1988, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192 ff..

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, lediglich das der polizeilichen Prognose zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer weiteren Einbeziehung in den Kreis potenziell Tatbeteiligter bei einer noch aufzuklärenden Straftat ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist

hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 -, zitiert nach Juris und vom 18.12.2003 – 1 S 2211/02 -, DÖV 2004, 440.

Die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen für die Aufklärung solcher oder vergleichbarer Straftaten geeignet und notwendig sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann. Die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, sind dabei – wie erstinstanzlich zutreffend festgestellt - umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist

hierzu VGH München, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 C 08.2872 -; VG Augsburg, Beschluss vom 23.12.2004 – Au 8 S 04.1820 –, jeweils bei Juris.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen allerdings ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht nur deshalb als potenzieller (erneuter) Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist

hierzu etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 13.1.1999, a.a.O. und vom 14.6.1994 – 5 B 2693/93 –, zitiert nach Juris.

Derartiges gilt – prinzipiell - auch für rechtskräftig Verurteilte. Lediglich vage Verdachtsmomente oder geringfügige Straftaten scheiden daher als Grundlage einer derartigen in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifenden und diese beschneidenden Maßnahme aus.

Da mithin in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennungsdienstliche Maßnahmen stets auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, darf im konkreten Einzelfall die Schwere des mit der konkreten erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses namentlich an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen

hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08 – und Urteil vom 28.6.2007 – 11 LC 372/06 -, zitiert nach Juris; VGH Mannheim Urteil vom 18.12.2003, a.a.O.

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage alles für die Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller als wegen einer Sexualstraftat und anderer Delikte Verurteilter mit Blick auf eine zu befürchtende Wiederholungsgefahr künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger an einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen dann ermittlungsfördernd sein könnte.

Der in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellten Ansicht des Antragstellers, die aus seiner Sicht floskelhafte Begründung der Antragsgegnerin lasse keine Ermessens- und Prognoseerwägungen erkennen, weshalb ein Ermessensausfall vorliege, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass der Senat im Falle einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechenden Begründung – wie eingangs dargelegt – eine eigene originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat, bestehen für die Annahme eines solchen Ermessenausfalls mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin – im Unterschied etwa zu der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bay.VGH vom 17.11.2008, a.a.O. - die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SPolG unter Verwendung des Wortes „kann“ in ihrem Bescheid zitiert und einzelfallbezogen auf die Verurteilung des Antragstellers wegen einer Sexualstraftat durch Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 22.10.2007 – 9 LS 306/07 - sowie weiterer Straftaten sowie auf eine daraus resultierende Wiederholungsgefahr verwiesen hat, keine greifbaren Anhaltspunkte.

Die Antragsgegnerin hat ferner im vorliegenden Verfahren konkretisierend auch zutreffend auf das aus den Tatumständen der sexuellen Nötigung ersichtliche triebhafte Verhalten des Antragstellers (spontaner Entschluss, eine als Werberin der Firma A. tätige, ihm nicht bekannte Frau bei sich bietender günstiger Gelegenheit in seiner Wohnung sexuell zu nötigen) hingewiesen, das in dem dem Antragsteller bekannten Urteil des AG A-Stadt festgestellt worden war. Einer ausdrücklichen Wiederholung dieser Feststellungen bedurfte es insoweit nicht. Es entspricht auch kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass derartiges geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt

vgl. etwa neben den erstinstanzlich angeführten Entscheidungen OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 – 5 B 1284/07 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2002 – 3 B 14/02 -; VG Köln, Urteil vom 29.11.2007 – 20 K 3331/06 -, VG Dresden Beschluss vom 11.11.2004 – 14 K 2060/04 -; VG Minden, Urteil vom 12.4.2007 – 11 K 103/07 -.

Taten mit sexuellem Hintergrund bergen – ebenso wie etwa Betäubungsmitteldelikte - statistisch eine signifikant erhebliche Rückfallgefahr, so dass auch eine erstmalige Begehung beziehungsweise Verurteilung wegen einer solchen Tat die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu begründen vermag,

hierzu etwa auch Urteil des VG Minden vom 6.4.2005 – 11 K 2085/04 -, zitiert nach Juris,

wenn nicht die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat hindeuten.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid auf eine „herrschende Rechtsprechung“ hingewiesen hat, untermauert dies die von ihr im vorliegenden Fall angenommenen kriminalistischen Erfahrungswerte. Dies ist entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung auch sachgerecht und vertretbar, zumal die Antragsgegnerin auch aus der mit der hier angegriffenen Verfügung zeitgleich an den Antragsteller versandten Vorladung zu einer durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 – 7 GS 4420/08 - auf Grundlage des §§ 81 a und g StPO angeordneten DNA-Identifizierung entnehmen konnte, dass angesichts der Natur der im Urteil des Amtsgerichts vom 22.10.2007 festgestellten Straftat, der Rücksichtslosigkeit der Tatbegehung und mangels Anhaltspunkten für eine auf besondere Umstände zurückzuführende einmalige Entgleisung eine (hohe) Wiederholungsgefahr zu befürchten sei.

Angesichts der dargestellten Umstände (insbesondere spontaner Tatentschluss, überfallartiges Sexualdelikt an einem Zufallsopfer) der von dem Antragsteller begangenen Sexualstraftat besteht auch aus Sicht des Senats die Gefahr, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und ist anzunehmen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Die im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt festgestellte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und das Strafmaß einer – auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten belegen, dass es sich bei der vom Antragsteller begangenen Tat keineswegs um ein Bagatelldelikt gehandelt hat. Die konkreten, auf eine Triebtat hinweisenden Umstände geben keinen Grund zu der Annahme, dass es künftig nicht mehr zu derartigen Verfehlungen kommen wird. Dies stellt - wie dargelegt – auch der vorerwähnte Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2008, a.a.O, in der Begründung seiner Anordnung einer DNA – Identifizierung fest. Hinzu kommt, dass nach Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt gegen den Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die im Jahr 2006 begangene Tat nicht abstreitet, bereits im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung anhängig war.

Auch wenn dieses Ermittlungsverfahren offenbar eingestellt wurde, kann der dort erhobene Tatverdacht prinzipiell bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt oder ob von einer einmaligen Verfehlung auszugehen ist, berücksichtigt werden

hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.8.2008 – 5 B 597/08 -, zitiert nach Juris.

Die zugunsten des Betroffenen geltende Unschuldsvermutung spricht nicht dagegen, die Feststellung eines Tatverdachts ist substantiell etwas anderes als eine Schuldfeststellung

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231

sodass, wie gerade die Anknüpfung an die Beschuldigteneigenschaft in § 81 b 2. Alt. StPO zeigt, eine Einbeziehung im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge – jedenfalls prinzipiell – erfolgen kann. Dem im Urteil des AG A-Stadt vom 22.10.2007 festgestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vergewaltigung kommt daher zumindest Indizwirkung dahingehend zu, dass der Antragsteller bereits zuvor wegen einer vergleichbaren Tat in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten war.

Die dort zugunsten des Antragstellers ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht der Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind,

hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -; VGH Mannheim, Urteil vom 29.5.2008 – 1 S 1503/07 – m.w.N., zitiert nach Juris

Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass über den Antragsteller seit Begehung der Tat im November 2006 nichts Negatives bekannt geworden ist, denn dieser Zeitraum ist nicht so erheblich, dass angesichts der aktuell noch bestehenden Bewährungszeit von insgesamt 4 Jahren und einem damit erforderlichen Wohlverhalten auf eine ernsthafte und dauerhafte Besserung des Antragstellers geschlossen werden könnte. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang – auch – bemängelt, bereits das lange Zuwarten des Antraggegners zeige, dass Gründe für eine einen Sofortvollzug rechtfertigende Prognose nicht vorlägen, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller betriebene Rechtsmittelverfahren, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Prognose der Wiederholungsgefahr hätten ergeben können, abgewartet hat und die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach den ihr zustehenden Befugnissen erst angeordnet hat, nachdem die in der Zuständigkeit der Gerichte stehende Anordnung einer DNA-Identifizierung gemäß den §§ 81 a und g StPO durch entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 17.12.2008 erfolgt war.

Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung, die nach Art und Umfang bei dem hier in Rede stehenden Deliktsbereich auch offenkundig für künftig zu führende Ermittlungen geeignet wäre.

Besteht nach dem Ergebnis der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung kein Anlass zu der Annahme, die angefochtene Anordnung der Antragsgegnerin könnte sich als rechtswidrig erweisen, fällt auch eine Interessenabwägung voraussichtlich zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts des erheblichen Gewichts, das der Verhütung und Verfolgung von Sexualstraftaten und damit in Zusammenhang stehenden Nötigungen beizumessen ist und der aus den konkreten Tatumständen zu befürchtenden Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller nach dem Gesagten ausgeht, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der mit dem Sofortvollzug verbundenen umgehenden Bereithaltung von Mitteln für die eventuelle spätere Aufklärung vergleichbarer Straftaten und ist der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gerechtfertigt. Insbesondere ist auch nicht fernliegend, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen bereits während der Dauer eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens zu Ermittlungszwecken benötigt werden.

Da der Antragsteller nicht bereit ist, sich freiwillig den angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, war auch seine Vorladung gemäß § 11 Abs. 2 SPolG und die Androhung entsprechender Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung erforderlich. Beide sind voraussichtlich rechtmäßig erfolgt.

Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins infolge der Rechtsmitteleinlegung seitens des Antragstellers am Vortag der Vorladung ist auch keine Erledigung eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die mit ihm verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer weggefallen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn aus der Sicht des Antragstellers stellte der Umstand, dass in der Vorladung ein genauer bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, keine zeitliche Beschränkung des Gebots dar, dieser Folge zu leisten. Die Verfügung ist daher dem Antragsteller erkennbar so auszulegen, dass sein Erscheinen bei fortdauernder Weigerung – wie angedroht – durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann und der festgelegte Zeitpunkt ihm nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch sein freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern

hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.9.2007 – 2 O 218/07 -, zitiert nach Juris.

Derartiges hat daher nach dem noch von der Antragsgegnerin – neu – zu bestimmenden Termin zu erfolgen.

Nach allem wird die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben und ist auch die für dieses Verfahren beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.