Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 6 C 39/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C39.16.0
bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO.

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Seit dem Jahr 2000 ist er mehrfach u.a. wegen Unterschlagung, Betrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung sowie illegalen Waffenbesitzes strafrechtlich verurteilt worden. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung forderte ihn die Polizeidirektion mit Bescheid vom 29. September 2011 auf, sich zur Anfertigung eines Detail-, Dreiseiten- und Ganzkörperbilds, einer Personenbeschreibung sowie Zehnfinger- und Handflächenabdrucks einzufinden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2012 zurückgewiesen. Der Kläger war zuvor am 13. März 2012 vom Amtsgericht wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; das Urteil ist seit 21. März 2012 rechtskräftig.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei im Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen. Damit sei die Schwelle erreicht, die der Gesetzgeber in § 81b 2. Alt. StPO zur Rechtfertigung vorsorgender erkennungsdienstlicher Maßnahmen definiert habe. Dass er bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids strafrechtlich verurteilt worden sei, mache die Anordnung nicht rechtswidrig. Die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft habe die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.

4

Die Anordnung sei notwendig. Der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt biete nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschuldigte könne in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten die dann zu führenden Ermittlungen fördern. Die Nötigung als Anlasstat habe zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen geführt. Diese Tat und die weiteren bisher gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren rechtfertigten die Annahme der Wiederholungsgefahr. Die Taten stünden ganz überwiegend im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Baugewerbe, das er bis heute ausübe. Sein Wohnortwechsel und seine Eheschließung seien insoweit ohne Belang, zumal er jüngst wieder straffällig geworden sei. Die Maßnahmen seien auch erforderlich. Zwar habe der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass er den Anzeigeerstattern persönlich bekannt gewesen sei und seine etwaige Täterschaft nicht in Streit gestanden habe. Jedoch habe er die Taten entweder geleugnet oder den Ablauf in einem ihn entlastenden Sinne dargestellt. Dies sei legitim, lasse aber die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht entfallen.

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Schließlich sei auch die Ermessensentscheidung des Beklagten im Hinblick auf die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Die angeordneten Standardmaßnahmen unterschieden sich in ihrer Eingriffsintensität nicht wesentlich und stellten in ihrer Gesamtheit ein Instrument zur Aufklärung von Straftaten dar.

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Der Kläger verfolgt sein Begehren im Wege der Revision weiter und trägt im Wesentlichen vor, der Begriff des Beschuldigten könne innerhalb des § 81b StPO nur einheitlich ausgelegt werden. Nach dem Grundsatz der Einheit von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchbescheids maßgeblich. Auch die verfassungskonforme Auslegung spreche angesichts des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die Auffassung der Vorinstanz. Bei Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen lasse das Berufungsgericht außer Acht, dass der Kläger den Ermittlungsbehörden in allen Verfahren als Täter namentlich bekannt gewesen sei. Schließlich sei nicht geprüft worden, welche der angeordneten Maßnahmen im Einzelnen gerade gegenüber dem Kläger hätten angeordnet werden dürfen.

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Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2016 sowie des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juni 2014 den Bescheid der Polizeidirektion Leipzig vom 29. November (gemeint: September) 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das Berufungsurteil und ist der Auffassung, dass die Beschuldigteneigenschaft lediglich bei Erlass der Anordnung bestehen müsse. Nachfolgende Änderungen machten sie nicht per se rechtswidrig.

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Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verwaltungsverfahrens für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Beschuldigter" auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die Behörden hätten es in der Hand, das Widerspruchsverfahren zu beschleunigen und könnten im Übrigen auf präventive polizeiliche Befugnisnormen wie § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG zurückgreifen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Ergebnis ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) als rechtmäßig angesehen. Es reicht aus, dass der Kläger bei Erlass der Anordnung Beschuldigter i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO gewesen ist (1.). Die Anordnung erweist sich auch als notwendig (2.) und die Ermessensentscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der konkret angeordneten Maßnahmen nicht zu beanstanden (3.).

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1. Nach § 81b StPO dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die in der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Kläger angeordneten Maßnahmen sind durch die 2. Alternative dieser Vorschrift gedeckt.

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a) Der Kläger war bei Erlass der Anordnung Beschuldigter i.S.d. § 81b StPO. Zwar wurde er durch die kurz zuvor gegen ihn erhobene öffentliche Klage gemäß § 157 StPO zum Angeschuldigten im strafprozessrechtlichen Sinne. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 81b 2. Alt. StPO wird jedoch der weite Beschuldigtenbegriff als Oberbegriff zugrunde gelegt, der - die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens übergreifend - auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195>; vgl. auch Beulke in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 157 StPO Rn. 2).

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b) Die angefochtene Anordnung ist nicht deswegen rechtswidrig, weil das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids rechtskräftig beendet war und der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter im Sinne von § 81b 2. Alt. StPO gewesen ist. Für die Rechtmäßigkeit einer auf diese Variante der Vorschrift gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen reicht es aus, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war. Fällt die Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids infolge strafrechtlicher Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs weg, wird die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO dadurch nicht zwingend infrage gestellt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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§ 81b StPO ermöglicht die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu unterschiedlichen Zwecken: In der 1. Alternative der Vorschrift dienen sie der Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichteten Strafverfahren. Sie werden für die Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens vorgenommen, so dass die Datenerhebung mit dem Wegfall der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen durch die gesetzliche Zweckbestimmung nicht mehr gedeckt ist.

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Demgegenüber werden erkennungsdienstliche Maßnahmen in der 2. Alternative der Vorschrift nicht für die Zwecke eines aktuell gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens vorgenommen. Die Datenerhebung und Speicherung dient vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten als der Kriminalpolizei durch § 163 StPO zugewiesener Aufgabe (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225 Rn. 18; Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 B 1.11 - NVwZ-RR 2011, 710 Rn. 3). Deshalb besteht bei § 81b 2. Alt. StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten muss. Das Merkmal des Beschuldigten ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke einer nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195 f.>).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen in den verschiedenen Varianten des § 81b StPO den Schluss gezogen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf die zweite Alternative gestützten Anordnung - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach der ersten Alternative - nicht dadurch berührt wird, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <195> und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 - NVwZ-RR 2014, 848 Rn. 5). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat dem Berufungsgericht, dass der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung und nicht auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss. Denn während der spezifische Zweckzusammenhang zwischen erkennungsdienstlicher Maßnahme und dem konkreten Strafverfahren in § 81b 1. Alt. StPO eine andauernde Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Anordnung von dem Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft begründet, fehlt diese Akzessorietät mangels finaler Verknüpfung der beiden Elemente in der zweiten Alternative. Hier wird die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung nur anlässlich des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht vom Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids abhängt (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 und OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 S 76.03 ).

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Dem steht der Grundsatz der Einheit des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen, der prozessrechtlich seinen Niederschlag in § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gefunden hat und demzufolge erst der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsverwaltungsakt seine endgültige, für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt gibt (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07 [ECLI:DE:VGHBW:2008:0529.1S1503.07.0A] - NJW 2008, 3082; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 [ECLI:DE:VGHBW:2016:0405.1S275.16.0A] - VBlBW 2016, 424 <425>; VGH München, Urteil vom 9. Februar 2004 - 24 B 03.695 [ECLI:DE:BAYVGH:2004:0209.24B03.695.0A] - juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11 [ECLI:DE:OVGHH:2013:0411.4BF141.110A] - NordÖR 2014, 36 <37 f.>; Harnisch/Urbanek, DÖV 2018, 229 <233 f.>). Zwar begründet § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde, die grundsätzlich zu einer umfassenden Prüfung des Verwaltungsakts in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht berufen ist und bei inmitten stehenden Ermessensvorschriften eine eigene Ermessensentscheidung trifft. Aus dieser verfahrensrechtlichen Fixierung des Prüfprogramms der Widerspruchsbehörde lässt sich jedoch nur als Grundsatz ableiten, dass bei der Überprüfung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zu entnehmen, da das materielle (Bundes- oder Landes-)Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt, sondern auch die Antwort auf die Frage gibt, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>; vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33 und vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 13). Das gilt nicht nur für die gerichtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern in gleicher Weise für die Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 - 10 B 19.06 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 8 Rn. 3). Für § 81b 2. Alt. StPO ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus dem Normzweck der Strafverfolgungsvorsorge und der damit einhergehenden Abkoppelung der Beschuldigteneigenschaft von dem Ausgang des konkreten, lediglich den Anlass für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gebenden Strafverfahrens, dass der Betroffene nur bei Anordnungserlass Beschuldigter gewesen sein muss.

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Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vertreter des Bundesinteresses, der der Zeitpunktfrage nur verminderte Bedeutung beimisst, da die Behörde, wenn der Betroffene bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr Beschuldigter ist, auf präventive polizeiliche Befugnisnormen zur erkennungsdienstlichen Behandlung wie § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG zurückgreifen könne. Dem steht entgegen, dass erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge gemäß § 81b 2. Alt. StPO, der auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt ist (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225 Rn. 18), nicht ohne weiteres als austauschbar mit präventivpolizeilichen Maßnahmen erscheinen, deren gesetzliche Ermächtigung zur Verhütung von Straftaten als Teilbereich der Gefahrenabwehr auf Art. 70 GG beruht (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, Rn. 126; Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017 § 17 Rn. 35). So ermöglicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und knüpft nicht an die Beschuldigteneigenschaft, sondern einen Tatverdacht an.

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Schließlich sprechen - entgegen der Annahme der Revision - auch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Zwar greifen Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (H. Dreier, JZ 1987, 1009 <1016>), das jeder Person die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Freiheit garantiert, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 f.>). Neben dem Tatbestandsmerkmal "Beschuldigter" verlangt der Gesetzgeber jedoch als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots, dass Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 81b 2. Alt. StPO hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen ab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - an (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <198> und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 - NVwZ-RR 2014, 848 Rn. 5). Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem Übermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem Betroffenen günstige Änderungen der Sachlage hinreichend Rechnung getragen werden.

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2. Die angefochtene Anordnung erweist sich als notwendig. Dieses in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2011 - 1 BvR 47/05 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110308.1bvr004705] - NVwZ 2011, 743 Rn. 24), unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Damit werden im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.

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Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <199> und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225 Rn. 22).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Maßstab dahingehend konkretisiert, dass das Anlassdelikt kein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen muss (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1). Des Weiteren hat es entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen des abweichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 56 StGB und die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lassen (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 <199 f.> und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79 - BVerwGE 66, 202 <205 f.>; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81b StPO Nr. 1). Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 [ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020516.1bvr225701] - NJW 2002, 3231 und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060601.1bvr229303] - BVerfGK 8, 165 - zur Datenspeicherung auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen zur Gefahrenabwehr).

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Gemessen an diesem Maßstab hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage der von ihr getroffenen, das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend bejaht. Die Prognose zukünftiger Delinquenz des Klägers begegnet revisionsgerichtlich mit Blick auf die Verurteilung wegen einer Nötigung als Anlasstat sowie Art und Zahl seiner früheren Straftaten keinen Bedenken, wobei aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen unerheblich ist, dass der Kläger den Ermittlungsbehörden in allen Verfahren als Täter namentlich bekannt gewesen ist.

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3. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist hinsichtlich der konkret angeordneten Maßnahmen nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das kann aber z.B. dann anders sein, wenn die zuständige Polizeibehörde auf bereits vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen des Beschuldigten zurückgreifen kann, die noch hinreichend aussagekräftig sind (vgl. dazu etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 [ECLI:DE:OVGST:2010:0818.3L372.09.0A] - StV 2011, 391 Rn. 65 ff.), so dass kein Anlass für eine erneute Anordnung besteht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

26

Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Ausübung des Auswahlermessens hat das Oberverwaltungsgericht § 81b StPO verletzt. Die Revision wendet sich zutreffend gegen den Ansatz des Berufungsgerichts, das die angeordneten Maßnahmen als "Gesamtpaket" und nicht im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft hat. Sie rügt zu Recht, dass sich prinzipiell jede verfügte Einzelmaßnahme als gesonderter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2012 - 6 B 40.11 - NVwZ-RR 2012, 342 Rn. 4).

27

Die insoweit festzustellende Verletzung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn die in der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltenen Ausführungen zur Ermessensausübung genügen den Anforderungen des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 40 VwVfG und die konkret angeordneten Maßnahmen begegnen im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken; das kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Es liegt auf der Hand, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung des Klägers jedenfalls bei Nötigungs- und Körperverletzungstatbeständen durch die Vorlage entsprechender Lichtbilder, Personenbeschreibungen und ggf. auch durch das Vorhandensein von Finger- sowie Handflächenabdrücken gefördert werden kann. Weniger einschneidende Beweismittel sind nicht ersichtlich. Mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten dienen sie einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege; einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr174199] - BVerfGE 103, 21 <33>). Damit erweisen sich die angeordneten Maßnahmen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne.

28

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Apr. 2016 - 1 S 275/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fü

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Nov. 2015 - 3 L 146/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Mai 2008 - 1 S 1503/07

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di

Referenzen

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

2

Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 ordnete die KPI Stralsund – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger an. In der Anordnung gab die Polizei als Rechtsgrundlage der ED-Maßnahme § 81 b 2. Alt. StPO, als verletzte Rechtsnorm § 176 StGB und als einzelne Maßnahmen

3

- Lichtbilder (Aufnahme in Lichtbildkartei wird angeregt 3-teilige Ganzaufnahme)
- Papillarleistenabdrücke (Fingerabdrücke Handflächenabdrücke)
- weitere Maßnahmen (Personenbeschreibung)

4

an. Mit selben Datum lud sie den Kläger als Beschuldigten vor. Zudem erhielt er eine gesonderte Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. In Letzterer führte die Behörde aus, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnet worden seien. In der Vorladung begründete sie die Anordnung dahingehend, dass die Art und Ausführung der dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Tathandlungen von einer nicht geringen kriminellen Energie zeugten. Die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen liege im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge, da diese Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen überführend oder entlastend fördern könnten.

5

In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26. Januar 2011 bestritt der Kläger die strafrechtlichen Vorwürfe und legte Widerspruch gegen die Anordnung der ED-Maßnahmen ein.

6

Mit Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2012 teilte das Polizeipräsidium Neubrandenburg mit, dass der Widerspruch gegen die Anordnung aufschiebende Wirkung habe und begründete die Anordnung ausführlich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung sei ein gegen den Kläger als Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Der Kläger werde beschuldigt, ein Kind im Sommer 2009 mehrmals im Keller des Hauses J. Straße in Z. sexuell missbraucht zu haben, indem er dem Kind seinen erigierten Penis gezeigt und das Kind aufgefordert habe, diesen anzufassen. Weiterhin habe er das Kind aufgefordert, sein eigenes Geschlechtsteil zu zeigen. In diesem Verhalten trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei, nichts. Bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern handele es sich regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit.

7

Mit Anklageschrift vom 17. Februar 2001 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Kläger wegen zweier selbstständiger Handlungen strafbar gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Danach soll an zwei unterschiedlichen Tagen in den Sommerferien 2009 (Mitte Juli bis Ende August 2009) das Kind F. R., geb. 2001 – zum damaligen Zeitpunkt ... Jahre alt –, freiwillig in den Keller des Klägers in der J. Straße in Z. gegangen sein, wo der Kläger das entblößte Glied des Kindes angefasst habe und gleichfalls seinen erigierten Penis vom Kind habe anfassen lassen.

8

Mit Urteil vom 16. Juni 2011 – 6 Ds 150/11 – sprach das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten – Jugendrichter – den Kläger frei. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte sei von dem Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die Hauptverhandlung keine den Schuldvorwurf rechtfertigende Feststellungen erbracht habe:

9

„Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung letztendlich keine Angaben gemacht, die zur Überführung des Angeklagten ausreichen würden. Trotz Ausschluss der Öffentlichkeit und Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal hat der Zeuge Fragen des Gerichtes nur durch Kopfschütteln oder Nicken beantwortet. Zu tatsächlichen Handlungen des Angeklagten hat der Zeuge keine Auskunft gegeben.“

10

Die Mutter des Kindes legte gegen das Urteil zunächst Berufung ein, die sie in der Sitzung des Landgerichts Stralsund – Kleine Jugendkammer – (25 Ns 82/11) vom 30. Januar 2012 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme zurücknahm. Das Urteil ist seit dem 30. Januar 2012 rechtskräftig.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2012 wies das Polizeipräsidium Neubrandenburg den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Anordnung stütze sich auf § 81b 2. Alt. StPO. Erkennungsdienstliche Unterlagen würden nach dieser Vorschrift nicht für die Zwecke eines konkreten gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens erhoben, sondern erfolgten zu präventiv-polizeilichen Zwecken. Sie dienten der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen seien.

12

Der anlässlich des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt müsse nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere Angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, währenddessen er nicht (mehr) strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, in dem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.

13

Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter in einem bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens gewesen. Der nachträgliche Wegfall der Beschuldigteneigenschaft sei unschädlich. Im Rahmen der Abwägung sei danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente bestünden. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stelle keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung dar. Aus der Ermittlungsakte ergäben sich ausreichend Verdachtsgründe gegen den Kläger, die die erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigten. Es handele sich um den Vorwurf einer Straftat gem. §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Sowohl die Kriminalpolizei, als auch die Staatsanwaltschaft hätten die Grundaussage des Kindes ..., dass es sexuelle Handlungen gegeben habe, als glaubhaft beurteilt. Das Schriftstück des Kindes ... sowie sein Verhalten während der Vernehmung begründeten weiterhin Verdachtsmomente gegen den Kläger. In der vorgeworfenen Tat trete eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und die Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien typische Wiederholungsdelikte mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit, bei der schon die erstmalige Begehung einer solchen Straftat erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtfertige.

14

Mit seiner am 31. August 2012 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er halte die Anordnung in der Form des Widerspruchsbescheides für rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Erlass des Widerspruchsbescheides – sei er nicht mehr Beschuldigter gewesen. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b 2. Alt. StPO sei, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebe; nur während der Anhängigkeit eines Verfahrens könne die Anordnung ergehen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens sei für die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Rechtslage bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich. Sie habe eine während des Vorverfahrens eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Erst der Widerspruchsbescheid gebe dem Ausgangsverwaltungsakt eine endgültige für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt wie aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folge. Eine erkennungsdienstliche Behandlung stelle einen empfindlichen Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

15

Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,

16

den Bescheid der Kriminalpolizei Stralsund vom 11. Januar 2011 zur Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er ist der Ansicht, es reiche aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung Beschuldigter gewesen sei. Ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft im Widerspruchsverfahren lasse die Rechtmäßigkeit unberührt, da der Kläger die Schwelle des Verwickeltseins in ein konkretes Strafverfahren erreicht habe.

20

In der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2013 hat der Beklagte erklärt, dass er die Anordnung auch auf § 31 SOG M-V stütze und wegen der Begründung zu § 31 SOG M-V auf die Ausführungen zu § 81b 2. Alt. StPO verwiesen.

21

Mit Urteil vom 02. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 Beschuldigter gewesen. Gegen ihn sei zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern – die sog. Anlasstat – anhängig gewesen (526 Js 1807/11). Dass der Kläger bei Erlass des Widerspruchbescheides am 01. August 2012 nicht mehr Beschuldigter gewesen sei, führe nicht zur Rechtwidrigkeit der Anordnung. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 81b 2. Alt. StPO. Mit dieser Regelung sollten präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Beschuldigten möglich sein. Der zur vorsorgenden Bereitstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen führende Anlass ändere sich nicht, wenn die Beschuldigteneigenschaft nachträglich wegfalle. Die Besorgnis, der Beschuldigte könne auch zukünftig Straftaten begehen, bleibe bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden dürfe, besage lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse. Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift noch vereinbar, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei.

22

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei vorliegend für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Für die Beurteilung der Notwendigkeit komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahme an. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle komme es deshalb auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz an.

23

Die für das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat bestimmenden Verdachtsmomente seien nicht ausgeräumt, weil der Kläger vom Amtsgericht Ribnitz-Damgarten (lediglich) aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Eine Unschuldsvermutung gelte trotz Freispruchs des Klägers nicht. Die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente im Verfahren, die nicht zu einer Strafverfolgung des Betroffenen geführt haben, stelle keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung dar. Weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthielten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Selbst bei einem Freispruch seien die Ermittlungsbehörden noch befugt weiterhin davon auszugehen, dass der ursprüngliche Tatverdacht fortbestehe und weiterhin tragfähige Grundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei. Die gegen den Kläger verbliebenen Verdachtsmomente bezögen sich auf ein besonders schwerwiegendes Delikt. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greife in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Die abverlangten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet und erforderlich. Die Anordnung sei dem Kläger auch zumutbar. Der Beklagte habe die Maßnahmen auf das notwendige Maß beschränkt.

24

Gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

25

Das Urteil ist dem Kläger am 08. Juli 2013 zugestellt worden. Am 02. August 2013 hat er Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08. Oktober 2013 unter Antragstellung begründet. Er ist unter Bezugnahme auf die Klagschrift und der von ihm benannten Rechtsprechung weiterhin der Auffassung, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung sei, dass die Beschuldigteneigenschaft auch noch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestehe. Es genüge nicht, dass der Betroffene einmal Beschuldigter gewesen sei.

26

Der Kläger beantragt,

27

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. Juli 2013 die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. Januar 2011 durch die Polizeiinspektion Stralsund und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 01. August 2012 aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Zur Begründung schließt er sich den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils an.

31

Ausweislich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund 526 Js 1807/11 (Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) erstattete die Mutter des Kindes ... Strafanzeige. Sie gab darin an, dass sie durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden sei, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind einen Zettel geschrieben:

32

„Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Klage abgewiesen.

35

Die Klage ist unbegründet, weil die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2012 rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.

1.

36

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der Anordnung in § 81b 2. Alt. StPO auch dann gesehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der ursprünglich Beschuldigte der sog. Anlasstat zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides seine Beschuldigteneigenschaft verloren hat, weil er im Strafverfahren freigesprochen worden ist (a. A. VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris, in Abgrenzung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald im hiesigen Verfahren).

37

Bereits in der Erstanordnung gegen den Kläger vom 11. Januar 2011 ist die erkennungsdienstliche Maßnahme auf § 81b 2. Alt StPO gestützt worden. Diese Vorschrift lautet:

38
§ 81b StPO: „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“
39

Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Beschuldigter der sog. Anlasstat. Nachdem er von dem Vorwurf, diese Tat begangen zu haben, im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden war, ist diese Beschuldigteneigenschaft mit der Rechtskraft des Urteils am 30. Januar 2012 entfallen und lag somit zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 01. August 2012 nicht mehr vor.

40

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Beschuldigteneigenschaft weiter fortbestehen muss, wenn die Anordnung noch nicht vollzogen worden ist. Fraglich ist insbesondere, ob sie nur zum Zeitpunkt der Anordnung (so OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000 – 3 BS 53/00 –, NVwZ-RR 2001, 238) oder auch (noch) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (arg. § 79 VwGO) vorhanden sein muss (dafür BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 – 24 B 03.695 –, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, juris). Mit Beschluss vom 04. November 2013 (– 3 D 50/13 –, juris) hat das OVG Bautzen im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erklärt, dass diese Frage einer erneuten Überprüfung bedürfe, die nicht im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchentscheiden werden dürfe.

41

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorliegende Frage im Urteil vom 19. Oktober 1982 (– 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 25) noch ausdrücklich offen gelassen. Zwar hat es ausgeführt, dass der Begriff des Beschuldigten nur besage, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen könne, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten müsse (so auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 – 1 B 61/88, NJW 1989, 2640; BVerwG, Urt. v. 06.02.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225). Mit der Beschuldigteneigenschaft wird somit der frühestmögliche Zeitpunkt der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beschrieben. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und wenn ja wann spätestens eine solche Anordnung erfolgen kann. Auch ist damit noch nichts darüber gesagt, wann die einmal bestehende Anordnungsmöglichkeit wieder entfallen könnte. Jeder Verurteilte oder Strafgefangene ist zuvor auch Beschuldigter gewesen. Wenn sich § 81b 2. Alt. StPO nicht auf alle ehemaligen Beschuldigten erstrecken soll, ist eine Eingrenzung erforderlich. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass die Anordnung während eines „schwebenden“ Ermittlungsverfahrens erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302).

42

In einer neueren Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.07.2014 – 6 B 2/14 –, NVwZ-RR 2014, 848) zwar aus, dass die Rechtmäßigkeit nicht dadurch berührt (wird), dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsaktes die Beschuldigteneigenschaft verliert (so auch schon BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192; juris Rn. 26). Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens – also vor Erlass des Widerspruchsbescheides – zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Denn in derselben Entscheidung hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass es, soweit es für die Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 81b 2. Alt. StPO auf die Beschuldigteneigenschaft ankommt, nach seiner Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen sei.

43

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 81b. 2. Alt. StPO als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Dafür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Norm.

44

Der Wortlaut der Vorschrift des § 81b StPO allein sagt über die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigteneigenschaft vorliegen muss, nichts aus. Dem Verwaltungsgericht Greifswald ist deshalb darin zuzustimmen, dass der Wortlaut noch mit einer Auslegung vereinbar ist, dass die Beschuldigteneigenschaft (irgendwann) einmal vorgelegen haben muss (insoweit strenger: OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 40, da Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine verfahrensmäßige Einheit bilden würden).

45

„Beschuldigter“ ist eine Person gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren geführt wird. Endet das Strafverfahren, endet auch die Beschuldigteneigenschaft. Mit rechtskräftiger Verurteilung wird der Beschuldigte (im Strafverfahren nach Anklageerhebung: Angeschuldigter bzw. nach Eröffnungsbeschluss: Angeklagter) zu einem Verurteilten. Nach einhelliger Auffassung richtet sich die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten, insbesondere auch Häftlingen nicht nach § 81b 2. Alt. StPO sondern nach dem Polizeigesetzen der Länder (hier § 31 SOG M-V; vgl. nur Heyen, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in: Schütz/ Classen, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, Studienbuch, 2. Aufl., 2009, Rn. 109 mit Hinweis auf OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2000 – 11 B 11859/00 –, DöV 2001, 212; Götz, Polizeirecht, Rn. 510 und Rachor, in: Lisken/ Denninger, F, Rn. 425). Daraus folgt jedoch nur, dass eine erkennungsdienstliche Anordnung nicht mehr (erstmals) nach Abschluss des Strafverfahrens erfolgen kann (so auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 57. Aufl., § 81b Rn. 7), nicht aber, dass eine bereits während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bereits getroffene Anordnung nicht mehr vollzogen werden kann. Gleiches gilt für den Fall eines Einspruchs. Auch hier endet die Beschuldigteneigenschaft.

46

Die historische Auslegung des § 81b StPO gibt nichts her. Die Vorschrift ist durch das Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Auch soweit die Maßnahmen nicht zur Strafverfolgung in einem konkret anhängigen Verfahren sondern zu Zwecken des Erkennungsdienstes angeordnet wurden und damit lediglich vorbeugend der Sicherung der Allgemeinheit dienten, wurden sie zunächst als dem Gebiet der Strafprozessordnung zugehörig eingeordnet, mit der Folge, dass nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der zu den ordentlichen (Straf-)Gerichten eröffnet war (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1955, BVerwGE 2, 302; siehe zur Entstehungsgeschichte auch: Schweckendieck, ZRP 1989, 125; vgl. auch Fugmann, NJW 1981, 2227).

47

Auch die systematische Auslegung der Vorschrift führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Zwar verwendet § 81b StPO einen einheitlichen Beschuldigtenbegriff, obwohl § 81b 1. Alt StPO einerseits und § 81b 2. Alt. StPO andererseits unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich die erstgenannte Vorschrift der konkreten Strafverfolgung der Anlasstat und die zweitgenannte unabhängig von der konkreten Tat der vorbeugenden Strafverfolgung (Strafverfolgungsvorsorge). Daraus könnte zwar gefolgert werden, dass die Anlasstat, wie bei der 1. Alternative, auch für die zweite Alternative noch anhängig sein muss, ob das jedoch nicht nur für die Erstanordnung, sondern auch für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gelten soll, lässt sich daraus nicht entnehmen.

48

Auch § 81g StPO, der in Abs. 1 die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen des Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren regelt, bietet keinen Aufschluss. Zwar hätte es der Änderung durch Anfügung des dortigen Absatz 4 nicht bedurft (zu dieser Gesetzesänderung: BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 4 u. 12), wenn von dem Beschuldigtenbegriff in Abs. 1 auch bereits der später Verurteilte umfasst werden würde. Denn dann wäre die Regelung in Absatz 4, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend gelten, wenn die betroffene Person wegen der Tatrechtskräftig verurteilt worden ist, nicht erforderlich. Entsprechendes würde für die weiteren in Abs. 4 aufgeführten Fälle gelten, nach denen die betroffene Person nur wegen (1) erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, (2) auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder (3) fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 Jugendgerichtsgesetz) nicht verurteilt worden ist. Ob nach der Systematik dieser Vorschrift ein Beschuldigter, der aus anderen Gründen freigesprochen worden ist oder gegen den das Strafverfahren eingestellt worden ist, bereits unter die Regelung des § 81g Abs. 1 StPO fällt, lässt sich der Norm nicht ohne weiteres entnehmen. Dafür könnte jedoch sprechen, dass nach der Begründung im Gesetzentwurf mit der Änderung hinsichtlich der DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung eine „übersichtliche und einheitliche Gesamtregelung in § 81g“ erfolgen sollte (BT-Drs. 15/5674 v. 14.06.2005, S. 12).

49

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 81b StPO sprechen entscheidend (mehr) für die vom Verwaltungsgericht Greifswald vertretene Auffassung. In der 2. Alternative des § 81b StPO werden die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht für das konkrete Strafverfahren, das gegen den Beschuldigten geführt wird (1. Alt.), sondern „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet. Damit reicht der Zweck auch zeitlich über das konkrete Strafverfahren hinaus auf andere mögliche zukünftige Ermittlungsverfahren (Strafverfolgungsvorsorge). Dieser Zweck ist von der Beschuldigteneigenschaft abgekoppelt. Denn in einem (möglichen) zeitlich späteren Ermittlungsverfahren muss der Betroffene nicht mehr Beschuldigter des Anlassverfahrens sein. Sinn und Zweck der Beschuldigteneigenschaft ist somit, nicht zu (irgend)einem beliebigen Zeitpunkt erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Bürger zu treffen, sondern erst dann, wenn eine gewisse Schwelle überschritten worden ist, nämlich insbesondere die Durchführung eines formellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Schwelle (Hürde) dient dem Grundrechtsschutz des Betroffenen und beugt willkürlichem Handeln vor.

50

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Schwelle „Beschuldigter“ zu werden, relativ niedrig ist, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 StPO beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Ein besonderes (formelles) Vorermittlungsverfahren kennt die Strafprozessordnung nicht. Wird eine Strafanzeige gegen einen konkreten Betroffenen erhoben, wird dieser zum Beschuldigten, wenn ihn die Polizei beispielsweise – wie hier – zu einer Beschuldigtenvernehmung lädt. Denn der Verdächtige wird bereits durch eine Maßnahme zum Beschuldigten, die erkennbar darauf abzielt, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 160 Rn. 6). Sollte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (schnell) herausstellen, dass der Beschuldigte nicht verurteilt werden kann, darf sich die Widerspruchsbehörde nicht ohne weiteres darauf zurückziehen, dass er (einmal) Beschuldigter gewesen ist.

51

Dem könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Beschuldigteneigenschaft auch auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, zumal nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage ist deshalb grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 11.04.2013 – 4 Bf 141/11 –, NordÖR 2013, 36, juris Rn. 36). Auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides müssten daher alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, woran es hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft vorliegend fehlen würde (so auch im Fall des VG Schwerin, Urt. v. 10.12.2014 – 7 A 1518/14 –, juris). Allerdings gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht etwas Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 51/09 –, juris Rn. 20). Das ist vorliegend der Fall. Bei Anordnungen nach § 81b 2. Alt. StPO handelt es sich um Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18; Schenke, JZ 2006, 707). Da diese der Erforschung und Aufklärung in zukünftigen Ermittlungsverfahren dienen, enthält die Anordnungsentscheidung eine Prognose darüber, ob der Beschuldigte zukünftig in die Ermittlungen einzubeziehen ist, also im Kern eine Abschätzung seines zukünftigen Verhaltens. Damit weist die Vorschrift auch eine Nähe zum „materiellen Polizeirecht“ (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58 Aufl., § 81b Rn. 3) auf; die Anordnung dient „präventiv-polizeilichen Zwecken“. Insgesamt spricht daher mehr dafür, für den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage – wie beim Gefahrenabwehrrecht allgemein (vgl. nur für den Gefahrenbegriff: Pewerstorf/ Söllner/ Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, A Rn. 19) – auf den Zeitpunkt der Erstanordnung und damit auf die ex-ante Sicht der Behörde abzustellen.

52

Da der Erkenntniszweck erst auf ein künftiges – noch unbekanntes – Strafverfahren zielt, würde es für den Grundrechtsschutz des (ehemaligen) Beschuldigten keinen Mehrwert haben, wenn für die Beschuldigteneigenschaft (zusätzlich) auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen wäre. Der Betroffenen ist vor der Vollziehung der Anordnung, also vor einem Eingriff in seine Grundrechte hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vor dem Vollzug auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 29/79 – BVerwGE 66, 192, juris, 3. Leitsatz), also ohnehin die Veränderung der Sach- und Rechtslage auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheides zu beachten ist, insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG 2005, Rn. 22).

53

Mithin darf die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht mehr reflexartig an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits nach §§ 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153 ff StPO eingestellt worden ist oder der Beschuldigte freigesprochen wurde. Vielmehr ist gerade aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erforderlich, dass der Ermessensausübung auch dieser Ausgang des Strafverfahrens zugrunde liegt. Ein bloßer Verweis auf die (nicht mehr bestehende) Beschuldigteneigenschaft reicht nämlich nicht aus, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen. Vielmehr muss die Behörde ihre Erwägungen darauf abstellen, ob trotz der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs die Maßnahmen (weiterhin) anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist. Der Betroffene darf nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (Söllner in: Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 1. Aufl., 2013, S. 161 Rn. 169). Die Behörde hat ihrer Entscheidung den festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen. Hat das Strafgericht beispielsweise den Beschuldigten freigesprochen, weil (positiv) festgestellt worden ist, dass er sich nicht am Tatort aufgehalten hat, darf sie sich nicht auf die Beschuldigteneigenschaft zurückziehen. In einem solchen Fall fehlt es an einem Verdacht der Begehung einer Straftat. Aber auch wenn es an solchen (positiven) Feststellungen im Strafurteil fehlt, darf die Behörde nicht allein an die frühere Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, sondern muss ihren Restverdacht konkret auf den jeweiligen Einzelfall bezogen begründen. Diese Begründung darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Es hängt von einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles ab, ob wegen der Einstellung von Strafverfahren, die gegen den Betroffenen gerichtet waren, die Anfertigung oder Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht mehr notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202, juris Rn. 30).

54

Der Senat brauchte nach alldem nicht mehr zu entscheiden, ob der angeordneten Maßnahme auch die polizeirechtliche Vorschrift des § 31 SOG M-V hätte zugrunde gelegt werden können, auf die sich der Beklagte erstmals und hilfsweise erstinstanzlich berufen hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage wäre zwar möglich, wenn sich das Wesen des angefochtenen Bescheides durch ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert (so OVG NRW, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 A 990/14 –, juris, für den umgekehrten Fall des Austauschs der polizeirechtlichen Vorschrift im Bescheid gegen § 81b 2. Alt StPO). Auch dürfte die Vorschrift des § 31 SOG M-V wohl auch zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge und nicht nur für spezialpräventive Zwecke anwendbar sein. Denn die bundesrechtliche Regelung des § 81b 2. Alt. StPO fußt auf der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dass der Bundesgesetzgeber mit dieser Vorschrift auch die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen außerhalb eines laufenden Strafverfahrens ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich (für die Zulässigkeit von landesrechtlichen Polizeigesetzen auch Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 58. Aufl., § 81b Rn. 4; Schenke: Die Rechtsnatur einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gem. § 81b Alt. 2 StPO, JZ 2006, 707, 708). Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang „ergänzend bemerkt“ dass der Landesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 36, 37 SOG M-V (für die Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke im Zusammenhang mit § 81b 2. Alt. StPO) nicht gegen die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG verstoßen habe (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, 252, juris Rn. 24 mit Hinweis auf LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 – LVerfG 5/98).

2.

55

Die beklagte Behörde hat vorliegend auch zu Recht einen „Restverdacht“ gegen den Kläger trotz seines Freispruches im Strafverfahren angenommen.

56

Zunächst steht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung, die kraft Art. 6 Abs. 2 MRK auch Bestandteil des positiven Rechts in der Bundesrepublik Deutschland ist, der Aufrechterhaltung der Anordnung nicht entgegen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231 zur Speicherung). Die Feststellung des Tatverdachtes ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 9). Im Falle eines Freispruchs (oder der Verfahrenseinstellung) bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung (hier der Anordnung) zu präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 – 1 BvR 2257/01 –, NJW 2002, 3231).

57

Allerdings kann nicht schematisch ein bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens verbleibender Restverdacht genügen. Denn Aufgabe des Strafverfahrens ist es nicht die Unschuld des Beschuldigten festzustellen, sondern seine Schuld. Auch würde allein der Bezug auf die Anlasstat als Sexualstraftat nicht ausreichen, da eine lediglich formelhafte und unspezifische Begründung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, dass bei Sexualstraftätern eine weit überdurchschnittliche Gefahr einer zukünftigen Straftat bestehe, nicht den aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen genügt. Es ist vielmehr ein hinreichender Bezug zu den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 BvR 2293/03 –, juris). Für die Annahme eines Restverdachts ist ein nach Würdigung der gesamten belastenden und entlastenden Umstände fortbestehender Tatverdacht zu fordern (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris).

58

Im vorliegenden Fall gibt es aufgrund des Freispruchs keinen gerichtlich im Strafurteil „festgestellten“ Sachverhalt hinsichtlich einer Straftat. Der weitere Verdacht gegen den Kläger kann sich daher nur auf die Beweismittel – hier Zeugen und „Urkunden“ – stützen, soweit sie im Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren erhoben worden sind. Es bedarf hier für die Annahme eines „Rest“verdachts keiner strafrechtlichen Gesamtwürdigung dahingehend, ob der Kläger – mit welcher Wahrscheinlichkeit auch immer – der Tat überführt ist. Andererseits kann die nur theoretische Möglichkeit der Tatbegehung ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einen Restverdacht nicht begründen (OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014 – 11 LB 15/14 –, juris Rn. 38). Maßstab ist vielmehr, ob der Kläger auch nach Beendigung des Strafverfahrens durch Freispruch aufgrund der vorliegenden Beweismittel ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der im Rahmen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO zu treffenden Prognose geht die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v.19.10.1982 – 1 C 114/79 –, BVerwGE 66, 202-206; OVG Bautzen, B. v. 29.01.2010 – 3 D 91/08 –, juris; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 413 f.), der sich der Senat angeschlossen hat (OVG M-V, Beschl. v. 04.03.2003 – 3 M 30/03 –, juris; Beschl. v. 16.02.2015 – 3 O 96/14 –, unveröffentlicht; Beschl. v. 08.04.2014 – 3 O 15/14 –, unveröffentlicht), von dem Grundsatz aus, dass die gerichtliche Kontrolle der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme sich darauf beschränkt, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist; hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art, Schwere und Begehrungsweise der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, als Anhaltspunkt für die Annahme heranzuziehen, ob er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtigter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden darf.

59

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Polizeibehörde, erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen den Kläger weiterhin – auch nach seinem Freispruch im Strafverfahren – anzuordnen, nicht zu beanstanden. Hierzu hat die Polizeibehörde im Widerspruchsverfahren am 18. Juli 2012 vermerkt:

60

„Nach Einschätzung des KHK M. als Ermittlungsbeamten sprach sowohl das Verhalten des Kindes ... wie auch das des Beschuldigten während der Vernehmung für die Verwirklichung der Tat, sodass weiterhin erhebliche Verdachtsmomente gegen den o. g. Beschuldigten bestehen.“

61

Zudem hat sich die Behörde auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.02.2011 gestützt. Darin heißt es:

62

„Die Aussage des Kindes erscheint glaubhaft. Sie enthält keine Belastungstendenzen u. ist eher gekennzeichnet durch Zurückhaltung, da offensichtlich für ihn unangenehm/peinlich ist.“

63

Gegen diese Bewertung ist nichts zu erinnern. Denn sie stützt sich auf die im Strafverfahren vorhandenen Beweismittel. In der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vor dem Jugendrichter wurde der von dem Kind ... geschriebene Zettel

64

„Er hat mir den Schnidel gezeigt. Dann hat er noch mein Schnidel angefaßt. Ich sollte dann sein“

65

verlesen. Danach hat es eine sexuelle Handlung gegeben, von der das Kind vor der Polizei ausgesagt hat, dass sie von dem Kläger vorgenommen worden sei. In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14. Januar 2011 hat das Kind ergänzend ausgesagt:

66

„Er ( A.) hat seinen Puller rausgestreckt und dann sollte ich das auch machen.“

67

Zudem hat das Kind die Fragen

68

„Hat er deinen Puller angefasst?“,

69

„Solltest du seinen auch anfassen?“

70

und

71

„Hast du das gemacht?“

72

alle bejaht.

73

In der von der Behörde vorgenommenen Gesamtwürdigung sprechen neben der Aussage des Kindes selbst auch die Angaben der Kindesmutter über die (Persönlichkeits-)Veränderungen ihres Sohns und über den Hergang, wie es dazu kam, dass der Zettel geschrieben worden ist, dafür, dass es eine sexuelle Handlung gegeben hat. Aus der vom Senat beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Stralsund (526 Js 1807/11; Amtsgericht Ribnitz-Damgarten 6 Ds 150/11; Landgericht Stralsund 25 Ns 82/11) geht hervor, dass die Mutter des ..., ..., in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2010 angegeben hat, sie sei durch Lehrer des ... angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass sich das Kind verändert habe. Ihr sei angeraten worden, mit ihm zu einem Psychologen zu gehen. Sie habe am Vorabend von ihrem Sohn erfahren wollen, warum er sich so verändert habe. Der Junge habe sich aber nicht erklären wollen und angegeben, dass er nichts sagen könne; er könne auch nicht „auf seine Oma und seinen Opa schwören, dass nichts sei“. Auf die Bitte der Mutter es aufzuschreiben, habe das Kind den o. g. Zettel geschrieben.

74

Die Polizei hat aufbauend auf diesem Sachverhalt aus dem Verhalten des Klägers auf eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten geschlossen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten werde. Dabei hat die Polizei auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei. Diesen jedoch nicht für ausschlaggebend gehalten, weil es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern regelmäßig – jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt werde – um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit handele.

75

Diese Würdigung ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Da es sich um den Verdacht einer Tat im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis handelte, die zudem im Hauskeller, heimlich und mehrfach gegenüber einem Kind als „schwachem“ Opfer erfolgt sein soll, das weder körperlich noch geistig oder seelisch in seiner Sexualität ausgereift Ist. Über die möglicherweise schwerwiegenden Folgen in der kindlichen Entwicklung des Opfers hat sich der insoweit noch verdächtige Kläger rücksichtslos hinweggesetzt.

II.

76

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO.

78

Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, da diese Kosten aufgrund der Berufungszurückweisung nicht erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 2 VwGO).

79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

80

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
Der 1958 geborene Kläger ist verheiratet und Vater einer 1996 geborenen Tochter. Am 20.10.2005 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass er im Oktober 2004 und am 28.07.2005 als Teilnehmer an sogenannten Chatgroups im Internet kinderpornographische Dateien ausgetauscht bzw. auf diese zugegriffen habe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.11.2006, rechtskräftig seit dem 07.12.2006, wurde gegen den Kläger wegen des Besitzes kinderporno-graphischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger mindestens 3.773 Bilddateien mit eindeutig kinderpornographischem Inhalt auf die Festplatten seiner Computer abgespeichert. Die Bilddateien zeigen in drastischer und direkter Weise den Oral-, Anal- und Vaginalverkehr erwachsener Männer an Kindern unter 14 Jahren. In einer hohen Anzahl zeigen die Bilddateien in besonders drastischer und verabscheuungswürdiger Weise Sexualverkehr an und mit Kleinstkindern.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht Heidelberg - auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg - mit Beschluss vom 02.02.2006 nach § 81g StPO eine molekulargenetische Untersuchung einer Speichelprobe zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 02.05.2006 zurück.
Mit Verfügung vom 09.02.2006 forderte das Polizeipräsidium Mannheim - Kriminalpolizei Außenstelle ... - den Kläger auf, sich gem. § 81b StPO erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, und drohte ihm für den Fall der Weigerung unmittelbaren Zwang an. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Verhaltensweisen bestünden begründete Anhaltspunkte dafür, dass er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Er sei in zwei unabhängig voneinander geführten Verfahren als Bezieher kinderpornographischen Materials in Erscheinung getreten. Für eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr spreche die Professionalität der Nutzung des Internets und der Verdacht von Straftaten auf dem Gebiet der sexuellen Selbstbestimmung. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei auch geeignet für die Aufklärung zukünftiger Straftaten. Der Besitz kinderpornographischer Schriften bedinge nicht nur das Herunterladen oder Einstellen von Dateien im Internet. Eine Verbreitung solcher Schriften könne auf vielfältige Art und Weise, so auch in Gestalt von Printmedien erfolgen. Hier eigneten sich hinterlassene Fingerabdrücke sehr wohl zum Vergleich und stellten ein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Straftaten dar. Schließlich stehe die Eingriffsintensität der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht außer Verhältnis zu den zu schützenden Rechtsgütern anderer Bürger.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17.11.2006 zurück. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei gerechtfertigt. Zwar könne der Kläger durch Fingerabdrücke und Lichtbilder in einer polizeilichen Kartei eher nicht überführt werden, wenn er sich wiederum verbotenes pornographisches Material aus dem Internet beschaffen sollte. Solche Unterlagen könnten aber hilfreich sein, wenn jemand sich nicht nur als PC-Nutzer gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter vergehe. Der Kläger habe sehr viel kinderpornographisches Material gesammelt und geradezu professionell gesichert. Nach eigenem Bekunden habe er dies nicht getan, um es weiterzugeben. Sein Verhalten lasse sich danach weder mit Geschäftsinteressen noch mit Neugier auf Fremdartiges erklären. Es spreche vielmehr deutlich für pädophile Neigungen des Klägers, wodurch auch die Gefahr von Straftaten nach §§ 176 f. StGB nicht von der Hand zu weisen sei.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 02.07.2007 - 1 S 42/07 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er - wie erforderlich - „mit guten Gründen“ als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Aus dem bislang festgestellten Sachverhalt ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er fähig wäre, eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, bei der er im persönlichen Kontakt direkt auf Dritte einwirken müsste. Zu Unrecht werde er als ausgeprägt pädophil veranlagter Mensch abgestempelt. Selbst soweit von einer Gefahr von Rückfalltaten ausgegangen werde, seien die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Erkenntnisse für Ermittlungszwecke ungeeignet, da beim Versuch des Herunterladens von Dateien aus dem Internet keine verwertbaren Spuren hinterlassen würden. Ein Ausweichen auf Printmedien sei unwahrscheinlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. November 2006 - 1 K 1714/06 - zu ändern und die Verfügung des Polizeipräsidiums Mannheim - Kriminalpolizei Außenstelle ... - vom 09.02.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Landespolizeidirektion - vom 07.06.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Es sei auszuschließen, dass der Kläger sich die kinderpornographischen Dateien aus bloßer Neugier beschafft habe oder weil er kurzzeitig dem „Reiz des Verbotenen“ erlegen sei. Aufgrund der Vorgehensweise des Klägers, der auf eine kurzfristig gegründete Chatgroup bzw. auf ein konspirativ aufgebautes, besonders gesichertes Kinderpornographie-Board zugegriffen habe, sei beim Kläger der Rückschluss auf ein triebbedingtes Verhalten und folglich eine immanente erhebliche Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Das Beschaffen kinderpornographischer Dateien über einen längeren Zeitraum und in außerordentlich großer Menge, wie es dem Kläger hier vorgeworfen werde, biete jedoch durchaus im Rahmen des § 81b StPO ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung anderer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen erkennungsdienstliche Unterlagen zur Aufklärung beitragen können. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich hierbei um ein triebgesteuertes und somit nur schwer kontrollierbares Verhalten handele und weil häufig zu beobachten sei, dass die „Reizschwelle“ zur Befriedigung pädophiler Neigungen im Laufe der Zeit immer höher liege. Eine Gewissheit dahingehend, dass der Kläger in Zukunft auch andere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen werde, sei gerade nicht erforderlich. Schließlich bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig weitere Straftaten nach § 184b StGB begehe, zu deren Aufklärung erkennungsdienstliche Unterlagen geeignet sein könnten, etwa weil sich Fingerspuren auf Printmedien fänden. Hiervon sei auch das Landgericht Heidelberg in dem Beschluss bezüglich der molekulargenetischen Untersuchung des Klägers nach § 81g StPO ausgegangen.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Strafakten des Amtsgerichts Heidelberg vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
16 
Die Kriminalpolizei hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>; dazu Schenke, JZ 2006, 707 f. m.N.). Da gegen den Kläger sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB anhängig war, war er Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
17 
Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <199> und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 <205>; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>).
18 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, ESVGH 54, 137 <139> m.w.N.).
19 
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann.
20 
2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen rechtlichen Bedenken.
21 
a) In den angefochtenen Bescheiden gehen die Polizeibehörden allein von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184b StGB aus. Die Einwände, die der Kläger gegen diese Annahme vorbringt, verfangen nicht. Denn es ist in keiner Weise plausibel, dass der Kläger beim Surfen im Internet - etwa auf der Suche nach anders gearteten und strafrechtlich irrelevanten pornographischen Angeboten - eher unabsichtlich und aus „bloßer Neugier“ auf das kinderpornographische Material gestoßen ist. Denn zum einen bedarf es nach den nachvollziehbaren Schilderungen in den polizeilichen Ermittlungsakten eines gezielten Vorgehens, um zu diesen teilweise konspirativ aufgebauten Websites, Chatrooms und Boards zu gelangen; auch ist dem Kläger nicht lediglich der Besuch auf nur einer einschlägigen Seite nachgewiesen worden. Zum anderen - und das erweist sich als ausschlaggebend - ist eine Speicherung entsprechenden Materials nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll. Angesichts dieses Verhaltens kommt der Einlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei „in keiner Weise pädophil“, keine Bedeutung zu. Dem Kläger mag zwar - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er eine Ehe führt - ohne Weiteres zuzugeben sein, dass er nicht zum Typus des „fixierten Pädosexuellen“ zählt. Die Erscheinungsformen (pädo-)sexueller Orientierung sind indessen vielfältig; die sexuelle Neigung zu Kindern kann eine von mehreren Facetten der Gesamtsexualität sein (vgl. etwa Urbaniok/Benz, Kriminalistik 2005, 182 <183 f.>; siehe auch Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 196 ff.). Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist durch die Anlasstat aber jedenfalls belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach § 184b StGB strafbar machen könnte.
22 
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht dem nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <200 f.> zu § 81b StPO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <36> und OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 Ws 337/06 -, NJW 2006, 3155 <3156>, jeweils zu § 81g StPO, m.w.N.). Auch der Umstand, dass über den Kläger seit mittlerweile fast drei Jahren nichts Negatives bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keiner permanenten Überwachung unterliegt, wäre diese Zeit eines angepassten Wohlverhaltens noch nicht ausreichend.
23 
Auf der Grundlage der hiernach beanstandungfreien Wiederholungsprognose in Bezug auf weitere Verstöße gegen § 184b StGB ist auch davon auszugehen, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn – als wahrscheinlichste Möglichkeit - unterstellt wird, dass der Kläger sich wiederum des Internets bedienen wird. Zwar ist der angemeldete Nutzer eines Internet-Anschlusses über den Provider zu ermitteln; doch kann sich auch die Frage stellen, wer den betreffenden Computer tatsächlich genutzt hat. Hier können Fingerabdrücke von Nutzen sein. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches - zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD - ist in Betracht zu ziehen. Schließlich bleiben - sicherlich nicht vorrangig, da sich § 184b StGB als „geradezu typisches Internetdelikt“ (vgl. Heinrich, NStZ 2005, 361) darstellt, aber als weiterhin bestehende Alternative - auch Printmedien.
24 
b) Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung folgt darüber hinaus auch aus der Möglichkeit, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt wird. Hiervon geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend aus. Dem schließt sich der Beklagte im Berufungsverfahren an. Eine solche Ergänzung der maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit geht.
25 
Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage für seine Annahme, dass der Kläger als Konsument von Kinderpornographie auch zu realen sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen könnte, weder empirische Untersuchungen noch sonstige Erkenntnisse benannt. Die Ausführungen des Beklagten zur diesbezüglichen kriminalistischen Einschätzung erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es mittlerweile verlässliche Erkenntnisse gibt, die valide Aussagen dazu zuließen, mit welcher generellen Wahrscheinlichkeit ein Betrachter von (hartem) kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigt (vgl. König, Kinderpornografie im Internet, 2004, Rn. 104 m.w.N.; siehe etwa auch SZ vom 28.12.2007 S. 10, Interview mit PD Dr. W. Platz, Charité Berlin, über das Internet als Einstiegsdroge für Pädophile). So sind auch die Aussagen der Bundesministerin der Justiz zu den Gefahren virtueller Kinderpornographie in ihrer Rede zur Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes am 04.06.2007 (abrufbar unter www.bmj.bund.de), wonach Experten davon ausgingen, „dass mindestens 10% der Täter in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der realen Welt begehen“, ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 08.10.2007 nicht durch neuere, gerade hierauf bezogene belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Dessen ungeachtet darf bei der polizeirechtlichen Negativprognose ein entsprechender Kausalzusammenhang zugrunde gelegt werden. Das folgt aus den gesetzgeberischen Erwägungen zum Schutzgut des § 184b StGB.
26 
Der mit dieser Strafrechtsnorm bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 29. Mai 2008
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
16 
Die Kriminalpolizei hat die Maßnahme nicht für die Zwecke des konkret gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens, sondern vielmehr im Interesse der Strafverfolgungsvorsorge „für die Zwecke des Erkennungsdienstes“ angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>; dazu Schenke, JZ 2006, 707 f. m.N.). Da gegen den Kläger sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB anhängig war, war er Beschuldigter eines Strafverfahrens und daher grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO (vgl. Urteil des erk. Senats vom 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -).
17 
Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <199> und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 <205>; vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 <1226>).
18 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Urteil des erk. Senats vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, ESVGH 54, 137 <139> m.w.N.).
19 
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann.
20 
2. Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen rechtlichen Bedenken.
21 
a) In den angefochtenen Bescheiden gehen die Polizeibehörden allein von der Gefahr eines weiteren Verstoßes gegen § 184b StGB aus. Die Einwände, die der Kläger gegen diese Annahme vorbringt, verfangen nicht. Denn es ist in keiner Weise plausibel, dass der Kläger beim Surfen im Internet - etwa auf der Suche nach anders gearteten und strafrechtlich irrelevanten pornographischen Angeboten - eher unabsichtlich und aus „bloßer Neugier“ auf das kinderpornographische Material gestoßen ist. Denn zum einen bedarf es nach den nachvollziehbaren Schilderungen in den polizeilichen Ermittlungsakten eines gezielten Vorgehens, um zu diesen teilweise konspirativ aufgebauten Websites, Chatrooms und Boards zu gelangen; auch ist dem Kläger nicht lediglich der Besuch auf nur einer einschlägigen Seite nachgewiesen worden. Zum anderen - und das erweist sich als ausschlaggebend - ist eine Speicherung entsprechenden Materials nur dann erklärlich, wenn daran ein gesteigertes Interesse besteht und es zur dauernden Verfügung, nämlich zum Zwecke sexueller Stimulation und Befriedigung, vorgehalten werden soll. Angesichts dieses Verhaltens kommt der Einlassung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er sei „in keiner Weise pädophil“, keine Bedeutung zu. Dem Kläger mag zwar - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass er eine Ehe führt - ohne Weiteres zuzugeben sein, dass er nicht zum Typus des „fixierten Pädosexuellen“ zählt. Die Erscheinungsformen (pädo-)sexueller Orientierung sind indessen vielfältig; die sexuelle Neigung zu Kindern kann eine von mehreren Facetten der Gesamtsexualität sein (vgl. etwa Urbaniok/Benz, Kriminalistik 2005, 182 <183 f.>; siehe auch Kuhnen, Kinderpornographie und Internet, 2007, S. 196 ff.). Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit des Klägers ist durch die Anlasstat aber jedenfalls belegt. Diese begründet gerade in der Zusammenschau mit dem vom Kläger bei der Suche nach solchem Material verwendeten Eifer die vertretbare Prognose, dass der Kläger sich wiederum nach § 184b StGB strafbar machen könnte.
22 
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung mit der darin vorausgesetzten günstigen Sozialprognose steht dem nicht entgegen, da die anzulegenden Maßstäbe jeweils unterschiedlich sind (vgl. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 <200 f.> zu § 81b StPO; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, BVerfGE 103, 21 <36> und OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2006 - 1 Ws 337/06 -, NJW 2006, 3155 <3156>, jeweils zu § 81g StPO, m.w.N.). Auch der Umstand, dass über den Kläger seit mittlerweile fast drei Jahren nichts Negatives bekannt geworden ist, ist insoweit unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keiner permanenten Überwachung unterliegt, wäre diese Zeit eines angepassten Wohlverhaltens noch nicht ausreichend.
23 
Auf der Grundlage der hiernach beanstandungfreien Wiederholungsprognose in Bezug auf weitere Verstöße gegen § 184b StGB ist auch davon auszugehen, dass die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen für entsprechende strafrechtliche Ermittlungen geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn – als wahrscheinlichste Möglichkeit - unterstellt wird, dass der Kläger sich wiederum des Internets bedienen wird. Zwar ist der angemeldete Nutzer eines Internet-Anschlusses über den Provider zu ermitteln; doch kann sich auch die Frage stellen, wer den betreffenden Computer tatsächlich genutzt hat. Hier können Fingerabdrücke von Nutzen sein. Auch eine Beschaffung einschlägiger Dateien nicht unmittelbar über das Internet, sondern über sonstige Modalitäten eines Datenaustausches - zum Beispiel über USB-Stick, CD-Rom und DVD - ist in Betracht zu ziehen. Schließlich bleiben - sicherlich nicht vorrangig, da sich § 184b StGB als „geradezu typisches Internetdelikt“ (vgl. Heinrich, NStZ 2005, 361) darstellt, aber als weiterhin bestehende Alternative - auch Printmedien.
24 
b) Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung folgt darüber hinaus auch aus der Möglichkeit, dass gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 f. StGB ermittelt wird. Hiervon geht das Verwaltungsgericht entscheidungstragend aus. Dem schließt sich der Beklagte im Berufungsverfahren an. Eine solche Ergänzung der maßgeblichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht ausgeschlossen, da es um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit geht.
25 
Das Verwaltungsgericht hat als Grundlage für seine Annahme, dass der Kläger als Konsument von Kinderpornographie auch zu realen sexuellen Übergriffen auf Kinder neigen könnte, weder empirische Untersuchungen noch sonstige Erkenntnisse benannt. Die Ausführungen des Beklagten zur diesbezüglichen kriminalistischen Einschätzung erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Aussagen zur Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es mittlerweile verlässliche Erkenntnisse gibt, die valide Aussagen dazu zuließen, mit welcher generellen Wahrscheinlichkeit ein Betrachter von (hartem) kinderpornographischem Material zur Nachahmung der dargestellten sexuellen Übergriffe neigt (vgl. König, Kinderpornografie im Internet, 2004, Rn. 104 m.w.N.; siehe etwa auch SZ vom 28.12.2007 S. 10, Interview mit PD Dr. W. Platz, Charité Berlin, über das Internet als Einstiegsdroge für Pädophile). So sind auch die Aussagen der Bundesministerin der Justiz zu den Gefahren virtueller Kinderpornographie in ihrer Rede zur Eröffnung des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes am 04.06.2007 (abrufbar unter www.bmj.bund.de), wonach Experten davon ausgingen, „dass mindestens 10% der Täter in der virtuellen Welt sexuellen Missbrauch auch in der realen Welt begehen“, ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz vom 08.10.2007 nicht durch neuere, gerade hierauf bezogene belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Dessen ungeachtet darf bei der polizeirechtlichen Negativprognose ein entsprechender Kausalzusammenhang zugrunde gelegt werden. Das folgt aus den gesetzgeberischen Erwägungen zum Schutzgut des § 184b StGB.
26 
Der mit dieser Strafrechtsnorm bezweckte Schutz der Kinder soll auf verschiedene Weise erreicht werden. Zum einen sollen durch Austrocknen des Marktes für kinderpornographisches Material, der immer neue und „härtere“ Bilder fordert, potenzielle kindliche „Darsteller“ vor Missbrauch geschützt werden (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5; BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 1 StR 66/01 -, BGHSt 47, 55 <61>; König, a.a.O., Rn. 109; Hörnle in: MK-StGB, § 184b Rn. 2, m.w.N.). Neben dieser Bekämpfung des mittelbaren Missbrauchs durch Konsum steht aber auch der Schutz vor unmittelbarem Missbrauch durch den Konsumenten. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Betrachter kinderpornographischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt wird (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 6; so auch Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <359>; vgl. auch Kuhnen, a.a.O., S. 166 ff. zu den Annahmen der Wirkungsforschung). Die wahrscheinlich gegebene kriminogene Wirkung folgt etwa aus einem Absinken des Mitleids mit den missbrauchten Kindern und dem Abbau emotionaler Hemmschwellen (vgl. König, a.a.O., Rn. 106 f.); nicht zuletzt können pornographische Darstellungen dazu dienen, Kinder auf einen sexuellen Missbrauch einzustimmen und sie gefügig zu machen, indem sie diesen suggerieren sollen, der sexuelle Kontakt mit Erwachsenen sei „natürlich“ und „harmlos“ (siehe hierzu auch im Vorfeld pornographischer Darstellungen Begründung zu § 15 Abs. 2 JuSchG, BT-Drs. 14/9013, S. 23 f.; Hopf/Braml, ZUM 2007, 354 <362 f.>). Wegen der verbleibenden Unsicherheiten normiert § 184b StGB insoweit ein Risikodelikt, weil das Gesetz von einer Hypothese ausgeht (vgl. König, a.a.O., Rn. 117; Lenckner/Perron/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 3, § 176 Rn. 1; siehe auch Hefendehl, NuR, 2001, 498 <503> m.N.). Das begegnet von Verfassung wegen keinen Bedenken (vgl. König, a.a.O., Rn. 118 ff.; krit. Ritlewski, K&R 2008, 94 <97>). Denn dem Gesetzgeber steht auch im Strafrecht bei der Einschätzung der Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Erreichung des erstrebten Ziels sowie der Gefahrenprognose ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insbesondere nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, bestimmt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - 2 BvR 392/07 -, NJW 2008, 1137 <1138> Rn. 36). Entschließt sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts und der besonderen Schwierigkeit, in diesem Bereich das Dunkelfeld auszuleuchten, in zulässiger Weise zur strafrechtlichen Sanktionierung eines mit weiteren Risiken verbundenen Verhaltens, kann dies für die von § 81b Alt. 2 StPO bezweckte Strafverfolgungsvorsorge nicht ohne Folgen bleiben. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung muss dann auch in die hier anzustellende Negativprognose einfließen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie auch hier – viel für eine pädosexuelle Disposition des Betroffenen spricht. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss dann zurücktreten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 29. Mai 2008
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 3 K 2751/15 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu vier Fünfteln und der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die jeweils zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin und vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.10.2015 forderte der Antragsgegner, gestützt auf § 81b 2. Alternative StPO, die Antragstellerin auf, sich binnen einer Woche zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei der örtlich zuständigen Kriminalpolizeidirektion einzufinden (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leiste, wurde ihr unmittelbarer Zwang angedroht (Ziffer 2). Auf den dagegen gerichteten Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung deren Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne, wohingegen die Androhung unmittelbaren Zwangs voraussichtlich rechtswidrig sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren Beschwerden ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung im angegriffenen Beschluss Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris). Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt, indem er auf das öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von seitens der Antragstellerin zu befürchtenden Betäubungsmitteldelikten hingewiesen hat, welches eine möglichst rasche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verlange. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und sich der Sofortvollzug auf den Schutz der Allgemeinheit vor den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren gründet. Damit entspricht sie den Voraussetzungen der § 80 Abs. 3 VwGO. Denn das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse wird bereits durch die der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zugrundeliegende Prognose der Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 -, juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht allein deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG - das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (BA S. 2 f.) - nicht angehört hat. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. HbgOVG, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 -, juris). So liegt der Fall hier. Die Nachholung der Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin sind im noch anhängigen Widerspruchsverfahren möglich. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Anhörungsmangel bereits dadurch geheilt worden ist, dass der Antragsgegner sich im gerichtlichen Verfahren zu den schriftsätzlich vorgebrachten Einwände der Antragstellerin gegen die Verfügung erklärt und gleichwohl an seiner Entscheidung festgehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199 einerseits; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, ESVGH 65, 189 andererseits).
Ebenso ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angefochtene Verfügung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Die erforderliche Begründung kann jedoch auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG). Jedenfalls letzteres ist geschehen, indem der Antragsgegner seinen Bescheid schriftsätzlich umfassend verteidigt hat. Darauf, ob die Begründung auch inhaltlich Überlegungen enthält, die die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 LVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2014, a.a.O. m.w.N.).
In materieller Hinsicht findet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht, wie der Antragsgegner annimmt, ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alternative StPO, sondern in § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG. Voraussetzung einer Anordnung nach § 81b 2. Alternative StPO ist nämlich, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist der Betroffene als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung anzusehen. Dabei genügt es nicht, dass lediglich im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wurde. Vielmehr muss wegen des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens der Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und der Widerspruchsbehörde, die den Ausgangsbescheid überprüft, die Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 1170/05 -; BayVGH, Urt. v. 09.02.2004 - 24 B 03.695 -, juris; a.A. SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2000 - 3 BS 53/00 -, NVwZ-RR 2001, 238). Daran fehlt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.10.2015 war die Antragstellerin zwar noch Beschuldigte im Sinn des § 81b 2. Alternative StPO, weil das Strafverfahren gegen sie noch anhängig war. Am 10.11.2015 stellte jedoch die Staatsanwaltschaft Konstanz das „wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM“ eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ein, so dass die Antragstellerin im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht mehr Beschuldigte im Sinn des Gesetzes ist. Die Anordnung kann indes unter Heranziehung von § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG aufrecht erhalten werden. Gegen den Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 5/03 -, BVerwGE 122, 1 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil sowohl § 81b 2. Alternative StPO als auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG der Verfolgungsvorsorge und damit im weiteren Sinn auch präventivpolizeilichen Zwecken dienen, ein Zuständigkeitswechsel nicht eintritt, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach beiden Ermächtigungsgrundlagen mit Ausnahme der Beschuldigteneigenschaft an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpft und das auszuübende Ermessen sich an denselben Maßstäben orientiert (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.).
Die rechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG dürften erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
Grundlage der Prognose der künftigen Begehung von Straftaten können auch Erkenntnisse aus einem nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sein. Die Verfahrenseinstellung als solche steht der Annahme eines (Rest-)Tatverdachts nicht entgegen. Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient. Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung. Allerdings setzt die Annahme eines solchen Restverdachts die eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Urt. v. 27.09.1999 - 1 S 1781/98 -, NVwZ-RR 2000, 287 § 153a abs. 2 stpo> und v. 13.07.2011 - 1 S 350/11 -, juris § 170 abs. 2 stpo>).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214, v. 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, NJW 2008, 3082 und v. 13.07.2011, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entscheidet sich dabei immer danach, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sind, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (Senat, Urt. v. 29.05.2008, a.a.O.).
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Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen ist nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen abzustellen. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, a.a.O.; Senat, Urt. v. 13.07.2011, a.a.O.).
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An diesen Maßstäben gemessen dürfte die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin könnte bei künftigen noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden, nicht zu beanstanden sein. Bei einer Gesamtschau der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse wird ersichtlich, dass bei der Antragstellerin jedenfalls eine Neigung zum illegalen Besitz von Betäubungsmitteln besteht. Zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlasst sah sich der Polizeivollzugsdienst durch das gegen die Antragstellerin wegen illegalen Besitzes von Drogen und Drogenhandels geführte Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen in ihrer Wohnung am 15.07.2015 zwei Amphetamin-Briefchen mit 1,04 g beziehungsweise 1,19 g sowie eine Zigarettenschachtel mit Anhaftungen von Marihuana aufgefunden worden waren. Obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft Konstanz keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehr) geboten haben dürften - das Ermittlungsverfahren gegen G. C. wurde mit Verfügung vom 08.10.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.10.2015 lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt - sowie objektive Hinweise für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. vom 03.06.2015, die Antragstellerin habe seit November 2014 gemeinsam mit ihrer Freundin und Nachbarin I. Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) an diverse Kunden, unter anderem auch Jugendliche, verkauft, nicht vorlagen, bieten die festgestellten Umstände auch nach Auffassung des Senats hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragstellerin auch in Zukunft illegal Betäubungsmittel besitzen wird. Zum einen gehören Drogendelikte wegen der damit häufig verbundenen Drogensucht zu einem Deliktstypus, bei dem nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris). Zum anderen bleiben Herkunft und Verwendungszweck der in der Wohnung der Antragstellerin aufgefundenen Drogen auch im Beschwerdeverfahren ungeklärt. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter zu bedenken gibt, dass „wohl auch“ der Zeuge N. Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe, fehlt es an substantiierten Darlegungen, durch die der auch nach der Verfahrenseinstellung fortbestehende Verdacht des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ausgeräumt werden könnte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Kontakt der Antragstellerin zu dem bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten auffälligen G. C. Bedeutung zu, der bei der Durchsuchung am 15.07.2015 in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Dass sie diesen Kontakt mittlerweile eingestellt hätte, hat die Antragstellerin weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht. Die polizeiliche Prognose, dass sie auch künftig als Verdächtige in den Kreis potentiell Beteiligter an einer aufzuklärenden Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz - sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder die Abgabe von Betäubungsmitteln - einbezogen werden könnte, erweist sich danach insgesamt als sachgerecht und vertretbar.
12 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie bisher noch nicht wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt worden sei und nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Konstanz lediglich der (Rest-)Verdacht des Besitzes einer geringen Menge Amphetamin bestehe. Auch ein nach § 153a Abs. 1 StPO eingestelltes Strafverfahren kann - wie dargelegt - bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen berücksichtigt werden, soweit sich aus ihm Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht erst dann gegeben, wenn bei dem Betroffenen größere Mengen eines Betäubungsmittels aufgefunden worden sind oder der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln besteht. Auch andere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtfertigen. Zwar kann von der strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG). Der präventiven Arbeit der Polizei kommt jedoch gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.). Dass erkennungsdienstliche Maßnahmen regelmäßig erst bei schwereren Betäubungsmitteldelikten polizeilich angeordnet würden, kann nach den Erfahrungen des Senats aus vergleichbaren Verfahren nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die bei ihr aufgefundenen zwei Amphetamin-Briefchen lediglich zum Eigenverbrauch besessen hat.
13 
Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind - wie sich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ergibt - im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und der Anlasstat des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009, a.a.O.).
14 
Schließlich dürfte die angefochtene Verfügung auch nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lässt sich der Begründung des Bescheids entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und dieses auch ausgeübt hat. Insbesondere sind darin auch für den Fall Erwägungen enthalten, dass lediglich hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln von einem hinreichenden Tatverdacht und einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. So heißt es auf Seite 3 des Bescheids, dass selbst für den Fall, dass der angebliche Handel nicht hinreichend belegt werden könnte, es sich dann bei dem sichergestellten Amphetamin um Drogen für den Eigenkonsum der Antragstellerin gehandelt haben dürfte; Amphetamin gelte als so genannte harte Droge mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten, es habe ein erhebliches Suchtpotential. Auch im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung wird - neben der Gefahr weiterer Drogenverkäufe - der Erwerb weiterer harter Drogen als eigenständiger Grund („oder“) angeführt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht nur wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, sondern auch (allein) wegen des Verdachts des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln anordnen wollte. Dies stellt sich wegen der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren und der besonderen Bedeutung der präventiven Arbeit der Polizei gerade im Bereich der Drogenkriminalität auch nicht als unverhältnismäßig dar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011, a.a.O.).
15 
Soweit die Antragstellerin beanstandet, für die Annahme, sie werde „wieder“ harte Drogen zum Konsum erwerben, fehle es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil strafrechtlich nicht festgestellt worden sei, dass sie jemals illegale Drogen erworben oder konsumiert habe, verkennt sie, dass der Antragsgegner mit dieser Einschätzung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie erneut in den Verdacht geraten könnte, Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Dies lassen die vorstehend genannten Alternativerwägungen auf Seite 3 des Bescheids hinreichend deutlich erkennen, wo der Antragsgegner den Besitz des sichergestellten Amphetamins zum Eigenverbrauch nicht indikativisch („gehandelt hat“) als feststehend, sondern konjunktivisch („gehandelt haben dürfte“) als wahrscheinlich angesehen hat. Auch der weitere Einwand, die Einstufung Amphetamins als „harte“ Droge widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und könne deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Es trifft zwar es zu, dass der 2. Senat des Bundesgerichtshofs im Rahmen der strafrichterlichen Strafzumessung Amphetamin anders als Heroin oder Kokain nicht als harte Droge ansieht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.03.2014 - 2 StR 202.13 -, juris Rn. 20). Allerdings handelt es sich hierbei schon nicht um eine einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vielmehr hat dessen 4. Senat bis zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, deren Gefährlichkeit unabhängig von der im Einzelfall gegebenen Wirkstoffkonzentration straferschwerend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - 4 StR 547.12 -, juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 04.05.1997 (- 2 BvR 509/96 u.a. -, NJW 1998, 669) ausdrücklich festgestellt, dass die Amphetamine den so genannten harten Drogen zuzurechnen seien; ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit seien wissenschaftlich unstreitig. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht wird - soweit ersichtlich, einhellig - angenommen, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handle (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 02.04.2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2012 - 3 M 47/12 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 11 CS 16.38 -, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar, dass auch der Antragsgegner Amphetamin als harte Droge eingestuft hat, zumal da er damit offensichtlich nur das besondere Sucht- und Gefährdungspotential dieser Droge (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25.03.2003 - 19 B 186/03 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschl. v. 04.10.2005 - 7 A 10667/05 -, juris Rn. 3 f.) kennzeichnen wollte.
16 
2. Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnet, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig sein dürfte. Nach § 52 Abs. 1 PolG darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
17 
Der Antragsgegner macht erneut geltend, dass die Androhung eines Zwangsgelds untunlich sei, weil aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen zu befürchten sei, dass die Antragstellerin künftig harte Drogen auch an minderjährige Personen abgebe; Ziel der erkennungsdienstlichen Behandlung sei es auch, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, weshalb sie grundsätzlich unaufschiebbar sei. Diese Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu tragen. Dem steht bereits entgegen, dass zwischen der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 15.07.2015 und der Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr als drei Monate vergangen waren und das Polizeipräsidium Tuttlingen auch auf die mit Schreiben vom 22.09.2015 geäußerte Bitte des Polizeipostens Bad Dürrheim, die Anordnung in die Wege zu leiten, noch etwa vier Wochen untätig geblieben war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 23.08.2013 - 3 S 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.) liegen ebenfalls nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dann nicht etwaige Verzögerungen, die mit der möglicherweise ergebnislosen vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes verbunden sind, abgewartet werden können.
18 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Orientierung an Nummern 35.5, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.