Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 17. Apr. 2018 - 19 E 1490/18

published on 17/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 17. Apr. 2018 - 19 E 1490/18
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine erkennungsdienstliche Behandlung.

2

Aufgrund vorangegangener Hinweise auf „Dealtätigkeiten“ beobachteten in zivil gekleidete Polizeibeamte der Antragsgegnerin am Abend des 1. November 2017 die …-Straße. Der Antragsteller lief die Straße entlang und stoppte in Höhe der Hausnummer ... . Er bediente sein Mobiltelefon, betätigte das am Haus angebrachte Klingeltableau und betrat anschließend den Hausflur. Wenige Minuten später verließ er das Haus wieder und wurde von den Beamten angehalten. Im Besitz des Antragstellers befand sich ein Einmachglas. Wie ein später beim Landeskriminalamt eingeholtes Wirkstoffgutachten ergab, handelte es sich bei dem Inhalt des Glases, 103,36 g Pflanzenbestandteilen, um „Marihuana“ (im Folgenden: Cannabis) mit einem THC-Gehalt von 15,7%. Der Antragsteller machte vor Ort zur Sache keine Angaben und weigerte sich, ein Formular über die erfolgte Belehrung nach § 31 BtMG zu unterzeichnen. Die Antragsgegnerin beschlagnahmte das Cannabis und das mittels Sperrcode gesicherte Mobiltelefon. Gegen den Antragsteller leitete sie ein Ermittlungsverfahren wegen Handel mit Betäubungsmitteln ein. Zum Zwecke des Erkennungsdienstes gemäß § 81b Alt. 2 StPO ordnete die Antragsgegnerin zudem am 13. November 2017 die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung an, die die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen umfasst. Bei dem Antragsteller bestehe der Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln. Aufgrund der mitgeführten Menge des Betäubungsmittels und der großen Gewinnspanne sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung treten werde. Mit Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch; nach erfolgter Akteneinsicht werde eine Begründung des Rechtsbehelfs erfolgen. Am 8. Februar 2018 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und die zwangsweise Vorführung gemäß § 19 HmbVwVG an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung (Bl. 7 ff. der Sachakte) Bezug genommen. Einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO lehnte die Antragsgegnerin am 5. März 2018 ab.

3

Am 13. März 2018 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt: Er habe sich beim Ankauf des Cannabis „erwischen lassen“: Es lägen keine Anhaltspunkte für ein Handeltreiben vor. Es sei zu bedenken, dass es sich um eine Menge handele, die dem Gewicht einer handelsüblichen Tafel Schokolade entspreche. Eine solche Menge könne ohne weiteres eine Bevorratung zum Eigenkonsum darstellen. Die Erfahrung zeige, dass es den Konsumenten darauf ankomme, sich nicht ständig wegen kleinerer Mengen in eine illegale Szene begeben zu müssen. Außerdem seien die Preise bei größeren Mengen besser. Ferner sei nicht immer gute Qualität verfügbar. Der Bundesgerichtshof gehe bei einer vergleichbaren Sachlage regelmäßig von minder schweren Fällen im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG aus. Es stehe eine Eigenkonsum vorbereitende Handlung in Rede, die sich auf eine sogenannte „weiche“ Droge beziehe. Es sei in diesem Zusammenhang auch an die jüngsten Äußerungen des Vorsitzenden des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zu erinnern, der sich vehement für die Entkriminalisierung solcher Delikte einsetze. Auch bei der Polizei setze sich also langsam die Einsicht durch, dass derartiges nicht strafwürdig sei. Entsprechend könne auch die pauschale Behauptung, dass bei Betäubungsmitteldelikten generell eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe, „so ohne weiteres nicht tragen“. Er, der Antragsteller, sei bisher nicht einschlägig aufgefallen. Es seien bei ihm ferner keinerlei Anhaltspunkte für Kontrollverlust oder mangelnde Einsichtsfähigkeit erkennbar bzw. den Willen, der Einsicht keine Taten folgen zu lassen. Vielmehr dürfte es sich bei ihm um einen typischen Cannabiskonsumenten handeln, der sich insbesondere dadurch auszeichne, dass er aus der Mitte der Gesellschaft stamme und sich – außer in der Wahl seines Rauschmittels – nicht signifikant vom Durchschnitt unterscheide. Da vorliegend von einer zumindest durchschnittlichen Einsichtsfähigkeit und Handlungswilligkeit ausgegangen werden müsse, könne auch nicht unterstellt werden, dass er „aus den Ereignissen nicht gelernt habe“. Es sollte bekannt sein, dass die meisten Cannabiskonsumenten keinerlei Schwierigkeiten hätten, von heute auf morgen auf den Konsum zu verzichten. Es komme hinzu, dass die Aufklärung von Betäubungsmittel-Delinquenz regelmäßig nicht durch Daten, wie sie die Antragsgegnerin bei ihm erheben wolle, gefördert werde. Geeignet seien etwa Zeugen, die Kronzeugenregelung und die Telefonüberwachung. Im Ergebnis dürfte es unverhältnismäßig sein, ihn, der sich mit einer „übersichtlichen Menge“ Cannabis für den Eigenkonsum bevorratet habe, zu zwingen, seine höchstpersönlichen Daten in eine Kartei einzuspeisen, die der Prävention mittlerer und schwerer Kriminalität diene.

4

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

5

die aufschiebende Wirkung des am 28. November 2017 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten unter dem 13. November 2017 sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8. Februar 2018 wiederherzustellen.

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

7

den Antrag abzulehnen.

8

Sie verweist darauf, dass die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 BtMG bei 7,5 g THC liege und damit vorliegend um das Doppelte überschritten werde. Der Gesamtwirkstoffgehalt von 16,23 g THC entspreche 1082 Konsumeinheiten. Der Wirkstoffgehalt von Cannabis habe sich über die Jahre deutlich erhöht, sodass eine Droge mit erheblich höherer Gefährlichkeit entstanden sei. Eine Verurteilung wegen Handeltreibens sei im vorliegenden Fall nach den Gesamtumständen nicht ausgeschlossen. Jemand, der Cannabis regelmäßig konsumiere, benötige normalerweise 0,5 g bis maximal 1 g pro Tag. Das vom Antragsteller erworbene Cannabis würde damit – ausgehend von 1 g pro Tag – einem Vorrat für dreieinhalb Monate entsprechen. Ein solches Beschaffungsverhalten erscheine fernliegend. Es dränge sich vielmehr auf, dass der Antragsteller jedenfalls einen Teil des Betäubungsmittels in Kleinmengen gewinnbringend habe weiterverkaufen wollen.

9

Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg über das Ermittlungsverfahren (6002 Js 899/17) beigezogen und den Antragsteller mit Telefax vom 10. April 2018 darauf hingewiesen, dass näher bezeichnetes, im Internet verfügbares statistisches Material berücksichtigt werden solle.

II.

10

Der Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung der zwangsweisen Vorführung begehrt. Denn der Widerspruch gegen die zuletzt genannte Anordnung entfaltet gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung.

III.

11

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

12

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit Bescheid vom 13. November 2017 (hierzu unter 1.) noch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der unter dem 8. Februar 2018 angeordneten zwangsweisen Vorführung (hierzu unter 2.).

13

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 8. Februar 2018 bezüglich der am 13. November 2017 angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erfolgte formell ordnungsgemäß (hierzu unter a)) und das öffentliche Vollzugsinteresse an der Vollziehung des Bescheids vom 13. November 2017 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (hierzu unter b)).

14

a) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend ordnungsgemäß begründet. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich, gesondert und mit Bezug auf den Einzelfall begründet. Sie hat die konkreten Umstände dargelegt, aus denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen im vorliegenden Fall ableitet, auf die Wiederholungsgefahr verwiesen und sodann ausgeführt, dass diese Prognose der Wiederholungsgefahr auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.

15

b) Nach der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids das Interesse des Antragstellers an dessen Aussetzung. Denn nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Prüfung erweist sich der Bescheid vom 13. November 2017 hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als voraussichtlich rechtmäßig (hierzu unter aa)) und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, demgegenüber das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung zurückzustehen hat (hierzu unter bb)).

16

aa) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruht - jedenfalls derzeit - zutreffend auf § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn und solange der Betroffene Beschuldigter im strafprozessualen Sinne ist (OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 4 Bf 141/11, NordÖR 2014, 36, juris Rn. 37 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist Beschuldigter (hierzu unter aaa)). Die Maßnahmen sind auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig (hierzu unter bbb)). Die Antragsgegnerin hat schließlich das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (hierzu unter ccc)).

17

aaa) Gegen den Antragsteller läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit einer nicht geringen Menge von Cannabis, strafbar gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, das derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

18

bbb) Die Maßnahmen sind auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig.

19

(1) Zweck einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist die vorsorgende Bereitstellung sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, 1 C 29/79, BVerwGE 66, 192, juris Rn. 33). Die Vorschrift dient der Strafverfolgungsvorsorge, sie soll der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme bemisst sich dementsprechend danach, ob sich aus dem Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer anderen noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG a.a.O., juris Rn. 22). Die erkennungsdienstlichen Unterlagen müssen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.5.2008, 1 S 1503/07, NJW 2008, 3082, juris Rn. 19). Im Rahmen dieser Prognose sind insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, 1 C 29/79, BVerwGE 66, 192, juris Rn. 33). Dabei sind die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr umso geringer, je höherwertig das gefährdete Rechtsgut ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.11.2008, 10 C 08.2872, juris Rn. 12).

20

(2) Die Wiederholungsprognose der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ist nach den vorgenannten Maßstäben nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist diese auf eine nach kriminalistischen Erkenntnissen bei Betäubungsmitteldelikten generell hohe Rückfallwahrscheinlichkeit (vgl. VGH Mannheim Beschl. v. 5.4.2016, 1 S 275/16, VBlBW 2016, 424, juris 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.11.2009, 11 ME 440/09, NdsVBl 2010, 52, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 06.12.2011, 10 ZB 11.365, juris Rn. 4). Deshalb begründet auch eine einzige ermittelte Tat eine hinreichende Wiederholungsgefahr, wenn nicht besondere Tatumstände, die für eine einmalige Tat sprechen, vorliegen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.3.2009, 3 B 34/09, juris Rn. 35 f.; VGH München, Beschl. v. 6.12.2016, 10 CS 16.2069, juris, Rn. 11). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

21

Die Annahme der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sei ein Handel mit Betäubungsmittel vorzuwerfen, ist durchaus schlüssig. Dafür spricht die Menge des beim Antragsteller festgestellten Cannabis. Unter Zugrundelegung von 0,015 g THC für eine Konsumeinheit (BGH, Urt. v. 18.7.1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, juris Rn. 20 ff.) ergeben sich bei 16,23 g THC immerhin 1082 Konsumeinheiten, wie das Behördengutachten vom 7. März 2018 (Bl. 26 der Sachakte) feststellt. Ist aber von Handel mit Cannabis auszugehen, versteht sich eine Wiederholungsgefahr aufgrund der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht von selbst. Diese Motivation besteht fort.

22

Aber auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers, bei ihm handele es sich lediglich um einen Cannabiskonsumenten, er habe das Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch erworben, ergibt sich keine günstigere Betrachtung. Der Antragsteller bezeichnet das Cannabis mit einem Äquivalent von 1082 Konsumeinheiten als „übersichtliche Menge“, was auf einen nicht eben kleinen, regelmäßigen Konsum schließen lässt. Hiervon ausgehend, ist der Erwerb weiteren Cannabis wahrscheinlich. Vieles spricht bei diesen Gegebenheiten für eine Abhängigkeit. Zumindest liegt aber ein „eingeschliffenes“ Konsumverhalten vor, das ebenfalls für einen fortgesetzten Konsum spricht. Die Einlassung des Antragstellers, es könne nicht unterstellt werden, dass er „aus den Ereignissen nicht gelernt habe“, steht dem nicht entgegen. Diese Erklärung bleibt vieldeutig und kann insbesondere dahin verstanden werden, dass sich der Antragsteller nicht noch einmal „erwischen lassen“ werde. Selbst wenn sie eindeutig wäre, stellte sich die Frage, weshalb man dieser unsubstantiierten Einlassung Glauben schenken sollte. An der Aufklärung des Erwerbs – mutmaßlich in der ...-Straße ... – hat der Antragsteller trotz Belehrung nach § 31 BtMG nicht mitgewirkt. Auch sonst spricht nichts für eine Zäsur im Verhalten des Antragstellers.

23

Dass für den Antragsteller im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Unschuldsvermutung gilt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Bei den erkennungsdienstlichen Maßnahmen, zu denen § 81b Alt. 2 StPO ermächtigt, handelt es sich um präventivpolizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18). Sie knüpfen an einen Tatverdacht an, nicht an eine strafrechtliche Schuldfeststellung. Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002, 1 BvR 2257/01, NJW 2002, 3231, juris Rn. 9). Die Annahme des Tatverdachts widerspricht nicht der Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 10).

24

(3) Zur Aufklärung solcher Straftaten sind die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen geeignet und erforderlich. Die Erklärung der Antragsgegnerin, zur Förderung zukünftiger Ermittlungen - insbesondere zur Identifizierung durch Geschädigte oder Zeugen und zur Spurensicherung - seien die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen unerlässlich, beruht ersichtlich auf einschlägigen Erfahrungen gerade im Bereich von Betäubungsmittelstraftaten. Die Einwendungen des Antragstellers bleiben ohne Substanz.

25

ccc) Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Anordnung erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Zwar stellt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers dar (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.11.2009, 10 CS 09.1854, juris Rn. 16). Die Schwere der dem Antragsteller im Anlassverfahren angelasteten Straftat rechtfertigt indes die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob dem Antragsteller ein Handel mit Cannabis vorzuwerfen ist oder nicht. Auch wenn er das Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben haben sollte, änderte dies an der Strafbarkeit gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nichts. Die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die bei Cannabis 500 Konsumeinheiten beträgt (BGH, Urt. v. 18.7.1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, juris Rn. 26), wird überschritten. Jedenfalls bei einer solchen Menge Cannabis kann – gemessen an § 81b Alt. 2 StPO – nicht mehr von einem Bagatellfall (vgl. allgemein Krause in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81b Rn. 10 f.) ausgegangen werden. Der Begriff der nicht geringen Menge ist im Hinblick auf die von größeren Mengen Rauschgift objektiv ausgehende Gefährlichkeit grundsätzlich zur Abschichtung der schwereren Straftaten geeignet (Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, § 29a Rn. 54). Die nicht geringe Menge führt deshalb im Falle des Besitzens zur Qualifikation auch dann, wenn sie dem Eigenverbrauch dient (BGH, Urt. v. 16.1.2001, 1 StR 443/00, StV 2002, 479, juris Rn. 12). An dieser Betrachtung ändert die in der älteren, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung zu findende (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 22 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, juris Rn. 188; BGH, Beschl. v. 20.12.1995, 3 StR 245/95, BGHSt 42, 1, juris 16) und vom Antragsteller aufgegriffene Einschätzung, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche“, weniger gefährliche Droge handele, nichts. Eine solche Betrachtung erscheint heute überholt und problematisch (Weber, BtMG, 5. Auflage 2017, Einleitung Rn. 157), und zwar insbesondere unter Beachtung des erheblich gestiegenen Wirkstoffgehalts an THC (vgl. Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259, 260). Bei 41,5% der Betroffenen, die eine Suchtberatungsstelle aufgrund einer Drogenproblematik aufsuchen, handelt es sich um Cannabiskonsumenten (Bericht 2017 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EBDD (Datenjahr 2016/2017), S. 4 – im Folgenden DBDD). Bei den Erstbehandelten sind es sogar 54,6% (DBDD a.a.O.). Behandlungen aufgrund von Cannabis stellen überdies die größte Einzelgruppe in stationärer Behandlung (ohne Hauptdiagnose Alkohol) dar (DBDD a.a.O. S. 15, 34). Der Konsum von Cannabinoiden führte 2015 zu 111% mehr Krankenhausbehandlungen als im Jahr 2010 (DBDD a.a.O., S. 37). Die Planmäßigkeit der Beendigung der Behandlung im stationären Bereich bleibt dabei mit 65% deutlich hinter den „Spitzenreitern“ (Alkohol: 85%, pathologisches Glücksspielen: 82%) zurück (Suchthilfe in Deutschland 2015, Jahresbericht der Deutschen Suchthilfestatistik (DSHS), S. 37 – im Folgenden DSHS). Das Durchschnittsalter der Patienten mit Störungen aufgrund des Konsums von Cannabis ist mit 24,6 Jahren im Verhältnis zu Patienten, die anderen Substanzgruppen zuzuordnen sind, am geringsten (DSHS, S. 15). Bei Betrachtung aller Substanzgruppen zeigt sich im Vergleich der Jahre 2014 und 2015 bei Cannabis die zweitstärkste Zunahme der Betreuungen/Behandlungen (ambulant: +4%, stationär: +17%, vgl. DSHS, S. 40). Die Deutsche Rentenversicherung verzeichnet für das Berichtsjahr 2016 insgesamt 2.172 Männer und 397 Frauen, denen stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe für Erwachsene nach dem Diagnoseschlüssel F12 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide) gewährt wurden (vgl. die Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rehabilitation 2016, S. 19, 33). Im Jahr 2016 kam es insgesamt in 17.148 Fällen zur stationären Behandlung mit der Hauptdiagnose „Cannabinoide“ (DBDD, S. 38).

26

bb) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen folgt - typischerweise - bereits aus der Gefahrprognose, die der Anordnung zugrunde liegt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.11 2008, 11 ME 297/08, juris Rn. 21). Die Gefährdungslage, aus der sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ergibt, besteht bereits bei Erlass der Anordnung. Das Interesse des Betroffenen, von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, muss deshalb regelmäßig schon für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Erforschung und der Aufklärung von Straftaten zurücktreten (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.). Durch die erkennungsdienstliche Behandlung werden auch keine vollendeten Tatsachen im Sinne einer fortdauernden Beeinträchtigung des Antragstellers geschaffen (vgl. auch OVG Lüneburg a.a.O.). Sollte sich die Anordnung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Löschung der unzulässig erhobenen Daten und Vernichtung der dazugehörigen Akten (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 HmbPolDVG; vgl. auch OVG Lüneburg a.a.O.). Es sind im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegenüber den Interessen des Antragstellers nicht bestehen sollte. Dass die sofortige Vollziehung nicht direkt mit dem Bescheid vom 13. November 2017 angeordnet wurde, entspricht der im Lichte des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu beanstanden Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die zunächst eine etwaige Widerspruchsbegründung abwartet.

27

2. Auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der zwangsweisen Vorführung begehrt, ist der Antrag abzulehnen.

28

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen - wie hier gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG - kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei ist das Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug abzuwägen. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung als ohne Erfolgsaussichten erweist. Die erforderliche, aber auch hinreichende summarische Überprüfung des angegriffenen Bescheids ergibt, dass die Anordnung der zwangsweisen Vorführung voraussichtlich rechtmäßig ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG kann eine nach § 9 HmbVwVG pflichtige Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen hat, aber nicht erschienen ist und sie in der Vorladung darauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzungen dürften vorliegen. Der Bescheid vom 13. November 2017 ist (inzwischen) vollziehbar und der Antragsteller ist in ihm darauf hingewiesen worden, dass seine zwangsweise Vorführung angeordnet werden könne, wenn er der Vorladung nicht nachkäme. Dem Antragsteller kann zwar nicht vorgehalten werden, der Aufforderung bis zu der ursprünglich gesetzten Frist bis zum 1. Dezember 2017 nicht nachgekommen zu sein, denn aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war der Antragsteller ab der Erhebung nicht mehr verpflichtet, der Aufforderung Folge zu leisten. Allerdings wurde dem Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine neue Frist - bis zum 4. März 2018 - gesetzt, die er hat verstreichen lassen. Auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 HmbVwVG, wonach der anordnende Bedienstete die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, liegen vor. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung noch keinen Widerspruch erhoben. Da allerdings die Verfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung hat, ist noch keine Bestandskraft eingetreten (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO).

IV.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht aufgrund der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung im Eilverfahren die Hälfte des Auffangwertes festsetzt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.