Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
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Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
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Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
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1 Million DM einwerben können.
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Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
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Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
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Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
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Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
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Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
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Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
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Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
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den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
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festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
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den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
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Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
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Sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
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festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
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1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
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2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
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3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
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a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
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Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
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Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
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b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
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Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
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Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
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Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
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Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
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Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
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2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
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c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2006 - 1 S 2115/05 zitiert 22 §§.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03

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bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden den Klägern auferlegt. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen ei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2009 - 1 S 2860/09

bei uns veröffentlicht am 08.05.2009

Tenor Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2009 - 1 S 2859/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2009

Tenor Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - der Kläger.

Tatbestand

 
Im Frühjahr 1995 ist der ...-Verein ... e.V. an die Landeshauptstadt ... mit der Bitte herangetreten, die Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in ... auf das sogenannte ...-Areal am ... zu unterstützen, wo sich die sogenannte ...-Halle, eine Anfang der 20er-Jahre als Lagerhalle und Anlage für nachgeordnete Fertigungsprozesse von der ...-Handelsgesellschaft erstellter großer Hallenkomplex befand. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Stadt ... der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes in der Trägerschaft des ... e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom ...-Verein 1995 vorgestellte Projektidee auf der Grundlage einer von ihm erarbeiteten Konzeption in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und weiteren Beteiligten weiterentwickelt. Man einigte sich darauf, zur Durchführung des Projekts eine Stiftung zu gründen, deren Stifter die Stadt ... sowie der ...-Verein sein sollten. Im Oktober 1998 stimmte der Gemeinderat dem Bau, Programm und Finanzierungskonzept zum Umbau des ...-Areals am ... zu und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der ...-Halle, den Neubau von ... sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes) fest, der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) zu finanzieren sein sollte. Mit einem Eigenanteil von 3,3 Millionen DM sollte die zu gründende Stiftung ...-, der die Bauherrschaft übertragen wurde, in die Finanzierung mit einbezogen werden. Dementsprechend wurde von den Stiftern am 23.04. bzw. 12.05.1999 das Stiftungsgeschäft unterzeichnet. Die Errichtung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wurde sodann am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium ... genehmigt, was am 12.07.1999 im Staatsanzeiger ... bekannt gemacht wurde.
Nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung war es Aufgabe der Stiftung, unter anderem durch den Betrieb der...-Halle und des dazugehörigen Verwaltungstrakts in ..., Kunst und Künstler/innen des ... e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie ... e.V. zu fördern, insbesondere durch
a) die Ermöglichung aller Formen und Ausprägungen theatralischer Darstellung, ihre Erprobung und öffentlichen Aufführung;
b) die Ermöglichung zeitgenössischer Musik, die Erprobung und Umsetzung neuer musikalischer Werke, Ideen, Konzeptionen zeitgenössischer Komponisten im modernen Konzertleben;
c) die Ermöglichung moderner Jugendarbeit, der sozialen und demokratischen Enkulturation Jugendlicher und junger Erwachsener durch vielfältigste Formen geistiger, musischer und sportlicher Betätigung;
d) die ideelle und finanzielle Unterstützung der künstlerischen Arbeit des ... e.V. und ... e.V.,
wobei festgelegt wurde, dass besondere Berücksichtigung neue Formen kultureller Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener finden sollte und die Stiftung als international orientierte Kulturstiftung arbeite. Nach § 2 Abs. 2 sollte der Stiftungszweck insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht werden sowie durch folgende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienten:
a) Unterhaltung der ...-Halle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes;
b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc. sowie Werkstätten, Probe und Lagerräumen;
10 
c) Errichtung und Unterhaltung einer multifunktionalen Sport- und Spielfläche für unterschiedliche Formen sportlicher Betätigung;
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d) Errichtung und Unterhaltung von Räumen für Seminare, Workshops etc..
12 
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung wurden als Organe der Stiftung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen. Dabei sollten nach § 7 Abs. 1 der Satzung dem Vorstand angehören:
13 
a) Vier vom Vorstand des ... e.V. entsandte Personen;
14 
b) eine vom Vorstand des ... e.V. entsandte Personen, wobei nach
15 
c) der Vorstand bis um vier weitere Persönlichkeiten erweitert werden können sollte, die vom Vorstand benannt und vom Stiftungsrat bestätigt würden.
16 
In § 9 Abs. 1 der Satzung wurde geregelt, dass der Vorstand bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig ist und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
17 
Nach § 10 Abs. 1 der Satzung gehörten dem Stiftungsrat an:
18 
a) Ein Vertreter der Kulturverwaltung der Stadt ...;
19 
b) ein Vertreter der Finanzverwaltung der Stadt ...,
20 
c) ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des
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d) ein Vertreter des Finanzministeriums des Landes ...;
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e) vier Mitglieder des Gemeinderats der Stadt ...;
23 
f) vier Mitglieder des Landtags von ....
24 
Nach § 16 Abs. 1 der Satzung sollte die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig sein. In § 17 der Satzung wurde geregelt, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung 9/10 des Vermögens im Verhältnis 2/3 zu 1/3 an die Stadt... und das Land ..., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten, falle. 1/10 des Vermögens falle dem ... e.V. zu. Grundstücksvermögen falle der Stadt ... zu, die die nach Satz 1 und Satz 2 Anfallberechtigten mit dem Verkehrswert des Grundstücks entschädige.
25 
Im Herbst 2000 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
26 
Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Stiftung die Stadtverwaltung der Stadt ... davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Daraufhin wurde vom Amt für Stadterneuerung für die Sanierungsmaßnahme ein Modernisierungsberater, das Büro ..., eingeschaltet und damit beauftragt, die Kostenentwicklung zu prüfen bzw. zu analysieren. Dieser kam Anfang September 2001 in Abstimmung mit dem planenden Architekten zu dem Ergebnis, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Der von der Stiftung beauftragte Generalbevollmächtigte, Herr ... kam indessen im Zuge der Kostenprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Stiftung zahlungsunfähig zu werden. Bereits am 20.12.2001 hatte der Gemeinderat der Stadt ... im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, 2/3 der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM in den Stadthaushalt 2002 einzustellen mit der Maßgabe bzw. der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Die drohende Zahlungsunfähigkeit konnte in der Folgezeit schließlich durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
27 
Mit Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt ... vom 16.05.2002 wurde sodann festgestellt, dass die Landeshauptstadt ... nicht bereit sei, der Stiftung ... weitere Finanzierungsmittel zum Umbau des ...-Areals zur Verfügung zu stellen und sie erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich die entsprechenden Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck durch die Stiftung nicht mehr erreicht werden könne. Aus der Begründung der Beschlussvorlage durch die Verwaltung geht hervor, dass ein wesentlicher Gesichtspunkte für die Errichtung einer Stiftung die Erwartung gewesen sei, dadurch in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen von Dritten für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch noch weit davon entfernt sei, den Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren. Bislang habe sie lediglich rund 1 Million DM (unter anderem einen Zuschuss der ... in Höhe von 758.125,00 DM) einwerben können.
28 
Der Kläger ist seit 17.10.2001 Mitglied des Vorstandes der Stiftung.
29 
In seiner Sitzung vom 06.06.2002 zu welcher der Vorsitzende des Vorstandes die Vorstandsmitglieder per e-mail am 29.05.02 eingeladen hatte, beschloss der Vorstand der Stiftung mit 3/1 Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderats der Stadt ... vom 16. Mai 2002 aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 Abs. 1 der Stiftungssatzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt... falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. § 17 Abs. 2 bis 4 seien ersatzlos zu streichen.
30 
Der Kläger nahm an der Sitzung des Vorstandes vom 06.06.2002 krankheitshalber nicht teil. Aus dem Protokoll über die Sitzung geht hervor, dass ein Faxbrief des Klägers verteilt, diskutiert und als Anlage zum Protokoll genommen wurde.
31 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Stiftung ... e.V. zum 31.03.03 einstimmig zu. Der Änderung des § 17 der Satzung, wonach im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt..., die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden habe, wurde ebenfalls einstimmig zugestimmt.
32 
Von diesen beiden Beschlüssen setzte der Vorstand der Stiftung das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 02.07.02 am 03.07.02 in Kenntnis.
33 
Mit Verfügung vom 23.07.2002 genehmigte das Regierungspräsidium ... die vom Vorstand und Stiftungsrat beschlossene Änderung des § 17 der Satzung gemäß § 6 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes..., sodass danach § 17 der Satzung folgenden Wortlaut erhielt:
34 
„Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt ..., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat“.
35 
Darüber hinaus wurde die von beiden Gremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003 gemäß § 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes genehmigt.
36 
Die Verfügung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und an die Stiftung ... gerichtet gewesen ist, ging bei der Stiftung ... am 30. Juli 2002 ein.
37 
Im Oktober 2002 wurde die Genehmigung im Staatsanzeiger ... bekannt gemacht.
38 
Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Genehmigungsbescheids erstmals am 10. Dezember 2002.
39 
Am 29.03.2003 wurde das neue ...- eingeweiht.
40 
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 legte der Kläger gegen die Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates und damit die genehmigende Verfügung vom 23.07.2002 seien wegen eines Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss, wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Aufsichtspflicht durch den wesentlich vom Mitstifter bestimmten und eingesetzten Stiftungsrat sowie der nachweisbaren Erreichung des Stiftungszweckes, wegen eines durch die Nichtauflösung vermeidbaren Vermögensschadens und wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum besonderen Schutz der Theaterkultur als Teil der vom Grundgesetz geschützten freien Meinungsäußerung nichtig.
41 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium ... den Kläger darauf hin, dass das richtige Rechtsmittel nach § 6 a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht der Widerspruch, sondern die Klage vor dem Verwaltungsgericht sei, da § 6 a AGVwGO mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999 mit Wirkung zum 01.07.1999 eingeführt worden sei und die Durchführung eines Vorverfahrens für nicht erforderlich erkläre, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt habe.
42 
Am 21. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 sei rechtswidrig, da der ihr zugrundeliegende Beschluss des Stiftungsvorstandes formell rechtswidrig zustande gekommen sei. Die Ladung zur Sitzung vom 06.06.2002 datiere vom 29.05.2002, nach § 8 Abs. 5 der Satzung sei jedoch eine Mindestladungsfrist von 12 Wochen vorgeschrieben. Eine Heilungsvorschrift für Verletzungen von § 8 Abs. 5 der Satzung enthalte weder die Stiftungssatzung selbst noch das subsidiär geltende allgemeine Stiftungsrecht des BGB. Deshalb könne der Verstoß gegen § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung im Verfahren nach § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz selbst dann nicht als unbeachtlich angesehen werden, wenn er sich auf die Erreichung der erforderlichen qualifizierten Mehrheit (§ 9 Abs. 1 S. 3 Stiftungssatzung) nicht ausgewirkt hätte. Hier habe er sich aber ausgewirkt, denn die Erreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in der Sitzung vom 06.06.2002 habe auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung beruht. Wenn nämlich die Zwölf-Wochen-Frist des § 8 Abs. 5 der Satzung ab Zusendung der Einladung am 29.05.2002 eingehalten worden wäre, hätte er, dann von der ihn an der Teilnahme am 06.06.2002 hindernden Krankheit genesen, an der korrekt terminierten Vorstandssitzung teilnehmen können.
43 
Der Beschluss des Stiftungsvorstands vom 06.06.2002 und der entsprechende Beschluss des Stiftungsrats vom 10.06.2002 seien aber auch materiell-rechtswidrig. § 87 BGB lasse eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde - und damit auch eine Genehmigung einer Aufhebung - nur dann zu, wenn entweder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet sei. Durch die Regelung in § 16 Abs. 1 der Stiftungssatzung, wonach die Aufhebung der Stiftung nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig sei, solle im Kern nichts anderes bestimmt werden. Eine wesentliche Veränderung liege nur dann vor, wenn letztendlich der durch die Satzung definierte Stiftungszweck überhaupt nicht mehr erfüllt werden könne. Der Beklagte tue so, als ob Stiftungszweck sei, die ...-Halle zu sanieren. Die Sanierung der ...-Halle sei aber von den Stiftern nicht zum Stiftungszweck erhoben worden. Stiftungszweck seien allein die in § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung unter Buchstaben a bis d beschriebenen Ziele. Eine Sanierung der ...-Halle werde auch in § 2 Abs. 2 Stiftungssatzung weder genannt noch zum Haupt- oder gar alleinigen Stiftungszweck erhoben. Danach werde der in Absatz 1 definierte Stiftungszweck insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln verwirklicht sowie durch die dort nachstehend aufgeführten Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienten (ihn also nicht selbst darstellten). Auch dort sei die Sanierung der ...-Halle nicht ausdrücklich genannt. Sie müsse auch nicht mit der Errichtung und der Unterhaltung von Spielstätten von Theater, Konzert, Film etc. sowie Werkstätten, Probe- und Lagerräumen gleichgesetzt werden. Denn wenn insoweit - neben einer Reihe anderer Maßnahmen - auch Errichtungsarbeiten angesprochen würden, seien sie weder zum Haupt- noch zum alleinigen Zweck der Stiftung erhoben worden. Auch im Stiftungsgeschäft werde die Sanierung und Herrichtung der ...-Halle auf dem ... weder zum ausschließlichen noch zum hauptsächlichen Stiftungszweck erhoben. Zweck der Stiftung sei danach „die Förderung von Kunst und Künstler(innen) des ... e.V. und mit ihm kooperierender kultureller Einrichtungen sowie von ... e.V. unter anderem durch den Betrieb (nicht durch die Errichtung!) des Veranstaltungszentrums ...-Halle auf dem .... Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der ...-Halle seien im Stiftungsgeschäft nur beiläufig, nachrangig und mit einer Begrenzung behandelt. Es heiße dort, dass in diesem Zusammenhang (also im Zusammenhang mit dem anderweitigen Zweck der Stiftung) vorgesehen sei, dass sich die Stiftung mit einem Finanzierungsbeitrag von rd. 3,3 Millionen DM an den Investitionskosten beteiligen wollte. Darin liege nur eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung der Stifter. Selbst wenn darin eine rechtlich verbindliche Aussage läge, beschränke diese sich darauf, dass die Stiftung nur einen Teil der im Übrigen von anderen zu tragenden Investitionskosten aufzubringen habe, und zwar in einem Umfang von maximal 3,3 Millionen DM. Dies zeige, dass die bauliche Herstellung der ...-Halle nicht den Stiftungszweck ausgemacht habe, richtiger Weise nicht einmal Bestandteil des Stiftungszweckes gewesen sei, sondern dass die Stifter allenfalls angestrebt hätten, dass die Stiftung einen begrenzten finanziellen Beitrag zu der im Wesentlichen von anderen vorzunehmenden und zu finanzierenden Errichtung der ...-Halle zu übernehmen gehabt habe. Das bedeute aber zugleich, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht dadurch habe unmöglich werden können, dass die ...-Halle nicht von der Stiftung, sondern von anderen (Landeshauptstadt ... ggf. mit Unterstützung des Landes) hergerichtet und saniert werde. Ob ein Auflösungsgrund vorgelegen haben würde, wenn auf dem ... die in Aussicht genommene Spielstätte ...-Halle überhaupt nicht zur Verfügung gestanden, weil sich die Landeshauptstadt ... aus dem Projekt ganz zurückgezogen hätte, brauche nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht eingetreten sei. Das sei im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der Genehmigung durch das Regierungspräsidium ... absehbar gewesen. Denn keine Gemeinderatsfraktion und auch nicht das Land hätten am ... eine halbfertige Theaterruine stehen lassen wollen.
44 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung hätten aber auch deshalb gefehlt, weil die Subsidiarität der Aufhebung gegenüber einer „normalen“ Satzungsänderung nicht beachtet worden sei. Der Beklagte habe aus den mit der Landeshauptstadt ... geführten Gesprächen gewusst, dass es dieser in erster Linie um eine Erweiterung des Einflusses gegangen sei. Dies sei auch innerhalb der Stiftung (durch Satzungsänderung) möglich gewesen und sei zwischen Landeshauptstadt und Regierungspräsidium vor dem Antrag auf Aufhebung der Stiftung erörtert worden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium ... das ihm bei erfülltem Tatbestand von § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz eröffnete Ermessen ausgeübt habe. Vielmehr sei das Regierungspräsidium ... von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen.
45 
Die sich aus alledem ergebende Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe dazu, dass diese auf eine Anfechtungsklage hin aufhebbar sei und darüber hinaus, dass der Genehmigungsbescheid dazu, von Amts wegen oder auf Antrag nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen sei. Selbst wenn das Regierungspräsidium bei Eingang seines Widerspruchsschreibens schon von der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides ausgegangen sei, wäre das Verfahren nach § 51 LVwVfG wieder aufzugreifen gewesen. Dies schon deshalb, weil der fälschlicher Weise angenommene Stiftungszweck der Sanierung der ...-Halle zwischenzeitlich eingetreten sei.
46 
Die Genehmigung sei aber nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne von § 44 LVwVfG. Die Nichtigkeit ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil der Genehmigungsbescheid die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. Ein „verlangen“ i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei schon dann gegeben, wenn ein Verwaltungsakt die Begehung einer entsprechenden Tat erlaube. Der Verwaltungsakt erlaube dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung, der Stifter und der Stiftungsberechtigten (Destinatäre), indem er die Abwicklung der Stiftung und damit das Verfahren nach § 17 der Satzung in Gang setze. Es sei erst die Genehmigung des Regierungspräsidiums ..., die es den Stiftungsorganen ermögliche, die rechtswidrigen Aufhebungsbeschlüsse vom 06.06. und 10.06.2003 umzusetzen und das Vermögen der Stiftung an die - noch dazu kurzfristig veränderten - Anfallsberechtigten auszukehren, insbesondere an die Landeshauptstadt ....
47 
Der Genehmigungsbescheid sei aber auch nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Der formelle Fehler des Vorstandbeschlusses vom 06.06.2003 (absichtlich keine fristgerechte Ladung und damit Verhinderung der Teilnahme eines Vorstandsmitglieds, dessen Teilnahme zur Nichterreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit geführt hätte) sei mindestens ebenso schwerwiegend wie die Mitwirkung von befangenen Organmitgliedern. Für den Fall der Mitwirkung befangener Organmitglieder habe das Oberlandesgericht Koblenz (mit Urteil vom 17.12.2001 - 12 U 1334/03 -) ganz selbstverständlich die Unwirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses angenommen. Das sei auf die Genehmigungsentscheidung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz übertragbar. Im Übrigen führe die Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 06.06.2002 zum gänzlichen Fehlen eines Antrags und damit ebenfalls zur Nichtigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung leide aber nicht nur an schwerwiegenden Fehlern, sondern dies sei auch offensichtlich für jeden aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut gewesen sei. Da die Genehmigung nichtig gewesen sei, habe das Regierungspräsidium die Nichtigkeit feststellen können und sogar müssen, da ein entsprechender Antrag mit dem Schreiben des Klägers vom 15.07.2003 vorgelegen habe, denn dieses habe seinem Inhalt nach auf eine Beseitigung der Genehmigung gezielt.
48 
Die am 21.08.2003 erhobene Klage könne bei keinem denkbaren Klageantrag verfristet oder verwirkt sein. Dies gelte unabhängig davon, ob es nach dem Klageantrag um die Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung oder um die Aufhebung der Genehmigung wegen Rechtswidrigkeit gehe. Die an § 44 Abs. 5 2. Halbsatz LVwVfG anknüpfende Klage sei nach allgemeiner Auffassung nicht fristgebunden und könne auch noch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Anfechtungsklage geführt werden. Aber auch im Hinblick auf einen Anfechtungsantrag sei die Klage nicht verfristet. § 58 Abs. 2 VwGO mit seiner Jahresfrist sei bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht einschlägig, weil er nur Fälle erfasse, in denen dem Kläger der Bescheid von der Behörde zugestellt, eröffnet oder verkündet worden sei. Der Beklagte habe die Verfügung nur gegenüber der Stiftung erlassen und den Bescheid den einzelnen Vorständen nicht bekannt gegeben. Selbst wenn man in der späteren Weitergabe einer Kopie der Genehmigung durch andere Mitglieder des Stiftungsvorstands an den Kläger eine Zustellung, Eröffnung oder Verkündung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO sehen wolle, habe der Kläger die so in Gang gesetzte Jahresfrist klar eingehalten. Denn die Weitergabe der Kopie der Genehmigungsurkunde sei wahrscheinlich erst im Jahr 2003 erfolgt und deshalb bei Klageerhebung am 21.08.2003 weniger als ein Jahr zurückgelegen.
49 
Er sei auch zur Erhebung der Klage berechtigt. Dies gelte für die an §§ 44 Abs. 5, 2. Halbsatz LVwVfG anknüpfende Klage deshalb, weil er an der beantragten Feststellung ein berechtigtes Interesse habe. Das berechtigte Interesse könne ein rechtliches sein, müsse es aber nicht. Nach allgemeiner Auffassung genügten auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Selbst das beklagte Land werde ihm als umfangreich ehrenamtlich tätigem Vorstandsmitglied und als geistigem Vater der durch die Genehmigung beseitigten Stiftungskonstruktion jedenfalls ein ideelles Interesse nicht absprechen wollen. Deshalb habe er ein subjektiv öffentliches Recht, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsakts durch das Regierungspräsidium festgestellt werde. Dies begründe dann die für die entsprechende Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Er sei auch hinsichtlich einer Anfechtungsklage klagebefugt. § 8 Abs. 5 der Stiftungssatzung solle durch die ungewöhnliche Länge des zeitlichen Vorlaufs bei einer solch schwerwiegenden Entscheidung allen Mitgliedern des Vorstands zum einen die Teilnahme ermöglichen, zum anderen hinreichend Zeit für die Suche und Erarbeitung weniger einschneidender Maßnahmen geben. Dieses Recht stehe den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes - jedem für sich - zu, nicht dem Regierungspräsidium ... als Stiftungsaufsicht. Deshalb werde er in seinen eigenen Rechten verletzt, wenn das Regierungspräsidium ... auf Antrag einiger Vorstandsmitglieder die Aufhebung der Stiftung genehmige, obwohl der Aufhebungsbeschluss des Vorstands unter Verletzung von § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung zustande gekommen und in Wahrheit die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit gar nicht erreicht worden sei. Eine gegenteilige Sichtweise verkenne auch, dass § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung nur den Fall der Aufhebung der Stiftung betreffe, also eine Situation, in der es zwangsläufig zum Wegfall der entsprechenden Vorstandsposition als solcher komme. Dies entspreche genau der Situation eines einzelnen Abgeordneten im Fall der Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG. Hier habe das Bundesverfassungsgericht dem einzelnen Abgeordneten gegen die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten die Antragsbefugnis mit der Begründung zugebilligt, die Auflösungsanordnung richte sich zwar nach dem Wortlaut nur gegen den Bundestag, ziehe jedoch letztlich das Erlöschen des Mandats jedes einzelnen Abgeordneten nach sich.
50 
Er beantragt,
51 
den Beklagten zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23.07.2002 festzustellen,
52 
hilfsweise,
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 nichtig ist,
53 
hilfsweise,
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 aufzuheben.
54 
Der Beklagte beantragt,
55 
die Klage abzuweisen.
56 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
57 
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trägt der Beklagte vor, die Klage sei unzulässig. Die Genehmigung sei der Stiftung ohne Rechtsbehelfsbelehrung am 23.07.2002 zugesandt worden, und am 11.10.2002 sei die Aufhebung der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zulegen sei, sei die Klage am 21.08.2003 jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Die fehlerhafte Einreichung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium am 16.07.2003 genüge zur Klagefristwahrung nicht. Es sei auch zweifelhaft, ob die Jahresfrist überhaupt greife, denn der Kläger trage selbst vor, trotz Kenntnis des Verfahrens und insbesondere der Aufhebungsgenehmigung zugewartet zu haben, weil er erwartet habe, dass die Landeshauptstadt ... sich weiterhin an der Fertigstellung des ... beteilige. Unabhängig davon, dass diese Begründung für die Fristenfrage ohne Relevanz sei, zeige dies jedenfalls, dass der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis gehabt habe, mit Absicht erst zu einem Zeitpunkt Klage erhoben habe, in dem weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch die zunächst in Liquidation befindliche Stiftung damit habe rechnen müssen. Der Kläger habe daher sein Klagerecht bereits vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt.
58 
Im Übrigen sei der Kläger nicht klagebefugt, denn er könne nicht geltend machen, in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die reine Tatsache, dass er seit Oktober 2001 Mitglied des Stiftungsvorstandes gewesen sei, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse eine gerade in der Aufhebungsgenehmigung liegende Verletzung seiner Rechte in Frage kommen. Vorliegend gehe es aber nicht um die Rechtsstellung der Organmitglieder, wie etwa bei deren Abberufung oder sonstigen Eingriffen in deren satzungsmäßig verbriefte Rechte, sondern um die Aufhebung der Stiftung als solcher.
59 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums ... sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
60 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.02 gerichtet ist, unzulässig.
61 
Für eine solche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sodan in NKVwGO, § 43 RdNr. 70 und Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, § 43 RdNr. 20; Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., § 43 RdNr. 342; a. A. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 331, 332 und BSG, NVwZ 1989, 902, 903). Denn anders als im Fall der auf Erlass eines normalen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist dem Gericht durch § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO, was durch § 43 Abs. 2 S. 3 VwGO nochmals ausdrücklich bestätigt wird, selbst die Befugnis eingeräumt worden, dem Kläger direkt durch gerichtliche Entscheidung das zu gewähren, was er begehrt. Anders als sonst ist das Gericht in diesem Fall nicht darauf beschränkt, die Behörde zu einer Handlung zu verpflichten, die es selbst nicht vornehmen kann. Daraus folgt, dass kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, den Beklagten selbst zur Feststellung der Nichtigkeit seiner eigenen Entscheidung verpflichten zu lassen. Die etwa sich aus einer solchen Verpflichtung ergebende Genugtuung, die möglicherweise darin liegen mag, dass der Beklagte eigenes Fehlverhalten selbst feststellen muss, kann nach Ansicht des Gerichts ein solches Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
62 
Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht gerichtet ist, unzulässig.
63 
Denn der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung, und selbst wenn er sich auf ein solches berufen könnte, hätte er sein Klagerecht im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Verwirkung bereits wieder verloren gehabt.
64 
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (so OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64).
65 
Eine solche Klagebefugnis steht dem Kläger für eine sich gegen die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde richtende Klage jedoch nicht zu. Er kann sie insbesondere nicht aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands der „Stiftung ...“ (nachfolgend kurz: Stiftung) herleiten.
66 
Denn nach der speziell zum Stiftungsrecht bislang ergangenen Rechtsprechung dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner, sondern liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse und darüber hinaus im Interesse der Stiftung selbst (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572 unter Berufung auf BGH, Urt. vom 03.03.1977, - III ZR 10/74 (KG), NJW 1977, 795; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - NJW 1985, 1573); BVerwG, Urt. v. 22. September 1972, BVerwGE 40, 347). Die Einrichtung der Stiftungsaufsicht soll nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbstständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan - wie etwa bei einem Verein die Mitgliederversammlung - fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Vorschriften kontrolliert (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29/02 - NVwZ-RR 2003, 323, 324; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1987 a.a.O., Bayer. OLG, Urt. v. 09.10.1990 - RReg.2 Z 438/89 - NVwZ-RR 1991, 228).
67 
Daraus abzuleiten ist, dass Dritten eine Klagebefugnis gegen die Stiftungsaufsicht nicht zusteht (OVG Berlin, Beschl. v. 01.01.2002 2 S 29/02 NVwZ-RR 2003, 323; OVG NW, Urt. v. 28.02.1992 - 15 A 2130, 2131 und 2132/90 - NWVBl. 1992, 360; BGH, Urt. v. 22.01.1987 - III ZR 26/85 - NJW 1987, 2364, VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.). Als Dritter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Vorstandsmitglied der Stiftung anzusehen (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.), zumal gerade für die Stiftung, gegen deren Auflösung sich der Kläger wehrt, der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stifterwillens Rechnung tragen soll, von weniger starkem Gewicht sein dürfte, als in anderen Fällen. Diese Stiftung weist nämlich die Besonderheit auf, dass nicht nur die beiden Stifter noch „vorhanden sind“, sondern deren Geschicke auch selbst durch ihre Vertretung in deren beiden Organen haben lenken können, und darüber hinaus Destinatäre der Stiftung - abgesehen von ... e.V. - nicht irgendwelche begünstigte Dritte, die mit dem Stifter selbst nichts zu tun hatten, gewesen sind, sondern im Wesentlichen gerade einer der Mitstifter selbst (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d der Stiftungssatzung).
68 
Die Verneinung der Klagebefugnis führt auch nicht - wie das OVG Berlin (in seiner Entscheidung vom 01.11.2002 a.a.O.) meint, zu einer Rechtschutzlücke, die ausnahmsweise dazu führen müsste, dem Kläger ein Klagerecht als Prozessführungsbefugter der Stiftung einzuräumen. Abgesehen davon, dass dies der Regelung der Satzung (§ 8 Abs. 2) widersprechen würde, wonach die Stiftung eben gerade vom Vorstand gerichtlich vertreten wird, hält die Kammer die befürchtete Rechtsschutzlücke für nicht gegeben.
69 
Der Kläger hätte seine organschaftlichen Rechte als Vorstandsmitglied - die wegen der den Bundestagsabgeordneten eigens durch § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeräumten Klagebefugnis für Organstreitigkeiten nicht mit diesen vergleichbar sind - nämlich im Zivilrechtsweg geltend machen können, indem er dort den der Genehmigung zugrundeliegenden Beschluss des Vorstandes vom 06.06.2002 hätte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII 10 103/66 - NJW 1969, 339 für den Fall der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.1984 a.a.O.). Diesen Beschluss hat der Kläger aber nicht gerichtlich angegriffen. Er hat noch nicht einmal die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Vorstand oder dem Regierungspräsidium schriftlich gerügt oder die Vertagung der Sitzung zur entsprechenden Beschlussfassung schriftlich beantragt.
70 
Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung gehabt hätte, wäre es zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen.
71 
Es kann dabei offen bleiben, ob für den Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hat, oder aber eine solche mangels Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Genehmigung gegenüber dem Kläger - der sich die Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand nicht zurechnen lassen muss, weil er ja gerade die Verletzung persönlicher Rechte geltend macht - gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn selbst, wenn die Jahresfrist hier gegolten hätte, bedeutet das nicht, dass der Kläger diese auf jeden Fall hätte ausnutzen dürfen. Der Beigeladenenvertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 10. Dezember 2002 erstmalig eine Kopie der Genehmigung erhalten habe. Eine dadurch etwa in Lauf gesetzte Klagefrist hätte somit erst im Dezember 2003 geendet. Zwar ist in der Regel davon auszugehen - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist -, dass eine Verwirkung vor Eintritt der Jahresfrist nicht eintritt (vgl. Kopp/Schenke, § 74 RdNr. 20 und Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO 2. Aufl., § 74 RdNr. 19). Gleichwohl kann eine Verwirkung von prozessualen Rechten auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, eine noch innerhalb dieser Frist, aber dennoch nach den konkreten Umständen verzögert erhobene Klage als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend zu bewerten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur Auswirkungen auf die Interessen des Klägers, sondern darüber hinaus auf Dritte hat. In solchen Fällen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung trifft einen Kläger, den mit demjenigen, der von der mit der Genehmigung ebenfalls noch betroffen ist, ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis verbindet, auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung von Rechten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Baurechts für Grenznachbarn entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch zwischen zwei Mitstiftern einer Stiftung ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Kläger als Mitglied des Vorstands der Stiftung, der überwiegend aus Vertretern des ...-vereines, also des einen Stifters, zusammengesetzt gewesen und in dem der andere Stifter, nämlich die Stadt ..., nicht vertreten gewesen ist, dazu, „durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken einen wirtschaftlichen Schaden“ - den die Stadt ... ja gerade durch die Stiftungsauflösung zu verhindern versucht hat - ... „zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten“. Er muss „dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ... ungesäumt seine ... Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat“ (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - , BVerwGE 44, 294). Die Berücksichtigung dieser sich aus der Doppelwirkung des streitigen Verwaltungsaktes ergebenden Besonderheiten hat zur Folge, dass die erst später von der Rechtsprechung - allerdings nicht zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - fortentwickelten Kriterien für eine Verwirkung prozessualer Rechte als erfüllt angesehen werden müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; BVerwG, Urt. 31.08.1999 - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259; BVerwG v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 und OVG Münster, Urt. v. 14.09.2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798).
72 
Danach setzt eine Verwirkung prozessualer Befugnisse „- erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände“ voraus, die „die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben“ erscheinen lassen. “Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so BVerwG, Urt. v. 31.08.1999 - 3 B 57/99 - a.a.O.).
73 
Der Kläger hat offenbar Kenntnis von der Absicht des Vorstandes, in seiner Sitzung vom 06.06.2002 die Auflösung der Stiftung zu beschließen, gehabt. Er hat - da er an der Sitzung krankheitshalber nicht hat teilnehmen können - deshalb seinen Vorstandskollegen vor dieser Sitzung per Fax einen Brief übermittelt, mit dem er diese davon zu überzeugen versucht hat, dass die beabsichtigte Entscheidung falsch sei. Aber er hat weder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist schriftlich gerügt, noch einen schriftlichen Vertagungsantrag gestellt. Auch hat er sich nicht gegen den seiner Meinung nach falschen Beschluss des Vorstandes nachträglich gewehrt - sei es vor den Zivilgerichten oder auch nur in der Weise, dass er beim Regierungspräsidium unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses darauf gedrungen hätte, die Genehmigung des Beschlusses nicht zu erteilen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe es einfach nicht für möglich gehalten, dass das Regierungspräsidium einen solchermaßen zustande gekommenen Beschluss genehmige. Mag dies möglicherweise noch entschuldigen, dass er nicht bereits alle Hebel gegen diesen Beschluss in Bewegung gesetzt hat, so kann dies aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kläger nicht zumindest in angemessener Frist gegen die Genehmigung vorgegangen ist, nachdem er davon spätestens im Dezember 2002 durch Erhalt einer Mehrfertigung der Entscheidung Kenntnis erhalten hatte. Dabei liegt es nahe, dass er von dem Ergehen der Entscheidung schon früher erfahren hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es wohl geboten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Vielmehr hat er erst am 21.03.2003 in der Sitzung des Stiftungsrates den Auflösungsbeschluss bzw. die Genehmigung kritisiert und angekündigt diese rechtlich überprüfen zu lassen. Gleichwohl hat er dann noch knapp weitere vier Monate zugewartet, bis er sich schließlich unter dem 15.07.2003 an das Regierungspräsidium gewandt und am 31.08.2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Aber weder das Regierungspräsidium noch die Stadt ... als Mitstifterin hätten am 15.07.2003 noch mit der Einlegung eines Widerspruchs rechnen müssen, bzw. mit einer Klageerhebung am 21. August 2003. Vielmehr verstößt die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Zeitpunkten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, „unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte“(so BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 - a.a.O.). Unter den gegebenen Umständen dürfte nämlich allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stadt ... spätestens ab dem 26.05.02 nicht mehr bereit gewesen ist, der Stiftung weitere Mittel zum Zwecke der Fertigstellung des ..., welche nicht wie ursprünglich veranschlagt mit den Mitteln des Stiftungsvermögens in Höhe von 31,5 Millionen DM bewerkstelligt hat werden können, zur Verfügung zu stellen, sondern zusätzlich benötigte Mittel (deren Gesamthöhe sich auf 11,5 Millionen DM belaufen hat) nur unter der Bedingung zu investieren bereit gewesen ist, dass die Stiftung aufgelöst werde. Wenn der Stiftungsvorstand diesem Druck letztendlich nachgegeben hat, und sei es auch nur deshalb, weil er befürchtet haben mag, die Fertigstellung des ... andernfalls zu gefährden, dann erscheint es treuwidrig, erst nach Fertigstellung des Projekts unter Aufwendung weiterer Mittel in Höhe von mehreren Millionen DM durch die Mitstifterin Rechtsmittel zu ergreifen und damit auch noch vier Monate nach Fertigstellung und Ablauf des Termins, zu dem die Auflösung der Stiftung erfolgen sollte, zuzuwarten. Auch wenn die Beschlussfassung des Vorstands formell rechtswidrig erfolgt ist, und dies zur Folge hat, dass diese Rechtswidrigkeit auf die Genehmigung der Auflösung durchschlägt, erscheint es treuwidrig, wenn ein Mitglied dieses Vorstandes - auch wenn er in rechtswidriger Weise an der Mitwirkung gehindert worden war - die Genehmigung, die von diesem Vorstand beantragt worden war, noch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach dieser Beschlussfassung in zulässiger Weise durch Anfechtung der Genehmigung gerichtlich geltend macht. Im konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass dem Vorstand, den offenbar, wie den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen ist, die Beschlussfassung im Nachhinein gereut hat, die Korrektur dieses Beschlusses quasi „durch die Hintertür“ ermöglicht werden würde und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Mitstifterin - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche weitere Geldsummen zusätzlich zu dem ursprünglich von ihr eingebrachten Stiftungsvermögen bereitgestellt hatte.
74 
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Genehmigung gerichtet ist, unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für eine solche Klage ebenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
75 
Da die Klage mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 23.07.02 nichtig oder rechtswidrig ist, wobei nach Ansicht des Gerichts für Letzteres hinsichtlich der vorliegenden Verstöße gegen die Satzung lediglich in formeller Hinsicht einiges spricht.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen.

Gründe

 
60 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.02 gerichtet ist, unzulässig.
61 
Für eine solche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sodan in NKVwGO, § 43 RdNr. 70 und Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, § 43 RdNr. 20; Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., § 43 RdNr. 342; a. A. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 331, 332 und BSG, NVwZ 1989, 902, 903). Denn anders als im Fall der auf Erlass eines normalen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist dem Gericht durch § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO, was durch § 43 Abs. 2 S. 3 VwGO nochmals ausdrücklich bestätigt wird, selbst die Befugnis eingeräumt worden, dem Kläger direkt durch gerichtliche Entscheidung das zu gewähren, was er begehrt. Anders als sonst ist das Gericht in diesem Fall nicht darauf beschränkt, die Behörde zu einer Handlung zu verpflichten, die es selbst nicht vornehmen kann. Daraus folgt, dass kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, den Beklagten selbst zur Feststellung der Nichtigkeit seiner eigenen Entscheidung verpflichten zu lassen. Die etwa sich aus einer solchen Verpflichtung ergebende Genugtuung, die möglicherweise darin liegen mag, dass der Beklagte eigenes Fehlverhalten selbst feststellen muss, kann nach Ansicht des Gerichts ein solches Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
62 
Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht gerichtet ist, unzulässig.
63 
Denn der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung, und selbst wenn er sich auf ein solches berufen könnte, hätte er sein Klagerecht im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Verwirkung bereits wieder verloren gehabt.
64 
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (so OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64).
65 
Eine solche Klagebefugnis steht dem Kläger für eine sich gegen die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde richtende Klage jedoch nicht zu. Er kann sie insbesondere nicht aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands der „Stiftung ...“ (nachfolgend kurz: Stiftung) herleiten.
66 
Denn nach der speziell zum Stiftungsrecht bislang ergangenen Rechtsprechung dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner, sondern liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse und darüber hinaus im Interesse der Stiftung selbst (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572 unter Berufung auf BGH, Urt. vom 03.03.1977, - III ZR 10/74 (KG), NJW 1977, 795; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - NJW 1985, 1573); BVerwG, Urt. v. 22. September 1972, BVerwGE 40, 347). Die Einrichtung der Stiftungsaufsicht soll nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbstständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan - wie etwa bei einem Verein die Mitgliederversammlung - fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Vorschriften kontrolliert (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29/02 - NVwZ-RR 2003, 323, 324; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1987 a.a.O., Bayer. OLG, Urt. v. 09.10.1990 - RReg.2 Z 438/89 - NVwZ-RR 1991, 228).
67 
Daraus abzuleiten ist, dass Dritten eine Klagebefugnis gegen die Stiftungsaufsicht nicht zusteht (OVG Berlin, Beschl. v. 01.01.2002 2 S 29/02 NVwZ-RR 2003, 323; OVG NW, Urt. v. 28.02.1992 - 15 A 2130, 2131 und 2132/90 - NWVBl. 1992, 360; BGH, Urt. v. 22.01.1987 - III ZR 26/85 - NJW 1987, 2364, VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.). Als Dritter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Vorstandsmitglied der Stiftung anzusehen (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.), zumal gerade für die Stiftung, gegen deren Auflösung sich der Kläger wehrt, der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stifterwillens Rechnung tragen soll, von weniger starkem Gewicht sein dürfte, als in anderen Fällen. Diese Stiftung weist nämlich die Besonderheit auf, dass nicht nur die beiden Stifter noch „vorhanden sind“, sondern deren Geschicke auch selbst durch ihre Vertretung in deren beiden Organen haben lenken können, und darüber hinaus Destinatäre der Stiftung - abgesehen von ... e.V. - nicht irgendwelche begünstigte Dritte, die mit dem Stifter selbst nichts zu tun hatten, gewesen sind, sondern im Wesentlichen gerade einer der Mitstifter selbst (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d der Stiftungssatzung).
68 
Die Verneinung der Klagebefugnis führt auch nicht - wie das OVG Berlin (in seiner Entscheidung vom 01.11.2002 a.a.O.) meint, zu einer Rechtschutzlücke, die ausnahmsweise dazu führen müsste, dem Kläger ein Klagerecht als Prozessführungsbefugter der Stiftung einzuräumen. Abgesehen davon, dass dies der Regelung der Satzung (§ 8 Abs. 2) widersprechen würde, wonach die Stiftung eben gerade vom Vorstand gerichtlich vertreten wird, hält die Kammer die befürchtete Rechtsschutzlücke für nicht gegeben.
69 
Der Kläger hätte seine organschaftlichen Rechte als Vorstandsmitglied - die wegen der den Bundestagsabgeordneten eigens durch § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeräumten Klagebefugnis für Organstreitigkeiten nicht mit diesen vergleichbar sind - nämlich im Zivilrechtsweg geltend machen können, indem er dort den der Genehmigung zugrundeliegenden Beschluss des Vorstandes vom 06.06.2002 hätte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII 10 103/66 - NJW 1969, 339 für den Fall der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.1984 a.a.O.). Diesen Beschluss hat der Kläger aber nicht gerichtlich angegriffen. Er hat noch nicht einmal die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Vorstand oder dem Regierungspräsidium schriftlich gerügt oder die Vertagung der Sitzung zur entsprechenden Beschlussfassung schriftlich beantragt.
70 
Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung gehabt hätte, wäre es zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen.
71 
Es kann dabei offen bleiben, ob für den Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hat, oder aber eine solche mangels Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Genehmigung gegenüber dem Kläger - der sich die Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand nicht zurechnen lassen muss, weil er ja gerade die Verletzung persönlicher Rechte geltend macht - gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn selbst, wenn die Jahresfrist hier gegolten hätte, bedeutet das nicht, dass der Kläger diese auf jeden Fall hätte ausnutzen dürfen. Der Beigeladenenvertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 10. Dezember 2002 erstmalig eine Kopie der Genehmigung erhalten habe. Eine dadurch etwa in Lauf gesetzte Klagefrist hätte somit erst im Dezember 2003 geendet. Zwar ist in der Regel davon auszugehen - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist -, dass eine Verwirkung vor Eintritt der Jahresfrist nicht eintritt (vgl. Kopp/Schenke, § 74 RdNr. 20 und Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO 2. Aufl., § 74 RdNr. 19). Gleichwohl kann eine Verwirkung von prozessualen Rechten auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, eine noch innerhalb dieser Frist, aber dennoch nach den konkreten Umständen verzögert erhobene Klage als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend zu bewerten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur Auswirkungen auf die Interessen des Klägers, sondern darüber hinaus auf Dritte hat. In solchen Fällen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung trifft einen Kläger, den mit demjenigen, der von der mit der Genehmigung ebenfalls noch betroffen ist, ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis verbindet, auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung von Rechten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Baurechts für Grenznachbarn entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch zwischen zwei Mitstiftern einer Stiftung ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Kläger als Mitglied des Vorstands der Stiftung, der überwiegend aus Vertretern des ...-vereines, also des einen Stifters, zusammengesetzt gewesen und in dem der andere Stifter, nämlich die Stadt ..., nicht vertreten gewesen ist, dazu, „durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken einen wirtschaftlichen Schaden“ - den die Stadt ... ja gerade durch die Stiftungsauflösung zu verhindern versucht hat - ... „zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten“. Er muss „dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ... ungesäumt seine ... Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat“ (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - , BVerwGE 44, 294). Die Berücksichtigung dieser sich aus der Doppelwirkung des streitigen Verwaltungsaktes ergebenden Besonderheiten hat zur Folge, dass die erst später von der Rechtsprechung - allerdings nicht zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - fortentwickelten Kriterien für eine Verwirkung prozessualer Rechte als erfüllt angesehen werden müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; BVerwG, Urt. 31.08.1999 - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259; BVerwG v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 und OVG Münster, Urt. v. 14.09.2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798).
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Danach setzt eine Verwirkung prozessualer Befugnisse „- erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände“ voraus, die „die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben“ erscheinen lassen. “Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so BVerwG, Urt. v. 31.08.1999 - 3 B 57/99 - a.a.O.).
73 
Der Kläger hat offenbar Kenntnis von der Absicht des Vorstandes, in seiner Sitzung vom 06.06.2002 die Auflösung der Stiftung zu beschließen, gehabt. Er hat - da er an der Sitzung krankheitshalber nicht hat teilnehmen können - deshalb seinen Vorstandskollegen vor dieser Sitzung per Fax einen Brief übermittelt, mit dem er diese davon zu überzeugen versucht hat, dass die beabsichtigte Entscheidung falsch sei. Aber er hat weder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist schriftlich gerügt, noch einen schriftlichen Vertagungsantrag gestellt. Auch hat er sich nicht gegen den seiner Meinung nach falschen Beschluss des Vorstandes nachträglich gewehrt - sei es vor den Zivilgerichten oder auch nur in der Weise, dass er beim Regierungspräsidium unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses darauf gedrungen hätte, die Genehmigung des Beschlusses nicht zu erteilen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe es einfach nicht für möglich gehalten, dass das Regierungspräsidium einen solchermaßen zustande gekommenen Beschluss genehmige. Mag dies möglicherweise noch entschuldigen, dass er nicht bereits alle Hebel gegen diesen Beschluss in Bewegung gesetzt hat, so kann dies aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kläger nicht zumindest in angemessener Frist gegen die Genehmigung vorgegangen ist, nachdem er davon spätestens im Dezember 2002 durch Erhalt einer Mehrfertigung der Entscheidung Kenntnis erhalten hatte. Dabei liegt es nahe, dass er von dem Ergehen der Entscheidung schon früher erfahren hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es wohl geboten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Vielmehr hat er erst am 21.03.2003 in der Sitzung des Stiftungsrates den Auflösungsbeschluss bzw. die Genehmigung kritisiert und angekündigt diese rechtlich überprüfen zu lassen. Gleichwohl hat er dann noch knapp weitere vier Monate zugewartet, bis er sich schließlich unter dem 15.07.2003 an das Regierungspräsidium gewandt und am 31.08.2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Aber weder das Regierungspräsidium noch die Stadt ... als Mitstifterin hätten am 15.07.2003 noch mit der Einlegung eines Widerspruchs rechnen müssen, bzw. mit einer Klageerhebung am 21. August 2003. Vielmehr verstößt die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Zeitpunkten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, „unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte“(so BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 - a.a.O.). Unter den gegebenen Umständen dürfte nämlich allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stadt ... spätestens ab dem 26.05.02 nicht mehr bereit gewesen ist, der Stiftung weitere Mittel zum Zwecke der Fertigstellung des ..., welche nicht wie ursprünglich veranschlagt mit den Mitteln des Stiftungsvermögens in Höhe von 31,5 Millionen DM bewerkstelligt hat werden können, zur Verfügung zu stellen, sondern zusätzlich benötigte Mittel (deren Gesamthöhe sich auf 11,5 Millionen DM belaufen hat) nur unter der Bedingung zu investieren bereit gewesen ist, dass die Stiftung aufgelöst werde. Wenn der Stiftungsvorstand diesem Druck letztendlich nachgegeben hat, und sei es auch nur deshalb, weil er befürchtet haben mag, die Fertigstellung des ... andernfalls zu gefährden, dann erscheint es treuwidrig, erst nach Fertigstellung des Projekts unter Aufwendung weiterer Mittel in Höhe von mehreren Millionen DM durch die Mitstifterin Rechtsmittel zu ergreifen und damit auch noch vier Monate nach Fertigstellung und Ablauf des Termins, zu dem die Auflösung der Stiftung erfolgen sollte, zuzuwarten. Auch wenn die Beschlussfassung des Vorstands formell rechtswidrig erfolgt ist, und dies zur Folge hat, dass diese Rechtswidrigkeit auf die Genehmigung der Auflösung durchschlägt, erscheint es treuwidrig, wenn ein Mitglied dieses Vorstandes - auch wenn er in rechtswidriger Weise an der Mitwirkung gehindert worden war - die Genehmigung, die von diesem Vorstand beantragt worden war, noch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach dieser Beschlussfassung in zulässiger Weise durch Anfechtung der Genehmigung gerichtlich geltend macht. Im konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass dem Vorstand, den offenbar, wie den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen ist, die Beschlussfassung im Nachhinein gereut hat, die Korrektur dieses Beschlusses quasi „durch die Hintertür“ ermöglicht werden würde und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Mitstifterin - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche weitere Geldsummen zusätzlich zu dem ursprünglich von ihr eingebrachten Stiftungsvermögen bereitgestellt hatte.
74 
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Genehmigung gerichtet ist, unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für eine solche Klage ebenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
75 
Da die Klage mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 23.07.02 nichtig oder rechtswidrig ist, wobei nach Ansicht des Gerichts für Letzteres hinsichtlich der vorliegenden Verstöße gegen die Satzung lediglich in formeller Hinsicht einiges spricht.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - der Kläger.

Tatbestand

 
Im Frühjahr 1995 ist der ...-Verein ... e.V. an die Landeshauptstadt ... mit der Bitte herangetreten, die Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in ... auf das sogenannte ...-Areal am ... zu unterstützen, wo sich die sogenannte ...-Halle, eine Anfang der 20er-Jahre als Lagerhalle und Anlage für nachgeordnete Fertigungsprozesse von der ...-Handelsgesellschaft erstellter großer Hallenkomplex befand. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Stadt ... der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes in der Trägerschaft des ... e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom ...-Verein 1995 vorgestellte Projektidee auf der Grundlage einer von ihm erarbeiteten Konzeption in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und weiteren Beteiligten weiterentwickelt. Man einigte sich darauf, zur Durchführung des Projekts eine Stiftung zu gründen, deren Stifter die Stadt ... sowie der ...-Verein sein sollten. Im Oktober 1998 stimmte der Gemeinderat dem Bau, Programm und Finanzierungskonzept zum Umbau des ...-Areals am ... zu und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der ...-Halle, den Neubau von ... sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes) fest, der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) zu finanzieren sein sollte. Mit einem Eigenanteil von 3,3 Millionen DM sollte die zu gründende Stiftung ...-, der die Bauherrschaft übertragen wurde, in die Finanzierung mit einbezogen werden. Dementsprechend wurde von den Stiftern am 23.04. bzw. 12.05.1999 das Stiftungsgeschäft unterzeichnet. Die Errichtung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wurde sodann am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium ... genehmigt, was am 12.07.1999 im Staatsanzeiger ... bekannt gemacht wurde.
Nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung war es Aufgabe der Stiftung, unter anderem durch den Betrieb der...-Halle und des dazugehörigen Verwaltungstrakts in ..., Kunst und Künstler/innen des ... e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie ... e.V. zu fördern, insbesondere durch
a) die Ermöglichung aller Formen und Ausprägungen theatralischer Darstellung, ihre Erprobung und öffentlichen Aufführung;
b) die Ermöglichung zeitgenössischer Musik, die Erprobung und Umsetzung neuer musikalischer Werke, Ideen, Konzeptionen zeitgenössischer Komponisten im modernen Konzertleben;
c) die Ermöglichung moderner Jugendarbeit, der sozialen und demokratischen Enkulturation Jugendlicher und junger Erwachsener durch vielfältigste Formen geistiger, musischer und sportlicher Betätigung;
d) die ideelle und finanzielle Unterstützung der künstlerischen Arbeit des ... e.V. und ... e.V.,
wobei festgelegt wurde, dass besondere Berücksichtigung neue Formen kultureller Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener finden sollte und die Stiftung als international orientierte Kulturstiftung arbeite. Nach § 2 Abs. 2 sollte der Stiftungszweck insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht werden sowie durch folgende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienten:
a) Unterhaltung der ...-Halle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes;
b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc. sowie Werkstätten, Probe und Lagerräumen;
10 
c) Errichtung und Unterhaltung einer multifunktionalen Sport- und Spielfläche für unterschiedliche Formen sportlicher Betätigung;
11 
d) Errichtung und Unterhaltung von Räumen für Seminare, Workshops etc..
12 
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung wurden als Organe der Stiftung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen. Dabei sollten nach § 7 Abs. 1 der Satzung dem Vorstand angehören:
13 
a) Vier vom Vorstand des ... e.V. entsandte Personen;
14 
b) eine vom Vorstand des ... e.V. entsandte Personen, wobei nach
15 
c) der Vorstand bis um vier weitere Persönlichkeiten erweitert werden können sollte, die vom Vorstand benannt und vom Stiftungsrat bestätigt würden.
16 
In § 9 Abs. 1 der Satzung wurde geregelt, dass der Vorstand bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig ist und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
17 
Nach § 10 Abs. 1 der Satzung gehörten dem Stiftungsrat an:
18 
a) Ein Vertreter der Kulturverwaltung der Stadt ...;
19 
b) ein Vertreter der Finanzverwaltung der Stadt ...,
20 
c) ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des
21 
d) ein Vertreter des Finanzministeriums des Landes ...;
22 
e) vier Mitglieder des Gemeinderats der Stadt ...;
23 
f) vier Mitglieder des Landtags von ....
24 
Nach § 16 Abs. 1 der Satzung sollte die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig sein. In § 17 der Satzung wurde geregelt, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung 9/10 des Vermögens im Verhältnis 2/3 zu 1/3 an die Stadt... und das Land ..., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten, falle. 1/10 des Vermögens falle dem ... e.V. zu. Grundstücksvermögen falle der Stadt ... zu, die die nach Satz 1 und Satz 2 Anfallberechtigten mit dem Verkehrswert des Grundstücks entschädige.
25 
Im Herbst 2000 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
26 
Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Stiftung die Stadtverwaltung der Stadt ... davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Daraufhin wurde vom Amt für Stadterneuerung für die Sanierungsmaßnahme ein Modernisierungsberater, das Büro ..., eingeschaltet und damit beauftragt, die Kostenentwicklung zu prüfen bzw. zu analysieren. Dieser kam Anfang September 2001 in Abstimmung mit dem planenden Architekten zu dem Ergebnis, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Der von der Stiftung beauftragte Generalbevollmächtigte, Herr ... kam indessen im Zuge der Kostenprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Stiftung zahlungsunfähig zu werden. Bereits am 20.12.2001 hatte der Gemeinderat der Stadt ... im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, 2/3 der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM in den Stadthaushalt 2002 einzustellen mit der Maßgabe bzw. der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Die drohende Zahlungsunfähigkeit konnte in der Folgezeit schließlich durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
27 
Mit Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt ... vom 16.05.2002 wurde sodann festgestellt, dass die Landeshauptstadt ... nicht bereit sei, der Stiftung ... weitere Finanzierungsmittel zum Umbau des ...-Areals zur Verfügung zu stellen und sie erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich die entsprechenden Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck durch die Stiftung nicht mehr erreicht werden könne. Aus der Begründung der Beschlussvorlage durch die Verwaltung geht hervor, dass ein wesentlicher Gesichtspunkte für die Errichtung einer Stiftung die Erwartung gewesen sei, dadurch in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen von Dritten für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch noch weit davon entfernt sei, den Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren. Bislang habe sie lediglich rund 1 Million DM (unter anderem einen Zuschuss der ... in Höhe von 758.125,00 DM) einwerben können.
28 
Der Kläger ist seit 17.10.2001 Mitglied des Vorstandes der Stiftung.
29 
In seiner Sitzung vom 06.06.2002 zu welcher der Vorsitzende des Vorstandes die Vorstandsmitglieder per e-mail am 29.05.02 eingeladen hatte, beschloss der Vorstand der Stiftung mit 3/1 Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderats der Stadt ... vom 16. Mai 2002 aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 Abs. 1 der Stiftungssatzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt... falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. § 17 Abs. 2 bis 4 seien ersatzlos zu streichen.
30 
Der Kläger nahm an der Sitzung des Vorstandes vom 06.06.2002 krankheitshalber nicht teil. Aus dem Protokoll über die Sitzung geht hervor, dass ein Faxbrief des Klägers verteilt, diskutiert und als Anlage zum Protokoll genommen wurde.
31 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Stiftung ... e.V. zum 31.03.03 einstimmig zu. Der Änderung des § 17 der Satzung, wonach im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt..., die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden habe, wurde ebenfalls einstimmig zugestimmt.
32 
Von diesen beiden Beschlüssen setzte der Vorstand der Stiftung das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 02.07.02 am 03.07.02 in Kenntnis.
33 
Mit Verfügung vom 23.07.2002 genehmigte das Regierungspräsidium ... die vom Vorstand und Stiftungsrat beschlossene Änderung des § 17 der Satzung gemäß § 6 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes..., sodass danach § 17 der Satzung folgenden Wortlaut erhielt:
34 
„Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt ..., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat“.
35 
Darüber hinaus wurde die von beiden Gremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003 gemäß § 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes genehmigt.
36 
Die Verfügung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und an die Stiftung ... gerichtet gewesen ist, ging bei der Stiftung ... am 30. Juli 2002 ein.
37 
Im Oktober 2002 wurde die Genehmigung im Staatsanzeiger ... bekannt gemacht.
38 
Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Genehmigungsbescheids erstmals am 10. Dezember 2002.
39 
Am 29.03.2003 wurde das neue ...- eingeweiht.
40 
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 legte der Kläger gegen die Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates und damit die genehmigende Verfügung vom 23.07.2002 seien wegen eines Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss, wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Aufsichtspflicht durch den wesentlich vom Mitstifter bestimmten und eingesetzten Stiftungsrat sowie der nachweisbaren Erreichung des Stiftungszweckes, wegen eines durch die Nichtauflösung vermeidbaren Vermögensschadens und wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum besonderen Schutz der Theaterkultur als Teil der vom Grundgesetz geschützten freien Meinungsäußerung nichtig.
41 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium ... den Kläger darauf hin, dass das richtige Rechtsmittel nach § 6 a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht der Widerspruch, sondern die Klage vor dem Verwaltungsgericht sei, da § 6 a AGVwGO mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999 mit Wirkung zum 01.07.1999 eingeführt worden sei und die Durchführung eines Vorverfahrens für nicht erforderlich erkläre, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt habe.
42 
Am 21. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 sei rechtswidrig, da der ihr zugrundeliegende Beschluss des Stiftungsvorstandes formell rechtswidrig zustande gekommen sei. Die Ladung zur Sitzung vom 06.06.2002 datiere vom 29.05.2002, nach § 8 Abs. 5 der Satzung sei jedoch eine Mindestladungsfrist von 12 Wochen vorgeschrieben. Eine Heilungsvorschrift für Verletzungen von § 8 Abs. 5 der Satzung enthalte weder die Stiftungssatzung selbst noch das subsidiär geltende allgemeine Stiftungsrecht des BGB. Deshalb könne der Verstoß gegen § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung im Verfahren nach § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz selbst dann nicht als unbeachtlich angesehen werden, wenn er sich auf die Erreichung der erforderlichen qualifizierten Mehrheit (§ 9 Abs. 1 S. 3 Stiftungssatzung) nicht ausgewirkt hätte. Hier habe er sich aber ausgewirkt, denn die Erreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in der Sitzung vom 06.06.2002 habe auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung beruht. Wenn nämlich die Zwölf-Wochen-Frist des § 8 Abs. 5 der Satzung ab Zusendung der Einladung am 29.05.2002 eingehalten worden wäre, hätte er, dann von der ihn an der Teilnahme am 06.06.2002 hindernden Krankheit genesen, an der korrekt terminierten Vorstandssitzung teilnehmen können.
43 
Der Beschluss des Stiftungsvorstands vom 06.06.2002 und der entsprechende Beschluss des Stiftungsrats vom 10.06.2002 seien aber auch materiell-rechtswidrig. § 87 BGB lasse eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde - und damit auch eine Genehmigung einer Aufhebung - nur dann zu, wenn entweder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet sei. Durch die Regelung in § 16 Abs. 1 der Stiftungssatzung, wonach die Aufhebung der Stiftung nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig sei, solle im Kern nichts anderes bestimmt werden. Eine wesentliche Veränderung liege nur dann vor, wenn letztendlich der durch die Satzung definierte Stiftungszweck überhaupt nicht mehr erfüllt werden könne. Der Beklagte tue so, als ob Stiftungszweck sei, die ...-Halle zu sanieren. Die Sanierung der ...-Halle sei aber von den Stiftern nicht zum Stiftungszweck erhoben worden. Stiftungszweck seien allein die in § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung unter Buchstaben a bis d beschriebenen Ziele. Eine Sanierung der ...-Halle werde auch in § 2 Abs. 2 Stiftungssatzung weder genannt noch zum Haupt- oder gar alleinigen Stiftungszweck erhoben. Danach werde der in Absatz 1 definierte Stiftungszweck insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln verwirklicht sowie durch die dort nachstehend aufgeführten Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienten (ihn also nicht selbst darstellten). Auch dort sei die Sanierung der ...-Halle nicht ausdrücklich genannt. Sie müsse auch nicht mit der Errichtung und der Unterhaltung von Spielstätten von Theater, Konzert, Film etc. sowie Werkstätten, Probe- und Lagerräumen gleichgesetzt werden. Denn wenn insoweit - neben einer Reihe anderer Maßnahmen - auch Errichtungsarbeiten angesprochen würden, seien sie weder zum Haupt- noch zum alleinigen Zweck der Stiftung erhoben worden. Auch im Stiftungsgeschäft werde die Sanierung und Herrichtung der ...-Halle auf dem ... weder zum ausschließlichen noch zum hauptsächlichen Stiftungszweck erhoben. Zweck der Stiftung sei danach „die Förderung von Kunst und Künstler(innen) des ... e.V. und mit ihm kooperierender kultureller Einrichtungen sowie von ... e.V. unter anderem durch den Betrieb (nicht durch die Errichtung!) des Veranstaltungszentrums ...-Halle auf dem .... Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der ...-Halle seien im Stiftungsgeschäft nur beiläufig, nachrangig und mit einer Begrenzung behandelt. Es heiße dort, dass in diesem Zusammenhang (also im Zusammenhang mit dem anderweitigen Zweck der Stiftung) vorgesehen sei, dass sich die Stiftung mit einem Finanzierungsbeitrag von rd. 3,3 Millionen DM an den Investitionskosten beteiligen wollte. Darin liege nur eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung der Stifter. Selbst wenn darin eine rechtlich verbindliche Aussage läge, beschränke diese sich darauf, dass die Stiftung nur einen Teil der im Übrigen von anderen zu tragenden Investitionskosten aufzubringen habe, und zwar in einem Umfang von maximal 3,3 Millionen DM. Dies zeige, dass die bauliche Herstellung der ...-Halle nicht den Stiftungszweck ausgemacht habe, richtiger Weise nicht einmal Bestandteil des Stiftungszweckes gewesen sei, sondern dass die Stifter allenfalls angestrebt hätten, dass die Stiftung einen begrenzten finanziellen Beitrag zu der im Wesentlichen von anderen vorzunehmenden und zu finanzierenden Errichtung der ...-Halle zu übernehmen gehabt habe. Das bedeute aber zugleich, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht dadurch habe unmöglich werden können, dass die ...-Halle nicht von der Stiftung, sondern von anderen (Landeshauptstadt ... ggf. mit Unterstützung des Landes) hergerichtet und saniert werde. Ob ein Auflösungsgrund vorgelegen haben würde, wenn auf dem ... die in Aussicht genommene Spielstätte ...-Halle überhaupt nicht zur Verfügung gestanden, weil sich die Landeshauptstadt ... aus dem Projekt ganz zurückgezogen hätte, brauche nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht eingetreten sei. Das sei im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der Genehmigung durch das Regierungspräsidium ... absehbar gewesen. Denn keine Gemeinderatsfraktion und auch nicht das Land hätten am ... eine halbfertige Theaterruine stehen lassen wollen.
44 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung hätten aber auch deshalb gefehlt, weil die Subsidiarität der Aufhebung gegenüber einer „normalen“ Satzungsänderung nicht beachtet worden sei. Der Beklagte habe aus den mit der Landeshauptstadt ... geführten Gesprächen gewusst, dass es dieser in erster Linie um eine Erweiterung des Einflusses gegangen sei. Dies sei auch innerhalb der Stiftung (durch Satzungsänderung) möglich gewesen und sei zwischen Landeshauptstadt und Regierungspräsidium vor dem Antrag auf Aufhebung der Stiftung erörtert worden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium ... das ihm bei erfülltem Tatbestand von § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz eröffnete Ermessen ausgeübt habe. Vielmehr sei das Regierungspräsidium ... von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen.
45 
Die sich aus alledem ergebende Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe dazu, dass diese auf eine Anfechtungsklage hin aufhebbar sei und darüber hinaus, dass der Genehmigungsbescheid dazu, von Amts wegen oder auf Antrag nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen sei. Selbst wenn das Regierungspräsidium bei Eingang seines Widerspruchsschreibens schon von der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides ausgegangen sei, wäre das Verfahren nach § 51 LVwVfG wieder aufzugreifen gewesen. Dies schon deshalb, weil der fälschlicher Weise angenommene Stiftungszweck der Sanierung der ...-Halle zwischenzeitlich eingetreten sei.
46 
Die Genehmigung sei aber nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne von § 44 LVwVfG. Die Nichtigkeit ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil der Genehmigungsbescheid die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. Ein „verlangen“ i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei schon dann gegeben, wenn ein Verwaltungsakt die Begehung einer entsprechenden Tat erlaube. Der Verwaltungsakt erlaube dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung, der Stifter und der Stiftungsberechtigten (Destinatäre), indem er die Abwicklung der Stiftung und damit das Verfahren nach § 17 der Satzung in Gang setze. Es sei erst die Genehmigung des Regierungspräsidiums ..., die es den Stiftungsorganen ermögliche, die rechtswidrigen Aufhebungsbeschlüsse vom 06.06. und 10.06.2003 umzusetzen und das Vermögen der Stiftung an die - noch dazu kurzfristig veränderten - Anfallsberechtigten auszukehren, insbesondere an die Landeshauptstadt ....
47 
Der Genehmigungsbescheid sei aber auch nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Der formelle Fehler des Vorstandbeschlusses vom 06.06.2003 (absichtlich keine fristgerechte Ladung und damit Verhinderung der Teilnahme eines Vorstandsmitglieds, dessen Teilnahme zur Nichterreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit geführt hätte) sei mindestens ebenso schwerwiegend wie die Mitwirkung von befangenen Organmitgliedern. Für den Fall der Mitwirkung befangener Organmitglieder habe das Oberlandesgericht Koblenz (mit Urteil vom 17.12.2001 - 12 U 1334/03 -) ganz selbstverständlich die Unwirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses angenommen. Das sei auf die Genehmigungsentscheidung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz übertragbar. Im Übrigen führe die Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 06.06.2002 zum gänzlichen Fehlen eines Antrags und damit ebenfalls zur Nichtigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung leide aber nicht nur an schwerwiegenden Fehlern, sondern dies sei auch offensichtlich für jeden aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut gewesen sei. Da die Genehmigung nichtig gewesen sei, habe das Regierungspräsidium die Nichtigkeit feststellen können und sogar müssen, da ein entsprechender Antrag mit dem Schreiben des Klägers vom 15.07.2003 vorgelegen habe, denn dieses habe seinem Inhalt nach auf eine Beseitigung der Genehmigung gezielt.
48 
Die am 21.08.2003 erhobene Klage könne bei keinem denkbaren Klageantrag verfristet oder verwirkt sein. Dies gelte unabhängig davon, ob es nach dem Klageantrag um die Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung oder um die Aufhebung der Genehmigung wegen Rechtswidrigkeit gehe. Die an § 44 Abs. 5 2. Halbsatz LVwVfG anknüpfende Klage sei nach allgemeiner Auffassung nicht fristgebunden und könne auch noch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Anfechtungsklage geführt werden. Aber auch im Hinblick auf einen Anfechtungsantrag sei die Klage nicht verfristet. § 58 Abs. 2 VwGO mit seiner Jahresfrist sei bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht einschlägig, weil er nur Fälle erfasse, in denen dem Kläger der Bescheid von der Behörde zugestellt, eröffnet oder verkündet worden sei. Der Beklagte habe die Verfügung nur gegenüber der Stiftung erlassen und den Bescheid den einzelnen Vorständen nicht bekannt gegeben. Selbst wenn man in der späteren Weitergabe einer Kopie der Genehmigung durch andere Mitglieder des Stiftungsvorstands an den Kläger eine Zustellung, Eröffnung oder Verkündung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO sehen wolle, habe der Kläger die so in Gang gesetzte Jahresfrist klar eingehalten. Denn die Weitergabe der Kopie der Genehmigungsurkunde sei wahrscheinlich erst im Jahr 2003 erfolgt und deshalb bei Klageerhebung am 21.08.2003 weniger als ein Jahr zurückgelegen.
49 
Er sei auch zur Erhebung der Klage berechtigt. Dies gelte für die an §§ 44 Abs. 5, 2. Halbsatz LVwVfG anknüpfende Klage deshalb, weil er an der beantragten Feststellung ein berechtigtes Interesse habe. Das berechtigte Interesse könne ein rechtliches sein, müsse es aber nicht. Nach allgemeiner Auffassung genügten auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Selbst das beklagte Land werde ihm als umfangreich ehrenamtlich tätigem Vorstandsmitglied und als geistigem Vater der durch die Genehmigung beseitigten Stiftungskonstruktion jedenfalls ein ideelles Interesse nicht absprechen wollen. Deshalb habe er ein subjektiv öffentliches Recht, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsakts durch das Regierungspräsidium festgestellt werde. Dies begründe dann die für die entsprechende Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Er sei auch hinsichtlich einer Anfechtungsklage klagebefugt. § 8 Abs. 5 der Stiftungssatzung solle durch die ungewöhnliche Länge des zeitlichen Vorlaufs bei einer solch schwerwiegenden Entscheidung allen Mitgliedern des Vorstands zum einen die Teilnahme ermöglichen, zum anderen hinreichend Zeit für die Suche und Erarbeitung weniger einschneidender Maßnahmen geben. Dieses Recht stehe den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes - jedem für sich - zu, nicht dem Regierungspräsidium ... als Stiftungsaufsicht. Deshalb werde er in seinen eigenen Rechten verletzt, wenn das Regierungspräsidium ... auf Antrag einiger Vorstandsmitglieder die Aufhebung der Stiftung genehmige, obwohl der Aufhebungsbeschluss des Vorstands unter Verletzung von § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung zustande gekommen und in Wahrheit die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit gar nicht erreicht worden sei. Eine gegenteilige Sichtweise verkenne auch, dass § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung nur den Fall der Aufhebung der Stiftung betreffe, also eine Situation, in der es zwangsläufig zum Wegfall der entsprechenden Vorstandsposition als solcher komme. Dies entspreche genau der Situation eines einzelnen Abgeordneten im Fall der Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG. Hier habe das Bundesverfassungsgericht dem einzelnen Abgeordneten gegen die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten die Antragsbefugnis mit der Begründung zugebilligt, die Auflösungsanordnung richte sich zwar nach dem Wortlaut nur gegen den Bundestag, ziehe jedoch letztlich das Erlöschen des Mandats jedes einzelnen Abgeordneten nach sich.
50 
Er beantragt,
51 
den Beklagten zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23.07.2002 festzustellen,
52 
hilfsweise,
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 nichtig ist,
53 
hilfsweise,
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 aufzuheben.
54 
Der Beklagte beantragt,
55 
die Klage abzuweisen.
56 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
57 
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trägt der Beklagte vor, die Klage sei unzulässig. Die Genehmigung sei der Stiftung ohne Rechtsbehelfsbelehrung am 23.07.2002 zugesandt worden, und am 11.10.2002 sei die Aufhebung der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zulegen sei, sei die Klage am 21.08.2003 jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Die fehlerhafte Einreichung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium am 16.07.2003 genüge zur Klagefristwahrung nicht. Es sei auch zweifelhaft, ob die Jahresfrist überhaupt greife, denn der Kläger trage selbst vor, trotz Kenntnis des Verfahrens und insbesondere der Aufhebungsgenehmigung zugewartet zu haben, weil er erwartet habe, dass die Landeshauptstadt ... sich weiterhin an der Fertigstellung des ... beteilige. Unabhängig davon, dass diese Begründung für die Fristenfrage ohne Relevanz sei, zeige dies jedenfalls, dass der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis gehabt habe, mit Absicht erst zu einem Zeitpunkt Klage erhoben habe, in dem weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch die zunächst in Liquidation befindliche Stiftung damit habe rechnen müssen. Der Kläger habe daher sein Klagerecht bereits vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt.
58 
Im Übrigen sei der Kläger nicht klagebefugt, denn er könne nicht geltend machen, in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die reine Tatsache, dass er seit Oktober 2001 Mitglied des Stiftungsvorstandes gewesen sei, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse eine gerade in der Aufhebungsgenehmigung liegende Verletzung seiner Rechte in Frage kommen. Vorliegend gehe es aber nicht um die Rechtsstellung der Organmitglieder, wie etwa bei deren Abberufung oder sonstigen Eingriffen in deren satzungsmäßig verbriefte Rechte, sondern um die Aufhebung der Stiftung als solcher.
59 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums ... sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
60 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.02 gerichtet ist, unzulässig.
61 
Für eine solche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sodan in NKVwGO, § 43 RdNr. 70 und Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, § 43 RdNr. 20; Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., § 43 RdNr. 342; a. A. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 331, 332 und BSG, NVwZ 1989, 902, 903). Denn anders als im Fall der auf Erlass eines normalen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist dem Gericht durch § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO, was durch § 43 Abs. 2 S. 3 VwGO nochmals ausdrücklich bestätigt wird, selbst die Befugnis eingeräumt worden, dem Kläger direkt durch gerichtliche Entscheidung das zu gewähren, was er begehrt. Anders als sonst ist das Gericht in diesem Fall nicht darauf beschränkt, die Behörde zu einer Handlung zu verpflichten, die es selbst nicht vornehmen kann. Daraus folgt, dass kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, den Beklagten selbst zur Feststellung der Nichtigkeit seiner eigenen Entscheidung verpflichten zu lassen. Die etwa sich aus einer solchen Verpflichtung ergebende Genugtuung, die möglicherweise darin liegen mag, dass der Beklagte eigenes Fehlverhalten selbst feststellen muss, kann nach Ansicht des Gerichts ein solches Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
62 
Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht gerichtet ist, unzulässig.
63 
Denn der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung, und selbst wenn er sich auf ein solches berufen könnte, hätte er sein Klagerecht im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Verwirkung bereits wieder verloren gehabt.
64 
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (so OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64).
65 
Eine solche Klagebefugnis steht dem Kläger für eine sich gegen die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde richtende Klage jedoch nicht zu. Er kann sie insbesondere nicht aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands der „Stiftung ...“ (nachfolgend kurz: Stiftung) herleiten.
66 
Denn nach der speziell zum Stiftungsrecht bislang ergangenen Rechtsprechung dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner, sondern liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse und darüber hinaus im Interesse der Stiftung selbst (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572 unter Berufung auf BGH, Urt. vom 03.03.1977, - III ZR 10/74 (KG), NJW 1977, 795; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - NJW 1985, 1573); BVerwG, Urt. v. 22. September 1972, BVerwGE 40, 347). Die Einrichtung der Stiftungsaufsicht soll nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbstständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan - wie etwa bei einem Verein die Mitgliederversammlung - fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Vorschriften kontrolliert (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29/02 - NVwZ-RR 2003, 323, 324; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1987 a.a.O., Bayer. OLG, Urt. v. 09.10.1990 - RReg.2 Z 438/89 - NVwZ-RR 1991, 228).
67 
Daraus abzuleiten ist, dass Dritten eine Klagebefugnis gegen die Stiftungsaufsicht nicht zusteht (OVG Berlin, Beschl. v. 01.01.2002 2 S 29/02 NVwZ-RR 2003, 323; OVG NW, Urt. v. 28.02.1992 - 15 A 2130, 2131 und 2132/90 - NWVBl. 1992, 360; BGH, Urt. v. 22.01.1987 - III ZR 26/85 - NJW 1987, 2364, VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.). Als Dritter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Vorstandsmitglied der Stiftung anzusehen (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.), zumal gerade für die Stiftung, gegen deren Auflösung sich der Kläger wehrt, der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stifterwillens Rechnung tragen soll, von weniger starkem Gewicht sein dürfte, als in anderen Fällen. Diese Stiftung weist nämlich die Besonderheit auf, dass nicht nur die beiden Stifter noch „vorhanden sind“, sondern deren Geschicke auch selbst durch ihre Vertretung in deren beiden Organen haben lenken können, und darüber hinaus Destinatäre der Stiftung - abgesehen von ... e.V. - nicht irgendwelche begünstigte Dritte, die mit dem Stifter selbst nichts zu tun hatten, gewesen sind, sondern im Wesentlichen gerade einer der Mitstifter selbst (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d der Stiftungssatzung).
68 
Die Verneinung der Klagebefugnis führt auch nicht - wie das OVG Berlin (in seiner Entscheidung vom 01.11.2002 a.a.O.) meint, zu einer Rechtschutzlücke, die ausnahmsweise dazu führen müsste, dem Kläger ein Klagerecht als Prozessführungsbefugter der Stiftung einzuräumen. Abgesehen davon, dass dies der Regelung der Satzung (§ 8 Abs. 2) widersprechen würde, wonach die Stiftung eben gerade vom Vorstand gerichtlich vertreten wird, hält die Kammer die befürchtete Rechtsschutzlücke für nicht gegeben.
69 
Der Kläger hätte seine organschaftlichen Rechte als Vorstandsmitglied - die wegen der den Bundestagsabgeordneten eigens durch § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeräumten Klagebefugnis für Organstreitigkeiten nicht mit diesen vergleichbar sind - nämlich im Zivilrechtsweg geltend machen können, indem er dort den der Genehmigung zugrundeliegenden Beschluss des Vorstandes vom 06.06.2002 hätte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII 10 103/66 - NJW 1969, 339 für den Fall der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.1984 a.a.O.). Diesen Beschluss hat der Kläger aber nicht gerichtlich angegriffen. Er hat noch nicht einmal die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Vorstand oder dem Regierungspräsidium schriftlich gerügt oder die Vertagung der Sitzung zur entsprechenden Beschlussfassung schriftlich beantragt.
70 
Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung gehabt hätte, wäre es zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen.
71 
Es kann dabei offen bleiben, ob für den Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hat, oder aber eine solche mangels Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Genehmigung gegenüber dem Kläger - der sich die Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand nicht zurechnen lassen muss, weil er ja gerade die Verletzung persönlicher Rechte geltend macht - gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn selbst, wenn die Jahresfrist hier gegolten hätte, bedeutet das nicht, dass der Kläger diese auf jeden Fall hätte ausnutzen dürfen. Der Beigeladenenvertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 10. Dezember 2002 erstmalig eine Kopie der Genehmigung erhalten habe. Eine dadurch etwa in Lauf gesetzte Klagefrist hätte somit erst im Dezember 2003 geendet. Zwar ist in der Regel davon auszugehen - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist -, dass eine Verwirkung vor Eintritt der Jahresfrist nicht eintritt (vgl. Kopp/Schenke, § 74 RdNr. 20 und Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO 2. Aufl., § 74 RdNr. 19). Gleichwohl kann eine Verwirkung von prozessualen Rechten auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, eine noch innerhalb dieser Frist, aber dennoch nach den konkreten Umständen verzögert erhobene Klage als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend zu bewerten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur Auswirkungen auf die Interessen des Klägers, sondern darüber hinaus auf Dritte hat. In solchen Fällen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung trifft einen Kläger, den mit demjenigen, der von der mit der Genehmigung ebenfalls noch betroffen ist, ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis verbindet, auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung von Rechten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Baurechts für Grenznachbarn entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch zwischen zwei Mitstiftern einer Stiftung ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Kläger als Mitglied des Vorstands der Stiftung, der überwiegend aus Vertretern des ...-vereines, also des einen Stifters, zusammengesetzt gewesen und in dem der andere Stifter, nämlich die Stadt ..., nicht vertreten gewesen ist, dazu, „durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken einen wirtschaftlichen Schaden“ - den die Stadt ... ja gerade durch die Stiftungsauflösung zu verhindern versucht hat - ... „zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten“. Er muss „dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ... ungesäumt seine ... Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat“ (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - , BVerwGE 44, 294). Die Berücksichtigung dieser sich aus der Doppelwirkung des streitigen Verwaltungsaktes ergebenden Besonderheiten hat zur Folge, dass die erst später von der Rechtsprechung - allerdings nicht zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - fortentwickelten Kriterien für eine Verwirkung prozessualer Rechte als erfüllt angesehen werden müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; BVerwG, Urt. 31.08.1999 - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259; BVerwG v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 und OVG Münster, Urt. v. 14.09.2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798).
72 
Danach setzt eine Verwirkung prozessualer Befugnisse „- erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände“ voraus, die „die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben“ erscheinen lassen. “Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so BVerwG, Urt. v. 31.08.1999 - 3 B 57/99 - a.a.O.).
73 
Der Kläger hat offenbar Kenntnis von der Absicht des Vorstandes, in seiner Sitzung vom 06.06.2002 die Auflösung der Stiftung zu beschließen, gehabt. Er hat - da er an der Sitzung krankheitshalber nicht hat teilnehmen können - deshalb seinen Vorstandskollegen vor dieser Sitzung per Fax einen Brief übermittelt, mit dem er diese davon zu überzeugen versucht hat, dass die beabsichtigte Entscheidung falsch sei. Aber er hat weder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist schriftlich gerügt, noch einen schriftlichen Vertagungsantrag gestellt. Auch hat er sich nicht gegen den seiner Meinung nach falschen Beschluss des Vorstandes nachträglich gewehrt - sei es vor den Zivilgerichten oder auch nur in der Weise, dass er beim Regierungspräsidium unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses darauf gedrungen hätte, die Genehmigung des Beschlusses nicht zu erteilen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe es einfach nicht für möglich gehalten, dass das Regierungspräsidium einen solchermaßen zustande gekommenen Beschluss genehmige. Mag dies möglicherweise noch entschuldigen, dass er nicht bereits alle Hebel gegen diesen Beschluss in Bewegung gesetzt hat, so kann dies aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kläger nicht zumindest in angemessener Frist gegen die Genehmigung vorgegangen ist, nachdem er davon spätestens im Dezember 2002 durch Erhalt einer Mehrfertigung der Entscheidung Kenntnis erhalten hatte. Dabei liegt es nahe, dass er von dem Ergehen der Entscheidung schon früher erfahren hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es wohl geboten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Vielmehr hat er erst am 21.03.2003 in der Sitzung des Stiftungsrates den Auflösungsbeschluss bzw. die Genehmigung kritisiert und angekündigt diese rechtlich überprüfen zu lassen. Gleichwohl hat er dann noch knapp weitere vier Monate zugewartet, bis er sich schließlich unter dem 15.07.2003 an das Regierungspräsidium gewandt und am 31.08.2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Aber weder das Regierungspräsidium noch die Stadt ... als Mitstifterin hätten am 15.07.2003 noch mit der Einlegung eines Widerspruchs rechnen müssen, bzw. mit einer Klageerhebung am 21. August 2003. Vielmehr verstößt die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Zeitpunkten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, „unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte“(so BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 - a.a.O.). Unter den gegebenen Umständen dürfte nämlich allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stadt ... spätestens ab dem 26.05.02 nicht mehr bereit gewesen ist, der Stiftung weitere Mittel zum Zwecke der Fertigstellung des ..., welche nicht wie ursprünglich veranschlagt mit den Mitteln des Stiftungsvermögens in Höhe von 31,5 Millionen DM bewerkstelligt hat werden können, zur Verfügung zu stellen, sondern zusätzlich benötigte Mittel (deren Gesamthöhe sich auf 11,5 Millionen DM belaufen hat) nur unter der Bedingung zu investieren bereit gewesen ist, dass die Stiftung aufgelöst werde. Wenn der Stiftungsvorstand diesem Druck letztendlich nachgegeben hat, und sei es auch nur deshalb, weil er befürchtet haben mag, die Fertigstellung des ... andernfalls zu gefährden, dann erscheint es treuwidrig, erst nach Fertigstellung des Projekts unter Aufwendung weiterer Mittel in Höhe von mehreren Millionen DM durch die Mitstifterin Rechtsmittel zu ergreifen und damit auch noch vier Monate nach Fertigstellung und Ablauf des Termins, zu dem die Auflösung der Stiftung erfolgen sollte, zuzuwarten. Auch wenn die Beschlussfassung des Vorstands formell rechtswidrig erfolgt ist, und dies zur Folge hat, dass diese Rechtswidrigkeit auf die Genehmigung der Auflösung durchschlägt, erscheint es treuwidrig, wenn ein Mitglied dieses Vorstandes - auch wenn er in rechtswidriger Weise an der Mitwirkung gehindert worden war - die Genehmigung, die von diesem Vorstand beantragt worden war, noch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach dieser Beschlussfassung in zulässiger Weise durch Anfechtung der Genehmigung gerichtlich geltend macht. Im konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass dem Vorstand, den offenbar, wie den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen ist, die Beschlussfassung im Nachhinein gereut hat, die Korrektur dieses Beschlusses quasi „durch die Hintertür“ ermöglicht werden würde und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Mitstifterin - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche weitere Geldsummen zusätzlich zu dem ursprünglich von ihr eingebrachten Stiftungsvermögen bereitgestellt hatte.
74 
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Genehmigung gerichtet ist, unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für eine solche Klage ebenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
75 
Da die Klage mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 23.07.02 nichtig oder rechtswidrig ist, wobei nach Ansicht des Gerichts für Letzteres hinsichtlich der vorliegenden Verstöße gegen die Satzung lediglich in formeller Hinsicht einiges spricht.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen.

Gründe

 
60 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.02 gerichtet ist, unzulässig.
61 
Für eine solche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sodan in NKVwGO, § 43 RdNr. 70 und Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, § 43 RdNr. 20; Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., § 43 RdNr. 342; a. A. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 331, 332 und BSG, NVwZ 1989, 902, 903). Denn anders als im Fall der auf Erlass eines normalen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist dem Gericht durch § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO, was durch § 43 Abs. 2 S. 3 VwGO nochmals ausdrücklich bestätigt wird, selbst die Befugnis eingeräumt worden, dem Kläger direkt durch gerichtliche Entscheidung das zu gewähren, was er begehrt. Anders als sonst ist das Gericht in diesem Fall nicht darauf beschränkt, die Behörde zu einer Handlung zu verpflichten, die es selbst nicht vornehmen kann. Daraus folgt, dass kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, den Beklagten selbst zur Feststellung der Nichtigkeit seiner eigenen Entscheidung verpflichten zu lassen. Die etwa sich aus einer solchen Verpflichtung ergebende Genugtuung, die möglicherweise darin liegen mag, dass der Beklagte eigenes Fehlverhalten selbst feststellen muss, kann nach Ansicht des Gerichts ein solches Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
62 
Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht gerichtet ist, unzulässig.
63 
Denn der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung, und selbst wenn er sich auf ein solches berufen könnte, hätte er sein Klagerecht im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Verwirkung bereits wieder verloren gehabt.
64 
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (so OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64).
65 
Eine solche Klagebefugnis steht dem Kläger für eine sich gegen die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde richtende Klage jedoch nicht zu. Er kann sie insbesondere nicht aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands der „Stiftung ...“ (nachfolgend kurz: Stiftung) herleiten.
66 
Denn nach der speziell zum Stiftungsrecht bislang ergangenen Rechtsprechung dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner, sondern liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse und darüber hinaus im Interesse der Stiftung selbst (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572 unter Berufung auf BGH, Urt. vom 03.03.1977, - III ZR 10/74 (KG), NJW 1977, 795; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - NJW 1985, 1573); BVerwG, Urt. v. 22. September 1972, BVerwGE 40, 347). Die Einrichtung der Stiftungsaufsicht soll nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbstständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan - wie etwa bei einem Verein die Mitgliederversammlung - fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Vorschriften kontrolliert (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29/02 - NVwZ-RR 2003, 323, 324; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1987 a.a.O., Bayer. OLG, Urt. v. 09.10.1990 - RReg.2 Z 438/89 - NVwZ-RR 1991, 228).
67 
Daraus abzuleiten ist, dass Dritten eine Klagebefugnis gegen die Stiftungsaufsicht nicht zusteht (OVG Berlin, Beschl. v. 01.01.2002 2 S 29/02 NVwZ-RR 2003, 323; OVG NW, Urt. v. 28.02.1992 - 15 A 2130, 2131 und 2132/90 - NWVBl. 1992, 360; BGH, Urt. v. 22.01.1987 - III ZR 26/85 - NJW 1987, 2364, VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.). Als Dritter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Vorstandsmitglied der Stiftung anzusehen (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.), zumal gerade für die Stiftung, gegen deren Auflösung sich der Kläger wehrt, der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stifterwillens Rechnung tragen soll, von weniger starkem Gewicht sein dürfte, als in anderen Fällen. Diese Stiftung weist nämlich die Besonderheit auf, dass nicht nur die beiden Stifter noch „vorhanden sind“, sondern deren Geschicke auch selbst durch ihre Vertretung in deren beiden Organen haben lenken können, und darüber hinaus Destinatäre der Stiftung - abgesehen von ... e.V. - nicht irgendwelche begünstigte Dritte, die mit dem Stifter selbst nichts zu tun hatten, gewesen sind, sondern im Wesentlichen gerade einer der Mitstifter selbst (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d der Stiftungssatzung).
68 
Die Verneinung der Klagebefugnis führt auch nicht - wie das OVG Berlin (in seiner Entscheidung vom 01.11.2002 a.a.O.) meint, zu einer Rechtschutzlücke, die ausnahmsweise dazu führen müsste, dem Kläger ein Klagerecht als Prozessführungsbefugter der Stiftung einzuräumen. Abgesehen davon, dass dies der Regelung der Satzung (§ 8 Abs. 2) widersprechen würde, wonach die Stiftung eben gerade vom Vorstand gerichtlich vertreten wird, hält die Kammer die befürchtete Rechtsschutzlücke für nicht gegeben.
69 
Der Kläger hätte seine organschaftlichen Rechte als Vorstandsmitglied - die wegen der den Bundestagsabgeordneten eigens durch § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeräumten Klagebefugnis für Organstreitigkeiten nicht mit diesen vergleichbar sind - nämlich im Zivilrechtsweg geltend machen können, indem er dort den der Genehmigung zugrundeliegenden Beschluss des Vorstandes vom 06.06.2002 hätte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII 10 103/66 - NJW 1969, 339 für den Fall der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.1984 a.a.O.). Diesen Beschluss hat der Kläger aber nicht gerichtlich angegriffen. Er hat noch nicht einmal die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Vorstand oder dem Regierungspräsidium schriftlich gerügt oder die Vertagung der Sitzung zur entsprechenden Beschlussfassung schriftlich beantragt.
70 
Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung gehabt hätte, wäre es zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen.
71 
Es kann dabei offen bleiben, ob für den Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hat, oder aber eine solche mangels Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Genehmigung gegenüber dem Kläger - der sich die Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand nicht zurechnen lassen muss, weil er ja gerade die Verletzung persönlicher Rechte geltend macht - gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn selbst, wenn die Jahresfrist hier gegolten hätte, bedeutet das nicht, dass der Kläger diese auf jeden Fall hätte ausnutzen dürfen. Der Beigeladenenvertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 10. Dezember 2002 erstmalig eine Kopie der Genehmigung erhalten habe. Eine dadurch etwa in Lauf gesetzte Klagefrist hätte somit erst im Dezember 2003 geendet. Zwar ist in der Regel davon auszugehen - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist -, dass eine Verwirkung vor Eintritt der Jahresfrist nicht eintritt (vgl. Kopp/Schenke, § 74 RdNr. 20 und Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO 2. Aufl., § 74 RdNr. 19). Gleichwohl kann eine Verwirkung von prozessualen Rechten auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, eine noch innerhalb dieser Frist, aber dennoch nach den konkreten Umständen verzögert erhobene Klage als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend zu bewerten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur Auswirkungen auf die Interessen des Klägers, sondern darüber hinaus auf Dritte hat. In solchen Fällen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung trifft einen Kläger, den mit demjenigen, der von der mit der Genehmigung ebenfalls noch betroffen ist, ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis verbindet, auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung von Rechten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Baurechts für Grenznachbarn entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch zwischen zwei Mitstiftern einer Stiftung ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Kläger als Mitglied des Vorstands der Stiftung, der überwiegend aus Vertretern des ...-vereines, also des einen Stifters, zusammengesetzt gewesen und in dem der andere Stifter, nämlich die Stadt ..., nicht vertreten gewesen ist, dazu, „durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken einen wirtschaftlichen Schaden“ - den die Stadt ... ja gerade durch die Stiftungsauflösung zu verhindern versucht hat - ... „zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten“. Er muss „dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ... ungesäumt seine ... Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat“ (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - , BVerwGE 44, 294). Die Berücksichtigung dieser sich aus der Doppelwirkung des streitigen Verwaltungsaktes ergebenden Besonderheiten hat zur Folge, dass die erst später von der Rechtsprechung - allerdings nicht zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - fortentwickelten Kriterien für eine Verwirkung prozessualer Rechte als erfüllt angesehen werden müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; BVerwG, Urt. 31.08.1999 - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259; BVerwG v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 und OVG Münster, Urt. v. 14.09.2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798).
72 
Danach setzt eine Verwirkung prozessualer Befugnisse „- erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände“ voraus, die „die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben“ erscheinen lassen. “Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so BVerwG, Urt. v. 31.08.1999 - 3 B 57/99 - a.a.O.).
73 
Der Kläger hat offenbar Kenntnis von der Absicht des Vorstandes, in seiner Sitzung vom 06.06.2002 die Auflösung der Stiftung zu beschließen, gehabt. Er hat - da er an der Sitzung krankheitshalber nicht hat teilnehmen können - deshalb seinen Vorstandskollegen vor dieser Sitzung per Fax einen Brief übermittelt, mit dem er diese davon zu überzeugen versucht hat, dass die beabsichtigte Entscheidung falsch sei. Aber er hat weder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist schriftlich gerügt, noch einen schriftlichen Vertagungsantrag gestellt. Auch hat er sich nicht gegen den seiner Meinung nach falschen Beschluss des Vorstandes nachträglich gewehrt - sei es vor den Zivilgerichten oder auch nur in der Weise, dass er beim Regierungspräsidium unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses darauf gedrungen hätte, die Genehmigung des Beschlusses nicht zu erteilen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe es einfach nicht für möglich gehalten, dass das Regierungspräsidium einen solchermaßen zustande gekommenen Beschluss genehmige. Mag dies möglicherweise noch entschuldigen, dass er nicht bereits alle Hebel gegen diesen Beschluss in Bewegung gesetzt hat, so kann dies aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kläger nicht zumindest in angemessener Frist gegen die Genehmigung vorgegangen ist, nachdem er davon spätestens im Dezember 2002 durch Erhalt einer Mehrfertigung der Entscheidung Kenntnis erhalten hatte. Dabei liegt es nahe, dass er von dem Ergehen der Entscheidung schon früher erfahren hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es wohl geboten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Vielmehr hat er erst am 21.03.2003 in der Sitzung des Stiftungsrates den Auflösungsbeschluss bzw. die Genehmigung kritisiert und angekündigt diese rechtlich überprüfen zu lassen. Gleichwohl hat er dann noch knapp weitere vier Monate zugewartet, bis er sich schließlich unter dem 15.07.2003 an das Regierungspräsidium gewandt und am 31.08.2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Aber weder das Regierungspräsidium noch die Stadt ... als Mitstifterin hätten am 15.07.2003 noch mit der Einlegung eines Widerspruchs rechnen müssen, bzw. mit einer Klageerhebung am 21. August 2003. Vielmehr verstößt die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Zeitpunkten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, „unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte“(so BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 - a.a.O.). Unter den gegebenen Umständen dürfte nämlich allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stadt ... spätestens ab dem 26.05.02 nicht mehr bereit gewesen ist, der Stiftung weitere Mittel zum Zwecke der Fertigstellung des ..., welche nicht wie ursprünglich veranschlagt mit den Mitteln des Stiftungsvermögens in Höhe von 31,5 Millionen DM bewerkstelligt hat werden können, zur Verfügung zu stellen, sondern zusätzlich benötigte Mittel (deren Gesamthöhe sich auf 11,5 Millionen DM belaufen hat) nur unter der Bedingung zu investieren bereit gewesen ist, dass die Stiftung aufgelöst werde. Wenn der Stiftungsvorstand diesem Druck letztendlich nachgegeben hat, und sei es auch nur deshalb, weil er befürchtet haben mag, die Fertigstellung des ... andernfalls zu gefährden, dann erscheint es treuwidrig, erst nach Fertigstellung des Projekts unter Aufwendung weiterer Mittel in Höhe von mehreren Millionen DM durch die Mitstifterin Rechtsmittel zu ergreifen und damit auch noch vier Monate nach Fertigstellung und Ablauf des Termins, zu dem die Auflösung der Stiftung erfolgen sollte, zuzuwarten. Auch wenn die Beschlussfassung des Vorstands formell rechtswidrig erfolgt ist, und dies zur Folge hat, dass diese Rechtswidrigkeit auf die Genehmigung der Auflösung durchschlägt, erscheint es treuwidrig, wenn ein Mitglied dieses Vorstandes - auch wenn er in rechtswidriger Weise an der Mitwirkung gehindert worden war - die Genehmigung, die von diesem Vorstand beantragt worden war, noch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach dieser Beschlussfassung in zulässiger Weise durch Anfechtung der Genehmigung gerichtlich geltend macht. Im konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass dem Vorstand, den offenbar, wie den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen ist, die Beschlussfassung im Nachhinein gereut hat, die Korrektur dieses Beschlusses quasi „durch die Hintertür“ ermöglicht werden würde und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Mitstifterin - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche weitere Geldsummen zusätzlich zu dem ursprünglich von ihr eingebrachten Stiftungsvermögen bereitgestellt hatte.
74 
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Genehmigung gerichtet ist, unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für eine solche Klage ebenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
75 
Da die Klage mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 23.07.02 nichtig oder rechtswidrig ist, wobei nach Ansicht des Gerichts für Letzteres hinsichtlich der vorliegenden Verstöße gegen die Satzung lediglich in formeller Hinsicht einiges spricht.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.