Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2012 - 6 S 998/11

bei uns veröffentlicht am15.05.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2010 - 6 K 59/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung anzuerkennen ist.
Am 18.10.2007 wurde die nicht rechtsfähige (fiduziarische) ...-Stiftung, die Klägerin Ziff. 1, mit einem Stiftungsvermögen von 5.000, -- EUR errichtet; deren Zweck ist der Vertrieb von biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln. Nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung soll sie eine gewerbliche Stiftung sein; zwischen dem Stifter und der Klägerin Ziff. 2 als Stiftungsträgerin wird Treuhandverwaltung vereinbart (§ 1 des Stiftungstreuhandvertrags).
Am 18.03.2008 und nochmals am 01.04.2008 meldete die Klägerin Ziff. 2 für die ...-Stiftung das Gewerbe „Vertrieb von Insektiziden“ in der Betriebsstätte ..., rückwirkend zum 01.01.2008 an. Mit „Zurückweisungsbescheid“ vom 11.06.2008 lehnte die Beklagte die Gewerbeanmeldung für die Klägerin Ziff. 1 ab, weil es sich bei ihr um eine Treuhand-Stiftung handele, die mangels Rechtsfähigkeit keine Gewerbeanzeige abgeben könne.
Gegen den der Klägerin Ziff. 2 am 24.06.2008 zugestellten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte diese am 04.07.2008 Widerspruch ein. Sie begründete ihn damit, dass es sich bei der Klägerin Ziff. 1 zwar um eine fiduziarische Stiftung handele, die nicht unter staatliche Aufsicht gestellt werden solle. Nicht zutreffend sei die Auffassung der Beklagten, dass es sich dabei um eine nicht rechtsfähige Stiftung handele. Der Stifter habe bei der Gründung der ...-Stiftung von seinem Grundrecht auf Stiftung Gebrauch gemacht. Da das Wort „Stiftung“ nicht nur den unter Staatsaufsicht stehenden Stiftungen vorbehalten sei, beziehe sich dieses Grundrecht auf alle Arten von Stiftungen, also auch auf fiduziarische Stiftungen. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Bundesstaatsprinzip abgeleitete Gebot der einheitlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse unter dem Grundgesetz gebiete es, die Treuhandstiftung als Rechtsperson unabhängig davon zu akzeptieren, ob sie unter Staatsaufsicht gestellt werde oder nicht. So seien Treuhandstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 34 Abs. 1 Satz 1 AO als Steuersubjekte anerkannt. Auch im Kirchenrecht komme Treuhandstiftungen Rechtsfähigkeit zu. Im Übrigen könne der numerus clausus der Rechtsinstitute in engen Grenzen durch Rechtsfortbildung korrigiert werden, wie dies im Bereich der Vorgesellschaften im Aktien- und GmbH-Recht geschehen sei. Da Stiftungsgeschäft, -treuhandvertrag und -satzung im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der §§ 80, 81 BGB erfüllten, seien diese Mindestvoraussetzungen gegeben. Soweit es möglicherweise an hinreichenden Schutzvorschriften (z.B. Publizitätsvorschriften) für die fiduziarische Stiftung fehle, liege das daran, dass der Gesetzgeber bisher keinen Bedarf dafür gesehen habe. Da die Klägerin Ziff. 1 alle Voraussetzungen für eine Stiftung als juristische Person erfülle, könne ihr der Status als Rechtsperson nicht zu versagen sein.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2008 wurde der Widerspruch, soweit hier maßgeblich, zurückgewiesen. Zur Rechtsfähigkeit einer Stiftung seien neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich (§ 80 Abs. 1 BGB). Die mit der Betreibereigenschaft korrespondierende Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO erfasse demgemäß nach bisher unbestrittener Auffassung nur Gesellschaften, die als juristische Personen konstituiert seien. Gegen eine Annahme der Gewerbeanzeige der Klägerin Ziff. 1 spreche auch das Treuhandverhältnis zwischen Stiftung und Treuhänderin. Denn die Treuhänderin, die nach ihrer Satzung die Klägerin Ziff. 1 im Rechts- und Geschäftsverkehr vertrete, sei als die eigentliche Gewerbetreibende anzusehen. Das Gewerberecht sei als Besonderes Ordnungsrecht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt. Steuerrechtliche oder kirchenrechtliche Regelungen für fiduziarische Stiftungen seien deshalb nicht auf das Gewerberecht übertragbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin Ziff. 2 am 10.12.2008 zugestellt.
Am 09.01.2009 haben die Klägerinnen Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiterverfolgen. Sie haben vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11.06.2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2008 zu verpflichten, der Klägerin Ziff. 1, hilfsweise der Klägerin Ziff. 2 für die Klägerin Ziff. 1, eine Gewerbeerlaubnis (Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO) für den Vertrieb von Insektiziden zu erteilen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.06.2008 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2008 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerinnen auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für den Vertrieb von Insektiziden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Mit Urteil vom 23.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe zurückgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass selbst dann, wenn man der Klägerin Ziff. 1 auf gesellschaftsrechtlicher Basis eine eigene Rechtsfähigkeit („Rechtssubjektivität“) nicht abspreche, dies nicht zur Folge hätte, dass ihr auch eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommen müsste. Solange die Rechtsordnung einer fiduziarischen Stiftung nicht die Rechtsfähigkeit als juristische Person verliehen habe, besitze sie unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit im weiteren Sinne keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die eigene Rechtspersönlichkeit eines gewerblichen Unternehmens sei aber das gewerberechtlich allein maßgebende Kriterium. Die Kammer sehe auch keinen Anlass, gerade auf dem Rechtsgebiet des Gewerberechts, in dem es um persönliche Eigenschaften wie Eignung und Zuverlässigkeit gehe, die Klägerin Ziff. 1 wie eine juristische Person zu behandeln. Gegen eine solche Notwendigkeit spreche zudem der Umstand, dass Stiftungen in ihrer überwiegenden Anzahl nicht darauf angelegt seien, ein Gewerbe zu betreiben. Sollte dies dennoch der Fall sein, so könnte sich die Klägerin Ziff. 1 entweder nach § 80 Abs. 1 BGB anerkennen lassen oder im Falle des Verzichts auf die staatliche Anerkennung die natürliche oder die juristische Person, die die Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr vertrete, als die eigentliche Gewerbetreibende anzeigen.
Gegen das ihnen am 15.10.2010 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 12.11.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 28.03.2011 ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine fiduziarische Stiftung Gewerbetreibende sein kann, zugelassen worden. Die Klägerinnen haben fristgerecht die Berufung begründet und ergänzend vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Grundlagen der Gewerbefreiheit und anderen übergeordneten Belangen, die für die Frage der Rechtsfähigkeit einer fiduziarischen Stiftung von Belang seien, auseinandergesetzt. Es sei erklärungsbedürftig, weshalb von der Prozessführungsbefugnis der Klägerin Ziff. 1 ausgegangen werde, diese aber nicht ein Gewerbe ausüben dürfe. Aus der Sicht des Grundgesetzes sei die staatliche Stiftungsaufsicht kein Wesensmerkmal der Stiftung. Da die meisten fiduziarischen Stiftungen gemeinnützig seien, würden sie zudem ohnehin einer Staatsaufsicht unterstellt, nämlich der Kontrolle durch die Steuerbehörden. Problematisch sei allenfalls der Konstitutionsakt, wenn der Staat das Gebilde weder genehmige noch registriere oder deren Rechtsgrundlagen beurkunde. Auf der anderen Seite habe dies die Rechtsprechung nicht davon abgehalten, dem nicht rechtsfähigen Verein, bei dessen Konstituierung der Staat ebenso wenig mitwirke, Rechtsfähigkeit zuzuschreiben. Da sich die Voraussetzungen der fiduziarischen Stiftung mit den materiellen Stiftungsvoraussetzungen der §§ 80, 81 BGB deckten, müsse auch der fiduziarischen Stiftung Rechtspersönlichkeit zukommen. Es gäbe deshalb de lege lata zwei Formen rechtsfähiger Stiftungen, die unter staatlicher Stiftungsaufsicht stehende BGB-Stiftung und die nicht unter staatlicher Stiftungsaufsicht stehende, gesellschaftsrechtlich organisierte fiduziarische Stiftung.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 2010 - 6 K 59/09 - zu ändern und der Klägerin Ziff. 1, hilfsweise der Klägerin Ziff. 2 für die Klägerin Ziff. 1 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.10.2008 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2008 eine Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO für den Vertrieb von Insektiziden zu erteilen, hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen,
12 
aus den Gründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts, das sie für zutreffend hält.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Beklagten, der Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist bereits unzulässig, weil ihr als nicht rechtsfähiger (fiduziarischer) Stiftung des bürgerlichen Rechts die Beteiligungsfähigkeit für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit fehlt. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind Vereinigungen im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO Personenmehrheiten, die nicht selbst rechtsfähig oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann (vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 61 Rn. 8). Die Klägerin Ziff. 1 als nicht rechtsfähige Stiftung stellt bereits keine Personenmehrheit dar, denn die nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftung ist dadurch charakterisiert, dass ein Stifter ein bestimmtes Vermögen den von ihm gesetzten Zwecken auf Dauer widmet. Ihre Organisationsstruktur ist nicht durch Mitglieder oder Eigentümer geprägt (vgl. hierzu VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris; Urteil vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386). Sie ist keine juristische Person und bedarf deswegen eines rechtsfähigen Trägers, um rechtswirksam handeln zu können. Der Stifter überträgt bei ihr einer natürlichen oder juristischen Person seines Vertrauens Vermögenswerte mit der Auflage, diese zur Verfolgung vom Stifter gesetzter Zwecke zu verwenden (vgl. statt vieler Seifart/v.Campenhausen, Stiftungsrechtshandbuch 3. Aufl., § 36 Rn. 1). Zur Erfüllung des Stiftungszweckes wird ein Träger (Fiduziar) zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens, das er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält und über das er, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, nur zur Erfüllung des Stiftungsauftrags verfügen kann (so für das Steuerrecht BFH, Urteil vom 16.11.2011 - I R 31/10 -; juris). Daraus folgt, dass der Stiftungsträger nicht Vertreter der unselbständigen Stiftung ist, sondern für die Stiftung in eigenem Namen in Erfüllung seiner eigenen (zivilrechtlichen) Verpflichtungen aus dem Stiftungsgeschäft handelt (Seifart/v.Campenhausen, a.a.O., Rn. 132). So liegt der Fall hier. Aufgrund des Treuhandvertrages zwischen dem Stifter und der Klägerin Ziff. 2 ist diese zur Treuhandverwaltung verpflichtet (§ 1) und handelt aufgrund ihrer zivilrechtlichen Treuhänderstellung. Damit ist allein die Klägerin Ziff. 2 beteiligungsfähig. An dieser Feststellung ändert sich nichts dadurch, dass eine nicht rechtsfähige Stiftung im Finanzprozess Klägerin sein kann (BFH, Urteil vom 29.01.2003 - I R 106/00 -; NVwZ 2003, 1020). Denn die Finanzgerichtsordnung regelt in § 57 nur, wer Verfahrensbeteiligter (Kläger) sein kann, nicht aber wer als Kläger beteiligungsfähig ist. Damit fehlt es in der Finanzgerichtsordnung an einer mit § 61 VwGO vergleichbaren Regelung. Dies ist darin begründet, dass im Steuerrecht der Kreis von Trägern steuerlicher Pflichten, denen die Möglichkeit der Anrufung des Finanzgerichtes gewährt werden muss, auch nicht rechtsfähige und sehr lockere Gebilde, wie z. B. Zweckvermögen und Vermögensmassen, umfasst und daher nicht abgrenzbar erscheint (so schon BFH, Urteil vom 13.02.1973 - VII R 76/70 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 57 FGO a. F).
16 
2. Die zulässige Klage der Klägerin Ziff. 2 als Treuhänderin über das Vermögen der ...-Stiftung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.06.2008 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin Ziff. 2 nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Empfangsbescheinigung für die Klägerin Ziff. 1, weil diese keine Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung ist (§ 113 Abs. 4 VwGO).
17 
Nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem Gewerbetreibenden bei Eröffnung des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes dessen Anzeige an die Gemeinde (vgl. §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 GewZuVO), die gemäß § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen den Empfang zu bescheinigen hat. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1971 - I C 40/70 -, GewArch. 1972, 10), einen subjektiven Rechtsanspruch, da die Bescheinigung dazu dient, die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO nachzuweisen. Die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar; denn sie dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Eine weitergehende Regelungswirkung kommt in diesen Fällen weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (Urteil des Senats vom 06.06.2007 - 6 S 1590/06 -, VBlBW 2007, 471, m.w.N.). Anders liegt der Fall hier, weil die Beklagte nicht nur die Ausstellung der Empfangsbescheinigung abgelehnt, sondern auch eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass die Klägerin Ziff. 1 nicht als Gewerbetreibende im Sinne der GewO anzusehen ist. Sie hat ihre Entscheidung als „Zurückweisungsbescheid“ bezeichnet und sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Damit ist auch nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer verbindlichen Regelung auszugehen.
18 
Die Klägerin Ziff. 1 ist mangels Rechtspersönlichkeit keine Gewerbetreibende und deshalb nicht selbst zur Anzeige nach § 14 GewO verpflichtet.
19 
Nach gefestigter Rechtsprechung trifft die Verpflichtung zur Anzeige nach § 14 GewO die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person. Folgerichtig ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft selbst anzeigepflichtig, sondern sind deren geschäftsführende Gesellschafter hierzu verpflichtet (statt vieler Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt Stand September 2011, § 14 Rn. 54 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts misst die Gewerbeordnung der Rechtspersönlichkeit entscheidende Bedeutung bei, weil das Gewerberecht als Ordnungsrecht an persönliche Kriterien wie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit anknüpft (§ 35 GewO; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162/92 -, NJW 1993, 1346). Hieran fehlt es der Klägerin Ziff. 1 als nicht rechtsfähiger Stiftung.
20 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der Klägerin Ziff. 1 um eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts handelt. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes „Vertrieb von biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln“ ist die Klägerin Ziff. 2 als Stiftungsträgerin zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens, das sie im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält. Die §§ 80 ff. BGB finden nur auf die rechtsfähigen Stiftungen, also diejenigen, denen ein staatlicher Anerkennungsakt vorausgeht, Anwendung. Damit fehlt es der fiduziarischen Stiftung an der Rechtspersönlichkeit.
21 
Die von der Klägerin Ziff. 2 gewünschte Gleichstellung der nicht rechtsfähigen (fiduziarischen) Stiftung mit der rechtsfähigen Stiftung ist weder gesetzlich angelegt und noch rechtlich geboten. Der Gesetzgeber hat, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, in der Stiftungsnovelle vom 15.07.2002 ausdrücklich an der staatlichen Anerkennung (früher: Genehmigung) festgehalten (BT-Drs. 14/8765, S. 8). Mit der Novelle wollte der Bund einen Beitrag zur Förderung des Stiftungswesens leisten, indem er u. a. bundeseinheitlich einen Anspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung in § 80 Abs. 2 BGB geschaffen hat (BT-Drs. 14/8765, S. 7). Die damit einhergehende staatliche Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können -der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem im Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden -Württemberg, Urteil vom 31.03.2006, a.a.O.). Wird nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsfähigkeit einer Stiftung von deren staatlicher Anerkennung (mit der Folge der Stiftungsaufsicht; vgl. hierzu § 8 StiftG) abhängig gemacht, so verbietet sich bereits die von der Klägerin Ziff. 2 gewünschte Analogie zu den §§ 80 ff. BGB, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Dies gilt erst recht deshalb, weil sich der Gesetzgeber anlässlich der Stiftungsrechtsnovelle 2002 (Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002, BGBl. I S. 2643) mit der Frage der Gleichstellung von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen auseinandergesetzt hat. Auf Vorschlag einzelner Abgeordneter und der F.D.P. Fraktion wurde ein Änderungsantrag in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (Antrag vom 22.03.2000, BT-Drs. 14/3043). Nach § 86 des Gesetzentwurfs sollte ein neuer § 87 eingefügt werden, wonach „auf Stiftungen, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über rechtsfähige Stiftungen entsprechende Anwendung (finden)“. Dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt (Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung, Sitzungsprotokoll vom 24.03.2000, S. 8920).
22 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach § 1 Abs. 1 HwO auch Personengesellschaften selbständige Handwerker sein können. Dies ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der der Rechtsfähigkeit im Anwendungsbereich der Handwerksordnung weniger Bedeutung beigemessen haben mag (so auch BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.). Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG, wonach die Gaststättenerlaubnis auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden kann. Dabei darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich jeweils um Personenvereinigungen handelt, so dass die gewerberechtliche Anknüpfung an persönliche Kriterien keine Schwierigkeiten bereitet. Soweit die Klägerin Ziff. 2 darauf hinweist, dass auch nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 34 Abs. 1 Satz 1 AO steuerrechtlich herangezogen werden können, verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht. Bei Gebilden, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, aber steuerrechtlich Träger von Rechten und Pflichten sein können, weicht die Abgabenordnung von der Terminologie des bürgerlichen Rechts ab (vgl. hierzu Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Loseblatt Stand 2011, § 34 Rdnr. 34 f., § 33 Rdnr. 37 m.w.N.). Welche nicht rechtsfähigen Gebilde steuerrechtliche Rechtsfähigkeit besitzen, ist bei den einzelnen Steuerarten unterschiedlich geregelt. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG genannten nicht rechtsfähigen Gebilde (zur Besteuerung fiduziarischer Stiftungen nach dem KStG: Blümich, KStG, Loseblatt Stand 2011, § 1 Rdnr. 91) sind auch nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist (§ 3 KStG; zum Beginn der Körperschaftsteuerpflicht, BFH, Urteil vom 16.11.2011, a.a.O.). Dass kirchliche Stiftungen u.U. so behandelt würden, als seien sie rechtsfähig, was die Berufungsbegründung herausstellt, beruht auf den Grundlagen des Staatskirchenrechts, die nicht auf das bürgerliche Recht übertragbar sind.
23 
Wie sich aufgrund der mündlichen Verhandlung ergeben hat, geht es den Klägerinnen im Ergebnis darum, das Stiftungsrecht um eine weitere Art der Stiftung zu ergänzen, die es nach ihrer Meinung schon gibt. Sie übersehen dabei, dass de lege lata entgegen ihrer Ansicht nur die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Stiftung vom Gesetzgeber anerkannt sind. Die von ihnen gewünschte „gewerbliche Stiftung“ (ohne stiftungsrechtliche Staatsaufsicht) sieht das Zivilrecht nicht vor und kann deshalb auch nicht im Wege der von ihnen erstrebten richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt werden.
24 
Hinzu kommt, dass der Klägerin Ziff. 1 wohl auch bei unterstellter Rechtsfähigkeit keine Empfangsbescheinigung unter ihrer Anerkennung als Gewerbetreibende ausgestellt werden könnte, weil sie schon nach dem Treuhandvertrag, der allerdings nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung insoweit anders zu interpretieren sei, nicht Gewerbetreibende ist. Nach dessen § 1 ist Treuhandverwaltung durch die Klägerin Ziff. 2, die die Klägerin Ziff. 1 im Rechts- und Geschäftsverkehr vertritt (§ 1 der Satzung), vereinbart. Bei einem Treuhandverhältnis, bei dem der Treuhänder nach außen hin eine im Innenverhältnis gebundene Rechtsstellung innehat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht das Merkmal des Betreibens des Gewerbes auf eigene Rechnung im wirtschaftlichen Sinne entscheidend (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.). Nach außen wird in solchen Fällen - wie auch dem Vorliegenden - die Treuhänderin, hier also die Klägerin Ziff. 2, tätig. Damit ist sie selbst Gewerbetreibende.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine nicht rechtsfähige Stiftung in besonders gelagerten Fällen Gewerbetreibende sein kann, ist bislang höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich geklärt.
27 
Beschluss vom 15.Mai 2012
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist bereits unzulässig, weil ihr als nicht rechtsfähiger (fiduziarischer) Stiftung des bürgerlichen Rechts die Beteiligungsfähigkeit für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit fehlt. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind Vereinigungen im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO Personenmehrheiten, die nicht selbst rechtsfähig oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann (vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 61 Rn. 8). Die Klägerin Ziff. 1 als nicht rechtsfähige Stiftung stellt bereits keine Personenmehrheit dar, denn die nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftung ist dadurch charakterisiert, dass ein Stifter ein bestimmtes Vermögen den von ihm gesetzten Zwecken auf Dauer widmet. Ihre Organisationsstruktur ist nicht durch Mitglieder oder Eigentümer geprägt (vgl. hierzu VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris; Urteil vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386). Sie ist keine juristische Person und bedarf deswegen eines rechtsfähigen Trägers, um rechtswirksam handeln zu können. Der Stifter überträgt bei ihr einer natürlichen oder juristischen Person seines Vertrauens Vermögenswerte mit der Auflage, diese zur Verfolgung vom Stifter gesetzter Zwecke zu verwenden (vgl. statt vieler Seifart/v.Campenhausen, Stiftungsrechtshandbuch 3. Aufl., § 36 Rn. 1). Zur Erfüllung des Stiftungszweckes wird ein Träger (Fiduziar) zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens, das er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält und über das er, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, nur zur Erfüllung des Stiftungsauftrags verfügen kann (so für das Steuerrecht BFH, Urteil vom 16.11.2011 - I R 31/10 -; juris). Daraus folgt, dass der Stiftungsträger nicht Vertreter der unselbständigen Stiftung ist, sondern für die Stiftung in eigenem Namen in Erfüllung seiner eigenen (zivilrechtlichen) Verpflichtungen aus dem Stiftungsgeschäft handelt (Seifart/v.Campenhausen, a.a.O., Rn. 132). So liegt der Fall hier. Aufgrund des Treuhandvertrages zwischen dem Stifter und der Klägerin Ziff. 2 ist diese zur Treuhandverwaltung verpflichtet (§ 1) und handelt aufgrund ihrer zivilrechtlichen Treuhänderstellung. Damit ist allein die Klägerin Ziff. 2 beteiligungsfähig. An dieser Feststellung ändert sich nichts dadurch, dass eine nicht rechtsfähige Stiftung im Finanzprozess Klägerin sein kann (BFH, Urteil vom 29.01.2003 - I R 106/00 -; NVwZ 2003, 1020). Denn die Finanzgerichtsordnung regelt in § 57 nur, wer Verfahrensbeteiligter (Kläger) sein kann, nicht aber wer als Kläger beteiligungsfähig ist. Damit fehlt es in der Finanzgerichtsordnung an einer mit § 61 VwGO vergleichbaren Regelung. Dies ist darin begründet, dass im Steuerrecht der Kreis von Trägern steuerlicher Pflichten, denen die Möglichkeit der Anrufung des Finanzgerichtes gewährt werden muss, auch nicht rechtsfähige und sehr lockere Gebilde, wie z. B. Zweckvermögen und Vermögensmassen, umfasst und daher nicht abgrenzbar erscheint (so schon BFH, Urteil vom 13.02.1973 - VII R 76/70 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 57 FGO a. F).
16 
2. Die zulässige Klage der Klägerin Ziff. 2 als Treuhänderin über das Vermögen der ...-Stiftung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.06.2008 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.12.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin Ziff. 2 nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Empfangsbescheinigung für die Klägerin Ziff. 1, weil diese keine Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung ist (§ 113 Abs. 4 VwGO).
17 
Nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem Gewerbetreibenden bei Eröffnung des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes dessen Anzeige an die Gemeinde (vgl. §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 GewZuVO), die gemäß § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen den Empfang zu bescheinigen hat. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1971 - I C 40/70 -, GewArch. 1972, 10), einen subjektiven Rechtsanspruch, da die Bescheinigung dazu dient, die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO nachzuweisen. Die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 GewO stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar; denn sie dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Eine weitergehende Regelungswirkung kommt in diesen Fällen weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (Urteil des Senats vom 06.06.2007 - 6 S 1590/06 -, VBlBW 2007, 471, m.w.N.). Anders liegt der Fall hier, weil die Beklagte nicht nur die Ausstellung der Empfangsbescheinigung abgelehnt, sondern auch eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass die Klägerin Ziff. 1 nicht als Gewerbetreibende im Sinne der GewO anzusehen ist. Sie hat ihre Entscheidung als „Zurückweisungsbescheid“ bezeichnet und sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Damit ist auch nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer verbindlichen Regelung auszugehen.
18 
Die Klägerin Ziff. 1 ist mangels Rechtspersönlichkeit keine Gewerbetreibende und deshalb nicht selbst zur Anzeige nach § 14 GewO verpflichtet.
19 
Nach gefestigter Rechtsprechung trifft die Verpflichtung zur Anzeige nach § 14 GewO die das Gewerbe ausübende natürliche oder juristische Person. Folgerichtig ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft selbst anzeigepflichtig, sondern sind deren geschäftsführende Gesellschafter hierzu verpflichtet (statt vieler Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt Stand September 2011, § 14 Rn. 54 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts misst die Gewerbeordnung der Rechtspersönlichkeit entscheidende Bedeutung bei, weil das Gewerberecht als Ordnungsrecht an persönliche Kriterien wie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit anknüpft (§ 35 GewO; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162/92 -, NJW 1993, 1346). Hieran fehlt es der Klägerin Ziff. 1 als nicht rechtsfähiger Stiftung.
20 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der Klägerin Ziff. 1 um eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts handelt. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes „Vertrieb von biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln“ ist die Klägerin Ziff. 2 als Stiftungsträgerin zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens, das sie im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält. Die §§ 80 ff. BGB finden nur auf die rechtsfähigen Stiftungen, also diejenigen, denen ein staatlicher Anerkennungsakt vorausgeht, Anwendung. Damit fehlt es der fiduziarischen Stiftung an der Rechtspersönlichkeit.
21 
Die von der Klägerin Ziff. 2 gewünschte Gleichstellung der nicht rechtsfähigen (fiduziarischen) Stiftung mit der rechtsfähigen Stiftung ist weder gesetzlich angelegt und noch rechtlich geboten. Der Gesetzgeber hat, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, in der Stiftungsnovelle vom 15.07.2002 ausdrücklich an der staatlichen Anerkennung (früher: Genehmigung) festgehalten (BT-Drs. 14/8765, S. 8). Mit der Novelle wollte der Bund einen Beitrag zur Förderung des Stiftungswesens leisten, indem er u. a. bundeseinheitlich einen Anspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung in § 80 Abs. 2 BGB geschaffen hat (BT-Drs. 14/8765, S. 7). Die damit einhergehende staatliche Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können -der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem im Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden -Württemberg, Urteil vom 31.03.2006, a.a.O.). Wird nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsfähigkeit einer Stiftung von deren staatlicher Anerkennung (mit der Folge der Stiftungsaufsicht; vgl. hierzu § 8 StiftG) abhängig gemacht, so verbietet sich bereits die von der Klägerin Ziff. 2 gewünschte Analogie zu den §§ 80 ff. BGB, weil keine Gesetzeslücke vorliegt. Dies gilt erst recht deshalb, weil sich der Gesetzgeber anlässlich der Stiftungsrechtsnovelle 2002 (Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.2002, BGBl. I S. 2643) mit der Frage der Gleichstellung von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen auseinandergesetzt hat. Auf Vorschlag einzelner Abgeordneter und der F.D.P. Fraktion wurde ein Änderungsantrag in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (Antrag vom 22.03.2000, BT-Drs. 14/3043). Nach § 86 des Gesetzentwurfs sollte ein neuer § 87 eingefügt werden, wonach „auf Stiftungen, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über rechtsfähige Stiftungen entsprechende Anwendung (finden)“. Dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt (Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode - 96. Sitzung, Sitzungsprotokoll vom 24.03.2000, S. 8920).
22 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass nach § 1 Abs. 1 HwO auch Personengesellschaften selbständige Handwerker sein können. Dies ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der der Rechtsfähigkeit im Anwendungsbereich der Handwerksordnung weniger Bedeutung beigemessen haben mag (so auch BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.). Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG, wonach die Gaststättenerlaubnis auch nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden kann. Dabei darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich jeweils um Personenvereinigungen handelt, so dass die gewerberechtliche Anknüpfung an persönliche Kriterien keine Schwierigkeiten bereitet. Soweit die Klägerin Ziff. 2 darauf hinweist, dass auch nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 34 Abs. 1 Satz 1 AO steuerrechtlich herangezogen werden können, verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht. Bei Gebilden, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, aber steuerrechtlich Träger von Rechten und Pflichten sein können, weicht die Abgabenordnung von der Terminologie des bürgerlichen Rechts ab (vgl. hierzu Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Loseblatt Stand 2011, § 34 Rdnr. 34 f., § 33 Rdnr. 37 m.w.N.). Welche nicht rechtsfähigen Gebilde steuerrechtliche Rechtsfähigkeit besitzen, ist bei den einzelnen Steuerarten unterschiedlich geregelt. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG genannten nicht rechtsfähigen Gebilde (zur Besteuerung fiduziarischer Stiftungen nach dem KStG: Blümich, KStG, Loseblatt Stand 2011, § 1 Rdnr. 91) sind auch nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist (§ 3 KStG; zum Beginn der Körperschaftsteuerpflicht, BFH, Urteil vom 16.11.2011, a.a.O.). Dass kirchliche Stiftungen u.U. so behandelt würden, als seien sie rechtsfähig, was die Berufungsbegründung herausstellt, beruht auf den Grundlagen des Staatskirchenrechts, die nicht auf das bürgerliche Recht übertragbar sind.
23 
Wie sich aufgrund der mündlichen Verhandlung ergeben hat, geht es den Klägerinnen im Ergebnis darum, das Stiftungsrecht um eine weitere Art der Stiftung zu ergänzen, die es nach ihrer Meinung schon gibt. Sie übersehen dabei, dass de lege lata entgegen ihrer Ansicht nur die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Stiftung vom Gesetzgeber anerkannt sind. Die von ihnen gewünschte „gewerbliche Stiftung“ (ohne stiftungsrechtliche Staatsaufsicht) sieht das Zivilrecht nicht vor und kann deshalb auch nicht im Wege der von ihnen erstrebten richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt werden.
24 
Hinzu kommt, dass der Klägerin Ziff. 1 wohl auch bei unterstellter Rechtsfähigkeit keine Empfangsbescheinigung unter ihrer Anerkennung als Gewerbetreibende ausgestellt werden könnte, weil sie schon nach dem Treuhandvertrag, der allerdings nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung insoweit anders zu interpretieren sei, nicht Gewerbetreibende ist. Nach dessen § 1 ist Treuhandverwaltung durch die Klägerin Ziff. 2, die die Klägerin Ziff. 1 im Rechts- und Geschäftsverkehr vertritt (§ 1 der Satzung), vereinbart. Bei einem Treuhandverhältnis, bei dem der Treuhänder nach außen hin eine im Innenverhältnis gebundene Rechtsstellung innehat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht das Merkmal des Betreibens des Gewerbes auf eigene Rechnung im wirtschaftlichen Sinne entscheidend (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.). Nach außen wird in solchen Fällen - wie auch dem Vorliegenden - die Treuhänderin, hier also die Klägerin Ziff. 2, tätig. Damit ist sie selbst Gewerbetreibende.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine nicht rechtsfähige Stiftung in besonders gelagerten Fällen Gewerbetreibende sein kann, ist bislang höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich geklärt.
27 
Beschluss vom 15.Mai 2012
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2012 - 6 S 998/11

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2012 - 6 S 998/11 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 57


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung


(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden


(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichti

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 81 Stiftungsgeschäft


(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter1.der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss übera)den Zweck der Stiftung,b)den Namen der Stiftung,c)den Sitz der Stiftung undd)die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie2.zu

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2012 - 6 S 998/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 16. Nov. 2011 - I R 31/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine nicht rechtsfähige Stiftung, Beteiligte einer gesonderten u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2007 - 6 S 1590/06

bei uns veröffentlicht am 06.06.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2006 - 4 K 639/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2006 - 1 S 2115/05

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die au
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2013 - 10 S 1201/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 - 4 K 3595/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Okt. 2013 - 10 S 1202/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 02. Nov. 2012 - 4 L 862/12.NW

bei uns veröffentlicht am 02.11.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1) gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2012 wird wiederhergestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsteller un

Referenzen

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
a)
den Zweck der Stiftung,
b)
den Namen der Stiftung,
c)
den Sitz der Stiftung und
d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.
der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über
a)
den Zweck der Stiftung,
b)
den Namen der Stiftung,
c)
den Sitz der Stiftung und
d)
die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2.
zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1.
die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2.
Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
16 
Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine nicht rechtsfähige Stiftung, Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sein kann und ob ihr ein laufender Gewinnanteil sowie ein Veräußerungsgewinn zuzurechnen sind.

2

Die Namensgeber der Stiftung, die Eheleute AA und AB, verfügten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 17. November 1980, Alleinerbe solle ihr Sohn AC als Vorerbe und der überlebende Ehegatte als Nacherbe werden. Für den Fall, dass diese Nacherbschaft nicht eintrete, wurde der … e.V. (eV) als weiterer Nacherbe eingesetzt. Ziffer 3 des Testaments ("Auflagen an den Stifterverband") hatte folgenden Wortlaut:

3

"(1)     Wenn die Erbschaft an den eV fällt, so ist dieser verpflichtet, das nach Erfüllung der Vermächtnisse und Zahlung der Erbschaftssteuer verbleibende Vermögen in eine treuhänderische Stiftung einzubringen.

4

(2) Sollte der eV aus besonderen Gründen das Vermögen nicht in eine treuhänderische Stiftung übernehmen können, so soll er es auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, die wir für diesen Fall hiermit errichten; ggf. soll der eV eine solche Stiftung selbst errichten und das Vermögen auf diese übertragen. Auch eine solche rechtsfähige Stiftung soll dann vom eV verwaltet werden.

5

(3) Die Stiftung soll den Namen tragen:

… Stiftung

6

(4) Das Stiftungsvermögen soll nach Möglichkeit erhalten bleiben und die Erträge für die im Statut festgelegten Zwecke verwendet werden.

7

(5) Für die Verwaltung der Stiftung soll das in Anlage 1 beigefügte Statut gelten. Der wesentliche Inhalt dieses Statuts soll auch für eine rechtsfähige Stiftung gelten; der Testamentsvollstrecker (ersatzweise eV) soll berechtigt sein, die Satzung in jeder Weise zu ändern, wenn dadurch der Stiftungszweck bestmöglich erreicht wird."

8

Nach dem beigefügten Statut sollten zur Förderung und Unterstützung von SOS-Kinderdörfern in Deutschland etwa 30 %, für Zwecke des Tierschutzes in Europa weitere 30 % und der verbleibende Teil der Erträge der Förderung der Kunst, Kunstpflege und der Kunstwissenschaft, in erster Linie zur Bereicherung des … Museums, dienen.

9

Über den Nachlass wurde auch für die Nacherbfälle eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

10

AB war zu Lebzeiten als Kommanditistin an der B-KG in Höhe von 1,58 % beteiligt. Die B-KG war auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik tätig. Der Kommanditvertrag (Gesellschaftsvertrag) der B-KG enthielt in §§ 18, 19 --auszugsweise-- folgende Regelung:

11

"§ 18 (Übergang und Auszahlung von Kapitaleinlagen)

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligungsrechte an einen anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft zu veräußern. Die Übertragung an künftige Erben ist zulässig. Die Übertragung an andere Personen, ebenso die Verpfändung, ist unzulässig.

12

Die Übertragung an juristische Personen deutschen Rechts ist mit Zustimmung der Gesellschaftervertretung zulässig, sofern an dieser juristischen Person ausschließlich Gesellschafter oder künftige Erben von Gesellschaftern oder die Gesellschaft selbst beteiligt sind. Ist eine juristische Person einmal Gesellschafter geworden, so ruhen sämtliche ihr zustehenden Rechte aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, wenn und solange an der juristischen Person direkt oder indirekt --sei es auch nur durch wie immer geartete Verschachtelungen-- eine Beteiligung von Personen besteht, die nicht Gesellschafter, künftige Erben von Gesellschaftern oder die Gesellschaft selbst sind.

13

(2) Bei jeder Verkaufsabsicht besteht ein Vorkaufsrecht in folgender Reihenfolge (...)

14

§ 19 (Tod eines Gesellschafters)

(1) Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt. (...)

15

Die Erben können, soweit sie Kommanditisten sind, sich bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen, der Gesellschaftervertretung genehmen Treuhänder vertreten lassen, der der Gesellschaft gegenüber als alleiniger Kommanditist gilt und der sich intern mit den übrigen Gesellschaftern auseinandersetzen muss. (...)"

16

Anlässlich einer Veränderung der Gesellschafterstruktur bei der B-KG im November 1981 richtete die C-GmbH, die mittelbar Gesellschafterin der B-KG war, an die Partner eines bereits im Jahr 1968 abgeschlossenen Gemeinschaftsvertrags über die regelmäßige Übertragung von Kommanditanteilen (Gemeinschaftsvertrag) einen sog. Cover Letter, der zur "Übertragbarkeit von B-Anteilen bei Erbfolge" folgende Formulierung enthielt:

17

"Es besteht Einvernehmen, dass die Zulässigkeit der Übertragung von (B-KG)-Anteilen nach § 18 Ziffer 1 Satz 2 des Kommanditvertrags sich nur auf künftige gesetzliche Erben bezieht. Die Gesellschafter werden jedoch einer Übertragung an eine andere Person, die ein Gesellschafter zum Erben eingesetzt hat, zustimmen, es sei denn, dass berechtigte Interessen oder das Ansehen des Unternehmens gefährdet werden."

18

Mit diesem Schreiben erklärte u.a. die B-KG zugleich im Namen und in Vollmacht ihrer Gesellschafter ihr Einverständnis.

19

Nachdem AB am 20. Februar 1987 verstorben war, verstarb am 19. September 1987 auch der Vorerbe AC bei einem Unfall. AA schlug am 28. Oktober 1987 die Nacherbschaft aus.

20

Aufgrund des Gemeinschaftsvertrags wurde am 9. November 1987 die Kommanditbeteiligung der verstorbenen AB mit einer über den Tod hinaus gültigen notariellen Generalvollmacht von AA an die Mehrheitsgesellschafterin der B-KG mit wirtschaftlichem Übergang zum 10. November 1987 veräußert. Der Kaufpreis beruhte auf einer bereits im Gemeinschaftsvertrag vereinbarten Preisermittlungsformel. Die Anmeldung des Übergangs der Anteile zum Handelsregister erfolgte am 10. November 1987.

21

Nach Überarbeitung des Gründungsstatuts der Klägerin, die auch eine Änderung des Stiftungszwecks beinhaltete und insoweit nunmehr die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vor allem der kunstwissenschaftlichen Forschung, bezeichnete, wurde dieses am 20. November 1987 von den Testamentsvollstreckern und dem eV unterzeichnet, von dessen Schatzmeister 10 bis 14 Tage später. Die erste Einzahlung auf das Stiftungskapital erfolgte Anfang Dezember 1987.

22

Am 8. Dezember 1987 wurde die Übertragung der Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen. Im Januar 1990 erlosch die B-KG durch Fusion mit der C-GmbH.

23

Im März 1990 wurde die Klägerin mit Freistellungsbescheid des Finanzamtes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des im Streitjahr geltenden Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) für 1987 und 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.

24

Entsprechend den Angaben in der von der B-KG im Jahre 1989 eingereichten Feststellungserklärung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sodann mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 für die Klägerin "im eV" für 1987 einen Anteil am laufenden Gewinn von … DM ab dem 20. September 1987 und einen Veräußerungsgewinn von … DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest.

25

Hiergegen erhob die Klägerin "im eV" unter Hinweis auf ihre Freistellung von der Körperschaftsteuer Einspruch. Der Einspruch wurde ausdrücklich und "höchst vorsorglich" auch im Namen und im Auftrag des eV eingelegt. Das FA erließ am 2. Januar 1996 einen geänderten Feststellungsbescheid, in welchem die Klägerin (ohne Zusatz "im eV") als Feststellungsbeteiligte angeführt wurde. Der ihr zugerechnete laufende Gewinn belief sich nunmehr auf … DM und der Veräußerungsgewinn blieb unverändert.

26

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Hessische Finanzgericht (FG) die deswegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. März 2010  11 K 3768/05 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1242) ab.

27

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2005 dahingehend abzuändern, dass der auf die Klägerin entfallende Gewinnanteil mit null festgesetzt wird, hilfsweise das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

28

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

29

Der Senat hat am 2. Mai 2011 beschlossen, Feststellungsbeteiligte nach Maßgabe des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen. Bis zum Fristablauf hat kein Feststellungsbeteiligter seine Beiladung beantragt.

Entscheidungsgründe

30

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin als Mitunternehmerin Feststellungsbeteiligte der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der B-KG war und ihr aus dieser Beteiligung ein laufender Gewinn sowie der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zuzurechnen sind.

31

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977 sind nichtrechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland befindet. Mit dem Eintritt der Nacherbschaft war die Klägerin aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch AA unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ihr Einkommen war auch nicht i.S. des § 3 Abs. 1 KStG 1977 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern.

32

a) Den Begriff der nichtrechtsfähigen (unselbständigen oder fiduziarischen) Stiftung hat der Gesetzgeber weder zivil- noch steuerrechtlich ausdrücklich definiert. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite mit der Auflage zugewendet werden, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637, und vom 29. Januar 2003 I R 106/00, BFHE 201, 287). Zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird ein Träger (Fiduziar) zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens, das er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält und über das er, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, nur zur Erfüllung des Stiftungsauftrags verfügen kann (vgl. Gosch/Lambrecht, KStG, § 1 Rz 91; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 110). Dass die Klägerin nach diesen Grundsätzen eine nichtrechtsfähige Stiftung aufgrund des Testaments der AB als zugrunde liegendem zivilrechtlichen Stiftungsgeschäft (§§ 1940, 2192 ff., 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streit besteht nur hinsichtlich des Beginns ihrer Steuerpflicht.

33

b) Ebenso wenig wie der Begriff der nichtrechtsfähigen Stiftung gesetzlich definiert ist, fehlt es auch an einer gesetzlichen Regelung zum zeitlichen Beginn ihrer Steuerpflicht. Dies entscheidet sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Als maßgeblicher Errichtungsakt kann beispielweise die Verabschiedung einer Satzung, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr oder der Vollzug des Stiftungsgeschäfts in Betracht kommen (vgl. Graffe in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 1 Rz 111; Dieterlen in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 1 Rz 35; R 2 Abs. 4 Satz 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2008; einschränkend Hüttemann in Gocke/Gosch/Lang, Festschrift Franz Wassermeyer 2005, Körperschaftsteuer/Internationales Steuerrecht/Doppelbesteuerung, S. 28, 46). Indem § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977 die nichtrechtsfähige Stiftung unter den Oberbegriff der Zweckvermögen einordnet, muss, weil es auf eine rechtliche Selbständigkeit nicht ankommen kann, das Vermögen wirtschaftlich selbständig sein. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn zunächst das Vermögen aus der Verfügungsmacht des Stifters so ausgeschieden ist, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr vom Willen des Stifters abhängig ist (vgl. allgemein zu nichtrechtsfähigen Zweckvermögen G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 3 KStG Rz 16).

34

Nach den Verhältnissen im Streitfall teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass, wenn ein Nacherbe aufgrund eines Testaments, dem ein Stiftungsstatut als Anlage beigefügt ist, zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung verpflichtet ist, die Steuerpflicht bereits mit Eintritt des Nacherbfalls beginnt. Denn bereits mit Eintritt des Nacherbfalls bestand die Verpflichtung der Klägerin, den Nachlass nur für die von der Stifterin AB vorgegebenen Zwecke zu verwenden. Es kommt dann steuerrechtlich weder auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder eine Wahrscheinlichkeit der Annahme der Nacherbschaft noch auf eine konkrete Mittelzuführung oder eine Unterzeichnung des Statuts an. Zudem hat sich die Klägerin mittels der ihr zuzurechnenden Beteiligung an der B-KG und der Veräußerung der Kommanditbeteiligung geschäftlich betätigt, so dass auch aus diesem Grund die Körperschaftsteuerpflicht begonnen hat und sie Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung --AO--) werden konnte.

35

Ohne Erfolg wendet die Revision ein, Stiftungsvermögen und Nachlass seien nicht identisch gewesen. Soweit nach den Vorstellungen des eV und der Erblasserin jegliches Vermögen, das kein Geldvermögen ist, zur Förderung der Stiftungszwecke ungeeignet gewesen sei, ändert diese subjektive Vorstellung nichts daran, dass der eV das Vermögen der AB geerbt hat. Dass der Testamentsvollstrecker dementsprechend nach dem Vortrag der Klägerin Vermögen veräußert und den Erlös auf die Stiftungskonten eingezahlt hat, steht der steuerrechtlichen Zuordnung nicht entgegen.

36

c) Soweit sich der eV mit der Unterzeichnung des Gründungsstatuts über die von der Stifterin AB festgelegten Stiftungszwecke und der mit ihnen einhergehenden Zweckbindung hinweggesetzt hat, kann der Senat offenlassen, ob dies, wie das FG meint, noch von der testamentarisch eingeräumten Gestaltungsfreiheit zu Satzungsänderungen gedeckt ist. An der Identität der Klägerin und ihrer subjektiven Steuerpflicht hat sich hierdurch jedenfalls nichts geändert.

37

d) Der Anerkennung als nichtselbständige Stiftung steht das Erfordernis einer getrennten Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht entgegen. Aufgrund der von AB erteilten Vollmacht, konnte AA nach den Feststellungen des FG die Kommanditbeteiligung zivilrechtlich mit Wirkung für den eV als Nacherben veräußern. Gerade diese Veräußerung zeigt, dass die Kommanditbeteiligung von dem sonstigen Vermögen des eV hinreichend getrennt war. Dies ermöglicht in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige Zuordnung der Erträge.

38

2. Der eV ist mit Eintritt des Nacherbfalls zivilrechtlich Kommanditist geworden; die Klägerin ist steuerrechtlich als Mitunternehmerin der B-KG zu qualifizieren.

39

a) Das FG hat den Gesellschaftsvertrag der B-KG unter Berücksichtigung des Cover Letters dahingehend ausgelegt, dass die Einschränkungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags zur Übertragung eines KG-Anteils keine Auswirkung auf die in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gesondert geregelte Fortsetzung der Gesellschaft mit dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben eines Gesellschafters als Kommanditisten hat. An dieses Vertragsverständnis ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Auslegung durch das FG ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und missachtet weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze (zur Bindung an eine Vertragsauslegung vgl. Senatsurteile vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631; vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, und vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, m.w.N.). Sie verstößt weder gegen den eindeutigen Wortlaut des Vertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452) noch steht ihr die im Cover Letter gewählte Überschrift zu Ziffer 5 "Übertragbarkeit von B-Anteilen bei Erbfolge" entgegen. Die Überschrift kann dahingehend verstanden werden, dass sie nur die Erheblichkeit der Erbfolge bei Übertragungen beschreibt. Sie zwingt nicht, wie die Revision meint, zur Annahme des Ausschlusses bestimmter testamentarischer Erben als Rechtsnachfolger in die Kommanditbeteiligung.

40

b) Die Klägerin war nach dem Eintritt des Nacherbfalls bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Kommanditbeteiligung steuerrechtlich Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

41

Mitunternehmer ist grundsätzlich der Gesellschafter, der sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesellschaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214; Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

42

Zwar wurde zivilrechtlich durch den Erbfall der eV Kommanditist. Dennoch ist steuerrechtlich die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen, da der eV nur als Treuhänder nach Maßgabe des Stiftungsauftrags über das Stiftungsvermögen verfügen durfte (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 AO).

43

Sofern die Mitunternehmerinitiative der Klägerin, die im Außenverhältnis durch den eV auszuüben war, nach den tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt war, wird ihre Mitunternehmerstellung nicht berührt. Das FG hat dazu --für den Senat wiederum bindend nach § 118 Abs. 2 FGO-- festgestellt, dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags der B-KG Erben, soweit sie Kommanditisten sind, sich bei der Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte nur durch einen gemeinsamen, der Gesellschaftervertretung genehmen Treuhänder vertreten lassen können, der der Gesellschaft gegenüber als alleiniger Kommanditist gilt und der sich intern mit den übrigen Gesellschaftern auseinandersetzen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch eine gemeinsame Ausübung der Gesellschafterrechte über einen Treuhänder die Annahme einer Mitunternehmerinitiative. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht bereits die Möglichkeit einer solchen mittelbaren Einflussnahme aus (vgl. zur Einflussnahme über einen Beirat Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Die zivilrechtlich dem eV zustehenden Rechte als Kommanditisten werden durch diese Regelung jedenfalls nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern können, ggf. in Absprache mit anderen Kommanditisten, mittels des Treuhänders ausgeübt werden. Unerheblich ist auch, ob dieser nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmende Treuhänder tatsächlich bestellt worden ist. Der eV hatte zumindest die Möglichkeit, auf dessen Bestellung zur Ausübung der Gesellschafterrechte hinzuwirken. Damit ist die Mitunternehmerinitiative zwar schwächer ausgebildet als sie es ohne Zwischenschaltung eines Treuhänders wäre, aber sie ist letztlich nicht völlig entfallen. Dem steht auch das Ruhen von Gesellschaftsrechten nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags bei Übertragungen an juristische Personen nicht entgegen. Wie das FG im Einklang mit dem Wortlaut der Regelung in revisionsrechtlich bindender Weise festgestellt hat, galt dies nicht für die Übertragung der KG-Beteiligung im Wege der Erbfolge.

44

Zutreffend weist das FA in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Einschränkungen bei der Mitunternehmerinitiative durch ein umfassendes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden können, wenn die Mitunternehmerinitiative nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906). Die Revision hat nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin durch ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust der B-KG sowie der stillen Reserven umfassend Mitunternehmerrisiko trug. Auch aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin aufgrund des Gemeinschaftsvertrags oder anderweitiger Abreden keinerlei Risiko getragen hätte. Damit ist die Würdigung des FG, die Klägerin sei Mitunternehmerin gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

45

3. Den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung hat das FG zu Recht in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt. Die Kommanditbeteiligung stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin dar, auf den sich ihre Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1977 nicht erstreckte.

46

a) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 Satz 1 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Nach den Feststellungen des FG war die B-KG auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik und damit gewerblich i.S. des § 15 Abs. 2 EStG tätig. Durch die Erzielung originär gewerblicher Einkünfte, die nicht ausschließlich auf einer gewerblichen Prägung der i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beruhen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858), werden die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449). Dies gilt sowohl für den laufenden Gewinn als auch für den Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. Gosch/Heger, KStG § 5 Rz 45).

47

b) Zu Recht hat das FG die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 13 KStG 1977 versagt.

48

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dazu gehört die Frage, ob zugunsten eines Feststellungsbeteiligten das Buchwertprivileg nach § 13 KStG 1977 zu gewähren ist. Diese Feststellung betrifft die Höhe des Veräußerungsgewinns, worüber bei Mitunternehmeranteilen im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. zur Erfassung von Veräußerungsgewinnen allgemein BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 107/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666, und vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532). Davon gehen auch die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend aus.

49

aa) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, indem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz mit den Teilwerten aufzustellen (§ 13 Abs. 2, Abs. 3 KStG 1977). Der Klägerin kann nicht dahingehend gefolgt werden, dass diese Regelung im Streitfall der Annahme eines Veräußerungsgewinns der Höhe nach entgegensteht. Die Kommanditbeteiligung ist nicht aus dem steuerbefreiten in den steuerpflichtigen Vermögensbereich i.S. eines Wechsels der Steuerpflicht übergegangen, sondern bildete seit ihrer Gründung aufgrund des (Nach-)Erbfalls unmittelbar einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28). Mit dem Zweck der Vorschrift, nur die stillen Reserven, die während der Steuerfreiheit gebildet wurden, endgültig dem steuerfreien Bereich zuzuordnen (vgl. Gosch/Heger, KStG § 13 Rz 25; Schauhoff, Deutsches-Steuerrecht --DStR-- 1996, 366, 368), ist das Begehren der Klägerin nicht vereinbar. Vielmehr musste die Klägerin, wie das FG zutreffend erkannt hat, als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der AB gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 in der im Streitjahr geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1977) deren Buchwerte fortführen.

50

bb) Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, der Besteuerung des Veräußerungsgewinns stünde § 13 Abs. 4, Abs. 5 KStG 1977 entgegen.

51

Nach § 13 Abs. 1 KStG 1977 hat eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. Gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1977 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen, wenn die Steuerbefreiung aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 beginnt und die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ausschließlich und unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung dient. Bei nur teilweiser Steuerbefreiung gilt dies nur für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 5 KStG 1977).

52

Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veräußerung der Kommanditbeteiligung erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil nach der dem Testament beigefügten Anlage mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen SOS-Kinderdörfer, der Tierschutz sowie die Kunst, die Kunstpflege und die Kunstwissenschaft gefördert werden sollten. Soweit das spätere Gründungsstatut die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vor allem der kunstwissenschaftlichen Forschung benannte, entfaltet diese Neubestimmung der Zwecke keine mit § 84 BGB vergleichbare Rückwirkung. Erst durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775) wurde das Buchwertprivileg auch auf solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erweitert, die ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken dienen.

53

Hinzu kommt, dass das Buchwertprivileg gemäß § 13 Abs. 4 und Abs. 5 KStG 1977 nicht gilt, wenn, wie im Streitfall, eine partiell steuerpflichtige Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 ihre steuerpflichtige Tätigkeit durch Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beendet (vgl. Gosch/Heger, KStG, § 13 Rz 66). Die Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bedeutet den Fortfall der Steuerquelle und nicht den Beginn einer erweiterten Steuerpflicht, so dass seine Veräußerung den allgemeinen Besteuerungsregelungen unterliegt und stille Reserven realisiert werden (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. Februar 2002, BStBl I 2002, 221; Lenz in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 13 Rz 48; Blümich/Hofmeister, § 13 KStG Rz 76; Mauel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 KStG Rz 97; für den Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bereits Schauhoff, DStR 1996, 366, 369 f.; Schmidt/Fritz, Der Betrieb 2002, 2509, 2512; a.A. G. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 13 KStG Rz 56; Niemann, Institut "Finanzen und Steuern" e.V., Heft Nr. 332, 24). Bei Veräußerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gelangen nicht dessen Wirtschaftsgüter in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft, sondern erst der nach Besteuerung verbleibende Veräußerungsgewinn (vgl. Jost in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 13 KStG, Rz 188). Jedenfalls lässt sich für den Fall einer Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter anlässlich der Betriebsaufgabe, aufgrund derer die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden, aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 221, wonach im Fall einer Betriebsaufgabe keine stillen Reserven aufzudecken sind, nicht herleiten, dass stille Reserven bei der Veräußerung eines Kommanditanteils nicht zu besteuern sind. Es ist nicht Sache der Gerichte, entsprechend parallele Anwendungsbereiche einer gesetzlich nicht geregelten Ausnahme zu eröffnen (so bereits zur Rücklage für Ersatzbeschaffung Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529). Gleiches gilt für die (etwaige) Absicht, den Veräußerungserlös für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Auch dies rechtfertigt nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 KStG 1977 keine Gewährung des Buchwertprivilegs.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2006 - 4 K 639/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung des Empfangs ihrer der Beklagten vorgelegten Gewerbeanzeige.
Am 01./10.10.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten unter Verwendung eines entsprechenden - ordnungsgemäß ausgefüllten - amtlichen Vordrucks („Gewerbe-Anmeldung“) an, dass sie seit dem 01.10.2005 in der O. -straße 72 in H. eine Annahmestelle für die Vermittlung von Sportwetten betreibe.
Mit Schreiben vom 12.10.2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter Rückgabe der Originalanzeige mit, dass diese nicht bestätigt werde, da es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein anmeldefähiges Gewerbe handele. So erfülle die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach wie vor den Straftatbestand des „illegalen Glücksspiels“ und sei deshalb verboten. Privaten Gewerbetreibenden sei der Betrieb einer Wettannahmestelle im Land Baden-Württemberg nicht erlaubt. Eine im Ausland erteilte Erlaubnis habe hier keine Gültigkeit. Sollte mit der Sportwettenvermittlung gleichwohl begonnen werden, müsse die Klägerin mit einer Untersagung rechnen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2005 wies die Klägerin darauf hin, dass die ihr entgegen der Gesetzeslage nicht bescheinigte Gewerbeanzeige lediglich den Sinn und Zweck habe, Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden Auskunft darüber zu erteilen, dass jemand eine bestimmte berufliche Tätigkeit in selbständiger Form aufnehme. Die Frage der Erlaubnisfähigkeit des entsprechenden Gewerbes werde hiervon nicht erfasst. Es gehe auch nicht um die Vermittlung von Sportwetten an ein bestimmtes Unternehmen, sondern zunächst nur darum, eine bestimmte Gewerbetätigkeit anzuzeigen. Ob die Vermittlung von Sportwetten an ein bestimmtes, in Deutschland nicht konzessioniertes Unternehmen zulässig sei, sei demgegenüber eine andere Frage. Dementsprechend hätten andere Bundesländer inzwischen ihre Rechtsauffassung geändert und nähmen entsprechende Gewerbeanzeigen entgegen. Es werde daher gebeten, ihr die Gewerbeanzeige nunmehr binnen einer Woche zu bescheinigen.
Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2005 legte die Klägerin einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vor, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Verweigerung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO auf Fälle beschränkt sei, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar sei, dass das angezeigte Gewerbe generell nicht zulässig sei. Bereits die rund 27.000 Wettannahmestellen für die Staatliche Lotteriegesellschaft machten indessen deutlich, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten nicht um eine ausnahmslos verbotene Tätigkeit handeln könne. Insofern habe sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Empfangsbescheinigung.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2005 wurde unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.12.2005 in einer Parallelsache - 4 K 3339/05 -, demzufolge Gewerbeanzeigen zu bestätigen seien, um eine umgehende Entgegennahme der Gewerbeanzeige gebeten.
Unter dem 22.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie vor Rechtskraft des übersandten Urteils keinen Grund sehe, ihre Rechtsauffassung zu ändern.
Am 23.01.2006 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Hierzu hat sie im Wesentlichen noch vortragen lassen, dass die nach § 15 Abs. 1 GewO zu erteilende Empfangsbescheinigung dem Gewerbetreibenden Gewissheit gebe, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen sei; auch werde ihm der Nachweis ermöglicht, tatsächlich eine Anzeige erstattet zu haben. Eine weitergehende Bedeutung komme der Bescheinigung nicht zu. Zurückgewiesen werden dürfe eine Gewerbeanzeige nur dann, wenn diese entweder unvollständig oder formell fehlerhaft sei oder es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein selbständiges Gewerbe handele. Dies sei lediglich der Fall, wenn eine generell verbotene Tätigkeit ausgeübt werden solle. Auch die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten genieße indes grundrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das von ihr ausgeübte Gewerbe wäre selbst dann nicht generell verboten, wenn das im Bereich der Sportwetten geltende Staatsmonopol nicht verfassungs- und europarechtswidrig sein sollte, wovon allerdings auszugehen sei. Da ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen aufgrund des Anwendungsvorrangs zu einer Unanwendbarkeit des § 284 StGB führe, könne auch insofern von einer generell verbotenen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass das Veranstalten bzw. Vermitteln von Glücksspiel für Private in Baden-Württemberg generell verboten sei; dies sei inzwischen nicht nur durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, sondern auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 bestätigt worden. Auch eine Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts sei nicht ersichtlich. Gemäß § 5 Abs. 4 des Lotteriestaatsvertrags sei für die hier in Rede stehende Art von Glücksspielen eine Erlaubniserteilung an nichtstaatliche Betreiber generell nicht möglich. Insofern stehe schon kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung in Rede. Wenn die begehrte Bescheinigung auch keine Erlaubnis ersetze, erwecke sie doch den unzutreffenden Anschein einer legalen Gewerbeausübung, den es zu vermeiden gelte. Dies gelte umso mehr, als damit zu rechnen sei, dass eine Entgegennahme der Anzeige ihr in einem späteren Untersagungsverfahren als widersprüchliches Verhalten ausgelegt werde.
10 
Mit Urteil vom 09.06.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Empfang ihrer Gewerbeanzeige zu bescheinigen. Dies wurde unter Bezugnahme auf das bereits am 01.12.2005 ergangene Urteil in der Parallelsache damit begründet, dass der Klägerin auch die erforderliche Klagebefugnis zur Seite stehe; so werde die Empfangsbescheinigung im Interesse des Gewerbetreibenden erteilt. Diese habe die Funktion, ihm die Möglichkeit zu geben, jederzeit - auch im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO - die ordnungsgemäße Anzeigeerstattung nachzuweisen. Die Klägerin habe nach § 15 Abs. 1 GewO auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Empfangsbescheinigung. Da die formellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht in Frage gestellt worden seien, wäre die Beklagte nur dann berechtigt gewesen, die Bescheinigung hierüber zu verweigern, wenn die angezeigte Tätigkeit schon kein Gewerbe darstellte oder aber keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden solle. Zwar sei allgemein anerkannt, dass die Empfangsbescheinigung auch dann verweigert werden dürfe, wenn eine generell unerlaubte Tätigkeit angezeigt werde, wobei es sich dann begrifflich schon um kein Gewerbe handelte, doch finde im Anzeigeverfahren keine Prüfung statt, ob der Gewerbetreibende zur Ausübung des angezeigten Gewerbes berechtigt sei. Von einem generell und ausnahmslos verbotenen Gewerbe könne bei der Veranstaltung von Glücksspielen jedoch nicht ausgegangen werden, wie sich bereits den §§ 14 Abs. 2, 33h GewO entnehmen lasse. Insofern könne offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen Regelungen des Gemeinschaftsrechts auf die Handhabung des Erlaubnistatbestandes hätten bzw. ob die aktuelle Monopolisierung mit Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Übrigen bestätigt, dass auch die hier in Rede stehende Tätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle. Da die Erteilung einer Eingangsbestätigung gesetzlich vorgesehen und vorgeschrieben sei und nach allgemeiner Verwaltungspraxis auf dem ersten Durchschlag des Vordrucks vorgenommen werde, könne der Klägerin auch nicht mit der Erwägung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, dass bereits aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 12.10.2005 hinreichend dokumentiert sei, dass sie eine Anzeige abgesandt habe.
11 
Gegen das ihr am 14.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.07.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Diese ist am 12./24.07.2006 damit begründet worden, dass sie berechtigt sei, die begehrte Empfangsbescheinigung zu verweigern, da es sich um die Anzeige einer generell nicht erlaubten Tätigkeit handele. Dies sei ohne weitere Prüfung bereits aufgrund der Angabe „Sportwettvermittlung“ in Feld Nr. 15 der Gewerbe-Anmeldung ersichtlich. Eine „gewerberechtliche Legalisierung“ verbiete sich schon deshalb, weil der Klägerin letztlich keine Erlaubnis erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn sie den Empfang der Anzeige gleichwohl zu bescheinigen hätte. Im Übrigen sei auch ohne die Übersendung einer Empfangsbescheinigung der mit einer solchen verfolgte Zweck erreicht. Insofern fehle der Klägerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2006 - 4 K 639/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen noch vor, dass spätestens mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 geklärt sei, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten um einen legitimen und im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anerkannten Beruf handele. Danach handele es sich ersichtlich nicht um eine grundsätzlich unzulässige Tätigkeit, welche zur Verweigerung der Empfangsbescheinigung berechtige. Die Vermittlung von Sportwetten könne schon deshalb nicht pauschal als illegal angesehen werden, da auch die Betreiber zahlreicher Lottoannahmestellen, die Sportwetten an die staatlich konzessionierten Veranstalter vermittelten, andernfalls illegal und rechtswidrig handelten. Im Übrigen bewirke die Beklagte mit ihrem Verhalten exakt das Gegenteil dessen, was Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige sei.
17 
Mit Verfügung vom 23.10.2006 wurde der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten untersagt. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2006 - 4 K 4267/06 - die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederhergestellt; die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 06.02.2007 - 6 S 108/07 - zurückgewiesen worden.
18 
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung einer Bescheinigung über die erstattete Gewerbeanzeige zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie die Aufnahme des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ zum 01.10.2005 angezeigt hat.
20 
Die hierauf gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) bedurfte es nicht. Die begehrte Bescheinigung dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10); eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (vgl. Friauf/Heß, GewO , § 15 Rn. 4; Erlass des Wirtschaftsministeriums v. 09.09.2004 - 1.4412.2/ 112 -; a.A. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO <2006>, § 15 Rn. 7; Tettinger/Wank, GewO, 7. A. 2004, § 15 Rn. 6).
21 
Für die Erhebung der Klage steht der Klägerin auch das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -). Ein Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung besteht schon deshalb fort, weil auch bei einer entsprechenden Auslegung der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO) und eines Verstoßes gegen ihre Pflichten als Gewerbetreibende (vgl. § 35 Abs. 1 GewO) nicht gänzlich ausgeräumt wäre. Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO stellt bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO ein ordnungswidriges Verhalten dar. Das vorerwähnte Schreiben der Beklagten, mit dem allenfalls der Zeitpunkt des Eingangs der Gewerbeanzeige bestätigt wäre, sagt indes nichts darüber aus, ob auch die darüber hinausgehenden Anforderungen erfüllt sind.
22 
Ebenso wenig ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneine, weil der Klägerin inzwischen die (weitere) Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - untersagt wurde; denn insoweit hat das Verwaltungsgericht mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 20.12.2006 die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederhergestellt.
23 
Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch in der Sache einen - bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) erloschenen - Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung.
24 
Nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem Gewerbetreibenden bei Eröffnung des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes dessen Anzeige an die Gemeinde als hierfür zuständige Behörde (vgl. §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 GewOZuVO), die hierauf gemäß § 15 Abs. 1 GewO innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige zu bescheinigen hat. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch (vgl. Friauf/Heß, a.a.O., § 15 Rn. 4; Tettinger/Wank, a.a.O., § 15 Rn. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.).
25 
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 GewO gilt die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung - auch für den Fall des Handels mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für den Betrieb von Wettannahmen aller Art. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf dem Änderungsgesetz vom 05.02.1960 (BGBl. I S. 61) beruht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149; Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 49 sowie BT-Drucks. III/318 S.14), steht diese in systematischem Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf den Vertrieb von Lotterielosen nur insoweit Anwendung findet, als das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen enthält, und dient dem Zweck, den in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Geltung der Gewerbeordnung ausgenommenen Handel mit Lotterielosen zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu unterwerfen. Die insoweit einschlägige Formulierung in § 14 Abs. 2 GewO weicht allerdings teilweise von der in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ab, geht insbesondere über diese insoweit hinaus, als in § 14 Abs. 2 GewO als anzeigepflichtiges Gewerbe - neben dem Handel mit Lotterielosen - auch Wettannahmen aller Art genannt werden, die in § 6 Abs. 2 GewO keine (ausdrückliche) Erwähnung finden. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, ob insbesondere im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 2 GewO die bloße Erwähnung des Handels mit Lotterielosen genügt hätte, wie Marcks (a.a.O., § 14 Rn. 49) annimmt, kann hier dahinstehen. Denn § 14 Abs. 2 GewO ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass sich die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO - auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen bezieht, da nach dem Sprachgebrauch des damaligen Gesetzgebers - wie sich aus den Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die zivilrechtliche Literatur ausdrücklich ergibt (vgl. BT-Drucks. III/318 S. 14) -, der Begriff „Vertrieb von Lotterielosen“ auch die Wettannahmestellen erfasst (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O., Rn. 39).
26 
Für die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO gilt allerdings - nicht anders als bei Abs. 1 -, dass diese an den Begriff des Gewerbes in § 1 GewO anknüpft und damit zur Voraussetzung hat, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, GewArch 1993, 196). Dies ist nicht der Fall, wenn die angezeigte Tätigkeit auf eine generell verbotene, bzw. sozial unwertige, den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufende Betätigung hinausläuft (vgl. hierzu Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 13; Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 33, 35). Die rechtliche Beurteilung hierüber obliegt - innerhalb des relativ kurzen Zeitraums von drei Tagen - zwar zunächst der Verwaltungsbehörde, die die Anzeige entgegengenommen hat. Hierbei sind jedoch die in der Rechtsordnung vorgegebenen objektiven Maßstäbe zu Grunde zu legen. Dass, wie die Beklagte meint, bei der rechtlichen Einschätzung vorrangig auf den Empfängerhorizont, mithin auf die Beurteilung der die Anzeige entgegennehmenden Behörde abzustellen sei, trifft daher so nicht zu.
27 
Im Falle der Klägerin besteht keine Veranlassung, die von ihr angezeigte gewerbliche Betätigung von vornherein aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung auszuscheiden, zumal bei der Entscheidung darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit als verboten bzw. sozial unwertig einzustufen ist, auf die Tätigkeit als solche und nicht nur auf eine bestimmte Ausübungsform abzustellen ist (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 34). Denn die geltende Rechtsordnung kennt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) festgestellt hat, die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung (vgl. auch § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004 ). Für den Teilbereich der Pferdewetten sind schließlich aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (i.d.F. des Gesetzes vom 24.08.2002, BGBl. I S. 2412) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen (i.d.F. vom 21.08.2002, BGBl. I S. 3322) Sportwetten bundesrechtlich zugelassen und der Beruf des Buchmachers auch privaten Veranstaltern von Sportwetten eröffnet. Zudem ist in Einzelfällen durch Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zumindest mit Wirkung innerhalb der ehemaligen DDR (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.) auch allgemein die Möglichkeit zur Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten eröffnet worden. Hiervon abgesehen geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) diese Ansicht geteilt. Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 18/06-; Schleswig-Holst. OVG , Beschl. v. 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -). Die hierauf abzielende Tätigkeit der Klägerin kann danach nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139). Eine Feststellung dahin, dass Annahme und Vermittlung von Sportwetten generell und ausnahmslos verboten oder sozial unwertig seien und eine Betätigung dieser Art den Bestimmungen der Gewerbeordnung von vornherein nicht unterfiele, lässt sich sonach nicht treffen, zumal nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Eindeutigkeit.
28 
Der vorgenannten Einschätzung, dass die von der Klägerin angezeigte Betätigung nicht generell und ausnahmslos verboten sei, entspricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17.05.2002, BGBl. I S. 715) im Rennwett- und Lotteriegesetz (vgl. § 17) für im Inland veranstaltete öffentliche Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten nach diesem Gesetz sind, einen eigenen Steuertatbestand und insoweit auch eine spezielle Anzeigepflicht des Veranstalters (vgl. § 31a der Ausführungsbestimmungen) und der die Erlaubnis erteilenden Behörde geschaffen hat.
29 
Hiernach war die Beklagte nicht befugt, der Klägerin - entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 GewO - die Erteilung einer (ordnungsgemäßen) Bescheinigung über ihre Anzeige des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ vorzuenthalten. Ob die Beklagte zur Erteilung der begehrten Bescheinigung bereits deshalb verpflichtet gewesen wäre, weil die beabsichtigte Gewerbeausübung in der Anzeige nur allgemein umschrieben war und auch eine Auslegung dahin zuließ, dass - was insoweit unbedenklich wäre (vgl. § 14 LottStV) - eine Vermittlung von Sportwetten an den (im Staatslotteriegesetz allein vorgesehenen) öffentlich-rechtlichen Veranstalter beabsichtigt sei, kommt es danach nicht mehr an. Denn selbst wenn man, was nach den Umständen nahe lag, die Gewerbeanzeige - wie die Beklagte - dahin verstünde, dass sie sich ausschließlich auf die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter bezog, kann aus den genannten Gründen nicht von vornherein von einer generell unerlaubten bzw. sozial unwertigen Betätigung gesprochen werden.
30 
Der von der Beklagten noch geltend gemachte Umstand, dass es den unzutreffenden Anschein einer legalen Gewerbeausübung zu vermeiden gelte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solcher Rechtsschein, wie er auch im Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 09.09.2004 (a.a.O.) befürchtet wird, wird allein durch die Bescheinigung über die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige ersichtlich nicht erzeugt. Vielmehr dient die Anzeigepflicht für die beabsichtigte Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit u. a. gerade dazu, bei deren Unzulässigkeit entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen. Im übrigen ist die Behörde bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nicht gehindert, diese Rechtslage in einem der Bescheinigung beigefügten Hinweis nochmals ausdrücklich zu verdeutlichen, was in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 01.07.2004 (GABl. S. 576) unter Ziff. 6.3 auch vorgesehen ist.
31 
Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -; Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist. Denn das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005 erfüllt - wie ausgeführt - schon nicht die formalen Anforderungen der in § 15 Abs. 1 GewO vorgeschriebenen Bescheinigung. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte nicht den für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (a.a.O.) vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, da es sich insoweit um keine normative Regelung handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2007, a.a.O.). Das Schreiben erfüllt indessen, wie bereits dargelegt, auch inhaltlich nicht die an eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 GewO zu stellenden Anforderungen, welche sich - aufgrund des insoweit bestehenden systematischen Zusammenhangs - aus § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO ergeben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung einer Bescheinigung über die erstattete Gewerbeanzeige zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie die Aufnahme des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ zum 01.10.2005 angezeigt hat.
20 
Die hierauf gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) bedurfte es nicht. Die begehrte Bescheinigung dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10); eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (vgl. Friauf/Heß, GewO , § 15 Rn. 4; Erlass des Wirtschaftsministeriums v. 09.09.2004 - 1.4412.2/ 112 -; a.A. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO <2006>, § 15 Rn. 7; Tettinger/Wank, GewO, 7. A. 2004, § 15 Rn. 6).
21 
Für die Erhebung der Klage steht der Klägerin auch das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -). Ein Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung besteht schon deshalb fort, weil auch bei einer entsprechenden Auslegung der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO) und eines Verstoßes gegen ihre Pflichten als Gewerbetreibende (vgl. § 35 Abs. 1 GewO) nicht gänzlich ausgeräumt wäre. Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO stellt bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO ein ordnungswidriges Verhalten dar. Das vorerwähnte Schreiben der Beklagten, mit dem allenfalls der Zeitpunkt des Eingangs der Gewerbeanzeige bestätigt wäre, sagt indes nichts darüber aus, ob auch die darüber hinausgehenden Anforderungen erfüllt sind.
22 
Ebenso wenig ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneine, weil der Klägerin inzwischen die (weitere) Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - untersagt wurde; denn insoweit hat das Verwaltungsgericht mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 20.12.2006 die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederhergestellt.
23 
Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch in der Sache einen - bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) erloschenen - Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung.
24 
Nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem Gewerbetreibenden bei Eröffnung des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes dessen Anzeige an die Gemeinde als hierfür zuständige Behörde (vgl. §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 GewOZuVO), die hierauf gemäß § 15 Abs. 1 GewO innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige zu bescheinigen hat. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch (vgl. Friauf/Heß, a.a.O., § 15 Rn. 4; Tettinger/Wank, a.a.O., § 15 Rn. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.).
25 
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 GewO gilt die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung - auch für den Fall des Handels mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für den Betrieb von Wettannahmen aller Art. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf dem Änderungsgesetz vom 05.02.1960 (BGBl. I S. 61) beruht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149; Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 49 sowie BT-Drucks. III/318 S.14), steht diese in systematischem Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf den Vertrieb von Lotterielosen nur insoweit Anwendung findet, als das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen enthält, und dient dem Zweck, den in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Geltung der Gewerbeordnung ausgenommenen Handel mit Lotterielosen zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu unterwerfen. Die insoweit einschlägige Formulierung in § 14 Abs. 2 GewO weicht allerdings teilweise von der in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ab, geht insbesondere über diese insoweit hinaus, als in § 14 Abs. 2 GewO als anzeigepflichtiges Gewerbe - neben dem Handel mit Lotterielosen - auch Wettannahmen aller Art genannt werden, die in § 6 Abs. 2 GewO keine (ausdrückliche) Erwähnung finden. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, ob insbesondere im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 2 GewO die bloße Erwähnung des Handels mit Lotterielosen genügt hätte, wie Marcks (a.a.O., § 14 Rn. 49) annimmt, kann hier dahinstehen. Denn § 14 Abs. 2 GewO ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass sich die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO - auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen bezieht, da nach dem Sprachgebrauch des damaligen Gesetzgebers - wie sich aus den Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die zivilrechtliche Literatur ausdrücklich ergibt (vgl. BT-Drucks. III/318 S. 14) -, der Begriff „Vertrieb von Lotterielosen“ auch die Wettannahmestellen erfasst (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O., Rn. 39).
26 
Für die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO gilt allerdings - nicht anders als bei Abs. 1 -, dass diese an den Begriff des Gewerbes in § 1 GewO anknüpft und damit zur Voraussetzung hat, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, GewArch 1993, 196). Dies ist nicht der Fall, wenn die angezeigte Tätigkeit auf eine generell verbotene, bzw. sozial unwertige, den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufende Betätigung hinausläuft (vgl. hierzu Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 13; Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 33, 35). Die rechtliche Beurteilung hierüber obliegt - innerhalb des relativ kurzen Zeitraums von drei Tagen - zwar zunächst der Verwaltungsbehörde, die die Anzeige entgegengenommen hat. Hierbei sind jedoch die in der Rechtsordnung vorgegebenen objektiven Maßstäbe zu Grunde zu legen. Dass, wie die Beklagte meint, bei der rechtlichen Einschätzung vorrangig auf den Empfängerhorizont, mithin auf die Beurteilung der die Anzeige entgegennehmenden Behörde abzustellen sei, trifft daher so nicht zu.
27 
Im Falle der Klägerin besteht keine Veranlassung, die von ihr angezeigte gewerbliche Betätigung von vornherein aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung auszuscheiden, zumal bei der Entscheidung darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit als verboten bzw. sozial unwertig einzustufen ist, auf die Tätigkeit als solche und nicht nur auf eine bestimmte Ausübungsform abzustellen ist (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 34). Denn die geltende Rechtsordnung kennt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) festgestellt hat, die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung (vgl. auch § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004 ). Für den Teilbereich der Pferdewetten sind schließlich aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (i.d.F. des Gesetzes vom 24.08.2002, BGBl. I S. 2412) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen (i.d.F. vom 21.08.2002, BGBl. I S. 3322) Sportwetten bundesrechtlich zugelassen und der Beruf des Buchmachers auch privaten Veranstaltern von Sportwetten eröffnet. Zudem ist in Einzelfällen durch Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zumindest mit Wirkung innerhalb der ehemaligen DDR (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.) auch allgemein die Möglichkeit zur Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten eröffnet worden. Hiervon abgesehen geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) diese Ansicht geteilt. Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 18/06-; Schleswig-Holst. OVG , Beschl. v. 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -). Die hierauf abzielende Tätigkeit der Klägerin kann danach nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139). Eine Feststellung dahin, dass Annahme und Vermittlung von Sportwetten generell und ausnahmslos verboten oder sozial unwertig seien und eine Betätigung dieser Art den Bestimmungen der Gewerbeordnung von vornherein nicht unterfiele, lässt sich sonach nicht treffen, zumal nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Eindeutigkeit.
28 
Der vorgenannten Einschätzung, dass die von der Klägerin angezeigte Betätigung nicht generell und ausnahmslos verboten sei, entspricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17.05.2002, BGBl. I S. 715) im Rennwett- und Lotteriegesetz (vgl. § 17) für im Inland veranstaltete öffentliche Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten nach diesem Gesetz sind, einen eigenen Steuertatbestand und insoweit auch eine spezielle Anzeigepflicht des Veranstalters (vgl. § 31a der Ausführungsbestimmungen) und der die Erlaubnis erteilenden Behörde geschaffen hat.
29 
Hiernach war die Beklagte nicht befugt, der Klägerin - entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 GewO - die Erteilung einer (ordnungsgemäßen) Bescheinigung über ihre Anzeige des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ vorzuenthalten. Ob die Beklagte zur Erteilung der begehrten Bescheinigung bereits deshalb verpflichtet gewesen wäre, weil die beabsichtigte Gewerbeausübung in der Anzeige nur allgemein umschrieben war und auch eine Auslegung dahin zuließ, dass - was insoweit unbedenklich wäre (vgl. § 14 LottStV) - eine Vermittlung von Sportwetten an den (im Staatslotteriegesetz allein vorgesehenen) öffentlich-rechtlichen Veranstalter beabsichtigt sei, kommt es danach nicht mehr an. Denn selbst wenn man, was nach den Umständen nahe lag, die Gewerbeanzeige - wie die Beklagte - dahin verstünde, dass sie sich ausschließlich auf die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter bezog, kann aus den genannten Gründen nicht von vornherein von einer generell unerlaubten bzw. sozial unwertigen Betätigung gesprochen werden.
30 
Der von der Beklagten noch geltend gemachte Umstand, dass es den unzutreffenden Anschein einer legalen Gewerbeausübung zu vermeiden gelte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solcher Rechtsschein, wie er auch im Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 09.09.2004 (a.a.O.) befürchtet wird, wird allein durch die Bescheinigung über die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige ersichtlich nicht erzeugt. Vielmehr dient die Anzeigepflicht für die beabsichtigte Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit u. a. gerade dazu, bei deren Unzulässigkeit entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen. Im übrigen ist die Behörde bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nicht gehindert, diese Rechtslage in einem der Bescheinigung beigefügten Hinweis nochmals ausdrücklich zu verdeutlichen, was in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 01.07.2004 (GABl. S. 576) unter Ziff. 6.3 auch vorgesehen ist.
31 
Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -; Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist. Denn das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005 erfüllt - wie ausgeführt - schon nicht die formalen Anforderungen der in § 15 Abs. 1 GewO vorgeschriebenen Bescheinigung. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte nicht den für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (a.a.O.) vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, da es sich insoweit um keine normative Regelung handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2007, a.a.O.). Das Schreiben erfüllt indessen, wie bereits dargelegt, auch inhaltlich nicht die an eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 GewO zu stellenden Anforderungen, welche sich - aufgrund des insoweit bestehenden systematischen Zusammenhangs - aus § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO ergeben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

(2)1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht.2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
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Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
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Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
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1 Million DM einwerben können.
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Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
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Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
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Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
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Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
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Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
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Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
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Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
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Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
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den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
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den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
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Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
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Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
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festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
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Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
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Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine nicht rechtsfähige Stiftung, Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sein kann und ob ihr ein laufender Gewinnanteil sowie ein Veräußerungsgewinn zuzurechnen sind.

2

Die Namensgeber der Stiftung, die Eheleute AA und AB, verfügten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 17. November 1980, Alleinerbe solle ihr Sohn AC als Vorerbe und der überlebende Ehegatte als Nacherbe werden. Für den Fall, dass diese Nacherbschaft nicht eintrete, wurde der … e.V. (eV) als weiterer Nacherbe eingesetzt. Ziffer 3 des Testaments ("Auflagen an den Stifterverband") hatte folgenden Wortlaut:

3

"(1)     Wenn die Erbschaft an den eV fällt, so ist dieser verpflichtet, das nach Erfüllung der Vermächtnisse und Zahlung der Erbschaftssteuer verbleibende Vermögen in eine treuhänderische Stiftung einzubringen.

4

(2) Sollte der eV aus besonderen Gründen das Vermögen nicht in eine treuhänderische Stiftung übernehmen können, so soll er es auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, die wir für diesen Fall hiermit errichten; ggf. soll der eV eine solche Stiftung selbst errichten und das Vermögen auf diese übertragen. Auch eine solche rechtsfähige Stiftung soll dann vom eV verwaltet werden.

5

(3) Die Stiftung soll den Namen tragen:

… Stiftung

6

(4) Das Stiftungsvermögen soll nach Möglichkeit erhalten bleiben und die Erträge für die im Statut festgelegten Zwecke verwendet werden.

7

(5) Für die Verwaltung der Stiftung soll das in Anlage 1 beigefügte Statut gelten. Der wesentliche Inhalt dieses Statuts soll auch für eine rechtsfähige Stiftung gelten; der Testamentsvollstrecker (ersatzweise eV) soll berechtigt sein, die Satzung in jeder Weise zu ändern, wenn dadurch der Stiftungszweck bestmöglich erreicht wird."

8

Nach dem beigefügten Statut sollten zur Förderung und Unterstützung von SOS-Kinderdörfern in Deutschland etwa 30 %, für Zwecke des Tierschutzes in Europa weitere 30 % und der verbleibende Teil der Erträge der Förderung der Kunst, Kunstpflege und der Kunstwissenschaft, in erster Linie zur Bereicherung des … Museums, dienen.

9

Über den Nachlass wurde auch für die Nacherbfälle eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

10

AB war zu Lebzeiten als Kommanditistin an der B-KG in Höhe von 1,58 % beteiligt. Die B-KG war auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik tätig. Der Kommanditvertrag (Gesellschaftsvertrag) der B-KG enthielt in §§ 18, 19 --auszugsweise-- folgende Regelung:

11

"§ 18 (Übergang und Auszahlung von Kapitaleinlagen)

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligungsrechte an einen anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft zu veräußern. Die Übertragung an künftige Erben ist zulässig. Die Übertragung an andere Personen, ebenso die Verpfändung, ist unzulässig.

12

Die Übertragung an juristische Personen deutschen Rechts ist mit Zustimmung der Gesellschaftervertretung zulässig, sofern an dieser juristischen Person ausschließlich Gesellschafter oder künftige Erben von Gesellschaftern oder die Gesellschaft selbst beteiligt sind. Ist eine juristische Person einmal Gesellschafter geworden, so ruhen sämtliche ihr zustehenden Rechte aus ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, wenn und solange an der juristischen Person direkt oder indirekt --sei es auch nur durch wie immer geartete Verschachtelungen-- eine Beteiligung von Personen besteht, die nicht Gesellschafter, künftige Erben von Gesellschaftern oder die Gesellschaft selbst sind.

13

(2) Bei jeder Verkaufsabsicht besteht ein Vorkaufsrecht in folgender Reihenfolge (...)

14

§ 19 (Tod eines Gesellschafters)

(1) Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt. (...)

15

Die Erben können, soweit sie Kommanditisten sind, sich bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen, der Gesellschaftervertretung genehmen Treuhänder vertreten lassen, der der Gesellschaft gegenüber als alleiniger Kommanditist gilt und der sich intern mit den übrigen Gesellschaftern auseinandersetzen muss. (...)"

16

Anlässlich einer Veränderung der Gesellschafterstruktur bei der B-KG im November 1981 richtete die C-GmbH, die mittelbar Gesellschafterin der B-KG war, an die Partner eines bereits im Jahr 1968 abgeschlossenen Gemeinschaftsvertrags über die regelmäßige Übertragung von Kommanditanteilen (Gemeinschaftsvertrag) einen sog. Cover Letter, der zur "Übertragbarkeit von B-Anteilen bei Erbfolge" folgende Formulierung enthielt:

17

"Es besteht Einvernehmen, dass die Zulässigkeit der Übertragung von (B-KG)-Anteilen nach § 18 Ziffer 1 Satz 2 des Kommanditvertrags sich nur auf künftige gesetzliche Erben bezieht. Die Gesellschafter werden jedoch einer Übertragung an eine andere Person, die ein Gesellschafter zum Erben eingesetzt hat, zustimmen, es sei denn, dass berechtigte Interessen oder das Ansehen des Unternehmens gefährdet werden."

18

Mit diesem Schreiben erklärte u.a. die B-KG zugleich im Namen und in Vollmacht ihrer Gesellschafter ihr Einverständnis.

19

Nachdem AB am 20. Februar 1987 verstorben war, verstarb am 19. September 1987 auch der Vorerbe AC bei einem Unfall. AA schlug am 28. Oktober 1987 die Nacherbschaft aus.

20

Aufgrund des Gemeinschaftsvertrags wurde am 9. November 1987 die Kommanditbeteiligung der verstorbenen AB mit einer über den Tod hinaus gültigen notariellen Generalvollmacht von AA an die Mehrheitsgesellschafterin der B-KG mit wirtschaftlichem Übergang zum 10. November 1987 veräußert. Der Kaufpreis beruhte auf einer bereits im Gemeinschaftsvertrag vereinbarten Preisermittlungsformel. Die Anmeldung des Übergangs der Anteile zum Handelsregister erfolgte am 10. November 1987.

21

Nach Überarbeitung des Gründungsstatuts der Klägerin, die auch eine Änderung des Stiftungszwecks beinhaltete und insoweit nunmehr die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vor allem der kunstwissenschaftlichen Forschung, bezeichnete, wurde dieses am 20. November 1987 von den Testamentsvollstreckern und dem eV unterzeichnet, von dessen Schatzmeister 10 bis 14 Tage später. Die erste Einzahlung auf das Stiftungskapital erfolgte Anfang Dezember 1987.

22

Am 8. Dezember 1987 wurde die Übertragung der Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen. Im Januar 1990 erlosch die B-KG durch Fusion mit der C-GmbH.

23

Im März 1990 wurde die Klägerin mit Freistellungsbescheid des Finanzamtes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des im Streitjahr geltenden Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) für 1987 und 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.

24

Entsprechend den Angaben in der von der B-KG im Jahre 1989 eingereichten Feststellungserklärung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sodann mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 für die Klägerin "im eV" für 1987 einen Anteil am laufenden Gewinn von … DM ab dem 20. September 1987 und einen Veräußerungsgewinn von … DM bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest.

25

Hiergegen erhob die Klägerin "im eV" unter Hinweis auf ihre Freistellung von der Körperschaftsteuer Einspruch. Der Einspruch wurde ausdrücklich und "höchst vorsorglich" auch im Namen und im Auftrag des eV eingelegt. Das FA erließ am 2. Januar 1996 einen geänderten Feststellungsbescheid, in welchem die Klägerin (ohne Zusatz "im eV") als Feststellungsbeteiligte angeführt wurde. Der ihr zugerechnete laufende Gewinn belief sich nunmehr auf … DM und der Veräußerungsgewinn blieb unverändert.

26

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Hessische Finanzgericht (FG) die deswegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. März 2010  11 K 3768/05 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1242) ab.

27

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2005 dahingehend abzuändern, dass der auf die Klägerin entfallende Gewinnanteil mit null festgesetzt wird, hilfsweise das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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Der Senat hat am 2. Mai 2011 beschlossen, Feststellungsbeteiligte nach Maßgabe des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuladen. Bis zum Fristablauf hat kein Feststellungsbeteiligter seine Beiladung beantragt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin als Mitunternehmerin Feststellungsbeteiligte der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der B-KG war und ihr aus dieser Beteiligung ein laufender Gewinn sowie der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zuzurechnen sind.

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1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977 sind nichtrechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland befindet. Mit dem Eintritt der Nacherbschaft war die Klägerin aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft durch AA unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ihr Einkommen war auch nicht i.S. des § 3 Abs. 1 KStG 1977 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern.

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a) Den Begriff der nichtrechtsfähigen (unselbständigen oder fiduziarischen) Stiftung hat der Gesetzgeber weder zivil- noch steuerrechtlich ausdrücklich definiert. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite mit der Auflage zugewendet werden, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637, und vom 29. Januar 2003 I R 106/00, BFHE 201, 287). Zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird ein Träger (Fiduziar) zivilrechtlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens, das er im Rahmen eines Treuhandverhältnisses hält und über das er, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, nur zur Erfüllung des Stiftungsauftrags verfügen kann (vgl. Gosch/Lambrecht, KStG, § 1 Rz 91; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 110). Dass die Klägerin nach diesen Grundsätzen eine nichtrechtsfähige Stiftung aufgrund des Testaments der AB als zugrunde liegendem zivilrechtlichen Stiftungsgeschäft (§§ 1940, 2192 ff., 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) darstellt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streit besteht nur hinsichtlich des Beginns ihrer Steuerpflicht.

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b) Ebenso wenig wie der Begriff der nichtrechtsfähigen Stiftung gesetzlich definiert ist, fehlt es auch an einer gesetzlichen Regelung zum zeitlichen Beginn ihrer Steuerpflicht. Dies entscheidet sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Als maßgeblicher Errichtungsakt kann beispielweise die Verabschiedung einer Satzung, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr oder der Vollzug des Stiftungsgeschäfts in Betracht kommen (vgl. Graffe in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 1 Rz 111; Dieterlen in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 1 Rz 35; R 2 Abs. 4 Satz 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2008; einschränkend Hüttemann in Gocke/Gosch/Lang, Festschrift Franz Wassermeyer 2005, Körperschaftsteuer/Internationales Steuerrecht/Doppelbesteuerung, S. 28, 46). Indem § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977 die nichtrechtsfähige Stiftung unter den Oberbegriff der Zweckvermögen einordnet, muss, weil es auf eine rechtliche Selbständigkeit nicht ankommen kann, das Vermögen wirtschaftlich selbständig sein. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn zunächst das Vermögen aus der Verfügungsmacht des Stifters so ausgeschieden ist, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr vom Willen des Stifters abhängig ist (vgl. allgemein zu nichtrechtsfähigen Zweckvermögen G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 3 KStG Rz 16).

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Nach den Verhältnissen im Streitfall teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass, wenn ein Nacherbe aufgrund eines Testaments, dem ein Stiftungsstatut als Anlage beigefügt ist, zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung verpflichtet ist, die Steuerpflicht bereits mit Eintritt des Nacherbfalls beginnt. Denn bereits mit Eintritt des Nacherbfalls bestand die Verpflichtung der Klägerin, den Nachlass nur für die von der Stifterin AB vorgegebenen Zwecke zu verwenden. Es kommt dann steuerrechtlich weder auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder eine Wahrscheinlichkeit der Annahme der Nacherbschaft noch auf eine konkrete Mittelzuführung oder eine Unterzeichnung des Statuts an. Zudem hat sich die Klägerin mittels der ihr zuzurechnenden Beteiligung an der B-KG und der Veräußerung der Kommanditbeteiligung geschäftlich betätigt, so dass auch aus diesem Grund die Körperschaftsteuerpflicht begonnen hat und sie Beteiligte einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung --AO--) werden konnte.

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Ohne Erfolg wendet die Revision ein, Stiftungsvermögen und Nachlass seien nicht identisch gewesen. Soweit nach den Vorstellungen des eV und der Erblasserin jegliches Vermögen, das kein Geldvermögen ist, zur Förderung der Stiftungszwecke ungeeignet gewesen sei, ändert diese subjektive Vorstellung nichts daran, dass der eV das Vermögen der AB geerbt hat. Dass der Testamentsvollstrecker dementsprechend nach dem Vortrag der Klägerin Vermögen veräußert und den Erlös auf die Stiftungskonten eingezahlt hat, steht der steuerrechtlichen Zuordnung nicht entgegen.

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c) Soweit sich der eV mit der Unterzeichnung des Gründungsstatuts über die von der Stifterin AB festgelegten Stiftungszwecke und der mit ihnen einhergehenden Zweckbindung hinweggesetzt hat, kann der Senat offenlassen, ob dies, wie das FG meint, noch von der testamentarisch eingeräumten Gestaltungsfreiheit zu Satzungsänderungen gedeckt ist. An der Identität der Klägerin und ihrer subjektiven Steuerpflicht hat sich hierdurch jedenfalls nichts geändert.

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d) Der Anerkennung als nichtselbständige Stiftung steht das Erfordernis einer getrennten Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht entgegen. Aufgrund der von AB erteilten Vollmacht, konnte AA nach den Feststellungen des FG die Kommanditbeteiligung zivilrechtlich mit Wirkung für den eV als Nacherben veräußern. Gerade diese Veräußerung zeigt, dass die Kommanditbeteiligung von dem sonstigen Vermögen des eV hinreichend getrennt war. Dies ermöglicht in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige Zuordnung der Erträge.

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2. Der eV ist mit Eintritt des Nacherbfalls zivilrechtlich Kommanditist geworden; die Klägerin ist steuerrechtlich als Mitunternehmerin der B-KG zu qualifizieren.

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a) Das FG hat den Gesellschaftsvertrag der B-KG unter Berücksichtigung des Cover Letters dahingehend ausgelegt, dass die Einschränkungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags zur Übertragung eines KG-Anteils keine Auswirkung auf die in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gesondert geregelte Fortsetzung der Gesellschaft mit dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben eines Gesellschafters als Kommanditisten hat. An dieses Vertragsverständnis ist der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Auslegung durch das FG ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und missachtet weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze (zur Bindung an eine Vertragsauslegung vgl. Senatsurteile vom 4. April 2007 I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631; vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, und vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, m.w.N.). Sie verstößt weder gegen den eindeutigen Wortlaut des Vertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 17, 18/10, BFH/NV 2011, 452) noch steht ihr die im Cover Letter gewählte Überschrift zu Ziffer 5 "Übertragbarkeit von B-Anteilen bei Erbfolge" entgegen. Die Überschrift kann dahingehend verstanden werden, dass sie nur die Erheblichkeit der Erbfolge bei Übertragungen beschreibt. Sie zwingt nicht, wie die Revision meint, zur Annahme des Ausschlusses bestimmter testamentarischer Erben als Rechtsnachfolger in die Kommanditbeteiligung.

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b) Die Klägerin war nach dem Eintritt des Nacherbfalls bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Kommanditbeteiligung steuerrechtlich Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

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Mitunternehmer ist grundsätzlich der Gesellschafter, der sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführer, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesellschaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214; Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

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Zwar wurde zivilrechtlich durch den Erbfall der eV Kommanditist. Dennoch ist steuerrechtlich die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen, da der eV nur als Treuhänder nach Maßgabe des Stiftungsauftrags über das Stiftungsvermögen verfügen durfte (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 AO).

43

Sofern die Mitunternehmerinitiative der Klägerin, die im Außenverhältnis durch den eV auszuüben war, nach den tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt war, wird ihre Mitunternehmerstellung nicht berührt. Das FG hat dazu --für den Senat wiederum bindend nach § 118 Abs. 2 FGO-- festgestellt, dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags der B-KG Erben, soweit sie Kommanditisten sind, sich bei der Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte nur durch einen gemeinsamen, der Gesellschaftervertretung genehmen Treuhänder vertreten lassen können, der der Gesellschaft gegenüber als alleiniger Kommanditist gilt und der sich intern mit den übrigen Gesellschaftern auseinandersetzen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch eine gemeinsame Ausübung der Gesellschafterrechte über einen Treuhänder die Annahme einer Mitunternehmerinitiative. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht bereits die Möglichkeit einer solchen mittelbaren Einflussnahme aus (vgl. zur Einflussnahme über einen Beirat Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148). Die zivilrechtlich dem eV zustehenden Rechte als Kommanditisten werden durch diese Regelung jedenfalls nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern können, ggf. in Absprache mit anderen Kommanditisten, mittels des Treuhänders ausgeübt werden. Unerheblich ist auch, ob dieser nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmende Treuhänder tatsächlich bestellt worden ist. Der eV hatte zumindest die Möglichkeit, auf dessen Bestellung zur Ausübung der Gesellschafterrechte hinzuwirken. Damit ist die Mitunternehmerinitiative zwar schwächer ausgebildet als sie es ohne Zwischenschaltung eines Treuhänders wäre, aber sie ist letztlich nicht völlig entfallen. Dem steht auch das Ruhen von Gesellschaftsrechten nach § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags bei Übertragungen an juristische Personen nicht entgegen. Wie das FG im Einklang mit dem Wortlaut der Regelung in revisionsrechtlich bindender Weise festgestellt hat, galt dies nicht für die Übertragung der KG-Beteiligung im Wege der Erbfolge.

44

Zutreffend weist das FA in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Einschränkungen bei der Mitunternehmerinitiative durch ein umfassendes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden können, wenn die Mitunternehmerinitiative nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906). Die Revision hat nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin durch ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust der B-KG sowie der stillen Reserven umfassend Mitunternehmerrisiko trug. Auch aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin aufgrund des Gemeinschaftsvertrags oder anderweitiger Abreden keinerlei Risiko getragen hätte. Damit ist die Würdigung des FG, die Klägerin sei Mitunternehmerin gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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3. Den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung hat das FG zu Recht in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt. Die Kommanditbeteiligung stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin dar, auf den sich ihre Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1977 nicht erstreckte.

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a) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 Satz 1 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Nach den Feststellungen des FG war die B-KG auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik und damit gewerblich i.S. des § 15 Abs. 2 EStG tätig. Durch die Erzielung originär gewerblicher Einkünfte, die nicht ausschließlich auf einer gewerblichen Prägung der i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beruhen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858), werden die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449). Dies gilt sowohl für den laufenden Gewinn als auch für den Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; vgl. Gosch/Heger, KStG § 5 Rz 45).

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b) Zu Recht hat das FG die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 13 KStG 1977 versagt.

48

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dazu gehört die Frage, ob zugunsten eines Feststellungsbeteiligten das Buchwertprivileg nach § 13 KStG 1977 zu gewähren ist. Diese Feststellung betrifft die Höhe des Veräußerungsgewinns, worüber bei Mitunternehmeranteilen im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. zur Erfassung von Veräußerungsgewinnen allgemein BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 107/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666, und vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532). Davon gehen auch die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend aus.

49

aa) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, indem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz mit den Teilwerten aufzustellen (§ 13 Abs. 2, Abs. 3 KStG 1977). Der Klägerin kann nicht dahingehend gefolgt werden, dass diese Regelung im Streitfall der Annahme eines Veräußerungsgewinns der Höhe nach entgegensteht. Die Kommanditbeteiligung ist nicht aus dem steuerbefreiten in den steuerpflichtigen Vermögensbereich i.S. eines Wechsels der Steuerpflicht übergegangen, sondern bildete seit ihrer Gründung aufgrund des (Nach-)Erbfalls unmittelbar einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28). Mit dem Zweck der Vorschrift, nur die stillen Reserven, die während der Steuerfreiheit gebildet wurden, endgültig dem steuerfreien Bereich zuzuordnen (vgl. Gosch/Heger, KStG § 13 Rz 25; Schauhoff, Deutsches-Steuerrecht --DStR-- 1996, 366, 368), ist das Begehren der Klägerin nicht vereinbar. Vielmehr musste die Klägerin, wie das FG zutreffend erkannt hat, als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der AB gemäß § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1955 in der im Streitjahr geltenden Fassung (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1977) deren Buchwerte fortführen.

50

bb) Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, der Besteuerung des Veräußerungsgewinns stünde § 13 Abs. 4, Abs. 5 KStG 1977 entgegen.

51

Nach § 13 Abs. 1 KStG 1977 hat eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit wird, auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. Gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1977 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen, wenn die Steuerbefreiung aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 beginnt und die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ausschließlich und unmittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung dient. Bei nur teilweiser Steuerbefreiung gilt dies nur für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 5 KStG 1977).

52

Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veräußerung der Kommanditbeteiligung erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil nach der dem Testament beigefügten Anlage mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen SOS-Kinderdörfer, der Tierschutz sowie die Kunst, die Kunstpflege und die Kunstwissenschaft gefördert werden sollten. Soweit das spätere Gründungsstatut die Förderung von Wissenschaft und Forschung, vor allem der kunstwissenschaftlichen Forschung benannte, entfaltet diese Neubestimmung der Zwecke keine mit § 84 BGB vergleichbare Rückwirkung. Erst durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775) wurde das Buchwertprivileg auch auf solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erweitert, die ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken dienen.

53

Hinzu kommt, dass das Buchwertprivileg gemäß § 13 Abs. 4 und Abs. 5 KStG 1977 nicht gilt, wenn, wie im Streitfall, eine partiell steuerpflichtige Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 ihre steuerpflichtige Tätigkeit durch Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beendet (vgl. Gosch/Heger, KStG, § 13 Rz 66). Die Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bedeutet den Fortfall der Steuerquelle und nicht den Beginn einer erweiterten Steuerpflicht, so dass seine Veräußerung den allgemeinen Besteuerungsregelungen unterliegt und stille Reserven realisiert werden (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 1. Februar 2002, BStBl I 2002, 221; Lenz in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 13 Rz 48; Blümich/Hofmeister, § 13 KStG Rz 76; Mauel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 KStG Rz 97; für den Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bereits Schauhoff, DStR 1996, 366, 369 f.; Schmidt/Fritz, Der Betrieb 2002, 2509, 2512; a.A. G. Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 13 KStG Rz 56; Niemann, Institut "Finanzen und Steuern" e.V., Heft Nr. 332, 24). Bei Veräußerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gelangen nicht dessen Wirtschaftsgüter in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft, sondern erst der nach Besteuerung verbleibende Veräußerungsgewinn (vgl. Jost in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 13 KStG, Rz 188). Jedenfalls lässt sich für den Fall einer Veräußerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter anlässlich der Betriebsaufgabe, aufgrund derer die betroffenen Wirtschaftsgüter nicht im steuerbegünstigten Bereich verwendet werden, aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 221, wonach im Fall einer Betriebsaufgabe keine stillen Reserven aufzudecken sind, nicht herleiten, dass stille Reserven bei der Veräußerung eines Kommanditanteils nicht zu besteuern sind. Es ist nicht Sache der Gerichte, entsprechend parallele Anwendungsbereiche einer gesetzlich nicht geregelten Ausnahme zu eröffnen (so bereits zur Rücklage für Ersatzbeschaffung Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529). Gleiches gilt für die (etwaige) Absicht, den Veräußerungserlös für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Auch dies rechtfertigt nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 KStG 1977 keine Gewährung des Buchwertprivilegs.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2006 - 4 K 639/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Bescheinigung des Empfangs ihrer der Beklagten vorgelegten Gewerbeanzeige.
Am 01./10.10.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten unter Verwendung eines entsprechenden - ordnungsgemäß ausgefüllten - amtlichen Vordrucks („Gewerbe-Anmeldung“) an, dass sie seit dem 01.10.2005 in der O. -straße 72 in H. eine Annahmestelle für die Vermittlung von Sportwetten betreibe.
Mit Schreiben vom 12.10.2005 teilte die Beklagte der Klägerin unter Rückgabe der Originalanzeige mit, dass diese nicht bestätigt werde, da es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein anmeldefähiges Gewerbe handele. So erfülle die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach wie vor den Straftatbestand des „illegalen Glücksspiels“ und sei deshalb verboten. Privaten Gewerbetreibenden sei der Betrieb einer Wettannahmestelle im Land Baden-Württemberg nicht erlaubt. Eine im Ausland erteilte Erlaubnis habe hier keine Gültigkeit. Sollte mit der Sportwettenvermittlung gleichwohl begonnen werden, müsse die Klägerin mit einer Untersagung rechnen.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2005 wies die Klägerin darauf hin, dass die ihr entgegen der Gesetzeslage nicht bescheinigte Gewerbeanzeige lediglich den Sinn und Zweck habe, Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden Auskunft darüber zu erteilen, dass jemand eine bestimmte berufliche Tätigkeit in selbständiger Form aufnehme. Die Frage der Erlaubnisfähigkeit des entsprechenden Gewerbes werde hiervon nicht erfasst. Es gehe auch nicht um die Vermittlung von Sportwetten an ein bestimmtes Unternehmen, sondern zunächst nur darum, eine bestimmte Gewerbetätigkeit anzuzeigen. Ob die Vermittlung von Sportwetten an ein bestimmtes, in Deutschland nicht konzessioniertes Unternehmen zulässig sei, sei demgegenüber eine andere Frage. Dementsprechend hätten andere Bundesländer inzwischen ihre Rechtsauffassung geändert und nähmen entsprechende Gewerbeanzeigen entgegen. Es werde daher gebeten, ihr die Gewerbeanzeige nunmehr binnen einer Woche zu bescheinigen.
Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2005 legte die Klägerin einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vor, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Verweigerung der Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO auf Fälle beschränkt sei, in denen ohne eingehende und langwierige Prüfungen ohne weiteres erkennbar sei, dass das angezeigte Gewerbe generell nicht zulässig sei. Bereits die rund 27.000 Wettannahmestellen für die Staatliche Lotteriegesellschaft machten indessen deutlich, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten nicht um eine ausnahmslos verbotene Tätigkeit handeln könne. Insofern habe sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Empfangsbescheinigung.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2005 wurde unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.12.2005 in einer Parallelsache - 4 K 3339/05 -, demzufolge Gewerbeanzeigen zu bestätigen seien, um eine umgehende Entgegennahme der Gewerbeanzeige gebeten.
Unter dem 22.12.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie vor Rechtskraft des übersandten Urteils keinen Grund sehe, ihre Rechtsauffassung zu ändern.
Am 23.01.2006 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Hierzu hat sie im Wesentlichen noch vortragen lassen, dass die nach § 15 Abs. 1 GewO zu erteilende Empfangsbescheinigung dem Gewerbetreibenden Gewissheit gebe, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen sei; auch werde ihm der Nachweis ermöglicht, tatsächlich eine Anzeige erstattet zu haben. Eine weitergehende Bedeutung komme der Bescheinigung nicht zu. Zurückgewiesen werden dürfe eine Gewerbeanzeige nur dann, wenn diese entweder unvollständig oder formell fehlerhaft sei oder es sich bei der angezeigten Tätigkeit um kein selbständiges Gewerbe handele. Dies sei lediglich der Fall, wenn eine generell verbotene Tätigkeit ausgeübt werden solle. Auch die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten genieße indes grundrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das von ihr ausgeübte Gewerbe wäre selbst dann nicht generell verboten, wenn das im Bereich der Sportwetten geltende Staatsmonopol nicht verfassungs- und europarechtswidrig sein sollte, wovon allerdings auszugehen sei. Da ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen aufgrund des Anwendungsvorrangs zu einer Unanwendbarkeit des § 284 StGB führe, könne auch insofern von einer generell verbotenen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass das Veranstalten bzw. Vermitteln von Glücksspiel für Private in Baden-Württemberg generell verboten sei; dies sei inzwischen nicht nur durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, sondern auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 bestätigt worden. Auch eine Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts sei nicht ersichtlich. Gemäß § 5 Abs. 4 des Lotteriestaatsvertrags sei für die hier in Rede stehende Art von Glücksspielen eine Erlaubniserteilung an nichtstaatliche Betreiber generell nicht möglich. Insofern stehe schon kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung in Rede. Wenn die begehrte Bescheinigung auch keine Erlaubnis ersetze, erwecke sie doch den unzutreffenden Anschein einer legalen Gewerbeausübung, den es zu vermeiden gelte. Dies gelte umso mehr, als damit zu rechnen sei, dass eine Entgegennahme der Anzeige ihr in einem späteren Untersagungsverfahren als widersprüchliches Verhalten ausgelegt werde.
10 
Mit Urteil vom 09.06.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Empfang ihrer Gewerbeanzeige zu bescheinigen. Dies wurde unter Bezugnahme auf das bereits am 01.12.2005 ergangene Urteil in der Parallelsache damit begründet, dass der Klägerin auch die erforderliche Klagebefugnis zur Seite stehe; so werde die Empfangsbescheinigung im Interesse des Gewerbetreibenden erteilt. Diese habe die Funktion, ihm die Möglichkeit zu geben, jederzeit - auch im Hinblick auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO - die ordnungsgemäße Anzeigeerstattung nachzuweisen. Die Klägerin habe nach § 15 Abs. 1 GewO auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Empfangsbescheinigung. Da die formellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht in Frage gestellt worden seien, wäre die Beklagte nur dann berechtigt gewesen, die Bescheinigung hierüber zu verweigern, wenn die angezeigte Tätigkeit schon kein Gewerbe darstellte oder aber keine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden solle. Zwar sei allgemein anerkannt, dass die Empfangsbescheinigung auch dann verweigert werden dürfe, wenn eine generell unerlaubte Tätigkeit angezeigt werde, wobei es sich dann begrifflich schon um kein Gewerbe handelte, doch finde im Anzeigeverfahren keine Prüfung statt, ob der Gewerbetreibende zur Ausübung des angezeigten Gewerbes berechtigt sei. Von einem generell und ausnahmslos verbotenen Gewerbe könne bei der Veranstaltung von Glücksspielen jedoch nicht ausgegangen werden, wie sich bereits den §§ 14 Abs. 2, 33h GewO entnehmen lasse. Insofern könne offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen Regelungen des Gemeinschaftsrechts auf die Handhabung des Erlaubnistatbestandes hätten bzw. ob die aktuelle Monopolisierung mit Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Übrigen bestätigt, dass auch die hier in Rede stehende Tätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG falle. Da die Erteilung einer Eingangsbestätigung gesetzlich vorgesehen und vorgeschrieben sei und nach allgemeiner Verwaltungspraxis auf dem ersten Durchschlag des Vordrucks vorgenommen werde, könne der Klägerin auch nicht mit der Erwägung das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, dass bereits aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 12.10.2005 hinreichend dokumentiert sei, dass sie eine Anzeige abgesandt habe.
11 
Gegen das ihr am 14.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.07.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Diese ist am 12./24.07.2006 damit begründet worden, dass sie berechtigt sei, die begehrte Empfangsbescheinigung zu verweigern, da es sich um die Anzeige einer generell nicht erlaubten Tätigkeit handele. Dies sei ohne weitere Prüfung bereits aufgrund der Angabe „Sportwettvermittlung“ in Feld Nr. 15 der Gewerbe-Anmeldung ersichtlich. Eine „gewerberechtliche Legalisierung“ verbiete sich schon deshalb, weil der Klägerin letztlich keine Erlaubnis erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn sie den Empfang der Anzeige gleichwohl zu bescheinigen hätte. Im Übrigen sei auch ohne die Übersendung einer Empfangsbescheinigung der mit einer solchen verfolgte Zweck erreicht. Insofern fehle der Klägerin auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juni 2006 - 4 K 639/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen noch vor, dass spätestens mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 geklärt sei, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten um einen legitimen und im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anerkannten Beruf handele. Danach handele es sich ersichtlich nicht um eine grundsätzlich unzulässige Tätigkeit, welche zur Verweigerung der Empfangsbescheinigung berechtige. Die Vermittlung von Sportwetten könne schon deshalb nicht pauschal als illegal angesehen werden, da auch die Betreiber zahlreicher Lottoannahmestellen, die Sportwetten an die staatlich konzessionierten Veranstalter vermittelten, andernfalls illegal und rechtswidrig handelten. Im Übrigen bewirke die Beklagte mit ihrem Verhalten exakt das Gegenteil dessen, was Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige sei.
17 
Mit Verfügung vom 23.10.2006 wurde der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten untersagt. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2006 - 4 K 4267/06 - die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederhergestellt; die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 06.02.2007 - 6 S 108/07 - zurückgewiesen worden.
18 
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung einer Bescheinigung über die erstattete Gewerbeanzeige zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie die Aufnahme des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ zum 01.10.2005 angezeigt hat.
20 
Die hierauf gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) bedurfte es nicht. Die begehrte Bescheinigung dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10); eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (vgl. Friauf/Heß, GewO , § 15 Rn. 4; Erlass des Wirtschaftsministeriums v. 09.09.2004 - 1.4412.2/ 112 -; a.A. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO <2006>, § 15 Rn. 7; Tettinger/Wank, GewO, 7. A. 2004, § 15 Rn. 6).
21 
Für die Erhebung der Klage steht der Klägerin auch das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -). Ein Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung besteht schon deshalb fort, weil auch bei einer entsprechenden Auslegung der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO) und eines Verstoßes gegen ihre Pflichten als Gewerbetreibende (vgl. § 35 Abs. 1 GewO) nicht gänzlich ausgeräumt wäre. Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO stellt bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO ein ordnungswidriges Verhalten dar. Das vorerwähnte Schreiben der Beklagten, mit dem allenfalls der Zeitpunkt des Eingangs der Gewerbeanzeige bestätigt wäre, sagt indes nichts darüber aus, ob auch die darüber hinausgehenden Anforderungen erfüllt sind.
22 
Ebenso wenig ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneine, weil der Klägerin inzwischen die (weitere) Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - untersagt wurde; denn insoweit hat das Verwaltungsgericht mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 20.12.2006 die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederhergestellt.
23 
Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch in der Sache einen - bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) erloschenen - Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung.
24 
Nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem Gewerbetreibenden bei Eröffnung des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes dessen Anzeige an die Gemeinde als hierfür zuständige Behörde (vgl. §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 GewOZuVO), die hierauf gemäß § 15 Abs. 1 GewO innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige zu bescheinigen hat. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch (vgl. Friauf/Heß, a.a.O., § 15 Rn. 4; Tettinger/Wank, a.a.O., § 15 Rn. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.).
25 
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 GewO gilt die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung - auch für den Fall des Handels mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für den Betrieb von Wettannahmen aller Art. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf dem Änderungsgesetz vom 05.02.1960 (BGBl. I S. 61) beruht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149; Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 49 sowie BT-Drucks. III/318 S.14), steht diese in systematischem Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf den Vertrieb von Lotterielosen nur insoweit Anwendung findet, als das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen enthält, und dient dem Zweck, den in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Geltung der Gewerbeordnung ausgenommenen Handel mit Lotterielosen zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu unterwerfen. Die insoweit einschlägige Formulierung in § 14 Abs. 2 GewO weicht allerdings teilweise von der in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ab, geht insbesondere über diese insoweit hinaus, als in § 14 Abs. 2 GewO als anzeigepflichtiges Gewerbe - neben dem Handel mit Lotterielosen - auch Wettannahmen aller Art genannt werden, die in § 6 Abs. 2 GewO keine (ausdrückliche) Erwähnung finden. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, ob insbesondere im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 2 GewO die bloße Erwähnung des Handels mit Lotterielosen genügt hätte, wie Marcks (a.a.O., § 14 Rn. 49) annimmt, kann hier dahinstehen. Denn § 14 Abs. 2 GewO ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass sich die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO - auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen bezieht, da nach dem Sprachgebrauch des damaligen Gesetzgebers - wie sich aus den Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die zivilrechtliche Literatur ausdrücklich ergibt (vgl. BT-Drucks. III/318 S. 14) -, der Begriff „Vertrieb von Lotterielosen“ auch die Wettannahmestellen erfasst (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O., Rn. 39).
26 
Für die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO gilt allerdings - nicht anders als bei Abs. 1 -, dass diese an den Begriff des Gewerbes in § 1 GewO anknüpft und damit zur Voraussetzung hat, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, GewArch 1993, 196). Dies ist nicht der Fall, wenn die angezeigte Tätigkeit auf eine generell verbotene, bzw. sozial unwertige, den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufende Betätigung hinausläuft (vgl. hierzu Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 13; Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 33, 35). Die rechtliche Beurteilung hierüber obliegt - innerhalb des relativ kurzen Zeitraums von drei Tagen - zwar zunächst der Verwaltungsbehörde, die die Anzeige entgegengenommen hat. Hierbei sind jedoch die in der Rechtsordnung vorgegebenen objektiven Maßstäbe zu Grunde zu legen. Dass, wie die Beklagte meint, bei der rechtlichen Einschätzung vorrangig auf den Empfängerhorizont, mithin auf die Beurteilung der die Anzeige entgegennehmenden Behörde abzustellen sei, trifft daher so nicht zu.
27 
Im Falle der Klägerin besteht keine Veranlassung, die von ihr angezeigte gewerbliche Betätigung von vornherein aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung auszuscheiden, zumal bei der Entscheidung darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit als verboten bzw. sozial unwertig einzustufen ist, auf die Tätigkeit als solche und nicht nur auf eine bestimmte Ausübungsform abzustellen ist (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 34). Denn die geltende Rechtsordnung kennt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) festgestellt hat, die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung (vgl. auch § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004 ). Für den Teilbereich der Pferdewetten sind schließlich aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (i.d.F. des Gesetzes vom 24.08.2002, BGBl. I S. 2412) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen (i.d.F. vom 21.08.2002, BGBl. I S. 3322) Sportwetten bundesrechtlich zugelassen und der Beruf des Buchmachers auch privaten Veranstaltern von Sportwetten eröffnet. Zudem ist in Einzelfällen durch Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zumindest mit Wirkung innerhalb der ehemaligen DDR (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.) auch allgemein die Möglichkeit zur Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten eröffnet worden. Hiervon abgesehen geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) diese Ansicht geteilt. Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 18/06-; Schleswig-Holst. OVG , Beschl. v. 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -). Die hierauf abzielende Tätigkeit der Klägerin kann danach nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139). Eine Feststellung dahin, dass Annahme und Vermittlung von Sportwetten generell und ausnahmslos verboten oder sozial unwertig seien und eine Betätigung dieser Art den Bestimmungen der Gewerbeordnung von vornherein nicht unterfiele, lässt sich sonach nicht treffen, zumal nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Eindeutigkeit.
28 
Der vorgenannten Einschätzung, dass die von der Klägerin angezeigte Betätigung nicht generell und ausnahmslos verboten sei, entspricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17.05.2002, BGBl. I S. 715) im Rennwett- und Lotteriegesetz (vgl. § 17) für im Inland veranstaltete öffentliche Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten nach diesem Gesetz sind, einen eigenen Steuertatbestand und insoweit auch eine spezielle Anzeigepflicht des Veranstalters (vgl. § 31a der Ausführungsbestimmungen) und der die Erlaubnis erteilenden Behörde geschaffen hat.
29 
Hiernach war die Beklagte nicht befugt, der Klägerin - entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 GewO - die Erteilung einer (ordnungsgemäßen) Bescheinigung über ihre Anzeige des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ vorzuenthalten. Ob die Beklagte zur Erteilung der begehrten Bescheinigung bereits deshalb verpflichtet gewesen wäre, weil die beabsichtigte Gewerbeausübung in der Anzeige nur allgemein umschrieben war und auch eine Auslegung dahin zuließ, dass - was insoweit unbedenklich wäre (vgl. § 14 LottStV) - eine Vermittlung von Sportwetten an den (im Staatslotteriegesetz allein vorgesehenen) öffentlich-rechtlichen Veranstalter beabsichtigt sei, kommt es danach nicht mehr an. Denn selbst wenn man, was nach den Umständen nahe lag, die Gewerbeanzeige - wie die Beklagte - dahin verstünde, dass sie sich ausschließlich auf die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter bezog, kann aus den genannten Gründen nicht von vornherein von einer generell unerlaubten bzw. sozial unwertigen Betätigung gesprochen werden.
30 
Der von der Beklagten noch geltend gemachte Umstand, dass es den unzutreffenden Anschein einer legalen Gewerbeausübung zu vermeiden gelte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solcher Rechtsschein, wie er auch im Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 09.09.2004 (a.a.O.) befürchtet wird, wird allein durch die Bescheinigung über die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige ersichtlich nicht erzeugt. Vielmehr dient die Anzeigepflicht für die beabsichtigte Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit u. a. gerade dazu, bei deren Unzulässigkeit entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen. Im übrigen ist die Behörde bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nicht gehindert, diese Rechtslage in einem der Bescheinigung beigefügten Hinweis nochmals ausdrücklich zu verdeutlichen, was in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 01.07.2004 (GABl. S. 576) unter Ziff. 6.3 auch vorgesehen ist.
31 
Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -; Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist. Denn das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005 erfüllt - wie ausgeführt - schon nicht die formalen Anforderungen der in § 15 Abs. 1 GewO vorgeschriebenen Bescheinigung. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte nicht den für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (a.a.O.) vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, da es sich insoweit um keine normative Regelung handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2007, a.a.O.). Das Schreiben erfüllt indessen, wie bereits dargelegt, auch inhaltlich nicht die an eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 GewO zu stellenden Anforderungen, welche sich - aufgrund des insoweit bestehenden systematischen Zusammenhangs - aus § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO ergeben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung einer Bescheinigung über die erstattete Gewerbeanzeige zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie die Aufnahme des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ zum 01.10.2005 angezeigt hat.
20 
Die hierauf gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) bedurfte es nicht. Die begehrte Bescheinigung dient allein dem Nachweis, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10); eine weitergehende Regelungswirkung und damit der Charakter eines Verwaltungsakts kommt weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung zu (vgl. Friauf/Heß, GewO , § 15 Rn. 4; Erlass des Wirtschaftsministeriums v. 09.09.2004 - 1.4412.2/ 112 -; a.A. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO <2006>, § 15 Rn. 7; Tettinger/Wank, GewO, 7. A. 2004, § 15 Rn. 6).
21 
Für die Erhebung der Klage steht der Klägerin auch das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -). Ein Interesse der Klägerin an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung besteht schon deshalb fort, weil auch bei einer entsprechenden Auslegung der Verdacht eines ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO) und eines Verstoßes gegen ihre Pflichten als Gewerbetreibende (vgl. § 35 Abs. 1 GewO) nicht gänzlich ausgeräumt wäre. Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO stellt bereits die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO ein ordnungswidriges Verhalten dar. Das vorerwähnte Schreiben der Beklagten, mit dem allenfalls der Zeitpunkt des Eingangs der Gewerbeanzeige bestätigt wäre, sagt indes nichts darüber aus, ob auch die darüber hinausgehenden Anforderungen erfüllt sind.
22 
Ebenso wenig ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneine, weil der Klägerin inzwischen die (weitere) Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - untersagt wurde; denn insoweit hat das Verwaltungsgericht mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 20.12.2006 die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederhergestellt.
23 
Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch in der Sache einen - bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) erloschenen - Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung.
24 
Nach § 14 Abs. 1 GewO obliegt dem Gewerbetreibenden bei Eröffnung des selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes dessen Anzeige an die Gemeinde als hierfür zuständige Behörde (vgl. §§ 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 GewOZuVO), die hierauf gemäß § 15 Abs. 1 GewO innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige zu bescheinigen hat. Auf die Ausstellung dieser Bescheinigung hat der Gewerbetreibende, sofern er nicht ausdrücklich hierauf verzichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.), bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen subjektiven Rechtsanspruch (vgl. Friauf/Heß, a.a.O., § 15 Rn. 4; Tettinger/Wank, a.a.O., § 15 Rn. 5), da die Bescheinigung dazu dient, ihm den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, a.a.O.).
25 
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 GewO gilt die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung - auch für den Fall des Handels mit Losen von Lotterien und Ausspielungen und für den Betrieb von Wettannahmen aller Art. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die auf dem Änderungsgesetz vom 05.02.1960 (BGBl. I S. 61) beruht (zur Entstehungsgeschichte vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149; Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 49 sowie BT-Drucks. III/318 S.14), steht diese in systematischem Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf den Vertrieb von Lotterielosen nur insoweit Anwendung findet, als das Gesetz hierfür ausdrückliche Bestimmungen enthält, und dient dem Zweck, den in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Geltung der Gewerbeordnung ausgenommenen Handel mit Lotterielosen zumindest der Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 GewO zu unterwerfen. Die insoweit einschlägige Formulierung in § 14 Abs. 2 GewO weicht allerdings teilweise von der in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO ab, geht insbesondere über diese insoweit hinaus, als in § 14 Abs. 2 GewO als anzeigepflichtiges Gewerbe - neben dem Handel mit Lotterielosen - auch Wettannahmen aller Art genannt werden, die in § 6 Abs. 2 GewO keine (ausdrückliche) Erwähnung finden. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, ob insbesondere im Rahmen der Regelung des § 14 Abs. 2 GewO die bloße Erwähnung des Handels mit Lotterielosen genügt hätte, wie Marcks (a.a.O., § 14 Rn. 49) annimmt, kann hier dahinstehen. Denn § 14 Abs. 2 GewO ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass sich die Anzeigepflicht - und damit korrespondierend auch die Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO - auch auf die hier streitigen Wettannahmestellen bezieht, da nach dem Sprachgebrauch des damaligen Gesetzgebers - wie sich aus den Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die zivilrechtliche Literatur ausdrücklich ergibt (vgl. BT-Drucks. III/318 S. 14) -, der Begriff „Vertrieb von Lotterielosen“ auch die Wettannahmestellen erfasst (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O., Rn. 39).
26 
Für die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 GewO gilt allerdings - nicht anders als bei Abs. 1 -, dass diese an den Begriff des Gewerbes in § 1 GewO anknüpft und damit zur Voraussetzung hat, dass es sich bei der angezeigten Tätigkeit überhaupt um ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, GewArch 1993, 196). Dies ist nicht der Fall, wenn die angezeigte Tätigkeit auf eine generell verbotene, bzw. sozial unwertige, den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Wertvorstellungen zuwiderlaufende Betätigung hinausläuft (vgl. hierzu Marcks, a.a.O., § 14 Rn. 13; Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 33, 35). Die rechtliche Beurteilung hierüber obliegt - innerhalb des relativ kurzen Zeitraums von drei Tagen - zwar zunächst der Verwaltungsbehörde, die die Anzeige entgegengenommen hat. Hierbei sind jedoch die in der Rechtsordnung vorgegebenen objektiven Maßstäbe zu Grunde zu legen. Dass, wie die Beklagte meint, bei der rechtlichen Einschätzung vorrangig auf den Empfängerhorizont, mithin auf die Beurteilung der die Anzeige entgegennehmenden Behörde abzustellen sei, trifft daher so nicht zu.
27 
Im Falle der Klägerin besteht keine Veranlassung, die von ihr angezeigte gewerbliche Betätigung von vornherein aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung auszuscheiden, zumal bei der Entscheidung darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit als verboten bzw. sozial unwertig einzustufen ist, auf die Tätigkeit als solche und nicht nur auf eine bestimmte Ausübungsform abzustellen ist (vgl. Tettinger/Wank, a.a.O., § 1 Rn. 34). Denn die geltende Rechtsordnung kennt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) festgestellt hat, die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten als rechtlich erlaubte Betätigung (vgl. auch § 14 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004 ). Für den Teilbereich der Pferdewetten sind schließlich aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (i.d.F. des Gesetzes vom 24.08.2002, BGBl. I S. 2412) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen (i.d.F. vom 21.08.2002, BGBl. I S. 3322) Sportwetten bundesrechtlich zugelassen und der Beruf des Buchmachers auch privaten Veranstaltern von Sportwetten eröffnet. Zudem ist in Einzelfällen durch Erteilung einer Erlaubnis auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR zumindest mit Wirkung innerhalb der ehemaligen DDR (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.) auch allgemein die Möglichkeit zur Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten eröffnet worden. Hiervon abgesehen geht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwar weit überwiegend davon aus, dass wegen Fehlens der insoweit erforderlichen Erlaubnis die hier allein in Rede stehende Vermittlung von Sportwetten - abgesehen von Pferdewetten - an private Veranstalter nach der mit Verfassungs- und europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Gesetzeslage derzeit verboten ist, und hat auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) diese Ansicht geteilt. Diese Einschätzung ist aber auch in der Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 18/06-; Schleswig-Holst. OVG , Beschl. v. 02.01.1077 - 3 MB 38/06 -). Die hierauf abzielende Tätigkeit der Klägerin kann danach nicht generell und ausnahmslos als verboten oder sozial unwertig eingestuft werden, zumal das derzeitige Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden kann, dass das Land seine eigene Betätigung in diesem Sektor konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Spielleidenschaft ausrichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2005, 139). Eine Feststellung dahin, dass Annahme und Vermittlung von Sportwetten generell und ausnahmslos verboten oder sozial unwertig seien und eine Betätigung dieser Art den Bestimmungen der Gewerbeordnung von vornherein nicht unterfiele, lässt sich sonach nicht treffen, zumal nicht mit der in diesem Zusammenhang gebotenen Eindeutigkeit.
28 
Der vorgenannten Einschätzung, dass die von der Klägerin angezeigte Betätigung nicht generell und ausnahmslos verboten sei, entspricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17.05.2002, BGBl. I S. 715) im Rennwett- und Lotteriegesetz (vgl. § 17) für im Inland veranstaltete öffentliche Oddset-Wetten, die nicht Rennwetten nach diesem Gesetz sind, einen eigenen Steuertatbestand und insoweit auch eine spezielle Anzeigepflicht des Veranstalters (vgl. § 31a der Ausführungsbestimmungen) und der die Erlaubnis erteilenden Behörde geschaffen hat.
29 
Hiernach war die Beklagte nicht befugt, der Klägerin - entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 GewO - die Erteilung einer (ordnungsgemäßen) Bescheinigung über ihre Anzeige des Gewerbes „Sportwettvermittlung“ vorzuenthalten. Ob die Beklagte zur Erteilung der begehrten Bescheinigung bereits deshalb verpflichtet gewesen wäre, weil die beabsichtigte Gewerbeausübung in der Anzeige nur allgemein umschrieben war und auch eine Auslegung dahin zuließ, dass - was insoweit unbedenklich wäre (vgl. § 14 LottStV) - eine Vermittlung von Sportwetten an den (im Staatslotteriegesetz allein vorgesehenen) öffentlich-rechtlichen Veranstalter beabsichtigt sei, kommt es danach nicht mehr an. Denn selbst wenn man, was nach den Umständen nahe lag, die Gewerbeanzeige - wie die Beklagte - dahin verstünde, dass sie sich ausschließlich auf die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter bezog, kann aus den genannten Gründen nicht von vornherein von einer generell unerlaubten bzw. sozial unwertigen Betätigung gesprochen werden.
30 
Der von der Beklagten noch geltend gemachte Umstand, dass es den unzutreffenden Anschein einer legalen Gewerbeausübung zu vermeiden gelte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solcher Rechtsschein, wie er auch im Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 09.09.2004 (a.a.O.) befürchtet wird, wird allein durch die Bescheinigung über die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige ersichtlich nicht erzeugt. Vielmehr dient die Anzeigepflicht für die beabsichtigte Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit u. a. gerade dazu, bei deren Unzulässigkeit entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen. Im übrigen ist die Behörde bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO nicht gehindert, diese Rechtslage in einem der Bescheinigung beigefügten Hinweis nochmals ausdrücklich zu verdeutlichen, was in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 01.07.2004 (GABl. S. 576) unter Ziff. 6.3 auch vorgesehen ist.
31 
Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -; Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist. Denn das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005 erfüllt - wie ausgeführt - schon nicht die formalen Anforderungen der in § 15 Abs. 1 GewO vorgeschriebenen Bescheinigung. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte nicht den für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (a.a.O.) vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, da es sich insoweit um keine normative Regelung handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2007, a.a.O.). Das Schreiben erfüllt indessen, wie bereits dargelegt, auch inhaltlich nicht die an eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 GewO zu stellenden Anforderungen, welche sich - aufgrund des insoweit bestehenden systematischen Zusammenhangs - aus § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO ergeben.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

(2)1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht.2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.