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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen. |
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| 1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.). |
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| 2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist. |
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| Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.). |
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| 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>). |
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| 2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung. |
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| 3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen. |
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| a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ). |
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| b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.). |
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| Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47). |
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| (1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund. |
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| (2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.). |
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| (3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.). |
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| Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2). |
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| Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen. |
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| c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet. |
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| (1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form. |
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| (2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>). |
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| Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe. |
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| Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden. |
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| Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>). |
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| Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll. |
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| (3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte. |
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| (4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich. |
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| Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht. |
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| Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt. |
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| Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53). |
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| Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 8. Mai 2009 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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