Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2009 - 1 S 2860/09

bei uns veröffentlicht am08.05.2009

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung der Änderung der Satzung der beigeladenen Stiftung.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Beigeladenen, der von den württembergischen Behörden am 10.09.1873 das Recht der juristischen Person verliehen worden ist, um eine bürgerliche oder eine kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg handelt. Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg nach § 29 Abs. 2 StiftG fest, dass die Beigeladene eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei. Diese Feststellung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - 1 S 2859/06 -.
Bereits vor Erlass dieses Bescheids hatte der Aufsichtsrat der Beigeladenen am 01.07.2005 die Änderung der Stiftungssatzung beschlossen. Während die zuvor geltende Satzung aus dem Jahre 1998 die Stiftung als „kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch-kirchlicher Grundlage“ definierte, lautet § 1 Abs. 1 Satz 1 der geänderten Satzung nunmehr: „Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts“. Nach § 14 Abs. 1 der Satzung untersteht die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 22.12.2005 genehmigte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die am 01.07.2005 beschlossenen Satzung der Beigeladenen. Diese Genehmigung wurde der Klägerin am 29.03.2006 bekannt gegeben.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.09.2006 den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Die Klägerin sei insbesondere klagebefugt. Sie könne geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein. Sie könne sich auch auf den geltend gemachten Stifterwillen berufen, wonach es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handele. Die Klage sei auch begründet. Denn mit der angefochtenen Genehmigung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben wolle, verletze die Behörde den Stifterwillen und den Stiftungszweck.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht jeweils unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 - begründet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufungen zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 -.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid auf die Klage der Klägerin zu Recht aufgehoben.
16 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig erachtet. Die Klägerin ist klagebefugt. Denn die Klägerin kann geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Genehmigung der Satzungsänderung nach §§ 6, 8 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Die Klägerin ist nicht Adressat dieses Verwaltungsakts. Als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat sie nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihr eine eigene schutzwürdige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierten, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen. Hiernach steht der Klägerin verwaltungsgerichtlicher Drittschutz zur Seite.
18 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkungen grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>, m.w.N.). Diese Schutzrichtung der Stiftungsaufsicht wird bei kirchlichen Stiftungen indessen zugunsten der Kirche erweitert, der die Stiftung zugeordnet ist. Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>).
19 
Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid vom 22.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladene ist nach § 29 Abs. 2 StiftG eine kirchliche Stiftung, so dass die genehmigte Satzungsänderung mit dem Stifterwillen nicht vereinbar ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführung im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren über den Statusfeststellungsbescheid - 1 S 2859/06 -.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
22 
Beschluss vom 8. Mai 2009
23 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid auf die Klage der Klägerin zu Recht aufgehoben.
16 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage als zulässig erachtet. Die Klägerin ist klagebefugt. Denn die Klägerin kann geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Genehmigung der Satzungsänderung nach §§ 6, 8 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Die Klägerin ist nicht Adressat dieses Verwaltungsakts. Als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat sie nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihr eine eigene schutzwürdige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierten, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen. Hiernach steht der Klägerin verwaltungsgerichtlicher Drittschutz zur Seite.
18 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkungen grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>, m.w.N.). Diese Schutzrichtung der Stiftungsaufsicht wird bei kirchlichen Stiftungen indessen zugunsten der Kirche erweitert, der die Stiftung zugeordnet ist. Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>).
19 
Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid vom 22.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beigeladene ist nach § 29 Abs. 2 StiftG eine kirchliche Stiftung, so dass die genehmigte Satzungsänderung mit dem Stifterwillen nicht vereinbar ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführung im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren über den Statusfeststellungsbescheid - 1 S 2859/06 -.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
22 
Beschluss vom 8. Mai 2009
23 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

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Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.12.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung der Beigeladenen durch den Beklagten.
Die Klägerin und die Beigeladene streiten im Kern darüber, ob es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung oder um eine bürgerliche Stiftung nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg handelt. Mit Bescheid vom 17.10.2005 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäß § 29 Abs. 2 StiftG den Status der Beigeladenen als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festgestellt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (9 K 2042/05).
Bereits vor Erlass dieses Statusbescheids des Ministeriums vom 17.10.2005 hat der Aufsichtsrat der Beigeladenen am 01.07.2005 die Änderung seiner Stiftungssatzung beschlossen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2005 lautet: Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. § 13 lautet: Der Aufsichtsrat kann eine Persönlichkeit bitten, das Protektorat für die Stiftung L. zu übernehmen. Die Aufgaben eines Protektors, seine Stellung und die Dauer des Protektorats werden vom Aufsichtsrat der Stiftung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Protektor geregelt. § 14 Abs. 1 lautet: Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg.
Die zuvor gültige Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 1998 enthielt u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 lautet: Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch-kirchlicher Grundlage. § 13 Abs. 1 lautet: Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg und des Bischofs von R.-S.. § 13 Abs. 2 lautet: Der Bischof von R. nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er über die Tätigkeit regelmäßig unterrichtet wird und nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese und dieser Satzung Beschlüsse bestätigt und genehmigt. § 13 Abs. 3 lautet: Folgende Beschlüsse des Aufsichtsrats erlangen erst durch die Bestätigung des Bischofs von R. S. Wirksamkeit: (…) c) Änderung der Satzung (…).
Mit Bescheid vom 22.12.2005 genehmigte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die am 01.07.2005 beschlossene Satzung der Beigeladenen. Am 29.03.2006 wurde die Genehmigung der Klägerin bekannt gegeben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.04.2006 Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch den Genehmigungsbescheid die Klägerin in ihren Rechten aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1, 138 Abs. 2 WRV sowie aus § 25 Abs. 1 StiftG Baden-Württemberg - StiftG - verletzt sei. Die Genehmigung sei rechtswidrig, da es sich bei der Beigeladenen um eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts handele. Dies ergebe sich aus der Stiftungsgeschichte und dem Stifterwillen, aber auch aus dem im Jahre 1978 durchgeführten Statusfeststellungsverfahren. Das im Jahre 2005 erneut angestrengte Statusfeststellungsverfahren der Beigeladenen sei aufgrund der bestandskräftigen Statusfeststellung im Jahre 1978 unzulässig. Die im Jahr 2005 geänderte Satzung widerspreche auch dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Stifters und hätte vom Beklagten nicht genehmigt werden dürfen. Auch deshalb hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil gemäß § 13 Abs. 3 c der Satzung 1998 zur Wirksamkeit eines derartigen Satzungsänderungsbeschlusses die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich sei. An dieser fehle es. Das Genehmigungsbedürfnis, welches in der Satzung niedergelegt sei, ergebe sich zum einen aus dem Wunsch der Stifter, die Stiftung unter die oberhirtliche Aufsicht des Bischofs zu stellen, zum anderen aus den Regelungen des § 25 Abs. 1 StiftG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Stiftungsordnung R. - S.. Durch die vom Ministerium erteilte Genehmigung könne das Fehlen der bischöflichen Genehmigung auch nicht geheilt werden. Die bei kirchlichen Stiftungen bestehende Einschränkung der staatlichen Kontrollbefugnisse, welche vor dem Hintergrund des Schutzes des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu verstehen sei, führe die staatliche Pflicht nach sich, dass die kirchlichen Genehmigungsbefugnisse nicht nur zur Kenntnis genommen werden müssten, sondern die kirchliche Mitentscheidung zur Voraussetzung ihrer eigenen Entscheidung gemacht werden müsse. Andernfalls wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht regelmäßig der Gefahr ausgesetzt, durch Entscheidungen der staatlichen Aufsicht zurückgedrängt zu werden. Ergänzend wird noch geltend gemacht, dass der Genehmigungsbescheid auch dann rechtswidrig und aufzuheben wäre, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffend wäre, dass es sich bei der Beklagten um eine weltliche Stiftung handeln würde. Denn dann wäre gemäß § 3 Abs. 1 StiftG als staatliche Stiftungsbehörde das Regierungspräsidium, nicht aber das Kultusministerium zuständig.
Vertiefend wird ausgeführt, dass die Klägerin so lange als kirchliche Stiftungsaufsicht auch für Satzungsänderungsgenehmigungen mitzuständig sei, solange nicht rechtskräftig darüber entschieden sei, dass die Beigeladene ihren Status als kirchliche Stiftung verloren habe. Der Klägerin sei vom Stifter in den Gründungsstatuten vom 25.06.1868 die Oberaufsicht zuerkannt worden, wie dies auch in § 13 der Satzung 1998 geregelt sei. Insofern habe die Klägerin nicht nur eine Drittrechtsposition in diesem Verfahren, vielmehr sei sie unmittelbare Rechtsinhaberin im Verhältnis Aufsicht - Stiftung und deshalb durch die Genehmigung der Stiftungssatzung durch den Beklagten, mit der die kirchliche Aufsicht verdrängt werde, in ihren subjektiven Rechten unmittelbar verletzt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 22.12.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Klägerin fehle es an einer Aktivlegitimation. Die Klage sei deshalb unzulässig. Weder durch die Genehmigungshandlung des Kultusministeriums noch durch die genehmigte Satzung der Beigeladenen sei eine Rechtsverletzung der Klägerin gegeben. Eine Genehmigung sei ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sich lediglich im Verhältnis von Stiftung und Stiftungsaufsicht vollziehe. Es gehe hierbei um die Prüfung, ob in dem Aufgaben- und Organisationsplan sowie in der Zwecksetzung der Stiftungssatzung der Stifterwille hinreichend konkret hervortrete. Der festgestellten materiellen Rechtslage trage die genehmigte Satzung Rechnung. Auch aus der Satzung des Jahres 1998 lasse sich keine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin herleiten. Eine Genehmigung bzw. eine Mitwirkung der Klägerin sei weder stiftungsrechtlich noch aufgrund der Satzung, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 3 c Satzung 1998 vorgesehen. Nach § 13 Abs. 3 c bedürfe eine Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit nach außen der bischöflichen Bestätigung. Dieser Vorbehalt gelte für einzelne Beschlüsse des Aufsichtsrats und sei auf die Person des Bischofs bezogen. Hiergegen habe das beklagte Land schon deshalb nicht verstoßen können, weil ihm in diesem Bereich die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Satzung (auf ggfs. einschlägige kirchliche Normen hin) entzogen sei. Schließlich sei auch das Ministerium zum Erlass der Entscheidung zuständig gewesen.
15 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
17 
Die Klage sei unzulässig. Die Genehmigung nach § 6 StiftG wirke sich ausschließlich zwischen der Stiftungsaufsicht und der Stiftung aus. Sie habe keine Drittwirkung und berühre keine Rechte irgendwelcher Dritter und damit auch nicht Rechte der Klägerin. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG sei lediglich deklaratorischer Natur und vermöge am tatsächlichen rechtlichen Status der Stiftung nichts zu ändern. Die Satzungsänderung beeinträchtige die Klägerin nur dann, wenn mit bindender Wirkung zwischen den Prozessparteien festgestellt werde, dass die Stiftung nicht den deklaratorisch festgestellten Status habe, sondern eine kirchliche Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes gewesen sei. Diese Frage werde zwischen dem Prozessparteien im Verfahren 9 K 2042/05 geklärt.
18 
Am 21.06.2006 machte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Satzungsgenehmigung gem. § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 analog VwGO anhängig (9 K 899/06), über den bislang noch nicht entschieden ist.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze und schließlich die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 2042/05 (Hauptsacheverfahren Status) und 9 K 478/06 (Eilverfahren Status) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Genehmigung des Ministeriums vom 22.12.2005 der am 01.07.2005 geänderten Satzung der Beigeladenen u.a. in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein.
22 
Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). Das bedeutet, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht dem Schutz Dritter dient, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen sind. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
23 
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE Band 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist).
24 
Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der Klägerin aber nicht um einen mittelbar betroffenen Dritten, der im Rahmen einer Satzungsgenehmigung keine eigenen -möglicherweise - verletzten Rechte geltend machen könnte. Vielmehr kann die hier klagende katholische Kirche durch die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen, wonach es sich bei dieser nunmehr nicht mehr um eine kirchliche, vielmehr lediglich um eine bürgerliche Stiftung handeln soll, unmittelbar jedenfalls in ihren sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechten verletzt sein. Sie ist daher aber auch die staatskirchenrechtlich berufene juristische Person (vgl. § 1 Württ. KirchenG), die sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf den geltend gemachten Willen der Stifter, es handle sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, berufen kann. Wird nämlich, wie hier von der Beigeladenen die eigene Satzung dahingehend geändert, dass diese im Rechtsverkehr ausschließlich als bürgerlich-rechtliche Stiftung agiert und nunmehr lediglich staatlicher, nicht (mehr) kirchlicher Aufsicht unterworfen sein soll und wird diese Satzungsänderung von der Stiftungsbehörde genehmigt, so bestätigt diese Genehmigung im öffentliche Interesse die Verwirklichung eines Stifterwillens, der vorliegend gerade streitig ist. Zwar ist die Genehmigungsbehörde nicht berufen, einen Streit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes oder auch der Satzungsänderung zu entscheiden, denn die Genehmigungsbehörde hat - wie ausgeführt - lediglich über öffentlich-rechtliche Fragen, mithin die Verwirklichung des Stifterwillens und des Stiftungszweckes zu entscheiden. Da aber vorliegend gerade der Stifterwillen bzw. der Stiftungszweck „kirchlich“ oder „bürgerlich“ im Streit steht, ist die Klägerin durchaus befugt, die Kirchlichkeit der Beigeladenen auch im Rahmen der Anfechtung einer Satzungsgenehmigung geltend zu machen.
25 
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren auch die Diözese R. - S. und nicht der Bischof der Diözese, der er vorsteht, klagebefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
26 
Die Klage ist auch begründet. Wie ausgeführt, hat die Stiftungsbehörde bei der Genehmigung der Satzungsänderung nach § 6 StiftG bzw. § 23 StiftG i.V.m. § 6 StiftG den Stifterwillen, d.h. die Verwirklichung des Stiftungszwecks im öffentlichen Interesse zu beachten und zu bewahren (vgl. auch § 2 StiftG). Mit der hier streitigen Genehmigung der Satzungsänderung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben möchte, verletzt die Behörde aber den Stifterwillen und den Stiftungszweck. Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung. Aufgrund dessen ist die Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 iV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Genehmigung des Ministeriums vom 22.12.2005 der am 01.07.2005 geänderten Satzung der Beigeladenen u.a. in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein.
22 
Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). Das bedeutet, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht dem Schutz Dritter dient, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen sind. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
23 
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE Band 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist).
24 
Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der Klägerin aber nicht um einen mittelbar betroffenen Dritten, der im Rahmen einer Satzungsgenehmigung keine eigenen -möglicherweise - verletzten Rechte geltend machen könnte. Vielmehr kann die hier klagende katholische Kirche durch die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen, wonach es sich bei dieser nunmehr nicht mehr um eine kirchliche, vielmehr lediglich um eine bürgerliche Stiftung handeln soll, unmittelbar jedenfalls in ihren sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechten verletzt sein. Sie ist daher aber auch die staatskirchenrechtlich berufene juristische Person (vgl. § 1 Württ. KirchenG), die sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf den geltend gemachten Willen der Stifter, es handle sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, berufen kann. Wird nämlich, wie hier von der Beigeladenen die eigene Satzung dahingehend geändert, dass diese im Rechtsverkehr ausschließlich als bürgerlich-rechtliche Stiftung agiert und nunmehr lediglich staatlicher, nicht (mehr) kirchlicher Aufsicht unterworfen sein soll und wird diese Satzungsänderung von der Stiftungsbehörde genehmigt, so bestätigt diese Genehmigung im öffentliche Interesse die Verwirklichung eines Stifterwillens, der vorliegend gerade streitig ist. Zwar ist die Genehmigungsbehörde nicht berufen, einen Streit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes oder auch der Satzungsänderung zu entscheiden, denn die Genehmigungsbehörde hat - wie ausgeführt - lediglich über öffentlich-rechtliche Fragen, mithin die Verwirklichung des Stifterwillens und des Stiftungszweckes zu entscheiden. Da aber vorliegend gerade der Stifterwillen bzw. der Stiftungszweck „kirchlich“ oder „bürgerlich“ im Streit steht, ist die Klägerin durchaus befugt, die Kirchlichkeit der Beigeladenen auch im Rahmen der Anfechtung einer Satzungsgenehmigung geltend zu machen.
25 
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren auch die Diözese R. - S. und nicht der Bischof der Diözese, der er vorsteht, klagebefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
26 
Die Klage ist auch begründet. Wie ausgeführt, hat die Stiftungsbehörde bei der Genehmigung der Satzungsänderung nach § 6 StiftG bzw. § 23 StiftG i.V.m. § 6 StiftG den Stifterwillen, d.h. die Verwirklichung des Stiftungszwecks im öffentlichen Interesse zu beachten und zu bewahren (vgl. auch § 2 StiftG). Mit der hier streitigen Genehmigung der Satzungsänderung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben möchte, verletzt die Behörde aber den Stifterwillen und den Stiftungszweck. Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung. Aufgrund dessen ist die Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 iV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den Status der beigeladenen Stiftung.
Die Beigeladene ist in Baden-Württemberg über mehrere selbstständige Gesellschaften (gGmbH) insbesondere im Bereich der Behinderten- und Altenhilfe sowie im Bereich Bildung (Ausbildungsangebote für lernbehinderte Jugendliche und Qualifizierungsangebote für Personen mit psychischer und sozialer Beeinträchtigung) tätig. Darüber hinaus ist sie über eigene Gesellschaften und Beteiligungen in Bayern und Sachsen sowie auch im Ausland, so in Österreich, der Schweiz und Bulgarien tätig. Im Jahr 2007 waren im Stiftung Liebenau Verbund über 5200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Bilanzsumme des Verbunds belief sich auf 562 Mio. EUR, die der Stiftung Liebenau Holding auf 445 Mio. EUR.
Die Beigeladene wurde auf Initiative des katholischen Priesters Kaplan Adolf Aich und des auf diesen zurückgehenden, im Jahre 1866 gegründeten St. Johann-Vereins in Tettnang errichtet. Die "Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens" datieren vom 25.06.1868. Sie lauten im Wesentlichen wie folgt:
I. Name, Zweck, Charakter der Anstalt:
Nr. I. 1.: Die Anstalt führt den Namen ,Pfleg- und Heil-Anstalt für chronisch Kranke`. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
Nr. I. 2.: Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken, als: Cretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwerheilbaren Hautkrankheiten Behafteten, deren Erscheinen Eckel und Schrecken erregt, die deswegen oft der Familie oder der Gemeinde zur großen Last sind, eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elende dann möglichste Linderung verschafft werden.
Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des hl. Franziskus von Assisi.
Nr. I. 3.: Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen, christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird sobald als möglich für die Anstalt von Seite der Staatsgewalt nachgesucht werden. (...)
        
III. Mittel der Anstalt:
Nr. III. 1.: Das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit.
Nr. III. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
Nr. III. 3.: Die Anstalt wird unterhalten:
a) von freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen;
b) von den Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden.
Nr. III. 4.: Sollten Schenkungen, Vermächtnisse anfallen, sollte ein Überschuß in der Jahresrechnung sich ergeben, so wird daraus ein Grundstock gebildet. Der Grundstock soll zunächst zur Erweiterung der Anstalt, zur Erwerbung von liegenden Gütern, zu Freistellen für ganz arme Kranke benützt werden.
        
IV. Verwaltung und Leitung der Anstalt:
Die Anstalt steht direct unter Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofes und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein rathendes und helfendes Comité von 6 Mitgliedern zur Seite steht.
Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein.
Über das Dekanat Tettnang wurden die Statuten dem erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt. Unter dem 14.08.1868 findet sich auf dem Anschreiben eine handschriftliche Notiz, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben".
Ein 1869 gestellter Antrag auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit an eine in Tettnang schon „im Kleinen bestehende Anstalt“ blieb zunächst ohne Erfolg. Nachdem Kaplan Aich 1870 das Schloss Liebenau erworben und die Pflegeanstalt dort ihre Tätigkeit mit wenigen Kranken aufgenommen hatte, wurde den staatlichen Behörden ein neuer Entwurf der Statuten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser am 10.01.1872 vom St. Johann-Verein beschlossene Entwurf lautete wie folgt:
 Statuten der
Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare
 in
 Liebenau, Oberamt Tettnang.
                                                                                                                                                                                                                                                          
I.
Name, Zweck, Charakter der Anstalt.
        
§ 1
Die Anstalt führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
        
§ 2
Zweck der Anstalt ist:
1. Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2. ekelerregenden Kranken,
3. Epileptischen
eine gute Verpflegung von den barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
        
§ 3
Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
        
§ 4
Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage.
Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird für die Anstalt nachgesucht werden.
II.
Von den Mitteln der Anstalt
                                                                                                                                                                                                                                                          
§ 5
Das Vermögen der Anstalt besteht in dem Anstaltsgebäude, den dazu gehörigen Grundstücken und Capitälien.
§ 6
Die Anstalt wird unterhalten:
1. durch die Kostgelder der Pfleglinge,
2. durch das Erträgnis aus eigenen Gütern und Capitalien,
3. durch freiwillige Beiträge an Geld und Naturalien, durch Vermächtnisse u. Stiftungen, Beiträge von Corporationen u. durch etwaige Staatsunterstützung.
        
§ 7
Vermächtnisse u. Stiftungen werden, soweit nicht der Erblasser oder Stifter besondere Bestimmungen getroffen hat, dem Grundstock zugewiesen.
        
§ 8
Über die Überschüsse der laufenden Verwaltung beschließt der Verwaltungsrath.
10 
III.
Leitung u. Verwaltung der Anstalt
        
§9
Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet, der sich im Fall des Abganges eines Mitgliedes durch Wahl wieder ergänzt.
Die Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen (Vorsitzenden) Vorstand und Kassier je auf drei Jahre u. sind dieselben nach dieser Zeit wieder wählbar.
        
§ 10
Dem Verein werden außerdem noch folgende Fälle zur Berathung und Beschluss-fassung unterstellt:
1. die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2. die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3. die Erwerbung oder Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahirung von Schulden;
4. Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
5. Änderungen der Statuten;
6. Aufnahme neuer Mitglieder.
        
§ 11
Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme u. Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrath übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine gewählt u. vom Bischof bestätigt.
        
§ 12
Der Gesamtverein soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Um einen gültigen Beschluß fassen zu können, müssen jedenfalls mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme Zu einer Abänderung der Statuten ist jedoch die Zustimmung von drei Viertheil der Vereinsmitglieder erforderlich.
        
§ 13
Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfange unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen u. Vorschläge zu Abänderungen u. Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen.
        
§ 14
Der Kassier schließt die Rechnung auf 1. Juli ab u. legt das Ergebnis derselben dem Vereine vor.
        
§ 15
Sämtliche Geschäfte des Verwaltungsrathes geschehen unentgeltlich.
        
§ 16
Der Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfnis zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahme u. Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
11 
IV.
Aufnahme in die Pflegeanstalt
        
§ 17
Zur Aufnahme in die Anstalt sind berechtigt:
1) in erster Linie bildungsunfähige Cretinen u. Blödsinnige,
2) dann ekelerregende Kranke u.
3) zuletzt Epileptische.
Die Aufnahmegesuche gehen an den Vorstand der Anstalt. Die Aufnahme selbst geschieht durch den Verwaltungsrath.
§ 18
Das jährliche Verpflegungsgeld für einen Kranken beträgt 120 fl., das nach Umständen erhöht oder ermäßigt werden kann u. in halbjährlichen Raten portofrei vorauszubezahlen ist. Bei jeder einzelnen Aufnahme bestimmt der Verwaltungsrath in einem besonders gefertigten Verpflegungsvertrag den jährlichen Betrag des Kostgeldes.
12 
V.
Auflösung der Anstalt
        
§ 19
Die Aufhebung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereins u. unter Zustimmung des Bischofs beschlossen werden. Außerdem hört die Anstalt auf , wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.
Im Falle der Auflösung, soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht u. zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
13 
Mit königlicher Entschließung vom 10.09.1873 wurde der "Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau" schließlich das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen unter der Bedingung, dass die Stiftung ihre Statuten in vier Punkten, darunter die Bestimmung über die ärztliche Leitung und Aufsicht, abänderte. Am 30.12.1873 wurden diese neuen Statuten beschlossen und am 27.03.1874 bekanntgemacht (Reg.-Bl. S. 148). Sie lauteten wie folgt:
14 
I. Name, Zweck und Charakter der Anstalt
        
§ 1 Die Anstalt, welcher das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen ist, führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Ihren Sitz hat sie in Liebenau.
        
§ 2 Zweck der Anstalt ist:
1) Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2) eckelerregenden Kranken,
3) Epileptischen
eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
§ 3 Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des Hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
§ 4 Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe; ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privat-Anstalt nicht ändern.
(...)
15 
III. Leitung und Verwaltung der Anstalt
§ 9
a) Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet. (...)
c) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes wird das neue Mitglied vom gesamten Vereine in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Dem Verein werden noch folgende Fälle zur Beratung und Beschlußfassung unterstellt:
1) Die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2) Die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3) Die Erwerbung und Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahierung von Schulden; Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
4) Aufnahme neuer Mitglieder;
5) Aenderung der Statuten;
6) Auflösung der Anstalt.
§ 11 Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrathe übertragen, der aus dem Vereins-Vorstand, Anstalts-Vorstand, Kassier und 4 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
        
Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine auf 3 Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden vom dem Vereine aus seiner Mitte je auf 3 Jahre gewählt.
(...)
§ 13 Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die specielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen und Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen. Auch hat er den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr mit Dritten zu vertreten.
(...)
        
§ 16
Die Anstalt wird fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt unter deren Nähe wohnenden approbirten Arztes gestellt werden. Dieser Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfniß zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
(...)
16 
V. Auflösung der Anstalt
§ 19 Die Auflösung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereines beschlossen werden und bedarf, nach vorgängiger Einvernahme des bischöflichen Ordinariates in Rottenburg, der Genehmigung der K. Staatsregierung. lm Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diöcesan-Bischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Zwecken Wohlthätigkeits-Anstalten innerhalb der Diöcese verwendet werden, welch letztere Verfügung gleichfalls der Genehmigung der K. Staatsregierung bedarf.
17 
In der Folgezeit wurde die Satzung mehrmals geändert; in der Satzung aus dem Jahre 1972 wurde die Stiftung als eine bürgerlichen Rechts bezeichnet.
18 
Nachdem am 15.10.1977 das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 in Kraft getreten war, änderte die Beigeladene am 11.09.1978 ihre Satzung, um u.a. ihren Status zu klären; denn die Stiftung sei in der Vergangenheit zwischen Staat und Kirche angesiedelt gewesen. In § 1 der geänderten Satzung wird festgehalten, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts sei. Nach § 12 der Satzung untersteht sie der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats gem. § 25 StiftG. Die Satzungsänderung wurde durch das bischöfliche Ordinariat am 30.10.1978 und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 genehmigt. Mit Schreiben vom 08.12.1978 wandte sich das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die genehmigte Satzungsänderung an die Klägerin und führte aus, dass die Beigeladene damit eine kirchliche Stiftung i.S.v. §§ 22 ff. StiftG unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden sei. Die Klägerin wurde um Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis nach § 27 StiftG gebeten.
19 
Im Jahr 2001 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten mit dem Anliegen, ihren Status und die Stiftungsaufsicht eindeutig und dauerhaft rechtlich klären zu lassen, damit sie als Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Sektor auf dem durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichneten Markt bestehen könne. Sie legte verschiedene Privatgutachten vor, aus denen sich ergebe, dass sie keine kirchliche Stiftung sei. Am 27.05.2005 beantragte die Beigeladene schließlich, ihren Rechtsstatus als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festzustellen. Die Klägerin trat diesem Antrag mit Schreiben vom 21.06.2005 entgegen und beantragte ihrerseits, den Status bei der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts i.S.v. § 22, § 29 Abs. 2 StiftG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung sowohl nach staatlichen als auch nach kanonischem Recht sowie nach dem Stifterwillen handele. Durch die bischöfliche Anerkennung bereits bei Gründung sei eine kirchliche Rechtspersönlichkeit entstanden. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, dem Zweck der Anstalt, der ständigen Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs, mithin der vom Stifter vorgegebenen Struktur, sei die Anstalt der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung ihrer wesentlichen Aufgaben, nämlich der Caritas zugeordnet. Sie sei nach der Satzung organisatorisch mit der Kirche mehrfach verbunden. Diese Zuordnung beruhe auf dem Willen des Stifters.
20 
Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gem. § 29 Abs. 2 StiftG fest, dass die Beigeladene eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kirchlichkeit der Privatanstalt bei der Gründung ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Eine solche ergebe sich weder aufgrund des kanonischen Rechts noch aufgrund des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Die Stiftungsaufsicht werde seit dem Jahr 1978 zu Unrecht durch die Klägerin ausgeübt. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 stehe der Entscheidung nicht entgegen.
21 
Die Klägerin hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Statusfeststellungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen.
22 
Mit Urteil vom 26.09.2006 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid aufgehoben, die Verpflichtungsklage hingegen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig; es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung bereits 1978 getroffen und nicht wirksam wieder aufgehoben worden sei. Der Statusfeststellungsbescheid vom 17.10.2005 sei rechtswidrig. Ihm stehe die Bestandskraft der im Genehmigungsbescheid vom 28.11.1978 wegen der Wächterfunktion der Stiftungsaufsicht zugleich inzident getroffenen Statusentscheidung entgegen. Dem Schreiben vom 08.12.1978 fehle demgegenüber der Regelungscharakter. Die Statusentscheidung sei zwar mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums formell rechtswidrig, sie sei aber nicht nichtig. Die Statusentscheidung sei materiell rechtmäßig. Es spreche alles dafür, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, nicht aber die des § 22 Nr. 1 StiftG zu prüfen seien. Das könne jedoch dahinstehen, da bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes sowohl die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG nach den damals geltenden Satzungen als auch die des § 29 Abs. 1 StiftG vorgelegen hätten. Nach der Satzung von 1972 und der überarbeiteten von 1978 sei das Wirken der Beigeladenen Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas. Auch liege eine hinreichende organisatorische Verbindung zur Kirche vor. Die Beigeladene sei allerdings auch eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem staatlichen Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Für die Frage der Kirchlichkeit einer zum damaligen Zeitpunkt gegründeten überörtlichen Stiftung komme es allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet und dies im staatlichen Rechtskreis dokumentiert worden sei. Nach dem maßgeblichen Willen der Stifter handele es sich um eine kirchliche Stiftung. Für die Ermittlung des Stifterwillens könne dabei nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die königliche Entschließung vom 10.09.1873 Bezug nehme. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Statuten, welche den staatlichen Behörden vorgelegen hätten, (dem Gericht) nicht bekannt sei, stelle der Verleihungsakt lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäfts dar. Folglich seien sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur Verifizierung des Stiftungsgeschäfts und somit auch die Statuten vom 25.06.1868 sowie die weiteren Dokumente und der Schriftverkehr der damals handelnden Personen in den Blick zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die von Kaplan Aich initiierte Stiftergemeinschaft den Willen gehabt habe, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, sondern vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Die Stiftergemeinschaft habe sich gegen eine staatliche Mitverwaltung gewandt; vor diesem Hintergrund komme in dem Begriff der Privatanstalt lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt zum Ausdruck; daraus könne nicht geschlossen werden, dass die zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte. Die über das Dekanat zur Genehmigung vorgelegten Statuten vom 25.06.1868 seien vom Bischof unter dem 14.08.1868 genehmigt worden. Er habe nicht nur sein Wohlwollen geäußert, sondern das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. In den Statuten von 1873 sei zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert gewesen wie nach den Statuten zur Gründung der Stiftung. Hierdurch habe die Stiftergemeinschaft allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis gefehlt habe, keine kirchliche Stiftung mehr habe sein sollen. Vielmehr sei die starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte bischöfliche Einflussnahme auf das Werk im Wesentlichen auf die Person des neuen Bischofs Hefele und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. Denn bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tod Hefeles sei die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert worden. Die Beigeladene sei als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet worden. Nach den damals einschlägigen Regeln des Corpus Juris Canonici habe es für die Approbation (Annahme und Bestätigung) einer Stiftung durch den zuständigen Bischof keines förmlichen Verfahrens bedurft, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets, abgeschlossen worden sei. Eine solche Approbation sei durch Bischof Lipp am 14.08.1868 erteilt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung (causa pia) hätten vorgelegen. Insbesondere sei schon damals in kanonischer Sicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt sei auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen gewesen. Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehöre die Beigeladene zur katholischen Kirche. Sie sei zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie sei ihr so zugeordnet, dass sie teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung der Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, aber auch nach den satzungsmäßigen und insbesondere den faktisch Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs sei die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung der Caritas zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden.
23 
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht begründet.
24 
Der Beklagte trägt vor: Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Hierbei sei im Wesentlichen auf das Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes als das „bisherige Recht“ abzustellen. Danach bedürfe es eines rechtlich institutionalisierten, überwiegenden Einflusses der Amtsträger auf die Stiftung; dieser sei hier nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kirchlichkeit der Stiftung sei der Zeitpunkt ihrer Entstehung; nur so könne dem Stifterwillen Rechnung getragen werden. Die Eigenschaftsbestimmung sei nach den „genehmigten Statuten“ vorzunehmen. Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung sei nämlich das Stiftungsgeschäft und die Verleihung der Rechtsfähigkeit (Anerkennung); dabei sei die Satzung zweck- und statusbestimmend. Nur die dem Verleihungsverfahren zugrunde gelegten Statuten seien von Bedeutung, andere Dokumente nur insoweit, als sie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden seien. Für die Behörden nicht erkennbare Umstände seien unbeachtlich, da sonst die Gefahr der Erschleichung der Anerkennung einer kirchlichen Stiftung bestehe. Der Stifterwille werde erst durch die staatliche Genehmigung fixiert; denn im staatlichen Rechtskreis entstehe die Stiftung nicht vor der Genehmigung. Dies habe auch für die damalige württembergische Rechtspraxis in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsansicht gegolten. Eine fehlende vorherige Fixierung des Stifterwillens entspreche auch der Praxis, dass die statusmäßige Ausgestaltung der Stiftung an die staatlichen Wünsche und Anregungen angepasst werden müsse. Maßgeblich seien demnach die Statuten vom 30.12.1873. Diese gingen zurück auf die Statuten vom 10.01.1872. Nur diese seien Gegenstand des Verleihungsverfahrens gewesen. Die Existenz einer kirchlichen Stiftung sei gegenüber den Staatsbehörden nicht reklamiert worden. Es sei von einem redlichen Handeln der Stifter auszugehen. Erst mit den Statuten vom 30.12.1873 sei die Definition des Stifterwillens abgeschlossen gewesen. Die Unabhängigkeit von der Kirche sei durch die Stifter selbst festgelegt worden. Hiergegen seien von der Kirche keine Einwände erhoben worden; deren Änderungswünsche seien ignoriert worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen könne hier nicht die gesamte kanonische Prägung eines seit 1866 eingeleiteten Gesamtgründungsvorgangs einbezogen werden. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vermutungsregel bei Errichtung einer Stiftung kanonischen Rechts könne sich die Beigeladene nicht berufen, da hier nicht derselbe Stiftungsakt in Rede stehe. Es sei auch unerheblich, ob nach kanonischem Recht eine Stiftung gegründet worden sei; denn diese sei nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig gewesen. Eine solche Stiftung schlage auch nicht auf den Charakter der genehmigten Stiftung durch. Die Statuten von 1873 regelten keinen rechtlich institutionalisierten überwiegenden Einfluss kirchlicher Amtsträger. Lediglich der Anstaltsvorstand, der eine drittrangige Position im internen Gefüge der Beigeladenen einnehme, bedürfe der bischöflichen Bestätigung. Demgegenüber bestehe auf den Verwaltungsrat als das maßgebliche Verwaltungsorgan nur ein geringer Einfluss. Dieser fehlende institutionalisierte Einfluss könne durch behauptete Aufsichtsrechte des Bischofs nicht ersetzt werden. Ausdrücklich seien Aufsichtsrechte nicht verankert worden. Sie folgten auch nicht aus sonstigen Gründen. Durch die Formulierung „oberhirtliche Hut“ werde keine direkte Oberaufsicht geregelt. Sie werde schließlich auch nicht stillschweigend vorausgesetzt. Von der Dienstaufsicht über die Geistlichen könne nicht auf eine Rechtsaufsicht über die Beigeladene geschlossen werden. Schließlich sei das kanonische Aufsichtsrecht aufgehoben worden. Der Bischof selbst sei nicht von einem Aufsichtsrecht ausgegangen, wie sich aus seinem Schreiben vom 12.03.1878 ergebe. Schließlich könne ein solches Aufsichtsrecht auch nicht aus der Systematik der Statuten erschlossen werden. Denn der Bischof sei von der Mitwirkung an Grundlagenentscheidungen gerade ausgeschlossen gewesen.
25 
Der Beklagte sei an der Feststellung rechtlich nicht gehindert gewesen. Ein materieller Statuswechsel sei seit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nicht vorgenommen worden. Ein solcher Statuswechsel könne nur in einem förmlichen Anerkennungsverfahren nach §§ 5,18 StiftG erfolgen. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1978 sei ein solcher Wechsel nicht erfolgt, denn diese Änderung sei jedenfalls wegen des Widerspruchs zum Stifterwillen unwirksam. Schließlich gebe es keine entgegenstehende frühere Statusfeststellung. Inzident sei durch das Schreiben vom 08.12.1978, wenn überhaupt, nur die Nichtkirchlichkeit der Beigeladenen festgestellt worden, da sich die Kirchlichkeit erst durch die Satzungsänderung ergeben habe. Im Übrigen sei eine inzidente Statusfeststellung wegen der Formenstrenge nicht möglich; denn eine Statusfeststellung habe die gleiche Wirkung wie eine neue Anerkennung nach § 5 StiftG.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 
Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf Gutachten von P. Landau (Gutachten zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, vom 19.11.2008 und Zusatzgutachten vom 17.03.2009), P. Oestmann (Die Gründung der Stiftung Liebenau im Spannungsfeld von kirchlichem und weltlichem Recht, vom 15.11.2008 sowie weitere Stellungnahme vom 20.03.2009) und D. Ehlers (Rechtsgutachten zu der Frage, ob die in Bezug auf die Stiftung Liebenau getroffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 und des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 08.12.1978 der Feststellungsentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 17.10.2005 entgegenstehen, vom 08.02.2007 sowie undatierte Stellungnahme) - vor: Sie sei keine kirchliche Stiftung. Prüfungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 StiftG sei der Stifterwille, der sich in der Aufgabe der Stiftung und insbesondere in der organisatorischen Beziehung zur Kirche niederschlage. Bei den von der Klägerin herangezogenen „Statuten zur Gründung“ vom 28.06.1868 handle es sich lediglich um einen Entwurf für eine zukünftige Gründung. Es handele sich um eine Werbeschrift; ein benennbares und konkretisiertes Vermögen sei noch nicht vorhanden gewesen. Auch der Bischof sei damals nicht davon ausgegangen, eine Stiftung geschaffen zu haben. Bei der vermeintlichen Genehmigung des Bischofs vom 14.08.1868 handele es sich nur um die Erklärung der Bereitschaft zur Unterstützung der Bemühungen von Kaplan Aich; diese vermeintliche Genehmigung habe mit der staatlichen Genehmigung im Jahre 1873 nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Stiftung nach kanonischem Recht hätten nicht vorgelegen. Hierzu habe es einer kirchlichen Approbation im Sinne einer förmlichen Annahme und des Weiteren eines für den Stiftungszweck ausreichenden Stiftungsvermögens bedurft. Aus der Notiz vom 14.08.1868, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben“ hätten, könne wegen formeller und materieller Mängel auf eine bischöfliche Approbation nicht geschlossen werden. Zum einen handele es sich nur um einen internen Vermerk, dessen Zugang nicht nachgewiesen sei. Er stamme des Weiteren nicht vom Bischof und sei von diesem auch nicht unterzeichnet. Die von der Klägerin herangezogene Formulierung „gegen welchen wir nichts zu erinnern haben“ beziehe sich demgegenüber auf die Genehmigung von Bauplänen, die mit einem weiteren Schreiben vorgelegt worden seien. Auf der maßgeblichen Grundlage der Gründungssatzung aus dem Jahre 1873 liege mangels Zuordnung zur Kirche eine kirchliche Stiftung nicht vor. Auch gebe es keine bischöfliche Genehmigung, insbesondere nicht durch die Äußerung aus dem Jahre 1868, da eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei. Mit dieser Gründungssatzung habe der Verein seinem Stifterwillen Ausdruck verliehen. Änderungswünsche vom Staat seien akzeptiert, die des Bischofs aber abgelehnt worden. Die Änderung der Satzung habe auf eine weitgehende Ausschaltung des bischöflichen Einflusses abgezielt. Der Verein habe eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat bezweckt. Mit diesen Statuten hätten sich die Statuten aus dem Jahre 1868 erledigt. Falls im Jahre 1868 eine Stiftung nach kanonischem Recht entstanden sein sollte, sei sie durch die 1873/74 nach staatlichem Recht entstandene Stiftung ersetzt worden, die mangels bischöflicher Approbation nicht zusätzlich nach kanonischem Recht zustande gekommen sei. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1901 sei nichts geändert worden. Im Jahr 1972 sei die Stiftung ausdrücklich als eine Stiftung bürgerlichen Rechts bezeichnet worden. Erst im Jahre 1978 habe die Stiftung ausdrücklich zur kirchlichen Stiftung gemacht werden sollen; diese Satzungsänderung habe indessen gegen den Stifterwillen verstoßen.
31 
Bescheide aus dem Jahr 1978 stünden der Feststellung nicht entgegen. Ein Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG sei damals nicht durchgeführt worden. Denn damals sei die Rechtslage nicht umstritten gewesen; man sei davon ausgegangen, dass die Stiftung zwischen Staat und Kirche angesiedelt und somit nicht kirchlich sei. Von einer stillschweigenden Antragstellung sei nicht auszugehen. Eine inzidente Statusfeststellungsentscheidung gebe es nicht. Im Übrigen komme der Statusfeststellung keine konstitutive Wirkung zu wegen des dauernden Vorrangs des Stifterwillens; eine Bestandskraft könne einer neuen Entscheidung demnach nicht entgegengesetzt werden. Jedenfalls sei eine Statusfeststellungsentscheidung rücknehmbar. Des Weiteren sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG nichtig, da das Regierungspräsidium dies nicht habe entscheiden wollen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufungen zurückzuweisen.
34 
Sie wendet sich insbesondere dagegen, den für den Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen maßgeblichen Bewertungsstichtag auf den Zeitpunkt der Verleihung der staatlichen Rechtsfähigkeit im Jahre 1873 zu verschieben und führt - auch unter Bezugnahme auf ein staatskirchenrechtliches Gutachten von K.-H. Kästner/ D. Couzinet (Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung am Beispiel der Stiftung Liebenau, 2008) und ein kirchengeschichtliches und kirchenrechtliches Gutachten von A. Holzem (Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>. Stiftungsrecht und Religionskultur der Stiftung Liebenau zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik Deutschland, 2008, sowie Stellungnahme vom 26.01.2009 zu den Gutachten von P. Landau und P. Oestmann) - aus:
35 
Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Kirchlichkeit einer Stiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Beigeladenen sei hierfür zum einen die Widmung des Stiftungsvermögens zu einem kirchlichen Zweck und zum anderen der institutionelle Einfluss der Kirche auf Verwaltung und Beaufsichtigung der Stiftung entscheidend. Dies decke sich mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien einer kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne. Für die hiernach - nach dem Stifterwillen - erforderliche Zuordnung zur Kirche komme es in erster Linie darauf an, dass die Stiftung einen kirchlichen Zweck verfolge. Der institutionelle Einfluss der Kirche habe daneben - als eines von vielen Kriterien - nur indizielle Bedeutung für die Verfolgung des kirchlichen Zwecks. Einer satzungsmäßigen Festschreibung einer kirchlichen Verbindung bedürfe es nicht. Auch gebe es keinen Kanon kirchlicher Mindest-Ingerenzrechte. Besonderes Gewicht komme einem kirchlichen Aufsichtsrecht zu, das geeignet sei, den Schutz von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu gewährleisten. Davon gehe auch § 22 Nr. 1 StiftG aus. Schließlich sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Stiftung dann als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht zu qualifizieren sei, wenn sie diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitze.
36 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Stifterwillens sei der Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Stifterwillen verbindlich geworden, denn ungeachtet der späteren Erlangung der juristischen Persönlichkeit sei die Stiftung bereits mit der Vornahme des Stiftungsgeschäfts errichtet worden. Die demnach erheblichen Statuten vom 25.06.1868 erfüllten die Voraussetzungen der kirchlichen Stiftung. Denn es sei ein Vermögen einem katholisch-kirchlichen Zweck gewidmet und die zu gründende Stiftung dem bischöflichen Aufsichtsrecht in seiner kanonisch-rechtlich überkommenen Form unterstellt worden. Ferner hätten die Statuten hinreichende kirchliche Einflussrechte auf die Verwaltung der Stiftung enthalten.
37 
Mit diesen Statuten sei zugleich eine Stiftung kanonischen Rechts entstanden. In der damals maßgeblichen kanonistischen Literatur habe durchweg Einigkeit darüber bestanden, dass als wesentliche Errichtungsvoraussetzungen die Annahme und Bestätigung (Approbation) durch den Bischof anzusehen sei. Diese sei mit dem Schreiben von Bischof Lipp vom 14.08.1868 erfolgt. Ein förmlicher Errichtungsakt sei nicht notwendig gewesen. Auch sei das Vermögen der Stiftung bereits gewidmet gewesen und die Anstalt sei - wenn auch in bescheidenem Umfang mit nur wenigen Patienten - bereits betrieben worden. Damit sei der Stifterwille schon fixiert worden.
38 
Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Stifterwille bis zur staatlichen Genehmigung noch geändert werden könne, seien durch die Statuten vom 30.12.1873 die kirchlichen Aufsichts- und Einflussrechte nicht in einem Ausmaß reduziert worden, die die Errichtung der Stiftung als kirchliche in Frage stellten. Die Stifter seien im Laufe des Abstimmungsprozesses mit den staatlichen Stellen zu Konzessionen nicht nur in der Formulierung, sondern auch im Inhalt gezwungen gewesen, um das Ziel der Erlangung der staatlichen Rechtsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine Willensänderung der Stifter sei indes nicht festzustellen.
39 
Mit dem Kompetenzverlust des Vorstands, der vom Bischof nur noch bestätigt werden müsse, sei eine Veränderung kirchlicher Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäfte verbunden gewesen. Charakter und Zweck der Anstalt hätten sich jedoch nicht geändert. Die Stiftung habe weiterhin unter der Aufsicht des Bischofs gestanden. Die Formulierung "oberhirtliche Hut" sei wegen des Zusammenhangs mit der "katholisch-kirchlichen Grundlage" der Stiftung nicht lediglich als Art Schirmherrschaft zu verstehen. Denn damit sei das kanonische Aufsichts- und Visitationsrecht stillschweigend vorausgesetzt worden. Im Übrigen seien die Veränderungen auch angesichts des gespannten Verhältnisses zwischen Aich und dem neuen Bischof von Hefele erklärlich. Dies werde durch die Satzungsänderung vom 20.05.1901 bestätigt, womit die Stiftung nach dem Tod von Bischof von Hefele zur Satzungsrechtslage von 1868 zurückgekehrt sei.
40 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 22.12.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung einer Satzungsänderung der Beigeladenen durch den Beklagten.
Die Klägerin und die Beigeladene streiten im Kern darüber, ob es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung oder um eine bürgerliche Stiftung nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg handelt. Mit Bescheid vom 17.10.2005 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäß § 29 Abs. 2 StiftG den Status der Beigeladenen als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festgestellt. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (9 K 2042/05).
Bereits vor Erlass dieses Statusbescheids des Ministeriums vom 17.10.2005 hat der Aufsichtsrat der Beigeladenen am 01.07.2005 die Änderung seiner Stiftungssatzung beschlossen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2005 lautet: Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. § 13 lautet: Der Aufsichtsrat kann eine Persönlichkeit bitten, das Protektorat für die Stiftung L. zu übernehmen. Die Aufgaben eines Protektors, seine Stellung und die Dauer des Protektorats werden vom Aufsichtsrat der Stiftung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Protektor geregelt. § 14 Abs. 1 lautet: Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg.
Die zuvor gültige Satzung der Beigeladenen aus dem Jahr 1998 enthielt u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 lautet: Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch-kirchlicher Grundlage. § 13 Abs. 1 lautet: Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg und des Bischofs von R.-S.. § 13 Abs. 2 lautet: Der Bischof von R. nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er über die Tätigkeit regelmäßig unterrichtet wird und nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese und dieser Satzung Beschlüsse bestätigt und genehmigt. § 13 Abs. 3 lautet: Folgende Beschlüsse des Aufsichtsrats erlangen erst durch die Bestätigung des Bischofs von R. S. Wirksamkeit: (…) c) Änderung der Satzung (…).
Mit Bescheid vom 22.12.2005 genehmigte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die am 01.07.2005 beschlossene Satzung der Beigeladenen. Am 29.03.2006 wurde die Genehmigung der Klägerin bekannt gegeben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 05.04.2006 Klage. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass durch den Genehmigungsbescheid die Klägerin in ihren Rechten aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG, Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1, 138 Abs. 2 WRV sowie aus § 25 Abs. 1 StiftG Baden-Württemberg - StiftG - verletzt sei. Die Genehmigung sei rechtswidrig, da es sich bei der Beigeladenen um eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts handele. Dies ergebe sich aus der Stiftungsgeschichte und dem Stifterwillen, aber auch aus dem im Jahre 1978 durchgeführten Statusfeststellungsverfahren. Das im Jahre 2005 erneut angestrengte Statusfeststellungsverfahren der Beigeladenen sei aufgrund der bestandskräftigen Statusfeststellung im Jahre 1978 unzulässig. Die im Jahr 2005 geänderte Satzung widerspreche auch dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Stifters und hätte vom Beklagten nicht genehmigt werden dürfen. Auch deshalb hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil gemäß § 13 Abs. 3 c der Satzung 1998 zur Wirksamkeit eines derartigen Satzungsänderungsbeschlusses die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich sei. An dieser fehle es. Das Genehmigungsbedürfnis, welches in der Satzung niedergelegt sei, ergebe sich zum einen aus dem Wunsch der Stifter, die Stiftung unter die oberhirtliche Aufsicht des Bischofs zu stellen, zum anderen aus den Regelungen des § 25 Abs. 1 StiftG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Stiftungsordnung R. - S.. Durch die vom Ministerium erteilte Genehmigung könne das Fehlen der bischöflichen Genehmigung auch nicht geheilt werden. Die bei kirchlichen Stiftungen bestehende Einschränkung der staatlichen Kontrollbefugnisse, welche vor dem Hintergrund des Schutzes des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu verstehen sei, führe die staatliche Pflicht nach sich, dass die kirchlichen Genehmigungsbefugnisse nicht nur zur Kenntnis genommen werden müssten, sondern die kirchliche Mitentscheidung zur Voraussetzung ihrer eigenen Entscheidung gemacht werden müsse. Andernfalls wäre das kirchliche Selbstbestimmungsrecht regelmäßig der Gefahr ausgesetzt, durch Entscheidungen der staatlichen Aufsicht zurückgedrängt zu werden. Ergänzend wird noch geltend gemacht, dass der Genehmigungsbescheid auch dann rechtswidrig und aufzuheben wäre, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffend wäre, dass es sich bei der Beklagten um eine weltliche Stiftung handeln würde. Denn dann wäre gemäß § 3 Abs. 1 StiftG als staatliche Stiftungsbehörde das Regierungspräsidium, nicht aber das Kultusministerium zuständig.
Vertiefend wird ausgeführt, dass die Klägerin so lange als kirchliche Stiftungsaufsicht auch für Satzungsänderungsgenehmigungen mitzuständig sei, solange nicht rechtskräftig darüber entschieden sei, dass die Beigeladene ihren Status als kirchliche Stiftung verloren habe. Der Klägerin sei vom Stifter in den Gründungsstatuten vom 25.06.1868 die Oberaufsicht zuerkannt worden, wie dies auch in § 13 der Satzung 1998 geregelt sei. Insofern habe die Klägerin nicht nur eine Drittrechtsposition in diesem Verfahren, vielmehr sei sie unmittelbare Rechtsinhaberin im Verhältnis Aufsicht - Stiftung und deshalb durch die Genehmigung der Stiftungssatzung durch den Beklagten, mit der die kirchliche Aufsicht verdrängt werde, in ihren subjektiven Rechten unmittelbar verletzt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 22.12.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Klägerin fehle es an einer Aktivlegitimation. Die Klage sei deshalb unzulässig. Weder durch die Genehmigungshandlung des Kultusministeriums noch durch die genehmigte Satzung der Beigeladenen sei eine Rechtsverletzung der Klägerin gegeben. Eine Genehmigung sei ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der sich lediglich im Verhältnis von Stiftung und Stiftungsaufsicht vollziehe. Es gehe hierbei um die Prüfung, ob in dem Aufgaben- und Organisationsplan sowie in der Zwecksetzung der Stiftungssatzung der Stifterwille hinreichend konkret hervortrete. Der festgestellten materiellen Rechtslage trage die genehmigte Satzung Rechnung. Auch aus der Satzung des Jahres 1998 lasse sich keine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin herleiten. Eine Genehmigung bzw. eine Mitwirkung der Klägerin sei weder stiftungsrechtlich noch aufgrund der Satzung, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 3 c Satzung 1998 vorgesehen. Nach § 13 Abs. 3 c bedürfe eine Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit nach außen der bischöflichen Bestätigung. Dieser Vorbehalt gelte für einzelne Beschlüsse des Aufsichtsrats und sei auf die Person des Bischofs bezogen. Hiergegen habe das beklagte Land schon deshalb nicht verstoßen können, weil ihm in diesem Bereich die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Satzung (auf ggfs. einschlägige kirchliche Normen hin) entzogen sei. Schließlich sei auch das Ministerium zum Erlass der Entscheidung zuständig gewesen.
15 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Klage sei unzulässig. Die Genehmigung nach § 6 StiftG wirke sich ausschließlich zwischen der Stiftungsaufsicht und der Stiftung aus. Sie habe keine Drittwirkung und berühre keine Rechte irgendwelcher Dritter und damit auch nicht Rechte der Klägerin. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG sei lediglich deklaratorischer Natur und vermöge am tatsächlichen rechtlichen Status der Stiftung nichts zu ändern. Die Satzungsänderung beeinträchtige die Klägerin nur dann, wenn mit bindender Wirkung zwischen den Prozessparteien festgestellt werde, dass die Stiftung nicht den deklaratorisch festgestellten Status habe, sondern eine kirchliche Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes gewesen sei. Diese Frage werde zwischen dem Prozessparteien im Verfahren 9 K 2042/05 geklärt.
18 
Am 21.06.2006 machte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Satzungsgenehmigung gem. § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 analog VwGO anhängig (9 K 899/06), über den bislang noch nicht entschieden ist.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze und schließlich die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 2042/05 (Hauptsacheverfahren Status) und 9 K 478/06 (Eilverfahren Status) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Genehmigung des Ministeriums vom 22.12.2005 der am 01.07.2005 geänderten Satzung der Beigeladenen u.a. in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein.
22 
Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). Das bedeutet, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht dem Schutz Dritter dient, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen sind. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
23 
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE Band 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist).
24 
Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der Klägerin aber nicht um einen mittelbar betroffenen Dritten, der im Rahmen einer Satzungsgenehmigung keine eigenen -möglicherweise - verletzten Rechte geltend machen könnte. Vielmehr kann die hier klagende katholische Kirche durch die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen, wonach es sich bei dieser nunmehr nicht mehr um eine kirchliche, vielmehr lediglich um eine bürgerliche Stiftung handeln soll, unmittelbar jedenfalls in ihren sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechten verletzt sein. Sie ist daher aber auch die staatskirchenrechtlich berufene juristische Person (vgl. § 1 Württ. KirchenG), die sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf den geltend gemachten Willen der Stifter, es handle sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, berufen kann. Wird nämlich, wie hier von der Beigeladenen die eigene Satzung dahingehend geändert, dass diese im Rechtsverkehr ausschließlich als bürgerlich-rechtliche Stiftung agiert und nunmehr lediglich staatlicher, nicht (mehr) kirchlicher Aufsicht unterworfen sein soll und wird diese Satzungsänderung von der Stiftungsbehörde genehmigt, so bestätigt diese Genehmigung im öffentliche Interesse die Verwirklichung eines Stifterwillens, der vorliegend gerade streitig ist. Zwar ist die Genehmigungsbehörde nicht berufen, einen Streit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes oder auch der Satzungsänderung zu entscheiden, denn die Genehmigungsbehörde hat - wie ausgeführt - lediglich über öffentlich-rechtliche Fragen, mithin die Verwirklichung des Stifterwillens und des Stiftungszweckes zu entscheiden. Da aber vorliegend gerade der Stifterwillen bzw. der Stiftungszweck „kirchlich“ oder „bürgerlich“ im Streit steht, ist die Klägerin durchaus befugt, die Kirchlichkeit der Beigeladenen auch im Rahmen der Anfechtung einer Satzungsgenehmigung geltend zu machen.
25 
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren auch die Diözese R. - S. und nicht der Bischof der Diözese, der er vorsteht, klagebefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
26 
Die Klage ist auch begründet. Wie ausgeführt, hat die Stiftungsbehörde bei der Genehmigung der Satzungsänderung nach § 6 StiftG bzw. § 23 StiftG i.V.m. § 6 StiftG den Stifterwillen, d.h. die Verwirklichung des Stiftungszwecks im öffentlichen Interesse zu beachten und zu bewahren (vgl. auch § 2 StiftG). Mit der hier streitigen Genehmigung der Satzungsänderung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben möchte, verletzt die Behörde aber den Stifterwillen und den Stiftungszweck. Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung. Aufgrund dessen ist die Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 iV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Genehmigung des Ministeriums vom 22.12.2005 der am 01.07.2005 geänderten Satzung der Beigeladenen u.a. in ihrem durch Art. 140 GG i.V.m. Art.137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht verletzt zu sein.
22 
Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). Das bedeutet, dass der Genehmigungsvorbehalt nicht dem Schutz Dritter dient, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen sind. Deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt. Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
23 
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE Band 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist).
24 
Unter Berücksichtigung dessen handelt es sich bei der Klägerin aber nicht um einen mittelbar betroffenen Dritten, der im Rahmen einer Satzungsgenehmigung keine eigenen -möglicherweise - verletzten Rechte geltend machen könnte. Vielmehr kann die hier klagende katholische Kirche durch die Genehmigung der Satzung der Beigeladenen, wonach es sich bei dieser nunmehr nicht mehr um eine kirchliche, vielmehr lediglich um eine bürgerliche Stiftung handeln soll, unmittelbar jedenfalls in ihren sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 138 Abs. 2 WRV ergebenden Rechten verletzt sein. Sie ist daher aber auch die staatskirchenrechtlich berufene juristische Person (vgl. § 1 Württ. KirchenG), die sich in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden auf den geltend gemachten Willen der Stifter, es handle sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, berufen kann. Wird nämlich, wie hier von der Beigeladenen die eigene Satzung dahingehend geändert, dass diese im Rechtsverkehr ausschließlich als bürgerlich-rechtliche Stiftung agiert und nunmehr lediglich staatlicher, nicht (mehr) kirchlicher Aufsicht unterworfen sein soll und wird diese Satzungsänderung von der Stiftungsbehörde genehmigt, so bestätigt diese Genehmigung im öffentliche Interesse die Verwirklichung eines Stifterwillens, der vorliegend gerade streitig ist. Zwar ist die Genehmigungsbehörde nicht berufen, einen Streit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes oder auch der Satzungsänderung zu entscheiden, denn die Genehmigungsbehörde hat - wie ausgeführt - lediglich über öffentlich-rechtliche Fragen, mithin die Verwirklichung des Stifterwillens und des Stiftungszweckes zu entscheiden. Da aber vorliegend gerade der Stifterwillen bzw. der Stiftungszweck „kirchlich“ oder „bürgerlich“ im Streit steht, ist die Klägerin durchaus befugt, die Kirchlichkeit der Beigeladenen auch im Rahmen der Anfechtung einer Satzungsgenehmigung geltend zu machen.
25 
Schließlich ist im vorliegenden Verfahren auch die Diözese R. - S. und nicht der Bischof der Diözese, der er vorsteht, klagebefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
26 
Die Klage ist auch begründet. Wie ausgeführt, hat die Stiftungsbehörde bei der Genehmigung der Satzungsänderung nach § 6 StiftG bzw. § 23 StiftG i.V.m. § 6 StiftG den Stifterwillen, d.h. die Verwirklichung des Stiftungszwecks im öffentlichen Interesse zu beachten und zu bewahren (vgl. auch § 2 StiftG). Mit der hier streitigen Genehmigung der Satzungsänderung, durch welche die Beigeladene sich im Rechtsverkehr die Struktur einer bürgerlichen Stiftung geben möchte, verletzt die Behörde aber den Stifterwillen und den Stiftungszweck. Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung. Aufgrund dessen ist die Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 iV.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den Status der beigeladenen Stiftung.
Die Beigeladene ist in Baden-Württemberg über mehrere selbstständige Gesellschaften (gGmbH) insbesondere im Bereich der Behinderten- und Altenhilfe sowie im Bereich Bildung (Ausbildungsangebote für lernbehinderte Jugendliche und Qualifizierungsangebote für Personen mit psychischer und sozialer Beeinträchtigung) tätig. Darüber hinaus ist sie über eigene Gesellschaften und Beteiligungen in Bayern und Sachsen sowie auch im Ausland, so in Österreich, der Schweiz und Bulgarien tätig. Im Jahr 2007 waren im Stiftung Liebenau Verbund über 5200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Bilanzsumme des Verbunds belief sich auf 562 Mio. EUR, die der Stiftung Liebenau Holding auf 445 Mio. EUR.
Die Beigeladene wurde auf Initiative des katholischen Priesters Kaplan Adolf Aich und des auf diesen zurückgehenden, im Jahre 1866 gegründeten St. Johann-Vereins in Tettnang errichtet. Die "Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens" datieren vom 25.06.1868. Sie lauten im Wesentlichen wie folgt:
I. Name, Zweck, Charakter der Anstalt:
Nr. I. 1.: Die Anstalt führt den Namen ,Pfleg- und Heil-Anstalt für chronisch Kranke`. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
Nr. I. 2.: Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken, als: Cretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwerheilbaren Hautkrankheiten Behafteten, deren Erscheinen Eckel und Schrecken erregt, die deswegen oft der Familie oder der Gemeinde zur großen Last sind, eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elende dann möglichste Linderung verschafft werden.
Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des hl. Franziskus von Assisi.
Nr. I. 3.: Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen, christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird sobald als möglich für die Anstalt von Seite der Staatsgewalt nachgesucht werden. (...)
        
III. Mittel der Anstalt:
Nr. III. 1.: Das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit.
Nr. III. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
Nr. III. 3.: Die Anstalt wird unterhalten:
a) von freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen;
b) von den Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden.
Nr. III. 4.: Sollten Schenkungen, Vermächtnisse anfallen, sollte ein Überschuß in der Jahresrechnung sich ergeben, so wird daraus ein Grundstock gebildet. Der Grundstock soll zunächst zur Erweiterung der Anstalt, zur Erwerbung von liegenden Gütern, zu Freistellen für ganz arme Kranke benützt werden.
        
IV. Verwaltung und Leitung der Anstalt:
Die Anstalt steht direct unter Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofes und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein rathendes und helfendes Comité von 6 Mitgliedern zur Seite steht.
Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein.
Über das Dekanat Tettnang wurden die Statuten dem erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt. Unter dem 14.08.1868 findet sich auf dem Anschreiben eine handschriftliche Notiz, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben".
Ein 1869 gestellter Antrag auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit an eine in Tettnang schon „im Kleinen bestehende Anstalt“ blieb zunächst ohne Erfolg. Nachdem Kaplan Aich 1870 das Schloss Liebenau erworben und die Pflegeanstalt dort ihre Tätigkeit mit wenigen Kranken aufgenommen hatte, wurde den staatlichen Behörden ein neuer Entwurf der Statuten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser am 10.01.1872 vom St. Johann-Verein beschlossene Entwurf lautete wie folgt:
 Statuten der
Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare
 in
 Liebenau, Oberamt Tettnang.
                                                                                                                                                                                                                                                          
I.
Name, Zweck, Charakter der Anstalt.
        
§ 1
Die Anstalt führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
        
§ 2
Zweck der Anstalt ist:
1. Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2. ekelerregenden Kranken,
3. Epileptischen
eine gute Verpflegung von den barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
        
§ 3
Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
        
§ 4
Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage.
Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird für die Anstalt nachgesucht werden.
II.
Von den Mitteln der Anstalt
                                                                                                                                                                                                                                                          
§ 5
Das Vermögen der Anstalt besteht in dem Anstaltsgebäude, den dazu gehörigen Grundstücken und Capitälien.
§ 6
Die Anstalt wird unterhalten:
1. durch die Kostgelder der Pfleglinge,
2. durch das Erträgnis aus eigenen Gütern und Capitalien,
3. durch freiwillige Beiträge an Geld und Naturalien, durch Vermächtnisse u. Stiftungen, Beiträge von Corporationen u. durch etwaige Staatsunterstützung.
        
§ 7
Vermächtnisse u. Stiftungen werden, soweit nicht der Erblasser oder Stifter besondere Bestimmungen getroffen hat, dem Grundstock zugewiesen.
        
§ 8
Über die Überschüsse der laufenden Verwaltung beschließt der Verwaltungsrath.
10 
III.
Leitung u. Verwaltung der Anstalt
        
§9
Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet, der sich im Fall des Abganges eines Mitgliedes durch Wahl wieder ergänzt.
Die Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen (Vorsitzenden) Vorstand und Kassier je auf drei Jahre u. sind dieselben nach dieser Zeit wieder wählbar.
        
§ 10
Dem Verein werden außerdem noch folgende Fälle zur Berathung und Beschluss-fassung unterstellt:
1. die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2. die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3. die Erwerbung oder Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahirung von Schulden;
4. Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
5. Änderungen der Statuten;
6. Aufnahme neuer Mitglieder.
        
§ 11
Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme u. Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrath übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine gewählt u. vom Bischof bestätigt.
        
§ 12
Der Gesamtverein soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Um einen gültigen Beschluß fassen zu können, müssen jedenfalls mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme Zu einer Abänderung der Statuten ist jedoch die Zustimmung von drei Viertheil der Vereinsmitglieder erforderlich.
        
§ 13
Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfange unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen u. Vorschläge zu Abänderungen u. Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen.
        
§ 14
Der Kassier schließt die Rechnung auf 1. Juli ab u. legt das Ergebnis derselben dem Vereine vor.
        
§ 15
Sämtliche Geschäfte des Verwaltungsrathes geschehen unentgeltlich.
        
§ 16
Der Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfnis zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahme u. Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
11 
IV.
Aufnahme in die Pflegeanstalt
        
§ 17
Zur Aufnahme in die Anstalt sind berechtigt:
1) in erster Linie bildungsunfähige Cretinen u. Blödsinnige,
2) dann ekelerregende Kranke u.
3) zuletzt Epileptische.
Die Aufnahmegesuche gehen an den Vorstand der Anstalt. Die Aufnahme selbst geschieht durch den Verwaltungsrath.
§ 18
Das jährliche Verpflegungsgeld für einen Kranken beträgt 120 fl., das nach Umständen erhöht oder ermäßigt werden kann u. in halbjährlichen Raten portofrei vorauszubezahlen ist. Bei jeder einzelnen Aufnahme bestimmt der Verwaltungsrath in einem besonders gefertigten Verpflegungsvertrag den jährlichen Betrag des Kostgeldes.
12 
V.
Auflösung der Anstalt
        
§ 19
Die Aufhebung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereins u. unter Zustimmung des Bischofs beschlossen werden. Außerdem hört die Anstalt auf , wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.
Im Falle der Auflösung, soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht u. zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
13 
Mit königlicher Entschließung vom 10.09.1873 wurde der "Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau" schließlich das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen unter der Bedingung, dass die Stiftung ihre Statuten in vier Punkten, darunter die Bestimmung über die ärztliche Leitung und Aufsicht, abänderte. Am 30.12.1873 wurden diese neuen Statuten beschlossen und am 27.03.1874 bekanntgemacht (Reg.-Bl. S. 148). Sie lauteten wie folgt:
14 
I. Name, Zweck und Charakter der Anstalt
        
§ 1 Die Anstalt, welcher das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen ist, führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Ihren Sitz hat sie in Liebenau.
        
§ 2 Zweck der Anstalt ist:
1) Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2) eckelerregenden Kranken,
3) Epileptischen
eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
§ 3 Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des Hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
§ 4 Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe; ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privat-Anstalt nicht ändern.
(...)
15 
III. Leitung und Verwaltung der Anstalt
§ 9
a) Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet. (...)
c) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes wird das neue Mitglied vom gesamten Vereine in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Dem Verein werden noch folgende Fälle zur Beratung und Beschlußfassung unterstellt:
1) Die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2) Die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3) Die Erwerbung und Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahierung von Schulden; Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
4) Aufnahme neuer Mitglieder;
5) Aenderung der Statuten;
6) Auflösung der Anstalt.
§ 11 Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrathe übertragen, der aus dem Vereins-Vorstand, Anstalts-Vorstand, Kassier und 4 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
        
Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine auf 3 Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden vom dem Vereine aus seiner Mitte je auf 3 Jahre gewählt.
(...)
§ 13 Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die specielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen und Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen. Auch hat er den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr mit Dritten zu vertreten.
(...)
        
§ 16
Die Anstalt wird fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt unter deren Nähe wohnenden approbirten Arztes gestellt werden. Dieser Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfniß zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
(...)
16 
V. Auflösung der Anstalt
§ 19 Die Auflösung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereines beschlossen werden und bedarf, nach vorgängiger Einvernahme des bischöflichen Ordinariates in Rottenburg, der Genehmigung der K. Staatsregierung. lm Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diöcesan-Bischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Zwecken Wohlthätigkeits-Anstalten innerhalb der Diöcese verwendet werden, welch letztere Verfügung gleichfalls der Genehmigung der K. Staatsregierung bedarf.
17 
In der Folgezeit wurde die Satzung mehrmals geändert; in der Satzung aus dem Jahre 1972 wurde die Stiftung als eine bürgerlichen Rechts bezeichnet.
18 
Nachdem am 15.10.1977 das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 in Kraft getreten war, änderte die Beigeladene am 11.09.1978 ihre Satzung, um u.a. ihren Status zu klären; denn die Stiftung sei in der Vergangenheit zwischen Staat und Kirche angesiedelt gewesen. In § 1 der geänderten Satzung wird festgehalten, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts sei. Nach § 12 der Satzung untersteht sie der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats gem. § 25 StiftG. Die Satzungsänderung wurde durch das bischöfliche Ordinariat am 30.10.1978 und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 genehmigt. Mit Schreiben vom 08.12.1978 wandte sich das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die genehmigte Satzungsänderung an die Klägerin und führte aus, dass die Beigeladene damit eine kirchliche Stiftung i.S.v. §§ 22 ff. StiftG unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden sei. Die Klägerin wurde um Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis nach § 27 StiftG gebeten.
19 
Im Jahr 2001 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten mit dem Anliegen, ihren Status und die Stiftungsaufsicht eindeutig und dauerhaft rechtlich klären zu lassen, damit sie als Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Sektor auf dem durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichneten Markt bestehen könne. Sie legte verschiedene Privatgutachten vor, aus denen sich ergebe, dass sie keine kirchliche Stiftung sei. Am 27.05.2005 beantragte die Beigeladene schließlich, ihren Rechtsstatus als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festzustellen. Die Klägerin trat diesem Antrag mit Schreiben vom 21.06.2005 entgegen und beantragte ihrerseits, den Status bei der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts i.S.v. § 22, § 29 Abs. 2 StiftG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung sowohl nach staatlichen als auch nach kanonischem Recht sowie nach dem Stifterwillen handele. Durch die bischöfliche Anerkennung bereits bei Gründung sei eine kirchliche Rechtspersönlichkeit entstanden. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, dem Zweck der Anstalt, der ständigen Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs, mithin der vom Stifter vorgegebenen Struktur, sei die Anstalt der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung ihrer wesentlichen Aufgaben, nämlich der Caritas zugeordnet. Sie sei nach der Satzung organisatorisch mit der Kirche mehrfach verbunden. Diese Zuordnung beruhe auf dem Willen des Stifters.
20 
Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gem. § 29 Abs. 2 StiftG fest, dass die Beigeladene eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kirchlichkeit der Privatanstalt bei der Gründung ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Eine solche ergebe sich weder aufgrund des kanonischen Rechts noch aufgrund des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Die Stiftungsaufsicht werde seit dem Jahr 1978 zu Unrecht durch die Klägerin ausgeübt. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 stehe der Entscheidung nicht entgegen.
21 
Die Klägerin hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Statusfeststellungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen.
22 
Mit Urteil vom 26.09.2006 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid aufgehoben, die Verpflichtungsklage hingegen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig; es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung bereits 1978 getroffen und nicht wirksam wieder aufgehoben worden sei. Der Statusfeststellungsbescheid vom 17.10.2005 sei rechtswidrig. Ihm stehe die Bestandskraft der im Genehmigungsbescheid vom 28.11.1978 wegen der Wächterfunktion der Stiftungsaufsicht zugleich inzident getroffenen Statusentscheidung entgegen. Dem Schreiben vom 08.12.1978 fehle demgegenüber der Regelungscharakter. Die Statusentscheidung sei zwar mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums formell rechtswidrig, sie sei aber nicht nichtig. Die Statusentscheidung sei materiell rechtmäßig. Es spreche alles dafür, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, nicht aber die des § 22 Nr. 1 StiftG zu prüfen seien. Das könne jedoch dahinstehen, da bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes sowohl die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG nach den damals geltenden Satzungen als auch die des § 29 Abs. 1 StiftG vorgelegen hätten. Nach der Satzung von 1972 und der überarbeiteten von 1978 sei das Wirken der Beigeladenen Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas. Auch liege eine hinreichende organisatorische Verbindung zur Kirche vor. Die Beigeladene sei allerdings auch eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem staatlichen Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Für die Frage der Kirchlichkeit einer zum damaligen Zeitpunkt gegründeten überörtlichen Stiftung komme es allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet und dies im staatlichen Rechtskreis dokumentiert worden sei. Nach dem maßgeblichen Willen der Stifter handele es sich um eine kirchliche Stiftung. Für die Ermittlung des Stifterwillens könne dabei nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die königliche Entschließung vom 10.09.1873 Bezug nehme. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Statuten, welche den staatlichen Behörden vorgelegen hätten, (dem Gericht) nicht bekannt sei, stelle der Verleihungsakt lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäfts dar. Folglich seien sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur Verifizierung des Stiftungsgeschäfts und somit auch die Statuten vom 25.06.1868 sowie die weiteren Dokumente und der Schriftverkehr der damals handelnden Personen in den Blick zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die von Kaplan Aich initiierte Stiftergemeinschaft den Willen gehabt habe, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, sondern vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Die Stiftergemeinschaft habe sich gegen eine staatliche Mitverwaltung gewandt; vor diesem Hintergrund komme in dem Begriff der Privatanstalt lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt zum Ausdruck; daraus könne nicht geschlossen werden, dass die zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte. Die über das Dekanat zur Genehmigung vorgelegten Statuten vom 25.06.1868 seien vom Bischof unter dem 14.08.1868 genehmigt worden. Er habe nicht nur sein Wohlwollen geäußert, sondern das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. In den Statuten von 1873 sei zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert gewesen wie nach den Statuten zur Gründung der Stiftung. Hierdurch habe die Stiftergemeinschaft allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis gefehlt habe, keine kirchliche Stiftung mehr habe sein sollen. Vielmehr sei die starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte bischöfliche Einflussnahme auf das Werk im Wesentlichen auf die Person des neuen Bischofs Hefele und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. Denn bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tod Hefeles sei die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert worden. Die Beigeladene sei als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet worden. Nach den damals einschlägigen Regeln des Corpus Juris Canonici habe es für die Approbation (Annahme und Bestätigung) einer Stiftung durch den zuständigen Bischof keines förmlichen Verfahrens bedurft, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets, abgeschlossen worden sei. Eine solche Approbation sei durch Bischof Lipp am 14.08.1868 erteilt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung (causa pia) hätten vorgelegen. Insbesondere sei schon damals in kanonischer Sicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt sei auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen gewesen. Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehöre die Beigeladene zur katholischen Kirche. Sie sei zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie sei ihr so zugeordnet, dass sie teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung der Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, aber auch nach den satzungsmäßigen und insbesondere den faktisch Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs sei die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung der Caritas zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden.
23 
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht begründet.
24 
Der Beklagte trägt vor: Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Hierbei sei im Wesentlichen auf das Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes als das „bisherige Recht“ abzustellen. Danach bedürfe es eines rechtlich institutionalisierten, überwiegenden Einflusses der Amtsträger auf die Stiftung; dieser sei hier nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kirchlichkeit der Stiftung sei der Zeitpunkt ihrer Entstehung; nur so könne dem Stifterwillen Rechnung getragen werden. Die Eigenschaftsbestimmung sei nach den „genehmigten Statuten“ vorzunehmen. Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung sei nämlich das Stiftungsgeschäft und die Verleihung der Rechtsfähigkeit (Anerkennung); dabei sei die Satzung zweck- und statusbestimmend. Nur die dem Verleihungsverfahren zugrunde gelegten Statuten seien von Bedeutung, andere Dokumente nur insoweit, als sie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden seien. Für die Behörden nicht erkennbare Umstände seien unbeachtlich, da sonst die Gefahr der Erschleichung der Anerkennung einer kirchlichen Stiftung bestehe. Der Stifterwille werde erst durch die staatliche Genehmigung fixiert; denn im staatlichen Rechtskreis entstehe die Stiftung nicht vor der Genehmigung. Dies habe auch für die damalige württembergische Rechtspraxis in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsansicht gegolten. Eine fehlende vorherige Fixierung des Stifterwillens entspreche auch der Praxis, dass die statusmäßige Ausgestaltung der Stiftung an die staatlichen Wünsche und Anregungen angepasst werden müsse. Maßgeblich seien demnach die Statuten vom 30.12.1873. Diese gingen zurück auf die Statuten vom 10.01.1872. Nur diese seien Gegenstand des Verleihungsverfahrens gewesen. Die Existenz einer kirchlichen Stiftung sei gegenüber den Staatsbehörden nicht reklamiert worden. Es sei von einem redlichen Handeln der Stifter auszugehen. Erst mit den Statuten vom 30.12.1873 sei die Definition des Stifterwillens abgeschlossen gewesen. Die Unabhängigkeit von der Kirche sei durch die Stifter selbst festgelegt worden. Hiergegen seien von der Kirche keine Einwände erhoben worden; deren Änderungswünsche seien ignoriert worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen könne hier nicht die gesamte kanonische Prägung eines seit 1866 eingeleiteten Gesamtgründungsvorgangs einbezogen werden. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vermutungsregel bei Errichtung einer Stiftung kanonischen Rechts könne sich die Beigeladene nicht berufen, da hier nicht derselbe Stiftungsakt in Rede stehe. Es sei auch unerheblich, ob nach kanonischem Recht eine Stiftung gegründet worden sei; denn diese sei nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig gewesen. Eine solche Stiftung schlage auch nicht auf den Charakter der genehmigten Stiftung durch. Die Statuten von 1873 regelten keinen rechtlich institutionalisierten überwiegenden Einfluss kirchlicher Amtsträger. Lediglich der Anstaltsvorstand, der eine drittrangige Position im internen Gefüge der Beigeladenen einnehme, bedürfe der bischöflichen Bestätigung. Demgegenüber bestehe auf den Verwaltungsrat als das maßgebliche Verwaltungsorgan nur ein geringer Einfluss. Dieser fehlende institutionalisierte Einfluss könne durch behauptete Aufsichtsrechte des Bischofs nicht ersetzt werden. Ausdrücklich seien Aufsichtsrechte nicht verankert worden. Sie folgten auch nicht aus sonstigen Gründen. Durch die Formulierung „oberhirtliche Hut“ werde keine direkte Oberaufsicht geregelt. Sie werde schließlich auch nicht stillschweigend vorausgesetzt. Von der Dienstaufsicht über die Geistlichen könne nicht auf eine Rechtsaufsicht über die Beigeladene geschlossen werden. Schließlich sei das kanonische Aufsichtsrecht aufgehoben worden. Der Bischof selbst sei nicht von einem Aufsichtsrecht ausgegangen, wie sich aus seinem Schreiben vom 12.03.1878 ergebe. Schließlich könne ein solches Aufsichtsrecht auch nicht aus der Systematik der Statuten erschlossen werden. Denn der Bischof sei von der Mitwirkung an Grundlagenentscheidungen gerade ausgeschlossen gewesen.
25 
Der Beklagte sei an der Feststellung rechtlich nicht gehindert gewesen. Ein materieller Statuswechsel sei seit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nicht vorgenommen worden. Ein solcher Statuswechsel könne nur in einem förmlichen Anerkennungsverfahren nach §§ 5,18 StiftG erfolgen. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1978 sei ein solcher Wechsel nicht erfolgt, denn diese Änderung sei jedenfalls wegen des Widerspruchs zum Stifterwillen unwirksam. Schließlich gebe es keine entgegenstehende frühere Statusfeststellung. Inzident sei durch das Schreiben vom 08.12.1978, wenn überhaupt, nur die Nichtkirchlichkeit der Beigeladenen festgestellt worden, da sich die Kirchlichkeit erst durch die Satzungsänderung ergeben habe. Im Übrigen sei eine inzidente Statusfeststellung wegen der Formenstrenge nicht möglich; denn eine Statusfeststellung habe die gleiche Wirkung wie eine neue Anerkennung nach § 5 StiftG.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 
Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf Gutachten von P. Landau (Gutachten zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, vom 19.11.2008 und Zusatzgutachten vom 17.03.2009), P. Oestmann (Die Gründung der Stiftung Liebenau im Spannungsfeld von kirchlichem und weltlichem Recht, vom 15.11.2008 sowie weitere Stellungnahme vom 20.03.2009) und D. Ehlers (Rechtsgutachten zu der Frage, ob die in Bezug auf die Stiftung Liebenau getroffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 und des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 08.12.1978 der Feststellungsentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 17.10.2005 entgegenstehen, vom 08.02.2007 sowie undatierte Stellungnahme) - vor: Sie sei keine kirchliche Stiftung. Prüfungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 StiftG sei der Stifterwille, der sich in der Aufgabe der Stiftung und insbesondere in der organisatorischen Beziehung zur Kirche niederschlage. Bei den von der Klägerin herangezogenen „Statuten zur Gründung“ vom 28.06.1868 handle es sich lediglich um einen Entwurf für eine zukünftige Gründung. Es handele sich um eine Werbeschrift; ein benennbares und konkretisiertes Vermögen sei noch nicht vorhanden gewesen. Auch der Bischof sei damals nicht davon ausgegangen, eine Stiftung geschaffen zu haben. Bei der vermeintlichen Genehmigung des Bischofs vom 14.08.1868 handele es sich nur um die Erklärung der Bereitschaft zur Unterstützung der Bemühungen von Kaplan Aich; diese vermeintliche Genehmigung habe mit der staatlichen Genehmigung im Jahre 1873 nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Stiftung nach kanonischem Recht hätten nicht vorgelegen. Hierzu habe es einer kirchlichen Approbation im Sinne einer förmlichen Annahme und des Weiteren eines für den Stiftungszweck ausreichenden Stiftungsvermögens bedurft. Aus der Notiz vom 14.08.1868, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben“ hätten, könne wegen formeller und materieller Mängel auf eine bischöfliche Approbation nicht geschlossen werden. Zum einen handele es sich nur um einen internen Vermerk, dessen Zugang nicht nachgewiesen sei. Er stamme des Weiteren nicht vom Bischof und sei von diesem auch nicht unterzeichnet. Die von der Klägerin herangezogene Formulierung „gegen welchen wir nichts zu erinnern haben“ beziehe sich demgegenüber auf die Genehmigung von Bauplänen, die mit einem weiteren Schreiben vorgelegt worden seien. Auf der maßgeblichen Grundlage der Gründungssatzung aus dem Jahre 1873 liege mangels Zuordnung zur Kirche eine kirchliche Stiftung nicht vor. Auch gebe es keine bischöfliche Genehmigung, insbesondere nicht durch die Äußerung aus dem Jahre 1868, da eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei. Mit dieser Gründungssatzung habe der Verein seinem Stifterwillen Ausdruck verliehen. Änderungswünsche vom Staat seien akzeptiert, die des Bischofs aber abgelehnt worden. Die Änderung der Satzung habe auf eine weitgehende Ausschaltung des bischöflichen Einflusses abgezielt. Der Verein habe eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat bezweckt. Mit diesen Statuten hätten sich die Statuten aus dem Jahre 1868 erledigt. Falls im Jahre 1868 eine Stiftung nach kanonischem Recht entstanden sein sollte, sei sie durch die 1873/74 nach staatlichem Recht entstandene Stiftung ersetzt worden, die mangels bischöflicher Approbation nicht zusätzlich nach kanonischem Recht zustande gekommen sei. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1901 sei nichts geändert worden. Im Jahr 1972 sei die Stiftung ausdrücklich als eine Stiftung bürgerlichen Rechts bezeichnet worden. Erst im Jahre 1978 habe die Stiftung ausdrücklich zur kirchlichen Stiftung gemacht werden sollen; diese Satzungsänderung habe indessen gegen den Stifterwillen verstoßen.
31 
Bescheide aus dem Jahr 1978 stünden der Feststellung nicht entgegen. Ein Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG sei damals nicht durchgeführt worden. Denn damals sei die Rechtslage nicht umstritten gewesen; man sei davon ausgegangen, dass die Stiftung zwischen Staat und Kirche angesiedelt und somit nicht kirchlich sei. Von einer stillschweigenden Antragstellung sei nicht auszugehen. Eine inzidente Statusfeststellungsentscheidung gebe es nicht. Im Übrigen komme der Statusfeststellung keine konstitutive Wirkung zu wegen des dauernden Vorrangs des Stifterwillens; eine Bestandskraft könne einer neuen Entscheidung demnach nicht entgegengesetzt werden. Jedenfalls sei eine Statusfeststellungsentscheidung rücknehmbar. Des Weiteren sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG nichtig, da das Regierungspräsidium dies nicht habe entscheiden wollen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufungen zurückzuweisen.
34 
Sie wendet sich insbesondere dagegen, den für den Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen maßgeblichen Bewertungsstichtag auf den Zeitpunkt der Verleihung der staatlichen Rechtsfähigkeit im Jahre 1873 zu verschieben und führt - auch unter Bezugnahme auf ein staatskirchenrechtliches Gutachten von K.-H. Kästner/ D. Couzinet (Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung am Beispiel der Stiftung Liebenau, 2008) und ein kirchengeschichtliches und kirchenrechtliches Gutachten von A. Holzem (Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>. Stiftungsrecht und Religionskultur der Stiftung Liebenau zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik Deutschland, 2008, sowie Stellungnahme vom 26.01.2009 zu den Gutachten von P. Landau und P. Oestmann) - aus:
35 
Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Kirchlichkeit einer Stiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Beigeladenen sei hierfür zum einen die Widmung des Stiftungsvermögens zu einem kirchlichen Zweck und zum anderen der institutionelle Einfluss der Kirche auf Verwaltung und Beaufsichtigung der Stiftung entscheidend. Dies decke sich mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien einer kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne. Für die hiernach - nach dem Stifterwillen - erforderliche Zuordnung zur Kirche komme es in erster Linie darauf an, dass die Stiftung einen kirchlichen Zweck verfolge. Der institutionelle Einfluss der Kirche habe daneben - als eines von vielen Kriterien - nur indizielle Bedeutung für die Verfolgung des kirchlichen Zwecks. Einer satzungsmäßigen Festschreibung einer kirchlichen Verbindung bedürfe es nicht. Auch gebe es keinen Kanon kirchlicher Mindest-Ingerenzrechte. Besonderes Gewicht komme einem kirchlichen Aufsichtsrecht zu, das geeignet sei, den Schutz von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu gewährleisten. Davon gehe auch § 22 Nr. 1 StiftG aus. Schließlich sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Stiftung dann als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht zu qualifizieren sei, wenn sie diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitze.
36 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Stifterwillens sei der Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Stifterwillen verbindlich geworden, denn ungeachtet der späteren Erlangung der juristischen Persönlichkeit sei die Stiftung bereits mit der Vornahme des Stiftungsgeschäfts errichtet worden. Die demnach erheblichen Statuten vom 25.06.1868 erfüllten die Voraussetzungen der kirchlichen Stiftung. Denn es sei ein Vermögen einem katholisch-kirchlichen Zweck gewidmet und die zu gründende Stiftung dem bischöflichen Aufsichtsrecht in seiner kanonisch-rechtlich überkommenen Form unterstellt worden. Ferner hätten die Statuten hinreichende kirchliche Einflussrechte auf die Verwaltung der Stiftung enthalten.
37 
Mit diesen Statuten sei zugleich eine Stiftung kanonischen Rechts entstanden. In der damals maßgeblichen kanonistischen Literatur habe durchweg Einigkeit darüber bestanden, dass als wesentliche Errichtungsvoraussetzungen die Annahme und Bestätigung (Approbation) durch den Bischof anzusehen sei. Diese sei mit dem Schreiben von Bischof Lipp vom 14.08.1868 erfolgt. Ein förmlicher Errichtungsakt sei nicht notwendig gewesen. Auch sei das Vermögen der Stiftung bereits gewidmet gewesen und die Anstalt sei - wenn auch in bescheidenem Umfang mit nur wenigen Patienten - bereits betrieben worden. Damit sei der Stifterwille schon fixiert worden.
38 
Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Stifterwille bis zur staatlichen Genehmigung noch geändert werden könne, seien durch die Statuten vom 30.12.1873 die kirchlichen Aufsichts- und Einflussrechte nicht in einem Ausmaß reduziert worden, die die Errichtung der Stiftung als kirchliche in Frage stellten. Die Stifter seien im Laufe des Abstimmungsprozesses mit den staatlichen Stellen zu Konzessionen nicht nur in der Formulierung, sondern auch im Inhalt gezwungen gewesen, um das Ziel der Erlangung der staatlichen Rechtsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine Willensänderung der Stifter sei indes nicht festzustellen.
39 
Mit dem Kompetenzverlust des Vorstands, der vom Bischof nur noch bestätigt werden müsse, sei eine Veränderung kirchlicher Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäfte verbunden gewesen. Charakter und Zweck der Anstalt hätten sich jedoch nicht geändert. Die Stiftung habe weiterhin unter der Aufsicht des Bischofs gestanden. Die Formulierung "oberhirtliche Hut" sei wegen des Zusammenhangs mit der "katholisch-kirchlichen Grundlage" der Stiftung nicht lediglich als Art Schirmherrschaft zu verstehen. Denn damit sei das kanonische Aufsichts- und Visitationsrecht stillschweigend vorausgesetzt worden. Im Übrigen seien die Veränderungen auch angesichts des gespannten Verhältnisses zwischen Aich und dem neuen Bischof von Hefele erklärlich. Dies werde durch die Satzungsänderung vom 20.05.1901 bestätigt, womit die Stiftung nach dem Tod von Bischof von Hefele zur Satzungsrechtslage von 1868 zurückgekehrt sei.
40 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
16 
Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den Status der beigeladenen Stiftung.
Die Beigeladene ist in Baden-Württemberg über mehrere selbstständige Gesellschaften (gGmbH) insbesondere im Bereich der Behinderten- und Altenhilfe sowie im Bereich Bildung (Ausbildungsangebote für lernbehinderte Jugendliche und Qualifizierungsangebote für Personen mit psychischer und sozialer Beeinträchtigung) tätig. Darüber hinaus ist sie über eigene Gesellschaften und Beteiligungen in Bayern und Sachsen sowie auch im Ausland, so in Österreich, der Schweiz und Bulgarien tätig. Im Jahr 2007 waren im Stiftung Liebenau Verbund über 5200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Bilanzsumme des Verbunds belief sich auf 562 Mio. EUR, die der Stiftung Liebenau Holding auf 445 Mio. EUR.
Die Beigeladene wurde auf Initiative des katholischen Priesters Kaplan Adolf Aich und des auf diesen zurückgehenden, im Jahre 1866 gegründeten St. Johann-Vereins in Tettnang errichtet. Die "Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens" datieren vom 25.06.1868. Sie lauten im Wesentlichen wie folgt:
I. Name, Zweck, Charakter der Anstalt:
Nr. I. 1.: Die Anstalt führt den Namen ,Pfleg- und Heil-Anstalt für chronisch Kranke`. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
Nr. I. 2.: Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken, als: Cretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwerheilbaren Hautkrankheiten Behafteten, deren Erscheinen Eckel und Schrecken erregt, die deswegen oft der Familie oder der Gemeinde zur großen Last sind, eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elende dann möglichste Linderung verschafft werden.
Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des hl. Franziskus von Assisi.
Nr. I. 3.: Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen, christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird sobald als möglich für die Anstalt von Seite der Staatsgewalt nachgesucht werden. (...)
        
III. Mittel der Anstalt:
Nr. III. 1.: Das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit.
Nr. III. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
Nr. III. 3.: Die Anstalt wird unterhalten:
a) von freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen;
b) von den Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden.
Nr. III. 4.: Sollten Schenkungen, Vermächtnisse anfallen, sollte ein Überschuß in der Jahresrechnung sich ergeben, so wird daraus ein Grundstock gebildet. Der Grundstock soll zunächst zur Erweiterung der Anstalt, zur Erwerbung von liegenden Gütern, zu Freistellen für ganz arme Kranke benützt werden.
        
IV. Verwaltung und Leitung der Anstalt:
Die Anstalt steht direct unter Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofes und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein rathendes und helfendes Comité von 6 Mitgliedern zur Seite steht.
Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein.
Über das Dekanat Tettnang wurden die Statuten dem erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt. Unter dem 14.08.1868 findet sich auf dem Anschreiben eine handschriftliche Notiz, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben".
Ein 1869 gestellter Antrag auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit an eine in Tettnang schon „im Kleinen bestehende Anstalt“ blieb zunächst ohne Erfolg. Nachdem Kaplan Aich 1870 das Schloss Liebenau erworben und die Pflegeanstalt dort ihre Tätigkeit mit wenigen Kranken aufgenommen hatte, wurde den staatlichen Behörden ein neuer Entwurf der Statuten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser am 10.01.1872 vom St. Johann-Verein beschlossene Entwurf lautete wie folgt:
 Statuten der
Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare
 in
 Liebenau, Oberamt Tettnang.
                                                                                                                                                                                                                                                          
I.
Name, Zweck, Charakter der Anstalt.
        
§ 1
Die Anstalt führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
        
§ 2
Zweck der Anstalt ist:
1. Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2. ekelerregenden Kranken,
3. Epileptischen
eine gute Verpflegung von den barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
        
§ 3
Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
        
§ 4
Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage.
Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird für die Anstalt nachgesucht werden.
II.
Von den Mitteln der Anstalt
                                                                                                                                                                                                                                                          
§ 5
Das Vermögen der Anstalt besteht in dem Anstaltsgebäude, den dazu gehörigen Grundstücken und Capitälien.
§ 6
Die Anstalt wird unterhalten:
1. durch die Kostgelder der Pfleglinge,
2. durch das Erträgnis aus eigenen Gütern und Capitalien,
3. durch freiwillige Beiträge an Geld und Naturalien, durch Vermächtnisse u. Stiftungen, Beiträge von Corporationen u. durch etwaige Staatsunterstützung.
        
§ 7
Vermächtnisse u. Stiftungen werden, soweit nicht der Erblasser oder Stifter besondere Bestimmungen getroffen hat, dem Grundstock zugewiesen.
        
§ 8
Über die Überschüsse der laufenden Verwaltung beschließt der Verwaltungsrath.
10 
III.
Leitung u. Verwaltung der Anstalt
        
§9
Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet, der sich im Fall des Abganges eines Mitgliedes durch Wahl wieder ergänzt.
Die Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen (Vorsitzenden) Vorstand und Kassier je auf drei Jahre u. sind dieselben nach dieser Zeit wieder wählbar.
        
§ 10
Dem Verein werden außerdem noch folgende Fälle zur Berathung und Beschluss-fassung unterstellt:
1. die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2. die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3. die Erwerbung oder Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahirung von Schulden;
4. Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
5. Änderungen der Statuten;
6. Aufnahme neuer Mitglieder.
        
§ 11
Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme u. Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrath übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine gewählt u. vom Bischof bestätigt.
        
§ 12
Der Gesamtverein soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Um einen gültigen Beschluß fassen zu können, müssen jedenfalls mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme Zu einer Abänderung der Statuten ist jedoch die Zustimmung von drei Viertheil der Vereinsmitglieder erforderlich.
        
§ 13
Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfange unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen u. Vorschläge zu Abänderungen u. Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen.
        
§ 14
Der Kassier schließt die Rechnung auf 1. Juli ab u. legt das Ergebnis derselben dem Vereine vor.
        
§ 15
Sämtliche Geschäfte des Verwaltungsrathes geschehen unentgeltlich.
        
§ 16
Der Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfnis zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahme u. Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
11 
IV.
Aufnahme in die Pflegeanstalt
        
§ 17
Zur Aufnahme in die Anstalt sind berechtigt:
1) in erster Linie bildungsunfähige Cretinen u. Blödsinnige,
2) dann ekelerregende Kranke u.
3) zuletzt Epileptische.
Die Aufnahmegesuche gehen an den Vorstand der Anstalt. Die Aufnahme selbst geschieht durch den Verwaltungsrath.
§ 18
Das jährliche Verpflegungsgeld für einen Kranken beträgt 120 fl., das nach Umständen erhöht oder ermäßigt werden kann u. in halbjährlichen Raten portofrei vorauszubezahlen ist. Bei jeder einzelnen Aufnahme bestimmt der Verwaltungsrath in einem besonders gefertigten Verpflegungsvertrag den jährlichen Betrag des Kostgeldes.
12 
V.
Auflösung der Anstalt
        
§ 19
Die Aufhebung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereins u. unter Zustimmung des Bischofs beschlossen werden. Außerdem hört die Anstalt auf , wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.
Im Falle der Auflösung, soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht u. zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
13 
Mit königlicher Entschließung vom 10.09.1873 wurde der "Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau" schließlich das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen unter der Bedingung, dass die Stiftung ihre Statuten in vier Punkten, darunter die Bestimmung über die ärztliche Leitung und Aufsicht, abänderte. Am 30.12.1873 wurden diese neuen Statuten beschlossen und am 27.03.1874 bekanntgemacht (Reg.-Bl. S. 148). Sie lauteten wie folgt:
14 
I. Name, Zweck und Charakter der Anstalt
        
§ 1 Die Anstalt, welcher das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen ist, führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Ihren Sitz hat sie in Liebenau.
        
§ 2 Zweck der Anstalt ist:
1) Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2) eckelerregenden Kranken,
3) Epileptischen
eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
§ 3 Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des Hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
§ 4 Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe; ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privat-Anstalt nicht ändern.
(...)
15 
III. Leitung und Verwaltung der Anstalt
§ 9
a) Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet. (...)
c) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes wird das neue Mitglied vom gesamten Vereine in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Dem Verein werden noch folgende Fälle zur Beratung und Beschlußfassung unterstellt:
1) Die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2) Die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3) Die Erwerbung und Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahierung von Schulden; Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
4) Aufnahme neuer Mitglieder;
5) Aenderung der Statuten;
6) Auflösung der Anstalt.
§ 11 Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrathe übertragen, der aus dem Vereins-Vorstand, Anstalts-Vorstand, Kassier und 4 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
        
Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine auf 3 Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden vom dem Vereine aus seiner Mitte je auf 3 Jahre gewählt.
(...)
§ 13 Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die specielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen und Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen. Auch hat er den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr mit Dritten zu vertreten.
(...)
        
§ 16
Die Anstalt wird fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt unter deren Nähe wohnenden approbirten Arztes gestellt werden. Dieser Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfniß zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
(...)
16 
V. Auflösung der Anstalt
§ 19 Die Auflösung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereines beschlossen werden und bedarf, nach vorgängiger Einvernahme des bischöflichen Ordinariates in Rottenburg, der Genehmigung der K. Staatsregierung. lm Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diöcesan-Bischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Zwecken Wohlthätigkeits-Anstalten innerhalb der Diöcese verwendet werden, welch letztere Verfügung gleichfalls der Genehmigung der K. Staatsregierung bedarf.
17 
In der Folgezeit wurde die Satzung mehrmals geändert; in der Satzung aus dem Jahre 1972 wurde die Stiftung als eine bürgerlichen Rechts bezeichnet.
18 
Nachdem am 15.10.1977 das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 in Kraft getreten war, änderte die Beigeladene am 11.09.1978 ihre Satzung, um u.a. ihren Status zu klären; denn die Stiftung sei in der Vergangenheit zwischen Staat und Kirche angesiedelt gewesen. In § 1 der geänderten Satzung wird festgehalten, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts sei. Nach § 12 der Satzung untersteht sie der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats gem. § 25 StiftG. Die Satzungsänderung wurde durch das bischöfliche Ordinariat am 30.10.1978 und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 genehmigt. Mit Schreiben vom 08.12.1978 wandte sich das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die genehmigte Satzungsänderung an die Klägerin und führte aus, dass die Beigeladene damit eine kirchliche Stiftung i.S.v. §§ 22 ff. StiftG unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden sei. Die Klägerin wurde um Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis nach § 27 StiftG gebeten.
19 
Im Jahr 2001 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten mit dem Anliegen, ihren Status und die Stiftungsaufsicht eindeutig und dauerhaft rechtlich klären zu lassen, damit sie als Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Sektor auf dem durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichneten Markt bestehen könne. Sie legte verschiedene Privatgutachten vor, aus denen sich ergebe, dass sie keine kirchliche Stiftung sei. Am 27.05.2005 beantragte die Beigeladene schließlich, ihren Rechtsstatus als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festzustellen. Die Klägerin trat diesem Antrag mit Schreiben vom 21.06.2005 entgegen und beantragte ihrerseits, den Status bei der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts i.S.v. § 22, § 29 Abs. 2 StiftG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung sowohl nach staatlichen als auch nach kanonischem Recht sowie nach dem Stifterwillen handele. Durch die bischöfliche Anerkennung bereits bei Gründung sei eine kirchliche Rechtspersönlichkeit entstanden. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, dem Zweck der Anstalt, der ständigen Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs, mithin der vom Stifter vorgegebenen Struktur, sei die Anstalt der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung ihrer wesentlichen Aufgaben, nämlich der Caritas zugeordnet. Sie sei nach der Satzung organisatorisch mit der Kirche mehrfach verbunden. Diese Zuordnung beruhe auf dem Willen des Stifters.
20 
Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gem. § 29 Abs. 2 StiftG fest, dass die Beigeladene eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kirchlichkeit der Privatanstalt bei der Gründung ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Eine solche ergebe sich weder aufgrund des kanonischen Rechts noch aufgrund des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Die Stiftungsaufsicht werde seit dem Jahr 1978 zu Unrecht durch die Klägerin ausgeübt. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 stehe der Entscheidung nicht entgegen.
21 
Die Klägerin hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Statusfeststellungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen.
22 
Mit Urteil vom 26.09.2006 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid aufgehoben, die Verpflichtungsklage hingegen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig; es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung bereits 1978 getroffen und nicht wirksam wieder aufgehoben worden sei. Der Statusfeststellungsbescheid vom 17.10.2005 sei rechtswidrig. Ihm stehe die Bestandskraft der im Genehmigungsbescheid vom 28.11.1978 wegen der Wächterfunktion der Stiftungsaufsicht zugleich inzident getroffenen Statusentscheidung entgegen. Dem Schreiben vom 08.12.1978 fehle demgegenüber der Regelungscharakter. Die Statusentscheidung sei zwar mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums formell rechtswidrig, sie sei aber nicht nichtig. Die Statusentscheidung sei materiell rechtmäßig. Es spreche alles dafür, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, nicht aber die des § 22 Nr. 1 StiftG zu prüfen seien. Das könne jedoch dahinstehen, da bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes sowohl die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG nach den damals geltenden Satzungen als auch die des § 29 Abs. 1 StiftG vorgelegen hätten. Nach der Satzung von 1972 und der überarbeiteten von 1978 sei das Wirken der Beigeladenen Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas. Auch liege eine hinreichende organisatorische Verbindung zur Kirche vor. Die Beigeladene sei allerdings auch eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem staatlichen Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Für die Frage der Kirchlichkeit einer zum damaligen Zeitpunkt gegründeten überörtlichen Stiftung komme es allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet und dies im staatlichen Rechtskreis dokumentiert worden sei. Nach dem maßgeblichen Willen der Stifter handele es sich um eine kirchliche Stiftung. Für die Ermittlung des Stifterwillens könne dabei nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die königliche Entschließung vom 10.09.1873 Bezug nehme. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Statuten, welche den staatlichen Behörden vorgelegen hätten, (dem Gericht) nicht bekannt sei, stelle der Verleihungsakt lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäfts dar. Folglich seien sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur Verifizierung des Stiftungsgeschäfts und somit auch die Statuten vom 25.06.1868 sowie die weiteren Dokumente und der Schriftverkehr der damals handelnden Personen in den Blick zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die von Kaplan Aich initiierte Stiftergemeinschaft den Willen gehabt habe, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, sondern vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Die Stiftergemeinschaft habe sich gegen eine staatliche Mitverwaltung gewandt; vor diesem Hintergrund komme in dem Begriff der Privatanstalt lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt zum Ausdruck; daraus könne nicht geschlossen werden, dass die zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte. Die über das Dekanat zur Genehmigung vorgelegten Statuten vom 25.06.1868 seien vom Bischof unter dem 14.08.1868 genehmigt worden. Er habe nicht nur sein Wohlwollen geäußert, sondern das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. In den Statuten von 1873 sei zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert gewesen wie nach den Statuten zur Gründung der Stiftung. Hierdurch habe die Stiftergemeinschaft allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis gefehlt habe, keine kirchliche Stiftung mehr habe sein sollen. Vielmehr sei die starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte bischöfliche Einflussnahme auf das Werk im Wesentlichen auf die Person des neuen Bischofs Hefele und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. Denn bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tod Hefeles sei die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert worden. Die Beigeladene sei als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet worden. Nach den damals einschlägigen Regeln des Corpus Juris Canonici habe es für die Approbation (Annahme und Bestätigung) einer Stiftung durch den zuständigen Bischof keines förmlichen Verfahrens bedurft, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets, abgeschlossen worden sei. Eine solche Approbation sei durch Bischof Lipp am 14.08.1868 erteilt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung (causa pia) hätten vorgelegen. Insbesondere sei schon damals in kanonischer Sicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt sei auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen gewesen. Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehöre die Beigeladene zur katholischen Kirche. Sie sei zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie sei ihr so zugeordnet, dass sie teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung der Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, aber auch nach den satzungsmäßigen und insbesondere den faktisch Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs sei die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung der Caritas zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden.
23 
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht begründet.
24 
Der Beklagte trägt vor: Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Hierbei sei im Wesentlichen auf das Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes als das „bisherige Recht“ abzustellen. Danach bedürfe es eines rechtlich institutionalisierten, überwiegenden Einflusses der Amtsträger auf die Stiftung; dieser sei hier nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kirchlichkeit der Stiftung sei der Zeitpunkt ihrer Entstehung; nur so könne dem Stifterwillen Rechnung getragen werden. Die Eigenschaftsbestimmung sei nach den „genehmigten Statuten“ vorzunehmen. Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung sei nämlich das Stiftungsgeschäft und die Verleihung der Rechtsfähigkeit (Anerkennung); dabei sei die Satzung zweck- und statusbestimmend. Nur die dem Verleihungsverfahren zugrunde gelegten Statuten seien von Bedeutung, andere Dokumente nur insoweit, als sie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden seien. Für die Behörden nicht erkennbare Umstände seien unbeachtlich, da sonst die Gefahr der Erschleichung der Anerkennung einer kirchlichen Stiftung bestehe. Der Stifterwille werde erst durch die staatliche Genehmigung fixiert; denn im staatlichen Rechtskreis entstehe die Stiftung nicht vor der Genehmigung. Dies habe auch für die damalige württembergische Rechtspraxis in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsansicht gegolten. Eine fehlende vorherige Fixierung des Stifterwillens entspreche auch der Praxis, dass die statusmäßige Ausgestaltung der Stiftung an die staatlichen Wünsche und Anregungen angepasst werden müsse. Maßgeblich seien demnach die Statuten vom 30.12.1873. Diese gingen zurück auf die Statuten vom 10.01.1872. Nur diese seien Gegenstand des Verleihungsverfahrens gewesen. Die Existenz einer kirchlichen Stiftung sei gegenüber den Staatsbehörden nicht reklamiert worden. Es sei von einem redlichen Handeln der Stifter auszugehen. Erst mit den Statuten vom 30.12.1873 sei die Definition des Stifterwillens abgeschlossen gewesen. Die Unabhängigkeit von der Kirche sei durch die Stifter selbst festgelegt worden. Hiergegen seien von der Kirche keine Einwände erhoben worden; deren Änderungswünsche seien ignoriert worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen könne hier nicht die gesamte kanonische Prägung eines seit 1866 eingeleiteten Gesamtgründungsvorgangs einbezogen werden. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vermutungsregel bei Errichtung einer Stiftung kanonischen Rechts könne sich die Beigeladene nicht berufen, da hier nicht derselbe Stiftungsakt in Rede stehe. Es sei auch unerheblich, ob nach kanonischem Recht eine Stiftung gegründet worden sei; denn diese sei nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig gewesen. Eine solche Stiftung schlage auch nicht auf den Charakter der genehmigten Stiftung durch. Die Statuten von 1873 regelten keinen rechtlich institutionalisierten überwiegenden Einfluss kirchlicher Amtsträger. Lediglich der Anstaltsvorstand, der eine drittrangige Position im internen Gefüge der Beigeladenen einnehme, bedürfe der bischöflichen Bestätigung. Demgegenüber bestehe auf den Verwaltungsrat als das maßgebliche Verwaltungsorgan nur ein geringer Einfluss. Dieser fehlende institutionalisierte Einfluss könne durch behauptete Aufsichtsrechte des Bischofs nicht ersetzt werden. Ausdrücklich seien Aufsichtsrechte nicht verankert worden. Sie folgten auch nicht aus sonstigen Gründen. Durch die Formulierung „oberhirtliche Hut“ werde keine direkte Oberaufsicht geregelt. Sie werde schließlich auch nicht stillschweigend vorausgesetzt. Von der Dienstaufsicht über die Geistlichen könne nicht auf eine Rechtsaufsicht über die Beigeladene geschlossen werden. Schließlich sei das kanonische Aufsichtsrecht aufgehoben worden. Der Bischof selbst sei nicht von einem Aufsichtsrecht ausgegangen, wie sich aus seinem Schreiben vom 12.03.1878 ergebe. Schließlich könne ein solches Aufsichtsrecht auch nicht aus der Systematik der Statuten erschlossen werden. Denn der Bischof sei von der Mitwirkung an Grundlagenentscheidungen gerade ausgeschlossen gewesen.
25 
Der Beklagte sei an der Feststellung rechtlich nicht gehindert gewesen. Ein materieller Statuswechsel sei seit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nicht vorgenommen worden. Ein solcher Statuswechsel könne nur in einem förmlichen Anerkennungsverfahren nach §§ 5,18 StiftG erfolgen. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1978 sei ein solcher Wechsel nicht erfolgt, denn diese Änderung sei jedenfalls wegen des Widerspruchs zum Stifterwillen unwirksam. Schließlich gebe es keine entgegenstehende frühere Statusfeststellung. Inzident sei durch das Schreiben vom 08.12.1978, wenn überhaupt, nur die Nichtkirchlichkeit der Beigeladenen festgestellt worden, da sich die Kirchlichkeit erst durch die Satzungsänderung ergeben habe. Im Übrigen sei eine inzidente Statusfeststellung wegen der Formenstrenge nicht möglich; denn eine Statusfeststellung habe die gleiche Wirkung wie eine neue Anerkennung nach § 5 StiftG.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 
Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf Gutachten von P. Landau (Gutachten zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, vom 19.11.2008 und Zusatzgutachten vom 17.03.2009), P. Oestmann (Die Gründung der Stiftung Liebenau im Spannungsfeld von kirchlichem und weltlichem Recht, vom 15.11.2008 sowie weitere Stellungnahme vom 20.03.2009) und D. Ehlers (Rechtsgutachten zu der Frage, ob die in Bezug auf die Stiftung Liebenau getroffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 und des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 08.12.1978 der Feststellungsentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 17.10.2005 entgegenstehen, vom 08.02.2007 sowie undatierte Stellungnahme) - vor: Sie sei keine kirchliche Stiftung. Prüfungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 StiftG sei der Stifterwille, der sich in der Aufgabe der Stiftung und insbesondere in der organisatorischen Beziehung zur Kirche niederschlage. Bei den von der Klägerin herangezogenen „Statuten zur Gründung“ vom 28.06.1868 handle es sich lediglich um einen Entwurf für eine zukünftige Gründung. Es handele sich um eine Werbeschrift; ein benennbares und konkretisiertes Vermögen sei noch nicht vorhanden gewesen. Auch der Bischof sei damals nicht davon ausgegangen, eine Stiftung geschaffen zu haben. Bei der vermeintlichen Genehmigung des Bischofs vom 14.08.1868 handele es sich nur um die Erklärung der Bereitschaft zur Unterstützung der Bemühungen von Kaplan Aich; diese vermeintliche Genehmigung habe mit der staatlichen Genehmigung im Jahre 1873 nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Stiftung nach kanonischem Recht hätten nicht vorgelegen. Hierzu habe es einer kirchlichen Approbation im Sinne einer förmlichen Annahme und des Weiteren eines für den Stiftungszweck ausreichenden Stiftungsvermögens bedurft. Aus der Notiz vom 14.08.1868, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben“ hätten, könne wegen formeller und materieller Mängel auf eine bischöfliche Approbation nicht geschlossen werden. Zum einen handele es sich nur um einen internen Vermerk, dessen Zugang nicht nachgewiesen sei. Er stamme des Weiteren nicht vom Bischof und sei von diesem auch nicht unterzeichnet. Die von der Klägerin herangezogene Formulierung „gegen welchen wir nichts zu erinnern haben“ beziehe sich demgegenüber auf die Genehmigung von Bauplänen, die mit einem weiteren Schreiben vorgelegt worden seien. Auf der maßgeblichen Grundlage der Gründungssatzung aus dem Jahre 1873 liege mangels Zuordnung zur Kirche eine kirchliche Stiftung nicht vor. Auch gebe es keine bischöfliche Genehmigung, insbesondere nicht durch die Äußerung aus dem Jahre 1868, da eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei. Mit dieser Gründungssatzung habe der Verein seinem Stifterwillen Ausdruck verliehen. Änderungswünsche vom Staat seien akzeptiert, die des Bischofs aber abgelehnt worden. Die Änderung der Satzung habe auf eine weitgehende Ausschaltung des bischöflichen Einflusses abgezielt. Der Verein habe eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat bezweckt. Mit diesen Statuten hätten sich die Statuten aus dem Jahre 1868 erledigt. Falls im Jahre 1868 eine Stiftung nach kanonischem Recht entstanden sein sollte, sei sie durch die 1873/74 nach staatlichem Recht entstandene Stiftung ersetzt worden, die mangels bischöflicher Approbation nicht zusätzlich nach kanonischem Recht zustande gekommen sei. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1901 sei nichts geändert worden. Im Jahr 1972 sei die Stiftung ausdrücklich als eine Stiftung bürgerlichen Rechts bezeichnet worden. Erst im Jahre 1978 habe die Stiftung ausdrücklich zur kirchlichen Stiftung gemacht werden sollen; diese Satzungsänderung habe indessen gegen den Stifterwillen verstoßen.
31 
Bescheide aus dem Jahr 1978 stünden der Feststellung nicht entgegen. Ein Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG sei damals nicht durchgeführt worden. Denn damals sei die Rechtslage nicht umstritten gewesen; man sei davon ausgegangen, dass die Stiftung zwischen Staat und Kirche angesiedelt und somit nicht kirchlich sei. Von einer stillschweigenden Antragstellung sei nicht auszugehen. Eine inzidente Statusfeststellungsentscheidung gebe es nicht. Im Übrigen komme der Statusfeststellung keine konstitutive Wirkung zu wegen des dauernden Vorrangs des Stifterwillens; eine Bestandskraft könne einer neuen Entscheidung demnach nicht entgegengesetzt werden. Jedenfalls sei eine Statusfeststellungsentscheidung rücknehmbar. Des Weiteren sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG nichtig, da das Regierungspräsidium dies nicht habe entscheiden wollen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufungen zurückzuweisen.
34 
Sie wendet sich insbesondere dagegen, den für den Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen maßgeblichen Bewertungsstichtag auf den Zeitpunkt der Verleihung der staatlichen Rechtsfähigkeit im Jahre 1873 zu verschieben und führt - auch unter Bezugnahme auf ein staatskirchenrechtliches Gutachten von K.-H. Kästner/ D. Couzinet (Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung am Beispiel der Stiftung Liebenau, 2008) und ein kirchengeschichtliches und kirchenrechtliches Gutachten von A. Holzem (Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>. Stiftungsrecht und Religionskultur der Stiftung Liebenau zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik Deutschland, 2008, sowie Stellungnahme vom 26.01.2009 zu den Gutachten von P. Landau und P. Oestmann) - aus:
35 
Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Kirchlichkeit einer Stiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Beigeladenen sei hierfür zum einen die Widmung des Stiftungsvermögens zu einem kirchlichen Zweck und zum anderen der institutionelle Einfluss der Kirche auf Verwaltung und Beaufsichtigung der Stiftung entscheidend. Dies decke sich mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien einer kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne. Für die hiernach - nach dem Stifterwillen - erforderliche Zuordnung zur Kirche komme es in erster Linie darauf an, dass die Stiftung einen kirchlichen Zweck verfolge. Der institutionelle Einfluss der Kirche habe daneben - als eines von vielen Kriterien - nur indizielle Bedeutung für die Verfolgung des kirchlichen Zwecks. Einer satzungsmäßigen Festschreibung einer kirchlichen Verbindung bedürfe es nicht. Auch gebe es keinen Kanon kirchlicher Mindest-Ingerenzrechte. Besonderes Gewicht komme einem kirchlichen Aufsichtsrecht zu, das geeignet sei, den Schutz von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu gewährleisten. Davon gehe auch § 22 Nr. 1 StiftG aus. Schließlich sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Stiftung dann als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht zu qualifizieren sei, wenn sie diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitze.
36 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Stifterwillens sei der Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Stifterwillen verbindlich geworden, denn ungeachtet der späteren Erlangung der juristischen Persönlichkeit sei die Stiftung bereits mit der Vornahme des Stiftungsgeschäfts errichtet worden. Die demnach erheblichen Statuten vom 25.06.1868 erfüllten die Voraussetzungen der kirchlichen Stiftung. Denn es sei ein Vermögen einem katholisch-kirchlichen Zweck gewidmet und die zu gründende Stiftung dem bischöflichen Aufsichtsrecht in seiner kanonisch-rechtlich überkommenen Form unterstellt worden. Ferner hätten die Statuten hinreichende kirchliche Einflussrechte auf die Verwaltung der Stiftung enthalten.
37 
Mit diesen Statuten sei zugleich eine Stiftung kanonischen Rechts entstanden. In der damals maßgeblichen kanonistischen Literatur habe durchweg Einigkeit darüber bestanden, dass als wesentliche Errichtungsvoraussetzungen die Annahme und Bestätigung (Approbation) durch den Bischof anzusehen sei. Diese sei mit dem Schreiben von Bischof Lipp vom 14.08.1868 erfolgt. Ein förmlicher Errichtungsakt sei nicht notwendig gewesen. Auch sei das Vermögen der Stiftung bereits gewidmet gewesen und die Anstalt sei - wenn auch in bescheidenem Umfang mit nur wenigen Patienten - bereits betrieben worden. Damit sei der Stifterwille schon fixiert worden.
38 
Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Stifterwille bis zur staatlichen Genehmigung noch geändert werden könne, seien durch die Statuten vom 30.12.1873 die kirchlichen Aufsichts- und Einflussrechte nicht in einem Ausmaß reduziert worden, die die Errichtung der Stiftung als kirchliche in Frage stellten. Die Stifter seien im Laufe des Abstimmungsprozesses mit den staatlichen Stellen zu Konzessionen nicht nur in der Formulierung, sondern auch im Inhalt gezwungen gewesen, um das Ziel der Erlangung der staatlichen Rechtsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine Willensänderung der Stifter sei indes nicht festzustellen.
39 
Mit dem Kompetenzverlust des Vorstands, der vom Bischof nur noch bestätigt werden müsse, sei eine Veränderung kirchlicher Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäfte verbunden gewesen. Charakter und Zweck der Anstalt hätten sich jedoch nicht geändert. Die Stiftung habe weiterhin unter der Aufsicht des Bischofs gestanden. Die Formulierung "oberhirtliche Hut" sei wegen des Zusammenhangs mit der "katholisch-kirchlichen Grundlage" der Stiftung nicht lediglich als Art Schirmherrschaft zu verstehen. Denn damit sei das kanonische Aufsichts- und Visitationsrecht stillschweigend vorausgesetzt worden. Im Übrigen seien die Veränderungen auch angesichts des gespannten Verhältnisses zwischen Aich und dem neuen Bischof von Hefele erklärlich. Dies werde durch die Satzungsänderung vom 20.05.1901 bestätigt, womit die Stiftung nach dem Tod von Bischof von Hefele zur Satzungsrechtslage von 1868 zurückgekehrt sei.
40 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
16 
Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den Status der beigeladenen Stiftung.
Die Beigeladene ist in Baden-Württemberg über mehrere selbstständige Gesellschaften (gGmbH) insbesondere im Bereich der Behinderten- und Altenhilfe sowie im Bereich Bildung (Ausbildungsangebote für lernbehinderte Jugendliche und Qualifizierungsangebote für Personen mit psychischer und sozialer Beeinträchtigung) tätig. Darüber hinaus ist sie über eigene Gesellschaften und Beteiligungen in Bayern und Sachsen sowie auch im Ausland, so in Österreich, der Schweiz und Bulgarien tätig. Im Jahr 2007 waren im Stiftung Liebenau Verbund über 5200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Bilanzsumme des Verbunds belief sich auf 562 Mio. EUR, die der Stiftung Liebenau Holding auf 445 Mio. EUR.
Die Beigeladene wurde auf Initiative des katholischen Priesters Kaplan Adolf Aich und des auf diesen zurückgehenden, im Jahre 1866 gegründeten St. Johann-Vereins in Tettnang errichtet. Die "Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens" datieren vom 25.06.1868. Sie lauten im Wesentlichen wie folgt:
I. Name, Zweck, Charakter der Anstalt:
Nr. I. 1.: Die Anstalt führt den Namen ,Pfleg- und Heil-Anstalt für chronisch Kranke`. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
Nr. I. 2.: Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken, als: Cretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwerheilbaren Hautkrankheiten Behafteten, deren Erscheinen Eckel und Schrecken erregt, die deswegen oft der Familie oder der Gemeinde zur großen Last sind, eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elende dann möglichste Linderung verschafft werden.
Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des hl. Franziskus von Assisi.
Nr. I. 3.: Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen, christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird sobald als möglich für die Anstalt von Seite der Staatsgewalt nachgesucht werden. (...)
        
III. Mittel der Anstalt:
Nr. III. 1.: Das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit.
Nr. III. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
Nr. III. 3.: Die Anstalt wird unterhalten:
a) von freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen;
b) von den Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden.
Nr. III. 4.: Sollten Schenkungen, Vermächtnisse anfallen, sollte ein Überschuß in der Jahresrechnung sich ergeben, so wird daraus ein Grundstock gebildet. Der Grundstock soll zunächst zur Erweiterung der Anstalt, zur Erwerbung von liegenden Gütern, zu Freistellen für ganz arme Kranke benützt werden.
        
IV. Verwaltung und Leitung der Anstalt:
Die Anstalt steht direct unter Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofes und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein rathendes und helfendes Comité von 6 Mitgliedern zur Seite steht.
Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein.
Über das Dekanat Tettnang wurden die Statuten dem erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt. Unter dem 14.08.1868 findet sich auf dem Anschreiben eine handschriftliche Notiz, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben".
Ein 1869 gestellter Antrag auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit an eine in Tettnang schon „im Kleinen bestehende Anstalt“ blieb zunächst ohne Erfolg. Nachdem Kaplan Aich 1870 das Schloss Liebenau erworben und die Pflegeanstalt dort ihre Tätigkeit mit wenigen Kranken aufgenommen hatte, wurde den staatlichen Behörden ein neuer Entwurf der Statuten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser am 10.01.1872 vom St. Johann-Verein beschlossene Entwurf lautete wie folgt:
 Statuten der
Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare
 in
 Liebenau, Oberamt Tettnang.
                                                                                                                                                                                                                                                          
I.
Name, Zweck, Charakter der Anstalt.
        
§ 1
Die Anstalt führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
        
§ 2
Zweck der Anstalt ist:
1. Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2. ekelerregenden Kranken,
3. Epileptischen
eine gute Verpflegung von den barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
        
§ 3
Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
        
§ 4
Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage.
Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird für die Anstalt nachgesucht werden.
II.
Von den Mitteln der Anstalt
                                                                                                                                                                                                                                                          
§ 5
Das Vermögen der Anstalt besteht in dem Anstaltsgebäude, den dazu gehörigen Grundstücken und Capitälien.
§ 6
Die Anstalt wird unterhalten:
1. durch die Kostgelder der Pfleglinge,
2. durch das Erträgnis aus eigenen Gütern und Capitalien,
3. durch freiwillige Beiträge an Geld und Naturalien, durch Vermächtnisse u. Stiftungen, Beiträge von Corporationen u. durch etwaige Staatsunterstützung.
        
§ 7
Vermächtnisse u. Stiftungen werden, soweit nicht der Erblasser oder Stifter besondere Bestimmungen getroffen hat, dem Grundstock zugewiesen.
        
§ 8
Über die Überschüsse der laufenden Verwaltung beschließt der Verwaltungsrath.
10 
III.
Leitung u. Verwaltung der Anstalt
        
§9
Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet, der sich im Fall des Abganges eines Mitgliedes durch Wahl wieder ergänzt.
Die Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen (Vorsitzenden) Vorstand und Kassier je auf drei Jahre u. sind dieselben nach dieser Zeit wieder wählbar.
        
§ 10
Dem Verein werden außerdem noch folgende Fälle zur Berathung und Beschluss-fassung unterstellt:
1. die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2. die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3. die Erwerbung oder Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahirung von Schulden;
4. Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
5. Änderungen der Statuten;
6. Aufnahme neuer Mitglieder.
        
§ 11
Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme u. Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrath übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine gewählt u. vom Bischof bestätigt.
        
§ 12
Der Gesamtverein soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Um einen gültigen Beschluß fassen zu können, müssen jedenfalls mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme Zu einer Abänderung der Statuten ist jedoch die Zustimmung von drei Viertheil der Vereinsmitglieder erforderlich.
        
§ 13
Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfange unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen u. Vorschläge zu Abänderungen u. Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen.
        
§ 14
Der Kassier schließt die Rechnung auf 1. Juli ab u. legt das Ergebnis derselben dem Vereine vor.
        
§ 15
Sämtliche Geschäfte des Verwaltungsrathes geschehen unentgeltlich.
        
§ 16
Der Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfnis zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahme u. Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
11 
IV.
Aufnahme in die Pflegeanstalt
        
§ 17
Zur Aufnahme in die Anstalt sind berechtigt:
1) in erster Linie bildungsunfähige Cretinen u. Blödsinnige,
2) dann ekelerregende Kranke u.
3) zuletzt Epileptische.
Die Aufnahmegesuche gehen an den Vorstand der Anstalt. Die Aufnahme selbst geschieht durch den Verwaltungsrath.
§ 18
Das jährliche Verpflegungsgeld für einen Kranken beträgt 120 fl., das nach Umständen erhöht oder ermäßigt werden kann u. in halbjährlichen Raten portofrei vorauszubezahlen ist. Bei jeder einzelnen Aufnahme bestimmt der Verwaltungsrath in einem besonders gefertigten Verpflegungsvertrag den jährlichen Betrag des Kostgeldes.
12 
V.
Auflösung der Anstalt
        
§ 19
Die Aufhebung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereins u. unter Zustimmung des Bischofs beschlossen werden. Außerdem hört die Anstalt auf , wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.
Im Falle der Auflösung, soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht u. zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
13 
Mit königlicher Entschließung vom 10.09.1873 wurde der "Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau" schließlich das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen unter der Bedingung, dass die Stiftung ihre Statuten in vier Punkten, darunter die Bestimmung über die ärztliche Leitung und Aufsicht, abänderte. Am 30.12.1873 wurden diese neuen Statuten beschlossen und am 27.03.1874 bekanntgemacht (Reg.-Bl. S. 148). Sie lauteten wie folgt:
14 
I. Name, Zweck und Charakter der Anstalt
        
§ 1 Die Anstalt, welcher das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen ist, führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Ihren Sitz hat sie in Liebenau.
        
§ 2 Zweck der Anstalt ist:
1) Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2) eckelerregenden Kranken,
3) Epileptischen
eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
§ 3 Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des Hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
§ 4 Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe; ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privat-Anstalt nicht ändern.
(...)
15 
III. Leitung und Verwaltung der Anstalt
§ 9
a) Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet. (...)
c) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes wird das neue Mitglied vom gesamten Vereine in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Dem Verein werden noch folgende Fälle zur Beratung und Beschlußfassung unterstellt:
1) Die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2) Die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3) Die Erwerbung und Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahierung von Schulden; Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
4) Aufnahme neuer Mitglieder;
5) Aenderung der Statuten;
6) Auflösung der Anstalt.
§ 11 Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrathe übertragen, der aus dem Vereins-Vorstand, Anstalts-Vorstand, Kassier und 4 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
        
Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine auf 3 Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden vom dem Vereine aus seiner Mitte je auf 3 Jahre gewählt.
(...)
§ 13 Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die specielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen und Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen. Auch hat er den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr mit Dritten zu vertreten.
(...)
        
§ 16
Die Anstalt wird fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt unter deren Nähe wohnenden approbirten Arztes gestellt werden. Dieser Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfniß zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
(...)
16 
V. Auflösung der Anstalt
§ 19 Die Auflösung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereines beschlossen werden und bedarf, nach vorgängiger Einvernahme des bischöflichen Ordinariates in Rottenburg, der Genehmigung der K. Staatsregierung. lm Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diöcesan-Bischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Zwecken Wohlthätigkeits-Anstalten innerhalb der Diöcese verwendet werden, welch letztere Verfügung gleichfalls der Genehmigung der K. Staatsregierung bedarf.
17 
In der Folgezeit wurde die Satzung mehrmals geändert; in der Satzung aus dem Jahre 1972 wurde die Stiftung als eine bürgerlichen Rechts bezeichnet.
18 
Nachdem am 15.10.1977 das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 in Kraft getreten war, änderte die Beigeladene am 11.09.1978 ihre Satzung, um u.a. ihren Status zu klären; denn die Stiftung sei in der Vergangenheit zwischen Staat und Kirche angesiedelt gewesen. In § 1 der geänderten Satzung wird festgehalten, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts sei. Nach § 12 der Satzung untersteht sie der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats gem. § 25 StiftG. Die Satzungsänderung wurde durch das bischöfliche Ordinariat am 30.10.1978 und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 genehmigt. Mit Schreiben vom 08.12.1978 wandte sich das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die genehmigte Satzungsänderung an die Klägerin und führte aus, dass die Beigeladene damit eine kirchliche Stiftung i.S.v. §§ 22 ff. StiftG unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden sei. Die Klägerin wurde um Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis nach § 27 StiftG gebeten.
19 
Im Jahr 2001 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten mit dem Anliegen, ihren Status und die Stiftungsaufsicht eindeutig und dauerhaft rechtlich klären zu lassen, damit sie als Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Sektor auf dem durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichneten Markt bestehen könne. Sie legte verschiedene Privatgutachten vor, aus denen sich ergebe, dass sie keine kirchliche Stiftung sei. Am 27.05.2005 beantragte die Beigeladene schließlich, ihren Rechtsstatus als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festzustellen. Die Klägerin trat diesem Antrag mit Schreiben vom 21.06.2005 entgegen und beantragte ihrerseits, den Status bei der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts i.S.v. § 22, § 29 Abs. 2 StiftG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung sowohl nach staatlichen als auch nach kanonischem Recht sowie nach dem Stifterwillen handele. Durch die bischöfliche Anerkennung bereits bei Gründung sei eine kirchliche Rechtspersönlichkeit entstanden. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, dem Zweck der Anstalt, der ständigen Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs, mithin der vom Stifter vorgegebenen Struktur, sei die Anstalt der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung ihrer wesentlichen Aufgaben, nämlich der Caritas zugeordnet. Sie sei nach der Satzung organisatorisch mit der Kirche mehrfach verbunden. Diese Zuordnung beruhe auf dem Willen des Stifters.
20 
Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gem. § 29 Abs. 2 StiftG fest, dass die Beigeladene eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kirchlichkeit der Privatanstalt bei der Gründung ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Eine solche ergebe sich weder aufgrund des kanonischen Rechts noch aufgrund des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Die Stiftungsaufsicht werde seit dem Jahr 1978 zu Unrecht durch die Klägerin ausgeübt. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 stehe der Entscheidung nicht entgegen.
21 
Die Klägerin hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Statusfeststellungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen.
22 
Mit Urteil vom 26.09.2006 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid aufgehoben, die Verpflichtungsklage hingegen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig; es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung bereits 1978 getroffen und nicht wirksam wieder aufgehoben worden sei. Der Statusfeststellungsbescheid vom 17.10.2005 sei rechtswidrig. Ihm stehe die Bestandskraft der im Genehmigungsbescheid vom 28.11.1978 wegen der Wächterfunktion der Stiftungsaufsicht zugleich inzident getroffenen Statusentscheidung entgegen. Dem Schreiben vom 08.12.1978 fehle demgegenüber der Regelungscharakter. Die Statusentscheidung sei zwar mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums formell rechtswidrig, sie sei aber nicht nichtig. Die Statusentscheidung sei materiell rechtmäßig. Es spreche alles dafür, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, nicht aber die des § 22 Nr. 1 StiftG zu prüfen seien. Das könne jedoch dahinstehen, da bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes sowohl die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG nach den damals geltenden Satzungen als auch die des § 29 Abs. 1 StiftG vorgelegen hätten. Nach der Satzung von 1972 und der überarbeiteten von 1978 sei das Wirken der Beigeladenen Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas. Auch liege eine hinreichende organisatorische Verbindung zur Kirche vor. Die Beigeladene sei allerdings auch eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem staatlichen Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Für die Frage der Kirchlichkeit einer zum damaligen Zeitpunkt gegründeten überörtlichen Stiftung komme es allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet und dies im staatlichen Rechtskreis dokumentiert worden sei. Nach dem maßgeblichen Willen der Stifter handele es sich um eine kirchliche Stiftung. Für die Ermittlung des Stifterwillens könne dabei nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die königliche Entschließung vom 10.09.1873 Bezug nehme. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Statuten, welche den staatlichen Behörden vorgelegen hätten, (dem Gericht) nicht bekannt sei, stelle der Verleihungsakt lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäfts dar. Folglich seien sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur Verifizierung des Stiftungsgeschäfts und somit auch die Statuten vom 25.06.1868 sowie die weiteren Dokumente und der Schriftverkehr der damals handelnden Personen in den Blick zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die von Kaplan Aich initiierte Stiftergemeinschaft den Willen gehabt habe, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, sondern vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Die Stiftergemeinschaft habe sich gegen eine staatliche Mitverwaltung gewandt; vor diesem Hintergrund komme in dem Begriff der Privatanstalt lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt zum Ausdruck; daraus könne nicht geschlossen werden, dass die zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte. Die über das Dekanat zur Genehmigung vorgelegten Statuten vom 25.06.1868 seien vom Bischof unter dem 14.08.1868 genehmigt worden. Er habe nicht nur sein Wohlwollen geäußert, sondern das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. In den Statuten von 1873 sei zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert gewesen wie nach den Statuten zur Gründung der Stiftung. Hierdurch habe die Stiftergemeinschaft allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis gefehlt habe, keine kirchliche Stiftung mehr habe sein sollen. Vielmehr sei die starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte bischöfliche Einflussnahme auf das Werk im Wesentlichen auf die Person des neuen Bischofs Hefele und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. Denn bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tod Hefeles sei die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert worden. Die Beigeladene sei als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet worden. Nach den damals einschlägigen Regeln des Corpus Juris Canonici habe es für die Approbation (Annahme und Bestätigung) einer Stiftung durch den zuständigen Bischof keines förmlichen Verfahrens bedurft, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets, abgeschlossen worden sei. Eine solche Approbation sei durch Bischof Lipp am 14.08.1868 erteilt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung (causa pia) hätten vorgelegen. Insbesondere sei schon damals in kanonischer Sicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt sei auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen gewesen. Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehöre die Beigeladene zur katholischen Kirche. Sie sei zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie sei ihr so zugeordnet, dass sie teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung der Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, aber auch nach den satzungsmäßigen und insbesondere den faktisch Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs sei die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung der Caritas zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden.
23 
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht begründet.
24 
Der Beklagte trägt vor: Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Hierbei sei im Wesentlichen auf das Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes als das „bisherige Recht“ abzustellen. Danach bedürfe es eines rechtlich institutionalisierten, überwiegenden Einflusses der Amtsträger auf die Stiftung; dieser sei hier nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kirchlichkeit der Stiftung sei der Zeitpunkt ihrer Entstehung; nur so könne dem Stifterwillen Rechnung getragen werden. Die Eigenschaftsbestimmung sei nach den „genehmigten Statuten“ vorzunehmen. Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung sei nämlich das Stiftungsgeschäft und die Verleihung der Rechtsfähigkeit (Anerkennung); dabei sei die Satzung zweck- und statusbestimmend. Nur die dem Verleihungsverfahren zugrunde gelegten Statuten seien von Bedeutung, andere Dokumente nur insoweit, als sie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden seien. Für die Behörden nicht erkennbare Umstände seien unbeachtlich, da sonst die Gefahr der Erschleichung der Anerkennung einer kirchlichen Stiftung bestehe. Der Stifterwille werde erst durch die staatliche Genehmigung fixiert; denn im staatlichen Rechtskreis entstehe die Stiftung nicht vor der Genehmigung. Dies habe auch für die damalige württembergische Rechtspraxis in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsansicht gegolten. Eine fehlende vorherige Fixierung des Stifterwillens entspreche auch der Praxis, dass die statusmäßige Ausgestaltung der Stiftung an die staatlichen Wünsche und Anregungen angepasst werden müsse. Maßgeblich seien demnach die Statuten vom 30.12.1873. Diese gingen zurück auf die Statuten vom 10.01.1872. Nur diese seien Gegenstand des Verleihungsverfahrens gewesen. Die Existenz einer kirchlichen Stiftung sei gegenüber den Staatsbehörden nicht reklamiert worden. Es sei von einem redlichen Handeln der Stifter auszugehen. Erst mit den Statuten vom 30.12.1873 sei die Definition des Stifterwillens abgeschlossen gewesen. Die Unabhängigkeit von der Kirche sei durch die Stifter selbst festgelegt worden. Hiergegen seien von der Kirche keine Einwände erhoben worden; deren Änderungswünsche seien ignoriert worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen könne hier nicht die gesamte kanonische Prägung eines seit 1866 eingeleiteten Gesamtgründungsvorgangs einbezogen werden. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vermutungsregel bei Errichtung einer Stiftung kanonischen Rechts könne sich die Beigeladene nicht berufen, da hier nicht derselbe Stiftungsakt in Rede stehe. Es sei auch unerheblich, ob nach kanonischem Recht eine Stiftung gegründet worden sei; denn diese sei nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig gewesen. Eine solche Stiftung schlage auch nicht auf den Charakter der genehmigten Stiftung durch. Die Statuten von 1873 regelten keinen rechtlich institutionalisierten überwiegenden Einfluss kirchlicher Amtsträger. Lediglich der Anstaltsvorstand, der eine drittrangige Position im internen Gefüge der Beigeladenen einnehme, bedürfe der bischöflichen Bestätigung. Demgegenüber bestehe auf den Verwaltungsrat als das maßgebliche Verwaltungsorgan nur ein geringer Einfluss. Dieser fehlende institutionalisierte Einfluss könne durch behauptete Aufsichtsrechte des Bischofs nicht ersetzt werden. Ausdrücklich seien Aufsichtsrechte nicht verankert worden. Sie folgten auch nicht aus sonstigen Gründen. Durch die Formulierung „oberhirtliche Hut“ werde keine direkte Oberaufsicht geregelt. Sie werde schließlich auch nicht stillschweigend vorausgesetzt. Von der Dienstaufsicht über die Geistlichen könne nicht auf eine Rechtsaufsicht über die Beigeladene geschlossen werden. Schließlich sei das kanonische Aufsichtsrecht aufgehoben worden. Der Bischof selbst sei nicht von einem Aufsichtsrecht ausgegangen, wie sich aus seinem Schreiben vom 12.03.1878 ergebe. Schließlich könne ein solches Aufsichtsrecht auch nicht aus der Systematik der Statuten erschlossen werden. Denn der Bischof sei von der Mitwirkung an Grundlagenentscheidungen gerade ausgeschlossen gewesen.
25 
Der Beklagte sei an der Feststellung rechtlich nicht gehindert gewesen. Ein materieller Statuswechsel sei seit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nicht vorgenommen worden. Ein solcher Statuswechsel könne nur in einem förmlichen Anerkennungsverfahren nach §§ 5,18 StiftG erfolgen. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1978 sei ein solcher Wechsel nicht erfolgt, denn diese Änderung sei jedenfalls wegen des Widerspruchs zum Stifterwillen unwirksam. Schließlich gebe es keine entgegenstehende frühere Statusfeststellung. Inzident sei durch das Schreiben vom 08.12.1978, wenn überhaupt, nur die Nichtkirchlichkeit der Beigeladenen festgestellt worden, da sich die Kirchlichkeit erst durch die Satzungsänderung ergeben habe. Im Übrigen sei eine inzidente Statusfeststellung wegen der Formenstrenge nicht möglich; denn eine Statusfeststellung habe die gleiche Wirkung wie eine neue Anerkennung nach § 5 StiftG.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 
Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf Gutachten von P. Landau (Gutachten zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, vom 19.11.2008 und Zusatzgutachten vom 17.03.2009), P. Oestmann (Die Gründung der Stiftung Liebenau im Spannungsfeld von kirchlichem und weltlichem Recht, vom 15.11.2008 sowie weitere Stellungnahme vom 20.03.2009) und D. Ehlers (Rechtsgutachten zu der Frage, ob die in Bezug auf die Stiftung Liebenau getroffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 und des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 08.12.1978 der Feststellungsentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 17.10.2005 entgegenstehen, vom 08.02.2007 sowie undatierte Stellungnahme) - vor: Sie sei keine kirchliche Stiftung. Prüfungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 StiftG sei der Stifterwille, der sich in der Aufgabe der Stiftung und insbesondere in der organisatorischen Beziehung zur Kirche niederschlage. Bei den von der Klägerin herangezogenen „Statuten zur Gründung“ vom 28.06.1868 handle es sich lediglich um einen Entwurf für eine zukünftige Gründung. Es handele sich um eine Werbeschrift; ein benennbares und konkretisiertes Vermögen sei noch nicht vorhanden gewesen. Auch der Bischof sei damals nicht davon ausgegangen, eine Stiftung geschaffen zu haben. Bei der vermeintlichen Genehmigung des Bischofs vom 14.08.1868 handele es sich nur um die Erklärung der Bereitschaft zur Unterstützung der Bemühungen von Kaplan Aich; diese vermeintliche Genehmigung habe mit der staatlichen Genehmigung im Jahre 1873 nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Stiftung nach kanonischem Recht hätten nicht vorgelegen. Hierzu habe es einer kirchlichen Approbation im Sinne einer förmlichen Annahme und des Weiteren eines für den Stiftungszweck ausreichenden Stiftungsvermögens bedurft. Aus der Notiz vom 14.08.1868, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben“ hätten, könne wegen formeller und materieller Mängel auf eine bischöfliche Approbation nicht geschlossen werden. Zum einen handele es sich nur um einen internen Vermerk, dessen Zugang nicht nachgewiesen sei. Er stamme des Weiteren nicht vom Bischof und sei von diesem auch nicht unterzeichnet. Die von der Klägerin herangezogene Formulierung „gegen welchen wir nichts zu erinnern haben“ beziehe sich demgegenüber auf die Genehmigung von Bauplänen, die mit einem weiteren Schreiben vorgelegt worden seien. Auf der maßgeblichen Grundlage der Gründungssatzung aus dem Jahre 1873 liege mangels Zuordnung zur Kirche eine kirchliche Stiftung nicht vor. Auch gebe es keine bischöfliche Genehmigung, insbesondere nicht durch die Äußerung aus dem Jahre 1868, da eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei. Mit dieser Gründungssatzung habe der Verein seinem Stifterwillen Ausdruck verliehen. Änderungswünsche vom Staat seien akzeptiert, die des Bischofs aber abgelehnt worden. Die Änderung der Satzung habe auf eine weitgehende Ausschaltung des bischöflichen Einflusses abgezielt. Der Verein habe eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat bezweckt. Mit diesen Statuten hätten sich die Statuten aus dem Jahre 1868 erledigt. Falls im Jahre 1868 eine Stiftung nach kanonischem Recht entstanden sein sollte, sei sie durch die 1873/74 nach staatlichem Recht entstandene Stiftung ersetzt worden, die mangels bischöflicher Approbation nicht zusätzlich nach kanonischem Recht zustande gekommen sei. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1901 sei nichts geändert worden. Im Jahr 1972 sei die Stiftung ausdrücklich als eine Stiftung bürgerlichen Rechts bezeichnet worden. Erst im Jahre 1978 habe die Stiftung ausdrücklich zur kirchlichen Stiftung gemacht werden sollen; diese Satzungsänderung habe indessen gegen den Stifterwillen verstoßen.
31 
Bescheide aus dem Jahr 1978 stünden der Feststellung nicht entgegen. Ein Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG sei damals nicht durchgeführt worden. Denn damals sei die Rechtslage nicht umstritten gewesen; man sei davon ausgegangen, dass die Stiftung zwischen Staat und Kirche angesiedelt und somit nicht kirchlich sei. Von einer stillschweigenden Antragstellung sei nicht auszugehen. Eine inzidente Statusfeststellungsentscheidung gebe es nicht. Im Übrigen komme der Statusfeststellung keine konstitutive Wirkung zu wegen des dauernden Vorrangs des Stifterwillens; eine Bestandskraft könne einer neuen Entscheidung demnach nicht entgegengesetzt werden. Jedenfalls sei eine Statusfeststellungsentscheidung rücknehmbar. Des Weiteren sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG nichtig, da das Regierungspräsidium dies nicht habe entscheiden wollen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufungen zurückzuweisen.
34 
Sie wendet sich insbesondere dagegen, den für den Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen maßgeblichen Bewertungsstichtag auf den Zeitpunkt der Verleihung der staatlichen Rechtsfähigkeit im Jahre 1873 zu verschieben und führt - auch unter Bezugnahme auf ein staatskirchenrechtliches Gutachten von K.-H. Kästner/ D. Couzinet (Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung am Beispiel der Stiftung Liebenau, 2008) und ein kirchengeschichtliches und kirchenrechtliches Gutachten von A. Holzem (Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>. Stiftungsrecht und Religionskultur der Stiftung Liebenau zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik Deutschland, 2008, sowie Stellungnahme vom 26.01.2009 zu den Gutachten von P. Landau und P. Oestmann) - aus:
35 
Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Kirchlichkeit einer Stiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Beigeladenen sei hierfür zum einen die Widmung des Stiftungsvermögens zu einem kirchlichen Zweck und zum anderen der institutionelle Einfluss der Kirche auf Verwaltung und Beaufsichtigung der Stiftung entscheidend. Dies decke sich mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien einer kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne. Für die hiernach - nach dem Stifterwillen - erforderliche Zuordnung zur Kirche komme es in erster Linie darauf an, dass die Stiftung einen kirchlichen Zweck verfolge. Der institutionelle Einfluss der Kirche habe daneben - als eines von vielen Kriterien - nur indizielle Bedeutung für die Verfolgung des kirchlichen Zwecks. Einer satzungsmäßigen Festschreibung einer kirchlichen Verbindung bedürfe es nicht. Auch gebe es keinen Kanon kirchlicher Mindest-Ingerenzrechte. Besonderes Gewicht komme einem kirchlichen Aufsichtsrecht zu, das geeignet sei, den Schutz von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu gewährleisten. Davon gehe auch § 22 Nr. 1 StiftG aus. Schließlich sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Stiftung dann als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht zu qualifizieren sei, wenn sie diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitze.
36 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Stifterwillens sei der Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Stifterwillen verbindlich geworden, denn ungeachtet der späteren Erlangung der juristischen Persönlichkeit sei die Stiftung bereits mit der Vornahme des Stiftungsgeschäfts errichtet worden. Die demnach erheblichen Statuten vom 25.06.1868 erfüllten die Voraussetzungen der kirchlichen Stiftung. Denn es sei ein Vermögen einem katholisch-kirchlichen Zweck gewidmet und die zu gründende Stiftung dem bischöflichen Aufsichtsrecht in seiner kanonisch-rechtlich überkommenen Form unterstellt worden. Ferner hätten die Statuten hinreichende kirchliche Einflussrechte auf die Verwaltung der Stiftung enthalten.
37 
Mit diesen Statuten sei zugleich eine Stiftung kanonischen Rechts entstanden. In der damals maßgeblichen kanonistischen Literatur habe durchweg Einigkeit darüber bestanden, dass als wesentliche Errichtungsvoraussetzungen die Annahme und Bestätigung (Approbation) durch den Bischof anzusehen sei. Diese sei mit dem Schreiben von Bischof Lipp vom 14.08.1868 erfolgt. Ein förmlicher Errichtungsakt sei nicht notwendig gewesen. Auch sei das Vermögen der Stiftung bereits gewidmet gewesen und die Anstalt sei - wenn auch in bescheidenem Umfang mit nur wenigen Patienten - bereits betrieben worden. Damit sei der Stifterwille schon fixiert worden.
38 
Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Stifterwille bis zur staatlichen Genehmigung noch geändert werden könne, seien durch die Statuten vom 30.12.1873 die kirchlichen Aufsichts- und Einflussrechte nicht in einem Ausmaß reduziert worden, die die Errichtung der Stiftung als kirchliche in Frage stellten. Die Stifter seien im Laufe des Abstimmungsprozesses mit den staatlichen Stellen zu Konzessionen nicht nur in der Formulierung, sondern auch im Inhalt gezwungen gewesen, um das Ziel der Erlangung der staatlichen Rechtsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine Willensänderung der Stifter sei indes nicht festzustellen.
39 
Mit dem Kompetenzverlust des Vorstands, der vom Bischof nur noch bestätigt werden müsse, sei eine Veränderung kirchlicher Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäfte verbunden gewesen. Charakter und Zweck der Anstalt hätten sich jedoch nicht geändert. Die Stiftung habe weiterhin unter der Aufsicht des Bischofs gestanden. Die Formulierung "oberhirtliche Hut" sei wegen des Zusammenhangs mit der "katholisch-kirchlichen Grundlage" der Stiftung nicht lediglich als Art Schirmherrschaft zu verstehen. Denn damit sei das kanonische Aufsichts- und Visitationsrecht stillschweigend vorausgesetzt worden. Im Übrigen seien die Veränderungen auch angesichts des gespannten Verhältnisses zwischen Aich und dem neuen Bischof von Hefele erklärlich. Dies werde durch die Satzungsänderung vom 20.05.1901 bestätigt, womit die Stiftung nach dem Tod von Bischof von Hefele zur Satzungsrechtslage von 1868 zurückgekehrt sei.
40 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.