Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2009 - 1 S 2859/06

bei uns veröffentlicht am08.05.2009

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den Status der beigeladenen Stiftung.
Die Beigeladene ist in Baden-Württemberg über mehrere selbstständige Gesellschaften (gGmbH) insbesondere im Bereich der Behinderten- und Altenhilfe sowie im Bereich Bildung (Ausbildungsangebote für lernbehinderte Jugendliche und Qualifizierungsangebote für Personen mit psychischer und sozialer Beeinträchtigung) tätig. Darüber hinaus ist sie über eigene Gesellschaften und Beteiligungen in Bayern und Sachsen sowie auch im Ausland, so in Österreich, der Schweiz und Bulgarien tätig. Im Jahr 2007 waren im Stiftung Liebenau Verbund über 5200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Bilanzsumme des Verbunds belief sich auf 562 Mio. EUR, die der Stiftung Liebenau Holding auf 445 Mio. EUR.
Die Beigeladene wurde auf Initiative des katholischen Priesters Kaplan Adolf Aich und des auf diesen zurückgehenden, im Jahre 1866 gegründeten St. Johann-Vereins in Tettnang errichtet. Die "Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens" datieren vom 25.06.1868. Sie lauten im Wesentlichen wie folgt:
I. Name, Zweck, Charakter der Anstalt:
Nr. I. 1.: Die Anstalt führt den Namen ,Pfleg- und Heil-Anstalt für chronisch Kranke`. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
Nr. I. 2.: Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken, als: Cretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwerheilbaren Hautkrankheiten Behafteten, deren Erscheinen Eckel und Schrecken erregt, die deswegen oft der Familie oder der Gemeinde zur großen Last sind, eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elende dann möglichste Linderung verschafft werden.
Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des hl. Franziskus von Assisi.
Nr. I. 3.: Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen, christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird sobald als möglich für die Anstalt von Seite der Staatsgewalt nachgesucht werden. (...)
        
III. Mittel der Anstalt:
Nr. III. 1.: Das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit.
Nr. III. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
Nr. III. 3.: Die Anstalt wird unterhalten:
a) von freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen;
b) von den Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden.
Nr. III. 4.: Sollten Schenkungen, Vermächtnisse anfallen, sollte ein Überschuß in der Jahresrechnung sich ergeben, so wird daraus ein Grundstock gebildet. Der Grundstock soll zunächst zur Erweiterung der Anstalt, zur Erwerbung von liegenden Gütern, zu Freistellen für ganz arme Kranke benützt werden.
        
IV. Verwaltung und Leitung der Anstalt:
Die Anstalt steht direct unter Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofes und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein rathendes und helfendes Comité von 6 Mitgliedern zur Seite steht.
Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein.
Über das Dekanat Tettnang wurden die Statuten dem erzbischöflichen Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt. Unter dem 14.08.1868 findet sich auf dem Anschreiben eine handschriftliche Notiz, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben".
Ein 1869 gestellter Antrag auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit an eine in Tettnang schon „im Kleinen bestehende Anstalt“ blieb zunächst ohne Erfolg. Nachdem Kaplan Aich 1870 das Schloss Liebenau erworben und die Pflegeanstalt dort ihre Tätigkeit mit wenigen Kranken aufgenommen hatte, wurde den staatlichen Behörden ein neuer Entwurf der Statuten zur Genehmigung vorgelegt. Dieser am 10.01.1872 vom St. Johann-Verein beschlossene Entwurf lautete wie folgt:
 Statuten der
Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare
 in
 Liebenau, Oberamt Tettnang.
                                                                                                                                                                                                                                                          
I.
Name, Zweck, Charakter der Anstalt.
        
§ 1
Die Anstalt führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Patron der Anstalt ist der hl. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend.
        
§ 2
Zweck der Anstalt ist:
1. Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2. ekelerregenden Kranken,
3. Epileptischen
eine gute Verpflegung von den barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
        
§ 3
Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
        
§ 4
Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage.
Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privatanstalt nicht ändern. Die juristische Persönlichkeit wird für die Anstalt nachgesucht werden.
II.
Von den Mitteln der Anstalt
                                                                                                                                                                                                                                                          
§ 5
Das Vermögen der Anstalt besteht in dem Anstaltsgebäude, den dazu gehörigen Grundstücken und Capitälien.
§ 6
Die Anstalt wird unterhalten:
1. durch die Kostgelder der Pfleglinge,
2. durch das Erträgnis aus eigenen Gütern und Capitalien,
3. durch freiwillige Beiträge an Geld und Naturalien, durch Vermächtnisse u. Stiftungen, Beiträge von Corporationen u. durch etwaige Staatsunterstützung.
        
§ 7
Vermächtnisse u. Stiftungen werden, soweit nicht der Erblasser oder Stifter besondere Bestimmungen getroffen hat, dem Grundstock zugewiesen.
        
§ 8
Über die Überschüsse der laufenden Verwaltung beschließt der Verwaltungsrath.
10 
III.
Leitung u. Verwaltung der Anstalt
        
§9
Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet, der sich im Fall des Abganges eines Mitgliedes durch Wahl wieder ergänzt.
Die Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen (Vorsitzenden) Vorstand und Kassier je auf drei Jahre u. sind dieselben nach dieser Zeit wieder wählbar.
        
§ 10
Dem Verein werden außerdem noch folgende Fälle zur Berathung und Beschluss-fassung unterstellt:
1. die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2. die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3. die Erwerbung oder Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahirung von Schulden;
4. Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
5. Änderungen der Statuten;
6. Aufnahme neuer Mitglieder.
        
§ 11
Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme u. Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrath übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine gewählt u. vom Bischof bestätigt.
        
§ 12
Der Gesamtverein soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Um einen gültigen Beschluß fassen zu können, müssen jedenfalls mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme Zu einer Abänderung der Statuten ist jedoch die Zustimmung von drei Viertheil der Vereinsmitglieder erforderlich.
        
§ 13
Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfange unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen u. Vorschläge zu Abänderungen u. Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen.
        
§ 14
Der Kassier schließt die Rechnung auf 1. Juli ab u. legt das Ergebnis derselben dem Vereine vor.
        
§ 15
Sämtliche Geschäfte des Verwaltungsrathes geschehen unentgeltlich.
        
§ 16
Der Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfnis zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahme u. Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
11 
IV.
Aufnahme in die Pflegeanstalt
        
§ 17
Zur Aufnahme in die Anstalt sind berechtigt:
1) in erster Linie bildungsunfähige Cretinen u. Blödsinnige,
2) dann ekelerregende Kranke u.
3) zuletzt Epileptische.
Die Aufnahmegesuche gehen an den Vorstand der Anstalt. Die Aufnahme selbst geschieht durch den Verwaltungsrath.
§ 18
Das jährliche Verpflegungsgeld für einen Kranken beträgt 120 fl., das nach Umständen erhöht oder ermäßigt werden kann u. in halbjährlichen Raten portofrei vorauszubezahlen ist. Bei jeder einzelnen Aufnahme bestimmt der Verwaltungsrath in einem besonders gefertigten Verpflegungsvertrag den jährlichen Betrag des Kostgeldes.
12 
V.
Auflösung der Anstalt
        
§ 19
Die Aufhebung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereins u. unter Zustimmung des Bischofs beschlossen werden. Außerdem hört die Anstalt auf , wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabsinkt.
Im Falle der Auflösung, soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht u. zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
13 
Mit königlicher Entschließung vom 10.09.1873 wurde der "Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau" schließlich das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen unter der Bedingung, dass die Stiftung ihre Statuten in vier Punkten, darunter die Bestimmung über die ärztliche Leitung und Aufsicht, abänderte. Am 30.12.1873 wurden diese neuen Statuten beschlossen und am 27.03.1874 bekanntgemacht (Reg.-Bl. S. 148). Sie lauteten wie folgt:
14 
I. Name, Zweck und Charakter der Anstalt
        
§ 1 Die Anstalt, welcher das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen ist, führt den Namen Pfleg- und Bewahranstalt für Unheilbare in Liebenau, Oberamt Tettnang. Ihren Sitz hat sie in Liebenau.
        
§ 2 Zweck der Anstalt ist:
1) Cretinen, Blödsinnigen tiefster Art,
2) eckelerregenden Kranken,
3) Epileptischen
eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen.
§ 3 Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des Hochwürdigsten Bischofs von Rottenburg gestellt.
§ 4 Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe; ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privat-Anstalt nicht ändern.
(...)
15 
III. Leitung und Verwaltung der Anstalt
§ 9
a) Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Vereine geleitet. (...)
c) Im Falle des Abganges eines Mitgliedes wird das neue Mitglied vom gesamten Vereine in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 10 Dem Verein werden noch folgende Fälle zur Beratung und Beschlußfassung unterstellt:
1) Die Wahl des Vorstandes der Anstalt;
2) Die Anstellung und Entlassung des Hausarztes;
3) Die Erwerbung und Veräußerung von Gütern, Neubau, Contrahierung von Schulden; Prüfung der abzulegenden Jahresrechnung;
4) Aufnahme neuer Mitglieder;
5) Aenderung der Statuten;
6) Auflösung der Anstalt.
§ 11 Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Anstalt, die statutenmäßige Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge, die Festsetzung der Hausordnung wird einem Verwaltungsrathe übertragen, der aus dem Vereins-Vorstand, Anstalts-Vorstand, Kassier und 4 weiteren Vereinsmitgliedern besteht.
        
Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Vereine auf 3 Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes werden vom dem Vereine aus seiner Mitte je auf 3 Jahre gewählt.
(...)
§ 13 Der Vorstand der Anstalt, der zugleich Hausgeistlicher sein soll, hat die specielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich; er hat die Krankenpflege, das Betragen der erwachsenen Hausgenossen zu überwachen, das erforderliche Dienstpersonal anzustellen und Vorschläge zu Abänderungen und Verbesserungen an den Verwaltungsrath oder nach Umständen an den Verein zu bringen. Auch hat er den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr mit Dritten zu vertreten.
(...)
        
§ 16
Die Anstalt wird fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt unter deren Nähe wohnenden approbirten Arztes gestellt werden. Dieser Arzt hat die Anstalt je nach Bedürfniß zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen, auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben.
(...)
16 
V. Auflösung der Anstalt
§ 19 Die Auflösung der Anstalt kann nur durch die Zustimmung von drei Viertheil sämtlicher Mitglieder des Vereines beschlossen werden und bedarf, nach vorgängiger Einvernahme des bischöflichen Ordinariates in Rottenburg, der Genehmigung der K. Staatsregierung. lm Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diöcesan-Bischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Zwecken Wohlthätigkeits-Anstalten innerhalb der Diöcese verwendet werden, welch letztere Verfügung gleichfalls der Genehmigung der K. Staatsregierung bedarf.
17 
In der Folgezeit wurde die Satzung mehrmals geändert; in der Satzung aus dem Jahre 1972 wurde die Stiftung als eine bürgerlichen Rechts bezeichnet.
18 
Nachdem am 15.10.1977 das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 in Kraft getreten war, änderte die Beigeladene am 11.09.1978 ihre Satzung, um u.a. ihren Status zu klären; denn die Stiftung sei in der Vergangenheit zwischen Staat und Kirche angesiedelt gewesen. In § 1 der geänderten Satzung wird festgehalten, dass die Beigeladene eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts sei. Nach § 12 der Satzung untersteht sie der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats gem. § 25 StiftG. Die Satzungsänderung wurde durch das bischöfliche Ordinariat am 30.10.1978 und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 genehmigt. Mit Schreiben vom 08.12.1978 wandte sich das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die genehmigte Satzungsänderung an die Klägerin und führte aus, dass die Beigeladene damit eine kirchliche Stiftung i.S.v. §§ 22 ff. StiftG unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden sei. Die Klägerin wurde um Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis nach § 27 StiftG gebeten.
19 
Im Jahr 2001 wandte sich die Beigeladene an den Beklagten mit dem Anliegen, ihren Status und die Stiftungsaufsicht eindeutig und dauerhaft rechtlich klären zu lassen, damit sie als Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Sektor auf dem durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichneten Markt bestehen könne. Sie legte verschiedene Privatgutachten vor, aus denen sich ergebe, dass sie keine kirchliche Stiftung sei. Am 27.05.2005 beantragte die Beigeladene schließlich, ihren Rechtsstatus als bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts festzustellen. Die Klägerin trat diesem Antrag mit Schreiben vom 21.06.2005 entgegen und beantragte ihrerseits, den Status bei der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts i.S.v. § 22, § 29 Abs. 2 StiftG festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung sowohl nach staatlichen als auch nach kanonischem Recht sowie nach dem Stifterwillen handele. Durch die bischöfliche Anerkennung bereits bei Gründung sei eine kirchliche Rechtspersönlichkeit entstanden. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, dem Zweck der Anstalt, der ständigen Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs, mithin der vom Stifter vorgegebenen Struktur, sei die Anstalt der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung ihrer wesentlichen Aufgaben, nämlich der Caritas zugeordnet. Sie sei nach der Satzung organisatorisch mit der Kirche mehrfach verbunden. Diese Zuordnung beruhe auf dem Willen des Stifters.
20 
Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gem. § 29 Abs. 2 StiftG fest, dass die Beigeladene eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kirchlichkeit der Privatanstalt bei der Gründung ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei. Eine solche ergebe sich weder aufgrund des kanonischen Rechts noch aufgrund des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Die Stiftungsaufsicht werde seit dem Jahr 1978 zu Unrecht durch die Klägerin ausgeübt. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 stehe der Entscheidung nicht entgegen.
21 
Die Klägerin hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Statusfeststellungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen.
22 
Mit Urteil vom 26.09.2006 hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid aufgehoben, die Verpflichtungsklage hingegen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei unzulässig; es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung bereits 1978 getroffen und nicht wirksam wieder aufgehoben worden sei. Der Statusfeststellungsbescheid vom 17.10.2005 sei rechtswidrig. Ihm stehe die Bestandskraft der im Genehmigungsbescheid vom 28.11.1978 wegen der Wächterfunktion der Stiftungsaufsicht zugleich inzident getroffenen Statusentscheidung entgegen. Dem Schreiben vom 08.12.1978 fehle demgegenüber der Regelungscharakter. Die Statusentscheidung sei zwar mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums formell rechtswidrig, sie sei aber nicht nichtig. Die Statusentscheidung sei materiell rechtmäßig. Es spreche alles dafür, dass in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, nicht aber die des § 22 Nr. 1 StiftG zu prüfen seien. Das könne jedoch dahinstehen, da bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes sowohl die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG nach den damals geltenden Satzungen als auch die des § 29 Abs. 1 StiftG vorgelegen hätten. Nach der Satzung von 1972 und der überarbeiteten von 1978 sei das Wirken der Beigeladenen Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas. Auch liege eine hinreichende organisatorische Verbindung zur Kirche vor. Die Beigeladene sei allerdings auch eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem staatlichen Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Für die Frage der Kirchlichkeit einer zum damaligen Zeitpunkt gegründeten überörtlichen Stiftung komme es allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet und dies im staatlichen Rechtskreis dokumentiert worden sei. Nach dem maßgeblichen Willen der Stifter handele es sich um eine kirchliche Stiftung. Für die Ermittlung des Stifterwillens könne dabei nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die königliche Entschließung vom 10.09.1873 Bezug nehme. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Statuten, welche den staatlichen Behörden vorgelegen hätten, (dem Gericht) nicht bekannt sei, stelle der Verleihungsakt lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäfts dar. Folglich seien sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur Verifizierung des Stiftungsgeschäfts und somit auch die Statuten vom 25.06.1868 sowie die weiteren Dokumente und der Schriftverkehr der damals handelnden Personen in den Blick zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die von Kaplan Aich initiierte Stiftergemeinschaft den Willen gehabt habe, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, sondern vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Die Stiftergemeinschaft habe sich gegen eine staatliche Mitverwaltung gewandt; vor diesem Hintergrund komme in dem Begriff der Privatanstalt lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt zum Ausdruck; daraus könne nicht geschlossen werden, dass die zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte. Die über das Dekanat zur Genehmigung vorgelegten Statuten vom 25.06.1868 seien vom Bischof unter dem 14.08.1868 genehmigt worden. Er habe nicht nur sein Wohlwollen geäußert, sondern das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. In den Statuten von 1873 sei zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert gewesen wie nach den Statuten zur Gründung der Stiftung. Hierdurch habe die Stiftergemeinschaft allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis gefehlt habe, keine kirchliche Stiftung mehr habe sein sollen. Vielmehr sei die starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte bischöfliche Einflussnahme auf das Werk im Wesentlichen auf die Person des neuen Bischofs Hefele und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. Denn bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tod Hefeles sei die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert worden. Die Beigeladene sei als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet worden. Nach den damals einschlägigen Regeln des Corpus Juris Canonici habe es für die Approbation (Annahme und Bestätigung) einer Stiftung durch den zuständigen Bischof keines förmlichen Verfahrens bedurft, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets, abgeschlossen worden sei. Eine solche Approbation sei durch Bischof Lipp am 14.08.1868 erteilt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung (causa pia) hätten vorgelegen. Insbesondere sei schon damals in kanonischer Sicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt sei auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen gewesen. Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehöre die Beigeladene zur katholischen Kirche. Sie sei zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie sei ihr so zugeordnet, dass sie teilhabe an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung der Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates, aber auch nach den satzungsmäßigen und insbesondere den faktisch Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs sei die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung der Caritas zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden.
23 
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht begründet.
24 
Der Beklagte trägt vor: Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung i.S.v. § 29 Abs. 1 StiftG. Hierbei sei im Wesentlichen auf das Religionsverfassungsrechts des Grundgesetzes als das „bisherige Recht“ abzustellen. Danach bedürfe es eines rechtlich institutionalisierten, überwiegenden Einflusses der Amtsträger auf die Stiftung; dieser sei hier nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kirchlichkeit der Stiftung sei der Zeitpunkt ihrer Entstehung; nur so könne dem Stifterwillen Rechnung getragen werden. Die Eigenschaftsbestimmung sei nach den „genehmigten Statuten“ vorzunehmen. Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung sei nämlich das Stiftungsgeschäft und die Verleihung der Rechtsfähigkeit (Anerkennung); dabei sei die Satzung zweck- und statusbestimmend. Nur die dem Verleihungsverfahren zugrunde gelegten Statuten seien von Bedeutung, andere Dokumente nur insoweit, als sie Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden seien. Für die Behörden nicht erkennbare Umstände seien unbeachtlich, da sonst die Gefahr der Erschleichung der Anerkennung einer kirchlichen Stiftung bestehe. Der Stifterwille werde erst durch die staatliche Genehmigung fixiert; denn im staatlichen Rechtskreis entstehe die Stiftung nicht vor der Genehmigung. Dies habe auch für die damalige württembergische Rechtspraxis in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsansicht gegolten. Eine fehlende vorherige Fixierung des Stifterwillens entspreche auch der Praxis, dass die statusmäßige Ausgestaltung der Stiftung an die staatlichen Wünsche und Anregungen angepasst werden müsse. Maßgeblich seien demnach die Statuten vom 30.12.1873. Diese gingen zurück auf die Statuten vom 10.01.1872. Nur diese seien Gegenstand des Verleihungsverfahrens gewesen. Die Existenz einer kirchlichen Stiftung sei gegenüber den Staatsbehörden nicht reklamiert worden. Es sei von einem redlichen Handeln der Stifter auszugehen. Erst mit den Statuten vom 30.12.1873 sei die Definition des Stifterwillens abgeschlossen gewesen. Die Unabhängigkeit von der Kirche sei durch die Stifter selbst festgelegt worden. Hiergegen seien von der Kirche keine Einwände erhoben worden; deren Änderungswünsche seien ignoriert worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen könne hier nicht die gesamte kanonische Prägung eines seit 1866 eingeleiteten Gesamtgründungsvorgangs einbezogen werden. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vermutungsregel bei Errichtung einer Stiftung kanonischen Rechts könne sich die Beigeladene nicht berufen, da hier nicht derselbe Stiftungsakt in Rede stehe. Es sei auch unerheblich, ob nach kanonischem Recht eine Stiftung gegründet worden sei; denn diese sei nach staatlichem Recht nicht rechtsfähig gewesen. Eine solche Stiftung schlage auch nicht auf den Charakter der genehmigten Stiftung durch. Die Statuten von 1873 regelten keinen rechtlich institutionalisierten überwiegenden Einfluss kirchlicher Amtsträger. Lediglich der Anstaltsvorstand, der eine drittrangige Position im internen Gefüge der Beigeladenen einnehme, bedürfe der bischöflichen Bestätigung. Demgegenüber bestehe auf den Verwaltungsrat als das maßgebliche Verwaltungsorgan nur ein geringer Einfluss. Dieser fehlende institutionalisierte Einfluss könne durch behauptete Aufsichtsrechte des Bischofs nicht ersetzt werden. Ausdrücklich seien Aufsichtsrechte nicht verankert worden. Sie folgten auch nicht aus sonstigen Gründen. Durch die Formulierung „oberhirtliche Hut“ werde keine direkte Oberaufsicht geregelt. Sie werde schließlich auch nicht stillschweigend vorausgesetzt. Von der Dienstaufsicht über die Geistlichen könne nicht auf eine Rechtsaufsicht über die Beigeladene geschlossen werden. Schließlich sei das kanonische Aufsichtsrecht aufgehoben worden. Der Bischof selbst sei nicht von einem Aufsichtsrecht ausgegangen, wie sich aus seinem Schreiben vom 12.03.1878 ergebe. Schließlich könne ein solches Aufsichtsrecht auch nicht aus der Systematik der Statuten erschlossen werden. Denn der Bischof sei von der Mitwirkung an Grundlagenentscheidungen gerade ausgeschlossen gewesen.
25 
Der Beklagte sei an der Feststellung rechtlich nicht gehindert gewesen. Ein materieller Statuswechsel sei seit dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nicht vorgenommen worden. Ein solcher Statuswechsel könne nur in einem förmlichen Anerkennungsverfahren nach §§ 5,18 StiftG erfolgen. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1978 sei ein solcher Wechsel nicht erfolgt, denn diese Änderung sei jedenfalls wegen des Widerspruchs zum Stifterwillen unwirksam. Schließlich gebe es keine entgegenstehende frühere Statusfeststellung. Inzident sei durch das Schreiben vom 08.12.1978, wenn überhaupt, nur die Nichtkirchlichkeit der Beigeladenen festgestellt worden, da sich die Kirchlichkeit erst durch die Satzungsänderung ergeben habe. Im Übrigen sei eine inzidente Statusfeststellung wegen der Formenstrenge nicht möglich; denn eine Statusfeststellung habe die gleiche Wirkung wie eine neue Anerkennung nach § 5 StiftG.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 2042/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 
Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf Gutachten von P. Landau (Gutachten zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, vom 19.11.2008 und Zusatzgutachten vom 17.03.2009), P. Oestmann (Die Gründung der Stiftung Liebenau im Spannungsfeld von kirchlichem und weltlichem Recht, vom 15.11.2008 sowie weitere Stellungnahme vom 20.03.2009) und D. Ehlers (Rechtsgutachten zu der Frage, ob die in Bezug auf die Stiftung Liebenau getroffenen Entscheidungen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 und des Ministeriums für Kultus und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 08.12.1978 der Feststellungsentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 17.10.2005 entgegenstehen, vom 08.02.2007 sowie undatierte Stellungnahme) - vor: Sie sei keine kirchliche Stiftung. Prüfungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 StiftG sei der Stifterwille, der sich in der Aufgabe der Stiftung und insbesondere in der organisatorischen Beziehung zur Kirche niederschlage. Bei den von der Klägerin herangezogenen „Statuten zur Gründung“ vom 28.06.1868 handle es sich lediglich um einen Entwurf für eine zukünftige Gründung. Es handele sich um eine Werbeschrift; ein benennbares und konkretisiertes Vermögen sei noch nicht vorhanden gewesen. Auch der Bischof sei damals nicht davon ausgegangen, eine Stiftung geschaffen zu haben. Bei der vermeintlichen Genehmigung des Bischofs vom 14.08.1868 handele es sich nur um die Erklärung der Bereitschaft zur Unterstützung der Bemühungen von Kaplan Aich; diese vermeintliche Genehmigung habe mit der staatlichen Genehmigung im Jahre 1873 nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Stiftung nach kanonischem Recht hätten nicht vorgelegen. Hierzu habe es einer kirchlichen Approbation im Sinne einer förmlichen Annahme und des Weiteren eines für den Stiftungszweck ausreichenden Stiftungsvermögens bedurft. Aus der Notiz vom 14.08.1868, wonach die vorgelegten Statuten „zu keiner Ausstellung Anlass gegeben“ hätten, könne wegen formeller und materieller Mängel auf eine bischöfliche Approbation nicht geschlossen werden. Zum einen handele es sich nur um einen internen Vermerk, dessen Zugang nicht nachgewiesen sei. Er stamme des Weiteren nicht vom Bischof und sei von diesem auch nicht unterzeichnet. Die von der Klägerin herangezogene Formulierung „gegen welchen wir nichts zu erinnern haben“ beziehe sich demgegenüber auf die Genehmigung von Bauplänen, die mit einem weiteren Schreiben vorgelegt worden seien. Auf der maßgeblichen Grundlage der Gründungssatzung aus dem Jahre 1873 liege mangels Zuordnung zur Kirche eine kirchliche Stiftung nicht vor. Auch gebe es keine bischöfliche Genehmigung, insbesondere nicht durch die Äußerung aus dem Jahre 1868, da eine eigenständige Regelung geschaffen worden sei. Mit dieser Gründungssatzung habe der Verein seinem Stifterwillen Ausdruck verliehen. Änderungswünsche vom Staat seien akzeptiert, die des Bischofs aber abgelehnt worden. Die Änderung der Satzung habe auf eine weitgehende Ausschaltung des bischöflichen Einflusses abgezielt. Der Verein habe eine Unabhängigkeit von Kirche und Staat bezweckt. Mit diesen Statuten hätten sich die Statuten aus dem Jahre 1868 erledigt. Falls im Jahre 1868 eine Stiftung nach kanonischem Recht entstanden sein sollte, sei sie durch die 1873/74 nach staatlichem Recht entstandene Stiftung ersetzt worden, die mangels bischöflicher Approbation nicht zusätzlich nach kanonischem Recht zustande gekommen sei. Durch die Satzungsänderung im Jahre 1901 sei nichts geändert worden. Im Jahr 1972 sei die Stiftung ausdrücklich als eine Stiftung bürgerlichen Rechts bezeichnet worden. Erst im Jahre 1978 habe die Stiftung ausdrücklich zur kirchlichen Stiftung gemacht werden sollen; diese Satzungsänderung habe indessen gegen den Stifterwillen verstoßen.
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Bescheide aus dem Jahr 1978 stünden der Feststellung nicht entgegen. Ein Feststellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG sei damals nicht durchgeführt worden. Denn damals sei die Rechtslage nicht umstritten gewesen; man sei davon ausgegangen, dass die Stiftung zwischen Staat und Kirche angesiedelt und somit nicht kirchlich sei. Von einer stillschweigenden Antragstellung sei nicht auszugehen. Eine inzidente Statusfeststellungsentscheidung gebe es nicht. Im Übrigen komme der Statusfeststellung keine konstitutive Wirkung zu wegen des dauernden Vorrangs des Stifterwillens; eine Bestandskraft könne einer neuen Entscheidung demnach nicht entgegengesetzt werden. Jedenfalls sei eine Statusfeststellungsentscheidung rücknehmbar. Des Weiteren sei eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG nichtig, da das Regierungspräsidium dies nicht habe entscheiden wollen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Sie wendet sich insbesondere dagegen, den für den Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen maßgeblichen Bewertungsstichtag auf den Zeitpunkt der Verleihung der staatlichen Rechtsfähigkeit im Jahre 1873 zu verschieben und führt - auch unter Bezugnahme auf ein staatskirchenrechtliches Gutachten von K.-H. Kästner/ D. Couzinet (Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung am Beispiel der Stiftung Liebenau, 2008) und ein kirchengeschichtliches und kirchenrechtliches Gutachten von A. Holzem (Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>. Stiftungsrecht und Religionskultur der Stiftung Liebenau zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik Deutschland, 2008, sowie Stellungnahme vom 26.01.2009 zu den Gutachten von P. Landau und P. Oestmann) - aus:
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Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Kirchlichkeit einer Stiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Beigeladenen sei hierfür zum einen die Widmung des Stiftungsvermögens zu einem kirchlichen Zweck und zum anderen der institutionelle Einfluss der Kirche auf Verwaltung und Beaufsichtigung der Stiftung entscheidend. Dies decke sich mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien einer kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne. Für die hiernach - nach dem Stifterwillen - erforderliche Zuordnung zur Kirche komme es in erster Linie darauf an, dass die Stiftung einen kirchlichen Zweck verfolge. Der institutionelle Einfluss der Kirche habe daneben - als eines von vielen Kriterien - nur indizielle Bedeutung für die Verfolgung des kirchlichen Zwecks. Einer satzungsmäßigen Festschreibung einer kirchlichen Verbindung bedürfe es nicht. Auch gebe es keinen Kanon kirchlicher Mindest-Ingerenzrechte. Besonderes Gewicht komme einem kirchlichen Aufsichtsrecht zu, das geeignet sei, den Schutz von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu gewährleisten. Davon gehe auch § 22 Nr. 1 StiftG aus. Schließlich sei im Zweifel davon auszugehen, dass eine Stiftung dann als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht zu qualifizieren sei, wenn sie diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitze.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Stifterwillens sei der Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Stifterwillen verbindlich geworden, denn ungeachtet der späteren Erlangung der juristischen Persönlichkeit sei die Stiftung bereits mit der Vornahme des Stiftungsgeschäfts errichtet worden. Die demnach erheblichen Statuten vom 25.06.1868 erfüllten die Voraussetzungen der kirchlichen Stiftung. Denn es sei ein Vermögen einem katholisch-kirchlichen Zweck gewidmet und die zu gründende Stiftung dem bischöflichen Aufsichtsrecht in seiner kanonisch-rechtlich überkommenen Form unterstellt worden. Ferner hätten die Statuten hinreichende kirchliche Einflussrechte auf die Verwaltung der Stiftung enthalten.
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Mit diesen Statuten sei zugleich eine Stiftung kanonischen Rechts entstanden. In der damals maßgeblichen kanonistischen Literatur habe durchweg Einigkeit darüber bestanden, dass als wesentliche Errichtungsvoraussetzungen die Annahme und Bestätigung (Approbation) durch den Bischof anzusehen sei. Diese sei mit dem Schreiben von Bischof Lipp vom 14.08.1868 erfolgt. Ein förmlicher Errichtungsakt sei nicht notwendig gewesen. Auch sei das Vermögen der Stiftung bereits gewidmet gewesen und die Anstalt sei - wenn auch in bescheidenem Umfang mit nur wenigen Patienten - bereits betrieben worden. Damit sei der Stifterwille schon fixiert worden.
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Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Stifterwille bis zur staatlichen Genehmigung noch geändert werden könne, seien durch die Statuten vom 30.12.1873 die kirchlichen Aufsichts- und Einflussrechte nicht in einem Ausmaß reduziert worden, die die Errichtung der Stiftung als kirchliche in Frage stellten. Die Stifter seien im Laufe des Abstimmungsprozesses mit den staatlichen Stellen zu Konzessionen nicht nur in der Formulierung, sondern auch im Inhalt gezwungen gewesen, um das Ziel der Erlangung der staatlichen Rechtsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine Willensänderung der Stifter sei indes nicht festzustellen.
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Mit dem Kompetenzverlust des Vorstands, der vom Bischof nur noch bestätigt werden müsse, sei eine Veränderung kirchlicher Einflussrechte auf die Stiftungsgeschäfte verbunden gewesen. Charakter und Zweck der Anstalt hätten sich jedoch nicht geändert. Die Stiftung habe weiterhin unter der Aufsicht des Bischofs gestanden. Die Formulierung "oberhirtliche Hut" sei wegen des Zusammenhangs mit der "katholisch-kirchlichen Grundlage" der Stiftung nicht lediglich als Art Schirmherrschaft zu verstehen. Denn damit sei das kanonische Aufsichts- und Visitationsrecht stillschweigend vorausgesetzt worden. Im Übrigen seien die Veränderungen auch angesichts des gespannten Verhältnisses zwischen Aich und dem neuen Bischof von Hefele erklärlich. Dies werde durch die Satzungsänderung vom 20.05.1901 bestätigt, womit die Stiftung nach dem Tod von Bischof von Hefele zur Satzungsrechtslage von 1868 zurückgekehrt sei.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
41 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Statusfeststellungsbescheid auf die zulässige Klage der Klägerin, die ein Aufsichtsrecht über die Beigeladene beansprucht und demnach im Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG antragsberechtigt und nachfolgend gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, zu Recht aufgehoben. Denn der Bescheid vom 17.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids mit gegenteiligem Inhalt steht dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entgegen.
43 
1. Mit der Verfügung vom 28.11.1978 hat das Regierungspräsidium eine der Bestandskraft fähige inzidente Feststellung des Status der Beigeladenen nicht getroffen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt bestimmter Rechtsfolgen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 f.). Ob eine solche Rechtswirkung als die vom Verwaltungsakt beabsichtigte Regelung eintreten soll, kommt in erster Linie in dessen verfügendem Teil (Entscheidungsausspruch) zum Ausdruck. Dieser erfasst im genannten Bescheid aber nur die Satzungsänderung nach § 6 Satz 1 StiftG und hat zur Folge, dass die Änderung in Kraft treten darf. Die Einordnung der Stiftung als kirchliche Stiftung ist zwar Gegenstand der Satzungsänderung. Sie darf von der zur Wahrung des Stiftungszwecks verpflichteten Stiftungsaufsicht nur dann genehmigt werden, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <351>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 <387>; Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 280 f.; Bruns, Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2005, § 6 Anm. 3). Diese rechtliche Beurteilung zählt aber nur zu den Prüfungsvoraussetzungen und ist damit Teil der Begründung. Von der Regelungswirkung - und nachfolgend der Bindungswirkung - werden Begründungsteile in der Regel nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 -, NVwZ 2004, 233 <234>). Nur nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Anordnung gilt anderes; eine solche ist in § 6 StiftG allerdings nicht enthalten und angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 29 Abs. 2 StiftG auch überflüssig. Im Übrigen müssen der Bindungswirkung fähige Feststellungen aus Gründen der Verfahrensklarheit für den Empfänger eindeutig erkennbar sein, da ihm insoweit eine Anfechtungslast auferlegt wird. Auch vor diesem Hintergrund sind inzidente Feststellungsbescheide, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen anzuerkennen (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 143 f., m.N.).
44 
2. Eine verbindliche Statusfeststellung ist schließlich auch nicht durch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 getroffen worden. Denn diesem Schreiben fehlt bereits nach seiner äußeren Form der Charakter eines Verwaltungsakts; insbesondere ist es nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine ordnungsgemäße Bekanntgabe auch an die Beigeladene als Verfahrensbeteiligte fehlt ebenfalls. Des Weiteren wird ersichtlich nur über einen Sachverhalt - die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung - informiert, während für eine eigenständige Entscheidung in Gestalt einer verbindlichen Feststellung kein Anhaltspunkt gegeben ist.
II.
45 
Die Statusfeststellung im angefochtenen Bescheid widerspricht der Rechtslage. Die Beigeladene ist entgegen der darin wiedergegebenen Rechtsauffassung des beklagten Landes keine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts, sondern nach § 29 Abs. 1 StiftG eine kirchliche Stiftung i.S. des Vierten Teils des Stiftungsgesetzes. Danach sind Stiftungen, die nach bisherigem Recht rechtsfähige kirchliche Stiftungen waren, kirchliche Stiftungen im Sinne des Stiftungsgesetzes. Nur nach dem rechtlichen Maßstab dieser Überleitungsbestimmung ist über die Statusfeststellung nach § 29 Abs. 2 StiftG zu entscheiden. Auf die für die Rechtslage nach dem Stiftungsgesetz geltenden Voraussetzungen für eine kirchliche Stiftung gem. § 22 StiftG kommt es demnach nicht an. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass die Beigeladene vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1977 nach dem einschlägigen staatlichen Recht als kirchliche Stiftung einzustufen war (vgl. Bruns, a.a.O., § 29 Anm. 2). Dabei kann sich der kirchliche Status aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder aus Bestimmungen des Religionsverfassungsrechts ergeben; insoweit können auch die Maßstäbe des § 22 StiftG der Sache nach zur Geltung kommen (vgl. hierzu auch Kästner/Couzinet, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts, 2008, S. 52 ff.).
46 
1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind danach grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Denn Grundlage für die rechtliche Einordnung der Stiftung ist der Stifterwille als oberstes Prinzip des Stiftungsrechts; er bleibt für die Stiftung dauernd konstitutiv. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; siehe auch § 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 StiftG). Er ist Maßstab für das Verständnis des Stiftungsgeschäfts und für die Auslegung der darauf beruhenden Satzung. Auf bloße Motive oder spätere Änderungen des Willens kommt es aber nicht an, sondern lediglich auf die Willensbekundungen, die dem Anerkennungs- bzw. Genehmigungsverfahren erkennbar zugrunde lagen (vgl. Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 6 Rn. 119; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 85 Rn. 8). Abgeschlossen ist die Willensbildung mit der Folge der Fixierung des Stifterwillens erst im Zeitpunkt der Formulierung des Satzungstextes, auf den sich die Anerkennungs- bzw. Genehmigungsentscheidung der staatlichen Behörden bezieht. Bei der Würdigung der hiernach maßgeblichen Willensbekundungen ist dem jeweiligen zeitgenössischen Hintergrund und dem gesellschaftlichen Umfeld, dem „historisch-gesellschaftlichen Milieu“, in dem die Stiftung entstanden ist, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>).
47 
2. Den in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltenden Vorschriften des württembergischen Rechts ist zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine wie hier überörtliche Stiftung als kirchliche Stiftung errichtet werden konnte. Voraussetzung hierfür war, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls die Widmung eines Vermögens zu einem kirchlichen Zweck. Darüber hinaus entnimmt die Klägerin insbesondere den Vorschriften des Verwaltungsedikts von 1822 die Notwendigkeit der kirchlichen Aufsicht über die Stiftung. Von der Unterstellung unter die Aufsicht der Diözese bzw. des Bischofs wäre jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beigeladene zugleich als Stiftung kanonischen Rechts errichtet worden wäre. Ob hier - wie von der Klägerin und der Beigeladenen im Berufungsverfahren ausführlichst erörtert - bezogen auf die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 nach den maßgeblich Bestimmungen des vorkodikarischen Kirchenrechts von einer bischöflichen Approbation und - ungeachtet der erfolgten Aufnahme des Anstaltsbetriebs - insbesondere von einer in den Satzungsregelungen ausreichend bestimmten Vermögenswidmung ausgegangen werden kann und ob des Weiteren eine materielle Identität einer solchen Stiftung kanonischen Rechts mit der Stiftung besteht, die durch die staatliche Genehmigung im Jahre 1873 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, bedarf keiner Klärung.
48 
3. Ungeachtet der zuvor geltenden Rechtslage ist die Beigeladene jedenfalls nach den (ab 1919 geltenden) staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV vor dem Hintergrund der Gründungsstatuten als kirchliche Stiftung einzuordnen.
49 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Bestimmung meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Diese Garantie stellt die notwendige, rechtlich selbstständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 <391>; 70, 138 <164>). An diesem Schutz durch die Kirchenfreiheit nimmt auch die Beigeladene teil. Das staatliche Recht nimmt seinen Geltungsanspruch deswegen zugunsten eigenständiger Regelungen des kirchlichen Rechts insbesondere über die Stiftungsaufsicht (siehe § 25 Abs. 1 StiftG) zurück (vgl. dazu Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28 f., 158 ff.; zur Stiftungsaufsicht durch die Klägerin siehe Ordnung für nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 26.11.1996 ).
50 
b) Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erstreckt sich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 <85>; 53, 366 <391>; 57, 220 <242>; 70, 138 <167>). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe als „Heilsdienst in der Welt“ ist eine wesentliche Aufgabe für die Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion und Lebensvollzug verstanden (vgl. BVerfGE 42, 312 <334 f.>). Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 <243>; 70, 138 <163>; Isensee, HdbStKirchR, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 667 f., sowie speziell zur katholischen Caritas, Schmitz-Elsen, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 61, S. 794 f.).
51 
Die für die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Zuordnung ist dann gegeben, wenn die in Frage stehende Einrichtung - dazu kann nach der Komplementärvorschrift über die Kirchengutsgarantie des Art. 138 Abs. 2 WRV auch eine Stiftung zählen - der Kirche so nahesteht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche (vgl. BVerfGE 46, 73 <87>; 53, 366 <392>; siehe dazu auch Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <359 ff.>; v. Campenhausen in: Seifart/ v. Campenhausen, a.a.O., § 23 Rn. 11 ff., 22 ff., 25; v. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht. 4. Aufl. 2006, S. 278 ff., Isensee, a.a.O., S. 727 f.; a.A. zur Maßstäblichkeit Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 21, aber auch S. 47).
52 
(1) Bei der Prüfung der Zuordnung kommt es dabei entscheidend und in erster Linie auf ein inhaltliches Kriterium, nämlich die in der religiösen Überzeugung wurzelnde Zwecksetzung an, d.h. auf die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 73 <87> unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 <247>) kann „Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (...) das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“. Hiernach stehen die beiden genannten Umstände nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind vielmehr je unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der für die Frage der Kirchlichkeit maßgeblichen bekenntnismäßigen Zwecksetzung der Stiftung (vgl. etwa Depenheuer, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 60, S. 766 f.). Je klarer die Zielsetzung als eine spezifisch kirchliche einzustufen ist, desto mehr tritt das institutionelle Moment in den Hintergrund.
53 
(2) Die Ausfüllung des inhaltlichen Erfordernisses, dass die Stiftung ein Stück Auftrag der Kirche wahrnimmt, kann allerdings nicht allein der Selbsteinschätzung der Stiftung überlassen werden. Die Zuordnung kann nicht auf einem einseitigen Akt der Stiftung beruhen. Vielmehr muss die jeweilige Kirche die Arbeit der Stiftung als Teil ihrer Aufgabe im Einklang mit ihrem Bekenntnis anerkennen. Denn nur die Kirche ist Trägerin des Selbstbestimmungsrechts nach Art. 137 Abs. 3 WRV; folglich darf ihr eine Einrichtung nicht unter Verzicht auf ihr Einverständnis als eigene aufgedrängt werden (vgl. Isensee, HdbStKirchR, Bd.2, 2. Aufl. 1995, § 59, S. 728; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 367 m.N.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 43). Diese Feststellung findet eine Entsprechung im Kirchenrecht; denn keine Einrichtung darf sich ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität „katholisch“ nennen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1994 - 1 BvR 29/94 u.a. -, NJW 1994, 2346 ; Richardi in: MünchArbR, 2. Aufl. 2000, § 192 Rn. 47 m.N.). Die Anerkennung kann in verschiedenen Formen erfolgen. Der Verleihung der Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts als deren stärkste Ausprägung bedarf es allerdings nicht (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <360 f.>; Achilles, a.a.O., S. 153); denn von einer „obligatorischen Doppelexistenz“ der Stiftung nach staatlichem und kirchlichen Recht ist nicht auszugehen (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 28 f.).
54 
(3) Neben dem inhaltlichen Kriterium steht schließlich das formale Erfordernis einer organisatorischen Verbindung der Einrichtung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche. Diese Anbindung an die Kirche in personeller Hinsicht zielt darauf ab, dass die Einrichtung die inhaltlichen Anforderungen nicht nur punktuell bei der kirchlichen Anerkennung, sondern kontinuierlich erfüllt (vgl. Glawatz-Wellert, ZevKR 51 <2006>, 352 <362>; Achilles, a.a.O., S. 150 f.). Deswegen bedarf es eines Mindestmaßes an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten (siehe dazu auch die Rspr. des BAG zu § 118 Abs. 2 BetrVG; Beschluss vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, BAGE 102, 74 ; v. Tiling, Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Spannungsfeld von Kirchenfreiheit und staatlicher Arbeitsrechtsordnung, 2004, S. 166 ff., m.w.N.). Zwingende Vorgaben des staatlichen Rechts für die Art und Weise der Ausgestaltung dieses Einflusses kann es allerdings nicht geben. Denn es ist gerade Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, Anlass und Intensität der Einflussnahme auf die Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen (vgl. Thüsing in: Richardi, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 200; BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, NZA 2008, 653 ; Achilles, a.a.O., S. 152 f.; siehe auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.N.).
55 
Das Stiftungsgesetz trägt dem im Rahmen des § 22 Nr. 1 StiftG in der Weise Rechnung, als die dort für die Kirchlichkeit einer Stiftung geforderte satzungsmäßige Unterstellung unter die „Aufsicht“ der Kirche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nach Maßgabe der Organisationsstrukturen der jeweiligen Religionsgesellschaft in einem weiten Sinn zu verstehen ist (vgl. LT-Drs. 7/510, S. 45; siehe auch Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 71 f.). Die Regelung nimmt damit der Sache nach Rücksicht auf generelle Festlegungen der Kirchen zu den Zuordnungsvoraussetzungen nach eigenem Selbstverständnis (siehe etwa Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Art. 15 Abs. 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie – vom 08.12.2007, § 4 Abs. 2, Abs. 5; Grundordnung für katholische Krankenhäuser in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 30.03.1989 , A. 2. Satz 2).
56 
Ob die Voraussetzungen der innerkirchlichen Vorschriften, die ihrerseits weite Auslegungsspielräume eröffnen, gegeben sind, bedarf jedoch jedenfalls dann keiner weiteren Prüfung, wenn die Kirche eine unter der Geltung früherer Rechtsvorschriften entstandene Einrichtung im Streitfall als eigene für sich in Anspruch nimmt und so ihre eigene Einschätzung zum Ausdruck bringt. Dann bestimmt sich das für die Zuordnung einer („historischen“) Stiftung zur Kirche notwendige Maß der Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche bei einer auf den Einzelfall bezogenen Gesamtbetrachtung danach, ob und inwieweit sich bereits aus der Art und Weise der Tätigkeit der Stiftung die spezifisch religiöse Zwecksetzung erschließt und inwieweit die Beachtung dieser Zwecksetzung gesichert ist. Wird im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser rechtliche Ausgangspunkt zugrunde gelegt, kommt dem Erfordernis eines institutionalisierten Einflusses der Kirche auf die Beigeladene für deren Einordnung nicht mehr die sowohl von ihr als auch vom Beklagten betonte überragende Rolle zu; insbesondere erscheint es verfehlt, aus der Subsumtion in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen auf eine Änderung der vorangestellten abstrakt formulierten Obersätze zu schließen.
57 
c) Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene der katholischen Kirche sowohl nach den inhaltlichen als auch nach den formellen Kriterien zugeordnet.
58 
(1) Grundlage dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Grundsätzen die Satzung vom 30.12.1873. Denn darin findet der Stifterwille in seiner letzten Fassung seinen Niederschlag; nur in dieser rechtlichen Gestalt hat die württembergische Regierung der Stiftung die Rechtsfähigkeit verliehen. Aus den damals geltenden Vorschriften des Stiftungsrechts folgt nicht ausnahmsweise, dass ein früherer Zeitpunkt und folglich die Statuten aus dem Jahre 1868 maßgeblich wären (a. A. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 95 ff.). Zum einen setzte auch das in Württemberg geltende Gemeine Recht nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtslehre sowie nach der Verwaltungspraxis - in gleicher Weise wie später das Bürgerliche Gesetzbuch - für das Entstehen der Stiftung die staatliche Mitwirkung in Gestalt der Genehmigung voraus (vgl. Liermann, Handbuch des Stiftungsrechts, I. Band, Geschichte des Stiftungsrechts, 1963, S. 245, 247; Landau, Gutachten S. 21). Zum anderen zeigen die von der Stiftergemeinschaft - Kaplan Aich und den Mitgliedern des St. Johann-Vereins - gerade aufgrund staatlicher Vorgaben vorgenommenen Änderungen an den Statuten, dass sie sich jedenfalls im staatlichen Rechtskreis weiterhin zu Änderungen der Stiftungssatzung befugt sahen und ihre Dispositionsmöglichkeit insoweit erst mit der Genehmigungsentscheidung endete. Die geänderte Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts kann nicht etwa deswegen als unbeachtlich eingestuft werden, weil es bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit lediglich um einen rein rechtstechnischen Status gehe (so aber Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 105). Denn die Stiftung existiert für das staatliche Recht nur in der genehmigten Form.
59 
(2) Mit ihrer in § 2 der Satzung vom 30.12.1873 umschriebenen Tätigkeit in der Hilfe für geistig Behinderte und unheilbar Kranke verfolgt die Beigeladene keinen rein weltlich orientierten (philanthropischen) Dienst am Nächsten. In § 4 Satz 1 der Satzung wird vielmehr deutlich bekundet, dass es sich dabei um ein Werk christlicher Nächstenliebe handelt. Aber auch in einer solchen allgemeinen und letztlich unverbindlichen christlichen Orientierung erschöpft sich die Zwecksetzung der Beigeladenen nicht. Vielmehr folgt aus der Formulierung „ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage“, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit gerade als Ausprägung kirchlich gebundenen karitativen Wirkens begreift, und damit eine Aufgabe der Kirche wahrnimmt. Eine Aussage über eine institutionelle Eingliederung in die Kirche ist darin zwar (noch) nicht enthalten; das ist bei der Frage nach der spezifischen Zwecksetzung indessen unerheblich. Die mit der Angabe der religiösen Grundlage des Handelns bekundete inhaltliche Nähe zur verfassten Kirche wird durch die Überlegung, mit dem Begriffspaar „katholisch kirchlich“ werde nur eine inhaltliche Abgrenzung zu den Altkatholiken deutlich gemacht (so Landau, Gutachten S. 23), nicht in Frage gestellt. Denn bereits in den Statuten von 1868 wurden beide Adjektive verwendet; in Deutschland spaltete sich die altkatholische von der römisch-katholischen Kirche indessen erst im Gefolge der Beschlüsse des Ersten Vatikanischen Konzils über die päpstliche Universaljurisdiktion und Unfehlbarkeit von 1870 durch die Gründung erster Gemeinden in den Jahren 1872/73 ab. Im Übrigen spielten in Württemberg - anders als etwa in Baden, wo von der Regierung ein altkatholischer Bischof anerkannt wurde - nach der überraschenden Unterwerfungserklärung von Bischof von Hefele die Altkatholiken keine erwähnenswerte Rolle (vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 24 <2005>, S. 13 <28 ff.>).
60 
Diese ausdrücklich benannte kirchliche Fundierung erklärt sich ohne weiteres aus der dominierenden Rolle von Kaplan Aich als des Initiators der Stiftung. Denn er hat sich aus seinem priesterlichen Amt heraus (vgl. zum biographischen Hintergrund Holzem, Konfession und Sozialstiftung in Württemberg <1870-1970>, S. 17 f.) und mit vielfältiger Unterstützung des Bischofs von Rottenburg, der ihn insbesondere für seine Reisetätigkeit von seinen seelsorgerischen Verpflichtungen freistellte, der finanziellen Grundlegung der Stiftung durch das Sammeln ausreichender Spenden gewidmet. Gleiche Überzeugungen und Motive finden sich aber auch bei anderen Mitgliedern des St. Johann-Vereins, die ebenfalls als Stifter anzusehen sind. Dies wird durch die zeitgenössische Einschätzung des (evangelischen) Amtsarztes Dr. Moll als eines distanzierten Betrachters anschaulich bestätigt. In seinem an die Staatsbehörden gerichteten Bericht vom 07.02.1872 heißt es u.a., dass die neuen Statuten (d.h. die vom 10.01.1872) die „Prinzipien der kirchlichen Anstalt unberührt“ ließen. Er betont den „ausgeprägten und karitativen kirchlichen Charakter“ der Anstalt, die im weiteren als „klerikale Verpflegungsanstalt“ umschrieben wird, wobei die leitenden Persönlichkeiten zu denjenigen zählten, welche „an der Spitze klerischer Bestrebungen“ stünden. Die 16 Vereinsmitglieder gehörten „der Richtung um Scherer (Dekan) und Aich an“, denen im Bericht eine Nähe zum Jesuitenorden nachgesagt wird. Wegen „der durchaus klerikalen Verhältnisse“ träfen weitere Gründe für eine direkte Staatsaufsicht zu. Der anschließende Referentenbericht an das königliche Ministerium des Innern vom 09.08.1872 betont ebenfalls das „katholisch-kirchliche Gepräge“ der Anstalt und stellt fest, dass sie „unter vorwiegend klerikaler Leitung“ stehe.
61 
Die kirchliche Orientierung der Stiftung wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene ihre karitative Tätigkeit nicht auf Katholiken beschränkt, sondern insoweit überkonfessionell ausgerichtet ist (so aber Oestmann, Gutachten S. 127 ff.). Soweit auf andere zeitgenössische Stiftungen mit ausdrücklich konfessionsgebundener Ausrichtung verwiesen wird, handelte es sich dabei - wie etwa der St. Annapflege in Leutkirch oder der St. Nicolauspflege in Gundelsheim oder der Piuspflege in Oggelsbeuren - um Einrichtungen mit hauptsächlich erzieherischem Auftrag. Hier mag eine Beschränkung auf Zöglinge katholischen Glaubens - jedenfalls zur damaligen Zeit - naheliegend erscheinen. In der Kranken- und Behindertenpflege war die karitative Tätigkeit der katholischen Kirche aber, soweit ersichtlich, niemals nur auf Katholiken bezogen (siehe heute etwa Grundordnung für kath. Krankenhäuser, A. 1. Satz 1). Der „weltlichen“ Bezeichnung der Anstalt in § 1 der Satzung, die - im Unterschied sowohl zu den Statuten aus dem Jahre 1868 als auch zum Satzungsentwurf von 1872 - auf die Benennung eines Heiligen als Schutzpatron der Anstalt verzichtet, kommt angesichts der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung kein ausschlaggebendes Gewicht zu (a.A. Oestmann, Gutachten S. 137 ff.). Eine inhaltliche „Profanisierung“ der Anstalt in „laikaler Ausrichtung“ liegt darin nicht. Gegen die Zweckbestimmung im Sinne einer spezifisch kirchlichen Caritas kann auch nicht die Charakterisierung der Anstalt als „Privatanstalt“, die in diesem Charakter von Unterstützung aus öffentlichen Kassen unberührt bleibe (§ 4 Satz 2 der Satzung), ins Feld geführt werden. Denn damit wenden sich die Stifter vor dem Hintergrund der Bestrebungen, das gesamte Wohlfahrtswesen in Württemberg - und damit nach ausdrücklichem Wunsch von Königin Olga auch die geplante Krankenanstalt für Katholiken in Oberschwaben - unter dem Dach der staatlich beherrschten „Zentralleitung des Wohlthätigkeitsvereins“ zusammenzuführen, allein gegen eine Vereinnahmung durch den Staat (vgl. Holzem, a.a.O., S. 39 ff.; Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 104 ff.; a.A. Oestmann, Gutachten S. 107 ff.) . Eine Distanzierung von der Kirche im Sinne einer „Äquidistanz“ Staat und Kirche kommt darin nicht zum Ausdruck. Denn nach dem damaligen Sprachgebrauch kann eine „Wohlthätigkeitsanstalt“ mit konfessionellem Charakter ohne weiteres das Ergebnis der „Privatwohltätigkeit“ sein (vgl. etwa Haller, Handwörterbuch der württembergischen Verwaltung, 1915, S. 884, zitiert bei Holzem, a.a.O., S. 93). Ein verlässlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass zwischen einer „reinen Privatanstalt“ (so noch Nr. I. 3. der Statuten aus dem Jahr 1868) und einer „Privatanstalt“ ein inhaltlicher Unterschied bestehe und die „Privatanstalt“ eher auf eine weltliche als auf eine kirchliche Stiftung hindeute (so Oestmann, Gutachten S. 109 ff., 116), kann nicht festgestellt werden.
62 
Bestätigt wird die kirchliche Zwecksetzung durch die Übertragung der Pflege auf barmherzige Schwestern. Denn diese Personalentscheidung erklärt sich nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa einer unzureichenden Eignung weltlicher Krankenpfleger. Sie war mit der Einordnung der Krankenpflege in kirchlich-konfessionelle Bezüge vielmehr vor dem Hintergrund ultramontaner Strömungen ein „religionspolitisches Signal“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 50 ff.; siehe auch BVerfGE 46, 73 <87>).
63 
Schließlich wird die Zwecksetzung des Stiftungsvermögens durch die Anfallklausel in § 19 Satz 2 der Satzung über das Ende der Stiftung hinaus garantiert, indem das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung vermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitanstalten verwendet werden soll.
64 
(3) Die Stiftung ist in ihrer Ausrichtung als Ausdruck katholischer Religiosität von den Vertretern der Diözese auch anerkannt worden. Sowohl Bischof Lipp als auch Bischof von Hefele haben die Bemühungen von Kaplan Aich um die Errichtung der Anstalt immer mit Wohlwollen begleitet, gegen die Satzung von 1868 Einwände nicht erhoben und Kaplan Aich auch angesichts der Schwierigkeiten im Verfahren auf Verleihung der juristischen Persönlichkeit bestärkt. Bischof von Hefele hat schließlich die ihm in § 3 der Satzung zugedachte Aufgabe als Inhaber der „oberhirtlichen Hut“ über die Stiftung akzeptiert. Aus alledem sind Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass zwischen der Diözese und den Stiftern ein bekenntnismäßiger Dissens über die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung bestanden haben könnte.
65 
(4) Die notwendige Verbindung mit den Amtsträgern der verfassten Kirche ist ebenfalls gegeben. Dabei bedarf keiner Entscheidung, in welchem Sinne die in § 3 der Satzung erwähnte „oberhirtliche Hut“ zu verstehen ist und ob damit aufgrund des Regelungszusammenhangs mit der in § 4 geregelten „katholisch kirchlichen“ Grundlage insbesondere etwa auf ein kanonisches Aufsichts- und Visitationsrecht Bezug genommen wird (so Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 114 f. einerseits; Landau, Gutachten S. 23 f. andererseits). Denn besonders stark ausgeprägte Einwirkungsrechte in Gestalt eines umfassenden Aufsichtsrechts sind hier als Beleg für die Kirchlichkeit der Stiftung entbehrlich.
66 
Insoweit fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene, wie oben aufgezeigt, ausweislich ihrer Statuten ihre Tätigkeit ausdrücklich als Werk nicht allein katholischer, sondern gerade kirchlicher Caritas versteht. Allein die Unterstellung unter eine bischöfliche Schirmherrschaft wäre dessen ungeachtet allerdings nur dann geeignet, die erforderliche formale Verbindung mit der verfassten Kirche zu dokumentieren, wenn bereits die Achtung vor der kirchlichen Autorität einen offenen Dissens, zwar nicht in Fragen des operativen Tagesgeschäfts, wohl aber in Bezug auf die Grundsätze des bekenntnisbezogenen und glaubensgebotenen Handelns ausschlösse. Das kann allerdings offen bleiben. Eine hinreichende Verknüpfung zwischen der verfassten Kirche und der Stiftung folgt nämlich jedenfalls aus den Bestimmungen in Abschnitt III. der Statuten über die Leitung der Anstalt. Die bischöflichen Einwirkungsrechte durch eine personelle Verflechtung sind zwar insoweit im Verhältnis zu den Statuten aus dem Jahre 1868 deutlich reduziert; denn anders als dort in Nr. IV vorgesehen, obliegt die Leitung der „direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diöcesan-Bischofs“ stehenden Anstalt nach der Satzung nicht mehr einem von diesem ernannten Vorstand. Gleichwohl ist weiterhin gewährleistet, dass das bekenntnismäßige Handeln der Stiftung nicht von den kirchlichen Vorgaben abweicht.
67 
Zwar werden weder der Verein als das oberste Leitungsorgan der Stiftung (§ 9) noch der Verwaltungsrat von der verfassten Kirche über deren Vertreter, d.h. insbesondere Geistliche, mittelbar mehrheitlich beherrscht. Die Statuten des Vereins liegen nicht vor; nach der Vorschrift über die Ergänzungswahl (§ 9 Abs. 3) mussten Geistliche nicht vertreten sein. Allerdings spricht der Oberamtsarzt Dr. Moll im oben erwähnten Bericht davon, dass unter den Vereinsmitgliedern insgesamt 5 Geistliche gewesen seien. Auch im 7-köpfigen Verwaltungsrat ist neben dem Anstaltsvorstand, der nach § 11 Abs. 2 der Satzung immer ein (katholischer) Geistlicher sein und nach der Wahl durch den Verein vom Bischof bestätigt werden muss, die Mitgliedschaft eines weiteren Geistlichen satzungsmäßig nicht vorgesehen (§ 10). Auf eine „Kirchenferne“ der Leitungsorgane lässt sich daraus aber schon angesichts des in den Statuten dokumentierten Selbstverständnisses der Stiftung nicht schließen. Dieses setzt eine Loyalität zur Kirche voraus, für die, wie auch sonst gerade im Bereich des Religiösen, nicht zuletzt die Bereitschaft kennzeichnend ist, sich auch jenseits formaler Bindungen externen Vorgaben unterzuordnen (vgl. auch Classen, a.a.O., Rn. 368 m.w.N.; Achilles, a.a.O., S. 157). Dieses Selbstverständnis und das damalige gesellschaftliche Umfeld machten es auch entbehrlich, die Mitgliedschaft im Verein ausdrücklich an konfessionelle Voraussetzungen, nämlich die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, als der Grundlage für eine solche Loyalitätserwartung zu knüpfen. Denn eine solche konfessionelle Ausrichtung des Vereins, der sich bereits durch seinen Namen mit dem Bezug auf einen Schutzheiligen als katholischer zu erkennen gab, war im katholisch geprägten Oberschwaben insbesondere im Zuge der Herausbildung eines „katholischen Milieus“ (vgl. Holzem, a.a.O., S. 113 ff.; kritisch allerdings Wolf, Das evangelische Ländle und seine Katholiken. Säkularisierung und Verkirchlichung im Königreich Württemberg, in: Kirche im Königreich Württemberg 1806-1918, 2008, S. 52 <64>) eine Selbstverständlichkeit. Auf die konfessionsgebundene Loyalitätserwartung ist die verfasste Kirche indessen nicht beschränkt. Denn sie hat auch nach der staatlich genehmigten Satzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Mitbestimmungsrecht bzw. Vetorecht bei der Besetzung der Position des Anstaltsvorstands mit einem (katholischen) Geistlichen. Der Anstaltsvorstand hat nach § 13 der Satzung „die specielle Leitung der Anstalt in vollem Umfang unter sich“ und vertritt den Verein in rechtlichen Dingen und nach außen. Damit hat der Bischof auch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Anstalt. Denn ein Kleriker ist bereits aufgrund kanonischen Rechts dem Oberhirten zu Gehorsam verpflichtet. Deshalb ist bei ihm in besonderem Maße zu erwarten, dass er sein Handeln in der Stiftung an den religiösen Maßstäben der Kirche ausrichten und damit die Einhaltung des Stiftungszwecks im kirchlichen Sinne sichern wird. Insoweit unterscheidet sich die Rolle des Anstaltsvorstands im vorliegenden Satzungskontext von der des Ortsgeistlichen, der (lediglich) als lokale Autorität zur Verwaltung einer wohltätigen Stiftung berufen ist (vgl. Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 41 f.). Durch die Amtszeit von 3 Jahren ist im Interesse der Wirksamkeit dieser Einflussnahme eine regelmäßige Kontrolle möglich, ob der Vorstand seine Aufgaben aus der Sicht des Bischofs ordnungsgemäß wahrnimmt.
68 
Die hiernach gegebene Zuordnung der Stiftung zur verfassten Kirche nach den religionsverfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und die daran anknüpfende aktuelle Rechtsfolge eines kirchlichen Aufsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StiftG steht nicht im Widerspruch zum mutmaßlichen Stifterwillen (vgl. dazu Kästner/Couzinet, a.a.O., S. 24 f., 120 f.; siehe auch Achilles, a.a.O., S. 149). Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Stifter den Gedanken eines Einflusses der verfassten Kirche entschieden von sich gewiesen hätten. Denn auch nach dem Beschluss des Entwurfs der Statuten vom 10.01.1872 hat Kaplan Aich auf Anfrage des Oberamts noch das Bischöfliche Ordinariat als allgemeine Aufsichtsbehörde benannt (vgl. Link, Die Stiftung Liebenau und ihr Gründer Adolf Aich, 1983, S. 45 mit Anm. 187). Dem entspricht es, dass auch nach der Verabschiedung der endgültigen Statuten vom 30.12.1873 Kaplan Aich Anfang des Jahres 1874 dem Bischof und dem Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung der Anstalt ablegte, diesem Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt unterbreitete, die dann gemeinsam erörtert wurden, und den Vertrag zur Übertragung der Pflege auf die barmherzigen Schwestern zur Genehmigung vorlegte (vgl. Link, a.a.O., S. 50 f., 53).
69 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der von Kaplan Aich laut Erlass der königlichen Kreisregierung vom 13.06.1872 als Voraussetzung für die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zu unterzeichnende Revers noch eine Bestimmung zur staatlichen Aufsichtsführung enthielt. Die geforderten Veränderungen wurden vom Bischöflichen Ordinariat mit Schreiben vom 19.07.1872 allerdings als unbedenklich eingestuft, da sie sich „hauptsächlich auf die medizin-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint, da dem Staate das Recht einer Inspektion derartiger Anstalten in Absicht auf Legalität, Moralität und Sanität mit Grund und Erfolg nicht wird bestritten werden können“ (vgl. Link, a.a.O., S. 47 f.). Die Aufnahme von Bestimmungen über eine allgemeine und umfassende (staatliche) Stiftungsaufsicht in die endgültigen Statuten erfolgte dann aber nicht; vielmehr sind die Aufsichtsrechte in § 16 der Satzung weiterhin auf spezifisch medizinische Fragestellungen ausgerichtet. Das könnte ein Hinweis darauf sein, dass die staatlichen Behörden nur die in Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30.01.1862 vorgesehenen - eingeschränkten - Aufsichtsrechte für sich in Anspruch nehmen wollten. Danach kann die Staatsregierung von den Verwaltern anderen, den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmeten Vermögens (außer den Kirchenpfründen und dem damit zusammenhängenden Intercalarfonds), soweit ihr nicht weiter reichende Befugnisse in Beziehung auf dasselbe zukommen, über die Erhaltung des Grundstocks und die stiftungsmäßige Verwendung seiner Erträgnisse Nachweis verlangen. Sonstige Aufsichtrechte lägen dann aber bei der Kirche.
70 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO.
71 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
72 
Beschluss vom 8. Mai 2009
73 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2009 - 1 S 2859/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Sept. 2006 - 9 K 2042/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

Tenor Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.10.2005 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2006 - 1 S 2115/05

bei uns veröffentlicht am 31.03.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die au
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2009 - 1 S 2860/09

bei uns veröffentlicht am 08.05.2009

Tenor Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur

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Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.10.2005 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene streiten darüber, ob es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung oder um eine bürgerliche Stiftung nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg handelt.
Die Beigeladene betreibt im Bereich der Behinderten-, Alten-, Kranken- und Benachteiligtenhilfe mehrere selbständige Gesellschaften in Baden-Württemberg. Sie beschäftigt derzeit ca. 4.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie ist darüber hinaus in Bayern und Sachsen gesellschaftsrechtlich tätig. Weiter bestehen Beteiligungen an Firmen in Österreich, der Schweiz und Bulgarien. Im Jahr 2004 betrug ihre Bilanzsumme über 450 Millionen Euro bei einem Eigenkapital von knapp 350 Millionen Euro.
Die Beigeladene wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gegründet. Die „Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens“ datieren vom 25.06.1868. Am 14.08.1868 erfolgte deren „Genehmigung“ durch das bischöfliche Ordinariat (vgl. insoweit ausdrücklich die Druckfassung der Statuten am Ende). Mit königlicher Entschließung vom 10.09.1873 wurde der „Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in L.“ schließlich das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen. Am 30.12.1873 wurden für diese neue Statuten beschlossen.
Den Statuten vom 25.06.1868 lässt sich neben dem Zweck der Anstalt, wonach die Wohltätigkeit für einen bestimmten Personenkreis im Vordergrund steht, u.a. entnehmen: „Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen , christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern (I Nr. 3). (…). Die Anstalt steht direct unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofes und wird von einem vom hochwürdigen Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein rathendes und helfendes Comité von 6 Mitgliedern zur Seite steht. Der Vorstand soll immer ein Geistlicher sein (…) (IV)“.
Den Statuten der kurz darauf „Pflege- und Bewahranstalt für Unheilbare in L.“ genannten Anstalt vom 30.12.1873 lässt sich u.a. Folgendes entnehmen:
§ 3: Die Anstalt ist unter die besondere oberhirtliche Hut des hochwürdigen Bischofs von R. gestellt.
§ 4: Der Charakter der Anstalt soll der einer Privatanstalt sein, hervorgegangen aus christlicher Liebe, bestehend durch die freithätige christliche Liebe; ruhend auf katholisch kirchlicher Grundlage. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als einer Privatanstalt nicht ändern.
§ 11 Abs. 2: Der Vorstand der Anstalt ist immer ein Geistlicher, wird vom Verein auf 3 Jahre gewählt und vom Bischof bestätigt.
Bereits in den 1950-er Jahren bestanden anlässlich der Revision der Beigeladenen durch die Klägerin innerhalb des bischöflichen Ordinariats unterschiedliche Einschätzungen darüber, ob es sich bei der Beigeladenen um ein kirchliches Zweckvermögen handelt oder nicht. In einem Schreiben des Generalvikars des Bistums vom 04.07.1956 an die Beigeladene brachte dieser (u.a.) zum Ausdruck, dass die Beigeladene nicht die Definitionskriterien des § 7 des Württembergischen Gesetzes über die Kirchen erfülle.
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Am 15.10.1977 trat das Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 in Kraft. Dieses unterscheidet zwischen Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§ 5 ff. StiftG), des öffentlichen Rechts (§ 17 ff. StiftG) und besonderen Arten von Stiftungen, u.a. kirchlichen Stiftungen (§ 22 ff. StiftG). Aufgrund dieses Gesetzes nahm die Beigeladene am 11.09.1978 eine Satzungsänderung vor.
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Im zweiten Absatz der Präambel der Satzung 1978 ist folgendes ausgeführt:
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Durch das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 wird die Überarbeitung der Satzung der Stiftung L. in der Fassung vom 11.02.1972 notwendig. Der Verwaltungsrat der Stiftung L. geht in Übereinstimmung mit dem bischöflichen Ordinariat R./S. bei der neuen Satzung davon aus, dass es sich bei der Stiftung L. um eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 22 Stiftungsgesetz vom 04.10.1977 handelt. Sie ist eine eigenständige Stiftung, die nicht unter die ortskirchlichen Stiftungen im Sinne der Kirchengemeindeordnung fällt.
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§ 1 der (geänderten) Satzung lautet wie folgt:
14 
Die Stiftung L. ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts. Sie ist juristische Person aufgrund königlicher Entschließung vom 10.09.1873 (Bekanntmachung des Ministeriums des Inneren vom 27.03.1874, Reg. Bl. S. 148).
(...)
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§ 12 der Satzung hat folgenden Wortlaut:
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Die Stiftung untersteht der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats R./S. gemäß § 25 des Stiftungsgesetzes von Baden-Württemberg vom 04.10.1977.
17 
(…)
18 
Die Änderung der Satzung wurde durch das bischöfliche Ordinariat am 30.10.1978 und durch das Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 genehmigt. Mit Schreiben vom 08.12.1978 wandte sich das Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die am 11.09.1978 beschlossene und durch das bischöfliche Ordinariat und das Regierungspräsidium Tübingen genehmigte Satzungsänderung an die Klägerin und führte aus, dass die Stiftung L. damit eine kirchliche Stiftung i.S.d. §§ 22 ff. des StiftG vom 04.10.1977 unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden sei. Die Klägerin wurde um Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis gebeten.
19 
Die letzte, seitens des bischöflichen Ordinariats am 09.12.1998 und des Kultusministeriums am 29.12.1998 genehmigte Satzungsänderung der Beigeladenen erfolgte am 04.12.1998. In der Präambel ist zwar nicht mehr davon die Rede, dass es sich um eine kirchliche Stiftung handelt.
20 
§ 1 Abs. 1 hat allerdings folgenden Wortlaut:
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Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts auf katholisch- kirchlicher Grundlage (…).
22 
§ 13 hat folgenden Wortlaut:
23 
Abs. 1:
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Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg und des Bischofs von R. -S..
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Abs. 2:
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Der Bischof von R.-S. nimmt seine Aufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er über die Tätigkeit regelmäßig unterrichtet wird und nach Maßgabe der Stiftungsordnung der Diözese und dieser Satzung Beschlüsse bestätigt oder genehmigt.
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Abs. 3:
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Folgende Beschlüsse des Aufsichtsrates erlangen erst durch die Bestätigung des Bischofs von R.-S. Wirksamkeit:
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(…)
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c) Änderung der Satzung.
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(…)
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Anfang des Jahres 2001 trat die Beigeladene an den Beklagten heran im Bestreben, ihren Status und die Stiftungsaufsicht eindeutig und dauerhaft rechtlich klären zu lassen, um - so das spätere Schreiben der Beigeladenen an den Beklagten vom 05.02.2002 - als Anbieter von Dienstleistungen im sozialen Sektor auf dem durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichneten Markt bestehen zu können. Hierzu legte sie verschiedene, z.T. umfangreiche Privatgutachten vor, die zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Beigeladenen um keine kirchliche Stiftung handelt.
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Unter dem 24.05.2005 beantragte die Beigeladene nach zahlreichen, letztlich ergebnislosen Gesprächen der Beteiligten, den Rechtsstatus der Stiftung L. als Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die bereits vorgelegten Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stiftung als bürgerliche Stiftung gegründet und ausschließlich im staatlichen Rechtskreis errichtet worden sei. Die notwendige Errichtung im kanonischen Recht sei weder gewollt gewesen noch bis heute erfolgt. Die Stiftung sei daher auch nicht der kirchlichen Stiftungsordnung der Klägerin und den darin fixierten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen unterworfen. Bei der Satzungsänderung 1978 sei nicht § 29 StiftG, vielmehr § 22 StiftG zugrundegelegt worden. Hierbei seien allerdings die staatskirchenrechtlichen Voraussetzungen nicht ausreichend berücksichtigt worden.
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Unter dem 21.06.2005 beantragte sodann die Klägerin, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 22, 29 Abs. 2 StiftG festzustellen. Zur Begründung wurde (unter umfangreichen Darlegungen) im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung sowohl nach staatlichem als auch nach katholischem Kirchenrecht und auch nach dem Stifterwillen handle. Durch die bischöfliche Anerkennung bereits bei Gründung sei eine kirchliche Rechtspersönlichkeit entstanden. Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, dem Zweck der Anstalt, der ständigen Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs, mithin der vom Stifter vorgegebenen Struktur sei die Anstalt der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung einer ihr wesentlichen Aufgabe, nämlich der Caritas zugeordnet. Sie sei organisatorisch mit der Kirche satzungsgemäß mehrfach verbunden. Diese Zuordnung beruhe auf dem Willen des Stifters. Es handle sich damit auch um eine Stiftung i.S. des § 22 Nr. 1 StiftG, die der Stiftungsordnung und Aufsicht der Diözese R.-S. unterfalle.
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Bereits am 01.07.2005 beschloss der Aufsichtsrat der Beigeladenen eine wesentliche Änderung der Stiftungssatzung.
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§ 1 Abs. 1 S.1 lautet nun:
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Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (...).
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§ 14 Abs. 1 lautet nun:
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Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg.
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Die Stiftungsaufsicht wird vom Regierungspräsidium Tübingen wahrgenommen(…).
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Eine Genehmigung dieser Satzungsänderung durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 17.10.2005 stellte das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäß § 29 Abs. 2 StiftG folgendes fest: Die Stiftung L. ist eine bürgerliche Stiftung staatlichen Rechts. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich dieser Rechtsstatus aufgrund der stiftungs- und staatskirchenrechtlichen Prüfung aller gesetzlich relevanter Kriterien ergebe. Die Kirchlichkeit der Privatanstalt sei bei Gründung ausdrücklich nicht gewollt gewesen. Eine solche ergebe sich weder aufgrund des kanonischen Rechts noch aufgrund des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg. Die Stiftungsaufsicht sei seit dem Jahr 1978 zu Unrecht durch die Diözese R./S. erfolgt. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 stehe der Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG nicht entgegen.
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Gegen diesen Statusfeststellungsbescheid erhob die Klägerin am 18.11.2005 die vorliegende Klage. Sie macht geltend, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Das Kultusministerium sei zu dessen Erlass nicht zuständig gewesen. Für die vorliegende Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG sei vielmehr die allgemeine Stiftungsbehörde zuständig gewesen. Die Zuständigkeit nach § 28 StiftG setze die bereits festgestellte kirchliche Eigenschaft voraus. Auch sei das statusrechtliche Feststellungsverfahren kein spezielles Verfahren für kirchliche Stiftungen, es sei vielmehr ein Einstufungsverfahren, das für Stiftungen allgemein gelte, deren Charakter zu diesem Zeitpunkt nicht feststehe. Richtigerweise hätte dieses Verfahren im sechsten Teil des Gesetzes bei den Schlussbestimmungen verankert werden müssen. Doch selbst wenn das Kultusministerium als auf Antrag mit der Sache zunächst befasste Stiftungsbehörde intern zu der Auffassung gelangt wäre, dass es sich bei der Beigeladenen um eine weltliche Stiftung handle, hätte es sich für unzuständig erklären und für die Entscheidung nach § 29 StiftG das Verfahren an das Regierungspräsidium Tübingen abgeben müssen. Überdies fehle es am nach § 29 Abs. 2 StiftG erforderlichem Einvernehmen des Sozialministeriums, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung der Beigeladenen überwiegend falle. Dieses sei an der Entscheidung nicht beteiligt gewesen.
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Weiter wird geltend gemacht, bei der im Jahr 2005 ausgesprochenen Statusfeststellung handle es sich um eine Rücknahme der bereits im Jahre 1978 erfolgten verbindlichen Feststellung des Status der Beigeladenen und zugleich um eine Neubescheidung. Dem Statusbescheid 2005 stehe daher die Bestandskraft des unanfechtbar gewordenen Statusbescheids aus dem Jahr 1978 entgegen. Bereits im Jahr 1978 sei ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Anlässlich des neuen Stiftungsgesetzes sei die Satzung der Beigeladenen geändert und diese nunmehr klarstellend und ausdrücklich als kirchliche Stiftung des privaten Rechts bezeichnet worden. Der Verwaltungsrat sei sich des kirchlichen Charakters der Stiftung bewusst gewesen. Im Rahmen des Satzungsänderungsverfahrens sei dabei seitens des Beklagten der nach neuem Recht noch nicht festgestellte Status inzidenter geprüft worden. Einer bestimmten Form hätte dieses Prüfungsverfahren nicht bedurft. Dabei sei der Antrag auf Statusfeststellung im Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung enthalten gewesen. Die Statusfrage sei 1977/78 auch von allen beteiligten Behörden und Parteien diskutiert und schließlich dem Kultusministerium zur abschließenden Entscheidung übergeben worden. Dafür, dass eine Statusprüfung erfolgt sei, bestünden angesichts der Akten des Kultusministeriums aus dem Jahr 1978 genügend Anhaltspunkte. Insbesondere die handschriftlichen Notizen des Sachbearbeiters zeigten, dass der Umstand der Aufsicht des Bischofs von R. in den Satzungen der Beigeladenen von besonderer Bedeutung gewesen sei. Eine Prüfung allein anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes in Jahr 1977 geltenden Satzung sei nicht notwendig gewesen. Vielmehr sei die Eigenschaft und der dahinter stehende Wille des Stifters anhand der vom Stifter erstellten Ursprungssatzung zu ermitteln. Ferner sei auch das damalige historisch gesellschaftliche Milieu zu berücksichtigen. Das Ministerium für Kultus und Sport habe mit Bescheid vom 08.12.1978 das damalige Statusfeststellungsverfahren abgeschlossen und den Status der Beigeladenen ausdrücklich als kirchlich festgestellt und bestätigt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und unanfechtbar geworden. Einwendungen hiergegen seien aufgrund der Bestandskraft des Bescheides als unbeachtlich zurückzuweisen. Derartige Einwendungen könnten lediglich im Verfahren über die Rücknahme oder den Widerruf des Bescheids erhoben werden. Eine solche komme aber nicht in Betracht, da der Widerruf oder die Rücknahme eines bestandskräftigen unanfechtbaren Statusfeststellungsakts gemäß § 29 Stiftungsgesetz unzulässig sei. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs nicht vor. So fehle es angesichts der geltend gemachten Weltlichkeit der Stiftung seit ihrer Gründung bereits an der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG. Auch lägen die in § 49 Abs. 2 LVwVfG aufgeführten Gründe nicht vor. Im Übrigen stünde auch der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Aspekt der Verwirkung einer erneuten Statusfeststellung unter Aufhebung des Statusbescheids aus dem Jahr 1978 entgegen. Aufgrund des von der Beigeladenen für den Zeitraum von nahezu 27 Jahren gelebten Status der kirchlichen Stiftung sowie des Verhaltens des Beklagten dahingehend, dass die Klägerin mit ihm zusammen Aufsichtsbehörde über die Beigeladene sei, sei eine Rücknahme oder ein Widerruf und eine Neubescheidung nicht mehr möglich. Im Übrigen fehle es der Entscheidung an einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. § 29 StiftG könne nicht herangezogen werden, da die 1978 bestandskräftig getroffene Statusfeststellung eine spätere, erneute Statusfeststellung nach § 29 StiftG nicht mehr zulasse. Die Regelung des § 29 StiftG diene lediglich dazu, möglichst schnell festzustellen, ob eine bei Inkrafttreten des Gesetz bestehende Stiftung nach bisherigem Recht eine kirchliche Stiftung war und damit unter die Übergangsbestimmung des § 29 StiftG falle. Mit dem Statusverfahren nach § 29 Stiftungsgesetz sollte eine streitentscheidende Feststellung herbeigeführt werden, die unter deklaratorischer Ermittlung des Stifterwillens eine endgültige Einordnung des Charakters der Stiftung vornehme und die nicht 27 Jahre später einer erneuten Entscheidung zugänglich sein könne. Im Übrigen sei die Durchführung des Statusverfahrens im Jahr 2005 unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs unzulässig. Die von der Beigeladenen vorgetragenen Kritikpunkte am kirchlichen Status seien einzig und allein deshalb gesucht worden, um die vom Stifter vorgesehene externe kirchliche Aufsicht über den Weg der Statusänderung gänzlich zu beseitigen.
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Unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens wird sodann weiter geltend gemacht, die Beigeladene sei als Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet worden. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung nach staatlichem Recht, die § 22 Stiftungsgesetz Baden-Württemberg vorgebe und die sich allesamt aus dem klaren Wortlaut der Gründungsstatuten ergeben. Die Beigeladene entspreche auch sämtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die aus dessen „Goch“-Rechtsprechung für die Zuordnung einer Stiftung zur Kirche folgten. Sie sei als Stiftung kirchlichen Rechts entstanden aufgrund nachweisbarer Approbation des Ortsordinarius. Unter Einbeziehung des historisch gesellschaftlichen Milieus lasse sich auch ein Stifterwille des St. Johann Vereins und allen voran seines Hauptinitiators Kaplan Aich ermitteln, der eindeutig auf eine gewünschte Zuordnung der Beigeladenen zur Kirche gerichtet gewesen sei. Schließlich habe sich die kirchliche Eigenschaft der Beigeladenen bis zum heutigen Tage erhalten.
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Zur Beurteilung der kirchlichen Eigenschaft nach staatlichem Recht sei allein § 22 Nr. 1 i.V.m. 29 StiftG BW maßgebend. Nicht vorrangig zu beantworten sei die Frage, ob die Stiftung L. auch eine kirchliche Stiftung i.S.d. kanonischen Rechts darstelle. Die in § 22 Nr. 1 StiftG definierten Rahmenkriterien zur Bestimmung der kirchlichen Eigenschaft, nämlich der überwiegenden Erfüllung kirchlicher Aufgaben und des satzungsrechtlichen Unterstehens der kirchlichen Aufsicht lägen ebenfalls vor. Die kanonische Rechtslage bleibe unberücksichtigt, solange das staatliche Gesetz gewährleiste, dass die Kirche durch entsprechende Beteiligungsrechte in Statusverfahren vor der Aufdrängung weltlicher Stiftungen geschützt sei. Diesen ausreichenden Schutz biete auch das Stiftungsgesetz Baden-Württemberg. Aus den Statuten des Jahres 1873 ergebe sich, dass die Beigeladene dazu bestimmt sei, kirchliche Aufgaben, hier zu Kategorie der Förderung der Wohlfahrtspflege gehörend, zu erfüllen. Bei der Beigeladenen lägen keine bloßen philanthropischen Bestrebungen vor. Die Unterordnung der Beigeladenen unter die Aufsicht der katholischen Kirche ergebe sich bereits aus den Gründungsstatuten sowie der Stiftungssatzung, wonach diese direkt unter der Oberaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs bzw. der oberhirtlichen Hut des Bischofs von R. gestellt wurde.
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Aber auch als alte Stiftung vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes lägen die Merkmale einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts vor. Die Regelungen des katholischen Pfarrgemeindegesetzes von 1887, hier Artikel 22, seien analog auf die Beigeladene anzuwenden, obwohl Wohlfahrtsanstalten nicht ausdrücklich vom Pfarrgemeindegesetz bezeichnet seien. Außerdem handele es sich in verfassungsrechtlichem Sinne bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung, die der katholischen Kirche zugeordnet sei. Dies ergebe sich aus der Anwendung der verfassungsgerichtlichen Leitlinien der „Goch“- und der „konfessionelle Krankenhäuser“- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Beigeladene sei aber (auch) eine Stiftung nach katholischem Kirchenrecht. Dies ergebe sich bereits aufgrund der Gründungsdokumente. Diesen sei die bischöfliche Approbation der Gründungsstatuten vom 14.08.1868 zu entnehmen. Soweit geltend gemacht werde, dass die Bestätigungshandlungen des Bischofs für eine wirksame Verleihung der kanonischen Rechtspersönlichkeit nicht ausreichend gewesen seien und eine ausdrücklich deklaratorische Verleihung durch den Bischof verlangt werde, verkenne dies die zum Zeitpunkt der Anstaltsgründung geltende kanonische Rechtslage und ihre Handhabung in der bischöflichen Praxis. Es verbiete sich, die Frage der Errichtung einer Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht im Jahre 1868 anhand des CIC 1983 bzw. 1917 zu entscheiden. In der Praxis sei zum Zeitpunkt der Anstaltserrichtung nach kirchlichem Recht ein vollkommen selbständiges Errichtungsverfahren nicht möglich gewesen, da der württembergische Staat seinerzeit eine vor allem in Vermögensangelegenheiten sehr rigide Rechtsetzungsgewalt und Aufsicht über die Kirche für sich in Anspruch genommen habe. Aufgrund der königlichen Machtstellung habe es sich der damalige Bischof auch nicht erlauben können, per förmliches Dekret diese Anstalt zu errichten. Unter Geltung des maßgeblichen Corpus Juris Canonici und des dieses ergänzende jüngeren Kirchenrechts sei die Möglichkeit der Approbation nicht in der Weise formalisiert gewesen, wie sie später ihre Regelung im CIC 1983 gefunden habe. Es habe der damaligen bischöflichen Praxis entsprochen, Institutserrichtungen durch Genehmigung der Gründungssatzungen herbeizuführen. Der heutige Weg des Dekrets sei zum damaligen Zeitpunkt weder kodifiziert noch gebräuchlich gewesen. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt sei eine kirchliche fromme Stiftung bereits durch die Erklärung des Stifters i.V.m. dem von ihm bestimmten frommen Zweck entstanden. Damit sei auch eine kirchliche Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht entstanden.
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Im Übrigen sei auch die Existenz als kanonische Stiftung nicht allein maßgeblich für die Bestimmung der kirchlichen Eigenschaft nach staatlichem Recht. Eine kirchen- und staatsrechtliche Doppelexistenz der Rechtspersönlichkeit sei nicht zwingend erforderlich. Gerade für den Fall des Bestehens von Zweifeln an der Einordnung der Stiftung als Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht habe das Bundesverfassungsgericht in der „Goch“-Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass sich die kirchliche Eigenschaft vorrangig nach dem für die Begründung der Stiftung geltenden Rahmenbedingungen bestimme, zumal für die Beurteilung der Kirchlichkeit einer Stiftung ihre Verwaltung, der bestimmende kirchliche Einfluss auf die Bildung der Stiftungsorgane oder die vom Stifter angeordnete kirchliche Aufsicht viel aussagekräftiger sei als kirchenrechtlich- formalistische Ansatzpunkte. Aber auch unabhängig von ihrer kanonischen Einstufung sei die Beigeladene unter Berücksichtigung der „Goch“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als kirchliche Stiftung im verfassungsrechtlichen Sinne einzustufen. Ihre Gründungsgeschichte, die vom Stifter vorgegebene Struktur, ihre Zuordnung zur Aufsicht der katholischen Kirche ließen unter Berücksichtigung des maßgeblich durch Kaplan Aich geprägten Stifterwillens keinen anderen Schluss zu. Der aus der Ursprungssatzung hervorgehende historische Wille des Stifters, der die Institution nach den in ihren Statuten getroffenen Formulierungen eindeutig der katholischen Kirche zugeordnet und ihrer Aufsicht unterstellt habe, könne nicht durch einen modernen Willen heute Agierender ersetzt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Statusfeststellungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Kultusministerium sei zum Erlass des Statusfeststellungsbescheids vom 17.10.2005 zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Landtagsdrucksachen zu §§ 28 und 29 StiftG, in denen ausdrücklich davon die Rede sei, dass das Kultusministerium für eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG zuständig ist. Im Übrigen spreche auch die Stellung des § 29 StiftG Baden-Württemberg im Abschnitt über die kirchlichen Stiftungen und die dort geregelte Spezialzuständigkeit des Ministeriums für Kultus und Sport für dessen Zuständigkeit. Die erhobene Rüge des Fehlens des notwendigen Einvernehmens des Sozialministeriums für die getroffene Entscheidung gehe fehl. Es handle sich um eine reine interne Mitwirkung und um keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung, auf den sich die Klägerin berufen könne. Im Übrigen sei bei einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts ausschließlich die Zuständigkeit des Kultusministeriums gegeben. Hilfsweise habe das Sozialministerium am 29.06.2006 sein Einvernehmen zu der getroffenen Entscheidung nachträglich erteilt. Eine feststellende Entscheidung sei zu treffen gewesen, nachdem auch seitens der Klägerin ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Im Jahr 1978 habe kein Prüfungsverfahren im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG stattgefunden. Vielmehr habe es Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ohne Beteiligung einer Behörde der Rechtsaufsicht gegeben, um die praktische Form der Ausübung der Aufsicht einvernehmlich abzustimmen. Außerdem fehle es an einem, auch konkludenten Antrag auf Statusfeststellung. In der Vorlage einer, einen Statuswechsel beinhaltenden Satzungsänderung könne kein Statusfeststellungsantrag gesehen werden. Schließlich stelle auch das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 kein Statusfeststellungsbescheid dar. Diesem Schreiben könne kein Regelungsgehalt entnommen werden, zumal ihm keine eigenständige Prüfung des Status voran gegangen sei. Eine solche Prüfung lasse sich auch nicht dem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters im Kultusministeriums vom 17.11.1978 entnehmen. Hierbei handle es sich lediglich um Aufzeichnungen eines Telefonats. Gegenstand dessen sei die Entwurfsfassung einer geänderten Satzung - Stand 30.05.1978 - gewesen. Die Genehmigung des Regierungspräsidiums habe sich auf die Satzung vom 11.09.1978 bezogen. Eine Prüfung nach § 29 StiftG hätte sich an der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes zum 17.10.1977 gültigen Satzung orientieren müssen. Die Satzung von 1972 sehe aber lediglich die staatliche Aufsicht vor. Außerdem sei auch nicht erkennbar, dass eine Prüfung des Stifterwillens erfolgt sei. Sollte aber davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Nachricht des Ministeriums vom 08.12.1978 um einen Verwaltungsakt handle, treffe das Kultusministerium die Pflicht, diesen nach Kenntnis der Unwirksamkeit zurück zu nehmen bzw. in Gestalt einer Statusfeststellungsentscheidung die rechtlich zutreffende Würdigung vorzunehmen. Ausgangspunkt sei hierbei eine unzuständigerweise durch das Regierungspräsidium festgestellte Kirchlichkeit der Beigeladene. Ausschlaggebend sei, dass aufgrund der durch die Beigeladene eingereichten Unterlagen das Kultusministeriums nun in die Lage versetzt worden sei, die historischen Grundlagen der Beigeladenen nachzuvollziehen und insbesondere den Stifterwillen und die Gründungsumstände sowie die übrigen, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stiftungsrechtlich maßgeblichen Kriterien angemessen zu würdigen. Dies sei mit der Entscheidung vom 17.10.2005 rechtzeitig erfolgt. Schließlich habe die Beigeladene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stiftungsgesetzes sowohl in der Wahrnehmung der Klägerin als auch der Beigeladenen keinen kirchlichen Status gehabt, ansonsten hätte sie unmittelbar weiterhin als kirchliche Stiftung gegolten. Die Verhandlungen aus dem Jahr 1978 auch darüber, dass die Beigeladene künftig kirchlich sein soll, hätten sonst auch keinen Sinn gemacht. Eine Feststellung über die kirchliche Eigenschaft zum 15.10.1977 habe bis zum 17.10.2005 nicht stattgefunden. Mit der jetzigen Feststellung des Kultusministeriums werde klargestellt, dass unter Heranziehung aller stiftungsrechtlich maßgeblichen Kriterien - Stifterwille, Stiftungszweck, Gründungsumstände - für die Beigeladene der Status einer bürgerlich - rechtlichen Stiftung privaten Rechts zum 15.10.1977 gegeben gewesen sei.
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Weiter wird ausgeführt, auch für eine andere stiftungsrechtlich relevante Interpretation der Vorgänge von 1978 im Sinne einer Statusänderung bestehe weder Anlass noch seien die rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Bei einer gewollten Umwandlung hätte ein entsprechender Antrag gestellt, der Stifterwille ermittelt und die Notwendigkeit einer Umwandlung begründet werden müssen. Sodann hätte von den Stiftungsbehörden eine Prüfung und ein entsprechender Stiftungs- bzw. Verleihungsakt erfolgen müssen. Hieran fehle es. Im Übrigen sei 1978 nur eine Entscheidung über die Satzung der Beigeladenen, nicht über deren Status getroffen worden. Bezüglich einer Statusentscheidung sei das Regierungspräsidium allerdings unzuständig gewesen, sodass diese Entscheidung gem. §§ 44 Abs. 2 Ziff. 3, 43 Abs. 3 VwVfG nichtig und unwirksam sei. Bestandskraft und vertrauensschützende Wirkung könnten diesem nicht zugesprochen werden. Lediglich der Rechtsschein der Kirchlichkeit sei hierdurch gesetzt worden.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
57 
Der Statusfeststellungsbescheid des Beklagten vom 17.10.2005 sei formell und materiell rechtmäßig, die Beigeladene sei eine bürgerliche Stiftung des Privatrechts. Das Kultusministerium sei für die Entscheidung die Stiftungsbehörde zuständig gewesen. Dem Bescheid stehe keine bestandskräftige Entscheidung von 1978 entgegen. Weder sei 1978 ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt noch die Eigenschaft der Stiftung L. überprüft, noch eine Entscheidung in rechtlich nachprüfbarer Weise getroffen worden. Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid rechtmäßig. Die Beigeladene sei keine kirchliche Stiftung i.S.d. Stiftungsgesetzes sondern eine bürgerliche Stiftung, die ausschließlich unter staatlicher Stiftungsaufsicht stehe. Dies ergebe sich aufgrund der Regelungssystematik der Aufgaben der Stiftungsaufsicht als Wächterin über den Stifterwillen und den Standort kirchlicher Stiftungen im Stiftungsgesetz. Die Stiftung L. sei auch keine alte kirchliche Stiftung staatlichen Rechts vor Inkrafttreten des baden-württembergischen Stiftungsgesetzes. § 29 Abs. 1 StiftG finde auf die Stiftung L. keine Anwendung, da vor Inkrafttreten nur solche Stiftungen als kirchliche Stiftungen staatlichen Rechts qualifiziert worden seien, die öffentlich-rechtlich gewesen seien. Eine Eigenschaftsüberprüfung des Status habe 1978 nicht stattgefunden. Auch die Klägerin habe noch 20 Jahre zuvor die Beigeladene als bürgerliche Stiftung bewertet. Dies sei zutreffend gewesen, weil die Stiftergemeinschaft des St. Johannvereins keinen Einfluss des Bischofs Hefele von R. wollte. Der Bischof habe nach der Satzung auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Organe der Stiftung noch Einfluss auf die Bestellung der Organe nehmen können. Im Jahr 1978 habe auch kein formelles Verfahren stattgefunden, das den Rechtsstatus von einer bürgerlichen Stiftung in eine kirchliche Stiftung umgewandelt hätte. Das Regierungspräsidium Tübingen habe ohne Überprüfung des Stifterwillens eine Satzungsänderung genehmigt, das beklagte Kultusministerium habe diese ebenso ungeprüft übernommen. Die zwischen der Stiftung L. und der Klägerin im Jahr 1978 geschlossene Vereinbarung begründe nicht einen Status als kirchliche Stiftung. Hintergrund dieser Vereinbarung sei eine vertragliche Abrede. Schon diese vertragliche Abrede genüge jedoch den vom Stiftungsgesetz verlangten Anforderungen nicht. Die Beteiligten hätten auch den Stifterwillen nicht hinterfragt. Zugleich sei die Statusumwandlung unter die Bedingung gestellt gewesen, dass die Klägerin - wie der Staat - ausschließlich eine Rechtsaufsicht ausübe und der Aufsichtsrat als unabhängiges Kontrollorgan bewertet werde. Auf die Einschätzung der vertraglichen Abrede komme es aber letztlich nicht an. Denn die Vereinbarung verletze den Stifterwillen, der sich in den Gründungsdokumenten, der Gründungsgeschichte und der Gründungssatzung der Stiftung L. widerspiegle. Kaplan Adolf Aich habe ein so angespanntes Verhältnis zu Bischof Hefele gehabt, dass der Bischof resignierte und sich weigerte, Aich als Anstaltsvorstand zu bestellen. Bischof Hefele habe sogar gedroht, seine Aufgabe als Protektor (Schirmherr) abzugeben. Die Stiftung sei keine kanonische Stiftung und deshalb nicht Rechtssubjekt der kirchlichen Rechtsordnung. Deshalb könne die Klägerin keine gemäß § 25 StiftG geforderten kirchlichen Vorschriften über die Stiftung L. erlassen. Maßgeblich für die Beurteilung seien die Statuten von 1873, aufgrund derer der Beigeladenen die Rechtspersönlichkeit verliehen worden sei. Bei diesen handle es sich aber um ein Aliud zu den Statuten von 1868. Die Identität einer kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts mit einer kanonischen Rechtspersönlichkeit werde von der „Goch“ -Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefordert. Es zähle zu den Eigentümlichkeiten des Stiftungsrechts, dass die Stiftung vom Stifterwillen geprägt und in der Zeit hinein auch dominiert werde. Jede Satzungsänderung, sei sie von den Stiftungsorganen beschlossen oder von der Stiftungsbehörde hoheitlich veranlasst, sei an dem Stifterwillen zu messen. Beschlüsse, die den Stifterwillen verletzten, seien zu korrigieren. Es gäbe auch keinen staatlichen Zwang für juristische Personen staatlichen Rechts, einer kirchlichen Rechtsordnung unterstellt zu bleiben. Das Recht auf negative Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 2 GG stehe juristischen Personen wegen Art. 19 Abs. 3 GG ebenso offen. Diese negative Religionsfreiheit sei bereits in zahlreicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch der Landesarbeitsgerichte bestätigt worden. Bisher kirchliche Einrichtungen könnten danach wieder aus der Anwendung des kollektiven und individuellen kirchlichen Arbeitsrecht „aussteigen“, unter Anwendung des staatlichen Rechts. Aufgrund der vergleichbaren Ausgangssituation könne es im Bereich des Stiftungsrechts nicht anders sein.
58 
Am 22.12.2005 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die bereits am 01.07.2005 beschlossene Änderung der Satzung der Beigeladenen genehmigt. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2006 Klage (9 K 483/06); am 21.06.2006 stellte sie noch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (9 K 899/06).
59 
Auf Antrag der Beigeladenen hat der Beklagte am 22.03.2006 den Sofortvollzug seiner statusfeststellenden Entscheidung vom 17.10.2005 angeordnet. Mit Beschluss vom 24.05.2006 ordnete die Kammer daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den statusfeststellenden Bescheid an (9 K 478/06).
60 
Dem Gericht lagen die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 483/06 sowie 9 K 478/06 und die gewechselten (umfangreichen) Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen vor. Auf diese wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
61 
1. Die Klage ist zulässig.
62 
Die Klägerin, die Diözese R.-S., vertreten durch ihren Bischof, ist klagebefugt.
63 
Auch wenn nach der Formulierung der jüngsten, vor der streitigen Entscheidung des Beklagten erlassenen und genehmigten Satzung aus dem Jahr 1998 die kirchliche Aufsicht der Beigeladenen dem Bischof von R. und nicht der Diözese R.-S. zugesprochen wird, steht im vorliegenden Fall die Klagebefugnis der Diözese und nicht dem Bischof zu. Denn für die Frage, wer seitens der katholischen Kirche die Kirchlichkeit der Beigeladenen geltend machen kann, kommt es nicht auf die in der Satzung 1998 sowie den vorangegangenen Satzungen der Beigeladenen der vergangenen Jahrzehnte gewählte Bezeichnung der Stelle ihrer kirchlichen Aufsicht an (Formulierungen der Satzungen der Beigeladenen von 1978 bis 1994: Aufsicht des Bischöflichen Ordinariats; Formulierungen der Satzungen der Jahre 1998, 1972, 1952, 1940, 1932, 1901: Aufsicht des Bischofs von R.; Statuten von 1873: besondere oberhirtliche Hut des Bischofs von R.; Gründungsstatuten von 1868: Oberaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs), vielmehr darauf, wer in staatskirchenrechtlicher Hinsicht seitens der katholischen Kirche den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung geltend machen kann bzw. geltend zu machen hat.
64 
Dies ist die Diözese. Zwar gelten nach § 25 Abs. 1 StiftG für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften, hier also die R.er Stiftungsordnung vom 26.11.1996. Nach deren § 5 Abs. 1 stehen die kirchlichen Stiftungen, soweit sie in den Geltungsbereich des § 1 der Stiftungsordnung fallen (was zwischen den Beteiligten streitig ist), unter der Aufsicht des Diözesanbischofs, wobei der Diözesanverwaltungsrat diese Aufsicht wahrnimmt. Schließlich ist nach § 29 Abs. 2 S. 2 StiftG antragsberechtigt u.a. die kirchliche Behörde, welche die Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beansprucht.
65 
Gleichwohl steht in staatskirchenrechtlicher Hinsicht nicht dem Diözesanbischof, sondern der Diözese, der er vorsteht, die Wahrnehmung der Rechte der kath. Kirche in ihrem Gebiet zu. Denn nur die Diözesen (Bistümer) der römisch-katholischen Kirche sind staatskirchenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechtes (vgl. § 1 Abs. 1 Württ. Kirchengesetz) anzusehen, weil sie nach kirchlichem Recht Gebietskörperschaften sind, die die Grundlage der kirchlichen Territorialgliederung im Rahmen der ordentlichen Kirchenverfassung bilden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.02.1967 - 4 S 777/66 - DÖV 1967, 309 m.w.N.) Nach den insoweit einschlägigen kirchenrechtlichen Regelungen des CIC 1983 besteht die katholische Kirche aus ihren Teilkirchen, vor allem den Diözesen (Canon 368). Diese werden vom Bischof geleitet (Canon 369), der deshalb Diözesanbischof genannt wird (Canon 376) und dem in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zukommt (Canon 381). Dabei ist es Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten (Canon 391). Die Diözese selbst besitzt kanonische Rechtspersönlichkeit (Canon 373), wobei der Diözesanbischof sie in allen ihren Rechtsgeschäften vertritt (Canon 393).
66 
Hieraus folgt, dass vorliegend zurecht nicht der Bischof von R./S., sondern die Diözese, der er vorsteht, die katholische Kirchlichkeit der Beigeladenen geltend macht.
67 
2. Die Klage ist, soweit damit die Aufhebung des Statusbescheides des Beklagten vom 17.10.2005 begehrt wird, auch begründet.
68 
Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre darüber hinausgehende, weitergehende Verpflichtungsklage auf Feststellung der Kirchlichkeit der Beigeladenen ist allerdings unzulässig, denn eine derartige Feststellung wurde bereits im Jahr 1978 getroffen. Auch wurde diese damals - jedenfalls in materieller Hinsicht - rechtmäßig getroffene Feststellung durch den Bescheid vom 17.10.2005 nicht wieder aufgehoben und eine wirksame - von der Entscheidung des Jahres 1978 abweichende - Feststellung des Status der Beigeladenen frei von Rechtsfehlern getroffen.
69 
Im Einzelnen:
70 
Der statusfeststellenden Entscheidung des Kultusministeriums vom 17.10.2005 steht die Bestandskraft einer inzident, im Rahmen der durch das Regierungspräsidium Tübingen ausgesprochenen Genehmigung der am 11.09.1978 beschlossenen Änderung der Stiftungssatzung getroffenen Feststellung der Kirchlichkeit der Beigeladenen entgegen.
71 
2.1. Anlässlich des am 15.10.1977 in Kraft getretenen Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg - StiftG - hatte der Verwaltungsrat der Beigeladenen am 11.09.1978 eine neue Satzung beschlossen. Der Präambel dieser Satzung lässt sich u.a. entnehmen, dass der Verwaltungsrat der Stiftung L. in Übereinstimmung mit dem bischöflichen Ordinariat R./S. bei der neuen Satzung davon ausgeht, dass es sich bei der Stiftung L. um eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 22 StiftG vom 04.10.1977 handelt. Dementsprechend regelt § 1 Abs. 1 der Satzung, dass die Stiftung eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts ist. § 5 regelt, dass die Stiftung L. aus christlicher Liebestätigkeit auf katholisch-kirchlicher Grundlage gegründet wurde und die Stiftung unter der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats R./S. steht. In § 12 der Satzung 1978 ist geregelt, dass die Stiftung der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats R./S. gem. § 25 des StiftG untersteht, wobei in § 13 der Satzung diverse Berichtspflichten an das bischöfliche Ordinariat im Einzelnen aufgeführt werden.
72 
Diese Satzung kam in Abstimmung mit dem Kultusministerium zustande. Auf Veranlassung des Kultusministeriums, u.a. im Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Stiftungsgesetzes zum Umfang der Aufsicht bei einer kirchlichen Stiftung kam es zu verschiedenen Änderungen des Satzungsentwurfes der Beigeladenen. So wurden die §§ 11 und 12 des (vorgelegten) 3. Entwurfs der Satzung vom 30.05.1978 überarbeitet und vom Verwaltungsrat der Beigeladenen in der geänderten Fassung dementsprechend beschlossen (vgl. hierzu auch den diesbezüglichen Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Kultusministeriums vom 22.08.1978 sowie den Entwurf und die endgültig beschlossene Fassung der Satzung).
73 
Nach dem Willen der Beigeladenen (und auch der Klägerin) sollte sie mit den Regelungen ihrer am 11.09.1978 beschlossenen Satzung eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG sein. Auch die später, unter dem 14.09.1978 und dem 21.09.1978 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen „Bestimmungen“ zu einzelnen Paragrafen der Satzung, (die aber - in wohl allgemeiner, noch nicht ausformulierter Form - bereits in der Sitzung des Verwaltungsrats der Beigeladenen am 11.09.1978 vereinbart worden waren) vermögen hieran nichts zu ändern. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Verfahrensregelungen und „einheitliche Auslegungen“ verschiedener Paragrafen der Satzung (vgl. Aufsichtsratprotokoll vom 11.09.1978), die (lediglich) im Innenbereich als Teil der Satzung gelten sollen (so die Präambel der Vereinbarung).
74 
Ging angesichts der zunächst nur im Entwurf vorliegenden satzungsrechtlichen Regelungen das Regierungspräsidium Tübingen, wie seinem Schreiben vom 29.06.1978 an das Kultusministerium entnommen werden kann, davon aus, dass für weitere Entscheidungen das Kultusministerium zuständig sei, da es sich hier um eine kirchliche Stiftung handle (vgl. auch dessen späteres Schreiben vom 10.10.1978 an das Ministerium für Kultus und Sport, mit welchem das Ministerium um Mitteilung eventueller Einwendungen gegen die Genehmigung gebeten wurde; weiterer Schriftverkehr zwischen Regierungspräsidium und Ministerium in diesem Zeitraum befindet sich nicht in den vorgelegten Akten), so wurde die Genehmigung der Satzungsänderung dann unter dem 22.09.1978 „auf Empfehlung“ des Kultusministeriums (vgl. das bei den Akten befindliche Schreiben der Beigeladenen an das Kultusministerium vom 19.10.1978) beim Regierungspräsidium beantragt. Nachdem das Kultusministerium mit Schreiben vom 17.11.1978 dem Regierungspräsidium mitteilte, dass gegen die Genehmigung der Satzungsänderung durch das Regierungspräsidium keine Einwendungen bestünden, da die Satzungsänderung den Status der Stiftung nunmehr eindeutig mit „Kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG unter der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariats R. festlege (…)“ und darauf hinwies, dass vor einer Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen die Genehmigung des bischöflichen Ordinariats R. vorliegen müsse, genehmigte das Regierungspräsidium Tübingen nach Vorlage einer mit Genehmigungsvermerk des bischöflichen Ordinariats vom 30.10.1978 versehenen Satzung am 28.11.1978 die Satzungsänderung der Stiftung L. vom 11.09.1978. Anschließend übersandte es mit Schreiben vom 30.11.1978 die Akten dem Ministerium für Kultus und Sport, welches sich mit Schreiben vom 08.12.1978 an das bischöfliche Ordinariat wandte und diesem unter Bezugnahme auf die Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 mitteilte, dass „die Stiftung L. damit eine kirchliche Stiftung i.S.d. §§ 22 ff. des Stiftungsgesetzes unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden (ist)“. Gleichzeitig bat es das bischöfliche Ordinariat um Aufnahme der Stiftung in das dortige Stiftungsverzeichnis.
75 
Zwar stellt das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 an das bischöfliche Ordinariat keine Entscheidung über den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung dar, wie die Klägerin meint. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber um die Bestätigung und Bekräftigung einer solchen, hier auch in Bezug genommenen Entscheidung, welche durch das Regierungspräsidium wenige Tage zuvor im Rahmen seiner Genehmigung der Satzungsänderung der Beigeladenen am 28.11.1978 getroffen worden war.
76 
Denn das Regierungspräsidium hat am 28.11.1978 nicht nur die Änderung der Satzung der Beigeladenen genehmigt. Vielmehr hat es zugleich auch eine (feststellende) Entscheidung zum Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen im Sinne des Stiftungsgesetzes getroffen. Auch wenn dies der ausdrücklichen Formulierung der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 28.11.1978 nicht entnommen werden kann, folgt dies aus dem Umstand, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht die Stiftungsbehörden im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urt. vom 26.4.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339) darüber zu wachen haben, dass die Verwaltung der Stiftung den Stiftungszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972, 7 C 27.71, BVerwGE 40, S. 347), die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und auch die Stiftungssatzung beachtet (vgl. § 8 Abs. 1 StiftG) und hierbei immer der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters beachtet wird (§ 2 StiftG). Angesichts dessen kann die Genehmigung der Satzungsänderung nicht bloß als „reine“ Formalie oder als simple Genehmigung eines Satzungstextes abgetan und als „Nichtprüfung und -entscheidung“ über den Status der Beigeladenen bezeichnet werden. Denn der Umfang der Wächterfunktion der Stiftungsbehörden bestimmt auch die Reichweite ihrer im Rahmen einer Satzungsgenehmigung getroffenen Entscheidungen. Diese können schließlich auch nicht nur isoliert, vielmehr nur im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Stiftung, auf die sie sich beziehen, gesehen werden, hier also die Satzungsänderung der Beigeladenen. Denn nur dadurch erlangen die Entscheidungen ihren inhaltlichen Gehalt.
77 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Stiftungsgesetz mit § 29 Abs. 2 StiftG ausdrücklich ein Verfahren zur Feststellung des (kirchlichen) Status einer bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehenden Stiftung zur Hand gibt. Dem Stiftungsgesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieses Verfahren nicht auch im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung einer Satzungsänderung durchgeführt werden und ggf. eine einheitliche Entscheidung getroffen werden könnte. So wurde vorliegend, wie sich dem Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 22.08.1978 entnehmen lässt, der Rechtsstatus der Beigeladenen gerade im Blick auf § 29 StiftG mit der Fragestellung „Bei Inkrafttreten des StiftG bereits kirchliche Stiftung?“ erörtert und antwortend angefügt: „§ 4 bish. Satzung:“ „Die Anstalt steht unter der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von R.“.
78 
Hieraus folgt, dass der Frage, ob es sich bei der Satzungsänderung der Beigeladenen lediglich um eine Klarstellung ihres seit jeher bestehenden kirchlichen Charakters handelt, wie die Klägerin meint, oder um eine rechtswidrige Umwandlung, wie Beklagte bzw. Beigeladene meinen, nicht mehr weiter nachgegangen zu werden braucht. Denn angesichts der klaren und eindeutigen Regelungen der Satzung (1978) der Beigeladenen, wonach es sich bei ihr um eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 StiftG handelt, steht für das Gericht fest, dass mit der Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums durch dieses auch eine dementsprechende Feststellung im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG getroffen wurde. Aufgrund des Schreibens des Kultusministeriums vom 17.11.1978 spricht auch alles dafür, dass sich das Regierungspräsidium hierüber bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen.
79 
2.2. Die (inzident getroffene) statusfeststellende Entscheidung des Regierungspräsidiums ist zwar formell rechtswidrig. Gleichwohl ist die Entscheidung nicht nichtig und konnte damit in Bestandskraft erwachsen (2.2.1.). Die Entscheidung ist jedoch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beigeladene war seit jeher und ist weiterhin eine kirchliche Stiftung (2.2.2.). Mit der Entscheidung des Kultusministeriums vom 17.10.2005 wurde die statusfeststellende Entscheidung des Regierungspräsidiums schließlich auch nicht (wirksam) zurückgenommen (2.2.3).
80 
Aufgrund der hier gegebenen Kirchlichkeit der Beigeladenen ist daher vorliegend die Frage unerheblich, ob einer Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG eine rein deklaratorische Rechtsnatur beizumessen ist oder sie auch konstitutiven Charakter hat. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG ausdrücklich ein Verfahren zur Klärung von Zweifelsfällen geregelt hat (vgl. insoweit auch dessen Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Württ. Kirchengesetz 1924), im Übrigen dem Stiftungsrecht staatliche Rechtsakte als konstitutive Voraussetzungen schon für das Entstehen einer Stiftung nicht fremd sind (vgl. § 80 BGB; §§ 5, 24 StiftG jeweils alte -Genehmigung- und neue -staatliche Anerkennung- Fassung), dürfte allerdings viel dafür sprechen, dass das Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG auch in Ansehung des Stifterwillens konstitutive Wirkung hat. Denn andernfalls würde diesem Verfahren im Rechtsverkehr keinerlei regelnde, verbindliche Wirkung zukommen. Daher ist eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG auch nicht mit einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtsnatur einer Stiftung durch die Stiftungsbehörde im Rahmen der Genehmigung des Stiftungsgeschäftes vergleichbar (nur zu einer solchen vgl. BGH, Urt. vom 11.12.1974, WM 1975 S. 196; diese Entscheidung erging im Übrigen vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg). Denn dort handelt es sich eben gerade nicht um die gesetzlich geregelte Entscheidung in einem Verfahren zur Klärung eines „kirchlichen Zweifelsfalls“ im Sinne des Stiftungsgesetzes.
81 
2.2.1. Die Statusentscheidung, welche vom Regierungspräsidium Tübingen im Rahmen der Satzungsgenehmigung am 28.11.1978 getroffen wurde, ist formell rechtswidrig.
82 
Das Regierungspräsidium war für die Beurteilung, ob es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt, sachlich unzuständig. Nach § 28 StiftG ist Stiftungsbehörde für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium. Nach § 29 StiftG entscheidet über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung die Stiftungsbehörde. Zwar ist in § 29 Abs. 2 StiftG lediglich von der Stiftungsbehörde, nicht aber vom Kultusministerium wie in § 28 StiftG die Rede. Allerdings ist das in § 29 Abs. 2 StiftG normierte Verfahren nach der Zuständigkeitsnorm für kirchliche Stiftungen (§ 28 StiftG) geregelt. Auch steht die Regelung systematisch im selben Abschnitt und nicht wie in anderen Stiftungsgesetzen, z. B. im bayrischen Stiftungsgesetz, in einem separaten Abschnitt. Ferner lässt sich den Landtagsdrucksachen zu § 29 (vgl. Drucksache 7/510 S. 49) entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Entscheidung das Kultusministerium zu treffen hat. Angesichts dessen dürfte es wohl ausgeschlossen sein, dass der Gesetzgeber für ein Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG die Zuständigkeit der allgemeinen Stiftungsbehörde (§ 3 StiftG) für gegeben sah oder gar eine Zuständigkeitsaufsplittung wollte je nachdem, wie die Stiftung bisher angesehen und behandelt wurde (bisher kirchliche Stiftung: Zuständigkeit des Kultusministerium gem. § 28 StiftG; bisher bürgerliche Stiftung: Zuständigkeit des Regierungspräsidium gem. § 3 StiftG). Es ist daher davon auszugehen, dass für eine Statusentscheidung nach § 29 StiftG das Kultusministerium und nicht das Regierungspräsidium zuständig ist und damit im Jahr 1978 auch war. Das bedeutet, dass das Regierungspräsidium Tübingen im Jahr 1978 als sachlich unzuständige Behörde über den Status der Beigeladenen feststellend im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG entschieden hat.
83 
Die Unzuständigkeit vermag aber lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit (vgl. § 43 Abs. 3 LVwVfG) der feststellenden Entscheidung führen mit der Folge ihrer grundsätzlich fortdauernden, bestandskräftigen Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs.1 Nr.1 LVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Ein solcher Fall ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, da hier lediglich ein Fall der sachlichen, nicht aber der örtlichen Unzuständigkeit gegeben ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 44 Rn. 154 ff., 163 ff). Aber auch nach § 44 Abs. 1 LVwVfG scheidet eine Nichtigkeit aus, da hierfür ein schwerer offenkundiger Fehler erforderlich wäre, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Zum einen ist die Zuständigkeit der Behörde in § 29 Abs. 2 StiftG schon nicht eindeutig geregelt und bedarf der Auslegung. Zum anderen erfolgte die Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Jahr 1978 auf Veranlassung des Kultusministeriums. Das Regierungspräsidium wollte das Verfahren, mit Blick auf die im Satzungsentwurf zum Ausdruck gebrachte Kirchlichkeit der Beigeladenen mit Eingang der Akten bei ihm an das Kultusministerium zur dortigen Bearbeitung weiterreichen. Das Kultusministerium veranlasste das Regierungspräsidium aber zur Weiterbearbeitung (wie dem gesamten Aktengefüge entnommen werden kann; Schriftverkehr zwischen Kultusministerium und Regierungspräsidium zwischen dem 05.07. und dem 17.11.1978 befindet sich allerdings nicht in den Behördenakten) und wies dieses am 17.11.1978 schließlich an, die Genehmigung der nach der Satzung „eindeutig kirchlichen Stiftung des privaten Rechts“ erst nach Vorlage der bischöflichen Genehmigung zu erteilen. Selbst das Kultusministerium war sich, wie sich hieraus entnehmen lässt, offenbar über die einschlägigen Zuständigkeitsregelungen nicht vollständig im klaren. Schon deshalb lässt sich ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler mitnichten feststellen.
84 
Zwar fehlte es im Jahr 1978 - nach Aktenlage - auch am Einvernehmen des Sozialministeriums für die vom unzuständigen Regierungspräsidium inzident getroffene Statusentscheidung. Der Beklagte macht insoweit aber zutreffend geltend, dass es sich hierbei um ein reines Verwaltungsinternum handelt, auf welches sich weder die Klägerin noch die Beigeladene berufen können. Im Übrigen führt auch dieser Fehler lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zu Nichtigkeit der Entscheidung des Jahres 1978 (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 LVwVfG; vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 44 Rn. 191).
85 
Letztlich entspricht die Statusentscheidung des Regierungspräsidiums, wie unten ausgeführt werden wird (vgl. 2.2.2.), aber auch in materieller Hinsicht dem Stiftungsgesetz unter Berücksichtigung des Willens der Stifter.
86 
Ein Fall der Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG ist nach alledem nicht gegeben. Demzufolge konnte die vom Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 getroffene Statusentscheidung in Bestandskraft erwachsen, zumal sie auch von keinem der Beteiligten angefochten worden ist.
87 
2.2.2. Die Statusentscheidung, welche vom Regierungspräsidium Tübingen im Rahmen der Satzungsgenehmigung am 28.11.1978 getroffen wurde, ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich um eine kirchliche Stiftung.
88 
Der Entscheidung lässt sich im Blick auf die Satzungsänderung der Beigeladenen zwar nicht eindeutig entnehmen, ob die Entscheidung zum Status der Beigeladenen nach § 29 Abs. 1 StiftG oder nach § 22 Nr. 1 StiftG getroffen wurde. Indes lässt sich dem Regelungsgefüge der Satzung 1978 und Abs. 2 ihrer Präambel - wie ausgeführt - entnehmen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 StiftG handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es sich bei ihr auch um eine alte kirchliche Stiftung im Sinne des § 29 Abs. 1 StiftG handelt und (auch) in diesem Sinne vom Regierungspräsidium Tübingen eine Entscheidung getroffen wurde. Denn Absatz 1 der Präambel lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene durch königliche Entschließung des Jahres 1873 als Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet wurde, wobei bei den seither erfolgten mehrfachen Satzungsänderungen ihre Eigenständigkeit und ihr kirchlicher Charakter immer gewahrt worden sei.
89 
Offenbleiben kann dabei auch die Frage der Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten zutage getretenen Einschätzung, dass § 29 Abs. 2 StiftG lediglich eine Verfahrensnorm sei, die materielle Prüfung dann aber anhand von § 22 StiftG zu erfolgen hat. Dass der Beklagte in diesem Sinne auch alte, bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehende Stiftungen meint prüfen zu müssen, ergibt sich in der Tat auch aus den vorgelegten Unterlagen zur Prüfung des Rechtsstatus des M. S. aus dem Jahre 1982. Diesen lässt sich entnehmen, dass aufgrund der vom bischöflichen Ordinariat am 11.08.1982 erbetenen Stellungnahme zum Rechtsstatus des M. das Ministerium diesen im Rahmen des § 29 StiftG anhand der Kriterien des § 22 StiftG prüfte. Diese Vorgehensweise dürfte allerdings bedenklich sein, denn das Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG dient seinem Sinn und seiner Struktur nach lediglich dazu, zu prüfen, ob eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehende Stiftung unter die Überleitungsbestimmung des Absatzes 1 fällt (vgl. Bruns, StiftG 2005, § 29 Rn. 2), mit anderen Worten, ob eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehende Stiftung nach bisherigem Recht eine rechtsfähige kirchliche Stiftung war und deshalb als kirchliche Stiftung auch im Sinne des Stiftungsgesetz 1977 gilt. Denn für eine (mögliche) Veränderung des bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechtsstatus einer Stiftung gelten ausschließlich die Vorschriften des neuen Stiftungsgesetzes (vgl. Drucksache 7/510 vom 16.11.1976 zum Gesetzentwurf der Landesregierung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu § 29 a.E.), mithin die Regelungen der §§ 22 ff. StiftG, insbesondere § 24 StiftG. Mit anderen Worten dürften materiell-rechtlich in einem Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 StiftG zu prüfen sein, nicht aber die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG.
90 
Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1978 (vgl. § 46 StiftG) lagen zum Einen die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG sowohl mit der Satzung von 1972 (a), als auch mit der Satzung von 1978 (b) vor. Dabei stellt sich die Satzung von 1978 lediglich als formale Überarbeitung der Satzung von 1972 im Blick auf das (neue) Stiftungsgesetz und seine Regelungen betreffend die kirchlichen Stiftungen dar, eine Umwandlung von einer weltlichen in eine kirchliche Stiftung wurde hierdurch jedoch nicht bewirkt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes lagen zum Anderen (und vor allem) aber auch die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 StiftG vor (c). Die Kirchlichkeit der Beigeladenen entspricht auch dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen der Stifter (d). Sie wurde als kirchliche Stiftung nicht nur im staatlichen, sondern auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet (e). Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehört die Beigeladene zur katholischen Kirche (f).
91 
a) Nach § 22 Nr. 1 StiftG, sind kirchliche Stiftungen rechtsfähige Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere (…) der Wohlfahrtspflege zu dienen bestimmt sind und die nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche unterstehen sollen.
92 
Diese Voraussetzungen lagen im Blick auf die Beigeladene bereits aufgrund ihrer Satzung von 1972 , die bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes galt, vor. Dies ergibt sich zum einen aus § 2 der Satzung 1972, welchem der Zweck der Stiftung entnommen werden kann, wonach die Erziehung, Ausbildung, Beschäftigung und Pflege von 1. geistig und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen jeden Grades, 2. Personen, die sich wegen ihrer Behinderung oder wegen ihres Alters nicht mehr selbst durchs Leben bringen können, zu sehen ist. Dass es sich hierbei nicht um einen bloß philantrophischen Zweck handelt, vielmehr dieser Zweck Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas ist (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - „Goch“ BVerfGE 46, 73; Rn. 27-31), ergibt sich vor allem aus § 4 der Satzung von 1972, welcher den vorgenannten Stiftungszweck zunächst dahingehend erläutert, dass die Beigeladene aus christlicher Liebestätigkeit aufkatholisch- kirchlicher Grundlage gegründet ist und sodann die Kontinuität dieses Zweckes wie folgt (selbstverpflichtend) normiert: „Dieser Charakter der Beigeladenen ist zu wahren“ (Hervorhebung durch das Gericht) und hieran unmittelbar anschließt : „Die Stiftung steht unter der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von R.“.
93 
Hierbei handelt es sich auch nicht um bloße „Worthülsen“ ohne inhaltlichen Gehalt und Verbindlichkeit. Vielmehr erhält der in § 2 der Satzung genannte Zweck der Stiftung gerade durch die satzungsrechtlichen Aussagen des § 4 der Satzung 1972 seine Zuordnung zur katholischen Kirche in dem Sinne, dass durch die Beigeladene ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff „Goch“-Entscheidung, m.w.N.).
94 
Nach dem Regelungsgefüge der Satzung 1972 besteht aber auch eine hinreichende organisatorische Verbindung der Beigeladenen zur Kirche, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit der katholischen Kirche für sie und die Verfolgung der Stiftungszwecke im kirchlichen Sinne zu dokumentieren. So ist in § 4 S. 3 Satzung 1972 ausdrücklich die Aufsicht des Bischofs von R., mithin der Kirche über die Beigeladene geregelt. Diese Aufsicht geht satzungsrechtlich auch deutlich über eine reine Schirmherrschaft hinaus und zwar dergestalt, dass eine dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufende Willensbildung vermieden werden kann (vgl. Bruns, StiftG, § 22 Rn. 3.1.2.; Landtagsdrucksache 7/510 vom 16.11.1976 zu § 22). Der Vorstand der Beigeladenen, eines ihrer beiden Organe (§ 5), muss ein römisch-katholischer Geistlicher sein, der für sein Amt kirchlicher Bestätigung bedarf (§ 6 Abs. 1). Das zweite Organ der Beigeladenen, der Verwaltungsrat (§ 5 Nr. 2), besteht außer dem Vorstand aus 6 bis 10 Mitgliedern, wobei drei davon römisch-katholische Geistliche sein sollen (§ 7 Abs. 1). Aber nicht nur über die Organe der Beigeladenen ist der Kirche danach eine Einflussnahme eröffnet, auch sonst hat diese nicht unerhebliche Mit- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene. So ist dem bischöflichen Ordinariat nicht nur alljährlich ein über die religiös-sittlichen und Gesundheitsverhältnisse wie über den Personen- und Vermögensstand der Beigeladenen sich verbreitender Rechenschaftsbericht zu erstatten (§ 10 Abs. 1), das bischöfliche Ordinariat überprüft vor allem auch die Jahresrechnungen der Beigeladenen (§§ 10,11, 6 Nr. 2) und ist berechtigt, von den jährlichen Rechnungen Einsicht zu nehmen sowie die Beigeladene wiederkehrenden oder (sogar) unvermuteten Visitationen zu unterwerfen. Vergrößerungen der Beigeladenen bedürfen ausdrücklich der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats (§ 10 Abs. 2 S. 2). Und letztlich bedürfen Satzungsänderungen, ggf. auch ein Beschluss über die Auflösung der Beigeladenen, u.a. der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats; bei Auflösung oder Aufhebung der Beigeladenen fällt schließlich das ganze vorhandene Vermögen an das Bistum R. als Treuhänder für Zwecke, wie sie auch von der Beigeladenen verfolgt werden (§ 12).
95 
Auch wenn durchaus ein weitergehender bischöflicher Einfluss auf die Geschicke einer kirchlichen Stiftung denkbar wäre, lagen mit der Satzung 1972 der Beigeladenen einen ausreichenden kirchlichen Einfluss gewährende Regelungen vor und zwar dergestalt, dass eine dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufende Willensbildung hinreichend vermieden werden konnte. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass bei der Zweckverfolgung der Stiftung (§ 2) derkatholisch- kirchliche Charakter zu bewahren (§ 4) ist, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei der Beigeladenen nach ihren satzungsrechtlichen Regelungen von 1972 um eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG handelt, zumal für die Frage der Kirchlichkeit der Beigeladenen nicht allein eine enge verwaltungs- bzw. aufsichtsmäßige Verbindung zur Kirche maßgeblich ist. Das Ausmaß der institutionellen Verbindung einer Stiftung mit einer Religionsgemeinschaft kann zwar Maßstab hierfür sein, Maßstab kann aber durchaus auch die Art der mit der Stiftung verfolgten Ziele sein (BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 „Goch“, zitiert nach Juris Rn. 28). Jedenfalls aufgrund der Verbindung beider Aspekte lässt sich nach der Satzung 1972 die Beigeladene als kirchliche Stiftung i.S. des § 22 Nr. 1 StiftG qualifizieren.
96 
b) Ohne weiteres erfüllt aber auch die Satzung der Beigeladene vom 11.09.1978 die oben genannten Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG. Die Satzung wurde gerade im Blick auf die Regelungen der § 22 ff des neuen Stiftungsgesetzes überarbeitet. Die in §§ 2 und 5 der Satzung geregelte Zweckverfolgung im Sinne katholisch-kirchlicher Caritas entspricht den Regelungen der §§ 2, 4 Satzung 1972. Eine organisatorische Verbindung zur katholischen Kirche liegt vor. Das Bischöfliche Ordinariat wirkt bei der Bestellung und Bestätigung des Vorstandes, der ein Geistlicher der Diözese sein muss, mit ( § 7). Drei der 7-11 Mitglieder des nun als Aufsichtsrat handelnden zweiten Organs der Stiftung sollen Geistliche der Diözese sein. Diese hat ein Recht auf Einberufung des Aufsichtsrates (§ 10 Abs.2). Sie hat bei Satzungsänderungen und (einer evtl.) Auflösung der Beigeladenen mitzuwirken (§ 14), der Diözese steht ausdrücklich die Aufsicht gem. § 25 StiftG zu, wobei insoweit in § 13 der Satzung einzelne Berichtspflichten genannt sind. Rechtlich unerheblich sind dabei die unter dem 14.09.1978 und dem 21.09.1978 getroffenen Zusatzbestimmungen, wonach das bischöfliche Ordinariat den Aufsichtsrat als unabhängiges Kontrollorgan i.S. des § 8 Abs. 2 StiftG anerkennt, Modalitäten betreffend die Bestellung des Vorstandes und der in den Aufsichtsrat zu wählenden Persönlichkeiten getroffen wurden (wobei sich schon aus den diesbezüglichen Regelungen eine sehr starke Stellung des bischöflichen Ordinariats im Verhältnis zur Beigeladenen ergibt) und schließlich für den Fall des Erlasses von die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen betreffenden Vorschriften i.S. des § 25 StiftG durch die Klägerin (wie nun die R.er Stiftungsordnung vom 26.11.1996) das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen vereinbart wurde. Denn ungeachtet dessen, dass die Beigeladene mit ihrer Satzungsänderung von 1998 die R.er Stiftungsordnung für sich angenommen hat (§ 13 Abs. 2 Satzung 1998) finden diese Zusatzbestimmungen lediglich im Innenverhältnis zwischen Beigeladener und Klägerin Anwendung (wie bereits ausgeführt wurde) und sind für die allein anhand von § 22 Nr. 1 StiftG vorzunehmende Beurteilung der Kirchlichkeit nicht von Belang.
97 
In diesem Zusammenhang unerheblich ist aber auch die vorgelegte Korrespondenz zwischen dem damaligen Vorstand der Beigeladenen und dem damaligen Bischof der Klägerin (Schreiben Direktor Huber an Bischof Moser vom 23.08.1978, Anlage der Beigeladenenvertreterin - A 9 -), die offensichtlich freundschaftlich miteinander verbunden waren. Auch wenn hieraus sowie den vorgelegten Auszügen des Protokolls des damaligen Verwaltungsrates vom 11.09.1978 (A 13) bzw. Besprechungsprotokollen des Bischöflichen Ordinariats (vom 12.12.1978 -A 6-) der Eindruck entstehen könnte, dass manche Mitglieder des Verwaltungsrates der Meinung waren, ein Wahlrecht zwischen einer kirchlichen und einer bürgerlichen Stiftung i.S. des Stiftungsgesetzes zu haben, z.T. sogar von einer Umwandlung die Rede war, wurde die Beigeladene mit der Satzungsänderung 1978 ausdrücklich als kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes bezeichnet und auch aufgestellt. Dies entsprach aber auch dem Stifterwillen (siehe unten d).
98 
c) Bei der Beigeladenen handelt es sich allerdings auch um eine, bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem (staatlichen) Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S. des § 29 Abs. 1 StiftG.
99 
Zwar handelt es sich bei der Beigeladenen um keine kirchliche Stiftung nach dem Württembergischen Gesetz über die Kirchen vom 03.03.1924 (RgBl. 1924 S. 93). Denn nach dessen § 7 Abs. 1 konnte eine kirchliche Stiftung nur als Stiftung des öffentlichen Rechts, also als öffentlich-rechtliche Stiftung staatliche Rechtsfähigkeit erlangen. Auch wenn jedenfalls im Jahre 1978 erwogen wurde, die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit der Beigeladenen zu beantragen (vgl. Protokoll über die Aufsichtsratsitzung der Beigeladenen vom 11.09.1978), so ist nach Lage der Akten (vgl. insoweit auch Dr. Dr. Hagen vom 04.07.1956 an die Beigeladene) aber auch dem Vorbringen der Beteiligten eine solche unter Geltung des Württ. Kirchengesetz von 1924 zuvor nicht verliehen worden, so dass es sich bei der Beigeladenen ohne Zweifel nicht um eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 7 Abs. 1 Kirchengesetz 1924 handelt.
100 
Der Beigeladenen war das Recht der juristischen Persönlichkeit allerdings auch nicht unter Geltung des Württ. Kirchengesetzes von 1924 erteilt worden, vielmehr war ihr dieses Recht durch königliche Entschließung vom 10.09.1873, bekannt gemacht am 31.03.1874 (RgBl. 1874 S. 148) verliehen worden. Normen bezüglich Stiftungen enthielt zu dieser Zeit nur das Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen von König Wilhelm vom 01.03.1822, bekannt gemacht am 14.03.1822 (RgBl. 1822 S. 131). Dieses enthielt in seinen §§ 120 ff. umfangreiche Regelungen über die in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen für Kirchen, Schul- und Armenbedürfnisse, mit Einschluss der für diese und ähnliche Zwecke bestimmten Familien- und anderen Privatstiftungen (vgl. § 120 Verwaltungsedikt 1822). Allerdings bestimmte das Verwaltungsedikt ausdrücklich nichts über die Verwaltung solcher Stiftungen, deren Zweck nicht nur die Interessen einer Gemeinde berührte, sondern auch, wie im Falle der Stiftung L., darüber hinausgingen, also überörtlichen Zwecken dienten. Dies besagt aber nicht, dass derartige Stiftungen, die über die örtlichen Interessen der Gemeinde hinausgingen, im staatlichen Rechtskreis nicht gegründet werden konnten. Solche wurden und konnten durchaus gegründet werden (vgl. Thalmessinger, Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, Diss. Jur. Tübingen 1934 S. 12, S. 17 m.w.N., z.B. einen zitierten Ministererlass vom 08.05.1828; vorgelegt als A 78 der Beigeladenen) wie sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass auch der Beigeladenen im Jahre 1873 durch königliche Entschließung die juristische Rechtspersönlichkeit verliehen worden ist.
101 
Konnte die Beigeladene danach im Jahr 1873 auch im staatlichen Rechtskreis Rechtsfähigkeit erlangen, so galt zu diesem Zeitpunkt neben den Regelungen des Verwaltungsediktes von 1822 im Blick auf die Frage der katholischen Kirchlichkeit das Gesetz betreffend die Regelungen des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche von König Wilhelm vom 30.01.1862 ( RgBl. 1862 S. 59). Nach dessen Art. 18 (vgl. auch Art. 19) unterliegt das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen den allgemeinen Landesgesetzen, insbesondere auch jenen über die öffentlichen Lasten und Abgaben sowie über den Besitz von Liegenschaften „durch die tote Hand“. Anhaltspunkte dafür, dass hierunter (einschränkend) lediglich sakrale Güter fallen sollten, wie die Vertreterin der Beigeladenen meint, bestehen nicht. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Differenzierung des Gesetzes zwischen kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten.
102 
Für die Frage der Kirchlichkeit einer zur damaligen Zeit gegründeten Stiftung kommt es daher allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet wurde. Von wem die Widmung ausging, namentlich ob diese seitens der Kirche oder Privaten erfolgte, ist für die Frage der Beurteilung der Kirchlichkeit nach damals geltendem staatlichem Recht rechtlich nicht relevant. Entscheidend allein ist die im staatlichen Rechtskreis dokumentierte Widmung des Vermögens. Das von der Stiftergemeinschaft um Kaplan Aich zur Gründung der Beigeladenen zusammengetragene und gesammelte Vermögen war, wie unten ausgeführt werden wird (d), nach dem Willen der Stifter aber kirchlichen Bedürfnissen gewidmet.
103 
War die Beigeladene mit Verleihung der juristischen Persönlichkeit durch König Karl im Jahre 1873 im staatlichen Rechtskreis eine rechtsfähige, auch kirchliche Stiftung geworden, so verlor sie diesen Status nach staatlichem Recht auch nicht durch das Katholische Pfarrgemeindegesetz vom 14.06.1887 (RgBl. 1887 S. 272). Dessen Art. 22 definierte zwar, welche Stiftungen als kirchliche Stiftungen anzusehen sind. Allerdings bezog sich nach der klaren Regelung des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes dieses ausschließlich auf die katholischen Pfarrgemeinden, also das Ortskirchenvermögen und die kirchlichen Lokalstiftungen (vgl. Art. 20 Abs. 1) nicht aber - wie vorliegend - Stiftungen, die überörtlichen, kirchlichen Zwecken gewidmet waren. Nichts anderes gilt auch im Blick auf das Katholische Pfarrgemeindegesetz vom 22.07.1906 (vgl. RgBl. 1906 S. 245, 294 ff.), welches im Blick auf die Begrenzung seines Regelungskreises auf kirchliche Lokalstiftungen keine Änderung mit sich brachte (vgl. dessen Art. 20). Fiel die Beigeladene schon deshalb nicht in den Regelungsbereich der katholischen Pfarrgemeindegesetze von 1887 sowie von 1906, so brachten diese auch sonst keine Veränderungen im Blick auf bereits gegründete überörtliche Stiftungen wie die Beigeladene mit sich. Insbesondere lässt sich diesen Gesetzen keine Regelung entnehmen, dass Stiftungen, die bereits gegründet waren, nicht aber die Definitionskriterien des Art. 22 erfüllten, ihren kirchlichen Charakter verlieren sollten. Entsprechendes gilt schließlich auch im Blick auf das bereits angeführte Württembergische Kirchengesetz von 1924. Auch dieses enthält keine Regelungen dahingehend, dass bereits bestehende kirchliche Stiftungen ihre Rechtsfähigkeit verloren, weil sie nicht nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 Kirchengesetz 1924 die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit erlangt haben.
104 
d) Dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt, entspricht dabei auch dem Willen der Stifter (vgl. § 2 StiftG).
105 
Für die Ermittlung des Stifterwillens kann nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die Entschließung König Karls vom 10.09.1873 zur Verleihung der juristischen Persönlichkeit Bezug genommen hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der genaue Wortlaut der Statuten, welche dem König (bzw. seinem Ministerium) vorlagen, nicht bekannt ist (die bei den Akten befindlichen Statuten datieren vom 30.12.1873, der König verlieh der Beigeladenen aber bereits drei Monate zuvor, am 10.09.1873 die juristische Persönlichkeit), stellt der Verleihungsakt des Königs lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäftes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73 bis 96, „Goch“-Entscheidung, RdNr. 21). Die Verleihung der Rechtspersönlichkeit ist also nicht gleichzusetzen mit dem diesem zugrunde liegenden Stiftungsgeschäft. Auch wurden mit der Entscheidung des Königs vom 10.09.1873 nicht bestimmte Statuten der Beigeladenen genehmigt, vielmehr wurde der Beigeladenen (nur) die juristische Persönlichkeit verliehen, wenngleich dies unter Berücksichtigung („aufgrund“) der vorgelegten Statuten geschah.
106 
Angesichts dessen sind für die Ermittlung des Stifterwillens sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur „Verifizierung“ des Stiftungsgeschäftes im Jahr 1873 durch König Karl in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören die Motive Aichs und des St. Johann-Vereins, die u.a. in dem im Jahre 1867 gefertigten Prospektus erstmals und sodann in den Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens vom 25.06.1868 schriftlich niedergelegt wurden. Hierzu gehören aber auch die zahlreichen, dem Gericht weiter vorgelegten Dokumente und der Schriftverkehr der damals Handelnden. Neben den Rechenschaftsberichten von Caspar Bueble, dessen Berichten in der Chronik von L. (vorgelegt von der Beigeladenenvertreterin -ohne Seite 4- als A 30) sowie der Äußerungen Aichs in der Festschrift anlässlich des 25-jährigen Bestehens der Anstalt ist dabei auch das Buch von Hermann Link „ Die Stiftung L. und ihr Gründer Adolf Aich“ von 1983 heranzuziehen, zumal es weitgehend Aichs Aussagen wörtlich wiedergibt bzw. die Chronik von L. bzw. anderweitige Primärliteratur der Gründungszeit wörtlich zitiert. Soweit die Beigeladene im Jahr 2006 Hermann Link zu der Aussage veranlassen lässt, seine Bücher würden sich nicht zur Heranziehung als Beweismittel zur Klärung des Rechtsstatus der Beigeladenen eignen, weil die Bücher keine wissenschaftliche Geschichtsschreibung darstellten und ihm verschiedene Unterlagen, u.a. das Schreiben von Dr. Hagen nicht bekannt gewesen sei, ist dies für die Beurteilung des Gerichts irrelevant. Denn für die Einschätzung des Gerichts kommt es nicht auf Schlussfolgerungen Links, vielmehr auf die von ihm dargelegten Ereignisse sowie wörtlich wiedergegebenen Zitate an, an deren Richtigkeit das Gericht zu Zweifeln keinen Anlass hat.
107 
Hiernach stellt sich der Wille der Stifter der Beigeladenen wie folgt dar:
108 
Kaplan Adolf Aich wurde im Jahre 1859 von König Wilhelm I. die Kaplanei „St. Johann“ in T. zugewiesen (vgl. Link, S. 25). Aich, dem die Armen und Kranken (auch) angesichts seiner Wahrnehmungen im Spital St. Johann in T. und den Armenhäusern der Umgebung von T. in besonderem Maße am Herzen lag (vgl. Link, S. 25, 26 zitierend im wesentlichen wörtlich die Chronik von L. I S. 396 f.) wollte in St. Johann zunächst ein gemeinsames Asyl für die hilfsbedürftigen Pfründner und dann ein Krankenhaus für chronisch und ekelhaft Leidende erstellen. Dieser Plan, der zunächst mit Hilfe der Behörden realisiert werden sollte, scheiterte an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der seitens der Behörden handelnden Personen mit der Schlussfolgerung Aichs, dass er seinen Plan „nicht mit Hilfe von Behörden, sondern nur auf privater Grundlage verwirklichen“ könne (Chronik von L. Band I S. 397 f., zitiert bei Link S. 26, 27; vgl. auch C. Bueble -A 30-). In den Folgejahren 1864, 1865 besuchte Aich verschiedene Anstalten, in Württemberg u.a. M. und Stetten (Chronik von L. Band I S. 368, zitiert m.w.N. bei Link S. 27). Aich erkannte, dass er seinen Plan, die Errichtung einer „Privatanstalt für Unheilbare“ nur im Verein mit Anderen erreichen konnte (Chronik von L. Band I S. 397, Link S. 27). Das Projekt sollte zunächst mit der Ulrichsbruderschaft in Wangen realisiert werden. Angesichts der ablehnenden Haltung der Bruderschaft gelang aber auch dies nicht (Chronik von L. Band I S. 398 f. Link S. 27, 28). Ab dem Jahre 1865 lässt sich feststellen, dass Aich Beiträge von Pfarrangehörigen in T. und den dazugehörigen Filialen erhielt (Link, S. 28). Im Januar 1865 verpflichteten sich sodann 10 T.er zu jährlichen Beiträgen auf 10 Jahre (Bueble in Chronik der Stiftung L., A 30). Als im Jahr 1866 in T. das „ Bruggersche Anwesen“ zum Verkauf stand, versammelte Aich am 19. März 1866 in seiner Wohnung 12 Männer aus der Pfarrei T. und ihren Filialen. „Der Zweck ist, eine Pflegeanstalt für Unheilbare zu gründen in T. mit dem Namen St. Gallushaus zu Ehren des Patrons der hiesigen Stadtpfarrkirche“. „Zur Erreichung des Zwecks“ werden beraten: 1. (die) „Gründung eines Vereines, der den Namen zu Ehren des Patrons meines Benefiziums Johann-Verein führt.“ 2. der Kauf „des Bruggerschen Anwesens als künftiger Bauplatz für die Anstalt“. Hierbei sind „die verschiedenen Bedenken und Einwendungen der Anwesenden zu beseitigen“. Aich gibt „die Versicherung, (s)einerseits alle Kräfte aufzubieten, alle Mittel zu suchen, um dieses Werk geistlicher Liebe zu einer glücklichen Vollendung zu vollbringen.“ Sein „letztes Wort“ ist: „Wenn ich von allen verlassen werde, so gründe ich dieses Haus der Barmherzigkeit auf das Elend unter den Menschen, welche kennen zu lernen ich reichlich Gelegenheit hatte.“ (Link S. 30, 31, im wesentlichen Aich wörtlich zitierend, Chronik von L. Band I S. 400 f.; vgl. auch Bueble in Chronik der Stiftung -A 30-). Nachdem die beiden Vorschläge einstimmig angenommen wurden, schloss Aich die Versammlung mit den Worten: „Es freuen mich die Beschlüsse. Ich bin vergebens in der Ferne umher geschweift, nicht wissend, dass das Gute, Schöne so nahe liegt. Ich werde, sobald die österliche Zeit vorüber ist, mit dieser Verhandlung zum hochwürdigsten Herrn Bischof Josef nach R. reisen und dessen Gutachten einholen.“ (Link S. 31, Chronik Band I S. 402). Am 07. April 1866 befand sich Aich bei Bischof Josef Lipp in R.. Nach Darlegung des Projekts und Mitteilung der Beratungen und Beschlüsse vom 19.03.1866 erhielt er vom Bischof nicht bloß dessen Gutheißung, sondern auch die Zusage seiner materiellen Unterstützung aus der Missionskasse (Link S. 31). 1866 erwarb Aich daraufhin das „ Bruggersche Anwesen“. Kurz darauf, am 13.06.1866 schloss er mit dem Mutterhaus der barmherzigen Schwestern vom Heiligen Franz von Assisi in Steinbach bei Hall, jetzt Reute bei Bad Waldsee einen Vertrag zur Gestellung von zwei Schwestern „zur Besorgung der Krankenpflege in den Häusern der Stadt sowie auf den Filialen der Pfarrei T., eventuell auch zur Übernahme eines zu errichtenden Krankenhauses und einer Kleinkinderbewahranstalt“ (Link S. 31 m.w.N.).
109 
Schon angesichts dessen lässt sich erkennen, dass Aich gemeinsam mit einigen katholischen Männern der Pfarrei T. einen nach seiner Kaplanei benannten Verein gründete, um „chronisch und ekelhaft Leidenden“ mit Hilfe barmherziger Schwestern unter dem Namen des Patrons der Stadtpfarrkirche von T. zu helfen. Bezeichnend dabei ist, dass Aich schon sehr frühzeitig den Bischof seiner Diözese aufsuchte, nicht nur, um von diesem finanzielle Unterstützung zu erhalten, was durch den Bischof (sogar auch privat - zunächst allerdings darlehensweise -) erfolgte, sondern auch, um dessen „Gutachten“ bzw. „Gutheißung“ für das Projekt einzuholen. Dieses „Gutachten“ bzw. diese “Gutheißung“ war aber - wie unten dargelegt werden wird - für die Entstehung einer kanonischen Rechtspersönlichkeit nach dem damals geltenden kirchlichen Recht, dem Corpus Juris Canonici essentielle Voraussetzung. Mit anderen Worten lässt sich schon in diesem frühen Stadium der Wille der von Aich initiierten Stiftergemeinschaft erkennen, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Ähnliches geschah auch bei den im 19. Jahrhundert auf der Grundlage der Erweckungsbewegung (innerhalb des reformatorischen Christentums) gegründeten Werken, die z.T. in bewusster Distanz zu der damaligen, diakonischen Aktivitäten fremd geworden Amtskirche gegründet worden waren. An der Zuordnung dieser Werke zur Kirche im Sinne der unmittelbaren Teilhabe an der Verwirklichung kirchlichen Verkündigungshandelns vermag dies bei Vorliegen einer hinreichenden Einbindung in die verfasste Kirche allerdings nichts zu ändern (vgl. Achilles, Zur Aufsicht über kirchliche Stiftungen, S. 190 ff.).
110 
Am 19. März 1867 unterzeichneten Aich und die 11 Mitglieder des St. Johannvereins sodann ein Prospektus für das zu gründende St. Gallushaus . Dieser Prospektus diente der Erläuterung des Projektes, für welche die diesen unterzeichnenden Vereinsmitglieder um Unterstützung und milde Beiträge, aber auch Empfehlung baten. Er betrifft ein „in der Oberamtsstadt T. unter Gutheißung des hochwürdigsten Herrn Bischofes von R. zu gründendes St. Gallus- Haus“. § 1 des Prospektus lautet: Das zu Ehren des hl. Gallus zu errichtende Haus steht unter dem Protektorat des hochwürdigsten Bischofs von R. und hat die Bestimmung, in geistiger und leiblicher Beziehung eine sichere Zufluchtstätte zu gewähren: 1. allen unheilbaren, ekelhaften Kranken, 2. Pfründnern, welche in der Welt verlassen dastehen und einer geregelten Pflege bedürfen oder eine solche wünschen, 3. verwahrlosten Kindern, Waisen oder solchen, deren Eltern weder physisch noch moralisch imstande sind, dieselben zu erziehen. § 2 lautet: Für die geistliche und leibliche Pflege sorgen ein eigener Hausgeistlicher und barmherzige Schwestern, die wie jetzt so auch künftig, die Privatkrankenpflege in T. und Umgebung unentgeltlich zu besorgen haben. § 3 lautet: In die Krankenanstalt können ohne Unterschied der Konfession aufgenommen werden unheilbare, ekelhafte Kranke aus dem Oberamte T. dann, soweit es der Raum gestattet, jeder Landesangehörige und in außerordentlichen Fällen auch Ausländer. § 6 lautete: Die ganze Anstalt, die eine Privatanstalt sein und bleiben soll, ist sie einmal gegründet, wird einem sich zu konstituierenden Verwaltungsrate unterstellt, der auch die Statuten für die Anstalt entwerfen wird. Die Wahl des Verwaltungsrats und die Statuten werden zur Genehmigung dem hochwürdigsten Bischof vorgelegt. § 7 lautete: Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als Privatanstalt nicht ändern. § 10 lautet: Die Beobachtung, dass oft Unheilbare, ekelhafte Kranke nebst einer nicht selten dabei noch bestehenden sittlichen Verkommenheit gar traurig versorgt sind, war für den Unterzeichneten die Veranlassung, in erster Linie eine Heimat für das menschliche Elend zu gründen. Zur Ausführung dieses Gedankens besteht hier seit Jahren ein Verein von Männern, der durch seine jährlichen Beiträge bereits zu diesem edlen Zwecke einen kleinen Grundstock bildet. (…) Der Verein sammelt vorerst fünf Jahre lang milde Beiträge. sobald demselben ca. 10 - 12.000 Gulden zur Verfügung stehen, so sollen die privaten wie amtlichen Schritte gemacht werden um mit dem Bau der Anstalt beginnen zu können.
111 
Unterschrieben ist dieser Prospektus vom 19. März 1867 von Kaplan Aich sowie von 11 weiteren Vereinsmitgliedern, u.a. den Herren Kollmann, Bueble und Locher.
112 
In der Folgezeit sammelte Aich, der im September 1867 in die „Kommission der christlichen Caritas“ aufgenommen wurde, mit bischöflicher und staatlicher Genehmigung (letztere zum Abhalten von Hauskollekten bei den Katholiken Württembergs) weiter Gelder für sein Projekt (Link S. 35). Aich erstattete dem Bischof Bericht über „die Wirksamkeit“ der barmherzigen Schwestern und den Erfolg der Hauskollekten (Link S. 36 m.w.N.). Gleichzeitig trat aber die Königin (Olga) über den katholischen Kirchenrat, einer staatlichen Stelle, und über den Bischof (vgl. dessen Schreiben an Aich vom 26.01.1867 -A 21-) an Aich heran mit dem Ansinnen, das geplante St. Gallushaus mit einer von der Königin zu gründenden Anstalt zu vereinigen und unter ihre Protektion zu geben. Sodann sollte diese Anstalt einer Oberleitung einer von der Königin hierzu bestimmten Person übergeben werden. Als Vorbild hierfür sollte das von der Inneren Mission in Wildberg im Schwarzwald gegründete, so genannte „Haus der Barmherzigkeit“ (später M.) dienen, das von einem Verwaltungsrat in S. unter Aufsicht der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins geleitet wurde. Die Zentralleitung war eine Einrichtung mit koordinierender, unterstützender und beaufsichtigender Aufgabe im Wohlfahrtswesen des Königsreichs Württemberg. Sie hatte ihren Rückhalt im Königshaus (Link S. 6, 34 m.w.N.). Weitere massive Versuche im Sinne einer Verschmelzung wurden seitens der Behörden in S. vorgenommen (vgl. Link S. 35; Bueble in Chronik der Stiftung, -A 30- ). Schließlich erschien, so Aich wörtlich: „am Vorabend von Christi Himmelfahrt in meiner Kaplaneiwohnung Herr Regierungsrat Mathes von S. mit einem eigenhändigen Schreiben von Ihrer Majestät der Königin. Kaum hatte ich mein Bedauern ausgedrückt, leider den bisher gemachten Anträgen und geäußerten Wünschen nicht entsprechen zu können, so nahm Herr Regierungsrat Mathes seinen Hut und wehrte es mir, ihn bis zum Ausgang begleiten zu dürften (Link, S. 37, Chronik L. Bd. I 416). Schließlich kam es im August 1868 in Friedrichshafen zu einem Treffen von Aich mit der Königin Olga. Hierbei legte er die Gründe dar, warum nach seiner und der Ansicht des Vereins eine Vereinigung zweier Anstalten mit doppelter Verwaltung unzuträglich sei (Link S. 35). In der Chronik von L. (Bd. I S. 416) ist diesbezüglich folgende Aussage Aichs wörtlich festgehalten „ich buhlte nie um Menschengunst und Majestäten Lob. Lieber wollte ich in Ungnade fallen, als die Freiheit und Unabhängigkeit im Handeln fallen zu lassen“ (zitiert bei Link S. 37).
113 
Gerade unter Berücksichtigung dieses massiven Drucks hinsichtlich einer Verschmelzung des Vorhabens mit einem von der Königin auch im Oberland beabsichtigten Werk mit dem Ziel einer staatlichen (Mit-) Verwaltung, ist die im Prospektus von 1867 (und auch später in den Gründungsstatuten sowie in den Statuten von 1873 wiederholt) verwendete Formulierung „Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben (…)“ zu verstehen. Die Stiftergemeinschaft hatte erhebliche Sorge vor einer staatlichen Mitverwaltung, die nicht nur durch die massive Weigerungshaltung Aichs, sondern eben auch durch die vorgenannte Formulierung verhindert werden sollte. Der Begriff der Privatanstalt sollte also lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt darstellen. Andernfalls hätte es der in § 7 des Prospektus (und auch später) verwendeten weiteren Formulierung „Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als Privatanstalt nicht ändern“ nicht bedurft. Dass die von Aich und dem Verein zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte, kann hieraus nicht geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der intensiven Bemühungen Olgas muss auch das Schreiben von Bischof Lipp an Aich vom 5.8.1867 gesehen werden. Der Bischof versuchte mit diesem Schreiben Aich zu beruhigen. Lipp brachte in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass die Königin die Weigerung Aichs im Sinne einer Verschmelzung (mittlerweile) akzeptiert hatte, indem er ausführte (…): „Ihre Majestät unsere Königin wünsche, dass die neue Anstalt einen rein katholischen Charakter haben soll. (Von einer Parität ist keine Rede; nur dürfte die Aufnahme der hilfesuchenden Katholiken nicht geradezu verweigert werden. Das wollen ja auch wir nicht, wie der von Ihnen ausgegebene Prospekt es besagt)“. Weiter führt Lipp aus, „Der Wille der Königin, ist ferner, dass die Anstalt unter dem Schutz des Bischofs stehe, dass dieser die Mitglieder des Verwaltungsrates aus Katholiken zu wählen habe und niemand unberufen in das Regiment des Hauses einzugreifen sich erlauben dürfe. Dem habe er seine Zustimmung gegeben“. (…) „Wenn Ihre K.M. manchmal das Haus besuchen, auch Einsicht in den Haushalt nehmen will, so kann dies nur erwünscht sein.“ Abschließend sieht sich der Bischof gleichwohl noch einmal dazu veranlasst darauf hinzuweisen: „Der Verwaltungsrat von Wildberg kann für unser Haus keine Statuten geben und dieses weder ihm noch der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins jemals unterstellt werden“.
114 
Aus diesen Umständen, auch dem Schriftwechsel, kann nicht geschlossen werden, dass Aich einen kirchlichen Charakter der zu gründenden Anstalt ablehnte. Aich wollte lediglich keinen staatlichen Einfluss, er tat sich sehr schwer mit jedweder staatlichen Kontrolle sogar im medizinischen Bereich, der er sich letztlich aber dann fügte. Aich wollte die Anstalt vielmehr unter bischöflicher Mitwirkung gründen und fortentwickeln und wünschte ausdrücklich auch den Schutz des Bischofs. Dieser anerkannte die zu gründende Anstalt durchaus auch als kirchliche Anstalt, wie u.a. auch seinen Formulierungen im vorgenannten Brief entnommen werden kann („wir“, „unser Haus“).
115 
Bereits unter dem 25. Juni 1868 hatte Aich die Statuten zur Gründung einer „Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke“ Oberschwabens verfasst. Als Patron der Anstalt wird der Heilige St. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend genannt (I. 1.). Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken als Kretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwer heilbaren Hautkrankheiten behafteten,(…) eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elenden möglichste Linderung verschafft werden. Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des Heiligen Franziskus von Assisi ( I. 2). Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen , christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern (I 3);
116 
Nach II. der Statuten ist Ort der Anstalt ein arrondiertes Gut in der Oberamtsstadt T., welches ein kleiner Verein von Männern, der sich zu diesem Zwecke gebildet hat, angekauft hat.
117 
Als Mittel der Anstalt werden in III. der Statuten angeführt: 1. das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
118 
In IV. der Statuten ist zur Verwaltung und Leitung der Anstalt ausgeführt: Die Anstalt steht direkt unter Oberaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein ratendes und helfendes Comité von sechs Mitgliedern zur Seite steht. Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein und im Orte oder in der Nähe der Anstalt seinen Wohnsitz haben sowie auch das Comité.
119 
Zur Aufnahme in die Pflege- und Heilanstalt ist unter V. 1. angeführt: In die Pflege- und Heilanstalt des Heiligen Gallus können ohne Unterschied der Konfession nur die unter I. 2. bezeichneten Kranken aufgenommen werden, und zwar zunächst aus den nachstehenden Oberämtern des Oberlandes (...) und soweit es die Mittel und der Raum der Anstalt zulassen, jeder Landesangehörige.
120 
Unterschrieben sind diese Statuten von Kaplan Aich sowie u.a. von Caspar Bueble und Konstantin Locher.
121 
Diese Statuten konkretisieren den bereits im Prospektus genannten Zweck, schränken ihn aber zugleich auf die Versorgung der dort genannten Kranken ein. Die fortbestehende Kirchlichkeit der Zweckverfolgung ergibt sich daraus, dass die Anstalt hervorgegangen aus christlicher Liebe ist, unter dem Patron des hl. Gallus steht und die Versorgung der genannten Kranken - den Erben des armen, aussätzigen Lazarus (vgl. den 1. Rechenschaftsbericht von 1874) - (ohne Unterschied der Konfession) mit Gottvertrauen durch barmherzige Schwestern auf katholisch-kirchlicher Grundlage erfolgt. Dies ergänzend folgt die Kirchlichkeit der Anstalt aber auch aus der sich aus den Gründungsstatuten ergebenden vorgesehenen Verwaltungsstruktur, wonach die Anstalt direkt unter der Oberaufsicht des Bischofs steht und dieser den die Anstalt leitenden Vorstand ernennt, der immer ein Geistlicher sein soll.
122 
Dieses von der Stiftergemeinschaft initiierte caritative Werk wurde unter Vorlage der vorgenannten Gründungsstatuten seitens des damaligen Bischofs Josef Lipp unter dem 14. 08.1868 auch entsprechend der (damaligen) kanonischen Rechtslage approbiert.
123 
Dies ergibt sich aufgrund des vorliegenden Schriftwechsels zwischen dem (zuständigen) Dekanat T. und dem Bischöflichen Ordinariat in R.. Dekan Schurer wandte sich am 04.08.1868 an das Bischöfliche Ordinariat. Er schrieb: „Kaplan Aich in T. legt die Statuen für das St. Gallushaus vor.(..) Hochwürdigstes Bischöfliches Ordinariat! Die Statuen drücken das Wesen, Bestimmung der Anstalt, den Ort, die Verwaltung und Leitung derselben, die Hauptbedingungen der Aufnahme in sie in den Hauptzügen aus. Die Zeit wird noch später erfahrungsgemäß weitere Ordinationen und Instruktionen an die Hand gegeben. Man musste wegen des Gebers, Amtsversammlungen usw. die wesentlichen statuarischen Punkte feststellen. Die Sache wird der Genehmigung unterbreitet. Mit tiefster Verehrung Dekan Schurer“ (Hervorhebung durch das Gericht).
124 
Auf demselben Schreiben antwortet Bischoff Lipp - persönlich unterzeichnend - unter dem 14. 08.1868. „An das hochwürdige katholische Dekanat T. in T.. Die von Kaplan Aich in T. entworfenen und uns zur Einsichtnahme vorgelegten Statuten für das St. Gallushaus haben uns zu keiner Ausstellung Anlass gegeben . Indem wir den Entwurf im Anschluss zurückgeben fügen wir den Wunsch bei, dass uns, wenn dasselbe gedruckt sein wird, etliche Exemplare zustellt werden wollen“ (Hervorhebung durch das Gericht).
125 
Hierdurch hat Bischof Lipp bezüglich des Werkes der Stiftergemeinschaft nicht nur sein Wohlwollen geäußert, vielmehr hat er entsprechend der damaligen kanonischen Rechtslage (siehe unten) das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. Auf den von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren der Beklagten und dem Gericht lediglich vorgelegten, parallel hierzu erfolgten Schriftwechsel betreffend die Vorlage der Bauzeichnungen des St. Gallushaus und der Bitte um huldvollste Unterstützung (Dekanat T. vom 25.07.1868 an das Ordinariat R. - A 28 - ) kommt es daher nicht an. In der Tat kann dem hierauf erfolgten Antwortschreiben des damaligen Generalvikars Oehler vom 14.08.1868 (A 17) lediglich entnommen werden, dass dieser bezüglich des (Bau-) Planes nichts zu erinnern gefunden hatte, das Unternehmen mit Interesse und Teilnahme verfolgt, zugleich aber ein vorsichtiges Voranschreiten angemahnt werde. Eine kanonische Approbation kann hierin - im Gegensatz zum bischöflichen Schreiben desselben Tages - tatsächlich nicht gesehen werden, indes aber die (ausdrücklich formulierte) Einschätzung auch des Generalvikars, dass es sich hier um ein neues „Werk der christlichen Caritas in unserer Diözese“ handelt, für welches über das Dekanat ein Beitrag von 500 Gulden gegeben wurde.
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Angesichts dessen besteht für die Kammer kein Zweifel, dass Aich und die Mitglieder des St. Johann-Vereins ihr Unternehmen nicht als Ausdruck bloß humanitärer Gesinnung sahen, vielmehr als Ausdruck christlicher Caritas, die nach Betätigung drängte. Dabei wollten sie die Mitwirkung des Bischofs nicht nur im Rahmen der Gründung ihres Werkes, sondern auch bei dessen Fortgang. Zwar handelt es sich bei dem initiierten Werk um keine Anstaltsgründung der Kirche selbst, vielmehr um ein Werk katholischer Männer, die in einem Verein um Kaplan Aich caritativ tätig werden wollten. Dies vermag aber am Widmungszweck der Anstalt, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen und damit an deren Kirchlichkeit, nichts zu ändern.
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Auch wenn schließlich nach den Statuten von 1873 die Verwaltung stark in die Hände des Vereins gelegt und die Mitwirkung des Bischofs zurückhaltender formuliert wurde als dies zuvor der Fall war, schließlich auch der Sitz der Anstalt von T. nach L. verlegt worden war, vermag dies am Willen der Stifter, eine kirchlichen Zwecken gewidmete und kanonisch auch approbierte Stiftung gegründet zu haben und diese in diesem Sinne weiter gedeihen zu lassen, nichts zu ändern. Nach den Statuten vom 30.12.1873 ist Zweck der Anstalt weiterhin ( § 2) , 1) Kretinen, Blödsinnigen tiefster Art, 2) ekelerregenden Kranken, 3) Epileptischen eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen. Dieser Zweck soll auch nach den Statuten 1873 nicht nur aus humanitärer Gesinnung heraus verfolgt werden, vielmehr durch die „ freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch-kirchlicher Grundlage“ (§ 4).
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In § 3 der Statuten von 1873 ist allerdings nicht mehr von einer direkten Oberaufsicht des Diözesanbischofs die Rede, vielmehr nur von einer besonderen oberhirtlichen Hut des hochwürdigsten Bischofs von R.. Auch die Verwaltungsstruktur der Anstalt stellt sich nach § 9 ff der Statuten wesentlich differenzierter dar, als diese noch in den Gründungsstatuten skizziert worden war. Nach §§ 9 ff der Statuten leitet der aus 14 Mitgliedern bestehende Verein die Anstalt. Die unmittelbare Leitung wird dabei einem Verwaltungsrat übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, dem Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Vereinsmitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt wird vom Verein auf drei Jahre gewählt und vom Bischof (lediglich) bestätigt. Der Anstaltsvorstand, der immer ein Geistlicher sein muss (§ 11 Abs. 2), hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich. Er hat den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr und mit Dritten zu vertreten (§ 13 Abs. 1). Daneben wird die Anstalt fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt oder deren Nähe wohnenden approbierten Arztes gestellt werden (§ 16). Nach § 19 bedarf die Auflösung der Anstalt der Zustimmung von ¾ sämtlicher Mitglieder des Vereins und der vorgängigen Einvernahme des Bischöflichen Ordinariats in R. sowie der Genehmigung der Staatsregierung. Das Vermögen soll im Falle der Auflösung der Anstalt dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden (§ 19).
129 
Nach diesen Statuten ist zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert wie dies noch nach den Statuten zur Gründung der Stiftung der Fall war. Hierdurch brachte die Stiftergemeinschaft um Adolf Aich allerdings nicht zum Ausdruck, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis fehlte, keine kirchliche Stiftung mehr sein sollte. Vielmehr ist zur Überzeugung des Gerichts die statuarisch starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte Mitwirkung bischöflicher Einflussnahme auf das Werk im wesentlichen auf die Person Carl Joseph Hefeles und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. So wurde bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tode Hefeles die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert.
130 
Das Verhältnis zwischen Aich und Bischof Lipp, dem „Bischof der erwachenden Caritas in der Diözese R.“ (A. Hagen, Die Diözese R. und ihre Bischöfe 1828-1928, S. 102, zitiert bei Link S. 23) war gut. Lipp unterstützte Aichs Werk nicht nur als Bischof, sondern auch persönlich durch wiederholte Geldgaben. Er baute wiederholt Brücken im Blick auf die Bestrebungen Königin Olgas im Sinne einer Verstaatlichung des Werks. Lipp, der Aich auch zum Priester geweiht hatte, verstarb indes plötzlich und unerwartet am 03.05.1869. Sein Nachfolger wurde Bischof Hefele, der ein (sehr) gutes Verhältnis zum König hatte (Wolf, ein Bistum im Staate Beutelsbach, S. 24, 30).
131 
Im Blick auf den Tod von Bischof Lipp trieb Aich das Werk mit den Worten voran: „so tragt denn das Eurige bei, um über dem frischen Grab des hochseligen Bischofs Josef, des großen und unermüdlichen und stillen Unterstützers so vieler Wohltätigkeitsanstalten, eine weitere Anstalt zu gründen zum Troste der leidenden Menschheit“ (Link S. 39 mit Verweis auf die Chronik von L. I b). Erneut bat Aich beim Generalvikar um ein halbes Jahr Urlaub, um für das Werk Geld sammeln zu können. Er bekam zunächst aber nur wenige Wochen Urlaub, später dann aber wieder für längere Zeit, wobei er für die Kosten seines Amtsverweser selbst aufkommen musste (Link S. 42). Schon am 05.01.1870 legte Aich Bischof Hefele, der 7 Tage zuvor, am 29.12.1869 zum Bischof konsekriert und in R. inthronisiert worden war, die mittlerweile gesammelten 26-28.000 Gulden „demütigst zu Füßen“ und bat ihn, dass er, wie sein Vorgänger die Protektion über die geplante Anstalt übernehme ( Link, S. 40, m.w.N.). Bereits im März 1870 stellte sich dann aber heraus, dass die Anstalt in T. nicht gebaut werden konnte. Vier Gründe wurden von Aich hierfür angeführt. Einflussreiche Bürger T.s lehnten die Anstalt ab, die Kosten eines Neubaues, die Dringlichkeit einer baldigen Anstaltseröffnung und die fehlende Wasserversorgung. Auch auf Anraten des Ordinariats machte sich Aich auf die Suche nach einem vorhandenen Gebäude (Link S. 40, Chronik L. Bd. I S. 390f.). Schließlich kaufte Aich am 19.07.1870 das Schlossgut L.. Hierüber wurde alsbald dem bischöflichen Ordinariat Bericht erstattete, worauf der Domkapitular zur „Beaugenscheinigung“ erschien und sich zufrieden äußerte (Link S. 42; Chronik L. I 392). Selbst Bischof Hefele besichtigte im September 1870 das Schloss in L. (Link S. 42 Chronik L. S. 393). Nach Aufnahme erneuter Sammeltätigkeiten erstattete Aich am 30. 07.1871 dem Bischöflichen Ordinariat schließlich einen ausführlichen Bericht (Link S. 43 m.w.N). Das Bischöfliche Ordinariat antwortete auf diesen Bericht mit Dank und Anerkennung und riet, „dass, um Personen und Sache der Welt gegenüber und für die Zukunft sicherzustellen, unter irgendeinem Titel ein förmlicher Verwaltungsrat bestellt werde, welcher regelmäßig Rechnung zu führen und abzulegen hätte. Ein solcher würde alsdann die für die Anstalt und ihr Gedeihen so bedeutsamen Rechte einer juristischen Person .... unschwer erlangen können“ (Link S. 44 m.N. aus der Chronik L.).
132 
Nachdem im Dezember 1871 ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrat unter Vorstand von Dekan Gottlieb Schurer bestellt worden war, wurden die Statuten der Anstalt am 10. Januar 1872 „endgültig“ beraten. Auf Nachfrage seitens des Königlichen Ministeriums des Innern vom 09. Februar 1872 äußerte sich Aich am 15. März 1872 dahingehend, dass Aufsichtsbehörde das Bischöfliche Ordinariat in R. und für die ärztliche Versorgung lt. Statuten der Oberamtsarzt in T. zuständig sei (Link S. 45 m.w.N.). Die Kreisregierung verlangte von Aich in der Folgezeit noch einen besonderen Revers, mit dem er sich verpflichten sollte, die Anstalt fortwährend unter die Leitung eines approbierten Arztes zu stellen, .... und der Polizeibehörde die Befugnis einzuräumen, jederzeit von dem Betrieb der Anstalt Kenntnis zu nehmen“ (vgl. Link S. 47, zitierend Aich in einem Brief an das Bischöfliche Ordinariat vom 15.07.1872). Der Umstand, dass „die Kreisregierung die Konzessionserteilung an Bedingungen knüpft“, empfand Aich als „Unrecht“; denn so könne die „Anstalt in vollständige Abhängigkeit des Staates“ geraten und - gegen den Willen zahlreicher Spenden - schließlich „ ihren kirchlichen und geistlichen Charakter ganz verlieren“ (Link S. 47 m.w.N.). Bischof Hefele hingegen riet im Blick darauf, dass der Revers sich „ja hauptsächlich auf die medizinal-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint“, diesen auszustellen. Später berichtet Aich dem Bischof, dass er den im Juli verlangten Revers nur gezwungen und gegen sein Gewissen ausgestellt habe (Link S. 48).
133 
Schließlich äußerte Bischof Hefele noch den Wunsch der Abänderung des § 11 des Statutenentwurfs dahingehend: „Der Vorstand der Anstalt, der immer ein Geistlicher ist, wird auf Vorschlag des Anstaltsvereins vom Bischof bestellt“ (Link S. 49).
134 
Anfang des Jahres 1874 legte Aich dem Bischof und dem Bischöflichen Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung ab (Link S. 50 ff). Er teilte mit, dass er am 30.12.1873 die vierte Eingabe um die juristische Persönlichkeit gemacht habe. Kurz darauf unterbreitete er dem Bischöflichen Ordinariat 10 Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt. Der Bischof schickte Prälat von Dannecker, der die von Aich im Zusammenhang mit der weiteren Fortentwicklung der Anstalt gestellten vier Anträge ablehnte. Aich artikuliert insoweit: „Hat sich bisher in der Verhandlung dann und wann eine Animosität fühlbar gemacht, so war dies beim vierten Antrag noch mehr der Fall; es war eine Voreingenommenheit gegen meine Person“. (Link S. 52, 53) Schließlich kam es zur Frage des Prälaten, „wie (Aich) gesonnen sei … , ob (er) in der Anstalt bleiben werde. Aich antwortet, „innerlich kämpfend mit Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, mit Nein“ (Link S. 53). Diese Antwort hatten die Vereinsmitglieder nicht erwartet, von Dannecker ging jedoch sofort zur Beratung über die künftige Leitung der Anstalt über. Unter dem Eindruck dieses Verhandlungsverlaufs fassten die Vereinsmitglieder sodann den Beschluss, dass die Verpflegung der Kranken und die innere Verwaltung des Hauses der Kongregation in Reute übertragen werden solle. Bereits am 27.03.1874 wurde vom Kloster Reute ein Vertragsentwurf entsprechend der veränderten Lage vorgelegt. Unter demselben Datum, am 27.03.1874 wurde seitens des Innenministeriums die bereits Monate zuvor, am 10. 09.1873 erfolgte Verleihung der Rechtspersönlichkeit der Beigeladenen unterzeichnet, welche sodann am 31. 03. 1874 im Regierungsblatt verkündet wurde. Am 12. Mai wurde seitens des Bischofs der Vertrag mit dem Kloster Reute genehmigt, durch den die Verpflegung der Kranken und die innere Verwaltung des Hauses für Unheilbare in L. der Kongregation der Barmherzigen Schwestern in Reute ... übertragen wurde (Link S. 53, 54).
135 
Nachdem Bischof Hefele Adolf Aich zunächst nach Pfronstetten, Dekanat Zwiefalten, versetzen ließ, zog der Bischof seine Verfügung zurück und versetzte ihn auf Vorschlag von Dekan Schurer am 30.10.1874 nach Wilhelmskirch. Aich, durch die Vorgänge psychisch angeschlagen, wurde hier am 24.11.1874 investiert. Gleichwohl setzte er seine Tätigkeit als Anstaltsvorstand in L. offiziell fort, wenngleich er von Wilhelmskirch aus die laufenden Geschäfte „unmöglich weiter besorgen konnte“ (Link S. 56 m.w.N.).
136 
Gleichwohl gedieh das Werk. Der hohe Grad an Bekanntheit von Aich in der Diözese trug weiterhin zum Erfolg von Spendenaufrufen bei (Link S. 57). Ungeachtet dessen schrieb Bischof Hefele im Jahr 1877 an Dekan Schurer, dass Aich als „Anstaltsvorstand durchaus nicht tauge“. Der Nachfolger Schurers, der am 22.10.1877 verstorben war, bat allerdings trotzdem Bischof Hefele um Bestätigung Aichs als Anstaltsvorstand, wie es die Statuten von 1873 vorsahen und was offensichtlich bislang noch nicht geschehen war. Hefele wies dieses Ansinnen in seinem Brief vom 12.03.1878 an das Dekanat T. (rüde) zurück. Aich sei „zu sanguinisch in seine Plänen, welche er nie billige“(…) „Er werde ihn nie als Vorstand bestätigen“. Hefele wiederholte seine Vorstellung, die Anstalt (komplett) der Congregation von Reute zu übergeben und drohte, auf sein Amt als Protektor zu verzichten. Daraufhin beugte sich der Verwaltungsrat der Beigeladenen der Weigerung des Bischofs, Aich zu bestätigen und bestimmte den Kassier der Anstalt Caspar Bueble als provisorischen Anstaltsvorstand. Aich aber blieb bis zu seinem Tod Mitglied des Verwaltungsrates (Link S. 57).
137 
Angesichts all dessen gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die in den Statuten von 1873 im Blick auf die Verwaltung und Beaufsichtigung der Anstalt verwendeten Formulierungen darauf zurückzuführen sind, dass das persönliche Verhältnis zwischen Aich, der „nie um Menschengunst und Majestätenlob“ buhlte und dem „ultramontanen“ Bischof Hefele (ursprünglich Gegner der päpstlichen Unfehlbarkeit nach dem Ersten Vatikanischen Konzil, dann 1871 „überraschend“ Unterwerfung Hefeles hierunter, vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, S. 28, 29) als schlecht zu bezeichnen war. Der Bischof traute Aich die Leitung der Anstalt nicht zu und Aich hatte (berechtigte) Sorge, dass der Bischof massiv auf die Geschicke der Stiftung Einfluss nehmen werde, was er ersichtlich dann auch tat. Auch bestand zwischen dem Bischof und dem König ein sehr gutes Verhältnis und das königliche Ansinnen (seitens Olga) auf Verschmelzung des Werkes mit einem staatlich geleiteten Werk lag erst wenige Jahre zurück. Angesichts dessen wurde in den nun konkretisierten Statuten von 1873 eine starke Stellung des Vereins in der Leitung der Anstalt normiert und im Blick auf die bischöfliche Aufsicht mit der „Protektion des Bischofs“ bewusst ein Begriff gewählt, der damals und heute weder im staatlichen noch im kirchlichen Recht als Rechtsinstitut existierte und einen (erheblichen) Auslegungsspielraum zulässt (vgl. die Stellungnahme von Prof. Dr. Pree an die Beigeladene vom 05.09.2006). Trotz dieser Umstände aber blieben die Stifter auch mit ihren Statuten von 1873 dabei, ihr Werk kirchlichen Zwecken gewidmet zu haben und auch mit dieser Widmung fortzuführen. Denn hätten die Stifter die fortbestehende Kirchlichkeit ihres Werkes nicht gewollt, so hätte es eben keiner satzungsrechtlich normierten Protektion des Bischofs bedurft, die, wie die zahlreichen Visitationen, Berichte und Anträge der Anstaltsleitung an das bischöfliche Ordinariat belegen, in der Sache als eine überaus gehaltvolle und die Anstalt nachhaltig prägende Aufsicht des Bischofs ausgeübt wurde. Dies zeigt zugleich aber auch, dass die Beigeladene sich diesem (befürchteten massiven) Einfluss nicht entziehen wollte. Denn die Stiftergemeinschaft hätte sich, wenn es sich bei der bischöflichen Einflussnahme auf die Beigeladene lediglich um eine (gehaltlose) „Schirmherrschaft“ gehandelt hätte, dem Druck des Bischofs nicht beugen müssen, insbesondere im Blick auf die beabsichtigten baulichen Erweiterungen, die Mitwirkung der Barmherzigen Schwestern, letztlich aber auch die „Entfernung“ Aichs als Vorstand der Anstalt. Insbesondere hätte die Stiftergemeinschaft bei der Fortentwicklung des Werkes das bischöfliche Ordinariat bzw. den Bischof an dieser nicht beteiligen müssen. Gleichwohl wurde der Bischof hieran beteiligt. Dessen Beteiligung allein damit zu begründen, dass Aich als Kaplan seinem Bischof unterworfen war und die Schwestern der Kongregation von Reute wiederum der bischöflichen Erlaubnis für ihre Tätigkeiten bedurften, vermag nicht zu überzeugen, denn diese Rechtsbeziehungen konnten für die Beigeladene als Stiftung, hätte sie keinen kirchlichen Charakter gehabt, irrelevant sein. Diese hätte sich (als eine unterstellt nicht kirchliche Stiftung zurecht) auf den Standpunkt stellen können, dass ihr Anstaltsvorstand bzw. die Schwestern selbst ihre Rechtsverhältnisse mit dem Bischof zu ordnen hätten. Wurden aber diese Aspekte sämtlich mit der Stiftergemeinschaft, dem St.-Johann-Verein bzw. dem Verwaltungsrat der Beigeladenen geklärt und letztlich nahezu alle auch auf Druck des Bischofs in dessen Sinne entschieden (mit Ausnahme der gewünschten auch äußeren Leitung der Anstalt durch die Barmherzigen Schwestern sowie im Blick auf die Statuten 1873 des gewünschten Rechts auf Bestellung nicht bloß Bestätigung des Vorstandes), zeigt sich hier ohne weiteres die sehr starke Stellung des Bischofs.
138 
Nach den Statuten von 1873 wird die Anstalt aber auch nicht durch einen (damals evangelischen) Amtsarzt im eigentlichen Sinne geleitet. Deren „spezielle“ Leitung steht dem Anstaltsvorstand zu, wobei in § 13 der Statuten der genaue Aufgabenbereich und die Vertretungsbefugnis geregelt ist. § 16 der Statuten ist zwar dahingehend formuliert, dass die Anstalt fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt oder deren Nähe wohnenden approbierten Arztes gestellt wird. Dieser hat aber lediglich im medizinischen Bereich das Recht, die Anstalt „je nach Bedürfnis“ zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen und auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben (§ 16 S. 2). Dessen „Leitungs“-funktion betrifft folglich lediglich den ärztlichen Bereich, nicht aber das „katholisch-kirchliche Gepräge“ und die „vorwiegend klerikale Leitung“ des Werkes, wie auch dem Bericht der königlichen Regierung des Donau-Kreises an das Innenministerium vom 09.08.1872 anlässlich der beantragten Verleihung der Rechtspersönlichkeit der Pflegeanstalt in L. entnommen werden kann (dem ältesten, im Verfahren vorgelegte Aktenstück) und was ohne weiteres auf den bereits genannten Art. 18 Württ. Kirchengesetz von 1862 zurückzuführen ist.
139 
In der Tat enthält zwar § 12 der Statuten von 1873 im Gegensatz zum staatlichen Genehmigungserfordernis bei Änderungen der Statuten der Beigeladenen keinen entsprechende ausdrückliche Regelung einer bischöflichen Mitwirkung, wie es die nachfolgenden Satzungen enthalten und wie dies ausdrücklich für den Fall der Auflösung der Anstalt in § 19 Statuten 1873 geregelt wurde. Ungeachtet dessen, dass sich dieses Erfordernis an sich bereits schon aus der „besonderen oberhirtlichen Hut“ ergeben dürfte und lediglich im Sinne einer Klarstellung in den Satzungen ab 1901 ausdrücklich formuliert wurde, ist das Fehlen einer diesbezüglich ausdrücklichen Regelung aber ebenfalls als Zeichen der Sorge der Stiftergemeinschaft vor bischöflichen „Übergriffen“ durch Bischof Hefele zu werten, dessen es alsbald nach dem Ableben Hefeles nicht mehr bedurfte, wie durch die Statuten von 1901 zum Ausdruck gebracht wurde. Für die Kirchlichkeit der Beigeladenen seit ihrer Gründung ist dies aber ohne Belang.
140 
Rechtlich unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 als Ort des Werkes noch T. festlegten und nun in den Statuten des Jahres 1873 L. als Sitz genannt wird. Denn insoweit handelt es sich um die (aus oben wiedergegebenen, von Aich genannten Gründen erfolgte) reine Verlegung des beabsichtigten Projekts in örtlicher Hinsicht (Aich in Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Anstalt, S. 1; Link S. 42 m.w.N), nicht aber um ein anderes Werk, wie die Beigeladene meint. Denn weiterhin soll den in den Statuten der Anstalt genannten Kranken auf katholisch-kirchlicher Grundlage eine sichere Zuflucht geboten werden.
141 
Bezeichnend ist auch der Umstand, dass Aich, der persönlich das Schloss L. nebst Kirche und diversen weiteren Grundstücken im Jahr 1870 zu einem Kaufpreis von 17.500 Gulden erworben hatte, dieses neben im Laufe der Jahre weiter hinzu erworbenen Grundstücken am 01.03.1894, knapp ein Jahr nach dem Tod Hefeles am 05.06.1893, an die Beigeladene für (lediglich) 400 (!) Mark verkaufte. Auch insoweit ist erkennbar, dass erst nach dem Tode Hefeles die Stiftergemeinschaft um Aich das in materieller Hinsicht wesentliche Anstaltsvermögen dem bischöflichen Zugriff leichter zugänglich machen wollte und keine Notwendigkeit mehr für die von Anfang an erfolgte Sicherung des von ihr verfolgten caritativen Zweckes sah (vgl. auch Bueble in Chronik der Stiftung L. - A 30-zu der Vereinbarung der Stiftergemeinschaft und dem testamentarischen Procedere).
142 
Schließlich kann auch aus der ersten Änderung der Satzung der Beigeladenen nach dem Tod Bischof Hefeles im Jahre 1901 auf den (fortbestehenden) Willen der Stiftergemeinschaft geschlossen werden, das Werk als kirchliche Stiftung gegründet zu haben und auch als solche fortzuführen. § 3 der Statuen von 1901 lautet: Die Anstaltist eine aus christlicher Liebe gegründete, auf katholisch-kirchlicher Grundlage ruhende Privatanstalt. Dieselbe steht unter dem Schutz des hl. Gallus und ist der besonderen oberhirtlichen Hut und Aufsicht des hochwürdigsten Bischofs von R. unterstellt. § 4 lautet: Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als einer Privatanstalt nicht ändern. § 8 lautet: Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat geleitet. Seiner Beschlussfassung sind vorbehalten (…) Nr. 3: Ein Vorschlag bezüglich der Person des Anstaltsvorstandes, welcher stets ein katholischer Geistlicher sein soll und vom Bischof je auf 3 Jahre bestellt wird. Die Bestellung ist gegen Dritte wirksam , auch wenn ein gültiger Vorschlag nicht vorliegt. (…) Nr. 8: Änderung der Satzungen. § 10 lautet: Die gesamte übrige Leitung der Anstalt in sittlich-religiöser und erzieherischer wie in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ist Aufgabe des Vorstandes, welcher auch den katholisch-kirchlichen Charakter der Anstalt zu wahren hat. § 16, der unter Abschnitt V., Kirchliche und staatliche Aufsicht steht, lautet: Dem bischöflichen Ordinariat ist alljährlich auf 01. Februar ein über die religiös-sittlichen und Gesundheitsverhältnisse wie über den Personen- und Vermögensstand der Anstalt sich verbreitender Rechenschaftsbericht zu erstatten. Dasselbe ist berechtigt, von den jährlichen Rechnungen Einsicht zu nehmen und die Anstalt, sei es periodisch wiederkehrenden, sei es unvermuteten Visitationen zu unterwerfen. Vergrößerungen der Anstalt bedürfen der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats. Abschnitt VI., Änderung der Satzung und Auflösung lautet: Zur Änderung der Satzung und Auflösung der Anstalt ist die Zustimmung von ¾ sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder sowie die Genehmigung des Bischofs und der königlichen Staatsregierung erforderlich. Im Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
143 
Mitglieder des Verwaltungsrates, welche diese Satzungsänderung im Jahr 1901 beschlossen haben, waren u. a. sämtliche noch lebenden Mitglieder des St.Johann-Vereins, welche im Jahre 1867 bereits den Prospektus mit unterzeichnet haben. Adolf Aich, Caspar Bueble, Thaddäus Kollmann und Oberamtstierarzt Locher (vgl. § 14 und Anhang Satzung 1901 sowie Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Anstalt, S. 12, 13, Anlage des Klägervertreters -K 27-). Dies zeigt, dass die noch lebenden Mitglieder der Stiftergemeinschaft schon die erste Satzungsänderung nach dem Tode Bischofs Hefele nutzten, um die Beigeladene wieder sehr deutlich als kirchliche Stiftung zu bezeichnen.
144 
e) Die Beigeladene wurde als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet. Daher kann offen bleiben, ob die (streitige) These der Beigeladenen-Vertreterin zutreffend ist, dass eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht nur eine solche sein könne, die auch eine kirchliche Stiftung nach kanonischem Recht ist, m.a.W. eine Doppelexistenz als juristische Person des kirchlichen und des staatlichen Rechts erforderlich ist (a. A. Pree, Aufsicht über kirchliche Stiftungen, zu dieser These der Beigeladenen-Vertreterin, Anmerkung 1, allerdings ohne weitere Vertiefung). Denn bei der Beigeladenen handelt es sich auch um eine Stiftung des kanonischen Rechts.
145 
Insoweit ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob eine Stiftung eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, nach dem staatlichem Recht zu entscheiden ist (BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76- BVerfGE 46, 73 ff „Goch“- Entscheidung). Allerdings, so das BVerfG weiter, kann hierbei der Umstand, dass die Stiftung auch eine Stiftung nach kirchlichem Recht ist , nicht unberücksichtigt bleiben, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Staat mit seiner stiftungsrechtlichen Regelung, nach der sich bestimmt, was eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht sein soll, stillschweigend auf die kirchliche Rechtsordnung Bezug nimmt („verweist“), also als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht diejenigen Stiftungen qualifizieren will, die diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitzen. Besteht nun, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, zwischen der Kirche und der Stiftung Uneinigkeit über die Frage ihres Rechtsstatus nach kirchlichem Recht, so erscheint fraglich, ob dann gleichwohl kirchenrechtlich streitige Fragen zu prüfen sind, mit anderen Worten das staatliche Gericht das kirchliche Recht zu prüfen und mit Verbindlichkeit zu entscheiden hat. So dürfte im Blick auf Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3, Art. 138 Abs. 2 WRV, Art. 4 Abs. 1, 2 aber auch Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG manches dafür sprechen, dass in einem solchen Fall die Frage, was eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, ausschließlich nach staatlichem Recht, vorliegend also nach § 29 Abs. 1 bzw. nach § 22 Nr. 1 Stiftungsgesetz zu prüfen und - vorliegend im Sinne einer Kirchlichkeit der Beigeladenen- zu beantworten ist.
146 
Doch selbst wenn das kanonische Recht vorliegend zu prüfen sein sollte, mithin eine „Existenz“ der Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis erforderlich wäre, lägen diese Voraussetzungen vor. Denn die Beigeladene ist eine kanonische Rechtspersönlichkeit. Maßgeblich ist insoweit der 6-teilige Corpus Juris Canonici, eine Sammlung des römisch-katholischen Kirchenrechtes, welche erst im Jahr 1917 durch den Codex Juris Canonici (CIC), überarbeitet im Jahr 1983, abgelöst wurde. Denn die Stiftung L. wurde unstreitig in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts und damit nicht unter Geltung des CIC gegründet. Für das Entstehen einer so genannten frommen Stiftung, einer „causa pia“ war nach den kanonischem Regeln des hier einschlägigen zweiten Teils des Corpus Juris Canonici, dem sogenannten „liber extra“ von Papst Gregor IX. aus dem Jahre 1234, hier CAP. IV., im Gegensatz zu der späteren Regelung des CIC noch kein förmliches Verfahren erforderlich, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets abschloss. Maßgeblich für die Ermittlung der Frage „wann ein Kranken- oder Armenhaus ein kirchlicher Ort ist“ war hiernach allein, dass ein solcher „Ort“ nicht gegen Kirchengesetze verstieß, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden durften und dass die Stiftung hinreichende Erträgnisse erwarten ließ. Diese Voraussetzungen war durch Approbation (Annahme und Bestätigung) des zuständigen Bischofs festzustellen (vgl. Sägmüller, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, 1900, S. 801). Lagen die materiellen Voraussetzungen vor und nahm der Bischof eine derartige „causa pia“ dann an und bestätigte diese, so handelte es sich kraft kanonischen Rechtes um eine juristische, kanonische Rechtspersönlichkeit (vgl. Schulte, Die juristische Persönlichkeit der katholischen Kirche, 1869, S. 57, 59; Heiner, Katholisches Kirchenrecht Bd. II, 1913, Die Regierung der Kirche, S. 461, mit ausdrücklichem Verweis auf C IV. des „liber extra“; Haring, Grundzüge des katholischen Kirchenrechts, 1916, S. 696; Hollweck in „ Hergenröthers Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts“ von 1905, S. 876). Eines förmlichen Dekrets wie unter Geltung des CIC bedurfte es für die Erlangung der juristischen Persönlichkeit unter Geltung des Corpus Juris Canonici nach kanonischem Recht - wie ausgeführt - noch nicht.
147 
Mussten unter Geltung des Corpus Juris Canonici lediglich die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sein, um eine kanonische Rechtspersönlichkeit entstehen zu lassen, so ist es rechtlich unerheblich, dass die Stiftung nicht von der Institution Kirche selbst, vielmehr von einem Verein katholischer Männer um Kaplan Adolf Aich gegründet wurde. Denn eine förmliche Differenzierung zwischen laikalen und kirchlichen Gründungen wurde erst nach dem zweiten vatikanischen Konzil (1962 bis 1965) in das CIC aufgenommen. Zuvor war es rechtlich unerheblich, wer Stifter war (vgl. von Campenhausen, Lebensbilder deutscher Stiftungen, 5. Band, Die kirchlichen Stiftungen, ihre Bedeutung in Vergangenheit und Gegenwart, S. 80: „Ob eine Stiftung zum Kreis der kirchlichen Stiftungen zählt, bestimmt sich nach der Sache, nicht nach formalen Kriterien“; vgl. auch Klaus Mörsdorf, Die Scabini-Frage in der Stiftungsurkunde des St. Nikolaus-Hospitals in Bernkastel-Kues: „Die Meinung, dass die Beteiligung von Laien an der Verwaltung und Aufsicht kirchlicher Hospitäler den kirchlichen Charakter dieser Verwaltung und Aufsicht und damit auch den kirchlichen Charakter des Hospitals beeinträchtige, beruht letztlich auf der irrigen Vorstellung, die in dem Klerus die Kirche und in den Laien die Welt sieht“, S. 31, 32; Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, S. 491). Es bedurfte lediglich der vorgenannten Voraussetzungen, die im Blick auf die Beigeladene - wie ausgeführt - auch vorlagen.
148 
Die erforderliche bischöfliche Approbation erfolgte, wie bereits oben dargelegt, durch Bischof Lipp am 14.08.1868. Die Bedeutung des Schreibens von Generalvikar Oehler, ebenfalls vom 14.08.1868 ist daher unerheblich. Lipp wurde unter Vorlage der Statuten von 1868 auf dem Dienstweg über das Dekanat T. nicht nur um Annahme, sondern ausdrücklich um Genehmigung des Werkes ersucht. Diese wurde zwar nicht ausdrücklich als Genehmigung erteilt, gleichwohl gerade im Sinne einer bischöflichen Annahme und Bestätigung (Approbation) nach kanonischem Recht, also der Feststellung, dass „die Statuten zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben“, erteilt.
149 
Die Frage, ob nach Feststellung der bischöflichen Approbation (auch wenn sie nach kanonischem Recht für die Entstehung der kanonischen Rechtspersönlichkeit nicht konstitutiv ist; vgl. Schulte, aaO) seitens der Kammer noch geprüft werden muss, ob auch die kanonischen Voraussetzungen für eine Approbation vorlagen, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die materiellen Voraussetzungen einer „causa pia“ nicht vorgelegen hätten. Vielmehr lagen sie vor. Sofern seitens der Beigeladenen geltend gemacht wird, zum damaligen Zeitpunkt hätten keine hinreichenden Erträgnisse vorgelegen, sodass im Jahre 1868 keine Stiftung hätte errichtet werden können, trifft dies nicht zu. Die Mitglieder des St.-Johann-Vereins hatten sich bereits im Jahre 1865/1866 dahingehend verpflichtet, 10.000 Gulden zum Zweck der Gründung dieser Anstalt aufzubringen. Im Jahre 1867 verpflichteten sie sich zudem, weitere 5.000 Gulden beizubringen. Aich sammelte bereits seit Jahren mit bischöflicher Genehmigung sehr erfolgreich Gelder für das Werk (vgl. hierzu auch C. Bueble vom 18.03.1868 in Chronik der L. -A 30-). Bereits 1868 war das Werk zwar noch in der Gründungsphase, es war aber in kanonischer Hinsicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt (vgl. III 3. der Statuten 1868, wonach die Anstalt aus freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen und Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden, unterhalten wird, sowie Unterstützungen aus öffentlichen Kassen erhält - vgl. I Nr. 3 -) auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen. Von wem die bereits gesammelten bzw. die zu erwartenden Gelder stammten ist für die Frage der hinreichenden Erträgnisse kirchenrechtlich nicht von Belang, zumal auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Kirchengesetze bzw. Rechte Dritter nicht vorliegen. Angesichts dessen ist vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer juristischen Persönlichkeit nach kanonischem Recht auszugehen, die bischöflich auch approbiert worden ist.
150 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt, die als solche gegründet und von Anfang an auch verwaltet und beaufsichtigt wurde. Zwar trifft es zu, dass bereits 1878 die Anstaltsleitung von Kaplan Aich auf Caspar Bueble überging und damit ein Laie die Anstalt leitete. Auch wenn dies satzungswidrig erfolgte, da die Anstalt immer von einem Geistlichen geleitet werden sollte (vgl. § 11 Abs. 2 Statuten 1873), ändert dies nichts an deren kirchlichem Charakter. Nach Mörsdorf (die Scabini-Frage aaO S. 31) hätte die Leitung sogar gänzlich in die Hände von Laien gelegt werden können, ohne den kirchlichen Charakter der Anstalt irgendwie in Frage zu stellen. Dies aber ist vorliegend mitnichten der Fall, war doch gerade auch der Verein maßgeblich an der Leitung der Anstalt beteiligt (§ 9) und waren Geistliche - soweit ersichtlich - bis heute nicht nur in diesem Gremium bzw. dann im Verwaltungsrat (heute Aufsichtsrat) tätig, sondern dies auch, jedenfalls bis ins zwanzigste Jahrhundert hinein, an hervorgehobener Stelle. So waren von 1874 bis 1877 Dekan Schurer, T., sodann von 1878 bis 1888 Dekan Morent und von 1889 bis (jedenfalls) 1901 Stadtpfarrer Urnauer als Vorstände tätig. Im Übrigen führte gerade Bischof Hefeles Agieren maßgeblich zum Rückzug Aichs aus der Anstalt im Jahr 1878, sodass dessen Nachfolger, Caspar Bueble, zwar ein Laie war, gleichwohl Hefele mit diesem und dem Verein das Werk (weiterhin) unter bischöflicher Aufsicht („Protektion“ ) als kirchliches Werk fortführen und alsbald (jedenfalls) die „innere Anstaltsleitung“ den Barmherzigen Schwestern zu Reute übertragen konnte.
151 
Zwar äußerte sich im Jahre 1956 der damalige Generalvikar Dr. Dr. Hagen der Klägerin dahingehend, dass es sich bei der Beigeladenen um keine kirchliche Stiftung handelte. Für die rechtliche Beurteilung der Kirchlichkeit der Beigeladenen durch das Gericht ist diese Aussage indes irrelevant. Diese Äußerung kam anlässlich der umfangreichen Revision der Beigeladenen durch das bischöfliche Rechnungsprüfungsamt zustande. Der Rechnungsprüfer K., der u.a. die Finanzgebarung der letzten Jahrzehnte als „unglücklich und verfehlt“ beurteilte und dies umfangreich begründete, kam unter „Darstellung aller Phasen ihrer Entwicklung“ zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt. Die damalige Leitung der Beigeladenen äußerte allerdings Zweifel an ihrer Kirchlichkeit im Sinne des can. 1489 bis 1492 sowie des Württembergischen Kirchengesetzes von 1924. Sie sah die Aufsicht „zwischen“ Kirche und Staat liegend. Anlässlich dessen äußerte sich Dr. Hagen dahingehend, dass es sich bei der Beigeladenen nach den zur Zeit in Kraft befindlichen Rechtsbestimmungen, dem BGB i.V.m. dem AGBGB sowie dem Württ. Kirchengesetz von 1924 in Verbindung mit dem Kath. Pfarrgemeindegesetz um keine kirchliche Stiftung handelt. Ungeachtet dessen, dass Dr. Hagen sich 11 Jahre nach Kriegsende ausdrücklich auch unter „Opportunitätsgesichtspunkten“ äußerte, insoweit letztlich aber nicht geklärt werden kann, was Dr. Dr. Hagen damit meinte, beachtete er nicht, dass die Beigeladene eben nicht unter Geltung der vorgenannten Gesetze sondern, wie oben ausgeführt, unter Geltung des Verwaltungsedikts von 1822 gegründet worden war. Soweit Dr. Dr. Hagen meinte, dass mit der Verleihung der staatlichen Rechtspersönlichkeit 1873 der Weg einer kirchlichen Stiftung verlassen worden sei, übersah er zudem gänzlich Art. 18 Württ. Kirchengesetz von 1862, wonach das kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen auch den allgemeinen Landesgesetzen unterstand, also die staatliche Verleihung der Rechtspersönlichkeit erforderlich war, wollte die Beigeladene - wie vorliegend - selbständig im Rechtsverkehr auftreten.
152 
f) Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehört die Beigeladene zur katholischen Kirche.
153 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - „Goch“ (aaO) - Entscheidung ausgeführt:
154 
Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen bildet - ohne dass hier im einzelnen das Verhältnis von Art. 140 GG zu Art. 4 Abs. 2 GG dargestellt werden muss - Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV , der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. (…) Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 ( BVerfGE 19, 129 (133); 24, 236 (247)) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat. Das ergibt sich übrigens auch aus Art. 138 Abs. 2 WRV: Der Begriff "Religionsgesellschaft" in Art. 137 Abs. 3 und derselbe Begriff in Art. 138 Abs. 2 WRV können keinen verschiedenen Inhalt haben. Art. 138 Abs. 2 WRV geht aber nach seinem klaren Wortlaut eindeutig davon aus, dass zu den Religionsgesellschaften auch "Anstalten, Stiftungen und sonstiges Vermögen" gehören ("Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften... an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen"). Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer "Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" ( BVerfGE 24, 236 (246 f.)).
155 
Die Stiftung L. gehört in diesem Sinne zur katholischen Kirche. Die Stiftung ist zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie ist ihr so zugeordnet, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche.
156 
Für die Stiftergemeinschaft um Adolf Aich war die Errichtung der Stiftung und ihre Ausstattung nicht einfach Ausfluss humanitärer Gesinnung und Selbstlosigkeit gegenüber den Kranken; der Antrieb, das bestimmende Motiv war, wie oben ausgeführt, ihre religiöse Gesinnung, die nach Betätigung drängte. Entsprechend dem katholischen Verständnis von Caritas soll die Anstalt Kranken ohne Unterschied des Bekenntnisses offen stehen. Die Krankenpflege wird - und das war in der damaligen Zeit ein ganz wichtiges Anzeichen für den katholischen Charakter einer Krankenanstalt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 aaO) - ausdrücklich den Barmherzigen Schwestern anvertraut. Die „spezielle“ Leitung der Anstalt obliegt nach den Statuten von 1873 einem Geistlichen, der zugleich auch Hausgeistlicher sein soll (vgl. auch IV Abs. 2 der Statuten 1868). Maßgeblich beteiligt an der Leitung der Stiftung war nach den Statuten 1873 der Verein, der wiederum, neben dem Anstaltsvorstand, den Verwaltungsrat der Stiftung besetzte. Die Stiftergemeinschaft sorgte von Anfang an dafür, dass dem Verwaltungsrat mehrere Kleriker angehörten und auch der Vereinsvorstand ein Kleriker war. Ob der St. Johann Verein diese Besetzung sogar schriftlich festgelegt hatte, lässt sich mangels (vorgelegter) Statuten des Vereins, die es entgegen der Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wohl geben müsste (vgl. Aich in Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Anstalt, S. 10) bzw. sonstiger Akten und Unterlagen zwar nicht feststellen, aus den Mitgliederlisten des Verwaltungsrates der Beigeladenen, die ihren jeweiligen Satzungen angefügt sind, ergibt sich aber diese Handhabung auch bis in die heutige Zeit hinein. Zwar bedurften die Mitglieder des Verwaltungsrates (soweit sie nicht Geistliche waren) keiner bischöflichen Bestätigung, der Anstaltsvorstand jedoch bedurfte einer solchen. Auch wenn erst nach der Satzung von 1901 der Beigeladenen jede Änderung der Satzung bischöflicher Genehmigung bedurfte und eine solche weder in den Statuten von 1868 noch 1873 ausdrücklich normiert worden, in den Statuten von 1873 aus den oben genannten Gründen sogar nur von einer besonderen oberhirtlichen Hut des Bischofs von R. die Rede war, nahm dieser maßgeblich an der Entstehung und Fortentwicklung der Beigeladenen teil. Wie oben dargelegt, approbierte er die Beigeladene entsprechend der kanonischen Rechtslage, veranlasste deren Ersuchen um Verleihung der staatlichen Rechtspersönlichkeit unter Hinnahme staatlicher Einschränkungen und auch Beaufsichtigung, insbesondere im Blick auf den medizinischen Bereich, nahm auf deren Fortentwicklung auch in personeller Hinsicht maßgeblich Einfluss und war schließlich auch an deren sonstigen Veränderungen und Entwicklungen, auch baulicher Art, maßgeblich beteiligt.
157 
Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates aber auch nach den satzungsmäßigen, insbesondere aber auch faktischen Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung einer ihr wesentlichen Aufgabe, nämlich der Caritas, zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden ist: Durch die Ordensfrauen, durch den Anstaltsvorstand, einem Geistlichen, durch die Besetzung des Verwaltungsrats mit mehreren Geistlichen und durch die übrigen, dem Verwaltungsrat angehörenden katholischen Männer des St. Johann Vereins und schließlich durch die Mitwirkung des Bischofs.
158 
Daran hat sich auch im Laufe der Jahre, insbesondere mit der Ersetzung der Statuten von 1868 bzw. 1873 durch die Satzungen des zwanzigsten Jahrhunderts nichts geändert. Satzungsänderungen bedurften seit der Satzung von 1901 nun ausdrücklich (klarstellend) geregelt bischöflicher Zustimmung bzw. Genehmigung. Hinsichtlich des Schicksals des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung hat sich seit den Statuten von 1873 ebenfalls nichts geändert. Es fällt dem jeweiligen Diözesanbischof zu, der es zu ähnlichen („katholischen“, vgl. Statuten 1901) Wohltätigkeits-Anstalten innerhalb der Diözese verwenden soll (vgl. § 19 Statuten 1873). Mehrere Geistliche waren und sind im Verwaltungsrat (heute Aufsichtsrat) maßgeblich beteiligt. Mit Ausnahme der aus oben genannten Gründen erfolgten Leitung der Anstalt durch Bueble wurde diese immer durch einen Geistlichen geleitet. Auch nach der aktuell gültigen Satzung der Beigeladenen von 1998 soll ein Mitglied des aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes Geistlicher sein. Hierdurch ist ein hinreichend erheblicher Einfluss der Geistlichkeit auf die Geschicke der Beigeladenen gewährleistet. Auch wenn die Mit-Beteiligung von Laien an der Leitung der Beigeladenen erst mit dem zweiten Vatikanischen Konzil eine neue Einschätzung in der katholischen Kirche fand (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - „Goch“ aaO) ist die statuarische, aber auch tatsächliche organisatorische Verbindung der Beigeladenen mit der katholischen Kirche ausreichend, um sie als der Kirche zugeordnet und zugehörig anzuerkennen.
159 
Hinzu kommt: Der Bischof hat in der Vergangenheit das bischöfliche Visitationsrecht, welches in den Satzungen von 1901, 1930, 1932, 1940, 1952 und 1954 auch ausdrücklich geregelt war, über die Stiftung in Anspruch genommen und ausgeübt. Von einer rein seelsorgerlichen Visitation und Fürsorge kann dabei nicht die Rede sein. Gerade das wiederholt genannte Schreiben des damaligen Generalvikars Dr. Dr. Hagen vom 04.07.1956 war Folge einer umfangreichen Überprüfung der Rechtsverhältnisse, der Satzung, des Finanz- und Wirtschaftsgebarens und der Bilanz von 1953 durch das bischöfliche Rechnungsprüfungsamt vom 16.12.1955. Ein solches Visitationsrecht ist kanonisch nur begründet, wenn die visitierte Einrichtung eine kirchliche Einrichtung wenigstens im Sinn der inneren Zuordnung nach Zweck und Aufgabe und der organisatorischen Verbindung hin zur Kirche ist .
160 
Ob und inwieweit die Beigeladene schließlich im Jahr 1971 auf bischöfliche Veranlassung Mitglied des Caritasverbandes wurde, das kirchliche Mitbestimmungsrecht für sich übernahm und ihre Mitarbeiter bei einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse anmeldete, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beigeladene aber Mitglied des Caritasverbandes wurde und, wie sie selber vorträgt, auf „Favorisierung“ der Diözese und des Diözesan-Caritasverbandes in den Kommunalen Zusatzversorgungskassenverband eintrat, wofür die Diözese die Gewährträgerhaftung übernahm, kann aber ohne weiteres als weiteres Indiz für ihre Kirchlichkeit gewertet werden.
161 
Nach alledem handelt es sich bei der Beigeladenen auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe um eine der katholischen Kirche zugeordnete und zum kirchlichen Dienst im Felde der Caritas bestimmte Stiftung.
162 
2.2.3. Schließlich lässt sich die am 17.10.2005 getroffene Entscheidung des Beklagten auch nicht in eine rechtmäßige Rücknahme der Entscheidung vom 28.11.1978 umdeuten.
163 
Dabei kann offenblieben, ob eine statusfeststellende Entscheidung überhaupt zurückgenommen oder eine solche sogar, wie der Beigeladenenvertreter meint, wiederholt und jederzeit (auch mit abweichendem Sachausspruch) getroffen werden kann. Hieran könnten allerdings gewisse Bedenken bestehen, da das Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG gerade den Sinn hat, über einen bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes (möglicherweise) unklaren oder noch nicht geklärten kirchlichen Rechtsstatus einer Stiftung zu entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. Aufl. § 48, Rn 15; Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 19).
164 
In seinem Bescheid vom 17.10.2005 führt das Kultusministerium am Ende jedoch ausdrücklich aus, dass das Schreiben des Kultusministeriums vom 08. 12. 1978 einer jetzigen Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Stiftungsgesetz nicht entgegenstehe. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08. 12. 1978 stellt, wie ausgeführt, aber keine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG dar, vielmehr lediglich eine Bestätigung und Bekräftigung einer solchen. Schon deshalb kann die Entscheidung vom 17.10.2005 nicht in eine Rücknahme der Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 umgedeutet werden. Denn mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums hat sich das Ministerium überhaupt nicht befasst.
165 
Die rechtmäßige Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 48 LVwVfG setzt überdies aber nicht nur voraus, dass der Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, rechtswidrig ist. Weitere Voraussetzung ist die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LVwVfG) die Einhaltung der Jahresfrist ab Tatsachenkenntnis (§ 48 Abs. 4 LVwVfG) und schließlich die fehlerfreie Ausübung von Ermessen.
166 
Ermessenserwägungen wurden vom Kultusministerium vorliegend aber überhaupt nicht angestellt. Soweit nun geltend gemacht wird, dass im Blick auf den immer zu beachtenden Stifterwillen der Fall einer sogenannten „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sei, würde dieser Umstand vorliegend aber schon deshalb zur Rechtswidrigkeit - einer unterstellt hier umdeutbaren - Rücknahmeentscheidung führen, weil es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stiftergemeinschaft - wie oben ausgeführt - um eine kirchliche Stiftung handelt, der Beklagte aber von einer bürgerlichen Stiftung ausgeht.
167 
Ungeachtet des vorliegenden Stifterwillens (Kirchlichkeit der Beigeladenen) dürfte eine generelle Ermessensreduzierung auf Null im Falle der Rücknahme einer nach § 29 Abs. 2 StiftG getroffenen Statusentscheidung bei (hier allerdings nicht gegebener) materieller Rechtswidrigkeit aber auch fraglich erscheinen, wenn eine Stiftung wie vorliegend jahrzehntelang im Rechtsverkehr als kirchlich agiert hat, als solche behandelt wurde und wegen dieses Status von der Kirche bzw. ihren Untergliederungen (Caritasverband etc.), aber auch von Dritten wohl auch zum Teil nicht unerhebliche Zuwendungen, wenngleich möglicherweise auch wirtschaftlich desolat, erhalten hat („Lungenfachklinik Wangen“) bzw. im Vertrauen auf den kirchlichen Charakter entsprechende (kirchliche) Arbeitsverhältnisse begründet wurden.
168 
Angesichts dessen kann schließlich auch offenbleiben, ob gerade im Blick auf die Vorgänge 1978, der damaligen umfangreichen Auseinandersetzung mit der Frage des Rechtsstatus der Beigeladenen unter Geltung des Stiftungsgesetzes und der seitherigen jahrzehntelangen Behandlung der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bzw. deren Agieren im Rechtsverkehr es nun unter dem Aspekt der Verwirkung dem Beklagten aber auch der Beigeladenen verwehrt ist, sich eines „nicht kirchlichen“ Rechtsstatus zu berühmen. Der Umstand, dass man 1978 keine Fachaufsicht wollte, mit der Annahme der R.er Stiftungsordnung von 1996 durch die Satzungsänderung 1998 sich einer solchen aber unterworfen hat, dürfte für die Frage einer Verwirkung dabei unerheblich sein.
169 
3. Soweit die Klägerin mit ihrer über die Anfechtungsklage hinausgehenden Verpflichtungsklage die Feststellung der Kirchlichkeit der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstrebt, ist dieses Begehren unzulässig. Es fehlt dieser Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn es ist nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin an einer erneuten Feststellung ihrer Kirchlichkeit haben sollte, wurde nach obigen Ausführungen eine solche doch bereits im Jahre 1978 bestandkräftig und in der Sache - wie oben ausgeführt - auch rechtmäßig getroffen.
170 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
171 
Die Berufung war gem. § 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO u.a. im Blick auf die Frage, ob im Rahmen der Genehmigung einer Satzungsänderung auch eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG getroffen werden kann, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Gründe

 
61 
1. Die Klage ist zulässig.
62 
Die Klägerin, die Diözese R.-S., vertreten durch ihren Bischof, ist klagebefugt.
63 
Auch wenn nach der Formulierung der jüngsten, vor der streitigen Entscheidung des Beklagten erlassenen und genehmigten Satzung aus dem Jahr 1998 die kirchliche Aufsicht der Beigeladenen dem Bischof von R. und nicht der Diözese R.-S. zugesprochen wird, steht im vorliegenden Fall die Klagebefugnis der Diözese und nicht dem Bischof zu. Denn für die Frage, wer seitens der katholischen Kirche die Kirchlichkeit der Beigeladenen geltend machen kann, kommt es nicht auf die in der Satzung 1998 sowie den vorangegangenen Satzungen der Beigeladenen der vergangenen Jahrzehnte gewählte Bezeichnung der Stelle ihrer kirchlichen Aufsicht an (Formulierungen der Satzungen der Beigeladenen von 1978 bis 1994: Aufsicht des Bischöflichen Ordinariats; Formulierungen der Satzungen der Jahre 1998, 1972, 1952, 1940, 1932, 1901: Aufsicht des Bischofs von R.; Statuten von 1873: besondere oberhirtliche Hut des Bischofs von R.; Gründungsstatuten von 1868: Oberaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs), vielmehr darauf, wer in staatskirchenrechtlicher Hinsicht seitens der katholischen Kirche den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung geltend machen kann bzw. geltend zu machen hat.
64 
Dies ist die Diözese. Zwar gelten nach § 25 Abs. 1 StiftG für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften, hier also die R.er Stiftungsordnung vom 26.11.1996. Nach deren § 5 Abs. 1 stehen die kirchlichen Stiftungen, soweit sie in den Geltungsbereich des § 1 der Stiftungsordnung fallen (was zwischen den Beteiligten streitig ist), unter der Aufsicht des Diözesanbischofs, wobei der Diözesanverwaltungsrat diese Aufsicht wahrnimmt. Schließlich ist nach § 29 Abs. 2 S. 2 StiftG antragsberechtigt u.a. die kirchliche Behörde, welche die Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beansprucht.
65 
Gleichwohl steht in staatskirchenrechtlicher Hinsicht nicht dem Diözesanbischof, sondern der Diözese, der er vorsteht, die Wahrnehmung der Rechte der kath. Kirche in ihrem Gebiet zu. Denn nur die Diözesen (Bistümer) der römisch-katholischen Kirche sind staatskirchenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechtes (vgl. § 1 Abs. 1 Württ. Kirchengesetz) anzusehen, weil sie nach kirchlichem Recht Gebietskörperschaften sind, die die Grundlage der kirchlichen Territorialgliederung im Rahmen der ordentlichen Kirchenverfassung bilden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.02.1967 - 4 S 777/66 - DÖV 1967, 309 m.w.N.) Nach den insoweit einschlägigen kirchenrechtlichen Regelungen des CIC 1983 besteht die katholische Kirche aus ihren Teilkirchen, vor allem den Diözesen (Canon 368). Diese werden vom Bischof geleitet (Canon 369), der deshalb Diözesanbischof genannt wird (Canon 376) und dem in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zukommt (Canon 381). Dabei ist es Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten (Canon 391). Die Diözese selbst besitzt kanonische Rechtspersönlichkeit (Canon 373), wobei der Diözesanbischof sie in allen ihren Rechtsgeschäften vertritt (Canon 393).
66 
Hieraus folgt, dass vorliegend zurecht nicht der Bischof von R./S., sondern die Diözese, der er vorsteht, die katholische Kirchlichkeit der Beigeladenen geltend macht.
67 
2. Die Klage ist, soweit damit die Aufhebung des Statusbescheides des Beklagten vom 17.10.2005 begehrt wird, auch begründet.
68 
Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre darüber hinausgehende, weitergehende Verpflichtungsklage auf Feststellung der Kirchlichkeit der Beigeladenen ist allerdings unzulässig, denn eine derartige Feststellung wurde bereits im Jahr 1978 getroffen. Auch wurde diese damals - jedenfalls in materieller Hinsicht - rechtmäßig getroffene Feststellung durch den Bescheid vom 17.10.2005 nicht wieder aufgehoben und eine wirksame - von der Entscheidung des Jahres 1978 abweichende - Feststellung des Status der Beigeladenen frei von Rechtsfehlern getroffen.
69 
Im Einzelnen:
70 
Der statusfeststellenden Entscheidung des Kultusministeriums vom 17.10.2005 steht die Bestandskraft einer inzident, im Rahmen der durch das Regierungspräsidium Tübingen ausgesprochenen Genehmigung der am 11.09.1978 beschlossenen Änderung der Stiftungssatzung getroffenen Feststellung der Kirchlichkeit der Beigeladenen entgegen.
71 
2.1. Anlässlich des am 15.10.1977 in Kraft getretenen Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg - StiftG - hatte der Verwaltungsrat der Beigeladenen am 11.09.1978 eine neue Satzung beschlossen. Der Präambel dieser Satzung lässt sich u.a. entnehmen, dass der Verwaltungsrat der Stiftung L. in Übereinstimmung mit dem bischöflichen Ordinariat R./S. bei der neuen Satzung davon ausgeht, dass es sich bei der Stiftung L. um eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 22 StiftG vom 04.10.1977 handelt. Dementsprechend regelt § 1 Abs. 1 der Satzung, dass die Stiftung eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts ist. § 5 regelt, dass die Stiftung L. aus christlicher Liebestätigkeit auf katholisch-kirchlicher Grundlage gegründet wurde und die Stiftung unter der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats R./S. steht. In § 12 der Satzung 1978 ist geregelt, dass die Stiftung der Aufsicht des bischöflichen Ordinariats R./S. gem. § 25 des StiftG untersteht, wobei in § 13 der Satzung diverse Berichtspflichten an das bischöfliche Ordinariat im Einzelnen aufgeführt werden.
72 
Diese Satzung kam in Abstimmung mit dem Kultusministerium zustande. Auf Veranlassung des Kultusministeriums, u.a. im Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Stiftungsgesetzes zum Umfang der Aufsicht bei einer kirchlichen Stiftung kam es zu verschiedenen Änderungen des Satzungsentwurfes der Beigeladenen. So wurden die §§ 11 und 12 des (vorgelegten) 3. Entwurfs der Satzung vom 30.05.1978 überarbeitet und vom Verwaltungsrat der Beigeladenen in der geänderten Fassung dementsprechend beschlossen (vgl. hierzu auch den diesbezüglichen Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Kultusministeriums vom 22.08.1978 sowie den Entwurf und die endgültig beschlossene Fassung der Satzung).
73 
Nach dem Willen der Beigeladenen (und auch der Klägerin) sollte sie mit den Regelungen ihrer am 11.09.1978 beschlossenen Satzung eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG sein. Auch die später, unter dem 14.09.1978 und dem 21.09.1978 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen „Bestimmungen“ zu einzelnen Paragrafen der Satzung, (die aber - in wohl allgemeiner, noch nicht ausformulierter Form - bereits in der Sitzung des Verwaltungsrats der Beigeladenen am 11.09.1978 vereinbart worden waren) vermögen hieran nichts zu ändern. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Verfahrensregelungen und „einheitliche Auslegungen“ verschiedener Paragrafen der Satzung (vgl. Aufsichtsratprotokoll vom 11.09.1978), die (lediglich) im Innenbereich als Teil der Satzung gelten sollen (so die Präambel der Vereinbarung).
74 
Ging angesichts der zunächst nur im Entwurf vorliegenden satzungsrechtlichen Regelungen das Regierungspräsidium Tübingen, wie seinem Schreiben vom 29.06.1978 an das Kultusministerium entnommen werden kann, davon aus, dass für weitere Entscheidungen das Kultusministerium zuständig sei, da es sich hier um eine kirchliche Stiftung handle (vgl. auch dessen späteres Schreiben vom 10.10.1978 an das Ministerium für Kultus und Sport, mit welchem das Ministerium um Mitteilung eventueller Einwendungen gegen die Genehmigung gebeten wurde; weiterer Schriftverkehr zwischen Regierungspräsidium und Ministerium in diesem Zeitraum befindet sich nicht in den vorgelegten Akten), so wurde die Genehmigung der Satzungsänderung dann unter dem 22.09.1978 „auf Empfehlung“ des Kultusministeriums (vgl. das bei den Akten befindliche Schreiben der Beigeladenen an das Kultusministerium vom 19.10.1978) beim Regierungspräsidium beantragt. Nachdem das Kultusministerium mit Schreiben vom 17.11.1978 dem Regierungspräsidium mitteilte, dass gegen die Genehmigung der Satzungsänderung durch das Regierungspräsidium keine Einwendungen bestünden, da die Satzungsänderung den Status der Stiftung nunmehr eindeutig mit „Kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG unter der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariats R. festlege (…)“ und darauf hinwies, dass vor einer Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen die Genehmigung des bischöflichen Ordinariats R. vorliegen müsse, genehmigte das Regierungspräsidium Tübingen nach Vorlage einer mit Genehmigungsvermerk des bischöflichen Ordinariats vom 30.10.1978 versehenen Satzung am 28.11.1978 die Satzungsänderung der Stiftung L. vom 11.09.1978. Anschließend übersandte es mit Schreiben vom 30.11.1978 die Akten dem Ministerium für Kultus und Sport, welches sich mit Schreiben vom 08.12.1978 an das bischöfliche Ordinariat wandte und diesem unter Bezugnahme auf die Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 mitteilte, dass „die Stiftung L. damit eine kirchliche Stiftung i.S.d. §§ 22 ff. des Stiftungsgesetzes unter der kirchlichen Aufsicht des bischöflichen Ordinariats geworden (ist)“. Gleichzeitig bat es das bischöfliche Ordinariat um Aufnahme der Stiftung in das dortige Stiftungsverzeichnis.
75 
Zwar stellt das Schreiben des Kultusministeriums vom 08.12.1978 an das bischöfliche Ordinariat keine Entscheidung über den Status der Beigeladenen als kirchliche Stiftung dar, wie die Klägerin meint. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber um die Bestätigung und Bekräftigung einer solchen, hier auch in Bezug genommenen Entscheidung, welche durch das Regierungspräsidium wenige Tage zuvor im Rahmen seiner Genehmigung der Satzungsänderung der Beigeladenen am 28.11.1978 getroffen worden war.
76 
Denn das Regierungspräsidium hat am 28.11.1978 nicht nur die Änderung der Satzung der Beigeladenen genehmigt. Vielmehr hat es zugleich auch eine (feststellende) Entscheidung zum Status der Kirchlichkeit der Beigeladenen im Sinne des Stiftungsgesetzes getroffen. Auch wenn dies der ausdrücklichen Formulierung der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 28.11.1978 nicht entnommen werden kann, folgt dies aus dem Umstand, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht die Stiftungsbehörden im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urt. vom 26.4.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339) darüber zu wachen haben, dass die Verwaltung der Stiftung den Stiftungszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972, 7 C 27.71, BVerwGE 40, S. 347), die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und auch die Stiftungssatzung beachtet (vgl. § 8 Abs. 1 StiftG) und hierbei immer der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters beachtet wird (§ 2 StiftG). Angesichts dessen kann die Genehmigung der Satzungsänderung nicht bloß als „reine“ Formalie oder als simple Genehmigung eines Satzungstextes abgetan und als „Nichtprüfung und -entscheidung“ über den Status der Beigeladenen bezeichnet werden. Denn der Umfang der Wächterfunktion der Stiftungsbehörden bestimmt auch die Reichweite ihrer im Rahmen einer Satzungsgenehmigung getroffenen Entscheidungen. Diese können schließlich auch nicht nur isoliert, vielmehr nur im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Stiftung, auf die sie sich beziehen, gesehen werden, hier also die Satzungsänderung der Beigeladenen. Denn nur dadurch erlangen die Entscheidungen ihren inhaltlichen Gehalt.
77 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Stiftungsgesetz mit § 29 Abs. 2 StiftG ausdrücklich ein Verfahren zur Feststellung des (kirchlichen) Status einer bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehenden Stiftung zur Hand gibt. Dem Stiftungsgesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieses Verfahren nicht auch im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung einer Satzungsänderung durchgeführt werden und ggf. eine einheitliche Entscheidung getroffen werden könnte. So wurde vorliegend, wie sich dem Aktenvermerk des Kultusministeriums vom 22.08.1978 entnehmen lässt, der Rechtsstatus der Beigeladenen gerade im Blick auf § 29 StiftG mit der Fragestellung „Bei Inkrafttreten des StiftG bereits kirchliche Stiftung?“ erörtert und antwortend angefügt: „§ 4 bish. Satzung:“ „Die Anstalt steht unter der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von R.“.
78 
Hieraus folgt, dass der Frage, ob es sich bei der Satzungsänderung der Beigeladenen lediglich um eine Klarstellung ihres seit jeher bestehenden kirchlichen Charakters handelt, wie die Klägerin meint, oder um eine rechtswidrige Umwandlung, wie Beklagte bzw. Beigeladene meinen, nicht mehr weiter nachgegangen zu werden braucht. Denn angesichts der klaren und eindeutigen Regelungen der Satzung (1978) der Beigeladenen, wonach es sich bei ihr um eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 StiftG handelt, steht für das Gericht fest, dass mit der Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums durch dieses auch eine dementsprechende Feststellung im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG getroffen wurde. Aufgrund des Schreibens des Kultusministeriums vom 17.11.1978 spricht auch alles dafür, dass sich das Regierungspräsidium hierüber bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen.
79 
2.2. Die (inzident getroffene) statusfeststellende Entscheidung des Regierungspräsidiums ist zwar formell rechtswidrig. Gleichwohl ist die Entscheidung nicht nichtig und konnte damit in Bestandskraft erwachsen (2.2.1.). Die Entscheidung ist jedoch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beigeladene war seit jeher und ist weiterhin eine kirchliche Stiftung (2.2.2.). Mit der Entscheidung des Kultusministeriums vom 17.10.2005 wurde die statusfeststellende Entscheidung des Regierungspräsidiums schließlich auch nicht (wirksam) zurückgenommen (2.2.3).
80 
Aufgrund der hier gegebenen Kirchlichkeit der Beigeladenen ist daher vorliegend die Frage unerheblich, ob einer Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG eine rein deklaratorische Rechtsnatur beizumessen ist oder sie auch konstitutiven Charakter hat. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG ausdrücklich ein Verfahren zur Klärung von Zweifelsfällen geregelt hat (vgl. insoweit auch dessen Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Württ. Kirchengesetz 1924), im Übrigen dem Stiftungsrecht staatliche Rechtsakte als konstitutive Voraussetzungen schon für das Entstehen einer Stiftung nicht fremd sind (vgl. § 80 BGB; §§ 5, 24 StiftG jeweils alte -Genehmigung- und neue -staatliche Anerkennung- Fassung), dürfte allerdings viel dafür sprechen, dass das Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG auch in Ansehung des Stifterwillens konstitutive Wirkung hat. Denn andernfalls würde diesem Verfahren im Rechtsverkehr keinerlei regelnde, verbindliche Wirkung zukommen. Daher ist eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG auch nicht mit einer fehlerhaften Einschätzung der Rechtsnatur einer Stiftung durch die Stiftungsbehörde im Rahmen der Genehmigung des Stiftungsgeschäftes vergleichbar (nur zu einer solchen vgl. BGH, Urt. vom 11.12.1974, WM 1975 S. 196; diese Entscheidung erging im Übrigen vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg). Denn dort handelt es sich eben gerade nicht um die gesetzlich geregelte Entscheidung in einem Verfahren zur Klärung eines „kirchlichen Zweifelsfalls“ im Sinne des Stiftungsgesetzes.
81 
2.2.1. Die Statusentscheidung, welche vom Regierungspräsidium Tübingen im Rahmen der Satzungsgenehmigung am 28.11.1978 getroffen wurde, ist formell rechtswidrig.
82 
Das Regierungspräsidium war für die Beurteilung, ob es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt, sachlich unzuständig. Nach § 28 StiftG ist Stiftungsbehörde für kirchliche Stiftungen das Kultusministerium. Nach § 29 StiftG entscheidet über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung die Stiftungsbehörde. Zwar ist in § 29 Abs. 2 StiftG lediglich von der Stiftungsbehörde, nicht aber vom Kultusministerium wie in § 28 StiftG die Rede. Allerdings ist das in § 29 Abs. 2 StiftG normierte Verfahren nach der Zuständigkeitsnorm für kirchliche Stiftungen (§ 28 StiftG) geregelt. Auch steht die Regelung systematisch im selben Abschnitt und nicht wie in anderen Stiftungsgesetzen, z. B. im bayrischen Stiftungsgesetz, in einem separaten Abschnitt. Ferner lässt sich den Landtagsdrucksachen zu § 29 (vgl. Drucksache 7/510 S. 49) entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Entscheidung das Kultusministerium zu treffen hat. Angesichts dessen dürfte es wohl ausgeschlossen sein, dass der Gesetzgeber für ein Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG die Zuständigkeit der allgemeinen Stiftungsbehörde (§ 3 StiftG) für gegeben sah oder gar eine Zuständigkeitsaufsplittung wollte je nachdem, wie die Stiftung bisher angesehen und behandelt wurde (bisher kirchliche Stiftung: Zuständigkeit des Kultusministerium gem. § 28 StiftG; bisher bürgerliche Stiftung: Zuständigkeit des Regierungspräsidium gem. § 3 StiftG). Es ist daher davon auszugehen, dass für eine Statusentscheidung nach § 29 StiftG das Kultusministerium und nicht das Regierungspräsidium zuständig ist und damit im Jahr 1978 auch war. Das bedeutet, dass das Regierungspräsidium Tübingen im Jahr 1978 als sachlich unzuständige Behörde über den Status der Beigeladenen feststellend im Sinne des § 29 Abs. 2 StiftG entschieden hat.
83 
Die Unzuständigkeit vermag aber lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit (vgl. § 43 Abs. 3 LVwVfG) der feststellenden Entscheidung führen mit der Folge ihrer grundsätzlich fortdauernden, bestandskräftigen Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs.1 Nr.1 LVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Ein solcher Fall ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, da hier lediglich ein Fall der sachlichen, nicht aber der örtlichen Unzuständigkeit gegeben ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 44 Rn. 154 ff., 163 ff). Aber auch nach § 44 Abs. 1 LVwVfG scheidet eine Nichtigkeit aus, da hierfür ein schwerer offenkundiger Fehler erforderlich wäre, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Zum einen ist die Zuständigkeit der Behörde in § 29 Abs. 2 StiftG schon nicht eindeutig geregelt und bedarf der Auslegung. Zum anderen erfolgte die Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Jahr 1978 auf Veranlassung des Kultusministeriums. Das Regierungspräsidium wollte das Verfahren, mit Blick auf die im Satzungsentwurf zum Ausdruck gebrachte Kirchlichkeit der Beigeladenen mit Eingang der Akten bei ihm an das Kultusministerium zur dortigen Bearbeitung weiterreichen. Das Kultusministerium veranlasste das Regierungspräsidium aber zur Weiterbearbeitung (wie dem gesamten Aktengefüge entnommen werden kann; Schriftverkehr zwischen Kultusministerium und Regierungspräsidium zwischen dem 05.07. und dem 17.11.1978 befindet sich allerdings nicht in den Behördenakten) und wies dieses am 17.11.1978 schließlich an, die Genehmigung der nach der Satzung „eindeutig kirchlichen Stiftung des privaten Rechts“ erst nach Vorlage der bischöflichen Genehmigung zu erteilen. Selbst das Kultusministerium war sich, wie sich hieraus entnehmen lässt, offenbar über die einschlägigen Zuständigkeitsregelungen nicht vollständig im klaren. Schon deshalb lässt sich ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler mitnichten feststellen.
84 
Zwar fehlte es im Jahr 1978 - nach Aktenlage - auch am Einvernehmen des Sozialministeriums für die vom unzuständigen Regierungspräsidium inzident getroffene Statusentscheidung. Der Beklagte macht insoweit aber zutreffend geltend, dass es sich hierbei um ein reines Verwaltungsinternum handelt, auf welches sich weder die Klägerin noch die Beigeladene berufen können. Im Übrigen führt auch dieser Fehler lediglich zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zu Nichtigkeit der Entscheidung des Jahres 1978 (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 LVwVfG; vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 44 Rn. 191).
85 
Letztlich entspricht die Statusentscheidung des Regierungspräsidiums, wie unten ausgeführt werden wird (vgl. 2.2.2.), aber auch in materieller Hinsicht dem Stiftungsgesetz unter Berücksichtigung des Willens der Stifter.
86 
Ein Fall der Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG ist nach alledem nicht gegeben. Demzufolge konnte die vom Regierungspräsidium Tübingen am 28.11.1978 getroffene Statusentscheidung in Bestandskraft erwachsen, zumal sie auch von keinem der Beteiligten angefochten worden ist.
87 
2.2.2. Die Statusentscheidung, welche vom Regierungspräsidium Tübingen im Rahmen der Satzungsgenehmigung am 28.11.1978 getroffen wurde, ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich um eine kirchliche Stiftung.
88 
Der Entscheidung lässt sich im Blick auf die Satzungsänderung der Beigeladenen zwar nicht eindeutig entnehmen, ob die Entscheidung zum Status der Beigeladenen nach § 29 Abs. 1 StiftG oder nach § 22 Nr. 1 StiftG getroffen wurde. Indes lässt sich dem Regelungsgefüge der Satzung 1978 und Abs. 2 ihrer Präambel - wie ausgeführt - entnehmen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 StiftG handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es sich bei ihr auch um eine alte kirchliche Stiftung im Sinne des § 29 Abs. 1 StiftG handelt und (auch) in diesem Sinne vom Regierungspräsidium Tübingen eine Entscheidung getroffen wurde. Denn Absatz 1 der Präambel lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene durch königliche Entschließung des Jahres 1873 als Stiftung bürgerlichen Rechts errichtet wurde, wobei bei den seither erfolgten mehrfachen Satzungsänderungen ihre Eigenständigkeit und ihr kirchlicher Charakter immer gewahrt worden sei.
89 
Offenbleiben kann dabei auch die Frage der Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten zutage getretenen Einschätzung, dass § 29 Abs. 2 StiftG lediglich eine Verfahrensnorm sei, die materielle Prüfung dann aber anhand von § 22 StiftG zu erfolgen hat. Dass der Beklagte in diesem Sinne auch alte, bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehende Stiftungen meint prüfen zu müssen, ergibt sich in der Tat auch aus den vorgelegten Unterlagen zur Prüfung des Rechtsstatus des M. S. aus dem Jahre 1982. Diesen lässt sich entnehmen, dass aufgrund der vom bischöflichen Ordinariat am 11.08.1982 erbetenen Stellungnahme zum Rechtsstatus des M. das Ministerium diesen im Rahmen des § 29 StiftG anhand der Kriterien des § 22 StiftG prüfte. Diese Vorgehensweise dürfte allerdings bedenklich sein, denn das Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG dient seinem Sinn und seiner Struktur nach lediglich dazu, zu prüfen, ob eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehende Stiftung unter die Überleitungsbestimmung des Absatzes 1 fällt (vgl. Bruns, StiftG 2005, § 29 Rn. 2), mit anderen Worten, ob eine bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes bestehende Stiftung nach bisherigem Recht eine rechtsfähige kirchliche Stiftung war und deshalb als kirchliche Stiftung auch im Sinne des Stiftungsgesetz 1977 gilt. Denn für eine (mögliche) Veränderung des bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechtsstatus einer Stiftung gelten ausschließlich die Vorschriften des neuen Stiftungsgesetzes (vgl. Drucksache 7/510 vom 16.11.1976 zum Gesetzentwurf der Landesregierung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu § 29 a.E.), mithin die Regelungen der §§ 22 ff. StiftG, insbesondere § 24 StiftG. Mit anderen Worten dürften materiell-rechtlich in einem Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG allein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 StiftG zu prüfen sein, nicht aber die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG.
90 
Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes am 15.10.1978 (vgl. § 46 StiftG) lagen zum Einen die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG sowohl mit der Satzung von 1972 (a), als auch mit der Satzung von 1978 (b) vor. Dabei stellt sich die Satzung von 1978 lediglich als formale Überarbeitung der Satzung von 1972 im Blick auf das (neue) Stiftungsgesetz und seine Regelungen betreffend die kirchlichen Stiftungen dar, eine Umwandlung von einer weltlichen in eine kirchliche Stiftung wurde hierdurch jedoch nicht bewirkt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes lagen zum Anderen (und vor allem) aber auch die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 StiftG vor (c). Die Kirchlichkeit der Beigeladenen entspricht auch dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen der Stifter (d). Sie wurde als kirchliche Stiftung nicht nur im staatlichen, sondern auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet (e). Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehört die Beigeladene zur katholischen Kirche (f).
91 
a) Nach § 22 Nr. 1 StiftG, sind kirchliche Stiftungen rechtsfähige Stiftungen, die überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere (…) der Wohlfahrtspflege zu dienen bestimmt sind und die nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche unterstehen sollen.
92 
Diese Voraussetzungen lagen im Blick auf die Beigeladene bereits aufgrund ihrer Satzung von 1972 , die bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes galt, vor. Dies ergibt sich zum einen aus § 2 der Satzung 1972, welchem der Zweck der Stiftung entnommen werden kann, wonach die Erziehung, Ausbildung, Beschäftigung und Pflege von 1. geistig und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen jeden Grades, 2. Personen, die sich wegen ihrer Behinderung oder wegen ihres Alters nicht mehr selbst durchs Leben bringen können, zu sehen ist. Dass es sich hierbei nicht um einen bloß philantrophischen Zweck handelt, vielmehr dieser Zweck Ausdruck der katholisch kirchlichen Caritas ist (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - „Goch“ BVerfGE 46, 73; Rn. 27-31), ergibt sich vor allem aus § 4 der Satzung von 1972, welcher den vorgenannten Stiftungszweck zunächst dahingehend erläutert, dass die Beigeladene aus christlicher Liebestätigkeit aufkatholisch- kirchlicher Grundlage gegründet ist und sodann die Kontinuität dieses Zweckes wie folgt (selbstverpflichtend) normiert: „Dieser Charakter der Beigeladenen ist zu wahren“ (Hervorhebung durch das Gericht) und hieran unmittelbar anschließt : „Die Stiftung steht unter der oberhirtlichen Aufsicht des Bischofs von R.“.
93 
Hierbei handelt es sich auch nicht um bloße „Worthülsen“ ohne inhaltlichen Gehalt und Verbindlichkeit. Vielmehr erhält der in § 2 der Satzung genannte Zweck der Stiftung gerade durch die satzungsrechtlichen Aussagen des § 4 der Satzung 1972 seine Zuordnung zur katholischen Kirche in dem Sinne, dass durch die Beigeladene ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff „Goch“-Entscheidung, m.w.N.).
94 
Nach dem Regelungsgefüge der Satzung 1972 besteht aber auch eine hinreichende organisatorische Verbindung der Beigeladenen zur Kirche, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit der katholischen Kirche für sie und die Verfolgung der Stiftungszwecke im kirchlichen Sinne zu dokumentieren. So ist in § 4 S. 3 Satzung 1972 ausdrücklich die Aufsicht des Bischofs von R., mithin der Kirche über die Beigeladene geregelt. Diese Aufsicht geht satzungsrechtlich auch deutlich über eine reine Schirmherrschaft hinaus und zwar dergestalt, dass eine dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufende Willensbildung vermieden werden kann (vgl. Bruns, StiftG, § 22 Rn. 3.1.2.; Landtagsdrucksache 7/510 vom 16.11.1976 zu § 22). Der Vorstand der Beigeladenen, eines ihrer beiden Organe (§ 5), muss ein römisch-katholischer Geistlicher sein, der für sein Amt kirchlicher Bestätigung bedarf (§ 6 Abs. 1). Das zweite Organ der Beigeladenen, der Verwaltungsrat (§ 5 Nr. 2), besteht außer dem Vorstand aus 6 bis 10 Mitgliedern, wobei drei davon römisch-katholische Geistliche sein sollen (§ 7 Abs. 1). Aber nicht nur über die Organe der Beigeladenen ist der Kirche danach eine Einflussnahme eröffnet, auch sonst hat diese nicht unerhebliche Mit- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene. So ist dem bischöflichen Ordinariat nicht nur alljährlich ein über die religiös-sittlichen und Gesundheitsverhältnisse wie über den Personen- und Vermögensstand der Beigeladenen sich verbreitender Rechenschaftsbericht zu erstatten (§ 10 Abs. 1), das bischöfliche Ordinariat überprüft vor allem auch die Jahresrechnungen der Beigeladenen (§§ 10,11, 6 Nr. 2) und ist berechtigt, von den jährlichen Rechnungen Einsicht zu nehmen sowie die Beigeladene wiederkehrenden oder (sogar) unvermuteten Visitationen zu unterwerfen. Vergrößerungen der Beigeladenen bedürfen ausdrücklich der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats (§ 10 Abs. 2 S. 2). Und letztlich bedürfen Satzungsänderungen, ggf. auch ein Beschluss über die Auflösung der Beigeladenen, u.a. der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats; bei Auflösung oder Aufhebung der Beigeladenen fällt schließlich das ganze vorhandene Vermögen an das Bistum R. als Treuhänder für Zwecke, wie sie auch von der Beigeladenen verfolgt werden (§ 12).
95 
Auch wenn durchaus ein weitergehender bischöflicher Einfluss auf die Geschicke einer kirchlichen Stiftung denkbar wäre, lagen mit der Satzung 1972 der Beigeladenen einen ausreichenden kirchlichen Einfluss gewährende Regelungen vor und zwar dergestalt, dass eine dem kirchlichen Interesse zuwiderlaufende Willensbildung hinreichend vermieden werden konnte. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass bei der Zweckverfolgung der Stiftung (§ 2) derkatholisch- kirchliche Charakter zu bewahren (§ 4) ist, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei der Beigeladenen nach ihren satzungsrechtlichen Regelungen von 1972 um eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 22 Nr. 1 StiftG handelt, zumal für die Frage der Kirchlichkeit der Beigeladenen nicht allein eine enge verwaltungs- bzw. aufsichtsmäßige Verbindung zur Kirche maßgeblich ist. Das Ausmaß der institutionellen Verbindung einer Stiftung mit einer Religionsgemeinschaft kann zwar Maßstab hierfür sein, Maßstab kann aber durchaus auch die Art der mit der Stiftung verfolgten Ziele sein (BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 „Goch“, zitiert nach Juris Rn. 28). Jedenfalls aufgrund der Verbindung beider Aspekte lässt sich nach der Satzung 1972 die Beigeladene als kirchliche Stiftung i.S. des § 22 Nr. 1 StiftG qualifizieren.
96 
b) Ohne weiteres erfüllt aber auch die Satzung der Beigeladene vom 11.09.1978 die oben genannten Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 StiftG. Die Satzung wurde gerade im Blick auf die Regelungen der § 22 ff des neuen Stiftungsgesetzes überarbeitet. Die in §§ 2 und 5 der Satzung geregelte Zweckverfolgung im Sinne katholisch-kirchlicher Caritas entspricht den Regelungen der §§ 2, 4 Satzung 1972. Eine organisatorische Verbindung zur katholischen Kirche liegt vor. Das Bischöfliche Ordinariat wirkt bei der Bestellung und Bestätigung des Vorstandes, der ein Geistlicher der Diözese sein muss, mit ( § 7). Drei der 7-11 Mitglieder des nun als Aufsichtsrat handelnden zweiten Organs der Stiftung sollen Geistliche der Diözese sein. Diese hat ein Recht auf Einberufung des Aufsichtsrates (§ 10 Abs.2). Sie hat bei Satzungsänderungen und (einer evtl.) Auflösung der Beigeladenen mitzuwirken (§ 14), der Diözese steht ausdrücklich die Aufsicht gem. § 25 StiftG zu, wobei insoweit in § 13 der Satzung einzelne Berichtspflichten genannt sind. Rechtlich unerheblich sind dabei die unter dem 14.09.1978 und dem 21.09.1978 getroffenen Zusatzbestimmungen, wonach das bischöfliche Ordinariat den Aufsichtsrat als unabhängiges Kontrollorgan i.S. des § 8 Abs. 2 StiftG anerkennt, Modalitäten betreffend die Bestellung des Vorstandes und der in den Aufsichtsrat zu wählenden Persönlichkeiten getroffen wurden (wobei sich schon aus den diesbezüglichen Regelungen eine sehr starke Stellung des bischöflichen Ordinariats im Verhältnis zur Beigeladenen ergibt) und schließlich für den Fall des Erlasses von die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen betreffenden Vorschriften i.S. des § 25 StiftG durch die Klägerin (wie nun die R.er Stiftungsordnung vom 26.11.1996) das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen vereinbart wurde. Denn ungeachtet dessen, dass die Beigeladene mit ihrer Satzungsänderung von 1998 die R.er Stiftungsordnung für sich angenommen hat (§ 13 Abs. 2 Satzung 1998) finden diese Zusatzbestimmungen lediglich im Innenverhältnis zwischen Beigeladener und Klägerin Anwendung (wie bereits ausgeführt wurde) und sind für die allein anhand von § 22 Nr. 1 StiftG vorzunehmende Beurteilung der Kirchlichkeit nicht von Belang.
97 
In diesem Zusammenhang unerheblich ist aber auch die vorgelegte Korrespondenz zwischen dem damaligen Vorstand der Beigeladenen und dem damaligen Bischof der Klägerin (Schreiben Direktor Huber an Bischof Moser vom 23.08.1978, Anlage der Beigeladenenvertreterin - A 9 -), die offensichtlich freundschaftlich miteinander verbunden waren. Auch wenn hieraus sowie den vorgelegten Auszügen des Protokolls des damaligen Verwaltungsrates vom 11.09.1978 (A 13) bzw. Besprechungsprotokollen des Bischöflichen Ordinariats (vom 12.12.1978 -A 6-) der Eindruck entstehen könnte, dass manche Mitglieder des Verwaltungsrates der Meinung waren, ein Wahlrecht zwischen einer kirchlichen und einer bürgerlichen Stiftung i.S. des Stiftungsgesetzes zu haben, z.T. sogar von einer Umwandlung die Rede war, wurde die Beigeladene mit der Satzungsänderung 1978 ausdrücklich als kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes bezeichnet und auch aufgestellt. Dies entsprach aber auch dem Stifterwillen (siehe unten d).
98 
c) Bei der Beigeladenen handelt es sich allerdings auch um eine, bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes nach bisherigem (staatlichen) Recht rechtsfähige kirchliche Stiftung i.S. des § 29 Abs. 1 StiftG.
99 
Zwar handelt es sich bei der Beigeladenen um keine kirchliche Stiftung nach dem Württembergischen Gesetz über die Kirchen vom 03.03.1924 (RgBl. 1924 S. 93). Denn nach dessen § 7 Abs. 1 konnte eine kirchliche Stiftung nur als Stiftung des öffentlichen Rechts, also als öffentlich-rechtliche Stiftung staatliche Rechtsfähigkeit erlangen. Auch wenn jedenfalls im Jahre 1978 erwogen wurde, die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit der Beigeladenen zu beantragen (vgl. Protokoll über die Aufsichtsratsitzung der Beigeladenen vom 11.09.1978), so ist nach Lage der Akten (vgl. insoweit auch Dr. Dr. Hagen vom 04.07.1956 an die Beigeladene) aber auch dem Vorbringen der Beteiligten eine solche unter Geltung des Württ. Kirchengesetz von 1924 zuvor nicht verliehen worden, so dass es sich bei der Beigeladenen ohne Zweifel nicht um eine kirchliche Stiftung i.S.d. § 7 Abs. 1 Kirchengesetz 1924 handelt.
100 
Der Beigeladenen war das Recht der juristischen Persönlichkeit allerdings auch nicht unter Geltung des Württ. Kirchengesetzes von 1924 erteilt worden, vielmehr war ihr dieses Recht durch königliche Entschließung vom 10.09.1873, bekannt gemacht am 31.03.1874 (RgBl. 1874 S. 148) verliehen worden. Normen bezüglich Stiftungen enthielt zu dieser Zeit nur das Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen von König Wilhelm vom 01.03.1822, bekannt gemacht am 14.03.1822 (RgBl. 1822 S. 131). Dieses enthielt in seinen §§ 120 ff. umfangreiche Regelungen über die in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen für Kirchen, Schul- und Armenbedürfnisse, mit Einschluss der für diese und ähnliche Zwecke bestimmten Familien- und anderen Privatstiftungen (vgl. § 120 Verwaltungsedikt 1822). Allerdings bestimmte das Verwaltungsedikt ausdrücklich nichts über die Verwaltung solcher Stiftungen, deren Zweck nicht nur die Interessen einer Gemeinde berührte, sondern auch, wie im Falle der Stiftung L., darüber hinausgingen, also überörtlichen Zwecken dienten. Dies besagt aber nicht, dass derartige Stiftungen, die über die örtlichen Interessen der Gemeinde hinausgingen, im staatlichen Rechtskreis nicht gegründet werden konnten. Solche wurden und konnten durchaus gegründet werden (vgl. Thalmessinger, Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, Diss. Jur. Tübingen 1934 S. 12, S. 17 m.w.N., z.B. einen zitierten Ministererlass vom 08.05.1828; vorgelegt als A 78 der Beigeladenen) wie sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass auch der Beigeladenen im Jahre 1873 durch königliche Entschließung die juristische Rechtspersönlichkeit verliehen worden ist.
101 
Konnte die Beigeladene danach im Jahr 1873 auch im staatlichen Rechtskreis Rechtsfähigkeit erlangen, so galt zu diesem Zeitpunkt neben den Regelungen des Verwaltungsediktes von 1822 im Blick auf die Frage der katholischen Kirchlichkeit das Gesetz betreffend die Regelungen des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche von König Wilhelm vom 30.01.1862 ( RgBl. 1862 S. 59). Nach dessen Art. 18 (vgl. auch Art. 19) unterliegt das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen den allgemeinen Landesgesetzen, insbesondere auch jenen über die öffentlichen Lasten und Abgaben sowie über den Besitz von Liegenschaften „durch die tote Hand“. Anhaltspunkte dafür, dass hierunter (einschränkend) lediglich sakrale Güter fallen sollten, wie die Vertreterin der Beigeladenen meint, bestehen nicht. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Differenzierung des Gesetzes zwischen kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten.
102 
Für die Frage der Kirchlichkeit einer zur damaligen Zeit gegründeten Stiftung kommt es daher allein auf die Frage an, ob das Vermögen kirchlichen Bedürfnissen gewidmet wurde. Von wem die Widmung ausging, namentlich ob diese seitens der Kirche oder Privaten erfolgte, ist für die Frage der Beurteilung der Kirchlichkeit nach damals geltendem staatlichem Recht rechtlich nicht relevant. Entscheidend allein ist die im staatlichen Rechtskreis dokumentierte Widmung des Vermögens. Das von der Stiftergemeinschaft um Kaplan Aich zur Gründung der Beigeladenen zusammengetragene und gesammelte Vermögen war, wie unten ausgeführt werden wird (d), nach dem Willen der Stifter aber kirchlichen Bedürfnissen gewidmet.
103 
War die Beigeladene mit Verleihung der juristischen Persönlichkeit durch König Karl im Jahre 1873 im staatlichen Rechtskreis eine rechtsfähige, auch kirchliche Stiftung geworden, so verlor sie diesen Status nach staatlichem Recht auch nicht durch das Katholische Pfarrgemeindegesetz vom 14.06.1887 (RgBl. 1887 S. 272). Dessen Art. 22 definierte zwar, welche Stiftungen als kirchliche Stiftungen anzusehen sind. Allerdings bezog sich nach der klaren Regelung des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes dieses ausschließlich auf die katholischen Pfarrgemeinden, also das Ortskirchenvermögen und die kirchlichen Lokalstiftungen (vgl. Art. 20 Abs. 1) nicht aber - wie vorliegend - Stiftungen, die überörtlichen, kirchlichen Zwecken gewidmet waren. Nichts anderes gilt auch im Blick auf das Katholische Pfarrgemeindegesetz vom 22.07.1906 (vgl. RgBl. 1906 S. 245, 294 ff.), welches im Blick auf die Begrenzung seines Regelungskreises auf kirchliche Lokalstiftungen keine Änderung mit sich brachte (vgl. dessen Art. 20). Fiel die Beigeladene schon deshalb nicht in den Regelungsbereich der katholischen Pfarrgemeindegesetze von 1887 sowie von 1906, so brachten diese auch sonst keine Veränderungen im Blick auf bereits gegründete überörtliche Stiftungen wie die Beigeladene mit sich. Insbesondere lässt sich diesen Gesetzen keine Regelung entnehmen, dass Stiftungen, die bereits gegründet waren, nicht aber die Definitionskriterien des Art. 22 erfüllten, ihren kirchlichen Charakter verlieren sollten. Entsprechendes gilt schließlich auch im Blick auf das bereits angeführte Württembergische Kirchengesetz von 1924. Auch dieses enthält keine Regelungen dahingehend, dass bereits bestehende kirchliche Stiftungen ihre Rechtsfähigkeit verloren, weil sie nicht nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 Kirchengesetz 1924 die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit erlangt haben.
104 
d) Dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt, entspricht dabei auch dem Willen der Stifter (vgl. § 2 StiftG).
105 
Für die Ermittlung des Stifterwillens kann nicht ausschließlich auf die Statuten der Beigeladenen rekurriert werden, auf welche die Entschließung König Karls vom 10.09.1873 zur Verleihung der juristischen Persönlichkeit Bezug genommen hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der genaue Wortlaut der Statuten, welche dem König (bzw. seinem Ministerium) vorlagen, nicht bekannt ist (die bei den Akten befindlichen Statuten datieren vom 30.12.1873, der König verlieh der Beigeladenen aber bereits drei Monate zuvor, am 10.09.1873 die juristische Persönlichkeit), stellt der Verleihungsakt des Königs lediglich die Verifizierung des Stiftungsgeschäftes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 209/76 -, BVerfGE 46, 73 bis 96, „Goch“-Entscheidung, RdNr. 21). Die Verleihung der Rechtspersönlichkeit ist also nicht gleichzusetzen mit dem diesem zugrunde liegenden Stiftungsgeschäft. Auch wurden mit der Entscheidung des Königs vom 10.09.1873 nicht bestimmte Statuten der Beigeladenen genehmigt, vielmehr wurde der Beigeladenen (nur) die juristische Persönlichkeit verliehen, wenngleich dies unter Berücksichtigung („aufgrund“) der vorgelegten Statuten geschah.
106 
Angesichts dessen sind für die Ermittlung des Stifterwillens sämtliche Vorgänge und Umstände bis zur „Verifizierung“ des Stiftungsgeschäftes im Jahr 1873 durch König Karl in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören die Motive Aichs und des St. Johann-Vereins, die u.a. in dem im Jahre 1867 gefertigten Prospektus erstmals und sodann in den Statuten zur Gründung einer Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke Oberschwabens vom 25.06.1868 schriftlich niedergelegt wurden. Hierzu gehören aber auch die zahlreichen, dem Gericht weiter vorgelegten Dokumente und der Schriftverkehr der damals Handelnden. Neben den Rechenschaftsberichten von Caspar Bueble, dessen Berichten in der Chronik von L. (vorgelegt von der Beigeladenenvertreterin -ohne Seite 4- als A 30) sowie der Äußerungen Aichs in der Festschrift anlässlich des 25-jährigen Bestehens der Anstalt ist dabei auch das Buch von Hermann Link „ Die Stiftung L. und ihr Gründer Adolf Aich“ von 1983 heranzuziehen, zumal es weitgehend Aichs Aussagen wörtlich wiedergibt bzw. die Chronik von L. bzw. anderweitige Primärliteratur der Gründungszeit wörtlich zitiert. Soweit die Beigeladene im Jahr 2006 Hermann Link zu der Aussage veranlassen lässt, seine Bücher würden sich nicht zur Heranziehung als Beweismittel zur Klärung des Rechtsstatus der Beigeladenen eignen, weil die Bücher keine wissenschaftliche Geschichtsschreibung darstellten und ihm verschiedene Unterlagen, u.a. das Schreiben von Dr. Hagen nicht bekannt gewesen sei, ist dies für die Beurteilung des Gerichts irrelevant. Denn für die Einschätzung des Gerichts kommt es nicht auf Schlussfolgerungen Links, vielmehr auf die von ihm dargelegten Ereignisse sowie wörtlich wiedergegebenen Zitate an, an deren Richtigkeit das Gericht zu Zweifeln keinen Anlass hat.
107 
Hiernach stellt sich der Wille der Stifter der Beigeladenen wie folgt dar:
108 
Kaplan Adolf Aich wurde im Jahre 1859 von König Wilhelm I. die Kaplanei „St. Johann“ in T. zugewiesen (vgl. Link, S. 25). Aich, dem die Armen und Kranken (auch) angesichts seiner Wahrnehmungen im Spital St. Johann in T. und den Armenhäusern der Umgebung von T. in besonderem Maße am Herzen lag (vgl. Link, S. 25, 26 zitierend im wesentlichen wörtlich die Chronik von L. I S. 396 f.) wollte in St. Johann zunächst ein gemeinsames Asyl für die hilfsbedürftigen Pfründner und dann ein Krankenhaus für chronisch und ekelhaft Leidende erstellen. Dieser Plan, der zunächst mit Hilfe der Behörden realisiert werden sollte, scheiterte an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der seitens der Behörden handelnden Personen mit der Schlussfolgerung Aichs, dass er seinen Plan „nicht mit Hilfe von Behörden, sondern nur auf privater Grundlage verwirklichen“ könne (Chronik von L. Band I S. 397 f., zitiert bei Link S. 26, 27; vgl. auch C. Bueble -A 30-). In den Folgejahren 1864, 1865 besuchte Aich verschiedene Anstalten, in Württemberg u.a. M. und Stetten (Chronik von L. Band I S. 368, zitiert m.w.N. bei Link S. 27). Aich erkannte, dass er seinen Plan, die Errichtung einer „Privatanstalt für Unheilbare“ nur im Verein mit Anderen erreichen konnte (Chronik von L. Band I S. 397, Link S. 27). Das Projekt sollte zunächst mit der Ulrichsbruderschaft in Wangen realisiert werden. Angesichts der ablehnenden Haltung der Bruderschaft gelang aber auch dies nicht (Chronik von L. Band I S. 398 f. Link S. 27, 28). Ab dem Jahre 1865 lässt sich feststellen, dass Aich Beiträge von Pfarrangehörigen in T. und den dazugehörigen Filialen erhielt (Link, S. 28). Im Januar 1865 verpflichteten sich sodann 10 T.er zu jährlichen Beiträgen auf 10 Jahre (Bueble in Chronik der Stiftung L., A 30). Als im Jahr 1866 in T. das „ Bruggersche Anwesen“ zum Verkauf stand, versammelte Aich am 19. März 1866 in seiner Wohnung 12 Männer aus der Pfarrei T. und ihren Filialen. „Der Zweck ist, eine Pflegeanstalt für Unheilbare zu gründen in T. mit dem Namen St. Gallushaus zu Ehren des Patrons der hiesigen Stadtpfarrkirche“. „Zur Erreichung des Zwecks“ werden beraten: 1. (die) „Gründung eines Vereines, der den Namen zu Ehren des Patrons meines Benefiziums Johann-Verein führt.“ 2. der Kauf „des Bruggerschen Anwesens als künftiger Bauplatz für die Anstalt“. Hierbei sind „die verschiedenen Bedenken und Einwendungen der Anwesenden zu beseitigen“. Aich gibt „die Versicherung, (s)einerseits alle Kräfte aufzubieten, alle Mittel zu suchen, um dieses Werk geistlicher Liebe zu einer glücklichen Vollendung zu vollbringen.“ Sein „letztes Wort“ ist: „Wenn ich von allen verlassen werde, so gründe ich dieses Haus der Barmherzigkeit auf das Elend unter den Menschen, welche kennen zu lernen ich reichlich Gelegenheit hatte.“ (Link S. 30, 31, im wesentlichen Aich wörtlich zitierend, Chronik von L. Band I S. 400 f.; vgl. auch Bueble in Chronik der Stiftung -A 30-). Nachdem die beiden Vorschläge einstimmig angenommen wurden, schloss Aich die Versammlung mit den Worten: „Es freuen mich die Beschlüsse. Ich bin vergebens in der Ferne umher geschweift, nicht wissend, dass das Gute, Schöne so nahe liegt. Ich werde, sobald die österliche Zeit vorüber ist, mit dieser Verhandlung zum hochwürdigsten Herrn Bischof Josef nach R. reisen und dessen Gutachten einholen.“ (Link S. 31, Chronik Band I S. 402). Am 07. April 1866 befand sich Aich bei Bischof Josef Lipp in R.. Nach Darlegung des Projekts und Mitteilung der Beratungen und Beschlüsse vom 19.03.1866 erhielt er vom Bischof nicht bloß dessen Gutheißung, sondern auch die Zusage seiner materiellen Unterstützung aus der Missionskasse (Link S. 31). 1866 erwarb Aich daraufhin das „ Bruggersche Anwesen“. Kurz darauf, am 13.06.1866 schloss er mit dem Mutterhaus der barmherzigen Schwestern vom Heiligen Franz von Assisi in Steinbach bei Hall, jetzt Reute bei Bad Waldsee einen Vertrag zur Gestellung von zwei Schwestern „zur Besorgung der Krankenpflege in den Häusern der Stadt sowie auf den Filialen der Pfarrei T., eventuell auch zur Übernahme eines zu errichtenden Krankenhauses und einer Kleinkinderbewahranstalt“ (Link S. 31 m.w.N.).
109 
Schon angesichts dessen lässt sich erkennen, dass Aich gemeinsam mit einigen katholischen Männern der Pfarrei T. einen nach seiner Kaplanei benannten Verein gründete, um „chronisch und ekelhaft Leidenden“ mit Hilfe barmherziger Schwestern unter dem Namen des Patrons der Stadtpfarrkirche von T. zu helfen. Bezeichnend dabei ist, dass Aich schon sehr frühzeitig den Bischof seiner Diözese aufsuchte, nicht nur, um von diesem finanzielle Unterstützung zu erhalten, was durch den Bischof (sogar auch privat - zunächst allerdings darlehensweise -) erfolgte, sondern auch, um dessen „Gutachten“ bzw. „Gutheißung“ für das Projekt einzuholen. Dieses „Gutachten“ bzw. diese “Gutheißung“ war aber - wie unten dargelegt werden wird - für die Entstehung einer kanonischen Rechtspersönlichkeit nach dem damals geltenden kirchlichen Recht, dem Corpus Juris Canonici essentielle Voraussetzung. Mit anderen Worten lässt sich schon in diesem frühen Stadium der Wille der von Aich initiierten Stiftergemeinschaft erkennen, mit dem zu gründenden Werk nicht nur die Nähe der Kirche zu suchen, vielmehr dieses Werk als ein zwar nicht von der Institution Kirche gegründetes Werk, vielmehr als ein im Rahmen der damaligen rechtlichen und politischen, aber auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von katholischen Laien auf Initiative eines Geistlichen gegründetes Werk den kirchlichen Bedürfnissen, nämlich der Caritas, zu widmen. Ähnliches geschah auch bei den im 19. Jahrhundert auf der Grundlage der Erweckungsbewegung (innerhalb des reformatorischen Christentums) gegründeten Werken, die z.T. in bewusster Distanz zu der damaligen, diakonischen Aktivitäten fremd geworden Amtskirche gegründet worden waren. An der Zuordnung dieser Werke zur Kirche im Sinne der unmittelbaren Teilhabe an der Verwirklichung kirchlichen Verkündigungshandelns vermag dies bei Vorliegen einer hinreichenden Einbindung in die verfasste Kirche allerdings nichts zu ändern (vgl. Achilles, Zur Aufsicht über kirchliche Stiftungen, S. 190 ff.).
110 
Am 19. März 1867 unterzeichneten Aich und die 11 Mitglieder des St. Johannvereins sodann ein Prospektus für das zu gründende St. Gallushaus . Dieser Prospektus diente der Erläuterung des Projektes, für welche die diesen unterzeichnenden Vereinsmitglieder um Unterstützung und milde Beiträge, aber auch Empfehlung baten. Er betrifft ein „in der Oberamtsstadt T. unter Gutheißung des hochwürdigsten Herrn Bischofes von R. zu gründendes St. Gallus- Haus“. § 1 des Prospektus lautet: Das zu Ehren des hl. Gallus zu errichtende Haus steht unter dem Protektorat des hochwürdigsten Bischofs von R. und hat die Bestimmung, in geistiger und leiblicher Beziehung eine sichere Zufluchtstätte zu gewähren: 1. allen unheilbaren, ekelhaften Kranken, 2. Pfründnern, welche in der Welt verlassen dastehen und einer geregelten Pflege bedürfen oder eine solche wünschen, 3. verwahrlosten Kindern, Waisen oder solchen, deren Eltern weder physisch noch moralisch imstande sind, dieselben zu erziehen. § 2 lautet: Für die geistliche und leibliche Pflege sorgen ein eigener Hausgeistlicher und barmherzige Schwestern, die wie jetzt so auch künftig, die Privatkrankenpflege in T. und Umgebung unentgeltlich zu besorgen haben. § 3 lautet: In die Krankenanstalt können ohne Unterschied der Konfession aufgenommen werden unheilbare, ekelhafte Kranke aus dem Oberamte T. dann, soweit es der Raum gestattet, jeder Landesangehörige und in außerordentlichen Fällen auch Ausländer. § 6 lautete: Die ganze Anstalt, die eine Privatanstalt sein und bleiben soll, ist sie einmal gegründet, wird einem sich zu konstituierenden Verwaltungsrate unterstellt, der auch die Statuten für die Anstalt entwerfen wird. Die Wahl des Verwaltungsrats und die Statuten werden zur Genehmigung dem hochwürdigsten Bischof vorgelegt. § 7 lautete: Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als Privatanstalt nicht ändern. § 10 lautet: Die Beobachtung, dass oft Unheilbare, ekelhafte Kranke nebst einer nicht selten dabei noch bestehenden sittlichen Verkommenheit gar traurig versorgt sind, war für den Unterzeichneten die Veranlassung, in erster Linie eine Heimat für das menschliche Elend zu gründen. Zur Ausführung dieses Gedankens besteht hier seit Jahren ein Verein von Männern, der durch seine jährlichen Beiträge bereits zu diesem edlen Zwecke einen kleinen Grundstock bildet. (…) Der Verein sammelt vorerst fünf Jahre lang milde Beiträge. sobald demselben ca. 10 - 12.000 Gulden zur Verfügung stehen, so sollen die privaten wie amtlichen Schritte gemacht werden um mit dem Bau der Anstalt beginnen zu können.
111 
Unterschrieben ist dieser Prospektus vom 19. März 1867 von Kaplan Aich sowie von 11 weiteren Vereinsmitgliedern, u.a. den Herren Kollmann, Bueble und Locher.
112 
In der Folgezeit sammelte Aich, der im September 1867 in die „Kommission der christlichen Caritas“ aufgenommen wurde, mit bischöflicher und staatlicher Genehmigung (letztere zum Abhalten von Hauskollekten bei den Katholiken Württembergs) weiter Gelder für sein Projekt (Link S. 35). Aich erstattete dem Bischof Bericht über „die Wirksamkeit“ der barmherzigen Schwestern und den Erfolg der Hauskollekten (Link S. 36 m.w.N.). Gleichzeitig trat aber die Königin (Olga) über den katholischen Kirchenrat, einer staatlichen Stelle, und über den Bischof (vgl. dessen Schreiben an Aich vom 26.01.1867 -A 21-) an Aich heran mit dem Ansinnen, das geplante St. Gallushaus mit einer von der Königin zu gründenden Anstalt zu vereinigen und unter ihre Protektion zu geben. Sodann sollte diese Anstalt einer Oberleitung einer von der Königin hierzu bestimmten Person übergeben werden. Als Vorbild hierfür sollte das von der Inneren Mission in Wildberg im Schwarzwald gegründete, so genannte „Haus der Barmherzigkeit“ (später M.) dienen, das von einem Verwaltungsrat in S. unter Aufsicht der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins geleitet wurde. Die Zentralleitung war eine Einrichtung mit koordinierender, unterstützender und beaufsichtigender Aufgabe im Wohlfahrtswesen des Königsreichs Württemberg. Sie hatte ihren Rückhalt im Königshaus (Link S. 6, 34 m.w.N.). Weitere massive Versuche im Sinne einer Verschmelzung wurden seitens der Behörden in S. vorgenommen (vgl. Link S. 35; Bueble in Chronik der Stiftung, -A 30- ). Schließlich erschien, so Aich wörtlich: „am Vorabend von Christi Himmelfahrt in meiner Kaplaneiwohnung Herr Regierungsrat Mathes von S. mit einem eigenhändigen Schreiben von Ihrer Majestät der Königin. Kaum hatte ich mein Bedauern ausgedrückt, leider den bisher gemachten Anträgen und geäußerten Wünschen nicht entsprechen zu können, so nahm Herr Regierungsrat Mathes seinen Hut und wehrte es mir, ihn bis zum Ausgang begleiten zu dürften (Link, S. 37, Chronik L. Bd. I 416). Schließlich kam es im August 1868 in Friedrichshafen zu einem Treffen von Aich mit der Königin Olga. Hierbei legte er die Gründe dar, warum nach seiner und der Ansicht des Vereins eine Vereinigung zweier Anstalten mit doppelter Verwaltung unzuträglich sei (Link S. 35). In der Chronik von L. (Bd. I S. 416) ist diesbezüglich folgende Aussage Aichs wörtlich festgehalten „ich buhlte nie um Menschengunst und Majestäten Lob. Lieber wollte ich in Ungnade fallen, als die Freiheit und Unabhängigkeit im Handeln fallen zu lassen“ (zitiert bei Link S. 37).
113 
Gerade unter Berücksichtigung dieses massiven Drucks hinsichtlich einer Verschmelzung des Vorhabens mit einem von der Königin auch im Oberland beabsichtigten Werk mit dem Ziel einer staatlichen (Mit-) Verwaltung, ist die im Prospektus von 1867 (und auch später in den Gründungsstatuten sowie in den Statuten von 1873 wiederholt) verwendete Formulierung „Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben (…)“ zu verstehen. Die Stiftergemeinschaft hatte erhebliche Sorge vor einer staatlichen Mitverwaltung, die nicht nur durch die massive Weigerungshaltung Aichs, sondern eben auch durch die vorgenannte Formulierung verhindert werden sollte. Der Begriff der Privatanstalt sollte also lediglich eine Abgrenzung zu einer staatlich gegründeten und verwalteten Anstalt darstellen. Andernfalls hätte es der in § 7 des Prospektus (und auch später) verwendeten weiteren Formulierung „Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der Anstalt als Privatanstalt nicht ändern“ nicht bedurft. Dass die von Aich und dem Verein zu gründende Anstalt aber keine kirchliche sein sollte, kann hieraus nicht geschlossen werden. Vor dem Hintergrund der intensiven Bemühungen Olgas muss auch das Schreiben von Bischof Lipp an Aich vom 5.8.1867 gesehen werden. Der Bischof versuchte mit diesem Schreiben Aich zu beruhigen. Lipp brachte in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass die Königin die Weigerung Aichs im Sinne einer Verschmelzung (mittlerweile) akzeptiert hatte, indem er ausführte (…): „Ihre Majestät unsere Königin wünsche, dass die neue Anstalt einen rein katholischen Charakter haben soll. (Von einer Parität ist keine Rede; nur dürfte die Aufnahme der hilfesuchenden Katholiken nicht geradezu verweigert werden. Das wollen ja auch wir nicht, wie der von Ihnen ausgegebene Prospekt es besagt)“. Weiter führt Lipp aus, „Der Wille der Königin, ist ferner, dass die Anstalt unter dem Schutz des Bischofs stehe, dass dieser die Mitglieder des Verwaltungsrates aus Katholiken zu wählen habe und niemand unberufen in das Regiment des Hauses einzugreifen sich erlauben dürfe. Dem habe er seine Zustimmung gegeben“. (…) „Wenn Ihre K.M. manchmal das Haus besuchen, auch Einsicht in den Haushalt nehmen will, so kann dies nur erwünscht sein.“ Abschließend sieht sich der Bischof gleichwohl noch einmal dazu veranlasst darauf hinzuweisen: „Der Verwaltungsrat von Wildberg kann für unser Haus keine Statuten geben und dieses weder ihm noch der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins jemals unterstellt werden“.
114 
Aus diesen Umständen, auch dem Schriftwechsel, kann nicht geschlossen werden, dass Aich einen kirchlichen Charakter der zu gründenden Anstalt ablehnte. Aich wollte lediglich keinen staatlichen Einfluss, er tat sich sehr schwer mit jedweder staatlichen Kontrolle sogar im medizinischen Bereich, der er sich letztlich aber dann fügte. Aich wollte die Anstalt vielmehr unter bischöflicher Mitwirkung gründen und fortentwickeln und wünschte ausdrücklich auch den Schutz des Bischofs. Dieser anerkannte die zu gründende Anstalt durchaus auch als kirchliche Anstalt, wie u.a. auch seinen Formulierungen im vorgenannten Brief entnommen werden kann („wir“, „unser Haus“).
115 
Bereits unter dem 25. Juni 1868 hatte Aich die Statuten zur Gründung einer „Pflege- und Heilanstalt für chronisch Kranke“ Oberschwabens verfasst. Als Patron der Anstalt wird der Heilige St. Gallus, der Apostel der Bodenseegegend genannt (I. 1.). Die Anstalt hat den Zweck, nur langwierig Kranken als Kretinen, Idioten, Blöd- und Schwachsinnigen, Epileptischen; sodann Krebsleidenden, mit bösartigen Geschwüren, mit schwer heilbaren Hautkrankheiten behafteten,(…) eine sichere Zufluchtsstätte zu verschaffen. In dieser Anstalt soll für diese Kranken mit Gottvertrauen durch eine liebevolle, für ihre körperlichen und geistigen Verhältnisse passende Pflege die mögliche Heilung angestrebt werden, das Unmögliche aber nicht versprochen, doch ihrem Elenden möglichste Linderung verschafft werden. Die Krankenpflege besorgen barmherzige Schwestern aus dem Orden des Heiligen Franziskus von Assisi ( I. 2). Die Anstalt soll eine reine Privatanstalt sein und bleiben, hervorgegangen aus der freithätigen , christlichen Liebe, eben dadurch auch forterhalten werden und stets auf katholischer, kirchlicher Grundlage ruhen. Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als Privatanstalt nicht ändern (I 3);
116 
Nach II. der Statuten ist Ort der Anstalt ein arrondiertes Gut in der Oberamtsstadt T., welches ein kleiner Verein von Männern, der sich zu diesem Zwecke gebildet hat, angekauft hat.
117 
Als Mittel der Anstalt werden in III. der Statuten angeführt: 1. das Vermögen der Anstalt besteht im Vertrauen auf Gott und die christliche Opferwilligkeit. 2. Die Gründung der Anstalt geschieht aus freiwilligen Beiträgen der Bewohner Oberschwabens wie des ganzen Landes.
118 
In IV. der Statuten ist zur Verwaltung und Leitung der Anstalt ausgeführt: Die Anstalt steht direkt unter Oberaufsicht des jeweiligen Diözesanbischofs und wird von einem vom hochwürdigsten Bischof ernannten Vorstande geleitet, dem ein ratendes und helfendes Comité von sechs Mitgliedern zur Seite steht. Der Vorstand der Anstalt soll immer ein Geistlicher sein und im Orte oder in der Nähe der Anstalt seinen Wohnsitz haben sowie auch das Comité.
119 
Zur Aufnahme in die Pflege- und Heilanstalt ist unter V. 1. angeführt: In die Pflege- und Heilanstalt des Heiligen Gallus können ohne Unterschied der Konfession nur die unter I. 2. bezeichneten Kranken aufgenommen werden, und zwar zunächst aus den nachstehenden Oberämtern des Oberlandes (...) und soweit es die Mittel und der Raum der Anstalt zulassen, jeder Landesangehörige.
120 
Unterschrieben sind diese Statuten von Kaplan Aich sowie u.a. von Caspar Bueble und Konstantin Locher.
121 
Diese Statuten konkretisieren den bereits im Prospektus genannten Zweck, schränken ihn aber zugleich auf die Versorgung der dort genannten Kranken ein. Die fortbestehende Kirchlichkeit der Zweckverfolgung ergibt sich daraus, dass die Anstalt hervorgegangen aus christlicher Liebe ist, unter dem Patron des hl. Gallus steht und die Versorgung der genannten Kranken - den Erben des armen, aussätzigen Lazarus (vgl. den 1. Rechenschaftsbericht von 1874) - (ohne Unterschied der Konfession) mit Gottvertrauen durch barmherzige Schwestern auf katholisch-kirchlicher Grundlage erfolgt. Dies ergänzend folgt die Kirchlichkeit der Anstalt aber auch aus der sich aus den Gründungsstatuten ergebenden vorgesehenen Verwaltungsstruktur, wonach die Anstalt direkt unter der Oberaufsicht des Bischofs steht und dieser den die Anstalt leitenden Vorstand ernennt, der immer ein Geistlicher sein soll.
122 
Dieses von der Stiftergemeinschaft initiierte caritative Werk wurde unter Vorlage der vorgenannten Gründungsstatuten seitens des damaligen Bischofs Josef Lipp unter dem 14. 08.1868 auch entsprechend der (damaligen) kanonischen Rechtslage approbiert.
123 
Dies ergibt sich aufgrund des vorliegenden Schriftwechsels zwischen dem (zuständigen) Dekanat T. und dem Bischöflichen Ordinariat in R.. Dekan Schurer wandte sich am 04.08.1868 an das Bischöfliche Ordinariat. Er schrieb: „Kaplan Aich in T. legt die Statuen für das St. Gallushaus vor.(..) Hochwürdigstes Bischöfliches Ordinariat! Die Statuen drücken das Wesen, Bestimmung der Anstalt, den Ort, die Verwaltung und Leitung derselben, die Hauptbedingungen der Aufnahme in sie in den Hauptzügen aus. Die Zeit wird noch später erfahrungsgemäß weitere Ordinationen und Instruktionen an die Hand gegeben. Man musste wegen des Gebers, Amtsversammlungen usw. die wesentlichen statuarischen Punkte feststellen. Die Sache wird der Genehmigung unterbreitet. Mit tiefster Verehrung Dekan Schurer“ (Hervorhebung durch das Gericht).
124 
Auf demselben Schreiben antwortet Bischoff Lipp - persönlich unterzeichnend - unter dem 14. 08.1868. „An das hochwürdige katholische Dekanat T. in T.. Die von Kaplan Aich in T. entworfenen und uns zur Einsichtnahme vorgelegten Statuten für das St. Gallushaus haben uns zu keiner Ausstellung Anlass gegeben . Indem wir den Entwurf im Anschluss zurückgeben fügen wir den Wunsch bei, dass uns, wenn dasselbe gedruckt sein wird, etliche Exemplare zustellt werden wollen“ (Hervorhebung durch das Gericht).
125 
Hierdurch hat Bischof Lipp bezüglich des Werkes der Stiftergemeinschaft nicht nur sein Wohlwollen geäußert, vielmehr hat er entsprechend der damaligen kanonischen Rechtslage (siehe unten) das Werk auch als kanonische Rechtspersönlichkeit approbiert. Auf den von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren der Beklagten und dem Gericht lediglich vorgelegten, parallel hierzu erfolgten Schriftwechsel betreffend die Vorlage der Bauzeichnungen des St. Gallushaus und der Bitte um huldvollste Unterstützung (Dekanat T. vom 25.07.1868 an das Ordinariat R. - A 28 - ) kommt es daher nicht an. In der Tat kann dem hierauf erfolgten Antwortschreiben des damaligen Generalvikars Oehler vom 14.08.1868 (A 17) lediglich entnommen werden, dass dieser bezüglich des (Bau-) Planes nichts zu erinnern gefunden hatte, das Unternehmen mit Interesse und Teilnahme verfolgt, zugleich aber ein vorsichtiges Voranschreiten angemahnt werde. Eine kanonische Approbation kann hierin - im Gegensatz zum bischöflichen Schreiben desselben Tages - tatsächlich nicht gesehen werden, indes aber die (ausdrücklich formulierte) Einschätzung auch des Generalvikars, dass es sich hier um ein neues „Werk der christlichen Caritas in unserer Diözese“ handelt, für welches über das Dekanat ein Beitrag von 500 Gulden gegeben wurde.
126 
Angesichts dessen besteht für die Kammer kein Zweifel, dass Aich und die Mitglieder des St. Johann-Vereins ihr Unternehmen nicht als Ausdruck bloß humanitärer Gesinnung sahen, vielmehr als Ausdruck christlicher Caritas, die nach Betätigung drängte. Dabei wollten sie die Mitwirkung des Bischofs nicht nur im Rahmen der Gründung ihres Werkes, sondern auch bei dessen Fortgang. Zwar handelt es sich bei dem initiierten Werk um keine Anstaltsgründung der Kirche selbst, vielmehr um ein Werk katholischer Männer, die in einem Verein um Kaplan Aich caritativ tätig werden wollten. Dies vermag aber am Widmungszweck der Anstalt, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen und damit an deren Kirchlichkeit, nichts zu ändern.
127 
Auch wenn schließlich nach den Statuten von 1873 die Verwaltung stark in die Hände des Vereins gelegt und die Mitwirkung des Bischofs zurückhaltender formuliert wurde als dies zuvor der Fall war, schließlich auch der Sitz der Anstalt von T. nach L. verlegt worden war, vermag dies am Willen der Stifter, eine kirchlichen Zwecken gewidmete und kanonisch auch approbierte Stiftung gegründet zu haben und diese in diesem Sinne weiter gedeihen zu lassen, nichts zu ändern. Nach den Statuten vom 30.12.1873 ist Zweck der Anstalt weiterhin ( § 2) , 1) Kretinen, Blödsinnigen tiefster Art, 2) ekelerregenden Kranken, 3) Epileptischen eine gute Verpflegung von barmherzigen Schwestern angedeihen zu lassen. Dieser Zweck soll auch nach den Statuten 1873 nicht nur aus humanitärer Gesinnung heraus verfolgt werden, vielmehr durch die „ freithätige christliche Liebe, ruhend auf katholisch-kirchlicher Grundlage“ (§ 4).
128 
In § 3 der Statuten von 1873 ist allerdings nicht mehr von einer direkten Oberaufsicht des Diözesanbischofs die Rede, vielmehr nur von einer besonderen oberhirtlichen Hut des hochwürdigsten Bischofs von R.. Auch die Verwaltungsstruktur der Anstalt stellt sich nach § 9 ff der Statuten wesentlich differenzierter dar, als diese noch in den Gründungsstatuten skizziert worden war. Nach §§ 9 ff der Statuten leitet der aus 14 Mitgliedern bestehende Verein die Anstalt. Die unmittelbare Leitung wird dabei einem Verwaltungsrat übertragen, der aus dem Vereinsvorstand, dem Anstaltsvorstand, Kassier und vier weiteren Vereinsmitgliedern besteht. Der Vorstand der Anstalt wird vom Verein auf drei Jahre gewählt und vom Bischof (lediglich) bestätigt. Der Anstaltsvorstand, der immer ein Geistlicher sein muss (§ 11 Abs. 2), hat die spezielle Leitung derselben in vollem Umfang unter sich. Er hat den Verein in rechtlichen Angelegenheiten und im Verkehr und mit Dritten zu vertreten (§ 13 Abs. 1). Daneben wird die Anstalt fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt oder deren Nähe wohnenden approbierten Arztes gestellt werden (§ 16). Nach § 19 bedarf die Auflösung der Anstalt der Zustimmung von ¾ sämtlicher Mitglieder des Vereins und der vorgängigen Einvernahme des Bischöflichen Ordinariats in R. sowie der Genehmigung der Staatsregierung. Das Vermögen soll im Falle der Auflösung der Anstalt dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden (§ 19).
129 
Nach diesen Statuten ist zwar die Einflussnahme des Bischofs nicht mehr so stark formuliert wie dies noch nach den Statuten zur Gründung der Stiftung der Fall war. Hierdurch brachte die Stiftergemeinschaft um Adolf Aich allerdings nicht zum Ausdruck, dass das bereits gegründete Werk, welches schon kanonische Rechtspersönlichkeit erlangt hatte und dem lediglich noch die Verleihung der Rechtsfähigkeit im staatlichen Rechtskreis fehlte, keine kirchliche Stiftung mehr sein sollte. Vielmehr ist zur Überzeugung des Gerichts die statuarisch starke Stellung des Vereins und die zugleich zurückhaltend formulierte Mitwirkung bischöflicher Einflussnahme auf das Werk im wesentlichen auf die Person Carl Joseph Hefeles und das schlechte persönliche Verhältnis von Aich zu diesem zurückzuführen. So wurde bereits bei der ersten Satzungsänderung nach dem Tode Hefeles die bischöfliche Einflussnahme wieder im Sinne der Gründungsstatuten formuliert.
130 
Das Verhältnis zwischen Aich und Bischof Lipp, dem „Bischof der erwachenden Caritas in der Diözese R.“ (A. Hagen, Die Diözese R. und ihre Bischöfe 1828-1928, S. 102, zitiert bei Link S. 23) war gut. Lipp unterstützte Aichs Werk nicht nur als Bischof, sondern auch persönlich durch wiederholte Geldgaben. Er baute wiederholt Brücken im Blick auf die Bestrebungen Königin Olgas im Sinne einer Verstaatlichung des Werks. Lipp, der Aich auch zum Priester geweiht hatte, verstarb indes plötzlich und unerwartet am 03.05.1869. Sein Nachfolger wurde Bischof Hefele, der ein (sehr) gutes Verhältnis zum König hatte (Wolf, ein Bistum im Staate Beutelsbach, S. 24, 30).
131 
Im Blick auf den Tod von Bischof Lipp trieb Aich das Werk mit den Worten voran: „so tragt denn das Eurige bei, um über dem frischen Grab des hochseligen Bischofs Josef, des großen und unermüdlichen und stillen Unterstützers so vieler Wohltätigkeitsanstalten, eine weitere Anstalt zu gründen zum Troste der leidenden Menschheit“ (Link S. 39 mit Verweis auf die Chronik von L. I b). Erneut bat Aich beim Generalvikar um ein halbes Jahr Urlaub, um für das Werk Geld sammeln zu können. Er bekam zunächst aber nur wenige Wochen Urlaub, später dann aber wieder für längere Zeit, wobei er für die Kosten seines Amtsverweser selbst aufkommen musste (Link S. 42). Schon am 05.01.1870 legte Aich Bischof Hefele, der 7 Tage zuvor, am 29.12.1869 zum Bischof konsekriert und in R. inthronisiert worden war, die mittlerweile gesammelten 26-28.000 Gulden „demütigst zu Füßen“ und bat ihn, dass er, wie sein Vorgänger die Protektion über die geplante Anstalt übernehme ( Link, S. 40, m.w.N.). Bereits im März 1870 stellte sich dann aber heraus, dass die Anstalt in T. nicht gebaut werden konnte. Vier Gründe wurden von Aich hierfür angeführt. Einflussreiche Bürger T.s lehnten die Anstalt ab, die Kosten eines Neubaues, die Dringlichkeit einer baldigen Anstaltseröffnung und die fehlende Wasserversorgung. Auch auf Anraten des Ordinariats machte sich Aich auf die Suche nach einem vorhandenen Gebäude (Link S. 40, Chronik L. Bd. I S. 390f.). Schließlich kaufte Aich am 19.07.1870 das Schlossgut L.. Hierüber wurde alsbald dem bischöflichen Ordinariat Bericht erstattete, worauf der Domkapitular zur „Beaugenscheinigung“ erschien und sich zufrieden äußerte (Link S. 42; Chronik L. I 392). Selbst Bischof Hefele besichtigte im September 1870 das Schloss in L. (Link S. 42 Chronik L. S. 393). Nach Aufnahme erneuter Sammeltätigkeiten erstattete Aich am 30. 07.1871 dem Bischöflichen Ordinariat schließlich einen ausführlichen Bericht (Link S. 43 m.w.N). Das Bischöfliche Ordinariat antwortete auf diesen Bericht mit Dank und Anerkennung und riet, „dass, um Personen und Sache der Welt gegenüber und für die Zukunft sicherzustellen, unter irgendeinem Titel ein förmlicher Verwaltungsrat bestellt werde, welcher regelmäßig Rechnung zu führen und abzulegen hätte. Ein solcher würde alsdann die für die Anstalt und ihr Gedeihen so bedeutsamen Rechte einer juristischen Person .... unschwer erlangen können“ (Link S. 44 m.N. aus der Chronik L.).
132 
Nachdem im Dezember 1871 ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrat unter Vorstand von Dekan Gottlieb Schurer bestellt worden war, wurden die Statuten der Anstalt am 10. Januar 1872 „endgültig“ beraten. Auf Nachfrage seitens des Königlichen Ministeriums des Innern vom 09. Februar 1872 äußerte sich Aich am 15. März 1872 dahingehend, dass Aufsichtsbehörde das Bischöfliche Ordinariat in R. und für die ärztliche Versorgung lt. Statuten der Oberamtsarzt in T. zuständig sei (Link S. 45 m.w.N.). Die Kreisregierung verlangte von Aich in der Folgezeit noch einen besonderen Revers, mit dem er sich verpflichten sollte, die Anstalt fortwährend unter die Leitung eines approbierten Arztes zu stellen, .... und der Polizeibehörde die Befugnis einzuräumen, jederzeit von dem Betrieb der Anstalt Kenntnis zu nehmen“ (vgl. Link S. 47, zitierend Aich in einem Brief an das Bischöfliche Ordinariat vom 15.07.1872). Der Umstand, dass „die Kreisregierung die Konzessionserteilung an Bedingungen knüpft“, empfand Aich als „Unrecht“; denn so könne die „Anstalt in vollständige Abhängigkeit des Staates“ geraten und - gegen den Willen zahlreicher Spenden - schließlich „ ihren kirchlichen und geistlichen Charakter ganz verlieren“ (Link S. 47 m.w.N.). Bischof Hefele hingegen riet im Blick darauf, dass der Revers sich „ja hauptsächlich auf die medizinal-polizeiliche Überwachung der Anstalt zu beziehen scheint“, diesen auszustellen. Später berichtet Aich dem Bischof, dass er den im Juli verlangten Revers nur gezwungen und gegen sein Gewissen ausgestellt habe (Link S. 48).
133 
Schließlich äußerte Bischof Hefele noch den Wunsch der Abänderung des § 11 des Statutenentwurfs dahingehend: „Der Vorstand der Anstalt, der immer ein Geistlicher ist, wird auf Vorschlag des Anstaltsvereins vom Bischof bestellt“ (Link S. 49).
134 
Anfang des Jahres 1874 legte Aich dem Bischof und dem Bischöflichen Ordinariat Rechenschaft über die Vermögensverwaltung ab (Link S. 50 ff). Er teilte mit, dass er am 30.12.1873 die vierte Eingabe um die juristische Persönlichkeit gemacht habe. Kurz darauf unterbreitete er dem Bischöflichen Ordinariat 10 Vorschläge für die weitere Entwicklung der Anstalt. Der Bischof schickte Prälat von Dannecker, der die von Aich im Zusammenhang mit der weiteren Fortentwicklung der Anstalt gestellten vier Anträge ablehnte. Aich artikuliert insoweit: „Hat sich bisher in der Verhandlung dann und wann eine Animosität fühlbar gemacht, so war dies beim vierten Antrag noch mehr der Fall; es war eine Voreingenommenheit gegen meine Person“. (Link S. 52, 53) Schließlich kam es zur Frage des Prälaten, „wie (Aich) gesonnen sei … , ob (er) in der Anstalt bleiben werde. Aich antwortet, „innerlich kämpfend mit Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, mit Nein“ (Link S. 53). Diese Antwort hatten die Vereinsmitglieder nicht erwartet, von Dannecker ging jedoch sofort zur Beratung über die künftige Leitung der Anstalt über. Unter dem Eindruck dieses Verhandlungsverlaufs fassten die Vereinsmitglieder sodann den Beschluss, dass die Verpflegung der Kranken und die innere Verwaltung des Hauses der Kongregation in Reute übertragen werden solle. Bereits am 27.03.1874 wurde vom Kloster Reute ein Vertragsentwurf entsprechend der veränderten Lage vorgelegt. Unter demselben Datum, am 27.03.1874 wurde seitens des Innenministeriums die bereits Monate zuvor, am 10. 09.1873 erfolgte Verleihung der Rechtspersönlichkeit der Beigeladenen unterzeichnet, welche sodann am 31. 03. 1874 im Regierungsblatt verkündet wurde. Am 12. Mai wurde seitens des Bischofs der Vertrag mit dem Kloster Reute genehmigt, durch den die Verpflegung der Kranken und die innere Verwaltung des Hauses für Unheilbare in L. der Kongregation der Barmherzigen Schwestern in Reute ... übertragen wurde (Link S. 53, 54).
135 
Nachdem Bischof Hefele Adolf Aich zunächst nach Pfronstetten, Dekanat Zwiefalten, versetzen ließ, zog der Bischof seine Verfügung zurück und versetzte ihn auf Vorschlag von Dekan Schurer am 30.10.1874 nach Wilhelmskirch. Aich, durch die Vorgänge psychisch angeschlagen, wurde hier am 24.11.1874 investiert. Gleichwohl setzte er seine Tätigkeit als Anstaltsvorstand in L. offiziell fort, wenngleich er von Wilhelmskirch aus die laufenden Geschäfte „unmöglich weiter besorgen konnte“ (Link S. 56 m.w.N.).
136 
Gleichwohl gedieh das Werk. Der hohe Grad an Bekanntheit von Aich in der Diözese trug weiterhin zum Erfolg von Spendenaufrufen bei (Link S. 57). Ungeachtet dessen schrieb Bischof Hefele im Jahr 1877 an Dekan Schurer, dass Aich als „Anstaltsvorstand durchaus nicht tauge“. Der Nachfolger Schurers, der am 22.10.1877 verstorben war, bat allerdings trotzdem Bischof Hefele um Bestätigung Aichs als Anstaltsvorstand, wie es die Statuten von 1873 vorsahen und was offensichtlich bislang noch nicht geschehen war. Hefele wies dieses Ansinnen in seinem Brief vom 12.03.1878 an das Dekanat T. (rüde) zurück. Aich sei „zu sanguinisch in seine Plänen, welche er nie billige“(…) „Er werde ihn nie als Vorstand bestätigen“. Hefele wiederholte seine Vorstellung, die Anstalt (komplett) der Congregation von Reute zu übergeben und drohte, auf sein Amt als Protektor zu verzichten. Daraufhin beugte sich der Verwaltungsrat der Beigeladenen der Weigerung des Bischofs, Aich zu bestätigen und bestimmte den Kassier der Anstalt Caspar Bueble als provisorischen Anstaltsvorstand. Aich aber blieb bis zu seinem Tod Mitglied des Verwaltungsrates (Link S. 57).
137 
Angesichts all dessen gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass die in den Statuten von 1873 im Blick auf die Verwaltung und Beaufsichtigung der Anstalt verwendeten Formulierungen darauf zurückzuführen sind, dass das persönliche Verhältnis zwischen Aich, der „nie um Menschengunst und Majestätenlob“ buhlte und dem „ultramontanen“ Bischof Hefele (ursprünglich Gegner der päpstlichen Unfehlbarkeit nach dem Ersten Vatikanischen Konzil, dann 1871 „überraschend“ Unterwerfung Hefeles hierunter, vgl. Wolf, Ein Bistum im Staate Beutelsbach, S. 28, 29) als schlecht zu bezeichnen war. Der Bischof traute Aich die Leitung der Anstalt nicht zu und Aich hatte (berechtigte) Sorge, dass der Bischof massiv auf die Geschicke der Stiftung Einfluss nehmen werde, was er ersichtlich dann auch tat. Auch bestand zwischen dem Bischof und dem König ein sehr gutes Verhältnis und das königliche Ansinnen (seitens Olga) auf Verschmelzung des Werkes mit einem staatlich geleiteten Werk lag erst wenige Jahre zurück. Angesichts dessen wurde in den nun konkretisierten Statuten von 1873 eine starke Stellung des Vereins in der Leitung der Anstalt normiert und im Blick auf die bischöfliche Aufsicht mit der „Protektion des Bischofs“ bewusst ein Begriff gewählt, der damals und heute weder im staatlichen noch im kirchlichen Recht als Rechtsinstitut existierte und einen (erheblichen) Auslegungsspielraum zulässt (vgl. die Stellungnahme von Prof. Dr. Pree an die Beigeladene vom 05.09.2006). Trotz dieser Umstände aber blieben die Stifter auch mit ihren Statuten von 1873 dabei, ihr Werk kirchlichen Zwecken gewidmet zu haben und auch mit dieser Widmung fortzuführen. Denn hätten die Stifter die fortbestehende Kirchlichkeit ihres Werkes nicht gewollt, so hätte es eben keiner satzungsrechtlich normierten Protektion des Bischofs bedurft, die, wie die zahlreichen Visitationen, Berichte und Anträge der Anstaltsleitung an das bischöfliche Ordinariat belegen, in der Sache als eine überaus gehaltvolle und die Anstalt nachhaltig prägende Aufsicht des Bischofs ausgeübt wurde. Dies zeigt zugleich aber auch, dass die Beigeladene sich diesem (befürchteten massiven) Einfluss nicht entziehen wollte. Denn die Stiftergemeinschaft hätte sich, wenn es sich bei der bischöflichen Einflussnahme auf die Beigeladene lediglich um eine (gehaltlose) „Schirmherrschaft“ gehandelt hätte, dem Druck des Bischofs nicht beugen müssen, insbesondere im Blick auf die beabsichtigten baulichen Erweiterungen, die Mitwirkung der Barmherzigen Schwestern, letztlich aber auch die „Entfernung“ Aichs als Vorstand der Anstalt. Insbesondere hätte die Stiftergemeinschaft bei der Fortentwicklung des Werkes das bischöfliche Ordinariat bzw. den Bischof an dieser nicht beteiligen müssen. Gleichwohl wurde der Bischof hieran beteiligt. Dessen Beteiligung allein damit zu begründen, dass Aich als Kaplan seinem Bischof unterworfen war und die Schwestern der Kongregation von Reute wiederum der bischöflichen Erlaubnis für ihre Tätigkeiten bedurften, vermag nicht zu überzeugen, denn diese Rechtsbeziehungen konnten für die Beigeladene als Stiftung, hätte sie keinen kirchlichen Charakter gehabt, irrelevant sein. Diese hätte sich (als eine unterstellt nicht kirchliche Stiftung zurecht) auf den Standpunkt stellen können, dass ihr Anstaltsvorstand bzw. die Schwestern selbst ihre Rechtsverhältnisse mit dem Bischof zu ordnen hätten. Wurden aber diese Aspekte sämtlich mit der Stiftergemeinschaft, dem St.-Johann-Verein bzw. dem Verwaltungsrat der Beigeladenen geklärt und letztlich nahezu alle auch auf Druck des Bischofs in dessen Sinne entschieden (mit Ausnahme der gewünschten auch äußeren Leitung der Anstalt durch die Barmherzigen Schwestern sowie im Blick auf die Statuten 1873 des gewünschten Rechts auf Bestellung nicht bloß Bestätigung des Vorstandes), zeigt sich hier ohne weiteres die sehr starke Stellung des Bischofs.
138 
Nach den Statuten von 1873 wird die Anstalt aber auch nicht durch einen (damals evangelischen) Amtsarzt im eigentlichen Sinne geleitet. Deren „spezielle“ Leitung steht dem Anstaltsvorstand zu, wobei in § 13 der Statuten der genaue Aufgabenbereich und die Vertretungsbefugnis geregelt ist. § 16 der Statuten ist zwar dahingehend formuliert, dass die Anstalt fortwährend unter der Leitung eines in der Anstalt oder deren Nähe wohnenden approbierten Arztes gestellt wird. Dieser hat aber lediglich im medizinischen Bereich das Recht, die Anstalt „je nach Bedürfnis“ zu besuchen, über die Verpflegung zu wachen, zu verordnen und auch über Aufnahmen und Entlassung von Kranken sein ärztliches Gutachten abzugeben (§ 16 S. 2). Dessen „Leitungs“-funktion betrifft folglich lediglich den ärztlichen Bereich, nicht aber das „katholisch-kirchliche Gepräge“ und die „vorwiegend klerikale Leitung“ des Werkes, wie auch dem Bericht der königlichen Regierung des Donau-Kreises an das Innenministerium vom 09.08.1872 anlässlich der beantragten Verleihung der Rechtspersönlichkeit der Pflegeanstalt in L. entnommen werden kann (dem ältesten, im Verfahren vorgelegte Aktenstück) und was ohne weiteres auf den bereits genannten Art. 18 Württ. Kirchengesetz von 1862 zurückzuführen ist.
139 
In der Tat enthält zwar § 12 der Statuten von 1873 im Gegensatz zum staatlichen Genehmigungserfordernis bei Änderungen der Statuten der Beigeladenen keinen entsprechende ausdrückliche Regelung einer bischöflichen Mitwirkung, wie es die nachfolgenden Satzungen enthalten und wie dies ausdrücklich für den Fall der Auflösung der Anstalt in § 19 Statuten 1873 geregelt wurde. Ungeachtet dessen, dass sich dieses Erfordernis an sich bereits schon aus der „besonderen oberhirtlichen Hut“ ergeben dürfte und lediglich im Sinne einer Klarstellung in den Satzungen ab 1901 ausdrücklich formuliert wurde, ist das Fehlen einer diesbezüglich ausdrücklichen Regelung aber ebenfalls als Zeichen der Sorge der Stiftergemeinschaft vor bischöflichen „Übergriffen“ durch Bischof Hefele zu werten, dessen es alsbald nach dem Ableben Hefeles nicht mehr bedurfte, wie durch die Statuten von 1901 zum Ausdruck gebracht wurde. Für die Kirchlichkeit der Beigeladenen seit ihrer Gründung ist dies aber ohne Belang.
140 
Rechtlich unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass die Statuten zur Gründung der Anstalt von 1868 als Ort des Werkes noch T. festlegten und nun in den Statuten des Jahres 1873 L. als Sitz genannt wird. Denn insoweit handelt es sich um die (aus oben wiedergegebenen, von Aich genannten Gründen erfolgte) reine Verlegung des beabsichtigten Projekts in örtlicher Hinsicht (Aich in Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Anstalt, S. 1; Link S. 42 m.w.N), nicht aber um ein anderes Werk, wie die Beigeladene meint. Denn weiterhin soll den in den Statuten der Anstalt genannten Kranken auf katholisch-kirchlicher Grundlage eine sichere Zuflucht geboten werden.
141 
Bezeichnend ist auch der Umstand, dass Aich, der persönlich das Schloss L. nebst Kirche und diversen weiteren Grundstücken im Jahr 1870 zu einem Kaufpreis von 17.500 Gulden erworben hatte, dieses neben im Laufe der Jahre weiter hinzu erworbenen Grundstücken am 01.03.1894, knapp ein Jahr nach dem Tod Hefeles am 05.06.1893, an die Beigeladene für (lediglich) 400 (!) Mark verkaufte. Auch insoweit ist erkennbar, dass erst nach dem Tode Hefeles die Stiftergemeinschaft um Aich das in materieller Hinsicht wesentliche Anstaltsvermögen dem bischöflichen Zugriff leichter zugänglich machen wollte und keine Notwendigkeit mehr für die von Anfang an erfolgte Sicherung des von ihr verfolgten caritativen Zweckes sah (vgl. auch Bueble in Chronik der Stiftung L. - A 30-zu der Vereinbarung der Stiftergemeinschaft und dem testamentarischen Procedere).
142 
Schließlich kann auch aus der ersten Änderung der Satzung der Beigeladenen nach dem Tod Bischof Hefeles im Jahre 1901 auf den (fortbestehenden) Willen der Stiftergemeinschaft geschlossen werden, das Werk als kirchliche Stiftung gegründet zu haben und auch als solche fortzuführen. § 3 der Statuen von 1901 lautet: Die Anstaltist eine aus christlicher Liebe gegründete, auf katholisch-kirchlicher Grundlage ruhende Privatanstalt. Dieselbe steht unter dem Schutz des hl. Gallus und ist der besonderen oberhirtlichen Hut und Aufsicht des hochwürdigsten Bischofs von R. unterstellt. § 4 lautet: Unterstützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter als einer Privatanstalt nicht ändern. § 8 lautet: Die Anstalt wird von einem aus 14 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat geleitet. Seiner Beschlussfassung sind vorbehalten (…) Nr. 3: Ein Vorschlag bezüglich der Person des Anstaltsvorstandes, welcher stets ein katholischer Geistlicher sein soll und vom Bischof je auf 3 Jahre bestellt wird. Die Bestellung ist gegen Dritte wirksam , auch wenn ein gültiger Vorschlag nicht vorliegt. (…) Nr. 8: Änderung der Satzungen. § 10 lautet: Die gesamte übrige Leitung der Anstalt in sittlich-religiöser und erzieherischer wie in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ist Aufgabe des Vorstandes, welcher auch den katholisch-kirchlichen Charakter der Anstalt zu wahren hat. § 16, der unter Abschnitt V., Kirchliche und staatliche Aufsicht steht, lautet: Dem bischöflichen Ordinariat ist alljährlich auf 01. Februar ein über die religiös-sittlichen und Gesundheitsverhältnisse wie über den Personen- und Vermögensstand der Anstalt sich verbreitender Rechenschaftsbericht zu erstatten. Dasselbe ist berechtigt, von den jährlichen Rechnungen Einsicht zu nehmen und die Anstalt, sei es periodisch wiederkehrenden, sei es unvermuteten Visitationen zu unterwerfen. Vergrößerungen der Anstalt bedürfen der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats. Abschnitt VI., Änderung der Satzung und Auflösung lautet: Zur Änderung der Satzung und Auflösung der Anstalt ist die Zustimmung von ¾ sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder sowie die Genehmigung des Bischofs und der königlichen Staatsregierung erforderlich. Im Falle der Auflösung der Anstalt soll das ganze vorhandene Vermögen dem jeweiligen Diözesanbischof zur Verwaltung übermacht und zu ähnlichen katholischen Wohltätigkeitsanstalten innerhalb der Diözese verwendet werden.
143 
Mitglieder des Verwaltungsrates, welche diese Satzungsänderung im Jahr 1901 beschlossen haben, waren u. a. sämtliche noch lebenden Mitglieder des St.Johann-Vereins, welche im Jahre 1867 bereits den Prospektus mit unterzeichnet haben. Adolf Aich, Caspar Bueble, Thaddäus Kollmann und Oberamtstierarzt Locher (vgl. § 14 und Anhang Satzung 1901 sowie Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Anstalt, S. 12, 13, Anlage des Klägervertreters -K 27-). Dies zeigt, dass die noch lebenden Mitglieder der Stiftergemeinschaft schon die erste Satzungsänderung nach dem Tode Bischofs Hefele nutzten, um die Beigeladene wieder sehr deutlich als kirchliche Stiftung zu bezeichnen.
144 
e) Die Beigeladene wurde als kirchliche Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis wirksam errichtet. Daher kann offen bleiben, ob die (streitige) These der Beigeladenen-Vertreterin zutreffend ist, dass eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht nur eine solche sein könne, die auch eine kirchliche Stiftung nach kanonischem Recht ist, m.a.W. eine Doppelexistenz als juristische Person des kirchlichen und des staatlichen Rechts erforderlich ist (a. A. Pree, Aufsicht über kirchliche Stiftungen, zu dieser These der Beigeladenen-Vertreterin, Anmerkung 1, allerdings ohne weitere Vertiefung). Denn bei der Beigeladenen handelt es sich auch um eine Stiftung des kanonischen Rechts.
145 
Insoweit ist voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Frage, ob eine Stiftung eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, nach dem staatlichem Recht zu entscheiden ist (BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76- BVerfGE 46, 73 ff „Goch“- Entscheidung). Allerdings, so das BVerfG weiter, kann hierbei der Umstand, dass die Stiftung auch eine Stiftung nach kirchlichem Recht ist , nicht unberücksichtigt bleiben, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Staat mit seiner stiftungsrechtlichen Regelung, nach der sich bestimmt, was eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht sein soll, stillschweigend auf die kirchliche Rechtsordnung Bezug nimmt („verweist“), also als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht diejenigen Stiftungen qualifizieren will, die diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitzen. Besteht nun, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, zwischen der Kirche und der Stiftung Uneinigkeit über die Frage ihres Rechtsstatus nach kirchlichem Recht, so erscheint fraglich, ob dann gleichwohl kirchenrechtlich streitige Fragen zu prüfen sind, mit anderen Worten das staatliche Gericht das kirchliche Recht zu prüfen und mit Verbindlichkeit zu entscheiden hat. So dürfte im Blick auf Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3, Art. 138 Abs. 2 WRV, Art. 4 Abs. 1, 2 aber auch Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG manches dafür sprechen, dass in einem solchen Fall die Frage, was eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, ausschließlich nach staatlichem Recht, vorliegend also nach § 29 Abs. 1 bzw. nach § 22 Nr. 1 Stiftungsgesetz zu prüfen und - vorliegend im Sinne einer Kirchlichkeit der Beigeladenen- zu beantworten ist.
146 
Doch selbst wenn das kanonische Recht vorliegend zu prüfen sein sollte, mithin eine „Existenz“ der Stiftung auch im kirchlichen Rechtskreis erforderlich wäre, lägen diese Voraussetzungen vor. Denn die Beigeladene ist eine kanonische Rechtspersönlichkeit. Maßgeblich ist insoweit der 6-teilige Corpus Juris Canonici, eine Sammlung des römisch-katholischen Kirchenrechtes, welche erst im Jahr 1917 durch den Codex Juris Canonici (CIC), überarbeitet im Jahr 1983, abgelöst wurde. Denn die Stiftung L. wurde unstreitig in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts und damit nicht unter Geltung des CIC gegründet. Für das Entstehen einer so genannten frommen Stiftung, einer „causa pia“ war nach den kanonischem Regeln des hier einschlägigen zweiten Teils des Corpus Juris Canonici, dem sogenannten „liber extra“ von Papst Gregor IX. aus dem Jahre 1234, hier CAP. IV., im Gegensatz zu der späteren Regelung des CIC noch kein förmliches Verfahren erforderlich, welches mit einem Verleihungsakt, etwa in Form eines Dekrets abschloss. Maßgeblich für die Ermittlung der Frage „wann ein Kranken- oder Armenhaus ein kirchlicher Ort ist“ war hiernach allein, dass ein solcher „Ort“ nicht gegen Kirchengesetze verstieß, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden durften und dass die Stiftung hinreichende Erträgnisse erwarten ließ. Diese Voraussetzungen war durch Approbation (Annahme und Bestätigung) des zuständigen Bischofs festzustellen (vgl. Sägmüller, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, 1900, S. 801). Lagen die materiellen Voraussetzungen vor und nahm der Bischof eine derartige „causa pia“ dann an und bestätigte diese, so handelte es sich kraft kanonischen Rechtes um eine juristische, kanonische Rechtspersönlichkeit (vgl. Schulte, Die juristische Persönlichkeit der katholischen Kirche, 1869, S. 57, 59; Heiner, Katholisches Kirchenrecht Bd. II, 1913, Die Regierung der Kirche, S. 461, mit ausdrücklichem Verweis auf C IV. des „liber extra“; Haring, Grundzüge des katholischen Kirchenrechts, 1916, S. 696; Hollweck in „ Hergenröthers Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts“ von 1905, S. 876). Eines förmlichen Dekrets wie unter Geltung des CIC bedurfte es für die Erlangung der juristischen Persönlichkeit unter Geltung des Corpus Juris Canonici nach kanonischem Recht - wie ausgeführt - noch nicht.
147 
Mussten unter Geltung des Corpus Juris Canonici lediglich die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sein, um eine kanonische Rechtspersönlichkeit entstehen zu lassen, so ist es rechtlich unerheblich, dass die Stiftung nicht von der Institution Kirche selbst, vielmehr von einem Verein katholischer Männer um Kaplan Adolf Aich gegründet wurde. Denn eine förmliche Differenzierung zwischen laikalen und kirchlichen Gründungen wurde erst nach dem zweiten vatikanischen Konzil (1962 bis 1965) in das CIC aufgenommen. Zuvor war es rechtlich unerheblich, wer Stifter war (vgl. von Campenhausen, Lebensbilder deutscher Stiftungen, 5. Band, Die kirchlichen Stiftungen, ihre Bedeutung in Vergangenheit und Gegenwart, S. 80: „Ob eine Stiftung zum Kreis der kirchlichen Stiftungen zählt, bestimmt sich nach der Sache, nicht nach formalen Kriterien“; vgl. auch Klaus Mörsdorf, Die Scabini-Frage in der Stiftungsurkunde des St. Nikolaus-Hospitals in Bernkastel-Kues: „Die Meinung, dass die Beteiligung von Laien an der Verwaltung und Aufsicht kirchlicher Hospitäler den kirchlichen Charakter dieser Verwaltung und Aufsicht und damit auch den kirchlichen Charakter des Hospitals beeinträchtige, beruht letztlich auf der irrigen Vorstellung, die in dem Klerus die Kirche und in den Laien die Welt sieht“, S. 31, 32; Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, S. 491). Es bedurfte lediglich der vorgenannten Voraussetzungen, die im Blick auf die Beigeladene - wie ausgeführt - auch vorlagen.
148 
Die erforderliche bischöfliche Approbation erfolgte, wie bereits oben dargelegt, durch Bischof Lipp am 14.08.1868. Die Bedeutung des Schreibens von Generalvikar Oehler, ebenfalls vom 14.08.1868 ist daher unerheblich. Lipp wurde unter Vorlage der Statuten von 1868 auf dem Dienstweg über das Dekanat T. nicht nur um Annahme, sondern ausdrücklich um Genehmigung des Werkes ersucht. Diese wurde zwar nicht ausdrücklich als Genehmigung erteilt, gleichwohl gerade im Sinne einer bischöflichen Annahme und Bestätigung (Approbation) nach kanonischem Recht, also der Feststellung, dass „die Statuten zu keiner Ausstellung Anlass gegeben haben“, erteilt.
149 
Die Frage, ob nach Feststellung der bischöflichen Approbation (auch wenn sie nach kanonischem Recht für die Entstehung der kanonischen Rechtspersönlichkeit nicht konstitutiv ist; vgl. Schulte, aaO) seitens der Kammer noch geprüft werden muss, ob auch die kanonischen Voraussetzungen für eine Approbation vorlagen, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die materiellen Voraussetzungen einer „causa pia“ nicht vorgelegen hätten. Vielmehr lagen sie vor. Sofern seitens der Beigeladenen geltend gemacht wird, zum damaligen Zeitpunkt hätten keine hinreichenden Erträgnisse vorgelegen, sodass im Jahre 1868 keine Stiftung hätte errichtet werden können, trifft dies nicht zu. Die Mitglieder des St.-Johann-Vereins hatten sich bereits im Jahre 1865/1866 dahingehend verpflichtet, 10.000 Gulden zum Zweck der Gründung dieser Anstalt aufzubringen. Im Jahre 1867 verpflichteten sie sich zudem, weitere 5.000 Gulden beizubringen. Aich sammelte bereits seit Jahren mit bischöflicher Genehmigung sehr erfolgreich Gelder für das Werk (vgl. hierzu auch C. Bueble vom 18.03.1868 in Chronik der L. -A 30-). Bereits 1868 war das Werk zwar noch in der Gründungsphase, es war aber in kanonischer Hinsicht hinreichendes Vermögen gesammelt bzw. zu erwarten und angesichts der statuarischen Konstruktion der Anstalt (vgl. III 3. der Statuten 1868, wonach die Anstalt aus freiwilligen Beiträgen an Geld, Naturalien, Schenkungen, Vermächtnissen und Kost- und Pflegegeldern, die für die Kranken bezahlt werden, unterhalten wird, sowie Unterstützungen aus öffentlichen Kassen erhält - vgl. I Nr. 3 -) auch mit ausreichenden laufenden Erträgnissen zu rechnen. Von wem die bereits gesammelten bzw. die zu erwartenden Gelder stammten ist für die Frage der hinreichenden Erträgnisse kirchenrechtlich nicht von Belang, zumal auch Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Kirchengesetze bzw. Rechte Dritter nicht vorliegen. Angesichts dessen ist vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer juristischen Persönlichkeit nach kanonischem Recht auszugehen, die bischöflich auch approbiert worden ist.
150 
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt, die als solche gegründet und von Anfang an auch verwaltet und beaufsichtigt wurde. Zwar trifft es zu, dass bereits 1878 die Anstaltsleitung von Kaplan Aich auf Caspar Bueble überging und damit ein Laie die Anstalt leitete. Auch wenn dies satzungswidrig erfolgte, da die Anstalt immer von einem Geistlichen geleitet werden sollte (vgl. § 11 Abs. 2 Statuten 1873), ändert dies nichts an deren kirchlichem Charakter. Nach Mörsdorf (die Scabini-Frage aaO S. 31) hätte die Leitung sogar gänzlich in die Hände von Laien gelegt werden können, ohne den kirchlichen Charakter der Anstalt irgendwie in Frage zu stellen. Dies aber ist vorliegend mitnichten der Fall, war doch gerade auch der Verein maßgeblich an der Leitung der Anstalt beteiligt (§ 9) und waren Geistliche - soweit ersichtlich - bis heute nicht nur in diesem Gremium bzw. dann im Verwaltungsrat (heute Aufsichtsrat) tätig, sondern dies auch, jedenfalls bis ins zwanzigste Jahrhundert hinein, an hervorgehobener Stelle. So waren von 1874 bis 1877 Dekan Schurer, T., sodann von 1878 bis 1888 Dekan Morent und von 1889 bis (jedenfalls) 1901 Stadtpfarrer Urnauer als Vorstände tätig. Im Übrigen führte gerade Bischof Hefeles Agieren maßgeblich zum Rückzug Aichs aus der Anstalt im Jahr 1878, sodass dessen Nachfolger, Caspar Bueble, zwar ein Laie war, gleichwohl Hefele mit diesem und dem Verein das Werk (weiterhin) unter bischöflicher Aufsicht („Protektion“ ) als kirchliches Werk fortführen und alsbald (jedenfalls) die „innere Anstaltsleitung“ den Barmherzigen Schwestern zu Reute übertragen konnte.
151 
Zwar äußerte sich im Jahre 1956 der damalige Generalvikar Dr. Dr. Hagen der Klägerin dahingehend, dass es sich bei der Beigeladenen um keine kirchliche Stiftung handelte. Für die rechtliche Beurteilung der Kirchlichkeit der Beigeladenen durch das Gericht ist diese Aussage indes irrelevant. Diese Äußerung kam anlässlich der umfangreichen Revision der Beigeladenen durch das bischöfliche Rechnungsprüfungsamt zustande. Der Rechnungsprüfer K., der u.a. die Finanzgebarung der letzten Jahrzehnte als „unglücklich und verfehlt“ beurteilte und dies umfangreich begründete, kam unter „Darstellung aller Phasen ihrer Entwicklung“ zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Beigeladenen um eine kirchliche Stiftung handelt. Die damalige Leitung der Beigeladenen äußerte allerdings Zweifel an ihrer Kirchlichkeit im Sinne des can. 1489 bis 1492 sowie des Württembergischen Kirchengesetzes von 1924. Sie sah die Aufsicht „zwischen“ Kirche und Staat liegend. Anlässlich dessen äußerte sich Dr. Hagen dahingehend, dass es sich bei der Beigeladenen nach den zur Zeit in Kraft befindlichen Rechtsbestimmungen, dem BGB i.V.m. dem AGBGB sowie dem Württ. Kirchengesetz von 1924 in Verbindung mit dem Kath. Pfarrgemeindegesetz um keine kirchliche Stiftung handelt. Ungeachtet dessen, dass Dr. Hagen sich 11 Jahre nach Kriegsende ausdrücklich auch unter „Opportunitätsgesichtspunkten“ äußerte, insoweit letztlich aber nicht geklärt werden kann, was Dr. Dr. Hagen damit meinte, beachtete er nicht, dass die Beigeladene eben nicht unter Geltung der vorgenannten Gesetze sondern, wie oben ausgeführt, unter Geltung des Verwaltungsedikts von 1822 gegründet worden war. Soweit Dr. Dr. Hagen meinte, dass mit der Verleihung der staatlichen Rechtspersönlichkeit 1873 der Weg einer kirchlichen Stiftung verlassen worden sei, übersah er zudem gänzlich Art. 18 Württ. Kirchengesetz von 1862, wonach das kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen auch den allgemeinen Landesgesetzen unterstand, also die staatliche Verleihung der Rechtspersönlichkeit erforderlich war, wollte die Beigeladene - wie vorliegend - selbständig im Rechtsverkehr auftreten.
152 
f) Auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe gehört die Beigeladene zur katholischen Kirche.
153 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - „Goch“ (aaO) - Entscheidung ausgeführt:
154 
Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen bildet - ohne dass hier im einzelnen das Verhältnis von Art. 140 GG zu Art. 4 Abs. 2 GG dargestellt werden muss - Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV , der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Nach Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. (…) Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 ( BVerfGE 19, 129 (133); 24, 236 (247)) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat. Das ergibt sich übrigens auch aus Art. 138 Abs. 2 WRV: Der Begriff "Religionsgesellschaft" in Art. 137 Abs. 3 und derselbe Begriff in Art. 138 Abs. 2 WRV können keinen verschiedenen Inhalt haben. Art. 138 Abs. 2 WRV geht aber nach seinem klaren Wortlaut eindeutig davon aus, dass zu den Religionsgesellschaften auch "Anstalten, Stiftungen und sonstiges Vermögen" gehören ("Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften... an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen"). Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer "Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" ( BVerfGE 24, 236 (246 f.)).
155 
Die Stiftung L. gehört in diesem Sinne zur katholischen Kirche. Die Stiftung ist zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber sie ist ihr so zugeordnet, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche.
156 
Für die Stiftergemeinschaft um Adolf Aich war die Errichtung der Stiftung und ihre Ausstattung nicht einfach Ausfluss humanitärer Gesinnung und Selbstlosigkeit gegenüber den Kranken; der Antrieb, das bestimmende Motiv war, wie oben ausgeführt, ihre religiöse Gesinnung, die nach Betätigung drängte. Entsprechend dem katholischen Verständnis von Caritas soll die Anstalt Kranken ohne Unterschied des Bekenntnisses offen stehen. Die Krankenpflege wird - und das war in der damaligen Zeit ein ganz wichtiges Anzeichen für den katholischen Charakter einer Krankenanstalt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 aaO) - ausdrücklich den Barmherzigen Schwestern anvertraut. Die „spezielle“ Leitung der Anstalt obliegt nach den Statuten von 1873 einem Geistlichen, der zugleich auch Hausgeistlicher sein soll (vgl. auch IV Abs. 2 der Statuten 1868). Maßgeblich beteiligt an der Leitung der Stiftung war nach den Statuten 1873 der Verein, der wiederum, neben dem Anstaltsvorstand, den Verwaltungsrat der Stiftung besetzte. Die Stiftergemeinschaft sorgte von Anfang an dafür, dass dem Verwaltungsrat mehrere Kleriker angehörten und auch der Vereinsvorstand ein Kleriker war. Ob der St. Johann Verein diese Besetzung sogar schriftlich festgelegt hatte, lässt sich mangels (vorgelegter) Statuten des Vereins, die es entgegen der Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wohl geben müsste (vgl. Aich in Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Anstalt, S. 10) bzw. sonstiger Akten und Unterlagen zwar nicht feststellen, aus den Mitgliederlisten des Verwaltungsrates der Beigeladenen, die ihren jeweiligen Satzungen angefügt sind, ergibt sich aber diese Handhabung auch bis in die heutige Zeit hinein. Zwar bedurften die Mitglieder des Verwaltungsrates (soweit sie nicht Geistliche waren) keiner bischöflichen Bestätigung, der Anstaltsvorstand jedoch bedurfte einer solchen. Auch wenn erst nach der Satzung von 1901 der Beigeladenen jede Änderung der Satzung bischöflicher Genehmigung bedurfte und eine solche weder in den Statuten von 1868 noch 1873 ausdrücklich normiert worden, in den Statuten von 1873 aus den oben genannten Gründen sogar nur von einer besonderen oberhirtlichen Hut des Bischofs von R. die Rede war, nahm dieser maßgeblich an der Entstehung und Fortentwicklung der Beigeladenen teil. Wie oben dargelegt, approbierte er die Beigeladene entsprechend der kanonischen Rechtslage, veranlasste deren Ersuchen um Verleihung der staatlichen Rechtspersönlichkeit unter Hinnahme staatlicher Einschränkungen und auch Beaufsichtigung, insbesondere im Blick auf den medizinischen Bereich, nahm auf deren Fortentwicklung auch in personeller Hinsicht maßgeblich Einfluss und war schließlich auch an deren sonstigen Veränderungen und Entwicklungen, auch baulicher Art, maßgeblich beteiligt.
157 
Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates aber auch nach den satzungsmäßigen, insbesondere aber auch faktischen Mitwirkungsbefugnissen des Bischofs bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Beigeladene der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung einer ihr wesentlichen Aufgabe, nämlich der Caritas, zugeordnet und organisatorisch mit ihr mehrfach verbunden ist: Durch die Ordensfrauen, durch den Anstaltsvorstand, einem Geistlichen, durch die Besetzung des Verwaltungsrats mit mehreren Geistlichen und durch die übrigen, dem Verwaltungsrat angehörenden katholischen Männer des St. Johann Vereins und schließlich durch die Mitwirkung des Bischofs.
158 
Daran hat sich auch im Laufe der Jahre, insbesondere mit der Ersetzung der Statuten von 1868 bzw. 1873 durch die Satzungen des zwanzigsten Jahrhunderts nichts geändert. Satzungsänderungen bedurften seit der Satzung von 1901 nun ausdrücklich (klarstellend) geregelt bischöflicher Zustimmung bzw. Genehmigung. Hinsichtlich des Schicksals des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung hat sich seit den Statuten von 1873 ebenfalls nichts geändert. Es fällt dem jeweiligen Diözesanbischof zu, der es zu ähnlichen („katholischen“, vgl. Statuten 1901) Wohltätigkeits-Anstalten innerhalb der Diözese verwenden soll (vgl. § 19 Statuten 1873). Mehrere Geistliche waren und sind im Verwaltungsrat (heute Aufsichtsrat) maßgeblich beteiligt. Mit Ausnahme der aus oben genannten Gründen erfolgten Leitung der Anstalt durch Bueble wurde diese immer durch einen Geistlichen geleitet. Auch nach der aktuell gültigen Satzung der Beigeladenen von 1998 soll ein Mitglied des aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes Geistlicher sein. Hierdurch ist ein hinreichend erheblicher Einfluss der Geistlichkeit auf die Geschicke der Beigeladenen gewährleistet. Auch wenn die Mit-Beteiligung von Laien an der Leitung der Beigeladenen erst mit dem zweiten Vatikanischen Konzil eine neue Einschätzung in der katholischen Kirche fand (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. vom 11.10.1977 -2 BvR 209/76 - „Goch“ aaO) ist die statuarische, aber auch tatsächliche organisatorische Verbindung der Beigeladenen mit der katholischen Kirche ausreichend, um sie als der Kirche zugeordnet und zugehörig anzuerkennen.
159 
Hinzu kommt: Der Bischof hat in der Vergangenheit das bischöfliche Visitationsrecht, welches in den Satzungen von 1901, 1930, 1932, 1940, 1952 und 1954 auch ausdrücklich geregelt war, über die Stiftung in Anspruch genommen und ausgeübt. Von einer rein seelsorgerlichen Visitation und Fürsorge kann dabei nicht die Rede sein. Gerade das wiederholt genannte Schreiben des damaligen Generalvikars Dr. Dr. Hagen vom 04.07.1956 war Folge einer umfangreichen Überprüfung der Rechtsverhältnisse, der Satzung, des Finanz- und Wirtschaftsgebarens und der Bilanz von 1953 durch das bischöfliche Rechnungsprüfungsamt vom 16.12.1955. Ein solches Visitationsrecht ist kanonisch nur begründet, wenn die visitierte Einrichtung eine kirchliche Einrichtung wenigstens im Sinn der inneren Zuordnung nach Zweck und Aufgabe und der organisatorischen Verbindung hin zur Kirche ist .
160 
Ob und inwieweit die Beigeladene schließlich im Jahr 1971 auf bischöfliche Veranlassung Mitglied des Caritasverbandes wurde, das kirchliche Mitbestimmungsrecht für sich übernahm und ihre Mitarbeiter bei einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse anmeldete, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beigeladene aber Mitglied des Caritasverbandes wurde und, wie sie selber vorträgt, auf „Favorisierung“ der Diözese und des Diözesan-Caritasverbandes in den Kommunalen Zusatzversorgungskassenverband eintrat, wofür die Diözese die Gewährträgerhaftung übernahm, kann aber ohne weiteres als weiteres Indiz für ihre Kirchlichkeit gewertet werden.
161 
Nach alledem handelt es sich bei der Beigeladenen auch unter Anlegung verfassungsrechtlicher Maßstäbe um eine der katholischen Kirche zugeordnete und zum kirchlichen Dienst im Felde der Caritas bestimmte Stiftung.
162 
2.2.3. Schließlich lässt sich die am 17.10.2005 getroffene Entscheidung des Beklagten auch nicht in eine rechtmäßige Rücknahme der Entscheidung vom 28.11.1978 umdeuten.
163 
Dabei kann offenblieben, ob eine statusfeststellende Entscheidung überhaupt zurückgenommen oder eine solche sogar, wie der Beigeladenenvertreter meint, wiederholt und jederzeit (auch mit abweichendem Sachausspruch) getroffen werden kann. Hieran könnten allerdings gewisse Bedenken bestehen, da das Verfahren nach § 29 Abs. 2 StiftG gerade den Sinn hat, über einen bei Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes (möglicherweise) unklaren oder noch nicht geklärten kirchlichen Rechtsstatus einer Stiftung zu entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. Aufl. § 48, Rn 15; Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rn. 19).
164 
In seinem Bescheid vom 17.10.2005 führt das Kultusministerium am Ende jedoch ausdrücklich aus, dass das Schreiben des Kultusministeriums vom 08. 12. 1978 einer jetzigen Entscheidung nach § 29 Abs. 2 Stiftungsgesetz nicht entgegenstehe. Das Schreiben des Kultusministeriums vom 08. 12. 1978 stellt, wie ausgeführt, aber keine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG dar, vielmehr lediglich eine Bestätigung und Bekräftigung einer solchen. Schon deshalb kann die Entscheidung vom 17.10.2005 nicht in eine Rücknahme der Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.11.1978 umgedeutet werden. Denn mit der Entscheidung des Regierungspräsidiums hat sich das Ministerium überhaupt nicht befasst.
165 
Die rechtmäßige Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach § 48 LVwVfG setzt überdies aber nicht nur voraus, dass der Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, rechtswidrig ist. Weitere Voraussetzung ist die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten (§ 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LVwVfG) die Einhaltung der Jahresfrist ab Tatsachenkenntnis (§ 48 Abs. 4 LVwVfG) und schließlich die fehlerfreie Ausübung von Ermessen.
166 
Ermessenserwägungen wurden vom Kultusministerium vorliegend aber überhaupt nicht angestellt. Soweit nun geltend gemacht wird, dass im Blick auf den immer zu beachtenden Stifterwillen der Fall einer sogenannten „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sei, würde dieser Umstand vorliegend aber schon deshalb zur Rechtswidrigkeit - einer unterstellt hier umdeutbaren - Rücknahmeentscheidung führen, weil es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stiftergemeinschaft - wie oben ausgeführt - um eine kirchliche Stiftung handelt, der Beklagte aber von einer bürgerlichen Stiftung ausgeht.
167 
Ungeachtet des vorliegenden Stifterwillens (Kirchlichkeit der Beigeladenen) dürfte eine generelle Ermessensreduzierung auf Null im Falle der Rücknahme einer nach § 29 Abs. 2 StiftG getroffenen Statusentscheidung bei (hier allerdings nicht gegebener) materieller Rechtswidrigkeit aber auch fraglich erscheinen, wenn eine Stiftung wie vorliegend jahrzehntelang im Rechtsverkehr als kirchlich agiert hat, als solche behandelt wurde und wegen dieses Status von der Kirche bzw. ihren Untergliederungen (Caritasverband etc.), aber auch von Dritten wohl auch zum Teil nicht unerhebliche Zuwendungen, wenngleich möglicherweise auch wirtschaftlich desolat, erhalten hat („Lungenfachklinik Wangen“) bzw. im Vertrauen auf den kirchlichen Charakter entsprechende (kirchliche) Arbeitsverhältnisse begründet wurden.
168 
Angesichts dessen kann schließlich auch offenbleiben, ob gerade im Blick auf die Vorgänge 1978, der damaligen umfangreichen Auseinandersetzung mit der Frage des Rechtsstatus der Beigeladenen unter Geltung des Stiftungsgesetzes und der seitherigen jahrzehntelangen Behandlung der Beigeladenen als kirchliche Stiftung bzw. deren Agieren im Rechtsverkehr es nun unter dem Aspekt der Verwirkung dem Beklagten aber auch der Beigeladenen verwehrt ist, sich eines „nicht kirchlichen“ Rechtsstatus zu berühmen. Der Umstand, dass man 1978 keine Fachaufsicht wollte, mit der Annahme der R.er Stiftungsordnung von 1996 durch die Satzungsänderung 1998 sich einer solchen aber unterworfen hat, dürfte für die Frage einer Verwirkung dabei unerheblich sein.
169 
3. Soweit die Klägerin mit ihrer über die Anfechtungsklage hinausgehenden Verpflichtungsklage die Feststellung der Kirchlichkeit der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstrebt, ist dieses Begehren unzulässig. Es fehlt dieser Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn es ist nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin an einer erneuten Feststellung ihrer Kirchlichkeit haben sollte, wurde nach obigen Ausführungen eine solche doch bereits im Jahre 1978 bestandkräftig und in der Sache - wie oben ausgeführt - auch rechtmäßig getroffen.
170 
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 VwGO. Das Gericht macht von der Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).
171 
Die Berufung war gem. § 124a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO u.a. im Blick auf die Frage, ob im Rahmen der Genehmigung einer Satzungsänderung auch eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 StiftG getroffen werden kann, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
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Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
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Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
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Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
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Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
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den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
16 
Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
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Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
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2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
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c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
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Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
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Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.