Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07

bei uns veröffentlicht am23.03.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte immissionsschutz- und baurechtliche Genehmigung für eine Schießanlage.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ..., das in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen WR-Gebiet liegt.
Die Beigeladenen betreiben auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück im „...tal“ eine Schießanlage mit mehreren 100m-, 50m- und 25m-Bahnen für den Kugelschuss sowie einer Wurfscheiben (Trap-) und Kipphasen-Anlage für den Schrotschuss. Im Einzelnen handelt es sich um einen Pistolenstand, einen Kleinkaliberstand mit zehn 25 m-Bahnen, einen Kleinkaliberstand mit acht 50m-Bahnen sowie einen Klein- und Großkaliberstand mit drei 100m-Bahnen. Parallel zur Schießanlage verläuft auf der anderen Seite des ...bachs im Abstand zwischen ca. 60 m und 100 m ein als „Geologischer Lehrpfad“ ausgestalteter Wanderweg. Die Entfernung zwischen der Schießanlage (ca. 320 m über NN) und dem Wohngebiet „...“ mit dem Grundstück der Kläger (ca. 370 m über NN) beträgt ca. 650 m, dazwischen liegt die bewaldete Erhebung „...“ mit einer Höhe bis ca. 399 m über NN.
Baurechtlich wurden die Kugelanlagen erstmals am 21.06.1968 genehmigt, die „laufende Wildscheibe“ und die Wurftaubenanlage am 18.09.1969.
Eine waffenrechtliche Genehmigung wurde am 09.09.1970 für die Schießbahnen und am 15.09.1970 für die Wurftaubebanlage erteilt.
Am 30.06.1972 wurde die Schießanlage (Bahnen und Wurftauben) vom Ordnungsamt ... als Waffenrechtsbehörde freigegeben, wobei der Schießbetrieb auf der Wurftaubenanlage - nur für diese - auf täglich zwischen 7 und 19 Uhr beschränkt wurde, sonntags mit einer Pause von 12 bis 15 Uhr. Am 26.01.1981 wurde die Kipphasenanlage waffenrechtlich genehmigt.
Am 18.09.1978 setzte die Stadt ... - Ordnungsamt – Schießzeiten für die Schießstände fest und änderte die Schießzeiten für die Wurftaubenanlage. Am 22.08.1990 legte das Ordnungsamt erneut die Schießzeiten für die Schießstände und die Wurftauben fest, die letztmalige Änderung der Schießzeiten durch das Ordnungsamt erfolgte am 06.10.1981 für die Wurftaubenanlage.
Nach dem Inkrafttreten des BImSchG am 01.04.1974 unterlag die Schießanlage „...“ nach § 4 Nr. 40 der 4. BImSchV 1975 ab dem 01.03.1975 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Fraglich ist, ob eine förmliche Anzeige nach § 67 BImSchG erfolgte. Jedenfalls wurde am 06.04.1977 eine Bestandsaufnahme der Anlage durch das GAA ... durchgeführt. Als Schießzeiten wurden angezeigt Mittwoch von 13 bis 15 Uhr, Samstag 14 bis 17 Uhr und Sonntag 9 bis 12 Uhr.
1985 und 1988 stellten die Beteiligten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine wesentliche Änderung der Anlage. Vorgesehen waren eine weitere Waffenart (Schwarzpulver), ein „laufender Keiler“ sowie eine teilweise Überdachung der 100m-Bahnen. Am 31.12.1991/10.09.1992 folgte ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vollständige Überdachung aller Bahnen samt den beantragten Veränderungen aus 1985 und 1988 sowie auf Genehmigung der von der Stadt ... unzulässigerweise festgelegten Schießzeiten für die Schießbahnen und die Wurftaubenanlage. Nachdem das Landratsamt ... das Verfahren für die Schießbahnen und die Wurftaubenanlage aufgeteilt hatte, erteilte es am 18.12.1992 eine 1. Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Überdachung der 25m-, 50m- und 100m-Bahnen und den Einbau eines „laufenden Keilers“. Außerdem wurde eine Duldung der Wurftaubenanlage bis zum Ergehen der 2. Teilgenehmigung ausgesprochen und ein Teil der von der Stadt ... rechtswidrig festgelegten Schießzeiten wurde legalisiert. In der Folge wurde der Antrag auf Erteilung einer 1. Teilgenehmigung jedoch wieder zurückgenommen, so dass die genehmigten und geduldeten Schießzeiten gegenstandslos wurden.
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Mit Antrag vom 06.02.2003, ergänzt am 09.03.2004, beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Beabsichtigt sind nunmehr die Sanierung der bisher mit Schadstoffen belasteten Bereiche, die Änderung der Trap- und Kipphasenanlage mit künftiger Schussrichtung nach Süden bzw. Südwesten, der zusätzliche Bau einer Tontauben- (Skeet-) und Rollhasenanlage (die nur alternativ genutzt werden können und auch nicht gleichzeitig mit der bereits vorhandenen Trap-Anlage), die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen durch eine Überdachung der Schützenstände sowie durch Schall absorbierende Verkleidung der Wände und der Einbau einer laufenden Scheibe im Bereich der Kugelschießanlagen. Die Zahl der Schüsse wurde auf 200.000 pro Jahr beziffert. Als Schießzeiten wurden angegeben:
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- für die Schrotschussanlagen:
- gemäß dem Grundstücksvertrag vom 22.05.2002 12 Std./Woche,
- in der Zeit Mo -Samstag 9 - 12 Uhr und 14 - 19 Uhr.
- für die Kugelanlagen:
- Häufigkeit gemäß Schallimmissionsprognose Kap. 5.2,
- in der Zeit werktags 8 - 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr.
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Zur Prognose der zu erwartenden Lärmwerte holten die Beigeladenen verschiedene Schallimmissionsprognosen der Fa. ... ein. Diese kam in ihrem Gutachten vom 10.10.2002 zum Ergebnis, dass vor den Wohngebäuden der ... Siedlung der für ein WA-Gebiet zulässige Tagesrichtwert von 55 dB(A) eingehalten wird und dass keine Zusatzbelastungen durch sonstige unter die TA-Lärm fallende Geräusche vorlägen.
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Ein weiteres Gutachten vom 02.12.2002 erbrachte, dass bei einem Vergleich der beim Ist-Stand auftretenden Maximalpegel mit der Situation nach dem Umbau der Anlage eine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten ist.
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Der Ergänzung II vom 10.12.2003 ist zu entnehmen, dass auch der für ein WR-Gebiet zulässige Tagesrichtwert von 50 dB(A) an der ... Siedlung sicher eingehalten werden kann, und dies bei der nach der VDI-Richtlinie 3745 maximal möglichen Schusszahl, die jedoch in der Praxis bei Weitem nicht erreicht wird.
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In der Ergänzung III vom 14.05.2004 wurden zwei weitere Immissionsorte - die Teilorte ... und ... - in die Untersuchung einbezogen.
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In der Ergänzung IV vom 11.06.2004 wurden die bei Wettkampfveranstaltungen zu erwartenden Lärmwerte errechnet. Dabei ist beim Schießbetrieb zwischen den Varianten (Hauptnutzungen) Hauptübungstag (HT), Jägertag (JT) und der Variante Kugeltag (KT), bei der ausschließlich auf den Kugelständen geschossen wird, zu unterscheiden. Für diese drei Varianten wurden vom Gutachter für die jeweiligen Schießdisziplinen (Trap, Skeet, Kipphase, Kugelstände usw.) aus den errechneten Schusszahlen/Tag die künftigen Nutzungszeiten ermittelt. Bei Einhaltung dieser Schusszahlen innerhalb der einzelnen Varianten wird nach den Berechnungen des Gutachters auch der für ein Dorfgebiet zulässige Richtwert von 60 dB(A) in ... und ... eingehalten.
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Der Gemeinderat der Stadt ... erteilte am 24.03.2004 das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen unter gewissen Bedingungen (insbes. Beachtung der Forderungen der Träger öffentlicher Belange, Auflagenvorbehalt zur nachträglichen Einschränkung der Schießzeiten, der Schusszahlen und für nachträgliche immissionsmindernde Veränderungen).
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Mit Bescheid vom 01.07.2004 erteilte das Landratsamt ... die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die umweltgerechte Umgestaltung der Schießstandanlage „...“ einschließlich der baurechtlichen Genehmigung. Diese umfasste insbesondere folgende Maßnahmen:
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- die Sanierung der bisher mit Schadstoffen (Wurfscheibenreste, Bleischrote, Munitionshülsen usw.) belasteten Bereiche,
- die Verlegung und Änderung der bisherigen Wurfscheiben- (Trap-) und Kipphasenanlage mit künftiger Schussrichtung in südlicher bzw. südwestlicher Richtung,
- den zusätzlichen Bau einer Skeet- und Rollhasenanlage,
- die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen (Überdachung bis 10 m vor den Schützenständen, Schall absorbierende Verkleidung der Wände),
- den Einbau einer Kombi-Anlage (50m/100m/laufende Scheibe) im Bereich der 50m-Kleinkaliber-Schießbahnen,
- den zusätzlichen Einbau einer „laufenden Scheibe“ im Bereich der 50m-Bahnen,
- den Bau eines neuen Schießbahnenabschlusses mit Geschossfang und
- die Modellierung eines Hanges mit Schrotfangsystem.
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Der Genehmigung beigefügt waren u. a. Nebenbestimmungen zum Brandschutz (Nr. 2), Wasserrecht (Nr. 3) - insbesondere Grundwasserschutz -, zum Bodenschutz (Nr. 4) - insbesondere zur Einhaltung des Sanierungskonzepts, das einen Sanierungsplan darstelle, sowie zum teilweisen Einbau des verunreinigten Materials in den Schrotfangwall - sowie zum Abfallrecht (Nr. 5) - insbesondere zur Entsorgung des abgetragenen kontaminierten Erdreichs, zur regelmäßigen Entsorgung der Bleischrote, Wurfscheibenreste, Schrotbecher, Streukreuze (Filzpfropfen) und Patronenhülsen.
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Die Nebenbestimmung Nr. 6 - Immissionsschutz - enthält Regelungen zu den Schießzeiten (6.1) auf der Wurfscheibenschießanlage sowie auf den 25m-, 50m- und 100m-Bahnen. Als Rahmen-Zeitraum wurde für die Wurfscheibenschießanlage Montag - Samstag 9 -12 Uhr und 14 -19 Uhr festgelegt, für die Kugelbahnen werktags 8 - 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 -13 Uhr und 15 -19 Uhr, jeweils mit zusätzlichen zeitlichen Beschränkungen für Hauptübungstage, Jägertage und ausschließlichen Kugelstandbetrieb. Nr. 6.2 enthält die Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen:
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- an der Wohnbebauung ... Siedlung tags 50 dB(A), Einzelschusspegel 80 dB(A),
- an der nächstgelegenen Stelle des geologischen Lehrpfades durch Einzelschusspegel zulässiger Spitzenpegel 95 dB(A),
- an der Wohnbebauung ... tags 60 dB(A) - MI-Gebiet -, Einzelschusspegel 90 dB(A).
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Nach Nr. 6.3 (Seltene Ereignisse) dürfen z. B. bei Wettkämpfen die Richtwerte an der Wohnbebauung überschritten werden, d. h. tags sind 70 dB(A) zulässig, für den Einzelschusspegel max. 90 dB(A). Zulässig ist dies an max. 10 Tagen im Jahr, jedoch an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden.
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In Nr. 6.4 (Schusszahlen) ist vorgegeben, dass die vom Gutachter errechneten Schusszahlen nicht überschritten werden dürfen und ein Schussbuch geführt werden muss.
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Schließlich enthält Nr. 6.5 (Nachmessung) die Auflage, dass die Einhaltung der Richtwerte spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme durch eine Messung nachzuweisen ist.
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Nr. 7 (Naturschutz) regelt außerdem Kompensationsmaßnahmen und Nr. 8 enthält Auflagen zur Sicherheitstechnik.
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Zur Begründung des Genehmigungsbescheides wurde ausgeführt, die auf der Grundlage des § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm konkretisiere den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch generelle Standards, die in hohem Maße wissenschaftlichen Sachverstand verkörperten. Der Gutachter habe nachgewiesen, dass bei Einhaltung der beantragten Schießzeiten und der festgelegten Schusszahlen bei unterschiedlichen Varianten (HT, JT, KT) die zulässigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten würden. Das im Außenbereich gelegene Waldgebiet im ...tal als nach dem Regionalplan schutzbedürftiges Gebiet sei nach der TA Lärm nicht als Immissionsort vorgesehen. Bei einer Einzelfallprüfung sei am geologischen Lehrpfad ein Spitzenpegel von 95 dB(A) vertretbar. Ergänzend wurde auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 BImSchG für den Fall hingewiesen, dass die Lärmrichtwerte überschritten werden. In baurechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die baurechtliche Genehmigung werde gemäß § 13 BImSChG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit umfasst. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es sinnvoll nur im Außenbereich realisiert werden könne. Durch die von der Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen, insbesondere den Schießlärm, werde das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt.
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Hiergegen erhoben die Kläger am 04.08.2004 Widerspruch mit der Begründung, die Genehmigung des Vorhabens verletze sie in ihrem Eigentumsrecht, weil der Schießbetrieb zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für ihr Grundstück führe. Zudem mache die Verwendung alten, belasteten Bodenmaterials in sog. „big bags“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich oder die Erteilung einer Plangenehmigung, weil die Schießanlage „Deponieeigenschaft“ besitze.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007, berichtigt am 08.02.2007, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Schießlärm führe zu keinen unzumutbaren Belästigungen auf dem Grundstück der Kläger. Die möglichen Auswirkungen des Schießbetriebs auf andere Grundstücke wie auch etwa die aufgeworfenen abfall- und naturschutzrechtlichen Fragen seien für das Widerspruchsverfahren rechtlich nicht von Bedeutung. Die Lärmwerte seien den Vorschriften gemäß ermittelt worden, der für ein WR-Gebiet vorgeschriebene Richtwert von tags 50 dB(A) werde auf dem Grundstück der Kläger nicht überschritten. Die Einhaltung dieser Obergrenze sei auch durch die Anordnung einer Nachmessung gewährleistet. Dabei müssten die Betreiber den Nachweis erbringen, dass die Lärmrichtwerte eingehalten werden. Es werde also nicht den Nachbarn die Last aufgebürdet, eine Überschreitung nachzuweisen. Im Übrigen komme die Schallprognose der Firma ... zu zutreffenden Ergebnissen.
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Am 20.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2004 leide an besonders schwer wiegenden Fehlern, die zur Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG führten. So sei bereits die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ rechtlich zu beanstanden, da für die Anlage keine Anzeige innerhalb der Frist des § 67 BImSchG erfolgt sei, so dass es an einer Erstgenehmigung fehle. Die Kombination von immissionsschutz-/baurechtlicher Genehmigung samt Nebenbestimmungen mit sonstigen Anordnungen, insbesondere zur bodenschutzrechtlichen Sanierung und abfallrechtlichen Entsorgung, verstoße gegen das Koppelungsverbot. Der Sanierungsplan habe nicht als Nebenbestimmung formuliert werden dürfen, da ein solcher Plan ausgeführt werden müsse; dies hänge hier jedoch davon ab, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht werde. Insoweit fehle es dem Bescheid an der ausreichenden Bestimmtheit. Die Schießzeiten hätten nicht als Nebenbestimmungen und Hinweise angefügt werden dürfen, da sie Modalitäten des genehmigten Schießens seien und damit Inhalt und Umfang der Genehmigung kennzeichneten. Die TA Lärm sei nicht anwendbar, da im Außenbereich kein der Ziff. 2.3 entsprechender maßgeblicher Immissionsort zugeordnet werden könne. Wenn aber kein Immissionsort nach Ziff. 6 ff festgestellt werden könne (auch nicht 6.6), so habe das Landratsamt keine Richtwerte für den Beurteilungspegel bestimmen dürfen. Falls die TA Lärm überhaupt anwendbar sei, komme als Immissionsort allein der geologische Pfad in Betracht. Die Gutachten seien nicht verwertbar, weil der gewählte Ansatz nicht der neuen TA-Lärm 11/1998 entspreche. Sie habe am 01.11.1998 die noch auf der Basis der Gewerbeordnung erlassene TA-Lärm abgelöst. Neu sei das Verständnis der Immissionsrichtwerte als Gesamtbelastung aller Anlagen, für die die TA Anwendung finde. Diesen Ansatz hätten die Gutachten nicht beachtet. Im Bescheid sei daher entgegen der Ziff. 3.2.1 der TA Lärm der Immissionsrichtwert für die ... Siedlung nicht als rechnerische Größe für die Gesamtbelastung angesetzt. Falls die TA Lärm anwendbar sei, würde sie das Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht konkretisieren, sondern dessen Intention grob verfehlen, da Gesundheitsbeeinträchtigungen und erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks die Folge wären. Die Zulassung von 80 Std. Schießbetrieb je Woche, d. h. das 10fache gegenüber 1977 bzw. nahezu das Doppelte gegenüber 1981 (42 Std.), mit bis zu 16000 Schüssen täglich bei Einzelschusspegeln bis zu 95 dB(A) am geologischen Pfad, an 10 Tagen im Jahr sogar ohne diese Begrenzung, stelle nicht nur eine erhebliche Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung der Allgemeinheit i. S. d. § 5 BImSchG dar. Da zudem die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf hinausgingen, wie in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 17.03.2004 behauptet, sei im Genehmigungsbescheid eine „unzulässige Vorrats- und Auswahlbewilligung“ gewährt worden. Auch sei entgegen § 6 BImSchG nicht gesichert, dass die auferlegten Pflichten eingehalten würden. Unabhängig davon, dass der Einbau kontaminierten Materials in einen Wall bodenschutzrechtlich nicht zulässig sei, seien keine Maßnahmen und Überwachungsmöglichkeiten für den Fall gebrochener Folien ersichtlich (§ 5 BBoSchVO). Es sei auch gegen das Baurecht verstoßen worden. Der Gemeinderat habe bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB kein Planungsermessen ausgeübt, da er falsch unterrichtet gewesen sei. Die Schießanlage sei in dem laut Regionalplan ausgewiesenen Erholungsgebiet auch kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, da öffentliche Belange in Form des Regionalplans entgegenstünden. Die Genehmigung verstoße auch gegen das Bodenschutzrecht. Wegen der Beteiligtenrolle der Stadt ... nach § 20 LBoSchG sei nicht das Landratsamt, sondern das Regierungspräsidium... zuständig gewesen (§ 20 Abs. 3). Außerdem könne die angeordnete Sanierungsuntersuchung nicht Teil des genehmigten Sanierungsplans sein, da ein Plan vorherige Untersuchungen gerade voraussetze. Es läge auch ein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor, denn der Einbau von kontaminiertem Boden in den Wall bedeute eine Endlagerung, mithin eine Deponierung, was ein Planfeststellungsverfahren durch das Regierungspräsidium ... erforderlich gemacht hätte. Ab der Herausnahme des kontaminierten Erdreichs aus dem Boden komme Abfallrecht zur Anwendung. Abfall müsse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in erster Linie verwertet, in zweiter Linie beseitigt werden. Der Einbau stelle, entgegen dem Landratsamt, keine Verwertung dar. Diese besonders schwerwiegenden Fehler, die alle offensichtlich seien, führten zur Nichtigkeit der Genehmigung.Diese sei aber auch nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nichtig, da die Betreiber zur Anlegung einer illegalen Deponie aufgefordert würden ohne Durchführung eines vorherigen rechtmäßigen Planfeststellungsverfahrens, so dass die §§ 326, 327 StGB tangiert seien.
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Hilfsweise seien die genannten Bescheide aufzuheben. Die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts genüge, um festzustellen, dass die Kläger in ihren Rechten verletzt seien. Selbst die Verletzung nur dem öffentlichen Interesse dienender Vorschriften könne rechtliche Interessen der Kläger verletzen, wenn diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften zumindest im Ergebnis subjektive Rechte der Kläger beträfen, also alle Normen, die einen Schutz vor Lärm, Dauerbeschallung und Beeinträchtigung des Eigentums gewährleisteten, d. h. in erster Linie Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Grundgesetzes. Dies bedeute, dass objektive Rechtswidrigkeit - wie hier - und belastender Charakter als Voraussetzungen genügten.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid des Landratsamts ... vom 01.07.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 06.02.2007/08.02.2007 nichtig sind,
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hilfsweise, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Auch sie halten die Klage für unbegründet, weil der zulässige Lärm-Richtwert am Grundstück der Kläger eingehalten werde, so dass auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde.
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Im Eilverfahren 6 K 4757/04 hat die Kammer mit Beschluss vom 30.06.2005 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von den Klägern erhobenen Widerspruchs mit der Maßgabe abgelehnt, dass bis zum unanfechtbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Schießzeiten einzuhalten sind.
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Am 08.11.2005 zeigten die Beigeladenen eine Planänderung nach § 15 Abs. 1 BImSchG an unter Beifügung einer Schallimmissionsprognose (Ergänzung VI) vom 13.10.2005 samt Lageplanskizze und nochmaliger Ergänzung vom 19.12.2005. Gegenstand der Änderung ist die Drehung des Schrotfangwalls nach Südwesten. Zudem soll kein kontaminiertes Erdreich mehr verwendet werden. Zur Lärmminderung soll eine veränderte Platzierung der Schrotschussanlagen erfolgen, zudem sind eine 5 m hohe Schirmwand am Trap- und Kipphasenstand mit einer Länge von 16 m bzw. 7 m vorgesehen, eine Überdachung des Kipphasenstandes auf einer Länge von 7 m sowie im Bereich des Zimmerstutzen-Standes eine 3,5 m hohe Wand auf dem geplanten Wall.
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Mit Bescheid vom 18.01.2006 teilte das Landratsamt ... den Beigeladenen mit, dass die veränderte Ausführung der am 01.07.2004 genehmigten Umgestaltung der Schießanlagen ...tal keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angezeigte veränderte Ausführung der Umgestaltung der Schießanlage stelle keine wesentliche Änderung i. S. v. § 16 Abs. 1 BImSchG dar. Durch die vorgesehenen Änderungen, insbesondere durch die Verlegung der Kipphasenanlage von Westen nach Osten und durch die geringfügige Änderung der Standorte der Schützenstände und der Skeet-, Trap- und Rollhasenanlage - dies bedingt durch die leichte Drehung des Schrotfangwalls - ändere sich die genehmigte Schießanlage nicht wesentlich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die jetzigen Änderungen die Kugelschießstände nicht tangierten. In der Schallimmissionsprognose - Ergänzung VI - vom 13.10.2005 werde ausgeführt, dass sich durch die Änderungen gegenüber der bisherigen Planung geringere Pegel ergeben würden. Für keine der Schießvarianten komme es zu einem Anstieg des Beurteilungspegels. Eine Überprüfung durch den Fachbereich Gewerbeaufsicht habe ergeben, dass die Schallimmissionsprognose schlüssig und nachvollziehbar sei.
44 
Auch hiergegen erhoben die Kläger am 20.02.2006 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2007 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Kläger zurück. In der Begründung heißt es, die nunmehr beabsichtigten Änderungen seien gegenüber der bisherigen Planung unwesentlich, so dass es keiner erneuten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe.
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Die von den Klägern auch hiergegen am 29.05.2007 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 6 K 3502/07 beim Gericht anhängig. Über diese Klage wurde ebenfalls mit Datum vom 23.03.2010 entschieden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG). Im vorliegenden Fall können die Kläger eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen. Sie sind zwar an dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligt, weil sie nicht Betreiber der genehmigten Anlage sind; sie sind jedoch insoweit durch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtlich betroffen, als nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheitund die Nachbarschaft zu vermeiden sind. Dieser Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann.
49 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSChG), kommt eine Rechtsverletzung der Kläger über das nach § 35 BauGB zu beachtende Rücksichtnahmegebot in Betracht.
50 
Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der Bescheid vom 01.07.2004 nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
51 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide nichtig sind, denn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
52 
Allerdings prüft das Gericht - anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn - nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen der Kläger haben (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 25). Für einen schwerwiegenden Verstoß, der die Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge haben könnte, kommen demnach vorliegend die drittschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs in Betracht.
53 
Die Genehmigung der Schießanlage lässt jedoch weder in immissionsschutzrechtlicher noch in baurechtlicher Hinsicht einen besonders schwerwiegenden Fehler erkennen, der offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 LVwVfG). Die Tatbestände des § 44 Abs. 2 LVwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die insoweit erhobenen Rügen der Kläger greifen nicht:
54 
Die Frage, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutrifft oder nicht, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Hierzu bedürfte es insbesondere einer Prüfung, ob die bereits vorhandene Anlage nach dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 67 BImSchG angezeigt wurde. Selbst für den Fall, dass noch keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ ergehen konnte, würde dies für die Kläger keinen rechtlichen Nachteil bedeuten, weil auch für eine „neue Genehmigung“ das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG einschlägig gewesen wäre und weil die Frage der Lärmbelastung auch im Rahmen der „Änderungsgenehmigung“ umfassend in Bezug auf die neue Anlage in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur hinsichtlich der Änderungen geprüft wurde.
55 
Die Aufnahme der Schießzeiten in den Katalog der Nebenbestimmungen und Hinweise dürfte selbst dann kein schwer wiegender Fehler sein, wenn diese Regelung als den Umfang der Genehmigung konkretisierend einzustufen wäre und daher möglicherweise von einer „modifizierenden Auflage“ ausgegangen werden müsste. Welchen Inhalt eine Nebenbestimmung hat, bedarf der Auslegung durch das Gericht, so dass eine unzutreffende Bezeichnung rechtlich unschädlich wäre. Zudem könnte auch insoweit eine „Offensichtlichkeit“ eines möglichen Rechtsfehlers nicht bejaht werden.
56 
Es steht auch nicht offensichtlich fest, dass die TA-Lärm nicht oder nur mit einem ganz bestimmten Inhalt anwendbar wäre. Und schließlich würde auch ein Gutachten, das unzutreffende Annahmen und Schlussfolgerungen enthält, nicht zur Nichtigkeit einer darauf basierenden Genehmigung führen, sondern allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, von der fehlenden Offensichtlichkeit ganz abgesehen. Ob die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, kann offen bleiben, da auch insoweit kein offensichtlich schwer wiegender Fehler vorliegen würde.
57 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Betroffenheit in eigenen Rechten und damit auch kein berechtigtes Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO zu erkennen. Die von den Klägern beanstandete Aufnahme von Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen insbesondere zur bodenschutzrechtlichen Sanierung und zur abfallrechtlichen Entsorgung in die Genehmigung tangiert kein privates Interesse. Dies gilt auch, soweit der Einbau kontaminierten Materials in den Schrotfangwall bodenschutzrechtlich zugelassen wurde. Auch die Frage, ob das Landratsamt ... im Hinblick auf die bodenschutzrechtlichen Vorschriften die zuständige Behörde war und ob die (Verfahrens-) Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingehalten wurden, betrifft keine Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich die Interessen der Allgemeinheit. Ebenso ist der Einwand der Kläger, der Gemeinderat der Stadt ... sei, als er das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt habe, falsch unterrichtet gewesen, unbeachtlich, weil das Erfordernis des Einvernehmens allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde dient, nicht jedoch dem Interesse Privater. Wenn die Kläger schließlich vortragen, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange im Hinblick auf den Regionalplan entgegen, so scheidet auch insoweit - wie die Bezeichnung „öffentliche Belange“ unmissverständlich zum Ausdruck bringt - eine Verletzung eigener Rechte aus.
58 
Damit kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.
II.
59 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die nachträgliche Änderung der Planung und das Ergehen des diesbezüglichen Freistellungsbescheides nicht entfallen. Der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2004 bildet nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
60 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten als Nachbarn i. S. d. Immissionsschutz- bzw. des Baurechts (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
61 
Die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage entgegen § 6 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für dieNachbarschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen würden. Insoweit kommt der letztgenannten Vorschrift drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann. Nur eine Verletzung dieser Rechtsposition können sie geltend machen, darüber hinaus haben sie keine Abwehrrechte. Insbesondere sind die möglichen Auswirkungen des Schießbetriebs auf andere Grundstücke - etwa im Bereich des geologischen Lehrpfades oder an den Standorten ... und ... - für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung.
62 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSChG), ist die Klage des Nachbarn begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Schießanlage nach § 35 BauGB zu beurteilen, denn sie soll im Außenbereich errichtet werden. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt eine nachbarschützende Wirkung nur in Betracht, wenn mit der Zulassung des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Baunachbarn verletzt würde. In Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Immissionen geltend gemacht wird, kann bezüglich der Zumutbarkeit auf die Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden mit der Folge, dass Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche begründen. Insoweit sind die Maßstäbe der „erheblichen Belästigungen“ nach Immissionsschutzrecht und der „Verletzung des Rücksichtnahmegebots“ nach Baurecht deckungsgleich.
63 
Im Fall der Kläger kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass insbesondere der Betrieb der Schießanlage zu erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigungen für ihr Grundstück führen wird.
64 
Zu Recht dürfte das Landratsamt ... in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sein, dass es sich bei der Änderung und Erweiterung der bestehenden Schießanlage um eine wesentliche Änderung handelt, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, welche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist (vgl. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, § 16 BImSchG). Offen bleiben kann, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutreffend ist oder ob möglicherweise noch gar keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ hätte ergehen können. Die Kläger erleiden insoweit jedenfalls - wie bereits ausgeführt - keinen Rechtsnachteil.
65 
Für die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück der Kläger gegenüber den von der Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten, ist die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen. Sie findet Anwendung, weil auf dem Schießplatz nur mit Waffen mit weniger als Kaliber 20 mm geschossen wird und weil die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht einschlägig ist (Anhang Ziff. 1 Buchst. a und d der TA Lärm). Denn diese gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Die Schießanlage bedarf indes nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, da nicht zu erkennen ist, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Die TA Lärm enthält Regelungen über den maßgeblichen Immissionsort, d. h. den Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorgenommen wird (Nr. 2.3). Bei bebauten Flächen wie dem Grundstück der Kläger gilt Nr. A.1.3a des Anhangs. Nach Nr. 3.2.1 ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Gesamtbelastung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2. 4 Abs. 3). Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ist eine Sonderfallprüfung vorgeschrieben (Nr. 3.2.2). Der Immissionsrichtwert beträgt nach Nr. 6.1e in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A), bei seltenen Ereignissen tags 70 dB(A), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (Nr. 6.3). Der Immissionsrichtwert bezieht sich tags auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (Beurteilungszeit nach Nr. 6.4). Für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ein Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen (Nr. 6.5).
66 
Schießgeräuschimmissionen werden nach Anlage 1.6 der TA Lärm im Wesentlichen nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. In dieser Richtlinie wird als Messgröße der A-bewertete Schalldruckpegel mit der Zeitbewertung „F“ benutzt (Nr. 1 Abs. 2). Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels. Dieser wird aus den Einzelschusspegeln und den Schusszahlen unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Ruhezeiten und Impulshaltigkeit ermittelt (Nr. 1 Abs. 6). Der Beurteilungspegel wiederum ist die Größe, auf die sich die Immissionsrichtwerte beziehen (vgl. Ziff. 2.10 der TA Lärm). In Anhang A sind die maximal möglichen stündlichen Schusszahlen für die einzelnen Schießdisziplinen aufgeführt.
67 
Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung eine Prognose anzustellen, ob bei Beachtung dieses Regelwerkes die zulässigen Richtwerte eingehalten werden, und durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt werden. Dieser Verpflichtung ist das Landratsamt ... im vorliegenden Fall ausreichend gerecht geworden. Die Genehmigungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässigen Richtwerte am Grundstück der Kläger eingehalten werden können. Sie hat sich dabei u. a. auf die Schallimmissionsprognose der Fa. ... vom 10.12.2003 (Ergänzung II) gestützt, wonach die für ein WR-Gebiet zulässigen Richtwerte an der ... Siedlung eingehalten werden, selbst wenn man für die beantragten Schießzeiten die nach VDI 3745 maximal möglichen Schusszahlen zu Grunde legt. Diese Prognose gibt keinen Anlass zu substanziellen Bedenken gegen die ihr zu Grunde liegenden Annahmen und Folgerungen. Sie erscheint umso tragfähiger, als die maximalen Schusszahlen, von denen in der VDI-Richtlinie 3745 ausgegangen wird, in der Praxis nicht erreicht werden, sondern nur etwa zu 50 %, wodurch sich der prognostizierte Pegel um ca. 3 dB(A) verringert (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... vom 23.08.2004). Eine Zusatzbelastung, die im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 am maßgeblichen Immissionsort zu berücksichtigen wäre, fehlt hier, weil es am reinen Wohngebiet „... Siedlung“ keine unter die TA-Lärm fallende weitere Anlage gibt (vgl. Nr. 2.4 und Nr. 1 Abs. 2 der TA-Lärm).
68 
Entsprechend diesem Gutachten hat die Genehmigungsbehörde in Nr. 6.2 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 01.07.2004 festgelegt, dass der für ein reines Wohngebiet vorgeschriebene Richtwert von tags 50 dB (A) an der „... Siedlung“, also auch am Grundstück der Kläger, nicht überschritten werden darf. Für Einzelschusspegel wurde die Obergrenze auf 80 dB(A) festgesetzt. Bei seltenen Ereignissen - an maximal 10 Tagen im Jahr - beträgt der Immissionsrichtwert tags 70 dB(A), Einzelschusspegel dürfen 90 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte stimmen mit den genannten Vorgaben der TA-Lärm überein. Die festgelegten Schießzeiten entsprechen dem Antrag der Beigeladenen und den Annahmen des Gutachters. Um sicherzustellen, dass die zulässigen Schusszahlen nicht überschritten werden, wurde die Führung eines Schussbuches aufgegeben. Ob sich die prognostizierten Lärmwerte in der Praxis tatsächlich bewahrheiten, ist eine Frage des Vollzugs der Genehmigung. Insoweit wurde für den Fall, dass der Schießlärm in der täglichen Praxis lauter als prognostiziert ausfallen sollte, Vorsorge getroffen, indem den Beigeladenen in Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen aufgegeben wurde, spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen (Fertigstellung der Anlage) die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine Messung nachzuweisen. Ggf. wäre die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine nachträgliche Auflage nach § 17 BImSchG sicherzustellen, etwa durch eine Beschränkung der Schusszahlen oder der Schießzeiten. In jedem Fall kann eine Überschreitung der Richtwerte verhindert werden.
69 
Entgegen der Auffassung der Kläger liefert die Anwendung der TA-Lärm i. V. m. der VDI-Richtlinie 3745 auf Schießanlagen keine den Grundsätzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes widersprechenden Ergebnisse . Zwar mag es atypische Lärmquellen geben, deren Besonderheiten das Beurteilungsverfahren und die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht gerecht werden. Die TA-Lärm sieht in diesem Sinne in Nr. 3.2.2 selbst vor, dass - abweichend von der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 - eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Schießanlagen fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris). Im Gegensatz zu den Vorstellungen der Kläger kommt es für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms auch nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird (vgl. Nr. 6. 4 i. V. m. Nr. 6.1 und 6. 2 der VDI-Richtlinie 3745).
70 
Die von den Klägern eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dr. ... vom 10.11.2004 zu den Lärmgutachten der Fa. ... vermag die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage zu stellen. Die darin geäußerten Bedenken betreffen hauptsächlich die Berechnung der Pegelminderung durch die Blenden an den Schießbahnen sowie die Auswirkungen der Topografie auf die Lärmausbreitung. Selbst für den Fall, dass insoweit gewisse Korrekturen vorgenommen werden müssten, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass - wie bereits ausgeführt - die zulässigen Lärmrichtwerte in jedem Fall eingehalten werden können. Eine Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur die Beigeladenen dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.
71 
Für die Annahme, dass die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung durch das Gericht. Für den Erfolg der Klage kommt es nicht auf den Bedarf der beigeladenen Vereine an Schießzeiten, sondern auf den Umfang des am Grundstück der Kläger auftretenden Schießlärms an. Im Übrigen entsprechen die Zeiten, in denen nach der Genehmigung geschossen werden darf, den im Genehmigungsantrag der Beigeladenen genannten Schießzeiten.
72 
Damit ist auf Grund der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen ausreichend gewährleistet, dass der nach der TA-Lärm zulässige Richtwert am Grundstück der Kläger eingehalten wird und dieses somit keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein wird.
73 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Verletzung eigener Rechte zu erkennen. Wie bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO ausgeführt, findet eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht grundsätzlich nur in Bezug auf solche Normen statt, durch welche subjektive Rechte des Klägers begründet werden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 25). Soweit die Genehmigung andere Regelungen enthält, z. B. zum Abfall- und Bodenschutzrecht, vermittelt sie keinen Bezug zur Rechtssphäre der Kläger. Als Dritte, die von dem Bescheid betroffen sind, ohne dessen Adressaten zu sein, haben sie nur ein Recht zur Anfechtung, wenn und soweit sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die ihnen eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -). Dies trifft weder für bodenschutzrechtliche noch für abfallrechtliche Vorschriften zu und auch nicht für Ausweisungen des Regionalplans, die ausschließlich die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit schützen. Ebenso dient das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht dem Interesse Privater, sondern allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Betreiber der Anlage für erstattungsfähig zu erklären, da diese jedenfalls einen Sachantrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
75 
Beschluss vom 23. März 2010
76 
Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf15.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
48 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ erfasst nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262). Darüber hinaus ist jedoch ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Diese subjektivrechtliche Anbindung wird durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht, d. h. der Kläger muss geltend machen können, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris = VBlBW 2006, 386, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG). Im vorliegenden Fall können die Kläger eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen. Sie sind zwar an dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligt, weil sie nicht Betreiber der genehmigten Anlage sind; sie sind jedoch insoweit durch die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtlich betroffen, als nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheitund die Nachbarschaft zu vermeiden sind. Dieser Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann.
49 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSChG), kommt eine Rechtsverletzung der Kläger über das nach § 35 BauGB zu beachtende Rücksichtnahmegebot in Betracht.
50 
Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Planung für die Schießanlage in mehreren Punkten geändert und auf eine entsprechende Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG hin ein sog. Freistellungsbescheid nach Abs. 2 dieser Vorschrift erlassen wurde. Eine Änderungsanzeige gem. § 15 BImSchG lässt den ursprünglich erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Nebenbestimmungen unberührt und verändert seinen Regelungs- und Gestattungsumfang nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.11.2005 - 22 AS 05.2945 -, juris). Damit bildet der Bescheid vom 01.07.2004 nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
51 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die angefochtenen Bescheide nichtig sind, denn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 LVwVfG sind nicht erfüllt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
52 
Allerdings prüft das Gericht - anders als im Falle einer Verpflichtungsklage des Bauherrn - nicht alle rechtlichen Aspekte, die die Genehmigung betreffen, sondern nur, soweit die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Ebenso wie bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts findet eine Überprüfung durch das Gericht nur in Bezug auf solche Normen statt, die Auswirkungen auf subjektive Rechte bzw. Interessen der Kläger haben (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 25). Für einen schwerwiegenden Verstoß, der die Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge haben könnte, kommen demnach vorliegend die drittschützenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs in Betracht.
53 
Die Genehmigung der Schießanlage lässt jedoch weder in immissionsschutzrechtlicher noch in baurechtlicher Hinsicht einen besonders schwerwiegenden Fehler erkennen, der offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 LVwVfG). Die Tatbestände des § 44 Abs. 2 LVwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die insoweit erhobenen Rügen der Kläger greifen nicht:
54 
Die Frage, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutrifft oder nicht, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. Hierzu bedürfte es insbesondere einer Prüfung, ob die bereits vorhandene Anlage nach dem Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 67 BImSchG angezeigt wurde. Selbst für den Fall, dass noch keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ ergehen konnte, würde dies für die Kläger keinen rechtlichen Nachteil bedeuten, weil auch für eine „neue Genehmigung“ das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG einschlägig gewesen wäre und weil die Frage der Lärmbelastung auch im Rahmen der „Änderungsgenehmigung“ umfassend in Bezug auf die neue Anlage in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur hinsichtlich der Änderungen geprüft wurde.
55 
Die Aufnahme der Schießzeiten in den Katalog der Nebenbestimmungen und Hinweise dürfte selbst dann kein schwer wiegender Fehler sein, wenn diese Regelung als den Umfang der Genehmigung konkretisierend einzustufen wäre und daher möglicherweise von einer „modifizierenden Auflage“ ausgegangen werden müsste. Welchen Inhalt eine Nebenbestimmung hat, bedarf der Auslegung durch das Gericht, so dass eine unzutreffende Bezeichnung rechtlich unschädlich wäre. Zudem könnte auch insoweit eine „Offensichtlichkeit“ eines möglichen Rechtsfehlers nicht bejaht werden.
56 
Es steht auch nicht offensichtlich fest, dass die TA-Lärm nicht oder nur mit einem ganz bestimmten Inhalt anwendbar wäre. Und schließlich würde auch ein Gutachten, das unzutreffende Annahmen und Schlussfolgerungen enthält, nicht zur Nichtigkeit einer darauf basierenden Genehmigung führen, sondern allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, von der fehlenden Offensichtlichkeit ganz abgesehen. Ob die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, kann offen bleiben, da auch insoweit kein offensichtlich schwer wiegender Fehler vorliegen würde.
57 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Betroffenheit in eigenen Rechten und damit auch kein berechtigtes Interesse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO zu erkennen. Die von den Klägern beanstandete Aufnahme von Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen insbesondere zur bodenschutzrechtlichen Sanierung und zur abfallrechtlichen Entsorgung in die Genehmigung tangiert kein privates Interesse. Dies gilt auch, soweit der Einbau kontaminierten Materials in den Schrotfangwall bodenschutzrechtlich zugelassen wurde. Auch die Frage, ob das Landratsamt ... im Hinblick auf die bodenschutzrechtlichen Vorschriften die zuständige Behörde war und ob die (Verfahrens-) Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eingehalten wurden, betrifft keine Rechtsposition der Kläger, sondern ausschließlich die Interessen der Allgemeinheit. Ebenso ist der Einwand der Kläger, der Gemeinderat der Stadt ... sei, als er das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt habe, falsch unterrichtet gewesen, unbeachtlich, weil das Erfordernis des Einvernehmens allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde dient, nicht jedoch dem Interesse Privater. Wenn die Kläger schließlich vortragen, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange im Hinblick auf den Regionalplan entgegen, so scheidet auch insoweit - wie die Bezeichnung „öffentliche Belange“ unmissverständlich zum Ausdruck bringt - eine Verletzung eigener Rechte aus.
58 
Damit kann die Nichtigkeitsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.
II.
59 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die nachträgliche Änderung der Planung und das Ergehen des diesbezüglichen Freistellungsbescheides nicht entfallen. Der Genehmigungsbescheid vom 01.07.2004 bildet nach wie vor die rechtliche Grundlage für das Vorhaben auch in der geänderten Ausführung.
60 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten als Nachbarn i. S. d. Immissionsschutz- bzw. des Baurechts (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
61 
Die gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage eines Nachbarn ist begründet, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage entgegen § 6 Abs. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für dieNachbarschaft i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen würden. Insoweit kommt der letztgenannten Vorschrift drittschützende Wirkung zu. Die Kläger gehören auch zum Kreis der Geschützten, da ihr Grundstück vom Schießlärm betroffen sein kann. Nur eine Verletzung dieser Rechtsposition können sie geltend machen, darüber hinaus haben sie keine Abwehrrechte. Insbesondere sind die möglichen Auswirkungen des Schießbetriebs auf andere Grundstücke - etwa im Bereich des geologischen Lehrpfades oder an den Standorten ... und ... - für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung.
62 
Soweit die Genehmigung die erforderliche Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSChG), ist die Klage des Nachbarn begründet, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), die Baugenehmigung damit rechtswidrig ist und dadurch rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Vorschrift verstößt, die auch dem Schutz der Interessen des klagenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Schießanlage nach § 35 BauGB zu beurteilen, denn sie soll im Außenbereich errichtet werden. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt eine nachbarschützende Wirkung nur in Betracht, wenn mit der Zulassung des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Baunachbarn verletzt würde. In Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Beeinträchtigungen in Form von Immissionen geltend gemacht wird, kann bezüglich der Zumutbarkeit auf die Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden mit der Folge, dass Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche begründen. Insoweit sind die Maßstäbe der „erheblichen Belästigungen“ nach Immissionsschutzrecht und der „Verletzung des Rücksichtnahmegebots“ nach Baurecht deckungsgleich.
63 
Im Fall der Kläger kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass insbesondere der Betrieb der Schießanlage zu erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigungen für ihr Grundstück führen wird.
64 
Zu Recht dürfte das Landratsamt ... in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen sein, dass es sich bei der Änderung und Erweiterung der bestehenden Schießanlage um eine wesentliche Änderung handelt, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, welche im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu erteilen ist (vgl. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV, § 16 BImSchG). Offen bleiben kann, ob die Bezeichnung „Änderungsgenehmigung“ zutreffend ist oder ob möglicherweise noch gar keine Erstgenehmigung vorlag und der Bescheid daher nicht als „Änderung“ hätte ergehen können. Die Kläger erleiden insoweit jedenfalls - wie bereits ausgeführt - keinen Rechtsnachteil.
65 
Für die immissionsschutz- und baurechtliche Frage, welchen Schutz das Grundstück der Kläger gegenüber den von der Schießanlage herrührenden Lärmimmissionen beanspruchen kann, damit keine erheblichen Belästigungen durch den Schießlärm eintreten, ist die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen. Sie findet Anwendung, weil auf dem Schießplatz nur mit Waffen mit weniger als Kaliber 20 mm geschossen wird und weil die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nicht einschlägig ist (Anhang Ziff. 1 Buchst. a und d der TA Lärm). Denn diese gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Die Schießanlage bedarf indes nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, da nicht zu erkennen ist, dass ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Die TA Lärm enthält Regelungen über den maßgeblichen Immissionsort, d. h. den Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorgenommen wird (Nr. 2.3). Bei bebauten Flächen wie dem Grundstück der Kläger gilt Nr. A.1.3a des Anhangs. Nach Nr. 3.2.1 ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Gesamtbelastung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2. 4 Abs. 3). Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ist eine Sonderfallprüfung vorgeschrieben (Nr. 3.2.2). Der Immissionsrichtwert beträgt nach Nr. 6.1e in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A), bei seltenen Ereignissen tags 70 dB(A), wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (Nr. 6.3). Der Immissionsrichtwert bezieht sich tags auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr (Beurteilungszeit nach Nr. 6.4). Für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ein Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen (Nr. 6.5).
66 
Schießgeräuschimmissionen werden nach Anlage 1.6 der TA Lärm im Wesentlichen nach der Richtlinie VDI 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, ermittelt. In dieser Richtlinie wird als Messgröße der A-bewertete Schalldruckpegel mit der Zeitbewertung „F“ benutzt (Nr. 1 Abs. 2). Die Beurteilung der Schießgeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels. Dieser wird aus den Einzelschusspegeln und den Schusszahlen unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Ruhezeiten und Impulshaltigkeit ermittelt (Nr. 1 Abs. 6). Der Beurteilungspegel wiederum ist die Größe, auf die sich die Immissionsrichtwerte beziehen (vgl. Ziff. 2.10 der TA Lärm). In Anhang A sind die maximal möglichen stündlichen Schusszahlen für die einzelnen Schießdisziplinen aufgeführt.
67 
Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung eine Prognose anzustellen, ob bei Beachtung dieses Regelwerkes die zulässigen Richtwerte eingehalten werden, und durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt werden. Dieser Verpflichtung ist das Landratsamt ... im vorliegenden Fall ausreichend gerecht geworden. Die Genehmigungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässigen Richtwerte am Grundstück der Kläger eingehalten werden können. Sie hat sich dabei u. a. auf die Schallimmissionsprognose der Fa. ... vom 10.12.2003 (Ergänzung II) gestützt, wonach die für ein WR-Gebiet zulässigen Richtwerte an der ... Siedlung eingehalten werden, selbst wenn man für die beantragten Schießzeiten die nach VDI 3745 maximal möglichen Schusszahlen zu Grunde legt. Diese Prognose gibt keinen Anlass zu substanziellen Bedenken gegen die ihr zu Grunde liegenden Annahmen und Folgerungen. Sie erscheint umso tragfähiger, als die maximalen Schusszahlen, von denen in der VDI-Richtlinie 3745 ausgegangen wird, in der Praxis nicht erreicht werden, sondern nur etwa zu 50 %, wodurch sich der prognostizierte Pegel um ca. 3 dB(A) verringert (vgl. Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts ... vom 23.08.2004). Eine Zusatzbelastung, die im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbelastung nach Nr. 3.2.1 am maßgeblichen Immissionsort zu berücksichtigen wäre, fehlt hier, weil es am reinen Wohngebiet „... Siedlung“ keine unter die TA-Lärm fallende weitere Anlage gibt (vgl. Nr. 2.4 und Nr. 1 Abs. 2 der TA-Lärm).
68 
Entsprechend diesem Gutachten hat die Genehmigungsbehörde in Nr. 6.2 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 01.07.2004 festgelegt, dass der für ein reines Wohngebiet vorgeschriebene Richtwert von tags 50 dB (A) an der „... Siedlung“, also auch am Grundstück der Kläger, nicht überschritten werden darf. Für Einzelschusspegel wurde die Obergrenze auf 80 dB(A) festgesetzt. Bei seltenen Ereignissen - an maximal 10 Tagen im Jahr - beträgt der Immissionsrichtwert tags 70 dB(A), Einzelschusspegel dürfen 90 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte stimmen mit den genannten Vorgaben der TA-Lärm überein. Die festgelegten Schießzeiten entsprechen dem Antrag der Beigeladenen und den Annahmen des Gutachters. Um sicherzustellen, dass die zulässigen Schusszahlen nicht überschritten werden, wurde die Führung eines Schussbuches aufgegeben. Ob sich die prognostizierten Lärmwerte in der Praxis tatsächlich bewahrheiten, ist eine Frage des Vollzugs der Genehmigung. Insoweit wurde für den Fall, dass der Schießlärm in der täglichen Praxis lauter als prognostiziert ausfallen sollte, Vorsorge getroffen, indem den Beigeladenen in Nr. 6.5 der Nebenbestimmungen aufgegeben wurde, spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen (Fertigstellung der Anlage) die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine Messung nachzuweisen. Ggf. wäre die Einhaltung der zulässigen Richtwerte durch eine nachträgliche Auflage nach § 17 BImSchG sicherzustellen, etwa durch eine Beschränkung der Schusszahlen oder der Schießzeiten. In jedem Fall kann eine Überschreitung der Richtwerte verhindert werden.
69 
Entgegen der Auffassung der Kläger liefert die Anwendung der TA-Lärm i. V. m. der VDI-Richtlinie 3745 auf Schießanlagen keine den Grundsätzen des Bundesimmissionsschutzgesetzes widersprechenden Ergebnisse . Zwar mag es atypische Lärmquellen geben, deren Besonderheiten das Beurteilungsverfahren und die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht gerecht werden. Die TA-Lärm sieht in diesem Sinne in Nr. 3.2.2 selbst vor, dass - abweichend von der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 - eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Schießanlagen fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Schießgeräusche weisen zwar eine besondere Impulshaftigkeit und Lästigkeit auf. Dieser Besonderheit ist jedoch bereits durch die Anwendung der speziellen Maßstäbe der VDI-Richtlinie 3745 Rechnung getragen worden (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 21.12.2007 - 12 ME 299/07 -, juris). Im Gegensatz zu den Vorstellungen der Kläger kommt es für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schießlärms auch nicht auf die wöchentliche Dauer des Schießbetriebs an, sondern auf den Beurteilungspegel, der aus den Einzelschusspegeln und den zugehörigen Schusszahlen während der Beurteilungszeiten - hier täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr - gebildet wird (vgl. Nr. 6. 4 i. V. m. Nr. 6.1 und 6. 2 der VDI-Richtlinie 3745).
70 
Die von den Klägern eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dr. ... vom 10.11.2004 zu den Lärmgutachten der Fa. ... vermag die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage zu stellen. Die darin geäußerten Bedenken betreffen hauptsächlich die Berechnung der Pegelminderung durch die Blenden an den Schießbahnen sowie die Auswirkungen der Topografie auf die Lärmausbreitung. Selbst für den Fall, dass insoweit gewisse Korrekturen vorgenommen werden müssten, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass - wie bereits ausgeführt - die zulässigen Lärmrichtwerte in jedem Fall eingehalten werden können. Eine Prognose ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Ob sie tatsächlich in allen Punkten zutrifft, lässt sich erst beim Vollzug der Genehmigung beantworten. Insoweit liegt die Beweislast beim Betreiber der Anlage, der die Einhaltung der vorgegebenen Immissionsrichtwerte nach der Fertigstellung der Schießanlage durch entsprechende Kontrollmessungen nachzuweisen hat. Selbst wenn diese Messungen ergeben sollten, dass der Schießbetrieb die vorgegebenen Richtwerte teilweise überschreitet, würde dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen, sondern nur die Beigeladenen dazu verpflichten, durch weitere lärmmindernde Maßnahmen oder Einschränkungen des Schießbetriebs die Lärmbelästigung für die Nachbarn auf das vorgegebene Maß zu reduzieren, was ggf. durch zusätzliche Auflagen für den Betrieb der Schießanlage gewährleistet werden müsste.
71 
Für die Annahme, dass die genehmigten Schießzeiten über den aktuellen Bedarf der Vereine hinausgehen, wie von den Klägern behauptet, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung durch das Gericht. Für den Erfolg der Klage kommt es nicht auf den Bedarf der beigeladenen Vereine an Schießzeiten, sondern auf den Umfang des am Grundstück der Kläger auftretenden Schießlärms an. Im Übrigen entsprechen die Zeiten, in denen nach der Genehmigung geschossen werden darf, den im Genehmigungsantrag der Beigeladenen genannten Schießzeiten.
72 
Damit ist auf Grund der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen ausreichend gewährleistet, dass der nach der TA-Lärm zulässige Richtwert am Grundstück der Kläger eingehalten wird und dieses somit keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein wird.
73 
Soweit die Kläger darüber hinaus Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften rügen, ist keine Verletzung eigener Rechte zu erkennen. Wie bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO ausgeführt, findet eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit durch das Gericht grundsätzlich nur in Bezug auf solche Normen statt, durch welche subjektive Rechte des Klägers begründet werden (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 25). Soweit die Genehmigung andere Regelungen enthält, z. B. zum Abfall- und Bodenschutzrecht, vermittelt sie keinen Bezug zur Rechtssphäre der Kläger. Als Dritte, die von dem Bescheid betroffen sind, ohne dessen Adressaten zu sein, haben sie nur ein Recht zur Anfechtung, wenn und soweit sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die ihnen eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -). Dies trifft weder für bodenschutzrechtliche noch für abfallrechtliche Vorschriften zu und auch nicht für Ausweisungen des Regionalplans, die ausschließlich die öffentlichen Interessen der Allgemeinheit schützen. Ebenso dient das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht dem Interesse Privater, sondern allein dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Betreiber der Anlage für erstattungsfähig zu erklären, da diese jedenfalls einen Sachantrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
75 
Beschluss vom 23. März 2010
76 
Der Streitwert wird gem. den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf15.000.- EUR festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Strafgesetzbuch - StGB | § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen


(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,3

Strafgesetzbuch - StGB | § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen


(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anl

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2006 - 1 S 2115/05

bei uns veröffentlicht am 31.03.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die au
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2010 - 6 K 2339/07.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 6 K 3469/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils v

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(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
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Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
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Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
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1 Million DM einwerben können.
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Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
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Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
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Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
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Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
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Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
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Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
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Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
16 
Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Verfügung der Stiftungsaufsicht, mit der die Aufhebung der beigeladenen Stiftung genehmigt wurde.
Im Frühjahr 1995 bat der Theaterhaus Stuttgart e.V. die Landeshauptstadt Stuttgart um Unterstützung bei der Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in Stuttgart-Wangen auf das ehemalige Thyssen-Areal am Pragsattel in die sogenannte Rheinstahlhalle. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes unter der Trägerschaft des Theaterhaus Stuttgart e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom Theaterhausverein vorgestellte Projektidee in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und anderen Interessenten weiterentwickelt und schließlich beschlossen, dass die Stadt und der Theaterhausverein zur Verwirklichung des Vorhabens eine gemeinsame Stiftung gründen sollten. Im Oktober 1998 billigte der Gemeinderat das Bau-, Programm- und Finanzierungskonzept zum Umbau des Thyssen-Areals und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM fest (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der Rheinstahlhalle, den Neubau für den Verein „Musik der Jahrhunderte“ sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes), der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM, einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) gedeckt werden sollte. Die zu gründende Stiftung sollte einen Eigenanteil in Höhe von 3,3 Millionen DM aufbringen. Das Stiftungsgeschäft wurde von den Vertretern der Stifter am 23.04. bzw. 12.05.1999 unterzeichnet. Die Errichtung der Beigeladenen als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wurde am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung am 12.07.1999 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Die Beigeladene hat nach § 2 ihrer Satzung die Aufgabe, „unter anderem durch den Betrieb der Rheinstahlhalle und des dazugehörigen Verwaltungstraktes... Kunst und Künstler/innen, das Theaterhaus Stuttgart e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie Musik der Jahrhunderte e.V. zu fördern... Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht, sowie durch nachstehende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienen: a) Unterhaltung der Rheinstahlhalle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes; b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc...“
Das Stiftungsvermögen besteht nach § 4 der Satzung aus Zuwendungen des Theaterhaus Stuttgart e.V. in Höhe von 60.000 DM, der Stadt Stuttgart durch die Übertragung eines Grundstücksanteils im Wert von 10.500.000 DM sowie eines einmaligen Investitionszuschusses von 6.100.000 DM. Erwartet wurden laut Satzung weitere Investitionsmittel seitens des Landes in Höhe von 11.433.000 DM.
Als Stiftungsorgane sind gemäß § 6 der Satzung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen.
Zu den Aufgaben des fünfköpfigen Vorstands, dem der Kläger seit dem 17.10.2001 angehört, zählen nach § 8 der Satzung die Verwaltung der Stiftung und die Geschäftsführung. Ihm obliegt gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. e insbesondere „mit Zustimmung des Stiftungsrates: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung ...“. Anträge zu § 8 Abs. 1 Buchst. e müssen nach § 8 Abs. 5 spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich mit der Einladung allen Mitgliedern des Vorstandes zugesandt werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 der Satzung einer Zweidrittelmehrheit.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende die Stiftung jeweils einzeln, andere Mitglieder des Vorstandes jeweils zu zweit vertreten können.
Nach § 16 der Stiftung ist die Aufhebung der Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
§ 17 der Satzung legte die Anfallberechtigung für den Fall der Aufhebung der Stiftung fest. Nach Abs. 1 sollten 9/10 des Vermögens zu zwei Dritteln an die Stadt und zu einem Drittel an das Land fallen, wobei diese es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten. Das restliche Zehntel sollte nach Abs. 2 dem Theaterhaus Stuttgart e.V. zufallen, das Grundstücksvermögen nach Abs. 3 der Stadt.
10 
Im Herbst 2000 wurde unter der Bauherrschaft der Beigeladenen mit dem Umbau der Rheinstahlhalle begonnen. Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Beigeladene die Stadt davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Die daraufhin von der Stadt in Auftrag gegebene Prüfung der Kostenentwicklung ergab, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Am 20.12.2001 beschloss der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsberatungen, zwei Drittel der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM, in den Stadthaushalt 2002 einzustellen, in der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Der von der Beigeladenen beauftragte Generalbevollmächtigte kam im Zuge der Kostenüberprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Beigeladene zahlungsunfähig zu werden. Dies konnte durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
11 
Mit Beschluss vom 16.05.2002 stellte der Gemeinderat fest, dass die Stadt nicht mehr bereit sei, der Beigeladenen weitere Gelder zum Umbau des Thyssen-Areals zur Verfügung zu stellen, und erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden könne. In der Begründung der Beschlussvorlage wird betont, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Errichtung der Stiftung die Erwartung gewesen sei, durch sie in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch weit entfernt sei, den geplanten Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren; bislang habe sie lediglich
12 
1 Million DM einwerben können.
13 
Am 29.05.2002 lud der Vorsitzende des Vorstands der Beigeladenen per E-Mail zu einer Vorstandssitzung am 06.06.2002. In dieser Sitzung, an der der Kläger wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, beschloss der Vorstand mit drei zu eins Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderates aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 der Satzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. In einem Telefax des Klägers, das in der Sitzung diskutiert wurde, brachte der Kläger seine ablehnende Haltung zu den Beschlussvorlagen zum Ausdruck.
14 
Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat, der aus Vertretern der Stadt, verschiedener Landesministerien sowie des Landtags besteht, dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Beigeladenen zum 31.03.2003 sowie der Änderung des § 17 einstimmig zu.
15 
Auf Antrag des Vorstands genehmigte das Regierungspräsidium mit Verfügung vom 23.07.2002 die Änderung des § 17 der Stiftungssatzung sowie, unter Berufung auf § 14 Abs. 2 StiftG, die von beiden Stiftungsgremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde der Beigeladenen am 30.07.2002 bekannt gegeben. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgte im Oktober 2002. Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Bescheides erstmals am 10.12.2002.
16 
Nach Einweihung des neuen Theaterhauses am 29.03.2003 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2003 beim Regierungspräsidium Stuttgart gegen dessen Entscheidung vom 23.07.2002 „Widerspruch“ und begründete ihn unter anderem damit, dass die „genehmigende Verfügung ... wegen ... Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss ... nichtig“ sei.
17 
Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums nach § 6a AGVwGO ausgeschlossen sei, sondern unmittelbar Klage erhoben werden könne. Ergänzend führte es aus, dass die Entscheidung des Stiftungsvorstandes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit getroffen worden und die Stiftung zur Finanzierung der zusätzlichen Kosten nicht in der Lage gewesen sei; die Aufhebung der Stiftung sei mithin satzungs- und antragsgemäß und durch die Stiftung selbst erfolgt.
18 
Hierauf hat der Kläger am 21.08.2003 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Mit Urteil vom 14.07.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Gericht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO selbst die Befugnis zur Feststellung der Nichtigkeit eingeräumt sei. Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, da Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur im öffentlichen Interesse und im Interesse der Stiftung selbst ergingen. Zu einer Rechtsschutzlücke führe dies nicht, da der Kläger den Vorstandsbeschluss vor den Zivilgerichten hätte überprüfen lassen können. Ein etwaiges Klagerecht sei jedenfalls verwirkt, da es als treuwidrig anzusehen sei, dass der Kläger mit der Klageerhebung gewartet habe, bis die Stadt Stuttgart im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigungsentscheidung erhebliche zusätzliche Geldsummen zur Verwirklichung des Vorhabens zur Verfügung gestellt habe. Aus den genannten Gründen sei schließlich die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage unzulässig.
19 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 20.10.2005 - 1 S 2375/04 - zugelassenen Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, dass die Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig sei; denn § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG gewähre schon bei einem ideellen Interesse einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, und dieses subjektive öffentliche Recht könne nicht verwirkt werden. Für die Zulässigkeit des hilfsweise verfolgten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit sowie des Anfechtungsantrags beruft er sich zum einen auf den drittschützenden Charakter der Ladungsfrist, zum anderen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit der - gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG - dem Aufsichtsrat einer Stiftung bei kollusivem Zusammenwirken der Vorstandsmitglieder mit der Stiftungsaufsicht eine ergänzende Vertretungsmacht zugebilligt worden sei. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Beschluss des Vorstands vom 06.06.2002 sei wegen der Verletzung der Ladungsvorschriften nichtig. Dessen Nichtigkeit wirke sich auf die Genehmigung der Stiftungsbehörde aus. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil die Genehmigung dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung und der Destinatäre erlaube. Schließlich sei die Auflösungsgenehmigung rechtswidrig, weil der Stiftungszweck erfüllt werde, zumindest aber eine Änderung der Satzung unter Erhaltung der Stiftung vorrangig gewesen wäre.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
22 
den Beklagten - Regierungspräsidium Stuttgart - zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23. Juli 2002 festzustellen, hilfsweise,
23 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, weiter hilfsweise,
24 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er hält sämtliche Anträge des Klägers für unzulässig. Eine Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung verstoße gegen den grundsätzlichen Ausschluss der Popularklage. Eigene Rechte könne der Kläger nicht geltend machen, da Akte der Stiftungsaufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stiftung ergingen und keine drittschützende Wirkung entfalteten. Eine Erweiterung des Kreises der Klageberechtigten im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin führe zu einer nicht hinnehmbaren Ausuferung des Klageregimes. Ferner stehe der Zulässigkeit die Verwirkung entgegen. In der Sache sei die Auflösungsgenehmigung weder rechtswidrig noch nichtig.
28 
Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Klägers. Ergänzend trägt sie vor, dass der Vorstand der Stiftung in seiner Sitzung vom 07.10.2004 festgestellt habe, dass der Auflösungsbeschluss vom 06.06.2002 nichtig sei.
29 
Sie beantragt,
30 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2004 - 3 K 3418/03 - zu ändern und
31 
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 nichtig ist, hilfsweise,
32 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Juli 2002 aufzuheben.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
46 
Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als in allen Anträgen unzulässig abgewiesen.
I.
35 
1. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft. Die begehrte Feststellung seitens des Regierungspräsidiums ist nicht lediglich deklaratorischer Natur, sondern klärt zwischen den Beteiligten den Streit um die behauptete Nichtigkeit eines Verwaltungsakts mit Verbindlichkeit; sie ist folglich selbst ein der Bestandskraft fähiger Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205, sowie - auch zur Parallelvorschrift des § 125 Abs. 5 AO - Rozek in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 125 Rn. 106 m.w.N.).
36 
2. Der Kläger hat vor Klageerhebung der Sache nach einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und damit dieser nicht nachholbaren Zugangsvoraussetzung entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 <160>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000 106 <107>). Denn in seinem Schreiben vom 15.07.2003 hat der Kläger die rechtliche Überprüfung der Auflösungsgenehmigung im Wege des Widerspruchsverfahrens begehrt und dabei deren Nichtigkeit gerügt. Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des ohne anwaltliche Vertretung vorgetragenen Begehrens durfte sich das Regierungspräsidium nicht darauf beschränken, auf die fehlende Statthaftigkeit eines Widerspruchs abzustellen; vielmehr hätte auch das Verständnis des Schreibens als Antrag nach § 44 Abs. 5 LVwVfG nahe gelegen. Da das Regierungspräsidium aber jedenfalls in der Sache Stellung genommen und auf die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids hingewiesen hat, war eine Wiederholung eines - nunmehr korrekt und eindeutig formulierten - Antrags nicht erforderlich. Die fehlende förmliche Ablehnung des Antrags steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).
37 
3. Der Kläger ist aber nicht, wie nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt. Er kann offensichtlich nicht geltend machen, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die behördliche Feststellung der Nichtigkeit zu haben.
38 
a) Nach §§ 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf Antrag festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die mit dieser Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich in Anlehnung an § 43 Abs. 1 VwGO eingeräumte verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. BT-Drs. 7/910 S. 65, zu § 40 Abs. 5) kann als subjektiv-öffentliches Recht grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 19 Abs. 4 GG). Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, denn er ist nicht lediglich als bloß akzessorisches Verfahrensrecht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ausgestaltet (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <115 f.>).
39 
Die Voraussetzungen der darin normierten Antragsbefugnis liegen indessen nicht vor. Der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne dieser Vorschrift erfasst dabei im Anschluss an die gleichlautende Formulierung in § 43 Abs. 1 VwGO nicht nur rechtliche, sondern auch schutzwürdige Interessen tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <271>). Damit ist der Kreis der Antragsbefugten aber noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr ist auch hier ein Bezug des Verwaltungsakts zur Rechtssphäre des Antragstellers erforderlich. Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Entsprechung die behördliche Nichtigkeitsfeststellung bilden soll, wird die subjektivrechtliche Anbindung - ausgehend vom Verständnis auch der in § 43 VwGO geregelten Klage nicht als Interessenten-, sondern als Verletztenklage (vgl. Pietzcker in: Schoch u.a. VwGO, § 43 Rn. 28 ff., 31) - nunmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erreicht (siehe zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 <249>; Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 <360>; Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <279 f.>; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 <66>). Zuvor hat die Rechtsprechung diesem Anliegen durch besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit wirtschaftlicher und ideeller Interessen Rechnung getragen. Diese ist nämlich nur dann gegeben, wenn dieses Interesse hinreichend gewichtig ist, die Position des Antragstellers zu verbessern, was voraussetzt, dass der Verwaltungsakt die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berührt (BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>; Beschluss vom 09.12.1981 - 7 B 46.81 u.a. -, NJW 1982, 2205; siehe im Anschluss daran auch Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 -, NVwZ 1991, 470 <471>). Hieran ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 Halbs. 2 LVwVfG festzuhalten. Denn nur so ist gewährleistet, dass die verschiedenen - vom Ansatz her als gleichwertig anzusehenden - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen nichtige Verwaltungsakte nicht in einer Weise unterschiedlich ausgestaltet werden, für die eine nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich ist, und die der Gesetzgeber so nicht - jedenfalls nicht durch bewusste Entscheidung - in Kauf genommen hat.
40 
Besteht insoweit ein Gleichlauf der Zulässigkeitshürden für die Nichtigkeits-Verpflichtungsklage und die Nichtigkeits-Feststellungsklage, spricht vieles für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rn. 20; Sodan in: ders./Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 43 Rn. 70; siehe auch Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 44 Rn. 205 m.N.). Die Frage, inwieweit der Kläger sich angesichts der Möglichkeit einer unmittelbaren gerichtlichen Feststellung auf ein schützwürdiges Interesse an der Verpflichtung der Behörde zum Ausspruch der Nichtigkeit berufen kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung.
41 
b) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die ihm die verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsbefugnis - und im Anschluss daran die Klagebefugnis - vermittelt, kann der Kläger nicht geltend machen.
42 
Die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG ergeht gegenüber der Stiftung als eigenständiger juristischer Person. Der Kläger ist als Mitglied des Vorstands nicht Adressat des Verwaltungsakts; als ein Dritter, der von einem Bescheid betroffen ist, ohne dessen Adressat zu sein, hat er nur dann ein Recht zur Anfechtung, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BVerwG Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95 f.>; Urteil vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354 <357>). Hiernach steht dem Kläger verwaltungsgerichtlicher Drittschutz nicht zur Seite.
43 
Die Stiftungsaufsicht dient - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (siehe § 8 Abs. 1 StiftG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 <180>; vom 22.09.1972 - VII C 27.71 -, BVerwGE 40, 347 <350 f.>; BGH, Urteil vom 22.01.1987 - III ZR 26/85 -, BGHZ 99, 344 <349>; vom 03.03.1977 - III ZR 10/74 -, BGHZ 68, 142 <146>; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 4 Rn. 17 ff.). Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zur Genehmigung einer Satzungsänderung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1574 <1574> m.w.N.; zur Auflösung OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318; zu sonstigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1982 - 3 B 32.81 -, OVGE 16, 100 <101 f.>, sowie Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <324>; Andrick/Suerbaum, a.a.O., § 7 Rn. 96, § 9 Rn. 53 f.; Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, 2001, S. 324 ff., insbes. zur Rechtsstellung der Destinatäre; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <161 f.> und ZSt 2004, 34 <36 f.> m.w.N.).
44 
Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 StiftG folgt zugunsten des Klägers als eines Vorstandsmitglieds nichts anderes. Nach Satz 1 der Bestimmung können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. Nach Satz 2 bedürfen die Maßnahmen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde dabei nicht lediglich zu prüfen, ob der Aufhebungsbeschluss in der Sache mit den satzungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht; vielmehr muss der Beschluss auch ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Auch mit dieser Bezugnahme auf die verfahrensrechtlichen Satzungsbestimmungen hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 StiftG indessen nur das Interesse der Stiftung an einer satzungsgemäßen Willensbildung im Blick. Die organschaftlichen Rechte des Klägers auf Teilhabe, Information und Stimmabgabe im Rahmen des Stiftungsvorstands sind davon zu unterscheiden und hier als solche unbeachtlich.
45 
Diese auf satzungsrechtlicher Grundlage beruhenden Mitwirkungsrechte hat der Kläger vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; das von ihm behauptete Wahlrecht, stattdessen Rechtsschutz gegenüber der Stiftungsaufsicht vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch zu nehmen, steht ihm nicht zu.
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Eine allgemeine Befugnis der Organmitglieder, Beschlüsse des Organs im eigenen Namen einer (zivil-)gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, kennt das Stiftungsrecht - im Unterschied etwa zur Rechtsstellung des Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieds bei der Aktiengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95 -, BGHZ 135, 244 <248>; vom 17.05.1993 - II ZR 89/92 -, BGHZ 122, 342 <350>; Semler in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2004, § 108 Rn. 272 f.) - zwar nicht. Ein schutzwürdiges Interesse daran, die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses gerichtlich feststellen zu lassen, hat ein Organmitglied aber dann, wenn es durch den Beschluss in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, NJW 1994, 184 <185>). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beschluss - etwa durch eine Änderung der Satzung - die organisationsrechtliche Stellung des Organmitglieds berührt, sondern auch dann, wenn der Beschluss unter Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte des Betreffenden gefasst worden ist. Insoweit kann das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses rügen (§ 86 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1972 - II ZR 63/71 -, BGHZ 59, 369 <375>). Diese Rechtsschutzmöglichkeit wird ihm durch die nachfolgende aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht abgeschnitten. Denn durch sie werden etwaige Mängel des ihr zugrunde liegenden Organbeschlusses nicht geheilt (vgl. zur Stiftungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VII C 103.66 -, BVerwGE 29, 314 <315 f.>; BGH, Urteil vom 09.02.1978 - III ZR 59/76 -, BGHZ 70, 313 <321>; zum Aufhebungsbeschluss Hof in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts,
47 
2. Aufl. 1999, § 12 Rn. 7; zuletzt Suerbaum, NVwZ 2005, 160 <162> sowie ZSt 2004, 34 <38>).
48 
c) Das Fehlen eigener Rechtsbetroffenheit des Klägers wird entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht etwa durch eine ihm zustehende Befugnis ausgeglichen, Rechte der Beigeladenen geltend zu machen (siehe hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 01.11.2002 - 2 S 29/02 -, NVwZ-RR 2003, 323 <325 f.>; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, Ergänzungsband, 4. Aufl. 2004, Rn. 76 vor § 80, § 85 Rn. 17 ff.). Dem Kläger kommt eine - nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte (siehe hierzu Schwintek, a.a.O., S. 309 f. ) - Not- bzw. Hilfszuständigkeit nicht zu, Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. Für eine Ausweitung der dem Kläger als Vorstandsmitglied zustehenden Kontrollbefugnisse, um dem behaupteten rechtswidrigen Zusammenwirken von Vorstand und Stiftungsaufsicht zum Nachteil der Stiftung zu begegnen, ist jedenfalls hier kein Raum.
49 
Die Organisation stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe der § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (vgl. Schwintek, a.a.O., S. 350 ff., 367 ff.). Die Satzung der Beigeladenen sieht in § 8 Abs. 2 vor, dass der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter alleine, andere Mitglieder des Vorstandes zu zweit die Stiftung gerichtlich vertreten können. Damit kann eine Minderheit, teilweise auch ein einzelnes Mitglied, die Rechte der Stiftung geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen des Vorstandes erreichen. Ferner verlangt die Satzung nach § 8 Abs. 1 Buchst. e die Zustimmung des Stiftungsrates. Satzungsbestimmungen, die von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung des Vorstandes abweichen und zudem den Schutz vor Missbrauch gewährleisten kann, schließen regelmäßig eine ergänzende Auslegung der Satzung aus.
50 
Sehen bereits die Satzungsbestimmungen Mitwirkungs- und Vertretungsregelungen vor, die einem Missbrauch der dem Leitungsorgan zustehenden Befugnisse entgegenzuwirken geeignet sind, lässt sich das angenommene Bedürfnis nach einer - die bestehenden gesetzlichen Regelungen überspielenden - Rechtsfortbildung nicht mit strukturellen Mängeln begründen. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass gerade auch aus der Sicht des Stifters mit den gesetzlich und satzungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Schutz des Stifterwillens ausreichend gewährleistet ist. Rechtsschutzlücken, die es durch die Zuerkennung einer Prozessstandschaft zu schließen gälte, könnten - wenn überhaupt - nur dann in Betracht gezogen werden, wenn derjenige, der nunmehr die Rechte der Stiftung wahrnehmen will, die ihm selbst eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hätte. Daran fehlt es hier aber schon deswegen, weil der Kläger - wie oben dargelegt - seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte - und damit auch den Fortbestand der Stiftung - im Zivilrechtsweg nicht verteidigt hat; unbeachtlich ist dabei, dass der Kläger dies nach seinen Bekundungen vor dem Senat im Vertrauen auf ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht unterlassen hat.
II.
51 
Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Kläger mit dem hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsbegehren ebenso wenig durchdringen kann; denn auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO.
III.
52 
Die Beigeladene unterstützt mit ihren Anträgen das Rechtsschutzbegehren des Klägers; dies hat sie in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt. Sie macht nicht etwa einen eigenen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung geltend, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Antragstellung von § 66 Satz 2 VwGO gedeckt wäre und erstmals vor dem Senat gestellte Anträge jedenfalls wegen fehlender instanzieller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als unzulässig abzuweisen wären.
53 
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses i.S.v. § 44 Abs. 5 LVwVfG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt.
55 
Beschluss
vom 31. März 2006
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.