Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13

bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides der Beklagten vom 08.01.2013, mit dem diese auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart als höherer Baubehörde einen von ihr der Klägerin am 20.11.2012 erteilten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des Einkaufszentrums „BXXX“ zurückgenommen hat.
Am 07.05.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der Frage, ob das auf den Flurstücken XXX und XXX ihrer Gemarkung stehende Einkaufszentrum um eine Fläche von ca. 15.300 m², verteilt über vier Stockwerke, durch einen westlich der vorhandenen Gebäude anstelle dort vorhandener Parkplätze zu errichtenden Anbau bauplanungsrechtlich zulässigerweise erweitert werden könne, was zu einem Zuwachs an Verkaufsfläche von ca. 9.800 m² führen würde. Das Einkaufszentrum wie auch die vorgesehene Erweiterung liegen in dem als „Sondergebiet Einkaufszentrum und Gewerbe § 11 BauNVO“ bezeichneten Bereich des Bebauungsplans „SXXX Planbereich 23/1 1. Änderung“ vom 19.06.1997. Dem Antrag war ein Gutachten der von der Klägerin beauftragten Kanzlei vom 30.09.2011 beigefügt, wonach die im genannten Bebauungsplan für das Sondergebiet festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze von 32.600 m² (Wortlaut in der Tabelle zu Art und Maß der zulässigen Nutzungen: „zulässig sind: 1. der Einzelhandel bis zu einer maximalen gesamten Verkaufsfläche [Definition] von 32 600 qm“) als gebietsbezogen anzusehen und somit unzulässig sei. Sie sei nichtig und dürfe von der Beklagten nicht angewendet werden. Auch ohne diese Festsetzung bleibe der Bebauungsplan im Übrigen wirksam und bilde die Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Vorhaben.
Die Beklagte forderte zum Nachweis der Sicherung der verkehrlichen Erschließung ein Verkehrsgutachten. Dieses wurde von der Klägerin am 13.06.2012 vorgelegt. Eine revidierte Fassung datiert vom 10.10.2012. Weiter forderte die Beklagte am 28.06.2012 ein „Verträglichkeitsgutachten“ hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche. Das im Auftrag der Beklagten erstellte, auf eine Realisierung des Vorhabens im Jahr 2015 bezogene Gutachten „BXXX - Verträglichkeitsgutachten zu den Auswirkungen eines Erweiterungsvorhabens“ von Dr. L. vom Oktober 2012 kommt zu folgendem Ergebnis: Der Schwerpunkt der geplanten Erweiterung des Bxxx von 32.600 m² auf dann 42.400 m² liege auf den Segmenten Bekleidung, Sport und Technik, Elektro, Foto/Film. In den nächsten Jahren werde sich die regionale Wettbewerbssituation des Bxxx durch zahlreiche Einzelhandelsprojekte insbesondere in Bxxx und umfangreiche Neuentwicklungen in der Stuttgarter Innenstadt deutlich verschärfen. Das Erweiterungsvorhaben diene vor allem der Absicherung des aktuellen Einzugsgebiets und zumindest in Teilen auch der Kompensation künftig rückläufiger Umsätze. Die aus der Erweiterung resultierenden Umsatzumverteilungswirkungen würden größtenteils unterhalb des kritischen Schwellenwerts von 10% liegen. Lediglich bei Bekleidung, Sport und Technik, Elektro, Foto/Film seien in Bezug auf die Innenstadt von Bxxx für das ursprüngliche Flächenkonzept Wirkungen in kritischen Größenordnungen zu erwarten. Daher werde eine - relative - Flächenreduzierung von 2.000 m² auf 1.400 m² bei Technik, Elektro, Foto/Film und eine Reduzierung von 6.950 m² auf 6.500 m² bei Bekleidung, Sport empfohlen, ohne dass damit die Gesamterweiterungsfläche von 9.800 m² reduziert würde. Dann könne ausgeschlossen werden, dass die absatzwirtschaftlichen Wirkungen des Erweiterungsvorhabens in städtebauliche Wirkungen im Sinne einer signifikanten Funktionsstörung der zentralen Versorgungsbereiche umschlagen. Damit seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 (gemeint: Abs. 3) BauGB nicht zu erwarten.
Nach einer internen Besprechung des Baurechtsamts der Beklagten am 09.10.2012 sollte im Rahmen der Nachbarbeteiligung lediglich der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks xxx angehört und keine berührten Stellen „nach § 54 Abs. 3 LBO“ beteiligt werden, da sich die Fragestellung aus der Bauvoranfrage nur auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Verkaufsflächenerweiterung beziehe.
Unter dem 16.10.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die erforderlichen Bauvorlagen seien am 16.10.2012 vollständig eingegangen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei mit einer Entscheidung bis spätestens 17.12.2012 zu rechnen. Falls die zur Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen und Prüfungen früher als angenommen abgeschlossen werden könnten, könne mit einer vorzeitigen Entscheidung gerechnet werden. Es werde versucht, den Antrag so rasch wie möglich zu bearbeiten.
Zur Bauvoranfrage wurde für die Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten am 15. und 20.11.2012 die detaillierte Beschlussvorlage 196/2012 gefertigt, die an die Beschlussvorlage 140/2012 „Erweiterungsvorhaben der Fa. Bxxx- Hintergrundinformationen und Sachstand“ für die Sitzung am 17.07.2012 anknüpft. Darin wird unter 4.1.1 „Regionalplan“ festgestellt, dass das Erweiterungsvorhaben aktuell nicht mit den Vorgaben und Zielen der Raumordnung vereinbar sei, und deutlich gemacht, dass die Stadtverwaltung der insgesamt restriktiven Ansiedlungs- und Erweiterungspolitik der Regionalplanung, die teilweise über die Vorgaben des Landesentwicklungsplans hinausgehe, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit bereits bestehenden, regional bedeutsamen Einzelhandelbetrieben („regionale Stars“) kritisch gegenüberstehe. Zur bauplanungsrechtlichen Situation wird unter 4.1.3 „Bebauungsplan“ ausgeführt, die im Bebauungsplan Sxxx, 1. Änderung festgesetzte maximale Gesamtverkaufsfläche von 32.600 m² habe der damaligen Bestandsverkaufsfläche von 32.589 m² entsprochen. Nach der neueren Rechtsprechung seien baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenzen unzulässig. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da der Bebauungsplan die Zulässigkeit nicht auf ein Einkaufszentrum beschränke. Die Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzung habe nach Auffassung der Stadtverwaltung eine Gesamtnichtigkeit des Sondergebiets zur Folge, da es der mutmaßliche Wille des Gemeinderats gewesen sei, das Sondergebiet nur unter der Prämisse auszuweiten, dass die damalige Bestandsverkaufsfläche durch die neue Verkaufsflächenobergrenze festgeschrieben werde. Hinsichtlich des 1971 aufgestellten, bis zur 1. Änderung 1997 geltenden Bebauungsplans „Sxxx“ seien, ebenso wie auch zum aktuellen Bebauungsplan, unzulässige Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung festzustellen, die v.a. eine Überschreitung der Geschossflächenzahl-Obergrenzen aus § 17 BauNVO ermöglichten, ohne dass hierfür städtebauliche Gründe vorgebracht würden. Insgesamt gehe die Stadtverwaltung von der Unwirksamkeit beider Bebauungspläne aus. Daher sei das Erweiterungsvorhaben gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Zur positiven Beurteilung der Bauvoranfrage sei es notwendig, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß §§ 11 und 124 BauGB abgeschlossen werde. Dieser, zwingend vor Erteilung des Bauvorbescheids abzuschließende, Vertrag diene vorrangig der Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen und der Gewährleistung der verkehrlichen Erschließung des Vorhabens. Im Vertrag würden u.a. Obergrenzen für Sortimentsgruppen, bezogen auf die Gesamtverkaufsfläche, in Kombination mit zulässigen, dem Verträglichkeitsgutachten entsprechenden Erweiterungen dauerhaft fixiert. Damit verzichte die Klägerin auf Rechte aus der bestehenden Baugenehmigung. In der aktuellen rechtlichen Situation könne das Erweiterungsvorhaben entweder auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen oder dauerhaft abgelehnt werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich für die Gemeinde eine Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 BauGB ergeben könne, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 BauGB vorliegen dürften und der Verband Region Stuttgart ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LplG erlassen könne. Ein bereits erteilter Bauvorbescheid werde durch das Planungsgebot nicht mehr in Frage gestellt und setze sich auch gegen eine nachfolgende Änderung des Planungsrechts durch. Entscheidend sei daher, „ob der Bauvorbescheid vor Erlass eines Planungsgebots erlassen und an die Fa. Bxxx zugestellt wurde“. Als Alternative zu einer Bewertung der Bauvoranfrage auf Grundlage des § 34 BauGB könne ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet und entweder die Bauvoranfrage zunächst nach § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt oder eine Veränderungssperre erlassen werden. Damit würde die Entscheidung hinsichtlich einer Erweiterungsmöglichkeit für die Klägerin „indirekt“ - und zwar negativ - getroffen. Abschließend erscheint es der Stadtverwaltung „gerechtfertigt, der Fa. Bxxx eine Erweiterung des Bxxx zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit zu ermöglichen, auch wenn regionalplanerische Interessen dem entgegenstehen sollten“, zumal durch das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien.
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 20.11.2012, die Erteilung der Bebauungsgenehmigung, das unter Punkt 7 „Bewertung der Bauvoranfrage und weiteres Vorgehen“ dargestellte Vorgehen und die Inhalte des städtebaulichen Vertrags zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Sxxx, 1. Änderung, verbunden mit der Zurückstellung der Bauvoranfrage bzw. dem Erlass einer Veränderungssperre (alternativer Beschlussvorschlag) wurde nicht beschlossen.
Der städtebauliche Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin wurde von beiden Parteien unter dem 20.11.2012 unterzeichnet und der Bauvorbescheid vom 20. 11.2012 der Klägerin am selben Tag zugestellt. Im Bauvorbescheid wird die Erweiterung der bestehenden Geschossfläche des Einkaufszentrums um 15.300 m² mit einer zusätzlichen Verkaufsfläche von 9.800 m² für bauplanungsrechtlich zulässig erklärt, „wenn die folgenden Inhaltsbestimmungen eingehalten werden. Die Verkaufsfläche wird für folgende Sortimente für den Bestand und die Erweiterung des Einkaufszentrums wie folgt beschränkt: a) Technik/Elektro/Foto/Film: Erweiterung gegenüber der Größe des Verkaufsflächenbestandes von 3.870 m² (Stichtag 01.10.2012) um max. 1.400 m²; b) Bekleidung, Sport: Erweiterung gegenüber der Größe des Verkaufsflächenbestandes von 19.855 m² (Stichtag 01.10.2012) um max. 6.500 m². Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten „Technik/Elektro/Foto/Film“ bzw. „Bekleidung, Sport“ dürfen innerhalb der sich nach a) und b) jeweils ergebenden Verkaufsflächenobergrenze in dem Einkaufszentrum (Bestandsgebäude und Erweiterungsteil) nach Belieben verlagert oder neu angesiedelt werden.“
Mit Schreiben vom 21.11.2012 wurde der Bauvorbescheid auch der Beigeladenen zu 1 „zur Wahrung ihrer Rechte“ am 23.11.2012 förmlich zugestellt.
10 
Am 22.11.2012 forderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Beklagte auf, bis zum 27.11.2012 zum Zwecke einer eigenen Rechtsprüfung alle entscheidungserheblichen Akten vorzulegen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erfolgte mit Schriftsatz vom 27.11.2012.
11 
Mit Schreiben vom 23.11.2012 legte die Beigeladene zu 1 gegenüber der Beklagten am 28.11.2012 Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein, verurteilte deren Vorgehensweise „aufs Schärfste“ und begehrte ein Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde sowie des Beigeladenen zu 2. Dem schlossen sich die Gemeinden Hexxx, Hoxxx, Wxxx, Schxxx und Mxxx in einem gemeinsamen, an das Regierungspräsidium Stuttgart gerichteten Schreiben vom 28.11.2012 an. Mit Schreiben vom 03.12.2012 folgte ein Widerspruch der Stadt Rxxx. Auch die Stadt Lxxx wandte sich mit Schreiben vom 30.11.2012 an das Regierungspräsidium mit der Bitte um Prüfung bzw. Einschreiten.
12 
Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte der Beklagten am 06.12.2012 als Ergebnis einer am 05.12.2012 erfolgten Besprechung mit ihr und der Klägerin mit, dass der Bauvorbescheid als rechtswidrig nach §§ 48, 50 LVwVfG zurückzunehmen sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.12.2012. In dieser hielt die Beklagte an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung fest. Dem schloss sich die Klägerin in einer eigenen Stellungnahme an, während die Beigeladene zu 1 ihre Sicht durch ein Gutachten ihres Bevollmächtigten vom 17.12.2012 vertrat.
13 
Mit Schreiben vom 20.12.2012 legte auch der Beigeladene zu 2 bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein.
14 
Ebenfalls unter dem 20.12.2012, der Beklagten zugestellt am 02.01.2013, wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Beklagte „im Rahmen der Fachaufsicht nach § 47 Abs. 5 LBO“ an, den Bauvorbescheid bis spätestens 15.01.2013 nach §§ 48, 50 LVwVfG unter Beachtung der Ausführungen dieser Weisung zurückzunehmen sowie bei der Rücknahme Ermessen gemäß § 40 LVwVfG „nach Maßgabe dieses Erlasses“ auszuüben und den Sofortvollzug anzuordnen. Der Bauvorbescheid sei rechtswidrig, da er gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Das Erweiterungsvorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Sxxx, 1. Änderung. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB widerspräche den Grundzügen der Planung. Der Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung der Verkaufsflächenbegrenzung seien rechtmäßig. Es liege ein Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze vor, da ein Sonderfall gegeben sei, in dem im Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig und damit die Begrenzung der Verkaufsfläche konkret vorhabenbezogen sei. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO sei nicht erkennbar. Selbst bei Zweifeln an der Gültigkeit des Bebauungsplans hätte die Beklagte diesen anwenden müssen. Jedenfalls im konkreten Fall bestehe keine Normverwerfungskompetenz der unteren Baurechtsbehörde, da der Bebauungsplan nicht offenkundig rechtsfehlerhaft und nichtig sei. Die Beklagte hätte zudem nicht nach § 34 BauGB entscheiden dürfen, sondern hätte auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans mit einem Änderungsverfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB, verbunden mit einer Zurückstellungsentscheidung, § 15 BauGB, oder einer Veränderungssperre, § 16 BauGB, reagieren müssen. Weiter verstoße der Bauvorbescheid gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, das der Nachbargemeinde ein Abwehrrecht vermittele, zumal die Beigeladene zu 1 und die Beklagte nach Plansatz 2.5.9 des Landesentwicklungsplans (LEP) 2002 ein gemeinsames Mittelzentrum bildeten und sich das Vorhaben im Ausschlussbereich der Raumnutzungskarte bezüglich zentrenrelevanten Einzelhandels und zusätzlich an der Grenze zur Nachbargemeinde befinde. Die Planungspflicht ergebe sich auch aus § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB und führe zur Nichtanwendbarkeit des § 34 BauGB. Die Anwendung der Norm ermögliche im vorliegenden Fall eine Umgehung einer Planung, die das Erweiterungsvorhaben der Klägerin nicht zulassen könne. Zudem sei § 34 BauGB unrichtig angewandt. § 34 Abs. 2 BauGB sei einschlägig und danach könne das Vorhaben nicht zugelassen werden, da es bodenrechtliche Spannungen auslöse, weswegen ausnahmsweise die Ziele der Raumordnung berücksichtigt werden müssten. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor, da nicht erwiesen sei, dass von dem Erweiterungsvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die Beigeladene zu 1 zu erwarten seien. Vielmehr weise das Verträglichkeitsgutachten von Dr. L. zahlreiche Mängel auf. Zudem sei auch gegen die Beteiligungspflicht nach § 53 Abs. 4 LBO verstoßen worden. Der Beigeladene zu 2 als maßgeblicher Planungsträger sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Raumordnungsbehörde hätten beteiligt werden müssen. Die Voraussetzungen der §§ 48, 50 LVwVfG zur Rücknahme des Vorbescheids während des Widerspruchsverfahrens lägen vor. Ermessen, dessen Gesichtspunkte weiter ausgeführt werden, sei auszuüben.
15 
Unter dem 08.01.2013 erließ die Beklagte unter Beachtung der Weisung des Regierungspräsidiums den Bescheid über die Rücknahme des Bauvorbescheids vom 20.11.2012 und begründete ihn entsprechend.
16 
Gegen den am 10.01.2013 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 01.02.2013 Widerspruch. Die Beklagte sah sich an einer Abhilfe durch die erteilte Weisung zur Rücknahme des Bauvorbescheids gehindert und legte den Widerspruch am 07.02.2013 dem Regierungspräsidium Stuttgart vor. Dieses wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2013 zurück.
17 
Gegen den am 18.03.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12.04.2013 Klage erhoben und diese in Schriftsätzen vom 14.10.2013, 16.06.2014, 16.04.2015, 31.07.2015, 18.01.2016 und 02.03.2016 begründet bzw. verteidigt. Dabei bezieht sie sich neben dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Verträglichkeitsgutachten Dr. L. vom Oktober 2012 auf Gutachten und gutachterliche Äußerungen dieser Gesellschaft vom Februar und August 2013 sowie vom 14.04.2015 (Erwiderungen auf Stellungnahmen der GMA) und der GfK GeoMarketing GmbH vom Juli 2013 (Wirkungsanalyse / Verträglichkeitsstudie zur geplanten Erweiterung), vom 21.10.2014 (Stellungnahme) und vom 29.02.2016 (aktuelle Entwicklungen).
18 
Die mit Beschluss vom 26.08.2013 Beigeladene zu 1 hat am 11.06.2014 auf die Klage erwidert und ihre Ansicht in weiteren Schriftsätzen vom 31.08.2015 und vom 23.02.2016 bekräftigt. Dabei stützt sie sich ihrerseits auf Gutachten der GMA vom Dezember 2012 (Stellungnahme zur geplanten Erweiterung des Einkaufszentrums), vom April 2013 (Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des Bxxx auf die Stadt Bxxx), vom Januar 2014 (Erwiderung auf die Stellungnahmen von Dr. L. und der GfK), vom 21.05.2015 (ergänzende Stellungnahme) und vom 13.08.2015.
19 
Der für die Beklagte ebenso wie für den mit Beschluss vom 17.10.2013 Beigeladenen zu 2 auftretende Bevollmächtigte hat sich für beide Beteiligte mit Schreiben vom 28.02.2014, vom 15.06.2015 und vom 04.03.2016 und vornehmlich für den Beigeladenen zu 2 mit Schreiben vom 24.07.2014 geäußert.
20 
Die Klägerin begründet ihre Ansicht von der Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung im Wesentlichen damit, dass ihr der Bauvorbescheid zu Recht erteilt worden sei. Er sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen. Ein Anhörungsfehler nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LBO liege nicht vor. Meinungen zum Planungsrecht seien für die Baurechtsbehörde der Beklagten nicht entscheidungserheblich gewesen, daher hätte es einer Anhörung des Verbands Region Stuttgart oder des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht bedurft.
21 
Materiell-rechtlich sei ihr Vorhaben bereits nach § 30 Abs. 1 BauGB unter Berücksichtigung des Bebauungsplans Sxxx, 1. Änderung zulässig. Zwar sei die Verkaufsflächenobergrenze gebietsbezogen und damit ebenso unzulässig wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Gleichwohl blieben die übrigen Festsetzungen sinnvoll, so dass das Sondergebiet weiterhin Grundlage der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geblieben sei. Jedenfalls aber sei das Vorhaben - auch - nach § 34 BauGB als im unbeplanten Innenbereich liegend zulässig. Der Vorgängerbebauungsplan „Sxxx“ von 1971 sei unwirksam, da er nie ausgefertigt worden sei. Auch in diesem Bebauungsplan sei die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung fehlerhaft und führe mangels vorhandener Umgebungsbebauung zur Unwirksamkeit. Das gelte auch für das GE-Gebiet, weil die Erschließung dieses Gebietes und des Sondergebietes einheitlich hätten erfolgen sollen.
22 
Die Beklagte sei zur Nichtanwendung als unwirksam erkannter Bebauungspläne berechtigt gewesen. Zwar stehe ihr anders als der Rechtsprechung, vgl. § 47 VwGO, keine prinzipale Normverwerfungskompetenz zu, dies gelte aber nicht für den Einzelfall. Jedenfalls bestehe eine Verwerfungskompetenz wegen offenkundiger Fehlerhaftigkeit. Auch könne ihr als zuständiger unterer Baurechtsbehörde ein im Falle der Unwirksamkeit von Bebauungsplänen möglicherweise bestehendes Planungsgebot aus § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 BauGB ebenso wenig entgegengehalten werden wie das Gebot, anstelle einer fristgerechten Bescheidung der Bauvoranfrage deren Rückstellung oder eine Veränderungssperre zu beschließen. Alle diese planerischen Elemente, auch das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, beträfen Fragen der Bauleitplanung, die der Beklagten als Kommune, nicht aber der Baurechtsbehörde zustünden. Der Gemeinderat der Beklagten habe indes beschlossen, von diesen planerischen Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen. Eine Unanwendbarkeit des § 34 BauGB ergebe sich daraus nicht. Im Übrigen komme die Inzidentkontrolle der Wirksamkeit der in Rede stehenden Bebauungspläne jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dem Gericht zu, so dass es auf eine behördliche Verwerfungskompetenz in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ankommen könne.
23 
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB lägen vor. Die geplante Erweiterung füge sich in den Bestand, zu dem auch das bereits bestehende Einkaufszentrum zu rechnen sei, ein, seine Erschließung sei, insbesondere durch den mit der Beklagten geschlossenen städtebaulichen Vertrag, gesichert. Das Vorhaben sei auch nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. Dies gelte in einem „faktischen SO-Gebiet“ ohne weiteres. Ziele der Raumordnung seien dabei nicht zu beachten. Zudem verfolge der Plansatz 2.4.3.2.3 des Regionalplans der Region Stuttgart unabhängig von dem einen benachbarten Plansatz betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - kein wirksames Ziel der Raumordnung. Indem er gebietsscharf Vorrang- und Ausschlussgebiete für Einzelhandelsprojekte festlege, gehe er über § 11 Abs. 3 Landesplanungsgesetz hinaus und verletze sowohl die kommunale Planungshoheit wie auch die gewerbliche Wettbewerbsfreiheit, was auch ein von der EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren zeige. Nach dem Verträglichkeitsgutachten Dr. L. vom Oktober 2012 und der Auswirkungsanalyse der GfK vom Juli 2013 seien auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Nur wenn diese positiv feststünden, könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens verneint werden. Dies könne bei einem regelgerecht dargelegten möglichen Umsatzverlust von unter 10% selbst dann nicht angenommen werden, wenn die erlaubten zusätzlichen 6.500 m² Verkaufsfläche für Bekleidung und Sport allein auf das Segment „Sport“ entfielen, denn an keinem der betroffenen Orte spiele diese Sparte eine hinreichend große Rolle. Das Gemeinsame Einzelhandelsentwicklungskonzept der Beklagten und der Beigeladenen zu 2 sei als informelle Planung unverbindlich und daher im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.
24 
Die Erteilung des Bauvorbescheids sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es habe sich weder um ein „Scheinverfahren“ gehandelt noch hätten Klägerin und Beklagte in unzulässiger „kollusiver“ Weise zusammengewirkt. Bei der Annahme, beide seien sich der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens bewusst gewesen, handele es sich um eine böswillige Unterstellung. Dass es zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eines städtebaulichen Vertrages zwischen beiden bedurft hätte und dass sich die Klägerin auch an den Kosten dieses Vertrages wie auch an der Umsetzung der erforderlichen verkehrlichen Maßnahmen beteilige, bewege sich im Rahmen des Üblichen und sei auch gesetzlich - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB - vorgesehen.
25 
Die Klägerin beantragt,
26 
den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 08.01.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.03.2013 aufzuheben
27 
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Die Beklagte sowie der Beigeladene zu 2 beantragen,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Für die Beklagte wie auch für den Beigeladenen zu 2 trägt der nach seinem Vortrag gemeinsame Bevollmächtigte vor, der Bauvorbescheid der Beklagten sei formell wie materiell rechtswidrig und dessen Rücknahme rechtmäßig erfolgt.
31 
Sowohl der Beigeladene zu 2 als auch das Regierungspräsidium Stuttgart wären wegen der Erheblichkeit regionalplanerischer Vorgaben am Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen. Der Bebauungsplan Sxxx 1. Änderung von 1997 sei sowohl hinsichtlich der Verkaufsflächenbegrenzung als auch im Hinblick auf die Vorgaben des § 17 BauNVO wirksam. Das SO-Gebiet, in dem sich das, bereits vorhandene, Einkaufszentrum befinde, bestehe nur aus einem Grundstück im buchrechtlichen Sinne.
32 
Mit der Planung sollte auch nur dieses eine Unternehmen erfasst und beschränkt werden. Die GFZ müsse nicht festgelegt sein. Es genüge, wenn aus dem Bebauungsplan hervorgehe, dass auch § 17 BauNVO gelte. Das sei der Fall, da der Plangeber ausweislich der Begründung von einer Gesamtgeschossfläche von 75.000 m² ausgehe. Im Übrigen hätte der Bebauungsplan auch im Falle eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO von der Behörde angewandt werden müssen.
33 
Dagegen sei § 34 BauGB wegen vorrangiger Pflicht zur Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht anwendbar, da eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 BauGB vorgehe. Dies gelte gegenüber § 34 BauGB ebenso wie bei Anwendbarkeit des § 35 BauGB. Den normativen Vorrang des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB gegenüber § 34 BauGB, dessen Anwendbarkeit gesperrt sei, habe auch das Gericht zu beachten. Dieser Vorrang ergebe sich auch aus § 4 Abs. 1 ROG. Eine Anwendung des § 34 BauGB stelle zudem eine Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB dar. Die maßgeblichen regionalplanerischen Vorgaben seien auch gültig. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Landesplanungsgesetz ermächtige zur Festsetzung von „Standorten“. Gegen die Ziele des Landesentwicklungsplanes, hier dessen Plansatz 3.3.7.2, werde nicht verstoßen. Gebietsscharfe Festlegungen seien im Regionalplan zulässig und dieser Plan, wie sich aus dem genannten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2012 ergebe, abgesehen von dem dort für unwirksam erklärten Plansatz, auch gültig. Für die hier zu beachtenden Ziele der Regionalplanung sprächen zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie der Schutz von Versorgungskernen, die Interessen der Verbraucher, der Umweltschutz, der Erhalt städtebaulicher Substanz und der Baukultur. Solche Gründe könnten auch aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) in zulässiger Weise beschränken. Eine unangemessene Einschränkung von - auch europarechtlichen - Grundfreiheiten liege daher nicht vor.
34 
Bei Anwendung von § 34 BauGB und dessen Abs. 3 sei der Nachweis, dass mit dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen oder von Nachbargemeinden ausgingen, von der Klägerin zu erbringen.
35 
Aus der Beschlussvorlage 196/2012 der Beklagten für die nichtöffentlichen Sitzungen ihres Gemeinderats am 15.11. und 20.11.2012 ergebe sich, dass der Bauvorbescheid in rechtsmissbräuchlicher Weise erteilt worden sei.
36 
Die Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
37 
die Klage abzuweisen,
38 
und führt zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids im Wesentlichen aus:
39 
Das Vorhaben der Klägerin sei schon wegen Fehlens der Voraussetzungen des - anwendbaren - § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig. Die Verkaufsflächenbegrenzung sei im vorliegenden Ausnahmefall wirksam, denn es sei im SO-Gebiet des Bebauungsplans Sxxx, 1. Änderung nur ein Einkaufszentrum zulässig. Diese Begrenzung sei auch von den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unabhängig. Für die Annahme einer Ausnahme sei auch die Bestandsbebauung von Bedeutung. Selbst wenn die Verkaufsflächenbegrenzung rechtswidrig sein sollte, so wäre sie von der Beklagten zu beachten gewesen, denn diese verfüge über keine Normverwerfungskompetenz. Schließlich führe eine rechtswidrige Verkaufsflächenbegrenzung zur vollständigen Nichtigkeit jedenfalls der Sondergebietsfestsetzung. Bei Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzung hätte der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan Sxxx, 1. Änderung, zumindest dessen SO-Gebiet, nicht beschlossen.
40 
Sollte der vorangegangene Bebauungsplan Sxxx aus dem Jahr 1971 wirksam sein, so führe dies zur Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin deshalb, weil dann die gewünschte Erweiterung im als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplanes läge.
41 
Das Vorhaben sei auch nach § 34 BauGB unzulässig. Die Beklagte hätte einer Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 BauGB oder auch nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Regionalplan nachkommen müssen. Diese Planungspflicht habe die Beklagte bewusst umgangen. Die Erweiterung füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Durch ihre Größe sprenge sie das Maß der - bisherigen - Nutzung. Auch wirke sie sich schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche, jedenfalls den der Beigeladenen zu 1, aus. Dies ergebe sich nicht nur aus der Auswirkungsanalyse der GMA vom April 2013, sondern der Verstoß gegen das gemeinsame Einzelhandelsentwicklungskonzept der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 führe schon dazu, dass solcherart schädliche Auswirkungen zu vermuten seien. Bereits ein Verkaufsflächenvergleich lege derartige Auswirkungen nahe. Die geplante Erweiterung entspreche 20% bis 25% der Verkaufsfläche des zentralen Bereichs der Beigeladenen zu 1, die Gesamtfläche des Einkaufszentrums entspreche ungefähr der Gesamtverkaufsfläche dieses Bereichs (85% - 106%). Die von der Klägerin angeführte Grenze von 10% des Umsatzes sei nicht in der Weise starr, dass bei geringerem Umsatzverlust keine schädigenden Auswirkungen zu befürchten seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich der Beigeladenen zu 1 bereits durch die Existenz des bestehenden Einkaufszentrums der Klägerin erheblich vorgeschädigt sei. Dass sich die Erweiterung nicht auch auf die Bestandsflächen attraktivitäts- und damit umsatzfördernd auswirke, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Annahme, die Erweiterungsflächen hätten eine deutlich geringere Flächenproduktivität als die Bestandsflächen. Auch Angebotsüberschneidungen könnten nicht ausgeschlossen werden, denn eine Baugenehmigung beziehe sich nicht auf ein bestimmtes Angebotsniveau. Damit sei das der Entscheidung für den Bauvorbescheid zugrunde gelegte „worst-case“-Szenario von Dr. L. unstimmig. Die GfK habe selbst in ihrem Gutachten vom November 1993 von jeder Erweiterung des Bxxx wegen negativer Folgen für die Innenstadt der Beklagten deutlich abgeraten. Zudem habe Dr. L. die Auswirkungen des Gesamtvorhabens nicht geprüft, sei der Bestand der derzeitigen Verkaufsfläche im Bxxx unklar, wären auch Verkaufsflächenobergrenzen für Sortimente des kurzfristigen Bedarfs erforderlich gewesen und seien die von der Klägerin angeführten Gutachten widersprüchlich.
42 
Eine Bewertung nach § 34 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da § 11 BauNVO keine Regelung zur zulässigen Nutzungsart in Sondergebieten treffe.
43 
Auch alle weiteren Rücknahmevoraussetzungen lägen vor. Insbesondere genüge das der Weisung der Aufsichtsbehörde entsprechend ausgeübte Ermessen den Anforderungen.
44 
Der Kammer liegen die Planungsakten beider Bebauungspläne, die Gemeinderatsprotokolle der Beklagten für das Jahr 1971 sowie die zum Bauvorbescheid wie zu dessen Rücknahme führenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die zahlreichen im Verlauf des vorliegenden Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie gutachterlichen Äußerungen verwiesen und auf deren Inhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
45 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Rücknahme des Bauvorbescheids vom 20.11.2012 durch Bescheid vom 08.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
46 
1. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2016 wirksam vertreten war. Sie war zur mündlichen Verhandlung geladen, durch ihre Vertreter anwesend und hätte sich äußern können. Ob die Antragstellung für sie durch den Prozessvertreter, der vom Regierungspräsidium Stuttgart hierzu bevollmächtigt worden ist, wirksam war (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2015 - 3 S 2145/14 -, VBlBW 2015, 485 und in Juris) oder nicht, kann dahinstehen, denn die Frage, ob die Beklagte einen Antrag auf Klagabweisung tatsächlich gestellt hat oder nicht, ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung. Dieser Antrag ist kein Antrag im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO und hiervon die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nicht abhängig.
47 
2. Die Rücknahme des Bauvorbescheids gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 LVwVfG auf Weisung der Fachaufsichtsbehörde ist formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Klägerin beachtet worden. Sie hat zur möglichen Rücknahme des Bauvorbescheids wegen Rechtswidrigkeit gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 12.12.2012 Stellung genommen und von einer weiteren Stellungnahme nach Aktenlage ausdrücklich abgesehen.
48 
Der Bauvorbescheid ist rechtswidrig erlassen worden, seine Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgt.
49 
a) Zwar steht dem geplanten Bauvorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Sxxx 23/1 1. Änderung vom 19.06.1997 nicht entgegen. Dieser Bebauungsplan sieht als Baugebiete ein Sondergebiet (SO) und zwei Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) vor. Das SO-Gebiet ist als „Sondergebiet Einkaufszentrum und Gewerbe, § 11 BauNVO“ bezeichnet und hierzu festgesetzt: „Zulässig sind 1. der Einzelhandel bis zu einer maximalen gesamten Verkaufsfläche … von 32 600 qm; 2. sonstige gewerbliche Nutzungen entsprechend § 8(2) und (3) BauNVO mit Ausnahme von Einzelhandel aller Art, § 11 BauNVO.“
50 
aa) Die Regelung der Verkaufsflächenbeschränkung im Bebauungsplan Sxxx 23/1 1. Änderung ist unwirksam.
51 
Die „maximale gesamte Verkaufsfläche“ ist klar eine auf das gesamte SO-Gebiet bezogene Festsetzung, also gebietsbezogen. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist indes grundsätzlich unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131, 86, 89, Juris Rn. 14). Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Der Regelungsansatz der Baugebietstypologie der Paragraphen 2 bis 9 BauNVO geht dahin, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, a.a.O. BVerwGE 131, 91, Juris Rn. 17). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24/13 -, Juris Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, BRS 78 Nr. 46 Rn. 7; ebenso BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131, 86, 92 und Juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 -, Juris Rn. 27-29 und 32). Dabei ergibt sich die ausnahmsweise Zulässigkeit der Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO indes nicht allein daraus, dass sie sich auf ein Gebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ bezieht. Ein Einkaufszentrum kann ohne weiteres auch mehrere selbständige (Einzel-)Handelsbetriebe umfassen (OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13. NE -, Juris Rn. 52 und 58). Eine solche Begrenzung bleibt auch dann unzulässig, wenn sich die davon betroffenen Grundstücke oder das davon betroffene Grundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers befindet. Auf die - wandelbaren - Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, denn ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63/09 -, Juris Rn. 2 f. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, BRS 74 Nr. 78 und Juris Rn. 33; ebenso OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 und Juris Rn. 60). Nichts anderes gilt, wenn es sich um die Überplanung eines vorhandenen Bestandes mit dem Ziel handelt, einer raum- und landesplanerischen sowie interkommunalen Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten. Wenn eine Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann, ist sie unwirksam. Daran ändert sich nichts, wenn für die Festsetzung ein städtebauliches Bedürfnis besteht (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63/09 -, Juris Rn. 4, ebenso OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 39/09.NE -, Juris Rn. 60). Wirksam kann eine Verkaufsflächenobergrenze danach etwa dann sein, wenn durch einen Bebauungsplan ausdrücklich nur „ein HDV“ (Hersteller-Direktverkaufszentrum) zugelassen wurde (vgl. nds. OVG, Beschluss vom 18.02.2011 - 1 ME 252/10 -, Juris Rn. 40 und 113). Anders ist es dann, wenn sich die bestehende Nutzungsstruktur aufgrund sich ständig verändernder wirtschaftlichen Marktbedingungen gleichfalls jederzeit ändern kann und der Bebauungsplan eine solche Änderung zulässt, wenn also eine Aufspaltung eines aktuell bestehenden Betriebs in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, Juris Rn. 33, und OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13. NE -, Juris Rn. 64 m.w.Nachw.).
52 
Letzteres ist vorliegend der Fall, denn auch wenn es sich bei der im SO-Gebiet liegenden Fläche nur um ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne handelt oder die beiden Grundstücke zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplans jedenfalls mittels einer öffentlichen Baulast miteinander zur gemeinsamen Nutzung verknüpft waren, so ist eine Aufteilung des aktuell einheitlich vermarkteten Handelsbetriebs in mehrere - auch für sich genommen - großflächige Einzelhandelbetriebe jedenfalls durch Regelungen des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen.
53 
bb) Diese Unwirksamkeit führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da er mit der Verkaufsflächenbegrenzung - die sich auch auf die Gewerbegebiete auswirkt -steht und fällt.
54 
Im Grundsatz führt ein gravierender Mangel eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Die bloße Teilunwirksamkeit stellt eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22/13 -, BRS 81 Nr. 77 und Juris Rn. 3 m. Nachw.). Dabei führt die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit - oder zumindest „im Zweifel“ (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22/13 -, a.a.O.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13.NE -, Juris Rn. 68) - anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 -, BVerwGE 133, 310, 319, und Juris Rn. 30).
55 
Nach der Begründung des Bebauungsplans vom 14.02.1994/10.03.1994/31.01.1997 ist Sinn der Planänderung - gegenüber dem Vorgängerplan vom 31.12.1971 - die städtebauliche Konzeption einer Beschränkung der Flächen für Einzelhandel in der Außenstadt. Würde eine Erweiterung der Verkaufsfläche in dem betroffenen Gebiet zugelassen, dann sei „das städtebauliche Ziel einer Stärkung und Entwicklung der xxx Innenstadt nicht mehr zu erreichen“ (S. 12 der Begründung). Eine Erweiterung der Verkaufsflächen über das vorgesehene Maß könne „aus den städtebaulichen Gründen der verfolgten Einzelhandelskonzeption zur Stärkung und Entwicklung der Sxxx Innenstadt nicht in Frage kommen“ (Begründung a.a.O.).
56 
Diese Beschränkung von Einzelhandels-Verkaufsflächen wirkte sich auf die Gebiete GE 1 und GE 2 in der Weise aus, dass auch dort jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen worden ist. Die Begründung zum Bebauungsplan führt auf S. 15 hierzu aus: „Die Gewerbegebietsflächen GE 1 und GE 2 orientieren sich am Bestand. Ausgewiesen wird ein Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO unter Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten. Zitat GfK-Gutachten 11/93, Seite 58 und 59: Insbesondere in Verbindung mit dem Einkaufszentrum „Bxxx“ wäre die weitere Ansiedlung von zusätzlichen Verkaufsflächen für die Innenstadt schädlich. Schon allein die derzeitige Agglomeration im Einkaufszentrum „Bxxx“ wirkt sich nachteilig auf die Entwicklung der Innenstadt Sxxx aus. Im Einkaufszentrum „Bxxx“ und in seinem Umfeld sollten deshalb keine zusätzlichen Verkaufsflächen über den Bestand hinaus entstehen. Zu verzichten ist gleichermaßen auf innenstadtrelevante und nicht innenstadtrelevante Verkaufsflächen. … Die Gewerbeflächen im Bereich des Bebauungsplanes sollen deshalb schwerpunktmäßig für Gewerbenutzungen ohne Einzelhandel, für Großhandel sowie für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen zur Verfügung gestellt werden.“
57 
Damit stellt sich die Begrenzung der Verkaufsfläche als tragender Grund für die Bebauungsplanänderung in den Jahren 1994 bis 1997 dar, ohne die die gesamte Planung hinfällig ist. Somit führt die Unwirksamkeit der Verkaufsflächenobergrenze zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.
58 
cc) Diese Unwirksamkeit ist auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beachten unabhängig davon, ob der Beklagten die Kompetenz zur Normverwerfung zukommt oder nicht.
59 
Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob eine Behörde bei der Entscheidung eines Einzelfalls dazu berechtigt ist, dann, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Bebauungsplans hat und es auf dessen Gültigkeit ankommt, diesen Zweifeln zu folgen und den Bebauungsplan nicht anzuwenden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 4 C 22/83 -, BVerwGE 75, 142, 146 und Juris, Rn. 14; ebenso OVG MV, Beschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 -, Juris Rn. 24; ablehnend: Nds. OVG, Beschlüsse vom 09.03.2012 - 1 LA 231/09 -, Juris Rn. 62, und -1 LA 254/09 -, Juris Rn. 89, und VG München, Urteil vom 13.01.2009 - M 1 K 08.3806 -, Juris Rn. 27; eher bejahend VG Koblenz, Urteil vom 28.07.2009 - 7 K 13/09. KO -, Juris Rn. 39 f.).
60 
Dies kann auch vorliegend offen bleiben, denn für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung ist allein, ob der Rücknahmebescheid vom 08.01.2013 bereits deshalb rechtswidrig sein könnte, weil der Klägerin ein Anspruch auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids zukommt. Zu einer Entscheidung hierüber ist nach erfolgter Klageerhebung das Gericht berufen, das unstreitig über die Kompetenz zur Inzidentkontrolle der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfügt, soweit der genannte Anspruch davon abhängen könnte. Davon, ob die Beklagte selbst dazu befugt gewesen wäre, den Bauvorbescheid vom 20.11.2012 zu erlassen, hängt die genannte Entscheidung nicht ab. Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren nicht von der Konstellation, dass nach - unterstellter - Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten im Klagewege begehrt hätte.
61 
dd) Im Übrigen wäre in beiden anderen Fällen - der unterstellten Gültigkeit der Verkaufsflächenbegrenzung wie auch einer für erheblich gehaltenen fehlenden Normverwerfungskompetenz der Beklagten - der Bauvorbescheid gleichfalls rechtswidrig, denn dann stünde der Bebauungsplan Sxxx 23/1 1. Änderung dem Begehren der Klägerin entgegen. Auch die fehlende Angabe einer Geschossflächenzahl wäre in diesem Fall nicht geeignet, zur Unwirksamkeit der Festsetzung eines SO-Gebietes einschließlich der Verkaufsflächenobergrenze zu führen. Denn auch ohne festgesetzte GFZ wäre der Bebauungsplan geeignet, die angeführte - damalige - Einzelhandelskonzeption der Beklagten umzusetzen, und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in dieser Form vom Gemeinderat der Beklagten so beschlossen worden.
62 
b) Ob dem Bauvorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Sxxx 23/1 vom 31.12.1971 deswegen entgegensteht, weil sich das von ihr geplante Vorhaben danach in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich befände und daher nicht erlaubt werden könnte, kann gleichfalls offen bleiben, auch wenn viel dafür spricht, dass auch dieser Bebauungsplan zumindest aus formalen Gründen - nämlich wegen fehlender Ausfertigung (s. dazu unter aa) und unzureichender und damit unwirksamer Bekanntmachung (s. dazu unter bb) - unwirksam ist.
63 
aa) Die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes setzt seine Ausfertigung voraus, also die Bestätigung, dass sein Inhalt mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303-305 und Juris Rn. 33). Er muss zu diesem Zwecke vor seiner Bekanntmachung vom Bürgermeister der planenden Gemeinde unterschrieben sein (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, NVwZ 1999, 878 f. und Juris Rn. 5 f.). Zur Ausfertigung eines Bebauungsplanes reicht es aber auch aus, dass das den Sitzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll vom (Ober-)Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 a.a.O.), so dass etwa kein Zweifel besteht, welche Planfassung gemeint ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, Juris Rn. 58).
64 
Ob diese „gedankliche Schnur“ zwischen dem - vorliegend nicht selbst ausgefertigten - Bebauungsplan und dem sich hierauf beziehenden Gemeinderatsbeschluss in der gebotenen Weise vorhanden ist, erscheint zweifelhaft, denn das - vom Oberbürgermeister der Beklagten unterschriebene - Protokoll vom 20.07.1971 bezieht sich nicht unmittelbar auf einen Plan, sondern lediglich auf einen früheren Beschlussvorschlag des technischen Ausschusses vom 17.12.1970, der seinerseits einen Plan betrifft, dessen konkrete Gestalt zum damaligen wie zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses nicht eindeutig feststeht. Die entscheidende Passage im Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 20.07.1971 unter § 195 (S. 370 des Protokollbandes) lautet (Schreibweise und Hervorhebung im Original): „Auf Vorschlag des Technischen Ausschusses vom 7. [wohl richtig: 17.] 12.70 - § 376 - wird mit 25 : 3 Stimmen (Stimmenthaltungen) der Beschlußvorschlag des Technischen Ausschusses vom 17.12.1970 - § 376 -zum Beschluß erhoben, einschließlich der Anregungen des Tiefbauamts vom 7.9.1970, denen stattgegeben wird.“ Unter „§ 376“ der Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse des Technischen Ausschusses des Gemeinderats vom 17.12.1970 (S. 629-638) findet sich zunächst unter I. bis VI (S. 629-632) eine Wiedergabe der vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie (S. 633) deren Erörterung, dann ein Vorschlag zur Entscheidung über die genannten Anregungen und Bedenken (S. 634-637) und schließlich ein Vorschlag zum Erlass der „Satzung über den Bebauungsplan ‚Sxxx‘ im Planbereich 23/1“ mit folgendem Text:
65 
„Aufgrund von § 10 des BBauG. vom 23.6.1960 (BGBl. I, S 341) und § 111 LBO i.V. mit § 4 Abs. 1 der GO für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Ges.Bl.S.129) wird folgender Bebauungsplan „Sxxx“ im Planbereich 23/1 beschlossen:
66 
„Einziger Paragraph
67 
(1) Der vorgenannte Bebauungsplan besteht aus den nachstehend bezeichneten Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Satzung sind und zwar
68 
1. Bebauungsvorschlag und Begründung des Stadtplanungsamts vom 27.4.1970
69 
2. Lageplan und Textteil zum Bebauungsplan des Stadtvermessungsamts vom 27.4.1970, mit der Änderung vom heutigen Tage.
70 
(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der Anlage 2 in der seine Grenzen eingezeichnet sind. Auf Anregung des Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart werden die Grundstücke westlich der verlängerten Exxxstraße bis zur B 14 von der Feststellung ausgenommen. Dieser Bereich ist im Lageplan entsprechend bezeichnet.“
71 
Auch wenn daran, dass der nun vorliegende Plan mit dem vom Gemeinderat Gewollten identisch ist, kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, so steht doch nicht mit derselben Eindeutigkeit fest, in welcher exakten Gestalt der Plan dem Gemeinderat der Beklagten im Moment seiner Beschlussfassung vorlag. Der bestehende Bebauungsplan weist keine Änderung seines darstellerischen Inhalts am 17.12.1970 aus. Auch kann dem Plan nicht entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt der Bereich westlich der verlängerten Exxxstraße herausgestrichen wurde. An Daten ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans lediglich zu entnehmen, dass er am 27.04.1970 gefertigt wurde und dass unter dem Datum 12.08.1971 seine Ergänzung und Änderung „gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20.07.1971“ bestätigt wird. Welche Änderungen in der Zwischenzeit vorgenommen worden sein mögen, lässt sich nicht nachvollziehen. Damit steht auch nicht eindeutig fest, in welcher Gestalt dieser Plan dem Gemeinderat bei dessen Beschlussfassung am 20.07.1971 vorlag. Wenn aber an die Stelle eines Ausfertigungsvermerks auf dem Plan selbst nach Beschlussfassung über die Satzung die Unterschrift des Bürgermeisters unter das den Satzungsbeschluss enthaltene Gemeinderatsprotokoll treten soll, dann muss auch durch diese Unterschrift eindeutig dokumentiert werden, was exakt vom Gemeinderat beschlossen wurde, damit diese Unterschrift ihre Authentifizierungsfunktion erfüllen kann. Eine spätere Anpassung des in dieser Form dem Gemeinderat noch nicht vorliegenden Plans an Änderungen, von deren Vollzug der Gemeinderat erkennbar ausgeht, wenn er einen früheren Beschlussvorschlag einschließlich darin genannter Änderungen „vom heutigen Tag“ zum Beschluss erhebt, dürfte hingegen nicht genügen.
72 
bb) Noch zweifelhafter erscheint, ob der Bebauungsplan wirksam bekanntgemacht worden ist.
73 
Nach § 12 BBauG in der ursprünglichen und auch noch zum Jahreswechsel 1970/71 gültigen Fassung hatte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan öffentlich auszulegen und die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung sollte der Bebauungsplan dann rechtsverbindlich werden. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.04.1983 - 5 S 628/82 - (BauR 1983, 434) entschieden: „Die Bekanntmachung allein genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, weil sie den Inhalt des Bebauungsplanes nicht verlautbart; die öffentliche Auslegung allein ist deshalb ungenügend, weil die Öffentlichkeit von ihr keine Kenntnis erlangt. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Plan ausliegen und die Bekanntmachung erfolgt sein muss. Da § 12 Satz 3 BBauG den Zeitpunkt der (abgeschlossenen) Bekanntmachung als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans festlegt und dem Ortsgesetzgeber insoweit keinen Spielraum lässt, folgt daraus zwingend, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Plan öffentlich ausliegen muss. Liegt der Plan noch nicht aus, so tritt er nicht in Kraft. Die eindeutige bundesrechtliche Regelung lässt es nicht zu, den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinauszuschieben. Die spätere Auslegung des Plans heilt mithin den Mangel der Verkündung nicht.“
74 
Da im vorliegenden Fall die Bekanntmachung in der Sxxx Zeitung vom 31.12.1971 erfolgte, während der Bebauungsplan, dem Hinweis im Bekanntmachungstext entsprechend, erst in der Zeit vom 10.01.1972 bis zum 31.01.1972 ausgelegt worden ist, wäre die Satzung danach weder zum 31.12.1971 noch zum 31.01.1972 in Kraft getreten (ebenso auch nds. OVG, Beschluss vom 16.06.1982 - 1 C 9/81 -, DÖV 1982, 912 f.).
75 
Abweichend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.03.1985 (- 4 C 63/80 -, BVerwGE 71, 150-162 und in Juris) in einem Fall entschieden, in dem ein Bebauungsplan bereits am 20.12.1968 bekanntgemacht worden war, während die Auslegung erst in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1969 erfolgte. Auch in seiner - ursprünglichen - Fassung vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) verlange § 12 BBauG keine befristete öffentliche Auslegung des Plans, sondern „ein Bereithalten des Plans mit Begründung zu jedermanns Einsicht“. Es sei „unschädlich, wenn außer dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht auch eine befristete öffentliche Auslegung“ stattfinde. Werde ein Bebauungsplan „für einen befristeten Zeitpunkt, der erst einige Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung beginnt, öffentlich ausgelegt und - … - nicht bereits vorher zu jedermanns Einsicht bereitgehalten“, so möge „dies das Inkrafttreten des Bebauungsplans vielleicht auf den Beginn der öffentlichen Auslegung hinausschieben; die Wirksamkeit des Bebauungsplans“ werde „dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt“ (a.a.O., Juris Rn. 20; ebenso BGH, Urteil vom 08.02.1971 - III ZR 28/70 -, BGHZ 55, 288, 291). Dabei bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 14.12.1973 - IV C 71.71 -, BVerwGE 44, 244-250 und Juris, dort Rn. 26), wonach die Auslegung gleichzeitig mit der Bekanntmachung, aber auch während der Bekanntmachung beginnen kann. Irritierend erscheint hierbei, dass es im letzteren Fall weniger auf den Beginn der Auslegung - und sein Zusammenfallen mit der Bekanntmachung -, sondern auf deren Dauer ankam und die Formulierung im Urteil vom 22.03.1985 der des Wortlauts des § 12 BBauG in seiner Neufassung vom 18.08.1976 (BGBl. I, S. 2256 ff) entspricht, in der davon (dort Satz 1) die Rede ist, dass der Bebauungsplan „spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung“ „mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben“ sei. Mit dieser Entscheidung, die auf das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.04.1983 mit keinem Wort eingeht, ist die dort vertretene Ansicht zur gebotenen Gleichzeitigkeit von Bekanntmachung und öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplans als Voraussetzung seines Inkrafttretens daher nicht widerlegt.
76 
Dies führt zur Annahme, dass der Bebauungsplan vom 31.12.1971 mangels wirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sein dürfte.
77 
cc) Dagegen dürften materiell-rechtliche Mängel nicht zur Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes geführt haben.
78 
(1) Ebenso wie der Bebauungsplan Sxxx, 1. Änderung enthält auch sein Vorgänger als Angaben zum im SO-Gebiet zulässigen Maß der baulichen Nutzung lediglich die Angaben zur (maximalen) Zahl von sieben Stockwerken, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0, indes keine Angabe zur zulässigen Geschossfläche. Auch hier gilt - nach § 17 Abs. 7 Satz 1 BauNVO 1968 - neben einer - eingehaltenen - maximalen Baumassenzahl von 9,0 eine maximale Geschossflächenzahl von 2,4. Diese maximal zulässige GFZ darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die GFZ selbst nicht ausdrücklich festgesetzt wird. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter GFZ auf der Grundlage des § 20 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17/98 -, Juris Rn. 17). Vorliegend wird die GFZ-Obergrenze von 2,4 bei Ausschöpfung der erlaubten Geschosszahl und der BMZ bereits bei Annahme einer Geschosshöhe von drei Metern deutlich überschritten, wie folgende Überlegung zeigt: Die BMZ von 9,0 erlaubt bei siebengeschossiger Bauweise eine Überbauung zu einem Anteil von 0,4285 des Grundstücks (0,4285 x [7x3] = 8,9985). Die Geschossfläche bei 0,4285-facher Überbauung beträgt 2,9995 (0,4285 x 7 = 2,995). Sie steigt deutlich über 3,0, wenn man eine Geschosshöhe von unter drei Metern annimmt.
79 
Zwar enthält der Bebauungsplan einen - neben der Festsetzung der BMZ von 9,0 angebrachten - Hinweis auf § 17 Abs. 7 BauNVO [1968]. Dieser dürfte aber, ebenso wie der Hinweis auf § 17 Abs. 1 BauNVO [1968] im Zusammenhang mit dem Maß der baulichen Nutzung in den angrenzenden Gewerbegebieten, lediglich zur Erklärung dienen, welchen Normen die entsprechenden Festsetzungen entnommen sind. Dagegen sieht die Kammer in diesen Angaben keine eigenständigen zusätzlichen Regelungen etwa in der Art, dass im SO-Gebiet neben der ausdrücklich festgesetzten BMZ von 9,0 auch eine - gerade nicht ausdrücklich festgesetzte - GFZ von 2,4 einzuhalten wäre. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass es einer solchen zusätzlichen Regelung hinsichtlich des in den GE-Gebieten zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nicht bedürfte.
80 
Ausnahmsweise könnten die in § 17 Absatz 7 BauNVO [1968] festgesetzten Höchstwerte nach § 17 Abs. 9 BauNVO [1968] dann überschritten werden, „wenn
81 
1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
82 
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
83 
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
84 
Diese Ausnahmen müssen nicht nur gegeben sein, sondern dazu muss sich der Satzungsgeber auch verhalten haben, d.h. dem Gemeinderat muss das Erfordernis einer solchen ausnahmsweisen Gestaltung bewusst gewesen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, Juris Rn. 26, 60 f.). Beides war vorliegend nicht der Fall. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinderat der Beklagten die zwingende GFZ-Obergrenze von 2,4 gekannt und dass er sich deren Nichteinhaltung bewusst gewesen wäre. Er hat sich dazu jedenfalls in keiner Weise verhalten. Städtebauliche Gründe, die eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten, sind zudem nicht erkennbar. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans vom 27.04.1970 sollte die seit Inkrafttreten der BauNVO 1968 erforderlich gewordene Ausweisung eines SO-Gebietes die Errichtung eines Einkaufszentrums oder Verbrauchermarktes ermöglichen. Dabei sollten die überbaubaren Flächen so ausgelegt und durch Baugrenzen fixiert werden, dass „großzügige und großflächige Bauvorhaben geplant und realisiert“ werden könnten. „Die übrigen Festsetzungen“ sollten „auf die vorgesehene Art der Nutzung abgestimmt“ werden. Eine solche Planung für ein großflächiges Bauvorhaben in der damals ins Auge gefassten Größenordnung von ca. 25.000 m² Verkaufsfläche (vgl. Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 14.07.1971, Protokollband S. 249) hätte ohne weiteres auch bei Einhaltung einer GFZ von 2,4 realisiert werden können.
85 
Die Missachtung der maximal zulässigen GFZ stellt nicht nur einen Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 BauGB dar (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, Juris Rn. 26 und 59), sondern sie macht auch die Angaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung materiell rechtswidrig, da sie im Widerspruch zu § 17 Abs. 7 BauNVO [1968] stehen. Dies führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, soweit sie das SO-Gebiet betreffen, insgesamt unwirksam sind, denn es muss offen bleiben, wie der Gemeinderat der Beklagten hinsichtlich der weiteren Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung reagiert hätte, wäre ihm das Überschreiten der maximal zulässigen Geschossflächenzahl bewusst gewesen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O., Juris Rn. 66; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 306/09.N -, Juris Rn. 98; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, VBlBW 2016, 27-31 und Juris, dort Rn. 31ff, zu den Folgen der Nichteinhaltung einer in § 17 Abs. 1 BauNVO enthaltenen GFZ-Obergrenze).
86 
(2) Dies dürfte indes lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Planes bezogen auf diese Feststellung geführt haben. Denn mit der Festsetzung eines - „unqualifizierten“ - Sondergebiets und weiterer - qualifizierter - Gewerbegebiete stellt der Plan nicht nur eine objektiv mögliche und sinnvolle Planung dar, sondern dieser Inhalt dürfte nach der Begründung des Planes auch dem mutmaßlichen Willen des Gemeinderats entsprochen haben. Ihm ging es, wie ausgeführt, darum, auf dem als SO-Gebiet bezeichneten Bereich ein Einkaufszentrum/einen Verbrauchermarkt zu ermöglichen, was seit Inkrafttreten der BauNVO 1968 die Ausweisung eines Sondergebietes erforderlich machte. Die Festsetzungen zur GFZ spielten in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O., Juris Rn. 67).
87 
(3) Dass die Erhaltung einer „einfachen“ Festsetzung eines SO-Gebietes mangels das Maß der Bebauung prägender Umgebungsbebauung allgemein unmöglich wäre, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder der genannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2015 (a.a.O., Juris Rn. 35 f) noch dem Urteil des VG Stuttgart vom 27.07.2015 (- 11 K 1548/14 -, S. 11 ff des Urteilsumdrucks) entnehmen. Vielmehr stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Urteil entgegen der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fest, die Annahme, zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans gehörten auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung und ein Überschreiten der maximalen Geschossflächenzahl des § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzungen, schließe es gerade nicht aus, „dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.“ (a.a.O. Rn. 35 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof nahm allein deshalb - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes an, weil er - ebenfalls - keine Anhaltspunkte dafür sah, „dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte“ (a.a.O. Rn. 36). Insofern unterscheiden sich die tatsächlichen Umstände jenes Urteils wesentlich von der im vorliegenden Verfahren zu bewertenden Situation. Entsprechend hat auch die 11. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 27.07.2015 zum einen festgestellt, das Überschreiten einer höchstzulässigen GFZ führe zum Fehlen jeglicher Angaben zum Maß der baulichen Nutzung, und zum anderen daraus lediglich gefolgert, ob damit ein Bebauungsplan oder jedenfalls die darin enthaltenen Regelungen für ein Baugebiet gänzlich nichtig seien, sei eine in jedem einzelnen Fall zu prüfende Frage; sie hat diese Nichtigkeit im konkreten Fall mit Blick auf das Ziel der Einrichtung von Gewerbegebieten bejaht (vgl. S. 11-13 des Urteilsumdrucks).
88 
c) Einer Entscheidung über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Sxxx“ vom 31.12.1971 bedarf es indes nicht, denn selbst im Falle des völligen Fehlens eines die Fläche des Erweiterungsvorhabens abdeckenden Bebauungsplans hätte der Bauvorbescheid im vorliegenden Fall nicht ergehen dürfen.
89 
aa) Denn die Beklagte, die Stadt Sxxx, hat durch ihr Vorgehen Informationspflichten gegenüber der Beigeladenen zu 1, der Stadt Bxxx, und gegenüber dem Beigeladenen zu 2, dem Verband Region Stuttgart, verletzt und eine bestehende Planungspflicht jedenfalls aus § 1 Abs. 3 BauGB missachtet.
90 
(1) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die städtebauliche Entwicklung nicht vollständig dem „Spiel der freien Kräfte“ oder isolierten Einzelentscheidungen nach §§ 34 und 35 BauGB überlassen bleiben soll, sondern der Lenkung und Ordnung durch Planung bedarf. Die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallende Bauleitplanung stellt daher eine öffentliche Aufgabe dar, die diese nach Maßgabe des Baugesetzbuches im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25, 30, Juris Rn. 12). Dabei verdichtet sich das Planungsermessen der Gemeinde im unbeplanten Innenbereich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 119, 25, 32 und Juris Rn. 16). Dies ist mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren regelmäßig der Fall, ohne dass es eigens der Feststellung bedürfte, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Zumindest gilt diese auf Einkaufszentren bezogene Annahme dann, wenn das Vorhaben deutlich über die Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO einschließlich der Vermutungsregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO hinausgeht. Das ist nicht nur bei einer Verkaufsfläche von 10.000 m² deutlich der Fall (so und zum Ganzen OVG MV, Urteil vom 05.11.2008 - 3 L 281/03 -, Juris Rn. 138 und 139). Auch bei einer Erweiterung um 9.800 m² Verkaufsfläche kann nichts anderes gelten.
91 
Mit Blick auf die Beigeladene zu 1 als Nachbargemeinde ist weiter zu beachten, dass insbesondere in einem verdichteten Siedlungsgebiet städtebauliche Entwicklungen in einer Gemeinde nahezu unweigerlich auch die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinden berühren (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O. S. 33, Juris Rn. 18). Daher ist eine gemeindeübergreifende Sichtweise bei der Bestimmung des „städtebaulich Erforderlichen“ im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zutreffend und geboten. Das gilt in besonderem Maße für die städtebaulich relevanten Auswirkungen von Einkaufszentren auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kommt auch den Fernwirkungen dieser Betriebe auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ rechtliche - und das heißt: städtebauliche - Bedeutung zu. Diese räumliche Perspektive ist auch bei der Auslegung von § 1 Abs. 3 BauGB zu beachten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O. S. 33 f., Juris Rn. 19). Einkaufszentren dürfen daher ohne förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden (OVG MV, Urteil vom 05.11.2008 a.a.O., Juris Rn. 138). Ein solcher qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf entsteht nicht erst dann, wenn mit einem Einkaufszentrum Kaufkraftabflüsse von mindestens 10% verbunden sind. Vielmehr ist es so, dass im Falle von Einkaufszentren, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO außer in Kerngebieten nur in eigens festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich ist und deshalb eine Zulassung ohne jegliche Planung zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinausläuft. § 11 Abs. 3 BauNVO ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es deshalb nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25/09 -, Juris Rn. 5, 6 und 9).
92 
Diese in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch dann gelten, wenn es nicht um die Neuerrichtung eines Einkaufszentrums sondern „lediglich“ um dessen Erweiterung geht, wenn diese Erweiterung selbst so umfänglich ist, dass sie die Dimension eines eigenständigen Einkaufszentrums erreicht. Dies ist, wie ausgeführt, bei einer Ausdehnung um - weitere - 9.800 m² Verkaufsfläche eindeutig der Fall.
93 
Diese Planungspflicht wird begleitet von einem entsprechenden subjektiven Anspruch der Beigeladenen zu 1. Wenn eine Gemeinde - hier die Beklagte - gegen ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB verstößt, wird die betroffene Nachbargemeinde in ihren Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 2818/11 -, Entscheidungsumdruck S. 8f; ebenso BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, BVerwGE 117, 25, 33 und Juris Rn. 22). Das interkommunale Abstimmungsgebot gewährleistet nicht nur die Planungshoheit der Gemeinde, sondern stellt auch eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 a.a.O., das Urteil des BVerwG vom 01.08.2002, a.a.O., Juris Rn. 22, zitierend; ebenso BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839-443, Juris Rn. 41).
94 
Angesichts der Dimension des Erweiterungsvorhabens, das für sich genommen ein Einkaufszentrum darstellt, das die Grenze des großflächigen Einzelhandels um mehr als das 10fache übersteigt, wäre die Beklagte somit dazu verpflichtet gewesen, aus städtebaulichen Gründen - § 1 Abs. 3 BauGB - ein Planungsverfahren zur Erstellung eines hierauf abgestimmten Bebauungsplanes einzuleiten. Hierauf bestand seitens der Beigeladenen zu 1 auch ein eigener Anspruch.
95 
(2) Öffentliche Stellen haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen oder Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können (§ 26 Abs. 1 Landesplanungsgesetz - LplG -). Dies ist bei der Erweiterung eines Einkaufszentrums um 9.800 m² Verkaufsfläche fraglos der Fall. Dies wird nicht nur durch die Definition „raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen“ in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG („Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird“) sondern auch durch den Umstand bestätigt, dass „Einzelhandelsgroßprojekte“ und ihr Warensortiment in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und seinen Unterabschnitten wie auch im Abschnitt 2.4.3.2 des Regionalplans für die Region Stuttgart mit mehreren Untergliederungen gesondert genannt sind. Ebenso belegt die Klagebefugnis des Regionalverbands nach § 22 Abs. 1 LplG, die sich ausdrücklich und ausschließlich auf Verwaltungsakte beschränkt, „die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betreffen“, dass jedenfalls Maßnahmen der genannten Art „für die Raumordnung von Bedeutung sein können“.
96 
Diese Informationspflicht bestand für die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart als der höheren Raumordnungsbehörde (§ 30 Abs. 2 LplG) und gegenüber dem Beigeladenen zu 2 als dem örtlichen Regionalverband. Sie erstreckt sich ausdrücklich auf „die“ - also sämtliche - „beabsichtigten“, im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegenden Maßnahmen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, nicht nur - wie geschehen - von der Bauvoranfrage zu berichten, sondern auch noch rechtzeitig vor der ergriffenen Maßnahme, der - in ihre Zuständigkeit fallenden - Erteilung eines Bauvorbescheids, über diese „beabsichtigte“ Maßnahme zu informieren. Dies hat die Beklagte nicht getan. Vielmehr lag ihr daran, wie sich aus der Beschlussvorlage 196/2012 ergibt, einem - nach § 21 LplG möglichen - vom Beigeladenen zu 2 auszusprechenden Planungsgebot zuvor zu kommen.
97 
Die Informationspflicht bestand unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Planung auch nach § 1 Abs. 4 BauGB tatsächlich bestand, denn sie soll ja unter anderem auch eine entsprechende Prüfung ermöglichen. Es kann daher offen bleiben, ob die im Landesentwicklungsplan 2002 wie im Regionalplan für die Region Stuttgart aus dem Jahr 2009 enthaltenen Ziele eine Planungspflicht auslösten, ob sie also rechtmäßig sind. Denn nur hinreichend bestimmte und rechtmäßige Ziele der Raumordnung sind geeignet, eine gemeindliche Planungspflicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauGB auszulösen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25, 40, Juris Rn. 34).
98 
Nr. 3.3.7.2. Sätze 2 und 3 des LEP 2002 geben vor, dass „Einzelhandelsgroßprojekte … vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (sollen). Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.“ Dieses Ziel gestaltet der Regionalplan der Region Stuttgart vom 22.07.2009 in 2.4.3.2.3 in folgender Weise aus:
99 
„(1) Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen.
100 
(2) Außerhalb dieser Vorranggebiete sind Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte ausgeschlossen.“
101 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Zieles bestehen derzeit und vorbehaltlich des Ausgangs des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission nicht mit Blick auf das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2. (Z) Sätze 2 und 3 LEP 2002. Insoweit verweist die Kammer auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 04.07.2012 (- 3 S 351/11 -, BauR 2013, 425-437 und in Juris, dort insbes. Rn. 69 ff). Sie könnten indes deshalb bestehen, weil der benachbarte Plansatz 2.4.3.2.2. Abs. 1 des Regionalplans durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - (DVBl. 2013, 384-390 und in Juris) für unwirksam erklärt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass der Regionalplan die im Landesentwicklungsplan angelegte Regel-Ausnahme-Struktur hinsichtlich der Zulässigkeit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten missachtet und solche Projekte generell nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren, jedoch selbst im Ausnahmefall nicht in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse (Juris Rn. 32-34). Die Regionalplanung verfüge nicht über einen Spielraum im Sinne einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots (Juris Rn. 37). Auch wenn sich diese Entscheidung ausdrücklich nur auf den genannten Plansatz bezieht und die Fortgeltung der übrigen Festlegungen unberührt lässt (Juris Rn. 44), so ließe sich der Grundgedanke dieser Entscheidung doch möglicherweise auf das Verhältnis der hier entscheidenden Planziele übertragen: Auch für die vorliegend entscheidende Frage, an welchem Ort Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Sortiment errichtet oder erweitert werden dürfen, enthält der zitierte Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplanes relativ offene Formulierungen („sollen vorrangig“, „kommen in Frage“), während Plansatz 2.4.3.2.3 des Regionalplans zwingend und gebietsscharf festlegt, wo Vorhaben dieser Art „vorzusehen“ bzw. „ausgeschlossen sind“. Ob auch dieser Plansatz also deshalb unwirksam ist, weil auch er einen Spielraum hin zu einer strikteren Ausgestaltung für sich in Anspruch nimmt, über den die Regionalplanung tatsächlich nicht verfügt, ist bislang noch nicht entschieden worden und braucht wie ausgeführt auch vorliegend nicht entschieden zu werden, da die konstatierte Informationspflicht hiervon unabhängig ist.
102 
bb) Die Beklagte hat sich ungeachtet ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB und damit in rechtswidriger Weise dagegen entschieden zu planen und der Klägerin so in Anwendung des § 34 BauGB eine baurechtliche Position eröffnet, die sie bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten - verstanden als einheitliche juristische Person - nicht hätte erlangen können. Die Beklagte hat sich bewusst dafür entschieden, weder die betroffenen Nachbargemeinden noch den Verband Region Stuttgart oder das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Raumordnungsbehörde zu informieren, sondern einen Bauvorbescheid ohne vorangehendes Planungsverfahren erteilt.
103 
Dies ergibt sich mit aller wünschenswerten Deutlichkeit aus den Akten. Auf der Grundlage der Beschlussvorlage 196/2012 hat der Gemeinderat der Beklagten ausdrücklich die erklärte Absicht der Baurechtsbehörde, nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, „zustimmend zur Kenntnis“ genommen und sich damit gegen die - alternativ vorgestellte - Möglichkeit der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Sxxx, 1. Änderung, verbunden mit der Zurückstellung der Bauvoranfrage bzw. dem Erlass einer Veränderungssperre, entschieden. Bereits am 09.10.2012 hatte die Baurechtsbehörde entschieden, im Rahmen der Nachbarbeteiligung lediglich den benachbarten Grundeigentümer zu hören. Eine förmliche Einbeziehung der beiden Beigeladenen in das Verfahren wurde nicht in Betracht gezogen. Vielmehr wurden am selben Tag sowohl der städtebauliche Vertrag, den die Baurechtsbehörde der Beklagten gegenüber deren Gemeinderat als für die Erteilung des Bauvorbescheids unabdingbar bezeichnet hatte, mit der Klägerin geschlossen als auch der begehrte Bauvorbescheid erteilt. Damit setzte die Beklagte ihre Einschätzung aus der genannten Beschlussvorlage um, wonach es angesichts eines möglichen Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LplG darauf ankomme, „ob der Bauvorbescheid vor Erlass eines Planungsgebots erlassen und an [die Klägerin] zugestellt wurde“.
104 
cc) Dieses rechtswidrige Verhalten führt im vorliegenden Fall auch zur Rechtswidrigkeit des der Klägerin erteilten Bauvorbescheids, denn bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten hätte dieser Bescheid nicht ergehen dürfen und dies hätte sich auch der Klägerin aufdrängen müssen.
105 
(1) Bei der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums im unbeplanten Innenbereich, dem eine - fehlgeschlagene - Planung für diesen Bereich in Form der Ausweisung eines hierfür geschaffenen Sondergebiets vorausging, hat jedenfalls dann, wenn die Erweiterung selbst die Qualität eines Einkaufszentrums erreicht und deshalb zur Planungspflicht führt, diese sich aus § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 BauGB ergebende Planungspflicht Vorrang vor der Prüfung eines Erweiterungsantrages nach § 34 BauGB.
106 
Dass ein Verstoß gegen eine gegebene Planungspflicht gegenüber einem Einzelvorhaben in der Weise vorrangig zu beurteilen ist, dass dieses Einzelvorhaben nicht zugelassen werden kann, weil diese Zulassung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruhe und von diesem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehenkönnten, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bisher - soweit ersichtlich - allein im Zusammenhang mit einer begehrten Baugenehmigung nach § 35 BauGB entschieden (Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, VBlBW 2007, 310 f. und Juris, dort Rn. 2; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, BVerwGE 117, 25-42 und Juris). Eine Anwendung dieses Grundsatzes auch auf ein mangels Planung nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.12.1989 (- 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209-220 und in Juris) ausdrücklich offen gelassen (Juris Rn. 36 a.E.: „Ob dann, wenn eine Gemeinde von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, um der nach § 2 Abs. 4 BBauG / § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen Abstimmung auszuweichen, die betroffene Nachbargemeinde erfolgreich geltend machen kann, schon in dieser „Umgehung“ des Abstimmungsgebots liege eine Verletzung des § 2 Abs. 4 BBauG / § 2 Abs. 2 BauGB, kann hier offen bleiben“). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.02.1993 (- 4 C 15/92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 und in Juris) mit Blick auf eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB ausdrücklich festgestellt, die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre (Orientierungssatz 3 am Ende bei Juris). Ebenso hat es mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB zwar einerseits festgestellt (a.a.O. Juris Rn. 26): „Ob das interkommunale Abstimmungsgebot auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung durchschlägt, lässt sich nicht losgelöst von den Zulassungsregelungen der §§ 29ff. BauGB beurteilen“, es andererseits aber ausnahmsweise für möglich gehalten, dass dieses interkommunale Abstimmungsgebot ein einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht „allenfalls dann begründen“ könne, „wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Dies setzt voraus, dass sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Planes auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat.“ Entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 19.11.2007 (- 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145-147 und Juris, dort Rn. 7) festgestellt: „Die Möglichkeit, sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben direkt auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht … nur in den Fällen anerkannt, in denen ein Planungsakt fehlte bzw. unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, …, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde.“
107 
So verhält es sich aber hier. Dass die Einrichtung eines der übergemeindlichen Versorgung dienenden Einkaufszentrums allein nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, ist außerhalb eines faktischen Kerngebiets kaum vorstellbar, denn dessen Zulässigkeit würde ein „Sich-Einfügen“ in eine Umgebung voraussetzen, die bereits durch ein Einkaufszentrum vorgeprägt sein müsste, das seinerseits, jedenfalls seit Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, die planerische Entscheidung für ein entsprechendes Sondergebiet voraussetzte. Damit stellt der vorliegende Fall einen - seltenen - Sonderfall dar, in dem einerseits ein Einkaufszentrum prägend auf seine eigene Erweiterung wirken und so zum „Sich-Einfügen“ dieser Erweiterung führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17/91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 und in Juris, dort Rn. 18; ebenso BayVGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 1 ZB 11.1874 -, Juris Rn. 11), und sich dieses Einkaufszentrum andererseits im unbeplanten Innenbereich befindet. Erklärbar ist dies nur dadurch, dass vorhergegangene Planungen, die eine planerisch abgewogene Zulassung eines Einkaufszentrums ermöglicht hätten, aus formalen und zunächst nicht erkannten Gründen fehlgeschlagen sind. In diesem seltenen Zustand einer zwingend erforderlichen aber fehlgeschlagenen Planung ist es rechtsmissbräuchlich, sich diesen Fehlschlag der Planung in der Weise zunutze zu machen, dass eine Kommune, die zugleich auch untere Baurechtsbehörde ist, bewusst für eine gewisse Zeit von der an sich bestehenden Planungspflicht absieht und so ein Baurecht im Interesse eines Privaten schafft, das ohne die in diesem Verhalten liegende Umgehung der Planungspflicht nicht hätte entstehen können.
108 
Jedenfalls dann, wenn eine das in Rede stehende Vorhaben hindernde Planung bereits erfolgt war und nur aus formalen Mängeln - möglicherweise - von Rechts wegen nicht beachtet werden muss, stellt der bewusste Verzicht auf die „Reparatur“ dieses Mangels in Form der ergänzenden Planung daher eine Umgehung der Planungspflicht dar, die für sich genommen zur Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens führen kann.
109 
(2) Dem steht auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Das hierdurch seit dem 20.07.2004 (Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004, BGBl. I S. 1359) in ein Prüfungsverfahren nach § 34 aufgenommene Kriterium der fehlenden schädlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen oder von benachbarten Gemeinden ist zwar nach der Begründung dieser Gesetzesänderung durchaus gerade im Blick auf „Vorhaben des großflächigen Einzelhandels“ geschaffen worden, „deren städtebaulichen Auswirkungen über die nähere Umgebung hinausgehen“, da „solche Fernwirkungen“ „von § 34 Abs. 1 nicht erfasst“ würden (BT-Drucks. 15/2250 vom 17.12.2003 S. 54). Dabei ging der Gesetzgeber indes von einem sich ohne Plan entwickelnden Zustand aus, auf dessen städtebauliche Spannungen im Rahmen des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht angemessen reagiert werden könne (BT-Drucks. 15/2250 a.a.O.: „Dies betrifft insbesondere solche Situationen, in denen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 errichtet werden soll, der bereits durch eine oder mehrere gleichartige Anlagen geprägt ist. Der Genehmigung des Vorhabens kann in diesem Fall nicht entgegengehalten werden, es füge sich wegen nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn nach der Rechtsprechung dürfen solche „Fernwirkungen“ eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden. Von der Möglichkeit, durch Aufstellung eines Bebauungsplans entsprechende städtebauliche nachteilige Vorhaben zu verhindern, wird teilweise nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.“), nicht aber davon, dass eine eben diese Spannungen regulierende Planung aus Rechtsgründen gescheitert ist. Hinzu kommt, dass auch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers § 34 Abs. 3 BauGB nicht geeignet ist, eine - an sich gebotene - Erstplanung vollständig zu ersetzen (ebenso Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 496: „Nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen Schwierigkeiten bei einer Anwendung von § 34 Abs.3 BauGB ist es primäre Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, durch ihre eigene Bauleitplanung sicherzustellen, dass gerade auch im nicht beplanten Innenbereich mit § 2 Abs. 2 BauGB unvereinbare Situationen nicht auftreten können“).
110 
(3) Die Beschränkung der Baufreiheit, die sich im beplanten Innenbereich außerhalb von Kerngebieten für die Errichtung von Einkaufszentren seit 1968 aus § 11 Abs. 3 BauNVO (1968), also der zwingenden Ausweisung eines Sondergebietes und dem damit einhergehenden Abstimmungsbedürfnis ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25/09 -, BauR 2010, 740-742 und Juris, dort Rn. 6), setzt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Umgehung der Planungspflicht angenommen werden muss, auch für ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich fort und führt dazu, dass sie gegenüber der Planungspflicht zurücktreten muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich ein entgegenstehender Planungswille auch dem Träger des geplanten Erweiterungsvorhabens aufdrängen musste. In diesem Durchschlagen der Missachtung der Planungspflicht auf die Rechtswidrigkeit auch des bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für ein Einzelvorhaben liegt somit kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baurecht des Privaten, soweit auch für diesen Privaten auf der Hand lag, dass ihm unter regulären Umständen ein solches Baurecht nicht, jedenfalls nicht in dieser Weise und auf diesem Weg zukommen konnte.
111 
(4) Das ist vorliegend der Fall, denn nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klägerin war bewusst, dass die bisherige Haltung der Beklagten, wie sie sowohl in den Regelungen des jüngsten Bebauungsplans wie auch im gemeinsamen Einzelhandelskonzept der Beklagten mit der Beigeladenen zu 1, der Stadt Bxxx, aus dem Jahr 2008 zum Ausdruck kommt, im Widerspruch zu den Erweiterungsplänen der Klägerin stand und ein Erfolg ihres Antrags nur bei Unerheblichkeit dieses Planungswillens in Betracht kam. Auch wenn die Klägerin die genannte Beschlussvorlage 196/2012 nicht gekannt haben mag, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits zusammen mit ihrer Bauvoranfrage zwecks Erweiterung ihres Unternehmens eine „Rechtliche Stellungnahme“ vom 30.09.2011 „zur Frage der Zulässigkeit der Verkaufsflächenobergrenze von 32.600 qm in dem Bebauungsplan ‚Gewerbe- und Sondergebiet Sxxx ‘ (Planbereich 23/1, 1. Änderung) der Stadt Sxxx“ vorlegte, die in ihrem Auftrag erstellt wurde und zu dem Ergebnis kommt, dass die im genannten Bebauungsplan festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze unzulässig sei.
112 
d) Wegen der somit rechtswidrig und vorwerfbar erfolgten Umgehung einer Planungspflicht der Beklagten und der jedenfalls im konkreten Fall fehlenden Schutzwürdigkeit der Klägerin, der das Bestehen eines ihrem Erweiterungsvorhaben entgegenstehenden Planungswillen wie auch das bestehende Planungsbedürfnis bekannt war und die sich daher auf den „Normalfall“ eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhabens nicht berufen kann, kommt es auf das - hypothetische - Ergebnis einer Prüfung des Antrags der Klägerin nach § 34 BauGB und damit die Frage, ob sich das Vorhaben in seine nähere Umgebung „einfügt“ und ob seine Errichtung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Sxxx, Bxxx oder anderen Gemeinden erwarten lassen, nicht mehr an.
113 
e) In dieser Situation hat das Regierungspräsidium Stuttgart durch die der Beklagten erteilte Weisung zur Rücknahme des Bauvorbescheids von seinen Fachaufsichtsrechten nach § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO zutreffend Gebrauch gemacht. Danach konnte das Regierungspräsidium der Beklagten „unbeschränkt Weisungen erteilen“. Es stand ihm daher frei, die Rücknahme des erteilten Bauvorbescheids anzuweisen und nicht lediglich im Rahmen der durch die eingelegten Widersprüche ausgelösten Widerspruchsverfahren durch eigene Widerspruchsbescheide oder an die Beklagte gerichtete „Bedenkenerlasse“ zu reagieren. Das förmliche Widerspruchsverfahren hat keinen Vorrang vor behördlichen Weisungsrechten. Dies ergibt sich etwa aus § 50 LVwVfG, der die §§ 48 f. LVwVfG modifizierende Regelungen für den - vorliegenden - Fall enthält, in dem ein begünstigender Verwaltungsakt während eines laufenden Vorverfahrens aufgehoben wird. § 50 LVwVfG gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung in der Form des Widerrufs oder Rücknahme aus eigenem Antrieb einer zuständigen Behörde oder auf Weisung einer übergeordneten Behörde erfolgt.
114 
f) Fehler in der Ausübung des Ermessen durch die Beklagte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte eine eigene Ermessensentscheidung getroffen und hierbei auch die Interessen der Klägerin umfassend gesehen und gewichtet.
115 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Das gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, denn diese haben durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko teilgenommen, § 154 Abs. 3 VwGO.
116 
4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insbesondere mit Blick auf die Unanwendbarkeit des § 34 BauGB wegen bestehender Planungspflicht im vorliegenden Falle zugelassen.
117 
5. Der Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat sich durch die Abweisung der Klage erledigt.
118 
B e s c h l u s s
vom 30.03.2016
119 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.1 und Nr. 9.2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf
120 
150,- EUR/m² x 9.800 m² x 0,5 = 735.000,- EUR
121 
festgesetzt.

Gründe

 
45 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Rücknahme des Bauvorbescheids vom 20.11.2012 durch Bescheid vom 08.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
46 
1. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2016 wirksam vertreten war. Sie war zur mündlichen Verhandlung geladen, durch ihre Vertreter anwesend und hätte sich äußern können. Ob die Antragstellung für sie durch den Prozessvertreter, der vom Regierungspräsidium Stuttgart hierzu bevollmächtigt worden ist, wirksam war (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2015 - 3 S 2145/14 -, VBlBW 2015, 485 und in Juris) oder nicht, kann dahinstehen, denn die Frage, ob die Beklagte einen Antrag auf Klagabweisung tatsächlich gestellt hat oder nicht, ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung. Dieser Antrag ist kein Antrag im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO und hiervon die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nicht abhängig.
47 
2. Die Rücknahme des Bauvorbescheids gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 LVwVfG auf Weisung der Fachaufsichtsbehörde ist formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Klägerin beachtet worden. Sie hat zur möglichen Rücknahme des Bauvorbescheids wegen Rechtswidrigkeit gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 12.12.2012 Stellung genommen und von einer weiteren Stellungnahme nach Aktenlage ausdrücklich abgesehen.
48 
Der Bauvorbescheid ist rechtswidrig erlassen worden, seine Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgt.
49 
a) Zwar steht dem geplanten Bauvorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Sxxx 23/1 1. Änderung vom 19.06.1997 nicht entgegen. Dieser Bebauungsplan sieht als Baugebiete ein Sondergebiet (SO) und zwei Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) vor. Das SO-Gebiet ist als „Sondergebiet Einkaufszentrum und Gewerbe, § 11 BauNVO“ bezeichnet und hierzu festgesetzt: „Zulässig sind 1. der Einzelhandel bis zu einer maximalen gesamten Verkaufsfläche … von 32 600 qm; 2. sonstige gewerbliche Nutzungen entsprechend § 8(2) und (3) BauNVO mit Ausnahme von Einzelhandel aller Art, § 11 BauNVO.“
50 
aa) Die Regelung der Verkaufsflächenbeschränkung im Bebauungsplan Sxxx 23/1 1. Änderung ist unwirksam.
51 
Die „maximale gesamte Verkaufsfläche“ ist klar eine auf das gesamte SO-Gebiet bezogene Festsetzung, also gebietsbezogen. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist indes grundsätzlich unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131, 86, 89, Juris Rn. 14). Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Der Regelungsansatz der Baugebietstypologie der Paragraphen 2 bis 9 BauNVO geht dahin, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, a.a.O. BVerwGE 131, 91, Juris Rn. 17). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24/13 -, Juris Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, BRS 78 Nr. 46 Rn. 7; ebenso BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131, 86, 92 und Juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 -, Juris Rn. 27-29 und 32). Dabei ergibt sich die ausnahmsweise Zulässigkeit der Festsetzung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO indes nicht allein daraus, dass sie sich auf ein Gebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ bezieht. Ein Einkaufszentrum kann ohne weiteres auch mehrere selbständige (Einzel-)Handelsbetriebe umfassen (OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13. NE -, Juris Rn. 52 und 58). Eine solche Begrenzung bleibt auch dann unzulässig, wenn sich die davon betroffenen Grundstücke oder das davon betroffene Grundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers befindet. Auf die - wandelbaren - Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, denn ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63/09 -, Juris Rn. 2 f. unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, BRS 74 Nr. 78 und Juris Rn. 33; ebenso OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 und Juris Rn. 60). Nichts anderes gilt, wenn es sich um die Überplanung eines vorhandenen Bestandes mit dem Ziel handelt, einer raum- und landesplanerischen sowie interkommunalen Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten. Wenn eine Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann, ist sie unwirksam. Daran ändert sich nichts, wenn für die Festsetzung ein städtebauliches Bedürfnis besteht (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63/09 -, Juris Rn. 4, ebenso OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 - 2 D 39/09.NE -, Juris Rn. 60). Wirksam kann eine Verkaufsflächenobergrenze danach etwa dann sein, wenn durch einen Bebauungsplan ausdrücklich nur „ein HDV“ (Hersteller-Direktverkaufszentrum) zugelassen wurde (vgl. nds. OVG, Beschluss vom 18.02.2011 - 1 ME 252/10 -, Juris Rn. 40 und 113). Anders ist es dann, wenn sich die bestehende Nutzungsstruktur aufgrund sich ständig verändernder wirtschaftlichen Marktbedingungen gleichfalls jederzeit ändern kann und der Bebauungsplan eine solche Änderung zulässt, wenn also eine Aufspaltung eines aktuell bestehenden Betriebs in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, Juris Rn. 33, und OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13. NE -, Juris Rn. 64 m.w.Nachw.).
52 
Letzteres ist vorliegend der Fall, denn auch wenn es sich bei der im SO-Gebiet liegenden Fläche nur um ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne handelt oder die beiden Grundstücke zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplans jedenfalls mittels einer öffentlichen Baulast miteinander zur gemeinsamen Nutzung verknüpft waren, so ist eine Aufteilung des aktuell einheitlich vermarkteten Handelsbetriebs in mehrere - auch für sich genommen - großflächige Einzelhandelbetriebe jedenfalls durch Regelungen des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen.
53 
bb) Diese Unwirksamkeit führt zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da er mit der Verkaufsflächenbegrenzung - die sich auch auf die Gewerbegebiete auswirkt -steht und fällt.
54 
Im Grundsatz führt ein gravierender Mangel eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Die bloße Teilunwirksamkeit stellt eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22/13 -, BRS 81 Nr. 77 und Juris Rn. 3 m. Nachw.). Dabei führt die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit - oder zumindest „im Zweifel“ (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22/13 -, a.a.O.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 - 7 D 52/13.NE -, Juris Rn. 68) - anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 -, BVerwGE 133, 310, 319, und Juris Rn. 30).
55 
Nach der Begründung des Bebauungsplans vom 14.02.1994/10.03.1994/31.01.1997 ist Sinn der Planänderung - gegenüber dem Vorgängerplan vom 31.12.1971 - die städtebauliche Konzeption einer Beschränkung der Flächen für Einzelhandel in der Außenstadt. Würde eine Erweiterung der Verkaufsfläche in dem betroffenen Gebiet zugelassen, dann sei „das städtebauliche Ziel einer Stärkung und Entwicklung der xxx Innenstadt nicht mehr zu erreichen“ (S. 12 der Begründung). Eine Erweiterung der Verkaufsflächen über das vorgesehene Maß könne „aus den städtebaulichen Gründen der verfolgten Einzelhandelskonzeption zur Stärkung und Entwicklung der Sxxx Innenstadt nicht in Frage kommen“ (Begründung a.a.O.).
56 
Diese Beschränkung von Einzelhandels-Verkaufsflächen wirkte sich auf die Gebiete GE 1 und GE 2 in der Weise aus, dass auch dort jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen worden ist. Die Begründung zum Bebauungsplan führt auf S. 15 hierzu aus: „Die Gewerbegebietsflächen GE 1 und GE 2 orientieren sich am Bestand. Ausgewiesen wird ein Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO unter Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten. Zitat GfK-Gutachten 11/93, Seite 58 und 59: Insbesondere in Verbindung mit dem Einkaufszentrum „Bxxx“ wäre die weitere Ansiedlung von zusätzlichen Verkaufsflächen für die Innenstadt schädlich. Schon allein die derzeitige Agglomeration im Einkaufszentrum „Bxxx“ wirkt sich nachteilig auf die Entwicklung der Innenstadt Sxxx aus. Im Einkaufszentrum „Bxxx“ und in seinem Umfeld sollten deshalb keine zusätzlichen Verkaufsflächen über den Bestand hinaus entstehen. Zu verzichten ist gleichermaßen auf innenstadtrelevante und nicht innenstadtrelevante Verkaufsflächen. … Die Gewerbeflächen im Bereich des Bebauungsplanes sollen deshalb schwerpunktmäßig für Gewerbenutzungen ohne Einzelhandel, für Großhandel sowie für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen zur Verfügung gestellt werden.“
57 
Damit stellt sich die Begrenzung der Verkaufsfläche als tragender Grund für die Bebauungsplanänderung in den Jahren 1994 bis 1997 dar, ohne die die gesamte Planung hinfällig ist. Somit führt die Unwirksamkeit der Verkaufsflächenobergrenze zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.
58 
cc) Diese Unwirksamkeit ist auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beachten unabhängig davon, ob der Beklagten die Kompetenz zur Normverwerfung zukommt oder nicht.
59 
Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob eine Behörde bei der Entscheidung eines Einzelfalls dazu berechtigt ist, dann, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Bebauungsplans hat und es auf dessen Gültigkeit ankommt, diesen Zweifeln zu folgen und den Bebauungsplan nicht anzuwenden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 4 C 22/83 -, BVerwGE 75, 142, 146 und Juris, Rn. 14; ebenso OVG MV, Beschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 -, Juris Rn. 24; ablehnend: Nds. OVG, Beschlüsse vom 09.03.2012 - 1 LA 231/09 -, Juris Rn. 62, und -1 LA 254/09 -, Juris Rn. 89, und VG München, Urteil vom 13.01.2009 - M 1 K 08.3806 -, Juris Rn. 27; eher bejahend VG Koblenz, Urteil vom 28.07.2009 - 7 K 13/09. KO -, Juris Rn. 39 f.).
60 
Dies kann auch vorliegend offen bleiben, denn für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung ist allein, ob der Rücknahmebescheid vom 08.01.2013 bereits deshalb rechtswidrig sein könnte, weil der Klägerin ein Anspruch auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids zukommt. Zu einer Entscheidung hierüber ist nach erfolgter Klageerhebung das Gericht berufen, das unstreitig über die Kompetenz zur Inzidentkontrolle der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfügt, soweit der genannte Anspruch davon abhängen könnte. Davon, ob die Beklagte selbst dazu befugt gewesen wäre, den Bauvorbescheid vom 20.11.2012 zu erlassen, hängt die genannte Entscheidung nicht ab. Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren nicht von der Konstellation, dass nach - unterstellter - Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids die Klägerin eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten im Klagewege begehrt hätte.
61 
dd) Im Übrigen wäre in beiden anderen Fällen - der unterstellten Gültigkeit der Verkaufsflächenbegrenzung wie auch einer für erheblich gehaltenen fehlenden Normverwerfungskompetenz der Beklagten - der Bauvorbescheid gleichfalls rechtswidrig, denn dann stünde der Bebauungsplan Sxxx 23/1 1. Änderung dem Begehren der Klägerin entgegen. Auch die fehlende Angabe einer Geschossflächenzahl wäre in diesem Fall nicht geeignet, zur Unwirksamkeit der Festsetzung eines SO-Gebietes einschließlich der Verkaufsflächenobergrenze zu führen. Denn auch ohne festgesetzte GFZ wäre der Bebauungsplan geeignet, die angeführte - damalige - Einzelhandelskonzeption der Beklagten umzusetzen, und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in dieser Form vom Gemeinderat der Beklagten so beschlossen worden.
62 
b) Ob dem Bauvorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Sxxx 23/1 vom 31.12.1971 deswegen entgegensteht, weil sich das von ihr geplante Vorhaben danach in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich befände und daher nicht erlaubt werden könnte, kann gleichfalls offen bleiben, auch wenn viel dafür spricht, dass auch dieser Bebauungsplan zumindest aus formalen Gründen - nämlich wegen fehlender Ausfertigung (s. dazu unter aa) und unzureichender und damit unwirksamer Bekanntmachung (s. dazu unter bb) - unwirksam ist.
63 
aa) Die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes setzt seine Ausfertigung voraus, also die Bestätigung, dass sein Inhalt mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303-305 und Juris Rn. 33). Er muss zu diesem Zwecke vor seiner Bekanntmachung vom Bürgermeister der planenden Gemeinde unterschrieben sein (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, NVwZ 1999, 878 f. und Juris Rn. 5 f.). Zur Ausfertigung eines Bebauungsplanes reicht es aber auch aus, dass das den Sitzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll vom (Ober-)Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 a.a.O.), so dass etwa kein Zweifel besteht, welche Planfassung gemeint ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, Juris Rn. 58).
64 
Ob diese „gedankliche Schnur“ zwischen dem - vorliegend nicht selbst ausgefertigten - Bebauungsplan und dem sich hierauf beziehenden Gemeinderatsbeschluss in der gebotenen Weise vorhanden ist, erscheint zweifelhaft, denn das - vom Oberbürgermeister der Beklagten unterschriebene - Protokoll vom 20.07.1971 bezieht sich nicht unmittelbar auf einen Plan, sondern lediglich auf einen früheren Beschlussvorschlag des technischen Ausschusses vom 17.12.1970, der seinerseits einen Plan betrifft, dessen konkrete Gestalt zum damaligen wie zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses nicht eindeutig feststeht. Die entscheidende Passage im Protokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 20.07.1971 unter § 195 (S. 370 des Protokollbandes) lautet (Schreibweise und Hervorhebung im Original): „Auf Vorschlag des Technischen Ausschusses vom 7. [wohl richtig: 17.] 12.70 - § 376 - wird mit 25 : 3 Stimmen (Stimmenthaltungen) der Beschlußvorschlag des Technischen Ausschusses vom 17.12.1970 - § 376 -zum Beschluß erhoben, einschließlich der Anregungen des Tiefbauamts vom 7.9.1970, denen stattgegeben wird.“ Unter „§ 376“ der Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse des Technischen Ausschusses des Gemeinderats vom 17.12.1970 (S. 629-638) findet sich zunächst unter I. bis VI (S. 629-632) eine Wiedergabe der vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie (S. 633) deren Erörterung, dann ein Vorschlag zur Entscheidung über die genannten Anregungen und Bedenken (S. 634-637) und schließlich ein Vorschlag zum Erlass der „Satzung über den Bebauungsplan ‚Sxxx‘ im Planbereich 23/1“ mit folgendem Text:
65 
„Aufgrund von § 10 des BBauG. vom 23.6.1960 (BGBl. I, S 341) und § 111 LBO i.V. mit § 4 Abs. 1 der GO für Baden-Württemberg vom 25.7.1955 (Ges.Bl.S.129) wird folgender Bebauungsplan „Sxxx“ im Planbereich 23/1 beschlossen:
66 
„Einziger Paragraph
67 
(1) Der vorgenannte Bebauungsplan besteht aus den nachstehend bezeichneten Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Satzung sind und zwar
68 
1. Bebauungsvorschlag und Begründung des Stadtplanungsamts vom 27.4.1970
69 
2. Lageplan und Textteil zum Bebauungsplan des Stadtvermessungsamts vom 27.4.1970, mit der Änderung vom heutigen Tage.
70 
(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus der Anlage 2 in der seine Grenzen eingezeichnet sind. Auf Anregung des Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart werden die Grundstücke westlich der verlängerten Exxxstraße bis zur B 14 von der Feststellung ausgenommen. Dieser Bereich ist im Lageplan entsprechend bezeichnet.“
71 
Auch wenn daran, dass der nun vorliegende Plan mit dem vom Gemeinderat Gewollten identisch ist, kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, so steht doch nicht mit derselben Eindeutigkeit fest, in welcher exakten Gestalt der Plan dem Gemeinderat der Beklagten im Moment seiner Beschlussfassung vorlag. Der bestehende Bebauungsplan weist keine Änderung seines darstellerischen Inhalts am 17.12.1970 aus. Auch kann dem Plan nicht entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt der Bereich westlich der verlängerten Exxxstraße herausgestrichen wurde. An Daten ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans lediglich zu entnehmen, dass er am 27.04.1970 gefertigt wurde und dass unter dem Datum 12.08.1971 seine Ergänzung und Änderung „gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 20.07.1971“ bestätigt wird. Welche Änderungen in der Zwischenzeit vorgenommen worden sein mögen, lässt sich nicht nachvollziehen. Damit steht auch nicht eindeutig fest, in welcher Gestalt dieser Plan dem Gemeinderat bei dessen Beschlussfassung am 20.07.1971 vorlag. Wenn aber an die Stelle eines Ausfertigungsvermerks auf dem Plan selbst nach Beschlussfassung über die Satzung die Unterschrift des Bürgermeisters unter das den Satzungsbeschluss enthaltene Gemeinderatsprotokoll treten soll, dann muss auch durch diese Unterschrift eindeutig dokumentiert werden, was exakt vom Gemeinderat beschlossen wurde, damit diese Unterschrift ihre Authentifizierungsfunktion erfüllen kann. Eine spätere Anpassung des in dieser Form dem Gemeinderat noch nicht vorliegenden Plans an Änderungen, von deren Vollzug der Gemeinderat erkennbar ausgeht, wenn er einen früheren Beschlussvorschlag einschließlich darin genannter Änderungen „vom heutigen Tag“ zum Beschluss erhebt, dürfte hingegen nicht genügen.
72 
bb) Noch zweifelhafter erscheint, ob der Bebauungsplan wirksam bekanntgemacht worden ist.
73 
Nach § 12 BBauG in der ursprünglichen und auch noch zum Jahreswechsel 1970/71 gültigen Fassung hatte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan öffentlich auszulegen und die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung sollte der Bebauungsplan dann rechtsverbindlich werden. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.04.1983 - 5 S 628/82 - (BauR 1983, 434) entschieden: „Die Bekanntmachung allein genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, weil sie den Inhalt des Bebauungsplanes nicht verlautbart; die öffentliche Auslegung allein ist deshalb ungenügend, weil die Öffentlichkeit von ihr keine Kenntnis erlangt. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Plan ausliegen und die Bekanntmachung erfolgt sein muss. Da § 12 Satz 3 BBauG den Zeitpunkt der (abgeschlossenen) Bekanntmachung als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans festlegt und dem Ortsgesetzgeber insoweit keinen Spielraum lässt, folgt daraus zwingend, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Plan öffentlich ausliegen muss. Liegt der Plan noch nicht aus, so tritt er nicht in Kraft. Die eindeutige bundesrechtliche Regelung lässt es nicht zu, den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinauszuschieben. Die spätere Auslegung des Plans heilt mithin den Mangel der Verkündung nicht.“
74 
Da im vorliegenden Fall die Bekanntmachung in der Sxxx Zeitung vom 31.12.1971 erfolgte, während der Bebauungsplan, dem Hinweis im Bekanntmachungstext entsprechend, erst in der Zeit vom 10.01.1972 bis zum 31.01.1972 ausgelegt worden ist, wäre die Satzung danach weder zum 31.12.1971 noch zum 31.01.1972 in Kraft getreten (ebenso auch nds. OVG, Beschluss vom 16.06.1982 - 1 C 9/81 -, DÖV 1982, 912 f.).
75 
Abweichend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.03.1985 (- 4 C 63/80 -, BVerwGE 71, 150-162 und in Juris) in einem Fall entschieden, in dem ein Bebauungsplan bereits am 20.12.1968 bekanntgemacht worden war, während die Auslegung erst in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1969 erfolgte. Auch in seiner - ursprünglichen - Fassung vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) verlange § 12 BBauG keine befristete öffentliche Auslegung des Plans, sondern „ein Bereithalten des Plans mit Begründung zu jedermanns Einsicht“. Es sei „unschädlich, wenn außer dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht auch eine befristete öffentliche Auslegung“ stattfinde. Werde ein Bebauungsplan „für einen befristeten Zeitpunkt, der erst einige Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung beginnt, öffentlich ausgelegt und - … - nicht bereits vorher zu jedermanns Einsicht bereitgehalten“, so möge „dies das Inkrafttreten des Bebauungsplans vielleicht auf den Beginn der öffentlichen Auslegung hinausschieben; die Wirksamkeit des Bebauungsplans“ werde „dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt“ (a.a.O., Juris Rn. 20; ebenso BGH, Urteil vom 08.02.1971 - III ZR 28/70 -, BGHZ 55, 288, 291). Dabei bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 14.12.1973 - IV C 71.71 -, BVerwGE 44, 244-250 und Juris, dort Rn. 26), wonach die Auslegung gleichzeitig mit der Bekanntmachung, aber auch während der Bekanntmachung beginnen kann. Irritierend erscheint hierbei, dass es im letzteren Fall weniger auf den Beginn der Auslegung - und sein Zusammenfallen mit der Bekanntmachung -, sondern auf deren Dauer ankam und die Formulierung im Urteil vom 22.03.1985 der des Wortlauts des § 12 BBauG in seiner Neufassung vom 18.08.1976 (BGBl. I, S. 2256 ff) entspricht, in der davon (dort Satz 1) die Rede ist, dass der Bebauungsplan „spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung“ „mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben“ sei. Mit dieser Entscheidung, die auf das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.04.1983 mit keinem Wort eingeht, ist die dort vertretene Ansicht zur gebotenen Gleichzeitigkeit von Bekanntmachung und öffentlicher Auslegung eines Bebauungsplans als Voraussetzung seines Inkrafttretens daher nicht widerlegt.
76 
Dies führt zur Annahme, dass der Bebauungsplan vom 31.12.1971 mangels wirksamer Bekanntmachung nicht in Kraft getreten sein dürfte.
77 
cc) Dagegen dürften materiell-rechtliche Mängel nicht zur Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes geführt haben.
78 
(1) Ebenso wie der Bebauungsplan Sxxx, 1. Änderung enthält auch sein Vorgänger als Angaben zum im SO-Gebiet zulässigen Maß der baulichen Nutzung lediglich die Angaben zur (maximalen) Zahl von sieben Stockwerken, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0, indes keine Angabe zur zulässigen Geschossfläche. Auch hier gilt - nach § 17 Abs. 7 Satz 1 BauNVO 1968 - neben einer - eingehaltenen - maximalen Baumassenzahl von 9,0 eine maximale Geschossflächenzahl von 2,4. Diese maximal zulässige GFZ darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die GFZ selbst nicht ausdrücklich festgesetzt wird. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter GFZ auf der Grundlage des § 20 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17/98 -, Juris Rn. 17). Vorliegend wird die GFZ-Obergrenze von 2,4 bei Ausschöpfung der erlaubten Geschosszahl und der BMZ bereits bei Annahme einer Geschosshöhe von drei Metern deutlich überschritten, wie folgende Überlegung zeigt: Die BMZ von 9,0 erlaubt bei siebengeschossiger Bauweise eine Überbauung zu einem Anteil von 0,4285 des Grundstücks (0,4285 x [7x3] = 8,9985). Die Geschossfläche bei 0,4285-facher Überbauung beträgt 2,9995 (0,4285 x 7 = 2,995). Sie steigt deutlich über 3,0, wenn man eine Geschosshöhe von unter drei Metern annimmt.
79 
Zwar enthält der Bebauungsplan einen - neben der Festsetzung der BMZ von 9,0 angebrachten - Hinweis auf § 17 Abs. 7 BauNVO [1968]. Dieser dürfte aber, ebenso wie der Hinweis auf § 17 Abs. 1 BauNVO [1968] im Zusammenhang mit dem Maß der baulichen Nutzung in den angrenzenden Gewerbegebieten, lediglich zur Erklärung dienen, welchen Normen die entsprechenden Festsetzungen entnommen sind. Dagegen sieht die Kammer in diesen Angaben keine eigenständigen zusätzlichen Regelungen etwa in der Art, dass im SO-Gebiet neben der ausdrücklich festgesetzten BMZ von 9,0 auch eine - gerade nicht ausdrücklich festgesetzte - GFZ von 2,4 einzuhalten wäre. Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass es einer solchen zusätzlichen Regelung hinsichtlich des in den GE-Gebieten zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nicht bedürfte.
80 
Ausnahmsweise könnten die in § 17 Absatz 7 BauNVO [1968] festgesetzten Höchstwerte nach § 17 Abs. 9 BauNVO [1968] dann überschritten werden, „wenn
81 
1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen,
82 
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
83 
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
84 
Diese Ausnahmen müssen nicht nur gegeben sein, sondern dazu muss sich der Satzungsgeber auch verhalten haben, d.h. dem Gemeinderat muss das Erfordernis einer solchen ausnahmsweisen Gestaltung bewusst gewesen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, Juris Rn. 26, 60 f.). Beides war vorliegend nicht der Fall. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinderat der Beklagten die zwingende GFZ-Obergrenze von 2,4 gekannt und dass er sich deren Nichteinhaltung bewusst gewesen wäre. Er hat sich dazu jedenfalls in keiner Weise verhalten. Städtebauliche Gründe, die eine solche Überschreitung rechtfertigen könnten, sind zudem nicht erkennbar. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans vom 27.04.1970 sollte die seit Inkrafttreten der BauNVO 1968 erforderlich gewordene Ausweisung eines SO-Gebietes die Errichtung eines Einkaufszentrums oder Verbrauchermarktes ermöglichen. Dabei sollten die überbaubaren Flächen so ausgelegt und durch Baugrenzen fixiert werden, dass „großzügige und großflächige Bauvorhaben geplant und realisiert“ werden könnten. „Die übrigen Festsetzungen“ sollten „auf die vorgesehene Art der Nutzung abgestimmt“ werden. Eine solche Planung für ein großflächiges Bauvorhaben in der damals ins Auge gefassten Größenordnung von ca. 25.000 m² Verkaufsfläche (vgl. Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 14.07.1971, Protokollband S. 249) hätte ohne weiteres auch bei Einhaltung einer GFZ von 2,4 realisiert werden können.
85 
Die Missachtung der maximal zulässigen GFZ stellt nicht nur einen Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 BauGB dar (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, Juris Rn. 26 und 59), sondern sie macht auch die Angaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung materiell rechtswidrig, da sie im Widerspruch zu § 17 Abs. 7 BauNVO [1968] stehen. Dies führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, soweit sie das SO-Gebiet betreffen, insgesamt unwirksam sind, denn es muss offen bleiben, wie der Gemeinderat der Beklagten hinsichtlich der weiteren Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung reagiert hätte, wäre ihm das Überschreiten der maximal zulässigen Geschossflächenzahl bewusst gewesen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O., Juris Rn. 66; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 306/09.N -, Juris Rn. 98; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, VBlBW 2016, 27-31 und Juris, dort Rn. 31ff, zu den Folgen der Nichteinhaltung einer in § 17 Abs. 1 BauNVO enthaltenen GFZ-Obergrenze).
86 
(2) Dies dürfte indes lediglich zu einer Teilnichtigkeit des Planes bezogen auf diese Feststellung geführt haben. Denn mit der Festsetzung eines - „unqualifizierten“ - Sondergebiets und weiterer - qualifizierter - Gewerbegebiete stellt der Plan nicht nur eine objektiv mögliche und sinnvolle Planung dar, sondern dieser Inhalt dürfte nach der Begründung des Planes auch dem mutmaßlichen Willen des Gemeinderats entsprochen haben. Ihm ging es, wie ausgeführt, darum, auf dem als SO-Gebiet bezeichneten Bereich ein Einkaufszentrum/einen Verbrauchermarkt zu ermöglichen, was seit Inkrafttreten der BauNVO 1968 die Ausweisung eines Sondergebietes erforderlich machte. Die Festsetzungen zur GFZ spielten in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O., Juris Rn. 67).
87 
(3) Dass die Erhaltung einer „einfachen“ Festsetzung eines SO-Gebietes mangels das Maß der Bebauung prägender Umgebungsbebauung allgemein unmöglich wäre, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder der genannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2015 (a.a.O., Juris Rn. 35 f) noch dem Urteil des VG Stuttgart vom 27.07.2015 (- 11 K 1548/14 -, S. 11 ff des Urteilsumdrucks) entnehmen. Vielmehr stellte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Urteil entgegen der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fest, die Annahme, zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans gehörten auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung und ein Überschreiten der maximalen Geschossflächenzahl des § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzungen, schließe es gerade nicht aus, „dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.“ (a.a.O. Rn. 35 a.E.). Der Verwaltungsgerichtshof nahm allein deshalb - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes an, weil er - ebenfalls - keine Anhaltspunkte dafür sah, „dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte“ (a.a.O. Rn. 36). Insofern unterscheiden sich die tatsächlichen Umstände jenes Urteils wesentlich von der im vorliegenden Verfahren zu bewertenden Situation. Entsprechend hat auch die 11. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 27.07.2015 zum einen festgestellt, das Überschreiten einer höchstzulässigen GFZ führe zum Fehlen jeglicher Angaben zum Maß der baulichen Nutzung, und zum anderen daraus lediglich gefolgert, ob damit ein Bebauungsplan oder jedenfalls die darin enthaltenen Regelungen für ein Baugebiet gänzlich nichtig seien, sei eine in jedem einzelnen Fall zu prüfende Frage; sie hat diese Nichtigkeit im konkreten Fall mit Blick auf das Ziel der Einrichtung von Gewerbegebieten bejaht (vgl. S. 11-13 des Urteilsumdrucks).
88 
c) Einer Entscheidung über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Sxxx“ vom 31.12.1971 bedarf es indes nicht, denn selbst im Falle des völligen Fehlens eines die Fläche des Erweiterungsvorhabens abdeckenden Bebauungsplans hätte der Bauvorbescheid im vorliegenden Fall nicht ergehen dürfen.
89 
aa) Denn die Beklagte, die Stadt Sxxx, hat durch ihr Vorgehen Informationspflichten gegenüber der Beigeladenen zu 1, der Stadt Bxxx, und gegenüber dem Beigeladenen zu 2, dem Verband Region Stuttgart, verletzt und eine bestehende Planungspflicht jedenfalls aus § 1 Abs. 3 BauGB missachtet.
90 
(1) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die städtebauliche Entwicklung nicht vollständig dem „Spiel der freien Kräfte“ oder isolierten Einzelentscheidungen nach §§ 34 und 35 BauGB überlassen bleiben soll, sondern der Lenkung und Ordnung durch Planung bedarf. Die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallende Bauleitplanung stellt daher eine öffentliche Aufgabe dar, die diese nach Maßgabe des Baugesetzbuches im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu erfüllen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25, 30, Juris Rn. 12). Dabei verdichtet sich das Planungsermessen der Gemeinde im unbeplanten Innenbereich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 119, 25, 32 und Juris Rn. 16). Dies ist mit Blick auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren regelmäßig der Fall, ohne dass es eigens der Feststellung bedürfte, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Zumindest gilt diese auf Einkaufszentren bezogene Annahme dann, wenn das Vorhaben deutlich über die Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO einschließlich der Vermutungsregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO hinausgeht. Das ist nicht nur bei einer Verkaufsfläche von 10.000 m² deutlich der Fall (so und zum Ganzen OVG MV, Urteil vom 05.11.2008 - 3 L 281/03 -, Juris Rn. 138 und 139). Auch bei einer Erweiterung um 9.800 m² Verkaufsfläche kann nichts anderes gelten.
91 
Mit Blick auf die Beigeladene zu 1 als Nachbargemeinde ist weiter zu beachten, dass insbesondere in einem verdichteten Siedlungsgebiet städtebauliche Entwicklungen in einer Gemeinde nahezu unweigerlich auch die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinden berühren (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O. S. 33, Juris Rn. 18). Daher ist eine gemeindeübergreifende Sichtweise bei der Bestimmung des „städtebaulich Erforderlichen“ im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zutreffend und geboten. Das gilt in besonderem Maße für die städtebaulich relevanten Auswirkungen von Einkaufszentren auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kommt auch den Fernwirkungen dieser Betriebe auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche „in anderen Gemeinden“ rechtliche - und das heißt: städtebauliche - Bedeutung zu. Diese räumliche Perspektive ist auch bei der Auslegung von § 1 Abs. 3 BauGB zu beachten (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 a.a.O. S. 33 f., Juris Rn. 19). Einkaufszentren dürfen daher ohne förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden (OVG MV, Urteil vom 05.11.2008 a.a.O., Juris Rn. 138). Ein solcher qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf entsteht nicht erst dann, wenn mit einem Einkaufszentrum Kaufkraftabflüsse von mindestens 10% verbunden sind. Vielmehr ist es so, dass im Falle von Einkaufszentren, die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO außer in Kerngebieten nur in eigens festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich ist und deshalb eine Zulassung ohne jegliche Planung zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinausläuft. § 11 Abs. 3 BauNVO ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es deshalb nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind (BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25/09 -, Juris Rn. 5, 6 und 9).
92 
Diese in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch dann gelten, wenn es nicht um die Neuerrichtung eines Einkaufszentrums sondern „lediglich“ um dessen Erweiterung geht, wenn diese Erweiterung selbst so umfänglich ist, dass sie die Dimension eines eigenständigen Einkaufszentrums erreicht. Dies ist, wie ausgeführt, bei einer Ausdehnung um - weitere - 9.800 m² Verkaufsfläche eindeutig der Fall.
93 
Diese Planungspflicht wird begleitet von einem entsprechenden subjektiven Anspruch der Beigeladenen zu 1. Wenn eine Gemeinde - hier die Beklagte - gegen ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB verstößt, wird die betroffene Nachbargemeinde in ihren Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 2818/11 -, Entscheidungsumdruck S. 8f; ebenso BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, BVerwGE 117, 25, 33 und Juris Rn. 22). Das interkommunale Abstimmungsgebot gewährleistet nicht nur die Planungshoheit der Gemeinde, sondern stellt auch eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 a.a.O., das Urteil des BVerwG vom 01.08.2002, a.a.O., Juris Rn. 22, zitierend; ebenso BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839-443, Juris Rn. 41).
94 
Angesichts der Dimension des Erweiterungsvorhabens, das für sich genommen ein Einkaufszentrum darstellt, das die Grenze des großflächigen Einzelhandels um mehr als das 10fache übersteigt, wäre die Beklagte somit dazu verpflichtet gewesen, aus städtebaulichen Gründen - § 1 Abs. 3 BauGB - ein Planungsverfahren zur Erstellung eines hierauf abgestimmten Bebauungsplanes einzuleiten. Hierauf bestand seitens der Beigeladenen zu 1 auch ein eigener Anspruch.
95 
(2) Öffentliche Stellen haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen oder Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können (§ 26 Abs. 1 Landesplanungsgesetz - LplG -). Dies ist bei der Erweiterung eines Einkaufszentrums um 9.800 m² Verkaufsfläche fraglos der Fall. Dies wird nicht nur durch die Definition „raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen“ in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG („Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird“) sondern auch durch den Umstand bestätigt, dass „Einzelhandelsgroßprojekte“ und ihr Warensortiment in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und seinen Unterabschnitten wie auch im Abschnitt 2.4.3.2 des Regionalplans für die Region Stuttgart mit mehreren Untergliederungen gesondert genannt sind. Ebenso belegt die Klagebefugnis des Regionalverbands nach § 22 Abs. 1 LplG, die sich ausdrücklich und ausschließlich auf Verwaltungsakte beschränkt, „die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betreffen“, dass jedenfalls Maßnahmen der genannten Art „für die Raumordnung von Bedeutung sein können“.
96 
Diese Informationspflicht bestand für die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart als der höheren Raumordnungsbehörde (§ 30 Abs. 2 LplG) und gegenüber dem Beigeladenen zu 2 als dem örtlichen Regionalverband. Sie erstreckt sich ausdrücklich auf „die“ - also sämtliche - „beabsichtigten“, im Rahmen ihrer Zuständigkeit liegenden Maßnahmen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, nicht nur - wie geschehen - von der Bauvoranfrage zu berichten, sondern auch noch rechtzeitig vor der ergriffenen Maßnahme, der - in ihre Zuständigkeit fallenden - Erteilung eines Bauvorbescheids, über diese „beabsichtigte“ Maßnahme zu informieren. Dies hat die Beklagte nicht getan. Vielmehr lag ihr daran, wie sich aus der Beschlussvorlage 196/2012 ergibt, einem - nach § 21 LplG möglichen - vom Beigeladenen zu 2 auszusprechenden Planungsgebot zuvor zu kommen.
97 
Die Informationspflicht bestand unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Planung auch nach § 1 Abs. 4 BauGB tatsächlich bestand, denn sie soll ja unter anderem auch eine entsprechende Prüfung ermöglichen. Es kann daher offen bleiben, ob die im Landesentwicklungsplan 2002 wie im Regionalplan für die Region Stuttgart aus dem Jahr 2009 enthaltenen Ziele eine Planungspflicht auslösten, ob sie also rechtmäßig sind. Denn nur hinreichend bestimmte und rechtmäßige Ziele der Raumordnung sind geeignet, eine gemeindliche Planungspflicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 BauGB auszulösen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, BVerwGE 119, 25, 40, Juris Rn. 34).
98 
Nr. 3.3.7.2. Sätze 2 und 3 des LEP 2002 geben vor, dass „Einzelhandelsgroßprojekte … vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (sollen). Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.“ Dieses Ziel gestaltet der Regionalplan der Region Stuttgart vom 22.07.2009 in 2.4.3.2.3 in folgender Weise aus:
99 
„(1) Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen.
100 
(2) Außerhalb dieser Vorranggebiete sind Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte ausgeschlossen.“
101 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Zieles bestehen derzeit und vorbehaltlich des Ausgangs des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission nicht mit Blick auf das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2. (Z) Sätze 2 und 3 LEP 2002. Insoweit verweist die Kammer auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 04.07.2012 (- 3 S 351/11 -, BauR 2013, 425-437 und in Juris, dort insbes. Rn. 69 ff). Sie könnten indes deshalb bestehen, weil der benachbarte Plansatz 2.4.3.2.2. Abs. 1 des Regionalplans durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - (DVBl. 2013, 384-390 und in Juris) für unwirksam erklärt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass der Regionalplan die im Landesentwicklungsplan angelegte Regel-Ausnahme-Struktur hinsichtlich der Zulässigkeit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten missachtet und solche Projekte generell nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren, jedoch selbst im Ausnahmefall nicht in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse (Juris Rn. 32-34). Die Regionalplanung verfüge nicht über einen Spielraum im Sinne einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots (Juris Rn. 37). Auch wenn sich diese Entscheidung ausdrücklich nur auf den genannten Plansatz bezieht und die Fortgeltung der übrigen Festlegungen unberührt lässt (Juris Rn. 44), so ließe sich der Grundgedanke dieser Entscheidung doch möglicherweise auf das Verhältnis der hier entscheidenden Planziele übertragen: Auch für die vorliegend entscheidende Frage, an welchem Ort Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Sortiment errichtet oder erweitert werden dürfen, enthält der zitierte Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplanes relativ offene Formulierungen („sollen vorrangig“, „kommen in Frage“), während Plansatz 2.4.3.2.3 des Regionalplans zwingend und gebietsscharf festlegt, wo Vorhaben dieser Art „vorzusehen“ bzw. „ausgeschlossen sind“. Ob auch dieser Plansatz also deshalb unwirksam ist, weil auch er einen Spielraum hin zu einer strikteren Ausgestaltung für sich in Anspruch nimmt, über den die Regionalplanung tatsächlich nicht verfügt, ist bislang noch nicht entschieden worden und braucht wie ausgeführt auch vorliegend nicht entschieden zu werden, da die konstatierte Informationspflicht hiervon unabhängig ist.
102 
bb) Die Beklagte hat sich ungeachtet ihrer Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB und damit in rechtswidriger Weise dagegen entschieden zu planen und der Klägerin so in Anwendung des § 34 BauGB eine baurechtliche Position eröffnet, die sie bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten - verstanden als einheitliche juristische Person - nicht hätte erlangen können. Die Beklagte hat sich bewusst dafür entschieden, weder die betroffenen Nachbargemeinden noch den Verband Region Stuttgart oder das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Raumordnungsbehörde zu informieren, sondern einen Bauvorbescheid ohne vorangehendes Planungsverfahren erteilt.
103 
Dies ergibt sich mit aller wünschenswerten Deutlichkeit aus den Akten. Auf der Grundlage der Beschlussvorlage 196/2012 hat der Gemeinderat der Beklagten ausdrücklich die erklärte Absicht der Baurechtsbehörde, nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, „zustimmend zur Kenntnis“ genommen und sich damit gegen die - alternativ vorgestellte - Möglichkeit der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Sxxx, 1. Änderung, verbunden mit der Zurückstellung der Bauvoranfrage bzw. dem Erlass einer Veränderungssperre, entschieden. Bereits am 09.10.2012 hatte die Baurechtsbehörde entschieden, im Rahmen der Nachbarbeteiligung lediglich den benachbarten Grundeigentümer zu hören. Eine förmliche Einbeziehung der beiden Beigeladenen in das Verfahren wurde nicht in Betracht gezogen. Vielmehr wurden am selben Tag sowohl der städtebauliche Vertrag, den die Baurechtsbehörde der Beklagten gegenüber deren Gemeinderat als für die Erteilung des Bauvorbescheids unabdingbar bezeichnet hatte, mit der Klägerin geschlossen als auch der begehrte Bauvorbescheid erteilt. Damit setzte die Beklagte ihre Einschätzung aus der genannten Beschlussvorlage um, wonach es angesichts eines möglichen Planungsgebots nach § 21 Abs. 1 LplG darauf ankomme, „ob der Bauvorbescheid vor Erlass eines Planungsgebots erlassen und an [die Klägerin] zugestellt wurde“.
104 
cc) Dieses rechtswidrige Verhalten führt im vorliegenden Fall auch zur Rechtswidrigkeit des der Klägerin erteilten Bauvorbescheids, denn bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten hätte dieser Bescheid nicht ergehen dürfen und dies hätte sich auch der Klägerin aufdrängen müssen.
105 
(1) Bei der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums im unbeplanten Innenbereich, dem eine - fehlgeschlagene - Planung für diesen Bereich in Form der Ausweisung eines hierfür geschaffenen Sondergebiets vorausging, hat jedenfalls dann, wenn die Erweiterung selbst die Qualität eines Einkaufszentrums erreicht und deshalb zur Planungspflicht führt, diese sich aus § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 BauGB ergebende Planungspflicht Vorrang vor der Prüfung eines Erweiterungsantrages nach § 34 BauGB.
106 
Dass ein Verstoß gegen eine gegebene Planungspflicht gegenüber einem Einzelvorhaben in der Weise vorrangig zu beurteilen ist, dass dieses Einzelvorhaben nicht zugelassen werden kann, weil diese Zulassung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruhe und von diesem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehenkönnten, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bisher - soweit ersichtlich - allein im Zusammenhang mit einer begehrten Baugenehmigung nach § 35 BauGB entschieden (Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, VBlBW 2007, 310 f. und Juris, dort Rn. 2; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, BVerwGE 117, 25-42 und Juris). Eine Anwendung dieses Grundsatzes auch auf ein mangels Planung nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.12.1989 (- 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, 209-220 und in Juris) ausdrücklich offen gelassen (Juris Rn. 36 a.E.: „Ob dann, wenn eine Gemeinde von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, um der nach § 2 Abs. 4 BBauG / § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen Abstimmung auszuweichen, die betroffene Nachbargemeinde erfolgreich geltend machen kann, schon in dieser „Umgehung“ des Abstimmungsgebots liege eine Verletzung des § 2 Abs. 4 BBauG / § 2 Abs. 2 BauGB, kann hier offen bleiben“). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.02.1993 (- 4 C 15/92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 und in Juris) mit Blick auf eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB ausdrücklich festgestellt, die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre (Orientierungssatz 3 am Ende bei Juris). Ebenso hat es mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB zwar einerseits festgestellt (a.a.O. Juris Rn. 26): „Ob das interkommunale Abstimmungsgebot auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung durchschlägt, lässt sich nicht losgelöst von den Zulassungsregelungen der §§ 29ff. BauGB beurteilen“, es andererseits aber ausnahmsweise für möglich gehalten, dass dieses interkommunale Abstimmungsgebot ein einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht „allenfalls dann begründen“ könne, „wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Dies setzt voraus, dass sie durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen Planes auf andere Weise die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat.“ Entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 19.11.2007 (- 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145-147 und Juris, dort Rn. 7) festgestellt: „Die Möglichkeit, sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben direkt auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht … nur in den Fällen anerkannt, in denen ein Planungsakt fehlte bzw. unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, …, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde.“
107 
So verhält es sich aber hier. Dass die Einrichtung eines der übergemeindlichen Versorgung dienenden Einkaufszentrums allein nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, ist außerhalb eines faktischen Kerngebiets kaum vorstellbar, denn dessen Zulässigkeit würde ein „Sich-Einfügen“ in eine Umgebung voraussetzen, die bereits durch ein Einkaufszentrum vorgeprägt sein müsste, das seinerseits, jedenfalls seit Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, die planerische Entscheidung für ein entsprechendes Sondergebiet voraussetzte. Damit stellt der vorliegende Fall einen - seltenen - Sonderfall dar, in dem einerseits ein Einkaufszentrum prägend auf seine eigene Erweiterung wirken und so zum „Sich-Einfügen“ dieser Erweiterung führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17/91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 und in Juris, dort Rn. 18; ebenso BayVGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 1 ZB 11.1874 -, Juris Rn. 11), und sich dieses Einkaufszentrum andererseits im unbeplanten Innenbereich befindet. Erklärbar ist dies nur dadurch, dass vorhergegangene Planungen, die eine planerisch abgewogene Zulassung eines Einkaufszentrums ermöglicht hätten, aus formalen und zunächst nicht erkannten Gründen fehlgeschlagen sind. In diesem seltenen Zustand einer zwingend erforderlichen aber fehlgeschlagenen Planung ist es rechtsmissbräuchlich, sich diesen Fehlschlag der Planung in der Weise zunutze zu machen, dass eine Kommune, die zugleich auch untere Baurechtsbehörde ist, bewusst für eine gewisse Zeit von der an sich bestehenden Planungspflicht absieht und so ein Baurecht im Interesse eines Privaten schafft, das ohne die in diesem Verhalten liegende Umgehung der Planungspflicht nicht hätte entstehen können.
108 
Jedenfalls dann, wenn eine das in Rede stehende Vorhaben hindernde Planung bereits erfolgt war und nur aus formalen Mängeln - möglicherweise - von Rechts wegen nicht beachtet werden muss, stellt der bewusste Verzicht auf die „Reparatur“ dieses Mangels in Form der ergänzenden Planung daher eine Umgehung der Planungspflicht dar, die für sich genommen zur Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens führen kann.
109 
(2) Dem steht auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Das hierdurch seit dem 20.07.2004 (Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004, BGBl. I S. 1359) in ein Prüfungsverfahren nach § 34 aufgenommene Kriterium der fehlenden schädlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen oder von benachbarten Gemeinden ist zwar nach der Begründung dieser Gesetzesänderung durchaus gerade im Blick auf „Vorhaben des großflächigen Einzelhandels“ geschaffen worden, „deren städtebaulichen Auswirkungen über die nähere Umgebung hinausgehen“, da „solche Fernwirkungen“ „von § 34 Abs. 1 nicht erfasst“ würden (BT-Drucks. 15/2250 vom 17.12.2003 S. 54). Dabei ging der Gesetzgeber indes von einem sich ohne Plan entwickelnden Zustand aus, auf dessen städtebauliche Spannungen im Rahmen des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht angemessen reagiert werden könne (BT-Drucks. 15/2250 a.a.O.: „Dies betrifft insbesondere solche Situationen, in denen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 errichtet werden soll, der bereits durch eine oder mehrere gleichartige Anlagen geprägt ist. Der Genehmigung des Vorhabens kann in diesem Fall nicht entgegengehalten werden, es füge sich wegen nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn nach der Rechtsprechung dürfen solche „Fernwirkungen“ eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden. Von der Möglichkeit, durch Aufstellung eines Bebauungsplans entsprechende städtebauliche nachteilige Vorhaben zu verhindern, wird teilweise nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.“), nicht aber davon, dass eine eben diese Spannungen regulierende Planung aus Rechtsgründen gescheitert ist. Hinzu kommt, dass auch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers § 34 Abs. 3 BauGB nicht geeignet ist, eine - an sich gebotene - Erstplanung vollständig zu ersetzen (ebenso Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. 496: „Nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen Schwierigkeiten bei einer Anwendung von § 34 Abs.3 BauGB ist es primäre Aufgabe der jeweiligen Standortgemeinde, durch ihre eigene Bauleitplanung sicherzustellen, dass gerade auch im nicht beplanten Innenbereich mit § 2 Abs. 2 BauGB unvereinbare Situationen nicht auftreten können“).
110 
(3) Die Beschränkung der Baufreiheit, die sich im beplanten Innenbereich außerhalb von Kerngebieten für die Errichtung von Einkaufszentren seit 1968 aus § 11 Abs. 3 BauNVO (1968), also der zwingenden Ausweisung eines Sondergebietes und dem damit einhergehenden Abstimmungsbedürfnis ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25/09 -, BauR 2010, 740-742 und Juris, dort Rn. 6), setzt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Umgehung der Planungspflicht angenommen werden muss, auch für ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich fort und führt dazu, dass sie gegenüber der Planungspflicht zurücktreten muss. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich ein entgegenstehender Planungswille auch dem Träger des geplanten Erweiterungsvorhabens aufdrängen musste. In diesem Durchschlagen der Missachtung der Planungspflicht auf die Rechtswidrigkeit auch des bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für ein Einzelvorhaben liegt somit kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baurecht des Privaten, soweit auch für diesen Privaten auf der Hand lag, dass ihm unter regulären Umständen ein solches Baurecht nicht, jedenfalls nicht in dieser Weise und auf diesem Weg zukommen konnte.
111 
(4) Das ist vorliegend der Fall, denn nicht nur der Beklagten, sondern auch der Klägerin war bewusst, dass die bisherige Haltung der Beklagten, wie sie sowohl in den Regelungen des jüngsten Bebauungsplans wie auch im gemeinsamen Einzelhandelskonzept der Beklagten mit der Beigeladenen zu 1, der Stadt Bxxx, aus dem Jahr 2008 zum Ausdruck kommt, im Widerspruch zu den Erweiterungsplänen der Klägerin stand und ein Erfolg ihres Antrags nur bei Unerheblichkeit dieses Planungswillens in Betracht kam. Auch wenn die Klägerin die genannte Beschlussvorlage 196/2012 nicht gekannt haben mag, ergibt sich dies jedenfalls aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits zusammen mit ihrer Bauvoranfrage zwecks Erweiterung ihres Unternehmens eine „Rechtliche Stellungnahme“ vom 30.09.2011 „zur Frage der Zulässigkeit der Verkaufsflächenobergrenze von 32.600 qm in dem Bebauungsplan ‚Gewerbe- und Sondergebiet Sxxx ‘ (Planbereich 23/1, 1. Änderung) der Stadt Sxxx“ vorlegte, die in ihrem Auftrag erstellt wurde und zu dem Ergebnis kommt, dass die im genannten Bebauungsplan festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze unzulässig sei.
112 
d) Wegen der somit rechtswidrig und vorwerfbar erfolgten Umgehung einer Planungspflicht der Beklagten und der jedenfalls im konkreten Fall fehlenden Schutzwürdigkeit der Klägerin, der das Bestehen eines ihrem Erweiterungsvorhaben entgegenstehenden Planungswillen wie auch das bestehende Planungsbedürfnis bekannt war und die sich daher auf den „Normalfall“ eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhabens nicht berufen kann, kommt es auf das - hypothetische - Ergebnis einer Prüfung des Antrags der Klägerin nach § 34 BauGB und damit die Frage, ob sich das Vorhaben in seine nähere Umgebung „einfügt“ und ob seine Errichtung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Sxxx, Bxxx oder anderen Gemeinden erwarten lassen, nicht mehr an.
113 
e) In dieser Situation hat das Regierungspräsidium Stuttgart durch die der Beklagten erteilte Weisung zur Rücknahme des Bauvorbescheids von seinen Fachaufsichtsrechten nach § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO zutreffend Gebrauch gemacht. Danach konnte das Regierungspräsidium der Beklagten „unbeschränkt Weisungen erteilen“. Es stand ihm daher frei, die Rücknahme des erteilten Bauvorbescheids anzuweisen und nicht lediglich im Rahmen der durch die eingelegten Widersprüche ausgelösten Widerspruchsverfahren durch eigene Widerspruchsbescheide oder an die Beklagte gerichtete „Bedenkenerlasse“ zu reagieren. Das förmliche Widerspruchsverfahren hat keinen Vorrang vor behördlichen Weisungsrechten. Dies ergibt sich etwa aus § 50 LVwVfG, der die §§ 48 f. LVwVfG modifizierende Regelungen für den - vorliegenden - Fall enthält, in dem ein begünstigender Verwaltungsakt während eines laufenden Vorverfahrens aufgehoben wird. § 50 LVwVfG gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung in der Form des Widerrufs oder Rücknahme aus eigenem Antrieb einer zuständigen Behörde oder auf Weisung einer übergeordneten Behörde erfolgt.
114 
f) Fehler in der Ausübung des Ermessen durch die Beklagte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte eine eigene Ermessensentscheidung getroffen und hierbei auch die Interessen der Klägerin umfassend gesehen und gewichtet.
115 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Das gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, denn diese haben durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko teilgenommen, § 154 Abs. 3 VwGO.
116 
4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insbesondere mit Blick auf die Unanwendbarkeit des § 34 BauGB wegen bestehender Planungspflicht im vorliegenden Falle zugelassen.
117 
5. Der Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat sich durch die Abweisung der Klage erledigt.
118 
B e s c h l u s s
vom 30.03.2016
119 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.1 und Nr. 9.2. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf
120 
150,- EUR/m² x 9.800 m² x 0,5 = 735.000,- EUR
121 
festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Baugesetzbuch - BBauG | § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot


Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13 zitiert 14 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der B

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. März 2015 - 7 D 52/13.NE

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 110 - Einkaufszentrum Am X. - der Stadt V. -Q. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Feb. 2015 - 3 S 2145/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 - 2 K 1512/12 - zugelassen.Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe   1 Der Ant

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Aug. 2013 - 4 BN 24/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2013

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2013 - 4 BN 22/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 8 S 2525/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Die Revision wird nich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juli 2012 - 3 S 351/11

bei uns veröffentlicht am 04.07.2012

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2011 - 3 S 942/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einsch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2009 - 3 S 1432/07

bei uns veröffentlicht am 08.07.2009

Tenor Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Nov. 2008 - 3 L 281/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2008

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben. Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2007 - 8 S 1820/07

bei uns veröffentlicht am 19.11.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2007 - 9 K 732/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens eins

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Apr. 2007 - 8 S 2835/06

bei uns veröffentlicht am 03.04.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2006 - 9 K 876/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens e

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1989/05

bei uns veröffentlicht am 19.09.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2016 - 28 K 6339/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2014 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 29. Juli 2013 zur Erweiterung der Verkaufsfläche des B.    -Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück L.-----we

Referenzen

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 - strukturiert das Land in Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume sowie Ländlichen Raum und legt ein Zentrale-Orte-System und insoweit bestimmte Ober- und Mittelzentren sowie zentralörtliche Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) fest. Die Antragstellerin ist eine Stadt im Landkreis Esslingen. Sie gehört zum Verdichtungsraum Stuttgart und zum Mittelbereich Kirchheim (Mittelzentrum Kirchheim unter Teck). Der Regionalplan weist sie als Kleinzentrum aus. Der Antragsgegner ist u.a. Träger der Regionalplanung für die Gebiete der Landeshauptstadt Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis mit dem Oberzentrum Stuttgart und vierzehn Mittelzentren (Region Stuttgart). Die landesweit bevölkerungsreichste Region Stuttgart gehört weitgehend zum Verdichtungsraum Stuttgart.
Der Landesentwicklungsplan 2002 legt im Kapitel "3.3 Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen“ Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und insoweit insbesondere fest:
"3.3.7 Z
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das
zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden.
Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn
                 
        
- dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder
        
- diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
                 
Z       
Hersteller-Direktverkaufszentren als besondere Form des großflächigen Einzelhandels sind grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig.
                 
3.3.7.1 Z
Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich
überschreitet. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
                 
3.3.7.2 Z
Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der
Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen,
errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.
                 
3.3.7.3 G
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.
                 
3.3.7.4 G
Die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen soll vor allem auf Grund eines regionalen
Entwicklungskonzepts vorgenommen werden. Als Teil einer integrierten städtebaulichen Gesamtplanung soll auf der Grundlage von regional abgestimmten
Einzelhandelskonzepten eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur erhalten oder angestrebt werden."
In der Begründung dazu heißt es, soweit hier von Bedeutung:
"Die genannten Einzelhandelsgroßprojekte entsprechen den in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung aufgeführten Vorhaben. Hierzu wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S. 290) verwiesen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken. Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion, zu den Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts und zum Standort innerhalb der Gemeinde. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung anzupassen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden.
        
Auf Grund der stetig rückläufigen Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften müssen zunehmend Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment die Aufgabe der verbrauchernahen Grundversorgung übernehmen. Die ökonomische Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel führt jedoch zu einem erhöhten Flächenbedarf, der bei Neuansiedlungen meist oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung liegt. Zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung vor allem mit Lebensmitteln ist es deshalb erforderlich, von der sonst geltenden Bindung an Zentralitätsstufen abzuweichen und ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorzusehen.
        
Insbesondere im Verdichtungsraum haben die hohe Siedlungsdichte und die damit verbundene Entwicklung von zahlreichen neuen "Versorgungszentren" sowohl zu einer gegenseitigen Überlagerung zentralörtlicher Funktionen beigetragen als auch zu einer Mehrfachorientierung im Versorgungsverhalten der Bevölkerung geführt. Deshalb kommen im Verdichtungsraum ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe in Betracht, wenn sie mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Standorte in den Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sollen dann in den zusammengewachsenen Siedlungsbereichen liegen.
[...] 
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes sind in den Regionalplänen gebietsscharf Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte auszuweisen, soweit diese regionalbedeutsam sind. Dabei sollen regionale und kommunale Entwicklungskonzepte für den Einzelhandel dazu beitragen, das Nebeneinander von großflächigem Einzelhandel und Facheinzelhandel vorausschauend raum- und stadtverträglich zu steuern."
Der Regionalplan des Antragsgegners vom 22.07.1998 in der Fassung einer Teiländerung vom 13.03.2002 legte im Kapitel 2.7 ebenfalls Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 insoweit insbesondere fest:
"2.7.2 (Z)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren, und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten (Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig."
Im Juli 2005 beschloss die Regionalversammlung, den Regionalplan im Kapitel 2.7 durch Änderung des Plansatzes 2.7.2 und Einfügung eines neuen Plansatzes 2.7.11 über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fortzuschreiben. Die Antragstellerin und andere Gemeinden rügten die beabsichtigte Streichung des Nebensatzes "die überörtliche Wirkungen entfalten" im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 und machten geltend, der neue Plansatz 2.7.11 sei in der Bauleitplanung nicht realisierbar. Am 09.07.2008 beschloss die Regionalversammlung die Teilfortschreibung als Satzung. Das Wirtschaftsministerium erklärte sie mit Genehmigung vom 10.11.2008 für verbindlich. Die Genehmigung wurde am 21.11.2008 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Am 19.11.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof beantragt, die Teilfortschreibung vom 09.07.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Am 19.10.2010 erklärte das Wirtschaftsministerium eine von der Regionalversammlung am 22.07.2009 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans für verbindlich. Der Regionalplan legt nun im Unterkapitel 2.4.3.2 Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sowie für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fest, die mit den Plansätzen im Kapitel 2.7 des Regionalplans nach der Teilfortschreibung vom 09.07.2008 weitgehend identisch sind. Insoweit lauten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) und 2.4.3.2.8 (Z), soweit hier von Bedeutung:
11 
"2.4.3.2.2 (Z) Standorte für
Einzelhandelsgroßprojekte
und Veranstaltungszentren
(1) Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige Handelsbetriebe für Endverbraucher mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²
(Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig.
        
        
        
(2) Verkaufsflächenumfang und Einzugsbereich entsprechender Einrichtungen sind insbesondere auf die Einwohnerzahl des Zentralen Ortes und
dessen Verflechtungsbereichs abzustimmen. Hersteller-Direktverkaufszentren/Fabrik-verkaufszentren sind als Einkaufszentren zu behandeln und
nur im Oberzentrum vorzusehen. Bei Einzugsbereichen, die nicht wesentlich über einen Mittelbereich hinausgehen kommen hierfür auch Mittelzentren
in Betracht.
        
        
        
(3) Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerns der Standortgemeinde und anderer Zentraler Orte sowie die
verbrauchernahe Versorgung dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
        
        
        
(4) Einzelhandelsgroßprojekte, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädliche Wirkungen erwarten lassen,
insbesondere auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder
deren Ortskerne, sind auch in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulässig. Für die vorgenannten Einzelhandelsgroßprojekte
gelten die Plansätze 2.4.3.2.3 bis 2.4.3.2.5 nicht. Ausschließlich der Grundversorgung dienen Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel umfasst; sonstige Waren dürfen nur als Nebensortiment auf nicht mehr
als 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden.
        
[...] 
12 
2.4.3.2.8 (Z) Räumliche
Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben
(Agglomeration)
(1) Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig. Wird ein Bauleitplan aufgestellt oder
geändert, dessen Geltungsbereich den Ortskern ganz oder teilweise erfasst, so darf die hiernach zulässige Agglomeration von
Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten, insbesondere auf die zentralörtlichen Versorgungskerne,
die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne. Ansonsten gelten für Agglomerationen von
Einzelhandelsbetrieben die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend.
        
        
        
(2) Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet
werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzu treten oder bestehende
Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinander
liegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m2 ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie
zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist."
13 
Weitere Plansätze legen zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten (2.4.3.2.3 (Z)), Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (2.4.3.2.4 (Z)) sowie Grundsätze über Ergänzungsstandorte (2.4.3.2.5 (G)) und über Anforderungen zur Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (2.4.3.2.6 (G) fest. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums wurde am 12.11.2010 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig traten frühere Satzungen zur Fortschreibung oder Änderung des Regionalplans außer Kraft.
14 
Am 09.12.2010 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert. Sie beantragt nunmehr,
15 
die Plansätze 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2.4.3.2.8 im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.07.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsänderung sei sachdienlich. Die Antragsbefugnis folge daraus, dass die Plansätze ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit verletzen könnten. Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 verstoße gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. Satz 1 LplG, weil er mit der bloßen Anknüpfung an eine bestimmte Verkaufsfläche auch nicht regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte ohne überörtlich schädliche Wirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfasse. Denn nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei per se regionalbedeutsam. Außerdem sei Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO umsetzbar. Schließlich verstoße der als Muss-Vorschrift mit nur einer Ausnahme formulierte Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 gegen das als Sollvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen ausgestaltete Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002. Für eine "rettende" Auslegung "im Lichte" des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 sei kein Raum. Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 bewirke die Unwirksamkeit aller darauf aufbauenden weiteren Plansätze. Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) sei ungeachtet dessen unwirksam, weil sie mangels Regionalbedeutsamkeit nicht von § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 5 LplG gedeckt sei. Denn sie erfasse mit der bloßen Anknüpfung an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Zudem sei sie nicht aus dem Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 abzuleiten, der auf eine vergleichbare Regelung bewusst verzichte. Schließlich sei auch die Agglomerationsregelung in der Bauleitplanung nicht umsetzbar. Es sei nach § 1 BauNVO nicht möglich, festzusetzen, dass mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration mit einer Luftlinie zwischen den Gebäudeeingängen von nicht mehr als 150 m als "Agglomeration" und mithin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauNVO zu behandeln seien. Auch sei es nicht möglich, Baugebiete wie ein Gewerbe-oder Mischgebiet so zuzuschneiden, dass Agglomerationen i. S. dieses Plansatzes rechtlich zuverlässig verhindert werden könnten. Es sei unmöglich, im Umkreis von 150 m um die Tür eines Lebensmittelmarktes Gebäudezugänge anderer Betriebe abwägungsfehlerfrei auszuschließen, wenn ein solcher Zugang 150,01 m entfernt zulässig wäre. Das Raumordnungsrecht könne nicht rechtfertigen, dass auf einem Grundstück Einzelhandel zulässig sei, auf einem anderen aber nicht. Ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels greife unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit und Art. 14 GG ein.
17 
Der Antragsgegner stimmt der Antragsänderung zu und beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 finde seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 bis 3 LplG. Für die Regionalbedeutsamkeit komme es nicht auf die erfassten Vorhaben, sondern die Festlegung an sich an. §§ 1, 9 BauGB und § 11 BauNVO regelten keine Vorgaben für die Raumordnung. Die Konzentrationsplanung sei auch i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG "erforderlich". Der Träger der Regionalplanung habe im Rahmen des Raumordnungsgesetzes, des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsplans eine ähnliche Gestaltungsfreiheit wie Gemeinden nach § 1 Abs. 3 BauGB. Das festgelegte Ziel sei in der Bauleitplanung auch umsetzbar. Der sonstige rechtliche Rahmen sei eingehalten, insbesondere werde die Regel des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG rechtmäßig ausgeformt. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 eröffne den Trägern der Regionalplanung insoweit einen Gestaltungsspielraum. Dafür sprächen bereits der offen gefasste Wortlaut des Plansatzes sowie dessen Begründung, soweit danach "durch landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken sei. Damit könnten nicht nur die Festlegungen des Landesentwicklungsplans selbst gemeint sein, weil dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung stehe. Das besäßen nur die Träger der Regionalplanung. Für deren Gestaltungsspielraum spreche auch, dass der Plansatz nicht zwischen Trägern der Regionalplanung und Gemeinden differenziere. Zudem wäre die in seiner Begründung betonte Aufgabe, durch "landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken, sinnentleert, wenn die Regionalplanung alle im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 festgelegten Ausnahmen in Betracht ziehen müsste und es letztlich an den Gemeinden läge, davon Gebrauch zu machen. Primärer Adressat dieses Plansatzes seien gerade nicht die Gemeinden, sondern die Träger der Regionalplanung. Das folge auch aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 2 LplG sowie Sinn und Zweck dieser Norm, die daran anknüpfe, dass die Ziele des übergeordneten Landesentwicklungsplans der nachgeordneten Regionalplanung einen Gestaltungsspielraum definierten. Es liege gerade in der Natur übergeordneter Landesplanung, dass sie nur Rahmenbedingungen setze. Die Versagung regionalplanerischen Gestaltungsspielraums widerspräche aber auch Sinn und Zweck des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002, "durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher Vorhaben hinzuwirken". Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 sei aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nach § 11 Abs. 1 bis 3 LplG rechtmäßig. Insbesondere stehe ihr nicht entgegen, dass der Landesentwicklungsplan 2002 nichts Entsprechendes festlege. Die auf den Umkreis von 150 m abstellende Definition des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander liegend" diene der Rechtssicherheit. Die kommunale Planungshoheit werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung umsetzbar.
20 
Dem Senat liegen Akten des Antragsgegners in den Verfahren zur Fortschreibung des alten Regionalplanes und zur Aufstellung des neuen Regionalplanes vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 - 2 K 1512/12 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der im Wege des Selbsteintritts gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO gestellte Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 zuzulassen, ist zulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Wird die Berufung - wie hier - nicht im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Berechtigt zur Stellung eines solchen Antrags sind nur die am Verfahren Beteiligten. Im vorliegenden Fall sind dies der Kläger sowie die gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 LBO für die Erteilung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung zuständige Gemeinde Friesenheim, gegen die sich die vom Kläger erhobene Klage zu Recht richtet. Das Land Baden-Württemberg ist nicht Verfahrensbeteiligter und deshalb auch nicht zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung berechtigt. Aus § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO ergibt sich nichts anderes. Für den Fall, dass eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge leistet, hat danach zwar die Fachaufsichtsbehörde das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde zu treffen, wovon das Regierungspräsidium Freiburg im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Fachaufsichtsbehörde insgesamt ist damit jedoch nicht verbunden. Dies zeigt jedenfalls ein Vergleich mit § 48 Abs. 2 LBO, der für den dort geregelten Fall die nächsthöhere Behörde anstelle der Gemeinde für zuständig erklärt, und wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt, in der es heißt, dass durch die Regelung in § 47 Abs. 5 Satz 2 den Fachaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Ergreifen wirksamer Aufsichtsmaßnahmen eingeräumt werde (LT-Drs. 11/5337, S. 108). Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffene Maßnahme gilt daher als Maßnahme der an sich zuständigen Behörde (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 47 Rn. 133; ebenso Stephan in: Wolf/Stephan/Deger, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 65 Rn. 8 sowie Belz in: Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 65 Rn. 8 zu der gleich lautenden Regelung in § 65 Abs. 2 PolG; a. M. möglicherweise Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 47 Rn. 106).
Das Gebrauchmachen von der dem Regierungspräsidium gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO genannten Befugnis hat somit auf die Stellung der Gemeinde Friesenheim als Beklagte und damit auf ihre Stellung als am Verfahren Beteiligte keinen Einfluss. Ein vom Regierungspräsidium Freiburg im Namen des nicht am Verfahren beteiligten Landes Baden-Württemberg gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre deshalb unzulässig. Der vom Regierungspräsidium unter Berufung auf das ihm nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO zustehende Selbsteintrittsrecht gestellte Antrag ist dementsprechend als ein - zulässigerweise - für die Gemeinde Friesenheim gestellter Antrag zu verstehen. In der Begründung des Antrags hat das Regierungspräsidium dies auch ausdrücklich klargestellt.
2. Der Antrag ist begründet. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Er begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die von ihm geplante Errichtung eines Wohnhauses mit Altenteil auf den im Außenbereich gelegenen, u.a. mit einem Kälbermaststall bebauten Grundstücken FIst.Nrn. ... Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, ein Wohnhaus „diene“ einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus den spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund stehe. Das sei hier der Fall, da angesichts der individuellen Wirtschaftsweise und der objektiven Eigenart der Tierhaltung das Wohnen im Außenbereich nahe dem Kälbermaststall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung sei. Die Kosten des geplanten Vorhabens stünden auch noch in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen, da der Kläger schlüssig dargelegt habe, dass er die Kosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Ertrag des Nebenerwerbsbetriebs aufbringen könne. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung des Regierungspräsidiums Freiburg ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ein „Cashflow“ von 3.031 EUR, für das Jahr 2011/2012 ein solcher von 15.439 EUR und für das Jahr 2012/2013 ein solcher von 3.832 EUR. Zwar bilde der „Cashflow“ nicht den reinen steuerlichen Gewinn ab, sondern sei die Summe des steuerlichen Gewinns und der steuerlichen Abschreibungen (AfA). Im vorliegenden Fall sei jedoch gerade deshalb auf diese Größe abzustellen, weil den - steuerlichen - Abschreibungen für Maschinen u.a. tatsächliche Vermögenswerte gegenüberstünden und ein zwar ausgewiesener steuerlicher Verlust nicht gleichbedeutend mit einem Substanzverlust sei. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei überdies auch der Wert der aufgegebenen Hofstelle bzw. deren Verwertungs- bzw. Vermietungserlös in Ansatz zu bringen. Bei einer Addition der jährlichen Vermietungserlöse von ca. 10.000 EUR zu den „Cashflow“-Beträgen zeige sich, dass die von der Beklagten nicht in Frage gestellten Gesamtfinanzierungskosten für das Wohnhaus von jährlich 3.750 EUR ohne weiteres aus dem Betriebsergebnis entrichtet werden könnten.
Die Richtigkeit dieser Überlegungen ist fraglich. Zwar stellen die zu dem Betrieb des Klägers gehörenden Sachmittel, auf die sich die in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellten Abschreibungen beziehen, zweifellos einen Vermögenswert dar. Wie das Regierungspräsidium in der Begründung seines Zulassungsantrags zu Recht bemerkt, verlieren diese Sachmittel jedoch durch Abnutzung ständig an Wert. Diese Wertminderung kostenmäßig zu erfassen, ist gerade das Wesen von Abschreibungen bzw. der dafür angesetzten Geldbeträge, die deshalb in erster Linie einen betriebswirtschaftlichen und erst in zweiter Linie einen steuerlichen Hintergrund haben.
Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch der bei einer Vermietung der aufgegebenen Hofstelle zu erzielende Erlös in Ansatz gebracht werden müsse, da diese Einnahmen, worauf das Regierungspräsidium ebenfalls zu Recht hinweist, nicht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers stammen. Für die Frage, ob es sich bei der vom Kläger betriebenen Kälbermast um einen auf Dauer lebensfähigen Betriebszweig handelt, sind diese Einnahmen deshalb ohne Bedeutung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die angegriffene Entscheidung beruht auf drei selbständig tragenden Gründen (UA S. 14). Ist ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche Bebauungsplan enthalte unzulässige Festsetzungen. Diese führten zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt (UA S. 17 ff.). Insoweit misst die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob in einem Sondergebiet die Identität von unzulässigen gebiets- und zulässigen vorhabenbezogenen Nutzungskontingenten zu bejahen sei, wenn eine wirtschaftlich rationale Ausnutzung der durch einen Angebotsbebauungsplan eröffneten Optionen in der vollständigen Ausschöpfung der Nutzungskontingente bestehe und die vollständige Ausnutzung der unterschiedlichen Nutzungen aufgrund der planerisch festgesetzten Kubaturen nur in den dafür vorgesehenen Baukörpern erfolgen könne (Begründung S. 4 ff.).

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - BRS 74 Nr. 77 Rn. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 43.10 - BRS 78 Nr. 46 Rn. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Grundsätze zugrunde gelegt. Die Beschwerde zieht sie nicht in Zweifel.

5

Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils können die Wohnungen und das Nutzungskontingent für den Einzelhandel auf das gesamte Plangebiet verteilt werden (UA S. 19). Dass eine vollständige Ausschöpfung dieser Kontingente nur in bestimmten, dafür vorgesehenen Baukörpern erfolgen könnte, hat die Beschwerde weder bezogen auf die Verkaufsfläche noch auf die Höchstzahl an Wohnungen aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Damit würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie setzt tatsächliche Annahmen voraus, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.

6

Auch hinsichtlich der Festsetzung eines Hotelbetriebs mit einer nach oben begrenzten Zimmer- und Bettenzahl zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht nach den Festsetzungen die Möglichkeit, dass in jedem der Baufelder für höhere Gebäude ein Hotel errichtet werden könnte, so dass das Kontingent für einen Hotelbetrieb mit der Errichtung in einem Baufeld ausgeschöpft sei. Die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten sei insbesondere nicht aufgrund der Kubatur der Baukörper alternativlos. Damit drohe ein „Windhundrennen“ zwischen Investoren (UA S. 19). Die Beschwerde hält diesen Überlegungen die Erwartung entgegen, ein Investor werde sich aus wirtschaftlichen Gründen für die volle Ausnutzung des Nutzungskontingents entscheiden. Auf diese Erwartung kommt es indes nicht an. Ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten (Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O. Rn. 3). Ebenso wie die Eigentumsverhältnisse müssen daher mögliche Motive eines Bauwilligen außer Betracht bleiben. Dies gilt umso mehr, als es Sache des Bauwilligen ist, von welchen Motiven - wirtschaftlichen oder anderen - er sich leiten lässt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es.

3

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Rechtssatz

"Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirkenund mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte."

von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 <230>), vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36), vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = juris Rn. 20) und vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 - (juris Rn. 3) in entscheidungserheblicher Weise ab. Das ist jedoch nicht der Fall. In vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso z.B. Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 und Beschluss vom 22. Januar 2008 - BVerwG 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt (vgl. auch Beschluss vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 = juris Rn. 27, wo es heißt, dass "die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn ..."). Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses vom 25. Februar 1997 (a.a.O.) - zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dazu hat es - worauf die Beschwerde nicht eingeht - unter Rn. 44 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin zudem auch an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen müsse, was weiter gegen eine Teilbarkeit des angegriffenen Planes spreche. Wie bereits dargestellt, ergebe sich aus der Planrechtfertigung und auch aus den Erwägungen der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang, dass es ihr ausdrücklich um die städtebauliche Ordnung unter Einbeziehung weiterer Grundstücke wegen der nicht wirksamen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 mit einer Zäsur zwischen der Hotelnutzung und Wohnnutzung durch die K.-Straße und Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des Hotels "K." und der Antragstellerin zu 3) gegangen sei. Ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, denn die Divergenzrüge eröffnet eine entsprechende Überprüfung nicht (Beschluss vom 18. Juli 1989 a.a.O.).

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 110 - Einkaufszentrum Am X. - der Stadt V. -Q. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Am R. Weg“ der Antragsgegnerin vom 21.07.2009.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils ... der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („...-straße ...“). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.-M.“ vom 11.04.1972 i.d.F. vom 12.07.1988, der für seinen südwestlichen Bereich - u. a. auch für das Grundstück der Antragsteller - ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen und nordöstlichen Seite an das insgesamt 3,4 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, der für das nordöstlich des Grundstücks gelegene südöstliche „Teilgebiet I“ ein Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ festsetzt (2.1.1 Abs. 1). Zulässig ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Nahversorgung mit Gütern aller Art mit Lebensmitteln im Hauptsortiment (2.1.1 Abs. 2). Maximal zulässig sind eine Geschossfläche von 1.180 m2 und eine Verkaufsfläche von 799 m2 (2.2 Abs. 2). Stellplätze und Parkierungsflächen sind nur auf den dafür vorgesehenen - unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden - Flächen zulässig (2.4 Abs. 1). Zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen ist entlang der diesem Grundstück zugewandten Stellplatzflächen eine (ca. 50 m lange) Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m zu errichten (2.5 Abs. 3). Ferner ist die Anlieferzone nach Nordosten, der bestehenden Bebauung abgewandten Seite anzuordnen (2.5 Abs. 4), wobei der gesamte Rampenbereich komplett einzuhausen ist und nur zur Laderampe hin offen sein darf (2.5 Abs. 5). Außerdem müssen einzelne Außenbauteile näher bestimmte Mindestschalldämmmaße aufweisen (2.5 Abs. 5 - 7) und technische Anlagen bestimmte Kennwerte einhalten (2.5 Abs. 8).
Mit dem Erwerb des Geländes der „ehemaligen Konservenfabrik“, das bislang - im Wesentlichen bis 1987 - gewerblich genutzt worden war, bot sich für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu schaffen, um die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil ... mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sicherzustellen. Mit der verkehrlichen Anbindung des hierzu vorgesehenen Sondergebiets an die L 602 sollten gleichzeitig - zur Entlastung der benachbarten Wohngebiete - die planungsrechtlichen Grundlagen für eine direkte Anbindung der H...- und B...straße an die L 602 sowie für eine Verlegung der verkehrlichen Anbindung eines Aussiedlerhofs geschaffen werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 1).
Der maßgebliche Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft G./D. von 2003 sah seinerzeit für das „Teilgebiet I“ und für die zur Anbindung des Aussiedlerhofs vorgesehenen Verkehrsflächen noch Wohnbauflächen vor.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine zukunftsweisende städtebauliche Entwicklung des nordöstlichen Ortseingangs von ... zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem sollten die verkehrliche Infrastruktur nach heutigen Erkenntnissen positiv verändert, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufsmarkts zur Verbesserung der Nahversorgung geschaffen und das Erscheinungsbild des Ortseingangs deutlich aufgewertet werden. Dazu wurden der Bau eines Verkehrskreisels am Ortseingang, die Umfahrung des E... Wegs mit einer neuen Straße, die Anbindung der H...-straße an den Kreisel und die Öffnung der B...straße zur Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die nach Abbruch der ehemaligen Konservenfabrik freie Fläche sollte aufgrund der Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets durch einen Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung neu bebaut werden; für die verbleibende Fläche wurde zunächst Wohnbebauung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2008 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Vom 29.12.2008 bis 29.01.2009 führte die Antragsgegnerin in Form einer Planauflage eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Auf diese wurde am 19.12.2008 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 gab die ... Planungsgesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin (vgl. § 4b BauGB) den von der Planung etwa berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2009.
Unter dem 27.01.2009 nahm das Landratsamt Karlsruhe u. a. dahin Stellung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß Lärmemissionen durch den Betrieb des Lebensmittelmarkts entstünden. Auch sei nicht ausreichend belegt, dass die geplante Verkehrsführung ausschließlich zu Verbesserungen der Immissionssituation führe. Gegen die Planung bestünden nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, dass die vom Betrieb des Supermarkts ausgehenden Lärmimmissionen die nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten und die Vorgaben der 16. und 24. BImSchV eingehalten würden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01.2009 nahmen die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem Bebauungsplanentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Hauptsache wendeten sie sich gegen die geplante Einzelhandelsnutzung. Demgegenüber bestünden gegen die neue Verkehrsführung und den geplanten Kreisverkehrsplatz ungeachtet dessen, dass durch diesen der Verkehrslärm deutlich erhöht werde, grundsätzlich keine Bedenken. Durch den bereits großflächigen Einzelhandelsbetrieb würden die unmittelbar umliegenden schützenswerten Wohnanwesen, wozu auch das ihre gehöre, erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelhandelsnutzung sei jedoch nur zulässig, soweit sie mit einem gewachsenen allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine allgemeine Wohnnutzung sei in unmittelbarer Nähe eines Sondergebiets für Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, da den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt werde. Offenbar sei von der üblichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Die durch die Planung ausgelösten Immissionskonflikte seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen. Durch die verschiedenen Umwelteinflüsse bzw. Emissionen werde aller Voraussicht nach der Wohnfriede gestört. Jedenfalls müsse ein qualifiziertes Schallschutzgutachten eingeholt werden. Hierbei sei vor allem der tägliche lärmintensive Anlieferverkehr zu berücksichtigen, der oft schon in den frühen Morgenstunden stattfinde. Zeitliche Anlieferbeschränkungen in der Baugenehmigung seien demgegenüber nicht akzeptabel, da sie in der Praxis ignoriert würden. Der Lärmkonflikt müsse vielmehr mittels „fester baulicher Anlagen“ gelöst werden. Die einzelnen Funktionsbereiche des geplanten Betriebs sowie die baulichen Lärmschutzmaßnahmen müssten im Plan festgesetzt werden.
10 
Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Inzwischen war bei der W&W Bauphysik GbR eine vom 07.04.2009 datierende „Untersuchung der (vom Neubau eines Netto-Einkaufsmarkts ausgehenden) Schallimmissionen“ eingeholt worden. Entsprechend dieser Untersuchung wurde nunmehr im Bereich des Parkplatzes eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die Anlieferzone wurde im Nordosten - auf der von der vorhandenen Bebauung abgewandten Seite - vorgesehen, wobei der gesamte Rampenbereich eingehaust werden soll. Für die massiven Außenbauteile und die Öffnungen des Verbundraumes wurden bestimmte Mindestschalldämmmaße vorgesehen. Für die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude wurden bestimmte Kennwerte als Obergrenze vorgegeben. Das Teilgebiet „Anschluss B...straße“ wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Als Übergangszone/Abstufung zwischen dem Sondergebiet und dem südöstlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wurde als „Teilgebiet II“ ein Mischgebiet vorgesehen. Schließlich wurde ein Umweltbericht erstellt, demzufolge aufgrund der geringen Wirkungsintensität des Vorhabens, seiner Lage und Entfernung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld von ..., insbesondere auch keine Grenzwertüberschreitungen durch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten seien.
11 
Am 21.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten und von ihm gebilligten Bebauungsplanentwurf nunmehr öffentlich auszulegen.
12 
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 04.05.2009 bis 05.06.2009 öffentlich ausgelegt. Darauf wurde am 24.04.2009 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist Gelegenheit bestehe, zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorzutragen, und nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
13 
Gleichzeitig wurde den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2009 gegeben.
14 
Mit am 03.06.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 02.06.2009 erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
15 
Der im „Teilgebiet I“ geplante Einkaufsmarkt verursache aufgrund des Anliefer- und Kundenverkehrs, der Einkaufswagenbewegungen und der technischen Anlagen erhebliche Lärmemissionen. Deren Maß werde nicht zuletzt durch die enorme Dimension der Lärmschutzwand verdeutlicht. Regelkonform und „nachbarverträglich" seien jene gleichwohl nicht. Eine noch höhere Lärmschutzwand komme in einem reinen Wohngebiet jedoch nicht in Betracht, weil dann die Wohnqualität - etwa durch Schattenwurf - unzulässig beeinträchtigt würde. Dem Schallschutzgutachten seien die mehr als fragwürdigen Angaben des Architekten der Bauherrin zugrundegelegt worden. So sei lediglich von 295 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen worden, obschon nach der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 mit 800 Einkäufen am Tag zu rechnen sei. Der Pkw-Anteil sei schließlich bei einem Einkaufsmarkt mit ca. 4.000 Artikeln und separater Bäckerei mit mehr als 80 % anzusetzen. Auch handle es sich um eine überwiegend autokundenorientierte Ortsrandlage. Insofern müsse realistischerweise von Montag bis Donnerstag von mindestens 700 Pkw-Kunden am Tag und am Freitag und Samstag, insbesondere vor Feiertagen, von mindestens 900 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen werden. Dies bestätigten statistische Erhebungen und das den E-Aktiv- und P.-Markt betreffende Zahlenmaterial. Eine höhere Kundenzahl führe aber auch zu einer intensiveren Nutzung der Einkaufswagen. Da die Immissionsrichtwerte offenbar bereits bei 295 Kunden am Tag erreicht würden, könne bei Zugrundelegung realistischer Werte nicht mehr von deren Einhaltung ausgegangen werden. Von einer Wohnverträglichkeit könne insofern nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass auch keine Ladenöffnungszeiten oder Lkw-Anlieferzeiten vorgegeben seien. Nachbarschaftskonflikte seien vor diesem Hintergrund unausweichlich. Auch sei bei den Fahrwegen ein „glatter“ Belag unterstellt worden. Die Lkw-Standfläche werde während des Auf- bzw. Abladens nicht einge-haust. Die von dort ausgehenden Lärmwirkungen seien den Bewohnern des benachbarten reinen Wohngebiets nicht zuzumuten. Auch müsse der derzeit geltende Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, da der Bebauungsplan aus diesem zu entwickeln sei. In einem reinen Wohngebiet seien noch deutlich niedrigere Richtwerte einzuhalten. Für die Anlieferung des Markts wie auch der Bäckerei sei lediglich im Zeitraum von 6 - 7 Uhr jeweils ein Lkw angesetzt worden. Eine Anlieferung nur am Tage entspreche jedoch nicht der Realität, zumal eine Bäckerei mit Stehcafé in der Regel bereits um 6 Uhr geöffnet habe. Damit sei aber von einer Anlieferung deutlich vor 6 Uhr auszugehen. Auch bei der Belieferung des Markts sei mit nächtlichem Anlieferverkehr durch Lkw zu rechnen, welche erheblichen Verkehrslärm verursachten. Zeitliche Anlieferungsbeschränkungen oder Auflagen in der Baugenehmigung genügten nicht. Auch die Lärmschutzwand am Rande des Kundenparkplatzes sei bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlich zu erwartenden schädlichen Lärmimmissionen auf ein wohnverträgliches Maß zu reduzieren. Die absehbaren schädlichen Umwelteinwirkungen müssten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauNVO ordnungsgemäß ermittelt werden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob die Verkaufsfläche gerade noch 800 m2 bzw. die Geschoßfläche gerade noch 1200 m2 unterschreite. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen auch von der Lagerung geruchsintensiven Mülls bzw. von Lebensmittelabfällen aus, mit der regelmäßig ein Rattenproblem verbunden sei. Auch würden große Parkplatzanlagen häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Schädliche Lärmwirkungen gingen auch von dem geplanten Kreisverkehr aus. Insofern seien im Einwirkungsbereich des Markts - anders als im Gutachten dargestellt - durchaus noch weitere Lärmquellen vorhanden. Es müsse daher eine Kontingentierung der jeweiligen flächenbezogenen Schallleistungspegel vorgenommen werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe schließlich aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Als Nachbarn würden sie - zumal bei Überlagerung der von dem geplanten Kreisverkehr und dem geplanten Neubau der Straße ausgehenden Wirkungen - auch noch durch einen permanenten Schadstoffnebel durch Feinstaub und verschlechterte Atemluft belastet, obwohl nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB die bestmögliche Luftqualität erhalten werden solle. In einem reinen Wohngebiet müsse die Einhaltung noch deutlich niedrigerer Richtwerte gewährleistet sein. Da der Kundenparkplatz aus Sicherheitsgründen vorschriftsmäßig ausgeleuchtet werden müsse, würden sie auch im Schlaf gestört.
16 
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nur noch geringfügig geändert. Im Umweltbericht wurde die Verpflichtung zu einem Monitoring dahin ergänzt, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte durch den Einzelhandelsmarkt auf die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Überschreitungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Lärmbelastung für die benachbarten Bewohner auf das zulässige Maß beschränkten (S. 75 oben).
17 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beschloss der Gemeinderat am 21.07.2009 die eingegangenen Stellungnahmen nach den Vorschlägen in der „Synopse“ (Zusammenstellung des Abwägungsmaterials/Abwägungsvorschlag) zu behandeln. Sodann wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2009 beschlossen.
18 
Am 22.09.2009 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft G./D. die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015, mit der das Bebauungsplangebiet nunmehr als Sondergebiet „Einkaufsmarkt Nahversorgung“ bzw. als gemischte Baufläche dargestellt wurde.
19 
Nachdem die am 18.02.2010 vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung am 19.03.2010 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde am 01.04.2010 auch der Beschluss des Bebauungsplans im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 u. Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel „in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
20 
Bereits am 05.01.2010 hatte das Landratsamt Karlsruhe der ... GmbH aufgrund § 33 BauGB die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 77 Pkw-Stellplätzen und verschiedener Werbeanlagen erteilt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 29 muss bezüglich des Immissions- bzw. Nachbarschutzes sichergestellt sein, dass beim Betrieb des N.-Markts und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung die für ein reines Wohngebiet geltenden Geräuschrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) sicher eingehalten werden. Diese Werte seien auch von den Zuliefer- und Entsorgungsfahrzeugen einzuhalten.
21 
Nachdem im von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein von ihnen vorgelegtes Überprüfungsgutachten des Ingenieurbüros „f...“ vom 25.01.2010 ein „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG (v. 27.12.2010) eingeholt worden war, verzichtete die Bauherrin auf die ihr aus der Baugenehmigung vom 05.01.2010 zustehenden Rechte.
22 
Unter dem 07.06.2011 wurde der ... GmbH - nunmehr aufgrund § 30 Abs. 1, § 31 BauGB - eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 68 Pkw-Stellplätzen erteilt. Dieser wurden allerdings noch weitere Nebenbestimmungen beigefügt: Die Öffnungszeiten wurden auf den Zeitraum 06.00 Uhr - 21.45 Uhr beschränkt (Nr. 7.) Die (um 0,5 m nach Osten versetzte) Lärmschutzwand sollte nunmehr mit einer Höhe von 3,75 m errichtet werden, wobei die Oberflächen beidseitig hoch schallabsorbierend auszubilden seien (Nr. 8). Zur Nachtzeit dürfe - mit Ausnahme des Lieferverkehrs der Bäckerei - kein Anlieferverkehr erfolgen (Nr. 10). Bei den technischen Anlagen dürften keine einzeltonhaltigen Geräusche auftreten (Nr. 11). Die Verkehrswege des Parkplatzes seien zu asphaltieren (Nr. 12).
23 
Ein von den Antragstellern betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ebenso ohne Erfolg (vgl. den Senatsbeschl v. 26.12.2012 - 5 S 1314/12 -) wie das von ihnen durchgeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 05.01.2012).
24 
Sowohl der „N.“ als auch der Verkehrskreisel sind inzwischen errichtet und werden als solche betrieben.
25 
Bereits am 23.03.2011 hatten die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Am R. Weg“ eingeleitet. Der entsprechende Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 31.03.2011 zugestellt worden. Als Plannachbarn würden sie durch die von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Obwohl sie gegen die Festsetzung eines solchen in einem Gebiet, dessen nähere Umgebung durch reine Wohnbebauung geprägt sei, Einwendungen erhoben hätten, seien ihre Belange nicht nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden.
26 
Ihren Normenkontrollantrag, mit dem sie lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ („Teilgebiet I“) geltend machen, haben die Antragsteller am 15.09.2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die W&W Bauphysik GbR habe die Antragsgegnerin in einem ihnen erst jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, nur geringfügig unter dem Immissionswert „tags“ für ein reines Wohngebiet liege. Bei einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz könnten daher Überschreitungen dieses Werts nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müssten diese dann durch eine Erhöhung der Lärmschutzwand ausgeglichen werden. In der Bauleitplanung sei diese Erkenntnis jedoch nicht berücksichtigt worden. Dass das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik entsprechend ihren Stellungnahmen tatsächlich gravierende Fehler aufweise, sei durch das Überprüfungsgutachten „f...“ im Nachhinein belegt worden.
27 
Vor diesem Hintergrund beruhe der Bebauungsplan auf einer evident fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens. Da das der Planung zugrundeliegende W&W Schallschutzgutachten erhebliche Mängel aufweise, die bereits im Überprüfungsgutachten näher dargelegt worden seien, könne dieses nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung sein. Wesentliche Prämissen seien grob fehlerhaft ermittelt worden. Evident fehlerhaft sei die Berechnung schon deshalb, weil - im Anschluss an angebliche Erfahrungen des künftigen Marktbetreibers - von allenfalls 590 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden sei (vgl. Synopse S. 23 f.). Demgegenüber werde in der „Einzelhandelsanalyse für die Gemeinde D.“ der GMA unter sorgfältiger Analyse der standortbedingten konkreten Einkaufssituation von 640 An- und Abfahrten und damit von 1.280 Fahrzeugbewegungen, mithin von mehr als der doppelten Anzahl ausgegangen. Auch die Zahlenwerte nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bewegten sich in dieser Größenordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Immissionswerte an ihrem Anwesen ganz erheblich überschritten würden. Die ermittelten Immissionswerte seien auch insofern zu beanstanden, als in der Ruhezeit lediglich 30 Einkaufsbewegungen angesetzt worden seien. Inner- wie außerhalb der Ruhezeit fehlten 60 Bewegungen. Auch sei für die technischen Anlagen kein Korrekturwert für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Ferner sei eine „glatte“ Parkplatzoberfläche bzw. seien lärmarme Einkaufswagen unterstellt worden. Schließlich sei das Kühlaggregat der täglich ankommenden Kühlwagen nur während der Verladezeit auf der Rampe und nicht beim Rangieren auf dem Kundenparkplatz berücksichtigt worden. Bei diesen müsse nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ein Schalleistungspegel von LWA = 97 dB(A) angesetzt werden. Die betriebsbedingten Immissionsbelastungen seien schließlich nur für die Tagzeit erhoben worden, obwohl nach dem Bebauungsplan auch ein Nachtbetrieb zulässig wäre. Bereits heute seien zahlreiche Lebensmittelmärkte sogar bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch nächtliche Anlieferungen seien nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Auf die Tageszeit beschränkte Lieferzeiten wären indes in der Praxis kaum durchzusetzen. Hinsichtlich der konstruktiven Ausführung der festgesetzten Lärmschutzwand seien schließlich keine qualitativen Mindestanforderungen vorgegeben worden. Dem entsprechend seien nach dem „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG vom 27.12.2010 erhebliche Richtwertüberschreitungen von tags bis zu 2,4 dB(A) und nachts bis zu 8,5 dB(A) zu erwarten. Um auf der sicheren Seite zu sein, seien danach entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2.168 Pkw-Bewegungen anzusetzen. Um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmwirkungen zu schützen, müsse eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Bei 2.168 Fahrzeugbewegungen müsse schließlich auch mit erheblichen Luftverunreinigungen gerechnet werden. Obwohl sich dadurch die Wohnqualität im reinen Wohngebiet erheblich verschlechtere, seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kämen durch den neu errichteten Verkehrskreisel bedingte Immissionen. Auch sei das W&W Schallschutzgutachten den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung vorenthalten worden. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich zur Lärmproblematik nicht mehr geäußert, obwohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenanhörung noch Auflagen mitgeteilt worden seien. Der W&W Bauphysik sei zur Erstellung ihres Gutachtens auch die GMA-Analyse nicht zugänglich gemacht worden. Das rw-Schallschutz-gutachten sei nur im Wege einer „Ferndiagnose“ erstellt worden. Nach alldem hätten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt werden können, was auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führe. Tatsächlich sei die Ausweisung eines Lebensmittelmarkts der in Rede stehenden Größenordnung an dem vorgesehenen Standort wegen der gravierenden Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung gar nicht möglich. Daran änderte auch ein etwaiges Interesse an einer ausreichenden Nahversorgung nichts. Von einem solchen Interesse könnte auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Einzelhandel in D. schon jetzt stark vertreten sei und bei Errichtung des vorgesehene Lebensmittelmarkts eine Schließung eines der beiden vorhandenen Märkte nicht auszuschließen sei, wodurch sich die Versorgungsqualität insgesamt verschlechterte. Dem entsprechend habe der Regionalverband Mittlerer Oberrhein auch keine raumordnerische Grundlage für die Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelmarkts gesehen.
28 
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem seinerzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der geänderte Flächennutzungsplan sei indes aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam, da auch er auf dem fehlerhaften Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik beruhe. Diesen Mangel hätten sie auch rechtzeitig gerügt; er sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
29 
Bei Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin bestimmt noch weitere Schallschutzvorkehrungen zu treffen versucht, um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, wenn dies auch letztlich erfolglos gewesen wäre. So hätte sich eine allenfalls in Betracht zu ziehende Erhöhung der Lärmschutzwand im Hinblick auf die damit verbundene unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke verboten. Dies gelte umso mehr, als diese schon jetzt ca. 4 m über dem Geländeniveau ihres Grundstücks liege. Bei einer weiteren Erhöhung würden sie gleichsam „erdrückt“ und „eingemauert“.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Am R. Weg“ der Gemeinde D. vom 21. Juli 2009 hinsichtlich der für das „Teilgebiet I“ getroffenen Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien durch die frühere gewerbliche Nutzung des ihnen benachbarten Grundstücks „vorbelastet“. Auf dem Grundstück der ehemaligen Konservenfabrik habe bereits eine Einzelhandelsnutzung stattgefunden („SB-Markt“). Gewerbeanzeigen belegten die Existenz eines Lebensmittelgroß- und -einzelhandels bzw. eines Supermarkts in der Zeit von 1969 bis 1987. Anschließend sei auf dem Grundstück eine Karosserie- und Fahrzeugbauwerkstatt, ein Reifenlager, eine Keramik-werkstatt sowie mehrere Jahre ein Flohmarkt mit Gaststätte betrieben worden.
35 
Sie habe auch durchaus die sich aus dem Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher bzw. Einzelhandels-Nutzung ergebende Lärmproblematik erkannt. Aus diesem Grund habe sie ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage verschiedene Festsetzungen getroffen, die geeignet seien, die Geräuschimmissionen des hier interessierenden Einzelhandelsvorhabens auf einem wohnnutzungsverträglichen Niveau zu halten.
36 
Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Antragsbefugnis fehle. Bei Unwirksamkeit des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans ließe sich die Baugenehmigung auf § 34 BauGB stützen. Denn das Gelände des ehemaligen „SB-Markts“ gehöre nach dem Heranrücken der Wohnbebauung jedenfalls zum Innenbereich. Aufgrund der gewerblichen Vorprägung und der damit verbundenen Vorbelastung dürfe das Gelände der ehemaligen Konservenfabrik weiterhin gewerblich genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung bedeute gegenüber der bisherigen Nutzung kein Mehr an Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, das nicht durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes bewältigt werden könnte. Die einschlägigen Regelwerke seien ohnehin situationsangepasst anzuwenden.
37 
Hinzu komme, dass die Antragsteller nicht qualifiziert in Abrede stellten, dass die Planung für einen Nahversorger, mit dem tagsüber nur ein Kundenverkehr von ca. 590 Pkw-Bewegungen verbunden sei, auch und gerade in Ansehung der Lärmproblematik mit ihren Belangen vereinbar wäre. Zwar machten sie für den Fall einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte geltend, doch sei die im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung erfolgte „Konfliktbewältigung“ nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In diesem gehe es nur um die den planungsrechtlichen Festsetzungen zugrundeliegenden Annahmen und Voraussetzungen. Solange sich diese - wie hier - in einem vertretbaren und nachvollziehbaren Rahmen bewegten, könne die Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Bei den angesetzten Fahrzeugbewegungen handle es sich ohnehin um Prognosen, die naturgemäß eine große Variationsbreite aufwiesen. Durch diese und die planerische Bewältigung der damit verbundenen Lärmimmissionen werde freilich zugleich das planungsrechtlich zulässige Maß bestimmt.
38 
Die Normenkontrollanträge müssten allerdings auch in der Sache erfolglos bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2010 habe W&W Bauphysik deutlich gemacht, warum nicht von einer worst-case-Prognose entsprechend der GMA-Einzelhandelsanalyse, sondern von - aus einer Vielzahl verschiedener Netto-Einkaufsmärkte - gewonnenen Erfahrungswerten ausgegangen worden sei. Eine darauf gründende Annahme sei auch nicht etwa unvertretbar oder evident fehlerhaft. Diese trage nicht zuletzt den Besonderheiten eines ländlichen Nahversorgers unmittelbar am Rande einer ausgedehnten Wohnbebauung Rechnung. Die GMA habe ihrer Einzelhandelsanalyse schließlich einen „leistungsfähigen Lebensmittel-Discountmarkt“ zugrundegelegt. Darunter sei aber ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu verstehen, wie er hier nicht in Rede stehe. Sollten bei der Konkretisierung der Planung höhere Verkehrsmengen zugrundezulegen sein, böte der Bebauungsplan hierfür keine planungsrechtliche Grundlage mehr bzw. müssten im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
39 
Auch die darüber hinaus geltend gemachten Abwägungsmängel lägen nicht vor bzw. seien jedenfalls unwesentlich. Zur Anzahl der Einkaufsbewegungen habe sich W&W Bauphysik bereits unter dem 15.06.2010 geäußert. Eine etwaige Tonhaltigkeit von Geräuschen habe noch nicht auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Da die Fahrgassen auf dem Parkplatz asphaltiert würden, komme es auch nicht darauf an, ob lärmarme Einkaufswägen eingesetzt würden. Auch zur Relevanz eines Kühlaggregats habe sich W&W Bauphysik geäußert und sei aufgrund von Alternativberechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Betrieb eines solchen während der Fahrbewegungen nicht auf den Beurteilungspegel auswirke. Der Ansatz eines höheren Schalleistungspegels führe am Immissionsort 2 zu keiner und im Übrigen allenfalls zu einer Erhöhung von 0,1 bis maximal (beim Immissionsort 7) 1,2 dB(A). Auch nach dem „Schiedsgutachten“ vom 27.12.2010 komme dieser Geräuschquelle keine besondere Bedeutung zu. Dass W&W Bauphysik die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr und einen Anlieferverkehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 07.00 Uhr zugrunde gelegt habe, könne nicht beanstandet werden. Die Ausführung der Lärmschutzwand sei schließlich erst Gegenstand der Ausführungsplanung. Soweit die Antragsteller mit dem höheren Kundenverkehr verbundene höhere Schadstoffimmissionen geltend machten, seien diese nicht Gegenstand der Planung; auch sei ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Abgesehen davon seien die Wirkungen auf das Medium „Klima/Luft“, insbesondere erhöhte Schadstoffimmissionen, ausweislich des Umweltberichts erkannt und, soweit erforderlich, auch kompensiert worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel im Hinblick auf die zugrunde gelegten Verkehrsmengen wäre im Übrigen auch nicht erheblich, weil auch größere Verkehrsmengen ohne wesentliche zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen plangemäß bewältigt werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Vorbelastung bislang nicht - wie geboten - im Wege einer Mittelwertbildung berücksichtigt worden sei.
40 
In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin noch geltend gemacht, die Antragsteller hätten auch nicht die sich aus § 215 BauGB ergebende Rügefrist gewahrt, da sie die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert hätten.
41 
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der von dem Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen hätten sie mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Einer darüber hinausgehenden „argumentativen Auseinandersetzung“ mit den die Abwägungsentscheidung tragenden Gründen habe es nicht bedurft. Schließlich dürften ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen der Antragsgegnerin bekannt gewesen. So werde in der im „D.er Anzeiger“ vom 21.01.2011 wiedergegebenen Neujahrsansprache des Bürgermeisters das im Widerspruchsverfahren eingeholte neue Lärmgutachten erwähnt. Auch im Hinblick auf das erforderliche gemeindliche Einvernehmen müssten ihr die Rügen bekannt geworden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen jedenfalls nicht abgesprochen werden, da unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung geschaffen würden. Nach § 34 BauGB könne das Vorhaben nicht genehmigt werden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt.
Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen.
Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde.
Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden.
In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
10 
Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei.
11 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
12 
Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein.
13 
Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. EUR, davon ca. 0,9 Mio. EUR im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge.
14 
Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
15 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen,
20 
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
21 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
23 
Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig.
24 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben.

Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Hansestadt Rostock, wendet sich gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten "Rest-und Sonderposten-Centers" auf dem Gebiet der Gemeinde K., Flurstücke 203, 204, 207, 238, Flur 1, Gemarkung B., erteilt hat. Das Gebiet liegt an der BAB 19 ca. 7km von der Innenstadt der Hansestadt Rostock entfernt.

2

Der am 11.02.1992 in Kraft getretene "Bebauungsplan Nr. 1" der Beigeladenen zu 2., der Gemeinde K., trifft für den Bereich der oben genannten Flurstücke die Festsetzung "Sondergebiet Verbrauchermarkt". Nach Nr. 1 Abs. 1 der 1. Planergänzung sind im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" zulässig: "Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt). Diesen Festsetzungen lag folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:

3

Am 03.09.1990 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans.

4

In der Begründung zu dem 1. Entwurf des Bebauungsplans vom 18.12.1990 wird ausgeführt: Die Gemeinde möchte ihre Wirtschaftskraft entwickeln und Voraussetzungen für Arbeitsplätze schaffen. Im Sonder- und Gewerbegebiet 1 könnten ca. 300 Arbeitsplätze geschaffen werden. Aufgrund der exponierten Lage zur Stadt Rostock werde das Sondergebiet auch eine überregionale Funktion ausüben. Maßgebend für die Wahl des Standortes sei die gute verkehrliche Anbindung an die Bundesstraße 103 und günstige Lage zur Stadt Rostock sowie der Planungsgrundsatz, dass in K. extensive Flächen für den Wohnungsbau nicht mehr ausgewiesen würden. Diese Begründung wurde in dem 2. Entwurf vom 18.02.1991 weitgehend übernommen.

5

Der Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Amt für Regionalplanung Rostock - gab unter dem 21.05.1991 eine landesplanerische Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ab. Es werde dem 4. Entwurf vom 29.04.1991 grundsätzlich zugestimmt. Die Ausweisung des Sondergebietes SO 1 - diverse Fachmärkte - sei mit der Hansestadt Rostock als Oberzentrum abzustimmen. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 27.08.1991 zu dem Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung werde entsprochen. Dabei sei die von der Stadt Rostock vorgegebene Größenordnung an Verkaufsflächen einzuhalten. Da es sich bei dem Plangebiet um Flächen im Außenbereich handele, werde empfohlen, die ausgewiesenen MI-Flächen als GE-Flächen festzusetzen. Die Art der baulichen Nutzung nach § 6 BauNVO (MI) diene vorwiegend dem Wohnen und schaffe damit Voraussetzungen der Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze. Die Stellungnahme beziehe sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und greife damit der nach dem BauGB erforderlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor.

6

Die Klägerin nahm in einem Schreiben vom 22.05.1991 wie folgt Stellung. In Vorbesprechungen sei folgende Einigung erzielt worden: Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen für Sondergebiete des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock werde festgelegt, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3.500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr.1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestand der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des Oberbürgermeisters. Im weiteren Schreiben vom 18.07.1991 führte die Klägerin aus: Es könne nicht bestätigt werden, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans übereinstimme. So sei die Baufläche GE 1 stark reduziert und eine Nutzungsänderung in MI vorgenommen. Diese Reduzierung finde Zustimmung, da die Flächenausweisungen für Gewerbe und Handelseinrichtungen vom Eigenbedarf der Gemeinde ausgehen sollten. Dabei sei nach Aussagen der Kreisverwaltung beim Sondergebiet Verbrauchermarkt eine Größe von 3.600 qm Verkaufsfläche einzuhalten. Mit der umfangreichen Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen, wie sie auch in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch erfolge, werde eine Häufung dieser Einrichtungen an der östlichen Peripherie der Stadt Rostock programmiert, die im Widerspruch zu dem Prinzip der Bildung von Ober-, Mittel- und Unterzentren stehe und die nicht im Interesse der Stadt Rostock liege. Die dadurch entstehende Situation halte man aus landesplanerischer Sicht für nicht vertretbar. In den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen zu 2. findet sich im Anhang zu den genannten Schreiben der Klägerin eine Stellungnahme der Stadt Rostock zu "Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel" in den Flächennutzungsplanentwürfen der Umlandgemeinden vom 17.04.1991.

7

Am 29.07.1991 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan und die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken. Der Plan enthält als textliche Festsetzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt folgende Regelung: Zulässig sind Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. In dem festgesetzten Mischgebiet sind danach Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn sie die Vermarktung von auf gleichem Grundstück produzierten Waren dienen (§ 1 Abs. 9 BauNVO).

8

Zu den mit Schreiben vom 22.05. und 18.07.1991 unterbreiteten Gesichtspunkten der Klägerin wurde folgende Stellungnahme beschlossen: Die Festlegung der Verkaufsfläche auf max. 3.500 qm sei in dem ausgelegten Entwurf bereits berücksichtigt worden. Die Fachmärkte seien größenmäßig auf 800 qm (entsprechend 1.200 qm Bruttofläche) limitiert und würden auf die Sondergebietsfläche beschränkt. Es werde daher eine zusätzliche textliche Festsetzung unter Punkt 1.3 aufgenommen, die den nichtproduktionsbezogenen Handel im Mischgebiet ausschließe. Zu dem Hinweis der Klägerin auf die umfangreichen Ausweisungen von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen in den Nachbargemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch wird ausgeführt: Diese Stellungnahme beziehe sich nicht unmittelbar auf den Planentwurf, sondern eher auf die Flächennutzungspläne der genannten Gemeinden. Dies werde zur Kenntnis genommen. Die gemeindenachbarlichen Abstimmungen seien vorgenommen.

9

Die Genehmigung des Bebauungsplans lehnte der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 13.02.1992 ab. Zur Begründung führte er aus: Einer städtebaulichen Entwicklung am vorgesehenen Standort würde jeglicher städtebaulicher Bezug zu vorhandenen Ortslagen fehlen. Dies sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB (a.F.). Mit dem Plan trage die Gemeinde dem Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung bzw. der baulichen Ergänzung vorhandener Orte nicht Rechnung. Die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (a.F.). Das Amt für Regionalplanung Rostock habe in seiner Stellungnahme vom 27.08.1991 darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung von Mischgebietsflächen, die der gewerblichen Nutzung und dem Wohnen dienten, die Voraussetzungen für Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze gegeben seien. Zur Einhaltung einer nicht den landesplanerischen Zielen entsprechenden Zersiedlung rege das Amt an, die Mischgebietsflächen in Gewerbeflächen umzuwandeln. Dies sei nicht geschehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gemeinde den Belang der Landschaftszersiedlung nicht in Abwägung eingestellt habe. Die Gemeinde habe desweiteren in dem Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 ausgeführt, die Belange der Natur- und Landschaftspflege seien berücksichtigt worden. Diese Feststellung habe sie ohne nachweisliche Teilnahme von fachkundigen Gutachtern und ohne nochmalige Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur getroffen.

10

Mit Erlass vom 15.05.1992 hob der Innenminister den Versagungsbescheid vom 13.02.1992 auf, da die Versagung nicht fristwahrend der Gemeinde am 15.02.1992 zugestellt worden sei. Damit sei die Genehmigungsfiktion eingetreten.

11

Bereits am 03.02.1992 war die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans wegen Fristablaufs am 15.02.1992 veranlasst worden. Der Bebauungsplan trat am 11.02.1992 in Kraft.

12

Am 26.03.1992 fasste die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.

13

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte mit Schreiben vom 04.06.1992 zu der beabsichtigten Planänderung aus: Zu den geänderten Festsetzungen bestünden keine Einwände. Aufgrund des erreichten Planungsstands bei großflächigen Handelseinrichtungen und ihrer zu erwartenden raumbeeinflussenden Einwirkungen werde der Gemeinde empfohlen, zur Schaffung langfristig tragbarer Handelsstrukturen im Siedlungsraum Rostock im SO-Gebiet (Verbrauchermarkt) innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Der Standortvorteil für Sortimente des mittel- und langfristigen Bedarfs durch verkehrliche Lagegunst sollte nochmals bedacht werden.

14

Die Klägerin nahm unter dem 02.07.1993 wie folgt Stellung: Der beabsichtigten Flächenausweisung (Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche, maximal 5 Märkte [branchenspezifisches Sortiment] mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 qm, Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen, Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt) werde nicht zugestimmt. Es werde damit eine Entwicklung eines Einzelhandelspotenzials von 12.000 qm VKF angestrebt. Die dadurch mitverursachte Entwicklung der Einzelhandelsflächen im Umland wirke sich negativ auf die Situation des Oberzentrums aus und biete kaum noch Möglichkeiten, innerhalb der Stadtgrenzen notwendige Ansiedlungen vorzunehmen.

15

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange legte die Handwerkskammer Rostock in ihrer Stellungnahme vom 06.05.1992 dar: Sie habe massive Vorbehalte gegen die vorgesehene Ausweisung SO Verbrauchermarkt. Diese Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet. Durch Verbrauchermärkte in dieser Lage werde eine wohnortnahe Versorgung zerstört.

16

In dem Abwägungsbeschluss vom 17.03.1993 führte die Beigeladene zu 2. hierzu aus: Das betreffende Sondergebiet Verbrauchermarkt werde nunmehr als Sondergebiet Facheinzelhandel festgesetzt. Die zulässige Art der Nutzung werde ebenfalls spezifiziert, sodass die Ansiedlung nur eines einzigen großen Verbrauchermarktes ausgeschlossen werde und die geäußerten Bedenken größtenteils gegenstandslos würden. Die Ansiedlung einzelner Läden und kleinerer Fachmärkte sei vielmehr beabsichtigt, die angeführte Verkaufsfläche von 800 qm werde ausdrücklich als Maximalwert festgeschrieben.

17

Aufgrund dieser Änderungen fand eine zweite öffentliche Auslegung statt.

18

Die Industrie- und Handelskammer Rostock führte in ihrem Schreiben vom 29.04.1993 nunmehr aus: Die vorgesehenen Verkaufsflächen erschienen, obgleich "Möbel" angeboten werden sollten, insgesamt überhöht und ließen den Planungsstand und die Planungsabsichten im Raum Rostock unberücksichtigt. Bei Fachgeschäften sollte der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente verbindlich festgelegt werden. Die Flächenverträglichkeit sollte, sofern die Planung nicht revidiert werde, anhand eines Kaufkraftgutachtens nachgewiesen werden. Im Übrigen werde auf die bereits 1991 vorgebrachten Bedenken verwiesen.

19

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hielt in seinem Schreiben vom 09.06.1993 ein Plangespräch für erforderlich. Dazu solle kurzfristig eingeladen werden. In der Abwägungsdokumentation heißt es hierzu: Eine entsprechende Einladung sei bislang nicht erfolgt, daher scheint eine besondere Bedeutung der Einwände nicht gegeben zu sein. Da es sich bei den Planungsabsichten der Gemeinde um keine Neuausweisung oder grundlegende Änderung von Baugebieten handele, könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich in Bezug auf das laufende Änderungsverfahren durch ein derartiges Gespräch noch neue Aspekte ergeben könnten.

20

Am 29.06.1993 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss über die Abwägung der Anregungen und Bedenken und den Satzungsbeschluss. In dem beschlossenen Plan ist als Art der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt textlich festgesetzt:

21

"In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

22

In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die 1. Änderung umfasse nur den neu festgesetzten Bereich Gewerbegebiet mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten. Außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden.

23

Zu den Bedenken der Industrie- und Handelskammer Rostock wird im Abwägungsbeschluss ausgeführt: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Verkaufsfläche gegenüber dem rechtskräftigen Plan erhöht worden sei. Es werde außerdem nicht begründet, inwieweit die vorgesehene Fläche für Möbel überhöht sei. Der rechtskräftige Planungsstand ermögliche derzeit eine Geschossfläche von 21.000 qm. Eine Reduzierung dieser Fläche ließe sich, ohne dass die Gemeinde dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig werde, nur im Einvernehmen mit diesem durchführen. Insoweit sei der Spielraum der Gemeinde beschränkt. Ein Ausschluss der Zulässigkeit innenstadtrelevanter Fachgeschäfte werde in den Text aufgenommen. Ein Kaufkraftgutachten solle nicht eingeholt werden, da die Gesamtkaufsfläche aus den o. g. Gründen nicht zur Disposition stehe.

24

Nach einem Aktenvermerk vom 17.08.1993 fand eine Beratung am 16.08.1993 im Wirtschaftsministerium zum 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 1 statt. An dieser Besprechung nahmen Vertreter der Beigeladenen zu 2. und des Amts W.-Ost teil. Laut Vermerk stimmte die Klägerin der 1. Änderung des Bebauungsplanes nur unter der Bedingung zu, dass in dem Sondergebiet Facheinzelhandel ein SB-Markt mit maximal 3.500 qm und ein Fachmarkt mit max. 800 qm Verkaufsfläche zulässig sei. Das Innenministerium habe festgestellt, dass auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans eine maximale Verkaufsraumfläche von 4.300 qm, davon 3.500 qm SB-Verbrauchermarkt und ein Fachmarkt 800 qm zulässig sei. Als Ergebnis wird festgehalten: Die von Planbeteiligten geäußerten Bedenken ermöglichten keine befriedigende Lösung im Sinne der Planungsabsicht der Gemeinde. Das Änderungsverfahren werde abgebrochen. Die Gemeinde ziehe den 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans zurück.

25

Der Beklagte schrieb unter dem 24.08.1993 an das Innenministerium: Bei der Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplans Nr. 1 sei festgestellt worden, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet widersprüchlich ausgelegt werden könne. Über die zulässige Größe der Fachmärkte bestünden unterschiedliche Auffassungen. Nach der Grundstücksgröße von 3,7 ha und den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans sei wohl beabsichtigt, eine nicht begrenzte Anzahl von Fachmärkten mit einer Größe von je 800 qm anzusiedeln. Dem stehe die Auffassung entgegen, die 800 qm würden sich auf die Summe aller Fachmärkte beziehen. Damit wäre nur eine Ansiedlung von Fachmärkten in sehr geringem Umfang möglich. In der Begründung zum Bebauungsplan werde hierzu nichts Näheres ausgeführt. Es werde um rechtliche Klärung gebeten. Eine Antwort des Innenministeriums ist nicht ergangen.

26

Mit Schreiben vom 25.01.1994 übersandte das Verwaltungsamt "W.-Ost" der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock-Land die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 zur Genehmigung; mit Schreiben vom 01.02.1994 bestätigte die Kreisverwaltung den Eingang des Genehmigungsantrags und seine Zuständigkeit. In dem Prüfbogen zum Genehmigungsverfahren wird ausgeführt, innenstadtrelevante Sortimente würden nicht ausgeschlossen, obwohl dies in der Abwägung festgesetzt werde.

27

In den Verwaltungsvorgängen des Kreises findet sich ein Vermerk des Inhalts: "Die Unterlagen zum Genehmigungsantrag, Fristbeginn 31.01.1994, wurden der Gemeinde zur Überarbeitung zur Verfügung gestellt - 08.03.1994 Wilke - erhalten: Wulf (d. i. der seinerzeitige Bürgermeister der Beigeladenen zu 2.)."

28

In der Verfahrenszeile der 1. Änderung des Bebauungsplans wird unter dem 30.05.1994 festgehalten, die Genehmigung des Bebauungsplans sei fiktiv durch Verfristung eingetreten. Gemäß der Übersicht "Verfahrensstand" in der Akte des Kreises wird demgegenüber angegeben, der Antrag auf Genehmigung sei am 25.01.1994 gestellt worden, Fristbeginn sei der 31.01.1994 gewesen und die Genehmigung fiktiv am 02.05.1994 eingetreten. Am 30.05.1994 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans ausgefertigt.

29

Durch Landesverordnung vom 18.10.1994 wurde das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock - im Folgenden RROP - aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetztes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), für verbindlich erklärt; die Landesverordnung wurde im GVOBl. M-V vom Nr. 24, S. 1022, verkündet und trat am 11.11.1994 in Kraft.

30

Nr. 1.1. bestimmt:

31

(1) In der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock wird dem Oberzentrum Rostock ein Ordnungsraum zugewiesen.

32

(2) Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung bedürfen im Ordnungsraum einer besonders engen Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden. Eine ringförmige Entwicklung von Bauflächen um das Siedlungszentrum Rostock ist zu vermeiden.

33

(3) Der Ordnungsraum umfaßt neben der Hansestadt Rostock die Gemeinden Admannshagen/Bargeshagen, ... K.... .

34

Nach Tabelle 3 ist die Beigeladene zu 2. eine Gemeinde des Nahbereichs Rostock und hat keine Zentrumsfunktion, auch nicht als Ländlicher Zentralort.

35

Unter 6.2.2. "Einzelhandel" wird ausgeführt:

36

"(3) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen nach Art und Umfang mit der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde übereinstimmen. Mögliche Standorte sind in der Regel die zentralen Orte. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind so anzusiedeln, daß von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland sowie auf andere zentrale Orte ausgehen.

37

(4) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die Erweiterungen bzw. Nutzungsänderung bestehender Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen Handelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden."

38

Unter "Begründung" heißt es:

39

"Zu 3: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind Betriebe mit über 1200 m2 Geschoßfläche (700 m2 Verkaufsraumfläche). Zentrale Orte bieten als funktionale Zentren ihrer Verflechtungsbereiche für die Ansiedlung besonders gute Voraussetzungen. Die Größenverträglichkeit richtet sich nach der Bedeutung des zentralen Ortes für das Umland. Der Einzugsbereich des Vorhabens soll den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten.

40

Zu 4: Einzelhandelsgroßbetriebe am Rande oder außerhalb von Gemeinden können erhebliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung in ihrer näheren Umgebung, der Zentrumsbereiche oder ihrer Nachbargemeinden haben. Aufgrund der bereits überdimensionierten Ansiedlung an der Peripherie der meisten zentralen Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen zukünftig möglichst nur noch an städtebaulich integrierten Orten entstehen. Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Vorhaben zur Nutzungsänderung sollen vor der Genehmigung einer gutachterlichen Prüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen unterzogen werden. Falsche Standortwahl führt zu nachteiligen Strukturveränderungen in den Innenbereichen. Nur bei Vorhaben, die aufgrund ihres Warenangebotes geringe Auswirkungen auf die Zentrumsstruktur bzw. das städtebauliche Gefüge besitzen, ist eine Ansiedlung in städtebaulicher Randlage unbedenklich. Hierbei handelt es sich vor allem um Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Kfz-Märkte, Möbelmärkte mit begrenzten Rand- und Nebensortimenten. Eine Ansiedlung von Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten kann zu unerwünschten Kaufkraftabzügen im innerstädtischen Bereich führen. Sie sollten nur in Ausnahmefällen und wenn keine Auswirkungen auf eine geordnete räumliche Einzelhandelsstruktur zu befürchten sind, für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Anspruch genommen werden."

41

Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde als "durch Fristablauf gemäß § 6 Abs. 4, § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als genehmigt" geltend im Amtsanzeiger von Dezember 1996 bekannt gemacht.

42

Bereits am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die Einleitung eines Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen. Es würden folgende Planziele angestrebt: Änderung des bisherigen Sondergebiets Verbrauchermarkt in ein Mischgebiet und Ergänzung um eine Mischgebietsfläche im Bereich zwischen dem Mümmelken Soll und dem Sondergebiet Forschungseinrichtung. In der Plananzeige vom 08.03.1996 wird hierzu ausgeführt: Aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Diesen veränderten Rahmenbedingungen entspreche die Beigeladene zu 2. mit den Ausweisungen von Flächennutzungen, die sich langfristigen Bedarf im Ordnungsraum anpassten. Es sei geplant, die Mischgebietsfläche vorrangig für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Die geplante Nutzungsänderung solle in den Entwurf des Flächennutzungsplans übernommen werden.

43

In der Stellungnahme des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 24.04.1996 wird hierzu ausgeführt: Mit dem Verzicht auf die Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel reagiere die Gemeinde auf die konkrete Situation des Überangebots von Handelseinrichtungen im Umland des Oberzentrums Rostock. Der Planungsabsicht, ein Mischgebiet auszuweisen, könne aus raumordnerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Die Ausweisung einer 6,9 ha großen Mischfläche sei aufgrund der zulässigen Nutzung (Wohnen und nichtstörende Gewerbebetriebe) der Eigenentwicklung der Gemeinde nicht angepasst und führe zu einer Zersiedlung des Raumes. Der Kreis Rostock-Land - Sachgebiet Regionalplanung - nahm in seiner Stellungnahme vom 02.05.1996 ebenfalls ablehnend Stellung.

44

Durch Beschluss vom 20.05.1997 hob die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 auf.

45

Am 26.08.1997 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Flächennutzungsplan. Dieser wurde durch Teilgenehmigung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt am 23.02.1998 genehmigt und insoweit bekannt gemacht und ist am 16.04.1998 in Kraft getreten. Die Darstellungen hinsichtlich der Wohnbaufläche in Hohenschwarfs, die von der Genehmigung vom 23.02.1998 ausgenommen war, wurde mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 25.11.1998 mit einer Auflage erteilt. Die Gemeindevertretung hat den Beitretungsbeschluss am 08.03.1999 gefasst. Die Teilgenehmigung wurde mit Wirkung vom 16.03.1999 bekannt gemacht.

46

Das Verfahren zur Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens stellt sich wie folgt dar:

47

Bereits im März 1991 hatten Investoren (Architekten Y. und Z.) bei dem Landrat des ehemaligen Kreises Rostock-Land eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit drei Fachmärkten (1320, 880 und 935 qm Verkaufsflächen), einem SB-Markt sowie einer Gesamtverkaufsfläche von 9.460 qm gestellt, die unter dem Bezug "Einkaufszentrum K." auf der Grundlage von § 33 BauGB am 27.03.1991 positiv beschieden wurde.

48

Am 06.12.1996 stellte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagte eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines "Markthallen und Sonderposten Center K." mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 9.000 qm. Beabsichtigt ist danach neben dem Bau einer Tankstelle die Errichtung eines Verbrauchermarktes von ca. 3.500 qm, neun weiterer Verkaufseinrichtungen (Restposten, Discounter, Blumen, Angelshop etc.) mit einer Größe zwischen 330 und 800 qm sowie einer Markthalle mit ca. 26 Einzeleinheiten von ca. 30 qm pro Stand.

49

Am 03.04.1997 fand eine Beratung über den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen zu 1. beim Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt statt. In dem darüber am 22.04.1997 gefertigten Vermerk wird ausgeführt: Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr sei die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Die Begründung für den Bebauungsplan Nr. 1 zur Ausweisung eines Sondergebiets Verbrauchermarkt aus dem Jahre 1991 (Nachholbedarf an Einzelhandelsflächen in der Region) sei insofern nicht mehr relevant. Diese veränderten Marktbedingungen seien letztendlich auch Anlass der 1. und 2. Änderung gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 im Jahre 1991 habe es weder ein Landes- noch ein Regionales Raumordnungsprogramm gegeben. Die positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 3.500 qm begründe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem enormen Nachholbedarf von Einzelhandelsflächen. Diese Rahmenbedingungen seien heute nicht mehr relevant. Es sei zu prüfen, inwieweit die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen müsse, zumal es sich um eine fiktive Genehmigung handele. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 seien recht uneindeutig und eröffneten Interpretationsspielräume. Das Bauministerium sowie die Genehmigungsbehörde des Kreises gingen von einer einzelhandelsrelevanten Verkaufsfläche von insgesamt 4.300 qm, davon Verbrauchermarkt 3.500 qm und Fachmärkte mit insgesamt 8.000 qm aus. Als Ergebnis der Beratung wird festgehalten: Mit Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 durch die Gemeinde erlange der Bebauungsplan Nr. 1 vom 11.03.1992 wieder Rechtskraft. Eine landesplanerische Prüfung des Vorhabens sei nur im Falle der Anpassungspflicht des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB relevant; dazu bedürfe es einer generellen Entscheidung durch das Bauministerium.

50

Mit Erlass vom 11.07.1997 an das Amt W.-Ost teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "in Umsetzung der Ergebnisse der Beratung vom 03.04.1997" mit: Die Planungsinhalte gemäß Planungsanzeige zur Errichtung eines Markthallen- und Sonderpostencenters mit 9.000 qm Verkaufsfläche widersprächen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Problem der Anpassungspflicht sei mit folgendem Ergebnis geprüft worden: Von einer Anpassungspflicht des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 Landesplanungsgesetz werde Abstand genommen.

51

Der Beklagte hatte der Beigeladenen zu 1. bereits am 29.05.1997 den begehrten, hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 erteilt. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.

52

Am 16.10.1997 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung für den Bau eines "Rest- und Sonderposten-Centers" mit einem Verbrauchermarkt von 932 qm Verkaufsflächengröße sowie 26 weiteren Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsflächengröße zwischen 75 und 776 qm.

53

Im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt durch Erlass vom 26.01.1998 dem Beklagten mit: Das Vorhaben solle im Bebauungsplan Nr. 1 errichtet werden. Dieser Bebauungsplan sei seit dem 11.03.1992 rechtskräftig. Die Errichtung des Rest- und Sonderpostencenters verstoße gegen die Festsetzung des Bebauungsplans. Der Bauantrag ziele auf die Errichtung von insgesamt 29 Fachmärkten und Läden. Die Errichtung eines Verbrauchermarktes sei nicht geplant. Nach dem Bebauungsplan solle der Verbrauchermarkt die zentrale Nutzung sein. Damit erfülle der Bauantrag nicht das Ziel des Bebauungsplans und verstoße somit gegen die Festsetzungen. Eine Anwendung des § 31 BauGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht auszuschließen, dass ein geänderter Antrag mit einem Verbrauchermarkt eingereicht werde. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eindeutig seien, werde gebeten, das Ministerium zu beteiligen. Zu den geänderten Bauantragsunterlagen (Nachtrag vom 11.02.1998) nahm das Ministerium mit Erlass vom 25.02.1998 wie folgt Stellung: Die Planung sehe nunmehr die Errichtung eines Verbrauchermarktes vor. Aufgrund der vorliegenden Rechtslage werde die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu verhindern sein. Aus raumordnerischer Sicht blieben die Bedenken gegen die Errichtung eines solchen Centers an einem solchen Standort bestehen.

54

Der Beklagte erteilte - ebenfalls ohne Bekanntgabe an die Klägerin - der Beigeladenen zu 1. am 11.03.1998 die beantragte Baugenehmigung. Vorgesehene Flurstücke sind 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2. Es handelt sich im wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

55

Am 13.08.1998 stellte die Beigeladene zu 1. den Antrag zu einem Nachtrag zur Baugenehmigung. Danach soll eine Grundrissänderung gegenüber der erteilten Baugenehmigung vorgenommen werden. In der Aufstellung der Verkaufsfläche im Rest- und Sonderpostencenter soll die Nutzfläche von bislang 9.900 auf 10.763 qm erweitert werden, davon der Verbrauchermarkt von 933 auf 1.084 qm, das Kindererlebniscenter von 430 auf 225 qm verändert werden. Demgemäß solle sich die FOC-relevante Fläche um 13 % von 8.287 auf 7.215 qm reduzieren und die FOC-nichtrelevante Verkaufsfläche sich von 1.128 auf 1.294 qm erhöhen. Mit Bescheid vom 08.12.1998 erteilte der Beklagte den Nachtrag zur Baugenehmigung. In der Genehmigung wird festgehalten, dass der Nachtrag insbesondere eine Nutzflächenänderung beinhalte, unter anderem die Vergrößerung der Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und die des gastronomischen Bereichs im Obergeschoss. Zugleich werde die Rest- und Sonderpostenmarkt relevante Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7215 qm reduziert.

56

Die Klägerin erhob unter dem 07.05.1998 gegen Vorbescheid sowie Baugenehmigung Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück. Der Ausgangspunkt der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 1 sei unwirksam, treffe nicht zu. Der Plan sei mit ihr abgestimmt. Der durch das Vorhaben verursachte Kaufkraftabfluss sei kein taugliches Kriterium für eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB, da diese Vorschrift keinen Wettbewerbsschutz gegen Einzelhandelseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet gebe. Der Plan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raumordnung. Diese dienten nämlich nicht den Interessen einzelner Gemeinden. Sie habe die geänderten Rahmenbedingungen vor Genehmigung des Vorhabens erkannt und eine entsprechende Anpassung des Bebauungsplans beschlossen. Da jedoch diese Änderung weder vom Amt für Raumordnung und Landesplanung noch vom Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt als zwingend notwendig erachtet worden sei, zumal zwischenzeitlich die Bauvoranfrage eingegangen sei, habe die Gemeinde den Änderungsbeschluss wiederaufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten die im Widerspruch geäußerten Bedenken der Klägerin bereits hinreichend bekannt sein müssen. Sie habe es jedoch trotz der gefürchteten massiven negativen Auswirkungen unterlassen, ihre Rechte insbesondere durch Einlegung eines geeigneten Rechtsmittels geltend zu machen.

57

Das Vorhaben sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt. Wegen der geänderten Verhältnisse hätten zwar das Amt für Raumordnung und Landesplanung wie auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt auf den Erlass des Bauvorbescheids einwirken können, sie hätten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei der Bewertung des Bauantrags sei jede Nutzungseinheit für sich zu betrachten, d. h. jeder Fachmarkt für sich verkaufe Rest- und Sonderposten seines branchenspezifisch umfassten und dauerhaften Sortiments. Die flächenmäßigen Begrenzungen der Märkte seien eingehalten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.1998 zugestellt.

58

Am 22.01.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.

59

Auf Beschwerde der Klägerin ordnete der Senat mit Beschluss vom 30.06.1999 - 3 M 144/98 (VwRR MO 1999, 385 = NordÖR 1999, 522 = NVwZ-RR 2000, 559 = BRS 62 Nr. 62 = DÖV 2001, 134) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung an. Er führte aus: Die Bescheide erwiesen sich als voraussichtlich rechtswidrig. Das geplante FOC sei als Einkaufszentrum in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" unzulässig. Die Frage, ob die Klägerin durch die rechtswidrig erteilten Bescheide in ihren subjektiven Rechten als Nachbargemeinde verletzt werde, lasse sich ohne nähere Kenntnis von den tatsächlichen Auswirkungen des beabsichtigten FOC auf die städtebauliche Entwicklung der Klägerin nicht abschließend beurteilen und müsse mangels sachverständiger Äußerungen als offen eingeschätzt werden. Eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin als der dem geplanten Vorhaben benachbarten Gemeinde könne sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergeben.

60

Unter Vorlage eines Gutachtens des Hamburger P.-Instituts mit Standort- und Marktanalyse für das FOC vom Oktober 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. die Änderung des Beschlusses vom 30.06.1999 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dies lehnte der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.04.2000 - 3 M 16/00 (VwRR MO 2000, 423 = BRS 63 Nr. 65) ab. Der Senat beurteile die Frage, ob die Klägerin durch die Baugenehmigung und den Bauvorbescheid betreffend die Errichtung des FOC in ihren Nachbarrechten verletzt werden kann, und damit die der Erfolgsaussichten der Hauptsache, weiterhin als offen. Das P.-Institut ergänzte sein Gutachten unter dem 26.01.2000 und 24.03.2000.

61

Das Verwaltungsgericht erhob aufgrund des Beschlusses vom 12.02.2001 Beweis über die zu erwartenden Umverteilungen der Kaufkraft aus den Gebieten der Klägerin und der Stadt Güstrow und über städtebauliche Auswirkungen auf die Gebiete beider Städte für den Fall der Errichtung und Nutzung der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Verkaufseinrichtungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Ludwigsburg, - GMA - beauftragt.

62

Das Gutachten der GMA von März 2002 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Planobjekt sei von einer Mischform zwischen dem Konzept eines klassischen Einkaufszentrums und dem typischen Konzept eines FOC auszugehen. Der Planstandort weise aus betrieblicher Sicht nur eine stark eingeschränkte Standorteignung auf. Zwar sei positiv herauszustellen, dass das wenig ausgeprägte Markenangebot (insbesondere im hochpreisigen Designer- und A-Marken-Segment) in den Haupteinkaufslagen der Städte im Umfeld (z. B. Rostock) kaum wesentliche Konflikte solcher Hersteller mit bestehenden Vertriebspartnern erwarten lasse. Gleichwohl bestünden vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei bestehenden FOC in Europa gewisse Zweifel, ob überhaupt eine ausreichende Flächennachfrage von Herstellern an diesem Standort bestehe. Aus städtebaulicher Sicht handele es sich um einen dezentralen, städtebaulich nicht integrierten Standort. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass - abgesehen von der geplanten Nutzung als FOC - sämtliche Nutzungsoptionen keine ökonomische Tragfähigkeit erwarten ließen. Auf der Grundlage der ermittelten Kaufkraftbewegungen sei festzustellen, dass das Planobjekt gegenüber dem Einzelhandel in Rostock (inklusive Fachmarktzentrum in Randgemeinden) zu einer Umsatzverteilung in Höhe von ca. 17,0 Millionen Euro führe. Damit erziele das FOC ca. 55,6 % seiner Umsatzerwartung durch einen Umsatzabzug gegenüber dem Einzelhandelsstandort Rostock. Dieser sehr hohe Umsatzanteil unterstreiche die Bedeutung und Zentralität von Rostock als Einzelhandelsstandort im Untersuchungsraum. In einem abschließenden Fazit könne konstatiert werden, dass das Planobjekt in K. als städtebaulich und raumordnerisch noch verträglich eingestuft werden könne.

63

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen. Das Gutachten der GMA komme zu dem Ergebnis, dass es hinsichtlich des FOC zu einem Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt der Klägerin von insgesamt 5 % kommen werde. Damit sei die vom Senat im Beschwerdeverfahren geäußerte Unsicherheit, ob das Vorhaben der Beigeladenen negative Auswirkungen in Form von mehr 10 % Kaufkraftabfluss aus dem Innenstadtbereich der Klägerin verursachen werde, beseitigt.

64

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 06.11.2003 zugestellt. Am 17.11.2003 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen. Er wurde der Klägerin am 17.08.2007 zugestellt.

65

Am 17.09.2007 hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet:

66

Die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Von dieser Rechtslage sei auszugehen, da der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung unwirksam sei. Dies ergebe sich aus den Gründen der Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans durch Erlass vom 13.02.1991. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung folge schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele und das Stadtgebiet der Hansestadt Rostock zum Einzugsbereich des Vorhabens gehöre. Es komme daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde an.

67

Das Vorhaben widerspreche auch den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und sei daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig. Das RROP weise die Hansestadt Rostock als Oberzentrum aus. Es handele sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung.

68

Im Übrigen sei mit § 11 Abs. 3 BauNVO eine weitere drittschützende Norm verletzt. Es handele sich um ein Einkaufszentrum nach Nr. 1 dieser Vorschrift. Die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums sei in dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt planungsrechtlich unzulässig. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedürfe es bei Einkaufszentren nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten seien.

69

Hinzu kämen nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dabei könne nicht auf die Grenze einer Umsatzverteilung von 10 % als Kriterium abgestellt werden. Die zu erwartenden Umsatzverteilungen seien als Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ungeeignet, weil sie von verschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren abhingen. Es sei vielmehr auf primär baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen. In erster Linie maßgebend sei, welche Verkaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb im Vergleich zu der gesamten Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen Versorgungsbereich habe, auf den er nach dem bereits genannten Kriterien einwirke. Diese Grenze sei überschritten, da mit ca. 8.000 qm Verkaufsfläche etwa ein Viertel der vorhandenen innerstädtischen Verkaufsflächen für innerstädtische Sortimente der Klägerin umfasst würden. Schließlich dürften entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes die maßgebende Umsatzverteilung zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche bei mindestens 10 % liegen.

70

Die Klägerin beantragt,

71

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003

72

1. die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 aufzuheben

73

2. den Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 aufzuheben.

74

Der Beklagte beantragt,

75

die Berufung zurückzuweisen.

76

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

77

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

78

die Berufung zurückzuweisen.

79

Sie trägt vor: Es liege kein Verstoß gegen das gemeindliche Abstimmungsverbot nach § 2 Abs. 2 BauGB vor, da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1 eine Abstimmung mit der Klägerin herbeigeführt worden und deren Anregungen übernommen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin kein Normenkontrollverfahren gegen den Plan angestrengt.

80

Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin ausgingen. Aus einem Gutachten der GMA von Oktober 1997, das im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erstellt worden sei, ergäben sich Grenzwerte der Umsatzverteilung nach Sortimenten, bei deren Überschreitung mit schädlichen Folgen zu rechnen sei. Die Gutachter seien auf folgende Werte gekommen:

81
innenstadt-
relevant
nicht
innenstadt-
relevant
Erhebliche Folgen auf den Wettbewerb: größer 10 % größer 10 %
Erhebliche städtebauliche Folgen: 10 - 20 % keine
Erhebliche raumordnerische Folgen: größer 20 % 20 - 30 %
82

Das P.-Gutachten und das Gutachten der GMA wichen im Übrigen nicht wesentlich voneinander ab. Es sei auch inhaltlich und methodisch zutreffend.

83

Von einer Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen fehlender Abstimmung oder Verstoßes gegen raumordnerische Vorschriften könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe in einer Stellungnahme vom 22.05.1991 ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Einkaufszentrum K. erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden, die von der Beigeladenen zu 1. "gehorsam erfüllt wurden". Der Plan sei im Übrigen ohne Verletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt worden, weil der Erste Landesraumordnungsplan erst am 30.07.1993 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Zudem habe das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 27.08.1991 eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen bestätigt. Die in dem verspäteten und daher wiederaufgehobenen Versagungsbescheid vom 13.02.1991 aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor und hätten der Genehmigung nicht entgegengehalten werden dürfen.

84

Im Übrigen entspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insoweit habe der Senat Anlass, seine in den Beschlüssen vom 30.07.1999 und 27.04.2000 geäußerten Auffassungen zu überdenken. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes in § 11 BauNVO ein Sondergebiet Verbrauchermarkt nicht vorgesehen sei. Welche der Typen der seinerzeit genannten Betriebsformen (Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger Handelsbetrieb) gemeint sei, sei daher durch Auslegung zu ermitteln.

85

Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,

86

die Berufung zurückzuweisen.

87

Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren Verwaltungsgericht Schwerin 2 B 1030/99, 2 B 269/98, 2 B 970/98 2 A 1136/99 sowie die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

89

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die angefochtenen Genehmigungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

90

A. Gegenstand der Klage ist die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Änderung. Zwar hat die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt und sie erst in der Berufungsinstanz in den Prozess einbezogen. Dies steht der Zulässigkeit der darin liegenden Klageänderung im Sinne von §91 VwGO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

91

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Änderungsbescheid eigenständige ergänzende Regelungen treffen will oder die neuen Regelungen unmittelbar, d. h. ohne jede weitere verfahrensrechtliche Umsetzung an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides treten und auf diese Weise bewirken soll, dass wiederum ein einheitlicher wenn auch teilweise inhaltlich geänderter Genehmigungsbescheid vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 21.02.1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 = NVwZ 1993, 366). So liegt der Fall hier: Durch die Änderungen werden die Nutzflächen in ihrer Größe neu festgelegt. Die Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und der gastronomische Bereich im Obergeschoss wird vergrößert. Zugleich wird der Rest- und Sonderpostenmarkt in seiner Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7.215 qm reduziert. Dies umschreibt eine Neuheit des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens. Dieses Vorhaben will die Beigeladene zu 1. nunmehr realisieren. In diesem Falle wäre die Klage ohne Einbeziehung der Änderung unzulässig. Dies ist nämlich der Fall, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens geändert wird, sich der Kläger aber, ohne den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, weiterhin gegen Genehmigungsteile wendet, die durch die Neuregelung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179). Diese Überlegungen führen zugleich dazu, dass die Klageänderung auch ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig ist, da sie sachgerecht ist. Die Aktualisierung des Klageantrags hängt nicht von der Einhaltung einer Widerspruchs- oder Klagefrist ab. Denn der Änderungsbescheid ersetzt den Ursprungsbescheid nicht vollständig. Er bleibt Grundlage des Folgebescheids. Der Änderungsbescheid hat somit hinsichtlich der Gesamtplanung keinen eigenständigen Rechtscharakter. Es besteht daher auch kein Bedürfnis zur Einhaltung von Fristen, wenn die grundlegende Entscheidung bereits angefochten worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.02.1991 - 7 L 110/89 -, OVGE 42, 370 - zit. nach juris -).

92

B. Die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin als Drittbetroffene in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 20.08.2008 - 4 C 10/07 -, zit. nach juris). Maßgebend ist somit im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Wegen der Änderungsgenehmigung ist dies der 08.12.1998.

93

C. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids vom 29.05.1997 besteht, obwohl die Baugenehmigung vom 11.03./08.12.1998 erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894). Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschriften der alten wie der neuen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zum Vorbescheid nicht der Fall. Nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung durch Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612) - LBauO MV a.F. - kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. § 75 LBauO M-V n.F. in der jetzt geltenden Fassung gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) bestimmt in ähnlicher Weise: Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. Hieraus ergeben sich keine Hinweise, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung die Rechtswirkungen eines Vorbescheids entfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie fortwirken und dessen Regelung in die Baugenehmigung lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert wird. Eine andere Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt. Dies ist nicht geschehen (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, U. v. 24.04.1997 - 6 L 5476/95 -, OVGE 47, 338 - zit. nach juris -). Für dieses Verständnis spricht auch, dass dann, wenn sich aus Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind, die nachfolgende Baugenehmigung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, der Bauherr der Bindungswirkung des Bauvorbescheids für eine nachfolgende erneute Entscheidung über einen geänderten Bauantrag verlustig gehen würde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob hier die Baugenehmigung den vorweggenommenen Regelungen des Bauvorbescheids (vollständig) entspricht.

94

D. Das Vorhaben ist sowohl in der Form des Bauvorbescheids wie in der der Baugenehmigung und ihrer Änderung bauplanungsrechtlich unzulässig.

95

I. Sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung wirksam sind, ist das Vorhaben mit dessen Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I 1997, 2141, ber. BGBl. I 1998, 137), zul. geändert durch Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I, 3108) nicht vereinbar.

96

Das Vorhaben soll auf den Flurstücken 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2 errichtet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

97

Der Senat hat zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Fortsetzungen des Bebauungsplans ausgeführt (B. v. 30.06.1999 - 3 M 144/98 - a.a.O.):

98

"Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 68 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 1 LBauO MV (a.F.), § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1). Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt mit dem geplanten Neubau eines "Markthallen und Sonderposten-Center" (Voranfrage) bzw. "Rest- und Sonderpostencenter" (Bauantrag laut Nachtrag vom 12.08.1998) die Errichtung eines Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht lediglich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wie es das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen auf Seite 8 des Beschlußabdrucks angenommen hat. Nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" jedoch unzulässig.

99

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß es sich bei dem in Aussicht genommenen Vorhaben um ein sogenanntes "factory outlet center" handelt, in dem u.a. Vorjahresprodukte, solche mit Fehlern, Restposten, Auslaufmodelle oder Produkte, die exklusiv für den Fabrikverkauf hergestellt werden, vertrieben werden. "Factory outlet center" erfüllen i. d. R. die Merkmale eines Einkaufszentrums i.S.d. Baunutzungsverordnung (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98, NVwZ 1999, 435; Jahn, Einkaufen auf amerikanisch?, GewArch 1997, 456, 457/458; Runkel, Factory-Outlet-Center, UPR 1998, 241, 244; Reidt, Factory-Outlet- und Sonderpostenmärkte als besondere Formen des großflächigen Einzelhandels, NVwZ 1999, 45, 46; vgl. zur Betriebsform "Einkaufscenter" grundlegend: BVerwG, Urteil v. 27.4.1990 - 4 C 16/87 -, NVwZ 1990, 1074). Auch das hier streitige Vorhaben erfüllt die in der Rechtsprechung als für ein Einkaufszentrum kennzeichnend angesehenen Merkmale eines von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe. Soweit die Auffassung vertreten wird, wegen der Beschränkung auf wenige Warengruppen mit einer geringen Sortimentsbreite, insbesondere auch durch den Ausschluß von Waren des täglichen Bedarfs sowie von Dienstleistungen, sei ein "FOC" kein Einkaufszentrum, sondern ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Moench/Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, NVwZ 1999, 337ff., 339), kann sich der Senat dem jedenfalls für das vorliegend geplante "FOC" nicht anschließen. Die genannten Angebotsbegrenzungen weist das geplante Vorhaben nicht auf. Mit seinen nahezu 30, wesentliche Bereiche innenstadtrelevanter Sortimente abdeckenden Einzelgeschäften, einem "Verbrauchermarkt", einem Bäckereigeschäft sowie gastronomischen Einrichtungen kann an einer Bewertung als Einkaufszentrum kein ernsthafter Zweifel bestehen (vgl. insoweit auch Reidt, a.a.O., 46.

100

b) Der Bebauungsplan Nr. 1 sieht die Errichtung eines Einkaufszentrums im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" nicht vor. Nach dem Wortlaut der Planfestsetzungen über das Sondergebiet ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums weder im positiven noch im negativen Sinne ausdrücklich geregelt. Die gebotene Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64; Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 5, § 1, Rn. 259) ergibt, daß Bau und Betrieb eines Einkaufszentrums unzulässig sind:

101

Nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind für Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Aus der Zweckbestimmung ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen (BVerwG, Urteil v. 18.2.1983, a.a.O.). Sie ist Voraussetzung für die Sicherstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und gibt den Rahmen für die Festsetzung der Art der Nutzung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1998, § 11 BauNVO, Rn. 30). Die festzusetzende Art der Nutzung entscheidet konkret über die Zulässigkeit von Vorhaben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 31). Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen hinreichend bestimmt festgesetzt sein. Daher dürfen zwischen beiden Festsetzungen keine durch Auslegung nicht zu behebende Widersprüche bestehen (Ziegler, a.a.O. § 11 BauNVO, Rn. 32). Vorliegend führte man einen solchen Widerspruch zwischen allgemeiner Zweckbestimmung ("Verbrauchermarkt") und der Art der zulässigen Nutzung herbei, wenn man davon ausginge, daß die Planfestsetzungen auch ein Einkaufszentrum umfaßten.

102

aa) Die vorliegend getroffene Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" läßt ein den Begriff des Einkaufszentrums einbeziehendes Auslegungsergebnis nicht zu. Unter einem Verbrauchermarkt wird ein preispolitisch aggressiver, großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mindestens 1.000 qm Verkaufsfläche verstanden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11, Rn. 19.4.). Er ist mit dem Begriff des "Einkaufszentrums" nicht deckungsgleich, das zwar seinerseits - neben weiteren Einzelhandelseinrichtungen - aus einem oder mehreren Verbrauchermärkten bestehen kann, darüber hinaus aber durch eine besondere Betriebsform mit besonderer Anziehungswirkung auf die Kundschaft gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.). Den Begriff "Verbrauchermarkt" hat die Baunutzungsverordnung bis zu ihrer Änderung im Jahre 1977 in Abgrenzung zu dem des "Einkaufszentrums" selbst verwendet. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist dann, weil nicht alle regelungswürdigen Fälle abgedeckt werden konnten, an die Stelle des Begriffes "Verbrauchermarkt" derjenige des "großflächigen Einzelhandelsbetriebes" unter Beibehaltung der Kategorie "Einkaufszentrum" in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getreten (vgl. Thies, Einzelhandelsgroßbetrieb im Städtebaurecht, Rn. 20ff.l). Die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebietes (= "Verbrauchermarkt") ist insoweit, was die Abgrenzung zu einem Einkaufszentrum angeht, rechtlich eindeutig.

103

bb) Der Senat hält es zwar mit der Beigeladenen zu 1. für denkbar, die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums im Textteil des Bebauungsplanes unter "Art der baulichen Nutzung" zu regeln, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sondern die Betriebsform lediglich ihren typischen Merkmalen nach zu beschreiben. Das ist hier aber nicht geschehen. Mit den getroffenen Festsetzungen unter Nr. 1 der Planfestsetzungen ist ein Einkaufszentrum seinen typischen, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben abweichenden Merkmalen nach nicht ausreichend beschrieben. Wie zwischen den Beteiligten vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.) eingehend erörtert, erfordert die Annahme eines Einkaufszentrums mehr als die Häufung der einzelnen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Hinzutreten muß entscheidend, daß die einzelnen Betriebe aus Sicht des Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Dieser entscheidende Aspekt wird von den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ersichtlich nicht erfaßt. Ein auch ein Einkaufszentrum umfassendes Verständnis von der Art der zulässigen Nutzung würde den Rahmen der zuvor erörterten allgemeinen Zweckbestimmung überschreiten und insoweit zu einem unzulässigen Widerspruch zwischen der allgemeinen Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung führen.

104

Der Senat hat vor dem Hintergrund der Bauvoranfrage der Architekten Ho. und Ha. aus dem Jahre 1991, in der von einem "Einkaufszentrum K." die Rede ist, erwogen, die Planfestsetzungen ("Verbrauchermarkt") als bloße Falschbezeichnung übereinstimmend gewollter, anders lautender Festsetzungen anzusehen. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch angesichts des Normcharakters der umstrittenen Planfestsetzungen. Umstände, die nicht allen Normunterworfenen bekannt sein können, wie Abstimmungen mit lediglich bestimmten Beteiligten, können für das - allgemeine - Verständnis der Norm nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 133 Rn. 12)."

105

Daran hält der Senat im Ergebnis fest.

106

Textlich ist festgesetzt: "In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

107

Schon die grammatikalische Gegenüberstellung "Verbrauchermarkt" und "Fachmärkte", "Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen" ergibt, dass nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig sein soll. Ein anderes Verständnis scheitert auch an einer dann unzulässigen Verkaufsflächenbegrenzung. Wird die Bestimmung nämlich so ausgelegt, dass nicht ein einziger Verbrauchermarkt mit einer max. Verkaufsfläche von 3.500 qm vorgesehen ist, sondern mehrere, wäre eine solche gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unwirksam. Aus dem Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071 lässt sich nicht herleiten, dass die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zulässig ist. Eine solche Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, wäre das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, U. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 - NVwZ 2008, 902; Garz in: jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2).

108

Bei der Auslegung des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass das seinerzeitige Verständnis im bauplanungsrechtlichen Zusammenhang maßgebend war. Das BVerwG (U. v. 18.06.2003 - 4 C 5/02 - NVwZ 2003, 1387) hat ausgeführt:

109

"Verbrauchermarkt (ist) ein Einzelhandelsbetrieb ..., der sich von den ehemals vorherrschenden Formen wohnungsnaher Einzelhandelsbetriebe und Läden unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Das maßgebende Abgrenzungsmerkmal ist die Großflächigkeit. Ein Verbrauchermarkt verfügt über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56). Dagegen kommt es auf Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen und Einkauf im Wege der Selbstbedienung nicht an. Sie sind keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarkts, sondern beschreiben, ebenso wie das Angebot auch von Lebensmitteln, dessen häufige Erscheinungsformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - BVerwG 4 B 144.86 - ZfBR 1986, 243 = NVwZ 1987, 50 <51>)."

110

Die Flächengröße hat das BVerwG zwischenzeitlich unter Anpassung an die Gegebenheiten des Markts aus 800 qm erhöht (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452).

111

Allerdings hat das BVerwG (U. v. 18.06.2003 a.a.O.) bei der Auslegung des § 11 BauNVO 1968 angenommen, der Begriff des Verbrauchermarkts beschränke sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment; auch ein so genannter Fachmarkt (etwa für Fahrräder und Sportbedarf) könne ein Verbrauchermarkt sein. Diese Auslegung ergab sich aber aus den spezifischen, dargelegten Zusammenhängen des § 11 BauNVO 1968 und ist hier nicht übertragbar, weil der Satzungsgeber ausdrücklich andere Flächen als SO Fachmarkt ausgewiesen hat, so dass er ein anderes Verständnis des "Verbrauchermarkts" zu Grunde legt.

112

Ein Verbrauchermarkt ist von einem Einzelhandelszentrum abzugrenzen: Ein Verbrauchermarkt stellt eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher dar, die in der Regel durch den Verkauf von Waren in größerer Menge, preisgünstige Angebote und das Selbstbedienungsprinzip gekennzeichnet ist. Eine besondere Zusammensetzung oder Begrenzung des Warenangebots wird nicht gefordert. Verbrauchermärkte lassen sich ohne weiteres von "Einkaufszentren" nach § 11 Abs. 3 BauNVO abgrenzen, die eine Zusammenfassung von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnung darstellen (VGH München, B. v. 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 - juris unter Hinweis auf vgl. BR-Drs. 402/68 zu 6). "Einkaufszentren" als spezielle, unter einheitlichem Management stehende Agglomerationsform des Einzelhandels sind im Verständnis der BauNVO per se großflächige Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 16/87 - NVwZ 1990, 1074; Callies: Kommunale Einzelhandelszentrenkonzepte und ihre Anwendung als Steuerungsinstrument der städtischen Einzelhandelsentwicklung - Ziele, Ansätze, Wirkungsweise und Erfahrungen aus der Praxis, 2004 S. 263). Bei einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handelt es sich somit um einen Gebäudekomplex, in dem Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (BVerwG, B. v. 12.07.2007 - 4 B 29/07 - BauR 2007, 2023). Das gilt auch für factory-outlet-Zentren; sie werden - nur - durch die Festsetzung "SO großflächiger Einzelhandel" oder "SO Einkaufszentrum" erfasst, nicht aber Verbrauchermarkt (vgl. Ernst: Standortsteuerung durch Landesplanung und kommunale Leitplanung, 2006 S. 196, 202).

113

Wegen der unterschiedlichen planungsrechtlichen Inhalte von Verbrauchermarkt und Einkaufszentrum kann der Überlegung der Beigeladenen zu 1. nicht gefolgt werden, der im Bebauungsplan gewählte Begriff "Verbrauchermarkt" habe jedenfalls nach den Planungsvorstellungen auch ein Einkaufszentrum umfasst. Zwar mag diese Vorstellung auf Seiten der Investoren oder weiterer Beteiligter vorhanden gewesen sein, sie kommt jedoch nicht in den Festsetzungen zum Ausdruck. Ein solches Verständnis würde auch an dem Bestimmtheitsgrundsatz planerischer Festsetzungen scheitern. Aus § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO wird deutlich, dass zwischen Einkaufszenten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in der Zweckbestimmung eines Sondergebiets zu unterscheiden ist. Allerdings ist die Gemeinde, soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der BauNVO verwendet, nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060). Hierfür müssen sich aber Anhaltspunkte aus der Auslegung der Festsetzung ergeben. Für die Auslegung ist auch die Begründung heranzuziehen (BVerwG 4. Senat, U. v. 22.05.1987 - 4 C 57/84 - BVerwGE 77, 300 = NVwZ 1988, 54); sie ist indessen in Ziff. 3. (2) der ursprünglichen Planung völlig unergiebig. Auch in den übrigen Vorgängen über die Aufstellung des Bebauungsplans, die die Beigeladene zu 2 dem Senat überreicht hat, ist an keiner Stelle ersichtlich, dass ein Einkaufszentrum ermöglicht werden soll. Es ist von einem SB-Markt von max. 3.500 qm und Fachmärkten von max. 800 qm Verkaufsfläche die Rede (vgl. etwa Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 unter Ziff. 1 (1)). Hierunter kann eine Einheit nach Art eines Einkaufszentrums nicht verstanden werden. Sollte das Sondergebiet beide Nutzungsarten ermöglichen, hätte dies in der textlichen Festsetzung ausdrücklich geregelt werden müssen, etwa durch Nennung beider Nutzungsarten (vgl. zur Kombination mehrerer Nutzungsarten Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008 § 11 Rn. 10.1). Außerdem setzt eine sachgerechte Abwägung wegen der unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen voraus, dass die Gemeinde sich darüber Klarheit verschafft, ob sie ein Einkaufzentrum oder einen Verbrauchermarkt oder beides zugleich planerisch zulassen will.

114

Das hier genehmigte Vorhaben sieht 29 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 933 qm (ursprüngliche Baugenehmigung) bzw. 30 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 1084 qm zzgl. 1 Bäcker und Verkaufsbuden (Nachtragsgenehmigung) vor. Damit liegt - auch nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1 - ein Einkaufszentrum mit einem Verbrauchermarkt vor.

115

II. Unabhängig davon richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. sowohl in der Fassung der 1. Änderung (2.) wie in der Ursprungsfassung als unwirksam erweist (3.). Dies beruht darauf, dass das RROG Ziele der Raumordnung enthält, die die Beigeladene zu 2 nicht beachtet hat (1.). Das Vorhaben ist mit den den dann maßgebenden Vorgaben des § 35 BauGB nicht vereinbar (4.)

116

1. Die Bestimmung nach 6.2.2. i.V.m. Ziff. 1.1. des RROG, das am 11.11.1994 in Kraft trat, enthält ein Ziel der Raumordnung.

117

Unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ist ein Ziel die verbindliche Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Aus der Formulierung des Textes muss deutlich werden, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen (Senatsurteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05)

118

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:

119

"Sie (die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung ("polyzentrale Siedlungsstruktur") verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem "flächendeckenden" Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt".

120

Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthaltene Aussage, wonach mögliche Standorte für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel die zentralen Orten sind. Die in Plansatz 6.2.2 Abs. 4 RROG getroffenen Regelungen beinhalten nähere Vorgaben für so zulässige Ansiedlungen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Soweit sie Ausnahmen ermöglichen soll ("in der Regel"), entsprechen sie den Bestimmtheitsanforderungen. Landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, erfüllen die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Dies ist hier der Fall: Aus Ziff. 6.2.2. Abs. 3 S. 3 und der dazu gegebenen Begründung wird deutlich, dass eine Ausnahme dann in Betracht kommt, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland und auf andere zentrale Orte ausgehen und Besonderheiten des Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde bestehen, die einem zentralen Ort nahe kommen. Auch das in Ziff. 1.1. RROG enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip ist als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (VGH Mannheim, U. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; U. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - und dazu BVerwG, B. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05; U. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des OVG Lüneburg v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris).

121

2. Die 1. Änderung ist unwirksam, weil sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB in der maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (InvErlWoBauldG) vom 22.04.1993 (BGBl. I 466) - BauGB 1993 -, zul. geändert durch das Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlanG) vom 23.11.1994 (BGBl. I 3486) verstößt. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben.

122

a) Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004; Senatsurteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - NordÖR 2008, 397).

123

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Die Gemeinde darf die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung nicht stattfinden darf, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584)

124

Der Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthält die Aussage, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel nur in Zentralen Orten errichtet werden dürfen. Die Beigeladene zu 2 hat nicht den Status eines Zentralen Orts. Mit dem Begriff "großflächige Einzelhandelseinrichtungen" hat das RROG erkennbar - wie die Begründung zu Ziff. 6.2.2. erkennen lässt - an die seinerzeitige Rechtsprechung des BVerwG angeknüpft. Im Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 war das BVerwG davon ausgegangen, dass die Großflächigkeit dort beginne, wo üblicherweise die Größe der wohnungsnahen Versorgung dienender Einzelhandelsbetriebe, seinerzeit auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze finde. Vieles spreche dafür, dass sie die Verkaufsfläche nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Damit ist die Festsetzung, dass ein Verbrauchermarkt von max. 3.500 qm zulässig ist, mit Ziff. 6.2.2. des RROP nicht vereinbar. Ob die übrigen Fachmärkte etc. bei der Bestimmung der Großflächigkeit hinzu- oder zusammengerechnet werden müssen, kann danach offen bleiben. Hier wäre zu berücksichtigen: Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - BauR 2006, 648). Wenn man der Auffassung folgen wollte, die Festsetzungen ermöglichten ein Einkaufszentrum von ca. 9.000 qm, wäre die Nichterfüllung des Anpassungsgebots noch bedeutsamer.

125

Allerdings ist die 1. Änderung am 20.03.1993 beschlossen worden, als das RROP noch nicht in Kraft gewesen war. Dies geschah am 11.11.1994. Die 1. Änderung ist jedoch erst am 16.12.1996 bekannt gemacht worden. Wenn nach Beschlussfassung des Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Ziel der Raumordnung ersichtlich mit der Absicht erlassen worden ist, eine bestimmte gemeindliche Planung oder Planungen zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953).

126

b) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nach § 214 BauGB in allen Fassungen beachtlich. Damit erweist sich schon aus diesem Grund die 1. Änderung als unwirksam.

127

c) Ob der Plan nicht aus anderen Gründen, etwa der Nichtnachvollziehbarkeit des Genehmigungsverfahrens unwirksam ist, kann dahinstehen.

128

d) Ob die Unwirksamkeit sich auch auf den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung erstreckt, richtet sich nach danach, ob die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fasst. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muss die Aufhebung zudem auch inhaltlich den Erfordernissen des Abwägungsgebots genügen (BVerwG, U. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673). Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene zu 2 einen Aufhebungsbeschluss über den früheren Bebauungsplan fassen wollte. Die 1. Änderung soll den neu festgesetzten Bereich "Gewerbegebiet" mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen umfassen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten; außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden. Diesem Ziel stünde es fern, wenn man von einer Aufhebung der früheren bauplanerischen Festsetzungen auch für den Fall auszugehen hätte, dass die Änderung unwirksam wäre.

129

3. Der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB (a), er war aber zum maßgebenden Zeitpunkt des 08.12.1998 funktionslos geworden (b).

130

a) Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB, eingeführt durch das BauROG 1998 mit Wirkung zum 01.01.1998, bestimmt, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Damit ist für den Bebauungsplan Nr. 1 in der ursprünglichen Fassung auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 03.09.1990 galten, abzustellen. Insoweit war gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 1 BauGB 1990/93 das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches fortzuführen, jedoch unter Beachtung der Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990. Die Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990 übernahmen die vom Baugesetzbuch abweichenden Regelungen der Bauzulassungsverordnung der DDR - BauZVO - (vgl. Bielenberg/Söffker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar §233 Rn. 39).

131

Nach § 1 Abs. 4 BauGB 1990 sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Nach § 246 a BauGB gilt ergänzend § 1 Abs. 4 Satz 2 BauZVO, wonach dann, wenn keine Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB vorhanden sind, die aus den Grundsätzen der Raumordnung und aus Raumordnungsverfahren entwickelten sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Bielenberg/Krautzberger/Söffker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl. 1992 S. 218). Damit galt das Anpassungsgebot grundsätzlich seit Inkrafttreten des Ziels am 11.11.1994.

132

Indessen ist der Bebauungsplan bereits im Februar 1992 in Kraft getreten, so dass eine Anpassungspflicht aus dem erst am 11.11.1994 in Kraft getreten Bebauungsplan nicht bestand. Auch aus dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LROP) - Landesverordnung vom 16.07.1993 - können sich keine Vorgaben ergeben haben.

133

b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 -), lösen später in Kraft tretende Ziele der Raumordnung, sofern sie nicht bereits als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung als in Aufstellung befindlich zu berücksichtigen waren, eine Anpassungspflicht im Sinne einer nachträglichen Planänderungspflicht aus. § 1 Abs. 4 BauGB richtet an den Planungsträger das Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Anpassungsgebot erfasst nach Sprachgebrauch und der Bedeutung des Begriffs "Anpassen" sowohl den in der Aufstellung befindlichen Bauleitplan als auch die Änderung und Neuaufstellung bestehender Bauleitpläne (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.1980 - VIII 1272/79 -, BRS 36 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1976 - 1 A 10/76 -, BRS 30 Nr. 10; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 1995, 802; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2003, § 1 Rn. 69). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Bebauungsplan schon deshalb seine Geltung verliert, weil er noch nicht an ein in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenes Ziel angepasst wurde (VGH München, Urt. v. 16.11.1993 - 8 B 92.3559 -, BRS 55 Nr. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, BRS 39 Nr. 58). Zur Durchsetzung der Anpassungspflicht bedarf es vielmehr eines speziellen verfahrensrechtlichen Instruments im jeweiligen Landesplanungsgesetz oder einer kommunalaufsichtlichen Anordnung (vgl. näher Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl. 2002, Stand August 2003, § 1 Rn. 42 ff.). Eine solche kommunalaufsichtliche Anordnung ist hier nicht ergangen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden trotz der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung nicht mehr vereinbar ist, ausdrücklich davon abgesehen, auf eine Änderung hinzuwirken. Dies gilt namentlich für den Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt gemäß seinem Erlass vom 11.07.1997.

134

Der Bebauungsplan ist wegen der hier gegebenen besonderen Umstände aber funktionslos geworden. Durch das RROP ist eine Änderung der Plangrundlagen eingetreten. Das BVerwG hat für die Folgen einer Gebietsneugliederung bzgl. eines Flächennutzungsplans (BVerwG, U. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25 = BRS 28 Nr. 3 = NJW 1974, 1010) und bzgl. eines Bebauungsplans (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl 1977, 41 = BRS 37 Nr. 6) die grundsätzlichen Fortgeltung angenommen, aber einen Fortfall der Gültigkeit wegen Funktionslosigkeit angenommen, wenn der Plan - insgesamt oder doch in dem von der Änderung betroffenen Teil - durch die Änderung der Verhältnisse in seiner Ordnungsfunktion erschüttert worden und als Folge dessen entweder nicht mehr brauchbar oder wegen der Art der durch ihn festgeschriebenen Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. zum BauGB § 10 Rn. 47 a.E.). Dies ist hier der Fall. Das RROP ist am 11.11. 1994 in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde 1998 erteilt. Das Planergebnis ist deswegen nicht mehr brauchbar, weil die Beigeladene zu 2 einer Planungspflicht unterlag und unterliegt. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde (unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall) ist daher nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Diese Verpflichtung kann sich gerade auch ergeben, wenn es darum geht, weit übersetzte Einzelhandelsflächen zu unterbinden (so BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Ob dieser Umstand allein die Funktionslosigkeit begründet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatten sich nämlich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Der in der Begründung des Plans hervorgehobene Umstand einer anhaltenden Unterversorgung der Region mit Einrichtungen des Einzelhandels traf nicht mehr zu; hierauf hatte die Klägerin auch hingewiesen. Auch die Beigeladene zu 2 selbst ist im Jahre 1996 hiervon ausgegangen: Am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen und in der Plananzeige vom 08.03.1996 ausgeführt; aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Dieser Sicht trat auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung in seiner Stellungnahme vom 24.04.1996 bei. Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr müsse die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Davon war auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt in der Besprechung am 03.04.1997 ausgegangen. Weiter kommt schließlich hinzu, dass die Festsetzungen der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auch nicht teilweise realisiert waren.

135

4. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben beurteilt sich als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein derartiges Vorhaben im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung. Hier sind die Grundsätze maßgebend, die das BVerwG im U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 aufgestellt hat.

136

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO reicht es nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung. Eine Zulassung ohne jegliche - rechtswirksame - Planung läuft zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange hinaus, zu deren Wahrung sich der Normgeber der Baunutzungsverordnung ausdrücklich und gezielt des Mittels planerischer Steuerung bedient.

137

Ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB besteht. Die Auswirkungen des von der Klägerin bekämpften Vorhabens beschränken sich nicht auf das Gebiet der Beigeladenen zu 2. Das Vorhaben ist von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, den örtlichen Bedarf zu decken. So geht das Gutachten der GMA davon aus, dass das Naheinzugsgebiet des Vorhabens das Gebiet der Klägerin sowie die damaligen Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern umfasst. Auf dieses Gebiet entfallen 33,4 % der Einwohner (Gutachten S. 32 f.), worauf 34,6 % des einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumens entfallen (GMA, S. 37).

138

Insbesondere aus § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu entnehmen, dass eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB hier unumgänglich ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Damit ergibt sich auch ohne weiteres der qualifizierte Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86).

139

Der Senat hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG für zutreffend, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren eintreten, ohne dass es eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Aus diesem Grunde kann andererseits von einem Einkaufszentrum auch nur dann gesprochen werden, wenn es deutlich über den Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO einschließlich der Vermutensregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO liegen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 11 Rdn. 46; vgl. auch Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. § 11 Rn. 16). Dies ist hier mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche deutlich der Fall.

140

Dieser Schlussfolgerung für Einkaufszentren, dass nämlich ein Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen im Falle eines Einkaufszentrums besteht, ist entgegengehalten worden, § 11 Abs. 3 BauNVO könne lediglich eine Aussage zur grundsätzlichen Raumbedeutsamkeit von Einkaufszentren entnommen werden. Hierdurch werde das regelmäßige Planungsbedürfnis für derartige Anlagen begründet und, würden sie ohne einen entsprechenden Bauleitplan genehmigt, die Genehmigung objektiv rechtswidrig sein. Es bedürfe aber weiterer Klärung, welche Nachbargemeinde eine subjektive Rechtsposition besitze des Inhalts, das der objektive Rechtsverstoß diese in eigenen Rechten verletzt. Da § 2 Abs. 2 BauGB nicht auf die räumliche Nähe zur planenden Gemeinde abstelle, sei eine Ermittlung der Intensität der Auswirkungen unabdingbar (so etwa Uechtritz in Jarass [Hg.], Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, 2003, S. 59, 65 ff.). Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur die örtlich angrenzenden Gemeinden umfasst, sondern alle diejenigen als Nachbargemeinden ansieht, die von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen sind (BVerwG, B. v. 09.01.1995 - 4 NB 42/94 -, NVwZ 1995, 694). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jeweils im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob das Einzelhandelszentrum (erhebliche) städtebauliche Auswirkungen auf eine der Nachbargemeinden hat. Wer als Nachbargemeinde im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht kommt, ist vielmehr nach der Reichweite der Vermutungswirkung der nachteiligen Auswirkungen zu ermitteln. Diese ergeben sich aus dem "Einwirkungsbereich" des geplanten Vorhabens. In die gebotene Beurteilung einzubeziehen ist damit nicht nur die Standortgemeinde, sondern sind auch Auswirkungen in anderen Gemeinden. Angesichts der typisierenden Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist ebenso typisierend zu bestimmen, wie weit der Einwirkungsbereich eines Einzelhandelszentrums reicht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen eines Einkaufszentrums bei einer kleinen Standortgemeinde jedenfalls die unmittelbar angrenzenden Gemeinden betreffen (vgl. Uechtritz, a.a.O., Fn. 25). Dass für die Vermutungswirkung der Einzugsbereich des Vorhabens maßgebend ist, wird auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO deutlich. Dieses umfasst jedenfalls den oberzentralen Verflechtungsraum der Stadt Rostock. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das Prisma-Gutachten (S. 44) wie auch das GMA-Gutachten (S. 33).

141

D. Die Klägerin wird durch die sich somit als rechtswidrig erweisenden Bescheide auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

142

I. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Aus § 2 Abs. 2 BauGB folgt, dass sich die Nachbargemeinde unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt - wie dargelegt - dass für das Einkaufszentrum Auswirkungen unwiderlegbar vermutet werden, die eine qualifizierte Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich machen. Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe sind unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - a.a.O.; Halama DVBl 2004, 79, 82 f.; Schenke VerwArch 2008, 448, 451).

143

II. Die Klägerin ist auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.

144

Es müssen hier die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Genehmigungen auf der Grundlage des § 35 BauGB aufgestellt hat, übertragen werden. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, das Planbedürfnis des Vorhabens festzuschreiben und den betroffenen Nachbargemeinden einen durchsetzbaren Anspruch auf substanzielle Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten. Dieser Anspruch könnte umgangen werden, wenn die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erlässt und auf dessen Grundlage - ohne eine (rechtsmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - ein planwidriges Vorhaben im Sinne von § 11 BauNVO genehmigt erhält (vgl. auch Schenke, VerwArch 2008, 448, 569).

145

III. Der Klägerin ist die Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB nicht - wie die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - verwehrt, weil mit ihr das Vorhaben abgestimmt gewesen wäre.

146

Die Beigeladene zu 1. beruft sich hierbei in erster Linie auf das Schreiben des Senats der Hansestadt Rostock vom 22.05.1991 an den Rechtsvorgänger des Beklagten. In dieser Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Zu dem Antrag auf Bauvorbescheid habe es Vorbesprechungen am 13. und 07.05.1991 gegeben. Hierbei sei Einigkeit erzielt worden. Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen von Sondergebieten des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock sei festgelegt worden, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr. 1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestandteil der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des damaligen Oberbürgermeisters Dr. K.. Die heutige Festlegung sei auch eine Korrektur der seit dem 10.04.1991 vorliegenden Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Gemeinde K..

147

In diesem Schreiben liegt schon deswegen nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung erforderliche Abstimmung mit dem Vorhaben, weil sie nahezu 7 Jahre zuvor erteilt worden ist. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 1 nicht mehr Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sein konnte. Er war insoweit funktionslos geworden. Selbst wenn der Wertung der Beigeladenen zu 2. gefolgt werden könnte, dass in diesem Schreiben eine Abstimmung im Sinne von § 2 Satz 2 BauGB vorlag, bezog sie sich auf die seinerzeitige Planung. Eine Abstimmung mit dem Vorhaben, das sich nunmehr im Jahre 1998 nach § 35 BauGB, d. h. ohne planerische Grundlage beurteilt, liegt hierin nicht.

148

Hinzukommt, dass aus dieser Stellungnahme gerade hervorgeht, dass sie keine abschließende Abstimmung enthält. Indem nämlich ausgeführt wird, dass die der Beigeladenen zu 1. zugestandenen Flächen Bestandteil der Gesamtfläche gemäß Schreiben vom 17.04.1991 sein sollte, blieb insoweit offen, inwieweit die Beigeladene zu 2. hiervon Gebrauch machen konnte. Es war nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens somit ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 2. die genannten Flächen allein "für sich in Anspruch nahm". Dies ist aber durch den Bebauungsplan Nr. 1 geschehen. Auch aus dem Schreiben vom 18.07.1991 geht hervor, dass es der Klägerin um die Gesamtsituation am östlichen Rand ihres Hoheitsgebietes ging.

149

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

150

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

151

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen, soweit das Bundesverwaltungsgericht über diese noch nicht entschieden hat, die Klägerin und die Beigeladene ebenfalls je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene begehren die Verpflichtung des beklagten Landes, für die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten die Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein ...-Einrichtungshaus einschließlich ergänzender Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines ...-Einrich-tungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf der Gemarkung der Klägerin unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der R... Straße/R... Straße. Der geplante Standort liegt überwiegend im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt, und - zu einem geringen Teil - im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Baisert“. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft ......- ... ... vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: ...-Gutachten 2007 - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrele-vante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente. Für das ...-Einrichtungshaus sind ca. 2.300 Stellplätze vorgesehen. Die Klägerin ist nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) als Mittelzentrum eingestuft.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des LEP 2002 und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raum-ordnungsrechtliche Kongruenzgebot. Die beantragte Zielabweichung sei unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletzt würden.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, die vorsorglich beantragte Zielabweichung zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - ab.
Der Senat hat mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - (VBlBW 2010, 357) die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot hätten Zielqualität. Das Ansiedlungsvorhaben widerspreche diesen verbindlichen Zielen. Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Ziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstoße, könne offenbleiben. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung i.S.d. § 24 LplG berühre. Wegen der weiteren Begründung wird auf das in den VBlBW 2010, 357 abgedruckte Urteil des Senats verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die - vom Senat zugelassenen - Revisionen mit Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei die Auffassung des Senats, dass das Vorhaben dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot als Ziele des Landesentwicklungsplans widerspreche, nicht zu beanstanden. Jedoch müsse über die Verpflichtungsklage der Klägerin, eine Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen, erneut entschieden werden. Die Auffassung des Senats, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehörten, die "als Grundzüge der Planung" die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, sei als Ergebnis der Auslegung des LEP, der dem irreversiblen Landesrecht angehöre, zwar bindend. Die Schlussfolgerung, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert werde, in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berühre, verkenne aber, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Grundzüge der Planung berührt würden. Daraus, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlaubten, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (NVwZ 2011, 821) verwiesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - abzuändern und
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 zu verpflichten, die beantragte Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen;
10 
3. festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft; fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen;
11 
4. die Anträge zu 2. und 3. auf die Verwirklichung ausschließlich des ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken.
12 
Weiterhin erklärt die Klägerin, sie schließe sich dem Klagantrag Ziff. 6 der Beigeladenen an.
13 
Zur Begründung verweist die Klägerin hinsichtlich des Kongruenzgebots, des Integrationsgebots und des Beeinträchtigungsverbots auf ihr Vorbringen und das der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zielabweichung vom Kongruenzgebot sei begründet, da die Region Mittlerer Oberrhein „...-mäßig“ unterversorgt sei, das Oberzentrum Karlsruhe trotz intensiver Suche keinen geeigneten Standort für einen ...-Möbelmarkt habe anbieten können, Möbelhäuser wie ... branchenüblich den Verflechtungsbereich der Standortgemeinden überschritten und mit den „Markenartikeln“ in der jeweiligen Innenstadt regelmäßig gar nicht in Konkurrenz träten, sondern unter Umständen sogar deren Geschäft belebten, die Klägerin unter den Gesichtspunkten Entwicklungsdynamik, Arbeitsplatzzentralität und Einzelhandelszentralität de facto bereits die Merkmale eines kleineren Oberzentrums aufweise und sie im Interesse des Erhalts der Einzelhandelszentralität und der Funktion der Innenstadt sowie zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung bereits seit 2001 in einer Vielzahl von Fällen bauplanerische Festsetzungen i.S.d. Ausschlusses des Einzelhandels oder seiner Begrenzung getroffen habe. Ergänzend sei zu nennen, dass die autobahnnahe, überaus verkehrsgünstige Lage des geplanten Vorhabens an der Kreuzung einer Nord-Süd- und einer Ost-West-Achse im Herzen der Region und damit auch im Herzen des Verflechtungsbereichs des Oberzentrums Karlsruhe liege. Gegenüber einem ...-Markt im Oberzentrum sei mit allenfalls geringfügigen, auf jeden Fall aber nicht spürbaren Mehrverkehr zu rechnen. Weiterhin sei auf die Notwendigkeit der Bildung eines Gegengewichts im Sinne eines besonders attraktiven Einzelhandelsangebots gegenüber dem unmittelbaren an der Grenze der Region in R.../Elsass errichteten FOC hinzuweisen. Schließlich erschwere die Vielzahl zentraler Orte bzw. Mittelzentren auf engem Raum mit räumlich begrenzten Verflechtungsbereichen die Einhaltung des Kongruenzgebots. Bei der Entscheidung über die Abweichung von Soll-Zielen des Kongruenzgebots und des Integrationsgebots dürften diese raumordnerischen Zielvorgaben nicht gewissermaßen absolut betrachtet werden. Sie müssten vielmehr mit der gemeindlichen Planungshoheit, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Standortwahl der Vorhaben-trägerin und mit der Niederlassungsfreiheit in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden. Unter Berücksichtigung all dessen könne die Ermessensentscheidung der Raumordnungsbehörde danach eigentlich nur auf eine „Zulassung der Abweichung“ lauten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Beeinträchtigungsverbot nicht tangiert werde. Schließlich werde der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, eine Zielabweichung nicht zuzulassen, den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit insbesondere von Einzelhandelsgroßbetrieben nicht gerecht. Die Erforderlichkeit raumordnungsrechtlicher Vorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe müsse konkret belegt bzw. durch die Angabe genauer Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dem genüge die Heranziehung der Anhalts-werte im Einzelhandelserlass nicht.
14 
Die Beigeladene beantragt zuletzt,
15 
das Urteil des VG Karlsruhe vom 26.06.2008 - 2 K 2099/07 - abzuändern und
16 
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2007 zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...- Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Zielen aus Plansatz 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Kongruenzgebote) beantragt hat, und
17 
2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 weder Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg noch die Plansätze 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
18 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat,
19 
4. weiter hilfsweise den Bescheid des Beklagten, Regierungspräsidium Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 erneut zu entscheiden,
20 
5. die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken;
21 
6. höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, zu folgenden Fragen:
22 
a) Ist Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort gewährleistete Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehen, die die Ansiedlung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung verbietet, sofern mehr als 30 % des Umsatzes dieser Einzelhandelseinrichtung durch Kunden generiert werden, die ihren Wohnsitz außerhalb eines festgelegten Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde haben?
23 
b) Sind Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort niedergelegte Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente außerhalb bestimmter in der Landes- oder Regionalplanung festgelegter integrierter Lagen verbietet?
24 
Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor:
25 
Der Widerspruch des ...-Ansiedlungsvorhabens zum landes- und regionalplanerischen Kongruenzgebot könne im Wege der Zielabweichung ausgeräumt werden, da die Voraussetzungen der Zielabweichung vorlägen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei am Standort R... raumordnerisch vertretbar. Sowohl die regionale Situation als auch die Besonderheiten des ...-Ansiedlungsvorhabens seien derart atypisch, dass eine Vorbildwirkung für andere Fälle nicht entstehe. Die raumstrukturelle Besonderheit sei durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren (Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl) auf engem Raum gekennzeichnet. Dies habe zur Folge, dass das 30 %-Kriterium aus Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 leicht sehr weit überschritten werde. Diese atypische Situation sei mit der Lage im übrigen Geltungsbereich des LEP 2002 sowie im nördlichen Verbandsgebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein nicht vergleichbar. ...-Einrichtungshäuser seien im Bereich des großflächigen Einzelhandels singulär. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch nicht Grundzüge der Planung. Dies gelte sowohl für die allgemeine Struktur des Zentrale-Orte-Konzepts als auch für die konkreten planerischen Ziele, die mit den Regelungen des Kongruenzgebots verfolgt würden, und insbesondere unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts der Europäischen Union. Auch andere Ziele der Raumordnung stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben nicht entgegen. Ein ...-Einrichtungshaus entspreche dem definierten Versorgungs-auftrag des Mittelzentrums R..., weil es sich um eine Einkaufsmöglichkeit des gehobenen Bedarfs und um kein Spezialfachgeschäft handle, das typisch für ein Oberzentrum wäre (Plansatz 2.5.9 Abs. 1 Satz 1 LEP 2002). Der Zweck des Kongruenzgebots werde nicht wesentlich tangiert, weil eine Zersiedelung oder ein Verstoß gegen den Grundsatz flächensparender Raumnutzung am konkreten Standort in Rastatt - in unmittelbarer Nähe der BAB 5 als zentraler Infrastrukturachse - nicht zu befürchten sei. Auch das Ziel der Verkehrsvermeidung werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, sondern sogar befördert. Die Fahrtzeit zu den nächstgelegenen ...-Einrichtungshäusern in Walldorf und Freiburg werde durch das Ansiedlungsvorhaben für die in 60-Minuten-Fahrzeitradius lebenden ca. 1,2 Millionen Einwohner insgesamt um ca. 32 % verkürzt. Die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses in Karlsruhe als dem nach dem Kongruenzgebot „idealtypischen“ Alternativstandort im Oberzentrum Karlsruhe würde zu keiner höheren Reduzierung der ...-Kundenverkehre führen. Vor diesem Hintergrund sei die Zulassung einer Zielabweichung auch unionsrechtlich geboten. Das dem Grunde nach anerkannte Interesse an der effektiven Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur und der Vermeidung unnötigen Verkehrs rechtfertige eine Beschränkung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit nur dann, wenn die Ausgestaltungen des Kongruenzgebots im konkreten Fall zur Erreichung dieser Ziele auch tatsächlich erforderlich seien. Dies müsse durch eine Untersuchung belegt sein, woran es vorliegend im Übrigen fehle.
26 
Das ...-Ansiedlungsvorhaben entspreche den Vorgaben des landesplanerischen und des regionalplanerischen Beeinträchtigungsverbots, da es weder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde oder anderer Zentraler Orte im Einzugsbereich in rechtlich relevanter Weise beeinträchtige. Das ...-Gutachten Mai 2007 weise plausibel nach, dass die Anhaltspunkte von Ziff. 3.2.2.3 Abs. 3 des Einzelhandelserlasses 2001 zur Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen (10 %- und 20 %-Schwellen) weder für das Möbelkernsortiment noch für die zentrenrelevanten oder die nicht-zentrenrele-vanten Nebensortimente in erheblicher Weise überschritten würden. Die Stellungnahme der ... vom 13.05.2011 bestätige, dass die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens hinsichtlich der Flächenproduktivität von ...-Einrichtungshäusern und bezüglich des Einzelhandelsbesatzes im Einzugsgebiet nach wie vor aktuell seien. Entwicklungen, die höhere als die seinerzeit berechneten Umsatzumverteilungen erwarten ließen, habe es im Einzugsgebiet nicht gegeben.
27 
Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich aus der kommunalen Planungshoheit der Klägerin. Durch eine strikte Anwendung des Kongruenzgebots werde die kommunale Planungshoheit der Klägerin unverhältnismäßig beschränkt. Grund hierfür seien die besonderen raumstrukturellen Gegebenheiten im südlichen Verbandsgebiet der Region Mittlerer Oberrhein, nämlich die Ansammlung zahlreicher Mittelzentren auf engem Raum. Hierauf weise die Begründung des Regionalplans hinsichtlich der Anwendung der Schwellenwerte des Einzelhandelserlasses zur Auslegung des Kongruenzgebots auch ausdrücklich hin (Nr. 2.5.3 [3] Satz 2 LEP 2001). Ferner gebiete die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen die Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Beigeladene habe verschiedene Standorte im benachbarten Oberzentrum Karlsruhe unter Berücksichtigung zahlreicher Varianten geprüft und gleichwohl keinen geeigneteren Standort gefunden. Werde die Ansiedlung der Beigeladenen - wie hier - an einem der wenigen geeigneten Standorte durch die strikte Anwendung des Kongruenzgebots vereitelt - und zwar ohne, dass die mit dem Kongruenzgebot verfolgten verkehrlichen und umweltpolitischen Ziele gefährdet wären oder Beeinträchtigungen der zentralen örtlichen Funktionen drohten - so verletzte dies die Beigeladene in ihrer Niederlassungsfreiheit.
28 
Die landes- und regionalplanerischen Regelungen des Integrationsgebots seien bereits deshalb keine verbindlichen Ziele der Raumordnung, weil sie nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht zu rechtfertigen seien, wie dies für Eingriffe in die von Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Planungshoheit erforderlich sei. Es gehe nicht um Fragen der Standortentscheidung zwischen verschiedenen Gemeinden, sondern um rein innergemeindliche Ansiedlungsfragen. Die lokale Standortfestlegung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sei eine klassische Aufgabe des Städtebaus und damit der kommunalen Bauleitplanung. Hieraus ergebe sich ferner, dass dem Landesgesetzgeber für die Regelung eines Integrationsgebots auch die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Bundesgesetzgeber habe im Baugesetzbuch und der BauNVO den bodenrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels abschließend geregelt. Weiterhin sei das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Sätze 2 und 3 LEP 2002 aufgrund seiner Soll-Formulierung zu unbestimmt, um für sich genommen ein Ziel der Raumordnung zu sein. Auch wenn man den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 als kombiniertes Beeinträchtigungsverbot mit Integrationsgebot verstehe, widerspreche dem das Ansiedlungsvorhaben nicht.
29 
Die regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots (Plansatz 2.5.3 [4] und Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans) stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben ebenfalls nicht entgegen, da das Angebot weit überwiegend aus nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bestehen solle. Die Regelung im Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans enthalte kein verbindliches Ziel der Raumordnung. Es mangle ferner an der hinreichenden Bestimmtheit. Zwar befinde sich das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht in einem Vorbehaltsgebiet i.S.v. Plansatz 2.5.3 [5] Satz 3 des Regionalplans. Satz 2 spreche indessen nicht davon, dass diese Nutzungen nur in städtebaulichen Randlagen zulässig seien. Ferner bestehe außerhalb festgelegter Vorbehaltsgebiete keine Ausschlusswirkung. Soweit der Bescheid des Beklagten auf die 800 m²-Grenze für zentrenrelevante Sortimente abstelle, fehle es an einer rechtlichen Grundlage im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan. Darüber hinaus stehe das Unionsrecht dieser Auslegung des Integrationsgebots entgegen.
30 
Selbst wenn die landes- und/oder regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots verbindliche Ziele der Raumordnung darstellten, lägen die Voraussetzungen der Zielabweichung vor. Das Vorhaben sei raumordnerisch vertretbar. Es handle sich um eine städtebauliche Randlage. Der Bereich des Plangebiets werde durch gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandelsnutzungen geprägt. Es verfüge über eine hervorragende verkehrliche Anbindung. Es handle sich also gerade nicht um einen Standort „auf der grünen Wiese“, an dem eine Zersiedelung der Landschaft zu befürchten wäre oder aufwendige Erschließungsmaßnahmen erforderlich würden. Die hohen infra-strukturellen Standortanforderungen seien eine spezifische Eigenschaft von ...-Einrichtungshäusern, so dass auch insoweit keine negative Vorbildwirkung zu erwarten sei. Die Grundzüge der Planung seien gleichfalls nicht berührt, da das Integrationsgebot nicht durch überörtliche Interessen gerechtfertigt sei. Das Integrationsgebot könne daher kein „Grundkonzept“ der raumordnerischen Planung darstellen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben wahre auch die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne i.S.v. Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses 2001, da geeignete Flächen in der Innenstadt R... nicht zur Verfügung stünden und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt ausgeschlossen sei. Durch die Zulassung der Zielabweichung vom Integrationsgebot würden auch deshalb keine Grundzüge der Planung berührt, weil eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungshäusern aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten sei. Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Denn ansonsten würde die kommunale Planungshoheit der Klägerin und die Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen verletzt. Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit der Beigeladenen sei um so schwerwiegender, als ...-Einrichtungshäuser aufgrund der mit ihnen verbundenen Ziel- und Quellverkehre typischerweise nicht in integrierten Lagen angesiedelt werden könnten. Sie seien daher regelmäßig auf verkehrlich gut erschlossene Standorte angewiesen, wie sie in städtebaulichen Randlagen anzutreffen seien.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Berufungen zurückzuweisen.
33 
Das Vorhabens würde am geplanten Standort das Kongruenzgebot gravierend verletzen. Das Vorhaben sei auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 LEP 2002 nicht vereinbar. Das Integrationsgebot habe Zielqualität. Es sei genau wie das Kongruenzgebot als Soll-Vorschrift gefasst, nenne aber im Gegensatz zu diesem die Ausnahmen ausdrücklich mit. Bei dem „...-Einrichtungshaus“ handle es sich gerade nicht um ein „klassisches Möbelhaus“ mit keinem oder nur geringem zentrenrelevanten Randsortiment, sondern um ein Warenhaus mit dem Schwerpunkt auf Wohnen und Einrichten. Der Verkaufsflächenanteil beim Kernsortiment „Möbel“ betrage ca. 66 %. Für zentrenrelevante Sortimente werde eine Verkaufsfläche von 8.350 m² vorgehalten. Bei dem vorgesehenen Standort handle es sich ersichtlich nicht um eine integrierte Lage. Das Vorhaben widerspreche auch dem Beeinträchtigungsverbot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002. Die von der Beigeladenen vorgelegte Wirkungsanalyse im Gutachten der ... Mai 2007 beruhe hinsichtlich der Umverteilungswirkungen in den zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten auf einer Fehleinschätzung. Denn es sei fehlerhaft von einer Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses von 2.820 bzw. 2.860,-- EUR/m² ausgegangen. Die Flächenproduktivität betrage indessen 3.600,-- EUR/m². Das Marktgutachten habe in seiner Berechnungsmethode einen durchschnittlichen Umsatz pro ...-Haus ermittelt und auf das in R... geplante, jedoch deutlich größere Haus übertragen. Hierbei gehe es von einer offensichtlich unrichtigen Annahme aus, dass der Umfang der Verkaufsflächen keinen Einfluss auf den erzielten Umsatz eines ...-Einrichtungshauses habe. Ferner fehle sowohl eine allgemeine Beschreibung wie auch eine in einzelnen Schritten nachvollziehbare Dokumentation des Rechenweges für die Berechnung der potentiellen wettbewerblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. Des Weiteren habe das Marktgutachten die konkrete städtebauliche Situation der betroffenen Versorgungsbereiche, die Größe und Marktstellung der in den betroffenen Versorgungsbereichen vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, den Umfang, Art und Qualität der angebotenen Sortimente und ihre Auswirkungen auf die Innenstadt nicht hinreichend gewürdigt. Durch die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen umfangreichen zentrenrelevanten Sortimente würden die Innenstädte von R... und G... nachhaltig beeinträchtigt und die Bemühungen zur Stärkung dieser Innenstädte zunichte gemacht. Im Weiteren könnten die der Wirkungsanalyse der ... zugrunde liegenden Bestandsdaten aus 2006 bzw. Anfangs 2007 nicht mehr aussagekräftig sein. Insbesondere in der Innenstadt der Klägerin hätten zwei große Einzelhandelsbetriebe mit umfangreichen Verkaufsflächen und einer entsprechenden Magnetfunktion ihren Betrieb aufgegeben (Kaufhaus S... und M...). Das Verhältnis von Verkaufsflächen in der Innenstadt zu Flächen in städtebaulichen Randlagen weise in R... mittlerweile ein Verhältnis von etwa 1 : 2 auf, was bedeute, dass sich in städtebaulichen Randlagen inzwischen doppelt so viele Verkaufsflächen wie in der Innenstadt befänden. Durch diese Schwächung des zentralörtlichen Versorgungskerns und durch den Wegfall zweier wesentlicher Magnetbetriebe seien die Auswirkungen des geplanten Vorhabens insbesondere wegen dort angebotenen zentrenrelevanten Sortimente deutlich gravierender einzuschätzen als noch im Jahr 2007. Darüber hinaus sei auf das im benachbarten elsässischen R... gebaute FOC mit zentrenrelevanten Sortimenten auf mehreren 10.000 m² Verkaufsflächen hinzuweisen. Schließlich verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben auch gegen einzelhandelsbezogene Festlegungen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003. Betroffen seien das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot. Ein Anspruch auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens bestehe nicht. Mangels Planbarkeit des Ansiedlungsvorhabens bestehe keine raumordnerische Vertretbarkeit. Die Schaffung des Planungsrechts für ein Projekt dieser Größenordnung mit einem so großen Einzugsgebiet und mit einem solchen Umfang an zentrenrelevanten Sortimenten in städtebaulicher Randlage eines Mittelzentrums würde die landesplanerische Einzelhandelskonzeption konterkarieren. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch die Grundzüge der Planung. Die planerische Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans bzw. des Regionalplans werde von den oben angeführten einzelnen Zielen getragen. Diese zur raumordnerischen Steuerung des regionalbedeutsamen Einzelhandels austarierte Konzeption der einzelhandelsbezogenen Ge- und Verbote bilden in ihrer Gesamtheit die Grundzüge der Planung.
34 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 - strukturiert das Land in Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume sowie Ländlichen Raum und legt ein Zentrale-Orte-System und insoweit bestimmte Ober- und Mittelzentren sowie zentralörtliche Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) fest. Die Antragstellerin ist eine Stadt im Landkreis Esslingen. Sie gehört zum Verdichtungsraum Stuttgart und zum Mittelbereich Kirchheim (Mittelzentrum Kirchheim unter Teck). Der Regionalplan weist sie als Kleinzentrum aus. Der Antragsgegner ist u.a. Träger der Regionalplanung für die Gebiete der Landeshauptstadt Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis mit dem Oberzentrum Stuttgart und vierzehn Mittelzentren (Region Stuttgart). Die landesweit bevölkerungsreichste Region Stuttgart gehört weitgehend zum Verdichtungsraum Stuttgart.
Der Landesentwicklungsplan 2002 legt im Kapitel "3.3 Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen“ Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und insoweit insbesondere fest:
"3.3.7 Z
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das
zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden.
Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn
                 
        
- dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder
        
- diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
                 
Z       
Hersteller-Direktverkaufszentren als besondere Form des großflächigen Einzelhandels sind grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig.
                 
3.3.7.1 Z
Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich
überschreitet. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
                 
3.3.7.2 Z
Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der
Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen,
errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.
                 
3.3.7.3 G
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.
                 
3.3.7.4 G
Die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen soll vor allem auf Grund eines regionalen
Entwicklungskonzepts vorgenommen werden. Als Teil einer integrierten städtebaulichen Gesamtplanung soll auf der Grundlage von regional abgestimmten
Einzelhandelskonzepten eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur erhalten oder angestrebt werden."
In der Begründung dazu heißt es, soweit hier von Bedeutung:
"Die genannten Einzelhandelsgroßprojekte entsprechen den in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung aufgeführten Vorhaben. Hierzu wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S. 290) verwiesen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken. Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion, zu den Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts und zum Standort innerhalb der Gemeinde. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung anzupassen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden.
        
Auf Grund der stetig rückläufigen Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften müssen zunehmend Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment die Aufgabe der verbrauchernahen Grundversorgung übernehmen. Die ökonomische Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel führt jedoch zu einem erhöhten Flächenbedarf, der bei Neuansiedlungen meist oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung liegt. Zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung vor allem mit Lebensmitteln ist es deshalb erforderlich, von der sonst geltenden Bindung an Zentralitätsstufen abzuweichen und ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorzusehen.
        
Insbesondere im Verdichtungsraum haben die hohe Siedlungsdichte und die damit verbundene Entwicklung von zahlreichen neuen "Versorgungszentren" sowohl zu einer gegenseitigen Überlagerung zentralörtlicher Funktionen beigetragen als auch zu einer Mehrfachorientierung im Versorgungsverhalten der Bevölkerung geführt. Deshalb kommen im Verdichtungsraum ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe in Betracht, wenn sie mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Standorte in den Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sollen dann in den zusammengewachsenen Siedlungsbereichen liegen.
[...] 
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes sind in den Regionalplänen gebietsscharf Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte auszuweisen, soweit diese regionalbedeutsam sind. Dabei sollen regionale und kommunale Entwicklungskonzepte für den Einzelhandel dazu beitragen, das Nebeneinander von großflächigem Einzelhandel und Facheinzelhandel vorausschauend raum- und stadtverträglich zu steuern."
Der Regionalplan des Antragsgegners vom 22.07.1998 in der Fassung einer Teiländerung vom 13.03.2002 legte im Kapitel 2.7 ebenfalls Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 insoweit insbesondere fest:
"2.7.2 (Z)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren, und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten (Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig."
Im Juli 2005 beschloss die Regionalversammlung, den Regionalplan im Kapitel 2.7 durch Änderung des Plansatzes 2.7.2 und Einfügung eines neuen Plansatzes 2.7.11 über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fortzuschreiben. Die Antragstellerin und andere Gemeinden rügten die beabsichtigte Streichung des Nebensatzes "die überörtliche Wirkungen entfalten" im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 und machten geltend, der neue Plansatz 2.7.11 sei in der Bauleitplanung nicht realisierbar. Am 09.07.2008 beschloss die Regionalversammlung die Teilfortschreibung als Satzung. Das Wirtschaftsministerium erklärte sie mit Genehmigung vom 10.11.2008 für verbindlich. Die Genehmigung wurde am 21.11.2008 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Am 19.11.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof beantragt, die Teilfortschreibung vom 09.07.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Am 19.10.2010 erklärte das Wirtschaftsministerium eine von der Regionalversammlung am 22.07.2009 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans für verbindlich. Der Regionalplan legt nun im Unterkapitel 2.4.3.2 Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sowie für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fest, die mit den Plansätzen im Kapitel 2.7 des Regionalplans nach der Teilfortschreibung vom 09.07.2008 weitgehend identisch sind. Insoweit lauten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) und 2.4.3.2.8 (Z), soweit hier von Bedeutung:
11 
"2.4.3.2.2 (Z) Standorte für
Einzelhandelsgroßprojekte
und Veranstaltungszentren
(1) Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige Handelsbetriebe für Endverbraucher mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²
(Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig.
        
        
        
(2) Verkaufsflächenumfang und Einzugsbereich entsprechender Einrichtungen sind insbesondere auf die Einwohnerzahl des Zentralen Ortes und
dessen Verflechtungsbereichs abzustimmen. Hersteller-Direktverkaufszentren/Fabrik-verkaufszentren sind als Einkaufszentren zu behandeln und
nur im Oberzentrum vorzusehen. Bei Einzugsbereichen, die nicht wesentlich über einen Mittelbereich hinausgehen kommen hierfür auch Mittelzentren
in Betracht.
        
        
        
(3) Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerns der Standortgemeinde und anderer Zentraler Orte sowie die
verbrauchernahe Versorgung dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
        
        
        
(4) Einzelhandelsgroßprojekte, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädliche Wirkungen erwarten lassen,
insbesondere auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder
deren Ortskerne, sind auch in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulässig. Für die vorgenannten Einzelhandelsgroßprojekte
gelten die Plansätze 2.4.3.2.3 bis 2.4.3.2.5 nicht. Ausschließlich der Grundversorgung dienen Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel umfasst; sonstige Waren dürfen nur als Nebensortiment auf nicht mehr
als 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden.
        
[...] 
12 
2.4.3.2.8 (Z) Räumliche
Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben
(Agglomeration)
(1) Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig. Wird ein Bauleitplan aufgestellt oder
geändert, dessen Geltungsbereich den Ortskern ganz oder teilweise erfasst, so darf die hiernach zulässige Agglomeration von
Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten, insbesondere auf die zentralörtlichen Versorgungskerne,
die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne. Ansonsten gelten für Agglomerationen von
Einzelhandelsbetrieben die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend.
        
        
        
(2) Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet
werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzu treten oder bestehende
Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinander
liegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m2 ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie
zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist."
13 
Weitere Plansätze legen zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten (2.4.3.2.3 (Z)), Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (2.4.3.2.4 (Z)) sowie Grundsätze über Ergänzungsstandorte (2.4.3.2.5 (G)) und über Anforderungen zur Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (2.4.3.2.6 (G) fest. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums wurde am 12.11.2010 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig traten frühere Satzungen zur Fortschreibung oder Änderung des Regionalplans außer Kraft.
14 
Am 09.12.2010 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert. Sie beantragt nunmehr,
15 
die Plansätze 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2.4.3.2.8 im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.07.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsänderung sei sachdienlich. Die Antragsbefugnis folge daraus, dass die Plansätze ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit verletzen könnten. Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 verstoße gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. Satz 1 LplG, weil er mit der bloßen Anknüpfung an eine bestimmte Verkaufsfläche auch nicht regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte ohne überörtlich schädliche Wirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfasse. Denn nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei per se regionalbedeutsam. Außerdem sei Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO umsetzbar. Schließlich verstoße der als Muss-Vorschrift mit nur einer Ausnahme formulierte Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 gegen das als Sollvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen ausgestaltete Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002. Für eine "rettende" Auslegung "im Lichte" des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 sei kein Raum. Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 bewirke die Unwirksamkeit aller darauf aufbauenden weiteren Plansätze. Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) sei ungeachtet dessen unwirksam, weil sie mangels Regionalbedeutsamkeit nicht von § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 5 LplG gedeckt sei. Denn sie erfasse mit der bloßen Anknüpfung an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Zudem sei sie nicht aus dem Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 abzuleiten, der auf eine vergleichbare Regelung bewusst verzichte. Schließlich sei auch die Agglomerationsregelung in der Bauleitplanung nicht umsetzbar. Es sei nach § 1 BauNVO nicht möglich, festzusetzen, dass mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration mit einer Luftlinie zwischen den Gebäudeeingängen von nicht mehr als 150 m als "Agglomeration" und mithin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauNVO zu behandeln seien. Auch sei es nicht möglich, Baugebiete wie ein Gewerbe-oder Mischgebiet so zuzuschneiden, dass Agglomerationen i. S. dieses Plansatzes rechtlich zuverlässig verhindert werden könnten. Es sei unmöglich, im Umkreis von 150 m um die Tür eines Lebensmittelmarktes Gebäudezugänge anderer Betriebe abwägungsfehlerfrei auszuschließen, wenn ein solcher Zugang 150,01 m entfernt zulässig wäre. Das Raumordnungsrecht könne nicht rechtfertigen, dass auf einem Grundstück Einzelhandel zulässig sei, auf einem anderen aber nicht. Ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels greife unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit und Art. 14 GG ein.
17 
Der Antragsgegner stimmt der Antragsänderung zu und beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 finde seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 bis 3 LplG. Für die Regionalbedeutsamkeit komme es nicht auf die erfassten Vorhaben, sondern die Festlegung an sich an. §§ 1, 9 BauGB und § 11 BauNVO regelten keine Vorgaben für die Raumordnung. Die Konzentrationsplanung sei auch i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG "erforderlich". Der Träger der Regionalplanung habe im Rahmen des Raumordnungsgesetzes, des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsplans eine ähnliche Gestaltungsfreiheit wie Gemeinden nach § 1 Abs. 3 BauGB. Das festgelegte Ziel sei in der Bauleitplanung auch umsetzbar. Der sonstige rechtliche Rahmen sei eingehalten, insbesondere werde die Regel des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG rechtmäßig ausgeformt. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 eröffne den Trägern der Regionalplanung insoweit einen Gestaltungsspielraum. Dafür sprächen bereits der offen gefasste Wortlaut des Plansatzes sowie dessen Begründung, soweit danach "durch landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken sei. Damit könnten nicht nur die Festlegungen des Landesentwicklungsplans selbst gemeint sein, weil dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung stehe. Das besäßen nur die Träger der Regionalplanung. Für deren Gestaltungsspielraum spreche auch, dass der Plansatz nicht zwischen Trägern der Regionalplanung und Gemeinden differenziere. Zudem wäre die in seiner Begründung betonte Aufgabe, durch "landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken, sinnentleert, wenn die Regionalplanung alle im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 festgelegten Ausnahmen in Betracht ziehen müsste und es letztlich an den Gemeinden läge, davon Gebrauch zu machen. Primärer Adressat dieses Plansatzes seien gerade nicht die Gemeinden, sondern die Träger der Regionalplanung. Das folge auch aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 2 LplG sowie Sinn und Zweck dieser Norm, die daran anknüpfe, dass die Ziele des übergeordneten Landesentwicklungsplans der nachgeordneten Regionalplanung einen Gestaltungsspielraum definierten. Es liege gerade in der Natur übergeordneter Landesplanung, dass sie nur Rahmenbedingungen setze. Die Versagung regionalplanerischen Gestaltungsspielraums widerspräche aber auch Sinn und Zweck des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002, "durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher Vorhaben hinzuwirken". Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 sei aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nach § 11 Abs. 1 bis 3 LplG rechtmäßig. Insbesondere stehe ihr nicht entgegen, dass der Landesentwicklungsplan 2002 nichts Entsprechendes festlege. Die auf den Umkreis von 150 m abstellende Definition des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander liegend" diene der Rechtssicherheit. Die kommunale Planungshoheit werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung umsetzbar.
20 
Dem Senat liegen Akten des Antragsgegners in den Verfahren zur Fortschreibung des alten Regionalplanes und zur Aufstellung des neuen Regionalplanes vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2006 - 9 K 876/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen 1 erteilte Baugenehmigung vom 8.6.2006 für den Neubau eines Lebensmittelmarktes abgelehnt. Denn diese Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten.
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens wenden, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen können - „gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“ (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zur Baugenehmigung nach § 35 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658; zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach der jeweiligen Genehmigungsschranke vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 2 RdNr. 103 und Uechtritz, NVwZ 2003, 176). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Beigeladene 2 den Bebauungsplan „Großer Acker“ vom 11.11.1998, auf den die angefochtene Baugenehmigung gestützt ist, unter Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB erlassen hat, ob ein solcher Abwägungsmangel mit Blick auf die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. unbeachtlich wäre, ob Großflächigkeit vorliegt und welcher Genehmigungstatbestand im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig und gegebenenfalls verletzt wäre. Denn auch nach eingehender Erörterung der Sachlage mit den Beteiligten im Termin am 3.4.2007 ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen 1 die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auf dem Gebiet der Antragstellerin in gewichtiger Weise beeinträchtigen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der genehmigte Lebensmittelmarkt die zentralörtliche Versorgungsfunktion, die das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin der Innenstadt von Balingen zuweist, allenfalls geringfügig beeinträchtigen kann. Davon geht auch die von der Antragstellerin in Auftrag gegebene „Auswirkungsanalyse“ der GMA vom Juli 2006 aus (S. 21). Dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht (mehr) streitig.
Die Antragstellerin macht jedoch geltend, dass der geplante Lebensmittelmarkt die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des in ihrem Einzelhandelskonzept vorgesehenen und als solchen gesicherten Nahversorgungsstandorts „Grauenstein/Weilstetten“ in gewichtiger und rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings enthielt das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin diese Standortzuweisung von Anfang an, also auch bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Großer Acker“. Bereits nach dem vom Gemeinderat erstmals am 6.6.1989 aufgrund einer Marktuntersuchung der GMA beschlossenen Leitbildes zur Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben in Balingen sollte der innenstadtrelevante Einzelhandel künftig neben der Innenstadt nur noch im Gebiet „Buhren/Frommern“ und „Grauenstein/Weilstetten“ zulässig sein (Sitzungsvorlage vom 24.5.1989 zur Gemeinderatssitzung am 6.6.1989). Auch bei der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts auf der Grundlage des Marktgutachtens der GMA von 1999 hielt die Antragstellerin an diesen beiden Nahversorgungszentren fest, die insbesondere „die Warenangebote des kurz- und mittelfristigen Bedarfs für die Bevölkerung“ decken sollten, wozu u.a. aus dem Bereich Nahrungs- und Genussmittel die Segmente „Lebensmittel/Reformwaren“, „Getränke, Spirituosen und Tabak“, „Bäcker/Konditor“ und „Metzger“ gezählt wurden. Jedoch wurde bereits 1999 angenommen, dass die vorhandenen Anbieter weiter „geschwächt“ werden könnten, und dass eine solche Entwicklung mit den Instrumenten der Stadtplanung nur eingeschränkt gestoppt werden könne (GR-Drucksache 201/1999, S. 12 f.; GMA-Gutachten 1999, S. 92). Im Jahre 2005 hat der Gemeinderat anlässlich der Fortschreibung des Marktgutachtens 2005 der GMA festgestellt, dass sich lediglich „Buhren-Zentrum“ in Frommern als größerer Nahversorgungsstandort etabliert habe, während in den anderen Stadtteilen - also auch in Weilstetten - bereits kein Nahversorgungsangebot in Form eines qualifizierten Lebensmittelanbieters mehr vorhanden sei. Großenteils werde die Nahversorgung hier durch Metzgereien und Bäckereien mit ergänzendem Lebensmittelsortiment gewährleistet. Die GMA habe insoweit zur Bewältigung und Verbesserung der Grundversorgung alternative Versorgungskonzepte genannt (GR-Drucksache 178, 2005, S. 11 und Beschlussantrag Nr. 6 zur Grundversorgung der Ortsteile und Wohnbezirke, S. 2). In der Fortschreibung des Marktgutachtens 2005 der GMA heißt es dazu ergänzend, dass andere Nahversorgungsschwerpunkte - außer Frommern - lediglich noch den täglichen Bedarf der Bevölkerung des unmittelbaren Wohnumfeldes deckten und dort infolge des geringen Einwohnerpotentials auch zukünftig keine Versorgung durch einen klassischen Lebensmittelmarkt zu erwarten sei; vor diesem Hintergrund kämen insoweit allenfalls alternative Versorgungskonzepte zur Nahversorgung der Bevölkerung in Frage. Während der konventionelle Lebensmittelmarkt oder Discounter ein Mindesteinwohnerpotential von ca. 5.000 Einwohnern im engeren Einzugsgebiet fordere, könnten alternative Versorgungskonzepte wie „Kleinflächenkonzepte“ (etwa Lebensmittelläden bis zu 300 qm Verkaufsfläche), „Ladengemeinschaften“, „Hofflächen“, „Convenience Shops“ oder „Rollende Verkaufswagen/Zustelldienste“ bereits ab etwa 1.000 Einwohnern im unmittelbaren Standortumfeld tragfähig sein (S. 24, 55 ff.).
Die Antragstellerin geht somit selbst davon aus, dass der Nahversorgungsstandort „Grauenstein/Weilstetten“ als solcher nicht (mehr) existiert und auch nicht entwicklungsfähig ist. Diese Einschätzung wurde im Erörterungstermin am 3.4.2007 bestätigt. Danach ist im Gebiet Grauenstein in Weilstetten (insgesamt etwa 3.700 Einwohner) im hier relevanten Sortimentsbereich derzeit - unstreitig - nur noch ein „Schlecker-Markt“ (kein Vollsortimenter und ohne Frischware), eine Bäckerei und ein Getränkemarkt vorhanden. Seitens der Antragstellerin wurde im Termin ausgeführt, dass der früher dort vorhandene Vollsortimenter („Spar“) im Jahre 2002 im Anschluss an die Eröffnung des „Lidl“ im Baugebiet „Großer Acker“ der Beigeladenen 2 (im Jahre 2001) seinen Betrieb aufgegeben habe. Die Bemühungen um ein Nachfolgeunternehmen seien erfolglos geblieben; dabei sei das Angebot, in Weilstetten einen Vollsortimenter anzusiedeln, unter Hinweis gerade auf den „Lidl“ in Dotternhausen abgelehnt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts legte der Gutachter der GMA, Herr Dr. H., sich nicht auf die Aussage fest, es bestehe Aussicht, dass sich der Bereich „Grauenstein/Weilstetten“ in absehbarer Zeit noch gemäß dem Einzelhandelskonzept zum Nahversorgungsstandort entwickeln werde. Zwar sei dort die Ansiedlung eines Vollsortimenters mit einer Größe von unter 700 qm Nutzfläche prinzipiell denkbar, allerdings nur dann, wenn es keinerlei Konkurrenz von außen gebe.
Daher fehlt es an der Schutzwürdigkeit des im Einzelhandelskonzept vorgesehenen Nahversorgungszentrums „Grauenstein/Weilstetten“. Auf den Schutz der Grundversorgung des täglichen Bedarfs der Bevölkerung des unmittelbaren Wohnumfelds in „Grauenstein/Weilstetten“ oder anderswo hat die Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Abwehrrecht nicht gestützt. Insoweit liegt auch keine Standortplanung mit Ausschlüssen des Einzelhandels in anderen Gebieten vor; vielmehr hält die Antragstellerin wohl nach wie vor daran fest, den Bereich „Grauenstein/Weilstetten“ als Nahversorgungszentrum vorzusehen (vgl. GR-Drucksache 178/2005, S. 8). Da das Einzelhandelskonzept somit hinsichtlich der Sicherung des Bereichs „Grauenstein/Weilstetten“ als Nahversorgungszentrum „funktionslos“ geworden sein dürfte, kann eine „gewichtige“ Beeinträchtigung der im Konzept zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung auch nicht aus dem vom GMA-Gutachter prognostizierten Umsatzverlust von rund 10 % bei den Nahversorgungsangeboten u.a. im Stadtteil Weilstetten hergeleitet werden („Auswirkungsanalyse“ vom Juli 2006, S. 18).
Nach allem wird die Antragstellerin durch die der Beigeladenen 1 erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten verletzt. Es mag sein, dass die Rechtslage bezogen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Stadt Schömberg - die keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat -, anders hätte beurteilt werden müssen, weil das Vorhaben der Beigeladenen 1 nach der „Auswirkungsanalyse“ der GMA dort integrierte Standortlagen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (Umsatzverluste von mindestens 18%), ohne dadurch „gerechtfertigt“ zu sein, dass es eine Versorgungslücke in der Standortgemeinde deckt (S. 12, 16 und 20 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2007 - 9 K 732/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1; die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.6.2006 gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.6.2006 zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbeanlagen anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, da ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des - im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden - Bauplanungsrechts nach Aktenlage nicht festzustellen ist. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, gibt - soweit es sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben an den Bestimmungen des Bebauungsplans "Großer Acker I" der Beigeladenen zu 2 vom 30.7.1998 gemessen und festgestellt, dass das Vorhaben den dortigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (GE) entspricht (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Gegen die Übereinstimmung des Vorhabens mit der vorgeschriebenen Nutzungsart erhebt die Beschwerde keine Einwände; insbesondere wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Annahme, dass das Vorhaben eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nicht überschreitet und dass daher kein Fall des § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006, 452). Auch der von der Beschwerde in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass die in dem Plangebiet insgesamt zulässigen Einzelhandelsbetriebe in ihrer Summierung möglicherweise zu einem völligen Kaufkraftabzug führen und daher die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird, ändert insoweit nichts. Denn hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelvorhaben ist in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Gerichtshofs - bereits entschieden, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird; die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, NVwZ 2006, 455; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66; differenzierend in raumordnungsrechtlicher Hinsicht VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -).
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf einem möglicherweise gegebenen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB a. F. beruhender Abwägungsmangel wegen des Fristablaufs nach § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB stellt zwar einen Abwägungsfehler i. S. von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. dar (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464). Ein solcher Mangel der Abwägung wird aber gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der (bis zum 19.7.2004 geltenden und hier anzuwendenden, vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) Fassung des BauROG 1998 unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der den Mangel begründen soll, geltend gemacht wird. Diese Frist war - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 8.6.2006 abgelaufen, ohne dass seitens der Antragstellerin der in ihren Augen gegebene Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot geltend gemacht worden wäre. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht förmlich i. S. von § 4 BauGB beteiligt worden ist. Eine derartige förmliche Beteiligung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht Voraussetzung für den Fristbeginn. Angeknüpft wird insoweit vielmehr ausschließlich an die Bekanntmachung des Bebauungsplans. Für die Berechnung der Frist, also insbesondere deren Beginn und Ende, gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG; s. a. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 215 Rn. 23). Da bei der Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung sowie deren Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB a. F.), bestehen vorliegend auch sonst keine Bedenken gegen den regelmäßigen Fristbeginn. Dem Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise den der positiven Kenntnisnahme der Antragstellerin vom Inkrafttreten des Bebauungsplans „Großer Acker I“ oder den der Realisierung des Bebauungsplans, steht somit schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Der Senat sieht auch keinen Anlass zu einer davon abweichenden Auslegung des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. Das würde mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmen, wonach die Folgen von Fehlern begrenzt und die gerichtliche Kontroll- und Verwerfungskompetenz beschränkt werden sollen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Aufl. 2007, Vorbemerkung zu den §§ 214 bis 216, Rn. 1). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss bei der Rechtsanwendung über die Gültigkeit des Bebauungsplans Sicherheit bestehen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 215 Rn. 79). Diese Sicherheit würde in ihr Gegenteil verkehrt und die Wirksamkeit der Regeln über die Rügefristen würde unterlaufen, wenn jeder Prüfung zunächst die Ermittlung vorausgehen müsste, ob der Betroffene Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder billigerweise hätte haben können. Damit würde auch dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Bestandskraft der Pläne (Planerhaltung) nicht hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber spielt der Aspekt des Adressatenschutzes nur eine nachgeordnete Rolle, was sich beispielsweise auch darin zeigt, dass die gesetzlichen Rügefristen selbst für denjenigen gelten, der erst nach ihrem Ablauf Grundstückseigentum im Planbereich erworben hat (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 215 Rn. 37). Die Situation ist daher insoweit nicht vergleichbar mit der des Einwendungsausschlusses (Präklusion) in Planfeststellungsverfahren und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267: „Anstoßwirkung“), bei denen es im wesentlichen um eine Frage der Verfahrensbeschleunigung geht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 73 Rn. 81). Dementsprechend kommt in diesen Verfahren bei einer Versäumnis der Einwendungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 82), während dies im Falle der Ausschlussfrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht möglich ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215, Rn. 6).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, ob die Frist ausnahmsweise dann nicht zu laufen beginnt, wenn ein besonders schwerer Abwägungsmangel gegeben ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 2.1.2001 - 4 BN 13/00 -, BauR 2001, 1888 = ZfBR 2001, 418). Dem braucht jedoch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in der genannten Entscheidung seine dahingehenden Überlegungen unter den Vorbehalt, dass ein besonders schwerer Abwägungsmangel vorliegt. Ein solcher schwerer Mangel ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben. Denn die Festsetzung eines Gewerbegebiets, die nicht-großflächigen Einzelhandel zulässt, begegnet schon deshalb keinen schwerwiegenden rechtlichen Bedenken, weil eine derartige Festsetzung auch bei förmlicher Beteiligung der Antragstellerin im Rahmen der Bauleitplanung und bei hinreichender Berücksichtigung ihrer Belange (interkommunale Abstimmung) als Abwägungsergebnis nicht von vornherein rücksichtslos und damit abwägungsfehlerhaft wäre (vgl. dagegen das Beispiel für einen besonders schweren Mangel des Abwägungsergebnisses bei Gaentzsch, a.a.O. § 215 Rdnr. 80: Wohngebietsfestsetzung für eine Fläche mit gesundheitsschädlichen Altlasten). Kein besonders schwerer Mangel in diesem Sinne ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerde daraus, dass der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Ansiedlung von nicht-großflächigem Einzelhandel nicht in den Blick genommen hätte. Denn dafür gibt es nach Aktenlage und dem bisherigen Streitstand keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte; vielmehr spricht schon die Formulierung im Textteil des Bebauungsplans, wonach „die in § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO ausgewiesenen Nutzungen" zulässig sind, als Ergebnis der Beschlussfassung eher für die gegenteilige Annahme. Damit sind ersichtlich auch Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Dass dies nicht dem Willen des beschließenden Gemeinderats entsprochen hätte, ist eine Annahme, für die es an greifbaren Hinweisen fehlt und wovon auszugehen daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der allein gebotenen summarischen Prüfung auch kein Anlass besteht. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus mit zutreffenden Ausführungen verneint, dass der Gemeinderat Festsetzungsauswirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Art hätte erwägen müssen. Denn entgegen der Beschwerde ist davon auszugehen, dass Einzelhandelsbetriebe der nach § 8 BauNVO in Gewerbegebieten zulässigen Art grundsätzlich das Beeinträchtigungspotenzial nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht haben. Dies entspricht nicht nur der sich aus der Systematik der Verordnung erschließenden Absicht des Verordnungsgebers, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit dem Merkmal der Großflächigkeit diejenige Schwelle umschrieben hat, ab der die Prüfung i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, a.a.O.). Da diese Schwelle aber bei nicht-großflächigem Einzelhandel nicht überschritten wird, besteht für dahingehende Erwägungen jedenfalls solange kein Anlass, wie Konflikte mit Nachbargemeinden weder greifbar vorgezeichnet noch geltend gemacht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -), was vorliegend nicht der Fall ist. Allerdings muss auch diese Frage im gegebenen Zusammenhang nicht abschließend entschieden werden, da ein etwaiges Defizit im Abwägungsvorgang jedenfalls zu keinem schweren Mangel im Abwägungsergebnis im o. g. Sinn führen würde.
Ist somit schon aufgrund von § 215 BauGB a.F. von der Gültigkeit des Bebauungsplans "Großer Acker I" auszugehen, kommt es auf den von der Antragstellerin angenommenen gesetzlich intendierten Bedeutungszuwachs einer funktionierenden verbrauchernahen Versorgung und die Änderung der Gesetzeslage im Sinne einer Stärkung der Position der Nachbargemeinde zu ihren Gunsten - unbeschadet des bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zugrunde zu legenden maßgeblichen Zeitpunkts - nicht entscheidungserheblich an.
Die Rechtswidrigkeit der nach allem plankonformen Baugenehmigung vom 8.6.2006 könnte daher allenfalls mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründet werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift erfasst jedoch den vorliegenden Fall nicht: Denn die von der Antragstellerin ins Zentrum ihrer Argumentation gestellten Auswirkungen des Vorhabens durch den Entzug von Kaufkraft auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind keine „Belästigungen oder Störungen“ i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17/82 -, BVerwGE 68, 369). § 15 BauNVO steht im Ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung über die Art der baulichen Nutzung der Grundstücke und bietet ein Instrumentarium für die Lösung eines planerisch unbewältigten Konflikts im Einzelfall (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 56/84 -, NVwZ 1989, 659). Dabei geht es um die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander. Darauf beruft sich die Antragstellerin jedoch nicht. Vielmehr ist sie der Meinung, dass die Baugenehmigung sie in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein grundstücksbezogenes, von § 15 BauNVO erfasstes Abwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988, a. a. O.). Der Rechtswahrung der Planungshoheit der Antragstellerin dient das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, das jedoch regelmäßig im Planaufstellungsverfahren bzw. ggf. im Normenkontrollverfahren zur Geltung zu bringen ist.
Die Möglichkeit, sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben direkt auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend auch nur in den Fällen anerkannt, in denen ein Planungsakt fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; offen gelassen: Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285; Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86) bzw. unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde (vgl. Urteil vom 11.2.1993 a.a.O.; Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.). Dagegen stellt § 2 Abs. 2 BauGB keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu beurteilende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Vorhaben dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 3.4.2007 - 8 S 2835/06 -; Uechtritz, Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage, NVwZ 2003,176). Vorliegend ist - wie ausgeführt - von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, so dass sich die Prüfung der planungsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen an § 30 Abs. 1 BauGB zu orientieren hat. Es liegt somit ein kommunaler Planungsakt vor; es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beigeladenen zu 1 unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, ein Zulassungsanspruch verschafft wurde. Die unterbliebene interkommunale Abstimmung kann in diesem Zusammenhang entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. auch Stock a.a.O., § 215 Rn. 1).
Die Antragstellerin wird durch die erteilte Baugenehmigung somit voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die dagegen gerichtete Klage erfolglos bleiben wird. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 - 2 K 1512/12 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der im Wege des Selbsteintritts gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO gestellte Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2014 zuzulassen, ist zulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Wird die Berufung - wie hier - nicht im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Berechtigt zur Stellung eines solchen Antrags sind nur die am Verfahren Beteiligten. Im vorliegenden Fall sind dies der Kläger sowie die gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 LBO für die Erteilung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung zuständige Gemeinde Friesenheim, gegen die sich die vom Kläger erhobene Klage zu Recht richtet. Das Land Baden-Württemberg ist nicht Verfahrensbeteiligter und deshalb auch nicht zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung berechtigt. Aus § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO ergibt sich nichts anderes. Für den Fall, dass eine Baurechtsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge leistet, hat danach zwar die Fachaufsichtsbehörde das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Baurechtsbehörde zu treffen, wovon das Regierungspräsidium Freiburg im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht hat. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Fachaufsichtsbehörde insgesamt ist damit jedoch nicht verbunden. Dies zeigt jedenfalls ein Vergleich mit § 48 Abs. 2 LBO, der für den dort geregelten Fall die nächsthöhere Behörde anstelle der Gemeinde für zuständig erklärt, und wird auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt, in der es heißt, dass durch die Regelung in § 47 Abs. 5 Satz 2 den Fachaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Ergreifen wirksamer Aufsichtsmaßnahmen eingeräumt werde (LT-Drs. 11/5337, S. 108). Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift getroffene Maßnahme gilt daher als Maßnahme der an sich zuständigen Behörde (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 47 Rn. 133; ebenso Stephan in: Wolf/Stephan/Deger, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 65 Rn. 8 sowie Belz in: Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 65 Rn. 8 zu der gleich lautenden Regelung in § 65 Abs. 2 PolG; a. M. möglicherweise Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 47 Rn. 106).
Das Gebrauchmachen von der dem Regierungspräsidium gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO genannten Befugnis hat somit auf die Stellung der Gemeinde Friesenheim als Beklagte und damit auf ihre Stellung als am Verfahren Beteiligte keinen Einfluss. Ein vom Regierungspräsidium Freiburg im Namen des nicht am Verfahren beteiligten Landes Baden-Württemberg gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre deshalb unzulässig. Der vom Regierungspräsidium unter Berufung auf das ihm nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO zustehende Selbsteintrittsrecht gestellte Antrag ist dementsprechend als ein - zulässigerweise - für die Gemeinde Friesenheim gestellter Antrag zu verstehen. In der Begründung des Antrags hat das Regierungspräsidium dies auch ausdrücklich klargestellt.
2. Der Antrag ist begründet. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Er begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die von ihm geplante Errichtung eines Wohnhauses mit Altenteil auf den im Außenbereich gelegenen, u.a. mit einem Kälbermaststall bebauten Grundstücken FIst.Nrn. ... Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, ein Wohnhaus „diene“ einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus den spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund stehe. Das sei hier der Fall, da angesichts der individuellen Wirtschaftsweise und der objektiven Eigenart der Tierhaltung das Wohnen im Außenbereich nahe dem Kälbermaststall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung sei. Die Kosten des geplanten Vorhabens stünden auch noch in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen, da der Kläger schlüssig dargelegt habe, dass er die Kosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Ertrag des Nebenerwerbsbetriebs aufbringen könne. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung des Regierungspräsidiums Freiburg ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ein „Cashflow“ von 3.031 EUR, für das Jahr 2011/2012 ein solcher von 15.439 EUR und für das Jahr 2012/2013 ein solcher von 3.832 EUR. Zwar bilde der „Cashflow“ nicht den reinen steuerlichen Gewinn ab, sondern sei die Summe des steuerlichen Gewinns und der steuerlichen Abschreibungen (AfA). Im vorliegenden Fall sei jedoch gerade deshalb auf diese Größe abzustellen, weil den - steuerlichen - Abschreibungen für Maschinen u.a. tatsächliche Vermögenswerte gegenüberstünden und ein zwar ausgewiesener steuerlicher Verlust nicht gleichbedeutend mit einem Substanzverlust sei. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sei überdies auch der Wert der aufgegebenen Hofstelle bzw. deren Verwertungs- bzw. Vermietungserlös in Ansatz zu bringen. Bei einer Addition der jährlichen Vermietungserlöse von ca. 10.000 EUR zu den „Cashflow“-Beträgen zeige sich, dass die von der Beklagten nicht in Frage gestellten Gesamtfinanzierungskosten für das Wohnhaus von jährlich 3.750 EUR ohne weiteres aus dem Betriebsergebnis entrichtet werden könnten.
Die Richtigkeit dieser Überlegungen ist fraglich. Zwar stellen die zu dem Betrieb des Klägers gehörenden Sachmittel, auf die sich die in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellten Abschreibungen beziehen, zweifellos einen Vermögenswert dar. Wie das Regierungspräsidium in der Begründung seines Zulassungsantrags zu Recht bemerkt, verlieren diese Sachmittel jedoch durch Abnutzung ständig an Wert. Diese Wertminderung kostenmäßig zu erfassen, ist gerade das Wesen von Abschreibungen bzw. der dafür angesetzten Geldbeträge, die deshalb in erster Linie einen betriebswirtschaftlichen und erst in zweiter Linie einen steuerlichen Hintergrund haben.
Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch der bei einer Vermietung der aufgegebenen Hofstelle zu erzielende Erlös in Ansatz gebracht werden müsse, da diese Einnahmen, worauf das Regierungspräsidium ebenfalls zu Recht hinweist, nicht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers stammen. Für die Frage, ob es sich bei der vom Kläger betriebenen Kälbermast um einen auf Dauer lebensfähigen Betriebszweig handelt, sind diese Einnahmen deshalb ohne Bedeutung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die angegriffene Entscheidung beruht auf drei selbständig tragenden Gründen (UA S. 14). Ist ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (stRspr, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, der streitgegenständliche Bebauungsplan enthalte unzulässige Festsetzungen. Diese führten zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt (UA S. 17 ff.). Insoweit misst die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob in einem Sondergebiet die Identität von unzulässigen gebiets- und zulässigen vorhabenbezogenen Nutzungskontingenten zu bejahen sei, wenn eine wirtschaftlich rationale Ausnutzung der durch einen Angebotsbebauungsplan eröffneten Optionen in der vollständigen Ausschöpfung der Nutzungskontingente bestehe und die vollständige Ausnutzung der unterschiedlichen Nutzungen aufgrund der planerisch festgesetzten Kubaturen nur in den dafür vorgesehenen Baukörpern erfolgen könne (Begründung S. 4 ff.).

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - BRS 74 Nr. 77 Rn. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 43.10 - BRS 78 Nr. 46 Rn. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Grundsätze zugrunde gelegt. Die Beschwerde zieht sie nicht in Zweifel.

5

Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils können die Wohnungen und das Nutzungskontingent für den Einzelhandel auf das gesamte Plangebiet verteilt werden (UA S. 19). Dass eine vollständige Ausschöpfung dieser Kontingente nur in bestimmten, dafür vorgesehenen Baukörpern erfolgen könnte, hat die Beschwerde weder bezogen auf die Verkaufsfläche noch auf die Höchstzahl an Wohnungen aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Damit würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn sie setzt tatsächliche Annahmen voraus, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.

6

Auch hinsichtlich der Festsetzung eines Hotelbetriebs mit einer nach oben begrenzten Zimmer- und Bettenzahl zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht nach den Festsetzungen die Möglichkeit, dass in jedem der Baufelder für höhere Gebäude ein Hotel errichtet werden könnte, so dass das Kontingent für einen Hotelbetrieb mit der Errichtung in einem Baufeld ausgeschöpft sei. Die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten sei insbesondere nicht aufgrund der Kubatur der Baukörper alternativlos. Damit drohe ein „Windhundrennen“ zwischen Investoren (UA S. 19). Die Beschwerde hält diesen Überlegungen die Erwartung entgegen, ein Investor werde sich aus wirtschaftlichen Gründen für die volle Ausnutzung des Nutzungskontingents entscheiden. Auf diese Erwartung kommt es indes nicht an. Ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten (Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O. Rn. 3). Ebenso wie die Eigentumsverhältnisse müssen daher mögliche Motive eines Bauwilligen außer Betracht bleiben. Dies gilt umso mehr, als es Sache des Bauwilligen ist, von welchen Motiven - wirtschaftlichen oder anderen - er sich leiten lässt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Stadt Kuppenheim vom 10.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Sondergebiete SO1 und SO2 betrifft.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese" der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 (künftig abgekürzt: Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“). Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberndorf der Antragsgegnerin, der deutlich nach Südosten hin von der Kernstadt abgesetzt ist. Die Stadt Kuppenheim ist nach dem Regionalplan ein Kleinzentrum, südöstlich bzw. nordwestlich grenzen die Mittelzentren Gaggenau/Gernsbach bzw. Rastatt an, südwestlich von Kuppenheim liegt das Mittelzentrum Baden-Baden. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans (SO1) liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. 1451 bis 1454; diese sind an die Firma ... verpachtet und werden von dieser untervermietet. Das ebenfalls zum Plangebiet (SO2) gehörende Grundstück Flst.-Nr. 1450 steht im Eigentum einer Bauverwaltungsgesellschaft, die es ebenfalls an die Firma ... verpachtet hat. Ausweislich von Ermittlungen im Bebauungsplanverfahren befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein ...-Lebensmittelmarkt mit 3 Shops (Bäckerei, Metzgerei, Blumen) und einer Verkaufsfläche von ca. 2.800 m². Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1451 befindet sich - mit dem Lebensmittelmarkt über einen gemeinsamen Eingang verbunden - im Gebäude „O 1“ ein ...-SB-Warenhaus (Verkaufsfläche ca. 5.400 m².). Südlich davon, im ehemaligen Kantinengebäude, sind ein Teppich- und Matratzenhandel (520 m 2 ) und ein Reisebüro untergebracht, das daneben liegende Gebäude „O-1-b Lager“ beherbergte beim Satzungsbeschluss einen Betrieb zum Lagerverkauf von Gartenmöbeln (750 m 2 ), heute ist dort eine Autowerkstatt mit Lager untergebracht. Der östliche Teil des Gebäudes „O-1-b Lager“ liegt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1452. Auf diesem stehen ferner die Gewerbegebäude „O-II“ und „O-III“. In der Halle „O-III“ wird ein Baumarkt (Extra, ehemals Top Bau) mit 4.075 m 2 Verkaufsfläche betreiben. Die Halle „O-II“ wurde bis zu ihrer Zerstörung durch einen Brand im Januar 2005 als Möbelmarkt (2.680 m 2 ) und zum Verkauf von Autozubehör und Fahrrädern (550 m 2 ) genutzt. In der neuen Halle ist wiederum ein Möbelmarkt (Möbel-AS) untergebracht. Der ehemals als Schnäppchenmarkt (420 m 2 ) genutzte Verbindungsbau zwischen den Hallen „O-I“ und „O-II“ war im Zuge des Neubaus weggefallen. Das Grundstück Flst.-Nr. 1453 wird teilweise als befestigte Außenlagerfläche des Baumarkts genutzt, das Grundstück Flst.-Nr.1454 ist unbebaut. Die Gebäude sind weitestgehend baurechtlich genehmigt, die genehmigten und ausgeübten Nutzungen stimmen nicht immer überein.
Die Grundstücke liegen im nördlichen Teil des Plangebiets „Wagwiese u.a.“ (Bereich zwischen der August-Scherer-Straße im Süden, der B 462 im Norden, der Hauptstraße im Osten und der L 77 sowie der Leopold-Dony-Straße im Westen). Dieser Bereich ist im Bebauungsplan in seiner bislang geltenden Fassung als Sondergebiet SO 2 ausgewiesen. In diesem sind zulässig Einkaufszentren und Verbrauchermärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968; ferner werden Baugrenzen und außerhalb dieser teilweise Grünflächen festgesetzt. Für den Bereich südlich der August-Scherer-Straße sieht der Bebauungsplan bisher ein groß dimensioniertes Wohngebiet und westlich der Leopold-Dony-Straße ein kleineres Gewerbegebiet vor.
Der Bebauungsplan „Wagwiese“ in seiner 6. Änderung sieht im hier streitigen nördlichen Plangebiet (Plan Nord) ein geändertes Verkehrskonzept vor. Er setzt zwei Kreisverkehre mit Anbindung an die L 77 neu mit den dazugehörigen Verkehrsflächen fest (vgl. Straßen- und Baulinienplan „Nord“). Das Sondergebiet wird in ein größeres SO 1 (Mitte und Osten, bestehend aus den bezüglich der Traufhöhen unterschiedlichen Teilen SO1.1 und SO1.2) und in ein kleineres SO 2 (Westen) gegliedert. Das SO2 erstreckt sich auch auf das Grundstück Flst-Nr. 146/5. Die Baugrenzen orientieren sich am bisherigen Gebäudebestand, weichen davon aber auch teilweise ab. Ferner werden Freihalte- und Stellplatzflächen sowie Lärmschutzwände im Norden (zur B 462) und im Süden (auf Höhe der großen Stellplatzfläche an der August-Scherer-Straße) angeordnet (Nr. 2.12 Textteil). Beide Sondergebiete dienen der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990. Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m². Die Verkaufsfläche ist definiert nach Maßgaben des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001. Die Gesamtfläche gliedert sich wie folgt in zwei Teilbereiche mit folgenden Festsetzungen:
„SO 1:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m², davon max. 7.000 m² für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Einzelhandelserlass (siehe Anlage 6.1) vom 21.02.2001. Darin enthalten ist auch die Gesamtfläche der Shop-Zone (sog. Mall). Abweichend vom Einzelhandelserlass sind nicht zulässig eine Apotheke und ein Optikerfachgeschäft. Für die Sortimentsgruppe Bekleidung, Schuhe, Lederwaren ist eine max. Verkaufsfläche von insgesamt 2.000 m² zulässig. Für weitere zentrenrelevante Sortimentsgruppen ist jeweils eine Verkaufsfläche von max. 1.500 m² zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Nicht-zentrenrelevante Sortimente sind innerhalb der Gesamtverkaufsfläche ohne Einschränkungen zulässig. Bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sind zentrenrelevante branchentypische Randsortimente bis max. 10 % der Verkaufsfläche je Einzelbetrieb zulässig.
SO 2:
Zulässig ist eine Gesamtverkaufsfläche von 3.000 m². Zulässig sind zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente. Bei zentrenrelevanten Sortimenten beträgt die max. Verkaufsfläche für eine Sortimentsgruppe 1.000 m². Nahversorgungsrelevante Sortimente sind in vollem Umfang zulässig. Zusätzlich zur Gesamtverkaufsfläche ist eine Fläche für gastronomische Nutzungen bis 520 m² zulässig.
Sortimentsgruppen i.S.d. Festlegung sind die durch Zeilen voneinander getrennten 15 Gruppen der Anlage des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 (siehe Anhang 2 dieser Festsetzungen).
10 
Die Sortimentsgruppen 11 (Lebensmittel, Getränke) und 12 (Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) gelten im Rahmen dieses Bebauungsplans nur als Nahversorgungs- und nicht auch als zentralrelevante Sortimentsgruppe.“
11 
Der Einzelhandelserlass sowie mehrere schalltechnische Gutachten sind Bestandteil des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands „Bischweier-Kuppenheim“ vom 21.12.1982 ist das Sondergebiet als „Sonderbaufläche“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO 1977 dargestellt; diese Darstellung ist auch in die rechtskräftige neueste Fassung des Flächennutzungsplans übernommen.
12 
Mit den Nutzungsbeschränkungen für das Sondergebiet will der Bebauungsplan einer Entwicklung für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte gegensteuern, die bisher weder mit raumplanerischen Vorgaben noch mit der in einem Marktgutachten von 2001 ermittelten Einzelhandelsstruktur in Kuppenheim zu vereinbaren war. In Anlehnung an eine 2002 ermittelte Bestandsflächennutzung sollen in beiden Sondergebieten die Verkaufsflächen festgelegt werden, eine darüber hinausgehende durchgehende Feingliederung des Einzelhandelsangebots soll hingegen unterbleiben. Den Grundstückseigentümern und Pächtern sollen im Verhältnis zum Bestand um 5 bis 7 % erhöhte Verkaufsflächen, großzügig dimensionierte überbaubare Grundstücksflächen und eine verbesserte Verkehrsanbindung verschafft werden, um hinreichende wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten. Auf weitergehenden Bestandsschutz aus möglicherweise nicht vollständig ausgenutzten Baugenehmigungen sollen sich die Grundstücks- und Betriebsinhaber nach der Planbegründung nicht berufen können. Aus der langen Nicht-Realisierung solcher Nutzungen könne auf einen Verzichtswillen der Genehmigungsempfänger geschlossen werden, was die Baugenehmigungen insofern gegenstandslos mache.
13 
Am 21.09.1998 und am 18.01.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im Nordwesten und Südwesten wegen veränderter Verkehrsverhältnisse (Ausbau B 462, Verlegung der L 77) räumlich zu erweitern. Am 23.01.1999 fand eine Bürgeranhörung statt. Auf Forderung der Stadt Gaggenau und des Regierungspräsidiums nach einer Markt- und Standortuntersuchung holte die Antragsgegnerin das bereits erwähnte Gutachten der GMA vom August 2001 ein, welches dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Oktober 2001 vorgestellt wurde. Im Gutachten wird ein Sortiments- und Zentrenkonzept u.a. des Inhalts empfohlen, die bestehende Einzelhandelskonzentration am nicht integrierten Standort Oberndorf aufgrund ihrer die Innenstadtentwicklung hemmenden Wirkung und den damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den derzeitigen Bestand festzuschreiben, sofern zentrenrelevante Sortimente betroffen sind. Gleichzeitig müsse den Nutzern eine ausreichende Flexibilität verbleiben, sich an künftige Marktgegebenheiten anzupassen (Gutachten S. 43 ff.). Am 01.10.2001 beschloss der Gemeinderat, das GMA-Gutachten zur Kenntnis zu nehmen und seine Ergebnisse als Grundlage für die weitere Bearbeitung der Bebauungsplanänderung zugrunde zu legen. Es fanden mehrere Gespräche mit Vertretern der Firma ... statt. Am 06.05.2002 fasste der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss, den Bebauungsplan im Sinne der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Rechtsposition der Eigentümer und Betreiber zu ändern. Am 07.01.2003 genehmigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Raumordnungsbehörde begrüßte die Regelung. Wünschen der Städte Rastatt und Baden-Baden nach weitergehenden Einschränkungen wurde nicht entsprochen; umfangreiche Einwendungen der Betreiberfirma und der Antragstellerin gegen Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen wurden ebenfalls überwiegend abgelehnt. Am 15.03.2004 beschloss der Gemeinderat im Hinblick auf Änderungen bei den Bau- und Stellplatzflächen sowie Änderungen der Verkaufsfläche im Bereich der Gaststättennutzung in den Sondergebieten erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (2. Offenlage). Am 06.06.2005 beschloss der Gemeinderat abermals eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs (3. Offenlage). Unter anderem wurden die Festsetzungen an ein neues Verkehrskonzept und an die geänderten Anforderungen wegen Wiederaufbaus eines zerstörten Möbelmarkts im Gebiet SO 1 angepasst. Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimentsgruppen im SO 1 wurde auf max. 1.500 m² und im SO 2 auf max. 1.000 m² reduziert. Die Stadt Rastatt, der Marktbetreiber sowie die Antragstellerin hielten ihre Bedenken im Wesentlichen aufrecht.
14 
Am 10.08.2005 genehmigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Stellungnahme der Verwaltung zu den Bedenken und Anregungen, eine erneute Offenlage wurde wegen geringer Änderungen nicht für erforderlich gehalten. Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde unter Beifügung eines Kartenausschnitts im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 18.08.2005 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Am 21.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und mit Schriftsatz vom 26.11.2007 begründet. Weitere Schriftsätze datieren vom 19.05.2008 und 18.06.2009. Die Antragstellerin macht nunmehr in erster Linie geltend, dass die Festlegung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsoberflächengrenzen im Bebauungsplan nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -) mangels erforderlicher Rechtsgrundlage in der BauNVO rechtswidrig sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Sonderfall eines im Baugebiet nur einzelnen und auf einem einzigen Baugrundstück existierenden großflächigen Betriebs liege hier nicht vor. Der Bebauungsplan sei auch in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Er weise mehrfach Mängel im Abwägungsvorgang auf. Die Antragsgegnerin habe insbesondere verkannt, dass die Planänderung in eine baurechtlich genehmigte Nutzung eingreife. Als Bestandsschutz berücksichtige sie zu Unrecht nur die bei Bestandsaufnahme tatsächlich ausgeübten und nicht die weitergehend baurechtlich genehmigten Nutzungen. Die zwischen 1966 und 1986 erteilten Baugenehmigungen seien nicht erloschen, sondern angesichts ihrer Bandbreite durchaus „ausgenutzt“. Der Bebauungsplan sei auch im Abwägungsergebnis zu beanstanden. Ihre Interessen seien im Hinblick auf die Sortimentsbeschränkungen unvertretbar zurückgesetzt worden.
16 
Die Antragstellerin beantragt,
17 
den Bebauungsplan "Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler und Wörtelwiese", 6. Änderung vom 10.08.2005 für unwirksam zu erklären, soweit er die Sondergebiete SO 1 und SO 2 betrifft.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Der Wirksamkeit des Bebauungsplans werde vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 zur Unzulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen nicht berührt. Vorliegend sei der Bestand des vorhandenen Einzelhandelsangebots sorgfältig erhoben worden. Auf dessen Grundlage habe man grundstücksbezogen und bestandsorientiert bei gleichzeitiger Unterteilung in die Teilgebiete SO 1 (...-SB-Warenhaus sowie Bau- und Möbelmarkt) und SO2 (...-Lebensmittelmarkt) Verkaufsflächenvorgaben gemacht. Eine solche vorhabenbezogene Überplanung eines gewachsenen Einzelhandelsgroßprojekts sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die Situation sei mit dem Sachverhalt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - vergleichbar, in dem das Gericht gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel für statthaft gehalten habe. Zudem befänden sich die Gebietsgrundstücke hier nicht in der Hand verschiedener Eigentümer, unter denen sich ein „Windhundrennen“ entwickeln könnte.
21 
Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen rechts- und abwägungsfehlerfrei. Er diene den Belangen der Antragsgegnerin, ihrer Nachbarstädte und Belangen der Raumordnung. Dem Interesse der Antragstellerin an einer baulichen Fortentwicklung des überalterten Einkaufszentrums sei durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen im Bebauungsplan Rechnung getragen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzungen seien zurückhaltend ausgefallen und wirtschaftliche Perspektiven blieben gesichert. Ein unzulässiger Eingriff in genehmigte Nutzungen liege nicht vor. Die früheren Baugenehmigungen seien, soweit sie über den jetzt zulässigen Bestand hinausgingen, für einen langen Zeitraum (mehr als 7 Jahre) nicht vollständig ausgenutzt worden.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten (9 Bände), die im gerichtlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Schriftsätze und den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Der inhaltlich von Anfang an nur gegen die Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 gerichtete Antrag (§ 88 VwGO) ist zulässig. Der Bebauungsplan ist insofern teilbar. Die Regelungen im räumlich eingegrenzten Bereich der Sondergebiete beruhen auf eigenständigen städtebaulichen Erwägungen, die sich vom Plankonzept im übrigen Plangebiet (Verkehrskonzept, Ausweisung von Mischgebieten und ergänzende Regelungen im bestehenden großräumigen Wohngebiet) klar unterscheiden und den Fortbestand dieses Plankonzepts nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderats unberührt lassen sollen. Die Antragstellerin hat den Antrag auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der hier geltenden früheren Fassung gestellt (§ 195 Abs. 2 VwGO). Schließlich ist die Antragstellerin - als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet, die insbesondere durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nachteilig betroffen ist und sich darauf beruft - auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und es bestehen auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzinteresse (Wiederaufleben der ihr günstigeren Rechtslage des Vorgängerplans nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) keine Zweifel.
B.
24 
Der Antrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan steht hinsichtlich der Festsetzungen über gesamt- und sortimentsbezogene Obergrenzen für Verkaufsflächen in den Sondergebieten nicht im Einklang mit höherrangigem Recht und die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erfasst auch die übrigen Regelungen innerhalb der Sondergebiete.
I.
25 
Der Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ beschränkt in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 den Einzelhandel, indem er zum einen die Gesamtverkaufsflächen (16.000 bzw. 3.000 m 2 ) und zum anderen die Verkaufsflächen bestimmter Sortimentsgruppen (insbesondere der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente) begrenzt. Nach Inhalt und Zielrichtung handelt es sich hierbei, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, um Regelungen mit rein baugebietsbezogener Anknüpfung ohne den erforderlichen Vorhabenbezug. Derartige Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = NVwZ 2008, 1273 ff.), der der Senat folgt und die vorliegend auch einschlägig ist, jedoch mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig.
26 
1. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist - in den gesetzlich determinierten Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wie in Sondergebieten - allerdings mittelbar als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter möglich (Grundfläche, Geschossfläche). Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt. In Betracht kommt als grober Rahmen außer Regelungen über die maximale Grund- und Geschossflächenzahl insbesondere die Festlegung von Grund- oder Geschossflächenobergrenzen (zur - freilich inzwischen fraglichen - früheren Annahme eines typischen Verhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche im Einzelhandel von 1,5 zu 1 vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rn. 19.2. m.w.N.). In Verfeinerung dieses groben Rasters kann der Plangeber möglicherweise den Quotienten zwischen Geschossfläche und Verkaufsfläche aber auch konkret festlegen, wobei allerdings die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung zu beachten sind. In all diesen Fällen ließe sich die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück jedenfalls eindeutig bestimmen.
27 
Den sich bei dieser Regelungsvariante stellenden Abgrenzungsfragen ist vorliegend jedoch nicht weiter nachzugehen, da die Antragsgegnerin den Lösungsweg einer vorhaben- und grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbestimmung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 über § 16 Abs. 2 BauNVO nicht beschritten hat. Sie hat von dem Konzept einer festen Relation zwischen Baugrundstücks- und Verkaufsflächengröße auch nicht in der Form Gebrauch gemacht, dass sie in den Sondergebieten eine Verhältniszahl zwischen der jeweiligen Baugrundstücks- und der maximalen Verkaufsfläche (z.B. Faktor 0,3 oder 0,5) festgesetzt hat, was auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig gewesen wäre, um die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02 -, NVwZ-RR 2003, 93, 96; siehe auch Gatz, jurisPR-BVerwG 16/2008, Anm. 2). Statt dessen hat die Antragsgegnerin den Weg ausschließlich (teil)gebietsbezogener Verkaufsflächenkontingentierungen beschritten, der es unmöglich macht, die Zulässigkeit der in den Sondergebieten vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nach Art und Umfang baugrundstücks- und damit vorhabenbezogen vorab zu bestimmen.
28 
2. Derartige nur in Bezug auf das (Teil-)Baugebiet, nicht jedoch für das einzelne Vorhaben aussagekräftige Verkaufsflächenobergrenzen sind auch in einem Sondergebiet nicht mehr von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darlegt, bestimmen die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO die zulässige Art der Nutzung nicht nach vorhabenunabhängigen, auf das Gebiet als solches bezogenen Merkmalen, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten, aber auch für die in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO normierten sonstigen Sondergebiete. Auch dort wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung der §§ 2 bis 9 BauNVO fortgesetzt. Zwar kann die Gemeinde im Rahmen des § 11 BauNVO - über die Beschränkungen der §§ 2 bis 9 BauNVO hinausgehend und ohne Bindung an die Grenzen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) - die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das angestrebte Planungsziel zu erreichen. Dieses weitgehende „Anlagenfindungsrecht“ ermöglicht es insbesondere, den im Einzelfall erwünschten Typus des Einzelhandelsbetriebs ohne Rücksicht auf dessen Verkehrsüblichkeit selbst festzusetzen und dabei auch Festsetzungen nach dem Vorbild des - anlagenbezogenen - § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - a.a.O sowie Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, NVwZ 1990, 1071 ff.). Nicht gestattet ist es den Gemeinden jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung der BauNVO zu verlassen. Denn eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen, sei es durch Festlegung von Nutzungsanteilen (Quotierung) oder durch Quantifizierung bestimmter Nutzungsarten nach Größe und Umfang, ist der BauNVO grundsätzlich fremd. Ausnahmen sind nur im Falle einer ausdrücklichen Regelung zulässig, eine solche gibt es für gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht (zu den geregelten Beispielen nach § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und §§ 13 und 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.). Aus all dem folgert das Bundesverwaltungsgericht den Regelungsansatz der BauNVO, dass jedes Baugrundstück - dies können nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BauGB mehrere Buchgrundstücke oder auch nur Teile davon sein - im Grunde für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Diesem Ansatz widerspricht eine Kontingentierung der Verkaufsflächen im Sondergebiet auch deswegen, weil sie das Tor für sog. „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller öffnet mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ganz oder auch teilweise ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O. m.w.N).
29 
3. Die dargelegten tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts finden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch auf die streitigen Festsetzungen im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ Anwendung.
30 
a) Das Regelungskonzept im vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Sondergebiet SO EH 2 ( „Sondergebiet Einzelhandel“) stimmt inhaltlich wie bezüglich der Rechtsfolgen im Wesentlichen mit dem Konzept der Antragsgegnerin für die hier zu beurteilenden Sondergebiete SO 1 und SO 2 überein. Dort wie hier waren und sind mehrere und unterschiedliche Einzelhandelsbetriebe zulässig (BVerwG: „Einzelhandelsbetriebe und Fachmärkte bestimmter Sortimente“; hier: „großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO“). Zudem wurden und werden in beiden Fällen Obergrenzen für die Gesamtverkaufsfläche in Kombination mit Obergrenzen sowie für bestimmte Sortimentsgruppen festgelegt. Das Verdikt einer ausschließlich gebietsbezogenen und vorhaben- wie baugrundstücks-unabhängigen Verkauflächenbeschränkung trifft daher auch für das vorliegende Regelungskonzept zu. Weder im SO 1 noch im SO 2 ist absehbar, welche großflächigen Einzelhandelsvorhaben nach Betriebsart, Sortiment und Größe im Einzelnen auf den jeweiligen Baugrundstücken zulässig sind.
31 
aa) Im SO 1 sind gegenwärtig (und waren beim Satzungsbeschluss) auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1451 und 1452 mindestens drei großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, nämlich ein Betrieb mit ca. 5.400 m 2 Verkaufsfläche und zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Gebäude „O-1“ (SB-Warenhaus), ein Betrieb mit ca. 2.680 m 2 nichtzentren-relevanten und ca. 1.450 m 2 zentrenrelevantem Sortimenten (Möbelmarkt mit Heimtextilien) im Gebäude „O-II, Neubau“ sowie ein weiterer Betrieb mit nicht zentrenrelevantem Sortiment mit ca. 4.075 m 2 (Baumarkt) im Gebäude „O-III“. Hinzu kommen und kamen noch mindestens zwei nicht großflächige Betriebe mit ca. 520 m 2 zentrenrelevanten (Teppich- und Bettenhandel) und ca. 750 m 2 nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Gartenmöbel) im Gebäude der ehemaligen Kantine und im Gebäude „O-I-b Lager“. Im SO 2 befindet und befand sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1450 ein Betrieb mit ca. 2.795 m 2 nahversorgungsrelevanten Sortimenten (...-Lebensmittelmarkt mit drei Shops).
32 
bb) Diese Nutzungsstruktur der Sondergebiete stellt sich aus planungsrechtlicher Sicht nur als eine „Momentaufnahme“ dar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wagwiese u.a.“ können in beiden Gebieten an deren Stelle auf den jeweiligen Baugrundstücken großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts angesiedelt werden. Deren Zulässigkeit je Baugrundstück vorab absolut-baugrundstücksbezogen zu bestimmen, ist nicht möglich. Die Zulässigkeit hängt stattdessen entscheidend - sozusagen relativ-bauantragsbezogen - von der zeitlichen Rangfolge der Bauinteressenten und von Art und Größe der jeweils gewünschten Einzelhandelsvorhaben und den dabei je nach Ausschöpfungsumfang der Erstinteressenten noch „übriggebliebenen“ Verkaufsflächenkontingenten für Nachfolger ab. Dabei kommt ein weites Nutzungsspektrum in Betracht. So lässt der Bebauungsplan einerseits im SO 1 etwa einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb - etwa in Form eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO - zu, der sowohl die Gesamtverkaufsfläche von 16.000 m 2 als auch die einzelnen maximalen Sortimentsverkaufsflächen (etwa: 7.000 m 2 zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) ausschöpft. Ein solches Einkaufszentrum könnte sich auch auf das SO 2 erstrecken und dessen Nutzungskontingente zusätzlich in Anspruch nehmen (Gesamtverkaufsfläche von 19.000 m 2 , zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente von insgesamt 10.000 m 2 ). Andererseits erlaubt der Bebauungsplan in den Sondergebieten ausdrücklich aber ohne weiteres auch mehrere Betriebe, da diese Gebiete nach den textlichen Festsetzungen der Unterbringung von „großflächigen Einzelhandelsbetrieben (gem. § 11 Abs. 3,1 BauNVO)“, dienen. Sie können daher - in agglomerativem Nebeneinander - auch großflächige Einzelhandelsbetriebe unterschiedlichsten Zuschnitts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 BauNVO aufnehmen. So besteht etwa die Möglichkeit, dass sich auf den gegenwärtigen oder künftigen Baugrundstücken im SO 1 mehrere großflächige Lebensmittel- und Drogeriemärkte ansiedeln, wobei der jeweils nachfolgende Betriebsinteressent sich mit dem vom Vorgänger „übrig gelassenen“ Rest des Gesamtsortimentskontingents von 7.000 m 2. Verkaufsflächebegnügen müsste. Vergleichbares würde etwa für die aufeinanderfolgenden Interessenten eines großflächigen Bekleidungs- und eines Schuh- und Ledermarkts gelten, die sich die für diese Sortimentsgruppe festgelegte Verkaufsflächenobergrenze von 2.000 m 2 im Rahmen der Gesamtfläche für zentrenrelevante Sortimente von 7.000 m 2 nach dem „Windhundprinzip“ teilen müssten. Die Beispiele lassen sich auch auf Einzelhandelsbetriebe anderer zentrenrelevanter Sortimentsgruppen ausdehnen (etwa Bücher, Unterhaltungselektronik, Einrichtungszubehör, Heimtextilien, Blumen- oder Zoomarkt, vgl. Nrn. 1 - 10 und 13 - 15 des Einzelhandelserlasses), die im Rahmen des für sie gebietsbezogen festgelegten Verkaufsflächenkontingents von 1.500 m 2 in unterschiedlichem Umfang, möglicherweise aber auch gar nicht mehr zum Zuge kämen. Nichts anderes gilt auch für Vorhaben im Überschneidungsbereich mit dem SO 2 oder im SO 2 selbst. Auch im SO 2 können sich vergleichbare Prioritätskonflikte zwischen mehreren Interessenten im „Kampf“ um die Gesamtverkaufsfläche/Fläche für nahversorgungsrelevante Sortimente von 3.000 m 2 und um die Kontingente für zentrenrelevante Sortimente von jeweils 1.000 m 2 ergeben.
33 
cc) Eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche vorab feststehende Aussage darüber, welche Einzelhandelsvorhaben auf den jeweiligen Baugrundstücken in den Sondergebieten nach dem Bebauungsplan zulässig sind, lässt sich nach all dem nicht treffen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SO 1 gegenwärtig aus nur insgesamt vier (davon nur zwei bebauten) Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin besteht und dass sich im SO 2 die überbaubare Grundstücksfläche nur auf ein Grundstück (Flst.-Nr. 1450) beschränkt. Denn der Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Danach ist es jederzeit möglich und auch keineswegs völlig unwahrscheinlich, dass die Grundstücke Flst.-Nrn. 1450 bis 1454 an andere, auch unterschiedliche Eigentümer veräußert oder durch Teilung oder Zusammenlegung verändert werden, was im Rahmen des § 19 Abs. 2 BauGB möglich ist. Konflikte der oben geschilderten Art sind im Übrigen aber auch auf Grundlage der derzeitigen Eigentumsverhältnisse, der derzeitigen Grundstückszuschnitte und der gegenwärtig vorhandenen Gebäude durchaus denkbar. So hat die Antragstellerin ihre Grundstücke insgesamt an die Firma ... verpachtet und diese hat, soweit sie nicht selbst Betreiberin ist, die Hallen „O-II.“ „O-III“, „O-I-b Lager“ und die ehemalige Kantine an verschiedene selbstständige, agglomerativ nebeneinander stehende Betriebe untervermietet. Die bestehende Nutzungsstruktur im Sondergebiet kann sich aufgrund ständig sich verändernder wirtschaftlicher Marktbedingungen auch jederzeit ändern und der Bebauungsplan lässt solche Änderungen zu. Auch im SO 2 ist eine Veränderung der Sortimentsausrichtung und der Größe des derzeitigen Lebensmittelmarkts oder eine Aufspaltung in zwei oder mehr großflächige Einzelhandelsbetriebe keineswegs ausgeschlossen.
34 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigen auch weder der sonstige Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - noch dessen früheres Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - die im Bebauungsplan „Wagwiese u.a.“ getroffenen baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 nicht beanstandeten Sondergebiet SO EH 1 handelte es sich um ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum nach § 11, mithin für nur einen bestimmten städtebaulichen Betriebstypus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die dortigen Bauflächen 1 bis 3 mit jeweils unterschiedlichen Sortiments- und Verkaufsflächenbeschränkungen bildeten ungeachtet ihrer räumlicher Trennung noch ein insgesamt einheitliches Einkaufszentrum. Die Bauflächen enthielten damit, anders als im vorliegenden Fall, keine unzulässigen gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen für eine „Agglomeration von nebeneinander gelegenen Einzelhandelsgroßbetrieben“, sondern dienten als zulässige „interne“ Gliederung eines individuellen und solitären Einzelhandelsvorhabens. Der Sachverhalt im Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - war insofern gleich gelagert. Gegenstand des dort zu beurteilenden Bebauungsplans war ebenfalls ein Sondergebiet für ein einheitliches Vorhaben, nämlich ein „Einzelhandelsgroßprojekt“ (sog. „Krone-Center“). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - nochmals besonders herausgestellt. Es hat betont, dem Urteil vom 27.04.1990 könne allenfalls zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Flächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet „nur ein einziger Handelsbetrieb“ zulässig sei. Die Frage nach der Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung, die sich - wie vorliegend - „auf mehrere Vorhaben im Plangebiet auswirken kann“, werde in dem Urteil aber nicht beantwortet.
35 
4. Sind nach all dem die differenzierten Festsetzungen über Verkaufsflächenbeschränkungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 mangels einer Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 BauNVO nichtig, so erfasst dies auch die Gültigkeit der übrigen Festsetzungen im Bereich der Sondergebiete. Angesichts des Zusammenhangs der erstrebten Einzelhandelsbeschränkungen mit den - den Bestand an Gebäuden im Wesentlichen absichernden - Regelungen zum Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche kann keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat letztere bei Kenntnis der Nichtigkeit ersterer in gleicher Weise getroffen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 a.a.O.; Beschluss vom 08.08.1989 - 4 B 2.89 -, UPR 1989, 451 ff.). Sollte, was naheliegt, die Antragsgegnerin den offenkundigen Konflikt zwischen dem raumordnerischen Rang der Antragsgegnerin (Kleinzentrum) und dem bisher im Sondergebiet „Wagwiese u.a.“ unbeschränkt zulässigen großflächigen Einzelhandel (dazu im Einzelnen auch Senatsurteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.), erneut lösen wollen, so bieten sich hierfür durchaus alternative, von § 11 Abs. 2 BauNVO gedeckte Möglichkeiten. Diese Vorschrift lässt, wie dargelegt, baugebietswirksame vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen in Sondergebieten oder in Teilen dann zu, wenn jeweils nur ein einzelner Einzelhandelsbetrieb festgesetzt wird; dieser kann bezüglich Verkaufsflächen und Sortimenten dann in einem zweiten Schritt in Teilflächen untergliedert werden. Wird die Zulässigkeit mehrerer (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe angestrebt, so kommt eine Gliederung des Sondergebiets in Teilbereiche in Betracht, in denen jeweils einzelne unterschiedliche Betriebe für zulässig erklärt werden (etwa - jeweils mit Verkaufsflächenobergrenzen - ein SB-Warenhaus im SO 1, ein Bau- oder Möbelmarkt im SO 2 und ein Lebensmittel- oder Drogeriemarkt im SO 3, vgl. dazu auch die Beispiele bei Uechtritz, BauR 2008, 1821,1827,1828). Mit diesem Instrumentarium kann auch eine - wie hier - gewachsene Agglomeration großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Einklang mit raumordnerischen und städtebaulichen Zielen überplant werden, indem - mittels entsprechender Unterteilung des Gebiets - einzelne vorhandene Betriebe (etwa hier das bestehende SB-Warenhaus im SO 1 oder der Lebensmittelmarkt im SO 2) für zulässig erklärt und den Grundstückseigentümern dabei gegebenenfalls angemessene Spielräume für einen Sortimentswechsel, eine Sortimentsergänzung oder eine Verkaufsflächenerweiterung eingeräumt werden (Uechtritz a.a.O, S. 1828).
II.
36 
Von einer weiteren Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sieht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit ab. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Antragstellerin sich auf Mängel im Abwägungsvorgang in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern nach der Verfahrensvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 (vgl. dazu Senatsurteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris) nicht mehr berufen könnte. Denn solche Fehler hat die Antragstellerin nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB 2004 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGBnach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, ESVGH 59, 35 ff. = VBlBW 2009, 186 ff.). Die insofern - nur - zu berücksichtigende umfangreiche Begründung des Normenkontrollantrags im Schriftsatz vom 26.11.2007 (vgl. Urteil vom 15.07.2008 a.a.O.) ist erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bei der Antragsgegnerin eingegangen, etwaige Fehler wären damit nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolgen hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BauGB auch richtig und vollständig hingewiesen worden ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39 
Beschluss vom 08.07.2009
40 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es.

3

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Rechtssatz

"Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirkenund mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte."

von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 <230>), vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36), vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = juris Rn. 20) und vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 - (juris Rn. 3) in entscheidungserheblicher Weise ab. Das ist jedoch nicht der Fall. In vorgenannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ebenso z.B. Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61> = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 112 und Beschluss vom 22. Januar 2008 - BVerwG 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 = juris Rn. 8). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme darstellt (vgl. auch Beschluss vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 = juris Rn. 27, wo es heißt, dass "die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, wenn ..."). Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse - mit Ausnahme des Beschlusses vom 25. Februar 1997 (a.a.O.) - zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Dazu hat es - worauf die Beschwerde nicht eingeht - unter Rn. 44 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, dass sich die Antragsgegnerin zudem auch an ihrem bisherigen Planungskonzept festhalten lassen müsse, was weiter gegen eine Teilbarkeit des angegriffenen Planes spreche. Wie bereits dargestellt, ergebe sich aus der Planrechtfertigung und auch aus den Erwägungen der Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang, dass es ihr ausdrücklich um die städtebauliche Ordnung unter Einbeziehung weiterer Grundstücke wegen der nicht wirksamen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 mit einer Zäsur zwischen der Hotelnutzung und Wohnnutzung durch die K.-Straße und Erweiterungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des Hotels "K." und der Antragstellerin zu 3) gegangen sei. Ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, denn die Divergenzrüge eröffnet eine entsprechende Überprüfung nicht (Beschluss vom 18. Juli 1989 a.a.O.).

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 110 - Einkaufszentrum Am X. - der Stadt V. -Q. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Am R. Weg“ der Antragsgegnerin vom 21.07.2009.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils ... der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („...-straße ...“). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.-M.“ vom 11.04.1972 i.d.F. vom 12.07.1988, der für seinen südwestlichen Bereich - u. a. auch für das Grundstück der Antragsteller - ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen und nordöstlichen Seite an das insgesamt 3,4 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, der für das nordöstlich des Grundstücks gelegene südöstliche „Teilgebiet I“ ein Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ festsetzt (2.1.1 Abs. 1). Zulässig ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Nahversorgung mit Gütern aller Art mit Lebensmitteln im Hauptsortiment (2.1.1 Abs. 2). Maximal zulässig sind eine Geschossfläche von 1.180 m2 und eine Verkaufsfläche von 799 m2 (2.2 Abs. 2). Stellplätze und Parkierungsflächen sind nur auf den dafür vorgesehenen - unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden - Flächen zulässig (2.4 Abs. 1). Zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen ist entlang der diesem Grundstück zugewandten Stellplatzflächen eine (ca. 50 m lange) Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m zu errichten (2.5 Abs. 3). Ferner ist die Anlieferzone nach Nordosten, der bestehenden Bebauung abgewandten Seite anzuordnen (2.5 Abs. 4), wobei der gesamte Rampenbereich komplett einzuhausen ist und nur zur Laderampe hin offen sein darf (2.5 Abs. 5). Außerdem müssen einzelne Außenbauteile näher bestimmte Mindestschalldämmmaße aufweisen (2.5 Abs. 5 - 7) und technische Anlagen bestimmte Kennwerte einhalten (2.5 Abs. 8).
Mit dem Erwerb des Geländes der „ehemaligen Konservenfabrik“, das bislang - im Wesentlichen bis 1987 - gewerblich genutzt worden war, bot sich für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu schaffen, um die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil ... mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sicherzustellen. Mit der verkehrlichen Anbindung des hierzu vorgesehenen Sondergebiets an die L 602 sollten gleichzeitig - zur Entlastung der benachbarten Wohngebiete - die planungsrechtlichen Grundlagen für eine direkte Anbindung der H...- und B...straße an die L 602 sowie für eine Verlegung der verkehrlichen Anbindung eines Aussiedlerhofs geschaffen werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 1).
Der maßgebliche Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft G./D. von 2003 sah seinerzeit für das „Teilgebiet I“ und für die zur Anbindung des Aussiedlerhofs vorgesehenen Verkehrsflächen noch Wohnbauflächen vor.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine zukunftsweisende städtebauliche Entwicklung des nordöstlichen Ortseingangs von ... zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem sollten die verkehrliche Infrastruktur nach heutigen Erkenntnissen positiv verändert, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufsmarkts zur Verbesserung der Nahversorgung geschaffen und das Erscheinungsbild des Ortseingangs deutlich aufgewertet werden. Dazu wurden der Bau eines Verkehrskreisels am Ortseingang, die Umfahrung des E... Wegs mit einer neuen Straße, die Anbindung der H...-straße an den Kreisel und die Öffnung der B...straße zur Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die nach Abbruch der ehemaligen Konservenfabrik freie Fläche sollte aufgrund der Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets durch einen Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung neu bebaut werden; für die verbleibende Fläche wurde zunächst Wohnbebauung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2008 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Vom 29.12.2008 bis 29.01.2009 führte die Antragsgegnerin in Form einer Planauflage eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Auf diese wurde am 19.12.2008 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 gab die ... Planungsgesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin (vgl. § 4b BauGB) den von der Planung etwa berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2009.
Unter dem 27.01.2009 nahm das Landratsamt Karlsruhe u. a. dahin Stellung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß Lärmemissionen durch den Betrieb des Lebensmittelmarkts entstünden. Auch sei nicht ausreichend belegt, dass die geplante Verkehrsführung ausschließlich zu Verbesserungen der Immissionssituation führe. Gegen die Planung bestünden nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, dass die vom Betrieb des Supermarkts ausgehenden Lärmimmissionen die nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten und die Vorgaben der 16. und 24. BImSchV eingehalten würden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01.2009 nahmen die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem Bebauungsplanentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Hauptsache wendeten sie sich gegen die geplante Einzelhandelsnutzung. Demgegenüber bestünden gegen die neue Verkehrsführung und den geplanten Kreisverkehrsplatz ungeachtet dessen, dass durch diesen der Verkehrslärm deutlich erhöht werde, grundsätzlich keine Bedenken. Durch den bereits großflächigen Einzelhandelsbetrieb würden die unmittelbar umliegenden schützenswerten Wohnanwesen, wozu auch das ihre gehöre, erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelhandelsnutzung sei jedoch nur zulässig, soweit sie mit einem gewachsenen allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine allgemeine Wohnnutzung sei in unmittelbarer Nähe eines Sondergebiets für Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, da den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt werde. Offenbar sei von der üblichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Die durch die Planung ausgelösten Immissionskonflikte seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen. Durch die verschiedenen Umwelteinflüsse bzw. Emissionen werde aller Voraussicht nach der Wohnfriede gestört. Jedenfalls müsse ein qualifiziertes Schallschutzgutachten eingeholt werden. Hierbei sei vor allem der tägliche lärmintensive Anlieferverkehr zu berücksichtigen, der oft schon in den frühen Morgenstunden stattfinde. Zeitliche Anlieferbeschränkungen in der Baugenehmigung seien demgegenüber nicht akzeptabel, da sie in der Praxis ignoriert würden. Der Lärmkonflikt müsse vielmehr mittels „fester baulicher Anlagen“ gelöst werden. Die einzelnen Funktionsbereiche des geplanten Betriebs sowie die baulichen Lärmschutzmaßnahmen müssten im Plan festgesetzt werden.
10 
Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Inzwischen war bei der W&W Bauphysik GbR eine vom 07.04.2009 datierende „Untersuchung der (vom Neubau eines Netto-Einkaufsmarkts ausgehenden) Schallimmissionen“ eingeholt worden. Entsprechend dieser Untersuchung wurde nunmehr im Bereich des Parkplatzes eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die Anlieferzone wurde im Nordosten - auf der von der vorhandenen Bebauung abgewandten Seite - vorgesehen, wobei der gesamte Rampenbereich eingehaust werden soll. Für die massiven Außenbauteile und die Öffnungen des Verbundraumes wurden bestimmte Mindestschalldämmmaße vorgesehen. Für die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude wurden bestimmte Kennwerte als Obergrenze vorgegeben. Das Teilgebiet „Anschluss B...straße“ wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Als Übergangszone/Abstufung zwischen dem Sondergebiet und dem südöstlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wurde als „Teilgebiet II“ ein Mischgebiet vorgesehen. Schließlich wurde ein Umweltbericht erstellt, demzufolge aufgrund der geringen Wirkungsintensität des Vorhabens, seiner Lage und Entfernung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld von ..., insbesondere auch keine Grenzwertüberschreitungen durch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten seien.
11 
Am 21.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten und von ihm gebilligten Bebauungsplanentwurf nunmehr öffentlich auszulegen.
12 
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 04.05.2009 bis 05.06.2009 öffentlich ausgelegt. Darauf wurde am 24.04.2009 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist Gelegenheit bestehe, zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorzutragen, und nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
13 
Gleichzeitig wurde den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2009 gegeben.
14 
Mit am 03.06.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 02.06.2009 erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
15 
Der im „Teilgebiet I“ geplante Einkaufsmarkt verursache aufgrund des Anliefer- und Kundenverkehrs, der Einkaufswagenbewegungen und der technischen Anlagen erhebliche Lärmemissionen. Deren Maß werde nicht zuletzt durch die enorme Dimension der Lärmschutzwand verdeutlicht. Regelkonform und „nachbarverträglich" seien jene gleichwohl nicht. Eine noch höhere Lärmschutzwand komme in einem reinen Wohngebiet jedoch nicht in Betracht, weil dann die Wohnqualität - etwa durch Schattenwurf - unzulässig beeinträchtigt würde. Dem Schallschutzgutachten seien die mehr als fragwürdigen Angaben des Architekten der Bauherrin zugrundegelegt worden. So sei lediglich von 295 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen worden, obschon nach der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 mit 800 Einkäufen am Tag zu rechnen sei. Der Pkw-Anteil sei schließlich bei einem Einkaufsmarkt mit ca. 4.000 Artikeln und separater Bäckerei mit mehr als 80 % anzusetzen. Auch handle es sich um eine überwiegend autokundenorientierte Ortsrandlage. Insofern müsse realistischerweise von Montag bis Donnerstag von mindestens 700 Pkw-Kunden am Tag und am Freitag und Samstag, insbesondere vor Feiertagen, von mindestens 900 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen werden. Dies bestätigten statistische Erhebungen und das den E-Aktiv- und P.-Markt betreffende Zahlenmaterial. Eine höhere Kundenzahl führe aber auch zu einer intensiveren Nutzung der Einkaufswagen. Da die Immissionsrichtwerte offenbar bereits bei 295 Kunden am Tag erreicht würden, könne bei Zugrundelegung realistischer Werte nicht mehr von deren Einhaltung ausgegangen werden. Von einer Wohnverträglichkeit könne insofern nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass auch keine Ladenöffnungszeiten oder Lkw-Anlieferzeiten vorgegeben seien. Nachbarschaftskonflikte seien vor diesem Hintergrund unausweichlich. Auch sei bei den Fahrwegen ein „glatter“ Belag unterstellt worden. Die Lkw-Standfläche werde während des Auf- bzw. Abladens nicht einge-haust. Die von dort ausgehenden Lärmwirkungen seien den Bewohnern des benachbarten reinen Wohngebiets nicht zuzumuten. Auch müsse der derzeit geltende Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, da der Bebauungsplan aus diesem zu entwickeln sei. In einem reinen Wohngebiet seien noch deutlich niedrigere Richtwerte einzuhalten. Für die Anlieferung des Markts wie auch der Bäckerei sei lediglich im Zeitraum von 6 - 7 Uhr jeweils ein Lkw angesetzt worden. Eine Anlieferung nur am Tage entspreche jedoch nicht der Realität, zumal eine Bäckerei mit Stehcafé in der Regel bereits um 6 Uhr geöffnet habe. Damit sei aber von einer Anlieferung deutlich vor 6 Uhr auszugehen. Auch bei der Belieferung des Markts sei mit nächtlichem Anlieferverkehr durch Lkw zu rechnen, welche erheblichen Verkehrslärm verursachten. Zeitliche Anlieferungsbeschränkungen oder Auflagen in der Baugenehmigung genügten nicht. Auch die Lärmschutzwand am Rande des Kundenparkplatzes sei bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlich zu erwartenden schädlichen Lärmimmissionen auf ein wohnverträgliches Maß zu reduzieren. Die absehbaren schädlichen Umwelteinwirkungen müssten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauNVO ordnungsgemäß ermittelt werden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob die Verkaufsfläche gerade noch 800 m2 bzw. die Geschoßfläche gerade noch 1200 m2 unterschreite. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen auch von der Lagerung geruchsintensiven Mülls bzw. von Lebensmittelabfällen aus, mit der regelmäßig ein Rattenproblem verbunden sei. Auch würden große Parkplatzanlagen häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Schädliche Lärmwirkungen gingen auch von dem geplanten Kreisverkehr aus. Insofern seien im Einwirkungsbereich des Markts - anders als im Gutachten dargestellt - durchaus noch weitere Lärmquellen vorhanden. Es müsse daher eine Kontingentierung der jeweiligen flächenbezogenen Schallleistungspegel vorgenommen werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe schließlich aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Als Nachbarn würden sie - zumal bei Überlagerung der von dem geplanten Kreisverkehr und dem geplanten Neubau der Straße ausgehenden Wirkungen - auch noch durch einen permanenten Schadstoffnebel durch Feinstaub und verschlechterte Atemluft belastet, obwohl nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB die bestmögliche Luftqualität erhalten werden solle. In einem reinen Wohngebiet müsse die Einhaltung noch deutlich niedrigerer Richtwerte gewährleistet sein. Da der Kundenparkplatz aus Sicherheitsgründen vorschriftsmäßig ausgeleuchtet werden müsse, würden sie auch im Schlaf gestört.
16 
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nur noch geringfügig geändert. Im Umweltbericht wurde die Verpflichtung zu einem Monitoring dahin ergänzt, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte durch den Einzelhandelsmarkt auf die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Überschreitungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Lärmbelastung für die benachbarten Bewohner auf das zulässige Maß beschränkten (S. 75 oben).
17 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beschloss der Gemeinderat am 21.07.2009 die eingegangenen Stellungnahmen nach den Vorschlägen in der „Synopse“ (Zusammenstellung des Abwägungsmaterials/Abwägungsvorschlag) zu behandeln. Sodann wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2009 beschlossen.
18 
Am 22.09.2009 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft G./D. die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015, mit der das Bebauungsplangebiet nunmehr als Sondergebiet „Einkaufsmarkt Nahversorgung“ bzw. als gemischte Baufläche dargestellt wurde.
19 
Nachdem die am 18.02.2010 vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung am 19.03.2010 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde am 01.04.2010 auch der Beschluss des Bebauungsplans im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 u. Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel „in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
20 
Bereits am 05.01.2010 hatte das Landratsamt Karlsruhe der ... GmbH aufgrund § 33 BauGB die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 77 Pkw-Stellplätzen und verschiedener Werbeanlagen erteilt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 29 muss bezüglich des Immissions- bzw. Nachbarschutzes sichergestellt sein, dass beim Betrieb des N.-Markts und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung die für ein reines Wohngebiet geltenden Geräuschrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) sicher eingehalten werden. Diese Werte seien auch von den Zuliefer- und Entsorgungsfahrzeugen einzuhalten.
21 
Nachdem im von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein von ihnen vorgelegtes Überprüfungsgutachten des Ingenieurbüros „f...“ vom 25.01.2010 ein „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG (v. 27.12.2010) eingeholt worden war, verzichtete die Bauherrin auf die ihr aus der Baugenehmigung vom 05.01.2010 zustehenden Rechte.
22 
Unter dem 07.06.2011 wurde der ... GmbH - nunmehr aufgrund § 30 Abs. 1, § 31 BauGB - eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 68 Pkw-Stellplätzen erteilt. Dieser wurden allerdings noch weitere Nebenbestimmungen beigefügt: Die Öffnungszeiten wurden auf den Zeitraum 06.00 Uhr - 21.45 Uhr beschränkt (Nr. 7.) Die (um 0,5 m nach Osten versetzte) Lärmschutzwand sollte nunmehr mit einer Höhe von 3,75 m errichtet werden, wobei die Oberflächen beidseitig hoch schallabsorbierend auszubilden seien (Nr. 8). Zur Nachtzeit dürfe - mit Ausnahme des Lieferverkehrs der Bäckerei - kein Anlieferverkehr erfolgen (Nr. 10). Bei den technischen Anlagen dürften keine einzeltonhaltigen Geräusche auftreten (Nr. 11). Die Verkehrswege des Parkplatzes seien zu asphaltieren (Nr. 12).
23 
Ein von den Antragstellern betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ebenso ohne Erfolg (vgl. den Senatsbeschl v. 26.12.2012 - 5 S 1314/12 -) wie das von ihnen durchgeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 05.01.2012).
24 
Sowohl der „N.“ als auch der Verkehrskreisel sind inzwischen errichtet und werden als solche betrieben.
25 
Bereits am 23.03.2011 hatten die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Am R. Weg“ eingeleitet. Der entsprechende Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 31.03.2011 zugestellt worden. Als Plannachbarn würden sie durch die von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Obwohl sie gegen die Festsetzung eines solchen in einem Gebiet, dessen nähere Umgebung durch reine Wohnbebauung geprägt sei, Einwendungen erhoben hätten, seien ihre Belange nicht nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden.
26 
Ihren Normenkontrollantrag, mit dem sie lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ („Teilgebiet I“) geltend machen, haben die Antragsteller am 15.09.2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die W&W Bauphysik GbR habe die Antragsgegnerin in einem ihnen erst jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, nur geringfügig unter dem Immissionswert „tags“ für ein reines Wohngebiet liege. Bei einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz könnten daher Überschreitungen dieses Werts nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müssten diese dann durch eine Erhöhung der Lärmschutzwand ausgeglichen werden. In der Bauleitplanung sei diese Erkenntnis jedoch nicht berücksichtigt worden. Dass das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik entsprechend ihren Stellungnahmen tatsächlich gravierende Fehler aufweise, sei durch das Überprüfungsgutachten „f...“ im Nachhinein belegt worden.
27 
Vor diesem Hintergrund beruhe der Bebauungsplan auf einer evident fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens. Da das der Planung zugrundeliegende W&W Schallschutzgutachten erhebliche Mängel aufweise, die bereits im Überprüfungsgutachten näher dargelegt worden seien, könne dieses nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung sein. Wesentliche Prämissen seien grob fehlerhaft ermittelt worden. Evident fehlerhaft sei die Berechnung schon deshalb, weil - im Anschluss an angebliche Erfahrungen des künftigen Marktbetreibers - von allenfalls 590 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden sei (vgl. Synopse S. 23 f.). Demgegenüber werde in der „Einzelhandelsanalyse für die Gemeinde D.“ der GMA unter sorgfältiger Analyse der standortbedingten konkreten Einkaufssituation von 640 An- und Abfahrten und damit von 1.280 Fahrzeugbewegungen, mithin von mehr als der doppelten Anzahl ausgegangen. Auch die Zahlenwerte nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bewegten sich in dieser Größenordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Immissionswerte an ihrem Anwesen ganz erheblich überschritten würden. Die ermittelten Immissionswerte seien auch insofern zu beanstanden, als in der Ruhezeit lediglich 30 Einkaufsbewegungen angesetzt worden seien. Inner- wie außerhalb der Ruhezeit fehlten 60 Bewegungen. Auch sei für die technischen Anlagen kein Korrekturwert für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Ferner sei eine „glatte“ Parkplatzoberfläche bzw. seien lärmarme Einkaufswagen unterstellt worden. Schließlich sei das Kühlaggregat der täglich ankommenden Kühlwagen nur während der Verladezeit auf der Rampe und nicht beim Rangieren auf dem Kundenparkplatz berücksichtigt worden. Bei diesen müsse nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ein Schalleistungspegel von LWA = 97 dB(A) angesetzt werden. Die betriebsbedingten Immissionsbelastungen seien schließlich nur für die Tagzeit erhoben worden, obwohl nach dem Bebauungsplan auch ein Nachtbetrieb zulässig wäre. Bereits heute seien zahlreiche Lebensmittelmärkte sogar bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch nächtliche Anlieferungen seien nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Auf die Tageszeit beschränkte Lieferzeiten wären indes in der Praxis kaum durchzusetzen. Hinsichtlich der konstruktiven Ausführung der festgesetzten Lärmschutzwand seien schließlich keine qualitativen Mindestanforderungen vorgegeben worden. Dem entsprechend seien nach dem „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG vom 27.12.2010 erhebliche Richtwertüberschreitungen von tags bis zu 2,4 dB(A) und nachts bis zu 8,5 dB(A) zu erwarten. Um auf der sicheren Seite zu sein, seien danach entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2.168 Pkw-Bewegungen anzusetzen. Um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmwirkungen zu schützen, müsse eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Bei 2.168 Fahrzeugbewegungen müsse schließlich auch mit erheblichen Luftverunreinigungen gerechnet werden. Obwohl sich dadurch die Wohnqualität im reinen Wohngebiet erheblich verschlechtere, seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kämen durch den neu errichteten Verkehrskreisel bedingte Immissionen. Auch sei das W&W Schallschutzgutachten den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung vorenthalten worden. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich zur Lärmproblematik nicht mehr geäußert, obwohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenanhörung noch Auflagen mitgeteilt worden seien. Der W&W Bauphysik sei zur Erstellung ihres Gutachtens auch die GMA-Analyse nicht zugänglich gemacht worden. Das rw-Schallschutz-gutachten sei nur im Wege einer „Ferndiagnose“ erstellt worden. Nach alldem hätten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt werden können, was auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führe. Tatsächlich sei die Ausweisung eines Lebensmittelmarkts der in Rede stehenden Größenordnung an dem vorgesehenen Standort wegen der gravierenden Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung gar nicht möglich. Daran änderte auch ein etwaiges Interesse an einer ausreichenden Nahversorgung nichts. Von einem solchen Interesse könnte auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Einzelhandel in D. schon jetzt stark vertreten sei und bei Errichtung des vorgesehene Lebensmittelmarkts eine Schließung eines der beiden vorhandenen Märkte nicht auszuschließen sei, wodurch sich die Versorgungsqualität insgesamt verschlechterte. Dem entsprechend habe der Regionalverband Mittlerer Oberrhein auch keine raumordnerische Grundlage für die Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelmarkts gesehen.
28 
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem seinerzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der geänderte Flächennutzungsplan sei indes aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam, da auch er auf dem fehlerhaften Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik beruhe. Diesen Mangel hätten sie auch rechtzeitig gerügt; er sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
29 
Bei Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin bestimmt noch weitere Schallschutzvorkehrungen zu treffen versucht, um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, wenn dies auch letztlich erfolglos gewesen wäre. So hätte sich eine allenfalls in Betracht zu ziehende Erhöhung der Lärmschutzwand im Hinblick auf die damit verbundene unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke verboten. Dies gelte umso mehr, als diese schon jetzt ca. 4 m über dem Geländeniveau ihres Grundstücks liege. Bei einer weiteren Erhöhung würden sie gleichsam „erdrückt“ und „eingemauert“.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Am R. Weg“ der Gemeinde D. vom 21. Juli 2009 hinsichtlich der für das „Teilgebiet I“ getroffenen Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien durch die frühere gewerbliche Nutzung des ihnen benachbarten Grundstücks „vorbelastet“. Auf dem Grundstück der ehemaligen Konservenfabrik habe bereits eine Einzelhandelsnutzung stattgefunden („SB-Markt“). Gewerbeanzeigen belegten die Existenz eines Lebensmittelgroß- und -einzelhandels bzw. eines Supermarkts in der Zeit von 1969 bis 1987. Anschließend sei auf dem Grundstück eine Karosserie- und Fahrzeugbauwerkstatt, ein Reifenlager, eine Keramik-werkstatt sowie mehrere Jahre ein Flohmarkt mit Gaststätte betrieben worden.
35 
Sie habe auch durchaus die sich aus dem Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher bzw. Einzelhandels-Nutzung ergebende Lärmproblematik erkannt. Aus diesem Grund habe sie ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage verschiedene Festsetzungen getroffen, die geeignet seien, die Geräuschimmissionen des hier interessierenden Einzelhandelsvorhabens auf einem wohnnutzungsverträglichen Niveau zu halten.
36 
Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Antragsbefugnis fehle. Bei Unwirksamkeit des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans ließe sich die Baugenehmigung auf § 34 BauGB stützen. Denn das Gelände des ehemaligen „SB-Markts“ gehöre nach dem Heranrücken der Wohnbebauung jedenfalls zum Innenbereich. Aufgrund der gewerblichen Vorprägung und der damit verbundenen Vorbelastung dürfe das Gelände der ehemaligen Konservenfabrik weiterhin gewerblich genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung bedeute gegenüber der bisherigen Nutzung kein Mehr an Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, das nicht durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes bewältigt werden könnte. Die einschlägigen Regelwerke seien ohnehin situationsangepasst anzuwenden.
37 
Hinzu komme, dass die Antragsteller nicht qualifiziert in Abrede stellten, dass die Planung für einen Nahversorger, mit dem tagsüber nur ein Kundenverkehr von ca. 590 Pkw-Bewegungen verbunden sei, auch und gerade in Ansehung der Lärmproblematik mit ihren Belangen vereinbar wäre. Zwar machten sie für den Fall einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte geltend, doch sei die im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung erfolgte „Konfliktbewältigung“ nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In diesem gehe es nur um die den planungsrechtlichen Festsetzungen zugrundeliegenden Annahmen und Voraussetzungen. Solange sich diese - wie hier - in einem vertretbaren und nachvollziehbaren Rahmen bewegten, könne die Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Bei den angesetzten Fahrzeugbewegungen handle es sich ohnehin um Prognosen, die naturgemäß eine große Variationsbreite aufwiesen. Durch diese und die planerische Bewältigung der damit verbundenen Lärmimmissionen werde freilich zugleich das planungsrechtlich zulässige Maß bestimmt.
38 
Die Normenkontrollanträge müssten allerdings auch in der Sache erfolglos bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2010 habe W&W Bauphysik deutlich gemacht, warum nicht von einer worst-case-Prognose entsprechend der GMA-Einzelhandelsanalyse, sondern von - aus einer Vielzahl verschiedener Netto-Einkaufsmärkte - gewonnenen Erfahrungswerten ausgegangen worden sei. Eine darauf gründende Annahme sei auch nicht etwa unvertretbar oder evident fehlerhaft. Diese trage nicht zuletzt den Besonderheiten eines ländlichen Nahversorgers unmittelbar am Rande einer ausgedehnten Wohnbebauung Rechnung. Die GMA habe ihrer Einzelhandelsanalyse schließlich einen „leistungsfähigen Lebensmittel-Discountmarkt“ zugrundegelegt. Darunter sei aber ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu verstehen, wie er hier nicht in Rede stehe. Sollten bei der Konkretisierung der Planung höhere Verkehrsmengen zugrundezulegen sein, böte der Bebauungsplan hierfür keine planungsrechtliche Grundlage mehr bzw. müssten im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
39 
Auch die darüber hinaus geltend gemachten Abwägungsmängel lägen nicht vor bzw. seien jedenfalls unwesentlich. Zur Anzahl der Einkaufsbewegungen habe sich W&W Bauphysik bereits unter dem 15.06.2010 geäußert. Eine etwaige Tonhaltigkeit von Geräuschen habe noch nicht auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Da die Fahrgassen auf dem Parkplatz asphaltiert würden, komme es auch nicht darauf an, ob lärmarme Einkaufswägen eingesetzt würden. Auch zur Relevanz eines Kühlaggregats habe sich W&W Bauphysik geäußert und sei aufgrund von Alternativberechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Betrieb eines solchen während der Fahrbewegungen nicht auf den Beurteilungspegel auswirke. Der Ansatz eines höheren Schalleistungspegels führe am Immissionsort 2 zu keiner und im Übrigen allenfalls zu einer Erhöhung von 0,1 bis maximal (beim Immissionsort 7) 1,2 dB(A). Auch nach dem „Schiedsgutachten“ vom 27.12.2010 komme dieser Geräuschquelle keine besondere Bedeutung zu. Dass W&W Bauphysik die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr und einen Anlieferverkehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 07.00 Uhr zugrunde gelegt habe, könne nicht beanstandet werden. Die Ausführung der Lärmschutzwand sei schließlich erst Gegenstand der Ausführungsplanung. Soweit die Antragsteller mit dem höheren Kundenverkehr verbundene höhere Schadstoffimmissionen geltend machten, seien diese nicht Gegenstand der Planung; auch sei ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Abgesehen davon seien die Wirkungen auf das Medium „Klima/Luft“, insbesondere erhöhte Schadstoffimmissionen, ausweislich des Umweltberichts erkannt und, soweit erforderlich, auch kompensiert worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel im Hinblick auf die zugrunde gelegten Verkehrsmengen wäre im Übrigen auch nicht erheblich, weil auch größere Verkehrsmengen ohne wesentliche zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen plangemäß bewältigt werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Vorbelastung bislang nicht - wie geboten - im Wege einer Mittelwertbildung berücksichtigt worden sei.
40 
In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin noch geltend gemacht, die Antragsteller hätten auch nicht die sich aus § 215 BauGB ergebende Rügefrist gewahrt, da sie die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert hätten.
41 
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der von dem Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen hätten sie mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Einer darüber hinausgehenden „argumentativen Auseinandersetzung“ mit den die Abwägungsentscheidung tragenden Gründen habe es nicht bedurft. Schließlich dürften ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen der Antragsgegnerin bekannt gewesen. So werde in der im „D.er Anzeiger“ vom 21.01.2011 wiedergegebenen Neujahrsansprache des Bürgermeisters das im Widerspruchsverfahren eingeholte neue Lärmgutachten erwähnt. Auch im Hinblick auf das erforderliche gemeindliche Einvernehmen müssten ihr die Rügen bekannt geworden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen jedenfalls nicht abgesprochen werden, da unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung geschaffen würden. Nach § 34 BauGB könne das Vorhaben nicht genehmigt werden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt.
Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen.
Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde.
Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden.
In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
10 
Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei.
11 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
12 
Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein.
13 
Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. EUR, davon ca. 0,9 Mio. EUR im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge.
14 
Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
15 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen,
20 
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
21 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
23 
Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig.
24 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003 wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 wird aufgehoben.

Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Hansestadt Rostock, wendet sich gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten "Rest-und Sonderposten-Centers" auf dem Gebiet der Gemeinde K., Flurstücke 203, 204, 207, 238, Flur 1, Gemarkung B., erteilt hat. Das Gebiet liegt an der BAB 19 ca. 7km von der Innenstadt der Hansestadt Rostock entfernt.

2

Der am 11.02.1992 in Kraft getretene "Bebauungsplan Nr. 1" der Beigeladenen zu 2., der Gemeinde K., trifft für den Bereich der oben genannten Flurstücke die Festsetzung "Sondergebiet Verbrauchermarkt". Nach Nr. 1 Abs. 1 der 1. Planergänzung sind im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" zulässig: "Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt). Diesen Festsetzungen lag folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde:

3

Am 03.09.1990 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans.

4

In der Begründung zu dem 1. Entwurf des Bebauungsplans vom 18.12.1990 wird ausgeführt: Die Gemeinde möchte ihre Wirtschaftskraft entwickeln und Voraussetzungen für Arbeitsplätze schaffen. Im Sonder- und Gewerbegebiet 1 könnten ca. 300 Arbeitsplätze geschaffen werden. Aufgrund der exponierten Lage zur Stadt Rostock werde das Sondergebiet auch eine überregionale Funktion ausüben. Maßgebend für die Wahl des Standortes sei die gute verkehrliche Anbindung an die Bundesstraße 103 und günstige Lage zur Stadt Rostock sowie der Planungsgrundsatz, dass in K. extensive Flächen für den Wohnungsbau nicht mehr ausgewiesen würden. Diese Begründung wurde in dem 2. Entwurf vom 18.02.1991 weitgehend übernommen.

5

Der Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Amt für Regionalplanung Rostock - gab unter dem 21.05.1991 eine landesplanerische Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2. ab. Es werde dem 4. Entwurf vom 29.04.1991 grundsätzlich zugestimmt. Die Ausweisung des Sondergebietes SO 1 - diverse Fachmärkte - sei mit der Hansestadt Rostock als Oberzentrum abzustimmen. In der landesplanerischen Stellungnahme vom 27.08.1991 zu dem Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung werde entsprochen. Dabei sei die von der Stadt Rostock vorgegebene Größenordnung an Verkaufsflächen einzuhalten. Da es sich bei dem Plangebiet um Flächen im Außenbereich handele, werde empfohlen, die ausgewiesenen MI-Flächen als GE-Flächen festzusetzen. Die Art der baulichen Nutzung nach § 6 BauNVO (MI) diene vorwiegend dem Wohnen und schaffe damit Voraussetzungen der Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze. Die Stellungnahme beziehe sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und greife damit der nach dem BauGB erforderlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor.

6

Die Klägerin nahm in einem Schreiben vom 22.05.1991 wie folgt Stellung. In Vorbesprechungen sei folgende Einigung erzielt worden: Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen für Sondergebiete des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock werde festgelegt, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3.500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr.1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestand der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des Oberbürgermeisters. Im weiteren Schreiben vom 18.07.1991 führte die Klägerin aus: Es könne nicht bestätigt werden, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans übereinstimme. So sei die Baufläche GE 1 stark reduziert und eine Nutzungsänderung in MI vorgenommen. Diese Reduzierung finde Zustimmung, da die Flächenausweisungen für Gewerbe und Handelseinrichtungen vom Eigenbedarf der Gemeinde ausgehen sollten. Dabei sei nach Aussagen der Kreisverwaltung beim Sondergebiet Verbrauchermarkt eine Größe von 3.600 qm Verkaufsfläche einzuhalten. Mit der umfangreichen Ausweisung von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen, wie sie auch in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch erfolge, werde eine Häufung dieser Einrichtungen an der östlichen Peripherie der Stadt Rostock programmiert, die im Widerspruch zu dem Prinzip der Bildung von Ober-, Mittel- und Unterzentren stehe und die nicht im Interesse der Stadt Rostock liege. Die dadurch entstehende Situation halte man aus landesplanerischer Sicht für nicht vertretbar. In den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen zu 2. findet sich im Anhang zu den genannten Schreiben der Klägerin eine Stellungnahme der Stadt Rostock zu "Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel" in den Flächennutzungsplanentwürfen der Umlandgemeinden vom 17.04.1991.

7

Am 29.07.1991 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Bebauungsplan und die Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken. Der Plan enthält als textliche Festsetzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt folgende Regelung: Zulässig sind Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfes), Verkaufsfläche max. 3.500 qm; Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. In dem festgesetzten Mischgebiet sind danach Einzelhandelsbetriebe nur zulässig, wenn sie die Vermarktung von auf gleichem Grundstück produzierten Waren dienen (§ 1 Abs. 9 BauNVO).

8

Zu den mit Schreiben vom 22.05. und 18.07.1991 unterbreiteten Gesichtspunkten der Klägerin wurde folgende Stellungnahme beschlossen: Die Festlegung der Verkaufsfläche auf max. 3.500 qm sei in dem ausgelegten Entwurf bereits berücksichtigt worden. Die Fachmärkte seien größenmäßig auf 800 qm (entsprechend 1.200 qm Bruttofläche) limitiert und würden auf die Sondergebietsfläche beschränkt. Es werde daher eine zusätzliche textliche Festsetzung unter Punkt 1.3 aufgenommen, die den nichtproduktionsbezogenen Handel im Mischgebiet ausschließe. Zu dem Hinweis der Klägerin auf die umfangreichen Ausweisungen von Bauflächen für Gewerbe und große Handelseinrichtungen in den Nachbargemeinden Roggentin, Broderstorf und Bentwisch wird ausgeführt: Diese Stellungnahme beziehe sich nicht unmittelbar auf den Planentwurf, sondern eher auf die Flächennutzungspläne der genannten Gemeinden. Dies werde zur Kenntnis genommen. Die gemeindenachbarlichen Abstimmungen seien vorgenommen.

9

Die Genehmigung des Bebauungsplans lehnte der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 13.02.1992 ab. Zur Begründung führte er aus: Einer städtebaulichen Entwicklung am vorgesehenen Standort würde jeglicher städtebaulicher Bezug zu vorhandenen Ortslagen fehlen. Dies sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB (a.F.). Mit dem Plan trage die Gemeinde dem Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung bzw. der baulichen Ergänzung vorhandener Orte nicht Rechnung. Die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB (a.F.). Das Amt für Regionalplanung Rostock habe in seiner Stellungnahme vom 27.08.1991 darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung von Mischgebietsflächen, die der gewerblichen Nutzung und dem Wohnen dienten, die Voraussetzungen für Landschaftszersiedlung durch Schaffung neuer Wohnplätze gegeben seien. Zur Einhaltung einer nicht den landesplanerischen Zielen entsprechenden Zersiedlung rege das Amt an, die Mischgebietsflächen in Gewerbeflächen umzuwandeln. Dies sei nicht geschehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gemeinde den Belang der Landschaftszersiedlung nicht in Abwägung eingestellt habe. Die Gemeinde habe desweiteren in dem Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 ausgeführt, die Belange der Natur- und Landschaftspflege seien berücksichtigt worden. Diese Feststellung habe sie ohne nachweisliche Teilnahme von fachkundigen Gutachtern und ohne nochmalige Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur getroffen.

10

Mit Erlass vom 15.05.1992 hob der Innenminister den Versagungsbescheid vom 13.02.1992 auf, da die Versagung nicht fristwahrend der Gemeinde am 15.02.1992 zugestellt worden sei. Damit sei die Genehmigungsfiktion eingetreten.

11

Bereits am 03.02.1992 war die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans wegen Fristablaufs am 15.02.1992 veranlasst worden. Der Bebauungsplan trat am 11.02.1992 in Kraft.

12

Am 26.03.1992 fasste die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.

13

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte mit Schreiben vom 04.06.1992 zu der beabsichtigten Planänderung aus: Zu den geänderten Festsetzungen bestünden keine Einwände. Aufgrund des erreichten Planungsstands bei großflächigen Handelseinrichtungen und ihrer zu erwartenden raumbeeinflussenden Einwirkungen werde der Gemeinde empfohlen, zur Schaffung langfristig tragbarer Handelsstrukturen im Siedlungsraum Rostock im SO-Gebiet (Verbrauchermarkt) innenstadtrelevante Sortimente auszuschließen. Der Standortvorteil für Sortimente des mittel- und langfristigen Bedarfs durch verkehrliche Lagegunst sollte nochmals bedacht werden.

14

Die Klägerin nahm unter dem 02.07.1993 wie folgt Stellung: Der beabsichtigten Flächenausweisung (Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche, maximal 5 Märkte [branchenspezifisches Sortiment] mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 800 qm, Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen, Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt) werde nicht zugestimmt. Es werde damit eine Entwicklung eines Einzelhandelspotenzials von 12.000 qm VKF angestrebt. Die dadurch mitverursachte Entwicklung der Einzelhandelsflächen im Umland wirke sich negativ auf die Situation des Oberzentrums aus und biete kaum noch Möglichkeiten, innerhalb der Stadtgrenzen notwendige Ansiedlungen vorzunehmen.

15

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange legte die Handwerkskammer Rostock in ihrer Stellungnahme vom 06.05.1992 dar: Sie habe massive Vorbehalte gegen die vorgesehene Ausweisung SO Verbrauchermarkt. Diese Fläche stehe in keinem Zusammenhang mit einem Siedlungsgebiet. Durch Verbrauchermärkte in dieser Lage werde eine wohnortnahe Versorgung zerstört.

16

In dem Abwägungsbeschluss vom 17.03.1993 führte die Beigeladene zu 2. hierzu aus: Das betreffende Sondergebiet Verbrauchermarkt werde nunmehr als Sondergebiet Facheinzelhandel festgesetzt. Die zulässige Art der Nutzung werde ebenfalls spezifiziert, sodass die Ansiedlung nur eines einzigen großen Verbrauchermarktes ausgeschlossen werde und die geäußerten Bedenken größtenteils gegenstandslos würden. Die Ansiedlung einzelner Läden und kleinerer Fachmärkte sei vielmehr beabsichtigt, die angeführte Verkaufsfläche von 800 qm werde ausdrücklich als Maximalwert festgeschrieben.

17

Aufgrund dieser Änderungen fand eine zweite öffentliche Auslegung statt.

18

Die Industrie- und Handelskammer Rostock führte in ihrem Schreiben vom 29.04.1993 nunmehr aus: Die vorgesehenen Verkaufsflächen erschienen, obgleich "Möbel" angeboten werden sollten, insgesamt überhöht und ließen den Planungsstand und die Planungsabsichten im Raum Rostock unberücksichtigt. Bei Fachgeschäften sollte der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente verbindlich festgelegt werden. Die Flächenverträglichkeit sollte, sofern die Planung nicht revidiert werde, anhand eines Kaufkraftgutachtens nachgewiesen werden. Im Übrigen werde auf die bereits 1991 vorgebrachten Bedenken verwiesen.

19

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung hielt in seinem Schreiben vom 09.06.1993 ein Plangespräch für erforderlich. Dazu solle kurzfristig eingeladen werden. In der Abwägungsdokumentation heißt es hierzu: Eine entsprechende Einladung sei bislang nicht erfolgt, daher scheint eine besondere Bedeutung der Einwände nicht gegeben zu sein. Da es sich bei den Planungsabsichten der Gemeinde um keine Neuausweisung oder grundlegende Änderung von Baugebieten handele, könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich in Bezug auf das laufende Änderungsverfahren durch ein derartiges Gespräch noch neue Aspekte ergeben könnten.

20

Am 29.06.1993 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Beschluss über die Abwägung der Anregungen und Bedenken und den Satzungsbeschluss. In dem beschlossenen Plan ist als Art der baulichen Nutzung für das Sondergebiet Verbrauchermarkt textlich festgesetzt:

21

"In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

22

In der Begründung wird unter anderem ausgeführt: Die 1. Änderung umfasse nur den neu festgesetzten Bereich Gewerbegebiet mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten. Außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden.

23

Zu den Bedenken der Industrie- und Handelskammer Rostock wird im Abwägungsbeschluss ausgeführt: Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Verkaufsfläche gegenüber dem rechtskräftigen Plan erhöht worden sei. Es werde außerdem nicht begründet, inwieweit die vorgesehene Fläche für Möbel überhöht sei. Der rechtskräftige Planungsstand ermögliche derzeit eine Geschossfläche von 21.000 qm. Eine Reduzierung dieser Fläche ließe sich, ohne dass die Gemeinde dem Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig werde, nur im Einvernehmen mit diesem durchführen. Insoweit sei der Spielraum der Gemeinde beschränkt. Ein Ausschluss der Zulässigkeit innenstadtrelevanter Fachgeschäfte werde in den Text aufgenommen. Ein Kaufkraftgutachten solle nicht eingeholt werden, da die Gesamtkaufsfläche aus den o. g. Gründen nicht zur Disposition stehe.

24

Nach einem Aktenvermerk vom 17.08.1993 fand eine Beratung am 16.08.1993 im Wirtschaftsministerium zum 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 1 statt. An dieser Besprechung nahmen Vertreter der Beigeladenen zu 2. und des Amts W.-Ost teil. Laut Vermerk stimmte die Klägerin der 1. Änderung des Bebauungsplanes nur unter der Bedingung zu, dass in dem Sondergebiet Facheinzelhandel ein SB-Markt mit maximal 3.500 qm und ein Fachmarkt mit max. 800 qm Verkaufsfläche zulässig sei. Das Innenministerium habe festgestellt, dass auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans eine maximale Verkaufsraumfläche von 4.300 qm, davon 3.500 qm SB-Verbrauchermarkt und ein Fachmarkt 800 qm zulässig sei. Als Ergebnis wird festgehalten: Die von Planbeteiligten geäußerten Bedenken ermöglichten keine befriedigende Lösung im Sinne der Planungsabsicht der Gemeinde. Das Änderungsverfahren werde abgebrochen. Die Gemeinde ziehe den 1. Änderungsentwurf des Bebauungsplans zurück.

25

Der Beklagte schrieb unter dem 24.08.1993 an das Innenministerium: Bei der Umsetzung der Planungsabsichten des Bebauungsplans Nr. 1 sei festgestellt worden, dass die Formulierung der textlichen Festsetzung Nr. 1 zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet widersprüchlich ausgelegt werden könne. Über die zulässige Größe der Fachmärkte bestünden unterschiedliche Auffassungen. Nach der Grundstücksgröße von 3,7 ha und den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans sei wohl beabsichtigt, eine nicht begrenzte Anzahl von Fachmärkten mit einer Größe von je 800 qm anzusiedeln. Dem stehe die Auffassung entgegen, die 800 qm würden sich auf die Summe aller Fachmärkte beziehen. Damit wäre nur eine Ansiedlung von Fachmärkten in sehr geringem Umfang möglich. In der Begründung zum Bebauungsplan werde hierzu nichts Näheres ausgeführt. Es werde um rechtliche Klärung gebeten. Eine Antwort des Innenministeriums ist nicht ergangen.

26

Mit Schreiben vom 25.01.1994 übersandte das Verwaltungsamt "W.-Ost" der Kreisverwaltung des Landkreises Rostock-Land die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 zur Genehmigung; mit Schreiben vom 01.02.1994 bestätigte die Kreisverwaltung den Eingang des Genehmigungsantrags und seine Zuständigkeit. In dem Prüfbogen zum Genehmigungsverfahren wird ausgeführt, innenstadtrelevante Sortimente würden nicht ausgeschlossen, obwohl dies in der Abwägung festgesetzt werde.

27

In den Verwaltungsvorgängen des Kreises findet sich ein Vermerk des Inhalts: "Die Unterlagen zum Genehmigungsantrag, Fristbeginn 31.01.1994, wurden der Gemeinde zur Überarbeitung zur Verfügung gestellt - 08.03.1994 Wilke - erhalten: Wulf (d. i. der seinerzeitige Bürgermeister der Beigeladenen zu 2.)."

28

In der Verfahrenszeile der 1. Änderung des Bebauungsplans wird unter dem 30.05.1994 festgehalten, die Genehmigung des Bebauungsplans sei fiktiv durch Verfristung eingetreten. Gemäß der Übersicht "Verfahrensstand" in der Akte des Kreises wird demgegenüber angegeben, der Antrag auf Genehmigung sei am 25.01.1994 gestellt worden, Fristbeginn sei der 31.01.1994 gewesen und die Genehmigung fiktiv am 02.05.1994 eingetreten. Am 30.05.1994 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans ausgefertigt.

29

Durch Landesverordnung vom 18.10.1994 wurde das Regionale Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock - im Folgenden RROP - aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesplanungsgesetztes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), für verbindlich erklärt; die Landesverordnung wurde im GVOBl. M-V vom Nr. 24, S. 1022, verkündet und trat am 11.11.1994 in Kraft.

30

Nr. 1.1. bestimmt:

31

(1) In der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock wird dem Oberzentrum Rostock ein Ordnungsraum zugewiesen.

32

(2) Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung bedürfen im Ordnungsraum einer besonders engen Abstimmung zwischen den betroffenen Gemeinden. Eine ringförmige Entwicklung von Bauflächen um das Siedlungszentrum Rostock ist zu vermeiden.

33

(3) Der Ordnungsraum umfaßt neben der Hansestadt Rostock die Gemeinden Admannshagen/Bargeshagen, ... K.... .

34

Nach Tabelle 3 ist die Beigeladene zu 2. eine Gemeinde des Nahbereichs Rostock und hat keine Zentrumsfunktion, auch nicht als Ländlicher Zentralort.

35

Unter 6.2.2. "Einzelhandel" wird ausgeführt:

36

"(3) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen nach Art und Umfang mit der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde übereinstimmen. Mögliche Standorte sind in der Regel die zentralen Orte. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind so anzusiedeln, daß von ihnen keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland sowie auf andere zentrale Orte ausgehen.

37

(4) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln. Durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die Erweiterungen bzw. Nutzungsänderung bestehender Einzelhandelseinrichtungen zu großflächigen Handelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden."

38

Unter "Begründung" heißt es:

39

"Zu 3: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind Betriebe mit über 1200 m2 Geschoßfläche (700 m2 Verkaufsraumfläche). Zentrale Orte bieten als funktionale Zentren ihrer Verflechtungsbereiche für die Ansiedlung besonders gute Voraussetzungen. Die Größenverträglichkeit richtet sich nach der Bedeutung des zentralen Ortes für das Umland. Der Einzugsbereich des Vorhabens soll den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten.

40

Zu 4: Einzelhandelsgroßbetriebe am Rande oder außerhalb von Gemeinden können erhebliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung in ihrer näheren Umgebung, der Zentrumsbereiche oder ihrer Nachbargemeinden haben. Aufgrund der bereits überdimensionierten Ansiedlung an der Peripherie der meisten zentralen Orte sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen zukünftig möglichst nur noch an städtebaulich integrierten Orten entstehen. Ansiedlungs-, Erweiterungs- und Vorhaben zur Nutzungsänderung sollen vor der Genehmigung einer gutachterlichen Prüfung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen unterzogen werden. Falsche Standortwahl führt zu nachteiligen Strukturveränderungen in den Innenbereichen. Nur bei Vorhaben, die aufgrund ihres Warenangebotes geringe Auswirkungen auf die Zentrumsstruktur bzw. das städtebauliche Gefüge besitzen, ist eine Ansiedlung in städtebaulicher Randlage unbedenklich. Hierbei handelt es sich vor allem um Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Kfz-Märkte, Möbelmärkte mit begrenzten Rand- und Nebensortimenten. Eine Ansiedlung von Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten kann zu unerwünschten Kaufkraftabzügen im innerstädtischen Bereich führen. Sie sollten nur in Ausnahmefällen und wenn keine Auswirkungen auf eine geordnete räumliche Einzelhandelsstruktur zu befürchten sind, für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Anspruch genommen werden."

41

Die Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans wurde als "durch Fristablauf gemäß § 6 Abs. 4, § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als genehmigt" geltend im Amtsanzeiger von Dezember 1996 bekannt gemacht.

42

Bereits am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die Einleitung eines Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen. Es würden folgende Planziele angestrebt: Änderung des bisherigen Sondergebiets Verbrauchermarkt in ein Mischgebiet und Ergänzung um eine Mischgebietsfläche im Bereich zwischen dem Mümmelken Soll und dem Sondergebiet Forschungseinrichtung. In der Plananzeige vom 08.03.1996 wird hierzu ausgeführt: Aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Diesen veränderten Rahmenbedingungen entspreche die Beigeladene zu 2. mit den Ausweisungen von Flächennutzungen, die sich langfristigen Bedarf im Ordnungsraum anpassten. Es sei geplant, die Mischgebietsfläche vorrangig für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Die geplante Nutzungsänderung solle in den Entwurf des Flächennutzungsplans übernommen werden.

43

In der Stellungnahme des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 24.04.1996 wird hierzu ausgeführt: Mit dem Verzicht auf die Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel reagiere die Gemeinde auf die konkrete Situation des Überangebots von Handelseinrichtungen im Umland des Oberzentrums Rostock. Der Planungsabsicht, ein Mischgebiet auszuweisen, könne aus raumordnerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Die Ausweisung einer 6,9 ha großen Mischfläche sei aufgrund der zulässigen Nutzung (Wohnen und nichtstörende Gewerbebetriebe) der Eigenentwicklung der Gemeinde nicht angepasst und führe zu einer Zersiedlung des Raumes. Der Kreis Rostock-Land - Sachgebiet Regionalplanung - nahm in seiner Stellungnahme vom 02.05.1996 ebenfalls ablehnend Stellung.

44

Durch Beschluss vom 20.05.1997 hob die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 auf.

45

Am 26.08.1997 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. den Flächennutzungsplan. Dieser wurde durch Teilgenehmigung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt am 23.02.1998 genehmigt und insoweit bekannt gemacht und ist am 16.04.1998 in Kraft getreten. Die Darstellungen hinsichtlich der Wohnbaufläche in Hohenschwarfs, die von der Genehmigung vom 23.02.1998 ausgenommen war, wurde mit Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 25.11.1998 mit einer Auflage erteilt. Die Gemeindevertretung hat den Beitretungsbeschluss am 08.03.1999 gefasst. Die Teilgenehmigung wurde mit Wirkung vom 16.03.1999 bekannt gemacht.

46

Das Verfahren zur Genehmigung des streitbefangenen Vorhabens stellt sich wie folgt dar:

47

Bereits im März 1991 hatten Investoren (Architekten Y. und Z.) bei dem Landrat des ehemaligen Kreises Rostock-Land eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit drei Fachmärkten (1320, 880 und 935 qm Verkaufsflächen), einem SB-Markt sowie einer Gesamtverkaufsfläche von 9.460 qm gestellt, die unter dem Bezug "Einkaufszentrum K." auf der Grundlage von § 33 BauGB am 27.03.1991 positiv beschieden wurde.

48

Am 06.12.1996 stellte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagte eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines "Markthallen und Sonderposten Center K." mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 9.000 qm. Beabsichtigt ist danach neben dem Bau einer Tankstelle die Errichtung eines Verbrauchermarktes von ca. 3.500 qm, neun weiterer Verkaufseinrichtungen (Restposten, Discounter, Blumen, Angelshop etc.) mit einer Größe zwischen 330 und 800 qm sowie einer Markthalle mit ca. 26 Einzeleinheiten von ca. 30 qm pro Stand.

49

Am 03.04.1997 fand eine Beratung über den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen zu 1. beim Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt statt. In dem darüber am 22.04.1997 gefertigten Vermerk wird ausgeführt: Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr sei die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Die Begründung für den Bebauungsplan Nr. 1 zur Ausweisung eines Sondergebiets Verbrauchermarkt aus dem Jahre 1991 (Nachholbedarf an Einzelhandelsflächen in der Region) sei insofern nicht mehr relevant. Diese veränderten Marktbedingungen seien letztendlich auch Anlass der 1. und 2. Änderung gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 im Jahre 1991 habe es weder ein Landes- noch ein Regionales Raumordnungsprogramm gegeben. Die positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 3.500 qm begründe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem enormen Nachholbedarf von Einzelhandelsflächen. Diese Rahmenbedingungen seien heute nicht mehr relevant. Es sei zu prüfen, inwieweit die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen müsse, zumal es sich um eine fiktive Genehmigung handele. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 seien recht uneindeutig und eröffneten Interpretationsspielräume. Das Bauministerium sowie die Genehmigungsbehörde des Kreises gingen von einer einzelhandelsrelevanten Verkaufsfläche von insgesamt 4.300 qm, davon Verbrauchermarkt 3.500 qm und Fachmärkte mit insgesamt 8.000 qm aus. Als Ergebnis der Beratung wird festgehalten: Mit Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 durch die Gemeinde erlange der Bebauungsplan Nr. 1 vom 11.03.1992 wieder Rechtskraft. Eine landesplanerische Prüfung des Vorhabens sei nur im Falle der Anpassungspflicht des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB relevant; dazu bedürfe es einer generellen Entscheidung durch das Bauministerium.

50

Mit Erlass vom 11.07.1997 an das Amt W.-Ost teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "in Umsetzung der Ergebnisse der Beratung vom 03.04.1997" mit: Die Planungsinhalte gemäß Planungsanzeige zur Errichtung eines Markthallen- und Sonderpostencenters mit 9.000 qm Verkaufsfläche widersprächen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Problem der Anpassungspflicht sei mit folgendem Ergebnis geprüft worden: Von einer Anpassungspflicht des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gemäß § 22 Landesplanungsgesetz werde Abstand genommen.

51

Der Beklagte hatte der Beigeladenen zu 1. bereits am 29.05.1997 den begehrten, hier streitgegenständlichen Bauvorbescheid auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 1 erteilt. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.

52

Am 16.10.1997 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung für den Bau eines "Rest- und Sonderposten-Centers" mit einem Verbrauchermarkt von 932 qm Verkaufsflächengröße sowie 26 weiteren Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsflächengröße zwischen 75 und 776 qm.

53

Im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung teilte das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt durch Erlass vom 26.01.1998 dem Beklagten mit: Das Vorhaben solle im Bebauungsplan Nr. 1 errichtet werden. Dieser Bebauungsplan sei seit dem 11.03.1992 rechtskräftig. Die Errichtung des Rest- und Sonderpostencenters verstoße gegen die Festsetzung des Bebauungsplans. Der Bauantrag ziele auf die Errichtung von insgesamt 29 Fachmärkten und Läden. Die Errichtung eines Verbrauchermarktes sei nicht geplant. Nach dem Bebauungsplan solle der Verbrauchermarkt die zentrale Nutzung sein. Damit erfülle der Bauantrag nicht das Ziel des Bebauungsplans und verstoße somit gegen die Festsetzungen. Eine Anwendung des § 31 BauGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht auszuschließen, dass ein geänderter Antrag mit einem Verbrauchermarkt eingereicht werde. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eindeutig seien, werde gebeten, das Ministerium zu beteiligen. Zu den geänderten Bauantragsunterlagen (Nachtrag vom 11.02.1998) nahm das Ministerium mit Erlass vom 25.02.1998 wie folgt Stellung: Die Planung sehe nunmehr die Errichtung eines Verbrauchermarktes vor. Aufgrund der vorliegenden Rechtslage werde die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu verhindern sein. Aus raumordnerischer Sicht blieben die Bedenken gegen die Errichtung eines solchen Centers an einem solchen Standort bestehen.

54

Der Beklagte erteilte - ebenfalls ohne Bekanntgabe an die Klägerin - der Beigeladenen zu 1. am 11.03.1998 die beantragte Baugenehmigung. Vorgesehene Flurstücke sind 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2. Es handelt sich im wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

55

Am 13.08.1998 stellte die Beigeladene zu 1. den Antrag zu einem Nachtrag zur Baugenehmigung. Danach soll eine Grundrissänderung gegenüber der erteilten Baugenehmigung vorgenommen werden. In der Aufstellung der Verkaufsfläche im Rest- und Sonderpostencenter soll die Nutzfläche von bislang 9.900 auf 10.763 qm erweitert werden, davon der Verbrauchermarkt von 933 auf 1.084 qm, das Kindererlebniscenter von 430 auf 225 qm verändert werden. Demgemäß solle sich die FOC-relevante Fläche um 13 % von 8.287 auf 7.215 qm reduzieren und die FOC-nichtrelevante Verkaufsfläche sich von 1.128 auf 1.294 qm erhöhen. Mit Bescheid vom 08.12.1998 erteilte der Beklagte den Nachtrag zur Baugenehmigung. In der Genehmigung wird festgehalten, dass der Nachtrag insbesondere eine Nutzflächenänderung beinhalte, unter anderem die Vergrößerung der Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und die des gastronomischen Bereichs im Obergeschoss. Zugleich werde die Rest- und Sonderpostenmarkt relevante Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7215 qm reduziert.

56

Die Klägerin erhob unter dem 07.05.1998 gegen Vorbescheid sowie Baugenehmigung Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zurück. Der Ausgangspunkt der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 1 sei unwirksam, treffe nicht zu. Der Plan sei mit ihr abgestimmt. Der durch das Vorhaben verursachte Kaufkraftabfluss sei kein taugliches Kriterium für eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB, da diese Vorschrift keinen Wettbewerbsschutz gegen Einzelhandelseinrichtungen im eigenen Gemeindegebiet gebe. Der Plan verstoße auch nicht gegen Ziele der Raumordnung. Diese dienten nämlich nicht den Interessen einzelner Gemeinden. Sie habe die geänderten Rahmenbedingungen vor Genehmigung des Vorhabens erkannt und eine entsprechende Anpassung des Bebauungsplans beschlossen. Da jedoch diese Änderung weder vom Amt für Raumordnung und Landesplanung noch vom Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt als zwingend notwendig erachtet worden sei, zumal zwischenzeitlich die Bauvoranfrage eingegangen sei, habe die Gemeinde den Änderungsbeschluss wiederaufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt hätten die im Widerspruch geäußerten Bedenken der Klägerin bereits hinreichend bekannt sein müssen. Sie habe es jedoch trotz der gefürchteten massiven negativen Auswirkungen unterlassen, ihre Rechte insbesondere durch Einlegung eines geeigneten Rechtsmittels geltend zu machen.

57

Das Vorhaben sei von den Festsetzungen des Bebauungsplans gedeckt. Wegen der geänderten Verhältnisse hätten zwar das Amt für Raumordnung und Landesplanung wie auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt auf den Erlass des Bauvorbescheids einwirken können, sie hätten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Bei der Bewertung des Bauantrags sei jede Nutzungseinheit für sich zu betrachten, d. h. jeder Fachmarkt für sich verkaufe Rest- und Sonderposten seines branchenspezifisch umfassten und dauerhaften Sortiments. Die flächenmäßigen Begrenzungen der Märkte seien eingehalten. Dieser Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 23.12.1998 zugestellt.

58

Am 22.01.1999 hat die Klägerin Klage erhoben.

59

Auf Beschwerde der Klägerin ordnete der Senat mit Beschluss vom 30.06.1999 - 3 M 144/98 (VwRR MO 1999, 385 = NordÖR 1999, 522 = NVwZ-RR 2000, 559 = BRS 62 Nr. 62 = DÖV 2001, 134) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung an. Er führte aus: Die Bescheide erwiesen sich als voraussichtlich rechtswidrig. Das geplante FOC sei als Einkaufszentrum in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" unzulässig. Die Frage, ob die Klägerin durch die rechtswidrig erteilten Bescheide in ihren subjektiven Rechten als Nachbargemeinde verletzt werde, lasse sich ohne nähere Kenntnis von den tatsächlichen Auswirkungen des beabsichtigten FOC auf die städtebauliche Entwicklung der Klägerin nicht abschließend beurteilen und müsse mangels sachverständiger Äußerungen als offen eingeschätzt werden. Eine Verletzung in eigenen Rechten der Klägerin als der dem geplanten Vorhaben benachbarten Gemeinde könne sich grundsätzlich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergeben.

60

Unter Vorlage eines Gutachtens des Hamburger P.-Instituts mit Standort- und Marktanalyse für das FOC vom Oktober 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. die Änderung des Beschlusses vom 30.06.1999 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dies lehnte der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20.04.2000 - 3 M 16/00 (VwRR MO 2000, 423 = BRS 63 Nr. 65) ab. Der Senat beurteile die Frage, ob die Klägerin durch die Baugenehmigung und den Bauvorbescheid betreffend die Errichtung des FOC in ihren Nachbarrechten verletzt werden kann, und damit die der Erfolgsaussichten der Hauptsache, weiterhin als offen. Das P.-Institut ergänzte sein Gutachten unter dem 26.01.2000 und 24.03.2000.

61

Das Verwaltungsgericht erhob aufgrund des Beschlusses vom 12.02.2001 Beweis über die zu erwartenden Umverteilungen der Kaufkraft aus den Gebieten der Klägerin und der Stadt Güstrow und über städtebauliche Auswirkungen auf die Gebiete beider Städte für den Fall der Errichtung und Nutzung der mit den angefochtenen Bescheiden genehmigten Verkaufseinrichtungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, Ludwigsburg, - GMA - beauftragt.

62

Das Gutachten der GMA von März 2002 kommt zu dem Ergebnis, bei dem Planobjekt sei von einer Mischform zwischen dem Konzept eines klassischen Einkaufszentrums und dem typischen Konzept eines FOC auszugehen. Der Planstandort weise aus betrieblicher Sicht nur eine stark eingeschränkte Standorteignung auf. Zwar sei positiv herauszustellen, dass das wenig ausgeprägte Markenangebot (insbesondere im hochpreisigen Designer- und A-Marken-Segment) in den Haupteinkaufslagen der Städte im Umfeld (z. B. Rostock) kaum wesentliche Konflikte solcher Hersteller mit bestehenden Vertriebspartnern erwarten lasse. Gleichwohl bestünden vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei bestehenden FOC in Europa gewisse Zweifel, ob überhaupt eine ausreichende Flächennachfrage von Herstellern an diesem Standort bestehe. Aus städtebaulicher Sicht handele es sich um einen dezentralen, städtebaulich nicht integrierten Standort. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass - abgesehen von der geplanten Nutzung als FOC - sämtliche Nutzungsoptionen keine ökonomische Tragfähigkeit erwarten ließen. Auf der Grundlage der ermittelten Kaufkraftbewegungen sei festzustellen, dass das Planobjekt gegenüber dem Einzelhandel in Rostock (inklusive Fachmarktzentrum in Randgemeinden) zu einer Umsatzverteilung in Höhe von ca. 17,0 Millionen Euro führe. Damit erziele das FOC ca. 55,6 % seiner Umsatzerwartung durch einen Umsatzabzug gegenüber dem Einzelhandelsstandort Rostock. Dieser sehr hohe Umsatzanteil unterstreiche die Bedeutung und Zentralität von Rostock als Einzelhandelsstandort im Untersuchungsraum. In einem abschließenden Fazit könne konstatiert werden, dass das Planobjekt in K. als städtebaulich und raumordnerisch noch verträglich eingestuft werden könne.

63

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.10.2003 abgewiesen. Das Gutachten der GMA komme zu dem Ergebnis, dass es hinsichtlich des FOC zu einem Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt der Klägerin von insgesamt 5 % kommen werde. Damit sei die vom Senat im Beschwerdeverfahren geäußerte Unsicherheit, ob das Vorhaben der Beigeladenen negative Auswirkungen in Form von mehr 10 % Kaufkraftabfluss aus dem Innenstadtbereich der Klägerin verursachen werde, beseitigt.

64

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 06.11.2003 zugestellt. Am 17.11.2003 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen. Er wurde der Klägerin am 17.08.2007 zugestellt.

65

Am 17.09.2007 hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet:

66

Die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben könne nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Von dieser Rechtslage sei auszugehen, da der zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung unwirksam sei. Dies ergebe sich aus den Gründen der Versagung der Genehmigung des Bebauungsplans durch Erlass vom 13.02.1991. Das Gebot der interkommunalen Abstimmung folge schon daraus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handele und das Stadtgebiet der Hansestadt Rostock zum Einzugsbereich des Vorhabens gehöre. Es komme daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde an.

67

Das Vorhaben widerspreche auch den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock und sei daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig. Das RROP weise die Hansestadt Rostock als Oberzentrum aus. Es handele sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung.

68

Im Übrigen sei mit § 11 Abs. 3 BauNVO eine weitere drittschützende Norm verletzt. Es handele sich um ein Einkaufszentrum nach Nr. 1 dieser Vorschrift. Die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums sei in dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt planungsrechtlich unzulässig. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedürfe es bei Einkaufszentren nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten seien.

69

Hinzu kämen nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dabei könne nicht auf die Grenze einer Umsatzverteilung von 10 % als Kriterium abgestellt werden. Die zu erwartenden Umsatzverteilungen seien als Kriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ungeeignet, weil sie von verschiedenen, baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren abhingen. Es sei vielmehr auf primär baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen. In erster Linie maßgebend sei, welche Verkaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb im Vergleich zu der gesamten Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen Versorgungsbereich habe, auf den er nach dem bereits genannten Kriterien einwirke. Diese Grenze sei überschritten, da mit ca. 8.000 qm Verkaufsfläche etwa ein Viertel der vorhandenen innerstädtischen Verkaufsflächen für innerstädtische Sortimente der Klägerin umfasst würden. Schließlich dürften entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes die maßgebende Umsatzverteilung zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche bei mindestens 10 % liegen.

70

Die Klägerin beantragt,

71

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.10.2003

72

1. die Baugenehmigung des Beklagten vom 11.03.1998 in der Fassung der Genehmigung vom 08.12.1998 aufzuheben

73

2. den Bauvorbescheid des Beklagten vom 29.05.1997 aufzuheben.

74

Der Beklagte beantragt,

75

die Berufung zurückzuweisen.

76

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

77

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

78

die Berufung zurückzuweisen.

79

Sie trägt vor: Es liege kein Verstoß gegen das gemeindliche Abstimmungsverbot nach § 2 Abs. 2 BauGB vor, da im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 1 eine Abstimmung mit der Klägerin herbeigeführt worden und deren Anregungen übernommen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin kein Normenkontrollverfahren gegen den Plan angestrengt.

80

Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Klägerin ausgingen. Aus einem Gutachten der GMA von Oktober 1997, das im Auftrag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erstellt worden sei, ergäben sich Grenzwerte der Umsatzverteilung nach Sortimenten, bei deren Überschreitung mit schädlichen Folgen zu rechnen sei. Die Gutachter seien auf folgende Werte gekommen:

81
innenstadt-
relevant
nicht
innenstadt-
relevant
Erhebliche Folgen auf den Wettbewerb: größer 10 % größer 10 %
Erhebliche städtebauliche Folgen: 10 - 20 % keine
Erhebliche raumordnerische Folgen: größer 20 % 20 - 30 %
82

Das P.-Gutachten und das Gutachten der GMA wichen im Übrigen nicht wesentlich voneinander ab. Es sei auch inhaltlich und methodisch zutreffend.

83

Von einer Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen fehlender Abstimmung oder Verstoßes gegen raumordnerische Vorschriften könne nicht die Rede sein. Die Klägerin habe in einer Stellungnahme vom 22.05.1991 ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Einkaufszentrum K. erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden, die von der Beigeladenen zu 1. "gehorsam erfüllt wurden". Der Plan sei im Übrigen ohne Verletzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt worden, weil der Erste Landesraumordnungsplan erst am 30.07.1993 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Zudem habe das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 27.08.1991 eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen bestätigt. Die in dem verspäteten und daher wiederaufgehobenen Versagungsbescheid vom 13.02.1991 aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor und hätten der Genehmigung nicht entgegengehalten werden dürfen.

84

Im Übrigen entspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans. Insoweit habe der Senat Anlass, seine in den Beschlüssen vom 30.07.1999 und 27.04.2000 geäußerten Auffassungen zu überdenken. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes in § 11 BauNVO ein Sondergebiet Verbrauchermarkt nicht vorgesehen sei. Welche der Typen der seinerzeit genannten Betriebsformen (Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sonstiger großflächiger Handelsbetrieb) gemeint sei, sei daher durch Auslegung zu ermitteln.

85

Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,

86

die Berufung zurückzuweisen.

87

Sie schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. an.

88

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren Verwaltungsgericht Schwerin 2 B 1030/99, 2 B 269/98, 2 B 970/98 2 A 1136/99 sowie die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

89

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die angefochtenen Genehmigungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

90

A. Gegenstand der Klage ist die Baugenehmigung in der Fassung der 1. Änderung. Zwar hat die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt und sie erst in der Berufungsinstanz in den Prozess einbezogen. Dies steht der Zulässigkeit der darin liegenden Klageänderung im Sinne von §91 VwGO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

91

Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Änderungsbescheid eigenständige ergänzende Regelungen treffen will oder die neuen Regelungen unmittelbar, d. h. ohne jede weitere verfahrensrechtliche Umsetzung an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Genehmigungsbescheides treten und auf diese Weise bewirken soll, dass wiederum ein einheitlicher wenn auch teilweise inhaltlich geänderter Genehmigungsbescheid vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 21.02.1992 - 7 C 11/91 -, BVerwGE 90, 42 = NVwZ 1993, 366). So liegt der Fall hier: Durch die Änderungen werden die Nutzflächen in ihrer Größe neu festgelegt. Die Fläche für den Verbrauchermarkt im Erdgeschoss und der gastronomische Bereich im Obergeschoss wird vergrößert. Zugleich wird der Rest- und Sonderpostenmarkt in seiner Verkaufsraumfläche von 8.287 auf 7.215 qm reduziert. Dies umschreibt eine Neuheit des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens. Dieses Vorhaben will die Beigeladene zu 1. nunmehr realisieren. In diesem Falle wäre die Klage ohne Einbeziehung der Änderung unzulässig. Dies ist nämlich der Fall, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens geändert wird, sich der Kläger aber, ohne den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung in das anhängige Verfahren einzubeziehen, weiterhin gegen Genehmigungsteile wendet, die durch die Neuregelung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179). Diese Überlegungen führen zugleich dazu, dass die Klageänderung auch ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten zulässig ist, da sie sachgerecht ist. Die Aktualisierung des Klageantrags hängt nicht von der Einhaltung einer Widerspruchs- oder Klagefrist ab. Denn der Änderungsbescheid ersetzt den Ursprungsbescheid nicht vollständig. Er bleibt Grundlage des Folgebescheids. Der Änderungsbescheid hat somit hinsichtlich der Gesamtplanung keinen eigenständigen Rechtscharakter. Es besteht daher auch kein Bedürfnis zur Einhaltung von Fristen, wenn die grundlegende Entscheidung bereits angefochten worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.02.1991 - 7 L 110/89 -, OVGE 42, 370 - zit. nach juris -).

92

B. Die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin als Drittbetroffene in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müsste (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 20.08.2008 - 4 C 10/07 -, zit. nach juris). Maßgebend ist somit im Ausgangspunkt der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Wegen der Änderungsgenehmigung ist dies der 08.12.1998.

93

C. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Bauvorbescheids vom 29.05.1997 besteht, obwohl die Baugenehmigung vom 11.03./08.12.1998 erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Landesrecht, ob die Regelungswirkungen des Bauvorbescheids mit der Erteilung einer Baugenehmigung entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894). Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschriften der alten wie der neuen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zum Vorbescheid nicht der Fall. Nach § 68 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung durch Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612) - LBauO MV a.F. - kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 66 Abs. 1 bis 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 71, § 72 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. § 75 LBauO M-V n.F. in der jetzt geltenden Fassung gem. Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) bestimmt in ähnlicher Weise: Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 68 bis 70, 72 Abs. 1 bis 5 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gelten entsprechend. Hieraus ergeben sich keine Hinweise, dass mit Erteilung einer Baugenehmigung die Rechtswirkungen eines Vorbescheids entfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie fortwirken und dessen Regelung in die Baugenehmigung lediglich nach Art des "Baukastenprinzips" inkooperiert wird. Eine andere Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde mit der Erteilung der Baugenehmigung den Bauvorbescheid ausdrücklich für erledigt erklärt und so seine Wirkung aufhebt. Dies ist nicht geschehen (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, U. v. 24.04.1997 - 6 L 5476/95 -, OVGE 47, 338 - zit. nach juris -). Für dieses Verständnis spricht auch, dass dann, wenn sich aus Gesichtspunkten, die nicht Gegenstand des Bauvorbescheides sind, die nachfolgende Baugenehmigung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, der Bauherr der Bindungswirkung des Bauvorbescheids für eine nachfolgende erneute Entscheidung über einen geänderten Bauantrag verlustig gehen würde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob hier die Baugenehmigung den vorweggenommenen Regelungen des Bauvorbescheids (vollständig) entspricht.

94

D. Das Vorhaben ist sowohl in der Form des Bauvorbescheids wie in der der Baugenehmigung und ihrer Änderung bauplanungsrechtlich unzulässig.

95

I. Sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung der 1. Änderung wirksam sind, ist das Vorhaben mit dessen Festsetzung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I 1997, 2141, ber. BGBl. I 1998, 137), zul. geändert durch Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.1997 (BGBl. I, 3108) nicht vereinbar.

96

Das Vorhaben soll auf den Flurstücken 203/1, 204/6, 238/1 und 238/2 errichtet werden. Es handelt sich im Wesentlichen um die im Bebauungsplan als "SO Verbrauchermarkt" festgesetzte Fläche.

97

Der Senat hat zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Fortsetzungen des Bebauungsplans ausgeführt (B. v. 30.06.1999 - 3 M 144/98 - a.a.O.):

98

"Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 68 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 1 LBauO MV (a.F.), § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1). Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt mit dem geplanten Neubau eines "Markthallen und Sonderposten-Center" (Voranfrage) bzw. "Rest- und Sonderpostencenter" (Bauantrag laut Nachtrag vom 12.08.1998) die Errichtung eines Einkaufszentrums i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und nicht lediglich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wie es das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen auf Seite 8 des Beschlußabdrucks angenommen hat. Nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die Errichtung eines Einkaufszentrums in dem "Sondergebiet Verbrauchermarkt" jedoch unzulässig.

99

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß es sich bei dem in Aussicht genommenen Vorhaben um ein sogenanntes "factory outlet center" handelt, in dem u.a. Vorjahresprodukte, solche mit Fehlern, Restposten, Auslaufmodelle oder Produkte, die exklusiv für den Fabrikverkauf hergestellt werden, vertrieben werden. "Factory outlet center" erfüllen i. d. R. die Merkmale eines Einkaufszentrums i.S.d. Baunutzungsverordnung (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98, NVwZ 1999, 435; Jahn, Einkaufen auf amerikanisch?, GewArch 1997, 456, 457/458; Runkel, Factory-Outlet-Center, UPR 1998, 241, 244; Reidt, Factory-Outlet- und Sonderpostenmärkte als besondere Formen des großflächigen Einzelhandels, NVwZ 1999, 45, 46; vgl. zur Betriebsform "Einkaufscenter" grundlegend: BVerwG, Urteil v. 27.4.1990 - 4 C 16/87 -, NVwZ 1990, 1074). Auch das hier streitige Vorhaben erfüllt die in der Rechtsprechung als für ein Einkaufszentrum kennzeichnend angesehenen Merkmale eines von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe. Soweit die Auffassung vertreten wird, wegen der Beschränkung auf wenige Warengruppen mit einer geringen Sortimentsbreite, insbesondere auch durch den Ausschluß von Waren des täglichen Bedarfs sowie von Dienstleistungen, sei ein "FOC" kein Einkaufszentrum, sondern ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Moench/Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, NVwZ 1999, 337ff., 339), kann sich der Senat dem jedenfalls für das vorliegend geplante "FOC" nicht anschließen. Die genannten Angebotsbegrenzungen weist das geplante Vorhaben nicht auf. Mit seinen nahezu 30, wesentliche Bereiche innenstadtrelevanter Sortimente abdeckenden Einzelgeschäften, einem "Verbrauchermarkt", einem Bäckereigeschäft sowie gastronomischen Einrichtungen kann an einer Bewertung als Einkaufszentrum kein ernsthafter Zweifel bestehen (vgl. insoweit auch Reidt, a.a.O., 46.

100

b) Der Bebauungsplan Nr. 1 sieht die Errichtung eines Einkaufszentrums im "Sondergebiet Verbrauchermarkt" nicht vor. Nach dem Wortlaut der Planfestsetzungen über das Sondergebiet ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einkaufszentrums weder im positiven noch im negativen Sinne ausdrücklich geregelt. Die gebotene Auslegung der Bebauungsplanfestsetzungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.2.1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64; Ziegler in Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 5, § 1, Rn. 259) ergibt, daß Bau und Betrieb eines Einkaufszentrums unzulässig sind:

101

Nach § 11 Abs. 2 BauNVO sind für Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Aus der Zweckbestimmung ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen (BVerwG, Urteil v. 18.2.1983, a.a.O.). Sie ist Voraussetzung für die Sicherstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und gibt den Rahmen für die Festsetzung der Art der Nutzung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1998, § 11 BauNVO, Rn. 30). Die festzusetzende Art der Nutzung entscheidet konkret über die Zulässigkeit von Vorhaben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., Rn. 31). Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen hinreichend bestimmt festgesetzt sein. Daher dürfen zwischen beiden Festsetzungen keine durch Auslegung nicht zu behebende Widersprüche bestehen (Ziegler, a.a.O. § 11 BauNVO, Rn. 32). Vorliegend führte man einen solchen Widerspruch zwischen allgemeiner Zweckbestimmung ("Verbrauchermarkt") und der Art der zulässigen Nutzung herbei, wenn man davon ausginge, daß die Planfestsetzungen auch ein Einkaufszentrum umfaßten.

102

aa) Die vorliegend getroffene Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" läßt ein den Begriff des Einkaufszentrums einbeziehendes Auslegungsergebnis nicht zu. Unter einem Verbrauchermarkt wird ein preispolitisch aggressiver, großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mindestens 1.000 qm Verkaufsfläche verstanden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Auflage, § 11, Rn. 19.4.). Er ist mit dem Begriff des "Einkaufszentrums" nicht deckungsgleich, das zwar seinerseits - neben weiteren Einzelhandelseinrichtungen - aus einem oder mehreren Verbrauchermärkten bestehen kann, darüber hinaus aber durch eine besondere Betriebsform mit besonderer Anziehungswirkung auf die Kundschaft gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.). Den Begriff "Verbrauchermarkt" hat die Baunutzungsverordnung bis zu ihrer Änderung im Jahre 1977 in Abgrenzung zu dem des "Einkaufszentrums" selbst verwendet. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist dann, weil nicht alle regelungswürdigen Fälle abgedeckt werden konnten, an die Stelle des Begriffes "Verbrauchermarkt" derjenige des "großflächigen Einzelhandelsbetriebes" unter Beibehaltung der Kategorie "Einkaufszentrum" in § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getreten (vgl. Thies, Einzelhandelsgroßbetrieb im Städtebaurecht, Rn. 20ff.l). Die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebietes (= "Verbrauchermarkt") ist insoweit, was die Abgrenzung zu einem Einkaufszentrum angeht, rechtlich eindeutig.

103

bb) Der Senat hält es zwar mit der Beigeladenen zu 1. für denkbar, die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums im Textteil des Bebauungsplanes unter "Art der baulichen Nutzung" zu regeln, ohne diesen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sondern die Betriebsform lediglich ihren typischen Merkmalen nach zu beschreiben. Das ist hier aber nicht geschehen. Mit den getroffenen Festsetzungen unter Nr. 1 der Planfestsetzungen ist ein Einkaufszentrum seinen typischen, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben abweichenden Merkmalen nach nicht ausreichend beschrieben. Wie zwischen den Beteiligten vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 27.4.1990, a.a.O.) eingehend erörtert, erfordert die Annahme eines Einkaufszentrums mehr als die Häufung der einzelnen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen. Hinzutreten muß entscheidend, daß die einzelnen Betriebe aus Sicht des Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Dieser entscheidende Aspekt wird von den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ersichtlich nicht erfaßt. Ein auch ein Einkaufszentrum umfassendes Verständnis von der Art der zulässigen Nutzung würde den Rahmen der zuvor erörterten allgemeinen Zweckbestimmung überschreiten und insoweit zu einem unzulässigen Widerspruch zwischen der allgemeinen Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung führen.

104

Der Senat hat vor dem Hintergrund der Bauvoranfrage der Architekten Ho. und Ha. aus dem Jahre 1991, in der von einem "Einkaufszentrum K." die Rede ist, erwogen, die Planfestsetzungen ("Verbrauchermarkt") als bloße Falschbezeichnung übereinstimmend gewollter, anders lautender Festsetzungen anzusehen. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch angesichts des Normcharakters der umstrittenen Planfestsetzungen. Umstände, die nicht allen Normunterworfenen bekannt sein können, wie Abstimmungen mit lediglich bestimmten Beteiligten, können für das - allgemeine - Verständnis der Norm nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 133 Rn. 12)."

105

Daran hält der Senat im Ergebnis fest.

106

Textlich ist festgesetzt: "In dem festgesetzten Sondergebiet Verbrauchermarkt sind zulässig: Verbrauchermarkt (Sortiment: Lebensmittel, Geh- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs), Verkaufsfläche max. 3.500 qm, Fachmärkte (branchenspezifisches Sortiment), Verkaufsfläche max. 800 qm; Läden; Büros und Dienstleistungseinrichtungen; Tankstelle mit Autowaschanlage und Werkstatt. Als GRZ ist 0,5 als GFZ 0,6 und als GH 10,0 m festgesetzt."

107

Schon die grammatikalische Gegenüberstellung "Verbrauchermarkt" und "Fachmärkte", "Läden, Büros und Dienstleistungseinrichtungen" ergibt, dass nur ein einziger Verbrauchermarkt zulässig sein soll. Ein anderes Verständnis scheitert auch an einer dann unzulässigen Verkaufsflächenbegrenzung. Wird die Bestimmung nämlich so ausgelegt, dass nicht ein einziger Verbrauchermarkt mit einer max. Verkaufsfläche von 3.500 qm vorgesehen ist, sondern mehrere, wäre eine solche gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unwirksam. Aus dem Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071 lässt sich nicht herleiten, dass die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zulässig ist. Eine solche Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, wäre das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, U. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 - NVwZ 2008, 902; Garz in: jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2).

108

Bei der Auslegung des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass das seinerzeitige Verständnis im bauplanungsrechtlichen Zusammenhang maßgebend war. Das BVerwG (U. v. 18.06.2003 - 4 C 5/02 - NVwZ 2003, 1387) hat ausgeführt:

109

"Verbrauchermarkt (ist) ein Einzelhandelsbetrieb ..., der sich von den ehemals vorherrschenden Formen wohnungsnaher Einzelhandelsbetriebe und Läden unterscheidet, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Das maßgebende Abgrenzungsmerkmal ist die Großflächigkeit. Ein Verbrauchermarkt verfügt über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte (BVerwG, U. v. 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56). Dagegen kommt es auf Merkmale wie aggressive Preispolitik, Tendenz zum Verkauf in größeren Mengen und Einkauf im Wege der Selbstbedienung nicht an. Sie sind keine begrifflichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verbrauchermarkts, sondern beschreiben, ebenso wie das Angebot auch von Lebensmitteln, dessen häufige Erscheinungsformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 - BVerwG 4 B 144.86 - ZfBR 1986, 243 = NVwZ 1987, 50 <51>)."

110

Die Flächengröße hat das BVerwG zwischenzeitlich unter Anpassung an die Gegebenheiten des Markts aus 800 qm erhöht (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452).

111

Allerdings hat das BVerwG (U. v. 18.06.2003 a.a.O.) bei der Auslegung des § 11 BauNVO 1968 angenommen, der Begriff des Verbrauchermarkts beschränke sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment; auch ein so genannter Fachmarkt (etwa für Fahrräder und Sportbedarf) könne ein Verbrauchermarkt sein. Diese Auslegung ergab sich aber aus den spezifischen, dargelegten Zusammenhängen des § 11 BauNVO 1968 und ist hier nicht übertragbar, weil der Satzungsgeber ausdrücklich andere Flächen als SO Fachmarkt ausgewiesen hat, so dass er ein anderes Verständnis des "Verbrauchermarkts" zu Grunde legt.

112

Ein Verbrauchermarkt ist von einem Einzelhandelszentrum abzugrenzen: Ein Verbrauchermarkt stellt eine Einkaufsgelegenheit für Endverbraucher dar, die in der Regel durch den Verkauf von Waren in größerer Menge, preisgünstige Angebote und das Selbstbedienungsprinzip gekennzeichnet ist. Eine besondere Zusammensetzung oder Begrenzung des Warenangebots wird nicht gefordert. Verbrauchermärkte lassen sich ohne weiteres von "Einkaufszentren" nach § 11 Abs. 3 BauNVO abgrenzen, die eine Zusammenfassung von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnung darstellen (VGH München, B. v. 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662 - juris unter Hinweis auf vgl. BR-Drs. 402/68 zu 6). "Einkaufszentren" als spezielle, unter einheitlichem Management stehende Agglomerationsform des Einzelhandels sind im Verständnis der BauNVO per se großflächige Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 16/87 - NVwZ 1990, 1074; Callies: Kommunale Einzelhandelszentrenkonzepte und ihre Anwendung als Steuerungsinstrument der städtischen Einzelhandelsentwicklung - Ziele, Ansätze, Wirkungsweise und Erfahrungen aus der Praxis, 2004 S. 263). Bei einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO handelt es sich somit um einen Gebäudekomplex, in dem Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten (BVerwG, B. v. 12.07.2007 - 4 B 29/07 - BauR 2007, 2023). Das gilt auch für factory-outlet-Zentren; sie werden - nur - durch die Festsetzung "SO großflächiger Einzelhandel" oder "SO Einkaufszentrum" erfasst, nicht aber Verbrauchermarkt (vgl. Ernst: Standortsteuerung durch Landesplanung und kommunale Leitplanung, 2006 S. 196, 202).

113

Wegen der unterschiedlichen planungsrechtlichen Inhalte von Verbrauchermarkt und Einkaufszentrum kann der Überlegung der Beigeladenen zu 1. nicht gefolgt werden, der im Bebauungsplan gewählte Begriff "Verbrauchermarkt" habe jedenfalls nach den Planungsvorstellungen auch ein Einkaufszentrum umfasst. Zwar mag diese Vorstellung auf Seiten der Investoren oder weiterer Beteiligter vorhanden gewesen sein, sie kommt jedoch nicht in den Festsetzungen zum Ausdruck. Ein solches Verständnis würde auch an dem Bestimmtheitsgrundsatz planerischer Festsetzungen scheitern. Aus § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO wird deutlich, dass zwischen Einkaufszenten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben in der Zweckbestimmung eines Sondergebiets zu unterscheiden ist. Allerdings ist die Gemeinde, soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der BauNVO verwendet, nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060). Hierfür müssen sich aber Anhaltspunkte aus der Auslegung der Festsetzung ergeben. Für die Auslegung ist auch die Begründung heranzuziehen (BVerwG 4. Senat, U. v. 22.05.1987 - 4 C 57/84 - BVerwGE 77, 300 = NVwZ 1988, 54); sie ist indessen in Ziff. 3. (2) der ursprünglichen Planung völlig unergiebig. Auch in den übrigen Vorgängen über die Aufstellung des Bebauungsplans, die die Beigeladene zu 2 dem Senat überreicht hat, ist an keiner Stelle ersichtlich, dass ein Einkaufszentrum ermöglicht werden soll. Es ist von einem SB-Markt von max. 3.500 qm und Fachmärkten von max. 800 qm Verkaufsfläche die Rede (vgl. etwa Satzungsbeschluss vom 29.07.1991 unter Ziff. 1 (1)). Hierunter kann eine Einheit nach Art eines Einkaufszentrums nicht verstanden werden. Sollte das Sondergebiet beide Nutzungsarten ermöglichen, hätte dies in der textlichen Festsetzung ausdrücklich geregelt werden müssen, etwa durch Nennung beider Nutzungsarten (vgl. zur Kombination mehrerer Nutzungsarten Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008 § 11 Rn. 10.1). Außerdem setzt eine sachgerechte Abwägung wegen der unterschiedlichen städtebaulichen Auswirkungen voraus, dass die Gemeinde sich darüber Klarheit verschafft, ob sie ein Einkaufzentrum oder einen Verbrauchermarkt oder beides zugleich planerisch zulassen will.

114

Das hier genehmigte Vorhaben sieht 29 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 933 qm (ursprüngliche Baugenehmigung) bzw. 30 Verkaufsflächen, davon "Verbrauchermarkt" 1084 qm zzgl. 1 Bäcker und Verkaufsbuden (Nachtragsgenehmigung) vor. Damit liegt - auch nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1 - ein Einkaufszentrum mit einem Verbrauchermarkt vor.

115

II. Unabhängig davon richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. sowohl in der Fassung der 1. Änderung (2.) wie in der Ursprungsfassung als unwirksam erweist (3.). Dies beruht darauf, dass das RROG Ziele der Raumordnung enthält, die die Beigeladene zu 2 nicht beachtet hat (1.). Das Vorhaben ist mit den den dann maßgebenden Vorgaben des § 35 BauGB nicht vereinbar (4.)

116

1. Die Bestimmung nach 6.2.2. i.V.m. Ziff. 1.1. des RROG, das am 11.11.1994 in Kraft trat, enthält ein Ziel der Raumordnung.

117

Unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ist ein Ziel die verbindliche Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Aus der Formulierung des Textes muss deutlich werden, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen (Senatsurteil vom 09.04.2008 - 3 L 84/05)

118

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220, 224) stellt der Konzentrationsgrundsatz ein Ziel der Raumordnung dar. Nach dieser Rechtsprechung ist die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe nicht auf die Instrumente der Bauleitplanung beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus:

119

"Sie (die Standortplanung) kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung ("polyzentrale Siedlungsstruktur") verbunden werden. Die Verbindung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Zentralitätsstufe soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht-mobile Bevölkerung sicherstellen und zugleich einer Unterversorgung zentraler Wohnbereiche entgegenwirken, die eintritt, wenn die Konzentration des großflächigen Einzelhandels an Standorten, die gar nicht zum Netz der zentralen Orte gehören oder innerhalb des hierarchisch gegliederten Systems auf einer niedrigen Zentralitätsstufe liegen, zu einem "flächendeckenden" Kaufkraftabzug aus den Versorgungszentren der höherstufigen zentralen Orte führt".

120

Dieser Zielsetzung entspricht die in Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthaltene Aussage, wonach mögliche Standorte für großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel die zentralen Orten sind. Die in Plansatz 6.2.2 Abs. 4 RROG getroffenen Regelungen beinhalten nähere Vorgaben für so zulässige Ansiedlungen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen. Soweit sie Ausnahmen ermöglichen soll ("in der Regel"), entsprechen sie den Bestimmtheitsanforderungen. Landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, erfüllen die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226). Dies ist hier der Fall: Aus Ziff. 6.2.2. Abs. 3 S. 3 und der dazu gegebenen Begründung wird deutlich, dass eine Ausnahme dann in Betracht kommt, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Standortgemeinde, das Umland und auf andere zentrale Orte ausgehen und Besonderheiten des Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde bestehen, die einem zentralen Ort nahe kommen. Auch das in Ziff. 1.1. RROG enthaltene Zentrale-Orte-Prinzip ist als verbindliches raumordnerisches Ziel anerkannt (VGH Mannheim, U. v. 13.07.2004, VBlBW 2005, 67; U. v. 08.12.2005 - 3 S 2693/04 - und dazu BVerwG, B. v. 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -; Beschl. v. 09.12.2005 - 8 S 1754/05; U. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -; zur Bedeutung des Systems der zentralörtlichen Gliederung als Grundprinzip der Raumordnung in anderen Bundesländern vgl. ferner die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2006 - 12 A 28.05 - juris, und des OVG Lüneburg v. 01.05.2005 - 1 LC 107/05 - juris).

121

2. Die 1. Änderung ist unwirksam, weil sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB in der maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (InvErlWoBauldG) vom 22.04.1993 (BGBl. I 466) - BauGB 1993 -, zul. geändert durch das Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (MBPlanG) vom 23.11.1994 (BGBl. I 3486) verstößt. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben.

122

a) Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004; Senatsurteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - NordÖR 2008, 397).

123

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Die Gemeinde darf die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung nicht stattfinden darf, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 - NVwZ 2005, 584)

124

Der Plansatz 6.2.2 Abs. 3 S. 2. RROG enthält die Aussage, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Betriebe über 1200 qm Geschossfläche - 700 qm Verkaufsfläche) in der Regel nur in Zentralen Orten errichtet werden dürfen. Die Beigeladene zu 2 hat nicht den Status eines Zentralen Orts. Mit dem Begriff "großflächige Einzelhandelseinrichtungen" hat das RROG erkennbar - wie die Begründung zu Ziff. 6.2.2. erkennen lässt - an die seinerzeitige Rechtsprechung des BVerwG angeknüpft. Im Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 war das BVerwG davon ausgegangen, dass die Großflächigkeit dort beginne, wo üblicherweise die Größe der wohnungsnahen Versorgung dienender Einzelhandelsbetriebe, seinerzeit auch "Nachbarschaftsläden" genannt, ihre Obergrenze finde. Vieles spreche dafür, dass sie die Verkaufsfläche nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Damit ist die Festsetzung, dass ein Verbrauchermarkt von max. 3.500 qm zulässig ist, mit Ziff. 6.2.2. des RROP nicht vereinbar. Ob die übrigen Fachmärkte etc. bei der Bestimmung der Großflächigkeit hinzu- oder zusammengerechnet werden müssen, kann danach offen bleiben. Hier wäre zu berücksichtigen: Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - BauR 2006, 648). Wenn man der Auffassung folgen wollte, die Festsetzungen ermöglichten ein Einkaufszentrum von ca. 9.000 qm, wäre die Nichterfüllung des Anpassungsgebots noch bedeutsamer.

125

Allerdings ist die 1. Änderung am 20.03.1993 beschlossen worden, als das RROP noch nicht in Kraft gewesen war. Dies geschah am 11.11.1994. Die 1. Änderung ist jedoch erst am 16.12.1996 bekannt gemacht worden. Wenn nach Beschlussfassung des Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet, darf der Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden. Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Ziel der Raumordnung ersichtlich mit der Absicht erlassen worden ist, eine bestimmte gemeindliche Planung oder Planungen zu verhindern (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953).

126

b) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nach § 214 BauGB in allen Fassungen beachtlich. Damit erweist sich schon aus diesem Grund die 1. Änderung als unwirksam.

127

c) Ob der Plan nicht aus anderen Gründen, etwa der Nichtnachvollziehbarkeit des Genehmigungsverfahrens unwirksam ist, kann dahinstehen.

128

d) Ob die Unwirksamkeit sich auch auf den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung erstreckt, richtet sich nach danach, ob die Gemeinde neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fasst. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muss die Aufhebung zudem auch inhaltlich den Erfordernissen des Abwägungsgebots genügen (BVerwG, U. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 = NVwZ 1991, 673). Es ist nicht festzustellen, dass die Beigeladene zu 2 einen Aufhebungsbeschluss über den früheren Bebauungsplan fassen wollte. Die 1. Änderung soll den neu festgesetzten Bereich "Gewerbegebiet" mit Ausschluss produktionsunabhängiger Einzelhandelseinrichtungen umfassen, das unmittelbar an der B 103 gelegene Gewerbegebiet mit einer Änderung der maximalen Gebäudehöhe und das neu ausgewiesene Gewerbegebiet im Südwesten; außerdem seien einige baugestalterische Festsetzungen geringfügig geändert worden. Diesem Ziel stünde es fern, wenn man von einer Aufhebung der früheren bauplanerischen Festsetzungen auch für den Fall auszugehen hätte, dass die Änderung unwirksam wäre.

129

3. Der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB (a), er war aber zum maßgebenden Zeitpunkt des 08.12.1998 funktionslos geworden (b).

130

a) Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB, eingeführt durch das BauROG 1998 mit Wirkung zum 01.01.1998, bestimmt, dass Verfahren nach diesem Gesetz, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Damit ist für den Bebauungsplan Nr. 1 in der ursprünglichen Fassung auf die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 03.09.1990 galten, abzustellen. Insoweit war gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 1 BauGB 1990/93 das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches fortzuführen, jedoch unter Beachtung der Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990. Die Maßgaben des § 246 a Abs. 1 BauGB 1990 übernahmen die vom Baugesetzbuch abweichenden Regelungen der Bauzulassungsverordnung der DDR - BauZVO - (vgl. Bielenberg/Söffker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar §233 Rn. 39).

131

Nach § 1 Abs. 4 BauGB 1990 sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Nach § 246 a BauGB gilt ergänzend § 1 Abs. 4 Satz 2 BauZVO, wonach dann, wenn keine Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB vorhanden sind, die aus den Grundsätzen der Raumordnung und aus Raumordnungsverfahren entwickelten sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen sind (Bielenberg/Krautzberger/Söffker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl. 1992 S. 218). Damit galt das Anpassungsgebot grundsätzlich seit Inkrafttreten des Ziels am 11.11.1994.

132

Indessen ist der Bebauungsplan bereits im Februar 1992 in Kraft getreten, so dass eine Anpassungspflicht aus dem erst am 11.11.1994 in Kraft getreten Bebauungsplan nicht bestand. Auch aus dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LROP) - Landesverordnung vom 16.07.1993 - können sich keine Vorgaben ergeben haben.

133

b) Nach - soweit ersichtlich - herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 -), lösen später in Kraft tretende Ziele der Raumordnung, sofern sie nicht bereits als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung als in Aufstellung befindlich zu berücksichtigen waren, eine Anpassungspflicht im Sinne einer nachträglichen Planänderungspflicht aus. § 1 Abs. 4 BauGB richtet an den Planungsträger das Gebot zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Das Anpassungsgebot erfasst nach Sprachgebrauch und der Bedeutung des Begriffs "Anpassen" sowohl den in der Aufstellung befindlichen Bauleitplan als auch die Änderung und Neuaufstellung bestehender Bauleitpläne (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.03.1980 - VIII 1272/79 -, BRS 36 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1976 - 1 A 10/76 -, BRS 30 Nr. 10; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, BauR 1995, 802; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Mai 2003, § 1 Rn. 69). Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Bebauungsplan schon deshalb seine Geltung verliert, weil er noch nicht an ein in einem zeitlich nachfolgenden Regionalplan enthaltenes Ziel angepasst wurde (VGH München, Urt. v. 16.11.1993 - 8 B 92.3559 -, BRS 55 Nr. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.06.1982 - 1 A 194/80 -, BRS 39 Nr. 58). Zur Durchsetzung der Anpassungspflicht bedarf es vielmehr eines speziellen verfahrensrechtlichen Instruments im jeweiligen Landesplanungsgesetz oder einer kommunalaufsichtlichen Anordnung (vgl. näher Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl. 2002, Stand August 2003, § 1 Rn. 42 ff.). Eine solche kommunalaufsichtliche Anordnung ist hier nicht ergangen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden trotz der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung nicht mehr vereinbar ist, ausdrücklich davon abgesehen, auf eine Änderung hinzuwirken. Dies gilt namentlich für den Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt gemäß seinem Erlass vom 11.07.1997.

134

Der Bebauungsplan ist wegen der hier gegebenen besonderen Umstände aber funktionslos geworden. Durch das RROP ist eine Änderung der Plangrundlagen eingetreten. Das BVerwG hat für die Folgen einer Gebietsneugliederung bzgl. eines Flächennutzungsplans (BVerwG, U. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25 = BRS 28 Nr. 3 = NJW 1974, 1010) und bzgl. eines Bebauungsplans (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 - DVBl 1977, 41 = BRS 37 Nr. 6) die grundsätzlichen Fortgeltung angenommen, aber einen Fortfall der Gültigkeit wegen Funktionslosigkeit angenommen, wenn der Plan - insgesamt oder doch in dem von der Änderung betroffenen Teil - durch die Änderung der Verhältnisse in seiner Ordnungsfunktion erschüttert worden und als Folge dessen entweder nicht mehr brauchbar oder wegen der Art der durch ihn festgeschriebenen Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar ist (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. zum BauGB § 10 Rn. 47 a.E.). Dies ist hier der Fall. Das RROP ist am 11.11. 1994 in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde 1998 erteilt. Das Planergebnis ist deswegen nicht mehr brauchbar, weil die Beigeladene zu 2 einer Planungspflicht unterlag und unterliegt. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen. Die Gemeinde (unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall) ist daher nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Diese Verpflichtung kann sich gerade auch ergeben, wenn es darum geht, weit übersetzte Einzelhandelsflächen zu unterbinden (so BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Ob dieser Umstand allein die Funktionslosigkeit begründet, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall hatten sich nämlich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert. Der in der Begründung des Plans hervorgehobene Umstand einer anhaltenden Unterversorgung der Region mit Einrichtungen des Einzelhandels traf nicht mehr zu; hierauf hatte die Klägerin auch hingewiesen. Auch die Beigeladene zu 2 selbst ist im Jahre 1996 hiervon ausgegangen: Am 26.02.1996 hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 2. die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 beschlossen und in der Plananzeige vom 08.03.1996 ausgeführt; aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen im Ordnungsraum Rostock durch die Entstehung großflächiger Handelseinrichtungen in und um Rostock könne der Bedarf an Flächen für großflächige Verbrauchermärkte als gedeckt angesehen werden. Dieser Sicht trat auch das Amt für Raumordnung und Landesplanung in seiner Stellungnahme vom 24.04.1996 bei. Die Untersuchungsergebnisse der GWH - Dr. L. und Partner von 12/1996 belegten, dass es keinen Spielraum für eine Einzelhandelsentwicklung außerhalb der Innenstadt Rostock gebe. Vielmehr müsse die Marktsituation durch eine überdimensionierte Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in den Umlandgemeinden der Hansestadt Rostock (37 % des Gesamtflächenbestandes) bezüglich peripherer Standorte auf Rostocker Stadtgebiet (insgesamt sind 51 % des Flächenbestandes an der Peripherie der Stadt bzw. im Umland konzentriert) gekennzeichnet. Davon war auch das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt in der Besprechung am 03.04.1997 ausgegangen. Weiter kommt schließlich hinzu, dass die Festsetzungen der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auch nicht teilweise realisiert waren.

135

4. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben beurteilt sich als ein "sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein derartiges Vorhaben im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des Erfordernisses einer förmlichen Planung. Hier sind die Grundsätze maßgebend, die das BVerwG im U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 aufgestellt hat.

136

Nach § 11 Abs. 3 BauNVO reicht es nicht aus, dass die Standortgemeinde überhaupt planerisch tätig wird. Selbst wenn im Gemeindegebiet Misch-, Gewerbe- oder Industriegebiete zur Verfügung stehen, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, muss die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen, um den Weg für eine Zulassung frei zu machen. Erforderlich ist eine auf die Anlagenspezifika zugeschnittene Planung. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung. Eine Zulassung ohne jegliche - rechtswirksame - Planung läuft zwangsläufig auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange hinaus, zu deren Wahrung sich der Normgeber der Baunutzungsverordnung ausdrücklich und gezielt des Mittels planerischer Steuerung bedient.

137

Ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB besteht. Die Auswirkungen des von der Klägerin bekämpften Vorhabens beschränken sich nicht auf das Gebiet der Beigeladenen zu 2. Das Vorhaben ist von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet, den örtlichen Bedarf zu decken. So geht das Gutachten der GMA davon aus, dass das Naheinzugsgebiet des Vorhabens das Gebiet der Klägerin sowie die damaligen Landkreise Bad Doberan, Güstrow und Nordvorpommern umfasst. Auf dieses Gebiet entfallen 33,4 % der Einwohner (Gutachten S. 32 f.), worauf 34,6 % des einzelhandelsrelevanten Kaufkraftvolumens entfallen (GMA, S. 37).

138

Insbesondere aus § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu entnehmen, dass eine Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB hier unumgänglich ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürfen. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Damit ergibt sich auch ohne weiteres der qualifizierte Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86).

139

Der Senat hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG für zutreffend, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen bei Einkaufszentren eintreten, ohne dass es eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen. Aus diesem Grunde kann andererseits von einem Einkaufszentrum auch nur dann gesprochen werden, wenn es deutlich über den Größenvorgaben für Anlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO einschließlich der Vermutensregeln nach § 11 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BauNVO liegen (Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 11 Rdn. 46; vgl. auch Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl. § 11 Rn. 16). Dies ist hier mit ca. 10.000 qm Verkaufsfläche deutlich der Fall.

140

Dieser Schlussfolgerung für Einkaufszentren, dass nämlich ein Abstimmungsbedarf unabhängig von der im konkreten Fall gegebenen Intensität der Einwirkungen im Falle eines Einkaufszentrums besteht, ist entgegengehalten worden, § 11 Abs. 3 BauNVO könne lediglich eine Aussage zur grundsätzlichen Raumbedeutsamkeit von Einkaufszentren entnommen werden. Hierdurch werde das regelmäßige Planungsbedürfnis für derartige Anlagen begründet und, würden sie ohne einen entsprechenden Bauleitplan genehmigt, die Genehmigung objektiv rechtswidrig sein. Es bedürfe aber weiterer Klärung, welche Nachbargemeinde eine subjektive Rechtsposition besitze des Inhalts, das der objektive Rechtsverstoß diese in eigenen Rechten verletzt. Da § 2 Abs. 2 BauGB nicht auf die räumliche Nähe zur planenden Gemeinde abstelle, sei eine Ermittlung der Intensität der Auswirkungen unabdingbar (so etwa Uechtritz in Jarass [Hg.], Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, 2003, S. 59, 65 ff.). Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur die örtlich angrenzenden Gemeinden umfasst, sondern alle diejenigen als Nachbargemeinden ansieht, die von den planungsrechtlichen Auswirkungen betroffen sind (BVerwG, B. v. 09.01.1995 - 4 NB 42/94 -, NVwZ 1995, 694). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jeweils im konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob das Einzelhandelszentrum (erhebliche) städtebauliche Auswirkungen auf eine der Nachbargemeinden hat. Wer als Nachbargemeinde im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht kommt, ist vielmehr nach der Reichweite der Vermutungswirkung der nachteiligen Auswirkungen zu ermitteln. Diese ergeben sich aus dem "Einwirkungsbereich" des geplanten Vorhabens. In die gebotene Beurteilung einzubeziehen ist damit nicht nur die Standortgemeinde, sondern sind auch Auswirkungen in anderen Gemeinden. Angesichts der typisierenden Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist ebenso typisierend zu bestimmen, wie weit der Einwirkungsbereich eines Einzelhandelszentrums reicht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen eines Einkaufszentrums bei einer kleinen Standortgemeinde jedenfalls die unmittelbar angrenzenden Gemeinden betreffen (vgl. Uechtritz, a.a.O., Fn. 25). Dass für die Vermutungswirkung der Einzugsbereich des Vorhabens maßgebend ist, wird auch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO deutlich. Dieses umfasst jedenfalls den oberzentralen Verflechtungsraum der Stadt Rostock. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das Prisma-Gutachten (S. 44) wie auch das GMA-Gutachten (S. 33).

141

D. Die Klägerin wird durch die sich somit als rechtswidrig erweisenden Bescheide auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

142

I. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. Aus § 2 Abs. 2 BauGB folgt, dass sich die Nachbargemeinde unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt - wie dargelegt - dass für das Einkaufszentrum Auswirkungen unwiderlegbar vermutet werden, die eine qualifizierte Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB unumgänglich machen. Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe sind unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet, Nachbargemeinden in gewichtiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 01.08.2002 - 4 C 5/01 - a.a.O.; Halama DVBl 2004, 79, 82 f.; Schenke VerwArch 2008, 448, 451).

143

II. Die Klägerin ist auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.

144

Es müssen hier die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Genehmigungen auf der Grundlage des § 35 BauGB aufgestellt hat, übertragen werden. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, das Planbedürfnis des Vorhabens festzuschreiben und den betroffenen Nachbargemeinden einen durchsetzbaren Anspruch auf substanzielle Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten. Dieser Anspruch könnte umgangen werden, wenn die Standortgemeinde einen Bebauungsplan erlässt und auf dessen Grundlage - ohne eine (rechtsmäßige) Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - ein planwidriges Vorhaben im Sinne von § 11 BauNVO genehmigt erhält (vgl. auch Schenke, VerwArch 2008, 448, 569).

145

III. Der Klägerin ist die Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB nicht - wie die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - verwehrt, weil mit ihr das Vorhaben abgestimmt gewesen wäre.

146

Die Beigeladene zu 1. beruft sich hierbei in erster Linie auf das Schreiben des Senats der Hansestadt Rostock vom 22.05.1991 an den Rechtsvorgänger des Beklagten. In dieser Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 1 wird ausgeführt: Zu dem Antrag auf Bauvorbescheid habe es Vorbesprechungen am 13. und 07.05.1991 gegeben. Hierbei sei Einigkeit erzielt worden. Entsprechend bisherigen Festlegungen über Flächen von Sondergebieten des Handels außerhalb der Grenzen des Oberzentrums Rostock sei festgelegt worden, dass für die Gemeinde K. eine Veränderung vorgenommen werde, die eine Verkaufsraumfläche für SB-Markt von 3.000 bis 3500 qm zulasse. Die einzelnen Fachmärkte laut Bebauungsplan Nr. 1/3 hätten die entsprechenden Größenordnungen außerhalb von Sondergebieten des Handels (1.200 qm Bruttofläche) zu berücksichtigen. Diese Fläche bleibe aber Bestandteil der Gesamtfläche laut Festlegung des Schreibens vom 17.04.1991 des damaligen Oberbürgermeisters Dr. K.. Die heutige Festlegung sei auch eine Korrektur der seit dem 10.04.1991 vorliegenden Stellungnahme zum Flächennutzungsplan der Gemeinde K..

147

In diesem Schreiben liegt schon deswegen nicht die zum Zeitpunkt der Genehmigung erforderliche Abstimmung mit dem Vorhaben, weil sie nahezu 7 Jahre zuvor erteilt worden ist. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 1 nicht mehr Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sein konnte. Er war insoweit funktionslos geworden. Selbst wenn der Wertung der Beigeladenen zu 2. gefolgt werden könnte, dass in diesem Schreiben eine Abstimmung im Sinne von § 2 Satz 2 BauGB vorlag, bezog sie sich auf die seinerzeitige Planung. Eine Abstimmung mit dem Vorhaben, das sich nunmehr im Jahre 1998 nach § 35 BauGB, d. h. ohne planerische Grundlage beurteilt, liegt hierin nicht.

148

Hinzukommt, dass aus dieser Stellungnahme gerade hervorgeht, dass sie keine abschließende Abstimmung enthält. Indem nämlich ausgeführt wird, dass die der Beigeladenen zu 1. zugestandenen Flächen Bestandteil der Gesamtfläche gemäß Schreiben vom 17.04.1991 sein sollte, blieb insoweit offen, inwieweit die Beigeladene zu 2. hiervon Gebrauch machen konnte. Es war nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens somit ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 2. die genannten Flächen allein "für sich in Anspruch nahm". Dies ist aber durch den Bebauungsplan Nr. 1 geschehen. Auch aus dem Schreiben vom 18.07.1991 geht hervor, dass es der Klägerin um die Gesamtsituation am östlichen Rand ihres Hoheitsgebietes ging.

149

F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

150

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

151

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen, soweit das Bundesverwaltungsgericht über diese noch nicht entschieden hat, die Klägerin und die Beigeladene ebenfalls je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene begehren die Verpflichtung des beklagten Landes, für die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten die Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein ...-Einrichtungshaus einschließlich ergänzender Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines ...-Einrich-tungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf der Gemarkung der Klägerin unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der R... Straße/R... Straße. Der geplante Standort liegt überwiegend im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt, und - zu einem geringen Teil - im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Baisert“. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft ......- ... ... vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: ...-Gutachten 2007 - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrele-vante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente. Für das ...-Einrichtungshaus sind ca. 2.300 Stellplätze vorgesehen. Die Klägerin ist nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) als Mittelzentrum eingestuft.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des LEP 2002 und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raum-ordnungsrechtliche Kongruenzgebot. Die beantragte Zielabweichung sei unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletzt würden.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, die vorsorglich beantragte Zielabweichung zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - ab.
Der Senat hat mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - (VBlBW 2010, 357) die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot hätten Zielqualität. Das Ansiedlungsvorhaben widerspreche diesen verbindlichen Zielen. Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Ziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstoße, könne offenbleiben. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung i.S.d. § 24 LplG berühre. Wegen der weiteren Begründung wird auf das in den VBlBW 2010, 357 abgedruckte Urteil des Senats verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die - vom Senat zugelassenen - Revisionen mit Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei die Auffassung des Senats, dass das Vorhaben dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot als Ziele des Landesentwicklungsplans widerspreche, nicht zu beanstanden. Jedoch müsse über die Verpflichtungsklage der Klägerin, eine Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen, erneut entschieden werden. Die Auffassung des Senats, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehörten, die "als Grundzüge der Planung" die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, sei als Ergebnis der Auslegung des LEP, der dem irreversiblen Landesrecht angehöre, zwar bindend. Die Schlussfolgerung, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert werde, in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berühre, verkenne aber, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Grundzüge der Planung berührt würden. Daraus, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlaubten, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (NVwZ 2011, 821) verwiesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - abzuändern und
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 zu verpflichten, die beantragte Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen;
10 
3. festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft; fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen;
11 
4. die Anträge zu 2. und 3. auf die Verwirklichung ausschließlich des ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken.
12 
Weiterhin erklärt die Klägerin, sie schließe sich dem Klagantrag Ziff. 6 der Beigeladenen an.
13 
Zur Begründung verweist die Klägerin hinsichtlich des Kongruenzgebots, des Integrationsgebots und des Beeinträchtigungsverbots auf ihr Vorbringen und das der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zielabweichung vom Kongruenzgebot sei begründet, da die Region Mittlerer Oberrhein „...-mäßig“ unterversorgt sei, das Oberzentrum Karlsruhe trotz intensiver Suche keinen geeigneten Standort für einen ...-Möbelmarkt habe anbieten können, Möbelhäuser wie ... branchenüblich den Verflechtungsbereich der Standortgemeinden überschritten und mit den „Markenartikeln“ in der jeweiligen Innenstadt regelmäßig gar nicht in Konkurrenz träten, sondern unter Umständen sogar deren Geschäft belebten, die Klägerin unter den Gesichtspunkten Entwicklungsdynamik, Arbeitsplatzzentralität und Einzelhandelszentralität de facto bereits die Merkmale eines kleineren Oberzentrums aufweise und sie im Interesse des Erhalts der Einzelhandelszentralität und der Funktion der Innenstadt sowie zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung bereits seit 2001 in einer Vielzahl von Fällen bauplanerische Festsetzungen i.S.d. Ausschlusses des Einzelhandels oder seiner Begrenzung getroffen habe. Ergänzend sei zu nennen, dass die autobahnnahe, überaus verkehrsgünstige Lage des geplanten Vorhabens an der Kreuzung einer Nord-Süd- und einer Ost-West-Achse im Herzen der Region und damit auch im Herzen des Verflechtungsbereichs des Oberzentrums Karlsruhe liege. Gegenüber einem ...-Markt im Oberzentrum sei mit allenfalls geringfügigen, auf jeden Fall aber nicht spürbaren Mehrverkehr zu rechnen. Weiterhin sei auf die Notwendigkeit der Bildung eines Gegengewichts im Sinne eines besonders attraktiven Einzelhandelsangebots gegenüber dem unmittelbaren an der Grenze der Region in R.../Elsass errichteten FOC hinzuweisen. Schließlich erschwere die Vielzahl zentraler Orte bzw. Mittelzentren auf engem Raum mit räumlich begrenzten Verflechtungsbereichen die Einhaltung des Kongruenzgebots. Bei der Entscheidung über die Abweichung von Soll-Zielen des Kongruenzgebots und des Integrationsgebots dürften diese raumordnerischen Zielvorgaben nicht gewissermaßen absolut betrachtet werden. Sie müssten vielmehr mit der gemeindlichen Planungshoheit, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Standortwahl der Vorhaben-trägerin und mit der Niederlassungsfreiheit in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden. Unter Berücksichtigung all dessen könne die Ermessensentscheidung der Raumordnungsbehörde danach eigentlich nur auf eine „Zulassung der Abweichung“ lauten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Beeinträchtigungsverbot nicht tangiert werde. Schließlich werde der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, eine Zielabweichung nicht zuzulassen, den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit insbesondere von Einzelhandelsgroßbetrieben nicht gerecht. Die Erforderlichkeit raumordnungsrechtlicher Vorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe müsse konkret belegt bzw. durch die Angabe genauer Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dem genüge die Heranziehung der Anhalts-werte im Einzelhandelserlass nicht.
14 
Die Beigeladene beantragt zuletzt,
15 
das Urteil des VG Karlsruhe vom 26.06.2008 - 2 K 2099/07 - abzuändern und
16 
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2007 zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...- Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Zielen aus Plansatz 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Kongruenzgebote) beantragt hat, und
17 
2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 weder Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg noch die Plansätze 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
18 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat,
19 
4. weiter hilfsweise den Bescheid des Beklagten, Regierungspräsidium Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 erneut zu entscheiden,
20 
5. die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken;
21 
6. höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, zu folgenden Fragen:
22 
a) Ist Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort gewährleistete Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehen, die die Ansiedlung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung verbietet, sofern mehr als 30 % des Umsatzes dieser Einzelhandelseinrichtung durch Kunden generiert werden, die ihren Wohnsitz außerhalb eines festgelegten Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde haben?
23 
b) Sind Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort niedergelegte Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente außerhalb bestimmter in der Landes- oder Regionalplanung festgelegter integrierter Lagen verbietet?
24 
Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor:
25 
Der Widerspruch des ...-Ansiedlungsvorhabens zum landes- und regionalplanerischen Kongruenzgebot könne im Wege der Zielabweichung ausgeräumt werden, da die Voraussetzungen der Zielabweichung vorlägen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei am Standort R... raumordnerisch vertretbar. Sowohl die regionale Situation als auch die Besonderheiten des ...-Ansiedlungsvorhabens seien derart atypisch, dass eine Vorbildwirkung für andere Fälle nicht entstehe. Die raumstrukturelle Besonderheit sei durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren (Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl) auf engem Raum gekennzeichnet. Dies habe zur Folge, dass das 30 %-Kriterium aus Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 leicht sehr weit überschritten werde. Diese atypische Situation sei mit der Lage im übrigen Geltungsbereich des LEP 2002 sowie im nördlichen Verbandsgebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein nicht vergleichbar. ...-Einrichtungshäuser seien im Bereich des großflächigen Einzelhandels singulär. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch nicht Grundzüge der Planung. Dies gelte sowohl für die allgemeine Struktur des Zentrale-Orte-Konzepts als auch für die konkreten planerischen Ziele, die mit den Regelungen des Kongruenzgebots verfolgt würden, und insbesondere unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts der Europäischen Union. Auch andere Ziele der Raumordnung stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben nicht entgegen. Ein ...-Einrichtungshaus entspreche dem definierten Versorgungs-auftrag des Mittelzentrums R..., weil es sich um eine Einkaufsmöglichkeit des gehobenen Bedarfs und um kein Spezialfachgeschäft handle, das typisch für ein Oberzentrum wäre (Plansatz 2.5.9 Abs. 1 Satz 1 LEP 2002). Der Zweck des Kongruenzgebots werde nicht wesentlich tangiert, weil eine Zersiedelung oder ein Verstoß gegen den Grundsatz flächensparender Raumnutzung am konkreten Standort in Rastatt - in unmittelbarer Nähe der BAB 5 als zentraler Infrastrukturachse - nicht zu befürchten sei. Auch das Ziel der Verkehrsvermeidung werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, sondern sogar befördert. Die Fahrtzeit zu den nächstgelegenen ...-Einrichtungshäusern in Walldorf und Freiburg werde durch das Ansiedlungsvorhaben für die in 60-Minuten-Fahrzeitradius lebenden ca. 1,2 Millionen Einwohner insgesamt um ca. 32 % verkürzt. Die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses in Karlsruhe als dem nach dem Kongruenzgebot „idealtypischen“ Alternativstandort im Oberzentrum Karlsruhe würde zu keiner höheren Reduzierung der ...-Kundenverkehre führen. Vor diesem Hintergrund sei die Zulassung einer Zielabweichung auch unionsrechtlich geboten. Das dem Grunde nach anerkannte Interesse an der effektiven Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur und der Vermeidung unnötigen Verkehrs rechtfertige eine Beschränkung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit nur dann, wenn die Ausgestaltungen des Kongruenzgebots im konkreten Fall zur Erreichung dieser Ziele auch tatsächlich erforderlich seien. Dies müsse durch eine Untersuchung belegt sein, woran es vorliegend im Übrigen fehle.
26 
Das ...-Ansiedlungsvorhaben entspreche den Vorgaben des landesplanerischen und des regionalplanerischen Beeinträchtigungsverbots, da es weder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde oder anderer Zentraler Orte im Einzugsbereich in rechtlich relevanter Weise beeinträchtige. Das ...-Gutachten Mai 2007 weise plausibel nach, dass die Anhaltspunkte von Ziff. 3.2.2.3 Abs. 3 des Einzelhandelserlasses 2001 zur Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen (10 %- und 20 %-Schwellen) weder für das Möbelkernsortiment noch für die zentrenrelevanten oder die nicht-zentrenrele-vanten Nebensortimente in erheblicher Weise überschritten würden. Die Stellungnahme der ... vom 13.05.2011 bestätige, dass die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens hinsichtlich der Flächenproduktivität von ...-Einrichtungshäusern und bezüglich des Einzelhandelsbesatzes im Einzugsgebiet nach wie vor aktuell seien. Entwicklungen, die höhere als die seinerzeit berechneten Umsatzumverteilungen erwarten ließen, habe es im Einzugsgebiet nicht gegeben.
27 
Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich aus der kommunalen Planungshoheit der Klägerin. Durch eine strikte Anwendung des Kongruenzgebots werde die kommunale Planungshoheit der Klägerin unverhältnismäßig beschränkt. Grund hierfür seien die besonderen raumstrukturellen Gegebenheiten im südlichen Verbandsgebiet der Region Mittlerer Oberrhein, nämlich die Ansammlung zahlreicher Mittelzentren auf engem Raum. Hierauf weise die Begründung des Regionalplans hinsichtlich der Anwendung der Schwellenwerte des Einzelhandelserlasses zur Auslegung des Kongruenzgebots auch ausdrücklich hin (Nr. 2.5.3 [3] Satz 2 LEP 2001). Ferner gebiete die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen die Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Beigeladene habe verschiedene Standorte im benachbarten Oberzentrum Karlsruhe unter Berücksichtigung zahlreicher Varianten geprüft und gleichwohl keinen geeigneteren Standort gefunden. Werde die Ansiedlung der Beigeladenen - wie hier - an einem der wenigen geeigneten Standorte durch die strikte Anwendung des Kongruenzgebots vereitelt - und zwar ohne, dass die mit dem Kongruenzgebot verfolgten verkehrlichen und umweltpolitischen Ziele gefährdet wären oder Beeinträchtigungen der zentralen örtlichen Funktionen drohten - so verletzte dies die Beigeladene in ihrer Niederlassungsfreiheit.
28 
Die landes- und regionalplanerischen Regelungen des Integrationsgebots seien bereits deshalb keine verbindlichen Ziele der Raumordnung, weil sie nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht zu rechtfertigen seien, wie dies für Eingriffe in die von Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Planungshoheit erforderlich sei. Es gehe nicht um Fragen der Standortentscheidung zwischen verschiedenen Gemeinden, sondern um rein innergemeindliche Ansiedlungsfragen. Die lokale Standortfestlegung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sei eine klassische Aufgabe des Städtebaus und damit der kommunalen Bauleitplanung. Hieraus ergebe sich ferner, dass dem Landesgesetzgeber für die Regelung eines Integrationsgebots auch die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Bundesgesetzgeber habe im Baugesetzbuch und der BauNVO den bodenrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels abschließend geregelt. Weiterhin sei das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Sätze 2 und 3 LEP 2002 aufgrund seiner Soll-Formulierung zu unbestimmt, um für sich genommen ein Ziel der Raumordnung zu sein. Auch wenn man den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 als kombiniertes Beeinträchtigungsverbot mit Integrationsgebot verstehe, widerspreche dem das Ansiedlungsvorhaben nicht.
29 
Die regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots (Plansatz 2.5.3 [4] und Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans) stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben ebenfalls nicht entgegen, da das Angebot weit überwiegend aus nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bestehen solle. Die Regelung im Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans enthalte kein verbindliches Ziel der Raumordnung. Es mangle ferner an der hinreichenden Bestimmtheit. Zwar befinde sich das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht in einem Vorbehaltsgebiet i.S.v. Plansatz 2.5.3 [5] Satz 3 des Regionalplans. Satz 2 spreche indessen nicht davon, dass diese Nutzungen nur in städtebaulichen Randlagen zulässig seien. Ferner bestehe außerhalb festgelegter Vorbehaltsgebiete keine Ausschlusswirkung. Soweit der Bescheid des Beklagten auf die 800 m²-Grenze für zentrenrelevante Sortimente abstelle, fehle es an einer rechtlichen Grundlage im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan. Darüber hinaus stehe das Unionsrecht dieser Auslegung des Integrationsgebots entgegen.
30 
Selbst wenn die landes- und/oder regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots verbindliche Ziele der Raumordnung darstellten, lägen die Voraussetzungen der Zielabweichung vor. Das Vorhaben sei raumordnerisch vertretbar. Es handle sich um eine städtebauliche Randlage. Der Bereich des Plangebiets werde durch gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandelsnutzungen geprägt. Es verfüge über eine hervorragende verkehrliche Anbindung. Es handle sich also gerade nicht um einen Standort „auf der grünen Wiese“, an dem eine Zersiedelung der Landschaft zu befürchten wäre oder aufwendige Erschließungsmaßnahmen erforderlich würden. Die hohen infra-strukturellen Standortanforderungen seien eine spezifische Eigenschaft von ...-Einrichtungshäusern, so dass auch insoweit keine negative Vorbildwirkung zu erwarten sei. Die Grundzüge der Planung seien gleichfalls nicht berührt, da das Integrationsgebot nicht durch überörtliche Interessen gerechtfertigt sei. Das Integrationsgebot könne daher kein „Grundkonzept“ der raumordnerischen Planung darstellen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben wahre auch die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne i.S.v. Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses 2001, da geeignete Flächen in der Innenstadt R... nicht zur Verfügung stünden und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt ausgeschlossen sei. Durch die Zulassung der Zielabweichung vom Integrationsgebot würden auch deshalb keine Grundzüge der Planung berührt, weil eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungshäusern aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten sei. Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Denn ansonsten würde die kommunale Planungshoheit der Klägerin und die Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen verletzt. Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit der Beigeladenen sei um so schwerwiegender, als ...-Einrichtungshäuser aufgrund der mit ihnen verbundenen Ziel- und Quellverkehre typischerweise nicht in integrierten Lagen angesiedelt werden könnten. Sie seien daher regelmäßig auf verkehrlich gut erschlossene Standorte angewiesen, wie sie in städtebaulichen Randlagen anzutreffen seien.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Berufungen zurückzuweisen.
33 
Das Vorhabens würde am geplanten Standort das Kongruenzgebot gravierend verletzen. Das Vorhaben sei auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 LEP 2002 nicht vereinbar. Das Integrationsgebot habe Zielqualität. Es sei genau wie das Kongruenzgebot als Soll-Vorschrift gefasst, nenne aber im Gegensatz zu diesem die Ausnahmen ausdrücklich mit. Bei dem „...-Einrichtungshaus“ handle es sich gerade nicht um ein „klassisches Möbelhaus“ mit keinem oder nur geringem zentrenrelevanten Randsortiment, sondern um ein Warenhaus mit dem Schwerpunkt auf Wohnen und Einrichten. Der Verkaufsflächenanteil beim Kernsortiment „Möbel“ betrage ca. 66 %. Für zentrenrelevante Sortimente werde eine Verkaufsfläche von 8.350 m² vorgehalten. Bei dem vorgesehenen Standort handle es sich ersichtlich nicht um eine integrierte Lage. Das Vorhaben widerspreche auch dem Beeinträchtigungsverbot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002. Die von der Beigeladenen vorgelegte Wirkungsanalyse im Gutachten der ... Mai 2007 beruhe hinsichtlich der Umverteilungswirkungen in den zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten auf einer Fehleinschätzung. Denn es sei fehlerhaft von einer Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses von 2.820 bzw. 2.860,-- EUR/m² ausgegangen. Die Flächenproduktivität betrage indessen 3.600,-- EUR/m². Das Marktgutachten habe in seiner Berechnungsmethode einen durchschnittlichen Umsatz pro ...-Haus ermittelt und auf das in R... geplante, jedoch deutlich größere Haus übertragen. Hierbei gehe es von einer offensichtlich unrichtigen Annahme aus, dass der Umfang der Verkaufsflächen keinen Einfluss auf den erzielten Umsatz eines ...-Einrichtungshauses habe. Ferner fehle sowohl eine allgemeine Beschreibung wie auch eine in einzelnen Schritten nachvollziehbare Dokumentation des Rechenweges für die Berechnung der potentiellen wettbewerblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. Des Weiteren habe das Marktgutachten die konkrete städtebauliche Situation der betroffenen Versorgungsbereiche, die Größe und Marktstellung der in den betroffenen Versorgungsbereichen vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, den Umfang, Art und Qualität der angebotenen Sortimente und ihre Auswirkungen auf die Innenstadt nicht hinreichend gewürdigt. Durch die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen umfangreichen zentrenrelevanten Sortimente würden die Innenstädte von R... und G... nachhaltig beeinträchtigt und die Bemühungen zur Stärkung dieser Innenstädte zunichte gemacht. Im Weiteren könnten die der Wirkungsanalyse der ... zugrunde liegenden Bestandsdaten aus 2006 bzw. Anfangs 2007 nicht mehr aussagekräftig sein. Insbesondere in der Innenstadt der Klägerin hätten zwei große Einzelhandelsbetriebe mit umfangreichen Verkaufsflächen und einer entsprechenden Magnetfunktion ihren Betrieb aufgegeben (Kaufhaus S... und M...). Das Verhältnis von Verkaufsflächen in der Innenstadt zu Flächen in städtebaulichen Randlagen weise in R... mittlerweile ein Verhältnis von etwa 1 : 2 auf, was bedeute, dass sich in städtebaulichen Randlagen inzwischen doppelt so viele Verkaufsflächen wie in der Innenstadt befänden. Durch diese Schwächung des zentralörtlichen Versorgungskerns und durch den Wegfall zweier wesentlicher Magnetbetriebe seien die Auswirkungen des geplanten Vorhabens insbesondere wegen dort angebotenen zentrenrelevanten Sortimente deutlich gravierender einzuschätzen als noch im Jahr 2007. Darüber hinaus sei auf das im benachbarten elsässischen R... gebaute FOC mit zentrenrelevanten Sortimenten auf mehreren 10.000 m² Verkaufsflächen hinzuweisen. Schließlich verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben auch gegen einzelhandelsbezogene Festlegungen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003. Betroffen seien das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot. Ein Anspruch auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens bestehe nicht. Mangels Planbarkeit des Ansiedlungsvorhabens bestehe keine raumordnerische Vertretbarkeit. Die Schaffung des Planungsrechts für ein Projekt dieser Größenordnung mit einem so großen Einzugsgebiet und mit einem solchen Umfang an zentrenrelevanten Sortimenten in städtebaulicher Randlage eines Mittelzentrums würde die landesplanerische Einzelhandelskonzeption konterkarieren. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch die Grundzüge der Planung. Die planerische Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans bzw. des Regionalplans werde von den oben angeführten einzelnen Zielen getragen. Diese zur raumordnerischen Steuerung des regionalbedeutsamen Einzelhandels austarierte Konzeption der einzelhandelsbezogenen Ge- und Verbote bilden in ihrer Gesamtheit die Grundzüge der Planung.
34 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Landesentwicklungsplan 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 - strukturiert das Land in Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume sowie Ländlichen Raum und legt ein Zentrale-Orte-System und insoweit bestimmte Ober- und Mittelzentren sowie zentralörtliche Verflechtungsbereiche (Mittelbereiche) fest. Die Antragstellerin ist eine Stadt im Landkreis Esslingen. Sie gehört zum Verdichtungsraum Stuttgart und zum Mittelbereich Kirchheim (Mittelzentrum Kirchheim unter Teck). Der Regionalplan weist sie als Kleinzentrum aus. Der Antragsgegner ist u.a. Träger der Regionalplanung für die Gebiete der Landeshauptstadt Stuttgart sowie der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis mit dem Oberzentrum Stuttgart und vierzehn Mittelzentren (Region Stuttgart). Die landesweit bevölkerungsreichste Region Stuttgart gehört weitgehend zum Verdichtungsraum Stuttgart.
Der Landesentwicklungsplan 2002 legt im Kapitel "3.3 Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen“ Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und insoweit insbesondere fest:
"3.3.7 Z
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das
zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden.
Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn
                 
        
- dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder
        
- diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
                 
Z       
Hersteller-Direktverkaufszentren als besondere Form des großflächigen Einzelhandels sind grundsätzlich nur in Oberzentren zulässig.
                 
3.3.7.1 Z
Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich
überschreitet. Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte dürfen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
                 
3.3.7.2 Z
Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der
Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen,
errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.
                 
3.3.7.3 G
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sollen nur an Standorten realisiert werden, wo sie zeitnah an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen werden können.
                 
3.3.7.4 G
Die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen soll vor allem auf Grund eines regionalen
Entwicklungskonzepts vorgenommen werden. Als Teil einer integrierten städtebaulichen Gesamtplanung soll auf der Grundlage von regional abgestimmten
Einzelhandelskonzepten eine ausgewogene Einzelhandelsstruktur erhalten oder angestrebt werden."
In der Begründung dazu heißt es, soweit hier von Bedeutung:
"Die genannten Einzelhandelsgroßprojekte entsprechen den in § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung aufgeführten Vorhaben. Hierzu wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S. 290) verwiesen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken. Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion, zu den Auswirkungen eines Einzelhandelsgroßprojekts und zum Standort innerhalb der Gemeinde. Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziele der Raumordnung anzupassen.
        
Einzelhandelsgroßprojekte sind in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden.
        
Auf Grund der stetig rückläufigen Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften müssen zunehmend Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment die Aufgabe der verbrauchernahen Grundversorgung übernehmen. Die ökonomische Entwicklung im Lebensmitteleinzelhandel führt jedoch zu einem erhöhten Flächenbedarf, der bei Neuansiedlungen meist oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung liegt. Zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung vor allem mit Lebensmitteln ist es deshalb erforderlich, von der sonst geltenden Bindung an Zentralitätsstufen abzuweichen und ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorzusehen.
        
Insbesondere im Verdichtungsraum haben die hohe Siedlungsdichte und die damit verbundene Entwicklung von zahlreichen neuen "Versorgungszentren" sowohl zu einer gegenseitigen Überlagerung zentralörtlicher Funktionen beigetragen als auch zu einer Mehrfachorientierung im Versorgungsverhalten der Bevölkerung geführt. Deshalb kommen im Verdichtungsraum ausnahmsweise auch Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe in Betracht, wenn sie mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Standorte in den Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion sollen dann in den zusammengewachsenen Siedlungsbereichen liegen.
[...] 
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes sind in den Regionalplänen gebietsscharf Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte auszuweisen, soweit diese regionalbedeutsam sind. Dabei sollen regionale und kommunale Entwicklungskonzepte für den Einzelhandel dazu beitragen, das Nebeneinander von großflächigem Einzelhandel und Facheinzelhandel vorausschauend raum- und stadtverträglich zu steuern."
Der Regionalplan des Antragsgegners vom 22.07.1998 in der Fassung einer Teiländerung vom 13.03.2002 legte im Kapitel 2.7 ebenfalls Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte und im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 insoweit insbesondere fest:
"2.7.2 (Z)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren, und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die überörtliche Wirkungen entfalten (Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig."
Im Juli 2005 beschloss die Regionalversammlung, den Regionalplan im Kapitel 2.7 durch Änderung des Plansatzes 2.7.2 und Einfügung eines neuen Plansatzes 2.7.11 über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fortzuschreiben. Die Antragstellerin und andere Gemeinden rügten die beabsichtigte Streichung des Nebensatzes "die überörtliche Wirkungen entfalten" im Plansatz 2.7.2 Abs. 1 und machten geltend, der neue Plansatz 2.7.11 sei in der Bauleitplanung nicht realisierbar. Am 09.07.2008 beschloss die Regionalversammlung die Teilfortschreibung als Satzung. Das Wirtschaftsministerium erklärte sie mit Genehmigung vom 10.11.2008 für verbindlich. Die Genehmigung wurde am 21.11.2008 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Am 19.11.2009 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gerichtshof beantragt, die Teilfortschreibung vom 09.07.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Am 19.10.2010 erklärte das Wirtschaftsministerium eine von der Regionalversammlung am 22.07.2009 als Satzung beschlossene Gesamtfortschreibung des Regionalplans für verbindlich. Der Regionalplan legt nun im Unterkapitel 2.4.3.2 Ziele und Grundsätze der Raumordnung über Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte sowie für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben fest, die mit den Plansätzen im Kapitel 2.7 des Regionalplans nach der Teilfortschreibung vom 09.07.2008 weitgehend identisch sind. Insoweit lauten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) und 2.4.3.2.8 (Z), soweit hier von Bedeutung:
11 
"2.4.3.2.2 (Z) Standorte für
Einzelhandelsgroßprojekte
und Veranstaltungszentren
(1) Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und sonstige Handelsbetriebe für Endverbraucher mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²
(Einzelhandelsgroßprojekte), sowie die Erweiterung bestehender Einrichtungen sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig.
        
        
        
(2) Verkaufsflächenumfang und Einzugsbereich entsprechender Einrichtungen sind insbesondere auf die Einwohnerzahl des Zentralen Ortes und
dessen Verflechtungsbereichs abzustimmen. Hersteller-Direktverkaufszentren/Fabrik-verkaufszentren sind als Einkaufszentren zu behandeln und
nur im Oberzentrum vorzusehen. Bei Einzugsbereichen, die nicht wesentlich über einen Mittelbereich hinausgehen kommen hierfür auch Mittelzentren
in Betracht.
        
        
        
(3) Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerns der Standortgemeinde und anderer Zentraler Orte sowie die
verbrauchernahe Versorgung dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
        
        
        
(4) Einzelhandelsgroßprojekte, die ausschließlich der Grundversorgung der Einwohner dienen und keine schädliche Wirkungen erwarten lassen,
insbesondere auf die zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskerne und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder
deren Ortskerne, sind auch in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulässig. Für die vorgenannten Einzelhandelsgroßprojekte
gelten die Plansätze 2.4.3.2.3 bis 2.4.3.2.5 nicht. Ausschließlich der Grundversorgung dienen Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortiment
Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Getränke sowie Drogerieartikel umfasst; sonstige Waren dürfen nur als Nebensortiment auf nicht mehr
als 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden.
        
[...] 
12 
2.4.3.2.8 (Z) Räumliche
Konzentration von
Einzelhandelsbetrieben
(Agglomeration)
(1) Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig. Wird ein Bauleitplan aufgestellt oder
geändert, dessen Geltungsbereich den Ortskern ganz oder teilweise erfasst, so darf die hiernach zulässige Agglomeration von
Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten, insbesondere auf die zentralörtlichen Versorgungskerne,
die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung anderer Gemeinden oder deren Ortskerne. Ansonsten gelten für Agglomerationen von
Einzelhandelsbetrieben die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend.
        
        
        
(2) Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet
werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzu treten oder bestehende
Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinander
liegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m2 ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie
zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist."
13 
Weitere Plansätze legen zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten (2.4.3.2.3 (Z)), Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (2.4.3.2.4 (Z)) sowie Grundsätze über Ergänzungsstandorte (2.4.3.2.5 (G)) und über Anforderungen zur Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (2.4.3.2.6 (G) fest. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums wurde am 12.11.2010 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig traten frühere Satzungen zur Fortschreibung oder Änderung des Regionalplans außer Kraft.
14 
Am 09.12.2010 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag geändert. Sie beantragt nunmehr,
15 
die Plansätze 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2.4.3.2.8 im Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.07.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsänderung sei sachdienlich. Die Antragsbefugnis folge daraus, dass die Plansätze ihre nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit verletzen könnten. Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 verstoße gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. Satz 1 LplG, weil er mit der bloßen Anknüpfung an eine bestimmte Verkaufsfläche auch nicht regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte ohne überörtlich schädliche Wirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfasse. Denn nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei per se regionalbedeutsam. Außerdem sei Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 nicht nach § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO umsetzbar. Schließlich verstoße der als Muss-Vorschrift mit nur einer Ausnahme formulierte Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 gegen das als Sollvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen ausgestaltete Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002. Für eine "rettende" Auslegung "im Lichte" des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 sei kein Raum. Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 bewirke die Unwirksamkeit aller darauf aufbauenden weiteren Plansätze. Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) sei ungeachtet dessen unwirksam, weil sie mangels Regionalbedeutsamkeit nicht von § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 5 LplG gedeckt sei. Denn sie erfasse mit der bloßen Anknüpfung an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne wesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Zudem sei sie nicht aus dem Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 abzuleiten, der auf eine vergleichbare Regelung bewusst verzichte. Schließlich sei auch die Agglomerationsregelung in der Bauleitplanung nicht umsetzbar. Es sei nach § 1 BauNVO nicht möglich, festzusetzen, dass mehrere selbstständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei einer räumlichen Konzentration mit einer Luftlinie zwischen den Gebäudeeingängen von nicht mehr als 150 m als "Agglomeration" und mithin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BauNVO zu behandeln seien. Auch sei es nicht möglich, Baugebiete wie ein Gewerbe-oder Mischgebiet so zuzuschneiden, dass Agglomerationen i. S. dieses Plansatzes rechtlich zuverlässig verhindert werden könnten. Es sei unmöglich, im Umkreis von 150 m um die Tür eines Lebensmittelmarktes Gebäudezugänge anderer Betriebe abwägungsfehlerfrei auszuschließen, wenn ein solcher Zugang 150,01 m entfernt zulässig wäre. Das Raumordnungsrecht könne nicht rechtfertigen, dass auf einem Grundstück Einzelhandel zulässig sei, auf einem anderen aber nicht. Ein vollständiger Ausschluss des Einzelhandels greife unverhältnismäßig in die kommunale Planungshoheit und Art. 14 GG ein.
17 
Der Antragsgegner stimmt der Antragsänderung zu und beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Plansatz 2.4.3.2.2 Z Abs. 1 finde seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 bis 3 LplG. Für die Regionalbedeutsamkeit komme es nicht auf die erfassten Vorhaben, sondern die Festlegung an sich an. §§ 1, 9 BauGB und § 11 BauNVO regelten keine Vorgaben für die Raumordnung. Die Konzentrationsplanung sei auch i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG "erforderlich". Der Träger der Regionalplanung habe im Rahmen des Raumordnungsgesetzes, des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsplans eine ähnliche Gestaltungsfreiheit wie Gemeinden nach § 1 Abs. 3 BauGB. Das festgelegte Ziel sei in der Bauleitplanung auch umsetzbar. Der sonstige rechtliche Rahmen sei eingehalten, insbesondere werde die Regel des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG rechtmäßig ausgeformt. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 eröffne den Trägern der Regionalplanung insoweit einen Gestaltungsspielraum. Dafür sprächen bereits der offen gefasste Wortlaut des Plansatzes sowie dessen Begründung, soweit danach "durch landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken sei. Damit könnten nicht nur die Festlegungen des Landesentwicklungsplans selbst gemeint sein, weil dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung stehe. Das besäßen nur die Träger der Regionalplanung. Für deren Gestaltungsspielraum spreche auch, dass der Plansatz nicht zwischen Trägern der Regionalplanung und Gemeinden differenziere. Zudem wäre die in seiner Begründung betonte Aufgabe, durch "landesplanerische Festlegungen" auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten hinzuwirken, sinnentleert, wenn die Regionalplanung alle im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 festgelegten Ausnahmen in Betracht ziehen müsste und es letztlich an den Gemeinden läge, davon Gebrauch zu machen. Primärer Adressat dieses Plansatzes seien gerade nicht die Gemeinden, sondern die Träger der Regionalplanung. Das folge auch aus Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 2 LplG sowie Sinn und Zweck dieser Norm, die daran anknüpfe, dass die Ziele des übergeordneten Landesentwicklungsplans der nachgeordneten Regionalplanung einen Gestaltungsspielraum definierten. Es liege gerade in der Natur übergeordneter Landesplanung, dass sie nur Rahmenbedingungen setze. Die Versagung regionalplanerischen Gestaltungsspielraums widerspräche aber auch Sinn und Zweck des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002, "durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit solcher Vorhaben hinzuwirken". Die Agglomerationsregelung des Plansatzes 2.4.3.2.8 sei aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nach § 11 Abs. 1 bis 3 LplG rechtmäßig. Insbesondere stehe ihr nicht entgegen, dass der Landesentwicklungsplan 2002 nichts Entsprechendes festlege. Die auf den Umkreis von 150 m abstellende Definition des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander liegend" diene der Rechtssicherheit. Die kommunale Planungshoheit werde nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung umsetzbar.
20 
Dem Senat liegen Akten des Antragsgegners in den Verfahren zur Fortschreibung des alten Regionalplanes und zur Aufstellung des neuen Regionalplanes vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.11.2012 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
B.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I.
23 
Der zulässig geänderte (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig.
24 
Der als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Regionalplan des Antragsgegners ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris und vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 - VBlBW 2005, 434 jeweils m.w.N.). Die Antragstellerin ist unabhängig davon, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 LV) konkret beeinträchtigt, schon als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Denn sie hat den Regionalplan als Behörde nach § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 und 2 ROG sowie nach § 4 Abs. 1 und 2 LplG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil 15.07.2005, a.a.O. m.w.N.). Die einjährige Antragsfrist, die mit der Verbindlichkeit des Regionalplans durch Bekanntmachung der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums im Staatsanzeiger Baden-Württemberg (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG) am 12.11.2010 zu laufen begann, ist durch die Antragsänderung vom 09.12.2010 gewahrt.
25 
Für den auf zwei bestimmte Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (Einzelhandelsgroßprojekte)" des Regionalplans vom 22.07.2009 beschränkten Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Ob die angegriffenen Plansätze mit anderen Plansätzen dieses Unterkapitels in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und ihre Unwirksamkeit deshalb die Unwirksamkeit weiterer Plansätze zur Folge hätte, ist für das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich unerheblich. Denn der Senat könnte den Regionalplan nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch über den gestellten Antrag hinaus in weiteren Plansätzen für unwirksam erklären, weil die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nicht zur Disposition des Antragstellers steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris Rn. 15). Auch im Übrigen bestehen am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, a.a.O, juris Rn. 40).
II.
26 
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans vom 22.07.2009 betrifft (1.), im Übrigen jedoch unbegründet (2.). Für die gerichtliche Kontrolle ist insoweit die bei Erlass des Regionalplans geltende Rechtslage maßgebend, also insbesondere das Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2986) - ROG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und ergänzend (§ 28 Abs. 3 ROG) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - LplG -, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185, 193).
27 
1. Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 ist unwirksam, weil er gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und damit zugleich gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG verstößt. (a)). Das hat zwar die Unwirksamkeit dieses Plansatzes, nicht aber weiterer Plansätze des Unterkapitels 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge (b)).
28 
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind Ziele der Raumordnung u.a. bei raumbedeutsamen Planungen öffentlicher Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) zu beachten; eine gleichlautende Pflicht regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG. Ausgehend davon hat ein Regionalplan die im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
29 
aa) Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich abgestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003, a.a.O; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 – BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7). Um als Ziel i. S. des § 4 Abs.1 Satz 1 ROG eine Beachtungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Raumordnung oder der Landesplanung allerdings zu einem Problemkreis eine verbindliche Letztentscheidung i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG getroffen worden sein. Dafür bedarf es einer Festlegung, die hinreichend konkret und bestimmt ist. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht um eine bloße Anregung oder eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch einen anderen Planungsträger zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1993 - 4 B 45.93 - juris Rn. 14). Verbindliche Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter sind dabei nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut strikte landesplanerische Vorgaben, die als Muss-Vorschriften zwingend formuliert sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (§ 6 Abs. 1 ROG), so dass es kein förmliches Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erforderlich ist. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 – BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26 m.w.N.). Das Erfordernis abschließender Abwägung verlangt allerdings nicht, dass dem nachgeordneten Planungsträger keinerlei Raum für eine Planung mehr überlassen bleibt. Denn der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels gerade im Rahmen seiner planerischen abschließenden Abwägung Zurückhaltung zu üben, und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu erweitern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 m.w.N.).
30 
Festlegungen in Regionalplänen unterliegen ebenfalls der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn ein Regionalplan ist als Raumordnungsplan (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ROG) eine raumbedeutsame Planung einer öffentlichen Stelle i. S. dieser Vorschrift. Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 <217>; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 <165 f.>). In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Träger der Regionalplanung seinen Spielraum zur Entwicklung des Regionalplans aus dem landesweiten Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG) überschreitet (Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, L § 3 Rn. 149; Nonnenmacher, a.a.O.). Denn der Regionalplan darf bei der Entwicklung bzw. Ausformung eines Zieles der Raumordnung im Landesentwicklungsplan, das er als verbindliche Vorgabe (§ 3 Nr. 2 ROG) zu "beachten" hat, nur den durch dieses Ziel für das ganze Land vorgegebenen Rahmen regionalmaßstäblich verfeinern. Das gilt auch für den mit einer Regel-Ausnahme(n)-Zielfestlegung abgesteckten Differenzierungsrahmen. Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 <1338>). Anderes gilt allerdings, wenn und soweit eine im Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur - im Sinne planerischer Zurückhaltung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.) - selbst Abweichungsspielraum eröffnet, etwa wenn sie nur ein Grundmodell bezweckt, das als Angebot an die nachgeordnete Ebene der Regionalplanung abweichende Ausformungen in der Bandbreite zwischen Regel und Ausnahme(n) zulässt, was auch die Möglichkeit einer strikteren Festlegung einschließt (Spannowsky in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Band 2, K § 9 Rn. 24). Ob und in welchem Umfang eine Zielfestlegung Ausgestaltungsspielraum eröffnet, kann nur durch ihre Auslegung festgestellt werden, wobei vor allem Wortlaut, planerischer Kontext und Begründung der Zielfestlegung heranzuziehen sind (Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 154).
31 
Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nichts Anderes. Die Vorschrift verpflichtet die Träger der Regionalplanung in Baden-Württemberg als nachgeordnete Ebene (ohne wehrfähige eigene Planungshoheit, vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2012 - 8 S 217/11 - NVwZ-RR 2012, 632; vgl. zur Klagebefugnis bei Einzelhandelsgroßbetrieben aber § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LplG) der ausschließlich staatlichen Landesplanung, Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich auszuformen. Das stimmt mit dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 ROG) sowie der Planungshierarchie des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes überein. Die Ausformung setzt zwar einen planerischen Spielraum des Trägers der Regionalplanung voraus (vgl. auch § 7 Abs. 2 ROG und § 3 LplG sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 42). Dieser Spielraum ist aber unterschiedlich weit, je nachdem, welche raumordnerische Vorgabe auszuformen ist. Geht es um Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG sowie des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne, ist der regionalplanerische Gestaltungsspielraum prinzipiell weiter als bei einem Ziel der Raumordnung des Landesentwicklungsplans. Denn während Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für die Abwägungsentscheidung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG; § 3 Abs. 2 LplG) vom Träger der Regionalplanung nur zu "berücksichtigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) sind, hat er die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG (bzw. nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG) strikt zu "beachten". Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG begrenzt den regionalplanerischen Spielraum zur Ausformung eines Zieles der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG damit auf Festlegungen, die den durch das Ziel festgelegten Rahmen nachvollziehend räumlich und sachlich verfeinern, soweit dieser Rahmen nicht selbst Spielraum für abweichende Ausgestaltungen im Regionalplan eröffnet (s.o.). Insoweit relativiert § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG ebenso wenig wie das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 ROG die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Die unterschiedliche Reichweite des regionalplanerischen Spielraums kommt im Übrigen nicht zuletzt in der sprachlichen Differenzierung zwischen gestaltender "Konkretisierung" von Grundsätzen der Raumordnung einerseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG; vgl. auch § 2 Abs. 1 ROG) und lediglich nachvollziehend-präzisierender "Ausformung" von Zielen der Raumordnung andererseits (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) zum Ausdruck. Der Verweis des Antragsgegners auf die Funktion der Träger der Regionalplanung als "primärer Regelungsadressat" eines landesweiten Raumordnungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) bzw. des Landesentwicklungsplans (§ 11 Abs. 2 LplG) führt insoweit jedenfalls bei einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung nicht weiter. Denn Adressaten eines in einem Raumordnungsplan für ein Land festgelegten Zieles der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen a l l e öffentlichen Stellen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG), also etwa auch die Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG), die ihre Bauleitpläne ungeachtet der Festlegungen im Regionalplan schon an die rechtswirksam festgelegten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans anzupassen haben (§ 1 Abs. 4 BauGB).
32 
bb) Gemessen daran verstößt die Festlegung des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG. Denn sie beachtet nicht das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Ziel der Raumordnung. Das verstößt zugleich gegen das Ausformungsgebot nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans auch bezüglich der von ihm erfassten "Einzelhandelsgroßprojekte" zwingende Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 nicht beachtet oder ob er insoweit gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG verstößt, wie die Antragstellerin meint.
33 
aaa) Nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 "sollen" sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher in das zentralörtliche Versorgungssystem "einfügen"; sie "dürfen in der Regel nur" in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 bestimmt, dass "hiervon abweichend" auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion "in Betracht kommen", wenn eine der beiden dort näher bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Diese formell ausdrücklich durch das Kennzeichen "Z“ als Ziel der Raumordnung gekennzeichneten (§ 7 Abs. 4 ROG; § 7 Abs. 1 Satz 5 LplG) sowie als Einheit zu verstehenden Festlegungen sind auch materiell abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 89; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2009, a.a.O. juris Rn. 38 ff. und vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - juris Rn. 43). Sie sind in allen ihren Aussagen hinreichend konkret und bestimmt oder jedenfalls bestimmbar und geben zur Konzentration der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System landesweit einen verbindlichen Differenzierungsrahmen in Gestalt einer Soll-/Regel-Ausnahme-Struktur ohne regionalplanerischen Abweichungsspielraum vor. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2005 - 8 S 1754/05 - (ZfBR 2006, 483) anlässlich der Überprüfung des Plansatzes 2.7.2 (Z) der Teiländerung des Regionalplans des Antragsgegners vom 13.03.2002 angenommen hat, bezüglich der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 "in Betracht" kommenden Ausnahmen deute alles auf einen Spielraum der Regionalplanung hin, hält er daran nicht fest.
34 
(1) Das im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 als Soll-/Regelvorschrift mit zwei ausdrücklich benannten Ausnahmen festgelegte Konzentrationsgebot bildet zusammen mit den ebenfalls als Ziele der Raumordnung festgelegten Kongruenz- und Integrationsgeboten sowie den Beeinträchtigungsverboten nach den Plansätzen 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002 einen landesplanerischen Rahmen zu dem Zweck, im Zentrale-Orte-System (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, § 8 Abs. 5 Nr. 1 b ROG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG; Unterkapitel 2.5 LEP 2002) auf die Raumverträglichkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) hinzuwirken (Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z, S. B36). Dieser durch Ziele der Raumordnung vorgegebene Rahmen ist Ergebnis einer abschließenden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ROG) landesplanerischen Abwägung und als solcher von der Regionalplanung als Teil der staatlichen Landesplanung auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Plansätzen im Unterkapitel 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung von Einzelhandelsgroßprojekten an die zentralörtliche Versorgungsfunktion bilden das Grundgerüst einer Landesplanung, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist. Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012, a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.).
35 
Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, alsoüberörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).
36 
(2) Die Formulierung in Gestalt von Soll- und Regel-Vorschriften (Satz 1) schließt die materielle Zielqualität nicht aus. Denn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen diese Vorschriften auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulassen, sind mit den in Satz 2 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen bestimmt. Darüber hinaus lassen die Soll- und Regel-Vorschriften Raum für weitere Ausnahmen in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen, weil die im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich benannten beiden Ausnahmen, ergänzt durch Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote (Plansätze 3.3.7.1 Z und 3.3.7.2 Z LEP 2002), selbst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58>, vom 20.11.2003, a.a.O. 222 f., und vom 16.12.2010, a.a.O.).
37 
(3) Das in einer Regel-Ausnahme-Struktur festgelegte Konzentrationsgebot (Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002) gibt einen abschließend abgewogenen Differenzierungsrahmen vor: Einzelhandelsgroßprojekte sind im Regelfall nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig, davon kann in atypischen Fällen und in den zwei ausdrücklich benannten Fällen abgewichen werden. Wortlaut, Kontext und Begründung dieses Zieles der Raumordnungenthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Spielraum der Regionalplanung zu einer abweichenden - strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Sinn und Zweck des Plansatzes stehen einer solchen Auslegung ebenfalls entgegen. Spielraum der Regionalplanung besteht damit nur zur räumlichen und sachlichen Ausformung der Regel-Ausnahme-Struktur (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG).
38 
Die Wortlaute der Regel (Satz 1 Halbsatz 2) und der Voraussetzungen der ausdrücklich benannten zwei Abweichungsmöglichkeiten (Satz 2 Halbsatz 2) sind hinreichend bestimmt und abschließend formuliert. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkt für ein regionalplanerischer Ausgestaltung bedürftiges oder jedenfalls zugängliches bloßes Grundmodell. Die Wendung "kommen ... in Betracht" ist zwar relativ offen und könnte den Schluss nahelegen, das Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen eröffne überhaupt erst einen planerischen Spielraum der Regionalplanung, die Abweichung "in Betracht" zu ziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2005, a.a.O.). Dagegen spricht jedoch, dass nicht allein die Träger der Regionalplanung Adressaten eines im landesweiten Raumordnungsplan festgelegten Zieles der Raumordnung sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG; Uechtritz, a.a.O.) und es im Wortlaut des Plansatzes keinen Anhaltspunkt für eine - nur - ihnen eingeräumte Befugnis zu einer abweichenden – milderen oder strikteren - Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gibt. Vor diesem Hintergrund spricht die - zumal im Indikativ gehaltene - Wendung vielmehr für eine zwingende landesplanerische Handlungsanweisung des Inhalts, dass die ausdrücklich benannten Abweichungen, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, für alle Zieladressaten stets in Betracht kommen.
39 
Der Kontext des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Spielraum der Regionalplanung zur abweichenden regionalen Ausgestaltung der Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten im Zentrale-Orte-System. Die im Satz 2 ausdrücklich benannten Abweichungen sind Teil eines einheitlichen Konzepts und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der Sache nach fixieren sie lediglich ausdrücklich zwei von der Regel abweichende atypische Fälle. Sie teilen damit die Rechtsnatur der Konzentrationsregel im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 und sind ebenso Ergebnis einer landesplanerischen Letztentscheidung. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Abweichungen im Einzelfall in einem Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG, § 18 LplG) oder in einem anderen bestimmten raumordnerischen Verfahren zu treffen ist, stellt die materielle Zielqualität nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, a.a.O., juris Rn. 27). Soweit im Übrigen Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 als Grundsatz der Raumordnung Aussagen über ein regionales Entwicklungskonzept und regionale Einzelhandelskonzepte enthält, betrifft dies lediglich "regionalbedeutsame", nicht aber alle Einzelhandelsgroßprojekte.
40 
Die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z (S. B36/37), die sich eingehend auch zu den Motiven für die zwei ausdrücklich benannten Abweichungsmöglichkeiten verhält, bestätigt ferner, dass die festgelegte Regel-Ausnahme-Struktur das Ergebnis abschließender landesplanerischer Abwägung der durch das Konzentrationsgebot berührten Belange ist. Der Einwand des Antragsgegners, die Aussage in der Begründung "Deshalb ist es notwendig, durch landesplanerische Festlegungen auf die Raumverträglichkeit derartiger Vorhaben hinzuwirken" (S. B36) belege einen Handlungsauftrag und einen Abweichungsspielraum für die Regionalplanung, überzeugt nicht. Die zitierte Begründung meint offenkundig allein die im Landesentwicklungsplan selbst getroffenen Festlegungen, nicht aber solche auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung. Sie soll die im Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung rechtfertigen, mehr nicht. Ob dem Land außer dem Landesentwicklungsplan kein Instrument zur Einwirkung auf die Raumverträglichkeit von Einzelhandelsgroßprojekten zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner meint, kann dahinstehen. Diese Überlegung zwingt schon deshalb nicht zu einer anderen Deutung, weil das in einer Regel-Ausnahme-Struktur hinreichend bestimmt verfasste Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung unmittelbar Beachtung verlangt (§ 4 Abs. 1 ROG; § 4 Abs. 1 LplG; § 1 Abs. 4 BauGB) und demzufolge selbst auf die Raumverträglichkeit der erfassten Einzelhandelsgroßprojekte einwirkt. Nachfolgende Festlegungen der Regionalplanung sind in der Begründung zum Plansatz 3.3.7.4 G LEP 2002 lediglich angesprochen, soweit es um die gebietsscharfe Ausweisung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte geht (S. B37). Auch im Übrigen enthält die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 nebst Unter-Plansätzen keine Ansätze für einen regionalplanerischen Freiraum zur abweichenden Ausgestaltung des Konzentrationsgebots. Die Aussagen zur unmittelbaren Bindung der Gemeinden an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans ("Dazu dienen die Vorgaben für Standortgemeinden..."; "Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Bauleitpläne an diese Ziel der Raumordnung anzupassen", vgl. S. B36 drittletzter Absatz) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch der Hinweis auf die Anpassungspflicht der Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB) und der nachfolgende Satz in der Begründung "Von dieser Regelung kann über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden" bestätigt, dass der Verordnungsgeber von einer strikten Rahmenvorgabe ausgeht. Er belegt zugleich, dass die Wendung “kommen …in Betracht“ im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 als verbindliche Festlegung zu verstehen ist (“ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle“).
41 
Sinn und Zweck des Plansatzes stehen der Annahme eines Abweichungsspielraums der Regionalplanung ebenfalls entgegen. Als Ziel der Raumordnung soll die Regel-Ausnahme-Struktur des Konzentrationsgebots eine verbindliche und abschließende Vorgabe sein. Wäre sie lediglich als allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes für die Abwägungsentscheidung der Träger der Regionalplanung gedacht, hätte die Festlegung eines Grundsatzes der Raumordnung als Vorgabe für diese Abwägungsentscheidung genügt. Die mit der Zielfestlegung einhergehende Verbindlichkeit beschränkt sich danach nicht lediglich auf die Festlegung des Konzentrationsgebots als bloßes Prinzip, sondern erstreckt sich gerade auch auf den spezifischen Differenzierungsrahmen der Regel-Ausnahme-Struktur. Dieser Vorgabe muss die Ausformung im Regionalplan nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG gemäß § 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LplG Rechnung tragen. Das schließt nicht nur eine mildere, sondern auch eine striktere Ausgestaltung aus. Ob der mit dem Konzentrationsgebot verfolgte raumordnerische Zweck mit einer gegenüber der Regel-Ausnahme-Struktur strikteren Ausgestaltung "erst recht" erreicht würde, ist insoweit unerheblich. Will ein Träger der Regionalplanung den mit dem Konzentrationsgebot verbindlich vorgegebenen Differenzierungsrahmen - etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten - weiter oder enger ausgestalten, kann er dies nur Im Wege einer Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) erreichen. Spielraum hat er im Übrigen nur bei der räumlichen und sachlichen Verfeinerung der Konzentrationsregel - etwa durch Festlegungen über zulässige Standorte anhand der Zentrenrelevanz von Sortimenten, Vorrang- und Ausschlussgebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte oder Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben (siehe nachfolgend 2.) - sowie zur Ausformung der zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und gegebenenfalls weiterer atypischer Fälle.
42 
bbb) Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 des Regionalplans des Antragsgegners vom 22.07.2009 beachtet die verbindlichen Vorgaben des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 in zweifacher Hinsicht nicht. Zum einen verengt er die Regelvorschrift des Plansatzes 3.3.7 Z Satz 1 Halbsatz 2 LEP 2002 ("dürfen in der Regel nur") in eine Muss-Vorschrift ("sind nur"). Zum anderen schließt er eine der nach Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 2 LEP 2002 ausdrücklich in Betracht kommenden zwei Abweichungen - stillschweigend - aus. Während der Landesentwicklungsplan 2002 die zwei ausdrücklich benannten Abweichungen und andere atypische Fälle ohne Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG; § 24 LplG) ermöglicht, lässt der Regionalplan dies bis auf die im Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 4 ausgeformte Abweichung (Grundversorgung) nicht zu Die zweite im Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich benannte Abweichung für Kleinzentren und nicht zentralörtliche Gemeinden (Zusammenwachsen mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren in Verdichtungsräumen) oder andere atypische Fälle sind danach nur im Wege einer förmlichen, im Ermessen der höheren Raumordnungsbehörde stehenden Zielabweichung (§ 24 LPlG) möglich. Der Antragsgegner mag zwar für eine striktere Ausgestaltung des Konzentrationsgebots gute Gründe anführen können, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben (Vermeidung von “Windhund-Rennen“ um zulässige Standorte). Das entbindet ihn aber nicht von der Bindungswirkung des Plansatzes 3.3.7 Abs. 1 Z LEP 2002. Was den Ausschluss der zweiten nach Plansatz 3.3.7 Abs. 1 Z Satz 2 LEP 2002 in Betracht kommenden Ausnahme angeht, fehlt es im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt, dass deren Voraussetzungen etwa wegen regionaler raumstruktureller Besonderheiten im Planungsraum des Antragsgegners in keinem Kleinzentrum und keiner nicht-zentralörtlichen Gemeinde erfüllt sein könnten. Das erscheint im dicht besiedelten Verdichtungsraum Stuttgart ohnehin nicht naheliegend.
43 
b) Die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 einschließlich der in seinem Tatbestand nach der Verkaufsflächengröße bestimmten Definition von "Einzelhandelsgroßprojekten". Denn eine nur auf die Rechtsfolgenseite ("sind nur im Oberzentrum bzw. den Mittel- und Unterzentren zulässig") beschränkte Unwirksamkeit scheidet mangels objektiver Teilbarkeit - schon des Wortlauts der Norm - aus. Ein Fall der Planerhaltung (§ 12 ROG; § 5 LplG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich. Zudem besteht für eine geltungserhaltende weitere Auslegung seines Plansatzes im Sinne der Regel-Ausnahme-Struktur des Plansatzes 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 kein Bedarf. Denn der den gleichen Gegenstand regelnde Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 LEP 2002 ist als Ziel der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG ebenso zu beachten.
44 
Die Unwirksamkeit des Plansatzes 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 hat aber nicht auch die Unwirksamkeit anderer Plansätze im Unterkapitel 2.4.3.2 des Regionalplans zur Folge. Der Senat geht insoweit von einer Teilbarkeit entsprechend § 139 BGB aus. Die sonstigen Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 bauen zwar zu einem wesentlichen Teil auf dem Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Abs. 1 auf. Dessen Wegfall wird jedoch durch die Definition der Einzelhandelsgroßprojekte und das Konzentrationsgebot im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 vollständig aufgefangen. Auch soweit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 mit seiner Regel-Ausnahme-Struktur - und möglicherweise mit der Definition der Einzelhandelsgroßprojekte - weniger strikt ist, behalten alle weiteren Festlegungen im Unterkapitel 2.4.3.2 zur Steuerung der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten ihren raumordnerischen Sinn. Da Landesentwicklungsplan und Regionalplan in Baden-Württemberg als Mittel der Raumordnung und ausschließlich staatlicher Landesplanung zusammenwirken, ist schließlich davon auszugehen, dass die Fortgeltung der übrigen Festlegungen auch dem mutmaßlichen Willen des Trägers der Regionalplanung entspricht.
45 
2. Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) des Regionalplans über die räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) ist - nunmehr im Zusammenwirken mit Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 LEP 2002 (s.o. 1.b)) - entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG.
46 
a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG für die Entwicklung und Steuerung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Regionalbedeutsamkeit ist als Raumbedeutsamkeit mit "regionaler“, das heißt auf die regionale Ebene herunter gebrochener überörtlicher Bedeutung zu verstehen. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.). § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG führt insoweit beispielhaft ("insbesondere") bestimmte Festlegungen auf, die etwa Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere "Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe" zum Gegenstand haben können. Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Dass sich § 11 Abs. 3 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt, steht einer landesplanerischen Regelung von Einzelhandelsagglomerationen nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist dabei nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <41>). Bundesrecht steht einer raumordnerischen Agglomerationsregelung daher nicht entgegen, sofern sie die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig einschränkt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144).
47 
b) Gemessen daran ist die Agglomerationsregelung im Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) rechtlich nicht zu beanstanden.
48 
Der formell als Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG) gekennzeichnete Plansatz ist hinreichend bestimmt und hat materiell Zielqualität. Er enthält in seinem Absatz 1 drei verbindliche Vorgaben: Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den Ortskernen aller Gemeinden zulässig (Absatz 1 Satz 1); die nach Aufstellung/Änderung eines den Ortskern ganz oder teilweise erfassenden Bauleitplans zulässige Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben darf keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten (Absatz 1 Satz 2); für Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben gelten die Plansätze 2.4.3.2.2 (Z) bis 2.4.3.2.6 (Z) entsprechend (Absatz 1 Satz 3). Absatz 2 des Plansatzes enthält keine darüber hinaus gehende selbständige Vorgabe, sondern definiert nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Absatzes 1. Einwände gegen eine solche Regelungstechnik bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.).
49 
Diese Festlegungen sind für Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG erforderlich. Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen“, auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.). Die Antragstellerin stellt das auch nicht in Frage. Diese überörtliche Bedeutung begrenzt auch den Anwendungsbereich des Plansatzes, wie sich aus dem Wortlaut von Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ergibt. Der Einwand der Antragstellerin, Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 1 knüpfe ausschließlich an eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 an und erfasse damit auch Agglomerationen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe ohne überörtliche Auswirkungen auf die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung, übersieht, dass diese Regelung nur den Begriff "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 (Z) definiert. Das Erfordernis des Plansatzes 2.4.3.2.8 Abs. 1 Satz 1 (Z), wonach die - so definierten - Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben "keine schädlichen, überörtlichen Wirkungen entfalten" dürfen, bleibt davon unberührt.
50 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht durch zwingende Vorgaben des Landesentwicklungsplans 2002 an einer Agglomerationsregelung gehindert; insbesondere verstößt Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG. Der Landesentwicklungsplan 2002 regelt die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben weder durch eigene Festlegungen selbst noch schließt er solche Festlegungen durch die Regionalplanung aus. Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen. Der bloße Umstand, dass die Begründung zum Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 auf den Einzelhandelserlass verweist und dieser sich auch eingehend mit dem "Sonderfall Agglomeration" befasst (Nr. 2.3.3 und Nr. 3.5), ändert daran nichts. Daraus kann nicht - wie die Antragstellerin wohl meint - geschlossen werden, Plansatz 3.3.7 Z LEP 2002 verbiete "beredt schweigend" Festlegungen zur Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in einem Regionalplan.
51 
Die Agglomerationsregelung entspricht auch - gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 LV) - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit ihr einhergehende Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit dient der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht. Die räumliche Zuordnung nicht nur raumbedeutsamen großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an. Das betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem auch von der Antragstellerin vorgetragenen Einwand, die Agglomerationsregelung sei in der Bauleitplanung rechtlich nicht umsetzbar. Denn mit den nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten lassen sich Verstöße gegen Konzentrations-, Kongruenz- und Integrationsgebote sowie Beeinträchtigungsverbote durch eine Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.
52 
Für die in der vorliegenden Agglomerationsregelung bei der Definition des Begriffs "Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben" aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "räumlich nahe beieinander" erfolgte Festlegung einer "Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen" von "nicht länger als 150 m" gilt nichts Anderes. Wie sich aus der Begründung zu diesem Plansatz ergibt, sind damit Gebäudezugänge für Kunden gemeint (vgl. S. 132: "Bis zu dieser Distanz ist davon auszugehen, dass die Betriebe durch die Kunden fußläufig genutzt werden, gemeinsam wahrgenommen werden und somit ein hohes Maß an Attraktivität und Bequemlichkeit ausstrahlen"). Die damit hinreichend bestimmte Regelung schränkt die gemeindliche Planungshoheit im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist in der Bauleitplanung durch den räumlichen Zuschnitt eines Baugebiets und Festsetzungen zur Gliederung der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls umsetzbar. Zu einer mit dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 2 BauGB und der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbaren - metergenauen - Festsetzung von (Kunden-)Gebäudezugängen (vgl. Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <189>) zwingt der Plansatz die Gemeinden insoweit nicht. Zwar werden sich Verstöße gegen Konzentrations-, Integrations- und Kongruenzgebote sowie Beeinträchtigungsverbote auch durch diese Regelung nicht ganz verhindern lassen. Sie lassen sich aber in einem Maße minimieren, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O.). In besonders gelagerten Einzelfällen, in denen diese Regelung zu einer übermäßigen, durch die ihr zugrunde liegenden überörtlichen Interessen nicht mehr zu rechtfertigenden Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit führt (vgl. dazu Sparwasser, VBlBW 2008, 171 <178>), kann dieser Härte durch eine Zielabweichung (§ 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG) begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, dass für Vorhaben, die in atypischen Fällen raumverträglich sind, Ausnahmen im Raumordnungsplan selbst festgelegt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 B 21.12 -). Das gilt auch, soweit die Antragstellerin einwendet, die Regelung könnte im Einzelfall zu einem mit ihrer Planungshoheit oder mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarendem vollständigen Ausschluss des Einzelhandels in einem Baugebiet führen. Auch die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eines Dritten gegenüber der Gemeinde (§§ 39 bis 44 BauGB), führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Planungshoheit. Denn sollten solche Entschädigungsansprüche durch eine Anpassung der Bauleitplanung infolge der Gebäudezugangsdefinition des Plansatzes 2.4.3.2.8 (Z) Abs. 2 Satz 2 ausgelöst werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe von § 23 LplG Erstattung vom Land verlangen. Damit ist ihren finanziellen Belangen angemessen Rechnung getragen.
C.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 6. November 2012
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,--EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 1996, 562)
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2006 - 9 K 876/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen 1 erteilte Baugenehmigung vom 8.6.2006 für den Neubau eines Lebensmittelmarktes abgelehnt. Denn diese Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten.
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens wenden, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen können - „gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“ (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zur Baugenehmigung nach § 35 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658; zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach der jeweiligen Genehmigungsschranke vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 2 RdNr. 103 und Uechtritz, NVwZ 2003, 176). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Beigeladene 2 den Bebauungsplan „Großer Acker“ vom 11.11.1998, auf den die angefochtene Baugenehmigung gestützt ist, unter Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB erlassen hat, ob ein solcher Abwägungsmangel mit Blick auf die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. unbeachtlich wäre, ob Großflächigkeit vorliegt und welcher Genehmigungstatbestand im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig und gegebenenfalls verletzt wäre. Denn auch nach eingehender Erörterung der Sachlage mit den Beteiligten im Termin am 3.4.2007 ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen 1 die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auf dem Gebiet der Antragstellerin in gewichtiger Weise beeinträchtigen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der genehmigte Lebensmittelmarkt die zentralörtliche Versorgungsfunktion, die das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin der Innenstadt von Balingen zuweist, allenfalls geringfügig beeinträchtigen kann. Davon geht auch die von der Antragstellerin in Auftrag gegebene „Auswirkungsanalyse“ der GMA vom Juli 2006 aus (S. 21). Dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht (mehr) streitig.
Die Antragstellerin macht jedoch geltend, dass der geplante Lebensmittelmarkt die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des in ihrem Einzelhandelskonzept vorgesehenen und als solchen gesicherten Nahversorgungsstandorts „Grauenstein/Weilstetten“ in gewichtiger und rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings enthielt das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin diese Standortzuweisung von Anfang an, also auch bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Großer Acker“. Bereits nach dem vom Gemeinderat erstmals am 6.6.1989 aufgrund einer Marktuntersuchung der GMA beschlossenen Leitbildes zur Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben in Balingen sollte der innenstadtrelevante Einzelhandel künftig neben der Innenstadt nur noch im Gebiet „Buhren/Frommern“ und „Grauenstein/Weilstetten“ zulässig sein (Sitzungsvorlage vom 24.5.1989 zur Gemeinderatssitzung am 6.6.1989). Auch bei der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts auf der Grundlage des Marktgutachtens der GMA von 1999 hielt die Antragstellerin an diesen beiden Nahversorgungszentren fest, die insbesondere „die Warenangebote des kurz- und mittelfristigen Bedarfs für die Bevölkerung“ decken sollten, wozu u.a. aus dem Bereich Nahrungs- und Genussmittel die Segmente „Lebensmittel/Reformwaren“, „Getränke, Spirituosen und Tabak“, „Bäcker/Konditor“ und „Metzger“ gezählt wurden. Jedoch wurde bereits 1999 angenommen, dass die vorhandenen Anbieter weiter „geschwächt“ werden könnten, und dass eine solche Entwicklung mit den Instrumenten der Stadtplanung nur eingeschränkt gestoppt werden könne (GR-Drucksache 201/1999, S. 12 f.; GMA-Gutachten 1999, S. 92). Im Jahre 2005 hat der Gemeinderat anlässlich der Fortschreibung des Marktgutachtens 2005 der GMA festgestellt, dass sich lediglich „Buhren-Zentrum“ in Frommern als größerer Nahversorgungsstandort etabliert habe, während in den anderen Stadtteilen - also auch in Weilstetten - bereits kein Nahversorgungsangebot in Form eines qualifizierten Lebensmittelanbieters mehr vorhanden sei. Großenteils werde die Nahversorgung hier durch Metzgereien und Bäckereien mit ergänzendem Lebensmittelsortiment gewährleistet. Die GMA habe insoweit zur Bewältigung und Verbesserung der Grundversorgung alternative Versorgungskonzepte genannt (GR-Drucksache 178, 2005, S. 11 und Beschlussantrag Nr. 6 zur Grundversorgung der Ortsteile und Wohnbezirke, S. 2). In der Fortschreibung des Marktgutachtens 2005 der GMA heißt es dazu ergänzend, dass andere Nahversorgungsschwerpunkte - außer Frommern - lediglich noch den täglichen Bedarf der Bevölkerung des unmittelbaren Wohnumfeldes deckten und dort infolge des geringen Einwohnerpotentials auch zukünftig keine Versorgung durch einen klassischen Lebensmittelmarkt zu erwarten sei; vor diesem Hintergrund kämen insoweit allenfalls alternative Versorgungskonzepte zur Nahversorgung der Bevölkerung in Frage. Während der konventionelle Lebensmittelmarkt oder Discounter ein Mindesteinwohnerpotential von ca. 5.000 Einwohnern im engeren Einzugsgebiet fordere, könnten alternative Versorgungskonzepte wie „Kleinflächenkonzepte“ (etwa Lebensmittelläden bis zu 300 qm Verkaufsfläche), „Ladengemeinschaften“, „Hofflächen“, „Convenience Shops“ oder „Rollende Verkaufswagen/Zustelldienste“ bereits ab etwa 1.000 Einwohnern im unmittelbaren Standortumfeld tragfähig sein (S. 24, 55 ff.).
Die Antragstellerin geht somit selbst davon aus, dass der Nahversorgungsstandort „Grauenstein/Weilstetten“ als solcher nicht (mehr) existiert und auch nicht entwicklungsfähig ist. Diese Einschätzung wurde im Erörterungstermin am 3.4.2007 bestätigt. Danach ist im Gebiet Grauenstein in Weilstetten (insgesamt etwa 3.700 Einwohner) im hier relevanten Sortimentsbereich derzeit - unstreitig - nur noch ein „Schlecker-Markt“ (kein Vollsortimenter und ohne Frischware), eine Bäckerei und ein Getränkemarkt vorhanden. Seitens der Antragstellerin wurde im Termin ausgeführt, dass der früher dort vorhandene Vollsortimenter („Spar“) im Jahre 2002 im Anschluss an die Eröffnung des „Lidl“ im Baugebiet „Großer Acker“ der Beigeladenen 2 (im Jahre 2001) seinen Betrieb aufgegeben habe. Die Bemühungen um ein Nachfolgeunternehmen seien erfolglos geblieben; dabei sei das Angebot, in Weilstetten einen Vollsortimenter anzusiedeln, unter Hinweis gerade auf den „Lidl“ in Dotternhausen abgelehnt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts legte der Gutachter der GMA, Herr Dr. H., sich nicht auf die Aussage fest, es bestehe Aussicht, dass sich der Bereich „Grauenstein/Weilstetten“ in absehbarer Zeit noch gemäß dem Einzelhandelskonzept zum Nahversorgungsstandort entwickeln werde. Zwar sei dort die Ansiedlung eines Vollsortimenters mit einer Größe von unter 700 qm Nutzfläche prinzipiell denkbar, allerdings nur dann, wenn es keinerlei Konkurrenz von außen gebe.
Daher fehlt es an der Schutzwürdigkeit des im Einzelhandelskonzept vorgesehenen Nahversorgungszentrums „Grauenstein/Weilstetten“. Auf den Schutz der Grundversorgung des täglichen Bedarfs der Bevölkerung des unmittelbaren Wohnumfelds in „Grauenstein/Weilstetten“ oder anderswo hat die Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Abwehrrecht nicht gestützt. Insoweit liegt auch keine Standortplanung mit Ausschlüssen des Einzelhandels in anderen Gebieten vor; vielmehr hält die Antragstellerin wohl nach wie vor daran fest, den Bereich „Grauenstein/Weilstetten“ als Nahversorgungszentrum vorzusehen (vgl. GR-Drucksache 178/2005, S. 8). Da das Einzelhandelskonzept somit hinsichtlich der Sicherung des Bereichs „Grauenstein/Weilstetten“ als Nahversorgungszentrum „funktionslos“ geworden sein dürfte, kann eine „gewichtige“ Beeinträchtigung der im Konzept zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung auch nicht aus dem vom GMA-Gutachter prognostizierten Umsatzverlust von rund 10 % bei den Nahversorgungsangeboten u.a. im Stadtteil Weilstetten hergeleitet werden („Auswirkungsanalyse“ vom Juli 2006, S. 18).
Nach allem wird die Antragstellerin durch die der Beigeladenen 1 erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten verletzt. Es mag sein, dass die Rechtslage bezogen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Stadt Schömberg - die keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat -, anders hätte beurteilt werden müssen, weil das Vorhaben der Beigeladenen 1 nach der „Auswirkungsanalyse“ der GMA dort integrierte Standortlagen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (Umsatzverluste von mindestens 18%), ohne dadurch „gerechtfertigt“ zu sein, dass es eine Versorgungslücke in der Standortgemeinde deckt (S. 12, 16 und 20 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2007 - 9 K 732/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1; die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.6.2006 gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.6.2006 zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbeanlagen anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, da ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des - im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden - Bauplanungsrechts nach Aktenlage nicht festzustellen ist. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, gibt - soweit es sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben an den Bestimmungen des Bebauungsplans "Großer Acker I" der Beigeladenen zu 2 vom 30.7.1998 gemessen und festgestellt, dass das Vorhaben den dortigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (GE) entspricht (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Gegen die Übereinstimmung des Vorhabens mit der vorgeschriebenen Nutzungsart erhebt die Beschwerde keine Einwände; insbesondere wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Annahme, dass das Vorhaben eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nicht überschreitet und dass daher kein Fall des § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006, 452). Auch der von der Beschwerde in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass die in dem Plangebiet insgesamt zulässigen Einzelhandelsbetriebe in ihrer Summierung möglicherweise zu einem völligen Kaufkraftabzug führen und daher die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird, ändert insoweit nichts. Denn hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelvorhaben ist in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Gerichtshofs - bereits entschieden, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird; die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, NVwZ 2006, 455; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66; differenzierend in raumordnungsrechtlicher Hinsicht VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -).
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf einem möglicherweise gegebenen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB a. F. beruhender Abwägungsmangel wegen des Fristablaufs nach § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB stellt zwar einen Abwägungsfehler i. S. von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. dar (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464). Ein solcher Mangel der Abwägung wird aber gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der (bis zum 19.7.2004 geltenden und hier anzuwendenden, vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) Fassung des BauROG 1998 unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der den Mangel begründen soll, geltend gemacht wird. Diese Frist war - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 8.6.2006 abgelaufen, ohne dass seitens der Antragstellerin der in ihren Augen gegebene Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot geltend gemacht worden wäre. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht förmlich i. S. von § 4 BauGB beteiligt worden ist. Eine derartige förmliche Beteiligung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht Voraussetzung für den Fristbeginn. Angeknüpft wird insoweit vielmehr ausschließlich an die Bekanntmachung des Bebauungsplans. Für die Berechnung der Frist, also insbesondere deren Beginn und Ende, gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG; s. a. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 215 Rn. 23). Da bei der Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung sowie deren Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB a. F.), bestehen vorliegend auch sonst keine Bedenken gegen den regelmäßigen Fristbeginn. Dem Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise den der positiven Kenntnisnahme der Antragstellerin vom Inkrafttreten des Bebauungsplans „Großer Acker I“ oder den der Realisierung des Bebauungsplans, steht somit schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Der Senat sieht auch keinen Anlass zu einer davon abweichenden Auslegung des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. Das würde mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmen, wonach die Folgen von Fehlern begrenzt und die gerichtliche Kontroll- und Verwerfungskompetenz beschränkt werden sollen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Aufl. 2007, Vorbemerkung zu den §§ 214 bis 216, Rn. 1). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss bei der Rechtsanwendung über die Gültigkeit des Bebauungsplans Sicherheit bestehen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 215 Rn. 79). Diese Sicherheit würde in ihr Gegenteil verkehrt und die Wirksamkeit der Regeln über die Rügefristen würde unterlaufen, wenn jeder Prüfung zunächst die Ermittlung vorausgehen müsste, ob der Betroffene Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder billigerweise hätte haben können. Damit würde auch dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Bestandskraft der Pläne (Planerhaltung) nicht hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber spielt der Aspekt des Adressatenschutzes nur eine nachgeordnete Rolle, was sich beispielsweise auch darin zeigt, dass die gesetzlichen Rügefristen selbst für denjenigen gelten, der erst nach ihrem Ablauf Grundstückseigentum im Planbereich erworben hat (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 215 Rn. 37). Die Situation ist daher insoweit nicht vergleichbar mit der des Einwendungsausschlusses (Präklusion) in Planfeststellungsverfahren und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267: „Anstoßwirkung“), bei denen es im wesentlichen um eine Frage der Verfahrensbeschleunigung geht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 73 Rn. 81). Dementsprechend kommt in diesen Verfahren bei einer Versäumnis der Einwendungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 82), während dies im Falle der Ausschlussfrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht möglich ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215, Rn. 6).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, ob die Frist ausnahmsweise dann nicht zu laufen beginnt, wenn ein besonders schwerer Abwägungsmangel gegeben ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 2.1.2001 - 4 BN 13/00 -, BauR 2001, 1888 = ZfBR 2001, 418). Dem braucht jedoch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in der genannten Entscheidung seine dahingehenden Überlegungen unter den Vorbehalt, dass ein besonders schwerer Abwägungsmangel vorliegt. Ein solcher schwerer Mangel ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben. Denn die Festsetzung eines Gewerbegebiets, die nicht-großflächigen Einzelhandel zulässt, begegnet schon deshalb keinen schwerwiegenden rechtlichen Bedenken, weil eine derartige Festsetzung auch bei förmlicher Beteiligung der Antragstellerin im Rahmen der Bauleitplanung und bei hinreichender Berücksichtigung ihrer Belange (interkommunale Abstimmung) als Abwägungsergebnis nicht von vornherein rücksichtslos und damit abwägungsfehlerhaft wäre (vgl. dagegen das Beispiel für einen besonders schweren Mangel des Abwägungsergebnisses bei Gaentzsch, a.a.O. § 215 Rdnr. 80: Wohngebietsfestsetzung für eine Fläche mit gesundheitsschädlichen Altlasten). Kein besonders schwerer Mangel in diesem Sinne ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerde daraus, dass der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Ansiedlung von nicht-großflächigem Einzelhandel nicht in den Blick genommen hätte. Denn dafür gibt es nach Aktenlage und dem bisherigen Streitstand keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte; vielmehr spricht schon die Formulierung im Textteil des Bebauungsplans, wonach „die in § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO ausgewiesenen Nutzungen" zulässig sind, als Ergebnis der Beschlussfassung eher für die gegenteilige Annahme. Damit sind ersichtlich auch Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Dass dies nicht dem Willen des beschließenden Gemeinderats entsprochen hätte, ist eine Annahme, für die es an greifbaren Hinweisen fehlt und wovon auszugehen daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der allein gebotenen summarischen Prüfung auch kein Anlass besteht. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus mit zutreffenden Ausführungen verneint, dass der Gemeinderat Festsetzungsauswirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Art hätte erwägen müssen. Denn entgegen der Beschwerde ist davon auszugehen, dass Einzelhandelsbetriebe der nach § 8 BauNVO in Gewerbegebieten zulässigen Art grundsätzlich das Beeinträchtigungspotenzial nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht haben. Dies entspricht nicht nur der sich aus der Systematik der Verordnung erschließenden Absicht des Verordnungsgebers, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit dem Merkmal der Großflächigkeit diejenige Schwelle umschrieben hat, ab der die Prüfung i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, a.a.O.). Da diese Schwelle aber bei nicht-großflächigem Einzelhandel nicht überschritten wird, besteht für dahingehende Erwägungen jedenfalls solange kein Anlass, wie Konflikte mit Nachbargemeinden weder greifbar vorgezeichnet noch geltend gemacht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -), was vorliegend nicht der Fall ist. Allerdings muss auch diese Frage im gegebenen Zusammenhang nicht abschließend entschieden werden, da ein etwaiges Defizit im Abwägungsvorgang jedenfalls zu keinem schweren Mangel im Abwägungsergebnis im o. g. Sinn führen würde.
Ist somit schon aufgrund von § 215 BauGB a.F. von der Gültigkeit des Bebauungsplans "Großer Acker I" auszugehen, kommt es auf den von der Antragstellerin angenommenen gesetzlich intendierten Bedeutungszuwachs einer funktionierenden verbrauchernahen Versorgung und die Änderung der Gesetzeslage im Sinne einer Stärkung der Position der Nachbargemeinde zu ihren Gunsten - unbeschadet des bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zugrunde zu legenden maßgeblichen Zeitpunkts - nicht entscheidungserheblich an.
Die Rechtswidrigkeit der nach allem plankonformen Baugenehmigung vom 8.6.2006 könnte daher allenfalls mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründet werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift erfasst jedoch den vorliegenden Fall nicht: Denn die von der Antragstellerin ins Zentrum ihrer Argumentation gestellten Auswirkungen des Vorhabens durch den Entzug von Kaufkraft auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind keine „Belästigungen oder Störungen“ i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17/82 -, BVerwGE 68, 369). § 15 BauNVO steht im Ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung über die Art der baulichen Nutzung der Grundstücke und bietet ein Instrumentarium für die Lösung eines planerisch unbewältigten Konflikts im Einzelfall (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 56/84 -, NVwZ 1989, 659). Dabei geht es um die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander. Darauf beruft sich die Antragstellerin jedoch nicht. Vielmehr ist sie der Meinung, dass die Baugenehmigung sie in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein grundstücksbezogenes, von § 15 BauNVO erfasstes Abwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988, a. a. O.). Der Rechtswahrung der Planungshoheit der Antragstellerin dient das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, das jedoch regelmäßig im Planaufstellungsverfahren bzw. ggf. im Normenkontrollverfahren zur Geltung zu bringen ist.
Die Möglichkeit, sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben direkt auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend auch nur in den Fällen anerkannt, in denen ein Planungsakt fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; offen gelassen: Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285; Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86) bzw. unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde (vgl. Urteil vom 11.2.1993 a.a.O.; Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.). Dagegen stellt § 2 Abs. 2 BauGB keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu beurteilende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Vorhaben dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 3.4.2007 - 8 S 2835/06 -; Uechtritz, Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage, NVwZ 2003,176). Vorliegend ist - wie ausgeführt - von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, so dass sich die Prüfung der planungsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen an § 30 Abs. 1 BauGB zu orientieren hat. Es liegt somit ein kommunaler Planungsakt vor; es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beigeladenen zu 1 unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, ein Zulassungsanspruch verschafft wurde. Die unterbliebene interkommunale Abstimmung kann in diesem Zusammenhang entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. auch Stock a.a.O., § 215 Rn. 1).
Die Antragstellerin wird durch die erteilte Baugenehmigung somit voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die dagegen gerichtete Klage erfolglos bleiben wird. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.