Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2016 - 28 K 6339/14
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2014 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 29. Juli 2013 zur Erweiterung der Verkaufsfläche des B. -Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück L.-----weg 28 in W. auf 962 m² einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung eines bestehenden und von der Beklagten im Jahr 2000 genehmigten Lebensmittel-Discountmarktes (B. ) auf dem L.-----weg 28 in W. durch Umnutzung bisheriger Lagerflächen von bislang ca. 799 m² auf 962 m² Verkaufsfläche ohne äußere bauliche Veränderungen unter Beibehaltung der Geschossfläche von 1.551 m² und der vorhandenen Stellplätze.
3Das Vorhabengrundstück (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke G1, G2) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63 2. Änderung „M. -Seiten-Kanal/ Alte I. Str.“ (nachfolgend: „Bebauungsplan“) der Beklagten im dort festgesetzten Mischgebiet Teil 1 und 2.
4Das Vorhabengrundstück wird aus Süden von der Alten I. Straße über den L.-----weg verkehrstechnisch erschlossen. Die Stellplätze des vorhandenen Marktes liegen teilweise zur Straße und teilweise zur rückwärtigen Seite. Der Eingang befindet sich auf der rückwärtigen Seite. Nördlich schließen sich (ungenutzte) ehemalige Industriehallen an, südlich findet sich Wohnbebauung. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich ein Getränkemarkt und im weiteren Verlauf Wohnbebauung. In östlicher Richtung schließen sich überwiegend Wohnbebauung und auch gewerbliche Nutzungen an.
5Etwa 100-150 m Luftlinie und 200-250 m Laufweg vom B. -Markt entfernt ist in südwestlicher Richtung an der Alten I. Straße 57 ein O. -Markt ansässig.
6Nach dem Inhalt der Bauvorlagen des O. -Marktes sollte in das Gebäude ein Backshop mit separatem Eingang integriert werden. Ausweislich der Bauantragszeichnung vom 12. Dezember 2011 und der Nutzflächenberechnung vom gleichen Tag weisen die einzelnen Bereiche folgende Nutzflächen auf: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum 774,92 m², Windfang: 24,20 m², Backshop: 39,24 m². Am 7. Mai 2012 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für den O. -Markt gemäß der eingereichten Planung.
7Im Frühjahr 2013 nahm der Backshop seinen Betrieb auf. Mit Bauantrag vom 30. August 2013 wurde die Nutzungsänderung des Backshops in eine Pizzeria beantragt, die am 23. März 2015 genehmigt worden ist und auch noch heute betrieben wird.
8Westlich des Plangebiets (ca. 350 m Laufweg vom O. -Markt und 550 m vom Vorhabengrundstück entfernt) befindet sich im Karree an der Alten I. Straße/ I1. -N. Straße/ G.------weg / Am C. das Nahversorgungszentrum G1. Ost. Dort sind u.a. zwei Bäckereien, eine Apotheke, ein Kiosk, ein Friseur, ein Allgemeinarzt sowie ein Kinderarzt und die Geschäftsstelle einer Versicherung mit einem Bankautomaten ansässig. Das Areal verfügt allerdings nicht über einen Lebensmittelmarkt und weist auch keine räumlichen Kapazitäten hierfür auf.
9Ca. 1,5 km südwestlich des Plangebiets befindet sich das Neben-Zentrum des Ortsteils G1. . Dort sind zwei Discountmärkte (Q. und M1. ) sowie ein kleinerer Supermarkt (F. ), ein Getränkemarkt und kleinteilige Anbieter des Lebensmittelhandwerks ansässig. Das Angebot wird durch zahlreiche Dienstleister ergänzt.
10Im Jahr 2005 ließ die Beklagte ein Einzelhandelskonzept (Dr. B1. , vom 15. November 2005) erstellen, das 2006 vom Rat beschlossen wurde. Am 21. August 2009 holte die Beklagte ein ergänzendes Gutachten zur Nahversorgung ein (Dr. B1. , Anlage 2 zur Drs. Nr. 63) und grenzte auf dieser Basis am 15. März 2011 den Nahversorgungsstandort G1. Ost ab (Drs. Nr. 275): Dieser umfasst den oben beschriebenen Nahversorgungsstandort an der Alten I. Straße unter Einbeziehung des 350 m entfernten O. -Marktes an der Alten I. Straße.
11Für das nunmehrige Plangebiet hatte die Beklagte bereits im Jahr 1984 einen Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 63) aufgestellt. Dieser setzte im nördlichen Teil ein eingeschränktes Industriegebiet, im Bereich des Vorhabengrundstücks ein Gewerbegebiet sowie Flächen für ein Mischgebiet fest.
12Am 3. Februar 2011 hatte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 63 durch den Erlass und die Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 63, 2. Änderung, geändert und ein Gewerbegebiet, ein in 3 Teile gegliedertes Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Für das Gewerbegebiet sowie für das Mischgebiet Teil 1 und 2 – auf dem u.a. das Vorhabengrundstück mit dem vorhandenen B. -Markt und der Getränkemarkt liegen – setzte die Beklagte einen umfassenden Einzelhandelsausschluss fest, während in dem an der Alten I. Straße gelegenen Mischgebiet Teil 3 – auf dem der O. -Markt ansässig ist – nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zugelassen wurde. Diesen Bebauungsplan Nr. 63, 2. Änderung aus dem Jahr 2011 erklärte das Oberverwaltungsgericht NRW auf ein Normkontrollverfahren hin mit Urteil vom 30. November 2012 für unwirksam (Az. 2 D 19/12.NE). Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht NRW aus, es seien keine hinreichenden städtebaulichen Gründe für den umfassenden – also auch die nichtzentrenrelevanten Sortimente betreffenden – Einzelhandelsausschluss im Mischgebiet Teil 1 und 2 erkennbar, da sich die Einzelhandelssteuerung nach dem Einzelhandelskonzept der Beklagten allein auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beziehe und daher ein umfassender Einzelhandelsausschluss konzeptwidrig sei. Über das Einzelhandelskonzept hinausgehende Gründe, die ausnahmsweise den Ausschluss auch nichtzentrenrelevanter Sortimente im Mischgebiet rechtfertigen könnten, seien der Planbegründung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehle es an einer städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO dahingehend, dass nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nur im Teilbereich 3 des Mischgebietes zulässig sei. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten vom 21. August 2009 benenne keine hinreichenden städtebaulichen Gründe, sondern konstatiere, dass der O. -Markt im Gegensatz zu dem B. -Markt und dem Getränkemarkt städtebaulich integriert sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, da auch der B. -Markt und der Getränkemarkt teilweise von Wohnnutzung umgeben seien. Auch der O. -Markt bilde mit dem Nahversorgungszentrum G1. Ost städtebaulich auf Grund dessen Entfernung keine Einheit. Alle Einzelhandelsstandorte im Plangebiet seien isolierte Standorte, die für sich genommen keinen zentralen Versorgungsbereich bilden könnten und keiner der Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet könne wegen der räumlichen Distanz dem Nahversorgungszentrum G1. Ost zugeordnet werden. Daher bestehe auch keine städtebauliche Rechtfertigung für eine Gliederung innerhalb des Mischgebietes.
13Die Beklagte führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durch, holte am 2. April 2013 ein weiteres Gutachten zur Steuerung des Einzelhandels (Dr. B1. ) ein, modifizierte teilweise ihre Festsetzungen und ergänzte ihre Begründung zum Bebauungsplan. Am 26. August 2013 machte die Beklagte den geänderten Bebauungsplan erneut öffentlich bekannt und setzte ihn rückwirkend zum Februar 2011 in Kraft.
14Dieser nunmehr geltende Bebauungsplan Nr. 63, 2. Änderung setzt wiederum ein Gewerbegebiet sowie ein in drei Teile gegliedertes Mischgebiet und ein Allgemeines Wohngebiet fest. In Teil 3 des Mischgebietes wird weiterhin nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zugelassen und in Teil 1 und 2 des Mischgebietes jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen.
15Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer vorhandenen B. -Filiale um ca. 162 m² auf 962 m².
16Sie teilte mit, das Vorhaben diene der Verbesserung der Einkaufs- und Arbeitsbedingungen für Kunden und Mitarbeiter sowie der Optimierung der logistischen Abläufe des Betriebes. Eine Sortimentserweiterung sei nicht vorgesehen. Auch eine signifikante Steigerung der Kundenzahl oder des Verkehrsaufkommens sei nicht zu erwarten. Zudem legte die Klägerin ein Gutachten der C1. Handelsberatung vor, nach dem das Vorhaben keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben werde.
17Mit Bescheid vom 26. August 2014 lehnte die Beklagte die zur Vorbescheidung beantragte Nutzungsänderung und Erweiterung der B. -Filiale ab. Zur Begründung führte sie aus, das geplante Vorhaben widerspreche den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 63, 2. Änderung. Mit der geplanten Erweiterung würde erstmals die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei nach der Art der Nutzung in dem festgesetzten Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Zudem könne sich der geplante großflächige Betrieb insbesondere auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde schädlich auswirken. Eine Befreiung sei nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt würden.
18Am 26. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
19Sie macht geltend, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 63, 2. Änderung sei unwirksam. Sie führt im Wesentlichen aus, der vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet und im Mischgebiet 1 und 2 sei städtebaulich nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt. Verschiedenen Festsetzungen, u.a. zum Teil 3 des Mischgebietes fehle die gesetzliche Grundlage. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 63 aus dem Jahr 1984 finde keine Anwendung, da dieser durch die vorhandene Bebauung funktionslos geworden sei. Die nähere Umgebung sei als Gemengelage zu qualifizieren. Aus diesem Grund füge sich auch die geplante Erweiterung in die nähere Umgebung ein. Eine Erhöhung der Immissionen sei nicht zu erwarten, da ein nennenswerter zusätzlicher Kundenverkehr nicht erzeugt werde. Darüber hinaus könnten die in der Nähe vorhandenen Wohngebäude nicht den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (55 dB(A)) geltend machen, da diese Bestandteil der gewerblich geprägten Gemengelage seien. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten.
20Der als Vorbild für die geplante Erweiterung dienende O. -Markt überschreite die Grenze zur Großflächigkeit. Die Verkaufsfläche des O. -Marktes liege über 800 m². Jedenfalls aber sei der O. -Markt unter Einbeziehung der Fläche des ursprünglich angeschlossenen Backshops und der später in diesen Räumen betriebenen Pizzeria großflächig. Sofern der Genehmigungsanspruch durch die Nutzungsänderung des Backshops in eine Pizzeria entfallen sein sollte, stehe ihr auf Grund der dauerhaften Versagung der Vergrößerung der Verkaufsfläche ein Schadensersatzanspruch in Gestalt entgangenen Gewinns von ca. 20.000 € netto jährlich, gerechnet auf eine übliche Laufzeit von 20 Jahren mithin 400.000 €, zu.
21Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 26. August 2014 zu verpflichten,
23ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 29. Juli 2013 zur Erweiterung der Verkaufsfläche des B. -Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück L.-----weg 28 in W. auf 962 m² einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen,
24hilfsweise,
25ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 29. Juli 2013 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des B. -Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück L.-----weg 28 in W. auf 962 m2 zu erteilen,
26weiter hilfsweise,
27ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 29. Juli 2013 einen positiven Bauvorbescheid unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme für die Erweiterung der Verkaufsfläche des B. -Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück L.-----weg 28 in W. auf 962 m² zu erteilen, und
28äußerst hilfsweise,
29festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor der Nutzungsänderung des ehemaligen Backshops des O. -Marktes (Alte I. Str. 57 in W. ) in eine Pizzeria auf Grundlage der Baugenehmigung vom 23. März 2015 verpflichtet war, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 29. Juli 2013 zur Erweiterung der Verkaufsfläche des B. -Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück L.-----weg 28 in W. auf 962 m² einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie erachtet das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig.
33Im Wesentlichen macht sie Folgendes geltend: Um eine Schwächung des zentralen Versorgungsbereichs zu verhindern, habe das überdimensionierte Einzelhandelsangebot im Plangebiet langfristig verkleinert und jegliche Stärkung desselben vermieden werden müssen. In diesem Zusammenhang habe in dem Mischgebiet Teil 1 und 2 ein Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels festgesetzt werden müssen, da sonst der durch den vorhandenen B. -Markt hochfrequentierte Standort durch die Ansiedlung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels erheblich an Gewicht gewinnen könne. Auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit einem nicht zentrenrelevanten Hauptsortiment in der Nachbarschaft von bestehenden Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten führe zu einer Gesamtattraktivität des Standorts, die dem Bestand und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs abträglich sei. Durch den Einzelhandelsausschluss in den Mischgebieten Teil 1 und 2 werde auch nicht eines der tragenden Nutzungselemente eines Mischgebietes ausgeschlossen, da im Mischgebiet Teil 3 weiterhin Einzelhandel vorgesehen sei. Durch die erfolgte Gliederung des Mischgebietes in drei Teile werde sichergestellt, dass der Einzelhandel für die Nahversorgung in dem zweckmäßigsten und städtebaulich integrierten Teil des Mischgebietes (Teil 3) konzentriert werde.
34Aber auch im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans, der Funktionslosigkeit des Vorgängerbebauungsplans Nr. 63 und einer Beurteilung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Der O. -Markt könne nicht zur Begründung des Einfügens herangezogen werden. Dieser sei nicht großflächig. Eine Baugenehmigung für einen großflächigen Einzelhandelsmarkt habe nicht erteilt werden sollen. Die nunmehrige Nutzung als Pizzeria stelle keine das Warenangebot des O. -Marktes ergänzende Einzelhandelsnutzung dar, Restaurationsbetriebe seien nicht auf die Verkaufsfläche anzurechnen. Der O. -Markt könne zudem nur maßstabsbildend für die nähere Umgebung sein, wenn sie sich mit dem Vorhandensein eines großflächigen Marktes abgefunden habe. Dies sei angesichts der genehmigten Nutzung als Pizzeria gerade nicht der Fall. Sie werde auch künftig keine Genehmigung für einen großflächigen Markt erteilen.
35Zudem sei eine Erweiterung des B. -Marktes auch aus Immissionsschutzgründen nicht gebietsverträglich. Das bei Errichtung des Marktes der Klägerin im Jahr 2000 erstellte Lärmgutachten weise an einem Immissionspunkt in dem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich des Bebauungsplans einen Beurteilungspegel von 54,4 dB(A) aus. Da ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Fall der Erweiterung des Marktes der Klägerin zu prognostizieren sei, sei zu erwarten, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) für das Allgemeine Wohngebiet überschritten werde.
36Im Übrigen habe ihre, sich aus dem Landesentwicklungsplan ergebende Planungspflicht, wonach die Gemeinden verpflichtet seien, außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dem Entstehen und der Verfestigung bestehender Einzelhandelsagglomerationen entgegenzuwirken, Vorrang vor einem ggf. bestehenden Genehmigungsanspruch aus § 34 BauGB.
37Die Berichterstatterin hat am 15. September 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
38Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren 28 K 6340/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die zulässige Klage ist begründet.
41Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2014 ist – im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts auf dem Grundstück L.-----weg 28 in W. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück G1, G2) durch Umnutzung bisheriger Lagerflächen von bislang ca. 799 m² Verkaufsfläche auf eine Verkaufsfläche auf 962 m².
42Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
43Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteleinzelhandelsmarkts auf eine Verkaufsfläche von 962 m2 auf dem Vorhabengrundstück ist im Umfang der Bauvoranfrage bauplanungsrechtlich zulässig.
44Dem Vorhaben stehen weder der Bebauungsplan Nr. 63, 2. Änderung noch der Ursprungsbebauungsplan Nr. 63 entgegen (I und II). Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig (III).
45I. Der Bebauungsplan Nr. 63, 2. Änderung „M. -Seiten-Kanal/ Alte I. Str.“ kann dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
46Die von der Beklagten vorgenommene Gliederung des Mischgebietes ist mit durchgreifenden Mängeln behaftet (1.). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans (2.).
471. Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO gestützte Gliederung des Mischgebiets dahingehend, dass nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit Nahrungs-und Genussmitteln nur im Mischgebiet Teil 3 zulässig ist, ist unzulässig.
48In dem festgesetzten Mischgebiet befindet sich bislang an zwei Standorten nahversorgungsrelevanter Einzelhandel. Dabei handelt es sich zum einen um den O. -Markt auf dem Grundstück Alte I. Straße 57. Für diesen Standort - den Teil 3 des Mischgebiets - lässt der angefochtene Bebauungsplan „Supermärkte oder Discounter, deren Verkaufsfläche unter 800 m² liegt und deren Warensortiment einen überwiegenden Anteil von Nahrungs- und Genussmitteln aufweist“, zu (vgl. Nr. 2.2.3 A. der textlichen Festsetzungen). Nur etwa 200 m Fußweg entfernt befindet sich das Vorhabengrundstück der Klägerin (L.-----weg 28) mit einer Verkaufsfläche von bislang 799 m² und unmittelbar daneben (L.-----weg 30) ein U. -Getränkemarkt. Diese beiden Betriebe liegen aber in den Teilbereichen 1 und 2 des Mischgebiets, wo Einzelhandel insgesamt ausgeschlossen ist; dort greift lediglich die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung zum Bestandsschutz (vgl. Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen).
49Im Rahmen der Festlegung von Nahversorgungsstandorten für das Gebiet der Beklagten hatte der Rat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2007 (vgl. Drs. 686, S. 12 f., Beiakte Heft 3, Bl. 164 ff.) noch eine Entwicklung des Standorts zwischen L.-----weg und Alter I. Straße als eigenständigen Nahversorgungsstandort - also einschließlich der drei vorgenannten Einzelhandelsbetriebe (O. , B. , U. ) - als mögliche Alternative eingestuft, die Entscheidung hierüber aber dem vorliegenden Planaufstellungsverfahren vorbehalten. Im Aufstellungsverfahren zur ursprünglichen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 63 hat die Beklagte daraufhin ein Gutachten zur Nahversorgung des Standorts G1. -Ost erstellen lassen. In dem Gutachten vom 21. August 2009 wird dann nur noch eine Erweiterung bzw. Verlagerung des O. -Lebensmitteldiscounters auf das Nachbargrundstück des derzeitigen Standorts bis zu einer Verkaufsfläche von unter 800 m² - als Ergänzung des Nahversorgungszentrums östliche Alte I. Straße - empfohlen. Da sich an diesen Standort im Westen, Süden und Osten ausgedehnte Wohngebiete anschließen würden, handle es sich, wird im Gutachten ausgeführt, um einen integrierten Standort. Der B. -Markt sowie der Getränkemarkt befänden sich dagegen an einem nicht integrierten Standort. Beide Betriebe lägen innerhalb eines (damals) als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs, der durch gewerbliche Nutzungen im Norden geprägt werde, während Wohnnutzungen allenfalls eine untergeordnete Funktion in der unmittelbaren Nachbarschaft bildeten.
50Von der Ausweisung des Standorts B. /U. am L.-----weg als Nahversorgungsstandort wurde daraufhin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63, 2. Änderung, ausdrücklich abgesehen. Mit Beschluss des Rates vom 15. März 2011 wurde der Nahversorgungsstandort G1. entsprechend der gutachterlichen Empfehlung abgegrenzt.
51In der Bebauungsplanbegründung werden die Ausführungen aus der Drs. 686 vom 30. Oktober 2007 wiederholt, dass die angemessene Verkaufsfläche des Bereichs G1. Ost ca. 1000 m² betrage sowie konstatiert, dass das vorhandene Flächenpotential den Nahversorgungsbedarf weit überschreite und daher eine langfristige Verringerung des Einzelhandelsangebots erfolgen müsse. Der O. -Markt befinde sich noch in vertretbarer Entfernung zum Nahversorgungsstandort und sei verkehrsgünstig gelegen, während der B. -Markt sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung befinde.
52Weder das Gutachten vom 21. August 2009 noch die Drucksachen 686 und 275 oder die Bebauungsplanbegründung benennen aber im Ergebnis hinreichende städtebauliche Gründe für die Gliederung des festgesetzten Mischgebiets hinsichtlich des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels, so dass die darauf gestützte Entscheidung des Rats nicht durch § 1 Abs. 4 BauNVO legitimiert ist.
53Sowohl der O. -Markt als auch der B. - bzw. U. -Markt können wegen der räumlichen Distanz nicht mehr dem Nahversorgungszentrum östliche Alte I. Straße (Nahversorgungsstandort G1. Ost) zugerechnet werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass - wovon auch der Gutachter Dr. B1. (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 21. August 2009) und die Beklagte (vgl. S. 12 der Ratsvorlage Nr. 686 „Festlegung von Standorten für die Nahversorgung“) ausgehen - zwischen dem O. -Markt und dem Nahversorgungszentrum östliche Alte I. Straße (Nahversorgungsstandort G1. Ost) aufgrund der Entfernung von ca. 350 m städtebaulich keine Einheit besteht. Bei allen vorgenannten Einzelhandelsstandorten im Gebiet des Bebauungsplans handelt es sich letztlich um isolierte Standorte, die für sich genommen keinen zentralen Versorgungsbereich bilden können, auch wenn die Betriebe ggfs. über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen.
54Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 D 32/11.NE -, juris Rn. 54.
55Können aber alle bestehenden Lebensmittelmärkte nicht mehr dem Nahversorgungszentrum zugeordnet werden, besteht auch insoweit keine Rechtfertigung für eine Gliederung innerhalb des Mischgebiets.
56Soweit in dem Gutachten vom 21. August 2009 (S. 6) von einem funktionalen Zusammenhang zwischen Nahversorgungszentrum und dem O. -Markt die Rede ist, ist damit gemeint, dass der Discounter das Defizit eines fehlenden Lebensmittelmarkts am eigentlichen Nahversorgungszentrum auszugleichen hat. Diese funktionale Ergänzung könnte aber auch durch den B. -Markt erfolgen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum es sich bei dem Standort des O. -Markts um einen integrierten Standort, bei dem nur etwa 200 m entfernt liegenden Standort des B. - und U. -Markts dagegen um einen nicht integrierten Standort handeln soll.
57Von einem integrierten Standort kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Nahversorger verbrauchernah angesiedelt ist, also insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar ist.
58Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, April 2007, Rn. 101.
59Diese Voraussetzung erfüllt aber - wie die Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin ergeben hat - nicht nur der O. -Markt, sondern in vergleichbarer Art und Weise auch der B. -/U. -Standort. Denn auch dieser Standort ist teilweise von Wohnnutzung umgeben, nämlich der Wohnnutzung südlich des Kurierwegs und an der Nordstraße. Zwar weist das Gutachten vom 21. August 2009 zutreffend darauf hin, der letztgenannte Standort liege nach dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 63 in einem festgesetzten Gewerbegebiet. Durch die 2. Änderung ist der entsprechende Bereich beidseits des Kurierwegs aber als Mischgebiet ausgewiesen worden, so dass innerhalb des Teilbereichs 1 des Mischgebiets, in dem (zum wesentlichen Teil) auch B. und U. liegen, nunmehr Wohnbebauung allgemein zulässig ist. Auch wenn sich nördlich von B. und U. im festgesetzten Gewerbegebiet weiterhin eine gewerbliche Nutzung anschließen soll, kann nicht die Rede davon sein, der Wohnnutzung im unmittelbaren Umfeld komme lediglich eine untergeordnete Funktion zu. Darüber hinaus sind trotz der ehemaligen Festsetzung des nördlich gelegenen Gewerbegebietes zwischen den noch existenten und seit langem leerstehenden Industriehallen mehrere Wohnhäuser entstanden. Zwar sind diese sämtlich als Betriebsleiterwohnungen genehmigt, eine gewerbliche Nutzung war jedoch im Ortstermin nur in äußerst geringem Umfang erkennbar. Auch die Bereiche der Zu- und Abfahrtswege vom Markt der Klägerin in südlicher Richtung bis zur Alten I. Straße sind durchweg mit Wohngebäuden, teilweise auch Mehrfamilienhäusern bebaut. Entgegen der im ergänzenden Verfahren eingeholten „Empfehlungen für die Stadt W. zur Steuerung von Einzelhandel im Bebauungsplan Nr. 63/2“ vom 2. April 2013 kann nicht davon ausgegangen werden, der Betrieb der Klägerin und der Getränkehandel stünden eher zufällig neben Wohngebäuden, weil diese Märkte städtebaulich und funktional nicht eingebunden seien, da sich die Parkplätze und der Eingangsbereich nicht zum L.-----weg orientieren. Diese Situation mag Immissionsschutzgründen geschuldet sein, hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit für die Wohnbevölkerung südlich der Alten I. Straße besteht jedoch kaum ein Unterschied zwischen dem unmittelbar an der Alten I. Straße gelegenen Standort des O. -Markts und dem nur etwa 200 m entfernten Standort am L.-----weg . Von den östlichen und teilweise auch den westlich gelegenen Wohngebieten ist der Markt der Klägerin sogar fußläufig besser zu erreichen als der O. -Markt. Für die fußläufige Erreichbarkeit kommt es zudem nicht auf die Entfernung zum Nahversorgungsstandort G1. Ost, sondern auf die Erreichbarkeit für die umliegende Bevölkerung an, da eine Zuordnung zum Nahversorgungsstandort G1. Ost nicht zulässig ist.
60Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Gliederung stütze sich – anders als in der ursprünglichen 2. Änderung des Bebauungsplans – nicht mehr auf die Zuordnung des O. -Marktes zum Nahversorgungsstandort G1. Ost, hat dies jedenfalls keinen Eingang in die Bebauungsplanbegründung gefunden: Auch in dieser wird wiederum die Abgrenzung des Nahversorgungsstandortes unter Einbeziehung des O. -Marktes zur Grundlage gemacht und die Zuordnung des O. -Marktes – und damit der Ausschluss des Einzelhandels im Mischgebiet Teil 1 und 2 – damit begründet, dass der O. -Markt in die Wohnsiedlung integriert sei und das Defizit in Bezug auf die Lebensmittelversorgung durch den O. -Markt, der noch in vertretbarer Entfernung liege, abgedeckt werden könne. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen – bereits durch das Oberverwaltungsgericht verworfenen – Argumentation.
61Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der B. -Markt rufe Immissionskonflikte durch die umliegende Wohnbebauung hervor und müsse daher hinter dem O. -Markt zurückstehen, hat in der Begründung und den sonstigen Planunterlagen keinen Niederschlag gefunden.
62Darüber hinaus trägt auch die Begründung, das Nahversorgungsangebot müsse wegen des Überangebots langfristig verkleinert und Doppelstandorte von Lebensmittelbetrieben sollten vermieden werden, die erfolgte Gliederung nicht. Es ist nämlich auf der Basis der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar, warum dem O. -Markt der Vorrang vor dem Markt der Klägerin eingeräumt werden soll.
632. Die Unwirksamkeit der Gliederung des Mischgebietes führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 63, 2. Änderung.
64Aus der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans folgt nur dann keine Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen, mit keinen durchgreifenden Mängeln behafteten Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
65Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 = juris Rn. 4, und vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 = juris Rn. 13.
66Ein solcher Fall der Teilunwirksamkeit liegt hier nicht vor. Das von der Beklagten mit der Gliederung des Mischgebietes verfolgte Ziel einer Einzelhandelssteuerung gehört zu den zentralen Regelungsbereichen des Bebauungsplans. In der Planbegründung vom 15. April 2013 (S. 4) wird die Festigung des Nahversorgungsstandorts G1. ausdrücklich als eines von drei wesentlichen Zielen der Planung genannt. Ein mutmaßlicher Wille des Rates, den Bebauungsplan auch ohne die unwirksame Mischgebietsgliederung zu beschließen, lässt sich daher nicht feststellen.
67II. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 63 aus dem Jahr 1984 ist funktionslos, so dass dieser nicht den Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bilden kann.
68Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5.
70Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
71vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, DVBl. 1999, 786,
72ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Zudem ist zu beachten, dass die Plankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann,
73vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54,
74und es nur auf die Entwicklung seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes ankommt, weil die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen erst verloren gehen kann, wenn sich die bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00 -, BRS 63 Nr. 54.
76Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Ursprungsbebauungsplan Nr. 63 aus dem Jahr 1984 als funktionslos. Dieser setzte für den nunmehr als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich ein eingeschränktes Industriegebiet und für den jetzt als Mischgebiet Teil 1 festgesetzten Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet bzw. ein Gewerbegebiet fest. Das nunmehr festgesetzte Allgemeine Wohngebiet war als Mischgebiet ausgewiesen. Die Situation im Plangebiet stellt sich folgendermaßen dar: Zwischen den ehemaligen Industrieanlagen der Firmen Q1. und T1. sowie neben der T1. halle im ehemaligen Industriegebiet haben sich in den letzten Jahren fünf Gewerbebetriebe angesiedelt, zu denen auch jeweils eine Betriebsinhaberwohnung gehört. Bei den genehmigten Betrieben handelt es sich um einen Betrieb zur Herstellung und Vertrieb von Tonträgern, Textilien, Modeschmuck, Künstlerbetreuung etc., ein Konstruktions- und Ingenieurbüro mit Werkbereich, ein Produktionsgebäude für Verpackungsbetriebe (kein Gewerbe, sondern freischaffend), ein Prüfinstitut für Polymer-Anwendungstechnik und um ein Steuerberatungsbüro mit Archivgebäude. Die tatsächliche Nutzung dieser Gebäude stellt sich aber fast ausschließlich als reine Wohnnutzung dar. Südlich und südöstlich der Q1. -Hallen befinden sich im ehemaligen Gewerbegebiet (und heutigen Mischgebiet Teil 1) der Lebensmitteldiscounter (B. ) der Klägerin, ein Getränkemarkt (U. ), ein Fahrradhandel und ein Dienstleister und Fachhändler für Full-Service für Informationstechnik und Telekommunikation sowie professioneller Beschallungstechnik. Weiter südlich befinden sich im ehemaligen eingeschränkten Gewerbegebiet (und heutigen Mischgebiet Teil 1) Wohngebäude und Garagen. Im Süden des Planbereichs an der Alten I. Str. befindet sich im ehemaligen Mischgebiet und heutigen Mischgebiet Teil 3 ein O. -Markt. Der südöstliche Planbereich (früheres Mischgebiet, heute allgemeines Wohngebiet) ist ausschließlich mit Mehrfamilienhäusern mit fast 100 Wohnungen und einer Arztpraxis bebaut.
77Die tatsächlichen Verhältnisse lassen eine industrielle Nutzung des festgesetzten Industriegebietes nicht mehr zu, da das Gebiet angesichts der entstandenen Gewerbe und der Wohnbebauung nicht mehr vorwiegend der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen kann, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Darüber hinaus widerspricht die Wohnnutzung im ehemaligen Gewerbegebiet dem Gebietscharakter. Auch die im ehemaligen Mischgebiet entstandene ausschließliche Wohnbebauung lässt eine Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 63 unmöglich erscheinen.
78III. Das Vorhaben ist auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. Die nähere Umgebung lässt sich keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zuordnen (1.), das geplante Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da ein entsprechendes großflächiges Vorbild existiert (2.), und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ersichtlich ist (3.). Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind nicht zu erwarten (4.).
79Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
801. Nach den Erkenntnissen der in den Behördenakten befindlichen Pläne, der allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck der Berichterstatterin, den sie der Kammer vermittelt hat, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, insbesondere nicht einem – allein in Betracht kommenden – Mischgebiet nach § 6 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Es handelt sich vielmehr um eine Gemengelage, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
81Nach der Rechtsprechung ist als "nähere Umgebung" im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369/380; Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 – BRS 82 Nr. 99.
83Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 – juris.
85Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die nähere Umgebung – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 – 2 A 232/10 -, m.w.N., juris.
87Dabei kann zur näheren Umgebung auch Bebauung in einem benachbarten qualifiziert beplanten Gebiet zählen.
88Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2014 – 5 K 1922/11 –, juris; SaarlOVG, Urt. v. 18.10.2002 – 2 Q 3/02 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 RdNr. 37, unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG v. 31. Oktober 1975 – IV C 16.73 –, juris.
89Von diesen Grundsätzen ausgehend kann die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung wie folgt bestimmt werden: Sie umfasst das nördlich gelegene Areal bis zum X. -E. -Kanal, westlich den Bereich bis zur O1.---straße , in südlicher Richtung bis zur Hauptstraße Alte I. Straße (einschließlich des dort befindlichen O1. marktes) sowie den Bereich um den östlichen Teil des Kurierwegs.
90Diese so bestimmte nähere Umgebung weist folgende Nutzungen auf: Nördlich des Vorhabengrundstücks befinden sich seit langem leerstehende Industriehallen und ein ebenfalls leerstehendes Verwaltungsgebäude der Firma Q1. , die früher Bergwerksbedarf und Stahlbauteile fertigte. Die Hallen und Gebäude sind starkem Vandalismus ausgesetzt. Nordwestlich schließt sich an das Vorhabengrundstück zunächst ein Getränkehandel an und weiter nordwestlich eine weitere große Halle, die ursprünglich in den 1960er Jahren von der Firma T1. zur Ziegelherstellung und anschließend von der Firma Q1. als Stahl- und Maschinenbauhalle genutzt wurde und nunmehr ebenfalls seit Jahren leersteht. Zwischen der Q1. - und der T1. halle, ebenfalls nordwestlich des Grundstücks der Klägerin, sind fünf Wohnhäuser errichtet worden, die als Betriebsleiterwohnungen genehmigt worden sind, offenbar aber fast ausschließlich betriebsungebundenen Wohnzwecken dienen. Lediglich an einem der Wohnhäuser findet sich ein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit (Prüfinstitut für Polymer-Anwendungstechnik). Nördlich der T1. halle hat sich ein Steuerberatungsbüro niedergelassen, wobei auch insoweit augenscheinlich die Wohnnutzung den Haupttzweck des Anwesens ausmacht. Südwestlich des Vorhabengrundstücks befinden sich am L.-----weg Wohngebäude und im weiteren Verlauf an der Alten I. Straße/Ecke L.-----weg der O. -Markt. Das sich unmittelbar anschließende ehemalige Gebäude dieses Marktes steht leer. Südlich des Vorhabengrundstücks schließen sich weitere Wohngebäude und weiter südlich Garagenhöfe für die Mehrfamilienhausbebauung entlang der Alten I. Straße an. In östlicher Richtung am L.-----weg sind ein Fahrradhandel, ferner ein Dienstleister und Fachhändler für Full-Service für Informationstechnik und Telekommunikation sowie Beschallungstechnik ansässig. Im weiteren Verlauf ist der L.-----weg an der südlichen Seite mit Wohnhäusern bebaut, an dessen nördlicher Seite befinden sich neben der dort ansässigen Wohnbebauung ein Weinhandel mit Weinstube, eine Werkstatt zur Aufbereitung von Oldtimern, ein Elektrohandel sowie eine Wäscherei und eine Firma für Beschriftungen.
91Angesichts der vorstehenden Nutzung der maßgeblichen Umgebung ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – von einer Gemengelage auszugehen. Unabhängig von der Frage, ob einzelne gewerbliche Nutzungen wesentlich stören und eine Einordnung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO schon deshalb ausscheidet, ist jedenfalls das für ein Mischgebiet erforderliche qualitativ gleichberechtigte und quantitativ gleichrangige Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe nicht ersichtlich, vielmehr dominiert die Wohnnutzung in weiten Teilen der näheren Umgebung. Zudem findet sich mit dem O. -Markt ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben (dazu siehe unten 2.) in der näheren Umgebung, das regelmäßig nicht in einem Mischgebiet, sondern nur in einem festgesetzten Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist.
922. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die bestehende Gemengelage ein.
93Da sich die Nutzungsänderung ohne äußere bauliche Veränderungen vollziehen soll, bestehen hinsichtlich des Einfügens des klägerischen Vorhabens in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche keinerlei Bedenken.
94Der mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche entstehende großflächige Einzelhandelsbetrieb hält sich auch hinsichtlich seiner Art innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens.
95Bei der Ermittlung des Rahmens ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO enthaltene besondere Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" ist eine solche typisierte Nutzungsart. Ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung bereits vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale dieser Nutzungsart aufweist, ohne Weiteres den Rahmen ein.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 6.85 und 4 C 7.85 -, BRS 47 Nr. 67, vom 3. April 1987, – 4 C 41.84 –, BRS 47 Nr. 63 und vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 –, juris.
97Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn in der näheren Umgebung ist ein großflächiger Einzelhandel vorhanden. Der O. -Markt selbst ist (auch ohne den Backshop bzw. die Pizzeria) großflächig.
98Einzelhandelsbetriebe sind großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 8/05 –, juris.
100Dabei ist es irrelevant, ob die Beklagte nur einen nicht großflächigen Lebensmittelmarkt hatte genehmigen wollen. Im unbeplanten Innenbereich „plant“ die Realität, nur das tatsächlich Vorhandene setzt – unabhängig von seiner materiellen Legalität, sofern es jedenfalls ersichtlich auf Dauer geduldet ist – die Maßstäbe dafür, ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
101Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102; Kuschnerus: Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 284.
102Zwar hat die Beklagte bei der Flächenmessung mittels Lasermessgerät die Verkaufsfläche des O. -Marktes mit 799,80 m² ermittelt, die sich aus der Fläche des Verkaufsraums von 774,647 m² und der Fläche des Windfangs zusammensetzt. Die Beklagte hat jedoch die Fläche des Windfangs (von der Beklagten mit 25,15 m² ermittelt) fehlerhaft berechnet.
103Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 36/87 –, juris; Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.
105Unter Beachtung dieser Maßstäbe gilt Folgendes:
106Bei der Berechnung der Fläche des Windfangs hat die Beklagte zu Recht den Türöffnungsbereich der Eingangstür zum Windfang abgezogen, diesen allerdings fehlerhaft berechnet. Der vorgenommene Abzug von 3,415 m x 0,075 m (= 0,256 m²) stellt – wie die Ortsbesichtigung ergeben hat – die Ausladung der automatischen Schiebe-Tür in geöffnetem Zustand dar. Zwar kann der Bereich der Türöffnung, die von der Schiebetür in geöffnetem Zustand belegt wird, nicht betreten werden. Jedoch kann nicht noch zusätzlich die Breite der Tür in geschlossenem Zustand abgezogen werden, da sonst ein doppelter Abzug dieser Fläche erfolgen würde. Demzufolge ist die Hälfte des vorgenommenen Abzuges wieder hinzuzurechnen, mithin 0,128 m².
107Weiterhin ist die Fläche für die Fensterlaibung im Windfang rechts der Eingangstür (in geöffnetem Zustand) der Verkaufsfläche hinzuzusetzen, die bei der Berechnung von der Beklagten fehlerhaft nicht berücksichtigt wurde. Es handelt sich insoweit um eine raumhohe Fensterfläche mit einer Breite von 1,20 m und einer Tiefe von 0,114 m (= 0,1368 m²), die nach allgemeinen Grundsätzen zur Verkaufsfläche gehört.
108Auch der aus der Wandöffnung herausragende Pfandautomat ist unberücksichtigt geblieben, soweit er in den Raum hineinreicht (60 cm x 10 cm = 0,06 m²). Diese Fläche ist jedoch – wie die sonstige Fläche zum Entsorgen des Verpackungsmaterials – geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Vorrichtungen zur Rückgabe von Pfandflaschen sind für den Geschäftsbetrieb unabdingbar, da die Betreiberin nur so den Anforderungen der Verpackungsverordnung genügen kann. Ohne diese dürfte sie wesentliche Teile des Getränkesortiments nicht verkaufen. Der Pfandautomat prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes mit.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, BRS 74 Nr. 98, bzgl. Pfandraum.
110Im Übrigen rechnen auch die Türnischen der Türen im Verkaufsraum und im Windfang nach allgemeinen Grundsätzen zur Verkaufsfläche, da es sich um Flächen handelt, die von den Kunden betreten werden können.
111Von der so ermittelten Verkaufsfläche von mindestens – ohne die Türnischen – 800,1248 m² (ausgehend von der Berechnung der Beklagten: 799,80 m² zuzüglich Türbereich Windfang 0,128 m², raumhohe Fensterlaibung Windfang 0,1368 m² und Pfandautomat 0,06 m²) sind entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Flächen in den unzugänglichen Eckbereichen des Verkaufsraums (durch das Aneinanderstellen der Regale, teils als Abkastung) noch die hinter den Kühlregalen verbleibende Fläche (für Kühltechnik, Installation, Luftraum zur Entlüftung o.ä.) oder die von dem sich im Verkaufsraum befindlichen Backautomat eingenommene Fläche abzuziehen. Zu der Verkaufsfläche zählen u.a. auch Standflächen für Einrichtungsgegenstände wie Tresen, Kassen, Regale und Schränke, Treppen und Schaufenster. Nicht zur Verkaufsfläche zählen nur die (reinen) Lagerflächen sowie diejenigen Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung erfolgt. Die Abtrennung der Ecken ist jedoch weder Lagerfläche noch erfolgt dort irgendeine nicht sichtbare Vorbereitungshandlung für den Verkauf. Die Nichtnutzbarkeit dieser Flächen ergibt sich vielmehr zwangsläufig aus der Anordnung der Verkaufsregale über Eck. Die Anordnung der Regale ist aber beliebig und veränderbar, so dass die Ecken theoretisch nutzbar und für Kunden zugänglich sind. Auch die Bereiche hinter den Kühlregalen, die technische Vorrichtungen aufnehmen oder die erforderliche Lüftung gewährleisten, sind nicht von der Verkaufsfläche abzuziehen. Auch insoweit ist der Wandabstand der Präsentation der Kühlwaren immanent und ebenso Teil der Verkaufsfläche wie die Dicke der Seiten- und Rück- sowie Zwischenwände. All diese baulichen oder technischen Konstruktionen sind Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verkaufs von zu kühlender Ware. Der Backautomat ist zwar nicht zur Bedienung für die Kunden vorgesehen, er steht aber mitten im Verkaufsraum und ist von den Kunden einsehbar. Insofern ist der Backautomat mit einem Tresen oder einem Schaufenster vergleichbar, auch wenn er dem Herstellungsprozess der Backwaren dient.
112Die damit gegebene Großflächigkeit des O. -Marktes hat zur Folge, dass dieser Einzelhandelsbetrieb als maßstabsbildend in die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB einbezogen werden muss. Denn auch eine formell oder materiell illegal ausgeübte Nutzung kann die Umgebungsbebauung prägen, solange die zuständigen Behörden sie dulden oder dulden müssen.
113Vgl. Beschluss des BVerwG vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.
114Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, sie habe keine Genehmigung für einen großflächigen (O. -)Markt erteilen wollen, werde auch zukünftig keine Genehmigung für einen großflächigen Markt erteilen und habe sich angesichts der genehmigten Nutzung als Pizzeria in dem Gebäude des O. -Marktes auch nicht mit dem Vorhandensein eines großflächigen Marktes abgefunden. Sie hat aber – trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob sie in Bezug auf den O. -Markt eine Erklärung abgeben wolle – nicht erklärt, dass sie nunmehr gegen die Großflächigkeit des O. -Marktes einschreiten werde.
1153. Weitere bauplanungsrechtliche Hindernisse für das klägerische Vorhaben bestehen nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Rücksichtnahmegebot durch den vom Vorhaben der Klägerin verursachten Lärm nicht ersichtlich.
116Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig und zwar unabhängig davon, ob die Anlage einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf oder nicht.
117Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182.
118Es ist im Genehmigungsverfahren Sache des Bauherrn, den Nachweis zu erbringen, dass sein Vorhaben den Vorgaben der TA Lärm entspricht. Vor Erteilung einer Baugenehmigung – bzw. eines Vorbescheides, wenn dieser diese Fragestellung umfasst – muss prognostisch ermittelt werden, ob die einzuhaltenden Werte an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten werden können.
119Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris und vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176.
120Ausweislich des Lärmschutzgutachtens bei Errichtung des Marktes aus dem Jahr 2000 beträgt der Beurteilungspegel 54,4 dB(A) an einem Immissionspunkt innerhalb der Wohnbebauung an der Alten I. Straße. Hiervon ausgehend ist nicht zu erwarten, dass künftig durch die vergrößerte Verkaufsfläche ohne bauliche Veränderungen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der umliegenden Wohnbebauung überschritten werden.
121Nach den Prognosen der Klägerin ist schon nicht mit einer signifikant erhöhten Kundenzahl zu rechnen, da die Erweiterung für die Kunden kaum wahrnehmbar sein dürfte und sich das Warenangebot nicht verändern wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich seit der Ursprungsgenehmigung im Jahr 2010 die Öffnungszeiten des Marktes der Klägerin deutlich ausgeweitet haben, so dass sich der Kundenverkehr nunmehr auf einen deutlich größeren Zeitraum erstreckt.
122Darüber hinaus können die Anwohner der umliegenden Wohnbebauung nicht das Lärmschutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes geltend machen. Die Wohnbebauung ist nämlich – wie vorstehend festgestellt – Teil einer Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, so dass sich die einschlägigen Lärmschutzanforderungen nach dieser Bestimmung durch die Bildung eines Zwischenwertes bemessen.
123Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. Das Aneinandergrenzen der Gebiete muss nicht unmittelbar sein. Unter "Gebieten" im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind nicht nur "Baugebiete" zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke. Von einer Gemengelage ist insgesamt bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt.
124Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris Rn. 32 (zu Geruchsimmissionen), vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, juris Rn. 8, vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 = juris Rn. 12, sowie (grundlegend) Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris.
125Nach Nr. 6.7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Der Zwischenwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen "Richtwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere die zeitliche Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich wiederum nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren.
126Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, NVwZ 2011, 433 = juris, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, a.a.O.
127Nach diesen Kriterien ist die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung im vorliegenden Fall erheblich herabgesetzt. Das Einwirkungsgebiet ist in besonderem Maße durch die Ausdehnung und Intensität der gewerblichen Nutzung durch die vorhandenen Einzelhandelsunternehmen geprägt. Es besteht seit langem ein Nebeneinander zwischen Wohnbebauung und der nördlich angrenzenden gewerblichen und vormals industriellen Nutzung mit der Folge, dass sich keine der beiden Seiten strikt auf die alleinige Maßgeblichkeit der für ihre jeweilige Gebietskategorie einschlägigen Immissionsrichtwerte berufen kann. Die Wohnbebauung in der Umgebung des Vorhabens der Klägerin ist in erheblicher Weise durch die benachbarte gewerbliche Nutzung vorbelastet.
128Dementsprechend können die umliegenden Wohngebäude nur den Schutzanspruch eines Mischgebietes (60 dB(A)) geltend machen. Selbst eine – vorliegend völlig unrealistische – Verdoppelung der Verkehrsstärke würde nur zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB (A) führen,
129vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – 3 C 18/07 –, BVerwGE 130, 383,
130so dass selbst in diesem Fall der Richtwert von 60 dB(A) nicht überschritten werden würde.
1314. Anhaltspunkte für schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
132Schädliche Auswirkungen in diesem Sinne sind erst dann anzunehmen, wenn es die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden.
133Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7/07 –, BVerwGE 129, 307, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –, BRS 79 Nr. 108.
134Der prognostizierte Kaufkraftabfluss für den zentralen Versorgungsbereich ist vorliegend nur marginal. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der C1. Handelsberatung kann realistischerweise eine Umsatzsteigerung um ca. 8,5 % bzw. 0,6 Mio. Euro und ein Kaufkraftabfluss im zentralen Versorgungsbereich G1. von 0,3 Mio Euro, mithin 2-3 % des dort erzielten Umsatzes erwartet werden. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine vermeintliche Widersprüchlichkeit des Vortrags der Klägerin gerügt hat, indem diese einerseits angebe, die Erweiterung diene vorwiegend der Verbesserung der Einkaufs- und Arbeitsbedingungen für Kunden und Mitarbeiter sowie der Optimierung der logistischen Abläufe des Betriebes, andererseits aber im Rahmen des Vortrags zur hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage einen jährlichen Schaden von 20.000,- € beziffere, ist eine solche nicht festzustellen: Selbstverständlich verspricht sich die Klägerin von der Erweiterungsmaßnahme (auch) einen finanziellen Gewinn. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe in dem Parallelverfahren 28 K 6340/14 andere Umsatzverteilungen und Gewinnerwartungen vorgetragen, greift nicht, da dieses Verfahren einen gänzlich anderen Standort betrifft, dessen Umsatzerwartungen von denen der streitgegenständlichen Filiale naturgemäß abweichen. Im Übrigen ist die Beklagte dem nachvollziehbaren Gutachten der C1. Handelsberatung inhaltlich nicht entgegengetreten.
135Schließlich steht auch eine ggf. bestehende Planungspflicht der Beklagten dem Genehmigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Auch sofern eine solche anzunehmen wäre, genießt diese keinen Vorrang vor dem Genehmigungsanspruch aus § 34 BauGB. Das von der Beklagten für ihre Argumentation angeführte Urteil des VG Stuttgart vom 15. März 2016 - 10 K 1251/13 – (juris) betraf einen Fall, in dem die Gemeinde sich ungeachtet einer bestehenden Planungspflicht in rechtswidriger Weise dagegen entschieden hatte zu planen und der dortigen Klägerin so in Anwendung des § 34 BauGB eine baurechtliche Position eröffnet hatte. So liegt die Sache hier nicht. Vielmehr handelt es sich um eine fehlgeschlagene Planung, mit der die Beklagte die Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben hat unterbinden wollen. In diesem Fall muss die Gemeinde die von ihr unerwünschten Konsequenzen aus der Unwirksamkeit ihres Bebauungsplans tragen. Sie kann die befürchtete künftige weitere Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben durch eine erneute Bauleitplanung und entsprechende baurechtliche Instrumentarien verhindern.
136Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2016 - 28 K 6339/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2016 - 28 K 6339/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
- 1
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Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
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Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948
; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.
- 3
-
Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.
- 4
-
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.
- 5
-
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
-
bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,
-
ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.
- 6
-
Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
- 7
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Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).
- 8
-
Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).
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-
Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.
- 10
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b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,
-
ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,
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hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.
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Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
- 12
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c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,
-
ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.
- 13
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Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.
- 14
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d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,
-
ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.
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Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.
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e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob
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bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,
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keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.
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2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
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a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
- 19
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Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).
- 20
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Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
- 21
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b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).
- 22
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3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.
- 23
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Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f.
; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.
- 24
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Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.
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a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
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b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
- 27
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c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
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d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.
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e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.
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f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.
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g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2014 wie folgt abgeändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG Minden 11 K 1203/14 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2014 wird wiederhergestellt, soweit der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustandes A 2 gestattet wird.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 8. April 2014 bis zum 28. Februar 2015 um die Nebenbestimmung ergänzt, dass jedenfalls
im Betriebszustand D in der Betriebseinheit 2 a
ausschließlich der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 11 K 1203/14 ab dem 1. März 2015 auch insoweit wiederhergestellt, als der Beigeladenen der Betrieb der Anlage in dem Betriebszustand D gestattet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zu 1/5, die Antragstellerin zu 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat teilweise Erfolg.
3Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt überwiegend zu Gunsten der Beigeladenen aus. Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit insoweit im Wesentlichen rechtmäßig, als der Betrieb der Anlage für die Betriebszustände A 1, B, C und D genehmigt wurde. Es spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes für die Annahme, dass insoweit Vorschriften, die die Antragstellerin als Nachbarin schützen, nicht verletzt werden, wenn der Bescheid um die im Tenor erwähnte Nebenbestimmung ergänzt wird. Nur hinsichtlich des genehmigten Betriebszustandes A 2 dürfte wegen der Überschreitung des Lärmgrenzwerts etwas anderes gelten.
4Bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M gehen von dem Betrieb der Anlage in den alternativ genehmigten Betriebszuständen A 1, B, C und D keine die Antragstellerin erheblich belästigende Lärmauswirkungen aus. Die voraussichtliche Gesamtbelastung in diesen Betriebszuständen liegt unter dem maßgeblichen Immissionswert von 60 dB(A), während im Betriebszustand A 2 die prognostizierte Zusatzbelastung mit einem Wert von 60.61 dB(A) diesen Immissionswert überschreitet (a).
5Wird nicht der Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt, überschreitet die von dem Betrieb der Beigeladenen verursachte Zusatzbelastung dagegen sowohl in dem Betriebszustand A 2 als auch in dem Betriebszustand D voraussichtlich den maßgeblichen Immissionswert von 60 dB(A). Diese Lärmwertüberschreitung ist weder irrelevant noch kommt eine Rundung in Betracht. In den übrigen Betriebszuständen kommt es dagegen auch bei einem Einsatz eines alten Baggers nicht zu Immissionswertüberschreitungen (b).
6Die gerichtliche Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen führt vor diesem Hintergrund zu der modifizierten teilweisen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (c).
7Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung ist § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 5, 6 BImSchG. Nach diesen Vorschriften soll die hier nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 10.17 - Spalte 1 - des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage dann erteilt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen. Hierzu gehört unter anderem, dass sichergestellt ist, dass - bezogen auf den beantragten Teil - die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
8Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
9Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 ‑ 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 8 B 1458/11-, NVwZ-RR 2012, 841 (Leitsatz), juris Rn. 36; HessVGH,Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -,juris Rn. 9.
11Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.
12Vgl. zur Problematik hinsichtlich der Überwachung von Windenergieanlagen OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967, juris Rn. 23 f., m. w. N.
13Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.
14Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517, juris Rn. 61, und Beschluss vom 2. April 2003 ‑ 10 B 1572/02 -, BauR 2004, 475, juris Rn. 6.
15Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Vorhabenträgers gerechtfertigt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176, juris Rn. 12.
17Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.
18Vgl. OVG Berlin-Brdb., Beschluss vom 15. Januar 2009 - OVG 10 S 17.08 -, BauR 2009, 1112, juris Rn. 24.
19Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.
20Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, UPR 2003, 78, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, NVwZ 1998, 980, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4.
21a) Hiervon ausgehend ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zulässigen und gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher, dass der Betrieb der Anlage bei einem Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M in den genehmigten Betriebszuständen A 1, B, C und D keine der Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen mehr hervorrufen wird. Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wird der in der Genehmigung vom 8. April 2014 in Abschnitt III C 3 festgelegte Immissionswert von tagsüber 60 dB(A) an dem maßgeblichen Immissionsort IP 8, der in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin liegt, voraussichtlich eingehalten. Lediglich im Betriebszustand A 2 kommt es zu einer relevanten Überschreitung des Immissionswerts.
22Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des Vorliegens einer Gemengelagesituation im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm sei die Bestimmung eines Zwischenwerts in dieser Höhe nicht zu beanstanden, ist im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Ihr steht nicht der Hinweis der Antragstellerin entgegen, der vom Verwaltungsgericht für die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO angeführte Sanitärbetrieb liege zwar ebenfalls südlich der Drabertstraße, aber - anders als das Wohnhaus der Antragstellerin - nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 864. Der Bebauungsplan Nr. 864 enthält nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und ist damit als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB zu qualifizieren. Die daher für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB erforderliche Bestimmung der näheren Umgebung erfolgt für jedes der dort genannten Merkmale im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und der Umgebung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks.
23Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 ‑ 7 A 2666/12 -, juris Rn. 71 ff., m.w.N.
24Dafür, dass diese Einzelfallbetrachtung von vorneherein auf das Gebiet eines - keine entsprechenden Festsetzungen enthaltenden - einfachen Bebauungsplans zu begrenzen wäre, ist nichts ersichtlich.
25Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben und Berechnungen des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 sowie des Ergebnisses der am 5. Dezember 2014 im Betrieb der Beigeladenen durchgeführten Lärmmessung ist zunächst davon auszugehen, dass die Zusatzbelastung in den Betriebszuständen A 1, B, C und D den Immissionswert von 60 dB(A) - anders als im Betriebszustand A 2 - nicht (mehr) überschreitet, wenn anstelle der bislang genutzten und im Genehmigungsverfahren berücksichtigten Bagger der von der Beigeladenen erworbene Bagger Liebherr LH 50 M eingesetzt wird.
26Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 (2. Fortschreibung) des TÜV Nord sind für die Baggertätigkeiten im Betrieb der Beigeladenen beim Umschlag von Splitt und Glas - bei einem Einsatz der damals vorhandenen Bagger Liebherr 932, 912 und O&K RH 5 - Schallleistungspegel ohne Impulshaltigkeit (LWAeq) von 103 bzw. 105 dB(A) gemessen worden (Seite 13 und 14). Bei der Lärmprognose ist für sämtliche Baggertätigkeiten beim Umschlag von Stahl, Splitt und Glas einheitlich ein Schallleistungspegel inklusive Impulshaltigkeit (LWATeq) von 108 dB(A) berücksichtigt worden (Seiten 17 ff.) Auf der Grundlage der am 5. Dezember 2014 vom TÜV Nord durchgeführten Vorort-Messungen verursacht der Einsatz des Baggers Liebherr LH 50 M tatsächlich einen Schallleistungspegel LWAeq von 95 dB(A), was nach den Berechnungen des TÜV Nord zu Schallleistungspegeln LWATeq von 102 dB(A) beim Umschlag von Stahl, von 105 dB(A) beim Umschlag von Splitt und von 107 dB(A) beim Umschlag von Glas führt. Die Verringerung des Teilemissionswerts LWATeq für die Baggertätigkeit um 3 bzw. 6 dB(A) beim Umschlag von Stahl und von Split dürfte den Gesamtemissionswert der jeweiligen Betriebseinheit jedenfalls um 1 dB(A) vermindern. Nach Aussage des TÜV Nord in dem Schreiben vom 29. Oktober 2014, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass hat, wird der Gesamtemissionswert für die jeweilige Betriebseinheit um mindestens 1 dB(A) verringert, wenn sich der Teilemissionswert für den Baggereinsatz um 3 dB(A) vermindert. Hinsichtlich der Betriebseinheit BE 5 (Glas) vermindert sich der Schallleistungspegel LWATeq dagegen nur um 1 dB(A); für eine maßgebliche Verringerung des Gesamtemissionswerts ist auch unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse insoweit nichts ersichtlich.
27Dies vorausgesetzt ergibt sich nach der ergänzenden Berechnung des TÜV Nord vom 29. Oktober 2014 bei Einsatz des Baggers LH 50 M am Immissionsort IP 8 für die Betriebseinheit BE 4 a in den Betriebszuständen A 1 und B ein Teilbeurteilungspegel von 48.8 dB(A) und für die Betriebseinheit 2 a in den Betriebszuständen A 2 und D von 59.1 dB(A). Der Teilbeurteilungspegel für die Betriebseinheit BE 5 liegt sowohl im Betriebszustand C (keine maßgebliche Verringerung der Geräuschemissionen bei einem Einsatz des neuen Baggers) als auch im Betriebszustand D (gleichzeitiger Einsatz des neuen Baggers in BE 2 a) weiter bei 36.3 dB(A). Die neuen Teilbeurteilungspegel sind in die ansonsten unveränderten Tabellen 8.1. (Variante A 1) auf Seite 25, 8.2 (Variante A 2) auf Seite 28, 8.3. (Variante B) auf Seite 27 und 8.5 (Variante D) auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung vom 20. März 2014 einzustellen. Soweit der TÜV Nord in der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 über die Veränderung der Baggertätigkeiten hinaus noch die - keine Baggertätigkeit beinhaltende - Betriebseinheit BE 2 b hinsichtlich ihrer Nutzungshäufigkeit und die Betriebszustände A1 und B sowie BE 9 (Verkehr) hinsichtlich der - ebenfalls keine Baggertätigkeit beinhaltenden - Zusammensetzung der Vorgänge abweichend von der Genehmigung vom 8. April 2014 auf ihre Lärmauswirkungen hin untersucht hat, ist dies vorliegend ohne Belang. Für die Lärmprognose maßgeblich ist - wie oben ausgeführt -, der genehmigte Betrieb.
28Ausgehend von diesen Teilbeurteilungspegeln beträgt die Zusatzbelastung im Betriebszustand A 1 55.55 dB(A), im Betriebszustand A 2 60.61 dB(A), im Betriebszustand B 53.09 dB(A) und im Betriebszustand D 59.19 dB(A) an dem hier entscheidungserheblichen Immissionsort IP 8 - Rechner: www.senpielaudio.com -. Im Betriebszustand C ergeben sich hinsichtlich der in der schalltechnischen Untersuchung (2.Fortschreibung) des TÜV Nord vom 20. März 2014 ausgewiesenen Teilwerte keine Veränderungen; die Zusatzbelastung ist allerdings auf einen Summenwert von 55.85 dB(A) zu korrigieren. Diese Korrektur ist erforderlich, weil die Summenpegel in der schalltechnischen Untersuchung - anders als die Summenpegel der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 - einer rechnerischen Überprüfung nicht standhalten; Anhaltspunkte dafür, dass die in die Berechnung der Summe eingestellten Teilbeurteilungspegel fehlerhaft ermittelt wurden, liegen dagegen nicht vor.
29Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung hinsichtlich der Betriebszustände A 1, B, C und D ist auch nicht bei der nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 und Absatz 6 TA Lärm notwendigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung als unzureichend bemängelten Einbeziehung der Vorbelastung in die Lärmprognose geboten. Die Beigeladene hat die - berechtigten - Zweifel des Verwaltungsgerichts jedenfalls in einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Weise im Beschwerdeverfahren ausräumen können. In der ergänzenden Berechnung vom 29. Oktober 2014 hat der TÜV Nord bei einer „worst-case“-Betrachtung - nämlich Ausschöpfung des zulässigen Immissionswerts von 60 dB(A) an den in unmittelbarer Nähe zu den Nachbarbetrieben gelegenen Immissionsorten - für den weiter entfernt liegenden Immissionspunkt IP 8 eine Vorbelastung von 37.4 dB(A) ermittelt. Diese Vorbelastung zugrundegelegt beträgt die Gesamtbelastung in den Betriebszuständen A 1, B, C und D 55.61 dB(A), 53.2 dB(A), 57.07 bzw. 59.21 dB(A), in dem Betriebszustand A 2 60.63 dB(A). Das von der Beigeladenen aufgeworfene Problem der Zulässigkeit einer Rundung dieses Immissionswerts auf die Vorkommazahlen stellt sich hier nicht; der Wert 60.63 dB(A) würde nämlich nicht auf 60 dB(A) ab-, sondern in gleicher Weise wie der isolierte Wert der Zusatzbelastung von 60.61 dB(A) auf 61 dB(A) aufgerundet.
30Die Überschreitung des maßgeblichen Immissionswerts um 0.63 dB(A) ist auch nicht in Anwendung der Nr. 3. 2.1 Absatz 3 TA Lärm irrelevant. Danach soll die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Immissionswert wird bereits allein durch die Zusatzbelastung überschritten. Eine Regelung des Inhalts allerdings, dass eine den maßgeblichen Immissionswert um weniger als 1 dB(A) überschreitende Zusatzbelastung grundsätzlich oder in der Regel genehmigungsfähig wäre, sofern die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, enthält die TA Lärm - anders als vom Gutachter des TÜV Nord angenommen - nicht. Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm regelt nur den umgekehrten Fall, wonach eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung in der Regel irrelevant ist, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
31Vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 4, Stand 1. August 2014, TA Lärm, Nr.3, Rn. 16.
32(Nur) in diesem - hier nicht vorliegenden Fall - kann auch die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, Nr. 3.2.1 Absatz 6 Satz 2 TA Lärm. Dass Anlass für eine Sonderfallprüfung im Sinne der Nr. 3.2.2 bestünde, ist nicht ersichtlich.
33b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Prognose in der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord (2. Fortschreibung) vom 20. März 2014 bezogen auf den Immissionsort IP 8 wegen der Immissionswertüberschreitung nicht „auf der sicheren Seite“ liegt und die Antragstellerin insoweit bei einem weiteren Einsatz der alten Bagger voraussichtlich in ihren Rechten verletzt wird, ist hinsichtlich der Betriebszustände A 2 und D nicht zu beanstanden. Die von der Beigeladenen gewünschte Abrundung der aufgrund der Zusatzbelastung ursprünglich prognostizierten Immissionswerte von 60.3 dB(A) - richtig 61.34 dB(A) - bzw. 60.1 dB(A) auf 60 dB(A) kommt nicht in Betracht. Der korrigierte Immissionswert beträgt für den Betriebszustand A 2 sogar 61.34 dB(A) und liegt damit selbst bei einer Rundungsmöglichkeit ersichtlich über dem maßgeblichen Immissionswert. Im Übrigen enthält die TA Lärm kein ausdrückliches Rundungsverbot. Ein nach unten gerundeter Wert dürfte nicht „auf der sicheren Seite“ liegen.
34Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 8 B 158/05 -, ZNER 2005, 342, juris Rn. 54 ff., und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, juris Rn. 30 und 31.
35In den Betriebszuständen A 1, B und C hat bereits die schalltechnische Untersuchung vom 20. März 2014 am Immissionsort IP 8 mit Summenpegeln der Zusatzbelastung von 53.6 dB(A), 53.6 dB(A) und 57.1 dB(A) eine Einhaltung des Lärmwerts prognostiziert. Der Immissionswert wird auch nach den Berechnungen des Senats eingehalten. Im Betriebszustand A 1 ergibt sich am Immissionspunkt IP 8 eine Zusatzbelastung von 56.34 dB(A), im Betriebszustand B von 53,36 und im Betriebszustand C von 55.85 dB(A). Der maßgebliche Immissionswert wird auch bei Einbeziehung der oben angeführten Vorbelastung von 37.4 dB(A) am Immissionsort IP 8 nicht überschritten. Die Gesamtbelastung in dem Betriebszustand A 1 beträgt 56.39 dB(A), in dem Betriebszustand B 53.46 dB(A) und in dem Betriebszustand C 55.92 dB(A).
36c) Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung hinsichtlich der Betriebszustände A 1, B, C und D im Wesentlichen zulasten der Antragstellerin aus. Der Antrag bleibt insoweit unter der Voraussetzung ohne Erfolg, dass zeitnah - hier bis zum 28. Februar 2015 - durch Hinzufügen einer Nebenstimmung in den Genehmigungsbescheid vom 8. April 2014 rechtlich sichergestellt wird, dass - abweichend von den Prämissen in der Lärmprognose der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 20. März 2014 - jedenfalls in dem Betriebszustand D in der BE 2 a ausschließlich der Bagger LH 50 M eingesetzt wird. Für diesen Fall tritt insoweit das private Lärmschutzinteresse der Antragstellerin hinter das Vollzuginteresse insbesondere der Beigeladenen zurück. Auf der einen Seite wird die Antragstellerin aller Voraussicht nach durch den vorläufigen Vollzug der so geänderten Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Auf der anderen Seite dürfte die mit einer vorläufigen Einstellung des gesamten genehmigten Betriebes einhergehende Gefährdung von Arbeitsplätzen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens jedenfalls maßgeblich vermindert sein. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, hinsichtlich des Betriebszustandes A 2 und für den Fall nicht fristgerechter Ergänzung des Genehmigungsbescheides auch hinsichtlich des Betriebszustandes D.
373. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die Betriebszustände beschreiben nach dem Genehmigungsbescheid (Seite 3) die „zulässigen täglichen alternativen Betriebstätigkeiten“ (Hervorhebung durch den Senat). Hiermit übereinstimmend betrachten die Lärmprognosen jeweils nur einen bestimmten Betriebszustand pro Tag, berücksichtigen aber keine Kombinationen von Betriebszuständen; untersucht worden sind lediglich Kombinationen von Vorgängen, die innerhalb eines Betriebszustands an demselben Arbeitstag stattfinden. Das bedeutet, dass pro Tag auch nur in einem Betriebszustand gearbeitet und nicht von einem Betriebszustand zu einem anderen gewechselt werden darf. Es könnte zweifelhaft sein, ob die Formulierung im Genehmigungsbescheid, die Betriebszustände seien nur alternativ, nicht gleichzeitig zulässig, dies hinreichend zum Ausdruck bringt. Der Senat regt eine entsprechende Klarstellung an.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- Euro festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
- 1
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gleiches gilt für die Beschwerde der Beigeladenen, die zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Beschwerdebegründung der Klägerin Bezug genommen hat.
- 2
-
1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen zur Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan (Rechtsfragen zu 1) würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn selbst wenn der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts unwirksam sein sollte, erwiese sich das Urteil im Ergebnis als richtig. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig, die Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wären aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies ist bereits im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - NVwZ 1998, 737). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Hilfsantrags stand § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 7. Mai 2010 (UA S. 3) entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die hierfür maßgebenden Tatsachen nach Inkrafttreten des Bebauungsplans entscheidungserheblich geändert haben könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Beschwerde macht dies nicht geltend. Sie verweist zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit ihrer Fragen zur Wirksamkeit des Bebauungsplans vielmehr selbst darauf, dass sie hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dem Vorhaben stünde die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, Zulassungsgründe dargelegt habe (Beschwerdebegründung S. 13). Diese greifen jedoch nicht durch.
- 3
-
2. In Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB erhebt die Beschwerde zunächst Rügen zum Verkaufsflächenvergleich. Diese rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
- 4
-
2.1 Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage (Rechtsfrage 2):
-
Darf bei einem Verkaufsflächenvergleich zur Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, lediglich auf die Verkaufsfläche eines als "Magnetbetrieb" eingeschätzten Einzelhandelsbetriebs in dem untersuchten zentralen Versorgungsbereich abgestellt werden und nicht - unter Einbeziehung sämtlicher Betriebe in dem zentralen Versorgungsbereich - auf die Gesamt-Verkaufsfläche des relevanten Sortiments in dem zentralen Versorgungsbereich?
- 5
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Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die schädlichen Auswirkungen des Vorhabens für den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nicht nur - wie in der Frage vorausgesetzt - aus einem Vergleich der Verkaufsflächen zwischen dem Vorhaben einerseits (2 950 qm) und dem branchengleichen, als Magnetbetrieb qualifizierten ProMarkt andererseits (2 300 qm) abgeleitet. Es hat die Verkaufsfläche des Vorhabens vielmehr auch in Beziehung gesetzt zur Summe der bisherigen Verkaufsflächen in der Elektrobranche im Gebiet der Beklagten (5 295 qm, UA S. 20) und zur Gesamtverkaufsfläche der insgesamt 32 Betriebe des Elektrohandels in der Innenstadt (4 265 qm, UA S. 20 f.). Insoweit handelt es sich nicht - wie die Beschwerde meint - um Hilfserwägungen ohne selbstständig tragende Bedeutung; das Oberverwaltungsgericht hat die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zum Magnetbetrieb in der Innenstadt vielmehr "unter Einbeziehung aller verfügbaren weiteren städtebaulichen Umstände" (UA S. 20) gewürdigt, also eine Gesamtbetrachtung vorgenommen.
- 6
-
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei für die Zentren und die Gesamtstadt von falschen Verkaufsflächen ausgegangen, zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Wie bereits das Verwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung gesetzt zu den im Stadtgebiet vorhandenen vier Fachmärkten (ProMarkt 2 300 qm, MediMax 1 370 qm, Quelle Technik-Center 840 qm, HS-Haushalt und Service 785 qm, gesamt 5 295 qm; vgl. VG UA S. 7 f. und GMA-Gutachten S. 21). Zur Verkaufsfläche welcher Betriebe die Verkaufsfläche des Vorhabens in Beziehung zu setzen ist, um die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen zu prognostizieren, hängt weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Vergleich des Vorhabens mit den Hauptmitwettbewerbern - hier den vorhandenen Fachmärkten - wird nicht dadurch "falsch", dass das Vorhaben auch mit anderen Betrieben verglichen werden kann. Bei der Betrachtung der Innenstadt hat im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht nicht nur den Fachmarkt, sondern auch die kleineren Betriebe in die Betrachtung einbezogen (UA S. 20 f.).
- 7
-
2.2 Die in Bezug auf den Verkaufsflächenvergleich geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) liegt nicht vor. Die Beschwerde entnimmt dem angefochtenen Urteil Rechtssätze, die das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt hat.
- 8
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2.2.1 Die Auffassung, dass es ausreichend sei, allein die Verkaufsfläche zwischen dem beantragten Vorhaben einerseits und einem branchengleichen Magnetbetrieb in einem zentralen Versorgungsbereich zu vergleichen, um bewerten zu können, ob schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (Beschwerdebegründung S. 19), hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - nicht vertreten.
- 9
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2.2.2 Ebenso wenig hat das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Einordnung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" vorzunehmen sei, indem die Verkaufsfläche des einzelnen Betriebs in Vergleich zu allen anderen Betrieben der gleichen Branche gesetzt werde (Beschwerdebegründung S. 24); jedenfalls hat es diesen Vergleich nicht als allein maßgebend für die Qualifizierung eines Betriebs als "Magnetbetrieb" angesehen. Es hat bei dem Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der Verkaufsfläche des ProMarktes und der anderen im Stadtgebiet vorhandenen Fachmärkte berücksichtigt, dass der ProMarkt als "Magnetbetrieb" in der Innenstadt wirke und der Kaufkraftabfluss in der Elektrobranche in das Vorhabengebiet mit großer Wahrscheinlichkeit entsprechende Rückwirkungen auf die Struktur der Innenstadt hätte; die Annahme eines solchen "Magnetbetriebs" sei hinsichtlich des ProMarktes vor allem wegen seiner im Vergleich zu allen anderen Betrieben des Elektrohandels erheblich höheren Verkaufsfläche gerechtfertigt (UA S. 20). Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe damit den ProMarkt ohne Bezug zu dem konkret betrachteten zentralen Versorgungsbereich als Magnetbetrieb qualifiziert, ist nicht berechtigt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein Kaufkraftabfluss vom ProMarkt zum Vorhaben der Klägerin Rückwirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich hätte, weil die Existenz eines Elektrofachmarktes in der Innenstadt, der über eine deutlich größere Verkaufsfläche verfügt als die Mitbewerber außerhalb der Innenstadt, für die Attraktivität der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich von erheblicher Bedeutung wäre. Insoweit hat es keinen Rechtssatz aufgestellt, sondern die hier gegebenen Umstände tatrichterlich gewürdigt.
- 10
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3. Die Rügen zum Umsatzvergleich führen ebenfalls nicht auf einen Grund für die Zulassung der Revision.
- 11
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3.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf (Rechtsfrage 3):
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Ist ein Umsatzvergleich zwischen dem prognostizierten Umsatz des anzusiedelnden Vorhabens und dem Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune geeignet, die Annahme von zu erwartenden schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu begründen, wenn gutachterlich nachgewiesen ist, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb der Standortgemeinde erzielt werden wird?
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Diese Frage wäre einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 9). Diese Aufzählung ist - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - nicht abschließend. Ob auch der prognostizierte Umsatz des Vorhabens im Vergleich zum Gesamtumsatz in der entsprechenden Branche im Gebiet der Standortkommune zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung diesem Vergleich im Rahmen der Prognose zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Rechtsauffassung, dass ein solcher Umsatzvergleich in jedem Fall erforderlich sei und dass ihm eine entscheidende Bedeutung zukomme, hat das Oberverwaltungsgericht nicht vertreten. Es hat hier den für das Vorhaben prognostizierten Umsatz zum Gesamtumsatz im Elektroeinzelhandel im Stadtgebiet in Beziehung gesetzt, um die Größenordnung des Vorhabens zu charakterisieren. Im Folgenden hat es dann auf den vorhabenbedingten wahrscheinlichen Kaufkraftabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich abgestellt (UA S. 22).
- 13
-
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Nachweis, dass der überwiegende Anteil des für das Ansiedlungsvorhaben prognostizierten Umsatzes nicht mit Kunden aus der Standortgemeinde, sondern mit Kunden von außerhalb erzielt werden wird, nicht als geführt angesehen. Es hat dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vielmehr entgegengehalten, dass die Nachfragestromanalyse lediglich im Sinne einer Schätzung plausibel gemacht und nicht durch weitere empirische Erhebungen oder methodische Ausführungen näher untermauert worden sei (UA S. 22).
- 14
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3.2 Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 - liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass im Rahmen der Ermittlung schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB der prognostizierte Umsatz des Vorhabens mit dem Gesamtumsatz der gleichen Branche im Gebiet der Standortkommune zu vergleichen sei (Beschwerdebegründung S. 30), hat das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht aufgestellt.
- 15
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4. Die zum Zentrenkonzept aufgeworfene Frage (Rechtsfrage 4):
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Steht es der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn der Vorhabenstandort mit einem dem Vorhaben entsprechenden Sortiment und einer dem Vorhaben entsprechenden Verkaufsfläche in einem vom Stadtrat beschlossenen Zentrenkonzept der Standortgemeinde enthalten ist?
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bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ob der Standort des Vorhabens der Klägerin in dem Zentrenkonzept der Beklagten enthalten war, war - wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (UA S. 7, 9, 10) - bereits im Berufungsverfahren streitig. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass, selbst wenn das Vorhaben den im Zentrenkonzept enthaltenen früheren Planungsvorstellungen der Beklagten entsprochen haben sollte, dies der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünde. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass, wenn ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), nach der tatsächlich vorhandenen Stadtstruktur innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt und auch auf andere zentrale Versorgungsbereiche keine schädlichen Auswirkungen hat (§ 34 Abs. 3 BauGB), ein städtebauliches Entwicklungskonzept hieran nichts ändern kann; denn ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan z.B. mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 5.09 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 208 Rn. 7). Aus diesem Grund kann ein Zentrenkonzept auch umgekehrt nichts daran ändern, dass ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist, wenn es die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs - wie vom Oberverwaltungsgericht für die Innenstadt der Beklagten festgestellt - so nachhaltig stört, dass der Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 13).
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5. Schließlich führt auch die Frage (Rechtsfrage 5):
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Steht es der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wenn eine der Standortgemeinde übergeordnete Landesplanungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben raumordnerisch unter dem Aspekt der Nachnutzung einer Industriebrache mitgetragen werden könne, wenn dafür eine innerstädtische Einordnung nicht möglich sei, und eine innerstädtische Einordnung auch tatsächlich nicht möglich ist?
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nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat tatsächliche Feststellungen zu der bereits im Berufungsverfahren streitigen Frage (UA S. 3, 7, 10), ob die obere Landesplanungsbehörde dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt hat, nicht getroffen. Es ist davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Annahme schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegensteht. In Bezug auf diese Annahme zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Feststellung, dass schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, ist nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht von einer dies bestätigenden Stellungnahme einer der Standortgemeinde übergeordneten Landesplanungsbehörde abhängig; ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, ob eine landesplanerische Stellungnahme zu einem Bauvorhaben der Annahme von schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB entgegensteht, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bereits dargelegt (3.1), fordert der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Welche Bedeutung einer landesplanerischen Stellungnahme im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zukommt, hängt maßgebend vom Inhalt der jeweiligen Stellungnahme ab. Ist die Landesplanungsbehörde z.B. zu dem Ergebnis gelangt, dass es landesplanerisch zulässig wäre, das Vorhaben durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zu ermöglichen, steht dieses Ergebnis der Annahme, dass das Vorhaben ohne eine solche Bauleitplanung schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich erwarten lassen würde, nicht entgegen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.