Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15

bei uns veröffentlicht am09.09.2015

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt.
Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen.
Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde.
Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden.
In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei.
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Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
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Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein.
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Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. EUR, davon ca. 0,9 Mio. EUR im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge.
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Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei.
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Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
20 
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
21 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig.
24 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15

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Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2006 - III ZR 352/04

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 352/04 Verkündet am: 30. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ba

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2008 - 3 K 32/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

Tenor Es wird festgestellt, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegner
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Mai 2016 - 5 S 1443/14

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2016 - 10 K 1251/13

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhe

Referenzen

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 352/04
Verkündet am:
30. November 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten
Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen
eines Formfehlers nichtig ist.

b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer
Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf
der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht
, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich
(teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der
Sperre nicht beachtet worden ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger sind Miteigentümer eines im Bereich des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" der zweitbeklagten Gemeinde belegenen Baugrundstücks. Am 26. März 1993 beantragten sie eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Der Antrag wurde von der Kreisverwaltung M. -B. als Bauaufsichtsbehörde des erstbeklagten Landes bearbeitet. Während des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte zu 2 am 28. Mai 1993, einen Änderungsplan zum Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" aufzustellen, und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die später um ein Jahr verlängert wurde. Wegen dieser Veränderungssperre lehnte die Kreisverwaltung den Baugenehmigungsantrag der Kläger ab.
2
Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger erhoben daraufhin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Mainz. Im Laufe des Verwaltungsgerichtsprozesses stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1996 ergangenes Urteil den beklagten Landkreis M. -B. zur Erteilung der Baugenehmigung, da die Veränderungssperre in dem nichtigen Bebauungsplan keine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zulässig sei. Am 2. Februar 1996 beschloss die Gemeinde die - als Ergänzungsbeschluss zu dem 1993 erlassenen Veränderungsbeschluss bezeichnete - Aufhebung des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, verbunden mit einer erneuten Veränderungssperre.
3
Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gerichtete Berufung der beigeladenen Gemeinde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der beklagte Landkreis verpflichtet wurde, den Bauantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am 26. Januar 1998 erteilte die Kreisverwaltung die Baugenehmigung.
4
vorliegenden Im Prozess haben die Kläger das beklagte Land (im Folgenden: den Beklagten zu 1) wegen der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags und die Gemeinde (im Folgenden: Beklagte zu 2) wegen des Erlasses der ursprünglichen Veränderungssperre auf Ersatz des hierdurch bewirkten Verzögerungsschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 319.398 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 56.001,91 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten auf 129.131,05 € nebst Zinsen heraufgesetzt. Im Übrigen sind die Rechtsmittel erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf völlige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revisionen beider Beklagten führen, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat den Klägern gegen die Beklagte zu 2 einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zuerkannt. Den Haftungstatbestand erblickt es in der Anordnung der Veränderungssperre vom 28. Mai 1993, durch die der ansonsten im positiven Sinne entscheidungsreife Bauantrag der Kläger vereitelt worden sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess des Primärrechtsschutzes gefolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die Veränderungssperresatzung als unwirksam qualifiziert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem die Berufung der jetzigen Beklagten zu 2 im Wesentlichen zurückweisenden Beschluss vom 29. September 1997 die Frage einer Unwirksamkeit jener ersten Veränderungssperre dahinstehen lassen und ausgeführt, selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit jener Veränderungssperre hätten weder sie noch die zweite Veränderungssperre vom 2. Februar 1996 zum Stichzeitpunkt der damaligen Berufungsentscheidung eine Grundlage für die Ablehnung des Baugesuchs der Kläger bilden können.
8
2. Die Revision der Beklagten zu 2 macht geltend, dass die erste Veränderungssperre nicht unwirksam gewesen sei, und zieht daraus die Folgerung, dass die Amtsträger der Beklagten nicht rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt hätten.
9
a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Primärrechtsschutzes eine rechtskraftfähige Entscheidung darüber , dass die im Jahre 1993 beschlossene Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, nicht ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts bildete diese Frage lediglich ein - wenn auch tragendes - Element der Begründung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Berufungsverfahren sowohl die Unwirksamkeit als auch die Wirksamkeit der Veränderungssperre jeweils als möglich unterstellt und ausgeführt, dass bei keiner dieser beiden Alternativen im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine planungsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung des Baugesuchs der Kläger bestanden habe. Dementsprechend beschränkt sich die für den vorliegenden Amtshaftungsprozess bestehende Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum dortigen Stichzeitpunkt (29. September 1997) planungsrechtlich zulässig gewesen war (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess auch Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439 bis 442 m.zahlr.w.N.).
10
b) Dies verkennt vom verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es hat sich daher aufgrund einer eigenen Sachprüfung die Würdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zu eigen gemacht. Das Ergebnis dieser Würdigung, dass die Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen.
11
c) Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - haben angenommen, dass mit der - unstreitigen - Unwirksamkeit des Ursprungsplans der beabsichtigten Änderung die Grundlage gefehlt habe. Das Verwaltungsgericht hatte sodann weiter geprüft, ob dann, wenn der Ursprungsplan hinweggedacht werde, gleichwohl hinreichende Planungsabsichten der Gemeinde gegeben gewesen seien, die eine Sperre im Sinne des § 14 BauGB gerechtfertigt hätten. Dies hatte das Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint , die damaligen planungsrechtlichen Gegebenheiten hätten nicht zwingend eine Neuaufstellung des Ursprungsplan erfordert; vielmehr wäre auch denkbar gewesen, eine Planung zu unterlassen und das inzwischen weitgehend bebaute Gelände als unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zu betrachten. Diesen hypothetischen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Im Aufstellungsbeschluss vom 28. Mai 1993 heißt es wörtlich: "Mit dieser Bauleitplanänderung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden." Dies genügte für eine inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels. Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil BGHZ 82, 361, 366 f). Für das Erreichen dieses Planungsziels war es darüber hinaus unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde - wie von ihr zunächst angenommen - durch die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans oder aber - bei Einstufung des Plangebietes als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB - durch den Erlass eines "neuen" Bebauungsplans zu verwirklichen war. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung eine Abhängigkeit der einer Änderungsplanung zugrunde liegenden gemeindlichen Planungsabsichten von der Wirksamkeit des Ursprungsplans angenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen Ursprungsplan und dem "fertigen" Änderungsplan inhaltliche Zusammenhänge bestehen können, die einen "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zu begründen vermögen, ist der Änderungsplan eine selbständige Satzung, deren Kernaussagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung behalten können ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805).
12
3. Auch der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zulässige - Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperre. In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des Senats mit dem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist anerkannt , dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist die Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall verfahren.
13
4. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Veränderungssperre rechtmäßig gewesen war und dass die Amtsträger der Beklagten zu 2 insoweit keine Amtspflichtverletzung begangen haben. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre einschließlich der beschlossenen Verlängerung um ein Jahr endete jedoch drei Jahre nach der erstmaligen Inkraftsetzung (10. Juni 1993), d.h. mit Ablauf des 10. Juni 1996. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene erneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ).
14
5. Zu diesem Stichzeitpunkt (10. Juni 1996) war indessen das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies hatte die Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der Kläger aus planungsrechtlichen Erwägungen zu widersprechen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation Senatsurteil BGHZ 118, 253, 260 f). Stattdessen hatte die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Mai 1996 gerade unter Hinweis auf den am 2. Februar 1996 gefassten Neuaufstellungsbeschluss nebst erneuter Veränderungssperre geltend gemacht, dass die Kläger (weiterhin ) keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätten; hieran hat sie festgehalten, obwohl die Kläger in ihrer Erwiderung vom 17. Juni 1996 die Frage der mehr als drei Jahre andauernden faktischen Bausperre deutlich angesprochen hatten. Dieses prozessuale Verhalten konnte eine Amtspflichtverletzung dargestellt haben (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 131).
15
6. Zwar war der Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2 vorrangig darauf gestützt worden, dass die ursprüngliche Veränderungssperre 1993 unwirksam gewesen sei. Streitgegenstand war jedoch der Verzögerungsschaden für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags bis zur schließlichen Erteilung der Baugenehmigung. Deswegen ist der Teil des Schadens, der auf den Zeitraum zwischen dem zeitlichen Ablauf der Veränderungssperre und der Erteilung der Baugenehmigung entfällt, Teil des einheitlichen Streitgegenstandes. Insoweit handelt es sich nicht um ein "Aliud", sondern um ein "Minus". Dies entspricht der auch sonst im Amtshaftungsrecht gebotenen großzügigen Bestimmung der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 434, insbesondere Rn. 435 m.w.N.).

II.


16
Für die Haftung des beklagten Landes ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:
17
1. Soweit es um den Verzögerungszeitraum bis zum 10. Juni 1996, d.h. dem Ablauf der verlängerten ursprünglichen Veränderungssperre, geht, gilt Entsprechendes wie bei der Beklagten zu 2. Die Ablehnung des Baugenehmigungsantrags war insoweit nicht rechtswidrig. Deswegen entfällt für diesen Zeitraum ein Amtshaftungsanspruch auch gegen das beklagte Land.

18
2. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre war das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Land als Träger der Bauaufsichtsbehörde war insoweit nach wie vor Herr des Verfahrens. Es hätte daher den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde obgelegen, zu diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung aufzugeben und die Genehmigung zu erteilen.
19
3. Insbesondere vermochte die zwischenzeitlich beschlossene zweite Veränderungssperre (1996) der Bauaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für eine weitere Ablehnung zu bieten. Denn selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit dieser zweiten Sperre hätte zugunsten der Kläger der seit der Ablehnung des ersten Bauantrags verstrichene Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden müssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgeführt.
20
4. Insoweit ging es auch nicht etwa um eine Prüfungs- oder Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die Veränderungssperre (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143 f), sondern um eine von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung vorzunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegenüber den Klägern. Deswegen kann ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die zuständigen Amtsträger auf die Wirksamkeit der zweiten Sperre hätten vertrauen dürfen. Gerade wenn sich bei den Amtsträgern der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Meinung gebildet haben sollte, die erste Veränderungssperre sei unwirksam, hätten sie die Konsequenzen bedenken müssen, die sich aus der durch die erste Sperre bewirkten faktischen Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger ergaben.

III.


21
1. Die Verurteilung beider Beklagten kann daher keinen Bestand haben, soweit sie den Zeitraum bis zum Ende der verlängerten ersten Veränderungssperre betrifft, zuzüglich eines angemessenen Zeitraums, der für die Klärung der damals noch offenen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erforderlich war. Da dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes eine abschließende Berechnung des Umfangs, in dem sich der Anspruch der Kläger als unbegründet erweist, nicht möglich ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind.
22
2. Die somit erforderliche Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, auch zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage eines etwaigen Verschuldens , ergänzend vorzutragen. Zwar haben die Kläger die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs gegen das beklagte Land, die darauf gestützt worden war, dass es insoweit an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe , nicht angegriffen. Da das Berufungsgericht aber den Klägern gegen das beklagte Land einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugesprochen und diesen der Höhe nach mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gleichgesetzt hat, bleibt es den Klägern wegen der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (s. dazu Staudinger/ Wurm aaO Rn. 434) unbenommen, insoweit weiter vorzutragen.

23
3. Im Übrigen ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich auf eine "angemessene Entschädigung" gerichtet, während der Amtshaftungsanspruch den vollen Schaden erfasst. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall beide Ansprüche der Höhe nach identisch sind. Vielmehr ist die durch die Versagung der Baugenehmigung vereitelte Chance, durch die Verwertung der fertig zu stellenden Wohnungen höhere Erlöse zu erzielen als später, dem Bereich des entgangenen Gewinns zuzuordnen und damit aus dem Entschädigungsanspruch auszuklammern. Dementsprechend hat es insoweit bei den vom Senat für die Entschädigung wegen vorübergehender Bausperren entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, nach denen in solchen Fällen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil regelmäßig (nur) die Bodenrente gewährt wird (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3160). Sollte die erneute Berufungsverhandlung daher ergeben, dass hinsichtlich des noch verbleibenden Verzögerungszeitraums ein Amtshaftungsanspruch ganz oder teilweise am fehlenden Verschulden scheitert, müsste auch insoweit eine rechnerische Korrektur vorgenommen werden.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 92/99 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 1453/01 -

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Antragsgegnerin erneut erlassenen, mittlerweile außer Kraft getretenen Veränderungssperre für ein Plangebiet in einem Windenergieeignungsraum.

2

Die Antragstellerinnen sind auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig; ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sind personenidentisch. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Flächensicherung für die Standorte. Sie ist Eigentümerin von Flurstücken innerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre; zudem hat sie für weitere Flächen innerhalb des Geltungsbereiches Nutzungsverträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. führt die Planungen der Windenergieanlagen bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen durch.

3

Aktenkundig wurden die Planungen für den Standort westlich der Stadt im Jahre 1996 begonnen. Mit Schreiben vom 03.05.1996 informierte die Antragstellerin zu 2. die Antragsgegnerin über ein geplantes Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen. Der Standort ist im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RROP) in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 09.06.1998, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644), i.d.F. der Ersten Teilfortschreibung, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 19.12.2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 4), als Eignungsgebiet für Windkraft ausgewiesen.

4

In ihrer Sitzung vom 17.12.1996 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes "Windkraftanlagen", in dem an diesem Standort ein Sondergebiet Windkraft vorgesehen ist. Nach Auslegung des Entwurfs Stand 08.09.1998 wurden Einwendungen des NABU und einer Bürgerinitiative mit Unterschriftenlisten erhoben. Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Lübz überprüfte die Einwendungen des NABU fachlich und gab im Schreiben vom 25.01.1999 Hinweise gegenüber der Antragsgegnerin zur weiteren Verfahrensweise.

5

Am 15.12.1998 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". In der Beschlussvorlage wird angeführt, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend erforderlich sei, weil die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" bis zum 31.12.1998 nicht abgeschlossen werden könne und der Plan damit nicht rechtzeitig mit Ablauf der Aussetzungsfrist für die Bauanträge rechtskräftig werde. Um den Flächennutzungsplan rechtskräftig werden zu lassen, sei der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend notwendig. Nur so könnten die Bauanträge nochmals bis zu einem Jahr zurückgestellt werden. Während dieser Aussetzungsfrist würde der Teilflächennutzungsplan fertiggestellt werden. Dann könne immer noch überlegt werden, ob das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fortgesetzt oder der Beschluss zurückgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Penzliner Amtsanzeiger 1/1999 bekannt gemacht.

6

Einen Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. von Oktober 1998 zur Errichtung von acht Windenergieanlagen setzte der Landrat des Landkreises Müritz mit Bescheid vom 25.02.1999 zunächst gemäß § 15 BauGB um 12 Monate aus. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 24.03.1999 ist nicht mehr entschieden worden.

7

Am 20.04.1999 wurde der Stadtvertretung der Antragsgegnerin ein Abwägungsbeschluss zur Beschränkung des Eignungsgebiets und der Höhe der Windkraftanlagen unterbreitet. Im Hinblick auf die Kommunalwahlen am 13.06.1999 kam es nicht mehr zu einer Beschlussfassung; der Abwägungsvorschlag wurde mit Beschluss vom 08.06.1999 von der alten Stadtvertretung zur Beschlussfassung an die neue Stadtvertretung verwiesen. Die (neue) Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.09.1999 einen zeitweiligen Ausschuss für Windkraft, der die Stadtvertretung im Bebauungsplanverfahren beraten und entsprechende Beschlüsse vorbereiten sollte. Bei ihrer ersten Zusammenkunft kamen die Mitglieder dieses Ausschusses am 05.10.1999 überein, dass zunächst weitergehende Betrachtungen angestellt werden müssten, um die Stadtvertretung in die Lage zu versetzen, einen qualifizierten Abwägungsbeschluss zu fassen. Es sollten avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden.

8

Am 26.10.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 "Eignungsgebiet Windkraftanlagen"; diese wurde am 30.11.1999 im Penzliner Amtsanzeiger bekannt gemacht und sie trat am Tage nach der Bekanntgabe am 01.12.1999 mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren in Kraft.

9

Auf Grundlage eines Beschlusses vom 14.12.1999 stellte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 22.05.2000 beim Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens von den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms. Das Ministerium teilte der Antragsgegnerin durch Erlass vom 03.11.2000 mit, dass das Zielabweichungsverfahren für die von ihr verfolgten Zwecke nicht das richtige Rechtsinstrument sei und im übrigen die Voraussetzungen nicht vorlägen.

10

Am 22.05.2001 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin sodann eine Erweiterung des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 9 auf das gesamte im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesene Eignungsgebiet für Windkraft sowie eine Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2a. Beide Beschlüsse wurden im Penzliner Amtsanzeiger vom 30.06.2001 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre Nr. 2a wurde rückwirkend zum 01.12.2000 in Kraft gesetzt mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren.

11

Am 02.07.2001 erfolgte die Planungsanzeige gegenüber dem Ministerium für Arbeit und Bau M-V. Zu den Planungszielen wird auf ein Gutachten der Architekten A und B zu den Entwicklungschancen der Stadt Penzlin mit Stand 6/2001 verwiesen.

12

Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses der Stadtvertretung vom 04.07.2000 betriebenen Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" empfahl der Ausschuss für Stadtentwicklung unter dem 18.09.2001 die Einbeziehung der Windkraftstandorte in die Planung. Der Entwurf Stand 11/2001 sieht dementsprechend für einen parallel zur (ehemaligen) B 192 verlaufenden Flächenstreifen ein Gebiet "Gewerbeentwicklung" vor. Der Ausschuss stimmte dem Stadtentwicklungskonzept mit Beschluss vom 12.12.2001 zu und es erfolgte nach Bekanntmachung ab Februar 2002 die Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Hierbei wiesen u.a. das Amt für Raumordnung und der Landkreis auf Probleme bei der Gewerbegebietsausweisung - auch wegen des ausgewiesenen Eignungsraumes Windkraft - hin, so dass im Entwurf Stand September 2002 die Gewerbegebietsflächen reduziert wurden. Nach Zustimmung durch den Stadtentwicklungs- und Hauptausschuss wurde das Konzept am 18.10.2002 durch die Stadtvertretung beschlossen. Unter dem 08.07.2003 beschloss die Stadtvertretung eine Änderung des Konzepts, da sich im Rahmen des Bebauungsplanes für die Windkraftanlagen herausgestellt habe, dass die Gewerbefläche reduziert werden müsse. In dem danach erstellten Plan sind im streitgegenständlichen Bereich keine Festlegungen getroffen.

13

In einer Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 28.08.2001 zur angezeigten Planungsabsicht wird angeführt, dass die Notwendigkeit der Unterbringung von Wohnfunktionen in einem Teil des Eignungsgebietes nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei die Entwicklung einer gewerblichen Fläche von 35 ha nicht begründbar. Es wird darauf verwiesen, dass die Gemeinde bestrebt sein müsse, die Windenergienutzung im Eignungsgebiet zu ermöglichen. Der Bebauungsplan entspreche dann den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, wenn die aufgeführten Maßnahmen im weiteren Verfahren Beachtung fänden.

14

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde ein Gutachten zur naturschutzrechtlichen und landschaftsökologischen Situation des Eignungsgebietes Windenergienutzung Penzlin im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte durch das Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz I.L.N. von Dezember 2001 erstellt.

15

Mit Schreiben vom 19.08.2002 beantragte die Antragstellerin zu 2. beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Lübz eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 138 m im Plangebiet. Das Vorhaben wurde öffentlich bekannt gemacht und der Antrag und die Antragsunterlagen wurden im Januar/Februar 2003 öffentlich ausgelegt. Beim StAUN Lübz bestanden Anfang Februar 2003 Bedenken bezüglich der Einschätzung zur fehlenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens in den Antragsunterlagen, die gegenüber der Antragstellerin zu 2. bei einem Gespräch am 03.02.2003 mitgeteilt wurden. Mit Schreiben vom 24.03.2003 drängten die Antragstellerbevollmächtigten auf eine Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unter Hinweis auf § 3 a UVPG. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre an das StAUN Lübz erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 25.06.2003, dass sie wegen des nicht absehbaren In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre das Genehmigungsverfahren fortführen wollten. Das StAUN Lübz hörte mit Schreiben vom 18.08.2003 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und wies mit Blick auf die kurzfristig anstehende Bekanntmachung der (erneuten) Veränderungssperre auf das Fehlen der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die Vervollständigung der Umweltverträglichkeitsprüfung hin. Daraufhin beantragte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schreiben vom 30.09.2003 die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens "bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Veränderungssperre". Das StAUN sei zur Entscheidung über diese "Vorfrage" - notfalls durch ein Normenkontrollverfahren - verpflichtet. Mit Bescheid vom 13.11.2003 lehnte das StAUN den Antrag auf Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen unter Hinweis auf die Veränderungssperre Nr. 2 a ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Umweltministerium M-V mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 mit der Begründung zurück, dass die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht abgelaufen und die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung damit unzulässig sei. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 28.10.2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

16

Am 30.11.2002 ist die zum 01.12.2000 in Kraft gesetzte Veränderungssperre Nr. 2 a außer Kraft getreten.

17

Am 24.03.2003 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin erneut die streitgegenständliche Veränderungssperre Nr. 2 a zum Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". Zur Begründung der Beschlussvorlage wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung unter dem 22.05.2001 modifiziert wurde und es wird weiter angeführt, die Tatbestandvoraussetzungen des Sicherungsbedürfnisses der Planung sei ebenso immer noch erfüllt. Mit Verweis auf die fortschreitende technische Entwicklung der Windkraftanlagen, speziell ihrer Höhenentwicklung, seien hier die Wirkungen auf die naturschutzrechtliche und landschaftsökologische Situation abschließend zu klären. So erscheine es u.a. zwingend erforderlich, mittels einer Visualisierung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen geordneten städtebaulichen Entwicklung die Standorte der Windenergieanlagen festzusetzen.

18

Mit Bescheid vom 08.09.2003 erteilte der Landrat des Landkreises Müritz als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB a.F. - mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Bau im Schreiben vom 25.08.2003 - die Zustimmung zum erneuten Erlass der Veränderungssperre. Es sei erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Ausweisung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet in einem Auseinandersetzungsprozess befunden habe, der durch eine Vielzahl von Umständen (wie z.B. Neuartigkeit dieser Planungsprobleme, rechtliche Zweifelsfragen und auch Unsicherheiten bezüglich der raumordnerischen Ausweisung, "Verzahnung" verschiedener Planungen, viele Bedenken im Zusammenhang mit der Windenergieausweisung etc.) geprägt sei, die zu einer Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens geführt hätten.

19

Die am 24.03.2003 erneut beschlossene Veränderungssperre sollte am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und nach Ablauf eines Jahres außer Kraft treten. Eine erste Bekanntmachung erfolgte - nach Erteilung der Zustimmung durch den Kreis - zunächst im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 20. bzw. 21.10.2003, die jedoch keinen Kartenauszug enthielt. Die vollständige Bekanntmachung erfolgte dann im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 18.11.2003.

20

Am 12.12.2003 haben die Antragsteller die vorliegende Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin erhoben mit dem Antrag, die Veränderungssperre für nichtig zu erklären.

21

Am 18.03.2004 stellten die Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, zu dessen Begründung sie geltend machen, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei u.a. deshalb dringend geboten, weil die streitgegenständliche Veränderungssperre formell und materiell offensichtlich rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre folge daraus, dass der Aufstellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Überdies sei die für den erneuten Erlass der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht wirksam erteilt worden. Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vor, die eine über die bisherige Geltungsdauer von drei Jahren hinausgehende Geltung der Veränderungssperre rechtfertigen könnten. Die Veränderungssperre sei daneben auch materiell rechtswidrig. Eine Veränderungssperre sei nur dann zulässig, wenn bei ihrem Erlass die Planung einen Stand erreicht habe, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Inhalt der hier zu sichernden Planung sei erst durch die Erstellung des Planentwurfs mit Beauftragung am 25.03.2003 und damit fast zwei Jahre nach Beschluss der Veränderungssperre konkretisiert worden. Unabhängig davon stelle sich die Planung als Verhinderungsplanung dar, weil die von der Antragsgegnerin im Planungsentwurf ausgewiesenen Standortflächen für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet seien und reine Alibifunktion erfüllten. Hinsichtlich der Baufenster 1, 2 und 4 sei die Planung nicht vollzugsfähig, weil die Antragstellerin zu 1. für benachbarte Flurstücke langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen habe und die für die Errichtung der Windkraftanlagen notwendige Zustimmung für zur Einhaltung der Abstandflächen notwendige Baulasten nicht erteilen werde. Die Alibifunktion der Planung werde auch daran deutlich, dass sämtliche ausgewiesenen Baufenster auf Flächen der Antragsgegnerin lägen. Es sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin einer Realisierung der Vorhaben nicht zustimmen werde. Zudem ließen die im Entwurf des Bebauungsplanes ausgewiesenen Baufenster eine Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen nicht zu. Auch insoweit weise der beabsichtigte Bebauungsplan einen schlechterdings nicht behebbaren Mangel auf.

22

Mit Beschluss vom 15.07.2004 - 3 M 77/04 - hat der Senat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen seinen zwar antragsbefugt und es fehle ihnen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerinnen einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht dargelegt hätten. Sofern die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache im Rahmen einer Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO überhaupt bedeutsam seien, sei jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die angefochtene Veränderungssperre nichtig sei. Es sei nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht vom Vorliegen von besonderen Umständen i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre ausgegangen sei. Es fehle auch nicht an einem wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 und bei summarischer Prüfung lasse sich auch nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre zur Sicherung der Planung offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Letztlich führten auch die von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsverfahren erwogenen Festsetzungen nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre.

23

In der Sitzung vom 26.05.2004 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf Nr. 9, Stand 19.05.2004. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.07. - 09.08.2004. Hiergegen wurden von den Antragstellerinnen Einwände wegen Mängeln bei der Zugänglichkeit, unklarer und widersprüchlicher zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, unzulässiger Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, von Ausgleichsflächen und Ersatzzahlungen sowie wegen fehlender Erschließung und unzulässiger Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung erhoben.

24

Am 21.10.2004 ist die am 21.10.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre, spätesten am 19.11.2004 die am 18.11.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre außer Kraft getreten.

25

Auf ihrer Sitzung vom 09.11.2004 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 9 als Satzung beschlossen, der mit der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 157/2005 vom 25.01.2005 in Kraft trat. Danach sind im Plangebiet 5 Baufelder für Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 90 m festgesetzt.

26

Zur Begründung des nunmehr auf Feststellung der Ungültigkeit der Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrages wiederholen und vertiefen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

27

Das Feststellungsinteresse sei nicht wegen völliger Aussichtslosigkeit des in Aussicht gestellten Amtshaftungsanspruchs entfallen, da das Vorhaben während der Geltung der streitgegenständlichen Veränderungssperre mit dem Antrag vom 19.08.2002 genehmigungsfähig gewesen sei. Insbesondere sei sowohl die Erschließung als auch die Einhaltung der Abstandsflächen zumindest hinsichtlich einer Windkraftanlage gesichert. Zudem berufen sie sich auf eine Wiederholungsgefahr für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 9 der Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 für unwirksam erklärt und sie diesen erneut aufstellen wird.

28

Sie, die Antragstellerinnen, hielten zunächst daran fest, dass die Veränderungssperre wegen mangelnder Bestimmtheit des Planbereichs in der Beschlussvorlage der Stadtvertretung zum Aufstellungsbeschluss vom 08.12.1998 nicht eindeutig bestimmbar und die Veränderungssperre bereits deshalb nichtig sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei das Vorliegen eines wirksamen Aufstellungsbeschlusses, zu dem nicht nur dessen Bekanntmachung sondern auch die hinreichende Bestimmtheit gehöre. Zudem umfasse die Veränderungssperre Nr. 2 auch Flächen, die außerhalb des Plangebietes des Aufstellungsbeschlusses vom 15.12.1998 lägen.

29

Es fehle bei Erlass der Veränderungssperre auch an einem Sicherungsbedürfnis, so dass es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe allein dazu gedient, vom Sicherungsinstrument des § 15 BauGB Gebrauch machen zu können. Die Antragsgegnerin habe ein positives Nutzungskonzept nicht vorgelegt; sie habe zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses keinerlei Planvorstellungen über den künftigen Planinhalt gehabt. Hieran habe sich bis zum Erlass der Veränderungssperre am 26.10.1999 nichts geändert. Das Sicherungsbedürfnis könne auch nicht mit der angeblichen Planung der Antragsgegnerin zum Teilflächennutzungsplan begründet werden, weil §§ 14 ff BauGB nur für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten würden. Aus dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses ergebe sich, dass dieser nur der Ermöglichung der Zurückstellung der Bauanträge der Antragstellerin zu 2. gedient habe. Auch in der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre werde angeführt, dass von diesem Planungssicherungsinstrument Gebrauch gemacht werde, weil vor Ablauf der Zurückstellungsfrist die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes nicht abgeschlossen sein werde. Die Antragstellerinnen hätten der Antragsgegnerin mehrmals die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei Übernahme sämtlicher Kosten angeboten, was diese abgelehnt habe. Die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Nr. 2 a abzeichnende Planung (Stand 30.06.2003) mit der Festsetzung der Grundfläche für die Windkraftanlagen mit 25 m x 12,5 m, die Festsetzung der Gesamthöhe der Anlagen von maximal 90 m und die Lage der Baufenster fast ausschließlich auf Flächen der Antragsgegnerin sei offensichtlich unwirksam, da hierdurch eine Errichtung von Windkraftanlagen praktisch ausgeschlossen sei.

30

Besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB hätten vor dem erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, wodurch sich das vorliegende Planverfahren von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebe. Zunächst müsse auf den allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit (und nicht von dem der betreffenden Gemeinde) ausgegangen werden. Allein die Antragsgegnerin habe es zu vertreten, dass das Planverfahren nicht innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt worden sei. Die Durchführung der Visualisierung, die Einleitung des Zielabweichungsverfahrens, der Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes vom 22.05.2001 und die Planungsanzeige vom 02.07.2001 hätten allein der Verhinderung der Planung gedient. Es werde bestritten, dass die Ämterfusion und der Ausfall der Bauamtsleiterin die Kontinuität der Planung unmöglich gemacht habe, zumal die Überforderung von Dienstkräften der Verwaltung für die Begründung besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB grundsätzlich nicht ausreiche. Letztlich habe die Antragsgegnerin erst auf äußeren Druck des durch die Antragstellerin zu 2. beim StAUN Lübz eingeleiteten Genehmigungsverfahrens im März 2003 (und damit 3 1/2 Jahre nach Erlass der ersten Veränderungssperre) mit der Planung ernsthaft begonnen.

31

Die Antragstellerinnen beantragen,

32

festzustellen, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzuweisen.

35

Sie hält den Aufstellungsbeschluss für hinreichend bestimmt, da insoweit nicht auf die Beschlussvorlage der Stadtvertretung sondern auf die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses abzustellen sei. Zudem habe den Stadtvertretern bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der in der Verfahrensakte befindliche Kartenauszug vorgelegen.

36

Es habe auch ein Sicherungsinteresse bestanden. Sie habe keine Negativplanung betrieben, da der Planung jedenfalls ein positives Nutzungskonzept (im Sinne hinreichend konkreter Planungsvorstellungen) zugrundegelegen habe. Bereits aus der Begründung der Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss gehe hinreichend deutlich hervor, dass der Planaufstellungsbeschluss nicht ausschließlich der Sicherung der Flächennutzungsplanung sondern der Bauleitplanung insgesamt diene.

37

Sie, die Antragsgegnerin, habe in ihrem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB a.F. zum erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 15.08.2003 auch die besonderen Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB dargelegt, die die Verlängerung zwingend erforderlich gemacht hätten. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, sei es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst die Flächennutzungsplanung vorangetrieben hat. Die Beschlussfassung über die Antragstellung zum Zielabweichungsverfahrens sei gleichzeitig mit dem Beschluss zur Durchführung einer Visualisierung bereits am 14.09.1999 erfolgt. Die Beauftragung der Fachhochschule zur Durchführung der Visualisierung habe wegen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 51 KV M-V erst am 20.07.2000 erfolgen können. Aus dem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB zum erneuten Erlass der Veränderungssperre ergebe sich, dass bei ihr, der Antragsgegnerin, Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Eignungsgebietes im Regionalen Raumordnungsprogramm bestanden hätten, so dass die Behauptung der Antragstellerinnen, die Visualisierung sei allein für das Zielabweichungsverfahren erfolgt, nicht zutreffe. Als deutlich geworden sei, dass ein Zielabweichungsverfahren nicht mehr stattfinden konnte, sei am 22.05.2001 der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf das gesamte Eignungsgebiet erweitert worden. Die Auftragserteilung für die Gutachten der C. habe wegen der Ämterfusion erst im Juli 2001 und des I.L.N. erst im Oktober 2001 erfolgen können. Der Auftrag für die Visualisierung durch die FH Neubrandenburg habe wegen ihrer vorläufigen Haushaltsführung erst nach Mai 2000, nämlich dann am 20.07.2000 erfolgen können. Trotz und während der Erkrankung der ehemaligen Bauamtsleiterin sei an dem Entwicklungskonzept gearbeitet worden, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 9 gestanden habe. In dem veränderungssperrefreien Zeitraum zwischen Außer-Kraft-treten der (erweiterten) Veränderungssperre am 30.11.2002 und dem In-Kraft-treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre am 21.10. bzw. 19.11.2003 sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerinnen ausweislich des Ablehnungsbescheides des StAUN Lübz vom 13.11.2003 nicht entscheidungsreif gewesen.

38

Das StAUN Neubrandenburg wurde als Genehmigungsbehörde nach dem BImSchG gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Äußerung über die Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerinnen vor In-Kraft-Treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre aufgefordert. Dieses teilte mit Schreiben vom 05.09.2007 mit, dass der Antrag wegen fehlender Unterlagen auch bis zum In-Kraft-Treten der Veränderungssperre nicht, mangels entsprechenden Antrages und mangels Zuständigkeit der Imissionsschutz-Genehmigungsbehörde auch nicht hinsichtlich einer einzelnen Windkraftanlagen genehmigungsfähig gewesen sei.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten zu diesem Verfahren einschließlich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen am 18.07. und 19.09.2007, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 M 77/03 sowie zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts Greifswald - 5 A 3537/04 - mit dem dazu übersandten Verwaltungsvorgang und auf die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zulässig.

41

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre, die der Antragstellerin zu 2. aus der Ablehnung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung unter Berufung auf die streitgegenständliche Veränderungssperre.

42

Der Normenkontrollantrag ist wegen des Außer-Kraft-Tretens der streitgegenständlichen Veränderungssperre nach Eingang des Normenkontrollantrages und In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes am 25.01.2005 als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, entweder in entsprechender (BVerwG, B. v. 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12) oder unmittelbarer Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 113 Rn. 320).

43

Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Norm hat. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in der Ankündigung eines Amtshaftungsprozesses begründet sein (vgl. BVerwG, B. v. 02.09.1983, a.a.O.; OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Vielmehr müssen an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung eines berechtigten Interesses verlangt auch keine Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U. v. 28.08.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 m.w.N. zur st. Rspr.).

44

Bei Anwendung dieses Maßstabes bestehen an den Erfolgsaussichten sowohl einer isolierten Entschädigungsklage der Antragstellerin zu 1. als auch einer Amtshaftungsklage der Antragstellerinnen zwar erhebliche Zweifel, ohne dass deswegen das Rechtsschutzinteresse entfällt.

45

Die Antragstellerin zu 1. kündigt eine Entschädigungsklage als Eigentümerin der Flurstücke X und Y der Flur Z der Gemarkung Penzlin wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit der Begründung an, sie sei durch die rechtswidrige erneute Veränderungssperre unmittelbar an einer zulässigen Bebauung des Grundstücks und damit unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen. Eine derartige Klage dürfte bereits deshalb offensichtlich aussichtslos sein, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff der ernsthaften Bauwilligkeit des Eigentümers bedarf. Diese setzt voraus, dass der Betroffene (auch) rechtlich in der Lage sein muss, das Grundstück zu bebauen, d.h. eine Bebauung musste nach dem geltenden Baurecht zulässig sein (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - III ZR 93/97 -).

46

Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus dem fehlenden Nachweis der erforderlichen Abstandsflächen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Windkraftanlagen dem Abstandsflächenrecht (B. v. 30.05.2000 - 3 M 128/99 -, NVwZ 2001, 454), hier also dem zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen § 6 der Landesbauordnung M-V i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) - LBauO M-V a.F.-. Da das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 LBauO M-V a.F. für Windkraftanlagen nicht gilt (Senatsurteil vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 -, NordÖR 2007, 78), ist gem. § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. ein Abstand von 1 H einzuhalten, der gem. § 6 Abs. 2 LBauO M-V a.F. auf dem Grundstück liegen muss. Liegen die Abstände und Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück, kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

47

Bei Anwendung dieser Rechtslage fehlt es jedenfalls an öffentlich-rechtlich gesicherten Abstandsflächen für die geplante Windkraftanlage Nr. 2 auf den Flurstücken V und W der Flur Z der Gemarkung Penzlin und für die geplante Windkraftanlage Nr. 3 auf dem Flurstück U der Flur Z der Gemarkung Penzlin. Auch wenn das Eigentum oder ein vergleichbares Recht am Grundstück nicht Voraussetzung für die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist und die privatrechtliche Rechtslage nur unter bestimmten Voraussetzungen erheblich ist, verfügen die Antragstellerinnen, hier insbesondere die Antragstellerin zu 1. - ungeachtet der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweifel an der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärungen insgesamt - zumindest für die genannten Flächen nicht über Nutzungsverträge mit schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen des Eigentümers zur Bewilligung von Baulasten, die zum Nachweis der Sicherung der Flächen der Genehmigungsbehörde vorliegen mussten (vgl. Senat, U. v. 20.06.2006 - a.a.O.). Befreiungstatbestände i.S.v. § 70 Abs. 3 LBauO M-V a.F. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere führt die Einhaltung der Abstände nicht zu einer unbeabsichtigten Härte für die Antragstellerinnen. Diese können sich auch nicht auf eine Teilgenehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen des Vorhabens (hier insbesondere der Windkraftanlage Nr. 5, die mit Abstandsflächen auf einem Grundstück liegt) berufen. Ein Teilgenehmigungsantrag nach § 8 BImSchG auf Errichtung einer einzigen oder bestimmter Windkraftanlagen innerhalb des insgesamt aus 6 Anlagen bestehenden Vorhabens wurde entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 3 Nr. 2 der 9. BImSchV nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt. Vielmehr wurde im Antrag vom 19.08.2002 unter Ziff. 1.2 "Antragsgegenstand" nur das Feld "Genehmigung für Neuanlage (§ 4 BImSchG)" und nicht das Feld "Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG)" angekreuzt und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Teilgenehmigungsantrag, geschweige denn bezüglich bestimmter Anlagenteile.

48

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht selbst dann dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer - im dort entschiedenen Fall - Zurückstellungsverfügung nicht abgesprochen werden, wenn dieser eindeutig jegliche Ursächlichkeit für die Entstehung von Bauverzögerungsschäden fehlte. Das Zivilgericht könnte nämlich einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch mit der Begründung verneinen, es komme gar nicht darauf an, ob der Beklagte die Baugenehmigung wegen des zu geringen bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes hätte versagen dürfen (BVerwG, U. v. 18.10.1985 - 4 C 21/80 -, NJW 1986, 1826). Um diese Folgerungsweise ausschließen zu können, sieht sich der Senat gehindert, das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen mangels Sicherung von Abstandsflächen zu verneinen.

49

Die von der Antragsgegnerin im Übrigen erhobenen Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerin zu 2. wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - rechtfertigen jedenfalls nicht den Schluss, dass ohne eine ins einzelne gehende Prüfung offensichtlich ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

50

Das Vorhaben ist mit 6 Windkraftanlagen gem. § 3 c UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 einer Allgemeinen Prüfung des Einzelfalls zu unterziehen (sog. Screening). Die erforderlichen Unterlagen hierzu sind mit dem Antrag einzureichen (§ 10 Abs. 1 BImSchG, § 4 e der 9. BImSchV). Inhaltlich ist zu prüfen, ob das Vorhaben nach den in Anl. 2 UVPG genannten Kriterien nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (i.S.d. Ziff. 0.3 UVPVwV) haben kann. Mit dem Antrag wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung der Dipl. Ing. R. vom 21.05.2002 mit dem Ergebnis vorgelegt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu befürchten sind. Nach einem internen Vermerk des StAUN Lübz vom 06.02.2003 wurden dort bereits nach einer überschlägigen Prüfung Defizite bei der Grundlagenermittlung und der Bewertung der Schutzgüter insbesondere hinsichtlich der Betroffenheit des Landschaftsbildes und der Avifauna festgestellt, nach der man zu dem Schluss kommen könnte, dass die Einzelfallprüfung den Anforderungen des § 3 c BImSchG nicht genügt und damit unvollständig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 24.03.2003 einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit gestellt hat, über den nach § 3a Satz 1 UVPG unverzüglich zu entscheiden war. Dies wurde offensichtlich wegen der ebenfalls am 24.03.2003 erneut beschlossenen Veränderungssperre, die dann in der Folge dem Genehmigungsantrag allein entgegengehalten wurde, nicht weiter verfolgt. Ausgehend vom Standpunkt der Antragstellerin zu 2., dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht eintreten, habe sie alles Erforderliche zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit getan und es habe nie eine Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen gegeben. Auch wenn das StAUN Neubrandenburg als nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde in seiner Stellungnahme vom 05.09.2007 darauf hinweist, dass die Antragstellerin zu 2. am 26.02.2003 (gemeint offenbar Termin am 03.02.2003) zu einem Zeitpunkt, als keine Veränderungssperre galt, aufgefordert worden sei, die Unterlagen zu vervollständigen, der Antrag sonst nach § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abzulehnen gewesen sei, ist aufgrund der erhobenen Einwände ohne eine ins einzelne gehende Prüfung nicht erkennbar, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

II.

51

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche erneute Veränderungssperre erweist sich als ungültig, so dass deren Unwirksamkeit festzustellen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 BauGB (1.) lagen nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin einen hinreichend bestimmten Aufstellungsbeschluss gefasst (2.). Es läßt sich auch ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Maß an Planung erkennen (3.) und der Erlass der Veränderungssperre diente erkennbar auch der Sicherung der Planung (4.). Allerdings lagen besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB, die die Dauer Planung und die zu deren Sicherung erlassene erneute Veränderungssperre rechtfertigen würden, nicht vor (5.).

52

1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Die Veränderungssperre tritt nach zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr, wenn besondere Umstände es erfordern, bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB). Eine außer Kraft getretene Veränderungssperre kann die Gemeinde ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen (§ 17 Abs. 3 BauGB). In jedem Fall tritt die Veränderungssperre außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Durch den Abschluss der zu sichernden Planung erledigt sich die Sicherungsfunktion der Veränderungssperre. Maßgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11/07 -, RdL 2007, 151 m.w.N. zur Rspr.).

53

2. Erste Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist zunächst gem. § 14 Abs. 1 BauGB ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der vorliegend unter dem 15.12.1998 gefasst und in der Folge bekannt gemacht wurde. Dieser ist hinsichtlich des Plangebietes entgegen der von den Antragstellerinnen geäußerten Bedenken auch hinreichend bestimmt. Der von ihnen vorgetragene Einwand, die Veränderungssperre Nr. 2 umfasse Flächen, die von dem Aufstellungsbeschluss nicht erfasst gewesen seien, verkennt, dass es sich bei der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 22.05.2001 um die "Neufassung" (so die Bezeichnung im Beschluss), also die erstmalige Veränderungssperre für das erweiterte Plangebiet handelt, die zulässigerweise mit dem Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes ergehen konnte (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, NVwZ 1989,661). Auch wenn das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet nicht über den Planbereich des Bebauungsplanentwurfs gemäß dem Aufstellungsbeschluss hinausgehen darf (vgl. Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Planungsrecht, 7. Aufl, Rn. 2309 m.w.N. zur Rspr. unter Fn 3.), trifft dies auf die neue Veränderungssperre jedenfalls nicht zu, da sich die Gebiete offensichtlich decken.

54

3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zum Vorstehenden insg.: BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 464). Auch wenn der Aufstellungsbeschluss nicht bereits die Grundzüge der zukünftigen Planung erkennen lassen muss, so muss, wenn er als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre dienen soll, der künftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisierbar sein (Reidt, a.a.O., Rn. 2297). Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der städtebaulichen Ziele der Bauleitplanung mit der zeitlichen Dauer der Veränderungssperre steigen. Je länger das Bauleitplanverfahren andauert, desto konkreter müssen die städtebaulichen Ziele deutlich werden. Zu Beginn des Verfahrens reicht eine geringere Konkretisierung der Planungsziele aus (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1539 m.w.N. zur Rspr.).

55

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus der Begründung der Beschlussvorlage vom 08.12.1998 zunächst nur, dass der Bebauungsplan für erforderlich gehalten wird, weil sich die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes bis zum 31.12.1998 nicht verwirklichen lasse und dieser "rechtskräftig" werden solle. Die Veränderungssperre ist indes kein Sicherungsinstrument der Flächennutzungsplanung. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Titel des Bebauungsplanes "Windenergieanlagen ...", dass es um die beabsichtigte Planung eines entsprechenden Gebietes geht. Auch die Bezeichnung "SO Windkraftanlagen" in dem beschlussgegenständlichen Kartenauszug deutet auf den Baugebietstyp nach § 11 Abs. 2 BauNVO hin. Dies reicht bei Anwendung der o.g. Grundsätze zur Konkretisierung der Planungsziele in diesem Verfahrensstadium aus. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Bauleitplanung bei der Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2 a am 22.05.2001 gegenüber dem Aufstellungsbeschluss - bis auf die Erweiterung des Plangebietes durch Beschluss vom gleichen Tage - nicht nennenswert weiterentwickelt hat. Denn die ausschließliche Nutzung mit einem SO Windkraft ohne eine andere Nutzungsart ist deshalb hinreichend konkret, weil andere Nutzungen eben nicht vorgesehen sind (vgl. hierzu Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 9). Es bleibt - neben möglichen Ausgleichsmaßnahmen etc. - bezüglich der konkreten (Windkraft-)Nutzung im Wesentlichen allein noch die Festsetzung der Standorte und der Höhen der Windkraftanlagen.

56

4. Als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BauGB, dass diese zur Sicherung der Planung erforderlich sein muss. Die Sicherung der Planung setzt zunächst eine erkennbare Planung im Sinne des o.a. Mindestgehalts an positiven Vorstellungen über den Inhalt der Bauleitplanung voraus, die nach obigen Ausführungen vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam sein kann (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858). Zwar hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre nicht ausdrücklich mit dieser Begründung erlassen. Der Ablauf spricht dafür, dass sie einen erheblichen Zeitraum zur Entwicklung (von Ansätzen) eines positiven Plankonzepts brauchte. Unmittelbar bevor es zum Erlass der ersten Veränderungssperre Nr. 2 am 26.10.1999 kam, hat der zeitweilige Ausschuss für Windkraft in seiner ersten Zusammenkunft am 05.10.1999 beschlossen, dass erst weitergehende Betrachtungen angestellt und avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden müssen. Letztere sollte nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin dazu dienen, sich ein Bild über die Auswirkungen von verschiedenen Anlagenhöhen und deren Anzahl zu machen. Genau dies ist aber eine Frage der konkreten Festsetzungen. Derartige Festsetzungen können aber einem späteren Planungsstadium vorbehalten bleiben und lassen die Planungsabsicht nicht unbestimmt erscheinen.

57

5. Die Antragsgegnerin konnte sich beim erneuten Erlass der Veränderungssperre aber nicht auf besondere Umstände berufen.

58

Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln (a.). Notwendig ist weiterhin, dass gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles ursächlich dafür ist, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert (b.). Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind (c.). Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Mannheim., U. v. 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; U. v. 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -, BauR 2005, 1895).

59

a. Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass sich die vorliegende Planung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 15.12.1998 dargestellt und sich letztlich in dem am 09.11.2004 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 9 realisiert hat, von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt und den Erlass einer Veränderungssperre über den vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 BauGB genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus rechtfertigt.

60

Zunächst ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Fehlen eines Flächennutzungsplanes zur Begründung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht geeignet, da der Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 3 BauGB in einem Parallelverfahren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB auch ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden kann. Dieser gesetzlich geregelte Fall kann die Ungewöhnlichkeit eines Planverfahrens ohne weitere Umstände nicht begründen.

61

Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Planungen an einem Stadtentwicklungskonzept (quasi als Vorstufe einer erforderlichen Flächennutzungsplanung) kann als informelle Planung zwar einen grundsätzlich anerkennenswerten Belang darstellen. Diese ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Begründung besonderer Umstände für den erneuten Erlass einer Veränderungsperre im Bauleitplanverfahren geeignet. Die Überplanung eines Windenergieeignungsraumes der vorliegenden Größe ist für die Stadtentwicklungsplanung einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin nicht ungewöhnlich, zumal gerade die Ausweisung im Raumordnungsprogramm und die darin festgelegten Ziele Vorgaben enthalten und wesentliche abwägungsrelevante Aspekte der in aller Regel im Außenbereich belegenen Flächen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Stadtentwicklungskonzept auch aus der ursprünglichen Sicht der Antragsgegnerin keinen Zusammenhang mit der Überplanung des Eignungsraumes Windkraft hatte. Erst im September 2001, also nahezu drei Jahren nach dem Aufstellungsbeschluss vom Dezember 1998 erweiterte die Antragsgegnerin das Plangebiet für das Stadtentwicklungskonzept auf den Eignungsraum.

62

Schließlich vermag auch weder die von der Antragsgegnerin angeführte Notwendigkeit weiterer Untersuchungen noch die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens eine besondere, von der üblichen Planungstätigkeit einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin abweichende Komplexität der vorliegenden Bauleitplanung begründen. Sowohl die von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen avifaunistischen Untersuchungen wie auch eine Visualisierung sind nach den Erfahrungen des Senats bei der Überplanung von Windenergieeignungsräumen der vorliegenden Art keine außergewöhnlichen Planungstätigkeiten. Auch gehen die Einwendungen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens hat sich nach den Darlegungen des seinerzeitigen Ministeriums für Arbeit und Bau schon nicht als das richtige Rechtsinstrument erwiesen; im Übrigen lagen die Voraussetzungen auch nicht vor.

63

b. Selbst wenn man die Komplexität der Bauleitplanung für das Eignungsgebiet unterstellt, würde es an der dann erforderlichen Kausalität zwischen Komplexität und zeitlicher Verzögerung im Planaufstellungsverfahren fehlen. Die Antragsgegnerin meint hierzu, die Komplexität würde die Kausalität insoweit indizieren, als insbesondere die sich überlappende Planung bei einer Gesamtschau besondere Umstände i.S.v § 17 Abs. 2 BauGB begründen würde.

64

Umfangreiche Untersuchungen können zwar ein Grund dafür sein, dass ein Bebauungsplanverfahren nicht in dem vom Gesetzgeber als ausreichend angesehenen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden kann (OVG Münster, U. v. 02.03.2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, 1388). Besondere Umstände, die die Verlängerung einer erneuten Veränderungssperre über die Sperrzeit von drei Jahren hinaus rechtfertigen können, sind dann nicht gegeben, wenn das Bebauungsplanverfahren lediglich wegen Entscheidungsschwäche des Satzungsgebers nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594).

65

Die Antragsgegnerin hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Bebauungsplangebietes mit dem Stadtentwicklungskonzept nicht bereits bis zum Ablauf des dritten Sperrjahres hätten beschafft werden können. Insbesondere ist nicht dargelegt, wieso die Antragsgegnerin ihre Planungen für den Windenergieeignungsraum nicht auch ohne Zuwarten auf das Ergebnis des Stadtentwicklungskonzepts hätte abschließen können. Die Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" wurde erst im Juli 2000 begonnen und konnte damit nicht kausal für den Dezember 1998 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes sein. Des weiteren hat sich die Planung des Ufernutzungskonzeptes (wie der Name besagt) zunächst nur auf das östliche Ufer des im Gemeindegebiet belegenen Großen Stadtsees bezogen und den ausgewiesenen Windenergieeignungsraum wie auch das gesamte westliche Gemeindegebiet nicht betroffen. Die Ausweitung des Plangebietes für das Stadtentwicklungskonzept erfolgte dann im Juli 2001 vor dem Hintergrund, dass u.a. Ausweisungen für den Wohnbedarf erfolgen sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits nahezu drei Jahre seit dem Aufstellungsbeschluss vergangen. Diese Vorgehensweise war Ausdruck der Entscheidungsschwäche der Antragsgegnerin.

66

Bereits mit Schreiben vom 28.08.2001 hatte das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte im Bebauungsplanaufstellungsverfahren zur Ausweisung eines Mischgebietes im Eignungsgebiet darauf hingewiesen, dass die Ausweisung einer Wohnnutzung nicht nachvollziehbar sei und die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht als Begründung für eine Zurückstellung der Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Eignungsgebiet herangezogen werden könne. Nach der Auslegung der Stadtentwicklungsplanung Stand November 2001 mit einer Gewerbeentwicklungsfläche im hier streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet hatte der Landrat des Landkreises Müritz in einer Stellungnahme vom 18.03.2002 auf die Ausweisung des Windenergieeignungsraumes und das hierzu begonnene Bauplanverfahren unter dem Gesichtspunkt des Entwicklungsgebotes hingewiesen. Zur ausgewiesenen Gewerbeentwicklungsfläche wurden grundsätzliche Vorbehalte vorgetragen. Bis September 2002 wurde eine Reduzierung der Gewerbegebietsflächen in die Planung eingearbeitet und am 18.10.2002 von der Stadtvertretung beschlossen. Stand damit bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich die Stadtentwicklungsplanung nicht (mehr) auf das Bauplangebiet erstreckt, kann diese Planung nicht zur Begründung der Komplexität der Planungen für die im März 2003 erneut beschlossene Veränderungssperre herangezogen werden.

67

Die vom Amt für Raumordnung wie auch die vom Landkreis angeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegen die (zeitweise) im Eignungsraum vorgesehenen Mischgebiets- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche lassen die Einbeziehung des Bebauungsplangebietes mit einer teilweisen gewerblichen und Wohnnutzung in das Stadtentwicklungskonzept möglicherweise sogar als willkürlich erscheinen. Insoweit darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl die Eignungsgebietsausweisung als auch der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. aus 1998 und damit aus einer Zeit weit vor der Stadtentwicklungsplanung stammen, so dass sie bei der Stadtentwicklungsplanung entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen.

68

c. Unterstellt man letztlich auch die Kausalität der Komplexität der Planung für die zeitliche Verzögerung, so hätte die Antragsgegnerin die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten jedenfalls zu vertreten.

69

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf diese zurückzuführen sind (vgl. u.a. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 5. Aufl. § 17 R.22). Nicht als besonderer Grund anerkannt ist etwa die Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte (vgl. u.a. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. § 17 Rn. 4, Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. Rn. 9). Dies ist eine widerlegbare Regel, da Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, nicht immer auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Einer Gemeinde kann nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden, wenn sie darlegen kann, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat (vgl. Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand 01.05.2007, § 17 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <138 f>). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

70

Bei der als wesentlichem Verzögerungsgrund angeführten Stadtentwicklungsplanung ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die (teilweise) Einbeziehung des aus der Festsetzung eines Windenergieeignungsraumes resultierenden Bauplangebietes SO-Windkraft als Mischgebiet- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche (mit Wohnnutzung) in das Stadtentwicklungskonzept vor dem Hintergrund der im Schreiben des Amtes für Raumordnung vom 28.08.2001 geäußerten grundsätzlichen Bedenken von der Antragsgegnerin überhaupt in Betracht gezogen werden konnte. Zu vertreten hat es die Antragsgegnerin dann jedenfalls, wenn derartige Planungen wegen mangelnder Berücksichtigung der offensichtlich entgegenstehenden Wechselwirkungen beider Gebietstypen zu einer Verzögerung der Bauleitplanung führen. Sind danach besondere, die über die Dauer von drei Jahren hinausgehende Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens rechtfertigende Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB durch die Planungen der Antragsgegnerin zum Stadtentwicklungskonzept bereits nicht gerechtfertigt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin weiter angeführten, zeitlich danach liegenden Gründe entscheidungserheblich nicht mehr an. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst diese Gründe nur als Nebenursachen angeführt hat, die (nur) im Wege einer Gesamtschau die zeitlichen Verzögerungen rechtfertigen sollen.

71

Nach alledem brauchte der Senat der Frage der Erheblichkeit der Ämterfusion und eines Personalausfalls bei der Antragsgegnerin und den diesbezüglichen hilfsweisen Beweisanträgen der Antragstellerinnen nicht weiter nachzugehen.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

73

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 352/04
Verkündet am:
30. November 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten
Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen
eines Formfehlers nichtig ist.

b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer
Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf
der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht
, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich
(teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der
Sperre nicht beachtet worden ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger sind Miteigentümer eines im Bereich des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" der zweitbeklagten Gemeinde belegenen Baugrundstücks. Am 26. März 1993 beantragten sie eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Der Antrag wurde von der Kreisverwaltung M. -B. als Bauaufsichtsbehörde des erstbeklagten Landes bearbeitet. Während des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte zu 2 am 28. Mai 1993, einen Änderungsplan zum Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" aufzustellen, und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die später um ein Jahr verlängert wurde. Wegen dieser Veränderungssperre lehnte die Kreisverwaltung den Baugenehmigungsantrag der Kläger ab.
2
Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger erhoben daraufhin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Mainz. Im Laufe des Verwaltungsgerichtsprozesses stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1996 ergangenes Urteil den beklagten Landkreis M. -B. zur Erteilung der Baugenehmigung, da die Veränderungssperre in dem nichtigen Bebauungsplan keine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zulässig sei. Am 2. Februar 1996 beschloss die Gemeinde die - als Ergänzungsbeschluss zu dem 1993 erlassenen Veränderungsbeschluss bezeichnete - Aufhebung des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, verbunden mit einer erneuten Veränderungssperre.
3
Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gerichtete Berufung der beigeladenen Gemeinde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der beklagte Landkreis verpflichtet wurde, den Bauantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am 26. Januar 1998 erteilte die Kreisverwaltung die Baugenehmigung.
4
vorliegenden Im Prozess haben die Kläger das beklagte Land (im Folgenden: den Beklagten zu 1) wegen der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags und die Gemeinde (im Folgenden: Beklagte zu 2) wegen des Erlasses der ursprünglichen Veränderungssperre auf Ersatz des hierdurch bewirkten Verzögerungsschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 319.398 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 56.001,91 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten auf 129.131,05 € nebst Zinsen heraufgesetzt. Im Übrigen sind die Rechtsmittel erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf völlige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revisionen beider Beklagten führen, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat den Klägern gegen die Beklagte zu 2 einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zuerkannt. Den Haftungstatbestand erblickt es in der Anordnung der Veränderungssperre vom 28. Mai 1993, durch die der ansonsten im positiven Sinne entscheidungsreife Bauantrag der Kläger vereitelt worden sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess des Primärrechtsschutzes gefolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die Veränderungssperresatzung als unwirksam qualifiziert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem die Berufung der jetzigen Beklagten zu 2 im Wesentlichen zurückweisenden Beschluss vom 29. September 1997 die Frage einer Unwirksamkeit jener ersten Veränderungssperre dahinstehen lassen und ausgeführt, selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit jener Veränderungssperre hätten weder sie noch die zweite Veränderungssperre vom 2. Februar 1996 zum Stichzeitpunkt der damaligen Berufungsentscheidung eine Grundlage für die Ablehnung des Baugesuchs der Kläger bilden können.
8
2. Die Revision der Beklagten zu 2 macht geltend, dass die erste Veränderungssperre nicht unwirksam gewesen sei, und zieht daraus die Folgerung, dass die Amtsträger der Beklagten nicht rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt hätten.
9
a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Primärrechtsschutzes eine rechtskraftfähige Entscheidung darüber , dass die im Jahre 1993 beschlossene Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, nicht ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts bildete diese Frage lediglich ein - wenn auch tragendes - Element der Begründung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Berufungsverfahren sowohl die Unwirksamkeit als auch die Wirksamkeit der Veränderungssperre jeweils als möglich unterstellt und ausgeführt, dass bei keiner dieser beiden Alternativen im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine planungsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung des Baugesuchs der Kläger bestanden habe. Dementsprechend beschränkt sich die für den vorliegenden Amtshaftungsprozess bestehende Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum dortigen Stichzeitpunkt (29. September 1997) planungsrechtlich zulässig gewesen war (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess auch Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439 bis 442 m.zahlr.w.N.).
10
b) Dies verkennt vom verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es hat sich daher aufgrund einer eigenen Sachprüfung die Würdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zu eigen gemacht. Das Ergebnis dieser Würdigung, dass die Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen.
11
c) Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - haben angenommen, dass mit der - unstreitigen - Unwirksamkeit des Ursprungsplans der beabsichtigten Änderung die Grundlage gefehlt habe. Das Verwaltungsgericht hatte sodann weiter geprüft, ob dann, wenn der Ursprungsplan hinweggedacht werde, gleichwohl hinreichende Planungsabsichten der Gemeinde gegeben gewesen seien, die eine Sperre im Sinne des § 14 BauGB gerechtfertigt hätten. Dies hatte das Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint , die damaligen planungsrechtlichen Gegebenheiten hätten nicht zwingend eine Neuaufstellung des Ursprungsplan erfordert; vielmehr wäre auch denkbar gewesen, eine Planung zu unterlassen und das inzwischen weitgehend bebaute Gelände als unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zu betrachten. Diesen hypothetischen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Im Aufstellungsbeschluss vom 28. Mai 1993 heißt es wörtlich: "Mit dieser Bauleitplanänderung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden." Dies genügte für eine inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels. Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil BGHZ 82, 361, 366 f). Für das Erreichen dieses Planungsziels war es darüber hinaus unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde - wie von ihr zunächst angenommen - durch die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans oder aber - bei Einstufung des Plangebietes als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB - durch den Erlass eines "neuen" Bebauungsplans zu verwirklichen war. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung eine Abhängigkeit der einer Änderungsplanung zugrunde liegenden gemeindlichen Planungsabsichten von der Wirksamkeit des Ursprungsplans angenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen Ursprungsplan und dem "fertigen" Änderungsplan inhaltliche Zusammenhänge bestehen können, die einen "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zu begründen vermögen, ist der Änderungsplan eine selbständige Satzung, deren Kernaussagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung behalten können ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805).
12
3. Auch der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zulässige - Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperre. In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des Senats mit dem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist anerkannt , dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist die Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall verfahren.
13
4. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Veränderungssperre rechtmäßig gewesen war und dass die Amtsträger der Beklagten zu 2 insoweit keine Amtspflichtverletzung begangen haben. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre einschließlich der beschlossenen Verlängerung um ein Jahr endete jedoch drei Jahre nach der erstmaligen Inkraftsetzung (10. Juni 1993), d.h. mit Ablauf des 10. Juni 1996. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene erneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ).
14
5. Zu diesem Stichzeitpunkt (10. Juni 1996) war indessen das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies hatte die Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der Kläger aus planungsrechtlichen Erwägungen zu widersprechen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation Senatsurteil BGHZ 118, 253, 260 f). Stattdessen hatte die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Mai 1996 gerade unter Hinweis auf den am 2. Februar 1996 gefassten Neuaufstellungsbeschluss nebst erneuter Veränderungssperre geltend gemacht, dass die Kläger (weiterhin ) keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätten; hieran hat sie festgehalten, obwohl die Kläger in ihrer Erwiderung vom 17. Juni 1996 die Frage der mehr als drei Jahre andauernden faktischen Bausperre deutlich angesprochen hatten. Dieses prozessuale Verhalten konnte eine Amtspflichtverletzung dargestellt haben (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 131).
15
6. Zwar war der Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2 vorrangig darauf gestützt worden, dass die ursprüngliche Veränderungssperre 1993 unwirksam gewesen sei. Streitgegenstand war jedoch der Verzögerungsschaden für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags bis zur schließlichen Erteilung der Baugenehmigung. Deswegen ist der Teil des Schadens, der auf den Zeitraum zwischen dem zeitlichen Ablauf der Veränderungssperre und der Erteilung der Baugenehmigung entfällt, Teil des einheitlichen Streitgegenstandes. Insoweit handelt es sich nicht um ein "Aliud", sondern um ein "Minus". Dies entspricht der auch sonst im Amtshaftungsrecht gebotenen großzügigen Bestimmung der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 434, insbesondere Rn. 435 m.w.N.).

II.


16
Für die Haftung des beklagten Landes ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:
17
1. Soweit es um den Verzögerungszeitraum bis zum 10. Juni 1996, d.h. dem Ablauf der verlängerten ursprünglichen Veränderungssperre, geht, gilt Entsprechendes wie bei der Beklagten zu 2. Die Ablehnung des Baugenehmigungsantrags war insoweit nicht rechtswidrig. Deswegen entfällt für diesen Zeitraum ein Amtshaftungsanspruch auch gegen das beklagte Land.

18
2. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre war das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Land als Träger der Bauaufsichtsbehörde war insoweit nach wie vor Herr des Verfahrens. Es hätte daher den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde obgelegen, zu diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung aufzugeben und die Genehmigung zu erteilen.
19
3. Insbesondere vermochte die zwischenzeitlich beschlossene zweite Veränderungssperre (1996) der Bauaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für eine weitere Ablehnung zu bieten. Denn selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit dieser zweiten Sperre hätte zugunsten der Kläger der seit der Ablehnung des ersten Bauantrags verstrichene Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden müssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgeführt.
20
4. Insoweit ging es auch nicht etwa um eine Prüfungs- oder Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die Veränderungssperre (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143 f), sondern um eine von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung vorzunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegenüber den Klägern. Deswegen kann ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die zuständigen Amtsträger auf die Wirksamkeit der zweiten Sperre hätten vertrauen dürfen. Gerade wenn sich bei den Amtsträgern der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Meinung gebildet haben sollte, die erste Veränderungssperre sei unwirksam, hätten sie die Konsequenzen bedenken müssen, die sich aus der durch die erste Sperre bewirkten faktischen Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger ergaben.

III.


21
1. Die Verurteilung beider Beklagten kann daher keinen Bestand haben, soweit sie den Zeitraum bis zum Ende der verlängerten ersten Veränderungssperre betrifft, zuzüglich eines angemessenen Zeitraums, der für die Klärung der damals noch offenen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erforderlich war. Da dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes eine abschließende Berechnung des Umfangs, in dem sich der Anspruch der Kläger als unbegründet erweist, nicht möglich ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind.
22
2. Die somit erforderliche Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, auch zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage eines etwaigen Verschuldens , ergänzend vorzutragen. Zwar haben die Kläger die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs gegen das beklagte Land, die darauf gestützt worden war, dass es insoweit an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe , nicht angegriffen. Da das Berufungsgericht aber den Klägern gegen das beklagte Land einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugesprochen und diesen der Höhe nach mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gleichgesetzt hat, bleibt es den Klägern wegen der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (s. dazu Staudinger/ Wurm aaO Rn. 434) unbenommen, insoweit weiter vorzutragen.

23
3. Im Übrigen ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich auf eine "angemessene Entschädigung" gerichtet, während der Amtshaftungsanspruch den vollen Schaden erfasst. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall beide Ansprüche der Höhe nach identisch sind. Vielmehr ist die durch die Versagung der Baugenehmigung vereitelte Chance, durch die Verwertung der fertig zu stellenden Wohnungen höhere Erlöse zu erzielen als später, dem Bereich des entgangenen Gewinns zuzuordnen und damit aus dem Entschädigungsanspruch auszuklammern. Dementsprechend hat es insoweit bei den vom Senat für die Entschädigung wegen vorübergehender Bausperren entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, nach denen in solchen Fällen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil regelmäßig (nur) die Bodenrente gewährt wird (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3160). Sollte die erneute Berufungsverhandlung daher ergeben, dass hinsichtlich des noch verbleibenden Verzögerungszeitraums ein Amtshaftungsanspruch ganz oder teilweise am fehlenden Verschulden scheitert, müsste auch insoweit eine rechnerische Korrektur vorgenommen werden.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 92/99 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 1453/01 -

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Antragsgegnerin erneut erlassenen, mittlerweile außer Kraft getretenen Veränderungssperre für ein Plangebiet in einem Windenergieeignungsraum.

2

Die Antragstellerinnen sind auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig; ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sind personenidentisch. Die Antragstellerin zu 1. betreibt die Flächensicherung für die Standorte. Sie ist Eigentümerin von Flurstücken innerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre; zudem hat sie für weitere Flächen innerhalb des Geltungsbereiches Nutzungsverträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen abgeschlossen. Die Antragstellerin zu 2. führt die Planungen der Windenergieanlagen bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen durch.

3

Aktenkundig wurden die Planungen für den Standort westlich der Stadt im Jahre 1996 begonnen. Mit Schreiben vom 03.05.1996 informierte die Antragstellerin zu 2. die Antragsgegnerin über ein geplantes Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen. Der Standort ist im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RROP) in der von der Landesregierung beschlossenen Fassung vom 09.06.1998, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644), i.d.F. der Ersten Teilfortschreibung, für verbindlich erklärt durch Landesverordnung vom 19.12.2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 4), als Eignungsgebiet für Windkraft ausgewiesen.

4

In ihrer Sitzung vom 17.12.1996 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes "Windkraftanlagen", in dem an diesem Standort ein Sondergebiet Windkraft vorgesehen ist. Nach Auslegung des Entwurfs Stand 08.09.1998 wurden Einwendungen des NABU und einer Bürgerinitiative mit Unterschriftenlisten erhoben. Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur - StAUN - Lübz überprüfte die Einwendungen des NABU fachlich und gab im Schreiben vom 25.01.1999 Hinweise gegenüber der Antragsgegnerin zur weiteren Verfahrensweise.

5

Am 15.12.1998 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". In der Beschlussvorlage wird angeführt, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend erforderlich sei, weil die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windkraft" bis zum 31.12.1998 nicht abgeschlossen werden könne und der Plan damit nicht rechtzeitig mit Ablauf der Aussetzungsfrist für die Bauanträge rechtskräftig werde. Um den Flächennutzungsplan rechtskräftig werden zu lassen, sei der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes dringend notwendig. Nur so könnten die Bauanträge nochmals bis zu einem Jahr zurückgestellt werden. Während dieser Aussetzungsfrist würde der Teilflächennutzungsplan fertiggestellt werden. Dann könne immer noch überlegt werden, ob das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes fortgesetzt oder der Beschluss zurückgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Penzliner Amtsanzeiger 1/1999 bekannt gemacht.

6

Einen Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. von Oktober 1998 zur Errichtung von acht Windenergieanlagen setzte der Landrat des Landkreises Müritz mit Bescheid vom 25.02.1999 zunächst gemäß § 15 BauGB um 12 Monate aus. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 24.03.1999 ist nicht mehr entschieden worden.

7

Am 20.04.1999 wurde der Stadtvertretung der Antragsgegnerin ein Abwägungsbeschluss zur Beschränkung des Eignungsgebiets und der Höhe der Windkraftanlagen unterbreitet. Im Hinblick auf die Kommunalwahlen am 13.06.1999 kam es nicht mehr zu einer Beschlussfassung; der Abwägungsvorschlag wurde mit Beschluss vom 08.06.1999 von der alten Stadtvertretung zur Beschlussfassung an die neue Stadtvertretung verwiesen. Die (neue) Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.09.1999 einen zeitweiligen Ausschuss für Windkraft, der die Stadtvertretung im Bebauungsplanverfahren beraten und entsprechende Beschlüsse vorbereiten sollte. Bei ihrer ersten Zusammenkunft kamen die Mitglieder dieses Ausschusses am 05.10.1999 überein, dass zunächst weitergehende Betrachtungen angestellt werden müssten, um die Stadtvertretung in die Lage zu versetzen, einen qualifizierten Abwägungsbeschluss zu fassen. Es sollten avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden.

8

Am 26.10.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 "Eignungsgebiet Windkraftanlagen"; diese wurde am 30.11.1999 im Penzliner Amtsanzeiger bekannt gemacht und sie trat am Tage nach der Bekanntgabe am 01.12.1999 mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren in Kraft.

9

Auf Grundlage eines Beschlusses vom 14.12.1999 stellte die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 22.05.2000 beim Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens von den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms. Das Ministerium teilte der Antragsgegnerin durch Erlass vom 03.11.2000 mit, dass das Zielabweichungsverfahren für die von ihr verfolgten Zwecke nicht das richtige Rechtsinstrument sei und im übrigen die Voraussetzungen nicht vorlägen.

10

Am 22.05.2001 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin sodann eine Erweiterung des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 9 auf das gesamte im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesene Eignungsgebiet für Windkraft sowie eine Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2a. Beide Beschlüsse wurden im Penzliner Amtsanzeiger vom 30.06.2001 bekannt gemacht. Die Veränderungssperre Nr. 2a wurde rückwirkend zum 01.12.2000 in Kraft gesetzt mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren.

11

Am 02.07.2001 erfolgte die Planungsanzeige gegenüber dem Ministerium für Arbeit und Bau M-V. Zu den Planungszielen wird auf ein Gutachten der Architekten A und B zu den Entwicklungschancen der Stadt Penzlin mit Stand 6/2001 verwiesen.

12

Im Rahmen einer aufgrund Beschlusses der Stadtvertretung vom 04.07.2000 betriebenen Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" empfahl der Ausschuss für Stadtentwicklung unter dem 18.09.2001 die Einbeziehung der Windkraftstandorte in die Planung. Der Entwurf Stand 11/2001 sieht dementsprechend für einen parallel zur (ehemaligen) B 192 verlaufenden Flächenstreifen ein Gebiet "Gewerbeentwicklung" vor. Der Ausschuss stimmte dem Stadtentwicklungskonzept mit Beschluss vom 12.12.2001 zu und es erfolgte nach Bekanntmachung ab Februar 2002 die Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Hierbei wiesen u.a. das Amt für Raumordnung und der Landkreis auf Probleme bei der Gewerbegebietsausweisung - auch wegen des ausgewiesenen Eignungsraumes Windkraft - hin, so dass im Entwurf Stand September 2002 die Gewerbegebietsflächen reduziert wurden. Nach Zustimmung durch den Stadtentwicklungs- und Hauptausschuss wurde das Konzept am 18.10.2002 durch die Stadtvertretung beschlossen. Unter dem 08.07.2003 beschloss die Stadtvertretung eine Änderung des Konzepts, da sich im Rahmen des Bebauungsplanes für die Windkraftanlagen herausgestellt habe, dass die Gewerbefläche reduziert werden müsse. In dem danach erstellten Plan sind im streitgegenständlichen Bereich keine Festlegungen getroffen.

13

In einer Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte vom 28.08.2001 zur angezeigten Planungsabsicht wird angeführt, dass die Notwendigkeit der Unterbringung von Wohnfunktionen in einem Teil des Eignungsgebietes nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei die Entwicklung einer gewerblichen Fläche von 35 ha nicht begründbar. Es wird darauf verwiesen, dass die Gemeinde bestrebt sein müsse, die Windenergienutzung im Eignungsgebiet zu ermöglichen. Der Bebauungsplan entspreche dann den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, wenn die aufgeführten Maßnahmen im weiteren Verfahren Beachtung fänden.

14

Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde ein Gutachten zur naturschutzrechtlichen und landschaftsökologischen Situation des Eignungsgebietes Windenergienutzung Penzlin im Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte durch das Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz I.L.N. von Dezember 2001 erstellt.

15

Mit Schreiben vom 19.08.2002 beantragte die Antragstellerin zu 2. beim Staatlichen Amt für Umwelt und Natur (StAUN) Lübz eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 138 m im Plangebiet. Das Vorhaben wurde öffentlich bekannt gemacht und der Antrag und die Antragsunterlagen wurden im Januar/Februar 2003 öffentlich ausgelegt. Beim StAUN Lübz bestanden Anfang Februar 2003 Bedenken bezüglich der Einschätzung zur fehlenden UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens in den Antragsunterlagen, die gegenüber der Antragstellerin zu 2. bei einem Gespräch am 03.02.2003 mitgeteilt wurden. Mit Schreiben vom 24.03.2003 drängten die Antragstellerbevollmächtigten auf eine Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unter Hinweis auf § 3 a UVPG. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre an das StAUN Lübz erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 25.06.2003, dass sie wegen des nicht absehbaren In-Kraft-Tretens der Veränderungssperre das Genehmigungsverfahren fortführen wollten. Das StAUN Lübz hörte mit Schreiben vom 18.08.2003 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages an und wies mit Blick auf die kurzfristig anstehende Bekanntmachung der (erneuten) Veränderungssperre auf das Fehlen der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere die Vervollständigung der Umweltverträglichkeitsprüfung hin. Daraufhin beantragte der Antragstellerbevollmächtigte mit Schreiben vom 30.09.2003 die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens "bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der Veränderungssperre". Das StAUN sei zur Entscheidung über diese "Vorfrage" - notfalls durch ein Normenkontrollverfahren - verpflichtet. Mit Bescheid vom 13.11.2003 lehnte das StAUN den Antrag auf Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen unter Hinweis auf die Veränderungssperre Nr. 2 a ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Umweltministerium M-V mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 mit der Begründung zurück, dass die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht abgelaufen und die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung damit unzulässig sei. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 28.10.2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

16

Am 30.11.2002 ist die zum 01.12.2000 in Kraft gesetzte Veränderungssperre Nr. 2 a außer Kraft getreten.

17

Am 24.03.2003 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin erneut die streitgegenständliche Veränderungssperre Nr. 2 a zum Bebauungsplan Nr. 9 "Windkraftanlagen Warener Chaussee". Zur Begründung der Beschlussvorlage wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch die Stadtvertretung unter dem 22.05.2001 modifiziert wurde und es wird weiter angeführt, die Tatbestandvoraussetzungen des Sicherungsbedürfnisses der Planung sei ebenso immer noch erfüllt. Mit Verweis auf die fortschreitende technische Entwicklung der Windkraftanlagen, speziell ihrer Höhenentwicklung, seien hier die Wirkungen auf die naturschutzrechtliche und landschaftsökologische Situation abschließend zu klären. So erscheine es u.a. zwingend erforderlich, mittels einer Visualisierung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen geordneten städtebaulichen Entwicklung die Standorte der Windenergieanlagen festzusetzen.

18

Mit Bescheid vom 08.09.2003 erteilte der Landrat des Landkreises Müritz als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 17 Abs. 3 BauGB a.F. - mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Bau im Schreiben vom 25.08.2003 - die Zustimmung zum erneuten Erlass der Veränderungssperre. Es sei erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Ausweisung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet in einem Auseinandersetzungsprozess befunden habe, der durch eine Vielzahl von Umständen (wie z.B. Neuartigkeit dieser Planungsprobleme, rechtliche Zweifelsfragen und auch Unsicherheiten bezüglich der raumordnerischen Ausweisung, "Verzahnung" verschiedener Planungen, viele Bedenken im Zusammenhang mit der Windenergieausweisung etc.) geprägt sei, die zu einer Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens geführt hätten.

19

Die am 24.03.2003 erneut beschlossene Veränderungssperre sollte am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und nach Ablauf eines Jahres außer Kraft treten. Eine erste Bekanntmachung erfolgte - nach Erteilung der Zustimmung durch den Kreis - zunächst im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 20. bzw. 21.10.2003, die jedoch keinen Kartenauszug enthielt. Die vollständige Bekanntmachung erfolgte dann im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 141/03 vom 18.11.2003.

20

Am 12.12.2003 haben die Antragsteller die vorliegende Normenkontrollklage gegen die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin erhoben mit dem Antrag, die Veränderungssperre für nichtig zu erklären.

21

Am 18.03.2004 stellten die Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, zu dessen Begründung sie geltend machen, der Erlass der einstweiligen Anordnung sei u.a. deshalb dringend geboten, weil die streitgegenständliche Veränderungssperre formell und materiell offensichtlich rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre folge daraus, dass der Aufstellungsbeschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Überdies sei die für den erneuten Erlass der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht wirksam erteilt worden. Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vor, die eine über die bisherige Geltungsdauer von drei Jahren hinausgehende Geltung der Veränderungssperre rechtfertigen könnten. Die Veränderungssperre sei daneben auch materiell rechtswidrig. Eine Veränderungssperre sei nur dann zulässig, wenn bei ihrem Erlass die Planung einen Stand erreicht habe, der ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle. Der Inhalt der hier zu sichernden Planung sei erst durch die Erstellung des Planentwurfs mit Beauftragung am 25.03.2003 und damit fast zwei Jahre nach Beschluss der Veränderungssperre konkretisiert worden. Unabhängig davon stelle sich die Planung als Verhinderungsplanung dar, weil die von der Antragsgegnerin im Planungsentwurf ausgewiesenen Standortflächen für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet seien und reine Alibifunktion erfüllten. Hinsichtlich der Baufenster 1, 2 und 4 sei die Planung nicht vollzugsfähig, weil die Antragstellerin zu 1. für benachbarte Flurstücke langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen habe und die für die Errichtung der Windkraftanlagen notwendige Zustimmung für zur Einhaltung der Abstandflächen notwendige Baulasten nicht erteilen werde. Die Alibifunktion der Planung werde auch daran deutlich, dass sämtliche ausgewiesenen Baufenster auf Flächen der Antragsgegnerin lägen. Es sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin einer Realisierung der Vorhaben nicht zustimmen werde. Zudem ließen die im Entwurf des Bebauungsplanes ausgewiesenen Baufenster eine Errichtung marktgängiger Windenergieanlagen nicht zu. Auch insoweit weise der beabsichtigte Bebauungsplan einen schlechterdings nicht behebbaren Mangel auf.

22

Mit Beschluss vom 15.07.2004 - 3 M 77/04 - hat der Senat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen seinen zwar antragsbefugt und es fehle ihnen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerinnen einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht dargelegt hätten. Sofern die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache im Rahmen einer Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO überhaupt bedeutsam seien, sei jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die angefochtene Veränderungssperre nichtig sei. Es sei nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht vom Vorliegen von besonderen Umständen i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre ausgegangen sei. Es fehle auch nicht an einem wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 9 und bei summarischer Prüfung lasse sich auch nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre zur Sicherung der Planung offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Letztlich führten auch die von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsverfahren erwogenen Festsetzungen nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre.

23

In der Sitzung vom 26.05.2004 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf Nr. 9, Stand 19.05.2004. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 08.07. - 09.08.2004. Hiergegen wurden von den Antragstellerinnen Einwände wegen Mängeln bei der Zugänglichkeit, unklarer und widersprüchlicher zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, unzulässiger Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts, von Ausgleichsflächen und Ersatzzahlungen sowie wegen fehlender Erschließung und unzulässiger Beschränkung des Maßes der baulichen Nutzung erhoben.

24

Am 21.10.2004 ist die am 21.10.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre, spätesten am 19.11.2004 die am 18.11.2003 bekannt gemachte Veränderungssperre außer Kraft getreten.

25

Auf ihrer Sitzung vom 09.11.2004 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 9 als Satzung beschlossen, der mit der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt "Havel Quelle" Nr. 157/2005 vom 25.01.2005 in Kraft trat. Danach sind im Plangebiet 5 Baufelder für Windkraftanlagen mit einer maximalen Höhe von 90 m festgesetzt.

26

Zur Begründung des nunmehr auf Feststellung der Ungültigkeit der Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrages wiederholen und vertiefen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

27

Das Feststellungsinteresse sei nicht wegen völliger Aussichtslosigkeit des in Aussicht gestellten Amtshaftungsanspruchs entfallen, da das Vorhaben während der Geltung der streitgegenständlichen Veränderungssperre mit dem Antrag vom 19.08.2002 genehmigungsfähig gewesen sei. Insbesondere sei sowohl die Erschließung als auch die Einhaltung der Abstandsflächen zumindest hinsichtlich einer Windkraftanlage gesichert. Zudem berufen sie sich auf eine Wiederholungsgefahr für den Fall, dass der Bebauungsplan Nr. 9 der Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 5 A 3537/04 für unwirksam erklärt und sie diesen erneut aufstellen wird.

28

Sie, die Antragstellerinnen, hielten zunächst daran fest, dass die Veränderungssperre wegen mangelnder Bestimmtheit des Planbereichs in der Beschlussvorlage der Stadtvertretung zum Aufstellungsbeschluss vom 08.12.1998 nicht eindeutig bestimmbar und die Veränderungssperre bereits deshalb nichtig sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre sei das Vorliegen eines wirksamen Aufstellungsbeschlusses, zu dem nicht nur dessen Bekanntmachung sondern auch die hinreichende Bestimmtheit gehöre. Zudem umfasse die Veränderungssperre Nr. 2 auch Flächen, die außerhalb des Plangebietes des Aufstellungsbeschlusses vom 15.12.1998 lägen.

29

Es fehle bei Erlass der Veränderungssperre auch an einem Sicherungsbedürfnis, so dass es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe allein dazu gedient, vom Sicherungsinstrument des § 15 BauGB Gebrauch machen zu können. Die Antragsgegnerin habe ein positives Nutzungskonzept nicht vorgelegt; sie habe zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses keinerlei Planvorstellungen über den künftigen Planinhalt gehabt. Hieran habe sich bis zum Erlass der Veränderungssperre am 26.10.1999 nichts geändert. Das Sicherungsbedürfnis könne auch nicht mit der angeblichen Planung der Antragsgegnerin zum Teilflächennutzungsplan begründet werden, weil §§ 14 ff BauGB nur für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelten würden. Aus dem Inhalt des Aufstellungsbeschlusses ergebe sich, dass dieser nur der Ermöglichung der Zurückstellung der Bauanträge der Antragstellerin zu 2. gedient habe. Auch in der Beschlussvorlage für die Veränderungssperre werde angeführt, dass von diesem Planungssicherungsinstrument Gebrauch gemacht werde, weil vor Ablauf der Zurückstellungsfrist die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes nicht abgeschlossen sein werde. Die Antragstellerinnen hätten der Antragsgegnerin mehrmals die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei Übernahme sämtlicher Kosten angeboten, was diese abgelehnt habe. Die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Nr. 2 a abzeichnende Planung (Stand 30.06.2003) mit der Festsetzung der Grundfläche für die Windkraftanlagen mit 25 m x 12,5 m, die Festsetzung der Gesamthöhe der Anlagen von maximal 90 m und die Lage der Baufenster fast ausschließlich auf Flächen der Antragsgegnerin sei offensichtlich unwirksam, da hierdurch eine Errichtung von Windkraftanlagen praktisch ausgeschlossen sei.

30

Besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB hätten vor dem erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, wodurch sich das vorliegende Planverfahren von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebe. Zunächst müsse auf den allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit (und nicht von dem der betreffenden Gemeinde) ausgegangen werden. Allein die Antragsgegnerin habe es zu vertreten, dass das Planverfahren nicht innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt worden sei. Die Durchführung der Visualisierung, die Einleitung des Zielabweichungsverfahrens, der Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes vom 22.05.2001 und die Planungsanzeige vom 02.07.2001 hätten allein der Verhinderung der Planung gedient. Es werde bestritten, dass die Ämterfusion und der Ausfall der Bauamtsleiterin die Kontinuität der Planung unmöglich gemacht habe, zumal die Überforderung von Dienstkräften der Verwaltung für die Begründung besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB grundsätzlich nicht ausreiche. Letztlich habe die Antragsgegnerin erst auf äußeren Druck des durch die Antragstellerin zu 2. beim StAUN Lübz eingeleiteten Genehmigungsverfahrens im März 2003 (und damit 3 1/2 Jahre nach Erlass der ersten Veränderungssperre) mit der Planung ernsthaft begonnen.

31

Die Antragstellerinnen beantragen,

32

festzustellen, dass die Veränderungssperre Nr. 2 a der Antragsgegnerin vom 24.03.2003 unwirksam war.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzuweisen.

35

Sie hält den Aufstellungsbeschluss für hinreichend bestimmt, da insoweit nicht auf die Beschlussvorlage der Stadtvertretung sondern auf die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses abzustellen sei. Zudem habe den Stadtvertretern bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der in der Verfahrensakte befindliche Kartenauszug vorgelegen.

36

Es habe auch ein Sicherungsinteresse bestanden. Sie habe keine Negativplanung betrieben, da der Planung jedenfalls ein positives Nutzungskonzept (im Sinne hinreichend konkreter Planungsvorstellungen) zugrundegelegen habe. Bereits aus der Begründung der Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss gehe hinreichend deutlich hervor, dass der Planaufstellungsbeschluss nicht ausschließlich der Sicherung der Flächennutzungsplanung sondern der Bauleitplanung insgesamt diene.

37

Sie, die Antragsgegnerin, habe in ihrem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB a.F. zum erneuten Erlass der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 15.08.2003 auch die besonderen Umstände i.S.d. § 17 Abs. 2 BauGB dargelegt, die die Verlängerung zwingend erforderlich gemacht hätten. Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, sei es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst die Flächennutzungsplanung vorangetrieben hat. Die Beschlussfassung über die Antragstellung zum Zielabweichungsverfahrens sei gleichzeitig mit dem Beschluss zur Durchführung einer Visualisierung bereits am 14.09.1999 erfolgt. Die Beauftragung der Fachhochschule zur Durchführung der Visualisierung habe wegen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 51 KV M-V erst am 20.07.2000 erfolgen können. Aus dem Antrag auf Zustimmung gem. § 17 Abs. 3 BauGB zum erneuten Erlass der Veränderungssperre ergebe sich, dass bei ihr, der Antragsgegnerin, Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Eignungsgebietes im Regionalen Raumordnungsprogramm bestanden hätten, so dass die Behauptung der Antragstellerinnen, die Visualisierung sei allein für das Zielabweichungsverfahren erfolgt, nicht zutreffe. Als deutlich geworden sei, dass ein Zielabweichungsverfahren nicht mehr stattfinden konnte, sei am 22.05.2001 der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf das gesamte Eignungsgebiet erweitert worden. Die Auftragserteilung für die Gutachten der C. habe wegen der Ämterfusion erst im Juli 2001 und des I.L.N. erst im Oktober 2001 erfolgen können. Der Auftrag für die Visualisierung durch die FH Neubrandenburg habe wegen ihrer vorläufigen Haushaltsführung erst nach Mai 2000, nämlich dann am 20.07.2000 erfolgen können. Trotz und während der Erkrankung der ehemaligen Bauamtsleiterin sei an dem Entwicklungskonzept gearbeitet worden, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 9 gestanden habe. In dem veränderungssperrefreien Zeitraum zwischen Außer-Kraft-treten der (erweiterten) Veränderungssperre am 30.11.2002 und dem In-Kraft-treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre am 21.10. bzw. 19.11.2003 sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerinnen ausweislich des Ablehnungsbescheides des StAUN Lübz vom 13.11.2003 nicht entscheidungsreif gewesen.

38

Das StAUN Neubrandenburg wurde als Genehmigungsbehörde nach dem BImSchG gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Äußerung über die Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerinnen vor In-Kraft-Treten der streitgegenständlichen Veränderungssperre aufgefordert. Dieses teilte mit Schreiben vom 05.09.2007 mit, dass der Antrag wegen fehlender Unterlagen auch bis zum In-Kraft-Treten der Veränderungssperre nicht, mangels entsprechenden Antrages und mangels Zuständigkeit der Imissionsschutz-Genehmigungsbehörde auch nicht hinsichtlich einer einzelnen Windkraftanlagen genehmigungsfähig gewesen sei.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten zu diesem Verfahren einschließlich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen am 18.07. und 19.09.2007, zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 M 77/03 sowie zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts Greifswald - 5 A 3537/04 - mit dem dazu übersandten Verwaltungsvorgang und auf die von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zulässig.

41

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre, die der Antragstellerin zu 2. aus der Ablehnung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung unter Berufung auf die streitgegenständliche Veränderungssperre.

42

Der Normenkontrollantrag ist wegen des Außer-Kraft-Tretens der streitgegenständlichen Veränderungssperre nach Eingang des Normenkontrollantrages und In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes am 25.01.2005 als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft, entweder in entsprechender (BVerwG, B. v. 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12) oder unmittelbarer Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 113 Rn. 320).

43

Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Norm hat. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in der Ankündigung eines Amtshaftungsprozesses begründet sein (vgl. BVerwG, B. v. 02.09.1983, a.a.O.; OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen in Aussicht genommenen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit geht es nicht darum, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der von den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde. Vielmehr müssen an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung eines berechtigten Interesses verlangt auch keine Schlüssigkeitsprüfung des beabsichtigten zivilrechtlichen Anspruchs im Hinblick auf alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U. v. 28.08.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926 m.w.N. zur st. Rspr.).

44

Bei Anwendung dieses Maßstabes bestehen an den Erfolgsaussichten sowohl einer isolierten Entschädigungsklage der Antragstellerin zu 1. als auch einer Amtshaftungsklage der Antragstellerinnen zwar erhebliche Zweifel, ohne dass deswegen das Rechtsschutzinteresse entfällt.

45

Die Antragstellerin zu 1. kündigt eine Entschädigungsklage als Eigentümerin der Flurstücke X und Y der Flur Z der Gemarkung Penzlin wegen enteignungsgleichen Eingriffs mit der Begründung an, sie sei durch die rechtswidrige erneute Veränderungssperre unmittelbar an einer zulässigen Bebauung des Grundstücks und damit unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG betroffen. Eine derartige Klage dürfte bereits deshalb offensichtlich aussichtslos sein, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff der ernsthaften Bauwilligkeit des Eigentümers bedarf. Diese setzt voraus, dass der Betroffene (auch) rechtlich in der Lage sein muss, das Grundstück zu bebauen, d.h. eine Bebauung musste nach dem geltenden Baurecht zulässig sein (vgl. BGH, U. v. 21.12.1978 - III ZR 93/97 -).

46

Die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus dem fehlenden Nachweis der erforderlichen Abstandsflächen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Windkraftanlagen dem Abstandsflächenrecht (B. v. 30.05.2000 - 3 M 128/99 -, NVwZ 2001, 454), hier also dem zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen § 6 der Landesbauordnung M-V i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) - LBauO M-V a.F.-. Da das sog. Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 LBauO M-V a.F. für Windkraftanlagen nicht gilt (Senatsurteil vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 -, NordÖR 2007, 78), ist gem. § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. ein Abstand von 1 H einzuhalten, der gem. § 6 Abs. 2 LBauO M-V a.F. auf dem Grundstück liegen muss. Liegen die Abstände und Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück, kann gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V a.F. gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

47

Bei Anwendung dieser Rechtslage fehlt es jedenfalls an öffentlich-rechtlich gesicherten Abstandsflächen für die geplante Windkraftanlage Nr. 2 auf den Flurstücken V und W der Flur Z der Gemarkung Penzlin und für die geplante Windkraftanlage Nr. 3 auf dem Flurstück U der Flur Z der Gemarkung Penzlin. Auch wenn das Eigentum oder ein vergleichbares Recht am Grundstück nicht Voraussetzung für die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist und die privatrechtliche Rechtslage nur unter bestimmten Voraussetzungen erheblich ist, verfügen die Antragstellerinnen, hier insbesondere die Antragstellerin zu 1. - ungeachtet der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweifel an der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärungen insgesamt - zumindest für die genannten Flächen nicht über Nutzungsverträge mit schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen des Eigentümers zur Bewilligung von Baulasten, die zum Nachweis der Sicherung der Flächen der Genehmigungsbehörde vorliegen mussten (vgl. Senat, U. v. 20.06.2006 - a.a.O.). Befreiungstatbestände i.S.v. § 70 Abs. 3 LBauO M-V a.F. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere führt die Einhaltung der Abstände nicht zu einer unbeabsichtigten Härte für die Antragstellerinnen. Diese können sich auch nicht auf eine Teilgenehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen des Vorhabens (hier insbesondere der Windkraftanlage Nr. 5, die mit Abstandsflächen auf einem Grundstück liegt) berufen. Ein Teilgenehmigungsantrag nach § 8 BImSchG auf Errichtung einer einzigen oder bestimmter Windkraftanlagen innerhalb des insgesamt aus 6 Anlagen bestehenden Vorhabens wurde entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 3 Nr. 2 der 9. BImSchV nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt. Vielmehr wurde im Antrag vom 19.08.2002 unter Ziff. 1.2 "Antragsgegenstand" nur das Feld "Genehmigung für Neuanlage (§ 4 BImSchG)" und nicht das Feld "Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG)" angekreuzt und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Teilgenehmigungsantrag, geschweige denn bezüglich bestimmter Anlagenteile.

48

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht selbst dann dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer - im dort entschiedenen Fall - Zurückstellungsverfügung nicht abgesprochen werden, wenn dieser eindeutig jegliche Ursächlichkeit für die Entstehung von Bauverzögerungsschäden fehlte. Das Zivilgericht könnte nämlich einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch mit der Begründung verneinen, es komme gar nicht darauf an, ob der Beklagte die Baugenehmigung wegen des zu geringen bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes hätte versagen dürfen (BVerwG, U. v. 18.10.1985 - 4 C 21/80 -, NJW 1986, 1826). Um diese Folgerungsweise ausschließen zu können, sieht sich der Senat gehindert, das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen mangels Sicherung von Abstandsflächen zu verneinen.

49

Die von der Antragsgegnerin im Übrigen erhobenen Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrages der Antragstellerin zu 2. wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - rechtfertigen jedenfalls nicht den Schluss, dass ohne eine ins einzelne gehende Prüfung offensichtlich ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

50

Das Vorhaben ist mit 6 Windkraftanlagen gem. § 3 c UVPG i.V.m. Ziff. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 einer Allgemeinen Prüfung des Einzelfalls zu unterziehen (sog. Screening). Die erforderlichen Unterlagen hierzu sind mit dem Antrag einzureichen (§ 10 Abs. 1 BImSchG, § 4 e der 9. BImSchV). Inhaltlich ist zu prüfen, ob das Vorhaben nach den in Anl. 2 UVPG genannten Kriterien nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (i.S.d. Ziff. 0.3 UVPVwV) haben kann. Mit dem Antrag wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung der Dipl. Ing. R. vom 21.05.2002 mit dem Ergebnis vorgelegt, dass keine erheblichen Auswirkungen zu befürchten sind. Nach einem internen Vermerk des StAUN Lübz vom 06.02.2003 wurden dort bereits nach einer überschlägigen Prüfung Defizite bei der Grundlagenermittlung und der Bewertung der Schutzgüter insbesondere hinsichtlich der Betroffenheit des Landschaftsbildes und der Avifauna festgestellt, nach der man zu dem Schluss kommen könnte, dass die Einzelfallprüfung den Anforderungen des § 3 c BImSchG nicht genügt und damit unvollständig ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 24.03.2003 einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflichtigkeit gestellt hat, über den nach § 3a Satz 1 UVPG unverzüglich zu entscheiden war. Dies wurde offensichtlich wegen der ebenfalls am 24.03.2003 erneut beschlossenen Veränderungssperre, die dann in der Folge dem Genehmigungsantrag allein entgegengehalten wurde, nicht weiter verfolgt. Ausgehend vom Standpunkt der Antragstellerin zu 2., dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht eintreten, habe sie alles Erforderliche zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit getan und es habe nie eine Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen gegeben. Auch wenn das StAUN Neubrandenburg als nunmehr zuständige Genehmigungsbehörde in seiner Stellungnahme vom 05.09.2007 darauf hinweist, dass die Antragstellerin zu 2. am 26.02.2003 (gemeint offenbar Termin am 03.02.2003) zu einem Zeitpunkt, als keine Veränderungssperre galt, aufgefordert worden sei, die Unterlagen zu vervollständigen, der Antrag sonst nach § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abzulehnen gewesen sei, ist aufgrund der erhobenen Einwände ohne eine ins einzelne gehende Prüfung nicht erkennbar, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.

II.

51

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche erneute Veränderungssperre erweist sich als ungültig, so dass deren Unwirksamkeit festzustellen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 BauGB (1.) lagen nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin einen hinreichend bestimmten Aufstellungsbeschluss gefasst (2.). Es läßt sich auch ein inhaltlich hinreichend bestimmtes Maß an Planung erkennen (3.) und der Erlass der Veränderungssperre diente erkennbar auch der Sicherung der Planung (4.). Allerdings lagen besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB, die die Dauer Planung und die zu deren Sicherung erlassene erneute Veränderungssperre rechtfertigen würden, nicht vor (5.).

52

1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen (§ 14 Abs. 1 BauGB). Die Veränderungssperre tritt nach zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr, wenn besondere Umstände es erfordern, bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB). Eine außer Kraft getretene Veränderungssperre kann die Gemeinde ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen (§ 17 Abs. 3 BauGB). In jedem Fall tritt die Veränderungssperre außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Durch den Abschluss der zu sichernden Planung erledigt sich die Sicherungsfunktion der Veränderungssperre. Maßgebend für den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauleitplanung ist die Bekanntmachung des Bebauungsplans (BVerwG, B. v. 29.03.2007 - 4 BN 11/07 -, RdL 2007, 151 m.w.N. zur Rspr.).

53

2. Erste Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist zunächst gem. § 14 Abs. 1 BauGB ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der vorliegend unter dem 15.12.1998 gefasst und in der Folge bekannt gemacht wurde. Dieser ist hinsichtlich des Plangebietes entgegen der von den Antragstellerinnen geäußerten Bedenken auch hinreichend bestimmt. Der von ihnen vorgetragene Einwand, die Veränderungssperre Nr. 2 umfasse Flächen, die von dem Aufstellungsbeschluss nicht erfasst gewesen seien, verkennt, dass es sich bei der Veränderungssperre Nr. 2 a vom 22.05.2001 um die "Neufassung" (so die Bezeichnung im Beschluss), also die erstmalige Veränderungssperre für das erweiterte Plangebiet handelt, die zulässigerweise mit dem Beschluss zur Erweiterung des Plangebietes ergehen konnte (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, NVwZ 1989,661). Auch wenn das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet nicht über den Planbereich des Bebauungsplanentwurfs gemäß dem Aufstellungsbeschluss hinausgehen darf (vgl. Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Planungsrecht, 7. Aufl, Rn. 2309 m.w.N. zur Rspr. unter Fn 3.), trifft dies auf die neue Veränderungssperre jedenfalls nicht zu, da sich die Gebiete offensichtlich decken.

54

3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, ZfBR 1990, 302; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <128>; B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. zum Vorstehenden insg.: BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 464). Auch wenn der Aufstellungsbeschluss nicht bereits die Grundzüge der zukünftigen Planung erkennen lassen muss, so muss, wenn er als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre dienen soll, der künftige Planinhalt bereits in einem Mindestmaß konkretisierbar sein (Reidt, a.a.O., Rn. 2297). Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der städtebaulichen Ziele der Bauleitplanung mit der zeitlichen Dauer der Veränderungssperre steigen. Je länger das Bauleitplanverfahren andauert, desto konkreter müssen die städtebaulichen Ziele deutlich werden. Zu Beginn des Verfahrens reicht eine geringere Konkretisierung der Planungsziele aus (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. Rn. 1539 m.w.N. zur Rspr.).

55

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus der Begründung der Beschlussvorlage vom 08.12.1998 zunächst nur, dass der Bebauungsplan für erforderlich gehalten wird, weil sich die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes bis zum 31.12.1998 nicht verwirklichen lasse und dieser "rechtskräftig" werden solle. Die Veränderungssperre ist indes kein Sicherungsinstrument der Flächennutzungsplanung. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Titel des Bebauungsplanes "Windenergieanlagen ...", dass es um die beabsichtigte Planung eines entsprechenden Gebietes geht. Auch die Bezeichnung "SO Windkraftanlagen" in dem beschlussgegenständlichen Kartenauszug deutet auf den Baugebietstyp nach § 11 Abs. 2 BauNVO hin. Dies reicht bei Anwendung der o.g. Grundsätze zur Konkretisierung der Planungsziele in diesem Verfahrensstadium aus. Dabei ist es unschädlich, dass sich die Bauleitplanung bei der Neufassung der Veränderungssperre Nr. 2 a am 22.05.2001 gegenüber dem Aufstellungsbeschluss - bis auf die Erweiterung des Plangebietes durch Beschluss vom gleichen Tage - nicht nennenswert weiterentwickelt hat. Denn die ausschließliche Nutzung mit einem SO Windkraft ohne eine andere Nutzungsart ist deshalb hinreichend konkret, weil andere Nutzungen eben nicht vorgesehen sind (vgl. hierzu Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 14 Rn. 9). Es bleibt - neben möglichen Ausgleichsmaßnahmen etc. - bezüglich der konkreten (Windkraft-)Nutzung im Wesentlichen allein noch die Festsetzung der Standorte und der Höhen der Windkraftanlagen.

56

4. Als weitere Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BauGB, dass diese zur Sicherung der Planung erforderlich sein muss. Die Sicherung der Planung setzt zunächst eine erkennbare Planung im Sinne des o.a. Mindestgehalts an positiven Vorstellungen über den Inhalt der Bauleitplanung voraus, die nach obigen Ausführungen vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam sein kann (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858). Zwar hat die Antragsgegnerin die Veränderungssperre nicht ausdrücklich mit dieser Begründung erlassen. Der Ablauf spricht dafür, dass sie einen erheblichen Zeitraum zur Entwicklung (von Ansätzen) eines positiven Plankonzepts brauchte. Unmittelbar bevor es zum Erlass der ersten Veränderungssperre Nr. 2 am 26.10.1999 kam, hat der zeitweilige Ausschuss für Windkraft in seiner ersten Zusammenkunft am 05.10.1999 beschlossen, dass erst weitergehende Betrachtungen angestellt und avifaunistische Untersuchungen und eine Visualisierung durchgeführt werden müssen. Letztere sollte nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin dazu dienen, sich ein Bild über die Auswirkungen von verschiedenen Anlagenhöhen und deren Anzahl zu machen. Genau dies ist aber eine Frage der konkreten Festsetzungen. Derartige Festsetzungen können aber einem späteren Planungsstadium vorbehalten bleiben und lassen die Planungsabsicht nicht unbestimmt erscheinen.

57

5. Die Antragsgegnerin konnte sich beim erneuten Erlass der Veränderungssperre aber nicht auf besondere Umstände berufen.

58

Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln (a.). Notwendig ist weiterhin, dass gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles ursächlich dafür ist, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert (b.). Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind (c.). Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - = NJW 1977, 400; VGH Mannheim., U. v. 10.11.1994 - 8 S 2252/94 -, UPR 1995, 278; U. v. 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -, BauR 2005, 1895).

59

a. Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass sich die vorliegende Planung, wie sie sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses am 15.12.1998 dargestellt und sich letztlich in dem am 09.11.2004 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 9 realisiert hat, von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt und den Erlass einer Veränderungssperre über den vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 BauGB genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus rechtfertigt.

60

Zunächst ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Fehlen eines Flächennutzungsplanes zur Begründung der Komplexität des vorliegenden Verfahrens nicht geeignet, da der Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 3 BauGB in einem Parallelverfahren und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB auch ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden kann. Dieser gesetzlich geregelte Fall kann die Ungewöhnlichkeit eines Planverfahrens ohne weitere Umstände nicht begründen.

61

Die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Planungen an einem Stadtentwicklungskonzept (quasi als Vorstufe einer erforderlichen Flächennutzungsplanung) kann als informelle Planung zwar einen grundsätzlich anerkennenswerten Belang darstellen. Diese ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Begründung besonderer Umstände für den erneuten Erlass einer Veränderungsperre im Bauleitplanverfahren geeignet. Die Überplanung eines Windenergieeignungsraumes der vorliegenden Größe ist für die Stadtentwicklungsplanung einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin nicht ungewöhnlich, zumal gerade die Ausweisung im Raumordnungsprogramm und die darin festgelegten Ziele Vorgaben enthalten und wesentliche abwägungsrelevante Aspekte der in aller Regel im Außenbereich belegenen Flächen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Stadtentwicklungskonzept auch aus der ursprünglichen Sicht der Antragsgegnerin keinen Zusammenhang mit der Überplanung des Eignungsraumes Windkraft hatte. Erst im September 2001, also nahezu drei Jahren nach dem Aufstellungsbeschluss vom Dezember 1998 erweiterte die Antragsgegnerin das Plangebiet für das Stadtentwicklungskonzept auf den Eignungsraum.

62

Schließlich vermag auch weder die von der Antragsgegnerin angeführte Notwendigkeit weiterer Untersuchungen noch die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens eine besondere, von der üblichen Planungstätigkeit einer Gemeinde von der Größe der Antragsgegnerin abweichende Komplexität der vorliegenden Bauleitplanung begründen. Sowohl die von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen avifaunistischen Untersuchungen wie auch eine Visualisierung sind nach den Erfahrungen des Senats bei der Überplanung von Windenergieeignungsräumen der vorliegenden Art keine außergewöhnlichen Planungstätigkeiten. Auch gehen die Einwendungen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Die Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens hat sich nach den Darlegungen des seinerzeitigen Ministeriums für Arbeit und Bau schon nicht als das richtige Rechtsinstrument erwiesen; im Übrigen lagen die Voraussetzungen auch nicht vor.

63

b. Selbst wenn man die Komplexität der Bauleitplanung für das Eignungsgebiet unterstellt, würde es an der dann erforderlichen Kausalität zwischen Komplexität und zeitlicher Verzögerung im Planaufstellungsverfahren fehlen. Die Antragsgegnerin meint hierzu, die Komplexität würde die Kausalität insoweit indizieren, als insbesondere die sich überlappende Planung bei einer Gesamtschau besondere Umstände i.S.v § 17 Abs. 2 BauGB begründen würde.

64

Umfangreiche Untersuchungen können zwar ein Grund dafür sein, dass ein Bebauungsplanverfahren nicht in dem vom Gesetzgeber als ausreichend angesehenen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden kann (OVG Münster, U. v. 02.03.2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, 1388). Besondere Umstände, die die Verlängerung einer erneuten Veränderungssperre über die Sperrzeit von drei Jahren hinaus rechtfertigen können, sind dann nicht gegeben, wenn das Bebauungsplanverfahren lediglich wegen Entscheidungsschwäche des Satzungsgebers nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BauR 2002, 594).

65

Die Antragsgegnerin hat keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass verlässliche Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Bebauungsplangebietes mit dem Stadtentwicklungskonzept nicht bereits bis zum Ablauf des dritten Sperrjahres hätten beschafft werden können. Insbesondere ist nicht dargelegt, wieso die Antragsgegnerin ihre Planungen für den Windenergieeignungsraum nicht auch ohne Zuwarten auf das Ergebnis des Stadtentwicklungskonzepts hätte abschließen können. Die Planung eines "Ufernutzungskonzeptes" wurde erst im Juli 2000 begonnen und konnte damit nicht kausal für den Dezember 1998 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes sein. Des weiteren hat sich die Planung des Ufernutzungskonzeptes (wie der Name besagt) zunächst nur auf das östliche Ufer des im Gemeindegebiet belegenen Großen Stadtsees bezogen und den ausgewiesenen Windenergieeignungsraum wie auch das gesamte westliche Gemeindegebiet nicht betroffen. Die Ausweitung des Plangebietes für das Stadtentwicklungskonzept erfolgte dann im Juli 2001 vor dem Hintergrund, dass u.a. Ausweisungen für den Wohnbedarf erfolgen sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits nahezu drei Jahre seit dem Aufstellungsbeschluss vergangen. Diese Vorgehensweise war Ausdruck der Entscheidungsschwäche der Antragsgegnerin.

66

Bereits mit Schreiben vom 28.08.2001 hatte das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte im Bebauungsplanaufstellungsverfahren zur Ausweisung eines Mischgebietes im Eignungsgebiet darauf hingewiesen, dass die Ausweisung einer Wohnnutzung nicht nachvollziehbar sei und die Ausweisung eines Gewerbegebietes nicht als Begründung für eine Zurückstellung der Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Eignungsgebiet herangezogen werden könne. Nach der Auslegung der Stadtentwicklungsplanung Stand November 2001 mit einer Gewerbeentwicklungsfläche im hier streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet hatte der Landrat des Landkreises Müritz in einer Stellungnahme vom 18.03.2002 auf die Ausweisung des Windenergieeignungsraumes und das hierzu begonnene Bauplanverfahren unter dem Gesichtspunkt des Entwicklungsgebotes hingewiesen. Zur ausgewiesenen Gewerbeentwicklungsfläche wurden grundsätzliche Vorbehalte vorgetragen. Bis September 2002 wurde eine Reduzierung der Gewerbegebietsflächen in die Planung eingearbeitet und am 18.10.2002 von der Stadtvertretung beschlossen. Stand damit bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich die Stadtentwicklungsplanung nicht (mehr) auf das Bauplangebiet erstreckt, kann diese Planung nicht zur Begründung der Komplexität der Planungen für die im März 2003 erneut beschlossene Veränderungssperre herangezogen werden.

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Die vom Amt für Raumordnung wie auch die vom Landkreis angeführten grundsätzlichen Vorbehalte gegen die (zeitweise) im Eignungsraum vorgesehenen Mischgebiets- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche lassen die Einbeziehung des Bebauungsplangebietes mit einer teilweisen gewerblichen und Wohnnutzung in das Stadtentwicklungskonzept möglicherweise sogar als willkürlich erscheinen. Insoweit darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl die Eignungsgebietsausweisung als auch der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin zu 2. aus 1998 und damit aus einer Zeit weit vor der Stadtentwicklungsplanung stammen, so dass sie bei der Stadtentwicklungsplanung entsprechend hätten berücksichtigt werden müssen.

68

c. Unterstellt man letztlich auch die Kausalität der Komplexität der Planung für die zeitliche Verzögerung, so hätte die Antragsgegnerin die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten jedenfalls zu vertreten.

69

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf diese zurückzuführen sind (vgl. u.a. Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, BauNVO, 5. Aufl. § 17 R.22). Nicht als besonderer Grund anerkannt ist etwa die Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte (vgl. u.a. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. § 17 Rn. 4, Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. Rn. 9). Dies ist eine widerlegbare Regel, da Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, nicht immer auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Einer Gemeinde kann nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden, wenn sie darlegen kann, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat (vgl. Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand 01.05.2007, § 17 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.09.1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 <138 f>). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

70

Bei der als wesentlichem Verzögerungsgrund angeführten Stadtentwicklungsplanung ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die (teilweise) Einbeziehung des aus der Festsetzung eines Windenergieeignungsraumes resultierenden Bauplangebietes SO-Windkraft als Mischgebiet- bzw. Gewerbeentwicklungsfläche (mit Wohnnutzung) in das Stadtentwicklungskonzept vor dem Hintergrund der im Schreiben des Amtes für Raumordnung vom 28.08.2001 geäußerten grundsätzlichen Bedenken von der Antragsgegnerin überhaupt in Betracht gezogen werden konnte. Zu vertreten hat es die Antragsgegnerin dann jedenfalls, wenn derartige Planungen wegen mangelnder Berücksichtigung der offensichtlich entgegenstehenden Wechselwirkungen beider Gebietstypen zu einer Verzögerung der Bauleitplanung führen. Sind danach besondere, die über die Dauer von drei Jahren hinausgehende Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens rechtfertigende Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB durch die Planungen der Antragsgegnerin zum Stadtentwicklungskonzept bereits nicht gerechtfertigt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin weiter angeführten, zeitlich danach liegenden Gründe entscheidungserheblich nicht mehr an. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst diese Gründe nur als Nebenursachen angeführt hat, die (nur) im Wege einer Gesamtschau die zeitlichen Verzögerungen rechtfertigen sollen.

71

Nach alledem brauchte der Senat der Frage der Erheblichkeit der Ämterfusion und eines Personalausfalls bei der Antragsgegnerin und den diesbezüglichen hilfsweisen Beweisanträgen der Antragstellerinnen nicht weiter nachzugehen.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

73

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.