Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15

published on 09/09/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2015 - 3 S 276/15
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts.
Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt.
Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen.
Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde.
Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden.
In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei.
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Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar.
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Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein.
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Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. EUR, davon ca. 0,9 Mio. EUR im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge.
14 
Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei.
16 
Das beklagte Land beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
20 
hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
21 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
22 
weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
23 
Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig.
24 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden.
27 
1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam.
29 
a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
30 
Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten.
31 
b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.).
32 
Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
33 
c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge.
34 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
35 
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt.
36 
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
37 
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein.
38 
Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch.
39 
a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt.
40 
Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken.
41 
b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten.
42 
Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben.
43 
3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen.
44 
a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.
45 
Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln.
46 
Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99).
47 
Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung.
48 
b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
49 
aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.).
50 
bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden.
51 
Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“).
52 
Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist.
53 
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht.
54 
cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen.
55 
Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet.
56 
Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet.
57 
dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
58 
Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
60 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 2. September 2015
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG).
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Aufhe
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Annotations

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.