Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. Juli 2016 - 6 A 1845/14

published on 13/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 13. Juli 2016 - 6 A 1845/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung notwendiger Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes S auf dem Schulweg von A-Stadt zur C-Schule betreffend das Schuljahr 2014/2015.

2

Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht der Sohn des Klägers die C-Schule in C-Stadt. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Jedenfalls im Schuljahr 2014/2015 praktizierten sie das sog. Doppelresidenzmodell (alternativ „Wechselmodell“ genannt). Ihr Sohn war mit seiner Hauptwohnung bei der Mutter in C-Stadt gemeldet. Im wöchentlichen Rhythmus wohnte er abwechselnd dort und bei seinem Vater in A-Stadt.

3

Die C-Schule war im streitgegenständlichen Schuljahr die örtlich zuständige Schule sowohl für C-Stadt als auch für A-Stadt. A-Stadt wurde von einem Schulbus angefahren, welchen der Sohn des Klägers für die Fahrt zur Schule und zurück entgeltlich nutzte. Die dafür entstandenen Aufwendungen trug der Kläger. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der C-Schule betrug acht Kilometer. Die Wohnung der Mutter befand sich in unmittelbarer Nähe zur C-Schule.

4

Mit E-Mail vom 14. Juli 2014 bat der Kläger den Beklagten einen zuvor gestellten, nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten in Form der Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für die Beförderung seines Sohnes zwischen A-Stadt und der Schule in C-Stadt nochmals zu prüfen.

5

Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit einem an den Kläger adressierten Bescheid vom 21. Juli 2014 mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur vom Hauptwohnsitz des Kindes zur örtlich zuständigen Schule bestehe.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Juli 2014 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014, dem Kläger zugestellt am 17. September 2014, als unbegründet zurückwies.

7

Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2014 Klage erhoben.

8

Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz ergebe sich aus § 113 Abs. 2 SchulG M-V und § 2 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises G. Beide Normen würden nicht auf den Hauptwohnsitz im Sinne von § 16 LMG M-V Bezug nehmen, sondern lediglich den „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ beziehungsweise im Gebiet des Landkreises „wohnende“ Schüler nennen. Dies schließe nicht aus, dass sich der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt zu gleichen Teilen an zwei Orten im Gemeindegebiet befindet. Der Gesetzgeber des SchulG M-V habe bei dessen Erlass das erst wenige Jahre alte Wechselmodell nicht im Blick gehabt, sodass insofern eine Regelungslücke bestünde. Es müssten daher die §§ 7 bis 11 BGB herangezogen werden. Nach § 11 BGB teile ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern. Bei getrennt lebenden Eltern habe das Kind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des gemeinsamen Sorgerechts einen doppelten Wohnsitz. Hiervon gehe – für die Frage des Familienzuschlages bei Beamten – auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Bezugnahme des Beklagten auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz gehe im Falle des Wechselmodells an der Lebenswirklichkeit vorbei. § 16 Abs. 2 Satz 2 LMG regele, dass bei getrennt wohnenden Personensorgeberechtigten Hauptwohnung des Minderjährigen die Wohnung sei, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Bei Umsetzung des Wechselmodells im wöchentlichen Turnus gebe es aber keinen Lebensschwerpunkt des Kindes. Die Übernahme der Beförderungskosten sei auch sachgerecht, denn Sinn und Zweck der Übernahme der Schülerbeförderungskosten sei es, die Chancengleichheit zu wahren und den Schülern Zugang zur Schulbildung zu ermöglichen. Eine Ablehnung der Schülerbeförderung von beiden Wohnorten würde außerdem die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den Eltern einengen und unter Umständen das „Umgangsrecht“ des Vaters beeinträchtigen. Dem Beklagten drohten aus dem Anspruch des Klägers letztlich weder zusätzliche finanzielle Belastungen noch eine Erhöhung des Verwaltungsaufkommens, weil er für beide Wohnorte der zuständige Träger der Schülerbeförderung sei und für den Schulweg von der Mutter zur Schule kein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehe.

9

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 14. Juli 2014 auf Erstattung von Fahrtkosten in Form einer Schülerzeitfahrkarte für den Schulweg des Kindes S von A-Stadt zur C-Schule stattzugeben,

11

beantragt er nunmehr,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2014/2015 die für die Beförderung des Kindes S auf dem Schulweg von A-Stadt zur C-Schule entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

13

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

14

Er meint, für den Anspruch auf Schülerbeförderung sei nur eine Wohnung zugrunde zu legen, und zwar grundsätzlich die durch den Schüler vorwiegend genutzte. In den Fällen, in denen der Schüler ausnahmsweise keinen Lebensmittelschwerpunkt in einer Wohnung habe, sei auf den Hauptwohnsitz im melderechtlichen Sinne abzustellen. Der Begriff der „Wohnung“ werde in § 113 SchulG M-V im Singular bezeichnet. Daraus sei erkennbar, dass für die Prüfung des Anspruchs auf eine Schülerbeförderung nur eine Wohnung maßgeblich sei. Die §§ 7 bis 11 BGB seien nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen würden. Vielmehr werde neben dem Melde- auch im Wahl-, Pass- und Ausweisrecht allein auf den Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt. Die Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs des Kindes sei durch die Beförderung von einer Wohnung gesichert. Zudem habe der Normgeber im Bereich der Gewährung freiwilliger Leistungen einen weitreichenden Gestaltungsspielraum und dürfe dabei standardisieren und pauschalieren, ohne dass – etwa aus Art. 6 GG – ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schülerbeförderung bestehe.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (1), aber unbegründet (2).

17

1) Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag, gerichtet auf Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte, zum Klageantrag auf Erstattung entstandener notwendiger Aufwendungen ist ohne weiteres zulässig. Da wegen des Zeitablaufs die ursprünglich begehrte Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für das Schuljahr 2014/2015 nicht mehr in Betracht kommt, stellt der Austausch des Klagebegehrens gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO insbesondere keine an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messende Klageänderung dar. Der Bescheid vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2014 sind auch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG M-V erledigt. Mit ihnen wird nämlich nach wie vor festgestellt, dass ein Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V für das Schuljahr 2014/2015 nicht besteht.

18

Der Kläger ist auch ohne Beteiligung der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dem Wortlaut sind zwar in § 113 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg Vorpommern (SchulG M-V) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V, S. 462), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V, S. 555), und § 7 Abs. 1 der Satzung des Landkreises G über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) „die Erziehungsberechtigten“ berechtigt, die Teilnahme an der Schülerbeförderung beziehungsweise die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu beantragen. Hieraus beziehungsweise aus vergleichbaren Regelungen anderer Länder wird teilweise geschlossen, dass vor dem Hintergrund der §§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB jedenfalls das Klageverfahren durch beide Elternteile gemeinschaftlich durchzuführen sei (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 07. Dezember 2012, Az. 6 B 794/12; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 5 B 2806/11, juris Rn. 3; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 6 A 5927/09, juris Rn. 18). Dies gilt jedoch nicht für das hiesige Klageverfahren, das eine besondere Fallkonstellation betrifft. Hier hat der Kläger bereits das Verwaltungsverfahren allein betrieben, ohne dass dies durch den Beklagten beanstandet wurde. Der Antrag gegenüber dem Beklagten richtete sich dabei nur auf die Überlassung einer Schülerzeitfahrkarte für die im wöchentlichen Rhythmus erfolgende Beförderung des Sohnes von der Wohnung des Klägers zur Schule und zurück; nach Ablehnung des Antrages trug der Kläger die entstandenen Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes auf diesem Schulweg allein. Die Kindesmutter war in keiner Weise in das behördliche Verfahren und in die Beförderung des gemeinsamen Sohnes von und zur Wohnung des Klägers einbezogen. Sie hat kein eigenes Interesse an der Klage, hätte bei Notwendigkeit einer gemeinsamen Klageerhebung der Eltern jedoch ohne eigenen Vorteil das Kostenrisiko zu tragen beziehungsweise könnte die gerichtliche Durchsetzung sogar verhindern.

19

2) Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

20

Dem Kläger steht der für das Schuljahr 2014/2015 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz entstandener notwendiger Aufwendungen für die Beförderung seines Sohnes von seiner Wohnung in A-Stadt zur C-Schule nicht zu.

21

Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M-V haben die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen. Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Schülerbeförderungssatzung.

22

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Sohn des Klägers wohnt nicht im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne im Gebiet des Landkreises G, soweit die Wohnung des Klägers betroffen ist. In diesem Sinne wohnt er – obgleich sich beide Wohnungen im Einzugsbereich der C-Schule befinden – nur in der Wohnung der Mutter, welche seine melderechtliche Hauptwohnung ist.

23

Hat ein minderjähriges Kind bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz und hält es sich dort wechselseitig in gleichem Umfang auf (Doppelresidenzmodell), findet eine Schülerbeförderung nur von und zu derjenigen Wohnung statt, nach der auch die örtlich zuständige Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V bestimmt worden ist, nicht aber zusätzlich von und zu der Wohnung des anderen Elternteils (a). Liegen – wie hier – beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule, ist auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen (b).

24

a) Im Rahmen von § 113 SchulG M-V gibt es nur eine Wohnung im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne. Auch wenn der Sohn des Klägers sich wechselseitig bei beiden Elternteilen aufhält, ist der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung nicht verpflichtet, die Schülerbeförderung zu beiden Wohnungen sicherzustellen.

25

Einen Anhaltspunkt dafür, dass für den Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Ersatz notwendiger Aufwendungen auch im Falle der Durchführung des Doppelresidenzmodells nur eine Wohnung maßgeblich sein kann, bietet der Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften zur Schülerbeförderung. So wird der Begriff der „Wohnung“ beziehungsweise des „Wohnortes“ in § 113 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 4 SchulG M-V sowie in § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 und § 6 Buchst. a) der Schülerbeförderungssatzung typisierend im Sinne einer einzigen Wohnung im Singular verwendet. Auch der mit dem Begriff der „Wohnung“ jedenfalls in engem Zusammenhang stehende, offenbar aber sogar synonym verwendete Begriff des „Wohnsitzes“ in § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung wird im Singular genannt.

26

Trotz der teils identischen Formulierung kann entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Schülerbeförderung nicht auf den Begriff „Wohnsitz“ im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB abgestellt werden. Es ist insofern von zwei verschiedenen „Wohnsitz“-Begriffen auszugehen. Für die Entscheidung über einen Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz kommt es daher nicht darauf an, dass der Sohn des Klägers im bürgerlich-rechtlichen Sinne einen doppelten Wohnsitz nach § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB hat, weil er im Rahmen des Doppelresidenzmodells den Wohnsitz seiner Eltern teilt (so auch für das niedersächsische Schülerbeförderungsrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, Az. 13 ME 108/06, juris Rn. 2). Die vorgenannten Bestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt rechtlicher Regelungen des bürgerlichen Rechts, des öffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den Wohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort in Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang. Sie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27). Dem steht auch nicht, wie vom Kläger vorgebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Dieses hatte mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2.13) für die Frage des Familienzuschlags im Besoldungsrecht bei geschiedenen Beamten in einem Fall auf die §§ 7 ff. BGB abgestellt und einen doppelten Wohnsitz des Kindes angenommen. Dieser besoldungsrechtliche Fall ist jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um einen rein monetären Anspruch. Im Schülerbeförderungsrecht ist der Anspruch jedoch primär auf Beförderung gerichtet. Die Annahme eines doppelten Wohnsitzes im Sinne von § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB würde daher neben einer höheren finanziellen Belastung zusätzlich zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen.

27

Auch aus der Systematik des geltenden SchulG M-V ergibt sich, dass nach geltender Rechtslage nur eine Wohnung einen Anspruch auf Schülerbeförderung begründen kann. Die Zugrundelegung von zwei Wohnungen im Rahmen der Schülerbeförderung ohne konsequente Berücksichtigung des Doppelresidenzmodells im SchulG M-V würde die Verwaltung vor kaum lösbare rechtliche wie tatsächliche Schwierigkeiten stellen. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen:

28

Die geltenden Vorschriften zur Schülerbeförderung sind in engem Zusammenhang zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule zu verstehen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V findet eine Schülerbeförderung nur zur örtlich zuständigen Schule statt; hier nicht einschlägige Sonderfälle für außerhalb des Zuständigkeitsbereichs wohnende Schüler sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V vor. In § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wird zur Bestimmung der örtlich zuständigen Schule ebenfalls im Singular auf den „Wohnsitz“ oder, soweit ein solcher nicht besteht, auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ abgestellt. Da vor allem ein Schüler aus Gründen eines geordneten Schulbetriebes und im eigenen Interesse sinnvollerweise nur eine Schule besuchen kann, es also gewissermaßen sachlogisch ist, dass es nur eine zuständige Schule geben kann, muss diese auch nach nur einer Wohnung bestimmt werden. Insoweit sind die Eltern, die streng das Doppelresidenzmodell leben, gezwungen, eine Wohnung zu bestimmen, die für die Feststellungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V maßgebend sein soll, sodass es auch vor diesem Hintergrund auf einen (doppelten) Wohnsitz im Sinne von § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB nicht ankommen kann. Anderenfalls wäre die örtlich zuständige Schule beispielsweise in den Fällen, in denen die Wohnungen der Eltern in verschiedenen Landkreisen liegen, nach der geltenden Rechtslage nicht bestimmbar, da das geltende SchulG M-V keine Regelung im Sinne eines Vorranges bei verschiedenen grundsätzlich zuständigen Schulen vorsieht. Für die Frage der Schülerbeförderung kann demnach auch nur die Wohnung maßgeblich sein, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde.

29

Dass es für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung bzw. Aufwendungsersatz nur auf eine Wohnung ankommen kann, ergibt sich weiter aus § 113 Abs. 4 SchulG M-V, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderungs- oder Erstattungspflicht abweichend von Abs. 1 und 2 bis zur „nächstgelegenen Schule“ besteht. Bei Anwendung dieser auf die Länge des Schulweges abstellenden Vorschrift käme es zu unlösbaren Schwierigkeiten, wenn beide Wohnungen des Kindes bei der Frage der Schülerbeförderungspflicht zu berücksichtigen wären. Die „nächstgelegene Schule“ wird bei zwei verschiedenen Wohnungen regelmäßig nicht dieselbe sein. Unklar bliebe in der Folge – insbesondere bei landkreisübergreifenden Sachverhalten – auch, welche Gebietskörperschaft dann die Kosten der Schülerbeförderung zu tragen hätte (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 22).

30

Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, den geltenden § 113 Abs. 2 SchulG M-V eng auszulegen. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. September 2008 (LT-Drucks, 5/1770, S. 67; vgl. auch die nahezu gleichlautende Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem vorgenannten Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks, 5/2164, S. 121) sollte die Festlegung in § 113 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V, wonach die Träger der Schülerbeförderung auch die Kosten für den Schulweg der Schüler in der gymnasialen Oberstufe und am Fachgymnasium zu tragen haben, die Abiturientenquote steigern. Um die Kosten der Landkreise für die Schülerbeförderung bei einer freien Schulwahl und bei Ausdehnung der Beförderungspflicht auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 zu begrenzen, wurde laut Gesetzesbegründung die Verpflichtung zur Schülerbeförderung in § 113 Abs. 2 SchulG M-V auf die Schülerbeförderung bis zur örtlich zuständigen Schule eingeschränkt. Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen, haben demnach die Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten zu tragen. Es dürfte daher dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Schülerbeförderung aus Kostengründen nicht über die Wohnung hinaus auszudehnen, nach der die örtlich zuständige Schule bestimmt wurde.

31

Auch nach Sinn und Zweck des § 113 SchulG M-V bedarf es im Falle der Durchführung des „Doppelresidenzmodells“ keines Transports von und zu den Wohnungen beider Elternteile beziehungsweise der Erstattung entstandener Aufwendungen. Die Sicherstellung der Schülerbeförderung dient – angesichts der zunehmend langen Wegstrecken der Schüler zwischen Wohnung und Schule im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern – der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs der Kinder. Diese Grundsätze sind aber umfassend gewahrt, wenn die Schülerbeförderung überhaupt von einer der beiden Wohnungen gewährleistet ist, der Schulbesuch also als solcher sichergestellt ist. Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen – hier für das Doppelresidenzmodell – zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N).

32

Der Normgeber hat bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungspielraum bei dem Ausmaß seiner Förderung. Bei der Umsetzung darf er standardisieren und pauschalisieren. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N).

33

Nicht außer Acht gelassen werden darf weiter der Umstand, dass die Schülerbeförderung einen Fall der Massenverwaltung darstellt. Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.). Zum einen müsste ein Schüler, der von zwei Wohnungen befördert würde, im Rahmen der Planung doppelt berücksichtigt werden, obwohl er tatsächlich immer nur auf jeweils einer der Strecken befördert werden kann. Bereits damit ist ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden. Zum anderen ist der Übergang zwischen den Fällen, in denen das „Doppelresidenzmodell” streng gelebt wird, zu denen, in denen sich der Schüler nicht in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält, fließend. Die damit verbundene Überprüfung jedes Einzelfalls, ob ein Beförderungsanspruch von beiden Wohnungen oder nur von einer Wohnung besteht, würde einen erheblichen und angesichts der relativ wenigen Fälle der strengen Durchführung des Doppelresidenzmodells nicht mehr verhältnismäßigen Verwaltungs- und damit auch Kostenmehraufwand bedeuten.

34

b) Die einzig für die Frage eines Anspruchs auf Schülerbeförderung maßgebliche Wohnung ist die der Mutter in C-Stadt, welche im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule liegt und zugleich melderechtliche Hauptwohnung des Sohnes ist.

35

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist örtlich zuständige Schule diejenige, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz beziehungsweise, soweit ein solcher nicht besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dessen Sinn und Zweck ist bei mehreren Wohnungen eines Schülers in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz – LMG M-V) die Wohnung für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule maßgeblich, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält und die damit seinen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 23, 24, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 23).

36

Dieser Grundsatz hilft jedoch dann nicht weiter, wenn – wie hier – der Schüler unter Anwendung des Doppelresidenzmodells tatsächlich bei beiden Eltern wohnt und sich dort in jeweils gleichem Umfang aufhält.

37

Liegen dann – wie hier – zusätzlich beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V, so dass eine Entscheidung auch anhand dieses Kriteriums nicht möglich ist, bleibt mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur übrig, für die Bestimmung der für die Schülerbeförderung maßgeblichen Wohnung auf die der Meldebehörde mitgeteilte Hauptwohnung des Schülers (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LMG M-V) abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 25, 26, m.w.N.).

38

Unstreitig ergibt sich für den vorliegenden Fall aus dem Melderegister, dass der Sohn des Klägers mit der Hauptwohnung nicht bei diesem, sondern bei seiner Mutter gemeldet ist.

39

Unerheblich ist insoweit der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, die im Melderegister eingetragene Hauptwohnung sei falsch; die melderechtlich korrekte Hauptwohnung seines Sohnes sei seine Wohnung, da diese bei der Durchführung des Doppelresidenzmodells nach der vormaligen Familienwohnung zu bestimmen sei. Im Bereich der Massenverwaltung muss der Beklagte sich auf die Eintragungen im Melderegister verlassen dürfen. Es ist ihm nicht zumutbar, hier in jedem Einzelfall Nachforschungen anzustellen, ob der Registereintrag melderechtlich korrekt ist. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt.

40

Es spielt auch keine Rolle, dass für den Beklagten im vorliegenden Einzelfall tatsächlich keine Verdoppelung der Schülerbeförderungskosten droht, weil die Hauptwohnung bei der Mutter unterhalb der anspruchsauslösenden Mindestentfernung liegt. Der Beklagte darf als Träger der Schülerbeförderung auch vor solchen Belastungen geschützt werden, die im Falle einer Verpflichtung zu Gunsten des Klägers entstünden, die er aber beim alleinigen Abstellen auf die Hauptwohnung nicht schuldet (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.).

41

Den getrennt lebenden Eltern bleibt unbenommen, die Betreuung ihres Kindes nach dem Doppelresidenzmodell durchzuführen. Die dem Kläger dadurch entstehenden Mehrkosten kann er aber nicht auf den Träger der Schülerbeförderung abwälzen. Den Eltern steht es frei, die Bestimmung der Hauptwohnung ihres Kindes an den rechtlichen Vorgaben des Schülerbeförderungsrechts auszurichten. Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25).

42

c) Da nach der geltenden Gesetzeslage für die Frage der Schülerbeförderung – wie dargelegt – nur auf eine Wohnung, und zwar hier auf die der Mutter, abgestellt werden kann, verbietet sich auch die Annahme einer analogen Anwendung des § 113 SchulG. Zwar dürfte hier eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das Doppelresidenzmodell ist noch recht jung; im Rahmen der Gesetzgebungsmaterialien zu § 113 SchulG M-V wurden derartige Fälle nicht berücksichtigt. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es jedoch an der für die Bildung einer Analogie außerdem erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

43

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

44

III. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage des Umfangs der Durchführung der Schülerbeförderung bzw. des Aufwendungsersatzes, wenn die Eltern das sog. Wechselmodell praktizieren, betrifft ständig eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern in Mecklenburg-Vorpommern und ist im Land bislang obergerichtlich nicht entschieden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/06/2011 00:00

Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil
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published on 27/05/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
published on 09/10/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vol
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Annotations

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.